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956.122

Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

(FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)

vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. März 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 20071 (FINMAG)
sowie Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19972,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.3
die Erhebung der Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA);
b.
die Bildung von Reserven durch die FINMA.

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

Art. 2 Gesamtkosten

Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:

a.
den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und
b.
den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).
Art. 3 Kostenaufteilung

1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:4

a.5
dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
abis.6
dem Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser7 (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
aterter.8
aquater.9
dem Bereich der Handelsplätze und der Handelssysteme für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssysteme) (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG);
aquinquies.10
dem Bereich der zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG);
asexies.11
dem Bereich der Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193412 (BankG);
b.13
dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis und b FINMAG);
c.
dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
d.
dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
e.
dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und
f.14
g.15
h.16
dem Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG).

2 Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.

4 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

7 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 Abs. 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5597). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

9 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

10 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

11 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

12 SR 952.0

13 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

14 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

15 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

16 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe

1 Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.

2 Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.

2. Kapitel: Gebühren

Art. 5 Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer:

a.
eine Verfügung veranlasst;
b.
ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis.17
als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c.
eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.

2 Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.

17 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

Art. 7 Auslagen

1 Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.

2 Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.19

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

Art. 8 Gebührenansätze

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.

3 Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20

4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.

5 Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21

6 Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

22 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

Art. 923 Gebührenzuschlag

Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

3. Kapitel: Aufsichtsabgaben

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage

1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.

2 Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.

3 Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

Art. 12 Grund- und Zusatzabgabe

1 Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.27

2 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.

328

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

Art. 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht

1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.

2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

3 Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1 000 Franken.29

29 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

Art. 1430 Erhebung der Abgabe

1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.

2 Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.

3 Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

2. Abschnitt:32 Grossbanken, übrige Banken und Wertpapierhäuser33

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

33 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

Art. 16 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

a.
im Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften:
1.
500 000 Franken je Grossbank,
2.
15 000 Franken je verbundene Bank,
3.
10 000 Franken je verbundenem Wertpapierhaus;
b.
im Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser:
1.
15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale,
2.
10 000 Franken je Wertpapierhaus,
3.34
150 000 Franken pauschal für mehr als zehn nach Artikel 17 Buchstabe a der Bankenverordnung vom 30. April 201435 (BankV) zusammengeschlossene Banken und Wertpapierhäuser;
c.36

2 Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.37

3 Die jährliche Grundabgabe nach Absatz 1 wird um 3000 Franken je Vermögensverwalter oder Trustee erhöht, für den nach Artikel 83 Absatz 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201938 die laufende Aufsicht ausschliesslich im Rahmen der Gruppenaufsicht ausgeübt wird.39

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

35 SR 952.02

36 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

37 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

38 SR 954.11

39 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

Art. 17 Zusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften sowie der übrigen Banken und Wertpapierhäuser je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt.40

2 Wertpapierhäuser und Banken mit Wertpapierhausstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz entrichten. Banken ohne Wertpapierhausstatus müssen nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.41

40 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

41 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 18 Berechnung der Zusatzabgabe

1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz ist das Gesamtvolumen der Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Handelsplätzen gemeldet werden müssen.42

42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

Art. 1943 Ausländische Abgabepflichtige

Ausländische Banken und Wertpapierhäuser müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

43 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

2a. Abschnitt:44 Finanzmarktinfrastrukturen

44 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

Art. 19a Grundabgabe

1 Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:

a.
für Börsen und multilaterale Handelssysteme:
1.
300 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
2.
100 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25-50 Millionen Franken,
3.
15 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken;
b.
für zentrale Gegenparteien:
1.
250 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken,
2.
100 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken;
c.
für Zentralverwahrer: 250 000 Franken;
d.
für Transaktionsregister: 60 000 Franken;
e.
für nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201545 (FinfraG) von der FINMA bewilligte Zahlungssysteme:46
1.
100 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von mindestens 20 Millionen Franken,
2.
60 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von weniger als 20 Millionen Franken;
f.47
für DLT-Handelssysteme, die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
1.
300 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
2.
100 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25-50 Millionen Franken,
3.
15 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken;
g.48
für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
1.
550 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
2.
225 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25-50 Millionen Franken,
3.
100 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken.

2 Für kleine DLT-Handelssysteme nach Artikel 58k der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 201549 beträgt die Grundabgabe pro Jahr:

a.
wenn sie keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 7 500 Franken;
b.
wenn sie Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 50 000 Franken.50

45 SR 958.1

46 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

47 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

48 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

49 SR 958.11

50 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

Art. 19b Zusatzabgaben

Der Betrag, der über die Zusatzabgaben gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:

a.
im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aquater: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz;
b.
im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aquinquies: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag.
Art. 19c Berechnung der Zusatzabgaben

1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201551 gemeldet werden müssen.

