01.01.2024 - * / In Kraft
01.10.2023 - 31.12.2023
01.09.2023 - 30.09.2023
07.02.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 06.02.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2015 - 31.12.2017
01.01.2013 - 31.12.2014
01.06.2012 - 31.12.2012
01.03.2012 - 31.05.2012
01.01.2012 - 29.02.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.04.2011 - 30.06.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.01.2009 - 31.12.2010
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.07.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.07.2006 - 31.12.2006
01.01.2006 - 30.06.2006
01.01.2005 - 31.12.2005
01.03.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 29.02.2004
01.08.2003 - 31.12.2003
01.04.2003 - 31.07.2003
01.01.2003 - 31.03.2003
01.06.2002 - 31.12.2002
01.01.2002 - 31.05.2002
01.01.2001 - 31.12.2001
01.01.2000 - 31.12.2000
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1

Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)1

vom 17. Januar 1961 (Stand am 9. November 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung2
(IVG3),

beschliesst: Erster Abschnitt: Die versicherten Personen und die Beiträge

Art. 1

Versicherungspflicht und Beitragsbezug Die Bestimmungen des ersten Abschnittes sowie die Artikel 34-43 der Verordnung vom
31. Oktober 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV5 ) finden
sinngemäss Anwendung. Die besonderen Vorschriften über die freiwillige Versicherung
für Auslandschweizer bleiben vorbehalten.

bis 6 Beitragssatz

1 Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV7 berechnen
sich die Beiträge wie folgt: Jährliches Erwerbseinkommen
in Franken

Beitragsansatz in Prozenten des
Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

7 800

14 300

0,754

14 300

18 300

0,772

18 300

20 300

0,790

AS 1961 29

1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS
1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften
umgewandelt.

2

SR 831.20

3

Abkürzung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978
420).

4

SR 831.101

5

Abkürzung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978
420).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 (AS 1987 1088). Fassung gemäss Ziff. I der V
vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4382).

7 SR

831.101; AS 1999 2681 831.201

Invalidenversicherung 2

831.201

Jährliches Erwerbseinkommen
in Franken

Beitragsansatz in Prozenten des
Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

20 300

22 300

0,808

22 300

24 300

0,826

24 300

26 300

0,844

26 300

28 300

0,879

28 300

30 300

0,915

30 300

32 300

0,951

32 300

34 300

0,987

34 300

36 300

1,023

36 300

38 300

1,059

38 300

40 300

1,113

40 300

42 300

1,167

42 300

44 300

1,221

44 300

46 300

1,274

46 300

48 300

1,328 8

2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 54 bis 1400 Franken im Jahr. Die Artikel 28-30 AHVV gelten sinngemäss.

Zweiter Abschnitt: Die Eingliederung A. Die medizinischen Massnahmen

Art. 2


9

Art der Massnahmen

1 Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit
zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu
verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den
Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

2 Bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen sind medizinische Massnahmen gemäss Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt 8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
2687).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

IVV

3

831.201

hat. Bei Querschnittslähmung des Rückenmarks und Poliomyelitis gilt dieser Zeitpunkt in
der Regel nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn der Lähmung als eingetreten.10 3 Wird bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen im Rahmen
von medizinischen Massnahmen gemäss Absatz 1 Physiotherapie durchgeführt, so besteht der Anspruch auf diese Massnahme so lange weiter, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann.11 4 Nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Artikel 12 IVG gilt insbesondere die
Behandlung von Verletzungen, Infektionen sowie inneren und parasitären Krankheiten.12 5 Bei Anstaltspflege übernimmt die Versicherung für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient, auch Vorkehren, die zur Behandlung des Leidens an sich gehören.13

Art. 3

Geburtsgebrechen

Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung.

bis 14 Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt in Sonderfällen Dient der Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt gleichzeitig der Durchführung
medizinischer und anderer Massnahmen der Versicherung, so übernimmt diese die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die medizinische Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt werden muss.

ter 15 Unterbringung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt, so gewährt die Versicherung Leistungen nach Artikel 90 Absätze 3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen
(Art. 24 Abs. 2).


Art. 4


16

Hauspflege

1 Überschreitet der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege
voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass, so übernimmt die 10

Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS
1976 2650).

11

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

12

Ursprünglich Abs. 3.

13

Ursprünglich Abs. 4.

14

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

15

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 1991 (AS 1991 1422).

Invalidenversicherung 4

831.201

Versicherung die Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte bis zu einer im Einzelfall
festzusetzenden Höchstgrenze.

2 Das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand ist überschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invaliditätsbedingt zusätzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine
dauernde Überwachung notwendig ist.

3 Die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall richtet sich nach dem Ausmass des
Betreuungsaufwandes. Sie entspricht bei sehr hohem Betreuungsaufwand dem vollen, bei
hohem Betreuungsaufwand drei Vierteln, bei mittlerem Betreuungsaufwand der Hälfte
und bei geringem Betreuungsaufwand einem Viertel des Höchstbetrages der einfachen
Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 3 des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes (AHVG)17.

4 Der Betreuungsaufwand gilt als: a.

sehr hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens
acht Stunden notwendig ist; b.

hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens sechs
Stunden notwendig ist; c.

mittel, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens vier
Stunden notwendig ist; d.

gering, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens zwei
Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist.

bis 18 Analysen und Arzneimittel Die Versicherung übernimmt die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind
und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

ter 19 Kostenübernahme bei Geburt im Ausland Für Kinder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b IVG, die im Ausland invalid
geboren sind, übernimmt die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen die Leistungen
während drei Monaten nach der Geburt in dem Umfang, in dem sie in der Schweiz gewährt werden müssten.

17

SR 831.10

18

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982 (AS 1982 1284). Fassung gemäss Ziff. I der V
vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).

19

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

IVV

5

831.201

B. Die Massnahmen beruflicher Art

Art. 5


20

Erstmalige berufliche Ausbildung 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach
Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer
geschützten Werkstätte.

2 Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die
Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.21 3 Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären.
Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder
hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so
bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen.22 4 Anrechenbar im Rahmen von Absatz 3 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und
Berufskleider sowie die Transportkosten.23 5 Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Versicherung die Kosten von Verpflegung und Unterkunft.24 6 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2): a.

für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b; b.

für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den
Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c. 25

Art. 6


26

Umschulung

1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer
erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne 20

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1980 (AS 1980 1972).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

23

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

24

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).

25

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).

26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).

Invalidenversicherung 6

831.201

vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

2 Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden,
so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während
der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das
nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach den Artikeln 24bis und 25 IVG.

3 Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die
Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.

4 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2): a.

für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b; b.

für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den
Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c. 27
bis 28 Arbeitsvermittlung; zusätzliche Kosten 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge,
wenn deren Anschaffung infolge invaliditätsbedingter Berufsumstellung notwendig wird
und der Arbeitgeber hiefür nicht aufzukommen hat. Die Kosten für Erneuerung, Reinigung und Reparatur werden nicht übernommen.

2 Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seine
Wohnstätte verlegen, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden notwendigen Transportkosten.


Art. 7

Kapitalhilfe

1 Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz kann
eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen
für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.

2 Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches
Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden.29 27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).

28

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

29

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

IVV

7

831.201

C.30 Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilf losen
Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr
I. Sonderschulunterricht

Art. 8

Schulgeldbeitrag

1 Die Versicherung leistet einen Schulgeldbeitrag, wenn Versicherte infolge eines Gesundheitsschadens den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen und
deshalb auf einen regelmässigen, dem Gesundheitsschaden angepassten Sonderschulunterricht im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 IVG angewiesen sind.

2 Der Sonderschulunterricht beginnt mit der Kindergartenstufe und kann sofern notwendig über das ordentliche Schulalter hinaus bis längstens zur Vollendung des
20. Altersjahres fortgesetzt werden.

3 Als Volksschule im Sinne dieser Verordnung gilt der auf der Kindergarten-, der Primarsowie der Sekundarstufe I vermittelte Unterricht in Regel-, Hilfs- und Förderklassen und
anderen diesen gleichwertigen Schulungsformen sowie der nach der Schulpflicht auf der
Sekundarstufe II fortgesetzte Unterricht, welcher der Schliessung von Schullücken oder
der Vorbereitung auf die Berufsausbildung dient. Das Bundesamt für Sozialversicherung
(Bundesamt) bezeichnet aufgrund des jeweiligen kantonalen Schulsystems im einzelnen
die Schulungsformen, die zur Volksschule gehören.

4 Der Schulgeldbeitrag wird geleistet für: a.

geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt; b.

blinde und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0.3 bei beidäugigem Sehen; c.

gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem diesem
äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm; d.

schwer körperlich behinderte Versicherte; e.

sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen; f.

schwer verhaltensgestörte Versicherte; g.

Versicherte, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen
Voraussetzungen nach den Buchstaben a-f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die
aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der
Volksschule nicht zu folgen vermögen.

5 Der Schulgeldbeitrag beträgt 44 Franken pro Schultag.31 30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3133).
Für die Art. 8 - 12 siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).

Invalidenversicherung 8

831.201

bis Kostgeldbeitrag

1 Die Versicherung richtet einen Kostgeldbeitrag an die auswärtige Verpflegung und
Unterbringung aus, sofern diese durch den Besuch des Sonderschulunterrichts bedingt
sind.

2 Der Kostgeldbeitrag beträgt: a.

56 Franken pro Übernachtung bei Internatsaufenthalt; oder b.

7 Franken pro Mittagessen bei Externatsaufenthalt.32
ter Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer
Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind.

2 Die Massnahmen umfassen: a.

Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e; b.

Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c; c.

Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a; d.

Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Versicherte nach Artikel 8
Absatz 4 Buchstaben a, b und c.

quater Entschädigung für die Transporte 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die für den Besuch der
Sonderschule und die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 8ter Absatz 2 notwendig sind. Vergütet werden die Kosten höchstens bis zur nächstgelegenen geeigneten
Durchführungsstelle. Wird eine entferntere Durchführungsstelle gewählt, so haben die
Versicherten die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.

