01.02.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 31.01.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
01.04.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 31.03.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.04.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 30.03.2019
01.01.2017 - 31.12.2017
01.08.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 31.07.2016
01.06.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 31.05.2015
01.08.2014 - 31.12.2014
01.04.2014 - 31.07.2014
01.01.2014 - 31.03.2014
01.10.2012 - 31.12.2013
01.03.2012 - 30.09.2012
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01.01.2012 - 29.02.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.08.2011 - 30.09.2011
01.06.2011 - 31.07.2011
01.01.2011 - 31.05.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.05.2008 - 31.12.2008
01.04.2008 - 30.04.2008
01.01.2008 - 31.03.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.07.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 30.06.2006
01.07.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 30.06.2004
01.10.2002 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.09.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. März 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19981
(Gesetz, EnG) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet: 1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: a.-e. …3 f.4 Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie, Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;

g. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u. a. Kehrichtverbrennungsanlagen) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben; h.5 Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen; i.

energietechnisches Prüfverfahren: Verfahren zur einheitlichen Ermittlung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten; AS 1999 207

1 SR

730.0

2 SR

946.51

3

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

730.01

Energie

2

730.01

k. Verbrauchs-Zielwerte: die nach einem energietechnischen Prüfverfahren ermittelten Werte über den spezifischen Energieverbrauch, die von bestimmten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht überschritten werden sollen; l.

Pilotanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Daten ermöglichen; m. Demonstrationsanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen; n. private Organisationen: Wirtschaftsverbände, energiepolitische und energietechnische Organisationen, Verkehrsverbände, Konsumenten- sowie Umweltorganisationen;

o.6 Hybridanlage: Anlage, welche mehrere erneuerbare Energieträger zur Stromproduktion nutzt;

p.7 Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte; q.8 Abgeben: das weitere gewerbsmässige Veräussern von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässige Veräusserung.

6

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

Verordnung

3

730.01

1a. Kapitel:9 Kennzeichnung sowie Nachweis der Produktionsart und Herkunft von Elektrizität 1. Abschnitt: Kennzeichnung von Elektrizität
a10 Kennzeichnungspflicht 1

Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern (kennzeichnungspflichtige Unternehmen), müssen ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr informieren über:

a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität;

b. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland); c. das Bezugsjahr;

d. den Namen und die Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.

2

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a-c sind entweder für die gesamthaft an alle Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix) zu machen oder für jeden Endverbraucher einzeln für die an diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix).

Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen muss den gewählten Mix für alle seine Endverbraucher anwenden.

3

Es muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a-c in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

4

Die kennzeichnungspflichtigen Unternehmen, unabhängig davon, ob sie den Produktemix oder den Lieferantemix gewählt haben, veröffentlichen gemeinsam ihren jeweiligen Lieferantenmix bis spätestens am Ende des folgenden Kalenderjahres, insbesondere über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet.

b Informationspflicht

1

Unternehmen, einschliesslich Produzenten, die in der Schweiz kennzeichnungspflichtige Unternehmen oder Vorlieferanten von kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Elektrizität beliefern (informationspflichtige Unternehmen), müssen die mit Elektrizität belieferten Unternehmen informieren über:11

a. die gelieferte Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energie

4

730.01

2

Die Informationen nach Absatz 1 müssen für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende April des folgenden Jahres mitgeteilt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

3

Das informationspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

c12 Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung 1

Die Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung sind im Anhang 4 geregelt.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann sie an internationale Normen angleichen, insbesondere an diejenigen der Europäischen Union.

2. Abschnitt: Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität
d13 Herkunftsnachweis

1

Wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist, kann durch die für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin) die Produktionsanlage und anschliessend regelmässig die eingespeiste Elektrizität erfassen lassen und dafür Herkunftsnachweise ausstellen lassen.

2

Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung ab 30 kVA sind das Erfassen der Anlage und der eingespeisten Elektrizität sowie der Herkunftsnachweis obligatorisch.

3

Die Ausstellerin stellt einen Herkunftsnachweis aus insbesondere über: a. die

produzierte

Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. den Zeitraum und den Ort der Produktion.

4

Die Ausstellerin muss den Herkunftsnachweis für die weitere Verwendung entwerten, wenn er:

a. für die Stromkennzeichnung nach Artikel 1a verwendet wird; b. als schriftliches oder elektronisches Dokument ausgestellt wird; oder c. elektronisch ins Ausland übertragen wird.

5

Herkunftsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes dürfen nicht gehandelt und nicht übertragen werden.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Verordnung

5

730.01

6

Das UVEK kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Herkunftsnachweis und dessen Gültigkeitsdauer regeln. Es kann zudem bestimmte Typen von Produktionsanlagen, bei denen sonst unverhältnismässig hohe Kosten entstünden, von der Pflicht nach Absatz 2 ausnehmen und zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Anforderungen festlegen.

e Prüfverfahren

1

Das Prüfverfahren ist transparent und zuverlässig zu gestalten, um insbesondere die doppelte Erfassung derselben Elektrizitätsmenge zu vermeiden.

2

Das UVEK14 legt das Prüfverfahren fest.

f 15 Meldepflicht 1 Die Ausstellerin hat dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nach Artikel 24 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200816 (StromVV) zeitgerecht die Erfassung der Anlage von Produzenten von Energie nach Artikel 7a des Gesetzes zu melden.

2

Die Netzbetreiber haben für Anlagen von Produzenten von Elektrizität nach Artikel 7a des Gesetzes, die nach Artikel 8 Absatz 5 StromVV nicht mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgerüstet sein müssen, der Ausstellerin zu melden:

a. die Anlagedaten bei der Inbetriebnahme; b. vierteljährlich die produzierte Elektrizitätsmenge.

g17 Berichterstattung und Auswertung 1

Die Ausstellerin hat dem Bundesamt für Energie (BFE) vierteljährlich insbesondere über die Elektrizitätsmenge, die sie gemäss Artikel 1d erfasst hat, nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse, Bericht zu erstatten.

2

Das BFE wertet die Angaben aus. Es kann die Ergebnisse zu den Angaben nach Artikel 1d Absatz 3 in allgemeiner und anonymisierter Form veröffentlichen.

14 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3477). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

15 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

16 SR

734.71

17 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug.

2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energie

6

730.01

2. Kapitel:18 Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien nach Artikel 7 des Gesetzes

Art. 2

Allgemeine Anforderungen

1

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7 des Gesetzes und die Netzbetreiber legen die Anschlussbedingungen (wie Anschlusskosten) vertraglich fest.

2

Die Vergütung für die Abnahme von Elektrizität wird erstattet, wenn diese physisch eingespeist wurde.

