01.01.2024 - * / In Kraft
01.07.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 30.06.2023
01.07.2021 - 31.12.2022
01.01.2021 - 30.06.2021
01.01.2018 - 31.12.2020
01.01.2017 - 31.12.2017
01.06.2009 - 31.12.2016
01.01.2009 - 31.05.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2006 - 31.03.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2003 - 30.06.2005
01.06.2002 - 31.12.2002
01.01.2002 - 31.05.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)1 vom 20. Juni 1952 (Stand am 28. März 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis

der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 19524, beschliesst: I.5 Anwendbarkeit des ATSG Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

AS 1952 823

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit.

in Sachüberschriften umgewandelt.

2

[BS 1 3; AS 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 104 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

4

BBl 1952 I 206 5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

6 SR

830.1

836.1

Familienzulagen

2

836.1

Ia. Die Familienzulagen7 1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
a8 Bezugsberechtigte Personen

1

Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.

2

Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:

a. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie; b. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.

3

Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG9). Der Bundesrat kann jedoch die Ausrichtung von Kinderzulagen auch für Kinder im Ausland vorschreiben und dabei das Gegenrecht vorbehalten.

4

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.


Art. 2

Arten der Zulagen; Ansätze10 1

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in einer Haushaltungszulage und in Kinderzulagen.

2

Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.11 3

Die Kinderzulage wird für jedes Kind im Sinne von Artikel 9 ausgerichtet. Sie beträgt für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 80 Franken und im Berggebiet 100 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 90 Franken und im Berggebiet 110 Franken im Monat.12 Für die Abstufung ist die Zahl der Kinder massgebend, für die der landwirtschaftliche Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen hat.13 7

Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

8

Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

9 SR

830.1

10

Gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 wurden die Randtit.

in Sachüberschriften umgewandelt (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1973, in Kraft seit 1. April 1975 (AS 1974 689; BBl 1973 I 1426).

12

Heute: 175 und 195 bzw. 180 und 200 Franken (Art. 2 der V vom 9. Nov. 2005SR 836.13).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

In der Landwirtschaft - BG 3

836.1

4

Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an.14

Art. 3

Haushaltungszulage

1

Anspruch auf Haushaltungszulage haben: a.15 Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen; b. Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat; c. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

2

Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.16 3 Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Bauer eines Jahres.

4

Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.


Art. 4

Bezahlung des ortsüblichen Lohnes Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.

14

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

Familienzulagen

4

836.1

2. Familienzulagen für Kleinbauern17

Art. 5

18 Bezugsberechtigte Personen

1

Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbständigerwerbenden Landwirte und die selbständigen Älpler.

2

Die haupt- und nebenberuflichen Landwirte haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 22 000 Franken19 im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 3000 Franken20 je Kind nach Artikel 9. Der Bundesrat passt die Einkommensgrenze in der Regel alle zwei Jahre der Entwicklung der Einkommen in der Landwirtschaft und in der übrigen Wirtschaft an.

3

Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des Älplers sowie die Art der Bewertung und Ermittlung des Einkommens; er kann kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens beauftragen und diese verpflichten, das Einkommen der Kleinbauern den kantonalen Ausgleichskassen zu melden.

4

Um Härtefälle zu vermeiden, gestaltet er die Einkommensgrenze flexibel oder stuft die Zulagen ab. Dabei ist auf die wirtschaftliche Entwicklung und die finanziellen Auswirkungen Rücksicht zu nehmen.21

Art. 6

Abgrenzung des Berggebietes 1

Für die Abgrenzung des Berggebietes ist die Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters richtunggebend.

2

Betriebe, die teilweise im Talgebiet22, teilweise im Berggebiet liegen, sind in das Berggebiet einzureihen, wenn ihr wirtschaftliches Schwergewicht im Berggebiet gelegen ist.

3

Die Einreihung getrennter Betriebe erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft23 nach Anhörung der zuständigen Kantone.

4

Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Einreihung getrennter Betriebe können von den Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung an die Eidgenössische Rekurskommission für die Abgrenzung der Berggebiete und der voralpinen Hügelzone weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.24 17

Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 1962 (AS 1962 761; BBl 1961 II 461).

Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

19

Heute: 30 000 Franken (Art. 1 der V vom 9. Nov. 2005 - SR 836.13).

20

Heute: 5000 Franken (Art. 1 der V vom 9. Nov. 2005 - SR 836.13).

21

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

22

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979 (AS 1980 276; BBl 1979 II 769).

23

Bezeichnung gemäss Art. 71 des Verwaltungsorganisationsgesetzes [AS 1979 114].

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

In der Landwirtschaft - BG 5

836.1


Art. 7


25

Art und Höhe der Zulage 1

Die Familienzulage für die Kleinbauern besteht in der Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Artikel 9. Sie beträgt für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 80 Franken und im Berggebiet 100 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 90 Franken und im Berggebiet 110 Franken im Monat.26 Für die Abstufung ist die Zahl der Kinder massgebend, für die der Kleinbauer Anspruch auf Kinderzulagen hat.

2

Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an.


Art. 8

Verrechnung

Die Familienzulagen für Kleinbauern können mit den Beiträgen, die diese gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung27 (im folgenden AHVG genannt) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9

28 Kinderzulage 1 Die Kinderzulage wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet. Sie wird bis zum vollendeten 25. Altersjahr entrichtet für Kinder in der Ausbildung und bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, sofern sie keine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen.

2

Als Kinder gelten auch a. Pflegekinder; b. Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt er in überwiegen dem Mass aufzukommen hat.

