01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.07.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 30.06.2023
26.05.2021 - 31.12.2021
01.08.2020 - 25.05.2021
01.01.2020 - 31.07.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2014 - 31.12.2017
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
03.07.2012 - 31.12.2012
01.10.2010 - 02.07.2012
01.07.2009 - 30.09.2010
01.01.2009 - 30.06.2009
01.05.2007 - 31.12.2008
01.01.2007 - 30.04.2007
01.02.2004 - 31.12.2006
01.01.2002 - 31.01.2004
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG)
vom 15. Dezember 2000 (Stand am 27. November 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 19992, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1 Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr
gebracht werden.

2 Es soll zudem:

a.

Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen; b.

dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden; c.

dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln,
einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im
ganzen Land angeboten wird.

3 Beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere beim Erlass von Verordnungen und
bei der Anwendung im Einzelfall, ist darauf zu achten, dass: a.

die Leistungsfähigkeit und die Unabhängigkeit der schweizerischen Heilmittelkontrolle gewahrt werden; b.

für die Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich günstige Rahmenbedingungen bestehen; c.

die miteinander im Wettbewerb stehenden Marktpartner den gleichen gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen.

AS 2001 2790 1

SR 101

2

BBl 1999 3453 812.21

Heilmittel

2

812.21


Art. 2

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für: a.

den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbesondere für die Herstellung und das Inverkehrbringen; b.

Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober
19513, soweit sie als Heilmittel verwendet werden; c.

Heilverfahren, wie Gentherapie, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang
mit Heilmitteln stehen; der Bundesrat kann dazu besondere Bestimmungen
erlassen.

2 Der Bundesrat kann Medizinprodukte, die zur Anwendung an Tieren oder zur
veterinärmedizinischen Diagnostik bestimmt sind, vom Geltungsbereich dieses
Gesetzes ganz oder teilweise ausnehmen.


Art. 3

Sorgfaltspflicht

Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von
Mensch und Tier nicht gefährdet wird.


Art. 4

Begriffe

1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a.

Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur
medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung,
Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte; b.

Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, In-vitroDiagnostika, Software und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die
medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und
deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird; c.

Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben; d.

Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln; e.

Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels mit Ausnahme des Abgebens; f.

Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung
eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder
an Tieren;

3

SR 812.121

Arzneimittel und Medizinprodukte 3

812.21

g.

Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica):
eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln,
pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten.

2 Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten
Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen
und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.

2. Kapitel: Arzneimittel 1. Abschnitt: Herstellung

Art. 5

Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institut) braucht, wer
Arzneimittel:

a.

herstellt;

b.

Futtermitteln beimischt.

2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Er kann insbesondere: a.

die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, nach Formula
officinalis, nach eigener Formel, nach der Pharmakopöe oder nach einem
anderen vom Institut anerkannten Arzneibuch oder Formularium (Art. 9
Abs. 2 Bst. a, b und c, Art. 14 Abs. 1 Bst. c) einer kantonalen Bewilligungsoder Meldepflicht unterstellen; b.

Tierhalter, die für den eigenen Tierbestand Futtermitteln Arzneimittel beimischen, von der Bewilligungspflicht befreien.


Art. 6

Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt
sind;

b.

ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

2 Die zuständige Behörde prüft in einer Inspektion, ob die Voraussetzungen erfüllt
sind.


Art. 7

Anforderungen an die Herstellung 1 Arzneimittel müssen nach den anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis
hergestellt werden.

2 Der Bundesrat umschreibt die anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis
näher. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.

Heilmittel

4

812.21

2. Abschnitt:
Grundsatz des Inverkehrbringens und Zulassungsverfahren


Art. 8

Grundsatz des Inverkehrbringens Werden Arzneimittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe in Verkehr gebracht, so müssen sie den Anforderungen der Pharmakopöe entsprechen, sofern entsprechende
Vorschriften aufgeführt sind.


Art. 9

Zulassung

1 Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von
Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in
Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind
internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.

2 Keine Zulassung brauchen: a.

Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, in einer Spitalapotheke
oder, in deren Auftrag, in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach ärztlicher Verschreibung für eine bestimmte
Person oder einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier
oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt werden (Formula magistralis); b.

Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer
Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe
oder eines andern vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums
in kleinen Mengen zubereitet werden und die für die Abgabe an die eigene
Kundschaft bestimmt sind (Formula officinalis); c.

Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer
Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen Formel in kleinen Mengen zubereitet werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind. Die Inhaberin der Formel darf einen andern Betrieb
mit Herstellungsbewilligung beauftragen, die für die Abgabe an die eigene
Kundschaft bestimmten Arzneimittel herzustellen; d.

Arzneimittel für klinische Versuche; e.

Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind.

3 Der Bundesrat kann für Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind, eine Zulassung für das Gewinnungs- oder Herstellungsverfahren vorschreiben.

4 Das Institut kann den Vertrieb oder die Abgabe von nicht zugelassenen Arzneimitteln gegen lebensbedrohende Krankheiten befristet bewilligen, wenn dies mit
dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist, von der Anwendung ein grosser therapeutischer Nutzen zu erwarten ist und wenn kein vergleichbares Arzneimittel zur Verfügung steht.

Arzneimittel und Medizinprodukte 5

812.21


Art. 10

Zulassungsvoraussetzungen 1 Wer um die Zulassung eines Arzneimittels oder eines Verfahrens ersucht, muss: a.

belegen, dass das Arzneimittel oder das Verfahren qualitativ hochstehend,
sicher und wirksam ist; b.

über eine Herstellungs-, Einfuhr- oder Grosshandelsbewilligung der zuständigen Behörde verfügen; c.

Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz begründet haben.

2 Das Institut überprüft die Zulassungsvoraussetzungen. Es kann dazu produktespezifische Inspektionen durchführen.


Art. 11

Zulassungsgesuch

1 Das Zulassungsgesuch muss die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und
Unterlagen enthalten, insbesondere: a.

die Bezeichnung des Arzneimittels; b.

den Hersteller und die Vertriebsfirma; c.

die Herstellungsmethode, die Zusammensetzung, die Qualität und die Haltbarkeit; d.

den Rückstandsnachweis und die Absetzfristen bei Arzneimitteln für Tiere,
die für die Lebensmittelproduktion gehalten werden; e.

die Heilwirkungen und die unerwünschten Wirkungen; f.

die Kennzeichnung, die Arzneimittelinformation, die Abgabe- und die Anwendungsart; g.

die Ergebnisse der physikalischen, chemischen, galenischen und biologischen oder mikrobiologischen sowie der pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen; h.

die Ergebnisse der klinischen Prüfungen.

2 Der Bundesrat:

a.

bestimmt unter Berücksichtigung international anerkannter Richtlinien und
Normen die Anforderungen an die Organisation, Durchführung und Aufzeichnung der pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen nach Absatz 1 Buchstabe g und erlässt Vorschriften über das Kontrollverfahren; b.

legt fest, in welchen Sprachen gekennzeichnet und informiert werden muss.

3 Das Institut umschreibt die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 näher. Es kann
weitere Angaben und Unterlagen vorsehen.


Art. 12

Zweitanmeldung

1 Wird ein Gesuch um Zulassung eines Arzneimittels gestellt, das im Wesentlichen
gleich ist wie ein bereits zugelassenes Arzneimittel (Originalpräparat) und für die

Heilmittel

6

812.21

gleiche Anwendung vorgesehen ist, so kann sich das Gesuch auf die Ergebnisse von
dessen pharmakologischen, toxikologischen und klinischen Prüfungen abstützen,
sofern:

a.

die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für das Originalpräparat schriftlich zustimmt; oder b.

die Schutzdauer für das Originalpräparat abgelaufen ist.

2 Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre. Der Bundesrat kann die Prüfungsergebnisse
des Originalpräparates nach Absatz 1 für neue Indikationen, neue Verabreichungswege, neue Darreichungsformen oder neue Dosierungen ebenfalls einer angemessenen Schutzdauer unterstellen.


