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811.21

Bundesgesetz
über die Gesundheitsberufe

(Gesundheitsberufegesetz, GesBG)

vom 30. September 2016 (Stand am 1. September 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 117a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20152,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität:

a.
der Ausbildung an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz vom 30. September 20113 (HFKG) in den Gesundheitsberufen;
b.
der Ausübung der Gesundheitsberufe nach Buchstabe a in eigener fachlicher Verantwortung.
Art. 2 Gegenstand

1 Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:

a.
Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
b.
Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
c.
Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
d.
Hebamme;
e.
Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
f.
Optometristin und Optometrist;
g.
Osteopathin und Osteopath.

2 Dazu regelt das Gesetz namentlich:

a.
die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:
1.
Bachelorstudiengang in Pflege,
2.
Bachelorstudiengang in Physiotherapie,
3.
Bachelorstudiengang in Ergotherapie,
4.
Bachelorstudiengang in Hebamme,
5.
Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik,
6.
Bachelorstudiengang in Optometrie,
7.
Bachelorstudiengang in Osteopathie,
8.
Masterstudiengang in Osteopathie;
b.
die Akkreditierung dieser Studiengänge;
c.
die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse;
d.
die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;
e.
das Gesundheitsberuferegister (Register).

2. Kapitel:
Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen

Art. 3 Allgemeine Kompetenzen

1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.

2 Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:

a.
Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b.
Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c.
Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d.
Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e.
Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f.
Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g.
Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h.
Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i.
Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j.
Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
Art. 4 Soziale und persönliche Kompetenzen

1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterstützen die Entwicklung der sozialen und persönlichen Kompetenzen der Studierenden im Hinblick auf die künftigen Anforderungen ihres Berufs.

2 Insbesondere sollen die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs fähig sein, bei der Berufsausübung:

a.
ihre Verantwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahrzunehmen und dabei anerkannte ethische Prinzipien zu beachten;
b.
die eigenen Stärken und Schwächen zu erkennen und die Grenzen ihrer Tätigkeit zu respektieren;
c.
das Selbstbestimmungsrecht der zu behandelnden Personen zu wahren; und
d.
zu den zu behandelnden Personen und zu deren Angehörigen eine professionelle und den Umständen angemessene Beziehung aufzubauen.
Art. 5 Berufsspezifische Kompetenzen

1 Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der betroffenen Hochschulen, der betroffenen anderen Institutionen des Hochschulbereichs und der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt die berufsspezifischen Kompetenzen, über die die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a verfügen müssen. Er hört den Hochschulrat gemäss HFKG4 vorgängig an.

2 Der Bundesrat passt die berufsspezifischen Kompetenzen periodisch an die Entwicklung in den Gesundheitsberufen an.

3. Kapitel: Akkreditierung der Studiengänge

Art. 6 Akkreditierungspflicht

1 Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen nach diesem Gesetz akkreditiert sein.

2 Wird ein solcher Studiengang von einer noch nicht institutionell akkreditierten Institution neu angeboten, so muss dieser innerhalb eines Jahres nach der institutionellen Akkreditierung der anbietenden Institution akkreditiert sein.

Art. 7 Voraussetzungen für die Akkreditierung

Ein Studiengang nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird akkreditiert, sofern:

a.
die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs, die den Studiengang anbietet, nach Artikel 30 HFKG5 institutionell akkreditiert ist;
b.
seine inhaltliche und seine strukturelle Gestaltung den Voraussetzungen von Artikel 31 HFKG entsprechen; und
c.
er den Studierenden die Kompetenzen nach diesem Gesetz vermittelt und vorsieht, dass der Erwerb dieser Kompetenzen überprüft wird.
Art. 9 Massnahmen bei Nichteinhalten der Akkreditierungspflicht

1 Bietet eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs gemäss HFKG7 einen Studiengang nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a an, obwohl dieser nicht akkreditiert wurde, so trifft der Sitzkanton der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.

2 Als Verwaltungsmassnahme fallen insbesondere in Betracht:

a.
eine Mahnung;
b.
ein Verbot, den Studiengang anzubieten und durchzuführen;
c.
eine Verwaltungssanktion, die eine Belastung mit einem Betrag bis 30 000 Franken vorsieht.

4. Kapitel: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Art. 10

1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:

a.
in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b.
im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.

2 Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.

3 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.

4 Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.

5. Kapitel: Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung

1. Abschnitt: Berufsausübung

Art. 11 Bewilligungspflicht

Für die Ausübung eines Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.

Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:

a.
über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b.
vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c.
eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.

2 Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:

a.
Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b.
Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c.
Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d.
Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e.
Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f.
Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g.
Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.

3 Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.

Art. 13 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen

Die Kantone können vorsehen, dass die Berufsausübungsbewilligung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung erforderlich ist.

Art. 14 Entzug der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

2 Wenn eine Person in einem weiteren Kanton eine Berufsausübungsbewilligung besitzt, so informiert die entziehende Behörde die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons.

Art. 15 Meldepflicht

1 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation berufen können, dürfen ihren Gesundheitsberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201210 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.

