01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.06.2022
01.09.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 31.08.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.03.2018 - 31.12.2019
01.01.2018 - 28.02.2018
13.06.2016 - 31.12.2017
01.07.2015 - 12.06.2016
01.01.2015 - 30.06.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
28.12.2012 - 30.06.2014
18.12.2012 - 27.12.2012
01.03.2012 - 17.12.2012
01.07.2010 - 29.02.2012
01.01.2010 - 30.06.2010
01.01.2008 - 31.12.2009
01.04.2007 - 31.12.2007
10.10.2006 - 31.03.2007
01.09.2005 - 09.10.2006
01.02.2005 - 31.08.2005
01.04.2004 - 31.01.2005
01.01.2004 - 31.03.2004
01.12.2003 - 31.12.2003
01.04.2003 - 30.11.2003
01.04.2002 - 31.03.2003
01.01.2002 - 30.03.2002
15.11.2001 - 31.12.2001
01.05.2000 - 14.11.2001
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über Fernmeldedienste
(FDV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 25. April 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absätze 1 und 2, 35 Absatz 3, 46-48, 62 und 69 des
Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG), verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: a.

Teilnehmerinnen/Teilnehmer: Kundinnen und Kunden, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser
Dienste geschlossen haben; b.2 Mietleitung: Bereitstellen von Übertragungskapazität im Sinne der ONPRichtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen3.

2. Kapitel: Konzessionierte und meldepflichtige Fernmeldedienste4 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Umfang des Fernmeldedienstes Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt: a.

innerhalb eines Gebäudes; AS 1997 2833

1

SR 784.10

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

3

Abl. Nr. L 165 vom 19.6.1992, S. 27, geändert durch den Beschluss EG 94/439 der
Kommission (Abl. Nr. L 181 vom 15.7.1994), geändert durch die Richtlinie EG 97/51
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (Abl. Nr. L 295 vom
29.10.97 S. 23) und geändert durch den Beschluss EG 98/80 der Kommission vom
7. Januar 1998 (Abl. Nr. L 14 vom 20.1.1998, S. 27). Der Text dieser Richtlinien kann
beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen
werden.

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

784.101.1

Fernmeldeverkehr

2

784.101.1

b.

auf einer Liegenschaft, auf zwei aneinandergrenzenden Liegenschaften oder
auf zwei einander gegenüberliegenden Liegenschaften, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind; c.

innerhalb ein und desselben Unternehmens, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder innerhalb eines Konzerns.


Art. 3

Ausnahmen von der Konzessions- und Meldepflicht 1 Von der Konzessions- und Meldepflicht ausgenommen sind ausländische Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten, die ihre Verbindungen in der
Schweiz durch andere gemeldete oder konzessionierte Fernmeldedienstanbieterinnen beenden lassen.

2 Nach Überprüfung kann die Konzessionsbehörde Anbieterinnen von Fernmeldediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliesslich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Konzessions- und
Meldepflicht befreien.5
a6 Anschlussrecht einer Fernmeldeendeinrichtung 1 Die Fernmeldedienstanbieterin darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern,
wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 19977 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.

2 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) kann einer Fernmeldedienstanbieterin die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die
den Anforderungen von Artikel 3 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder
den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass sie
ernsthaften Schaden an einem Netz verursacht, funktechnische Störungen bewirkt
oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Das Bundesamt kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.

3 Im Notfall kann eine Fernmeldedienstanbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung
unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden
kann. Die Fernmeldedienstanbieterin unterrichtet unverzüglich das Bundesamt.

b8 Schnittstellen von Fernmeldenetzen 1 Die Fernmeldedienstanbieterin hat dem Bundesamt mitzuteilen, welche Arten von
Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt.

2 Sie ist verpflichtet, genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser
Schnittstellen zu veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten 5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

7

SR 784.101.2 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldedienste - V 3

784.101.1

Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüglich veröffentlicht werden.

3 Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste möglich ist.

4 Das Bundesamt regelt die administrativen und technischen Einzelheiten.


Art. 4

Nutzung des Funkfrequenzspektrums 1 Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, wird die Funkkonzession im Rahmen der Dienstekonzession erteilt. Dabei
kommen die funktechnischen Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 19979
über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen zur Anwendung.
2 Die Anbieterinnen haben nachzuweisen, dass die Konzessionserteilung wirksamen
Wettbewerb weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt. Sie haben ihre Kapitalund Beteiligungsverhältnisse und auf Verlangen ihre geschäftliche Planung für die
gesamte Konzessionsdauer offen zu legen.10
a11 Bearbeiten von Personendaten 1 Das Bundesamt und die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommission) dürfen Personendaten bearbeiten, um die ihnen durch die Fernmeldegesetzgebung auferlegten Aufgaben zu erfüllen.

2 Das Bundesamt gibt auf Verlangen Auskunft über die Personendaten von Konzessionärinnen und anderen Fernmeldedienstanbieterinnen oder veröffentlicht solche
Daten. Die Daten, über die Auskunft gegeben oder die veröffentlicht werden können, werden nach den Grundsätzen von Artikel 13 FMG bestimmt.

3 Es kann die Personendaten der Fernmeldedienstanbieterinnen anhand eines Abrufverfahrens zugänglich machen. Die Daten, die anhand eines Abrufverfahrens
zugänglich gemacht werden können, werden nach den Grundsätzen von Artikel 13
Absatz 2 FMG bestimmt.

2. Abschnitt: Konzessionsvoraussetzungen

Art. 5

Technische Fähigkeiten und Dienstebeschrieb 1 Die Gesuchstellerin hat ein Konzept über ihre technische Planung und ihre Dienste
einzureichen.
2 Der technische Teil enthält Angaben über die Sicherstellung gesetzlicher Verpflichtungen wie Nummernportabilität, freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale
und internationale Verbindungen, Notrufe, Zugang zu den Verzeichnissen und 9

SR 784.102.1 10

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldeverkehr

4

784.101.1

Überwachung des Fernmeldeverkehrs und Sicherstellung der End-zu-End-Kommunikationsfähigkeit (Art. 37).
3 Die Gesuchstellerin bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.
4 Der Diensteteil enthält die Beschreibung der vorgesehenen Dienste.


