01.03.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 29.02.2024
23.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.08.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 31.07.2021
18.02.2020 - 30.06.2021
01.01.2020 - 17.02.2020
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor1 (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 10. Oktober 1997 (Stand am 1. November 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 19964, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

5 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches6 (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Finanzintermediäre.

2

Finanzintermediäre sind: a. die Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19347; b.8 die Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten führen oder selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben; AS 1998 892

1

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

2 SR

101

3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941).

4 BBl

1996 III 1101 5

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

6 SR

311.0

7 SR

952.0

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

955.0

Geldwäscherei

2

955.0

bbis.9 die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die Investmentgesellschaften mit festem Kapital und die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200610, sofern sie selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben;

c.11 die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200412, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; d. die Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 199513; e.14 die Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 199815.

3

Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: a. das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; b. Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; c. für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;

d. …16 e. Vermögen verwalten;

f.

als Anlageberater Anlagen tätigen; g. Effekten aufbewahren oder verwalten.

4

Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: a. die Schweizerische Nationalbank; b. steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; 9

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

10 SR

951.31

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

12 SR

961.01

13 SR

954.1

14 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145).

15 SR

935.52

16 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

Gesetz

3

955.0

c. Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;

d. Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.

2. Kapitel: Pflichten der Finanzintermediäre 1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

Art. 3

Identifizierung der Vertragspartei 1

Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.17 2 Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.

3

Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.

4

Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.18 5 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.19

17 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

18 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Geldwäscherei

4

955.0


Art. 4

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person 1

Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn: a. die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen; b. die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist; c. ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.

2

Er muss bei Sammelkonten oder Sammeldepots verlangen, dass die Vertragspartei eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringt und dass sie jede Änderung der Liste unverzüglich meldet.


Art. 5

Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person 1

Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Identifizierung oder die Feststellung nach den Artikeln 3 und 4 wiederholt werden.

2

Im Falle einer rückkaufsfähigen Versicherung müssen die Versicherungseinrichtungen die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn im Versicherungsfall oder bei Rückkauf die anspruchsberechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.


Art. 6

20 Abklärungspflichten 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt.

2

Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: a. sie ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar;

b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB21) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

20 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

21 SR

311.0

Gesetz

5

955.0


Art. 7

Dokumentationspflicht 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.

2

Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.

3

Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.

a22 Vermögenswerte von geringem Wert Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.


Art. 8

Organisatorische Massnahmen

Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind.23 Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.

2. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

Art. 9

Meldepflicht 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter

Ziffer 1 oder 305bis StGB24 stehen, 2. aus einem Verbrechen herrühren, 3. der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder 4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; 22 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

23 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

24 SR

311.0

Geldwäscherei

6

955.0

b. Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht.25

1bis

Aus der Meldung gemäss Absatz 1 muss der Name des Finanzintermediärs ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.26 2 Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.


Art. 10

Vermögenssperre 1 Ein Finanzintermediär muss ihm anvertraute Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 im Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren.27 2

Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem er der Meldestelle Meldung erstattet hat.

3

…28

a29 Informationsverbot 1 Ein Finanzintermediär darf während der durch ihn verhängten Vermögenssperre weder Betroffene noch Dritte über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 informieren.

2

Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.

25 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

26 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

27 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

28 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

29 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

Gesetz

7

955.0

3

Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 ebenfalls informieren, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre: a. für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder b. dem gleichen Konzern angehören.

4

Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist, untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1.


Art. 11


30

Straf- und Haftungsausschluss 1

Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.

2

Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB31 erstatten, und für Selbstregulierungsorganisationen, die Anzeige nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten.

3. Abschnitt:32 Herausgabe von Informationen
a 1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB33 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind.

2

Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.

3

Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.

30 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

31 SR

311.0

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941).

33 SR

311.0

Geldwäscherei

8

955.0

4

Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1.

5

Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss.

3. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12

34 Zuständigkeit Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel liegt für Finanzintermediäre: a. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-d bei der FINMA; b. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission;

c. nach Artikel 2 Absatz 3 bei: 1. den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24), 2. der FINMA, sofern die Finanzintermediäre nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.


Art. 13


35



Art. 14

Bewilligungs- und Anschlusspflicht 1

Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen.36 2

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Finanzintermediär: a. als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen oder aufgrund einer behördlichen Bewilligung tätig ist;

b. durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; und

c. selbst sowie die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.

3

Als Finanzintermediäre tätige Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

35 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Gesetz

9

955.0


Art. 15


37

2. Abschnitt:38 Meldepflicht der Aufsichtsbehörden

Art. 16

1 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

a.39 eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB40 vorliegt;

b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren; c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder

d.41 Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

2

Diese Pflicht besteht nur, soweit nicht bereits der Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation Meldung erstattet hat.

