01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2020
01.01.2016 - 31.12.2017
01.01.2015 - 31.12.2015
01.07.2013 - 31.12.2014
01.05.2012 - 30.06.2013
01.01.2012 - 30.04.2012
01.05.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.04.2011
01.08.2010 - 31.12.2010
01.02.2010 - 31.07.2010
01.01.2009 - 31.01.2010
01.05.2006 - 31.12.2008
01.01.2005 - 30.04.2006
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01.02.2001 - 31.03.2003
01.04.2000 - 31.01.2001
01.01.2000 - 31.03.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Finanzhaushaltverordnung
(FHV)

vom 11. Juni 1990 (Stand am 25. März 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19891 über den eidgenössischen
Finanzhaushalt (FHG),

verordnet:

Erstes Kapitel: Grundsätze der Rechnungsführung (Art. 3 FHG)


Art. 1

Vollständigkeit

1 Im Voranschlag werden alle mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben aufgeführt.

2 In der Staatsrechnung werden alle Einnahmen und Ausgaben aufgeführt.

3 Einnahmen und Ausgaben dürfen nicht direkt über Rückstellungen und Spezialfinanzierungen abgerechnet werden.


Art. 2

Einheit

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind in einem einzigen Voranschlag bzw. in
einer einzigen Staatsrechnung zusammenzufassen.


Art. 3

Bruttodarstellung

1 Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen.

2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung) kann im Einvernehmen
mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Finanzkontrolle) in Einzelfällen Ausnahmen anordnen.


Art. 4

Spezifikation

1 Die Einnahmen und Ausgaben werden nach Bundesämtern, nach den Sachgruppen
des Kontenplans und, soweit zweckmässig, zusätzlich nach Massnahmen und Verwendungszweck gegliedert. Die Finanzverwaltung kann in Einzelfällen Ausnahmen
anordnen.

2 Ein Kredit darf nur für den Zweck verwendet werden, der bei der Bewilligung festgelegt wurde.

AS 1990 996

1

SR 611.0

611.01

Finanzhaushalt

2

611.01


Art. 5

Jährlichkeit

Staatsrechnung und Voranschlag umfassen ein Kalenderjahr.

a2 Konten der Bestandesrechnung 1 Die Finanzverwaltung kann die für Entwicklungszusammenarbeit und Zusammenarbeit mit Osteuropa zuständigen Dienststellen ermächtigen: a.

Zahlungskredite zugunsten von Konten der Bestandesrechnung (Depotkonten) zu belasten; b.

Ausgaben zu Lasten dieser Konten ausserhalb der Finanzrechnung zu tätigen.

2 Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle Weisungen
über die Führung der Depotkonten.

3 Der den Depotkonten gutgeschriebene Gesamtbetrag darf in keinem Zeitpunkt den
in den Weisungen der Finanzverwaltung festgelegten Höchstbetrag übersteigen.

Zweites Kapitel: Staatsrechnung 1. Abschnitt: Kontenrahmen

Art. 6

(Art. 39 Abs. 2 FHG)

Die Grobgliederung des Kontenplans (Kontenrahmen) richtet sich nach der Übersicht im Anhang zu dieser Verordnung. Die Finanzverwaltung legt die weitere Unterteilung nach den Bedürfnissen der Haushaltführung fest.

2. Abschnitt: Zeitliche Abgrenzung

Art. 7


3

Ausgaben
(Art. 10 FHG)

Anweisungen für Zahlungen, die im Voranschlagsjahr fällig wurden, müssen bis
zum 20. Januar des Folgejahres bei der Finanzverwaltung eingehen, damit sie dem
Kredit des Voranschlagsjahres belastet werden können. Für Zahlungen, die erst nach
dem 20. Januar angewiesen werden können, ist vorgängig die Zustimmung der
Finanzverwaltung einzuholen.

2

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996 (AS 1996 3043).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3204).

Verordnung

3

611.01


Art. 8

Einnahmen
(Art. 10 FHG)

1 Einnahmen, die das Vorjahr betreffen, können bis zum 20. Januar der alten Rechnung gutgeschrieben werden.

2 Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle Weisungen
über die Verbuchung der einzelnen Einnahmengruppen.

3 Rückvergütungen für Ausgaben früherer Jahre werden als Einnahmen bei den Verwaltungseinheiten verbucht. Wo besondere Gründe vorliegen, kann die Finanzverwaltung die Verrechnung innerhalb der Ausgabenrubrik zulassen.4 3. Abschnitt: Inventare und Abschreibungen

Art. 9

Inventare, Bewertungen und Abschreibungen5 1 Es sind Sach- und Wertinventare zu führen.

