01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.12.2023
01.12.2017 - 31.12.2020
01.09.2017 - 30.11.2017
13.06.2016 - 31.08.2017
20.04.2016 - 12.06.2016
01.01.2016 - 19.04.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2010 - 31.12.2012
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15.05.2008 - 31.12.2009
01.01.2008 - 14.05.2008
01.04.2007 - 31.12.2007
01.02.2005 - 31.03.2007
01.01.2004 - 31.01.2005
01.07.2002 - 31.12.2003
15.11.2001 - 30.06.2002
01.01.2001 - 14.11.2001
01.05.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) vom 9. März 2007 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13a Absatz 3, 22 Absatz 3, 24 Absätze 1bis und 2,
26 Absatz 2, 32a, 34 Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG), und auf die Artikel 54 Absatz 4 und 103 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen (RTVG),3 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Nutzung des Funkfrequenzspektrums und die Konzessionen für Frequenznutzungen.

2

Sie gilt für Frequenznutzungen: a. auf schweizerischem Territorium und im schweizerischen Luftraum; b. zur Übertragung von Informationen vom Territorium eines ausländischen Staates in die Schweiz auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung; c. auf Wasser- oder Luftfahrzeugen, die in amtlichen schweizerischen Registern eingetragen sind, ausserhalb des schweizerischen Territoriums oder Luftraums;

d. mittels Satelliten mit schweizerischen Nutzungsrechten.

AS 2007 1005 1 SR

784.10

2 SR

784.40

3

Fassung gemäss Ziff I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5841).

784.102.1

Fernmeldeverkehr

2

784.102.1


Art. 2

Störung Als Störung im Sinne dieser Verordnung gilt die Auswirkung einer durch eine Aussendung, Ausstrahlung oder Induktion entstehenden unerwünschten Energie auf den Empfang in einem Funksystem. Diese Auswirkung macht sich bemerkbar durch Verschlechterung der Übertragungsgüte oder durch Entstellung oder Verlust von Nachrichteninhalt, welcher bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar wäre.

2. Kapitel: Frequenzverwaltung

Art. 3

Frequenzzuweisungsplan 1 Der Frequenzzuweisungsplan entsteht aus der Zuweisung (Allocation) bestimmter Frequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Services) oder durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen.

2

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt den nationalen Frequenzzuweisungsplan und unterbreitet diesen dem Bundesrat zur Genehmigung.

3

Der Frequenzzuweisungsplan basiert auf dem geltenden Radioreglement vom 17. November 19954 sowie auf den anwendbaren internationalen Vereinbarungen.

Militärische Bedürfnisse werden angemessen berücksichtigt.

4

Der Plan wird regelmässig angepasst und im Internet veröffentlicht5. Die Änderungen werden im Bundesblatt angezeigt.6


Art. 4

Frequenzverteilung 1 Die Frequenzverteilung (Allotment) beinhaltet die Aufnahme einer bezeichneten Frequenz oder eines bezeichneten Frequenzbereiches in einen im Rahmen einer Vereinbarung angenommenen Plan zwecks Nutzung durch eine oder mehrere Personen in einem oder mehreren Ländern oder geographischen Gebieten unter genau festgelegten Bedingungen.

2

Das BAKOM erstellt im Rahmen internationaler Vereinbarungen nationale Frequenzverteilungspläne.


Art. 5

Frequenzzuteilung 1 Die Frequenzzuteilung (Assignment) beinhaltet die Zuteilung einer Funkfrequenz zur Nutzung mit einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen.

4 SR

0.784.403.1. Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5841). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

5 Siehe:

http://www.bakom.admin.ch 6

Fassung gemäss Ziff I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5841).

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen - V 3

784.102.1

2

Das BAKOM, die zuständige militärische Stelle und das Bundesamt für Zivilluftfahrt teilen auf der Basis des Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die einzelnen Frequenzen den Nutzerinnen und Nutzern zu.

3

In militärisch und zivil gemeinsam zugewiesenen Frequenzbändern teilt das BAKOM in Absprache mit der zuständigen militärischen Stelle auf der Basis des Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne die einzelnen Frequenzen den zivilen Nutzerinnen und Nutzern zu.


Art. 6

7 Frequenzklassen 1 Die Frequenzklasse A umfasst diejenigen Frequenzen, die in einem bestimmten Einsatzgebiet einer beschränkten Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt werden.