3. Abschnitt:42 Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2

Art. 17

Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission konkretisieren für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legen fest, wie diese zu erfüllen sind, soweit nicht eine Selbstregulierungsorganisation diese Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt.

37 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

39 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;

BBl 2007 6269).

40 SR

311.0

41 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;

BBl 2007 6269).

42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Geldwäscherei

10

955.0

3a. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 343

Art. 18

Aufgaben der FINMA44

1

Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:45

a. Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.

b. Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen und die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre.

c. Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.

d. Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.

e. Sie konkretisiert für die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.

f. Sie führt ein Register über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie über die Personen, denen sie die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär verweigert hat.

2

Sie kann an Ort und Stelle Kontrollen durchführen. Sie kann die Kontrollen einer Prüfgesellschaft nach Artikel 19b übertragen.46 3 Bei Selbstregulierungsorganisationen von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren muss sie die Kontrollen einer Prüfgesellschaft nach Artikel 19b übertragen. Diese untersteht denselben Geheimhaltungspflichten wie Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare.47

a48 Öffentliches Verzeichnis

1

Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

2

Sie macht die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.

43 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Gesetz

11

955.0


Art. 19


49


a50 Prüfung 1 Die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich periodisch der Prüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft unterziehen.

2

Die Prüfgesellschaft prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des geprüften Finanzintermediärs und der FINMA.

3

Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so hält sie dies in ihrem Bericht fest.

4

Die FINMA kann die Prüfung anstelle der Prüfgesellschaft selbst durchführen.

b51 Zulassung der Prüfgesellschaften Als Prüfgesellschaft wird zugelassen, wer: a. als Revisor nach Artikel 5 oder als Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200552 zugelassen ist; und b. das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung für die Prüfung nach dem vorliegenden Gesetz aufweist.


Art. 20


53

Folgen des Bewilligungsentzugs Entzieht die FINMA aufgrund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200754 einem ihr direkt unterstellten Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 die Bewilligung, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister.


Art. 21

und 2255 49 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

50 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

52 SR

221.302

53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

54 SR

956.1

55 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Geldwäscherei

12

955.0

4. Abschnitt: Meldestelle für Geldwäscherei

Art. 23

1 Das Bundesamt für Polizei56 führt die Meldestelle für Geldwäscherei.

2

Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.57 3 Sie unterhält für den Bereich der Geldwäscherei ein eigenes Datenbearbeitungssystem.

4

Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB58 vorliegt;

b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren; c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder

d. Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.59

5. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 24

Anerkennung 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: a. über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen; b. darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und c. sicherstellen, dass die von ihr mit der Kontrolle betrauten Personen und Revisionsstellen: 1. die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen, 2. Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und 3. von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden

Finanzintermediäre unabhängig sind.

56 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941).

58 SR

311.0

59 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;

BBl 2007 6269).

Gesetz

13

955.0

2

Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200960 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.61

Art. 25

Reglement 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.

2

Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.

3

Es legt zudem fest: a. die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;

b. wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird; c. angemessene Sanktionen.


Art. 26

Listen 1 Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.

2

Sie geben der FINMA diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.62

Art. 27


63

Informationsaustausch und Anzeigepflicht 1

Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

2

Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich: a. Kündigungen von Mitgliedschaften; b. Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses; c. Ausschlussentscheide sowie deren Begründung; d. die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.

3

Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.

60 SR

745.1

61 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265).

62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

63 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Geldwäscherei

14

955.0

4

Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB64 vorliegt;

b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren; c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder

d.65 Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

5

Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.


Art. 28

66 Entzug der

Anerkennung

1

Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200767 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.

2

Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so werden die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre der direkten Aufsicht der FINMA unterstellt.

3

Sie unterstehen der Bewilligungspflicht nach Artikel 14, sofern sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen.

4

Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die als Finanzintermediäre tätig sind, müssen sich innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen, wenn ihrer bisherigen die Anerkennung entzogen wurde.

64 SR

311.0

65 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;

BBl 2007 6269).

66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

67 SR

956.1

Gesetz

15

955.0

4. Kapitel: Amtshilfe 1. Abschnitt: Zusammenarbeit inländischer Behörden

Art. 29

Informationsaustausch unter Behörden68 1

Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Meldestelle können einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.69 2 …70

3

Die Meldestelle orientiert die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.71

a72 Strafbehörden 1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle rasch sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter Ziffer 1, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB73. Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.

2

Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.

3

Sie können der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission alle Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.

4

Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

68 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

69 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

70 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

72 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

73 SR

311.0

Geldwäscherei

16

955.0

2. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Art. 30


74

Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen 1

Die Meldestelle kann die Personendaten und übrigen Informationen, die bei ihr vorhanden sind oder von ihr nach diesem Gesetz beschafft werden können, an eine ausländische Meldestelle weitergeben, wenn diese: a. gewährleistet, dass sie die Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet; b. gewährleistet, dass sie einem gleichartigen schweizerischen Ersuchen entspricht;

c. gewährleistet, dass das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird; d. gewährleistet, dass sie die erhaltenen Informationen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Meldestelle an Dritte weitergibt; und

e. die Auflagen und Verwendungsbeschränkungen der Meldestelle beachtet.