2b. Abschnitt:53 Personen nach Artikel 1b BankG

53 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

Art. 19f Zusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag gedeckt.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

3 Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts55. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.

3. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 20 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

a.
für Fondsleitungen:
1.
20 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
2.
10 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
3.
5000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
b.
für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV):
1.
20 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
2.
10 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
3.
5000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
c.
5000 Franken für fremdverwaltete SICAV, für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);
d.
5000 Franken für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
e.56
600 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen;
f.57
g.58
für Verwalter von Kollektivvermögen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen:
1.
20 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
2.
10 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
3.
5000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
h.
5000 Franken für Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.59

1bis Verfügt eine Fondsleitung oder ein Verwalter von Kollektivvermögen über eine Zusatzbewilligung als Trustee, so entspricht die Grundabgabe der jährlichen Grundabgabe nach Absatz 1 Buchstabe a oder g zuzüglich 5000 Franken.60

2 Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:

a.
der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
b.
der SICAV;
c.
der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
d.
der SICAF.

3 Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200661, KAG). Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.

4 Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts62.63

56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

57 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

58 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

60 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

61 SR 951.31

62 SR 220

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012 (AS 2012 6915). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 21 Zusatzabgabe

1 Die Zusatzabgabe wird je zur Hälfte geleistet von:

a.
den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen;
b.
den Fondsleitungen, den Verwaltern von Kollektivvermögen64, den selbstverwalteten SICAV und den Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.65

2 Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:

a.
der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
b.
der SICAV;
c.
der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
d.
der SICAF.

64 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 Abs. 2 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

Art. 2266 Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen

1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.

2 Die Zusatzabgabe beträgt höchstens 50 000 Franken. Diese Obergrenze gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

Art. 2367 Zusatzabgabe für Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen, selbstverwaltete SICAV und Depotbanken

1 Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und selbstverwaltete SICAV entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag, berechnet nach Artikel 959b des Obligationenrechts68, und die Betriebsgrösse gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend. Die Betriebsgrösse entspricht den Fixkosten.69

3 Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag. Dieser entspricht der Depotbankkommission.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

68 SR 220

69 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

4. Abschnitt: Versicherungsunternehmen

Art. 24 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt:

a.
6000 Franken je Versicherungsunternehmen;
b.
3000 Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200470 (VAG) der FINMA unterstellt ist;
c.
100 000 Franken je Versicherungsgruppe;
d.
100 000 Franken je Versicherungskonglomerat.71

2 Die FINMA legt jährlich aufgrund einer proportionalen Zurechnung der von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen zu tragenden Aufsichtskosten zum Prämienvolumen der einzelnen Beaufsichtigten fest, bis zu welcher Prämiensumme einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist. Für die Berechnung sind die Prämieneinnahmen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres gemäss den genehmigten Jahresrechnungen der Beaufsichtigten massgebend.

3 Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200572 (AVO) bezeichnet ist, entrichtet.

70 SR 961.01

71 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

72 SR 961.011

Art. 25 Zusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu neun Zehnteln von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG73 der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Zehntel von den Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten gedeckt.74

1bis Versicherungsunternehmen und Krankenkassen bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 festgelegte Summe übersteigt.75

2 Die von einem Versicherungsunternehmen oder einer Krankenkasse zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem oder ihrem Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen. Berechnungsgrundlage ist die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

3 Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:

a.76
für Versicherungsunternehmen, die das direkte Versicherungsgeschäft betreiben:
1.
den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts,
2.
den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft, das das Unternehmen von der Schweiz aus selbst im Ausland tätigt (freier Dienstleistungsverkehr), abzüglich des zedierten Geschäfts, und
3.
den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft im Ausland durch Vermittlung einer Niederlassung im Ausland, abzüglich des zedierten Geschäfts;
b.77
für schweizerische Versicherungsunternehmen, die das Rückversicherungsgeschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts;
c.
für Krankenkassen: der Hälfte der Prämieneinnahmen aus den der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungszweigen.