Art. 6

Grundversorgungskonzession Die Bewerberin einer Grundversorgungskonzession hat in ihrem Konzept zusätzlich
die geschäftliche Planung für die ganze Dauer der Konzession unter Angabe der angenommenen Preise und der vorgesehenen Investitionen einzureichen.

3. Abschnitt: Konzessionsverfahren

Art. 7

Konzessionserteilung auf Gesuch Wer eine Konzession erwerben will, muss beim Bundesamt ein Gesuch einreichen.12
Die Gesuchstellerin hat darin alle Angaben zu machen, die für die Prüfung des
Gesuchs, der Konzessionsvoraussetzungen und den Inhalt der Konzession erforderlich sind.


Art. 8

Ausschreibung der Konzession 1 Die Ausschreibung einer Konzession nach Artikel 14 Absatz 2 oder 24 Absatz 1
des FMG wird mit Angabe der Eingabefrist im Bundesblatt veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterlagen können beim Bundesamt angefordert werden. Sie enthalten
die Entscheidkriterien und deren Gewichtung.
2 Ist die Eingabe unvollständig oder mangelhaft, so kann das Bundesamt eine Frist
zur Nachbesserung ansetzen.


Art. 9

Kriterienwettbewerb oder Auktion 1 Die Konzessionsbehörde legt fest, ob der Zuschlag aufgrund eines Kriterienwettbewerbs oder einer Auktion erfolgt. Der Auktion kann eine Vorselektion vorausgehen.
2 Grundversorgungskonzessionen werden in jedem Fall als Kriterienwettbewerbe
ausgeschrieben.


Art. 10


13

Konzessionserteilung

1 Findet ein Kriterienwettbewerb statt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die Eingaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichteten
Entscheidungskriterien.

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldedienste - V 5

784.101.1

2 Findet eine Auktion statt, so erhält die Bewerberin mit dem höchsten Angebot den
Zuschlag. Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen die Bereitstellung
von Sicherheiten verlangen, um die Zahlung des gebotenen Preises zu gewährleisten. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in einem
Mal zu entrichten. Eine teilweise Rückerstattung dieses Betrags bei Einschränkung,
Suspension, Widerruf, Entzug oder Verzicht auf die Konzession vor Ablauf ihrer
Geltungsdauer ist nicht möglich.

3 Die Konzessionsbehörde kann im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung
des Verfahrens sowie der Auswertung der Angebote unabhängige Fachleute beiziehen. Sie erhebt Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten des Auswertungsverfahrens.


Art. 11

Dauer

1 Die Konzessionsbehörde legt die Dauer der Konzessionen so fest, dass sie der
mittleren markt- und branchenüblichen Abschreibungsdauer des Konzessionsgegenstandes entspricht.
2 Die Konzessionärin hat die Erneuerung der Konzession mindestens sechs Monate
vor deren Ablauf bei der Konzessionsbehörde schriftlich zu verlangen.


Art. 12

Erteilung der Grundversorgungskonzession 1 Die Grundversorgungskonzession wird der Bewerberin erteilt, die keinen Investitionsbeitrag verlangt und die Entscheidungskriterien am besten erfüllt.
2 Beanspruchen alle Bewerberinnen einen Investitionsbeitrag, so erhält diejenige den
Zuschlag, deren Ausschreibungsangebot das vorteilhafteste Verhältnis zwischen angebotener Leistung und benötigten Investitionsbeiträgen aufweist.
3 Neue Grundversorgungskonzessionen sind nach erfolgter Ausschreibung spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden zu erteilen.

4. Abschnitt: Mietleitungen

Art. 13

Verpflichtung und technische Vorschriften 1 Sind die im Anhang zur ONP-Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 199214
umschriebenen Typen von Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so verpflichtet die Konzessionsbehörde Konzessionärinnen von Fernmeldediensten mittels nachträglicher
Konzessionsauflage zum Anbieten der entsprechenden Mietleitungen in ihrem 14

Abl. Nr. L 165 vom 19.6.1992, S. 27, geändert durch den Beschluss EG 94/439 der
Kommission (Abl. Nr. L 181 vom 15.7.1994), geändert durch die Richtlinie EG 97/51
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (Abl. Nr. L 295 vom
29.10.97 S. 23) und geändert durch den Beschluss EG 98/80 der Kommission vom
7. Januar 1998 (Abl. Nr. L 14 vom 20.1.1998, S. 27). Der Text dieser Richtlinien kann
beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen
werden.

Fernmeldeverkehr

6

784.101.1

Gebiet.15 Sie richtet sich dabei nach der im entsprechenden Gebiet bereits vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Konzessionärin.
2 Das Erbringen von Mietleitungen muss die Punkt-zu-Punkt-Verbindung sicherstellen.
3 Ist ein bestimmtes Gebiet durch keine Konzessionärin versorgt, so verpflichtet die
Konzessionsbehörde die geeignetste Konzessionärin mit der nächstgelegenen Infrastruktur.
4 Das Bundesamt legt die technischen Vorschriften für Schnittstellen und Dienstequalität fest.


Art. 14

Rechnungslegung und Tarife 1 Konzessionärinnen, die zur Bereitstellung von Mietleitungen verpflichtet sind,
rechnen diese getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen ab. Die Tarife müssen
kostenorientiert festgesetzt werden (Art. 12 FMG). Das Kostenrechnungssystem
richtet sich nach den Grundsätzen für die Interkonnektion.
2 Die Tarife und Lieferbedingungen sind der Konzessionsbehörde mitzuteilen. Sie
können nach Artikel 13 des FMG vom Bundesamt veröffentlicht werden.

5. Abschnitt: Grundversorgung

Art. 15

Dienste der Grundversorgung 1 Die Grundversorgung umfasst folgende Dienste (Art. 16 FMG): a.

Anschluss: Anschluss für Sprachübertragung in Echtzeit und Datenübertragung mit niedriger Übertragungsrate über den Sprachkanal oder einen digitalen Kanal, Tontastenwahl, Haupteintrag im Teilnehmerverzeichnis; b.

Zusatzdienste: Auskunft über unerbetene Anrufe, Anrufumleitung, Identifikationsunterdrückung, Gebührennachweis, Gebührenauszug, Sperren abgehender Verbindungen; c.16 Notruf: Leitweglenkung der eingehenden Notrufe an die zuständigen Alarmzentralen (Nummern 112, 117, 118, 143, 144, 147) einschliesslich derjenigen Daten, die zur Identifikation des Standortes der anrufenden Stelle notwendig sind;

d.17 Verzeichnisse: Zugang nach Wahl der Benutzerin und des Benutzers gegen Entgelt zu den Teilnehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz in elektronischer
Form oder über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen; e.