2 Das Sachinventar ist ein Verzeichnis aller Immobilien und Mobilien, die dem Bund
gehören.

3 Das Wertinventar hält den aktivierten Wert der zivilen Immobilien und der Immobilien des ETH-Bereiches, der Vorräte sowie der Lagerbestände am Bilanzstichtag
fest. Über die aktivierten Mobilien wird in der Regel kein Wertinventar geführt. Die
Finanzverwaltung kann für einzelne Kategorien von Mobilien die Führung eines
Wertinventars vorschreiben.6

Art. 10


7

Immobilien und Mobilien 1 Im Sach- und Wertinventar der Immobilien werden alle Grundstücke, Bauten und
Anlagen (inbegriffen selbständige und dauernde Rechte an Grundstücken, Bergwerke, Miteigentumsanteile an Grundstücken, Fahrnisbauten und militärische Anlagen)
aufgeführt.

2 Im Sachinventar der Mobilien werden aufgeführt: a.

Mobiliar in Büros, Schulen, Betrieben, Laboratorien, Residenzen und
Dienstwohnungen;

b.

Maschinen, Einrichtungen, Apparate, Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und Geräte der Büromatik; c.

Fahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe; 4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003
(AS 2003 537).

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

Finanzhaushalt

4

611.01

d.

Sammlungen und Kunstgegenstände; e.

Vorräte und Lagerbestände; f.

Tiere.


Art. 11


8

Führung der Sach- und Wertinventare 1 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über die Führung der Sach- und Wertinventare der Immobilien in der Bundesverwaltung.

2 Alle Verwaltungseinheiten führen ein Sachinventar über Mobilien. Mobilien mit
einem geringen Sachwert werden in der Regel nicht inventarisiert. Die Verwaltungseinheiten überprüfen die Bestände und halten die Standorte fest. Die Finanzverwaltung erlässt die erforderlichen Weisungen.


Art. 12

Bewertung des Finanzvermögens 1 Das Finanzvermögen ist grundsätzlich zum Nominalwert bzw. Anschaffungswert
zu bilanzieren.

2 Die festverzinslichen Wertpapiere werden gesamthaft nach der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung, höchstens aber zum Nominalwert bewertet.

3 Anlagen in Fremdwährung und Devisen werden nach dem Niederstwertprinzip bewertet. Auf Fremdwährungsbeständen, für die mit Verwaltungseinheiten eine
Kursabsicherung vereinbart worden ist, werden am Jahresende keine Bewertungskorrekturen vorgenommen, sofern der Buchkurs den vereinbarten Abrechnungskurs
nicht übersteigt.9

4 Bei Gefährdung der Rückzahlung von Forderungen ist die Bewertung dem Risiko
anzupassen.


Art. 13

Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen
(Art. 21 und 22 FHG) 10 1 Die Bewertung des Verwaltungsvermögens ergibt sich einerseits aus der Aktivierung der Investitionsausgaben ohne die Investitionsbeiträge sowie der Aktivierung
der grösseren Vorräte und Lagerbestände aus laufenden Beschaffungen, anderseits
aus der Passivierung der Investitionseinnahmen, der Verminderung durch Abschreibungen sowie durch Wertberichtigungen.

2 Für die Führung der Staatsrechnung des Bundes gelten folgende Bewertungsregeln: a.

Die jährlichen direkten Abschreibungen erfolgen auf dem Restbuchwert.

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

9

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3204).

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003
(AS 2003 537).

Verordnung

5

611.01

b.

Sie betragen 5 Prozent auf den Immobilien und 30 Prozent auf den Mobilien;
der Bodenwert wird nicht abgeschrieben.11 3 Verwaltungseinheiten mit einer Kosten- und Leistungsrechnung schreiben auf dem
Anschaffungswert ab. Für die Höhe der Abschreibungen in den einzelnen Kategorien
erlässt die Finanzverwaltung besondere Weisungen.12 4 Vorräte und Lagerbestände werden in der Regel nicht abgeschrieben. Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen für besondere Bewertungen.

5 Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich zum
Nominalwert bewertet. Dem Verlustrisiko ist mittels indirekter Wertberichtigung angemessen Rechnung zu tragen. Darlehen und Beteiligungen, die keinen oder nur
einen sehr bescheidenen Ertrag erzielen, sowie nur bedingt rückzahlbare Vorschüsse
werden in der Regel nach der indirekten Methode voll wertberichtigt.

4. Abschnitt: Zuwendungen

Art. 14

1 Das Eidgenössiche Finanzdepartement entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen (Zuwendungen), die mit
wesentlichen Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.13 2 Über Zuwendungen, für die nicht das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig
oder eine andere gesetzliche Regelung vorgesehen ist, entscheidet: a.

die Eidgenössische Finanzverwaltung, wenn sie in Bargeld oder Wertpapieren bestehen; b.

das Bundesamt für Bauten und Logistik, wenn sie Grundstücke zum Gegenstand haben; c.

in den übrigen Fällen das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Zuwendung fällt; die Departemente können die Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.14 3 ...15

4 Fehlt eine Zweckbestimmung oder lässt sich diese nicht mehr verwirklichen, so
entscheidet die zur Annahme zuständige Stelle über die Verwendung der Mittel.