3

Die eingespeiste Elektrizität muss mit einem geeichten Messinstrument erhoben werden. Die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten gehen zu Lasten der Produzenten.

4

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7 des Gesetzes sind verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende technische Einwirkungen am Einspeisepunkt zu vermeiden.

5

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt, sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage der Produzenten nach Artikel 7 des Gesetzes mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten der Produzenten.

Für die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstärkungen ist Artikel 22 Absatz 3 StromVV19 anwendbar.

a Regelmässig produzierte Elektrizität und Nutzung der erzeugten Wärme 1

Elektrizität aus fossilen Energien nach Artikel 7 des Gesetzes gilt als regelmässig produziert, wenn Energiemenge, Zeitperiode und Zeitdauer der Einspeisung: a. innerhalb einer angemessenen Bandbreite vorhersehbar sind; oder b. Gegenstand des Vertrages zwischen dem betroffenen Netzbetreiber und dem Produzenten der Energie sind.

2

Die aus fossilen Energien gewonnene Elektrizität muss abgenommen und vergütet werden, wenn der Gesamtnutzungsgrad der gewonnenen Elektrizität und der genutzten Wärme mindestens 80 Prozent beträgt. Ausgenommen von dieser Anforderung sind Kehrichtverbrennungsanlagen.

3

Die Mindestanforderungen an den Gesamtnutzungsgrad von mit erneuerbaren Energien betriebenen Anlagen richten sich nach den Anhängen 1.4 und 1.5.

4

Eine Hybridanlage hat als Gesamtsystem die strengste Mindestanforderung der verwendeten Energieträger nach den Anhängen 1.4 und 1.5 zu erfüllen.

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

19 SR

734.71

Verordnung

7

730.01

b Marktorientierte Bezugspreise

Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Energie.

c Wasserkraftwerke Die Leistungsgrenze von 10 MW für Wasserkraftwerke nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 191620.

2a. Kapitel:21 Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen


Art. 3

22 Allgemeine Bestimmungen

Die allgemeinen Anforderungen nach Artikel 2 und die Definition der Leistungsgrenze für Wasserkraftwerke nach Artikel 2c gelten sinngemäss auch für die Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes (kostendeckende Einspeisevergütung).

a23 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen 1

Als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen: a. die Neuinvestitionen der letzten fünf Jahre vor Inbetriebnahme mindestens 50 Prozent der für eine Neuanlage erforderlichen Investitionen ausmachen; b. nach Abzug der durch behördliche Auflagen bedingten Produktionseinschränkungen mindestens gleichviel Elektrizität wie bisher erzeugt wird; und

c. die Nutzungsdauer zu zwei Dritteln der Zeit, die nach den Anhängen 1.1-1.5 als Vergütungsdauer vorgesehen ist, abgelaufen ist.

2

Ebenfalls als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen die Elektrizitätserzeugung oder der Stromnutzungsgrad gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2010 gemäss den Anforderungen 20 SR

721.80

21 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme der Art. 3b, 3f-3i, 3j Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1223).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energie

8

730.01

nach den Anhängen 1.1-1.5 gesteigert wird. Das UVEK kann den für den Vergleichszeitraum relevanten Stichtag in den Anhängen neu festlegen.

3

Nicht als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt wird, ohne dass Neuinvestitionen nach Absatz 1 Buchstabe a getätigt werden.

abis 24 Standorteignung Das BFE legt in einer Empfehlung Kriterien für die Beurteilung der Standorteignung nach Artikel 7a Absatz 1 des Gesetzes insbesondere für die Kleinwasserkraft und die Windenergie fest. Bei der Erarbeitung bezieht es die Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Raumentwicklung (ARE) mit ein und hört die Kantone an.

2. Abschnitt: Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren
b Gestehungskosten von Referenzanlagen und Vergütung25 1

Die Berechnung der Gestehungskosten und die Vergütung richten sich nach den in den Anhängen 1.1-1.5 definierten Referenzanlagen.

1bis

Der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben. Er bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich; bei Anlagen nach den Anhängen 1.1 und 1.5 kann er aufgrund der äquivalenten Leistung oder des Wärmenutzungsgrades jährlich variieren. Anpassungen nach Artikel 3e Absatz 3 und nach Anhang 1.3 Ziffer 3.3 bleiben vorbehalten.26 2 Die Vergütung berechnet sich aufgrund des Vergütungssatzes und der am Einspeisepunkt gemessenen und von der Ausstellerin erfassten Elektrizität.27 3

Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage.

4

Als effizienteste Technologie gilt diejenige Technologie, die neben der grösstmöglichen Effizienz die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen zur Energiegewinnung am besten berücksichtigt.

5

Die Vergütung von Hybridanlagen berechnet sich aus den Vergütungen der eingesetzten Energieträger gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Verordnung

9

730.01

c Übertragung des Herkunftsnachweises, Abgeltung des ökologischen Mehrwerts 1

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7a des Gesetzes haben dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien die erfassten Herkunftsnachweise zu übertragen.

2

Der ökologische Mehrwert ist mit der Vergütung abgegolten.

d28 Jährliche Absenkung und Vergütungsdauer 1

Die jährliche Absenkung und die Vergütungsdauer richten sich nach den Anhängen 1.1-1.5.

2

Der Vergütungssatz für eine Anlage, die in einem späteren Jahr als dem Jahr des Inkrafttretens der entsprechenden Vorgaben in Betrieb genommen wird, wird um die bis im Inbetriebnahmejahr kumulierte Absenkung reduziert. Dieser reduzierte Vergütungssatz bleibt vorbehältlich von Änderungen nach Artikel 3b Absatz 1bis während der ganzen Vergütungsdauer gleich.

3

Die Vergütungsdauer beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme und endet am 31. Dezember des letzten Vergütungsjahres. Sie läuft ohne Vergütungsanspruch auch dann, wenn die Anlage auf der Warteliste ist, und wird nicht unterbrochen.

Insbesondere wird sie nicht unterbrochen bei einem vorübergehenden Austritt nach Artikel 6 oder nach einem Wiedereintritt, wenn der Anspruch zuvor nach Artikel 3iquinquies erloschen war.

e29 Anpassung der Vergütung 1

Das UVEK prüft periodisch die Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung nach den Anhängen 1.1-1.5 und passt sie bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse an.

2

Es berücksichtigt dabei insbesondere die langfristige Wirtschaftlichkeit und die Entwicklung der Technologien, der Preise der Primärenergiequellen, der Wasserzinse, des Kapitalmarkts und, bei Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen, der Heizenergiepreise. Die langfristige Wirtschaftlichkeit, gemessen an den langfristigen Marktchancen, kann über eine Korrektur der Höhe der Vergütung oder der jährlichen Absenkung berücksichtigt werden.