2

Die Frequenzklasse B umfasst diejenigen Frequenzen, die in einem bestimmten Einsatzgebiet einer unbeschränkten Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt werden.

3. Kapitel: Frequenznutzung

Art. 7

Umfang der Konzessionspflicht 1

Konzessionspflichtig ist jede Nutzung des Frequenzspektrums bis 3000 GHz.

2

Die Frequenznutzung durch die zivile Militär- oder Zivilschutzverwaltung im Rahmen ihrer üblichen Aufgaben stellt keine dienstliche Frequenznutzung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 FMG dar.


Art. 8

Ausnahmen von der Konzessionspflicht 1

Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind Frequenznutzungen: a.8 in bestimmten Frequenzbereichen der Frequenzklasse B; b. mit Funkanlagen geringer Leistung in bestimmten Frequenzbereichen; c. mit Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz nicht länger als drei Monate benützt werden, wenn das BAKOM mit der zuständigen ausländischen Fernmeldeverwaltung eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat; d. mit Funkanlagen, die ausschliesslich für Notrufe auf der ihnen dafür zugeteilten Frequenz benützt werden;

e.9 mit nicht ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen und mit ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen, die keiner Frequenzkoordination bedürfen; f.10 mit Fernmeldeendeinrichtungen für die Benützung von Fernmeldediensten.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2007 7085).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2007 7085).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2007 7085).

Fernmeldeverkehr

4

784.102.1

2

Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften. Es bestimmt insbesondere die von der Konzessionspflicht ausgenommenen Frequenzbereiche.11

Art. 9

Kontrolle zur Abklärung der Konzessionspflicht 1

Das BAKOM kann zur Abklärung der Konzessionspflicht Funkanlagen kontrollieren, deren Nutzung nach den Angaben der Betreiberinnen und Betreiber von der Konzessionspflicht ausgenommen sind.

2

Es kontrolliert zur Abklärung der Konzessionspflicht militär- und zivilschutzdienstlich benützte Funkanlagen nach Absprache mit den zuständigen Behörden.

3

Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM unentgeltlich Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen.


Art. 10

Identifikation von Aussendungen 1

Alle Aussendungen mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 22 Absatz 2 FMG müssen zum Zweck der technischen Kontrolle oder zur Gewährleistung der Systemfunktionen identifiziert werden können. Aussendungen mit irreführender oder falscher Identifikation sind verboten.

2

Wickelt die Konzessionärin ihren Funkverkehr nicht in offener Sprache ab oder überträgt sie Daten oder digitalisierte Sprache, so bestimmt die Konzessionsbehörde im Einzelfall, wie die Identifikation erfolgen muss.

3

Ist die Identifikation nicht anders oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so kann die Konzessionsbehörde verlangen, dass ihr der Inhalt des Funkverkehrs zugänglich gemacht wird.

4

Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften.

a12 Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen 1

Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Schnittstellen-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 200213 über Fernmeldeanlagen erstellt und betrieben werden.

2

Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Frequenzen programmiert werden, die in der Konzession beschrieben oder deren Gebrauch von der Konzessionspflicht ausgenommen sind. Alle programmierten Frequenzen gelten als benutzte Frequenzen.

10 Fassung gemäss Ziff I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5841).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2007 7085).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2008 (AS 2008 1913).

13 SR

784.101.2

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen - V 5

784.102.1


Art. 11

Benützung von Funkanlagen 1

Ist für die Benützung einer Funkanlage ein Fähigkeitsausweis erforderlich, so dürfen nur Personen die Funkanlage benützen, welche einen solchen Ausweis besitzen.

2

Die Konzessionärin darf die Funkanlage nur zu ihrem Eigengebrauch verwenden und muss verhindern, dass Unbefugte die Funkanlage benutzen. Dem Eigengebrauch gleichgesetzt wird die Mitbenützung einer ortsfesten Funkanlage durch mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich.14 3 Die Anlage der Konzessionärin darf auch benutzt werden von: a. ihren Angestellten und ihren Beauftragten; b. Personen, die mit der Konzessionärin eine einfache Gesellschaft bilden; c. Personen, die mit der Konzessionärin im gleichen Haushalt leben; d. ihren Gästen.15


Art. 12

Benützung von Funkanlagen in Luftfahrzeugen 1

Funkanlagen, die nicht ausschliesslich für die Teilnahme am Flugfunk oder am mobilen öffentlichen Informationsaustausch aus oder zu Luftfahrzeugen im Sinne des Radioreglements vom 17. November 199516 bestimmt sind, dürfen in Luftfahrzeugen grundsätzlich nicht benützt werden.