4 Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Berechnungsgrundlage ist die von den Prüfgesellschaften im Rahmen der Konzernberichterstattung im dem Abgabejahr vorangehenden Jahr gemeldeten Einheiten.78

5 Abgabepflichtig ist das Unternehmen, welches nach Artikel 191 Absatz 3 der AVO79 als Ansprechpartner bezeichnet ist.

73 SR 961.01

74 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

78 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

79 SR 961.011

5. Abschnitt:
Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und
Versicherungsvermittler

Art. 27

1 Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler bezahlen pro Registereintrag eine Aufsichtsabgabe.81

1bis Die Aufsichtsabgabe wird so bemessen, dass deren Summe die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler deckt. Sie wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge verteilt.82

2 Massgebend sind die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

6. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 2883 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

Art. 29 Zusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und über die Zusatzabgabe nach der Anzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, gedeckt.

2 Die von einer Selbstregulierungsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungsorganisationen und nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.

Art. 31 Bruttoertrag

1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts84 abzüglich der Erträge aus:85

a.
Schulungen, welche die Selbstregulierungsorganisationen anbieten;
b.
Revisionen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199786 (GwG);
c.
Bussen und Konventionalstrafen;
d.87
einer Tätigkeit als Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel des FINMAG.

2 Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

3 Für Selbstregulierungsorganisationen, die in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind und die keine selbstständige Rechnung führen, wird anstelle des Bruttoertrags der Bruttoaufwand zur Berechnung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.

84 SR 220

85 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

86 SR 955.0

87 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

6a. Abschnitt:88
Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG

88 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 31b Zusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird nach der Anzahl aller einer Aufsichtsorganisation unterstellten Vermögensverwalter und Trustees gedeckt.

2 Die von einer Aufsichtsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller Vermögensverwalter und Trustees, die von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden.

3 Für die Anzahl der von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigen Vermögensverwalter und Trustees ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

7. Abschnitt: …

Art. 32-3489

89 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

8. Abschnitt: …

4. Kapitel: Reserven

Art. 37

Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.

5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
die Verordnung vom 2. Dezember 199691 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission;
b.
die Verordnung vom 26. Oktober 200592 über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.

293

91 [AS 1997 38, 2003 3701, 2006 4307 Anhang 7 Ziff. 3 5343 Art. 38 Abs. 1 Bst. a]

92 [AS 2005 5047]

93 Die Änderung kann unter AS 2008 5343 konsultiert werden.

Art. 39 Übergangsbestimmung

Für die Erhebung von Gebühren für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 39a94

94 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

Art. 39b95 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015

1 Für Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201596 gelten für die Erhebung von Grund- und Zusatzabgaben ab dem 1. Januar 2016 die Artikel 19a-19d.

2 Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes unterliegen der Abgabepflicht ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung oder Bewilligung.

95 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

96 SR 958.1

Art. 39c97 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2021

Die FINMA evaluiert die Grundabgaben nach Artikel 19a Absatz 1 Buchstaben f und g zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung und erstattet dem Bundesrat Bericht.

97 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

Anhang98

98 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2012 (AS 2012 6915). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607), Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295), Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413), Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 4633) und Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

(Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1)

Rahmentarife und Auslagen

in Franken

1 Bereich der Banken und Wertpapierhäuser

1.1
Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank oder Wertpapierhaus oder als Zweigniederlassung einer ausländischen Bank oder eines ausländischen Wertpapierhauses (Art. 2 und 3 BankG99; Art. 5 und 41-51 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018100 [FINIG])

10 000-100 000

1.1a
Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Vertretung ausländischer Banken und Wertpapierhäuser (Art. 2 BankG; Art. 58 FINIG)

5 000-30 000

1.2
Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für Banken oder Wertpapierhäuser und Verfügung über eine qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3ter BankG; Art. 8 und 11 Abs. 5 FINIG)




1 000-30 000

1.4

1.5

1.6
Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesellschaftsverträgen oder Reglementen einer Bank oder eines Wertpapierhauses (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 8 FINIG)



500-10 000

1.6a
Verfügung über die Bewilligung einer Änderung von wesentlicher Bedeutung bei Banken oder Wertpapierhäusern (Art. 8a Abs. 2 BankV101; Art. 8 Abs. 2 FINIG)



200-4 000

1.7
Verfügung im Zusammenhang mit Gesuchen um Vorabentscheid, Ausnahme oder Erleichterung zur Offenlegung von Beteiligungen nach den Artikeln 120 ff. des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015102

3 000-30 000

1.8
Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) bei Vertretungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser

500-1 000

1.9
Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) bei Banken, Wertpapierhäuser sowie Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser

3 000-30 000

1.10
Meldung über die geplante Errichtung einer Präsenz oder die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland (Art. 3 Abs. 7 BankG und Art. 20 BankV; Art. 15 FINIG)



1 000-30 000

2 Bereich der kollektiven Kapitalanlagen

2.1
Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen oder Depotbank (Art. 5, 24 ff. und 32 ff. FINIG; Art. 13 KAG103)