Art. 13

Im Ausland zugelassene Arzneimittel und Verfahren Ist ein Arzneimittel oder ein Verfahren bereits in einem andern Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen, so werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt.


Art. 14

Vereinfachte Zulassungsverfahren 1 Das Institut sieht für bestimmte Kategorien von Arzneimitteln vereinfachte Zulassungsverfahren vor, wenn dies mit den Anforderungen an Qualität, Sicherheit und
Wirksamkeit vereinbar ist und weder Interessen der Schweiz noch internationale
Verpflichtungen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für: a.

Arzneimittel mit bekannten Wirkstoffen; b.

Arzneimittel der Komplementärmedizin; c.

Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Drogerie oder in
einem andern Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach
einer eigenen Formel (Hausspezialitäten), nach der Pharmakopöe oder nach
einem andern vom Institut anerkannten Arzneibuch oder Formularium auf
Vorrat hergestellt und an die eigene Kundschaft abgegeben werden; d.

Arzneimittel, die in einer Spitalapotheke für den Spitalbedarf hergestellt
werden;

e.

Arzneimittel, die von der Armee hergestellt und für Zwecke des Koordinierten Sanitätsdienstes verwendet werden; f.

wichtige Arzneimittel für seltene Krankheiten; g.

Tierarzneimittel, die ausschliesslich für Tiere bestimmt sind, die nicht zur
Lebensmittelproduktion gehalten werden.

2 Das Institut sieht für ein Gesuch eines weiteren Inverkehrbringers für ein in der
Schweiz bereits zugelassenes, aus einem Land mit einem gleichwertigen Zulassungssystem eingeführtes Arzneimittel ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vor,
wenn:

Arzneimittel und Medizinprodukte 7

812.21

a.

das Arzneimittel den gleichen Anforderungen genügt wie das in der Schweiz
bereits zugelassene Arzneimittel, insbesondere denjenigen an die Kennzeichnung und Arzneimittelinformation nach Artikel 11; b.

dieser weitere Inverkehrbringer fortwährend sicherstellen kann, dass er für
alle von ihm vertriebenen zugelassenen Arzneimittel die gleichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen erfüllt wie der Erstanmelder.

3 Ein Arzneimittel darf nach Absatz 2 so lange nicht zugelassen werden, als das für
den Erstanmelder zugelassene Arzneimittel (Originalpräparat) patentgeschützt ist.
Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Geltendmachung des Patentschutzes. Die
Regeln des Immaterialgüterrechts bleiben im Übrigen vorbehalten.


Art. 15

Meldepflicht

Sind die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren erfüllt und ist die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht zweckmässig, so kann das Institut für bestimmte Arzneimittel oder bestimmte Kategorien von Arzneimitteln eine blosse
Meldepflicht vorsehen.


Art. 16

Zulassungsentscheid

1 Das Institut verfügt die Zulassung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es kann
die Zulassung mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen.

2 Die Zulassung gilt für fünf Jahre. Das Institut kann den Zulassungsentscheid während der Zulassungsdauer von sich aus oder auf Gesuch hin veränderten Verhältnissen anpassen oder widerrufen.

3 Das Institut kann die zugelassenen Arzneimittel unabhängig von der Zulassungsdauer gruppenweise überprüfen und den Zulassungsentscheid nötigenfalls anpassen
oder widerrufen.

4 Die Zulassung wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Voraussetzungen weiterhin
erfüllt sind.


Art. 17

Behördliche Chargenfreigabe 1 Erfordert die Herstellung eines Arzneimittels besondere Massnahmen, insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit, so muss vor dem Vertrieb für jede Charge
eine Freigabe durch das Institut eingeholt werden. Vorbehalten sind internationale
Abkommen über die Anerkennung von Chargenfreigaben.

2 Das Institut bestimmt die Kategorien von Arzneimitteln, welche der behördlichen
Chargenfreigabe unterstehen, sowie die Anforderungen und das Verfahren.

3 Es veröffentlicht eine Liste der Arzneimittel, für deren Vertrieb eine Chargenfreigabe erforderlich ist.

Heilmittel

8

812.21

3. Abschnitt: Einfuhr, Ausfuhr und Handel im Ausland

Art. 18

Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung des Instituts benötigt, wer gewerbsmässig: a.

verwendungsfertige Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt; b.

verwendungsfertige Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe ausführt; c.

von der Schweiz aus mit Arzneimitteln handelt, ohne dass diese das Gebiet
der Schweiz berühren.

2 Der Bundesrat kann auch für die Ein- und die Ausfuhr von nicht verwendungsfertigen Arzneimitteln eine Bewilligungspflicht vorsehen.

3 Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht erlassen für: a.

Medizinalpersonen, die grenzüberschreitend tätig sind; b.

internationale Organisationen.

4 Die Einlagerung in ein Zolllager gilt als Einfuhr.

5 Der Bundesrat kann für die Durchfuhr besondere Bestimmungen erlassen.

6 Verlangt ein anderer Staat Ausfuhrzertifikate und Bestätigungen für einzuführende
Arzneimittel, so kann das Institut ausfuhrberechtigten Personen diese ausstellen.


Art. 19

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt
sind;

b.

ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

2 Die Bewilligung wird auch erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
bereits über eine Herstellungsbewilligung verfügt. Die Bewilligung nach Artikel 18
Absatz 1 Buchstaben b und c wird zudem erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller bereits über eine Einfuhr- oder eine Grosshandelsbewilligung verfügt.

3 Die zuständige Behörde prüft in einer Inspektion, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.


Art. 20

Besondere Bestimmungen für die Einfuhr 1 Eingeführt werden dürfen zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel.

2 Der Bundesrat kann erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen eingeführt werden von: a.

Einzelpersonen für den Eigengebrauch; b.

Medizinalpersonen.

Arzneimittel und Medizinprodukte 9

812.21

3 Er kann:

a.

vorschreiben, dass die Einfuhr bestimmter Arzneimittel, die zum Schutz der
Gesundheit einer besonderen Kontrolle bedürfen, im Einzelfall durch das
Institut bewilligt werden muss; b.

die Einfuhr bestimmter Arzneimittel beschränken oder verbieten, wenn aus
den Umständen erkennbar ist, dass sie für widerrechtliche Zwecke oder
missbräuchliche Verwendung bestimmt sein könnten.

4 Das Institut erstellt eine Liste der Arzneimittel, deren Einfuhr beschränkt oder verboten ist.


Art. 21

Beschränkungen für die Ausfuhr und den Handel im Ausland 1 Es ist verboten, Arzneimittel auszuführen oder mit ihnen Handel im Ausland zu
betreiben, wenn:

a.

sie im Zielland verboten sind; b.

aus den Umständen erkennbar ist, dass sie für widerrechtliche Zwecke bestimmt sein könnten.

2 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass die Ausfuhr von Arzneimitteln, die in der
Schweiz oder im Zielland nicht zugelassen sind, im Einzelfall vom Institut verboten
oder einer Beschränkung unterstellt wird.

3 Das Institut erstellt eine Liste der Arzneimittel, die einer Ausfuhrbeschränkung
oder einem Ausfuhrverbot unterliegen.

4 Es kann im Einzelfall Ausnahmen von der Ausfuhrbeschränkung oder dem Ausfuhrverbot bewilligen, insbesondere wenn die Behörde des Ziellandes der Einfuhr
zustimmt.


Art. 22

Sorgfaltspflichten bei der Ausfuhr 1 Wer verwendungsfertige oder bis auf die Konfektionierung verwendungsfertige
Arzneimittel ausführt, hat der belieferten Person unaufgefordert eine angemessene
medizinische und pharmazeutische Basisinformation mitzuliefern.

2 Wer Arzneimittel für klinische Versuche ausführt, muss sich belegen lassen, dass
die Regeln der Guten Praxis der klinischen Versuche bei der Anwendung beachtet
werden.

4. Abschnitt:
Vertrieb, Verschreibung und Abgabe


Art. 23

Kategorien von Arzneimitteln 1 Die Arzneimittel werden in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht eingeteilt.