2 Vergütet werden:

a.

die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem
direkten Weg entsprechen; oder b.

die Kosten des von der Sonderschule organisierten oder durch die Erziehungsberechtigten der versicherten Person durchgeführten Transportes.

3 Zusätzlich zu den nach Absatz 2 Buchstaben a und b vergüteten Kosten werden auch
die Fahrauslagen für eine unerlässliche Begleitperson vergütet.

4 Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das Bundesamt bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind
die Artikel 78 und 79 anwendbar.

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).

IVV

9

831.201

II. Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches

Art. 9

Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig
sind.

2 Die Massnahmen umfassen: a.

Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e; b.

Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c.

bis Entschädigung für die Transporte Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die infolge einer Körperoder Sehbehinderung für die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 2
sowie für den Besuch der Volksschule notwendig sind. Artikel 8quater ist sinngemäss anwendbar.

ter Kostgeldbeitrag

1 Ist der Transport zur nächstgelegenen geeigneten Volksschule infolge einer Körperoder Sehbehinderung nicht möglich oder nicht zumutbar, richtet die Versicherung bei
auswärtiger Unterbringung oder Verpflegung einen Kostgeldbeitrag nach Artikel 8bis aus.

2 Ist zur Gewährleistung des Übertritts von der Sonderschule in die Volksschule neben
dem Volksschulbesuch der weitere Aufenthalt in einem Sonderschulheim erforderlich,
richtet die Versicherung höchstens für die Dauer eines Jahres einen Kostgeldbeitrag nach
Artikel 8bis Absatz 2 Buchstabe a aus.

III. Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht

Art. 10

Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den
Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts notwendig sind.

2 Die Massnahmen umfassen: a.

Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e; b.

Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c; c.

Heilpädagogische Früherziehung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a-g.

Invalidenversicherung 10

831.201


Art. 11

Entschädigung für die Transporte Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die für die Durchführung der
Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 notwendig sind. Artikel 8quater ist sinngemäss anwendbar.

IV. Pauschale Kostenvergütung an die Kantone

Art. 12

1 Gewährt der Wohnsitzkanton der versicherten Person die in den Artikeln 9-11 festgelegten Leistungen, kann die Versicherung ihrer Leistungspflicht durch die Ausrichtung
einer Pauschalentschädigung an den Wohnsitzkanton nachkommen, ohne dass gegenüber
der Versicherung individuelle Ansprüche geltend gemacht werden. Entsprechende Verträge werden im Namen der Eidgenossenschaft durch das Bundesamt abgeschlossen.

2 Gewährt der Wohnsitzkanton die in den Artikeln 9-11 festgelegten Leistungen nicht
oder nicht in vollem Umfang, so kann die versicherte Person ihren Anspruch nach den
Artikeln 65-76 bei der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im folgenden IVStelle genannt) geltend machen. Wird der Anspruch auf Leistungen festgestellt, so erfolgt
die Kostenvergütung gemäss dem Vertrag zwischen dem Bundesamt und dem Wohnsitzkanton.

V. Betreuung hilfloser Minderjähriger

Art. 13


33

1 Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren
Grades auf 27 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 17 Franken und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 6 Franken im Tag.34 Bei Heimaufenthalt wird zusätzlich ein
Kostgeldbeitrag von 56 Franken pro Übernachtung ausgerichtet.35 2 Auf Vergütung von Reisekosten besteht kein Anspruch.

33

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2765).

35

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 3038).

IVV

11

831.201

D. Die Hilfsmittel

Art. 14


36

Liste der Hilfsmittel Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departements der Innern (im folgenden Departement genannt), welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:37 a.

die Abgabe der Hilfsmittel; b.

Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und
Immobilien;

c.

Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter. welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden.


Art. 15-1638 E. Die Taggelder

Art. 17


39

Untersuchungszeiten

Der Versicherte, der sich zur Abklärung seines Leistungsanspruches an mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Untersuchungstag Anspruch auf ein Taggeld.

bis 40 Nicht zusammenhängende Tage Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld: a.

für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert
ist, der Arbeit nachzugehen; b.

für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner
gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist.


Art. 18

Wartezeiten im allgemeinen 1 Der Versicherte, der zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn
bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, hat für die Wartezeit Anspruch
auf Taggeld.41

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1980 (AS 1980 1972).

38

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650).

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

40

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1186).

Invalidenversicherung 12

831.201

2 Der Anspruch beginnt im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier
Monate nach Eingang der Anmeldung.42 3 Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.


Art. 19

Wartezeiten während der Arbeitsvermittlung 1 Der Versicherte hat für die Zeit, während der er auf die Vermittlung geeigneter Arbeit
wartet, keinen Anspruch auf Taggeld. Ging jedoch der Arbeitsvermittlung eine erstmalige
berufliche Ausbildung oder eine Umschulung voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt.43 2 Versicherte, denen das Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.44

Art. 20


45

Anlernzeiten

Erhält ein Versicherter, der wegen Invalidität seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben
musste, an einem durch die IV-Stelle vermittelten neuen Arbeitsplatz während einer dort
erforderlichen Anlernzeit noch nicht das nach deren Abschluss zu erwartende Entgelt, so
wird ihm während dieser Zeit, längstens aber für 180 Tage, das Taggeld gewährt.

bis 46 Teilarbeitsfähige Nichterwerbstätige Nichterwerbstätigen Versicherten, die während der Eingliederung noch in ihrem Aufgabenbereich tätig sein können, wird das halbe Taggeld gewährt, wenn sie mindestens
zur Hälfte, jedoch zu weniger als zwei Dritteln arbeitsunfähig sind, und das ganze Taggeld. wenn sie zu mindestens zwei Dritteln arbeitsunfähig sind.

ter 47 Taggeld und Invalidenrente 1 Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 1 IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.

2 Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG, das
niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist 42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

43

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1484).

44

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 912).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

46

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

47

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).

IVV

13

831.201

gemäss Absatz 3 durch ein Taggeld ersetzt, das einschliesslich allfälliger Zuschläge einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.48 3 Dem Bezüger einer Rente wird diese während Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt, und zwar längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird ihm das Taggeld
ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen
Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.49 4 Löst eine Rente ein Taggeld ab, so wird für den Monat, in dem der Taggeldanspruch
endet, die Rente ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um
einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.50
quater
quinquies 51Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung Versicherte, denen eine Entschädigung aufgrund des Bundesgesetzes vom 25. September
195252 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz53
(EOG) zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.


Art. 21

Bemessungsgrundlagen

1 Für die Bemessung der Taggelder und die Ermittlung der Unterstützungszulagen sind
unter Vorbehalt von Artikel 24 Absätze 2 und 2bis IVG die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Dezember 195954 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngemäss anwendbar.55 2 Liegt die vom Versicherten zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück,
so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte, wenn er nicht invalid
geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt
hätte.56

3 Übt ein Versicherter während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das
Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen mit dem
aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Absätzen 1 und 2 massgebende
Erwerbseinkommen übersteigt. Artikel 21bis Absatz 4 bleibt vorbehalten. 57 58 48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1484).

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1484).

50

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1484).

51

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 912).

52

SR 834.1

53

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1484).

54

SR 834.11

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1484).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1186).

57

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989
(AS 1988 1484).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

Invalidenversicherung 14

831.201

4 ...59

bis 60 Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und in gleichgestellten Fällen 1 Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von
Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nie erwerbstätig gewesen sind
und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen
unterziehen, entspricht in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohnes der Lehrlinge. Dieser wird aufgrund des Nominallohnindex des Bundesamtes für
Statistik jährlich aktualisiert. Die Zuschläge nach den Artikeln 24 bis und 25 IVG sind in diesen Beträgen inbegriffen.61 2 Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld einschliesslich Zuschläge gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

3 Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden
die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, erhalten das
nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld mit den vollen Zuschlägen nach
den Artikeln 24bis und 25 IVG.

4 Von dem nach den Absätzen 1-3 oder nach Artikel 20ter Absatz 2 ermittelten Taggeld
werden abgezogen:

a.62 ein Dreissigstel des monatlichen Erwerbseinkommens, das der Versicherte während der Ausbildung erzielt;

b.

der nach Artikel 11 AHVV63 ermittelte Gegenwert der Verpflegung, wenn diese
von der Invalidenversicherung übernommen wird.

ter 64 Anspruch auf Unterstützungszulagen Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen von mehr als drei Kalendermonaten geben
Anspruch auf Unterstützungszulagen.

quater 65 Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz 1 IVG
wird anerkannt, soweit sie von der versicherten Person schon vor der Eingliederungs59

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456).

60

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).
Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 60).

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925).
Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.

63

SR 831.101

64

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).

65

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).

IVV

15

831.201

oder Abklärungsmassnahme regelmässig erfüllt wurde oder, falls sie erst während der
Massnahme entsteht, von der versicherten Person voraussichtlich regelmässig erfüllt
wird.

quinquies 66 Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen 1 Als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gelten: a.

die Aufwendungen, welche die versicherte Person den Personen nach Artikel
23quinquies Absatz 1 IVG für ihren Lebensunterhalt in Geld oder Naturalien zukommen lässt; b.

der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, welche die versicherte Person zu Gunsten
solcher Personen leistet.

2 Lebt die versicherte Person mit unterhaltenen oder unterstützten Personen in Hausgemeinschaft und stellt sie ihnen ihr Einkommen ganz oder zum Teil zur Verfügung, so
sind ihre Zuwendungen auf höchstens 80 Prozent ihres ganzen Einkommens zu bewerten;
davon ist der nach den Bestimmungen der AHVV67 ermittelte Wert ihres Naturaleinkommens abzuziehen. Leben auch der Ehegatte oder Kinder der versicherten Person in
der Hausgemeinschaft, so sind die Abzüge entsprechend zu erhöhen. Die Ausgleichskasse kann die Abzüge herabsetzen, falls die versicherte Person und die von ihr unterhaltenen oder unterstützten Personen in sehr bescheidenen Verhältnissen leben.

