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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über das Instruktionskorps
(IKV)

vom 21. November 1990 (Stand am 6. Februar 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 103 Absatz 1 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes
vom 3. Febr. 19951
und auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 19272 (BtG),3 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für: a.

das Instruktionskorps; b.

die ausserordentlichen Instruktoren und Instruktorinnen.


Art. 2

Begriffe

1

Das Instruktionskorps besteht aus: a.

den gewählten und den zu ständigen Angestellten ernannten Instruktoren und
Instruktorinnen;

b.

den Instruktoren und Instruktorinnen, die nichtständige Angestellte sind.4 2

Für «Instruktoren und Instruktorinnen» wird in dieser Verordnung der Begriff «Instruktoren» verwendet.

3

...5

4

Ausserordentliche Instruktoren sind diejenigen Angehörigen der Armee, die aushilfsweise oder für besondere Zwecke zur Instruktion in Schulen und Kursen eingesetzt werden.

AS 1990 1943 1

SR 510.10

2

SR 172.221.10 3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 161).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

5

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

512.41

Ausbildung. Beförderung 2

512.41


Art. 3

Beamtenrecht

Die Instruktoren nach Artikel 2 Absatz 1 unterstehen dem BtG sowie seinen Ausführungserlassen, soweit nicht besondere Erlasse Abweichungen vorsehen.


Art. 4


6

Gesamt- und Führungsverantwortung 1

Der Chef Heer trägt die Gesamtverantwortung für das Instruktionskorps und führt es (ohne Luftwaffe).

2

Der Unterstabschef Lehrpersonal ist verantwortlich für das Instruktionskorps und führt es (ohne Luftwaffe) namentlich in den Bereichen Bereitstellung, Aus- und
Weiterbildung, Verfügbarkeit und Einsatz.

2. Abschnitt: Aufgaben und Einsatz

Art. 5

Aufgaben

1

Die Instruktoren leiten die militärische Erziehung und Ausbildung in Rekrutenund Kaderschulen.

2

Den Berufsoffizieren obliegen die Führungsschulung sowie die operative, taktische und gefechtstechnische Ausbildung; sie bilden in der Regel Offiziere aus. Den Berufsunteroffizieren obliegen die Führungsschulung, die gefechtstechnische Ausbildung sowie die Ausbildung an Waffen, Geräten, Systemen und Fahrzeugen; sie bilden in der Regel Unteroffiziere und Mannschaften aus.7 3

Die Instruktoren können zu Dienstleistungen in Stäben, Untergruppen, Bundesämtern, Kommandos oder Diensten des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)8, Berufsoffiziere zudem als Verteidigungsattaché bei einer schweizerischen Botschaft und Berufsunteroffiziere als deren
Assistenten eingesetzt werden.9

Art. 6

Anstellung, Wahl und Ausbildung10 1

Das VBS umschreibt die Anforderungen für: a.

die Anstellung von Instruktoren als nichtständige Angestellte; b.

die Ernennung von Instruktoren zu ständigen Angestellten; c.

die Wahl von Instruktoren.11 2

Es regelt die Aus- und Weiterbildung der Instruktoren.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13).

8 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13).

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

Instruktionskorps

3

512.41


Art. 7

Einsatz

1

Der Einsatz der Instruktoren richtet sich nach den dienstlichen Bedürfnissen. Eine Einsatzdauer pro Funktion von weniger als drei Jahren soll die Ausnahme sein.

2

Einsätze im Ausland sind im Einvernehmen mit dem betroffenen Instruktor anzuordnen.


Art. 8


12

Abkommandierungen zu den Stäben, Untergruppen, Bundesämtern,
Kommandos oder Diensten 1

Der Unterstabschef Lehrpersonal verfügt die Abkommandierungen von Instruktoren zu den Stäben, Untergruppen, Bundesämtern, Kommandos oder Diensten der
Gruppen und den Bundesämtern des VBS.

2

Abkommandierungen als Stellvertreter des Direktors eines Bundesamtes, als Stellvertreter des Kommandanten der Stabs- und Kommandantenschulen, als Leiter von
Abteilungen oder Sektionen sowie für weitere vergleichbare Funktionen bedürfen
der Zustimmung des VBS. Der Unterstabschef Lehrpersonal berücksichtigt die Meinung des Generalstabschefs beziehungsweise des Kommandanten der Luftwaffe,
wenn diese davon betroffen sind.