Heilmittel

10

812.21

2 Es wird eine Kategorie frei verkäuflicher Arzneimittel gebildet. Für diese sind die
Artikel 24-27 sowie 30 nicht anwendbar.

3 Der Bundesrat legt die Einteilungskriterien fest. Das Institut ordnet jedes von ihm
zugelassene Arzneimittel einer Kategorie zu.


Art. 24

Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel 1 Verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen: a.

Apothekerinnen und Apotheker auf ärztliche Verschreibung und in begründeten Ausnahmefällen auch ohne ärztliche Verschreibung; b.

weitere Medizinalpersonen entsprechend den Bestimmungen über die
Selbstdispensation;

c.

entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter der Kontrolle von Personen
nach den Buchstaben a und b.

2 Verschreibungspflichtige Fütterungsarzneimittel dürfen, auf tierärztliche Verschreibung, auch von Personen abgegeben werden, die über eine Bewilligung zur
Beimischung von Arzneimitteln zu Futtermitteln verfügen.

3 Die Kantone können bewilligen, dass Personen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.


Art. 25

Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel 1 Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen: a.

Personen, die verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen; b.

eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten im Rahmen ihrer Abgabekompetenz; c.

weitere Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, im
Rahmen ihrer Abgabekompetenz; d.

entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter der Kontrolle von Personen
nach den Buchstaben a und b.

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Berufskategorien über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c verfügen.

3 Das Institut legt fest, welche Kategorien von Arzneimitteln durch Personen nach
Absatz 1 Buchstaben b und c abgegeben werden dürfen.

4 Die Kantone können eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten zur
Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel berechtigen, sofern eine
flächendeckende Versorgung des Kantons mit solchen Arzneimitteln nicht gewährleistet ist. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.

5 Die Kantone können, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, Personen, die über eine
kantonal anerkannte Ausbildung verfügen, zur Abgabe bestimmter Arzneimittelgruppen wie komplementärmedizinischer Arzneimittel zulassen. Das Institut ist zu
informieren.

Arzneimittel und Medizinprodukte 11

812.21


Art. 26

Grundsatz für Verschreibung und Abgabe 1 Bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln müssen die anerkannten
Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden.

2 Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand der
Konsumentin oder des Konsumenten beziehungsweise der Patientin oder des
Patienten bekannt ist.


Art. 27

Versandhandel

1 Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.

2 Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn: a.

für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt; b.

keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen; c.

die sachgemässe Beratung sichergestellt ist; d.

eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 Die Kantone erteilen die Bewilligung.


Art. 28

Bewilligung für den Grosshandel 1 Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, benötigt dafür eine Bewilligung des
Instituts.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt
sind;

b.

ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

3 Die Bewilligung wird auch erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
bereits über eine Herstellungs- oder eine Einfuhrbewilligung verfügt.

4 Die zuständige Behörde prüft in einer Inspektion, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.


Art. 29

Anforderungen an den Grosshandel 1 Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, muss die anerkannten Regeln der
Guten Grosshandelspraxis einhalten.

2 Der Bundesrat umschreibt die anerkannten Regeln der Guten Grosshandelspraxis
näher. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.


Art. 30

Bewilligung für den Detailhandel 1 Wer Arzneimittel in Apotheken, Drogerien und andern Detailhandelsgeschäften
abgibt, benötigt eine kantonale Bewilligung.

Heilmittel

12

812.21

2 Die Kantone regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der
Detailhandelsbewilligung. Sie führen periodisch Betriebskontrollen durch.

5. Abschnitt: Werbung und Preisvergleiche

Art. 31

Grundsatz

1 Grundsätzlich zulässig ist: a.

Werbung für alle Arten von Arzneimitteln, sofern sie sich ausschliesslich an
Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben; b.

Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Preisvergleichen für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

3 Er kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz gegen Täuschung die Werbung für bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen beschränken oder verbieten sowie für die grenzüberschreitende Werbung Bestimmungen erlassen.


Art. 32

Unzulässige Werbung

1 Unzulässig ist Werbung: a.

die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht; b.

die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann; c.

für Arzneimittel, die in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

2 Unzulässig ist Publikumswerbung für Arzneimittel, die: a.

nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen; b.

Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514 enthalten; c.

nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen sind,
dass sie ohne ärztliches Tätigwerden für die entsprechende Diagnose, Verschreibung oder Behandlung nicht verwendet werden können; d.

häufig missbraucht werden oder zu Gewöhnung und Abhängigkeit führen
können.

4

SR 812.121

Arzneimittel und Medizinprodukte 13

812.21


Art. 33

Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile 1 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die
solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe eines
Arzneimittels geldwerte Vorteile weder gewährt noch angeboten noch versprochen
werden.

2 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die
solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe von
Arzneimitteln geldwerte Vorteile weder fordern noch annehmen.

3 Zulässig sind jedoch: a.

geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, die für die medizinische oder
pharmazeutische Praxis von Belang sind; b.

handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich
direkt auf den Preis auswirken.

6. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für Blut und Blutprodukte


Art. 34

Betriebsbewilligung

1 Wer Menschen Blut entnimmt, um es für Transfusionen oder zur Herstellung von
Heilmitteln zu verwenden oder weiterzugeben, benötigt eine Betriebsbewilligung
des Instituts.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; b.

ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

3 Das Institut überprüft in einer Inspektion, ob die Bewilligungsvoraussetzungen
erfüllt sind.

4 Betriebe wie Spitäler, welche Blut oder Blutprodukte nur lagern, brauchen eine
Betriebsbewilligung der Kantone. Die Kantone regeln die Voraussetzungen und das
Verfahren für die Erteilung dieser Bewilligung. Sie führen periodisch Betriebskontrollen durch.


Art. 35

Bewilligung für die Einzeleinfuhr 1 Für jede einzelne Einfuhr von Blut und Blutprodukten muss eine Einfuhrbewilligung eingeholt werden. Die Einlagerung in ein Zolllager gilt als Einfuhr.

2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Einfuhrbewilligung vorsehen, wenn eine
Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.


Art. 36

Tauglichkeit der spendenden Person 1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung nach Artikel 34 Absatz 1 muss die
Tauglichkeit der spendenden Person überprüfen.

Heilmittel

14

812.21

2 Vom Blutspenden auszuschliessen sind Personen: a.

deren Gesundheit durch die Blutentnahme Schaden erleiden kann; b.

durch deren Blut Krankheitserreger übertragen werden können.

3 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Spendetauglichkeit, die Zuständigkeit für deren Abklärung und die dabei zu erhebenden Daten.


Art. 37

Regeln der Guten Herstellungspraxis im Umgang mit Blut
und Blutprodukten

1 Der Umgang mit Blut und labilen Blutprodukten, insbesondere die Entnahme, die
Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung und das Inverkehrbringen, muss nach
den Grundsätzen des Qualitätsmanagements und den Regeln der Guten Herstellungspraxis im Umgang mit Blut und Blutprodukten erfolgen.

2 Blut und labile Blutprodukte sowie die zugehörigen Blutproben müssen so gekennzeichnet sein, dass sie jederzeit einwandfrei identifiziert werden können.

3 Der Bundesrat umschreibt die anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis
näher. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.


Art. 38

Testpflicht

1 Gespendetes Blut muss auf Krankheitserreger oder auf Hinweise auf Krankheitserreger hin getestet und Abklärungen zur Gewährleistung der Verträglichkeit unterzogen werden.

2 Der Bundesrat legt fest: a.

auf welche Krankheitserreger oder auf welche Hinweise auf Krankheitserreger hin das Blut zu testen ist; b.

wie bei reaktivem Testergebnis vorzugehen ist; c.

welche Abklärungen zur Gewährleistung der Verträglichkeit vorgenommen
werden müssen;

d.

nach welchen Vorschriften die Tests durchzuführen sind.