2

Das BAKOM bestimmt die Ausnahmen.


Art. 13

Störungen des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks 1

Das BAKOM versucht auf Verlangen, die Ursache einer Störung zu ermitteln.

2

Liegt die Ursache der Störung darin, dass die störende oder die gestörte Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht oder dass eine Anlage nicht vorschriftsgemäss benützt wurde, so verrechnet das BAKOM der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage oder der Konzessionärin eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten.

3

Entsprechen die Anlagen dem Stand der Technik, so entscheidet das BAKOM über die zu treffenden Massnahmen. Entspricht die gestörte Anlage nicht dem Stand der Technik, so muss die Betreiberin oder der Betreiber der gestörten Anlage selbst für die Beseitigung der Störung sorgen.

4

Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM unentgeltlich Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen.

14 Fassung gemäss Ziff I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5841).

15 Fassung gemäss Ziff I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5841).

16 SR

0.784.403.1

Fernmeldeverkehr

6

784.102.1


Art. 14


17

Meldepflicht für persönliche Notfunkbaken Persönliche Notfunkbaken (personal location beacon, PLB), die im Bereich von 406,0-406,1 MHz senden, müssen beim BAKOM angemeldet werden. Dieses registriert die erforderlichen Daten beim Schweizerischen Such- und Rettungszentrum.

4. Kapitel: Funkkonzessionen 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 15

Inhalt der Konzession Die Funkkonzession berechtigt die Konzessionärin, das Frequenzspektrum zu dem in der Konzession umschriebenen Zweck und unter den darin festgelegten Bedingungen zu benutzen.


Art. 16

Konzessionsgesuch 1 Wer eine Konzession erwerben will, muss bei der Konzessionsbehörde ein Gesuch in der von ihr bestimmten Form einreichen.

2

Die Gesuchstellerin hat alle Angaben zu machen, die für die Prüfung des Gesuchs und der Konzessionsvoraussetzungen und für den Inhalt der Konzession erforderlich sind. Sie bezeichnet auf Verlangen eine technisch verantwortliche Person.

3

Die Gesuchstellerin darf das Frequenzspektrum erst nutzen, wenn ihr die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat.


Art. 17

Funktechnischer Netzbeschrieb

1

Die Konzessionsbehörde legt die kennzeichnenden technischen und betrieblichen Merkmale der Funkanlagen, insbesondere Frequenz, belegte Bandbreite, Leistung, Standort und Sendezeit, in einem funktechnischen Netzbeschrieb fest.

2

Der funktechnische Netzbeschrieb ist Bestandteil jeder Funkkonzession.

3

Die Konzessionärin darf die Merkmale nur mit Bewilligung der Konzessionsbehörde ändern.


Art. 18

Entzug, Widerruf, Suspendierung, Auflagen Ergänzend zu den in Artikel 58 Absätze 2 und 3 FMG genannten Fällen kann die Konzessionsbehörde die Konzession entziehen, widerrufen oder suspendieren oder sie durch Auflagen ergänzen, wenn die Konzessionärin Gebühren nicht bezahlt, die sie nach den Artikeln 39 und 40 FMG schuldet.

17 Fassung gemäss Ziff I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5841).

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen - V 7

784.102.1


Art. 19

Erneuerung und Verlängerung 1

Die Konzessionsbehörde kann eine Konzession erneuern oder deren Dauer verlängern, wenn sich eine öffentliche Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 FMG nicht rechtfertigt. 2

Die Konzession kann eine automatische Verlängerung oder Erneuerung vorsehen.

2. Abschnitt: Ausschreibung von Funkkonzessionen

Art. 20

Formale Voraussetzungen

1

Die Ausschreibung einer Konzession nach Artikel 24 FMG wird mit Angabe der Eingabefrist im Bundesblatt veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Entscheidungskriterien und deren Gewichtung.

2

Ist die Eingabe unvollständig oder mangelhaft, so kann die Konzessionsbehörde eine Frist zur Nachbesserung ansetzen.


Art. 21

Kriterienwettbewerb oder Auktion 1

Die Konzessionsbehörde legt fest, ob der Zuschlag auf Grund eines Kriterienwettbewerbs oder einer Auktion erfolgt. Der Auktion kann eine Vorselektion vorausgehen.

