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281.35

Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs

(GebV SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)1,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.

2 Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.

Art. 2 Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG).

Art. 3 Kostenrechnung

Auf Verlangen einer Partei wird auf deren Kosten eine detaillierte Kostenrechnung, welche die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung nennen muss, erstellt; die Gebühr bestimmt sich nach Artikel 9.

Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand

1 Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.

2 Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.

3 Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben.

Art. 5 Berechnung nach Seitenzahl

1 Ist die Gebühr nach der Anzahl Seiten eines Schriftstückes zu berechnen, so gilt jede beschriebene Seite als ganze Seite.

2 Seiten, die ausschliesslich Standardtexte wie Gesetzestexte oder Erläuterungen enthalten, werden nicht gezählt.

Art. 8 Nacht‑, Sonntags- und Feiertagszuschlag

Die Gebühr wird verdoppelt, wenn die Verrichtung ausserhalb des Amtslokals in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Sonntagen oder an staatlich anerkannten Feiertagen (Art. 56 Ziff. 1 SchKG) vorgenommen werden muss.

Art. 9 Schriftstücke

1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:

a.
8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b.
4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.

1bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2

2 Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.

3 Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.

4 Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.

2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

Art. 103 Telefongespräche und Faxnachrichten

1 Für ein Telefongespräch kann eine Gebühr von 5 Franken erhoben werden.

2 Für den Versand eines Schriftstücks per Telefax kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden. Umfasst das Schriftstück mehr als 5 Seiten, so erhöht sich die Gebühr um 1 Franken für jeweils weitere 5 Seiten.

3 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).

Art. 10bis 4

Wurde mindestens einmal erfolglos versucht, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen, und wird er daraufhin schriftlich aufgefordert, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen, so beträgt die Gebühr für dieses Schreiben 8 Franken.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

Art. 11 Öffentliche Bekanntmachungen

Die Gebühr für eine öffentliche Bekanntmachung beträgt bis 40 Franken. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

Art. 12 Akteneinsicht und Auskunft

1 Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.

2 Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

3 Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Artikel 9 erhoben.

Art. 12a5 Schriftliche Betreibungsregisterauskünfte

1 Die Gebühr für einen schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister beträgt unabhängig von der Seitenzahl pauschal 17 Franken.

2 Wird der Registerauszug dem Antragsteller per Post, Fax oder elektronisch zugestellt, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 18 Franken. Wünscht der Empfänger eine Zustellung per eingeschriebener Post, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 22 Franken.

3 Sieht das Bundesrecht vor, dass gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden Auskunft zu erteilen ist, so wird für den schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister von den betreffenden Behörden keine Gebühr erhoben.6

5 Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 275).

Art. 12b7 Gesuch nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG

1 Die Gebühr für das Gesuch nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG beträgt pauschal 40 Franken. Mit der Bezahlung der Gebühr sind sämtliche nachfolgenden Verfahrensschritte sowie alle Auslagen abgegolten.

2 Die Gebühr ist in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens durch den Gesuchsteller zu bezahlen.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4585).

Art. 13 Auslagen im allgemeinen

1 Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8

2 Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen.

3 Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:

a.
Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke;
b.
die allgemeinen Telekommunikationsgebühren;
c.9
Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3;
d.10
e.11
die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a.

4 Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat.12

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

9 Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

11 Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).

12 Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).

Art. 14 Wegentschädigung, Spesenvergütung

1 Die Wegentschädigung, einschliesslich Transportkosten, beträgt 2 Franken für jeden Kilometer des Hin- und des Rückweges.

2 Die Entschädigung für Mahlzeiten, Übernachtungen und Nebenauslagen bestimmt sich nach der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200113 zur Bundespersonalverordnung (VBPV).14

3 Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Entschädigung angemessen erhöhen, wenn die Entlegenheit des Ortes einen Aufwand an Zeit oder Kosten verursacht, den die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Entschädigung offensichtlich nicht deckt.

13 SR 172.220.111.31

14 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).

Art. 15 Mehrere Verrichtungen

1 Mehrere Verrichtungen sind soweit möglich miteinander zu besorgen; die Wegentschädigung ist auf die verschiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen.

2 Werden an mehreren Orten Verrichtungen besorgt, so ist die Entschädigung nach der Entfernung der Orte verhältnismässig auf die einzelnen Verrichtungen umzulegen.