3 Er kann für Eigenbluttransfusionen Ausnahmen von der Testpflicht vorsehen.


Art. 39

Aufzeichnungspflicht

1 Wer mit Blut und Blutprodukten umgeht, muss: a.

alle für die Sicherheit bedeutsamen Vorgänge aufzeichnen; b.

diese Aufzeichnungen so führen, dass die Daten bis zur Person, die das Blut
gespendet oder empfangen hat, zurückverfolgt werden können.

2 Bei jeder Blutentnahme sind insbesondere aufzuzeichnen: a.

der Name, der Vorname und das Geburtsdatum der Spenderin oder des
Spenders;

Arzneimittel und Medizinprodukte 15

812.21

b.

das Datum der Blutentnahme; c.

die Testergebnisse und ihre Interpretation.

3 Von einer Person, die vom Blutspenden ausgeschlossen wird, sind aufzuzeichnen: a.

der Name, der Vorname und das Geburtsdatum; b.

das Datum und der Grund des Ausschlusses.

4 Von einer Person, der Blut oder Blutprodukte verabreicht werden, sind aufzuzeichnen: a.

der Name, der Vorname und das Geburtsdatum; b.

das Datum der Verabreichung; c.

die Kennzeichnung und die Herkunft des Bluts oder des Blutprodukts.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere für Eigenblutspenden
Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht vorsehen.


Art. 40

Aufbewahrungspflicht

1 Die Aufzeichnungen nach Artikel 39 und alle wichtigen Unterlagen sind während
20 Jahren aufzubewahren.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere: a.

die Übergabe der Aufzeichnungen nach Artikel 39 und der wichtigen
Unterlagen ans Institut oder deren Aufbewahrung vorsehen, wenn die
Geschäftstätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist endet; b.

für Eigenblutspenden Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht vorsehen.


Art. 41

Weitere Vorschriften

Der Bundesrat kann weitere Sicherheitsmassnahmen vorschreiben; er kann insbesondere festlegen, dass Verfahren, mit welchen allfällige Krankheitserreger entfernt
oder inaktiviert werden, erst nach einer Zulassung durch das Institut angewendet
werden dürfen.

7. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Tierarzneimittel

Art. 42

Verschreibung und Abgabe 1 Ein Arzneimittel darf für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die
verschreibende Person das Tier oder den Tierbestand kennt.

2 Ist das Arzneimittel für Nutztiere bestimmt, so muss die verschreibende Person
auch deren Gesundheitszustand kennen.

3 Der Bundesrat kann verbieten, dass für Nutztiere Arzneimittel verschrieben oder
abgegeben werden, die nach Formula magistralis (Art. 9 Abs. 2 Bst. a) hergestellt
werden.

Heilmittel

16

812.21


Art. 43

Buchführungspflicht

Wer Tierarzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist verpflichtet, über den Ein- und Ausgang dieser
Arzneimittel Buch zu führen und die Belege aufzubewahren.


Art. 44

Vereinheitlichung und Koordination des Vollzugs Der Bundesrat kann den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug
vorschreiben und sie verpflichten, die zuständigen Bundesstellen über Vollzugsmassnahmen und Untersuchungsergebnisse zu informieren.

3. Kapitel: Medizinprodukte

Art. 45

Anforderungen

1 Ein Medizinprodukt darf bei seiner bestimmungsgemässen Verwendung die
Gesundheit der Anwenderinnen und Anwender, Konsumentinnen und Konsumenten, Patientinnen und Patienten sowie Dritter nicht gefährden. Die angepriesene
Leistung oder Wirksamkeit muss nachweisbar sein.

2 Wer ein Medizinprodukt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die
grundlegenden Anforderungen erfüllt.

3 Der Bundesrat legt die Anforderungen an Medizinprodukte fest. Er bestimmt insbesondere: a.

die grundlegenden Anforderungen; b.

die Regeln ihrer Klassifizierung; c.

die Sprachen für die Produktinformation.

4 Das Institut bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde5.

5 Der Bundesrat regelt, welche Anforderungen für Medizinprodukte gelten, die für
Versuche bestimmt sind.


Art. 46

Konformitätsbewertungsverfahren 1 Wer ein Medizinprodukt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass die erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sind.

2 Der Bundesrat regelt die Konformitätsbewertungsverfahren. Er bestimmt insbesondere: a.

die Arten der Verfahren; 5

Heute: Staatssekretariat für Wirtschaft

Arzneimittel und Medizinprodukte 17

812.21

b.

bei welchen Medizinprodukten eine Konformitätsbewertungsstelle für die
Überprüfung der Konformität beigezogen werden muss; c.

welche Unterlagen erforderlich und wie lange sie aufzubewahren sind.

3 Er kann:

a.

für betriebsintern hergestellte oder wieder aufbereitete Medizinprodukte, die
im eigenen Betrieb verwendet werden, einen Konformitätsnachweis oder
eine Konformitätsbescheinigung vorschreiben; b.

für bestimmte Medizinprodukte als Teil des Konformitätsnachweises klinische Versuche am Menschen vorschreiben.


Art. 47

Weitere Bestimmungen für das Inverkehrbringen 1 Wer Medizinprodukte in Verkehr bringt, muss ein Produktebeobachtungssystem
einführen und unterhalten, welches erlaubt, die Erfahrungen mit diesen Produkten
zu sammeln, auszuwerten und dafür zu sorgen, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse bei der Herstellung oder Weiterentwicklung berücksichtigt werden.

2 Der Bundesrat kann: a.

für das Inverkehrbringen bestimmter Medizinprodukte eine Meldepflicht
vorsehen;

b.

für das Inverkehrbringen bestimmter Medizinprodukte, insbesondere von Invitro-Diagnostika, eine Bewilligungspflicht vorsehen.


Art. 48

Abgabe und Anwendung

Zum Schutz der Gesundheit kann der Bundesrat für bestimmte Medizinprodukte: a.

vorsehen, dass sie nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen; b.

für die Abgabe und die Anwendung fachliche und betriebliche Voraussetzungen oder eine Meldepflicht festlegen; c.

mit der Abgabe die Auflage verbinden, dass die betreffenden Produkte von
ihrer Herstellung bis zur Anwendung verfolgt und zurückverfolgt werden
können.


Art. 49

Instandhaltungspflicht 1 Wer ein Medizinprodukt gewerblich oder an Dritten einsetzt, muss dabei alle
Massnahmen für die Instandhaltung treffen, die für die Erhaltung der Leistung und
der Sicherheit des Medizinproduktes erforderlich sind.

2 Der Bundesrat kann: a.

für bestimmte Medizinprodukte oder Medizinprodukteklassen festlegen, wie
sie in Stand gehalten werden müssen; b.

das Nachweisverfahren für die Erfüllung der Instandhaltungspflicht und der
Instandhaltungsanforderungen festlegen; c.

die Instandhaltung von fachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

Heilmittel

18

812.21


Art. 50

Einfuhr und Ausfuhr

1 Soweit der Schutz der Gesundheit dies erfordert, kann der Bundesrat für die Einund Ausfuhr von bestimmten Medizinprodukten Beschränkungen und Verbote festlegen.

2 Verlangt ein anderer Staat Ausfuhrzertifikate und Bestätigungen für einzuführende
Medizinprodukte, so kann das Institut den ausführenden Personen solche ausstellen.


Art. 51

Werbung

Der Bundesrat kann die Werbung für bestimmte Medizinprodukte zum Schutz der
Gesundheit und zum Schutz gegen Täuschung beschränken oder verbieten sowie für
die grenzüberschreitende Werbung Bestimmungen erlassen.

4. Kapitel:
Gemeinsame Bestimmungen für Arzneimittel und Medizinprodukte
1. Abschnitt: Pharmakopöe

Art. 52

1 Das Institut erlässt die Pharmakopöe.

2 Es beteiligt die interessierten Kreise an der Erarbeitung der Pharmakopöe. Es zieht
insbesondere Fachleute sowie Arbeitsgruppen bei.