2

Im Hinblick auf eine Konzessionserteilung kann die Konzessionsbehörde zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sowie zur Auswertung der Angebote unabhängige Fachleute beiziehen.


Art. 22

Konzessionserteilung mittels Kriterienwettbewerb 1

Findet ein Kriterienwettbewerb statt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die Eingaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichteten Entscheidungskriterien.

2

Die Verpflichtungen der Bewerberinnen zur Erfüllung der Entscheidungskriterien der Konzessionsbehörde können bei der Konzessionserteilung Gegenstand von Auflagen oder Bedingungen sein.

3

Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.

4

Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse der anderen Ausschreibungsteilnehmerinnen wahren.


Art. 23

Konzessionserteilung mittels Auktion 1

Findet eine Auktion statt, so ist ein angemessener Konzessionserlös zu erzielen.

Die Konzessionsbehörde kann zu diesem Zweck ein Mindestgebot festlegen. Die Untergrenze dieses Mindestgebots entspricht der Summe:

Fernmeldeverkehr

8

784.102.1

a. der mit dem branchenüblichen und fristenkongruenten Zinssatz abdiskontierten Konzessionsgebühren für die gesamte Konzessionsdauer; und

b. der Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung und Erteilung der Konzession.

2

Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen Sicherheiten für die Zahlung des gebotenen Preises verlangen. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in einem Mal zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Einschränkung, Aussetzung, Widerruf oder Entzug der Konzession sowie bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession ist nicht möglich.

3

Artikel 22 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.


Art. 24

Änderung, Sistierung und Abbruch des Ausschreibungsverfahrens Verändern sich zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung im Bundesblatt und Konzessionserteilung wesentliche Voraussetzungen, so kann die Konzessionsbehörde unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen das Mindestgebot ändern oder das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.

3. Abschnitt: Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Art. 25

Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anwendbar auf Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.


Art. 26

Erteilung 1 Eine Funkkonzession wird einem Veranstalter eines oder mehrerer Programme mit Zugangsrecht oder einer Gemeinschaft solcher Veranstalter oder einem von der Gemeinschaft bezeichneten Mitglied ohne Ausschreibung erteilt, wenn: a. gestützt auf Artikel 47 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 200718 von der verfügbaren Übertragungskapazität vorgesehen sind: 1. mindestens 75 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit oder ohne Zugangsrecht, und 2. mindestens 50 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht; und

18 SR

784.401

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen - V 9

784.102.1

b. der Veranstalter oder die Gemeinschaft von der für Programme mit Zugangsrecht vorgesehenen Übertragungskapazität mehr als die Hälfte für seine oder ihre Programme mit Zugangsrecht beansprucht.

2

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so werden die Funkkonzessionen nach Artikel 25 in der Regel nach öffentlicher Ausschreibung erteilt.


Art. 27

Übertragung Verzichtet die Inhaberin einer Funkkonzession nach Artikel 25 auf diese oder ist sie nicht in der Lage, ihre Betriebspflicht zu erfüllen, so kann die Konzessionsbehörde die Funkkonzession nach Konsultation der direkt betroffenen Veranstalter von Programmen mit Zugangsrecht auf einen dieser Veranstalter übertragen.


Art. 28

Dauer 1 Funkkonzessionen nach Artikel 26 Absatz 1 enden zum selben Zeitpunkt wie die mit ihnen verbundenen Veranstalterkonzessionen.

2

Andere Funkkonzessionen nach Artikel 25 dauern mindestens bis zum Ablauf der mit ihnen verbundenen Veranstalterkonzessionen.

3

Das Recht auf die Nutzung einer nach Artikel 27 übertragenen Funkkonzession endet mit der erneuten ordentlichen Erteilung dieser Konzession, spätestens aber mit dem Ablauf der ursprünglichen Konzessionsdauer.

a19 Besondere Vorschriften für die digitale Nutzung von UKW-Frequenzen 1

Der Veranstalter eines konzessionierten Radioprogramms (Artikel 38-43 RTVG) darf das in analoger Technik über UKW-Frequenzen verbreitete Programm vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Frequenzen zusätzlich unverändert und mit gekoppelten Diensten in digitaler Technik verbreiten.

