01.01.2024 - * / In Kraft
01.07.2020 - 31.12.2023
01.01.2017 - 30.06.2020
01.01.2016 - 31.12.2016
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1

Verordnung

über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)1 vom 29. November 1976 (Stand am 25. November 2003) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 14 der Verordnung vom 17. Januar 19612
über die Invalidenversicherung (IVV), verordnet: 1. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 1

1 Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie auf Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 und 21bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung3 (im folgenden IVG genannt).

2

Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3-9 sinngemäss.

2. Abschnitt: Hilfsmittel

Art. 2

Anspruch auf Hilfsmittel 1

Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.

2

Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder

AS 1976 2664 1

Abkürzung gemäss Art. 8 der V des EDI vom 28. Aug. 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (SR 831.135.1).

2

SR 831.201

3 SR

831.20

831.232.51

Invalidenversicherung 2

831.232.51

für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.4 3 Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.

4

Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können vom Bundesamt für Sozialversicherung angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG5 festgelegt werden.

5

Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist.6


Art. 3

7 Abgabeform Kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben. In besonderen Fällen, die in der Liste im Anhang umschrieben sind, erhält der Versicherte einmalige oder periodische Beiträge an ein angeschafftes bzw. die Mietkosten für ein gemietetes Hilfsmittel.

Alle übrigen Hilfsmittel erhält der Versicherte zu Eigentum.


Art. 4

Überlassung zu weiterem Gebrauch 1

Fallen die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 IVG8 dahin, so können leihweise abgegebene Hilfsmittel dem Versicherten zu weiterem Gebrauch überlassen werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt. ...9 2

Dem Versicherten steht jederzeit das Recht zu, leihweise abgegebene Hilfsmittel zu einem angemessenen Kaufpreis als Eigentum zu erwerben.


Art. 5

Rücknahme zur Weiterverwendung Leihweise abgegebene Hilfsmittel, auf die kein Anspruch mehr besteht und die dem Versicherten nicht zu weiterem Gebrauch überlassen werden, sind zurückzuerstatten und von der Versicherung bis zur Weiterverwendung in geeigneten Depots zu lagern.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1931).

5

SR 831.20

6

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 2236).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2010).

8

SR 831.20

9

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2010).

Abgabe von Hilfsmitteln 3

831.232.51


Art. 6

Sorgfaltspflicht

1

Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu verwenden. Die Abgabe kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung verhindern.

Motorfahrzeuge dürfen nur im Rahmen einer von der Versicherung festgelegten Kilometerquote für nicht berufsbedingte Fahrten verwendet werden.

2

Wird ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.10


Art. 7

Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb 1

Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.

2

Bedarf ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen, wenn die Kilometerquote gemäss Artikel 6 Absatz 1 nicht überschritten wurde. ...11.12 3

An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die Versicherung einen jährlichen Beitrag. Dieser wird vom Bundesamt für Sozialversicherung festgelegt. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Versicherung nicht übernommen.13 14 4 An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung einen monatlichen Beitrag. Dieser wird vom Bundesamt für Sozialversicherung festgelegt.15 3. Abschnitt: Ersatzleistungen

Art. 8

Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel 1

Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären.16

10

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1931).

11

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988 (AS 1988 2236).

12

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1931).

13 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan.

1999 (AS 1998 3024).

14

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 1996 (AS 1997 563).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 1996 (AS 1997 563).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 2236).

Invalidenversicherung 4

831.232.51

2

Bei den durch das Bundesamt für Sozialversicherung zu bezeichnenden kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden.17 3

Die Kostenvergütung kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung des Hilfsmittels verhindern und bei Nichtgebrauch eine Übereignung des Hilfsmittels an die Versicherung vorsehen.


Art. 9

Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen 1

Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um

a. den Arbeitsweg zu überwinden; b. den Beruf auszuüben oder c. besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen.18

2

Die monatliche Vergütung darf weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen Altersrente übersteigen.19

4. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 10

1 Die Verordnung vom 4. August 197220 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung in Sonderfällen (HV) wird aufgehoben.

2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

17

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 2236).

18

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2010).

19

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3024).

20

[AS 1972 1752]

Abgabe von Hilfsmitteln 5

831.232.51

Anhang21

Liste der Hilfsmittel 1

Prothesen

1.01

Definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen 1.02

Definitive Hand- und Armprothesen 1.03

Definitive Brust-Exoprothesen nach Mamma-Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms oder Agenesie der Mamma.

2

Orthesen

2.01

Beinorthesen 2.02

Armorthesen

2.03

Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.

2.04

Halsorthesen 3

...