3 Es beteiligt sich nach Massgabe staatsvertraglicher Vereinbarungen an der Erarbeitung der Europäischen Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea) und übernimmt
diese in das Bundesrecht. Es kann für die Schweiz zusätzliche Vorschriften erlassen
(Pharmacopoea Helvetica). 4 Die Pharmakopöe wird ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bestimmt insbesondere die Publikationssprachen.

2. Abschnitt: Klinische Versuche

Art. 53

Grundsatz

1 Jeder klinische Versuch mit Heilmitteln am Menschen muss nach den anerkannten
Regeln der Guten Praxis der klinischen Versuche durchgeführt werden.

2 Der Bundesrat umschreibt die anerkannten Regeln der Guten Praxis der klinischen
Versuche näher. Er regelt dabei insbesondere die Pflichten der Prüferin oder des
Prüfers sowie die des Sponsors und erlässt Vorschriften über das Kontrollverfahren.
Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.

Arzneimittel und Medizinprodukte 19

812.21


Art. 54

Voraussetzungen und Meldepflicht 1 Für die Durchführung klinischer Versuche müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Versuchspersonen haben aus freiem Willen schriftlich oder mit schriftlicher Bescheinigung ausdrücklich in den Versuch eingewilligt, nachdem sie
insbesondere aufgeklärt worden sind über: 1.

die Art und den Zweck des Versuchs, 2.

sämtliche mit dem Versuch zusammenhängende Vorgänge und Untersuchungen, 3.

das Bestehen anderer Behandlungen, 4.

die voraussichtlichen Risiken, Unannehmlichkeiten und Vorteile, 5.

ihren Anspruch auf Entschädigung bei versuchsbedingten Schäden, 6.

ihr Recht, die Einwilligung jederzeit und ohne Beeinträchtigung ihrer
therapeutischen Betreuung zu widerrufen.

b.

Es ist gewährleistet, dass die Versuchspersonen für allfällige Schäden, die
sie im Rahmen eines Versuchs erlitten haben, vollumfänglich entschädigt
werden.

c.

Die zuständige Ethikkommission befürwortet den Versuch.

2 Der Bundesrat umschreibt die Anforderungen an die Einholung der Einwilligung
der Versuchspersonen näher.

3 Klinische Versuche sind vor der Durchführung dem Institut zu melden. Der Bundesrat umschreibt die Meldepflicht näher. Er kann insbesondere: a.

bestimmte Versuche oder Versuche mit bestimmten Heilmitteln von der
Meldepflicht ausnehmen; b.

klinische Versuche mit Tierheilmitteln am Tier ebenfalls der Meldepflicht
unterstellen.

4 Das Institut kann einen Versuch untersagen oder dessen Durchführung mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen, sofern die Voraussetzungen nach diesem Gesetz
nicht erfüllt sind. Das Institut kann jederzeit mit einer Inspektion die Durchführung
eines klinischen Versuchs kontrollieren.

5 Der Bundesrat kann für bestimmte Versuche wie gentherapeutische Versuche oder
für Versuche, die mit Versuchspersonen nach Artikel 55 durchgeführt werden und
die diesen Versuchspersonen keinen unmittelbaren Nutzen bringen, an Stelle der
Meldepflicht eine Bewilligungspflicht einführen.

6 Der Abbruch oder Abschluss eines klinischen Versuchs ist dem Institut zu melden.

7 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Veröffentlichung der gemeldeten und
bewilligten klinischen Versuche sowie deren Abbruch oder Abschluss erlassen.

Heilmittel

20

812.21


Art. 55

Klinische Versuche an unmündigen, entmündigten oder
urteilsunfähigen Personen 1 Klinische Versuche mit Heilmitteln an unmündigen, entmündigten oder urteilsunfähigen Personen dürfen nur durchgeführt werden, wenn: a.

mit dem Versuch an mündigen und urteilsfähigen Personen keine vergleichbaren Erkenntnisse erzielt werden können; b.

die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Versuchspersonen aufgeklärt worden sind und ihre Zustimmung erteilt haben; c.

die urteilsfähigen, aber unmündigen oder entmündigten Personen eingewilligt haben; d.

keine Anzeichen vorhanden sind, die erkennen lassen, dass sich urteilsunfähige Personen einer Teilnahme an einem Versuch widersetzen würden.

2 Klinische Versuche, die den Versuchspersonen keinen unmittelbaren Nutzen bringen, dürfen ausnahmsweise an unmündigen, entmündigten oder an urteilsunfähigen
Personen durchgeführt werden, wenn zudem: a.

die Versuche über den Zustand, die Krankheit oder die Leiden der Versuchspersonen wichtige Erkenntnisse erwarten lassen, die den betroffenen
Versuchspersonen, anderen Personen derselben Altersklasse oder Personen,
die an der gleichen Krankheit leiden oder dieselben Merkmale aufweisen,
langfristig einen Nutzen bringen; b.

die Risiken und Unannehmlichkeiten, welche die Versuchspersonen auf sich
nehmen müssen, geringfügig sind.


Art. 56

Klinische Versuche in medizinischen Notfallsituationen In medizinischen Notfallsituationen dürfen ausnahmsweise klinische Versuche
durchgeführt werden, wenn: a.

ein Verfahren vorgesehen ist, das von der zuständigen Ethikkommission genehmigt worden ist und innert nützlicher Frist erlaubt:
1.

die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters unmündiger oder entmündigter Personen einzuholen, 2.

den Willen der Versuchspersonen, namentlich unter Einbezug der Ansicht der Angehörigen, abzuklären; b.

keine Anzeichen vorhanden sind, die erkennen lassen, dass sich die Versuchspersonen einer Teilnahme an einem Versuch widersetzen würden; c.

der Versuch über den Zustand, die Krankheit oder die Leiden der Versuchspersonen wichtige Erkenntnisse erwarten lässt, die den betroffenen
Versuchspersonen oder Personen, die an der gleichen Krankheit leiden oder
die gleichen Merkmale aufweisen, langfristig einen Nutzen bringen; d.

eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der nicht am Versuch beteiligt ist, unter
Wahrung der Interessen der Versuchsperson deren medizinische Betreuung
sicherstellt.

Arzneimittel und Medizinprodukte 21

812.21


Art. 57

Ethikkommissionen für klinische Versuche 1 Die Ethikkommissionen für klinische Versuche (Ethikkommissionen) müssen anhand der anerkannten Regeln der Guten Praxis der klinischen Versuche den Schutz
der Versuchspersonen gewährleisten. Insbesondere beurteilen sie die klinischen
Versuche von einem ethischen Standpunkt aus und überprüfen deren wissenschaftliche Qualität unter Berücksichtigung der örtlichen Voraussetzungen.

2 Sie müssen unabhängig sein und die Erfahrung und die Fachkenntnis haben, um
die ihr vorgelegten Versuche zu beurteilen.

3 Der Bundesrat erlässt zusätzliche Vorschriften über die Ethikkommissionen. Er
umschreibt insbesondere das Verfahren für die Ernennung der Mitglieder dieser
Kommissionen und regelt deren Zusammensetzung, Aufgaben, Arbeitsweise, Finanzierung sowie das Aufsichtsverfahren.

4 Die Kantone ernennen die nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c zuständigen
Ethikkommissionen und überwachen deren Tätigkeiten.

5 Das Institut veröffentlicht ein Verzeichnis der von den Kantonen bezeichneten
Ethikkommissionen.

3. Abschnitt: Marktüberwachung und Durchführung von Inspektionen

Art. 58

Behördliche Marktüberwachung 1 Das Institut und die Kantone überwachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die
Rechtmässigkeit der Herstellung, des Vertriebs, der Abgabe und der Anpreisung von
Heilmitteln. Sie überprüfen mit periodischen Inspektionen, ob die Voraussetzungen
für die Bewilligungen noch erfüllt sind.

2 Das Institut überprüft die in Verkehr gebrachten Heilmittel. Es überprüft die Arzneimittel auf ihre Übereinstimmung mit der Zulassung und die Medizinprodukte auf
ihre Übereinstimmung mit den gesetzlich vorgesehenen Anforderungen hin.