2

Nimmt er diese Möglichkeit wahr, so kann er die Frequenzen zusätzlich nutzen, um:

a. weitere eigene Radioprogramme mit den inhaltlich damit gekoppelten Diensten in digitaler Technik zu verbreiten; b. höchstens ein Radioprogramm eines Dritten mit den inhaltlich damit gekoppelten Diensten in digitaler Technik zu verbreiten;

c. im Umfang von höchstens zehn Prozent der digitalen Übertragungskapazität Daten oder Fernmeldedienste anzubieten.

3

Die digitale Verbreitung darf weder die Empfangsqualität von Programmen in analoger Technik in deren Versorgungsgebiet noch andere legale Nutzungen des Frequenzspektrums stören.

19 Eingefügt durch Ziff I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5841).

Fernmeldeverkehr

10

784.102.1

4

Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung von UKW-Frequenzen für die digitale Verbreitung der Programme und Fernmeldedienste.

5

Die Konzessionsbehörde regelt die Einzelheiten für den Betrieb der UKW-Frequenzen in digitaler Technik in der Funkkonzession.


Art. 29

Übernahme des Programmsignals Bei digitaler Übertragung übernimmt die Funkkonzessionärin das Signal eines Programms mit Zugangsrecht am Einspeisepunkt der Signalzusammenschaltung (Multiplexer).

4. Abschnitt: Amateurfunk

Art. 30

20 Amateurfunkkonzession 1 Die Amateurfunkkonzession CEPT und die Amateurfunkkonzessionen 1 und 2 berechtigen die Konzessionärin, eine Funkanlage auf allen Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu benützen.

2

Die Amateurfunkkonzession 3 berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage auf den für diese Konzessionsart vorgesehenen Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie und Faksimile zu benützen.


Art. 31

Voraussetzungen der Konzessionserteilung 1

Die Konzession wird natürlichen Personen und Amateurfunkvereinen erteilt.

2

Natürliche Personen, die eine Amateurfunkkonzession erwerben wollen, müssen einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen: a. für die Amateurfunkkonzession CEPT: 1. den Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk, 2. den Radiotelegrafistenausweis, oder 3. den Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk; b. für die Amateurfunkkonzession 3: 1. den Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk, 2. den Radiotelegrafistenausweis, 3. den Radiotelefonistenausweis, oder 4. den Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure.

3

Für das Betreiben unbedienter Funkanlagen wird die Konzession nur Amateurfunkvereinen erteilt.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007 (AS 2007 7085).

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen - V 11

784.102.1


Art. 32

Frequenzbänder und Rufzeichenzusätze Das BAKOM bestimmt die Frequenzbänder und Nutzungsarten sowie die Rufzeichenzusätze, welche dem Amateurfunk zur Verfügung stehen.


Art. 33

Benützung der Funkanlage 1

Wer eine Amateurfunkkonzession besitzt, darf die Funkanlage nur benützen zur Übertragung technischer Informationen über Sende- und Empfangsversuche sowie für persönliche Mitteilungen und Mitteilungen in Notfällen.

2

Nicht zulässig sind insbesondere: a. rechtsgeschäftliche Mitteilungen;

b. die Übertragung von Informationen, die von Dritten stammen oder für Dritte bestimmt sind, sofern nicht alle Beteiligten Funkamateure sind; c. die Verwendung internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen.

3

Die Benützung in Luftfahrzeugen ist mit Zustimmung der Luftfahrzeugführerin oder des Luftfahrzeugführers in allen Höhen erlaubt.

4

Wer eine Amateurfunkkonzession CEPT oder eine Amateurfunkkonzession 1 oder 2 besitzt, darf seine Funkanlage ohne Zustimmung der Konzessionsbehörde ändern.

5

Wer eine Amateurfunkkonzession 3 besitzt, darf nur im Handel erhältliche Funkanlagen betreiben. Anpassungen an diesen Geräten sind zulässig, sofern sie nicht den Senderteil betreffen.


Art. 34

Dokumentation über die Funkanlage Die Konzessionärin muss über ihre Funkanlage eine Dokumentation führen und diese der Konzessionsbehörde auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Dokumentation muss enthalten: a. ein Verzeichnis der Sender und Empfänger mit Angaben über die Frequenzbänder, die Sendearten und die Leistung sowie die Charakteristiken der Antennenanlage;

b. ein Schaltschema der nicht industriell gefertigten Sender und Empfänger.


Art. 35

Aufzeichnungen über den Funkverkehr Die Konzessionsbehörde kann die Konzessionärin verpflichten, Aufzeichnungen über ihren Funkverkehr zu machen.