3

Die Abkommandierungsverfügung ist dem Instruktor in der Regel sechs Monate vor Dienstantritt zuzustellen.


Art. 9

Laufbahnplanung

1

Für die Laufbahnplanung sind die dienstlichen Bedürfnisse massgebend. Der beruflichen Vorbildung sowie den besonderen Fähigkeiten und Neigungen des Instruktors ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Wünsche des Instruktors sind
wenn möglich zu berücksichtigen.

2

Der Direktor des Bundesamtes entscheidet über die Laufbahnplanung seiner Instruktoren. Über den Einsatz von Instruktoren ausserhalb des Bundesamtes entscheidet der Unterstabschef Lehrpersonal.13

3

Die Beförderungen als Milizoffizier sind mit dem Einsatz im Rahmen der Berufslaufbahn zu koordinieren.


Art. 10

Qualifikation und Laufbahngespräch 1

Die Instruktoren sind regelmässig zu qualifizieren. Sie sind insbesondere auf ihre Eignung zur Führungs-, Erziehungs- und Ausbildungstätigkeit zu beurteilen.

2

Der Direktor des Bundesamtes führt mit jedem Instruktor mindestens alle drei Jahre ein Laufbahngespräch, welches die kurz- und mittelfristige Laufbahnplanung bezüglich Einsatz, Aus- und Weiterbildung beinhaltet.

2bis

Der Unterstabschef Lehrpersonal führt mit Berufsoffizieren, welche für höhere Funktionen vorgesehen sind, und mit Stabsadjutanten der Funktionsstufe 3, welche 12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13).

13

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13).

Ausbildung. Beförderung 4

512.41

für eine Tätigkeit der Funktionsstufe 4 im zentralen Bereich vorgesehen sind, alle
drei Jahre ein Laufbahngespräch, welches die Laufbahnplanung bezüglich der Übernahme von Kaderfunktionen beinhaltet.14 3

Anlässlich der Qualifikations- und Laufbahngespräche ist auf das persönliche Umfeld des Instruktors einzugehen.

4

Bei Bedarf werden die Laufbahngespräche nach den Absätzen 2 beziehungsweise 2bis durch einen Stellvertreter geführt. Die Stellvertretung nach Absatz 2 erfordert die
Zustimmung des Unterstabschefs Lehrpersonal.15 5

Treten gegenüber dem letzten Laufbahngespräch vorzeitig wesentliche Änderungen ein, muss ein erneutes Laufbahngespräch geführt werden.


Art. 11

Dienstleistungsplan und Pflichtenheft 1

Der Direktor des Bundesamtes erlässt für jedes Jahr einen Dienstleistungsplan, aus welchem die Dienstleistungen jedes Instruktors ersichtlich sind. Der Dienstleistungsplan muss spätestens am 1. Dezember des Vorjahres im Besitz des Instruktors
sein.

2

Dem Instruktor ist das der vorgesehenen Funktion entsprechende Pflichtenheft zusammen mit der Abkommandierungsverfügung zuzustellen.

3. Abschnitt: Verantwortlichkeiten

Art. 12

Haftung für Schäden

1

Der Instruktor haftet bei Ausübung seines Amtes nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes16.

2

Die Verantwortlichkeit des Instruktors in bezug auf seine militärische Stellung und seine dienstlichen Pflichten bestimmt sich nach den Artikeln 137-143 des Militärgesetzes17.18

Art. 13

Strafrechtliche Verantwortlichkeit 1

Der Instruktor ist grundsätzlich dem bürgerlichen Strafgesetz unterstellt.

2

Für die Sachverhalte nach Artikel 2 des Militärstrafgesetzes19 ist er dem Militärstrafgesetz und der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt.

14

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13).

16

SR 170.32

17

SR 510.10

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 161).

19

SR 321.0

Instruktionskorps

5

512.41


Art. 14

Strassenverkehrsvorschriften 1

Der Instruktor untersteht auf Dienstfahrten den Vorschriften über den zivilen Strassenverkehr.

2

Steht er im besoldeten Militärdienst oder führt er ein Fahrzeug mit militärischen Kontrollschildern, so untersteht er zudem den Vorschriften über den militärischen
Strassenverkehr.


Art. 15

Gerichtsbarkeit bei Strassenverkehrsdelikten 1

Der Instruktor untersteht der Militärgerichtsbarkeit, wenn er bei einer militärischen Übung, bei einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit
einer nach dem Militärstrafgesetz20 strafbaren Handlung gegen die Gesetzgebung des
Bundes über den Strassenverkehr verstösst.