3 Der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit ist von der Ausgleichskasse zu schätzen, doch
darf er auf höchstens 1270 Franken oder, falls die Arbeit zu Gunsten alter, kranker oder
gebrechlicher Personen geleistet wird, auf höchstens 1530 Franken im Monat festgesetzt
werden.

sexies 68 Unterstützungsbedürftige Personen 1 Als der Unterstützung bedürftig gelten: a.

Personen, denen die versicherte Person auf Grund eines Gerichtsurteils, eines
Verwaltungsentscheides oder einer schriftlichen Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge im Sinne der Artikel
152 oder 328 und 329 des Zivilgesetzbuches69 zu leisten hat; b.

andere von der versicherten Person unterhaltene oder unterstützte Personen, deren Einkommen im Monat 2540 Franken oder, falls sie mit der versicherten Person oder unter sich zusammenleben, die folgende Höhe nicht übersteigt: Fr.

1.

erste Person

2120

2.

zweite Person

1480

3.

jede weitere Person 850

66

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).

67 SR

831.101

68

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).

69

SR 210

Invalidenversicherung 16

831.201

2 Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b werden die Einkommen und Einkommensgrenzen mehrerer zusammenlebender unterhaltener oder unterstützter Personen
zusammengerechnet. Einkommen und Einkommensgrenzen unterhalts- oder unterstützungspflichtiger Personen, deren Verpflichtung jener der versicherten Person vorgeht,
werden hinzugezählt; dabei geht die Unterhalts- der Unterstützungspflicht und die rechtliche der sittlichen Unterstützungspflicht vor.

3 Personen, denen zugemutet werden kann, den vollen Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen zu bestreiten, gelten nicht als unterstützungsbedürftig.

septies 70 Anrechenbares Einkommen 1 Als Einkommen im Sinne von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b gilt das gesamte
reine Einkommen aus Erwerb und Vermögen sowie aus Renten und Pensionen gemäss
der letzten Veranlagung der direkten Bundessteuer oder einer entsprechenden kantonalen
Steuerveranlagung ohne Berücksichtigung der Sozialabzüge. Das anrechenbare Einkommen vermindert sich um den Betrag der ausgewiesenen Kosten, die durch Krankheit oder
Gebrechlichkeit der unterhaltenen oder unterstützten Personen verursacht werden.

2 Fehlt eine Steuerveranlagung oder macht die versicherte Person geltend, die unterhaltene oder unterstützte Person erziele während der Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme ein abweichendes Einkommen, so stellt die Ausgleichskasse das massgebende Einkommen fest. Die Artikel 11-18 der Verordnung vom 15. Januar 197171 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
gelten sinngemäss.

octies72 Kürzung der Unterstützungszulage Die Unterstützungszulage ist zu kürzen, soweit sie: a.

die nach Artikel 21quinquies ermittelte, auf den Tag umgerechnete Unterhalts- oder
Unterstützungsleistung der versicherten Person übersteigt; b.

in den Fällen von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit dem Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Personen die Einkommensgrenzen
übersteigt.


Art. 22


73

Tabellen

Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.

70

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).

71

SR 831.301

72

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3133).

IVV

17

831.201

bis 74 Eingliederungszuschlag 1 Der Eingliederungszuschlag entspricht dem gemäss Artikel 11 AHVV75 ermittelten
Wert der Verpflegung und Unterkunft, für die der Versicherte während der Eingliederung
selbst aufkommen muss.

2 Der Versicherte, dem die Versicherung freie Unterkunft gewährt, der aber während der
Eingliederung für Mietzinse aufkommen muss, hat Anspruch auf den Eingliederungszuschlag für Unterkunft.

ter 76 Zuschlag für alleinstehende Personen Der Zuschlag nach Artikel 24bis IVG beträgt 12 Franken im Tag.

F. Verschiedene Bestimmungen

Art. 23


77

Eingliederungsrisiko

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen verursacht wurden, sofern
diese von der IV-Stelle angeordnet oder aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung
durchgeführt wurden.78 2 Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten bei Unfällen, die sich im
Verlauf von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen in einem Spital, einer Schulungs- oder Eingliederungsstätte oder auf dem direkten Weg dorthin oder von dort nach
Hause ereignen.

3 Der Versicherte, der während einer voll zu Lasten der Versicherung gehenden stationären Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme in einem Spital oder einer Eingliederungsstätte erkrankt, hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten während längstens drei Wochen, sofern die Heilbehandlung in diesem Spital oder in dieser Eingliederungsstätte durchgeführt wird.

4 Erhebt ein Versicherter Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, deren Durchführung
mit besonderen Gefahren verbunden ist, so kann die Versicherung einen allfälligen späteren Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten gemäss Absatz 1 ausschliessen.

5 Leistungen gemäss den Absätzen 2 und 3 werden nur ausgerichtet, wenn dafür kein anderer Versicherer auf kommt.

6 Besteht gemäss den Absätzen 1, 2 und 3 Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, so
wird während der Heilbehandlung unter den gleichen Voraussetzungen wie während der
Eingliederung ein Taggeld gewährt.

74

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

75

SR 831.101

76

Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Okt. 1987 (AS 1987 1397). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1835).

77

Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

Invalidenversicherung 18

831.201

7 Für den Rückgriff der Versicherung gilt Artikel 52 IVG.

bis 79 Eingliederungsmassnahmen im Ausland 1 Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz nicht als
möglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen,
oder muss eine medizinische Massnahme notfallmässig im Ausland durchgeführt werden,
so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.

2 Wird eine Massnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so
vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen
in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.


Art. 24

Wahlrecht und Verträge 1 Der Erlass von Zulassungsvorschriften gemäss Artikel 26bis Absatz 2 IVG wird dem
Departement übertragen.80 2 Die Verträge gemäss Artikel 27 IVG werden vom Bundesamt abgeschlossen.

3 Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Artikel 26bis Absatz
1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne von Artikel 27 Absatz 3
IVG.81

Dritter Abschnitt: Die Renten und die Hilflosenentschädigung A. Der Rentenanspruch I. Bemessung der Invalidität

Art. 25

Grundlagen82

1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 IVG gelten mutmassliche
jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG83 erhoben würden.
Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit
bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann.

79

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

80

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

81

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 912).

82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

83

SR 831.10 Abkürzung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).

IVV

19

831.201

c.84 Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen gemäss EOG85 und Taggelder der Invalidenversicherung.

2 Die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden,
der zusammen mit Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaftet, sind auf Grund seiner
Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen.


Art. 26

Versicherte ohne Ausbildung 1 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide
erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich
aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik:86

Nach Vollendung
von ... Altersjahren

Vor Vollendung
von ... Altersjahren

Prozentsatz

21

70

21

25

80

25

30

90

30

10087

2 Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung
nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den
die Ausbildung begonnen wurde.

bis 88 In Ausbildung begriffene Versicherte 1 Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, erfolgt gemäss Artikel 27 Absatz l, sofern ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann.

2 ...89


Art. 27


90

Nichterwerbstätige

1 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 IVG wird für die
Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.

84

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1088).

85

SR 834.1

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 60).

87

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

88

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1986 43).

89

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650).

90

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 912).

Invalidenversicherung 20

831.201

2 Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im
Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder, als
Aufgabenbereich der Klosterinsassen die gesamte Tätigkeit der klösterlichen Gemeinschaft.

bis 91 Teilerwerbstätige

1 Bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 28 Absatz 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Artikel 5 Absatz 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit
nach Artikel 27 festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend
der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.

2 Ist anzunehmen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs
ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen.

II. Verschiedene Bestimmungen

Art. 28

Rente und Eingliederung 1 Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen
warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann.92 2

...93

3 Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gilt beim Wegfall der Invalidenrente als überwiegend im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 IVG, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung vollständig aufkommt94
bis 95 Härtefall

1 Ein Härtefall im Sinne von Artikel 28 Absatz 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 196596 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.97 91

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).

92

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1186).

93

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984 (AS 1984 1186).

94

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

95

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 912). Fassung gemäss Ziff. I der V
vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1088).

96

SR 831.30

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2951).

IVV

21

831.201

2 Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das der Versicherte durch eine für ihn
zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Artikel 28 Absatz 2 IVG, wenn der Behinderte wegen seines fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihm zu verantwortenden Gründen die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit
nicht oder nicht voll ausnützen kann.98 3 Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG. Dabei gelten die bundesrechtlichen Höchstansätze. Artikel 14a ELV99 findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine Anwendung.100

Art. 29


101

Bleibende Erwerbsunfähigkeit Bleibende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht,
dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten künftig weder verbessern noch verschlechtern wird.

bis 102 Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser
jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden
Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 29 Absatz 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.

ter 103 Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 29 Absatz 1
IVG liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war.


Art. 30


104

Anspruch auf Zusatzrente Erwerbstätigen Personen gleichgestellt sind: a.

Arbeitslose, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen; b.

Personen, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.

98

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

99

SR 831.301

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2951).
101

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

102

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

103

Ursprünglich Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

104

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

Invalidenversicherung 22

831.201

bis 105 Getrennt lebende Ehegatten Im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 IVG leben Ehegatten getrennt, wenn: a.

der gemeinsame Haushalt richterlich aufgehoben wurde; b.

eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist; c.

eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat;
oder

d.

glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern
wird.