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003
(AS 2003 537).

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

13

Fassung gemäss Ziff. I 42 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2243).

14 Fassung

gemäss Art. 33 Ziff. 2 der Organisationsverordnung für das EFD vom 11. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (SR 172.215.1).

15

Aufgehoben durch Ziff. I 42 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung (AS 1996 2243).

Finanzhaushalt

6

611.01

Drittes Kapitel: Voranschlag 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15

Aufstellung; Verfahren 1 Der Bundesrat setzt jedes Jahr die Ziele fest, die mit dem Voranschlag zu erreichen
sind, und erlässt Weisungen für die Aufstellung des Voranschlages. Er informiert die
Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte.

2 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen für das Eingabeverfahren.


Art. 16

Bemessung und Begründung der Krediteingaben
und der Einnahmenschätzungen
(Art. 16 Abs. 1 FHG)

Bei Zahlungs- und Verpflichtungskrediten und bei den Einnahmen muss die Verwaltungseinheit: a.

ihre Eingaben aufgrund sorgfältiger Schätzung des voraussichtlichen Zahlungs- und Verpflichtungsbedarfes und des Zahlungseinganges bemessen; b.

mit der Eingabe die Berechnungsgrundlage und die Unsicherheitsfaktoren
darstellen, wenn eine genaue Berechnungsmöglichkeit fehlt; c.

die Eingaben nach Notwendigkeit und Ausmass sowie die Abweichung zum
Vorjahr und im Verhältnis zum Finanzplan begründen; d.

bei Vorhaben, die sich über das Voranschlagsjahr hinaus erstrecken, in der
Begründung der Krediteingabe die zu erwartenden Gesamtausgaben festhalten.


Art. 17

Prüfung der Eingaben
(Art. 34 Abs. 2 FHG)

1 Die Finanzverwaltung prüft, ob bei den Eingaben der Verwaltungseinheiten die
Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Weisungen nach Artikel 15 und die Anforderungen nach Artikel
16 eingehalten sind. Sie zieht wenn nötig weitere Verwaltungseinheiten bei.

2 Sie bereinigt Differenzen mit den Generalsekretariaten der Departemente oder mit
den Verwaltungseinheiten soweit möglich direkt.

3 Über verbleibende Differenzen entscheidet der Bundesrat, wenn möglich vor der
Ausarbeitung des Botschaftsentwurfs.


Art. 18

Rechtliche Grundlagen; Sperrung bewilligter Kredite
(Art. 16 Abs. 2 FHG)

1 Beim Aufstellen des Voranschlages ist von den rechtlichen Grundlagen auszugehen, die im Zeitpunkt, zu dem der Bundesrat den Entwurf zum Voranschlag verabschiedet, in Kraft stehen.

Verordnung

7

611.01

2 Ausgaben für neue Vorhaben, die zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtliche
Grundlage haben und deren finanzielle Auswirkungen für das Voranschlagsjahr sich
bereits ermitteln lassen, sind in den Voranschlag aufzunehmen. Die Kredite bleiben
bis zum Inkrafttreten der rechtlichen Grundlage gesperrt. Sie sind in der Botschaft
zum Voranschlag in einer besondern Aufstellung auszuweisen.


Art. 19


16

Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten
(Art. 15 Abs. 3 FHG)

Die Finanzverwaltung erlässt nach Konsultation der Departemente und der Finanzkontrolle Weisungen über die verrechenbaren Leistungen.

2. Abschnitt: Zahlungskredite

Art. 20

Zahlungs- und Voranschlagskredit
(Art. 15 Abs. 1 FHG)

1 Der Zahlungskredit ermächtigt die Verwaltungseinheit, Zahlungen für den angegebenen Zweck und innerhalb des bewilligten Betrages während des Rechnungsjahres
zulasten einer bestimmten Rubrik zu leisten.

2 Der Voranschlagskredit ist ein mit dem Voranschlag bewilligter Zahlungskredit.


Art. 21

Nachtragskredite
(Art. 17 und 18 FHG)

1 Der Nachtragskredit ist ein in Ergänzung des Voranschlages nachträglich bewilligter Zahlungskredit.

2 Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten die Nachtragskreditbegehren
in der Sommersession (Nachtrag I) oder in der Wintersession (Nachtrag II). Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung nach Artikel 23.