öffentliche Sprechstellen: öffentliche Sprechstellen an Orten, an denen ein
ausgewiesenes Bedürfnis besteht, beispielsweise an Bahnhöfen, bei Post15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

17 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldedienste - V 7

784.101.1

stellen, in Spitälern, Flughäfen, mindestens jedoch eine öffentliche Sprechstelle pro politische Gemeinde; öffentliche Sprechstellen dürfen nur mit
Zustimmung der Konzessionsbehörde aufgehoben werden; f.18 Vermittlungsdienst für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte einschliesslich des Notrufes rund um die Uhr
zum Tarif der günstigsten Tarifzone; g.19 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte: Zugang zu den Teilnehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten
der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei
Amtssprachen und Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes für Sehbehinderte.

2 Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen am Netzabschlusspunkt.20 Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.

3 Das Bundesamt kann technische und administrative Vorschriften betreffend die
Übermittlung der zur Bekanntgabe der Gebühren an die Benutzerinnen und
Benutzer erforderlichen Informationen (Gebührennachweis) zwischen Anbieterinnen
von Diensten der Grundversorgung erlassen.21

Art. 16


22

Anschluss

1 Der Anschluss befindet sich grundsätzlich im Innern des Gebäudes der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Muss er aus technischen Gründen an der Aussenseite
des Gebäudes angebracht werden, so hat die Anbieterin des Anschlusses die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit er unbefugten Personen nicht zugänglich
ist.

2 Hausinstallationen sind nicht Teil des Anschlusses.


Art. 17

Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes 1 Verursacht das Erstellen oder Unterhalten eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebietes besonders hohe Kosten oder ist die Gewährleistung des vorgeschriebenen Grundversorgungsangebots besonders aufwendig, so kann die Bestellerin
oder der Besteller verpflichtet werden, einen Teil der Kosten zu übernehmen, oder
es kann der Leistungsumfang reduziert werden.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) regelt die Einzelheiten.


Art. 18

Notruf

1 Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147)
muss von jedem Telefonanschluss, einschliesslich der öffentlichen Sprechstellen, 18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

20 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

22 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldeverkehr

8

784.101.1

gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118 und 144 muss
unentgeltlich und ohne Benutzung eines Zahlungsmittels (Münzen oder Karten)
möglich sein. Für die Nummern 143 und 147 kann eine Pauschalgebühr von 20
Rappen sowie der Zuschlag nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d erhoben werden.23 1bis Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen
die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen
nur den unentgeltlichen Zugang zur Nummer 112 gewährleisten.24 2 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation der Anrufenden für die Nummern 112, 117, 118 und 144 online gewährleistet sein. Dies gilt
auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die auf einen Eintrag im öffentlichen
Verzeichnis verzichtet haben (Art. 21 Abs. 3 FMG). Auf Gesuch hin kann das Bundesamt weitere ausschliesslich für Notdienste (Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und
Rettungsdienste) bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen diese Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.25 2bis Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt, in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung und zu Gunsten der Alarmzentralen, einen Dienst zur Standortidentifikation aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Diensten der Grundversorgung. Dieser Dienst wird gegen Entgelt
erbracht und muss auch für Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der
Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen sind. Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen von
Diensten der Grundversorgung richtet sich nach den Grundsätzen der Kostenorientierung nach Artikel 34. Bei mehreren Grundversorgungskonzessionärinnen kann
die Konzessionsbehörde eine unter ihnen zum Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation verpflichten.26
3 Das Bundesamt kann Vorschriften für die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe erlassen.


Art. 19

Verzeichnisse

1 Der Eintrag in das Verzeichnis der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Diensten
der Grundversorgung enthält mindestens den Namen und Vornamen oder den Firmennamen, die vollständige Adresse und die Rufnummer.
2 Soweit keine Verwechslungsgefahr mit anderen im Verzeichnis aufgeführten Personen entsteht, können die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verlangen, dass Vorname und Adresse in abgekürzter Form ohne Kostenfolgen ins Verzeichnis aufgenommen werden.
3 Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung sind nicht verpflichtet, einen Eintrag auf seine Richtigkeit zu prüfen. Sie können einen Eintrag, der offen23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

25 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldedienste - V 9

784.101.1

sichtlich unrichtig ist oder einem rechtswidrigen Zweck dient, ablehnen oder aus
dem Verzeichnis entfernen.
4 Das Bundesamt bezeichnet die bei der Interkonnektion von und beim Zugang zu
elektronischen Verzeichnissen anwendbaren Normen.

a27 Dienste für Hör- und Sehbehinderte 1 Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f und g erwähnten Dienste müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie den Hör- und Sehbehinderten von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten
Dritter angeboten werden.
2 Die Verbindungsgebühren, die Hör- und Sehbehinderten im Rahmen dieser
Dienste verrechnet werden, dürfen gegenüber den Tarifen, die bei den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Anwendung gelangen, nicht diskriminierend
sein.

b28 Sperrung abgehender Verbindungen zu Diensten mit erotischem
oder pornografischem Inhalt Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung müssen eine unentgeltliche
Möglichkeit zur Sperrung abgehender Verbindungen zu Diensten mit erotischem
oder pornografischem Inhalt zur Verfügung stellen.

6. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin

Art. 20

Leistungspflicht

Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, alle Dienste der Grundversorgung während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.


Art. 21

Qualitätskriterien

1 Die Dienste der Grundversorgung müssen im Jahresdurchschnitt in allen Teilen des
Konzessionsgebiets folgenden Qualitätskriterien entsprechen: a.

Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses; b.

Sprachübertragungsqualität; c.

Fehlermeldung pro Anschluss und Jahr; d.

Reparaturzeit;

e.

Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge Netzüberlastung
oder Netzfehler;

f.

Verbindungsaufbauzeit; 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldeverkehr

10

784.101.1

g.

Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten; h.

Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten; i.

Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen; k.

Abrechnungsgenauigkeit.

2 Das Bundesamt regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte fest. Es
orientiert sich dabei am technischen Ausbaustand Ende 1997 und berücksichtigt die
technologische Entwicklung.