4 000-50 000

2.1a
Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder SICAF (Art. 13 KAG)



4 000-30 000

2.2
Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung
als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 13 KAG)



2000-20 000

2.3
Verfügung über die Genehmigung der Änderung der Organisationsdokumente (Statuten, Organisationsreglement, Anlagereglement, Gesellschaftsvertrag) einer Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, eines Verwalters von Kollektivvermögen oder eines Vertreters einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 und 16 KAG; Art. 8 FINIG)








500-10 000

2.4
Verfügung über die Genehmigung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a-d und 2 KAG)



1 000-10 000

2.5
Verfügung über die Genehmigung der Änderung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Art. 16 und 27 KAG)




500-5 000

2.6
Verfügung über die Genehmigung zum Angebot einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger (Art. 15 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Art. 120 KAG)




1 000-10 000

2.7
Verfügung über die Feststellung der Gesetzeskonformität der Änderung der Dokumente einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG)



300-5 000

2.8

2.9
Verfügung über die Genehmigung der Beauftragung von Schätzungsexperten für Immobilienfonds (Art. 64 KAG)


1 000- 5 000

2.10

2.11
Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG)


1 000-5 000

3 Bereich der Versicherungsunternehmen

3.1
Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zur Auf-nahme der Versicherungstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 und
Art. 4 VAG104)



5 000-50 000

3.2
Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zum
Betrieb eines zusätzlichen Versicherungszweiges
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VAG)



2 000-10 000

3.3
Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG)



1 000-12 000

3.4
Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge, pro Abfindungswert (Art. 91 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908105, VVG und Art. 127 AVO106)





500- 5 000

3.5
Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in der beruflichen Vorsorge (Art. 91 Abs. 2 VVG und Art. 127 AVO)



1 000-12 000

3.6
Verfügung über Beteiligungen und Übertragungen sowie über Geschäftsplanänderungen i. V. mit solchen Transaktionen (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 21 und 62 VAG)



5 000-50 000

3.7
Verfügungen über andere Geschäftsplanänderungen, Änderungen im Geschäftsbetrieb und Organisation
(Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 27 Abs. 2 VAG; Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 99 Abs. 2 AVO)




500-12 500

3.8
Verfügungen in Zusammenhang mit dem gebundenen Vermögen und Anlagevorschriften (Art. 70-95 AVO)


500-12 500

3.9
Vorortkontrollen und Inspektionen auf Veranlassung
von Versicherungsunternehmen (Art. 47 Abs. 1 VAG)

5 000-50 000

3.10
Sichernde Massnahmen (Art. 51 ff. VAG)

1 000-10 000

3.11
Verfügungen in Zusammenhang mit freiwilliger
Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 60 VAG)


500-10 000

3.12
Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG)

300- 1 000

3.13

3.14
Sonderprüfungen der Jahresberichte (Art. 25 VAG)

1 000-10 000

4 Bereich der Versicherungsvermittler

4.1
Eintragung ins Vermittlerregister, je natürliche Person (Art. 43 Abs. 1 VAG)


300- 3 000

4.2
Eintragung ins Vermittlerregister, je juristische Person (Art. 43 Abs. 1 VAG)


300- 3 000

4.3
Einschreiten bei unzulässiger Vermittlertätigkeit (Art. 41 und Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG; Abk. vom 19. Dez. 1996107 mit Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung)


500-10 000

4.4
Vorortkontrollen und Inspektionen (Art. 47 Abs. 1 VAG)

2 000-30 000

5 Bereich der Selbstregulierungsorganisationen

5.1
Anerkennungsverfahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und
Art. 24 ff. GwG108)


9 000-20 000

5.2
Mutationen (Art. 24 und 25 GwG)

200-10 000

5.3

5.4
Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen
Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG)


500- 5 000

6 Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG109

6.1
Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Vermögensverwalter oder Trustee (Art. 5 und 17 ff. FINIG)



2 000-20 000

6.2
Verfügung über die Bewilligung einer Änderung von wesentlicher Bedeutung bei Vermögensverwaltern oder Trustees (Art. 8 Abs. 2 FINIG)



200-4 000

6.3
Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs als Vermögensverwalter oder Trustee



500-5 000

7 …

8 Allgemeine Gebühren

8.1
Verfügung über ein Ersuchen nach Artikel 42 oder 43 FINMAG

3 000-15 000

8.2
Kosten für die Anerkennung ausländischer Insolvenzdekrete

3 000-10 000

9 Auslagen

9.1
Die Kosten für Fotokopien betragen 50 Rappen pro Seite