2

Für Verkehrsdelikte auf dem Weg von seinem Domizil zur Arbeit und zurück untersteht er der zivilen Gerichtsbarkeit, auch wenn er ein Dienstfahrzeug mit Militärkontrollschildern führt.

3

Verletzt er auf Fahrten nach Absatz 2 Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit einer weiteren, nach Militärstrafgesetz strafbaren Handlung, so untersteht er der Militärgerichtsbarkeit.


Art. 16


21

Rechtsschutz

Dem Instruktor stehen die Rechtsmittel gemäss Beamtenrecht und Dienstreglement
der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 199422 (DR 95) zu.

4. Abschnitt: Besoldung und Funktionszulagen

Art. 17


23

Besoldung

Die Besoldung der Instruktoren wird im Rahmen der Besoldungsklasse, die ihrer
Funktion entspricht, von der Wahlbehörde festgelegt.


Art. 18

Funktionszulagen

1

Das VBS kann Instruktoren in besonderen Fällen Funktionszulagen ausrichten; massgebend ist die Zuständigkeitsregelung nach Artikel 52 der Beamtenordnung (1)
vom 10. November 195924.

2-3

...25

20

SR 321.0

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13).

22

SR 510.107.0 23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

24

SR 172.221.101 25

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

Ausbildung. Beförderung 6

512.41

5. Abschnitt: Dienstort und Wohnsitz

Art. 19

Dienstort

Der Direktor des Bundesamtes weist dem Instruktor einen Dienstort zu.


Art. 20

Wohnsitz

1

Dem Dienstort ist ein Wohnkreis vom 50 km Luftlinie zugeordnet.

2

Wenn es der Dienst gestattet, kann der Direktor des Bundesamtes auf Gesuch hin einen Wohnsitz ausserhalb des Wohnkreises bewilligen.


Art. 21

Versetzung

1

Der Instruktor ist an einen neuen Dienstort zu versetzen, wenn er voraussichtlich länger als ein Jahr in Schulen oder Kursen bzw. in Stäben, Untergruppen, Bundesämtern, Kommandos oder Diensten26 des VBS an einem andern Ort verwendet wird.

2

Die Versetzung ist dem Instruktor mindestens sechs Monate vor dem Versetzungsdatum schriftlich zu eröffnen.


Art. 22

Vergütung bei Versetzung 1

Der Instruktor hat vom Tag der Arbeitsaufnahme am neuen Dienstort an bis zum Umzug an den neuen Wohnort oder bis zum Bezug einer Wohnung oder eines Zimmers in unmittelbarer Nähe des Dienstortes Anspruch auf die Vergütung für Dienstreisen.27 2

Nimmt der Instruktor die Arbeit am neuen Dienstort vor dem Versetzungsdatum auf, so erhält er die Vergütungen für Dienstreisen bis zum Versetzungsdatum, sofern
der Umzug an den neuen Wohnort oder der Bezug einer Wohnung beziehungsweise
eines Zimmers in unmittelbarer Nähe des Dienstortes noch nicht stattgefunden hat.28 3

Die Vergütungen für Dienstreisen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgerichtet für höchstens:

a.

zwölf Monate, sofern der Instruktor Unterhalts- oder Unterstützungspflichten
zu erfüllen hat;

b.

sechs Monate in allen übrigen Fällen.

4

Der Instruktor, der in der Überklasse eingereiht ist, hat keinen Anspruch auf die Vergütungen für Dienstreisen bei Versetzung.

26

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13). Diese Änderung wird im
ganzen Erlass berücksichtigt.

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

Instruktionskorps

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Art. 23

Vergütung bei Wohnsitz ausserhalb des Dienstortes 1

Der Instruktor mit eigenem Haushalt (eigener Herd und eigens Licht), der ausserhalb des Dienstortes wohnt, hat Anspruch auf eine Vergütung für:

a.

Unterkunft in denjenigen Fällen, in denen eine Rückkehr an den Wohnort
aus dienstlichen Gründen nicht angezeigt oder zumutbar ist; liegt der Wohnort innerhalb des Wohnkreises, so besteht in der Regel kein Anspruch auf
Vergütung für Unterkunft; b.