Art. 31


106

B. Die ordentlichen Renten

Art. 32


107
Ermittlung

1 Die Artikel 50-53bis AHVV108 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.

2 Die Kürzung der beiden Renten eines Ehepaares nach Artikel 37 Absatz 1bis IVG richtet
sich nach dem Anspruch des Ehegatten, welcher den höheren Invaliditätsgrad aufweist.

bis 109 Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden
ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt (Art. 28 IVG),
so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den
Versicherten vorteilhafter sind. Hat dessen Ehegatte in dieser Zeit einen Anspruch auf eine Altersoder Invalidenrente erworben oder ist er verstorben, so ist Arti-

kel 29quinquies AHVG110 anwendbar.


Art. 33


111

Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 36 Absatz 3 IVG
beträgt, wenn die invalide Person folgende Altersjahre vollendet hat: 105

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

106

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982 (AS 1982 1284).

107

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

108

SR 831.101

109

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 912).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

110

SR 831.10

111

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

IVV

23

831.201

Prozent

weniger als 23

100

23

90

24

80

25

70

26

60

27

50

28-29

40

30-31

30

32-34

20

35-38

10

39-45

5

mehr als 45

0

bis 112 Kürzung der Kinderrenten Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV113 .

C. Die ausserordentlichen Renten

Art. 34


114

Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinderrenten nach Artikel 40 Absatz 2 IVG gilt
Artikel 54bis AHVV115 sinngemäss.

D. Die Hilflosenentschädigung

Art. 35


116

Beginn und Erlöschen

1 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in
dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Der Anspruch besteht nicht, wenn sich der Versicherte zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Artikeln 12, 13, 16, 17, 19 oder 21 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Anstalt aufhält. Von dieser Einschränkung nicht betroffen 112

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

113

SR 831.101

114

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

115

SR 831.101

116

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

Invalidenversicherung 24

831.201

sind Entschädigungen, die für eine Hilflosigkeit nach Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe d
ausgerichtet werden.117 118 3 Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die
Artikel 86-88bis119 Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin
oder stirbt der Berechtigte, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.


Art. 36


120

Bemessung

1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist
der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung bedarf.

2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln

a.

in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.

einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c.121 einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder

d.122 wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.


Art. 37


123

Höhe

Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades 80
Prozent, bei Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und bei Hilflosigkeit leichteren 117

Letzter Satz eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS
1987 456).

118

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1186).

119

AS 1976 2866 120

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

121

Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

122

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

123

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

IVV

25

831.201

Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 2 AHVG124.

E. Verweigerung, Kürzung und Entzug von Geldleistungen
wegen Selbstverschuldens
125

Art. 38


126

Ausschluss bei Taggeldern und Hilflosenentschädigungen Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden wegen Selbstverschuldens weder verweigert, gekürzt noch entzogen.


Art. 39


127

Genuss gesundheitsschädigender Mittel 1 Ist die Invalidität auf den Genuss gesundheitsschädigender Mittel zurückzuführen, so
wird die Rente weder entzogen noch gekürzt, wenn der Missbrauch die Folge eines Gesundheitsschadens ist.

2 Während einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten ist von einem Entzug oder einer
Kürzung der Leistung abzusehen.

F.128 Das Verhältnis zur Unfallversicherung
und zur Militärversicherung

bis 1 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und entsteht
später Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist
die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der IV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer.

2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung
und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die IV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.

3 Der Versicherte, dem das Krankengeld oder eine Rente der Militärversicherung für die
Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, hat keinen Anspruch auf das Taggeld der
IV.

124

SR 831.10

125

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

126

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1186).

127

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

128

Ursprünglich Bst. E. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 1. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung
gemäss Art. 144 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan.
1984 (SR 832.202).

Invalidenversicherung 26

831.201

G.129 Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
ter Für die Geltendmachung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte gemäss Artikel 52 IVG
ist Artikel 79quater AHVV 130 sinngemäss anwendbar.

Vierter Abschnitt: Die Organisation A.131 Die IV-Stellen I. Zuständigkeit

Art. 40

1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: a.

die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben; b.

für im Ausland wohnende Versicherte unter Vorbehalt von Absatz 2 die IVStelle für Versicherte im Ausland.

2 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf
die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.

3 Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens
erhalten.

4

Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige IV-Stelle.

II. Aufgaben

Art. 41

1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben
hinaus namentlich noch folgende:132 a.

die Entgegennahme, Kontrolle und Registrierung der Anmeldungen; 129

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

130

SR 831.101

131

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

132

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

IVV

27

831.201

b.

die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden
Meldungen von Versicherten, Behörden und Drittpersonen (Art. 77); c.

die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende
Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen an die zuständige Ausgleichskasse; d.

der Erlass der Mitteilungen und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz; e.

die Kontrolle über die Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen; f.

die Mitwirkung bei der sozialen Eingliederung zur Sicherung des Arbeitsplatzes; g.

die Auskunftserteilung; h.

die Aufbewahrung der IV-Akten; i.

die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden; k.133 die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 2c Buchstabe b ELG134 beanspruchen.

2 Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen führen zudem, in Zusammenarbeit mit
den Arbeitsämtern, eine Liste offener Arbeitsstellen in ihrem Tätigkeitsgebiet.

3 Das Bundesamt stellt sicher, dass die kantonalen und gemeinsamen IV-Stellen über die
zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Dienste verfügen.

III. Finanzielles

Art. 42

Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.

IV. IV-Stelle für Versicherte im Ausland

Art. 43

1 Unter der Bezeichnung «IV-Stelle für Versicherte im Ausland» wird bei der Zentralen
Ausgleichsstelle eine besondere IV-Stelle errichtet.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten die erforderlichen organisatorischen Vorschriften.

133

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

134

SR 831.30

Invalidenversicherung 28

831.201

B.135 Die Ausgleichskassen

Art. 44

Zuständigkeit

Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von
Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 122-125bis AHVV136
sinngemäss anwendbar.


Art. 45

Kassenwechsel

1 Für den Wechsel der für die Berechnung und Auszahlung von Taggeldern, Renten und
Hilflosenentschädigungen zuständigen Ausgleichskasse ist Artikel 125 AHV
V137 sinngemäss anwendbar.

2 Wird eine Rente der Invalidenversicherung durch eine solche der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst, so geht auch die Zuständigkeit für die Festsetzung der
Leistungen und für den Erlass von Verfügungen von der IV-Stelle auf die Ausgleichskasse über, welche bisher für die Rentenauszahlung zuständig war.


Art. 46

Streitigkeiten über die Zuständigkeit Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige Ausgleichskasse.


Art. 47-64
...

Fünfter Abschnitt: Das Verfahren A. Die Anmeldung

Art. 65

Anmeldeformular und Beilagen 1 Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich auf amtlichem Formular anzumelden und eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen.138 2 Das Anmeldeformular kann bei den vom Bundesamt bezeichneten Stellen unentgeltlich
bezogen werden.

3 Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenenfalls
seiner Ehefrau, allfällige Markenbücher und ein Personalausweis beizulegen.139 135

Ursprünglich nach Art. 42. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

136

SR 831.101

137

SR 831.101

138

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

139

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

IVV

29

831.201


Art. 66


140

Legitimation

1 Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder
dauernd betreuen.

2 Ist der Versicherte urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter andere Personen
gegenüber den Organen der Versicherung von der Schweigepflicht befreien, soweit dies
zur Abklärung des Anspruchs oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte erforderlich ist. Ist kein gesetzlicher Vertreter bestimmt, so steht diese Befugnis auch der betreuenden Person zu, die den Anspruch geltend macht.


Art. 67


141

Einreichungsort

1 Die Anmeldung ist bei der nach Artikel 40 zuständigen IV-Stelle einzureichen.

2 Die Ausgleichskassen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben das
Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die zuständige
IV-Stelle weiterzuleiten.

3 Die Anmeldung kann einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur
Weiterleitung an die zuständige IV-Stelle übergeben werden.


Art. 68

142 Publikationen Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen haben in Zusammenarbeit mit den kantonalen Ausgleichskassen mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen.

B. Die Abklärung der Verhältnisse

Art. 69


143

Allgemeines

1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen
Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.

2 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öf140

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 912).
Diese Änderung ersetzt jene gemäss Art. 144 der V vom 20. Dez. 1982 über die
Unfallversicherung (SR 832.202).

141

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

142

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

143

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

Invalidenversicherung 30

831.201

fentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. Die Versicherung trägt die
Kosten angeordneter Abklärungsmassnahmen.

3 Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Die Aufgebote
sind mindestens zehn Tage vorher zuzustellen.

4 Durch die IV-Stelle selber werden keine ärztlichen Untersuchungen bei Versicherten
vorgenommen.


Art. 70


144



Art. 71

Auskünfte

1 Der Versicherte und seine Angehörigen haben über die für die Anspruchsberechtigung
und die Festsetzung der Leistung massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben.

2 Die Arbeitgeber des Versicherten haben auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung und über den Lohn des Versicherten wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben.

3 Versicherungseinrichtungen und Fürsorgebehörden des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden, die dem Versicherten wegen seiner Invalidität Leistungen erbringen, haben
auf Verlangen über ihre Feststellungen und ihre Leistungen unentgeltlich Auskunft zu
geben.


Art. 72


145


bis 146 Medizinische Abklärungsstellen Das Bundesamt trifft mit Spitälern oder anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen über
die Errichtung von medizinischen Abklärungsstellen, welche die zur Beurteilung von
Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen. Es regelt Organisation und Aufgaben dieser Stellen und die Kostenvergütung.


Art. 73


147

Verweigerung der Mitwirkung Verweigern Versicherte schuldhaft eine Begutachtung (Art. 69 Abs. 2), das Erscheinen
vor der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 3) oder Auskünfte (Art. 71 Abs. 1), so kann die IV-Stelle,
unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund
der Akten beschliessen.