3 Das Institut ist zuständig für die Überwachung der Sicherheit der Heilmittel. Zu
diesem Zweck sammelt es insbesondere Meldungen nach Artikel 59, wertet sie aus
und trifft die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.

4 Das Institut und die Kantone können unentgeltlich die dazu notwendigen Muster
erheben, die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen und jede andere
erforderliche Unterstützung anfordern.

5 Die Kantone melden dem Institut Ereignisse, Erkenntnisse und Beanstandungen,
die sie im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 festgestellt haben.
Das Institut trifft die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen. Bei einer unmittelbaren und schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung können auch Kantone die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen treffen.

Heilmittel

22

812.21


Art. 59

Meldepflicht, Meldesystem und Melderecht 1 Wer Heilmittel herstellt oder verwendungsfertige Heilmittel vertreibt, muss für ein
Meldesystem sorgen. Er muss dem Institut unerwünschte Wirkungen und Vorkommnisse melden, die: a.

auf das Heilmittel selbst, seine Anwendung oder auf unsachgemässe Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung zurückzuführen sind oder zurückgeführt werden könnten; b.

die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten, Patientinnen und
Patienten sowie Dritter und behandelter Tiere gefährden oder beeinträchtigen könnten.

2 Wer Heilmittel herstellt oder vertreibt, muss dem Institut zudem Qualitätsmängel
sowie weitere Erkenntnisse und Bewertungen, welche die Beurteilungsgrundlagen
beeinflussen können, melden.

3 Wer Heilmittel an Menschen oder an Tieren gewerbsmässig anwendet oder Heilmittel abgibt, muss dem Institut schwerwiegende oder bisher nicht bekannte unerwünschte Wirkungen und Vorkommnisse sowie Qualitätsmängel ebenfalls melden.

4 Konsumentinnen und Konsumenten, Patientinnen und Patienten und deren Organisationen sowie interessierte Dritte können dem Institut unerwünschte Wirkungen
von Heilmitteln und Vorkommnisse melden.


Art. 60

Zuständigkeit zur Durchführung von Inspektionen 1 Das Institut ist unter Vorbehalt der Artikel 30 und 34 Absatz 4 für das Inspektionswesen in der Schweiz verantwortlich.

2 Es ist zuständig für Inspektionen nach den Artikeln 6, 19 und 28 in folgenden Bereichen: a.

immunologische Arzneimittel; b.

Blut und Blutprodukte; c.

selten eingesetzte Verfahren, die hoch spezifisches Fachwissen erfordern.

3 Es überträgt Inspektionen nach den Artikeln 6, 19 und 28 in den anderen Bereichen den Inspektoraten der Kantone, wenn diese die Anforderungen des nationalen
und des für die Schweiz massgebenden internationalen Rechtes erfüllen.

4 Es kann die Inspektorate der Kantone zu Inspektionen in seinem Kompetenzbereich beiziehen oder damit beauftragen.

5 Die Kantone können regionale oder andere kantonale Inspektorate oder das Institut
zu Inspektionen nach Absatz 3 beiziehen oder mit solchen Inspektionen beauftragen.

Arzneimittel und Medizinprodukte 23

812.21

4. Abschnitt: Schweigepflicht und Datenbekanntgabe

Art. 61

Schweigepflicht

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der
Schweigepflicht.


Art. 62

Vertraulichkeit von Daten 1 Die auf Grund dieses Gesetzes gesammelten Daten, an deren Geheimhaltung ein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, sind von der zuständigen Behörde
vertraulich zu behandeln.

2 Der Bundesrat kann festlegen, welche Daten von der zuständigen Behörde veröffentlicht werden.


Art. 63

Bekanntgabe von Daten unter Vollzugsbehörden in der Schweiz 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der
Kantone sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für den
Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Daten weiteren Behörden oder Organisationen
bekannt gegeben werden dürfen, wenn es für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.


Art. 64

Internationale Amtshilfe 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes können zuständige ausländische Behörden oder internationale Organisationen um Auskünfte
ersuchen.

2 Nichtvertrauliche Daten, die nach diesem Gesetz erhoben worden sind, dürfen sie zuständigen ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen bekannt geben.

3 Vertrauliche Daten, die nach diesem Gesetz erhoben worden sind, dürfen sie zuständigen ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen bekannt
geben, sofern dadurch schwerwiegende Gesundheitsrisiken abgewendet werden können oder die Möglichkeit besteht, dass illegaler Handel oder andere schwerwiegende
Verstösse gegen dieses Gesetz aufgedeckt werden.

4 Auf deren Ersuchen hin dürfen sie zudem zuständigen ausländischen Behörden vertrauliche Daten, die nach diesem Gesetz erhoben worden sind, bekannt geben, wenn: a.

die ersuchenden ausländischen Behörden die Vertraulichkeit wahren; b.

die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Daten ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug
von Heilmittelvorschriften verwenden; c.

ausschliesslich Daten mitgeteilt werden, die für den Vollzug von Heilmittelvorschriften notwendig sind;

Heilmittel

24

812.21

d.

keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden, es sei
denn, die Bekanntgabe von Daten sei zur Abwendung unmittelbar drohender
Gefahren für die Gesundheit erforderlich.

5 Der Bundesrat kann internationale Abkommen über die Bekanntgabe von vertraulichen Daten an ausländische Behörden oder internationale Organisationen abschliessen, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.

6 Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 65

1 Das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden
erheben für ihre Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen Gebühren. Das
Institut kann zudem Gebühren erheben für die Entgegennahme von Meldungen.

2 Das Institut kann für die Überwachung des Arzneimittelverkehrs eine Gebühr auf
den in der Schweiz verkauften verwendungsfertigen Arzneimitteln erheben.

3 Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, eine jährliche Gebühr für das Aufrechterhalten von Bewilligungen zu erheben.

4 Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 werden vom Institut so festgesetzt, dass
sie auch die Kosten decken, die dem Institut durch die Erarbeitung von Qualitätsnormen, durch die Marktüberwachung, durch die Information der Bevölkerung und
durch Massnahmen gegen den Missbrauch und Fehlgebrauch entstehen.

5 Das Institut setzt seine Gebühren so fest, dass es die Vorgaben des Leistungsauftrages hinsichtlich Kostendeckung erfüllen kann.

6 Der Bundesrat kann vom Institut im Rahmen des Leistungsauftrages verlangen, auf
die Erhebung von Gebühren für bestimmte Bewilligungen, Kontrollen oder Dienstleistungen ganz oder teilweise zu verzichten.

6. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen

Art. 66

Allgemeines

1 Das Institut kann alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses
Gesetzes erforderlich sind.

2 Insbesondere kann es: a.

Beanstandungen aussprechen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen; b.

Bewilligungen und Zulassungen sistieren oder widerrufen; c.

Betriebe schliessen;

Arzneimittel und Medizinprodukte 25

812.21

d.

gesundheitsgefährdende oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Heilmittel beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten; e.

das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln, die Ein- und Ausfuhr sowie
den Handel im Ausland von der Schweiz aus verbieten und den unverzüglichen Rückruf von Heilmitteln vom Markt oder die Verbreitung von schadenverhütenden Verhaltensempfehlungen anordnen; f.

unzulässige Werbemittel beschlagnahmen, amtlich verwahren, vernichten
sowie deren Verwendung verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen; g.

die Werbung für ein bestimmtes Heilmittel bei schwerer oder wiederholter
Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Werbung
vorübergehend oder dauernd verbieten und dieses Verbot auf Kosten der
Verantwortlichen veröffentlichen.

3 Die Kantone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsmassnahmen nach Absatz 2.

4 Die Zollorgane sind berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, Heilmittelsendungen an der Grenze oder in Zolllagern
zurückzuhalten und die Vollzugsbehörden beizuziehen. Diese nehmen die weiteren
Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.