Art. 36

Funkanlage eines Amateurfunkvereins Wer Funkanlagen eines Amateurfunkvereins benützen will, muss den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen.

Fernmeldeverkehr

12

784.102.1

5. Abschnitt: Funkkonzession für Vorführungen und Funktionskontrollen

Art. 37

Die Funkkonzession für Vorführungen berechtigt die Konzessionärin, in einem räumlich und zeitlich begrenzten Rahmen das Funkfrequenzspektrum mit Funkanlagen zu benützen, um deren Funktion zu kontrollieren oder sie Dritten vorzuführen.

6. Abschnitt: Funkversuche

Art. 38

Funkversuchskonzession 1 Die Funkversuchskonzession berechtigt die Konzessionärin zur Nutzung bestimmter Frequenzen, um neue Technologien, neue Angebote oder Funkanlagen zu erproben.

2

Der Versuch und die Berichterstattung werden in der Konzession umschrieben.

3

Funkversuche sind lediglich in einem von der Konzessionsbehörde bestimmten Rahmen zulässig. Die Behörde schränkt die Versuche insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die Teilnehmerzahl ein.

4

Eine Funkversuchskonzession wird nur erteilt, wenn die für den Versuch beanspruchten Frequenzen verfügbar sind und der Versuch keinen aktuellen oder zukünftigen Regelbetrieb im beanspruchten Frequenzbereich beeinträchtigt.


Art. 39

Besondere Voraussetzungen

1

Wer eine Funkversuchskonzession erwerben will und nicht selbst technische Leiterin oder technischer Leiter ist, muss für die Überwachung der Funkversuche eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter verpflichten.

2

Als technische Leiterinnen und Leiter anerkannt sind: a. diplomierte Ingenieurinnen und Ingenieure ETH, FH oder HTL der Ausbildungsrichtung Elektrotechnik;

b. Elektroingenieurinnen und -ingenieure, die im Register A oder B der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker21 eingetragen sind;

c. diplomierte Physikerinnen und Physiker einer schweizerischen Hochschule oder Universität.

3

Das BAKOM kann im Einzelfall Personen mit gleichwertiger Ausbildung oder geeigneten Qualifikationen für die Durchführung der Versuche als technische Leiterinnen und Leiter anerkennen.

21 Stiftung

der

Schweizerischen

Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker, Weinbergstrasse 47, 8006 Zürich.

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen - V 13

784.102.1

7. Abschnitt: Jedermannsfunk

Art. 40

Jedermannsfunkkonzession Die Jedermannsfunkkonzession berechtigt die Konzessionärin, mit höchstens drei Jedermannsfunkanlagen am Kurzstreckensprech- und Kurzstreckendatenfunk teilzunehmen.


Art. 41

Frequenzbänder Für die Teilnahme am Jedermannsfunk stehen Frequenzen im 27-MHz-Band zur Verfügung.


Art. 42

Benützung der Funkanlagen 1

Die Konzessionärin darf Funkanlagen im 27-MHz-Bereich, die serienmässig mit einem Anschluss für externe Antennen ausgestattet sind, mit beliebigen für den Frequenzbereich geeigneten Antennen betreiben.

2

Sie darf keine Geräte zur Erhöhung der Sendeleistung an der Antenne benützen.

3

Sie darf die Funkanlagen nicht zur Übertragung von Musik oder von Radioprogrammen benützen.

4

Die Konzessionärin und die nach Artikel 11 berechtigten Dritten müssen die Konzessionsurkunde oder eine von der Konzessionsbehörde ausgestellte Bescheinigung mitführen, wenn eine Funkanlage erstellt oder betrieben wird.

8. Abschnitt: See-, Rhein- und Flugfunkanlagen

Art. 43

Grundlagen der Benützung von See-, Rhein- und Flugfunkanlagen 1

Die Benützung von Funkanlagen auf einem Seeschiff richtet sich nach dem Radioreglement vom 17. November 199522.

2

Die Benützung von Funkanlagen auf einem Rheinschiff richtet sich nach dem Radioreglement, der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk23 und dem Handbuch Binnenschifffahrtsfunk24.

3

Für die Teilnahme am Flugfunk richtet sich die Benützung der Funkanlagen nach dem Radioreglement, den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO)25 und dem Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP)26.