144

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

145

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

146

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

147

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

IVV

31

831.201

bis 148 Anhörung des Versicherten 1 Bevor die IV-Stelle über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug
oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, hat sie dem Versicherten
oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten
Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen.149 2 ...150

3 Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn die Versicherung offensichtlich nicht
leistungspflichtig ist.151 4 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Einzelheiten des Anhörungsverfahrens und
der Akteneinsicht. Es entscheidet bei Streitigkeiten über die Einsichtnahme in medizinische Akten.

5 Für die Anhörung und die Einsichtnahme in die Akten wird weder ein Taggeld noch eine Reisekostenvergütung ausgerichtet.

C. Die Festsetzung der Leistungen

Art. 74

152 Beschlussfassung Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die
Leistungsbegehren.

bis
ter 153 Leistungszusprache ohne Verfügung Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der
Versicherten vollumfänglich entsprochen, können folgende Leistungen ohne Erlass einer
Verfügung zugesprochen oder weiterausgerichtet werden (Art. 58 IVG): a.

medizinische Massnahmen; b.

Massnahmen beruflicher Art; c.

Massnahmen für die Sonderschulung (Art. 19 IVG) und die Betreuung hilfloser
Minderjähriger (Art. 20 IVG); d.

Hilfsmittel;

e.

Vergütung von Reisekosten; 148

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).

149

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

150

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

151

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 1991 (AS 1991 1422).

152

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

153

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V
vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

Invalidenversicherung 32

831.201

f.

Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde.

quater 154 Mitteilung der Beschlüsse Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen
kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.


Art. 75


155

Verfügungen

1 Verwaltungsakte, mit welchen über Rechte und Pflichten der Versicherten befunden
wird, sind von der IV-Stelle als schriftliche Verfügung zu erlassen. Vorbehalten bleibt
Artikel 74quater.

2

Für Anordnungen, welche bei der Abklärung der Verhältnisse oder beim Vollzug einer rechtskräftigen Verfügung getroffen werden, ist keine Verfügung zu erlassen.

3 Verfügungen sind ausreichend und allgemeinverständlich zu begründen.


Art. 76


156

Zustellung der Verfügung 1 Die Verfügung ist zuzustellen: a.

dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter; b.

der Person oder Behörde, die gemäss Artikel 66 den Anspruch geltend gemacht
hat oder der gemäss Artikel 84 eine Geldleistung ausbezahlt wird; c.

der zuständigen Ausgleichskasse, sofern eine Geldleistung verfügt worden ist; d.

der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit es sich nicht um Verfügungen über Renten
oder Hilflosenentschädigungen handelt; e.

dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern sie dem
Versicherten Leistungen erbringen; f.

den Durchführungsstellen; g.

dem Arzt, der, ohne Durchführungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung
einen Arztbericht oder ein Gutachten erstellt hat, wenn er ausdrücklich die Zustellung der Verfügung verlangt und der Versicherte zugestimmt hat; h.157 dem Krankenversicherer nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994158 über die Krankenversicherung (KVG) in den Fällen von Artikel 88quater.

154

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I der V
vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

155

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

156

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

157

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in
Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).

158

SR 832.10

IVV

33

831.201

2 Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung zugesprochen
wird, gilt Artikel 70 AHVV159 sinngemäss.


Art. 77


160

Meldepflicht

Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die
Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der
Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

D. Die Ausrichtung der Leistungen161 I. Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen, Reisekosten

Art. 78


162

Vergütung

1 Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten von
Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle bestimmt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten bereits durchgeführter Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 48 Absatz 2 IVG.163 2 ...164

3 Die Kosten von Abklärungsmassnahmen werden von der Versicherung getragen, wenn
die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen
Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder
Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Artikel 81
IVG sowie die Artikel 17 und 71 dieser Verordnung bleiben vorbehalten.165 4 Die Kosten der Eingliederungsmassnahmen, mit Ausnahme der Taggelder, sowie die
Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleiben die Artikel 79bis, 94 und 95.166 5 Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungsoder Abklärungsmassnahmen erbracht hat.

6 Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht
Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so 159

SR 831.101

160

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

161

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

162

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

163

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

164

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

165

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

166

Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS
1974 1594).

Invalidenversicherung 34

831.201

sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung
zu treffen.

7 Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt
mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Postcheck- oder Bankkonto beglichen.167

Art. 79


168

Rechnungsstellung

1 Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können die Rechnungen für Kosten
nach Artikel 78:

a.

mit elektronischer Datenübermittlung an die Zentrale Ausgleichsstelle senden;
oder

b.

bei der zuständigen IV-Stelle einreichen, welche die Rechnungen an die Zentrale
Ausgleichsstelle weiterleitet.

2 Die Rechnungen werden von der IV-Stelle auf ihre Berechtigung und von der Zentralen
Ausgleichsstelle auf ihre Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen überprüft. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt durch die Zentrale Ausgleichsstelle.

3 Die für die Überprüfung notwendigen Angaben werden von der IV-Stelle an die Zentrale Ausgleichsstelle bzw. von der Zentralen Ausgleichsstelle an die IV-Stelle elektronisch übermittelt.

4 Ist eine Rechnung streitig oder muss eine Rückerstattungsforderung geltend gemacht
werden, erlässt die IV-Stelle die erforderlichen Verfügungen.

5 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Rechnungsstellung, die Übermittlung, die
Prüfung und die Bezahlung der Rechnungen.

bis 169 Besondere Zuständigkeitsregelung Das Bundesamt kann die Kontrolle der Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen und
die Kostenvergütung für bestimmte Leistungen den IV-Stellen übertragen.

II. Taggelder

Art. 80

Auszahlung

1 Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 IVG oder Artikel 167

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 912).

168

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1998, in Kraft seit 15. Aug. 1998 (AS 1998 1839).

169

Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

IVV

35

831.201

20 Absatz 2 AHVG170. In bestimmten Fällen kann das Bundesamt die Eingliederungsstätte mit der Auszahlung des Taggeldes betrauen.171 2 Bedürfen der Versicherte oder seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeitabständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten.172 3 ...173


Art. 81

174 Bescheinigung 1 Die Stelle oder Person, bei der sich der Versicherte der Eingliederung oder Untersuchung unterzieht oder in einer Anlehre steht, hat der IV-Stelle die Zahl der Tage, für welche ein Anspruch auf Taggeld besteht, auf amtlichem Formular zu bescheinigen. Wartezeiten, für die ein Taggeldanspruch besteht, werden durch die zuständige IV-Stelle bescheinigt. Ist der Anspruch auf Taggeld vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängig, so
holt die zuständige IV-Stelle hierüber ein ärztliches Zeugnis ein.

2 Die Bescheinigung ist jeweils vor dem Auszahlungstermin auszustellen. Nach Abschluss der Massnahme oder nach Ablauf der Zeit, für die der Anspruch auf Taggeld besteht, ist die Bescheinigung ohne Verzug der IV-Stelle zuzustellen.

bis 175 Beitragsabrechnung

Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre
Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 21a und
21b EOV176 sinngemäss. Artikel 21a Absätze 1 und 2 EOV ist auch sinngemäss anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1).

III. Renten und Hilflosenentschädigungen

Art. 82


177

Auszahlung

Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen gelten die Artikel 71,
71bis, 72, 73 und 75 AHVV178 sinngemäss.

170

SR 831.10

171

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).

172

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).

173

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 691).

174

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

175

Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Okt. 1987 (AS 1987 1397). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).

176 SR

834.11

177

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

178

SR 831.101

Invalidenversicherung 36

831.201


Art. 83

Sichernde Massnahmen

1 Artikel 74 AHVV179 ist für Renten und Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.

2 Die Ausgleichskassen haben sich ausserdem periodisch zu vergewissern, ob die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Invalidenrenten in Härtefällen erfüllt sind.180 IV. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 84

Gewährleistung zweckgemässer Verwendung Artikel 76 AHVV181 ist für die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Taggelder, der Renten und der Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.


Art. 85

Nachzahlung und Rückerstattung 1 Artikel 77 AHVV182 ist für die Nachzahlung von Taggeldern, von Renten und von
Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar. Die Verjährung und Verwirkung des
Nachzahlungsanspruches gemäss Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten.

2 Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine
Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung von dem der
neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen. Für Renten und Hilflosenentschädigungen gilt Artikel 88bis Absatz 2.183 3 Erhält eine IV-Stelle Kenntnis davon, dass eine Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter
für sie Leistungen bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch aus Gründen, die nicht in der Invalidität liegen, überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die IV-Stelle
die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen. Wurde die Rente
gemäss Artikel 50 IVG einer Drittperson oder Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig. Im übrigen sind die Artikel 79 und 79bis AHVV sinngemäss anwendbar. 184
bis 185 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte 1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz,
welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen er179

SR 831.101

180

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).

181

SR 831.101

182

SR 831.101

183

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

184

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

185

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925).

IVV

37

831.201

bracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG186. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch
mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.187 2 Als Vorschussleistungen gelten: a.

freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung
verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b.

vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem
Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

3 Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt
werden.

E. Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung

Art. 86

Revision der Hilflosenentschädigung Die Bestimmungen des IVG über die Revision der Rente gelten sinngemäss für die Revision der Hilflosenentschädigung.


Art. 87

Revisionsgründe

1 Die Revision erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin.

2 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine
mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades bei der Festsetzung der Rente oder Hilflosenentschädigung auf einen bestimmten Termin in Aussicht
genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der Hilflosigkeit als
möglich erscheinen lassen.188 3 Im Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der
Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllt sind.

186

SR 831.10

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2581).
188

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

Invalidenversicherung 38

831.201


Art. 88

Verfahren

1 Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des
Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach
Artikel 40 für den Fall zuständig ist.189 2 ...190

3 Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Die IV-Stelle erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.191 4 Die Artikel 66 und 69-76 sind sinngemäss anwendbar.

a192 Änderung des Anspruchs 1 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit ist
die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

2 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.

bis 193 Wirkung

1 Die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt frühestens: a.

sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b.

bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; c.

falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt
wurde.194

2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt: a.195 frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

189

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

190

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

191

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

192

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

193

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

194

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

195

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).