3

Für dasselbe Kind darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden.

4

Haben mehrere Personen nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er der Reihe nach zu: a. der Person, unter deren Obhut das Kind steht; b. dem Inhaber der elterlichen Gewalt; 25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

26

Heute: 175 und 195 bzw. 180 und 200 Franken (Art. 2 der V vom 9. Nov. 2005SR 836.13).

27

SR 831.10

28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

Familienzulagen

6

836.1

c. der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

5

Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam.29 6 ...30

7

Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Bezug dahinfallen.


Art. 10


31

Verbot des Doppelbezugs; Dauer des Anspruchs 1

Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und als Kleinbauer beziehen.

2

Hauptberufliche Kleinbauern, die zeitweise im Nebenberuf eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, haben auch während dieser Zeit Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie nicht schon eine andere Familienzulage beziehen. Sind sie zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.

3

Nebenberufliche Kleinbauern und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen. Sie haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen für ein Kind, für das sie gleichzeitig andere Familienzulagen beziehen.

4


Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts32 besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.33 Art. 11-1234

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

30

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 350; BBl 1983 IV 205).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

32 SR

220

33 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

34 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

In der Landwirtschaft - BG 7

836.1

II. Die Organisation

Art. 13

Aufgaben der Ausgleichskassen Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 61 AHVG35 (im folgenden Ausgleichskassen genannt).


Art. 14

Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen 1

Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.

2

In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG36 sind die Familienzulagen den hauptberuflichen Kleinbauern vierteljährlich, den nebenberuflichen Kleinbauern und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten.37 3 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlangen, dass ihnen die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.38

Art. 15

Zahlungs- und Abrechnungsverkehr 1

Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.

2

Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG39 sinngemäss anwendbar.


Art. 16

Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle Die Kassenrevisionen sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen gemäss Artikel 68 AHVG40 haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.


Art. 17


41

35

SR 831.10

36 SR

830.1

37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

39

SR 831.10

40

SR 831.10

41 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

Familienzulagen

8

836.1

III. Die Finanzierung

Art. 18

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG42 unterliegen.43 2 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.

3

Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG44 Anwendung.45 4 Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.46


Art. 19


47

Familienzulagen für Kleinbauern Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an Kleinbauern mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.


Art. 20

Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern 1

Zur Bildung einer Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern wird ein Drittel des Fonds gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesbeschlusses vom 24. März 194748 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgeschieden.

2

Die Rückstellung wird durch eine jährliche Einlage geäufnet, die durch den Bundesrat festgesetzt wird, mindestens aber 4 Prozent des Bestandes am Jahresanfang beträgt.49

42

SR 831.10

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

44 SR

830.1

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1957 (AS 1958 183; BBl 1957 I 1019).

47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1957 (AS 1958 183; BBl 1957 I 1019).

48

SR 834.2

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 70 71; BBl 1969 I 1073).

In der Landwirtschaft - BG 9

836.1

3

Die jährliche Einlage ist zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge gemäss Artikel 21 zu verwenden.


Art. 21

Beiträge der Kantone

1

Die Beiträge der einzelnen Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet; sie sind in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons sowie der Anzahl der im Kanton gelegenen Landwirtschaftsbetriebe herabzusetzen.

2

Der Bundesrat ordnet nach Anhörung der Kantone die Einzelheiten.

IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 22


50

Besonderheiten der Rechtspflege 1

Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG51 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

2

Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel 85bis Absatz 3 und Artikel 86 AHVG52 gelten sinngemäss.


Art. 23

Strafbestimmungen

Die Artikel 87-91 AHVG53 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

51 SR

830.1

52 SR

831.10

53

SR 831.10

Familienzulagen

10

836.1

V.54 Verhältnis zum europäischen Recht
a55 1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7156 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 199957 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 200458 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7259 in ihrer angepassten Fassung;

b.60 das Übereinkommen vom 4. Januar 196061 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2

Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

54 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

55 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 14 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979 994; BBl 2004 5891 6565).

56 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren

Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

57 SR

0.142.112.681 58 AS

2006 995

59 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

60 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

61 SR

0.632.31

In der Landwirtschaft - BG 11

836.1

VI.62 Ausführungs- und Schlussbestimmungen63

Art. 24


64

Verhältnis zum kantonalen Recht 1

Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz: a. höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben;

b. den Anspruch der Kleinbauern auf Kinderzulagen nach Anhören der landwirtschaftlichen Organisationen an Voraussetzungen knüpfen, die auf die bäuerliche Existenzverbesserung der Bezugsberechtigten ausgerichtet sind.

2

Der Bundesrat kann auf Antrag der Kantonsregierung dieses Bundesgesetz auf den betreffenden Kanton als nicht anwendbar erklären, sofern die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Kleinbauern auf Grund der kantonalen Vorschriften im Genusse von Familienzulagen in der Mindesthöhe dieses Gesetzes stehen.


Art. 25

65 Anwendbarkeit des

AHVG66

1

Soweit dieses Bundesgesetz und das ATSG67 den Vollzug nicht abschliessend regeln, finden die Bestimmungen des AHVG sinngemäss Anwendung.

2

Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49a AHVG, für die Datenbekanntgabe gilt Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.

3

Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.


Art. 26

Inkrafttreten und Vollzug 1

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.

2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

62 Ursprünglich V. Abschn.

63 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 1962, in Kraft seit 1. Juli 1962 (AS 1962 761 763; BBl 1961 II 461).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

66 SR

831.10

67 SR

830.1

Familienzulagen

12

836.1