3 Dringliche Zahlungen werden vom Bundesrat mit Zustimmung der Finanzdelegation bewilligt (gewöhnlicher Vorschuss). Ausnahmsweise und bei besonderer Dringlichkeit kann der Bundesrat allein entscheiden (dringlicher Vorschuss).

Art. 22

Kreditübertragung
(Art. 17 Abs. 2 FHG)

1 Kreditübertragungen werden den eidgenössischen Räten zusammen mit den Nachträgen unterbreitet. Sie können wenn nötig bevorschusst werden.

2 Übersteigt der Mehrbedarf den im Vorjahr nicht beanspruchten Kreditrest, so ist
für den ganzen Betrag ein Nachtragskredit zu beantragen.

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

Finanzhaushalt

8

611.01


Art. 23

Kreditüberschreitung

1 Die Kreditüberschreitung ist der Kredit, den der Bundesrat wegen Dringlichkeit
nach der Verabschiedung seiner Botschaft zum Nachtrag II bewilligt.

2 Sie ist den eidgenössischen Räten mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.


Art. 24

Verfahren für Nachtragskredite, Kreditübertragungen
und -überschreitungen
(Art. 17 und 18 FHG)

1 Steht für eine unvermeidliche Ausgabe kein ausreichender Voranschlagskredit zur
Verfügung, so beantragt die Verwaltungseinheit unverzüglich einen Nachtragskredit,
eine Kreditübertragung oder eine Kreditüberschreitung.

2 Gewöhnliche Vorschüsse werden nur bewilligt, wenn mit der Zahlung nicht bis zur
Genehmigung der Nachtragskredite zugewartet werden kann. Dringliche Vorschüsse
dürfen nur bewilligt werden, wenn mit der Zahlung nicht bis zu einem Beschluss der
Finanzdelegation zugewartet werden kann. Die Dringlichkeit ist im Begehren eingehend nachzuweisen.

3 Im Begehren sind der Kreditbedarf eingehend zu begründen und die wichtigsten
Berechnungsgrundlagen (Preis, Menge, Währungskurs usw.) darzulegen. Es ist
nachzuweisen, warum die Ausgabe nicht rechtzeitig vorausgesehen werden konnte,
die Verzögerung der Zahlung zu erheblichen Nachteilen führen würde und warum
nicht bis zum nächsten Voranschlag zugewartet werden kann.

4 Die Begehren sind bei der Finanzverwaltung einzureichen.


Art. 25

Globalkredit; Kreditabtretung 1 Der Globalkredit ist ein Zahlungskredit mit allgemein umschriebener Zweckbestimmung; er wird namentlich beantragt für die Abwicklung einer Vielzahl von Verpflichtungen, für die zentrale Materialbeschaffung durch Einkaufsstellen oder zur
Erleichterung der Kreditbewirtschaftung.

2 Der Bundesrat kann aus einem Globalkredit einzelnen Verwaltungseinheiten Kreditbeträge zuweisen (Kreditabtretung). 3 Er kann diese Befugnis einer von ihm bezeichneten Stelle übertragen.


Art. 26

Voranschlagskredite und Zahlungen für Mobilien 1 Voranschlagskredite für die Beschaffung von Mobilien, die den Betrag von
100 000 Franken pro Einzelobjekt überschreiten, sind in der Regel bei den Investitionsausgaben einzustellen.17 18 Die Finanzverwaltung kann in Absprache mit der
Finanzkontrolle die Abgrenzung der Investitionen für einzelne Ausgaben abweichend regeln.

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3204).

18

Siehe jedoch die SchlB Änd. 27. 6. 1995 am Ende dieses Textes.

Verordnung

9

611.01

2 Die Zahlungen sind unabhängig von der Betragshöhe pro Einzelobjekt jener
Rubrik zu belasten, für welche die entsprechenden Mittel bewilligt worden sind.

Viertes Kapitel: Finanzplanung (Art. 23 f. FHG)


Art. 27

Zuständigkeiten und Verfahren 1 Der Bundesrat bestimmt die Grundsätze für: a.

die Erarbeitung des Legislaturfinanzplanes; b.

die Überarbeitung der Finanzplanung während der Legislatur; c.

die Erhebung von Haushaltsperspektiven für die folgenden Jahre.

2 Die Verwaltungseinheiten schätzen die Einnahmen und Ausgaben, die sich aus der
Sachplanung in ihrem Aufgabenbereich ergeben.

3 Die Finanzverwaltung prüft die Eingaben der Verwaltungseinheiten nach den
Grundsätzen des FHG und nach den Richtlinien für die Finanzplanung. Wesentliche
Änderungen werden nur mit der Zustimmung der betroffenen Verwaltungseinheit
vorgenommen. Können sich die Finanzverwaltung und die Verwaltungseinheit nicht
einigen, so entscheidet der Bundesrat.