IVV

39

831.201

b.

rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die
unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren
Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

Sechster Abschnitt:196 Das Verhältnis zur Krankenversicherung
ter 197 Meldungen an die Krankenversicherer nach Artikel 11 KVG Die zuständigen IV-Stellen haben die Versicherten der Krankenversicherer nach Artikel 11 KVG (im folgenden Krankenversicherer genannt), die Anspruch auf medizinische
Massnahmen der Versicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern oder einer
Verbindungsstelle zu melden.

quater 198 Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer

1 Hat ein Krankenversicherer der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt,
dass er für einen ihr gemeldeten Versicherten Kostengutsprache oder Zahlung geleistet
habe, so ist dem Krankenversicherer die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.

2 Lehnt die Versicherung Leistungen ganz oder teilweise ab und würde deswegen der
Krankenversicherer leistungspflichtig, so kann dieser die entsprechende Verfügung der
IV-Stelle selbständig mit den in Artikel 69 IVG vorgesehenen Rechtsmitteln anfechten.

3 Der Krankenversicherer hat den betroffenen Versicherten über eine allfällige Beschwerdeerhebung zu orientieren.

quinquies 199 Rückerstattung von Vorleistungen Soweit die Versicherung die Kosten von medizinischen Massnahmen übernimmt, hat der
Krankenversicherer Anspruch auf Rückerstattung allfälliger Vorleistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche der Versicherten oder Dritter gegenüber der Versicherung bleiben
vorbehalten.

196

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

197

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in
Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).

198

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in
Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).

199

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in
Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).

Invalidenversicherung 40

831.201

Siebenter Abschnitt200: Verschiedene Bestimmungen

Art. 89


201

Anwendbare Bestimmungen der AHVV202 Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die
Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel
205-214 AHVV sinngemäss anwendbar.

bis 203 Verwaltungsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes Gegen Verfügungen über Beiträge nach den Artikeln 73 und 74 IVG kann Beschwerde
beim Eidgenössischen Departement des Innern erhoben werden.

ter 204 Ausnahmen von der Schweigepflicht Die Schweigepflicht im Sinne von Artikel 50 AHVG205 und Artikel 66 Absatz 1 IVG
entfällt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden hinsichtlich der
Ausrichtung von IV-Renten. Das Bundesamt regelt das Meldeverfahren.


Art. 90


206

Reisekosten im Inland 1 Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Artikel 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.

2 Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis.

3 Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson, vergütet. Bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet.207 4 Das Zehrgeld beträgt: Fr.

a.

bei einer Abwesenheit vom Wohnort
von fünf bis acht Stunden 11.50 je Tag;

b.

bei einer Abwesenheit vom Wohnort 200

Numerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

201

Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

202

SR 831.101

203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).
204

Ursprünglich Art. 89bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli
1987 (AS 1987 456).

205

SR 831.10

206

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

207

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).

IVV

41

831.201

Fr.

von mehr als acht Stunden 19.- je Tag;

c.

für auswärtiges Übernachten 37.50 je Nacht.208

5 Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das Bundesamt bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind
die Artikel 78 und 79 anwendbar.

bis 209 Reisekosten im Ausland Die Beiträge an die Aufwendungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom
Ausland nach dem Inland und im Ausland setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.


Art. 91


210



Art. 92


211
Fachliche Aufsicht

1 Die Aufsicht gemäss Artikel 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen Auftrag durch das Bundesamt ausgeübt. Das Bundesamt erteilt den mit der Durchführung der
Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen.

2 Das Bundesamt stellt die Schulung des Fachpersonals der IV-Stellen sicher.

3 Das Bundesamt überprüft periodisch die Geschäftsführung der IV-Stellen und sorgt für
die Behebung festgestellter Mängel.

4 Die IV-Stellen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten.

bis 212 Administrative und finanzielle Aufsicht 1 Das Bundesamt übt die administrative und finanzielle Aufsicht über die IV- Stellen in
allgemeiner und besonderer Hinsicht aus.

2 Es übt die allgemeine Aufsicht aus durch die Genehmigung: a.

der Reglemente und der Organisation der IV-Stellen; b.

des Stellenplanes mit der Endeinstufung des Personals; die Einstufung richtet
sich:

1.

für das Personal der kantonalen IV-Stellen nach den kantonalen Vorschriften, 2.

für das Personal der gemeinsamen IV-Stellen nach den Vorschriften Kantons, in welchem diese ihren Sitz haben, 208

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2116).

209

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

210

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

211

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

212

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

Invalidenversicherung 42

831.201

3.

für das Personal der IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach den Vorschriften für das Bundespersonal.

3 Das Bundesamt übt die besondere Aufsicht aus durch: a.

die Überprüfung und Genehmigung des Voranschlages der IV-Stellen für das
nächstfolgende Jahr; dieser ist dem Bundesamt jeweils bis zum 30. September
einzureichen;

b.

die Genehmigung der Kostenaufstellung.

4 Für die finanzielle und administrative Aufsicht über die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland gilt Artikel 43 Absatz 2.


Art. 93


213

Rechnungsführung

1 Die Rechnung wird durch die Ausgleichskasse des Kantons geführt, in welchem die IVStelle ihren Sitz hat. Die Rechnung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird durch
die Schweizerische Ausgleichskasse geführt.

2 Die Ausgleichskasse führt eine für die IV-Stelle eigene Rechnung. Das Bundesamt erlässt dazu Weisungen.

bis 214 Kostenvergütung

1 Anrechenbar sind Kosten, die den IV-Stellen aus einer rationell geführten Verwaltung
der Versicherung entstehen. Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall über die zu vergütenden Kosten.

2 Die Ausgleichskasse wird für Aufgaben, die sie für die Invalidenversicherung wahrnimmt, entschädigt.

ter 215 Betriebsräume für die Durchführungsorgane 1 Der Bund kann im Namen der Invalidenversicherung für die Durchführungsorgane der
Versicherung die notwendigen Betriebsräume zu Lasten der laufenden IV-Rechnung erwerben oder erstellen, wenn sich daraus längerfristig Einsparungen bei den Betriebskosten ergeben.216 2 Die Verbuchung des Erwerbs und die Aufnahme der Betriebsräume in die IV-Rechnung
obliegt dem Bundesamt und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (Zentrale Ausgleichsstelle).217 213

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

214

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

215

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).
217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).

IVV

43

831.201

3 Im übrigen gelten für den Erwerb oder die Erstellung von Betriebsräumen durch den
Bund die allgemeinen Vorschriften, insbesondere jene der Delegationsverordnung vom
28. März 1990218 und der Bauverordnung vom 18. Dezember 1991219.


Art. 94


220

Verwaltungskosten der Ausgleichskassen 1 Die Ausgleichskassen erheben von den Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge nach den gleichen Ansätzen wie in der
Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2 Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Departement festgesetzt.


Art. 95

Kosten der Spezialstellen 1 Spezialisten (Art. 59 Abs. 2 IVG), die von einer IV-Stelle beigezogen werden, haben
dieser zu Handen des Bundesamtes eine Bescheinigung über die Erledigung des Auftrags
einzureichen.221

2 ...222

3 Das Bundesamt setzt die Vergütung fest. Sie wird vorbehältlich Absatz 4 durch die

Zentrale Ausgleichsstelle ausbezahlt.223 4 Das Bundesamt kann die Kontrolle der Bescheinigungen und die Auszahlung der Vergütungen den IV-Stellen übertragen.224 Achter Abschnitt225: Die Förderung der Invalidenhilfe A. Die Beiträge an Institutionen für Invalide I. Beiträge an Arbeitsämter, Berufsberatungsstellen und Spezialstellen Art. 96-98226

218

SR 172.011

219

[AS 1992 366, 1997 2779 Ziff. II 6. SR 172.010.21 Anhang Ziff. 1 Bst. a]. Siehe heute
die V vom 14. Dez. 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
(SR 172.010.21).

220

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

221

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

222

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

223

Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

224

Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

225

Numerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

226

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 (AS 1987 1088).

Invalidenversicherung 44

831.201

II. Baubeiträge

Art. 99

Eingliederungsstätten und Anstalten 1 Beiträge werden an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen
und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten gewährt, sofern diese: a.227 wenigstens in der Hälfte der Fälle oder während der Hälfte der gesamten Aufenthaltstage Eingliederungsmassnahmen der Versicherung durchführen. Sonderschulen haben mindestens in einem Drittel der Fälle oder während eines Drittels
der gesamten Aufenthaltstage Sonderschulmassnahmen der Versicherung durchzuführen; b.

für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Versicherung allgemein einem Bedürfnis entsprechen; c.

allen Personen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter, Geschlecht und
Invalidität erfüllen, offenstehen und keinen Gewinn anstreben; d.

unter fachkundiger Leitung stehen.

2 Beiträge werden ebenfalls gewährt, wenn die Anstalt oder Werkstätte die Eingliederungsmassnahmen nur in einer Abteilung durchführt, sofern die Voraussetzungen gemäss
Absatz 1 für die betreffende Abteilung erfüllt sind.228 3 Die Beiträge betragen höchstens einen Drittel der anrechenbaren Kosten.229

Art. 100


230

Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime;
Tagesstätten231

1 Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten a.

Werkstätten, die dauernd überwiegend Invalide beschäftigen, die unter üblichen
Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder beruflich nicht eingliederungsfähig sind; b.232 Wohnheimen, die überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienen. Sie müssen hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und deren Eingliederung, Berufsausübung oder Beschäftigung
sowie eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen oder erleichtern. Ausnahmsweise können Wohnheimen, die nicht überwiegend der Unterbringung von
Invaliden dienen, Beiträge gewährt werden, wenn ihr Betreuungskonzept in besonderem Masse auch auf Invalide ausgerichtet ist; 227

Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

228

Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

229

Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 der V 2 vom 29. Nov. 1995 über die Sanierungsmassnahmen
1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5518).