Art. 22


29



Art. 23

Preisobergrenzen

1 Ab dem 1. Mai 2000 gelten folgende Preisobergrenzen (einschliesslich Mehrwertsteuer): a.

Anschluss (Art. 15 Abs. 1 Bst. a): 25.25 Franken pro Monat; b.

Verbindungen innerhalb des Bereichs derselben Fernkennzahl gemäss Nummerierungsplan E.164/199830 (Lokalbereich): 10 Rappen für die folgenden
vollen oder angebrochenen Zeitabschnitte:
1.

Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr (Normaltarif): 90 Sekunden, 2.

Montag bis Freitag zwischen 6 und 8 Uhr, zwischen 17 und 22 Uhr
sowie Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage zwischen 6 und 22
Uhr (Niedertarif): 180 Sekunden, 3.

Montag bis Sonntag zwischen 22 und 6 Uhr (Nachttarif): 360 Sekunden; c.

Verbindungen zu anderen Fernkennzahlbereichen gemäss Nummerierungsplan E.164/199831 (Nationalbereich): 10 Rappen für die
folgenden vollen oder angebrochenen Zeitabschnitte:
1.

Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr (Normaltarif): 24 Sekunden, 2.

Montag bis Freitag zwischen 6 und 8 Uhr, zwischen 17 und 22 Uhr
sowie Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage zwischen 6 und 22
Uhr (Niedertarif): 48 Sekunden, 3.

Montag bis Sonntag zwischen 22 und 6 Uhr (Nachttarif): 96 Sekunden; d.

Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle: 50 Rappen.32 2 Als allgemeine Feiertage gelten der 1. und der 2. Januar, der Karfreitag, der Ostermontag, die Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. August, der 25. und der 26. Dezember.

29

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

30

SR 784.101.113 Anhang 2 Ziff. 1 31

SR 784.101.113 Anhang 2 Ziff. 1 32 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldedienste - V 11

784.101.1

3 Die Preise für die Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen aus müssen dieselben sein wie für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen
Telefondienst.33

4 Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem Bundesamt alle Änderungen
ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.34

Art. 24


35

3. Kapitel: Inanspruchnahme von Grund und Boden

Art. 25

Koordination mit anderen Bauvorhaben 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer können die Bewilligung zur Benutzung von
Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Konzessionärin ihr
Bauvorhaben mit einem anderen zusammenlegt, sofern das Vorhaben innert drei
Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusammenlegung wesentlich
verringert wird.
2 Sie können von der Konzessionärin verlangen, dass sie bei anderen Unternehmen
Abklärungen über geplante Bauvorhaben auf und im Boden im Gemeingebrauch
vornimmt. Sie legen fest, bei welchen Unternehmen solche Abklärungen vorzunehmen sind. Konzessionärinnen können die Erteilung derartiger Auskünfte von anderen Unternehmen verlangen. Diese haben die Pflicht, innerhalb von vier Wochen zu
antworten.


Art. 26


36

Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen 1 Die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die
Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Konzessionärin unter
Angabe der Gründe schriftlich an. Diese hat sich zur Art und Weise der Verlegung,
zu deren Kosten sowie zur Kostentragung zu äussern. Sofern keine Einigung
betreffend die Verlegung und deren Einzelheiten zu Stande kommt, verfügt die
Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Konzessionärin.

2 Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Konzessionärin getragen.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch haben sich jedoch
angemessen daran zu beteiligen, sofern: a.

die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem ausdrücklichen Anliegen entspricht; b.

sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenutzen; 33 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

35

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldeverkehr

12

784.101.1

c.

die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines
Jahres seit der Erstellung verlangt wird; d.

die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der
Verlegung.

3 Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzubeziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen.


Art. 27

Eisenbahngrundstücke

1 Artikel 35 des FMG gilt sinngemäss auch für die kürzest mögliche Querung von
Eisenbahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen.
2 Die Konzessionärin trägt den Schaden, der einer Bahngesellschaft durch den Bau
oder Unterhalt von Leitungen erwächst.


Art. 28

Mitbenutzungsrecht

Als angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung von anderen Anlagen und Sendestandorten gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.

4. Kapitel: Interkonnektion 1. Abschnitt: Dienste marktbeherrschender Anbieterinnen

Art. 29

Nichtdiskriminierung

1 Die marktbeherrschende Anbieterin stellt einer anderen Anbieterin den Zugang zu
den für die Interkonnektion notwendigen Einrichtungen, Diensten und Informationen nichtdiskriminierend zur Verfügung (Art. 11 Abs. 1 FMG).
2 Insbesondere darf keine Bewerberin schlechter gestellt werden als andere Geschäftseinheiten, Tochterfirmen und Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin.


Art. 30

Gemeinsame Nutzung von Anlagen und gleichwertiger Zugang Die marktbeherrschende Anbieterin gewährt einer anderen Anbieterin von Fernmeldediensten (Art. 11 Abs. 1 FMG) Interkonnektion. Die Interkonnektion ist namentlich durch gemeinsame Nutzung von Fernmeldeanlagen, Gebäuden und Grundstücken sicherzustellen.


Art. 31

Berechtigung

Interkonnektionsberechtigt nach Artikel 11 des FMG sind alle konzessions- und
meldepflichtigen Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 4 FMG) sowie Anbieterinnen internationaler Fernmeldedienste.

Fernmeldedienste - V 13

784.101.1


Art. 32

Basisangebot

1 Die marktbeherrschende Anbieterin bietet im betreffenden Markt mindestens das
folgende Basisangebot an: a.

Erzeugung, Terminierung und Transit der Verbindungen aller Dienste der
Grundversorgung (Originating, Terminating Access and Tandem Service); b.

Zugang zu anderen Diensten, bei denen die Anbieterin marktbeherrschend
ist;

c.

Anrufidentifikationsdienste: Identifikation des anrufenden Anschlusses,
Identifikation des verbundenen Anschlusses, Identifikation des rufenden
Anschlusses unterdrücken, Identifikation des verbundenen Anschlusses
unterdrücken, Auskunft über unerbetene Anrufe; d.

den Zugang zu den Mehrwertdiensten 08XX und 09XX; e.

die entsprechende physische Verbindung von Fernmeldeanlagen verschiedener Anbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist.