Art. 67

Information der Öffentlichkeit 1 Das Institut sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse im Zusammenhang mit Heilmitteln, welche die Gesundheit gefährden, informiert wird und
Verhaltensempfehlungen erhält. Es veröffentlicht Informationen von allgemeinem
Interesse aus dem Bereich Heilmittel, insbesondere über Zulassungs- und Widerrufsentscheide sowie Änderungen von Fach- und Patienteninformationen über Arzneimittel.

2 Die zuständigen Bundesstellen können die Öffentlichkeit zum Schutz der Gesundheit und zur Bekämpfung des Heilmittelmissbrauchs über die sachgerechte Verwendung von Heilmitteln informieren.

5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut 1. Abschnitt: Rechtsform und Stellung

Art. 68

1 Der Bund betreibt unter Mitwirkung der Kantone das Institut.

2 Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3 Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es verfügt über
eine eigene Finanzierung und führt eine eigene Rechnung.

4 Es kann für einzelne Aufgaben Private beiziehen.

5 Es kann beratende Kommissionen sowie Expertinnen und Experten einsetzen.

Heilmittel

26

812.21

2. Abschnitt: Aufgaben und Leistungsauftrag

Art. 69

Aufgaben

1 Das Institut erfüllt die Aufgaben, die ihm: a.

gesetzlich übertragen werden; b.

der Bundesrat im Rahmen des Leistungsauftrages zuweist.

2 Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen für Behörden und Private erbringen.

3 Der Bundesrat kann das Institut beauftragen, bei der Vorbereitung der Erlasse auf
dem Gebiet der Heilmittel mitzuwirken.


Art. 70

Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung 1 Der Bundesrat erteilt dem Institut einen Leistungsauftrag.

2 Das zuständige Departement schliesst mit dem Institut im Rahmen des Leistungsauftrages jährlich eine Leistungsvereinbarung ab.

3. Abschnitt: Organe und Zuständigkeiten

Art. 71

Organe

1 Die Organe des Instituts sind: a.

der Institutsrat, bestehend aus höchstens sieben Mitgliedern; b.

die Direktorin oder der Direktor; c.

die Revisionsstelle.

2 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des Institutsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Kantone haben für die Ernennung von maximal
drei Mitgliedern ein Antragsrecht.

3 Der Bundesrat ernennt die Direktorin oder den Direktor des Instituts nach Anhörung des Institutsrats und bezeichnet die Revisionsstelle.


Art. 72

Institutsrat

Der Institutsrat:

a.

bringt die Interessen des Instituts bei der Ausarbeitung von Leistungsauftrag
und Leistungsvereinbarung gegenüber dem Bundesrat und dem zuständigen
Departement ein;

b.

genehmigt gestützt auf die Vorgaben des Leistungsauftrags und der Leistungsvereinbarung die Geschäftsplanung und das Budget; c.

überwacht die Erfüllung von Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung; d.

beantragt dem Bundesrat die vom Bund für gemeinwirtschaftliche Leistungen des Instituts zu erbringenden Abgeltungen;

Arzneimittel und Medizinprodukte 27

812.21

e.

genehmigt das Organisationsreglement des Instituts; f.

erlässt die Gebührenordnungen für die Leistungen des Instituts; g.

genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung; h.

wählt die weiteren Mitglieder der Direktion auf Antrag der Direktorin oder
des Direktors;

i.

genehmigt die entsprechenden Berichte zuhanden der Auftraggeber; j.

erfüllt weitere Aufgaben, die ihm der Bundesrat zuweist.


Art. 73

Direktorin oder Direktor Die Direktorin oder der Direktor: a.

steht der Direktion vor; b.

führt gemeinsam mit ihr das Institut nach den Grundsätzen der Delegation
und der Zielvereinbarung; c.

ist dem Institutsrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich; d.

vertritt das Institut nach aussen.


Art. 74

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle erstattet dem Bundesrat und dem Institutsrat Bericht. Dazu
überprüft sie:

a.

die Rechnungsführung; b.

die Berichterstattung über die Einhaltung von Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung; c.

das richtige Funktionieren der Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Berichtssysteme des Instituts.

4. Abschnitt: Personal

Art. 75

Anstellungsverhältnisse 1 Das Institut stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an. In begründeten Fällen können Verträge nach Obligationenrecht6 abgeschlossen werden.

2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. Er beachtet dabei die zur
Aufgabenerfüllung notwendige Autonomie des Instituts.

6

SR 220

Heilmittel

28

812.21


Art. 76

Pensionskasse

1 Das Personal des Instituts wird bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

2 Das Institut kann mit Zustimmung des Bundesrats eine eigene Pensionskasse führen oder sich anderen Vorsorgeeinrichtungen anschliessen.

5. Abschnitt: Finanzhaushalt

Art. 77

Finanzielle Mittel

1 Bund und Kantone können das Institut mit einem Dotationskapital ausstatten.

2 Der Institutsrat kann eine Verzinsung des Dotationskapitals beschliessen.

3 Das Institut finanziert seine Ausgaben insbesondere aus: a.

Abgeltungen der ihm im Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben; b.

Gebühreneinnahmen;

c.

Abgeltungen für die von ihm erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen; d.

Einnahmen aus Dienstleistungen für Behörden und Private.


Art. 78

Rechnungswesen

Voranschlag und Rechnung des Instituts sind unabhängig von Voranschlag und
Rechnung des Bundes zu führen.


Art. 79

Gewinn und Verlust

1 Erzielt das Institut einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene Reserven.

2 Die Reserven dienen dem Institut zur Finanzierung künftiger Investitionen und zur
Deckung allfälliger späterer Verluste. Übersteigen die Reserven eine angemessene
Höhe, so sind die Gebühren zu senken.

3 Ein Verlust wird auf das kommende Jahr übertragen. Nötigenfalls erhöht das Institut die Gebühren.


Art. 80

Haftung

Das Institut haftet für seine Verbindlichkeiten. Im Übrigen gilt Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19587 sinngemäss.


Art. 81

Steuerfreiheit

1 Das Institut ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

7

SR 170.32

Arzneimittel und Medizinprodukte 29

812.21

2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: a.

die Mehrwertsteuer auf Entgelten; b.

die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.

6. Kapitel: Vollzug

Art. 82

Bund

1 Der Bundesrat und das Institut vollziehen dieses Gesetz, soweit es den Bund für
zuständig erklärt. Der Bundesrat kann einzelne Aufgaben des Instituts anderen Behörden übertragen.

2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht das Institut
für zuständig erklärt oder er den Erlass von Bestimmungen fachtechnischen Inhalts
und untergeordneter Bedeutung nicht dem Institut übertragen hat.


Art. 83

Kantone

1 Die Kantone erfüllen die Vollzugsaufgaben, die: a.

ihnen dieses Gesetz überträgt; b.

nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.

2 Die Kantone teilen dem Institut ihre das Heilmittelwesen betreffenden Erlasse mit.

7. Kapitel: Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

Art. 84

Bundesrechtspflege

1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, richten sich das
Verwaltungsverfahren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren und dem Bundesrechtspflegegesetz
vom 16. Dezember 19439.

2 Das Institut ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergreifen.


Art. 85

Rekurskommission für Heilmittel 1 Gegen Verfügungen des Instituts und anderer Bundesbehörden, die gestützt auf
dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse ergehen, ist die Beschwerde an die
Rekurskommission für Heilmittel zulässig.

8

SR 172.021

9

SR 173.110

Heilmittel

30

812.21

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Rekurskommission für Heilmittel. Er sorgt
für eine angemessene juristische und fachtechnische Zusammensetzung dieser Kommission.

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 86

Vergehen

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch10 oder dem
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195111 vorliegt, wird mit Gefängnis oder
mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich: a.

Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzt; b.

Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt; c.

Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein; d.

beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht oder die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht verletzt; e.

Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen,
in Verkehr bringt;

f.

die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt; g.

am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt,
der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht.

2 Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Busse
bis zu 500 000 Franken bestraft.

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse
bis zu 100 000 Franken bestraft.