230

Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

231

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).

232

Fassung gemäss Ziff I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2927).

IVV

45

831.201

c.233 Wohnheimen, die überwiegend der vorübergehenden Unterbringung von Invaliden zu Freizeitzwecken dienen und hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung
den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen; d.234 Tagesstätten, die überwiegend Invalide aufnehmen und ihnen erlauben, Gemeinschaft zu pflegen und an den für sie organisierten Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen.

2 Die Beiträge betragen höchstens: a.235 für Werkstätten und Wohnheime nach Absatz 1 Buchstaben a und b einen Dritten der anrechenbaren Kosten;

b.236 ein Viertel der anrechenbaren Kosten für Wohnheime und Tagesstätten gemäss Absatz 1 Buchstaben c und d.

3 Beiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf für die in Absatz 1 genannten Werkstätten,
Wohnheime und Tagesstätten nachweist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.237

Art. 101

Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind bei sämtlichen Institutionen nach den Artikeln 99 und 100 die Kosten: a.

des Erwerbs von Liegenschaften, mit Ausnahme des Landeserwerbs; b.

der Errichtung, des Ausbaus oder der Erneuerung von Bauten; c.

der Anschaffung unerlässlicher Einrichtungen im Zusammenhang mit der Schaffung neuer, zusätzlicher oder konzeptionell neuer Plätze, die in der Bedarfsplanung enthalten sind.238 1bis Bei bestehenden Institutionen nach den Artikeln 99 und 100 Absatz 1 Buchstabe a
sind auch die Kosten der Erneuerung und Ergänzung von Einrichtungen anrechenbar. Die
dadurch verursachten Auslagen werden jedoch nur in dem Ausmass berücksichtigt, als
die Kosten pro Gegenstand die vom Departement festgelegte Limite erreichen.239 2 Aufwendungen, die nur teilweise den in den Artikeln 99 und 100 genannten Zwecken
dienen, werden anteilsmässig berücksichtigt.

233

Fassung gemäss Ziff I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2927).

234

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1984).
Fassung gemäss Ziff I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2927).

235

Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 der V 2 vom 29. Nov. 1995 über die Sanierungsmassnahmen
1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5518).

236

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).

237

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 1996, in Kraft seit 1. April 1996 (AS 1996 1005).

238

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3133).

239

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1996 3133).

Invalidenversicherung 46

831.201


Art. 102


240

Einreichung und Prüfung der Gesuche 1 Die Beitragsgesuche für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Vorhaben sind der zuständigen Behörde des Standortkantons einzureichen. Diese prüft sie hinsichtlich des Bedarfs und leitet die Gesuche mit einem begründeten Antrag an das Bundesamt weiter. Das
Bundesamt erlässt Richtlinien über die erforderlichen Unterlagen.241 2 Das Bundesamt prüft die Gesuche, insbesondere in bezug auf Bedürfnis, Eignung und
Dringlichkeit des Projektes sowie auf die Höhe der Aufwendungen. Die bauliche Beurteilung erfolgt durch das Amt für Bundesbauten242. Überdies können Sachverständige
beigezogen werden.


Art. 103


243

Zusicherung der Beiträge 1 Beiträge werden grundsätzlich nur dann ausgerichtet, wenn sie vor dem Erwerb der Liegenschaft, vor der Errichtung, dem Ausbau und der Erneuerung von Bauten oder vor der
Anschaffung von Einrichtungen vom Bundesamt schriftlich zugesichert worden sind. Eine vorgängige Zusicherung wird nicht vorausgesetzt, wenn das Abwarten der Zusicherung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist oder wenn kleinere Investitionen
getätigt werden.244

2 Beiträge werden zugesichert, wenn das Projekt den gestellten Anforderungen entspricht
und die Aufwendungen angemessen sind.245 3 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung
durch das Bundesamt. In besonderen Fällen kann der Subventionsbetrag, wenn die beteiligten Parteien diesem Vorgehen zustimmen, bereits bei der Zusicherung festgelegt werden. In diesem Fall können die Entwicklung des Baukostenindexes und unerlässliche
Projektänderungen während der Bauzeit vorbehalten werden.246 4 Die Zusicherung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.247

Art. 104

Abrechnung und Auszahlung 1 Nach Ausführung des Projektes ist eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungsund Zahlungsbelegen dem Bundesamt einzureichen.

2 Auf Grund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten wird der Beitrag endgültig festgesetzt und ausbezahlt.

240

Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

241

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 1996, in Kraft seit 1. April 1996 (AS 1996 1005).

242

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente
und Ämter.

243

Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).
245 Ursprünglich Abs. 1
246

Ursprünglich Abs. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983
(AS 1982 1284).

247 Ursprünglich Abs. 3

IVV

47

831.201

bis 248 Rückerstattung der Beiträge 1 Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung zweckentfremdet
oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um 4 Prozent.249 2 Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.

3 ...250

III. Betriebsbeiträge

Art. 105


251

Eingliederungsstätten und Anstalten 1 Betriebsbeiträge werden Anstalten und Werkstätten, welche die Voraussetzungen von
Artikel 99 erfüllen, gewährt, sofern die auf Eingliederungsmassnahmen der Versicherung
entfallenden Betriebskosten nicht durch die Vergütungen gemäss den Artikeln 12-20
IVG und bei Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung Minderjähriger
durch die von der Versicherung vorausgesetzte Kostenbeteiligung der Kantone, Gemeinden und Eltern gedeckt werden.

2 Für die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 30 Franken an die Sonderschulen
und bis zu 15 Franken an die übrigen Eingliederungsstätten für jeden Aufenthalts-,
Schul- oder Ausbildungstag einer versicherten Person geleistet.252 Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so leistet die Versicherung einen zusätzlichen Beitrag bis zu
deren Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag.253 3 Bei Sonderschulen kann die Zahl der tatsächlichen Aufenthalts- oder Schultage durch
einen Verrechnungszuschlag erhöht werden, wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt werden müssen oder zur Abgeltung der Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art nach Artikel 8ter Absatz 2 sowie für Beratungs-,
Stütz- und Fördermassnahmen bei Versicherten nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben b, c
und d, die die Volksschule besuchen. Das Bundesamt erlässt hierzu Richtlinien.254 248

Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).
250 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 3038).
251

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

252 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).
253

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3133).

254

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3133).

Invalidenversicherung 48

831.201


Art. 106


255

Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten256 1 Betriebsbeiträge werden den Werkstätten, welche die Voraussetzungen von Artikel 100
Absatz 1 Buchstabe a erfüllen, gewährt, soweit ihnen aus der Beschäftigung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen.

2 Betriebsbeiträge werden den Wohnheimen, welche die Voraussetzungen von Artikel
100 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, gewährt, soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen und diese nicht durch individuelle Leistungen der Versicherung sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen
Hand gedeckt werden können.257 3 Die Beiträge werden jenen Tagesstätten zugesichert, welche die Voraussetzungen von
Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d hinsichtlich der zusätzlichen, durch die Organisation
der Freizeitgestaltung für die Invaliden verursachten Betriebskosten erfüllen.258 4 Die Beiträge entsprechen den anrechenbaren zusätzlichen Kosten nach den Absätzen 13. Die Beiträge dürfen jedoch den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht
übersteigen.259

5 Beiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist. Das Bundesamt erlässt hiezu
Richtlinien.260


Art. 107

Verfahren

1 Die Betriebsbeiträge werden nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung ausgerichtet. Die Beitragsgesuche sind dem Bundesamt innert sechs Monaten nach Ablauf des
Rechnungsjahres einzureichen. Die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ohne triftigen Grund entfällt der Anspruch auf einen
Beitrag.261

2 Das Bundesamt prüft die Beitragsgesuche und legt die anrechenbaren Kosten sowie die
Höhe der Beiträge fest. Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und
mit Aufgaben verbunden werden.262 3 Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Betriebsbeiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in
den Betrieb und die Buchhaltung zu gewähren.

255

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

256

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit. 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).

257

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

258

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).

259

Ursprünglich Abs. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 1996, in Kraft seit 1. April
1996 (AS 1996 1005).

260

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 1996, in Kraft seit 1. April 1996 (AS 1996 1005).
Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.

261

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

262

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

IVV

49

831.201

B. Die Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe
und an Ausbildungsstätten für Fachpersonal
I. Dachorganisationen

Art. 108

263 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe mit Einschluss
der ihnen angeschlossenen gemeinnützigen privaten Organisationen, die sich ganz oder in
wesentlichem Umfang der Invalidenhilfe widmen. Beiträge werden nur ausgerichtet,
sofern der Bedarf für das Dienstleistungsangebot nach Artikel 109 Absätze 1 und 2 sowie
nach Artikel 109bis nachgewiesen ist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.

2 Das Bundesamt kann mit Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe für Beiträge
nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a-c IVG Leistungsverträge abschliessen. Die
Berechnung und Höhe der Beiträge sowie das anwendbare Verfahren richten sich nach
den jeweiligen Verträgen.