3

Es kann in den Anhängen auch für Produzenten, die bereits eine Vergütung erhalten oder einen positiven Bescheid haben, eine Anpassung der Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung vorsehen, insbesondere wenn es sonst zu übermässigen Gewinnen oder übermässigen Verlusten oder zu Fehlanreizen kommt.

4

Es kann Anpassungen nach den Absätzen 1 und 3 auch während des Jahres vornehmen. Sind aufgrund einer solchen Anpassung im gleichen Kalenderjahr ver-

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energie

10

730.01

schiedene Vorgaben anwendbar, so gelten für neu in Betrieb genommene Anlagen die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme massgebenden Vorgaben.

5

Hat das UVEK Anpassungen vorgenommen und ordnet es nichts Abweichendes an, so gelten für Anlagen, für die der Produzent noch keinen positiven Bescheid hat, diese angepassten Vorgaben und nicht die Absenkung. Ab dem Folgejahr wird der sich neu ergebende Vergütungssatz wiederum jährlich um die Absenkung reduziert.

f30 Periodische Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen 1

Das BFE legt die Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen jährlich derart fest, dass sich der Zubau kontinuierlich entwickelt. Es schätzt dabei die Kostenentwicklung, die durch die Zubaumengen verursachten weiteren Zuschläge und die Differenz bis zur Erreichung der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes ab.

2

Die ungedeckten Kosten nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes entsprechen der Differenz zwischen den Gestehungskosten von Neuanlagen und dem Marktpreis.

3

Der Marktpreis entspricht dem mengengewichteten Durchschnitt der täglich börsengehandelten Spotpreise für Elektrizität für das Marktgebiet Schweiz. Das BFE bestimmt und veröffentlicht ihn vierteljährlich aufgrund der jeweiligen Quartalsdaten.

g Anmelde- und Bescheidverfahren bei der nationalen Netzgesellschaft 1

Wer eine Neuanlage bauen will, hat sein Projekt bei der nationalen Netzgesellschaft anzumelden. Die Anmeldung hat insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:

a. die Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5; b. für Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen die Angaben nach Artikel 3a.

2

Als Anmeldedatum gilt das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde.

3

Die nationale Netzgesellschaft prüft auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden Marktpreises, ob das Projekt in der Zubaumenge nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes oder in der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes Platz findet. Sie teilt dem Antragsteller das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit. Dieser hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen.31

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Verordnung

11

730.01

4

Ist absehbar, dass die Summe der Vergütungen voraussichtlich die Zubaumenge oder die maximale Summe der Zuschläge erreicht, teilt das BFE der nationalen Netzgesellschaft mit, dass sie keine Bescheide mehr erteilen darf.

5

Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts ist das Anmeldedatum. Können nicht alle am gleichen Tag angemeldeten Projekte berücksichtigt werden, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft zuerst die Projekte mit der grössten Leistung.

6

Die nicht berücksichtigten Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in eine Warteliste aufgenommen.

7

Hat das BFE eine neue Zubaumenge festgelegt oder ändert der Marktpreis, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft zuerst die Projekte auf der Warteliste entsprechend dem Anmeldedatum.

h32 Meldepflichten, Inbetriebnahme

1

Der Antragsteller hat innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1-1.5 der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt zu melden.

2

Er hat die Anlage innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1-1.5 in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft innert eines Monats zu melden, dass er die Anlage in Betrieb genommen und die Ausstellerin die Anlage erfasst hat.

3

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Antragsteller den Vergütungssatz (Art. 3b Abs. 1bis) mit.

4

Überträgt der Antragsteller die Anlage auf einen neuen Inhaber, so hat er die Übertragung umgehend der nationalen Netzgesellschaft zu melden. Ohne Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbezahlt.

hbis 33 Nichteinhalten der Meldepflichten und Abweichen von den Angaben in der Anmeldung 1

Die Verbindlichkeit des Bescheids fällt dahin, wenn: a. der Antragsteller die Frist für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält; b. die Erzeugungstechnologie gegenüber der Anmeldung ändert; c. die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a oder c nicht eingehalten sind; d. der Standort der Anlage gegenüber der Anmeldung erheblich abweicht; oder e. die maximal zulässige Abweichung nach Absatz 4 überschritten wird.

2

Die nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid, es sei denn in den Fällen von Buchstabe a, c oder d liegen Gründe vor, für die der Antragsteller nicht einzu32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011

(AS 2011 4067).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energie

12

730.01

stehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine Frist (Abs. 1 Bst. a) nicht eingehalten werden, so kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern.

3

Das UVEK beobachtet, ob und in welchem Masse die Anlagen bei der Inbetriebnahme von den Angaben bei der Anmeldung abweichen.

4

Zeichnet sich ab, dass die Vorgaben gemäss Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes (Teildeckel) nicht mehr eingehalten werden können oder der erhobene Zuschlag nicht mehr ausreicht, kann es für Anlagen, die neu angemeldet werden, technologiespezifisch maximal zulässige Abweichungen festlegen.

i Meldung des Projektes an den Netzbetreiber Die Antragsteller von Neuanlagen nach Artikel 7a des Gesetzes haben ihren Netzbetreibern spätestens mit der Anmeldung nach Artikel 3g Absatz 1 ihr Projekt zu melden. Die Netzbetreiber teilen den Antragstellern innert 30 Tagen mit, ob und voraussichtlich bis wann die technischen Voraussetzungen gegeben sind, um die mit der Neuanlage produzierte Elektrizität einspeisen zu können.

ibis 34 Auszahlung der Vergütung 1

Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien bezahlt den Produzenten unabhängig von ihrer Anschlussleistung vierteljährlich die Vergütung.

Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k und aus der Vergütung des Marktpreises durch die Bilanzgruppen für die Zahlung der Vergütungen nicht aus, so wird die Vergütung im laufenden Jahr anteilmässig ausbezahlt. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

2

Stimmt die Höhe der Vergütung nicht mit der effektiven Produktion überein, wird der entsprechende Betrag vom Produzenten zurückgefordert oder in der folgenden Zahlungsperiode verrechnet.

iter 35 Einhalten von Mindestanforderungen 1

Die Mindestanforderungen richten sich nach den Anhängen 1.1-1.5.

2

Wer sie nicht einhält, bekommt einstweilen keine Vergütung mehr. Die Anlage wird für die betreffende Beurteilungsperiode rückwirkend auf den jeweiligen Marktpreis (Art. 3f Abs. 3) gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.

3

Werden die Mindestanforderungen wieder eingehalten, so wird die Vergütung am Ende des Kalenderjahres ohne Zins nachbezahlt.