Verpflegung, sofern er Unterhalts- oder Unterstützungspflichten zu erfüllen
hat.29

2

Die Vergütungen für Unterkunft und Verpflegung werden nur für bezogene Unterkunft bzw. eingenommene Mahlzeiten ausgerichtet.

3

Liegt der Wohnort innerhalb von 10 km Luftlinie vom Dienstort, so besteht auf eine Mahlzeitenvergütung nur Anspruch, wenn die Mahlzeit aus dienstlichen, vom Instruktor nicht beeinflussbaren Gründen ausserhalb des eigenen Haushalts eingenommen werden muss.

4

Wird eine Vergütung für Dienstreisen ausgerichtet, so fällt die Vergütung nach Absatz 1 für die gleiche Mahlzeit dahin.

5

Hat der Instruktor am Dienstort oder in dessen unmittelbarer Nähe vertraglich ein Zimmer oder eine Wohnung gemietet, so erhält er bei Abwesenheit infolge auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall an die Kosten der unbenützten Unterkunft eine Vergütung während höchstens drei Monaten. Bedingung ist,
dass die Unterkunft reserviert bleibt und bezahlt werden muss.

6

Das VBS regelt die Vergütungen für Schüler von Lehrgängen an der Militärischen Führungsschule oder beim Kommando der Berufsunteroffiziersschule der Armee30.31

Art. 24

Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort.

1

Die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Dienst- oder Arbeitsort gelten als Dienstfahrten.32

2

Für Instruktoren, die in der Regel nur über das Wochenende an den Wohnort zurückkehren, können anstelle dieser Dienstreise die Reisekosten für eine Besuchsreise
des Ehepartners und seiner Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Dienstort vergütet
werden.

3

Ist der Instruktor Inhaber eines auf Kosten der Verwaltung beschafften Abonnementes öffentlicher Verkehrsmittel für die entsprechende Fahrstrecke, so darf er die
Fahrt mit dem Instruktorenwagen nur in dienstlich begründeten Fällen als Dienstfahrt verrechnen.

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

30

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13). Diese Änderung wird im
ganzen Erlass berücksichtigt.

31

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

Ausbildung. Beförderung 8

512.41


Art. 25

Vergütung der Umzugskosten 1

Bei Wohnortwechsel infolge Versetzung hat der Instruktor Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten und auf einen angemessenen Beitrag an die Kosten für die
Einrichtung der neuen Wohnung, sofern nachweisbar Kosten eingespart werden.

2

Bei Versetzungen, die auf eigenes Verschulden des Instruktors zurückzuführen sind oder mit Rücksicht auf dessen persönliche Verhältnisse erfolgen, kann die Vergütung der Umzugskosten vom VBS herabgesetzt oder verweigert werden.

3

Die Umzugskosten werden nicht vergütet bei Umzügen, die ohne Änderung des Dienstortes erfolgen.


Art. 26

Unterkunft in Kasernen Der Instruktor hat, sofern es die Platzverhältnisse erlauben, die Berechtigung zur unentgeltlichen Unterkunft in Kasernen oder anderen Unterkünften des Bundes.


Art. 27

Mahlzeitenvergütung bei Nachtarbeit Der Instruktor, der in Schulen und Kursen zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht ist, erhält die Mahlzeitenvergütung nach Ziffer 4 des Anhangs 1 zur Instruktorenverordnung des VBS vom 22.
November 199033 (IKV-EMD).

6. Abschnitt: Vergütungen für Dienstreisen

Art. 28

Dienstreisen

1

Wird der Instruktor ausserhalb des Dienstortes oder des Wohnortes oder ausserhalb des entsprechenden Umkreises von 10 km Luftlinie eingesetzt, so hat er Anspruch
auf die Vergütungen für Dienstreisen.34 2

...35

3

Es ist dem Instruktor freigestellt, bei Dienstreisen in angemessener Entfernung vom Ort der Dienstleistung Hotel-, Privat- oder Kasernenunterkunft zu beziehen. Übernachtet er aus persönlichen Gründen in weiterer Entfernung, gelten die Fahrten zwischen dem Ort der Dienstleistung und dem Übernachtungsort als Privatfahrten.

4

Vergütungen für das Übernachten bei Dienstreisen dürfen nur in Rechnung gestellt werden, wenn tatsächlich Unterkunft bezogen wird. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen nach Artikel 29.