22 SR

0.784.403.1

23 In der AS nicht veröffentlicht.

24 Bei der Binnenschifffahrts-Verlag G.m.b.H., Dammstrasse 15-17, D-47119 Duisburg 13 (Ruhrort) erhältlich.

25 Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhältlich.

26 Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhältlich.

Fernmeldeverkehr

14

784.102.1


Art. 44

Benützung von Funkanlagen auf einem Seeschiff Wer eine Funkanlage auf einem Seeschiff benützen will, das den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 1. November 197427 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS; Safety of Life at Sea) unterstellt ist, muss einen der folgenden nach dem Radioreglement vom 17. November 199528 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen: a. Funkelektronikzeugnis 1. Klasse; b. Funkelektronikzeugnis 2. Klasse; c. Allgemeines Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (General Operators Certificate);

d. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (Restricted Operators Certificate).


Art. 45

Sportschifffahrt mit GMDSS-Anlagen Wer eine Funkanlage für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, muss einen der folgenden nach dem Radioreglement vom 17. November 199529 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen: a. Fähigkeitsausweis nach Artikel 44; b. Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate);

c. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate).


Art. 46

Sportschifffahrt ohne GMDSS-Anlagen Wer eine Funkanlage auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, das nicht nach dem weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) ausgerüstet ist, muss einen der folgenden nach dem Radioreglement vom 17. November 199530 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen: a. Fähigkeitsausweis nach Artikel 44 oder 45; b. Allgemeines Zeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdienstes; c. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdienstes;

d. Eingeschränkter Radiotelefonistenausweis des beweglichen Seefunkdienstes (gültig auf Jachten).

27 SR

0.747.363.33 28 SR

0.784.403.1

29 SR

0.784.403.1

30 SR

0.784.403.1

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen - V 15

784.102.1


Art. 47

Benützung einer Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff Wer eine Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff benützen will, muss einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen: a. Fähigkeitsausweis nach Artikel 44, 45 oder 46; b. UKW-Sprechfunkausweis nach der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk31;

c. Sprechfunkausweis gemäss dem ehemaligen Regionalen Abkommen über den Rheinfunkdienst.


Art. 48

Benützung von Funkanlagen in einem Luftfahrzeug Das Bundesamt für Zivilluftfahrt bestimmt, welche Fähigkeitsausweise für die Benützung von Flugfunkanlagen erforderlich sind. Es ist zuständig für die Anerkennung von Flugfunkausweisen.

5. Kapitel:

Störende Fernmeldeanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme 1. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 49

Bewilligungspflicht und -entzug 1

Fernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung vom 14. Juni 200232 über Fernmeldeanlagen (FAV) dürfen nur mit einer Bewilligung des BAKOM in Betrieb genommen, erstellt und betrieben werden.

2

Bei Nichteinhalten der Bewilligung kann das BAKOM diese entschädigungslos entziehen.


Art. 50

Inhalt des Gesuches zur Betriebsbewilligung 1

Das Gesuch muss detaillierte Angaben zu sämtlichen technischen Parametern und dem genauen Einsatzzweck und Einsatzort der Anlage enthalten. Für fest installierte störende Fernmeldeanlagen muss das Gesuch zudem genaue Angaben zu Art und Ort des Einbaus enthalten.

2

Im Gesuch muss eine technische Leiterin oder ein technischer Leiter sowie eine Kontaktstelle bezeichnet werden, welche während des Einsatzes der Anlage dauernd besetzt ist. Als technische Leiterinnen und Leiter sind die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Personen anerkannt.

3

Artikel 39 Absatz 3 gilt sinngemäss.

31 In der AS nicht veröffentlicht.

32 SR

784.101.2

Fernmeldeverkehr

16

784.102.1


Art. 51

Voraussetzungen für den Betrieb von störenden Fernmeldeanlagen sowie von Ortungs- und Überwachungssystemen 1

Der Betrieb von störenden Fernmeldeanlagen sowie von Ortungs- und Überwachungssystemen wird nur bewilligt, wenn die Gesuchstellerin darlegen kann, dass durch den Betrieb keine anderen öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter übermässig beeinträchtigt werden.

2

Fest installierte störende Fernmeldeanlagen dürfen nur in Vollzugsanstalten und Gefängnissen betrieben werden. Sie dürfen ausserhalb dieser Institutionen keine Störungen des Fernmeldeverkehrs verursachen.