4

Liegen Gründe vor, für die der Produzent nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der nationalen Netzgesellschaft darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass die Mindestanforderungen wieder eingehalten werden. Die nationale Netzgesellschaft kann ihm eine angemessene Frist für Massnahmen einräumen und

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

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allenfalls Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht, sofern die Auflagen erfüllt werden, weiterhin Anspruch auf die Vergütung.

5

Sind die Mindestanforderungen nach Ablauf der eingeräumten Frist nicht während einer ganzen Beurteilungsperiode eingehalten worden, so wird die Anlage für die Zeit nach Ablauf der Frist rückwirkend auf den jeweiligen Marktpreis gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.

iquater 36 Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung 1 Werden die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 während einem Kalenderjahr nicht eingehalten, so gilt Artikel 3iter Absätze 2 und 3 sinngemäss.

2

Liegen Gründe vor, für die der Produzent nicht einzustehen hat, sind aber Massnahmen möglich, damit die Anforderungen wieder eingehalten werden, so gilt Artikel 3iter Absätze 4 und 5 sinngemäss.

3

Liegen solche Gründe vor und sind keine Massnahmen zur Behebung möglich, so kann die nationale Netzgesellschaft die Vergütung für eine angemessene Zeit weiterhin leisten; diese Zeit darf höchstens einen Fünftel der Vergütungsdauer betragen.

Danach wird die Anlage für die Zeit, während der die Anforderungen nicht eingehalten werden, auf den Marktpreis gesetzt.

iquinquies 37 Vorzeitiges Erlöschen des Vergütungsanspruchs 1 Der Anspruch auf Vergütung erlischt vorzeitig, wenn: a. die Mindestanforderungen wiederholt nicht eingehalten worden sind und die Anlage deswegen drei Kalenderjahre in Folge für mindestens eine Beurteilungsperiode auf den Marktpreis gesetzt worden ist; b. die Mindestanforderungen ein Jahr nach Ablauf der nach Artikel 3iter Absatz 4 eingeräumten Frist nicht eingehalten werden;

c. die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 ab der Inbetriebnahme während mindestens zwei der ersten vier Kalenderjahre nicht eingehalten werden.

2

Die nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid.

3

Will ein Produzent, dessen Anspruch auf die Vergütung erloschen ist, seine Anlage erneut anmelden, so muss er bei der Anmeldung nachweisen, dass die Mindestanforderungen und die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung dauerhaft eingehalten werden können.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

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isexies 38 Änderungen nach der Inbetriebnahme 1 Ein Produzent, der seine Anlage gemäss Artikel 3h in Betrieb genommen hat und der eine Vergütung erhält oder in die Warteliste aufgenommen worden ist, muss der nationalen Netzgesellschaft jede Erweiterung oder Erneuerung spätestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.

2

Die Vergütung wird ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung an die neue Gesamtleistung angepasst. Sie berechnet sich: a. bei der Photovoltaik: nach dem nach Leistungen gewichteten Mittelwert der bei der ersten Inbetriebnahme und der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung massgeblichen Vergütungssätze; b. bei den übrigen Erzeugungstechnologien: nach dem bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatz gemäss Artikel 3d Absatz 1bis.

3

Die Vergütungsdauer wird nicht verlängert.

4

Wird eine Anlage durch Neuinvestitionen erweitert oder erneuert und übersteigen diese die Schwelle gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a und die Nutzungsdauer gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c, so kann der Produzent wählen, ob er: a. eine Vergütung nach Absatz 2 beansprucht; oder b. das Projekt neu anmeldet.

isepties 39 Neuanmeldung 1 Meldet der Produzent das Projekt neu an und erhält er einen positiven Bescheid, so wird die Vergütung an die neue Gesamtleistung angepasst. Massgebend ist der Vergütungssatz im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung.

Die Vergütungsdauer beginnt ab diesem Zeitpunkt für die ganze Anlage von Neuem zu laufen.

2

Erhält der Produzent vorerst keinen positiven Bescheid, so wird das Projekt ohne Vorrangsrecht in die Warteliste aufgenommen. Während der Zeit auf der Warteliste wird die Vergütung nach Artikel 3isexies Absatz 2 berechnet.

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

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3. Abschnitt: Zuschlag nach Artikel 15b des Gesetzes40
j41 Höhe, Neufestlegung und Erhebung 1

Der Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 des Gesetzes beträgt insgesamt 0,45 Rappen pro kWh.

2

Das UVEK stellt dem Bundesrat Antrag, den Zuschlag neu festzulegen, wenn die Berechnungen für die einzelnen Verwendungsarten einen Anpassungsbedarf von insgesamt mindestens 0,05 Rp. pro kWh ergeben. Es gibt im Antrag an, wie sich der Zuschlag voraussichtlich auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt.

3

Für die Berechnung der ungedeckten Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind der voraussichtlich nicht durch Marktpreise gedeckte Anteil der Vergütungen, die den Produzenten nach Artikel 7a und 28a des Gesetzes zu bezahlen sind, sowie die Vollzugskosten zu berücksichtigen.

4

Für die Berechnung der Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen und die Verluste aus Bürgschaften sind die Artikel 5 und 17c zu beachten. Der Anteil am Zuschlag für die Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks richtet sich nach Artikel 17e.

5

Die nationale Netzgesellschaft erhebt bei den Netzbetreibern mindestens vierteljährlich den Zuschlag nach Absatz 1 für alle Verwendungsarten.

k Fonds zur Äufnung aus den Zuschlägen 1

Die nationale Netzgesellschaft führt für jede Verwendungsart des Zuschlags ein separates Konto.42 2

Die darin vorhandenen finanziellen Mittel sind zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

4. Abschnitt: Begrenzung des Zuschlags für Grossverbraucher
l Antrag auf Rückerstattung 1

Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen (Grossverbraucher), können für denjenigen Teil der Zuschläge, der 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigt, einen Antrag auf Rückerstattung stellen.

2

Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

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a.43 die aufgrund der Jahresrechnung des letzten vollen Geschäftsjahres ermittelte Bruttowertschöpfung; die Jahresrechnung muss sich nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER44, nach deren wesentlichen Grundsätzen oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards richten;

b. die Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, dass die Bruttowertschöpfung richtig ermittelt wurde; sie kann im Zuge der Prüfung der Jahresrechnung erfolgen;

c. der Nachweis der Elektrizitätskosten in der Jahresrechnung des letzten vollen Geschäftsjahres;

d. die im entsprechenden Zeitraum bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 3 des Gesetzes.

3

Grossverbraucher, welche die Kriterien der ordentlichen Revisionspflicht nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 des Obligationenrechts45 nicht erfüllen, können die Bruttowertschöpfung aufgrund der Mehrwertsteuerdeklarationen des letzten vollen Geschäftsjahres berechnen. Eine Bestätigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten ist nicht notwendig.