Art. 15a15 Gebühren im eSchKG-Verbund16

1 Wird in einer geschlossenen Benutzergruppe nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Juni 201017 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (eSchKG-Verbund) ein Betreibungsbegehren oder ein Begehren für einen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht, so erhebt das Bundesamt für Justiz (BJ) vom betroffenen Betreibungsamt folgende Gebühren:

Gebühr pro Begehren/Franken

für die ersten 1 000 Begehren

1.-

für die Begehren 1 001 bis 5 000

-.90

für die Begehren 5 001 bis 10 000

-.80

für die Begehren ab 10 001

-.70.18

2 Betreibt ein Kanton eine zentrale Applikation für alle Betreibungsämter und können die Gebühren gemäss Absatz 1 in einer Rechnung gestellt werden, so wird für deren Berechnung die Summe aller Begehren aller Betreibungsämter herangezogen.

3 Erfordert die Rechnungsstellung ausserordentlichen Aufwand, so beträgt die Gebühr 40 Franken. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.19

4 Für die Erhebung dieser Gebühren ist das BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle zuständig.20

521

15 Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung (AS 2010 3053). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 275).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

17 SR 272.1

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

Art. 15b22 Ersatz von Auslagen im eSchKG-Verbund

1 Für den Beitritt zum eSchKG-Verbund werden einmalige Kosten von 500 Franken erhoben.

2 Ab dem zweiten Kalenderjahr werden von jedem Beteiligten im eSchKG-Verbund 200 Franken pro Jahr für die Erneuerung des Zugangs zum Verbund erhoben.

3 Für das Ausstellen und für jede Erneuerung der Signaturzertifikate der Betreibungsämter werden 50 Franken erhoben.

4 Ist ein Beizug Dritter notwendig, so sind alle diesbezüglichen Auslagen, insbesondere Honorare für Sachverständige, von demjenigen Teilnehmer zu ersetzen, der diese Kosten verursacht hat.

5 Die Rechnungstellung erfolgt durch das BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

2. Kapitel: Gebühren des Betreibungsamtes

Art. 16 Zahlungsbefehl

1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:

Forderung/Franken

Gebühr/Franken

bis

100

7.-

über

100

bis

500

20.-

über

500

bis

1 000

40.-

über

1 000

bis

10 000

60.-

über

10 000

bis

100 000

90.-

über

100 000

bis

1 000 000

190.-

über

1 000 000

400.-

2 Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.

3 Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.

4 Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.

Art. 19 Einzahlung und Überweisung

1 Die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Überweisung an einen Gläubiger bemisst sich nach der betreffenden Summe und beträgt:

Summe/Franken

Gebühr/Franken

bis

1000

5.-

über

1000

5 Promille, jedoch höchstens 500.-

2 Einzahlungen des Amtes auf ein Depot und Abhebungen sind gebührenfrei (Art. 9 SchKG).

3 Auslagen für die Überweisung von Zahlungen an einen Gläubiger gehen zu seinen Lasten.

Art. 20 Vollzug der Pfändung

1 Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt:

Forderung/Franken

Gebühr/Franken

bis

100

10.-

über

100

bis

500

25.-

über

500

bis

1 000

45.-

über

1 000

bis

10 000

65.-

über

10 000

bis

100 000

90.-

über

100 000

bis

1 000 000

190.-

über

1 000 000

400.-

2 Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1, jedoch mindestens 10 Franken. Für einen erfolglosen Pfändungsversuch beträgt die Gebühr 10 Franken.

3 Erfordert der Vollzug mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

4 Die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, das infolge Zahlung, Rückzug des Fortsetzungsbegehrens, Einstellung oder Aufhebung der Betreibung zu keiner Pfändung führt, beträgt 5 Franken.

Art. 22 Ergänzung der Pfändung und Nachpfändung, Pfändungsanschluss und Revision von Einkommenspfändungen

1 Die Gebühr für eine Ergänzung der Pfändung (Art. 110 und 111 SchKG) und für eine Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG) oder auf Begehren eines Gläubigers bestimmt sich nach Artikel 20.

2 Die Gebühr für die Vormerkung der Teilnahme eines weiteren Gläubigers an der Pfändung ohne Ergänzung derselben beträgt 6 Franken.

3 Die Gebühr für die Revision der Einkommenspfändung (Art. 93 SchKG) beträgt die Hälfte der Gebühr nach Artikel 20 Absatz 1.

Art. 23 Pfändung für mehrere Forderungen

1 Die gleichzeitige Pfändung für mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner gilt als eine Pfändung. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der Forderungen.