3

Mobile störende Fernmeldeanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn dadurch eine unmittelbare und schwere Gefahr für Leib oder Leben abgewendet werden kann.

4

Der Betrieb von nicht den Vorschriften entsprechenden Ortungs- und Überwachungssystemen wird nur bewilligt, wenn auf dem Markt keine den Vorschriften entsprechenden Anlagen erhältlich sind, die den gleichen Zweck erfüllen.

2. Abschnitt: Fest installierte störende Anlagen

Art. 52

Bewilligungsverfahren für den Betrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen 1

Das BAKOM erteilt eine befristete Bewilligung für den Probebetrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen nur dann, wenn angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 51 Absatz 1 eingehalten werden. Dies gilt auch für Anlagen, die funktechnisch geändert worden sind.

2

Es erteilt die definitive Betriebsbewilligung erst, wenn die Gesuchstellerin die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 51 Absatz 1 nachgewiesen hat.


Art. 53

Probebetrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen 1

Die Bewilligung für den Probebetrieb ist befristet.

2

Über die Durchführung des Probebetriebes ist ein Protokoll zu führen, das über die Art, den Ablauf, die Ergebnisse sowie Beginn und Ende des Probebetriebs Auskunft gibt.


Art. 54

Störungsbehebung an fest installierten störenden Fernmeldeanlagen und an Ortungs- und Überwachungssystemen Störungen, die der Kontaktstelle nach Artikel 50 Absatz 2 gemeldet werden, müssen unverzüglich behoben werden. Kann die Störung innert einer Stunde nicht behoben werden, ist die Anlage oder das System unverzüglich auszuschalten. Der Betrieb darf erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Störung behoben worden ist.

Das BAKOM ist über die Ursache der Störung und die eingeleiteten Massnahmen zur Störungsbehebung zu informieren.

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen - V 17

784.102.1


Art. 55

Änderungen an fest installierten störenden Fernmeldeanlagen Das Gesuch für Änderungen mit funktechnischen Auswirkungen muss die Angaben nach Artikel 50 Absatz 1 enthalten. Das BAKOM erteilt je nach Ausmass der Änderung eine befristete oder definitive Bewilligung.

6. Kapitel: Prüfungen für Funkerinnen und Funker

Art. 56

Ausweiskategorien 1 Das BAKOM führt die Prüfungen zum Erwerb der folgenden Ausweise durch: a. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate);

b. Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate);

c. UKW-Sprechfunkausweis für den Binnenschifffahrtsfunk; d. Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure; e. Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk.

2

Das BAKOM erlässt die administrativen Vorschriften.


Art. 57

Anerkennung ausländischer Fähigkeitsausweise Das BAKOM kann ausländische Fähigkeitsausweise anerkennen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 58

Vollzug 1 Das BAKOM vollzieht diese Verordnung und erlässt die technischen und administrativen Ausführungsbestimmungen.

2

Es ist ermächtigt, internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abzuschliessen. Es arbeitet mit ausländischen Fernmeldeverwaltungen zusammen.


Art. 59

Zusammenarbeit mit anderen Stellen 1

Wo notwendig und sinnvoll, arbeiten die zuständigen zivilen Stellen unter sich oder mit militärischen Stellen zusammen, insbesondere bei der Identifizierung von Störquellen.

2

Der ausschliesslich militärisch genutzte Bereich des Frequenzspektrums wird für militärische Nutzungen durch militärische Stellen kontrolliert.

Fernmeldeverkehr

18

784.102.1


Art. 60

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 6. Oktober 199733 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird aufgehoben.


Art. 61

Konzessionen nach bisherigem Recht 1

Die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Funkkonzessionen ohne Erbringen von Fernmeldediensten, welche nach bisherigem Recht erteilt worden sind, richten sich nach dieser Verordnung. 2 Rechte auf die Nutzung von Funkkonzessionen, die mit Konzessionen nach Artikel 107 Absätze 1, 3 und 4 RTVG verbunden sind, bleiben gleich lang bestehen wie diese Konzessionen.


Art. 62

Nationaler Frequenzzuweisungsplan 1

Der nationale Frequenzzuweisungsplan bleibt unverändert in Kraft.

2

Innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreitet das BAKOM dem Bundesrat den Frequenzzuweisungsplan zur Genehmigung.


Art. 63

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

33 [AS

1997 2868, 1999 376, 2000 1088, 2001 2725, 2002 2121, 2003 4773, 2005 685]