4

Der Antrag auf Rückerstattung muss bis sechs Monate nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres beim BFE gestellt werden.46

m Bruttowertschöpfung, Elektrizitätskosten 1

Die Bruttowertschöpfung ist die aus dem Produktions- und Dienstleistungsprozess hervorgehende Wertsteigerung der Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtlicher Vorleistungen; Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören nicht zu den Vorleistungen.

2

Sie wird bei einzelnen Gesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften auf der Grundlage des Einzelabschlusses festgelegt.

3

Bilden Gesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit und verfügen sie über einen auf die Schweiz begrenzten konsolidierten Abschluss, so ist dieser zur Bestimmung der Bruttowertschöpfung massgebend.

4

Elektrizitätskosten sind die an Grossverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen ohne Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 3 des Gesetzes und ohne Mehrwertsteuer.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

44 Vom 1. Jan. 2007; die Empfehlungen können beim Verlag SKV, Hans Huber-Strasse 4, Postfach 687, 8027 Zürich, bezogen werden; verlagskv@kvschweiz.ch.

45 SR

220

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

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n47 Härtefall

1

Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 8 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, sind den Grossverbrauchern gleichgestellt, wenn sie nachweisen, dass sie:

a. dem Wettbewerb ausgesetzt sind; und b. einen Nachteil haben gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, die eine Rückerstattung erhalten, oder gegenüber ausländischen Konkurrenten.

2

Der Nachweis für die Benachteiligung gegenüber ausländischen Konkurrenten ist anhand von vergleichbaren Referenzstrompreisen zu erbringen.

o Abrechnung und Verzinsung Heisst das BFE den Antrag auf Rückerstattung gut, rechnet die nationale Netzgesellschaft über die zuviel bezahlten Zuschläge ab. Diese sind ab Ende des Geschäftsjahres zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

5. Abschnitt: Meldepflichten, Berichterstattung, Auswertung48
p Meldepflichten Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien hat der nationalen Netzgesellschaft vierteljährlich insbesondere die Elektrizitätsmenge und die den Produzenten zu bezahlenden Vergütungen nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse zu melden.

q Berichterstattung Die nationale Netzgesellschaft hat dem BFE vierteljährlich Bericht zu erstatten über: a. die Verwaltung des Fonds nach Artikel 3k; b. die Daten nach Artikel 3p; c. die Vollzugskosten.

r49 Auswertung 1 Das BFE wertet die aufgrund der Artikel 1g und 3p gemeldeten Daten und diejenigen aus der Anmeldung aus, insbesondere in Bezug auf:

a. Anzahl der Anlagen pro Technologie und pro Kanton; 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

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b. Gesamtleistung und jährliche Produktion; c. Vergütungen pro vergütungsrelevante Leistungsklasse; d. Kategorien von Produzenten und ihr Anteil an den gesamthaft ausbezahlten Vergütungen;

e. Namen der Produzenten mit Vergütung sowie Standort ihrer Anlage; f.

Kosten des Vollzugs.

2

Es kann in die Auswertungen auch Projekte auf der Warteliste einbeziehen.

3

Es publiziert regelmässig die Ergebnisse. Projekte auf der Warteliste sind davon ausgenommen.

s50 Auskünfte 1 Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und über den Datenschutz anwendbar.

2

Auskunft über Projekte auf der Warteliste wird erteilt gegenüber: a. Antragstellern über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste; b. den betroffenen Kantonen.

3

Den Kantonen können sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen Projekten auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden.

4

Die Kantone behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die sie selber, eine ihrer Anstalten oder eine Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, realisieren wollen.

5

Für Auskünfte wird eine Gebühr erhoben.

6. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen

Art. 4

51 Ausschreibungen 1 Das BFE führt jährlich wettbewerbliche Ausschreibungen für befristete verbrauchsseitige Effizienzmassnahmen durch.

2

Die Effizienzmassnahmen müssen zum Ziel haben, mit möglichst gutem KostenNutzen-Verhältnis Reduktionen insbesondere des Elektrizitätsverbrauchs von Gebäuden, Fahrzeugen, Geräten oder Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen und eine möglichst rasche Marktreife von neuen Technologien zu erreichen.

3

Private und öffentliche Trägerschaften können Projekte oder Programme einreichen.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

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4

Es werden nur Projekte oder Programme berücksichtigt, die ohne Förderbeitrag nicht realisiert würden. Der Förderbeitrag ist einmalig.

bis 52 Steuerung und Verfahren 1

Das BFE legt jährlich Förderschwerpunkte und die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren fest. Es kann bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen. Zudem kann es insbesondere den Förderbeitrag je Einzelprojekt oder -programm begrenzen und Vorhaben des Bundes von der Teilnahme ausschliessen.

2

Es kann die Kantone und private Stellen zum Vollzug beiziehen.

3

Für das Bescheidverfahren gilt Artikel 3g Absatz 3 sinngemäss.

ter 53 Umsetzen der Massnahmen und Auszahlung 1

Der Förderbeitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Effizienzmassnahmen umgesetzt sind. Sind sie dies bis zum in Aussicht gestellten Zeitpunkt nicht, wird der Förderbeitrag angemessen gekürzt, in der Regel im Verhältnis des angestrebten zum tatsächlich erzielten Effizienzgewinn.

2

Bei über eine längere Dauer angelegten Projekten und bei Programmen können schon Zahlungen geleistet werden, bevor die Massnahmen voll umgesetzt sind.

Voraussetzung ist, dass im Voraus festgelegte Zwischenziele erreicht werden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, können weitere Förderbeiträge verweigert werden.

3

Wer einen Förderbeitrag zugesprochen erhalten hat, muss dem BFE und den mit dem Vollzug betrauten Stellen die zur Überprüfung des Effizienzgewinns nötigen Daten zur Verfügung stellen und Zugang zu den jeweiligen Anlagen gewähren.

quater 54 Auswertung 1 Das BFE nimmt Auswertungen vor, insbesondere in Bezug auf: a. Projekt- und Programmträgerschaft; b. Kurzbeschrieb der Projekte und Programme; c. erwartete und realisierte Stromeinsparung; d. Kosteneffizienz (Fördermittel pro eingesparte kWh); 2

Es publiziert die Ergebnisse jährlich.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

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Art. 5

55 Zuschlag Für die Berechnung des Zuschlags nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind die voraussichtlichen Kosten für Förderbeiträge und die Vollzugskosten zu berücksichtigen.

2b. Kapitel:56 Austritt aus dem Modell nach Artikel 7a des Gesetzes und Wiedereintritt

Art. 6

1 Produzenten nach Artikel 7a des Gesetzes können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende eines Kalenderjahres aus dem Einspeisemodell austreten.