2 Das Bundesamt kann technische Vorschriften betreffend die Identifikation der
Anrufenden und der Angerufenen erlassen.37

Art. 33

Transparenz

1 Die technischen und kommerziellen Bedingungen der Interkonnektion müssen auf
Anfrage hin bekannt gegeben werden. Die Berechnungsgrundlagen der Angebote
müssen nachvollziehbar und entbündelt offengelegt werden. Mindestens folgende
Informationen sind jährlich zu veröffentlichen: a.

das Basisangebot;

b.

die Beschreibung aller Standard-Interkonnektionspunkte und die Zugangsbedingungen, wenn die Nachfragerin die Interkonnektionsverbindung selber
erstellen oder dies der Anbieterin überlassen will; c.

die vollständige Beschreibung der verwendeten Interkonnektionsschnittstellen und Signalisierungsprotokolle.

2 Änderungen eines Angebots, die eine marktbeherrschende Anbieterin in den nächsten zwölf Monaten vorsehen will, sind frühzeitig bekanntzugeben.


Art. 34

Kostenorientierte Preisgestaltung 1 Die Festsetzung der Preise beruht auf folgenden Grundsätzen: a.

den in einem kausalen Zusammenhang mit der Interkonnektion stehenden
Kosten (relevante Kosten); b.

den langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und denjenigen, die ausschliesslich durch Interkonnektionsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs; LRIC); 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldeverkehr

14

784.101.1

c.

einem konstanten Zusatz, der auf einem verhältnismässigen Anteil an den
relevanten gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (joint and common
costs) basiert (constant mark up); d.

einem branchenüblichen Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.

2 Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten
Anbieterin. Die Berechnung der Kosten beruht auf aktueller Basis (forward looking). Die Kosten des Netzes entsprechen den Wiederbeschaffungskosten (modern
equivalent assets).
3 Die Dienste der Interkonnektion sind getrennt und entbündelt von den übrigen
Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.


Art. 35

Interkonnektionsschnittstellen38 1 Das Bundesamt veröffentlicht einen Katalog der zur Interkonnektion empfohlenen
Schnittstellen und ihre technischen Spezifikationen.
2 Die Nachfragerin kann Schnittstellen verlangen, die nicht Bestandteil des Interkonnektionskataloges sind, wenn sie der internationalen Harmonisierung entsprechen, technisch realisierbar sind und für die geplante Einführung von Diensten einen
beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.
3 International harmonisierte Schnittstellen sind zu bevorzugen.


Art. 36

Anforderungen an die Rechnungslegung 1 Die Anbieterinnen von Interkonnektionsdiensten führen für den Geschäftsbereich
Interkonnektion ein Rechnungswesen, das die Einhaltung der Prinzipien der Kostenorientierung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz garantiert und sich
an den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), an international anerkannten Accountingstandards (IAS) oder vergleichbaren anerkannten Rechnungslegungsvorschriften orientiert.
2 Über Interkonnektionsdienstleistungen ist getrennt Buch zu führen, wobei interne
und externe Interkonnektionsdienstleistungen getrennt und ungebündelt auszuweisen sind. Die interne Verrechnung von Interkonnektionsdiensten ist auszuweisen.
3 Die Kommission kann Weisungen erlassen.

2. Abschnitt: Dienste nicht marktbeherrschender Anbieterinnen

Art. 37


39

Wer einen Dienst der Grundversorgung nach Artikel 16 FMG anbietet, hat die
Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherzustellen (Art. 11 Abs. 2 FMG). Die 38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

39 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldedienste - V 15

784.101.1

Anbieterin hat dabei direkt oder indirekt Interkonnektion zu gewähren. Es sind die
folgenden Grundsätze zu beachten: a.

Basisangebot (Art. 32, mit Ausnahme von Bst. b); b.

Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber
den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen; c.

Schnittstellen (Art. 35).

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 38

Interkonnektionsvereinbarungen Die Vereinbarungen über Interkonnektion bedürfen der Schriftform und umfassen
mindestens folgende Punkte: a.

allgemeine kommerzielle Bedingungen; b.

Dienstebeschreibung; c.

technische Spezifikationen der Interkonnektionsdienste; d.

Bedingungen für Inbetriebnahme und Umsetzung.


Art. 39

Vertraulichkeit der Informationen 1 Informationen aus den Interkonnektionsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen
nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder
andere weitergegeben werden.
2 Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur im Rahmen der
Interkonnektion verwendet werden.
3 Die Vertraulichkeit nach Absatz 1 gilt nicht gegenüber der Kommission und dem
Bundesamt.


Art. 40


40

Notifikation der Verhandlungsaufnahme Die um Interkonnektion nachsuchende Anbieterin kann dem Bundesamt zu Beweiszwecken die Aufnahme von Interkonnektionsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilen.


Art. 41

Meldepflicht

1 Interkonnektionsvereinbarungen sind dem Bundesamt innerhalb von zwei Wochen
nach Unterzeichnung vollständig einzureichen. Dasselbe gilt für Änderungen und
Kündigungen.

40 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldeverkehr

16

784.101.1

2 Geschäftsgeheimnisse dürfen abgedeckt werden, wenn sie summarisch zusammengefasst sind. Das Bundesamt kann zusätzliche Auskünfte verlangen, wenn die Zusammenfassung unvollständig ist.
3 Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.


Art. 42

Einsichtsrecht

1 Das Bundesamt gewährt auf Ersuchen Einsicht in die Vereinbarungen und Verfügungen.
2 Das Bundesamt kann eine Gebühr für die Einsichtnahme erheben.


Art. 43

Gesuch um Erlass einer Verfügung auf Interkonnektion 1 Der Antrag auf Erlass einer Verfügung zur Gewährung von Interkonnektion (Art.
11 Abs. 3 FMG) muss enthalten: a.

die einzelnen Anträge; b.

die wesentlichen Tatsachen; c.

eine kurz gefasste Darlegung über die streitigen und nichtstreitigen Verhandlungspunkte; cbis.41 bei Gesuchen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG das vom Bundesamt bereitgestellte Formular zur Frage der Marktbeherrschung der verpflichteten
Anbieterin;

d.

ein Angebot für eine Einigung.

2 Das Bundesamt führt die Instruktion durch.


Art. 44

Vorsorgliche Massnahmen Nach Einreichung des Antrages auf Interkonnektion kann die Kommission von
Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen,
um die Interkonnektion während des Verfahrens sicherzustellen.


Art. 45

Wettbewerbskommission Wird die Wettbewerbskommission beigezogen, so gibt sie ihre Stellungnahme innert
vier Wochen ab.