Art. 28

Verknüpfung mit den Regierungsrichtlinien Bundeskanzlei und Finanzverwaltung sorgen gemeinsam für die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Richtlinien der Regierungspolitik und des Finanzplanes der
Legislaturperiode (Art. 45bis Abs. 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März
196219).

Fünftes Kapitel: Verpflichtungskredite

Art. 29

Begriffe
(Art. 25 und 31 FHG)

1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben oder
eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle
Verpflichtungen einzugehen.

2 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

3 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für bestimmte Bauvorhaben, Liegenschaftskäufe oder Materialbeschaffungen.

4 Der Sammelkredit ist ein Verpflichtungskredit in der Form des Gesamtkredites oder
des Rahmenkredites.

19

SR 171.11

Finanzhaushalt

10

611.01

5 Der Gesamtkredit fasst mehrere, von den eidgenössischen Räten einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite zusammen.

6 Die Kreditverschiebung ist eine dem Bundesrat mit Bundesbeschluss ausdrücklich
erteilte Befugnis, innerhalb eines Gesamtkredites einen Verpflichtungskredit zulasten eines andern geringfügig zu erhöhen.

7 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit mit delegierter Spezifikationsbefugnis, bei dem der Bundesrat oder die Verwaltungseinheit im Rahmen der von den eidgenössischen Räten allgemein umschriebenen Zwecksetzung bis zum bewilligten
Kreditbetrag einzelne Verpflichtungskredite ausscheiden kann.

8 Der Jahreszusicherungskredit ist die mit dem Voranschlag erteilte Ermächtigung,
während des Voranschlagsjahres im Rahmen des bewilligten Kredites finanzielle
Leistungen zuzusichern.


Art. 30

Voraussetzung, Bewilligung, Verfahren 1 Verpflichtungskredite werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem
Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag oder seinen Nachträgen bewilligt. Begehren um Objektkredite für Grundstücke und Bauten richten sich nach
dem Bundesbeschluss vom 6. Oktober 198920 über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten und nach der Verordnung vom 14. Dezember 199821 über das
Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.22 2 Fehlen Bestimmungen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der
betroffenen Verwaltungseinheit, ob die Voraussetzungen für einen Verpflichtungskredit erfüllt sind und in welcher Form dieser beantragt werden muss.


Art. 31

Objektverzeichnisse, Kreditfreigaben 1 Zusammen mit dem Begehren um einen Gesamtkredit muss ein detailliertes Objektverzeichnis nach einem von der Finanzverwaltung festgelegten Schema eingereicht werden.

2 Über Kreditfreigaben aus den im Objektverzeichnis für unvorhergesehene Vorhaben enthaltenen Pauschalbeträgen entscheiden die Departemente, sofern in der Kreditbewilligung nicht ausdrücklich der Bundesrat für zuständig erklärt wurde. Die
Departemente können die Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 32

Zusatzkredite
(Art. 31 FHG)

1 Zusatzkredite sind, soweit sie nicht durch die Teuerung bedingt sind, unverzüglich
und vor dem Eingehen der Verpflichtungen zu beantragen. Die Zahlungen dürfen in
keinem Fall den bewilligten Verpflichtungskredit übersteigen.

20

SR 611.017

21

SR 172.010.21 22

Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (SR 172.010.21).

Verordnung

11

611.01

2 Zusatzkredite werden in der Regel nach dem gleichen verfahren wie der ursprüngliche Verpflichtungskredit bewilligt.

3 Erträgt die Ausführung oder Fortsetzung eines Vorhabens keinen Aufschub, so
kann der Bundesrat vor der Bewilligung des Zusatzkredites mit Zustimmung der
Finanzdelegation das Eingehen der Verpflichtung bewilligen. Von dieser Zustimmung darf nur ausnahmsweise und bei besonderer Dringlichkeit abgesehen werden,
wenn mit der Verpflichtung nicht bis zu einem Beschluss der Finanzdelegation zugewartet werden kann. Der Bundesrat holt nachträglich im ordentlichen Verfahren
die Genehmigung der eidgenössischen Räte ein.


Art. 33

Verpflichtungskontrolle
(Art. 29 FHG)

Die Verwaltungseinheiten führen für jeden Verpflichtungskredit eine Kontrolle, aus
welcher jederzeit ersichtlich sind: a.

der Kreditsaldo;

b.

der Stand der eingegangenen, aber noch nicht abgerechneten Verpflichtungen und ihre voraussichtlichen Fälligkeiten; c.

der Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen.