2

Sie können später wieder in das Modell eintreten. Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien ist verpflichtet, die Elektrizität ab Beginn eines Kalenderjahres abzunehmen und zu vergüten.

3

Produzenten, die wieder eintreten wollen, haben sich spätestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres bei der nationalen Netzgesellschaft neu anzumelden.

Diese stellt den Produzenten den Bescheid spätestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres zu. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 3g und Artikel 3h Absatz 3.

4

Sie teilen den Wiedereintritt den betroffenen Bilanzgruppen mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres mit.

5

Für Anlagen von Produzenten nach Absatz 2 richtet sich die Vergütung nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten.

2c. Kapitel:57
a Aufgehoben 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

56 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

57 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4067).

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3. Kapitel: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

Art. 7

Energietechnisches Prüfverfahren

1

Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.58 2 Das UVEK kann unter Berücksichtigung international harmonisierter, gegebenenfalls nationaler Normen und nach Anhörung anerkannter Fachorganisationen festlegen:59

a. die zu ermittelnden Verbrauchswerte bei den massgebenden Betriebsarten; b. die Unterlagen, die der Gesuchsteller für das energietechnische Prüfverfahren einreichen muss;

c. die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren; d. die technischen Prüfanforderungen; e. den Inhalt des Prüfberichtes; f.

die Kontrollaufgaben eidgenössischer und kantonaler Behörden.

3

Die Prüfstellen verfassen über jede Prüfung einen Bericht (Abs. 2 Bst. e) zuhanden des Gesuchstellers.


Art. 8


60



Art. 9


61


Art. 10

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen62 1

Die Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1-2.14 festgelegt.63 2 Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen 2.1-2.14 in Verkehr bringt oder abgibt, muss:64

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

61 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3473).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

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a. eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllt werden; b. technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es dem BFE erlauben, die Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

3

Konformitätserklärungen und technische Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

4

Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können.

Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.


Art. 11


65

Angabe des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen, der Information zum Partikelfilter sowie der Geräteeigenschaften 1

Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren Energieverbrauch angeben. Zusätzlich anzugeben sind bei:66

a. Personenwagen die CO2-Emissionen und bei Diesel als Treibstoff die Angabe, ob ein Partikelfilter vorhanden ist;

b. Haushaltswaschmaschinen die Wasch- und Schleuderwirkung; c. Haushaltsgeschirrspülern die Reinigungs- und Trockenwirkung; d. kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten die Waschwirkung; e.67 Lampen die Informationen zum Betriebsverhalten und zu den enthaltenen Stoffen.

2

Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie, an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten. Die verschiedenen Werte sind vergleichbar, wenn sie nach dem gleichen energietechnischen Prüfverfahren ermittelt worden sind.

3

Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 21a Abs. 2).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

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3a. Kapitel:68 Gebäude
a 1 Die Kantone orientieren sich beim Erlass der Vorschriften nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen.

2

Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern sind unter den Kantonen bzw. mit dem Bund nach Möglichkeit zu harmonisieren.

3

Sofern Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern den Anforderungen der Richtlinie über freiwillige Massnahmen zur Reduktion von Energieverbrauch und CO2-

Emissionen vom 2. Juli 2007 entsprechen oder sich ein Grossverbraucher gegenüber dem Bund gemäss CO2-Gesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen verpflichtet, führt das BFE die Audits und das Monitoring durch.

4

Als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d des Gesetzes gelten insbesondere:

a. die Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems; b. energetische Gebäudesanierungen bei Nahwärmenetzen, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt und an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

4. Kapitel:

Förderung, Risikoabsicherung und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken69 1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 12

Information und Beratung 1

Kantone, Gemeinden und private Organisationen werden bei der Durchführung von Veranstaltungen und der Herausgabe von Veröffentlichungen zur Information und Beratung unterstützt. Die Unterstützung solcher Tätigkeiten setzt voraus, dass sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.

2

Das BFE erarbeitet zusammen mit den Kantonen und betroffenen privaten Organisationen Vollzugshilfen zum Gesetz und zu dieser Verordnung, insbesondere Empfehlungen:

a. für die Berechnung und die Festlegung der Vergütung der eingespeisten Energie (Art. 7 Abs. 1 und 2, 7a Abs. 2 und Art. 28a Abs. 1 EnG); 68 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

69 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

Energie

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730.01

b. zu den Anschlussbedingungen für Produzenten von Energie nach Artikel 7, 7a und 28a des Gesetzes.70

Art. 13

Aus- und Weiterbildung 1

Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, wird namentlich gefördert: a. durch finanzielle Beiträge an entsprechende Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder von privaten Organisationen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind; b. durch Veranstaltungen (z. B. Schulungskurse und Fachtagungen), die das BFE durchführt.

2

Das BFE unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Verbänden und Bildungsinstitutionen auf allen Stufen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten namentlich durch:

a. Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten; b. Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen; c. Weiterbildung von Lehrkräften; d. Entwicklung und Unterhalt eines Informationssystems.

3

Die Förderung der individuellen Aus- und Weiterbildung (z. B. durch Stipendien) ist ausgeschlossen.


Art. 14

Forschung, Entwicklung und Demonstration 1

Die Förderung der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien im Rahmen von Mehrjahresprogrammen richtet sich nach den Artikeln 23-25 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 198371.

2

Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich werden nach Anhörung des Standortkantons unterstützt, sofern: a. sie der sparsamen und rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen;

b. das Anwendungspotential und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Projektes genügend gross sind;

c. das Projekt der Energiepolitik des Bundes entspricht; und d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.

3

Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen gilt Absatz 2 sinngemäss.

70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

71 SR

420.1

Verordnung

25

730.01


Art. 15

Energie- und Abwärmenutzung 1

Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien werden unterstützt, sofern die Massnahmen: a. im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes durchgeführt werden; b. energiewirtschaftlich von exemplarischer oder allgemeinerer Bedeutung sind; oder

c. für die Einführung einer Technologie wichtig sind.

2

Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn eine Massnahme: a. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entspricht; b. die energiebedingte Umweltbelastung mindert oder die sparsame und rationelle Energieverwendung fördert;

c. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; und

d. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich ist.

3

Die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung der Wasserkraft beschränkt sich auf Wasserkraftwerke mit einer mittleren mechanischen Bruttoleistung bis 10 MW.72 4 Bei der Nutzung von Energieholz werden die Aufbereitung, Lagerung und energietechnische Verwertung von Wald-, Rest-, Alt- und Flurholz unterstützt.

5

Bei der Nutzung von Abwärme aus chemischen Prozessen werden alle dafür erforderlichen technischen Einrichtungen mit Finanzhilfen unterstützt, nicht aber die für den chemischen Prozess selber benötigten System- und Anlagenteile.