Art. 46


42

Schlichtungsverfahren Das Bundesamt führt im Rahmen der Instruktion eine Schlichtungsverhandlung
durch.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

42 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldedienste - V 17

784.101.1


Art. 47

Interkonnektionsverfügung 1 Scheitert die Schlichtungsverhandlung, so stellt das Bundesamt der Kommission
Antrag zum Erlass der Interkonnektionsverfügung.
2 Die Kommission verfügt die Bedingungen der Interkonnektion und legt die Preise
fest. Bei mangelnder Kapazität trifft sie im Rahmen der Verfügung die notwendigen
Anordnungen.
3 Kann die verpflichtete Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nach Artikel 34 nicht nachweisen, so verfügt die Kommission aufgrund von markt- und
branchenüblichen Vergleichswerten.


Art. 48

Periodische Überprüfung Das Bundesamt prüft alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der Interkonnektionsregeln
angezeigt ist. Es stellt dem Bundesrat gegebenenfalls Antrag auf Änderung der Verordnung.

5. Kapitel: Fernmeldegeheimnis

Art. 49


43



Art. 50

Verkehrs- und Rechnungsdaten 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten
Entgelts notwendig ist. Sie halten diese Daten auf jeden Fall während sechs Monaten zur Verfügung der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung des
Fernmeldeverkehrs nach Artikel 44 FMG.
2 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von ihrer Fernmeldedienstanbieterin verlangen, ihnen
folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungsstellung verwendet werden:44 a.45 die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Anschlüsse oder die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse ohne die letzten vier Ziffern; b.

Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen; c.

das für die einzelnen Verbindungen geschuldete Entgelt.

3 Machen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer schriftlich glaubhaft, ihr Anschluss sei
missbräuchlich angerufen worden, so hat die Fernmeldedienstanbieterin ihnen folgende Daten, soweit vorhanden, mitzuteilen: 43

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

44 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

45 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldeverkehr

18

784.101.1

a.

Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen; b.

die Adressierungselemente sowie Namen und Adresse derjenigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen
erfolgt sind.

3bis Wenn missbräuchliche Anrufe von Anschlüssen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer anderen Fernmeldedienstanbieterin aus erfolgen, muss diese der
Fernmeldedienstanbieterin der gesuchstellenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer
die in Absatz 3 erwähnten Daten mitteilen.46
4 Die Fernmeldedienstanbieterinnen dürfen keine Bedingungen festlegen, welche die
Kundinnen und Kunden in der Ausübung der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten
Rechte einschränken.


Art. 51

Anzeige der Rufnummer der Anrufenden 1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf einfache und
unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der
Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln
oder als Dauerfunktion.47
2 Unter denselben Bedingungen müssen sie Angerufenen die Möglichkeit bieten,
eingehende Anrufe, bei denen die Anzeige der Rufnummer unterdrückt ist, zurückzuweisen.
3 Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Möglichkeiten hinweisen.
4 In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden
für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach Artikel 18 Absatz 2
gewährleistet werden muss sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für
Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f. Ausser für Anrufe auf den
eigenen Störungsdienst darf keiner anderen Teilnehmerin und keinem anderen
Teilnehmer die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst
Rufnummerunterdrückung nach Absatz 1 gewählt haben, gewährt werden.48

Art. 52

Anzeige der Rufnummer der Angerufenen 1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Anrufenden zu unterdrücken.
Dabei dürfen sie den Kundinnen und Kunden nur diejenigen Verwaltungskosten anrechnen, die direkt mit der Aktivierung oder Desaktivierung der Rufnummerunterdrückung im Zusammenhang stehen.

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

47 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

48 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldedienste - V 19

784.101.1

2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags
ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.


Art. 53

Automatische Anrufumleitung Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Kundinnen und Kunden kostenlos die Möglichkeit bieten,
die automatische Anrufumleitung durch Dritte auf ihre Anlage aufzuheben.


Art. 54

Dienstesicherheit

1 Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihre Kundinnen und Kunden über die
Abhör- und Eingriffsrisiken informieren, welche die Benutzung ihrer Dienste mit
sich bringt.
2 Sie müssen ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten
oder nennen.


Art. 55

Verzeichnisse

1 Die in einem Verzeichnis aufgeführten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von
Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht
weitergegeben werden dürfen.49
2 Die Anbieterin eines elektronischen Verzeichnisdienstes kann: a.

den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Mechanismen zur Informationssuche
zur Verfügung stellen, die insbesondere die Anzeige einer nach Rubriken geordneten Liste von Berufsleuten ermöglichen; b.

die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das gesamte Verzeichnis auf der Suche
nach Informationen durchsehen lassen.

3 Die Kopien elektronischer Online-Verzeichnisse müssen den internationalen Normen und den Vorschriften des Bundesamtes entsprechen; die Anbieterin eines solchen Verzeichnisses muss die notwendigen Massnahmen treffen, damit keine Kopien in Bestimmungsländer gelangen, die nicht über ein mit der Schweiz vergleichbares Niveau des Schutzes von Personendaten verfügen.
4 Die Anbieterin eines elektronischen Online-Verzeichnisses muss die geeigneten
technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der
Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses geändert oder gelöscht
wird.

49 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldeverkehr

20

784.101.1

6. Kapitel: Wichtige Landesinteressen 1. Abschnitt: Leistungen in ausserordentlichen Lagen

Art. 56

Leistungen

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zugunsten der mit der Bewältigung ausserordentlicher Lagen beauftragten Organe zur Sicherstellung folgender
Leistungen herangezogen werden: a.

Dienste der Grundversorgung; b.

Datenübertragung hoher Kapazität; c.

Zurverfügungstellen von Mietleitungen.

2 Sie müssen zu diesem Zweck die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen treffen.
3 Bei Bedarf müssen sie die Mitbenutzung ihrer Räumlichkeiten und Einrichtungen
sowie das Abhalten von Übungen erlauben, soweit der ordentliche Betrieb ihrer
Dienste nicht beeinträchtigt wird.


Art. 57

Berechtigte Organe

Folgende Berechtigte können aus den in Artikel 56 erwähnten Leistungen Nutzen
ziehen:

a.

Armee, Zivilschutz, wirtschaftliche Landesversorgung und zivile Führungsstäbe; b.

Polizei, Feuerwehr sowie diejenigen Organe, die vom Gemeinwesen mit
Rettungs- und Sanitätsaufgaben betraut sind; c.

die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes50 zur Hilfeleistung
zugunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.