2 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Gesundheitsberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein.

Art. 16 Berufspflichten

Personen, die einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:

a.
Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b.
Sie vertiefen und erweitern ihre Kompetenzen kontinuierlich durch lebenslanges Lernen.
c.
Sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Studiengänge erworben haben und die sie sich nach Buchstabe b kontinuierlich aneignen.
d.
Sie wahren die Rechte der zu behandelnden Personen.
e.
Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
f.
Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
g.
Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
h.
Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der zu behandelnden Personen und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
Art. 17 Kantonale Aufsichtsbehörde

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Gesundheitsberufe in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (Aufsichtsbehörde).

2 Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.

Art. 18 Amtshilfe

Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die eidgenössischen Behörden melden der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.

2. Abschnitt: Disziplinarmassnahmen

Art. 19 Disziplinarmassnahmen

1 Bei Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die kantonale Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

a.
eine Verwarnung;
b.
einen Verweis;
c.
eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d.
ein auf längstens sechs Jahre befristetes Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;
e.
ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

2 Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 16 Buchstaben b und e können nur Disziplinarmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a-c verhängt werden.

3 Zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse auferlegt werden.

4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.

Art. 20 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

1 Eröffnet die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.

2 Beabsichtigt sie, der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung eines anderen Kantons die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verbieten, so hört sie die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons an.

Art. 22 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.

3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.

4 Stellt die Pflichtverletzung eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

6. Kapitel: Register

Art. 23 Zuständigkeit und Zweck

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt das Gesundheitsberuferegister (Register).

2 Das Register dient:

a.
der Information und dem Schutz der zu behandelnden Personen;
b.
der Qualitätssicherung;
c.
statistischen Zwecken;
d.
der Information in- und ausländischer Stellen;
e.
der Vereinfachung der Abläufe bei der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung; und
f.
dem interkantonalen Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen.

3 Der Bundesrat kann Dritte mit der Führung des Registers beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

Art. 24 Inhalt

1 Registriert werden müssen:

a.
die Inhaberinnen und Inhaber von Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 und Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Abschlüssen;
b.
die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11;
c.
die Personen, die sich nach Artikel 15 gemeldet haben.

2 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 23 Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202011.12

3 Im Register wird die AHV-Nummer zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie zur Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet.13

4 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.

11 SR 235.1

12 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 72 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

Art. 25 Mitteilungspflicht

1 Die zuständigen kantonalen Behörden teilen dem BAG ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung einer Berufsausübungsbewilligung mit, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie jede Disziplinarmassnahme, die sie gestützt auf Artikel 19 oder gestützt auf kantonales Recht gegen die dem vorliegenden Gesetz unterstehenden Gesundheitsfachpersonen anordnen.

2 Die Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs und die höheren Fachschulen melden dem BAG jeden Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2.

3 Die für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse zuständige Behörde meldet dem BAG die anerkannten Bildungsabschlüsse.

Art. 26 Datenbekanntgabe

1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 14 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.

2 Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.

3 Die AHV-Nummer ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.14

4 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.

5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

Art. 27 Löschung und Entfernung von Registereinträgen

1 Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.

2 Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach deren Anordnung aus dem Register entfernt.

3 Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach dessen Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

4 Die Löschung und die Entfernung von Einträgen zum Vorhandensein von kantonalen Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25 Absatz 1 erfolgen analog den Absätzen 1-3.

5 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.

Art. 28 Gebührenpflicht und Finanzierung

1 Für die Registrierung wird von der zu registrierenden Person eine einmalige Gebühr erhoben.

2 Der Bundesrat regelt die Gebühren, namentlich deren Höhe; er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

3 Decken die Gebühreneinnahmen die tatsächlichen Kosten der Registerführung nicht, so kommen für den Rest Bund und Kantone je zur Hälfte auf. Die von den Kantonen zu tragende Kostenhälfte wird auf diese nach Massgabe der Einwohnerzahl verteilt.

7. Kapitel: Finanzhilfen

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34 Übergangsbestimmungen

1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.

2 Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.

3 Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ‑direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.

4 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.

5 Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199916 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199517 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.

618

16 [AS 2000 948; 2003 187 Anhang Ziff. II 3; 2004 2013; 2007 5779 Ziff. II 5; 2008 307, 3437 Ziff. II 18; 2011 5871; 2012 3655 Ziff. I 10; 2014 4103 Anhang Ziff. I 1]

17 [AS 1996 2588; 2002 953; 2005 4635; 2006 2197 Anhang Ziff. 37; 2012 3655 Ziff. I 11; 2014 4103 Anhang Ziff. I 2]

18 Noch nicht in Kraft (AS 2020 57).

Art. 36 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Die Artikel 29 und 30 gelten während vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Inkrafttreten20: 1. Februar 2020,
Artikel 29, 30 und 34 Absatz 6 zu einem späteren Zeitpunkt.

20 BRB vom 13. Dez. 2019

Anhang

(Art. 33)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

21

21 Die Änderungen können unter AS 2020 57 konsultiert werden.