01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2016 - 31.12.2023
01.08.2002 - 31.12.2015
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Filmverordnung
(FiV)

vom 3. Juli 2002 (Stand am 23. Juli 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25 Absatz 3 und 34 Absatz 1 des Filmgesetzes vom
14. Dezember 20011 (Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a.

die Evaluation der Vielfalt des Angebots öffentlich vorgeführter Filme in
den einzelnen Kinoregionen der Schweiz; b.

die Einführung einer Förderungsabgabe; c.

die Registrierung der Verleih- und Vorführunternehmen sowie die Meldung
von Angaben zu den vorgeführten Filmen; d.

die Zusammensetzung der Eidgenössischen Filmkommission.


Art. 2

Begriff der Kinoregion Mit dem Begriff der Kinoregion wird eine Gruppe von Kinoleinwänden bezeichnet,
die im Wettbewerb um ein Kinopublikum aus dem gleichen geografischen Raum
stehen.

2. Kapitel: Massnahmen zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots 1. Abschnitt: Evaluation der Angebotsvielfalt

Art. 3

Evaluationen

1 Das Bundesamt für Kultur (Bundesamt) nimmt jährlich eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.

2 Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt
in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das Bundesamt eine Zwischenevaluation vor.

AS 2002 1915 1

SR 443.1

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Filmwesen

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3 Das Bundesamt nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes gefordert wird.


Art. 4

Anhörung zu Evaluationen 1 Das Bundesamt gibt folgenden Vertretern der Filmbranche Gelegenheit, zu den
Evaluationen Stellung zu nehmen: a.

den Trägerorganisationen einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 des
Gesetzes;

b.

den Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keine Vereinbarung unterzeichnet haben; c.

den schweizerischen Verbänden der Verleih- und Vorführunternehmen; d.

wichtigen beruflichen und kulturellen Organisationen der Filmbranche.

2 Die Frist für die Stellungnahme beträgt bei der jährlichen Evaluation 90 Tage, bei
einer Zwischenevaluation nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 60 Tage.


Art. 5

Aufforderung zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt 1 Das Bundesamt fordert die Trägerorganisationen von Vereinbarungen und die
Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keiner Vereinbarung angehören, schriftlich auf, die Angebotsvielfalt wiederherzustellen.

2 Es weist gleichzeitig auf den Zeitpunkt hin, an welchem die Wiederherstellung der
Angebotsvielfalt mit einer Nachevaluation geprüft wird.

2. Abschnitt: Förderungsabgabe

Art. 6

Antrag zur Einführung der Abgabe 1 Ergibt die Nachevaluation, dass die Angebotsvielfalt in der betroffenen Kinoregion
nicht massgeblich verbessert wurde, so kann das Bundesamt dem Eidgenössischen
Departement des Innern (Departement) die Einführung einer Abgabe beantragen.
Das Bundesamt nennt im Antrag die vorgesehene Höhe der Abgabe und den beabsichtigten Verwendungszweck des Ertrags nach Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes.

2 Bevor das Departement einen Entscheid fällt, hört es die betroffenen Kreise sowie
die Eidgenössische Filmkommission an. Die Anhörungsfrist beträgt 60 Tage.


Art. 7

Berechnung der Abgabe Das Departement setzt die Höhe der Abgabe ausgehend von den zu erwartenden
abgabenpflichtigen Eintritten und den Kosten der Förderungsmassnahmen zur
Wiederherstellung der Angebotsvielfalt in der betreffenden Kinoregion unter Einschluss des entstehenden Verwaltungsaufwandes fest.

Filmverordnung

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443.11


Art. 8

Erhebung der Abgabe

1 Die Verleih- und Vorführunternehmen in der von der Abgabe betroffenen Kinoregion haben die entgeltlichen Eintritte eines Monats jeweils bis zum 15. des darauf
folgenden Monats zu melden.

2 Das Bundesamt stellt monatlich Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.


Art. 9

Entstehung der Abgabeforderung Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.


Art. 10

Verjährung

Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.


Art. 11

Auszahlung des Abgabeertrags Die Auszahlung des Abgabeertrags erfolgt durch formelle Verfügung des Bundesamts oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag desselben mit der begünstigten
Person.


Art. 12

Aufhebung der Abgabe

Ist die gesetzliche Angebotsvielfalt wiederhergestellt, so hebt das Departement die
Abgabepflicht auf. Die Abgabe wird nicht länger als drei Jahre ununterbrochen
erhoben.


Art. 13

Befreiung von der Abgabepflicht 1 Die Befreiung von der Abgabepflicht nach Artikel 22 des Gesetzes erfolgt über
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den betroffenen Verleih- und Vorführunternehmen und dem Bundesamt.

2 Die Verleih- und Vorführunternehmen verpflichten sich zur Leistung eines über
das nach Artikel 17 des Gesetzes geforderte Mass hinausgehenden Beitrags zur
Angebotsvielfalt in einer Kinoregion, insbesondere durch: a.

die Förderung einer überdurchschnittlichen Angebotsvielfalt; b.

die Förderung von Nischenangeboten; oder c.

die Gewährung besonderer Konditionen für Verleih- und Vorführunternehmen, welche Angebot und Qualität im Sinne der Buchstaben a und b fördern.