5

Der Direktor des Bundesamtes kann dem Instruktor, dem auf Dienstreisen bis zu einer Woche zusätzliche Auslagen erwachsen, auf Gesuch hin einen Zuschlag bis zu
den Ansätzen nach Ziffer 3 des Anhanges 1 der IKV-EMD36 gewähren. In begründe33

SR 512.411

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

35

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

36

SR 512.411

Instruktionskorps

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512.41

ten Einzelfällen kann er, gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, die Rückerstattung der tatsächlichen Auslagen bewilligen. Fallen die Mehrkosten bei Dienstreisen an, die ununterbrochen länger als eine Woche dauern, entscheidet das VBS.

6

Der Instruktor, der aus dienstlichen, von ihm nicht beeinflussbaren Gründen am Dienstort ausserhalb des eigenen Haushaltes eine Hauptmahlzeit einnehmen muss,
hat Anspruch auf eine Vergütung nach Artikel 23.


Art. 29

Nichtbenützung reservierter Hotel- oder Privatunterkunft 1

Sofern die Unterkunft reserviert bleibt und bezahlt werden muss, werden die Vergütungen für das Übernachten auch für das freie Wochenende, für persönliche und
allgemeine Urlaube sowie dienstfreie Tage ausgerichtet, wenn diese ohne Unterbrechung drei Nächte nicht übersteigen und die Dienstleistung ausserhalb des Dienstortes in der gleichen Schule, dem gleichen Kurs bzw. in Stäben, Untergruppen, Bundesämtern, Kommandos oder Diensten des VBS fortdauert.

2

Bei Abwesenheit infolge von Dienstreisen, Arbeiten am Dienstort, besoldetem Militärdienst oder Urlaub während der Oster-, Weihnachts- und Neujahrstage wird
Vergütung für das Übernachten unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 für höchstens acht Nächte bezahlt. Bei längerer Abwesenheit entscheidet das VBS auf Gesuch hin.

3

Den als Schüler an die Militärschulen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich und an die Berufsunteroffiziersschule der Armee abkommandierten Instruktoren wird für die Dauer der dienstlichen Abwesenheiten die Vergütung nach
Ziffer 2.4. des Anhanges 1 der IKV-EMD37 ausgerichtet, sofern die Unterkunft reserviert bleibt und bezahlt werden muss.


Art. 30

Bezahlte Besuchsreisen 1

Während des Einsatzes ausserhalb des Dienstortes hat der Instruktor pro Woche, die er abwesend ist, Anspruch auf eine bezahlte Besuchsreise an seinen Dienst. oder
Wohnort.

2

Anstelle der Besuchsreise nach Absatz 1 können treten: a.

für den verheirateten Instruktor eine Besuchsreise an den vorübergehenden
Aufenthaltsort der Familie; b.

eine Besuchsreise des Ehepartners und seiner Kinder bis zum 18. Altersjahr
an den Einsatzort des Instruktors; c.

für den ledigen Instruktor eine Besuchsreise an den Wohnort seiner Eltern.

3

Der Instruktor hat Anspruch auf eine weitere Besuchsreise als Dienstfahrt: a.

bei wichtigen Familienereignissen wie Niederkunft der Gattin, Tod oder
plötzlicher schwerer Erkrankung von Angehörigen der eigenen Familie bzw.
der Eltern;

b.

in den übrigen Fällen, sofern es der Dienst gestattet.

37

SR 512.411

Ausbildung. Beförderung 10

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Art. 31

Transportauslagen

1

Der Instruktor hat für Dienstfahrten eine Tagesstreckenkarte zu benützen, wenn er sein Dienstfahrzeug nicht verwenden kann, oder der Einsatz des Dienstfahrzeuges
nicht zweckmässig ist. In begründeten Fällen hat er Anspruch auf Vergütung der
Transportspesen.

2

Die Vergütung der Transportspesen schliesst die unumgänglichen Auslagen für den Gepäcktransport ein.

3

Für Transporte des Dienstfahrzeuges durch Tunnel benützt der Instruktor in der Regel eine von der zuständigen Dienststelle zur Verfügung gestellte Mehrfahrtenkarte (Abonnement). In begründeten Einzelfällen hat er Anspruch auf Vergütungen
der tatsächlichen Auslagen.38 7. Abschnitt: Arbeitszeit und Ferien

Art. 32

Arbeitszeit

Dauer und Schichtung der Arbeitszeit richten sich nach den Bedürfnissen des Dienstes.


Art. 33

Freizeit, Dienst an Sonn- und Feiertagen 1

Bei besonderer Beanspruchung soll nach Möglichkeit ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.

