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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 9. Dezember 2002 (Stand am 1. Februar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über Finanzhilfen
für familienergänzende Kinderbetreuung verordnet: 1. Abschnitt: Beitragsberechtigte

Art. 1

2 1 Beitragsberechtigt sind: a. die Trägerschaften der Institutionen und Strukturen nach den Artikeln 2, 5 und 8;

b. die natürlichen und juristischen Personen, die ein Projekt mit Innovationscharakter nach Artikel 14a durchführen.

2

Nicht beitragsberechtigt sind Trägerschaften, deren Institutionen nicht der Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Ausbildung dienen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen an Kindertagesstätten

Art. 2

Kindertagesstätten 1 Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen.

2

Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die: a. über mindestens 10 Plätze verfügen; und b. während mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sind.

3

Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt: a. eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um 10 Plätze; oder

AS 2003 258

1 SR

861

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 189).

861.1

Schutz der Familie

2

861.1

b. eine Ausdehnung der Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber um 375 Stunden pro Jahr.

4

Wird eine bestehende Kindertagesstätte unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.3

Art. 3

Langfristige Finanzierung

Kindertagesstätten müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.


Art. 4

Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1

Finanzhilfen an Kindertagesstätten werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Kindertagesstätten, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend.

2

Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 1 berechnet.

3

Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet: a. für belegte Plätze: während 2 Jahren der volle Pauschalbeitrag; b. für nicht belegte Plätze: während des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags.

3. Abschnitt: Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung

Art. 5

Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung 1

Als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gelten Institutionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen.

2

Finanzhilfen können Einrichtungen für schulergänzende Betreuung erhalten, die: a. über mindestens 10 Plätze verfügen; b. pro Woche an mindestens 4 Tagen und pro Jahr während mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind; und c.4 Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens 1 Stunde, am Mittag mindestens 2 Stunden oder die gesamte Mittagspause (inklusive Verpflegung) oder am Nachmittag mindestens 2 Stunden umfassen.

3

Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt: a. eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um 10 Plätze; oder

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 189).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 189).

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. V 3

861.1

b. eine Ausdehnung der Öffnungszeiten durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel, mindestens aber um 50 Betreuungseinheiten pro Jahr.

4

Wird eine bestehende Einrichtung für die schulergänzende Betreuung unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.5

Art. 6

Langfristige Finanzierung

Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.


Art. 7

Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1

Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungseinheiten massgebend.

2

Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 2 berechnet.

3

Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet: a. für belegte Plätze: während 2 Jahren der volle und während des dritten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags;

b. für nicht belegte Plätze: während des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags.

4. Abschnitt: Finanzhilfen an Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien

Art. 8

Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien 1

Als Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gelten insbesondere Tageselternvereine, Fachverbände, spezialisierte private gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand.6 2

Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien können Finanzhilfen für folgende Massnahmen erhalten:

a. die Aus- und Weiterbildung der von ihnen beschäftigten Tageseltern und der mit der Koordination betrauten Personen; b. Projekte zur Verbesserung der Koordination, wie Projektierung eines Netzwerkes oder Organisationsentwicklung, oder der Qualität der Betreuung in

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 189).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 189).

Schutz der Familie

4

861.1

den Tagesfamilien, wie Entwicklung eines Ausbildungsmoduls oder von Qualitätsnormen.

3

Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet für einzelne Pflegeverhältnisse, für einzelne Tagesfamilien sowie für Löhne der mit der Koordination betrauten Personen.


Art. 9

Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1

Als Finanzhilfe für die Aus- und Weiterbildung werden bis zu 150 Franken pro beschäftigte Tagesfamilie, höchstens aber ein Drittel der effektiven jährlichen Kosten ausgerichtet. Die Finanzhilfen werden während höchstens 3 Jahren ausgerichtet.7 2 Als Finanzhilfe an Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien wird ein Drittel der anrechenbaren Kosten ausgerichtet. Anrechenbar sind die Kosten, die bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung anfallen.

5. Abschnitt: Verfahren, Ausrichtung der Finanzhilfen und Evaluation

Art. 10

Beitragsgesuch 1

Das Beitragsgesuch muss enthalten: a.8 eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten; b. für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept, das mindestens 6 Jahre umfasst; c. für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.

2

Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.9 3 Das Bundesamt erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 189).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 189).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 189).