2

Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben: a. den Namen des Finanzintermediärs, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist;

b. Kontoinhaber, Kontonummern und Kontosaldi; c. die wirtschaftlich berechtigte Person; d. Angaben zu Transaktionen.

3

Die Weitergabe erfolgt in Berichtsform.

4

Die Meldestelle kann einer Weiterleitung durch die ausländische Meldestelle an eine Drittbehörde zustimmen, wenn letztere Gewähr dafür bietet, dass: a. sie die Informationen ausschliesslich verwendet: 1. zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung, oder 2. für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung oder zur Substantiierung eines Rechtshilfegesuches im Rahmen eines solchen Strafverfahrens; b. sie die Informationen nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet, die nach schweizerischem Recht keine Vortaten zur Geldwäscherei darstellen; c. sie die Informationen nicht als Beweismittel verwendet; und d. das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird.

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941).

Gesetz

17

955.0

5

Betrifft das Ersuchen um Weiterleitung an eine ausländische Drittbehörde einen Sachverhalt, der in der Schweiz Gegenstand eines Strafverfahrens ist, so holt die Meldestelle vorgängig die Genehmigung der für das Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft ein.

6

Die Meldestelle ist befugt, mit ausländischen Meldestellen die Modalitäten der Zusammenarbeit näher zu regeln.


Art. 31

75 Auskunftsverweigerung Dem Ersuchen einer ausländischen Meldestelle wird nicht entsprochen, wenn: a. das Ersuchen keinen Bezug zur Schweiz aufweist; b. das Ersuchen die Anwendung prozessualen Zwangs oder sonstige Massnahmen und Handlungen erfordert, für die das schweizerische Recht den Rechtshilfeweg oder ein anderes spezialgesetzlich oder staatsvertraglich geregeltes Verfahren vorschreibt;

c. die nationalen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden.

a76 Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes Soweit dieses Gesetz bezüglich Datenbearbeitung und Amtshilfe durch die Meldestelle keine Bestimmungen enthält, werden der erste und der vierte Abschnitt des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199477 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sinngemäss angewendet.


Art. 32

Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden 78 1

Für die Meldestelle richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199479 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.

2

…80

75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941).

76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941).

77 SR

360

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941).

79 SR

360

80 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941).

Geldwäscherei

18

955.0

3

Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.81 5. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

Art. 33

Grundsatz Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199282 über den Datenschutz.


Art. 34

Datensammlungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht 1

Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen, die alle im Zusammenhang mit der Meldung stehenden Unterlagen enthalten.

2

Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.83 3

Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199284 über den Datenschutz ist während der Vermögenssperre nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 ausgeschlossen.

4

Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.


Art. 35

Bearbeitung durch die Meldestelle 1

Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199485 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Das Recht auf Auskunft der Privatpersonen richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200886 über polizeiliche Informationssysteme des Bundes.87 2 Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und den Strafverfolgungsbehörden kann über ein Abrufverfahren (online) erfolgen.88

81 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung ge-

mäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941).

82 SR

235.1

83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

84 SR

235.1

85 SR

360

86 SR

361

87 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

88 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Gesetz

19

955.0

a89 Überprüfung 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist:

a. nationaler

Polizeiindex;

b. zentrales

Migrationsinformationssystem; c. automatisiertes

Strafregister;

d. Staatsschutz-Informations-System; e. Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechtshilfe für Strafsachen.

2

Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen.

6. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtspflege

Art. 36


90



Art. 37


91
Verletzung der Meldepflicht 1

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung

beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.


Art. 38

-4092 89 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

90 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

91 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

92 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Geldwäscherei

20

955.0

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41

93 Vollzug 1

Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

2

Er kann die FINMA sowie die Eidgenössische Spielbankenkommission ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.


Art. 42

Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz gilt ab Inkrafttreten für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2. Die Meldepflicht nach Artikel 9 gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Finanzintermediäre.

2

Innerhalb eines Jahres haben die Selbstregulierungsorganisationen bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Anerkennung zu stellen und das Selbstregulierungsreglement zur Genehmigung einzureichen.

3

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstehen Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, sofern sie keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, der direkten Aufsicht durch die Kontrollstelle und müssen ein Gesuch um Bewilligung nach Artikel 14 stellen.

4

Innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die als Finanzintermediäre tätigen Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen.


Art. 43

Änderung bisherigen Rechts Betrifft nur den französischen Text

Art. 44

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 199894 93 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 361 6401; BBl 2007 6269).

94 BRB vom 16. März 1998