Sechstes Kapitel: Verwaltung der Finanzen

Art. 34

Kassendienst
(Art. 35 Abs. 1 FHG)

1 Die Finanzverwaltung bewilligt den Verwaltungseinheiten, eigene Kassen zu führen, wenn ein reibungsloser Dienstbetrieb dies erfordert. Sie gewährt die erforderlichen Kassenvorschüsse.

2 Die Kassenbestände sind auf das Unentbehrliche zu beschränken. Alle Barmittel
sind in einer Kasse sicher aufzubewahren.

3 In Kassenschränken des Bundes dürfen keine privaten Vermögenswerte aufbewahrt
werden; vorbehalten bleiben Hinterlagen von Personalvereinigungen und Personalausschüssen des Bundes sowie solche bei schweizerischen Vertretungen im Ausland.


Art. 35

Zahlungsdienst
(Art. 35 Abs. 1 FHG)

1 Der gesamte Zahlungsdienst des Bundes wird über die Finanzverwaltung abgewickelt. Sie kann Ausnahmen bewilligen.23 23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

Finanzhaushalt

12

611.01

2 Alle Zahlungsaufträge müssen von der Finanzverwaltung mit Doppelunterschrift
unterzeichnet werden. Dienststellen mit einer Ausnahmebewilligung der Finanzverwaltung unterzeichnen ihre Zahlungsaufträge mit Doppelunterschrift; bei den Auslandvertretungen genügt die Einzelunterschrift.24

Art. 36


25

Buchhaltung des Bundes
(Art. 35 Abs. 1 FHG)

1 Die Finanzverwaltung führt die Staatsrechnung nach dem System der doppelten
Buchhaltung.

2 Sie erlässt die buchungstechnischen Anordnungen.

3 Sie bewahrt die Belege während zehn Jahren auf.


Art. 37


26

Buchführung der Verwaltungseinheiten
(Art. 35 Abs. 1 und 4 FHG) 1 Die Verwaltungseinheiten sind für die Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich
verantwortlich. Sie wenden dabei das System der doppelten Buchhaltung an. Debitoren und Kreditoren werden in Nebenbüchern geführt. Eine angemessene Funktionentrennung, unterstützt durch entsprechende Restriktionen in den EDVZugriffsberechtigungen, ist sicherzustellen.

2 Die Delegation der Buchführung an eine andere Einheit bedarf einer schriftlichen
Regelung. Diese ist der Finanzverwaltung zuzustellen.

3 Die Verwaltungseinheiten sind verpflichtet, ihre Buchhaltung aktuell zu halten und
Kreditorenrechnungen fristgerecht zu begleichen.

4 Alle Buchungen und Anweisungen basieren auf Belegen. Die Verwaltungseinheiten bewahren diese zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren auf. Verwaltungseinheiten, deren Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, bewahren Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen während
20 Jahren auf.


Art. 38


27

Transfer in das zentrale Rechnungswesen 1 Die Verwaltungseinheiten übermitteln der Finanzverwaltung die Buchungs- und
Zahlungsanweisungen (Anweisungen) mindestens monatlich. Besteht eine automatisierte elektronische Schnittstelle zum zentralen Rechnungswesen, so werden die
Anweisungen grundsätzlich täglich übermittelt.

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3204).

25 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

26 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

Verordnung

13

611.01

2 Sie überprüfen die Richtigkeit der Buchungen im Zentralbuch anhand der Belege,
der Buchungsanzeigen und mittels monatlicher Gesamtabstimmung zwischen Zentralbuch und der eigenen Buchhaltung. Allfällige Differenzen sind sofort zu bereinigen.


Art. 39


28

Unterschriftenregelung bei Belegen und Anweisungen 1 Belege und Anweisungen werden grundsätzlich mit Doppelunterschrift visiert.

2 Eine Einzelunterschrift genügt bei: a.

Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von unter 500 Franken; b.

Bestätigungen der Vornahme von Verbuchungen (Buchungsstempel); c.

Buchungsanweisungen, mit denen Kontoübertragungen innerhalb der Bundesverwaltung vorgenommen werden; d.

Bestätigung der Übereinstimmung der dezentralen Buchhaltung mit dem
Zentralbuch.

3 Die elektronische Unterschrift ist gültig. Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem Informatikstrategieorgan Bund und der Finanzkontrolle Weisungen
über die technischen Anforderungen.


Art. 40


29

Zuständigkeiten bei Belegen und Anweisungen 1 Die Vorsteher der Verwaltungseinheiten bestimmen, wer zur Unterzeichnung von
Belegen und Anweisungen zuständig ist. Namen und Unterschriften der Zeichnungsberechtigten sind der Finanzverwaltung zuzustellen.

2 Die Unterzeichner von Belegen bestätigen deren formelle und materielle Richtigkeit, die Unterzeichner einer Anweisung nur deren formelle Richtigkeit.