2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge

Art. 16

Objektgebundene Finanzhilfen

Objektgebundene Finanzhilfen werden an Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes geleistet, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und: a. dessen Realisierung von nationalem Interesse und für die Energiepolitik des Bundes von grosser Bedeutung ist; oder b. das Projekt auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegt.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energie

26

730.01

a 73 Globalbeiträge für Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung 1

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach den Artikeln 10 und 11 des Gesetzes werden gewährt, wenn der betreffende Kanton: a. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach den Artikeln 10 und 11 des Gesetzes besitzt;

b. über ein eigenes Programm verfügt und einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und c. für Programme für derartige Massnahmen nicht bereits Globalbeiträge nach Artikel 15 des Gesetzes erhält.

2

Globalbeiträge können insbesondere gewährt werden für: a. Dokumentation,

Medienarbeit;

b. Ausstellungen, Veranstaltungen, Wettbewerbe; c. Kurse und Schulungen; d. Objekt- und Prozessberatung, Analysen.

3

Einzelprojekte der Kantone werden nur in Ausnahmefällen unterstützt.

4

Globalbeiträge werden auch an Programme geleistet, die mehrere Kantone zusammen durchführen.

5

Die Globalbeiträge dürfen den vom Kanton bewilligten Kredit nicht übersteigen.

b 74 Rückerstattung von Globalbeitragssaldi und Berichterstattung 1

Die jährlich nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag zugunsten des im Folgejahr durchzuführenden Programms bewilligen.

2

Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 31. März des Folgejahres Bericht über das durchgeführte Programm. Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über: a. die Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel;

b. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

3

Dem BFE sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Verordnung

27

730.01


Art. 17

Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung75 1

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes, insbesondere an Investitions- und Marketingprogramme, werden gewährt, wenn der betreffende Kanton: a. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 13 des Gesetzes besitzt;

b. einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und c. die Bewilligung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes nicht unverhältnismässig erschwert.

2

…76

3

Globalbeiträge werden auch an Programme geleistet, die mehrere Kantone zusammen durchführen.77 4

Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 31. März des Nachfolgejahres Bericht über das durchgeführte Programm.78 Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über: a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen und den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme am Energieverbrauch; b. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte;

c. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundesund Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;

d. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

5

Dem BFE sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

76 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Energie

28

730.01

2a. Abschnitt:79 Risikoabsicherung
a Grundsatz 1 Bürgschaften zur Risikoabsicherung von Anlagen zur Nutzung von Geothermie können gewährt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 1.6 erfüllen.

2

Die nationale Netzgesellschaft zahlt die Bürgschaft aus, soweit die Bohr- und Testarbeiten gemäss Anhang 1.6 als Teil- oder als Misserfolg beurteilt werden.

3

Das BFE wird beauftragt, spezifische Mindestanforderungen in Richtlinien zu regeln.

b Verfahren, Meldepflichten

1

Der Antragsteller hat sein Gesuch um Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung bei der nationalen Netzgesellschaft einzureichen.

2

Das BFE setzt ein Expertengremium ein, welches das Gesuch zuhanden der nationalen Netzgesellschaft begutachtet und das Projekt begleitet. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

3

Die Anforderungen an das Gesuch, das Verfahren, die Aufgaben des Expertengremiums und eine allfällige Rückforderung richten sich nach Anhang 1.6.80 4

Die nationale Netzgesellschaft hat die Gesuche um Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung, die Bürgschaftsverpflichtungen und -verluste und die realisierten Anlagen umgehend dem BFE zu melden.

c81 Zuschlag für Verluste aus Bürgschaften Für die Berechnung des Zuschlags nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes sind die vorgesehenen und realisierten Anlagen zur Nutzung von Geothermie und die Vollzugskosten zu berücksichtigen.

79 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme von Art. 17c Abs. 1, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1223).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Verordnung

29

730.01

2b. Abschnitt:82 Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
d Verfahren 1 Der Inhaber eines Wasserkraftwerks kann für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199183 (GSchG) oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199184 über die Fischerei (BGF) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. Dieses ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere Anschaffungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 199085, SuG). Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 1.

2

Die kantonale Behörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) weiter. Das BAFU erstellt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Gewährung und die voraussichtliche Höhe der Entschädigung. Die Kriterien für die Beurteilung des Gesuchs richten sich nach Anhang 1.7 Ziffern 2 und 3.

3

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Inhaber eines Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, ob und in welcher voraussichtlichen Höhe eine Entschädigung gewährt wird.

4

Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt die nationale Netzgesellschaft eine Auszahlungsplanung. Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der kantonalen Behörde massgebend. 5 Der Inhaber eines Wasserkraftwerks hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen. Bei aufwendigen Massnahmen kann er die Zusammenstellung nach Umsetzung eines abgeschlossenen Teils der Massnahmen einreichen. Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 3.

6

Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter. Das BAFU überprüft die Zusammenstellung der Kosten und erstellt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Höhe der Entschädigung.

7

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Inhaber des Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, in welcher Höhe aufgrund der anrechenbaren Kosten eine Entschädigung ausbezahlt wird. 8 Im Übrigen ist Kapitel 3 SuG anwendbar.

82 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

83 SR

814.20

84 SR

923.0

85 SR

616.1

Energie

30

730.01

e86 Zuschlag für die Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks Der Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes beträgt 0.1 Rp./kWh. Der Ertrag des Zuschlags dient nach Abzug der Vollzugskosten der Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 18

Inhalt der Gesuche

1

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. Name bzw. Firma des Gesuchstellers; b. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind;

c. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten;

d. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.

2

Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. eine Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen;

b. die Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits.87

Art. 19

Einreichung der Gesuche und Stellungnahme der Kantone 1

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes sind dem BFE mindestens zwei Monate vor Baubeginn bzw. vor Beginn der Projektausführung einzureichen.

2

Die Gesuche um Globalbeiträge des Bundes sind dem BFE bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.

3

Das BFE unterbreitet Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen, die für die Kantone energiepolitisch bzw. -technisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Verordnung

31

730.01


Art. 20

Verfügung 1 Über Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge des Bundes entscheidet das BFE innert zweier Monate nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen in der Regel durch Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge.

2

Das BFE kann für die Beurteilung von Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge Sachverständige beiziehen.88 3

Die Verfügung bestimmt die Einzelheiten des zu unterstützenden Projekts bzw.

Förderprogramms und nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Verfügung verbunden sind. Sie legt die Form der Finanzhilfe, den Beitragssatz, den Höchstbetrag, die allenfalls anrechenbaren Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit sowie eine allfällige Verzinsung und Rückzahlung fest.

4

Das BFE eröffnet die Verfügung dem Gesuchsteller und orientiert bei Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen die Kantone über den Entscheid.

5

Es erstellt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Zahlungen.