3 Das Bundesamt setzt die Trägerorganisationen von Vereinbarungen über den
Inhalt der abgeschlossenen Verträge in Kenntnis.

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3. Kapitel: Registrierungs- und Meldepflicht 1. Abschnitt: Registrierungspflicht

Art. 14

1 Das Bundesamt führt das öffentliche Register nach Artikel 23 des Gesetzes.

2 Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben
sich unaufgefordert beim Bundesamt anzumelden.

3 In der Anmeldung anzugeben sind Name, Geschäftszweck und Sitz des Unternehmens.

4 Die Vorführunternehmen melden zusätzlich Namen und Anzahl der betriebenen
Leinwände und, für juristische Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung.

5 Änderungen der Angaben nach den Absätzen 3 und 4 sind dem Bundesamt innert
30 Tagen unaufgefordert zu melden.

2. Abschnitt: Meldepflichten

Art. 15

Meldepflicht für geförderte Produktionsunternehmen
und Verleihunternehmen 1 Die geförderten Produktionsunternehmen und die Verleihunternehmen geben für
jeden Film an :

a.

den Originaltitel, die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel
sowie die SUISA- oder ISAN-Nummern; b.

die für die Gestaltung und Herstellung Hauptverantwortlichen, insbesondere:
1.

den Regisseur oder die Regisseurin, 2.

den Drehbuchautor oder die Drehbuchautorin, 3.

den Produzenten oder die Produzentin sowie den Koproduzenten oder
die Koproduzentin,

4.

die Hauptdarsteller und Hauptdarstellerinnen, 5.

den Komponisten oder die Komponistin der Originalmusik; c.

das Filmgenre;

d.

das Produktionsland, die Koproduktionsländer sowie die Originalsprache; e.

das Herstellungsjahr und das Datum der Erstaufführung in der Schweiz; f.

Dauer (in Minuten), Farbe, Format, Projektionsverhältnisse, Tonsysteme
und Sprachversionen der eingeführten Kopien; g.

den Inhaber der Vorführungsrechte; h.

die Anzahl der Eintritte in der Schweiz für jedes Jahr.

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2 Buchstabe b Ziffern 2, 3 und 5 gelten nur für Schweizer Filme und schweizerischausländische Koproduktionen.


Art. 16

Meldepflicht für Vorführunternehmen Die Vorführunternehmen melden für jede Kinowoche: a.

die bezahlten Eintritte pro Film und Leinwand, einschliesslich der abgerechneten Pauschalen; b.

die vorgeführten Sprachversionen; c.

die betriebene Leinwand; d.

die Anzahl Vorführungen.


Art. 17

Zuständigkeiten

1 Das Departement bestimmt die Stelle, die für die Erfassung der Daten nach Artikel 24 des Gesetzes und nach den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung zuständig
ist. Die Erfassung obliegt dem Bundesamt für Statistik. Sie kann einer privaten
Organisation übertragen werden.

2 Mit Übertragung der Datenerfassung an eine private Organisation wird diese
gegenüber dem Bundesamt für Statistik meldepflichtig. Die mit der Erfassung
betraute private Organisation kann die Daten dem Bundesamt für Statistik durch ein
Abrufverfahren zugänglich machen. Die Rechte und Pflichten der privaten Organisation sind mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags festgelegt.

3 Das Bundesamt für Statistik führt die Analyse der für die Evaluation der Angebotsvielfalt massgebenden Daten zuhanden des Bundesamts durch. Es kann diese
Daten in einer nicht anonymisierten Form dem Bundesamt mittels eines Abrufverfahrens mitteilen.

4 Abweichende Angaben zwischen den Verleih- und den Vorführunternehmen sind
bei der Erfassungsstelle regelmässig abzugleichen.

4. Kapitel: Eidgenössische Filmkommission

Art. 18

Die Filmkommission vereint Fachleute aus den Bereichen Filmschaffen, Verbreitung von Filmen, Aus- und Weiterbildung, Archivierung und Filmkultur. Die Kulturbehörden der Kantone sowie die Pro Helvetia sind mit je einem Mitglied vertreten.

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5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts Die Filmverordnung vom 24. Juni 19922 und die Verordnung vom 25. November
19923 über die Gebühren für Filmverleihbewilligungen werden aufgehoben.


Art. 20


Änderung bisherigen Rechts Die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19974 wird wie folgt geändert: Art. 20b

...


Art. 21

Übergangsbestimmungen 1 Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben
sich innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden.

2 Die Meldepflicht nach den Artikeln 15 und 16 bezieht sich auf alle seit dem
1. Januar 2002 produzierten, verliehenen oder vorgeführten Filme.


Art. 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

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[AS 1992 1554, 1993 2001, 1996 2243 Ziff. I 25 3262] 3

[AS 1992 2487] 4

SR 784.401. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.