2 Gebühren und Auslagen sind auf die einzelnen Betreibungen im Verhältnis der Forderungsbeträge zu verteilen.

3 Verursacht ein Gläubiger zusätzliche Gebühren und Auslagen, so sind diese einzeln nach dem Verursacherprinzip zu verrechnen.

Art. 25 Beweismittel für Drittansprüche

Die Gebühr für die Vorlegung der Beweismittel für einen Drittanspruch im Pfändungs‑, Arrest- oder Retentionsverfahren geht zu Lasten des Gesuchstellers und bestimmt sich nach Artikel 12.

Art. 26 Verwahrung beweglicher Sachen

1 Die Gebühr für die Verwahrung von gepfändeten oder arrestierten Wertschriften sowie von Wertschriften, die zur Faustpfandverwertung eingeliefert wurden, beträgt monatlich 0,3 Promille vom Kurswert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, vom Schätzungswert, höchstens jedoch 500 Franken insgesamt je Verwahrung.

2 Die Gebühr für die Verwahrung von Pfandtiteln, die beim Gläubiger in der Betreibung auf Grundpfandverwertung eingefordert wurden, beträgt monatlich 0,1 Promille vom Nennwert, höchstens jedoch 500 Franken insgesamt je Verwahrung.

3 Die Gebühr für die Verwahrung einer anderen Wertsache beträgt je Stück 5 Franken monatlich.

4 Das Amt setzt für die Verwahrung von Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenständen, unter Berücksichtigung des Schätzungswertes, eine angemessene Gebühr fest.

Art. 27 Verwaltung von Grundstücken

1 Die Gebühr für die Verwaltung von Grundstücken, einschliesslich Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen sowie Buch- und Rechnungsführung, beträgt 5 Prozent der während der Dauer der Verwaltung erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinse.

2 Wird das Grundstück nicht genutzt, so beträgt die jährliche Gebühr 1 Promille des Schätzungswertes des Grundstücks.

3 Die tatsächlichen Verwaltungskosten (Unkosten, Barauslagen) gelten als Auslagen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Gebühr angemessen erhöhen.

Art. 28 Schätzung von Pfändern

Gebühren und Auslagen für die Schätzung von Faustpfändern und Grundstücken bei Betreibung auf Pfandverwertung, einschliesslich Abfassung der Schätzungsurkunde, bestimmen sich nach Artikel 20.

Art. 29 Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen

1 Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück.

2 Die Gebühr für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen beträgt 150 Franken für jedes Grundstück.

3 Sind für bewegliche Sachen besondere Steigerungsbedingungen festzusetzen, so beträgt die Gebühr 100 Franken.

4 Die Gebühr für die Bereinigung des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen für weitere Steigerungen beträgt die Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 30 Versteigerung, Freihandverkauf und Ausverkauf

1 Die Gebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung, eines Freihandverkaufs oder eines Ausverkaufs, einschliesslich Abfassung des Protokolls, bemisst sich:

a.
bei der Versteigerung nach dem gesamten Zuschlagspreis;
b.
beim Freihandverkauf nach dem gesamten Kaufpreis;
c.
beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös.

2 Sie beträgt:

Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken

Gebühr/Franken

bis

500

10.-

über

500

bis

1 000

50.-

über

1 000

bis

10 000

100.-

über

10 000

bis

100 000

200.-

über

100 000

2 Promille

3 Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen.

4 Findet sich kein Erwerber, so bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzungswert und vermindert sich um die Hälfte, beträgt aber höchstens 1000 Franken.

5 Dauert die Verwertung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

6 Die Kosten für Gehilfen und Lokale gelten als Auslagen.

7 Die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens beträgt 5 Franken, wenn die Verwertung infolge Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Absatz 4.

Art. 31 Verwertung aus mehreren Betreibungen

Werden Gegenstände aus verschiedenen Betreibungen gleichzeitig verwertet, so ist die Verwertungsgebühr nach dem Gesamterlös zu berechnen. Dieser Betrag ist auf die einzelnen Betreibungen zu verteilen, und zwar im Verhältnis des Erlöses aus den betreffenden Objekten oder, wenn sich kein Erwerber findet, im Verhältnis zu den Schätzungswerten.

Art. 32 Mitteilungen an das Grundbuchamt

Die Gebühr für die doppelt auszufertigende Mitteilung einer Handänderung an das Grundbuchamt sowie die Veranlassung der erforderlichen Löschungen und Umschreibungen (Art. 150 Abs. 3 SchKG) beträgt 100 Franken.