Art. 58

Anbieterinnen

1 Grundsätzlich bestellen die mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betrauten Organe die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis
bei einer Fernmeldedienstanbieterin ihrer Wahl.
2 Nach einer erfolglosen öffentlichen Ausschreibung kann das mit der Vorbereitung
der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraute Organ das Bundesamt ersuchen, eine Dienstekonzessionärin zur Erbringung der notwendigen Leistungen zu
verpflichten.
3 Wurde die Konzession durch die Kommission erteilt, so entscheidet diese auf Vorschlag des Bundesamtes hin.

50

SR 510.10

Fernmeldedienste - V 21

784.101.1


Art. 59

Verpflichtung von Personal Der Bundesrat kann Fernmeldedienstanbieterinnen, deren Anlagen oder Dienste in
ausserordentlichen Lagen von Bedeutung sind, verpflichten, sich im Hinblick auf
solche Situationen zu organisieren. Er kann gegebenenfalls das notwendige Personal
zum Dienst verpflichten.


Art. 60

Entschädigung

1 Die Entschädigung von Fernmeldedienstanbieterinnen für ihre Leistungen wird
vertraglich mit den mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen
Lagen betrauten Organen geregelt. Dabei werden folgende Kostenelemente berücksichtigt: a.

die ordentlichen Preise für die Benutzung der öffentlichen Dienste; b.

die ordentlichen Preise für die Betriebsnetze von Polizei, Rettungsorganisationen und Sanitätsdiensten; c.

die Selbstkosten für die Vorbereitung von Fernmeldeanlagen und die Bereitstellung von Räumen; d.

die Selbstkosten für die Netze im Dauerbetrieb; werden solche Verbindungen ausserhalb des vorgesehenen Zweckes genutzt, sind die ordentlichen
Preise zu entrichten;

e.

im Rahmen von Übungen:
1.

die ordentlichen Preise für die Benutzung der öffentlichen Dienste, 2.

die Selbstkosten für Vorbereitung und Abbruch der genutzten Fernmeldeanlagen, 3.

die Selbstkosten für die Benutzung der Anlagen nach der effektiven
Dauer der Beanspruchung.

2 Wird eine Fernmeldedienstanbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen
verpflichtet, so legt die Konzessionsbehörde die geschuldete Entschädigung nach
den in Absatz 1 erwähnten Kostenelementen fest.

2. Abschnitt: Einschränkung des Fernmeldeverkehrs

Art. 61

Massnahmen

1 Das Departement kann anordnen, dass der zivile Fernmeldeverkehr auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt wird, die bei ausserordentlichen Lagen wichtige
Aufgaben zu erfüllen haben.
2 Die Nationale Alarmzentrale kann den Fernmeldeverkehr in ausserordentlichen
Lagen für höchstens 36 Stunden nach Absatz 1 einschränken lassen. Sie informiert
das Bundesamt unverzüglich.
3 Die Fernmeldedienstanbieterinnen können den Fernmeldeverkehr für höchstens 36
Stunden teilweise einschränken, wenn sie eine Überlastung ihres Netzes feststellen.

Fernmeldeverkehr

22

784.101.1


Art. 62

Vorbereitungsmassnahmen 1 Der oder die Beauftragte des Bundesrates für die Koordination der Übermittlung
im Rahmen der Gesamtverteidigung bereitet zusammen mit den Fernmeldedienstanbieterinnen die Massnahmen nach Artikel 61 Absatz 1 vor.
2 Der Bund trägt die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.

6a. Kapitel:51 Amtliche Fernmeldestatistik
a Befugnisse des Bundesamtes 1 Das Bundesamt erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen
Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen.

2 Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen
Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.

3 In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 199352 über die Organisation der
Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für
Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.

b Durch das Bundesamt erhobene Daten 1 Das Bundesamt erhebt bei den Fernmeldedienstanbieterinnen die für die Erstellung
der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Daten. Es kann ebenfalls die durch
den Vollzug der Fernmeldegesetzgebung oder von anderen Behörden durch den
Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.

2 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Netze und die Dienste der Fernmeldedienstanbieterinnen Daten, insbesondere über: a.

die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und
andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld); b.

die Netzmerkmale (insbesondere Art, technische Merkmale, Anzahl und Art
der Anschlüsse, Versorgungsgrad in Bezug auf die Bevölkerung und die
Fläche, Anzahl ausgeführter Aufträge zur vorbestimmten freien Wahl der
Dienstanbieterin);

c.

die verschiedenen auf ihren Netzen angebotenen Arten von Diensten, ihre
Merkmale und ihre Nutzung (insbesondere Preis, Anzahl Abonnenten,
Umsatz pro Dienst, Dauer und Anzahl der Verbindungen, Volumen der
Verbindungen pro Dienst, Anzahl Wiederverkäufer, Dritten anhand von
nicht geografischen Dienstenummern angebotene Dienste, Art und Umfang
der an Dritte vermieteten Infrastruktur).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

52

SR 431.011

Fernmeldedienste - V 23

784.101.1

3 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Finanzdaten bezüglich der Fernmeldedienstanbieterinnen Daten, insbesondere über: a.

die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und
andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld); b.

den Betriebsertrag pro Dienstart; c.

den Betriebsaufwand, insbesondere Einkauf von Produkten, Einkauf von
Dienstleistungen (von anderen Betreiberinnen erworbene Dienstleistungen
pro Netzart und andere Dienstleistungen), Personalaufwand und Abschreibungen; d.

die Ergebnisse, insbesondere Betriebsergebnis, betriebsfremdes Ergebnis,
Ergebnis vor Steuern und Nettoergebnis; e.

die Investitionen, insbesondere Investitionen in Sachanlagen, wie Investitionen in betriebliche Einrichtungen für Fernmeldedienste pro Netzart und
Investitionen in immaterielle Anlagen sowie in Finanzanlagen; f.

den Personalbestand.

4 Es kann Daten mit Hilfe anderer Mittel erheben, insbesondere anhand einmalig
verteilter Fragebögen.

c Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen 1 Die Fernmeldedienstanbieterinnen stellen dem Bundesamt die zur Erstellung der
amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.