2

Dienstleistungen an Sonntagen sowie an Feiertagen, die für die ganze Schweiz gelten, geben Anspruch auf Ausgleich durch entsprechende Freizeit.


Art. 34

Ferien und dienstfreie Zeit 1

Die Kürzung der Ferien nach Artikel 60 Absatz 6 der Beamtenordnung (1) vom 10.

November 195939 wegen besoldeten Militärdienstes unterbleibt.

2

Soweit es der Dienst gestattet, sind die Ferien möglichst zusammenhängend zu gewähren. Bei der zeitlichen Festlegung ist den persönlichen Wünschen des Instruktors
nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Instruktoren mit schulpflichtigen Kindern
haben Anspruch auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während einer der
Schulferienperioden.

3

Unterbrüche in der Dienstverwendung gelten als dienstfreie Zeit und haben in erster Linie dem Ausgleich für besondere Beanspruchung während der Dienstleistung
in Schulen und Kursen zu dienen. Dauern sie länger als zwölf zusammenhängende
Tage (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet), so können sie an die Ferien angerechnet werden, mit Ausnahme der Unterbrüche in der Zeit vom 1. Dezember bis
zum 5. Januar.

38

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

39

SR 172.221.101

Instruktionskorps

11

512.41

8. Abschnitt:
Bestimmungen, die sich aus der militärischen Stellung ergeben


Art. 35


40

Bewaffnung und Ausrüstung 1

Der Instruktor verfügt über die seinem Dienstgrad und seiner Einteilung entsprechende Bewaffnung und Ausrüstung. Zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erhält er leihweise zusätzliche Ausrüstungsgegenstände. Der Generalstabschef beziehungsweise der Unterstabschef Lehrpersonal regelt die Einzelheiten.41 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Instruktorenwagen.

2

Der Instruktor leistet in Schulen und Kursen grundsätzlich Dienst in Uniform.

3

Instruktoren, die zu den Stäben, Untergruppen, Bundesämtern, Kommandos oder Diensten des VBS abkommandiert sind, tragen in der Regel Zivilkleider.

a42 Militärdienstpflicht

Die Instruktoren erfüllen die sich aus der Militärdienstpflicht ergebenden Pflichten
nach der Ausbildungsdienstverordnung vom 20. September 199943, soweit die vorliegende Verordnung keine Abweichung vorsieht.


Art. 36

Beförderung im militärischen Grad 1

Für die Beförderung der Instruktoren im militärischen Grad gelten die Voraussetzungen nach der Verordnung vom 24. August 199444 über die Beförderungen und
Mutationen in der Armee.45 2

Die Direktoren der Bundesämter müssen dem zur Weiterausbildung vorgeschlagenen Instruktor die für seine rechtzeitige Beförderung notwendigen Dienste ermöglichen, damit er gleichzeitig mit den anderen Angehörigen der Armee gleichen Grades
und Dienstalters befördert werden kann. Der Instruktor ist verpflichtet, einem Aufgebot für die militärische Weiterausbildung Folge zu leisten.46 3

...47

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

41

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13).

42

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13). Fassung gemäss Art. 121
Ziff. 2 der Ausbildungsdienstverordnung vom 20. Sept. 1999, in der Fassung der V vom
27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 190).

43

SR 512.21

44

[AS 1995 290, 1996 399, 1997 347, 1998 1866. AS 1999 2903 Art. 120 Bst. d]. Siehe
heute die Ausbildungsdienstverordnung vom 20. Sept. 1999 (SR 512.21).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
161).

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

47

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

Ausbildung. Beförderung 12

512.41

a48 Beförderung zum Adjutantunteroffizier 1

Angehende Berufsunteroffiziere im Grad eines Fouriers oder Feldweibels werden nach Bestehen des Grundausbildungslehrgangs I an der Berufsunteroffiziersschule
der Armee ohne weitere Bedingungen zum Adjutantunteroffizier befördert. Die
Übertragung einer Funktion im Grad eines Adjutantunteroffiziers bei der Truppe ist
nicht erforderlich.

2

Sie leisten die Ausbildungsdienste der Formationen (ADF) in den ersten sieben Funktionsjahren (Grundmodell) beziehungsweise vier Funktionsjahren (Ausnahmemodell) als höhere Unteroffiziere in der Regel als Fourier beziehungsweise Feldweibel der Truppeneinheit.