Art. 33 Einzug und Überweisung

Die Gebühr für den Einzug des Verwertungserlöses und der Zahlungen aus Einkommenspfändungen und deren Überweisung an einen Gläubiger bestimmt sich nach Artikel 19; überbundene Beträge gelten nicht als Verwertungserlös.

Art. 34 Erstellung des Kollokations- und Verteilungsplans

1 Die Gebühr für die Erstellung eines Kollokations- und Verteilungsplanes beträgt:

a.
25 Franken für die erste Seite bei beweglichen Sachen und Forderungen;
b.
70 Franken für die erste Seite bei Grundstücken allein oder zusammen mit beweglichen Sachen oder Forderungen;
c.
8 Franken für jede weitere Seite.

2 Die Gebühr für die Abrechnung einer Einkommenspfändung, für die kein Verteilungsplan notwendig ist, beträgt 10 Franken je Betreibung.

Art. 35 Anweisung von Forderungen

1 Die Gebühr für die Anweisung von Forderungen des Schuldners an Zahlungs Statt (Art. 131 Abs. 1 SchKG) bestimmt sich sinngemäss nach Artikel 19 Absatz 1.

2 Die Gebühr für die Anweisung von Forderungen des Schuldners zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG) beträgt 20 Franken.

Art. 37 Eigentumsvorbehalt

1 Die Gebühr für die Verrichtungen bei der Eintragung von Eigentumsvorbehalten nach Verordnung vom 19. Dezember 191023 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte geht zu Lasten des Antragstellers und beträgt:

Restschuld/Franken

Gebühr/Franken

a.

für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes:

bis

1 000

25.-

über

1 000

bis

5 000

50.-

über

5 000

bis

10 000

60.-

über

10 000

6 Promille, jedoch höchstens 150.-

b.

für die Eintragung einer Zession

10.-

c.

für die Vorlegung des Registers oder für eine sich darauf stützende Auskunft

9.-

d.

für Auszüge, Bescheinigungen
und schriftliche Mitteilungen
überdies für jede Seite

8.-

2 Die Löschung einer Eintragung und die Bestätigung von Verrichtungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b auf dem Vertrag sind gebührenfrei.

3 Im Falle des Verkaufs derselben Sache an mehrere Erwerber mit Wohnsitz im gleichen Registerkreis ist nur eine Gebühr geschuldet.

Art. 38 Selbständige Festsetzung des Kompetenzbetrages

1 Die Gebühr für die Festsetzung des Kompetenzbetrages ausserhalb der Zwangsvollstreckung geht zu Lasten des Gesuchstellers und beträgt 40 Franken.

2 Dauert die Verrichtung länger als eine Stunde, so beträgt die Gebühr 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

Art. 40 Güterverzeichnis

Die Gebühr für die Erstellung eines Güterverzeichnisses (Art. 162 und 163 SchKG) beträgt 40 Franken je halbe Stunde.

3. Kapitel: Gebühren im Konkursverfahren

Art. 43 Geltungsbereich

Die Gebühren nach den Artikeln 44-46 gelten sowohl für die amtliche wie für die ausseramtliche Konkursverwaltung.

Art. 44 Feststellung der Konkursmasse

Die Gebühr beträgt 50 Franken je halbe Stunde für die:

a.
Schliessung und Versiegelung sowie andere sichernde Massnahmen;
b.
Einvernahme des Konkursiten oder anderer Personen;
c.
Aufnahme und Bewertung der Aktiven;
d.
Reinschrift des Inventars;
e.
Aufstellung eines vorläufigen Gläubigerverzeichnisses.
Art. 45 Gläubigerversammlung

Die Gebühr für die Ausarbeitung des Berichtes an die Gläubigerversammlung, für deren Leitung und für die Protokollierung bemisst sich nach den durch das Inventar ausgewiesenen Aktiven und beträgt:

Aktiven/Franken

Gebühr/Franken

bis

500 000

400.-

über

500 000

1000.-

Art. 46 Andere Verrichtungen

1 Die Gebühr beträgt:

a.
20 Franken für die Einschreibung und Prüfung jeder Konkursforderung, einschliesslich der Abfassung, Reinschrift und Auflegung des Kollokationsplanes;
b.
20 Franken für eine Verfügung über einen Eigentumsanspruch;
c.
je 200 Franken für die Schlussrechnung, den Verteilungsplan und den Schlussbericht an das Konkursgericht; dauert die Verrichtung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 50 Franken je weitere halbe Stunde;
d.
20 Franken für eine Abtretung von Rechtsansprüchen auf Verlangen eines Gläubigers.