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. V 5

861.1


Art. 11

Prüfung durch den Kanton 1

Das Bundesamt übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem die Betreuung angeboten oder die Massnahme durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern: a. wie der Kanton das entsprechende Vorhaben grundsätzlich beurteilt; b.10 ob aus Sicht des Kantons das entsprechende Vorhaben einem Bedarf entspricht;

c. ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen erfüllt sind; d. ob eine allenfalls notwendige Bewilligung im Sinne der Verordnung vom 19. Oktober 197711 über die Aufnahme von Pflegekindern voraussichtlich erteilt werden wird; e. wie der Kanton das Finanzierungskonzept hinsichtlich eines langfristigen Bestehens der Institution nach Artikel 2 und Artikel 5 beurteilt.

2

Das Bundesamt stellt dem Kanton für die Stellungnahme entsprechende Formulare zur Verfügung.


Art. 12

Entscheid über die Beitragsberechtigung Das Bundesamt entscheidet durch Verfügung über die Beitragsberechtigung und deren Dauer.


Art. 13

Ausrichtung der Finanzhilfen 1

Die Finanzhilfen werden jährlich ausgerichtet. Sie dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

2

Das Bundesamt legt den Betrag der Finanzhilfe fest: a. bei Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung auf Grund der jährlichen Belegungsstatistik und der abgeschlossenen Jahresrechnung; b. bei Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien auf Grund der ausgewiesenen jährlichen Aus- und Weiterbildungskosten sowie der Anzahl beschäftigter Tagesfamilien bzw. der Schlussabrechnung des Projektes.

3

Dem Bundesamt sind die entsprechenden Unterlagen innert 3 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres bzw. nach Beendigung des Projektes einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin um maximal 1 Monat erstreckt werden. Wird die ordentliche oder erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird die auszurichtende

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 189).

11 SR

211.222.338

Schutz der Familie

6

861.1

Finanzhilfe bei einer Verspätung bis zu 1 Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

4

Das Bundesamt kann auf schriftlichen Antrag hin Vorschüsse gewähren. Diese werden an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung erst ausgerichtet, nachdem die Gesuchstellenden dem Bundesamt eine Kopie einer allenfalls notwendigen Bewilligung im Sinne der Verordnung vom 19. Oktober 197712 über die Aufnahme von Pflegekindern vorgelegt und schriftlich mitgeteilt haben, dass die Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebotes erfolgt ist.

5

Die Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, das Bundesamt umgehend über wesentliche Änderungen zu informieren.


Art. 14

Evaluation 1 Das Bundesamt sorgt für eine regelmässige Evaluation der Auswirkungen der Finanzhilfen. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe aussenstehende Fachleute beiziehen.

2

Die Empfänger von Finanzhilfen haben für die statistische Erfassung ihrer Leistungen zu sorgen und diese regelmässig dem Bundesamt einzureichen. Dieses erstellt die entsprechenden Formulare.

5a.13 Abschnitt: Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter
a Projekte mit Innovationscharakter Die Projekte mit Innovationscharakter müssen: a. geeignet sein, eine grosse Breitenwirkung zu erzielen und als Modell für weitere Projekte zu dienen; b. auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sein; und c. eine Evaluation ihrer Durchführung und Wirkung ermöglichen.

b Bemessung der Finanzhilfen Die Finanzhilfen, die für Projekte mit Innovationscharakter ausgerichtet werden, decken höchstens einen Drittel derjenigen Projektkosten, die sich aus der Erarbeitung des Detailkonzepts, der Realisierung und der Evaluation ergeben.

c Beitragsgesuch

1

Das Beitragsgesuch für Projekte mit Innovationscharakter muss enthalten: 12 SR

211.222.338

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Aug. 2007 (AS 2007 4383). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 189).

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. V 7

861.1

a. eine Beschreibung des zu unterstützenden Projekts, insbesondere Informationen über Ziel und Nutzen, den Modellcharakter und die Nachhaltigkeit sowie alle notwendigen Angaben über die am Projekt Beteiligten;

b. ein Finanzierungskonzept des Projekts.

2

Das Beitragsgesuch ist vor der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts beim Bundesamt einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.

3

Das Bundesamt erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.

d Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen 1

Das Bundesamt übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem das Projekt durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern: a. wie der Kanton das entsprechende Projekt grundsätzlich beurteilt; b. ob aus Sicht des Kantons das entsprechende Projekt einem Bedarf entspricht;

c. ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen erfüllt sind; d. in welchem Umfang der Kanton und die Gemeinde die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter im Kalenderjahr vor der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts finanziell unterstützt haben.