Art. 109


264

Anrechenbare Kosten

1 Beiträge werden gewährt: a.

an die Kosten für die Durchführung von Kursen zur Beratung Invalider oder ihrer
Angehörigen sowie zur Ertüchtigung Invalider; b.

an die Kosten für die Durchführung von Kursen zur Ausbildung vom Personal
für die Ertüchtigung Invalider; c.

an die Honorare und die Sozialaufwendungen des Personals für die Durchführung von Kursen zur Fortbildung von Personal für die Beratung Invalider und ihrer Angehörigen sowie für die Betreuung und Ertüchtigung Invalider; d.

an die Honorare und die Sozialaufwendungen des Personals für die Durchführung von Fortbildungskursen, in denen dem Sekretariatspersonal besondere
Kenntnisse im Aufgabenbereich der Invalidenhilfe vermittelt werden; e.

an die nach dem AHVG265 massgebenden Besoldungen und an die Sozialaufwendungen für Fachpersonal, das sich der Beratung und Betreuung Invalider und
der Beratung der Angehörigen Invalider widmet.266 2 Beiträge werden ferner gewährt an die gemäss AHVG massgebenden Besoldungen und
an die Sozialaufwendungen für das mit der Durchführung von Aufgaben der Invalidenhilfe beschäftigte Sekretariatspersonal.

3 An Kurse gemäss Absatz 1 Buchstaben a-d werden Beiträge nur gewährt, wenn Programm und Kostenvoranschlag vor Beginn der Veranstaltung vom Bundesamt genehmigt
worden sind.267

263 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 60).
264

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

265

SR 831.10

266

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1172).

267

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1172).

Invalidenversicherung 50

831.201

4 Berücksichtigt werden nur Kosten, die bei zweckmässiger und sparsamer Durchführung
der Aufgaben entstehen. Entschädigungen für die Tätigkeit des Vorstandes und für Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Aufwendungen für Sammelaktionen werden
nicht berücksichtigt. Das Bundesamt legt die Art und die Höhe der anrechenbaren Kosten
fest.268

bis 269 Transportkostenbeiträge Zur Förderung des Kontaktes mit der Umwelt können Beiträge gewährt werden an die
Kosten für den Transport von Personen, die wegen schwerer Behinderung keine öffentlichen Transportmittel benützen können.


Art. 110


270

Berechnung und Höhe der Beiträge271 1 Das Bundesamt bestimmt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge.272 2 Die Beiträge betragen höchstens vier Fünftel der nach den Artikeln 109 und 109bis anrechenbaren Kosten. 273 3 Die Beiträge an Kurse dürfen den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses
nicht übersteigen.274

II. Ausbildungsstätten für Fachpersonal

Art. 111


275

Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt sind öffentliche oder gemeinnützige private Bildungsstätten sowie
andere öffentliche oder gemeinnützige private Institutionen, die der Aus-, Weiter- und
Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Eingliederung dienen und allen Personen,
welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Vorbildung erfüllen, offenstehen.

2 Als Fachpersonal der beruflichen Eingliederung gilt: a.276 Personal für die Sonderschulung und Erziehung invalider Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und für die Betreuung hilfloser Minderjähriger; b.

Personal für die Berufsberatung, berufliche Ausbildung, Arbeitsvermittlung, Beschäftigung und Freizeitgestaltung Invalider; 268

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. II der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 1172).

269

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 912).

270

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

271

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1172).

272

Eingefügt durch Ziff. II der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1172).

273

Ursprünglich Abs. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan.
1984 (AS 1983 912).

274

Ursprünglich Abs. 2.

275

Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

276

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4382):

IVV

51

831.201

c.

Personal für die Durchführung der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie im
Rahmen der beruflichen Eingliederung Invalider.


Art. 112

Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die gemäss AHVG277 massgebenden Besoldungen und die Sozialaufwendungen, soweit diese Aufwendungen für eine zweckmässige Aus-, Weiter- und
Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Eingliederung notwendig sind. Das Bundesamt legt die Höhe der anrechenbaren Kosten fest.278 2 Für ständige Kurse, die nur teilweise der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal für die berufliche Eingliederung dienen, können die anrechenbaren Kosten gestützt auf Erfahrungszahlen festgelegt werden.279 3 An nichtständige Kurse werden Beiträge nur gewährt, wenn Programm und Kostenvoranschlag vom Bundesamt vor Beginn der Veranstaltung genehmigt worden sind.


Art. 113


280

Höhe der Beiträge

1 Die Beiträge betragen höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten gemäss Artikel
112.

2 Die Beiträge an gelegentliche Kurse dürfen den Betrag des, anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen.281 III. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Art. 114


282

1 Organisationen der privaten Invalidenhilfe gemäss Artikel 108 sowie Ausbildungsstätten für Fachpersonal, welche sich um Beiträge bewerben, haben dem Bundesamt bei
der erstmaligen Geltendmachung von Beiträgen ein Gesuch um Anerkennung ihrer Beitragsberechtigung einzureichen. Im Gesuch sind insbesondere Angaben über die Organisation, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.

2 Ist die Beitragsberechtigung grundsätzlich anerkannt, so werden die Beiträge gemäss
den Artikeln 110 und 113 auf Grund der Kursabrechnung oder der abgeschlossenen und
revidierten Jahresrechnung ausgerichtet. Dem Bundesamt ist die Kursabrechnung innert
drei Monaten nach Abschluss des Kurses und die Jahresrechnung innert sechs Monaten
nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Die Fristen können auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Bei Nichteinhaltung der Fristen ohne triftigen Grund entfällt
der Anspruch auf einen Beitrag.

277

SR 831.10

278

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1980 (AS 1980 1972).

279

Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

280

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

281

Eingefügt durch Ziff. II der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1172).

282

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

Invalidenversicherung 52

831.201

3 Das Bundesamt prüft die Angaben und setzt die Höhe der Beiträge fest. Für dringende
Aufwendungen können Vorschüsse und ausnahmsweise zinslose Darlehen gewährt werden. Die Ausrichtung der Beiträge und die Gewährung von Darlehen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

4 Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in ihre
Buchhaltung zu gewähren.

5 Das Bundesamt kann Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe oder Fachverbänden mit deren Einverständnis die Durchführung der in den Absätzen 2-4 und Artikel
109 Absatz 3 umschriebenen Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.283 Neunter Abschnitt284: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 115


285



Art. 116


286


Art. 117

Inkrafttreten und Vollzug 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1961 in Kraft. Sie findet auch auf
die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren für das Jahr 1960 Anwendung.

2 ...287

3 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Juli 1982288 Die Änderungen von Artikel 48 Absätze 3 und 4 AHVV289 gelten sinngemäss auch für
Fälle der Versicherung, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

283

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

284

Numerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

285

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).

286

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

287

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

288

AS 1982 1284 289

SR 831.101

IVV

53

831.201

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Juni 1985290 Die Schlussbestimmungen der AHVV zur Änderung vom 17. Juni 1985291 betreffend
Rentenkürzung bei Überversicherung gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Januar 1987292 1 Entsteht mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung ein Anspruch auf Taggeld
im Sinne von Artikel 21bis, so fällt eine bereits laufende Rente auf den gleichen Zeitpunkt
dahin. Artikel 20ter Absatz 2 ist anwendbar.

2 Die neuen Bestimmungen der Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 2 IVG sind anwendbar auf Beiträge, die aufgrund einer am 31. Dezember 1986 oder später abgeschlossenene Betriebs- oder Bauabrechnung festgesetzt werden.

3 Betriebsbeiträge an Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von
medizinischen Massnahmen dienen, werden letztmals für das Betriebsjahr 1987 ausgerichtet.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1987293 1 Die neue Fassung von Artikel 28 IVG gilt ab ihrem Inkrafttreten auch für Renten an
Personen im Ausland. Die Schweizerische Ausgleichskasse prüft von Amts wegen, ob
Schweizer Bürgern, die zu weniger als 50 Prozent invalid sind, eine Fürsorgeleistung
nach Artikel 76 IVG gewährt werden kann. Bis zum Abschluss dieser Abklärung wird
ihnen die bisherige Rente ausbezahlt.

2 Beiträge nach Artikel 72 IVG 294 werden letztmals für das Betriebsjahr 1987 ausgerichtet.

Schlussbestimmung der Änderung vom 15. Juni 1992295 Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes bzw. ab Einsetzung der IVStelle für Versicherte im Ausland.

290

AS 1985 924

291

SR 831.101 am Schluss 292

AS 1987 456

293

AS 1987 1088 294

Diese Bestimmung ist heute aufgehoben. Für den bisherigen Text siehe AS 1959 827, 1968
29.

295

AS 1992 1251

Invalidenversicherung 54

831.201

Schlussbestimmung der Änderung vom 27. September 1993296 Die neuen Bestimmungen von Artikel 21bis Absätze 1 und 4 Buchstabe a sind anwendbar
auf die Festsetzung von Taggeldern, auf welche der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt.

Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995297 An Projektanmeldungen, die bis 31. Dezember 1995 in vollständiger Form beim Bundesamt für Sozialversicherung eingetroffen sind, kann gemäss der bis 31. Dezember 1995
geltenden Praxis bei besonderem Interesse ein Beitrag bis zur Hälfte der anrechenbaren
Kosten gewährt werden.

Schlussbestimmung der Änderung vom 28. Februar 1996298 Der Bedarfsnachweis nach Artikel 106 Absatz 5 muss für neue Einrichtungen oder für
solche, bei denen konzeptionelle oder quantitative Veränderungen vorgesehen werden, ab
dem 1. Juli 1996 erbracht werden.

Ab 1. Januar 1998 ist der Bedarfsnachweis für jede Institution zu erbringen, die ein Gesuch für einen Betriebsbeitrag stellt.

Schlussbestimmung der Änderung vom 30. Oktober 1996299 1 Der Bedarfsnachweis nach Artikel 108 muss für neue Dienstleistungsangebote ab Inkrafttreten erbracht werden.

2 Ab 1. Januar 2000 ist der Bedarfsnachweis nach Artikel 108 für sämtliche Dienstleistungsangebote zu erbringen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. November 1996300 Die Kosten für nach den bisherigen Artikeln 8-12 zugesprochene Leistungen werden
längstens bis zum Ablauf der Kostengutsprache von der Versicherung getragen.

296

AS 1993 2925 297

AS 1995 5518 298

AS 1996 1005 299

AS 1996 2927 300

AS 1996 3133