2 Im übrigen bestimmen sich die Gebühren sinngemäss nach:

a.
den Artikeln 26 und 27 für die Verwahrung und Verwaltung von Gegenständen des Massevermögens;
b.
Artikel 19 für den Einzug von Forderungen und für die Begleichung von Masseschulden;
c.
den Artikeln 29, 30, 32 und 36 für die Verwertung des Massevermögens;
d.
Artikel 33 für die Verteilung des Erlöses.

3 Die Entschädigung je halbe Sitzungsstunde beträgt:

a.
60 Franken für den Präsidenten des Gläubigerausschusses und den Protokollführer;
b.
50 Franken für die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses und den Konkursverwalter, der nicht als Protokollführer mitwirkt.

4 Für Verrichtungen ausserhalb von Sitzungen beträgt die Entschädigung für den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses 50 Franken je halbe Stunde.

Art. 47 Anspruchsvolle Verfahren

1 Für Verfahren, die besondere Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und die ausseramtliche Konkursverwaltung fest; sie berücksichtigt dabei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand.

2 Ferner kann in solchen Verfahren die Aufsichtsbehörde sowohl bei amtlicher wie bei ausseramtlicher Konkursverwaltung die Entschädigungsansätze für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (Art. 46 Abs. 3 und 4) erhöhen.

4. Kapitel: Gerichtsgebühren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4825 Entscheidgebühr

1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:

Streitwert/Franken

Gebühr/Franken

bis

1 000

40-150

über

1 000

bis

10 000

50-300

über

10 000

bis

100 000

60-500

über

100 000

bis

1 000 000

70-2 000

über

1 000 000

500-4 000

2 Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.

3 Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

26 SR 272

Art. 49 und 5027

27 Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).

2. Abschnitt: Betreibungs- und Konkurssachen

Art. 52 Konkurseröffnung

Die Gebühr für den Entscheid über die Konkurseröffnung beträgt:

a.
in nicht streitigen Fällen 40-200 Franken;
b.
in streitigen Fällen 50-500 Franken.
Art. 53 Andere Verfügungen des Konkursgerichts

Die Gebühr beträgt 40-200 Franken für:

a.
vorsorgliche Anordnungen;
b.
die Einstellung des Konkurses;
c.
die Anordnung des summarischen Verfahrens;
d.
den Widerruf des Konkurses;
e.
das Schlussdekret.

3. Abschnitt:
Nachlassverfahren, Schuldenbereinigung und Notstundung

Art. 54 Nachlassstundung

Die Gebühr für Entscheide des Nachlassgerichts beträgt 200-2500 Franken; das Nachlassgericht kann sie in besonderen Fällen bis auf 5000 Franken erhöhen.

Art. 55 Honorar der Organe

1 Das Nachlassgericht setzt das Honorar des Sachwalters sowie im Falle eines Liquidationsvergleichs das Honorar der Liquidatoren und der Mitglieder des Gläubigerausschusses pauschal fest.

2 Im Falle eines Nachlassvertrages im Konkurs setzt die Aufsichtsbehörde das Honorar der Konkursverwaltung pauschal fest.

3 Bei der Festsetzung des Honorars nach den Absätzen 1 und 2 werden namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, der Umfang der Bemühungen, der Zeitaufwand sowie die Auslagen berücksichtigt.

Art. 57 Notstundung

Gebühren und Honorare im Notstundungsverfahren bestimmen sich sinngemäss nach den Artikeln 40, 54 und 55.

4. Abschnitt: …

Art. 58-6028

28 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 3 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

5. Abschnitt:
Weiterziehung und Beschwerdeverfahren; Parteientschädigung

Art. 61 Gebühren

1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30

2 Unentgeltlich sind:

a.
das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG);
b.31
im Stundungs‑, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde.

29 SR 272

30 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).

31 Art. 61 Abs. 2 Bst. b ist heute gegenstandslos. Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren über Banken sind seit 1. Juli 2004 in den Art. 33-37g des Bankengesetzes (SR 952.0) geregelt.

Art. 62 Parteientschädigung

132

2 Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

32 Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 63

1 Die Gebührenverordnung vom 7. Juli 197133 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben. Sie findet jedoch Anwendung auf Verrichtungen, die bis 31. Dezember 1996 vorgenommen wurden und für welche später abgerechnet wird.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.