2

Das Bundesamt schliesst mit den natürlichen oder juristischen Personen, die ein Projekt mit Innovationscharakter durchführen, Leistungsverträge ab. Die Leistungsverträge legen die zu erreichenden Ziele fest, die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes, die Zahlungsmodalitäten, die Folgen einer Nichterfüllung, die wissenschaftliche Projektbegleitung, die Berichterstattung und die durchzuführende Evaluation.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

14 Übergangsbestimmungen 1 Beitragsgesuche für Institutionen, die zwischen dem 1. Februar 2015 und dem 28. Februar 2015 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen, und für Projekte mit Innovationscharakter, die zwischen dem 1. Februar 2015 und dem 28. Februar 2015 beginnen, müssen spätestens am 28. Februar 2015 beim Bundesamt eingereicht werden.

2

Beitragsgesuche für Institutionen, die zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 31. Januar 2019 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen, und für Projekte mit Innovationscharakter, die 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 25).

Schutz der Familie

8

861.1

zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 31. Januar 2019 beginnen, müssen spätestens am 30. Juni 2018 beim Bundesamt eingereicht werden.

3

Beitragsgesuche, die spätestens am 1. Juli 2014 eingereicht wurden und die gestützt auf die Prioritätenordnung nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 200215 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung auf einer Warteliste stehen, werden wie neue Gesuche geprüft.


Art. 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer 1

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2011.

2

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Januar 2015 verlängert.16 3

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Januar 2019 verlängert.17 15 SR

861

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 189).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 25).

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. V 9

861.1

Anhang 1

1

Bemessung der Pauschalbeiträge für Kindertagesstätten 1.1

Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr 5000 Franken.

1.2

Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens 225 Tagen zu mindestens 9 Stunden. Dies entspricht mindestens 2025 Betriebsstunden im Jahr.

1.3

Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag proportional gekürzt (Zeitfaktor t).

2

Berechnungsformel Pauschalbeitrag im Jahr 1 = (a+b)/2  t  5000 Fr.

Pauschalbeitrag im Jahr 2 = b  t  5000 Fr.

Legende: a = Anzahl geschaffene Plätze b =

im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze = «Anzahl belegte Stunden» geteilt durch «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr»  a

t = Zeitfaktor = «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» geteilt durch «2025 Stunden» (Vollzeitangebot)

 1

Schutz der Familie

10

861.1

Anhang 218

1

Bemessung der Pauschalbeiträge für Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung

1.1

Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr 3000 Franken.

1.2

Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens 225 Tagen. Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag proportional gekürzt (Zeitfaktor t).

1.3

Für die Bemessung der Pauschalbeiträge sind die Betreuungseinheiten pro Tag massgebend. Es wird zwischen folgenden Betreuungseinheiten unterschieden: a. Morgenbetreuung: mind. 1 Stunde vor Schulbeginn bzw. mind. 3 Stunden an schulfreien Tagen;

b. Mittagsbetreuung: mind. 2 Stunden oder die gesamte Mittagspause inkl.

Verpflegung an Schultagen sowie an schulfreien Tagen; c. Nachmittagsbetreuung: mind. 2 Stunden nach Schulschluss bzw. mind.

4 Stunden an schulfreien Tagen.

2

Berechnungsformel Berechnung des Anteils geschaffener Plätze Betreuungseinheit Mo

Di

Mi

Do

Fr

Formel

Morgen

/u  0.1=ap Mittag

/u  0.5=aq Nachmittag

/u  0.4=ar Berechnung des Anteils tatsächlich belegter Plätze Betreuungseinheit Mo

Di

Mi

Do

Fr

Formel

Morgen

/u  0.1=bp Mittag

/u  0.5=bq Nachmittag

/u  0.4=br Pauschalbeitrag Jahr 1 = (ap + aq + ar + bp + bq + br)/2  t  3000 Fr.

Pauschalbeitrag Jahr 2 = (bp + bq + br)  t  3000 Fr.

Pauschalbeitrag Jahr 3 = (bp + bq + br)/2  t  3000 Fr.

18 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 189).

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. V 11

861.1

Legende: a = durchschnittliche Anzahl geschaffene Plätze pro Tag b =

im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze pro Tag p

= Vormittag

q

= Mittag

r

= Nachmittag

t = Zeitfaktor = «Anzahl Betriebstage pro Jahr» geteilt durch «225 Tage» (Vollzeitangebot) ≤ 1 u =

Anzahl Betriebstage pro Woche ≥ 4  = Summe der Anzahl Plätze pro Betreuungseinheit pro Woche

Schutz der Familie

12

861.1