Art. 87

Übertretungen

1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt,
einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen,
die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen; b.

gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst; c.

Meldepflichten verletzt; 10

SR 311.0

11

SR 812.121

Arzneimittel und Medizinprodukte 31

812.21

d.

Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt; e.

die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des
Strafgesetzbuches12 verletzt sind; f.

die Tatbestände nach Artikel 86 Absatz 1 erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird; g.

gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt
wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn
gerichtete Verfügung verstösst.

2 Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

5 Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.

6 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet
werden.


Art. 88

Anwendbarkeit anderer Strafandrohungen Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen,
den Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, das unberechtigte
Ausstellen von Konformitätserklärungen, das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen sowie für unrechtmässige Vermögensvorteile im
Sinne der Artikel 23-29 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199513 über die technischen Handelshemmnisse gelten die dort genannten Strafandrohungen.


Art. 89

Verwaltungsstrafrecht Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlung in Geschäftsbetrieben) des Bundesgesetzes
vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.


Art. 90

Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197415 über das Verwaltungsstrafrecht geführt.

2 Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich der Kantone ist Sache der Kantone.

12

SR 311.0

13

SR 946.51

14

SR 313.0

15

SR 313.0

Heilmittel

32

812.21

9. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 91

Übernahme der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel durch
das Institut

1 Der Bundesrat kann Stellen, welche bisher Heilmittel registriert oder die Marktüberwachung durchgeführt haben, verpflichten, ihre Unterlagen dem Institut abzuliefern.

2 Im Übrigen schliesst der Bundesrat mit der Interkantonalen Vereinigung für die
Kontrolle der Heilmittel eine Vereinbarung ab betreffend die Übernahme der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel durch das Institut.


Art. 92

Übergangsrecht Personal 1 Der Bundesrat ernennt die erste Direktorin oder den ersten Direktor des Instituts
auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt erstmals die weiteren Mitglieder der Direktion. Sie sind durch den Institutsrat gemäss Artikel 72 Buchstabe h
spätestens 18 Monate nach Betriebsaufnahme des Instituts zu bestätigen.

3 Die Dienstverhältnisse des vom Bundesamt für Gesundheit und von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel in das Institut übertretenden Personals werden
auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme des Instituts dem Personalrecht des Instituts
unterstellt.


Art. 93

Fehlbetrag der Pensionskasse des Bundes Auf den Zeitpunkt der Schaffung des Instituts übernimmt der Bund den Fehlbetrag
der Pensionskasse des Bundes für Versicherte, die vom Bundesamt für Gesundheit
in das Institut übertreten.


Art. 94

Hängige Verfahren

1 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor dem Bundesamt
für Gesundheit, dem Bundesamt für Veterinärwesen, der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel, den Organen der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle
der Heilmittel sowie vor den erstinstanzlichen kantonalen Verwaltungsbehörden
hängig sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden abgeschlossen.

2 Verfahrenshandlungen, die von den bisher zuständigen Behörden in diesen Verfahren vorgenommen wurden, bleiben gültig, sofern sie nicht im Widerspruch zu
den materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes stehen.

Arzneimittel und Medizinprodukte 33

812.21


Art. 95

Übergangsbestimmungen 1 Registrierungen von Arzneimitteln des Bundesamtes für Gesundheit, des Bundesamtes für Veterinärwesen und der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel behalten ihre Gültigkeit bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2 Kantonale Zulassungen von Arzneimitteln bleiben noch bis sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig; die Arzneimittel können innert zwei Jahren nach
Ablaufen der Übergangsfrist vom Institut zugelassen werden. Vorbehalten bleiben: a.

der Widerruf einer Zulassung durch den Kanton; b.

die Ablösung einer kantonalen Zulassung durch eine Zulassung des Instituts
auf Grund eines entsprechenden Gesuchs.

3 Für Arzneimittel, die bisher weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht zulassungspflichtig waren und die neu zugelassen werden müssen, ist das Zulassungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Bis zum
Zulassungsentscheid des Instituts dürfen sie weiter in Verkehr bleiben.

4 In-vitro-Diagnostika dürfen nach bisherigem Recht noch bis zum 7. Dezember
2003 in Verkehr gebracht werden. Bewilligungen und Registrierungen von In-vitroDiagnostika nach bisherigem Recht bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer
oder spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.

5 Bewilligungen des Bundes und der Kantone nach bisherigem Recht bleiben bis
zum Ablauf der Bewilligungsdauer oder spätestens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes gültig.

6 Personen, welche die Bestimmungen über die Abgabeberechtigung (Art. 24 und
25) nicht erfüllen, müssen die Abgabe von Arzneimitteln bis sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einstellen. Der Bundesrat kann bei Nachweis einer genügenden Aus- und Weiterbildung Ausnahmen vorsehen.

7 Verwaltungsmassnahmen des Instituts nach Artikel 66 bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 96

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:16
Artikel 71 und 72:

1. Januar 2002
1. Oktober 2001

16

BRB vom 28. Sept. 2001 (AS 2001 2823)

Heilmittel

34

812.21

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Das Pharmakopöegesetz vom 6. Oktober 198917 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 17. März 197218 über die Förderung von Turnen
und Sport

Ingress

...

Vb. ...


Art. 11b

...


Art. 11c

...


Art. 11d

...


Art. 11e

...


Art. 11f

...

17

[AS 1990 570] 18

SR 415.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Arzneimittel und Medizinprodukte 35

812.21

2. Bundesgesetz vom 21. Juni 199119 über Radio und Fernsehen Ingress

...


Art. 18
Abs. 5 und 6
...

3. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195120 Ingress

...

Ersatz eines Begriffes: In Artikel 1 Absatz 4 wird der Begriff «Bundesamt für Gesundheit» durch « Schweizerisches Heilmittelinstitut (Institut)», in den Artikeln 3 Absatz 3, 5, 7, 9 Absätze 2a
und 5, 16 Absatz 2, 17 Absatz 3, 32 und 33 durch «Institut» ersetzt, unter Anpassung an die grammatikalische Form.


Art. 2
Abs. 1bis
...


Art. 4
Abs. 1
...


Art. 17
Abs. 2
...


Art. 31
Abs. 1
...

4. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198321 Ingress

...

19

SR 784.40. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

20

SR 812.121. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

21

SR 814.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Heilmittel

36

812.21


Art. 44
Abs. 3
...

5. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199222 Ingress

...


Art. 8
Abs. 6
...


Art. 36
Abs. 5
...

6. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970 23 Ingress

...


Art. 5
Abs. 1bis, 1ter und 2
...


Art. 35
Abs. 1 Bst. k und Abs. 2
k.

Aufgehoben

2 ...


Art. 38a

Aufgehoben

22

SR 817.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

23

SR 818.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Arzneimittel und Medizinprodukte 37

812.21

7. Bundesbeschluss vom 22. März 199624 über die Kontrolle von Blut,
Blutprodukten und Transplantaten
Titel

...

Ingress

...

...

Aufgehoben

...


Art. 3a

...

...

2. Kapitel (Art. 5-16) Aufgehoben


Art. 20
Abs. 3
...


Art. 21
Abs. 2
...


Art. 22
Abs. 1 erster Satz
...

24

SR 818.111. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Heilmittel

38

812.21

...

...


Art. 25
Abs. 1 Einleitungssatz und 2
...

...

...

...


Art. 32
Abs. 1 Bst. a und b
...


Art. 33
Abs. 1 Bst. a-d
a.

...

Aufgehoben


Art. 37
Abs. 3
...

Anhang

Aufgehoben

Arzneimittel und Medizinprodukte 39

812.21

8. Bundesgesetz vom 18. März 199425 über die Krankenversicherung Ingress

...


Art. 83
Abs. 2
...

9. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196626 Ingress

...


Art. 27
Abs. 1 und 3
1 Aufgehoben

3 ...

10. Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Oktober 1990 27 Ingress

...


Art. 2
Abs. 5
...

25

SR 832.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

26

SR 916.40. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

27

SR 944.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Heilmittel

40

812.21