Art. 41

Zahlungsfristen und Mahnungen 1 In allen Rechnungen ist eine Zahlungsfrist, in der Regel von 30 Tagen, festzusetzen.

2 Nach unbenütztem Ablauf sind Verzugszinse einzufordern und ist dem Schuldner
eine Nachfrist von in der Regel 20 Tagen anzusetzen.

3 Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist ist der Schuldner mit eingeschriebenem
Brief zu mahnen, die Schuld innert zehn Tagen zu begleichen, mit dem Hinweis,
dass andernfalls die Zentrale Inkassostelle mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt werde.

4 Abweichende Bestimmungen in den Gebührenverordnungen bleiben vorbehalten.

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

29 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

Finanzhaushalt

14

611.01


Art. 42

Weisungen der Verwaltungseinheiten 1 Die Verwaltungseinheiten können über ihren Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst Weisungen erlassen.

2 Diese sind der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle zuzustellen. Für Weisungen über interne Kontrollmassnahmen ist die Genehmigung der Finanzkontrolle erforderlich. Die Weisungen der Oberzolldirektion sind von dieser Vorschrift ausgenommen.


Art. 43

Sicherstellungen

1 Erfordern besondere Bestimmungen Sicherstellungen zugunsten des Bundes, so
muss deren Höhe dem Risiko entsprechen.

2 Sicherstellungen sind zu leisten durch: a.

Barhinterlage;

b.

Solidarbürgschaften; c.

Bankgarantien;

d.

Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen; e.

Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert; f.

kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassenobligationen von schweizerischen Banken.

3 Die Finanzverwaltung kann weitere Formen von Sicherstellungen gestatten.

4 Sicherstellungen sind von der Verwaltungseinheit zu verlangen, in deren Aufgabenbereich das Geschäft fällt.

5 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über die formellen Anforderungen an die
Bestellung und Verwaltung der Sicherstellungen.

a30 Risikotragung und Schadenerledigung
(Art. 34 Abs. 1 FHG)

1 Der Bund trägt das Risiko für Schäden an seinen Vermögenswerten und für die
haftpflichtrechtlichen Folgen seiner Tätigkeit grundsätzlich selbst.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen über: a.

den Abschluss von Versicherungsverträgen in besonderen Fällen; b.

die vertragliche Übernahme der Haftung für Schäden Dritter; c.

die freiwillige Ersatzleistung für Sachschäden, die Bundesbedienstete im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit erleiden; d.

die finanzielle Erledigung von Sach- und Vermögensschäden.

30

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996 (AS 1996 3043).

Verordnung

15

611.01

3 Der ETH-Rat erlässt entsprechende Weisungen für den ETH-Bereich und seine
Anstalten.31

b32 Grossanlässe
(Art. 16, 26 und 34 Abs. 1 FHG) 1 Bei der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen, für die der Bund
selbst verantwortlich zeichnet oder die er mit Beiträgen unterstützt, sorgen die zuständigen Verwaltungseinheiten für zuverlässige Kostenschätzungen, übersichtliche
Projektstrukturen und ein wirksames Controlling.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Weisungen.


Art. 44

Zentrale Inkassostelle
(Art. 35 Abs. 5 FHG)

1 Die Finanzverwaltung führt die Zentrale Inkassostelle zur Eintreibung von Forderungen auf dem Rechtswege und zur Verwertung von Verlustscheinen.

2 Nach ergebnisloser Mahnung beauftragen die Verwaltungseinheiten unter Beilage
aller Unterlagen die Zentrale Inkassostelle mit dem Eintreiben der Forderung.

3 Die Finanzverwaltung erlässt die erforderlichen Weisungen und entscheidet über
die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen und von Verlustscheinen.


Art. 45

Betreibungsrechtliche Vorkehren
(Art. 35 Abs. 5 FHG)

1 Bei Betreibungen gegen den Bund ordnen die Verwaltungseinheiten dringliche betreibungsrechtliche Vorkehren an. Insbesondere erheben sie Rechtsvorschlag. Im
Einvernehmen mit der Finanzverwaltung können sie Betreibungen für Forderungen
des Bundes durchführen.

2 Im übrigen sind die Vorkehren bei Betreibungen für und gegen den Bund Aufgabe
der Finanzverwaltung.


Art. 46

Geldbeschaffung und Verzinsung
(Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 FHG) 1 Die Finanzverwaltung sorgt für die Geldbeschaffung durch den Bund.

2 Sie bestimmt die Sätze für die Verzinsung der Spezialfonds und der übrigen Guthaben beim Bund, soweit sie nicht in Gesetzen, Verordnungen oder Verträgen festgelegt sind. Sie berücksichtigt dabei die Marktverhältnisse sowie die Art und die
Dauer der Guthaben.