4

Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen 4.01

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

21

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982 (AS 1982 1931), vom 2. Aug.

1983 (AS 1983 1165), vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2010), vom 24. Nov. 1988 (AS 1988 2236), vom 9. Okt. 1992 (AS 1992 2406), vom 8. Jan. 1996 (AS 1996 768), Ziff. II der V des EDI vom 19. Dez. 1996 (AS 1997 563), Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 1999 (AS 2000 616), vom 18. Dez. 2000 (AS 2000 3085) und vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4069).

Invalidenversicherung 6

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4.02

Kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen 4.03

Orthopädische Spezialschuhe Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

4.04

Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05* Orthopädische Fusseinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

5

Hilfsmittel für den Kopfbereich 5.01

Augenprothesen 5.02

Gesichtsepithesen 5.03 ...

5.04 ...

5.05* Zahnprothesen, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.

5.06

Perücken

5.07

Hörgeräte bei Schwerhörigkeit, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.

5.08

Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen 6

...

7

Brillen und Kontaktlinsen 7.01* Brillen, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.

7.02* Kontaktlinsen, sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.

Abgabe von Hilfsmitteln 7

831.232.51

8

...

9

Rollstühle

9.01

Rollstühle ohne motorischen Antrieb 9.02

Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.

10

Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind.

10.01* Motorfahrräder, zwei- bis vierrädrig 10.02* Kleinmotorräder und Motorräder
10.03* ...
10.04* Automobile 10.05 Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen 11

Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache 11.01 Blindenlangstöcke 11.02 Blindenführhunde,
sofern die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbstständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.

11.03 ...

11.04 Abspielgeräte für Tonträger für Blinde und hochgradig Sehbehinderte zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener Literatur.

11.05* Abspielgeräte für Tonträger, sofern diese für Blinde und hochgradig Sehbehinderte bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich invaliditätsbedingt notwendig sind.

Invalidenversicherung 8

831.232.51

11.06 Lese- und Schreibsysteme für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zu seiner Verwendung verfügen. Die Kosten für das Erlernen des Maschinenschreibens gehen zu Lasten der versicherten Person.

11.07 Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser, für hochgradig Sehbehinderte, sofern sie nur mit diesen Behelfen lesen können oder dadurch ihre visuelle Situation erheblich verbessert wird.

11.08 ...

11.09 ...

12

Gehhilfen

12.01 Krückstöcke 12.02 Gehwagen und Gehböcke 13

Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges 13.01* Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtun- gen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.

13.02* Der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen
Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.

13.03* Der Behinderung individuell angepasste Arbeitsflächen Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.

Abgabe von Hilfsmitteln 9

831.232.51

13.04* Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufga- benbereich

13.05* Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.

13.06* . . .

13.07* . . .

14

Hilfsmittel für die Selbstsorge 14.01 WC-Dusch- und -Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitär- einrichtungen, sofern Versicherte ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig sind.

14.02 Krankenheber, zur Verwendung im privaten Wohnbereich.

14.03 Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zu- behör)

zur Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.

14.04 Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Türen, Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde.

14.05 Treppenfahrstühle und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können.

Invalidenversicherung 10

831.232.51

15

Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt 15.01 Schreibmaschinen, sofern ein Versicherter nicht von Hand schreiben kann und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu ihrer Verwendung verfügt.

15.02 Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte für sprech- und schreibunfähige Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu seiner Verwendung verfügen.

15.03 Abspielgeräte für Tonträger, sofern eine gelähmte versicherte Person, welche nicht in der Lage ist, selbstständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist.

15.04 Seitenwendegeräte, sofern ein Versicherter, welcher die Voraussetzungen von Ziffer 15.03 erfüllt, dieses Gerät anstelle eines Tonbandgerätes benötigt.

15.05 Umweltkontrollgeräte, sofern ein schwerstgelähmter Versicherter, welcher nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihm dadurch die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb seines Wohnbereichs ermöglicht wird.

15.06 Schreibtelefon-Apparate sofern es einem hochgradig schwerhörigen, gehörlosen oder schwer sprechbehinderten Versicherten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen Kontakte zur Umwelt auf anderem Wege herzustellen und er über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Behelfs verfügt. ...

15.07 Beiträge an massgefertigte Kleider, sofern ein Versicherter wegen Zwerg- oder Riesenwuchses oder wegen skelettaler Deformationen keine Serienkonfektion tragen kann.

15.08 Sturzhelme für Epileptiker und Hämophile 15.09 Ellbogen- und Knieschoner für Hämophile
15.10 Spezielle Rehab-Kinder-Autositze für Versicherte ohne Kopf- und Rumpfkontrolle