3

Die restliche Dienstleistungspflicht in Ausbildungsdiensten der Formationen erfüllen sie als Ausbilder der Truppe entsprechend ihrer Fachausbildung als Instruktor.
Ihre militärische Einteilung richtet sich nach dem Einsatz.

b49 Beförderung zum Stabsadjutanten 1

Berufsunteroffiziere im Grad eines Adjutantunteroffiziers werden nach Bestehen der Zusatzausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des VBS vom
9. Dezember 199650 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee zum Stabsadjutanten befördert. Die Übertragung einer Funktion im Grad eines Stabsadjutanten bei
der Truppe ist nicht erforderlich.

2

Die Beförderung erfolgt jeweils auf den 1. Januar oder auf den 1. Juli.

3 Die nach dieser Bestimmung zum Stabsadjutanten beförderten Berufsunteroffiziere
werden in der Regel in die Personalreserve eingeteilt. Der Chef Heer regelt im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Luftwaffe die Einzelheiten.51 4 Ausbildungstage in Stabs-, Führungs- und Technischen Lehrgängen sowie in der
Zusatzausbildung nach Absatz 1 werden bis zu 45 Tagen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet. 52
c53 Assistenten der Verteidigungsattachés 1

Berufsunteroffiziere, welche als Assistenten eines Verteidigungsattachés vorgesehen sind und die den Grad eines Stabsadjutanten nicht bereits innehaben, können
diesen Grad für die Dauer der Ausübung ihres Amtes bekleiden.

2

Der Generalstabschef regelt die Ausbildung.

48

Eingefügt duch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 161). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13).

49

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13).

50

Wird in der AS später veröffentlicht.

51 Eingefügt durch Art. 121 Ziff. 2 der Ausbildungsdienstverordnung vom 20. Sept. 1999, in der Fassung der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 190).

52 Eingefügt durch Art. 121 Ziff. 2 der Ausbildungsdienstverordnung vom 20. Sept. 1999, in der Fassung der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 190).

53

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 13).

Instruktionskorps

13

512.41


Art. 37

Einteilung nach Erfüllung der Wehrpflicht 1

Der Instruktor bleibt über das wehrpflichtige Alter hinaus militärisch eingeteilt, sofern er nicht ausdrücklich die Entlassung aus der Wehrpflicht verlangt.

2

Er wird mit dem Übertritt in den Ruhestand auf den nächstordentlichen Termin aus der Wehrpflicht entlassen.54 9. Abschnitt: Ausscheiden aus dem Instruktionskorps

Art. 38

Auflösung des Dienstverhältnisses 1

Instruktoren werden nur bis Ende des Kalenderjahres wiedergewählt, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden; für die in der ersten Jahreshälfte geborenen Instruktoren wird das Dienstverhältnis auf Jahresmitte aufgelöst.55 2

Die Wahlbehörde kann mit Zustimmung des Instruktors in dienstlich begründeten Fällen das Dienstverhältnis jeweils für ein weiteres Kalenderjahr über die in Absatz 1 erwähnte Altersgrenze hinaus verlängern, längstens jedoch bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Instruktor das 62. Altersjahr erfüllt.

3

Das Dienstverhältnis der Instruktoren, die gemäss Feststellung der Wahlbehörde aus andern Gründen als Invalidität und ohne eigenes Verschulden nicht mehr in ihrer
beamtenrechtlichen Stellung verwendet werden, kann von der Wahlbehörde bereits
nach dem vollendeten 55. Altersjahr aufgelöst werden. Ist der Bundesrat Wahlbehörde, so entscheidet das VBS.56 4

...57


Art. 39


58



Art. 40

Mithilfe bei Berufswechsel Dem Instruktor kann eine finanzielle Mithilfe gewährt werden, wenn: a.

ihm anlässlich eines Laufbahngesprächs ein Berufswechsel empfohlen wird; b.

er nach Artikel 38 Absatz 3 aus dem Bundesdienst ausscheidet.

54

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113). Fassung gemäss Art.
121 Ziff. 2 der Ausbildungsdienstverordnung vom 20. Sept. 1999, in Kraft seit. 1. Jan.
2000 (SR 512.21).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

56 Fassung

gemäss Ziff. II 2 der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2429).

57

Aufgehoben durch Art. 14 Abs. 2 Bst. b der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei
vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen
(SR 510.24).