31

Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 der V ETH-Bereich vom 6 Dez. 1999 (SR 414.110.3).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

Finanzhaushalt

16

611.01

a33 Darlehen und Vorschüsse an Bundesbetriebe und Anstalten
(Art. 35 Abs. 2 FHG)

1 Darlehen und Vorschüsse an Bundesbetriebe und Anstalten werden im Rahmen der
Tresorerie gewährt:

a.

zur Finanzierung des Umlaufvermögens bzw. des sich aus der laufenden Geschäftstätigkeit ergebenden Mittelbedarfs (laufende Betriebsvorschüsse); b.

zum Ausgleich kurzfristiger Tresorerieschwankungen (feste Vorschüsse auf
kurze Frist)
;

c.

zur Finanzierung von Anlagevermögen, wenn das Verhältnis von Eigen- und
Fremdfinanzierung den Risiken angemessen und die Rückzahlung durch
künftige Erträge sichergestellt ist (Darlehen und Vorschüsse auf längere
Frist)
.

2 Darlehen und Vorschüsse nach Absatz 1 werden unter dem Finanzvermögen erfasst. Andere Darlehen und Vorschüsse an Bundesbetriebe und Anstalten sind der
Finanzrechnung zu belasten.

3 Die Finanzverwaltung überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die auf
längere Frist gewährten Darlehen und Vorschüsse noch erfüllt sind.

4 Die Finanzverwaltung erlässt die erforderlichen Weisungen.


Art. 47

Sparkasse des Bundespersonals
(Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 FHG) 1 Im Rahmen der Bundestresorerie führt die Finanzverwaltung eine Sparkasse für das
Personal der allgemeinen Bundesverwaltung sowie weitere dem Bund angeschlossene Personengruppen.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt ein Reglement für die Sparkasse.


Art. 48

Verjährte Anleihensschulden 1 Der Besitzer kann verjährte Titel und Zinscoupons von Anleihen des Bundes bei
der Finanzverwaltung nachträglich noch einlösen, wenn er unverschuldet verhindert
war, seine Rechte fristgemäss wahrzunehmen, oder dies aus entschuldbarer Unerfahrenheit unterliess.

2 Titel und Zinscoupons müssen vorgelegt und die Rechtmässigkeit des Besitzes
glaubhaft gemacht werden.

3 Titel müssen jedoch innert zwanzig Jahren, Zinscoupons innert zehn Jahren nach
Eintritt der Fälligkeit eingelöst werden.

33

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996 (AS 1996 3043).

Verordnung

17

611.01


Art. 49

Erträge aus Anlagen

Zinserträge werden ausschliesslich durch die Finanzverwaltung vereinnahmt. Die
Verwaltungseinheiten sind nicht befugt, Zinserträge zur Deckung von Ausgaben
heranzuziehen.


Art. 50

Anlagen im Ausland
(Art. 36 Abs. 1 FHG)

1 Die Finanzverwaltung kann Gelder in Forderungen, die auf einen festen Betrag
lauten, namentlich Bankguthaben, Anleihensobligationen inbegriffen solche mit
Wandel- oder Optionsrechten oder Schuldverschreibungen, anlegen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht.

2 Zugelassen sind Anlagen bei: a.

öffentlichrechtlichen Körperschaften und Gesellschaften mit Garantien oder
Beteiligungen öffentlichrechtlicher Körperschaften; b.

internationalen Organisationen; c.

erstklassigen Banken, Finanzgesellschaften und Industrieunternehmungen.

3 Die Anlage in Obligationenfonds ist gestattet, wenn die Fondsaktiven ausschliesslich bei Schuldnern im Sinne von Absatz 2 angelegt werden.

4 ...34


Siebentes Kapitel: ... Art. 51-5235

Achtes Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 53

Vollzug

Die Finanzverwaltung vollzieht diese Verordnung.


Art. 54

Aufhebung bisherigen Rechts Die Finanzhaushaltverordnung vom 15. Januar 198636 wird aufgehoben.

34

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003 (AS 2003 537).

35

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Jan. 1993
[AS 1993 820].

36

[AS 1986 154]

Finanzhaushalt

18

611.01


Art. 55

Übergangsbestimmung und Inkrafttreten 1 Die Staatsrechnung 1990 wird noch nach dem bisherigen Recht abgeschlossen.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 27. Juni 199537 Für den Voranschlag 1996 und die Staatsrechnung 1996 erfolgt die Abgrenzung der
Investitionsausgaben noch nach den bisherigen Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 1.

Absatz 1 in der Fassung vom 1. Juli 199038 1 Voranschlagskredite für die Beschaffung von Mobilien, die den Betrag von 50 000
Franken pro Einzelobjekt überschreiten, sind in der Regel bei den Investitionsausgaben einzustellen. ...

37

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