2 Sie müssen insbesondere die Fragebögen des Bundesamtes vollständig, wahrheitsgetreu und termingemäss ausfüllen.

d Verwendung der Daten

1 Die zu Statistikzwecken erhobenen oder mitgeteilten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, es sei denn, ein Bundesgesetz sehe dies ausdrücklich vor, die betroffene Person habe ihre schriftliche Einwilligung gegeben oder es
gehe um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung.

2 Die erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen,
sofern:

a.

sie anonymisiert werden, falls der Bearbeitungszweck dies zulässt; b.

ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und
sie nach Abschluss der Arbeiten an das Bundesamt zurückzugeben oder zu
vernichten;

c.

die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation
der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können;

Fernmeldeverkehr

24

784.101.1

d.

alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das
Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und e.

der Zurverfügungstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen.

e Massnahmen innerhalb des Bundesamtes Das Bundesamt trifft die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung. Insbesondere vertraut es die statistischen Arbeiten einer unabhängigen Organisationseinheit
an, welche keine Verwaltungs- oder Kontrollfunktion ausübt.

f Amtsgeheimnis

Die mit der Durchführung von statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen
der Schweigepflicht in Bezug auf die Daten von natürlichen oder juristischen Personen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.

g Verbreitung der statistischen Ergebnisse 1 Das Bundesamt publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind, oder macht sie anhand eines Abrufverfahrens zugänglich. Es kann die
nicht publizierten oder nicht anhand eines Abrufverfahrens zugänglich gemachten
Ergebnisse auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen.

2 Die Ergebnisse nach Absatz 1 müssen eine Form aufweisen, welche keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei
denn, die bearbeiteten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu.

3 Die Verwendung oder die Reproduktion von statistischen Ergebnissen nach Absatz
1 ist unter Quellenangabe gestattet. Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.

h Datenschutzgesetzgebung Die Bearbeitung der erhobenen Daten und sämtliche statistischen Arbeiten unterliegen zudem der Datenschutzgesetzgebung des Bundes.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 63

Vollzug

1 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

Fernmeldedienste - V 25

784.101.1

2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts,
die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abschliessen.


Art. 64


53

Sektormitgliedschaft ITU 1 Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren
Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als «Recognized Operating Agencies» im Sinne der Internationalen Fernmeldeunion (Art. 19 ITU-Konvention54).

2 Andere Fernmeldedienstanbieterinnen sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom Bundesamt als
«Members of the Sectors» (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie
Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion
erfüllen.


Art. 65

Kostenorientierung Interkonnektion 1 Die marktbeherrschende Anbieterin von Fernmeldediensten setzt ihre Preise nach
den in Artikel 34 festgehaltenen Grundsätzen ab dem 1. Januar 2000 fest. In der
Übergangszeit beruht die Festsetzung der Interkonnektionspreise auf folgenden
Grundsätzen:

a.

den in einem kausalen Zusammenhang mit der Interkonnektion stehenden
Kosten (relevante Kosten); b.

den in Anspruch genommenen Netzkomponenten und Produktionsprozesse,
deren Kosten ausschliesslich durch Interkonnektionsdienstleistungen hervorgerufen wurden; c.

dem verhältnismässigen Anteil der relevanten Gemeinkosten; d.

einem branchenüblichen Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen; e.

einem verhältnismässigen Anteil der auf altrechtliche Auflagen zurückzuführenden Altlasten, soweit diese mit der nachgefragten Interkonnektion in Zusammenhang stehen.

2 Die Kostenorientierung strebt langfristig eine Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz an. Sie berücksichtigt die Investitionen einer effizienten Anbieterin für eine
moderne Netzerneuerung mit ausreichender Kapazität und Funktionalität.
3 Die Dienste der Interkonnektion sind getrennt und entbündelt von den übrigen
Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.


Art. 66

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 53 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

54

SR 0.784.02

Fernmeldeverkehr

26

784.101.1

a.

die Verordnung vom 25. März 199255 über Fernmeldedienste; b.

der Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 194856 betreffend Militärzentralen in Gebäuden der PTT-Betriebe; c.

die Verordnung vom 19. Dezember 194757 über den Feldtelegrafen- und
Feldtelefondienst;

d.

die Verordnung vom 11. Dezember 197858 über die Einschränkung des
Fernmeldeverkehrs im Inland zur Wahrung wichtiger Landesinteressen.


Art. 67

Änderung bisherigen Rechts Die Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 199459 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 66 ...

...


Art. 69

...

2. Abschnitt: ... Aufgehoben


Art. 68

Konzessionen nach bisherigem Recht 1 Umstellungskosten, die bei der Überführung altrechtlicher Konzessionen und Bewilligungen ins neue Recht entstehen, werden vom Bundesamt auf Gesuch hin entschädigt. Ausgenommen sind Umstellungskosten, die zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind.
2 Das Bundesamt legt die Höhe der Entschädigung fest.

55

[AS 1992 848, 1993 85 1333 2543 3350, 1994 740 2795, 1995 743 3542 5235, 1997
1143] 56

[AS 1948 1191] 57

[BS 5 229, AS 1951 407 Art. 1] 58

[AS 1978 2068, 1991 2418] 59

SR 520.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Fernmeldedienste - V 27

784.101.1

Bewilligung

Die Konzessionsbehörde kann Gesuchstellerinnen, die ihr Konzessionsgesuch vor
dem 30. Juni 1998 eingereicht haben, die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten
vorläufig und unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession ganz oder teilweise bewilligen.


Art. 70

Detaillierte Rechnungstellung Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können eine detaillierte Rechnungstellung erst
für diejenigen Verbindungen verlangen, die ab dem 1. Januar 1998 hergestellt wurden.

a60 Standortidentifikation der Notrufe 1 Bis zum 30. Juni 2000 teilen die Fernmeldedienstanbieterinnen dem Bundesamt
mit, für welche Nummern ausserhalb der in Artikel 18 Absatz 2 aufgeführten Kurznummern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung die
Standortidentifikation garantieren.

2 Das Bundesamt bestätigt den betreffenden Notdiensten die Gewährleistung der
Standortidentifikation oder widerruft diese.

b61 Schnittstellen von Fernmeldenetzen Fernmeldedienstanbieterinnen, deren Dienste zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von
Artikel 3b bereits öffentlich verfügbar sind, haben der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht nach Artikel 3b Absätze 1 und 2 bis zum 31. Juli 2000 nachzukommen.


Art. 71

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1044).

Fernmeldeverkehr

28

784.101.1