58

Aufgehoben durch Art. 14 Abs. 2 Bst. b der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei
vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen
(SR 510.24).

Ausbildung. Beförderung 14

512.41


Art. 41

Freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses Löst der Instruktor sein Dienstverhältnis freiwillig auf, so unterbleibt die Rückforderung eines Besoldungsteils nach Artikel 56 Absatz 2 der Beamtenordnung (1) vom
10. November 195959.

10. Abschnitt: Instruktoren im Angestelltenverhältnis

Art. 42

Änderung des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis von Bewerbern, die als Beamte oder ständige Angestellte im
Bundesdienst stehen, ist entsprechend umzugestalten, sofern die bisherige Dienststelle nicht eine Beurlaubung bewilligt.


Art. 43


60

Dienstfahrzeuge

Das VBS regelt Übernahme und Verwendung von Dienstfahrzeugen durch Instruktoren, die nichtständige Angestellte sind.

11. Abschnitt: Ausserordentliche Instruktoren

Art. 44

Funktionszulagen

1

Sind Beamte oder Angestellte der Bundesverwaltung, die als ausserordentliche Instruktoren verwendet werden, in einer niedrigeren Besoldungsklasse eingereiht als
Instruktoren gleichen Grades, gewährt ihnen das VBS eine Funktionszulage.

2

Der ausserordentliche Instruktor, der nicht Beamter oder Angestellter der Bundesverwaltung ist, hat Anspruch auf ein Taggeld, welches vom VBS festgelegt wird.


Art. 45

Vergütungen

1

Der ausserordentliche Instruktor hat Anspruch auf die Vergütungen wie Instruktoren gleichen Grades, mindestens aber auf diejenigen nach seiner eigenen beamtenrechtlichen Einreihung;

a.

bei Verwendung ausserhalb seines Wohnortes; b.

für Reise- und Transportauslagen; c.

für die Abnützung der Uniform, wenn es sich um Offiziere handelt, sofern
nicht Ausrüstungsgegenstände der Kampfbekleidung 90 getragen werden.

2

Beim ausserordentlichen Instruktor, der nicht in anderer Eigenschaft in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, gilt zur Bestimmung des Anspruchs auf Vergütungen der Wohnort als Dienstort.

59

SR 172.221.101 60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 113).

Instruktionskorps

15

512.41

3

Die Vergütungen für Gefreite und Soldaten, die als ausserordentliche Instruktoren eingesetzt werden, richten sich nach den Ansätzen für Unteroffiziere.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 46

Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es ordnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Entschädigungen, Vergütungen, Taggelder und
Zulagen.


Art. 47

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Dezember 197361 über das Instruktionskorps wird aufgehoben.


Art. 48

Übergangsbestimmung

Für Majore und Oberstleutnants, die bis zum Ablauf der Amtsdauer 1993-1996 das
50. bzw. 54. Altersjahr vollenden werden, gilt Artikel 25 Absatz 162 der Verordnung
vom 17. Dezember 197363 über das Instruktionskorps weiter.


Art. 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Fassung von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Dezember 1973
Auflösung des Dienstverhältnisses 1

Instruktoren, die als Kommandant der Generalstabskurse, Kommandant der Schiessschule, Kommandant der Zentralen Gebirgskampfschule, Kreisinstruktor,
Chef der Aushebung oder die als Instruktor gewählt sind, werden nur bis Ende des
Kalenderjahres wiedergewählt, in dem sie das folgende Altersjahr vollenden: a.

Majore

50. Altersjahr

b.

Oberstleutnants

54. Altersjahr

c.

Oberstbrigadiers, Oberste und Adjutantunteroffiziere 58. Altersjahr

61

[AS 1973 2106, 1978 1969, 1988 174] 62

Siehe hiernach.

63

[AS 1973 2106, 1978 1969, 1988 174]

Ausbildung. Beförderung 16

512.41

Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 199564 1

Die Beförderung nach Artikel 36a erfolgt erstmals auf den 1. Juli 1996.

2

Dem Instruktor im Grad eines Adjutantunteroffiziers, der am 31. Dezember 1995 die Bedingungen in den Weisungen des Personalchefs für Instruktoren vom
5. September 1994 betreffend die Ausbildung und Beförderung in die Funktionsstufen 2-4 (Stabsadjutant) erfüllt hat, kann der Grad eines Stabsadjutanten bereits auf
den 1. Januar 1996 verliehen werden.

64

AS 1996 161