5. Kapitel: Vollzug und Untersuchung der Auswirkungen

Art. 21

Vollzug 1 Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des BFE Artikel 11a.89 2

Das BFE vollzieht die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit möglich erfolgt der Vollzug der Artikel 7-11 zusammen mit sachverwandten Prüfverfahren und Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten.

Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über Abgasemmissionen von Anlagen und Fahrzeugen.

3

Die Kantone und das BFE koordinieren den Vollzug.

a90 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen 1

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199691 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4067).

89 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

91 SR

946.512

Energie

32

730.01

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).


Art. 22


92

Nachträgliche Kontrolle und Massnahmen 1

Das BFE kontrolliert, ob die Kennzeichnung von Elektrizität, die Berechnung, Erstattung und Überwälzung von Kosten sowie die in Verkehr gebrachten und abgegebenen Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.

2

Es ist insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität, die Kontrolle der Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien und für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die Kontrolle der wettbewerblichen Ausschreibungen und der Risikoabsicherung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.

3

Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das BFE eine energietechnische Überprüfung anordnen. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, trägt die Kosten.

4

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere das Inverkehrbringen und das Abgeben verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.


Art. 23

Private Organisationen

1

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, müssen sich die nach dem Gesetz und dieser Verordnung beigezogenen privaten Organisationen selbst finanzieren. Das BFE kann im Rahmen seiner Vollzugskompetenzen die Aufwendungen für einzelne, vereinbarte Aufgaben ganz oder teilweise entschädigen. Zur Anwendung gelangen die jeweils gültigen Ansätze der Bundesverwaltung für den Beizug von Experten und Beauftragten.93 2 Der Beizug privater Organisationen muss dem Bund und den Kantonen insbesondere fachliche, zeitliche und finanzielle Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Vollzug bringen.

3

Dem BFE obliegt die Aufsicht; es koordiniert die Tätigkeiten der beauftragten privaten Organisationen.

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

93 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

Verordnung

33

730.01


Art. 24

Inhalt des Leistungsauftrages 1

Mit dem Leistungsauftrag gibt das UVEK nach Anhörung der Kantone einer Organisation nach Artikel 23 für einen bestimmten Bereich spezifische Ziele, Programme oder einzelne Aufgaben vor.

2

Im Leistungsauftrag sind insbesondere zu regeln: a. allgemeine Anforderungen an die Organisation und Bedingungen für die Übertragung des Leistungsauftrages; b. Aufgabenbereich sowie entsprechende Ziele und Fristen des Auftrages; c. Kriterien zur Beurteilung der Leistungserfüllung und allfälligen Anpassung der Ziele;

d. die gewährten finanziellen Mittel und der Zahlungsrahmen; e. Inhalt, Umfang, Form und Methode der durchzuführenden Untersuchungen über die Auswirkungen von Massnahmen; f.

Inhalt, Umfang, Form und Zeitplan der Berichterstattung an das UVEK; g. Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages.


Art. 25

Überprüfung, Änderung und Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages 1

Das UVEK überprüft alle zwei Jahre den Zielerreichungsgrad und die Leistungserbringung.

2

Es berücksichtigt bei der Beurteilung des Zielerreichungsgrades die konjunkturelle Lage, Preisentwicklung und Wirkung anderer Massnahmen.

3

Ergeben sich in Bezug auf die Rahmenbedingungen nach Absatz 2 erhebliche Änderungen ausserhalb des Verantwortungsbereiches der Vereinbarungspartner, können beide eine Anpassung des Leistungsauftrages, insbesondere der Ziele und Fristen, verlangen.

4

Stellt das UVEK fest, dass die Ziele des Leistungsauftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der beauftragten privaten Organisation liegen, nicht innert der festgelegten Frist erreicht werden können, kann es die Leistungsvereinbarung nach erfolgloser schriftlicher Mahnung fristlos kündigen.


Art. 26

Untersuchung der Auswirkungen 1

…94

2

Das BFE kann im Rahmen der Untersuchung der Auswirkungen der Massnahmen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Aufträge an Dritte erteilen.

3

Die Kantone, Gemeinden und übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

94 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

Energie

34

730.01

6. Kapitel: Strafbestimmungen95

Art. 27


96



Art. 28


97
…98

Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.99 Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt oder abgibt (Art. 10); b.100 nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11): 1. bei Anlagen, Fahrzeugen und Geräten den Energieverbrauch, 2. bei Personenwagen zusätzlich zu Ziffer 1 die CO2-Emissionen und bei Diesel als Treibstoff die Angabe zum Partikelfilter, 3. bei Geräten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b-d zusätzlich zu Ziffer 1 die dort genannten Wirkungen;

c.101 die Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt (Art. 1a); d.102 die Informationspflicht nicht erfüllt (Art. 1b); e.103 Vorschriften über den Herkunftsnachweis verletzt (Art. 1d); f.104 im Anmelde- oder Bescheidverfahren Angaben, die für die Beurteilung des Projekts wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht (Art. 3g und 17b); g.105 Meldepflichten verletzt (Art. 1f, 3p und 17b Abs. 4).

95 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

96 Aufgehoben

durch

Anhang

2 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

98 Aufgehoben

durch

Anhang

2 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

103 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

104 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

105 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

Verordnung

35

730.01

a106 Änderung der Anhänge 1.1-1.6 Das UVEK kann die Anhänge 1.1-1.6 der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29


107

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. März 2008 1

Für bestehende Verträge nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes gelten die Artikel 1 Buchstaben a-f und h, 2-5 und 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998108 und Artikel 1d Absätze 1, 5 und 6, 1g, 3b Absatz 2, 3k, 3q und 22 dieser Verordnung sinngemäss.109 2

Die nationale Netzgesellschaft bezahlt den Netzbetreibern für Anlagen nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes vierteljährlich die Mehrkosten nach Artikel 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998 gemäss den Empfehlungen des BFE nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k dieser Verordnung für die Zahlung der Mehrkosten nicht aus, so erfolgt im laufenden Jahr eine anteilmässige Auszahlung.

Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

3

Für Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen wurden, gelten die Bestimmungen von Artikel 3-3q sowie Artikel 6 dieser Verordnung.

4

Das BFE legt am 1. Mai 2008 für das Jahr 2008 folgende Zubaumengen für Photovoltaikanlagen fest:

a. eine Zubaumenge für Anlagen, für die am 1. Mai 2008 die für die Anmeldung und die Projektfortschrittsmeldung verlangten Angaben vorhanden sind;

b. eine Zubaumenge für Anlagen, für die voraussichtlich bis am 31. Dezember 2008 ein zustimmender Bescheid erteilt werden kann.

5

Das BFE legt den Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Artikel 3j Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 17c Absatz 1 erstmals in der ersten Hälfte September 2008 fest.

6

Die Elektrizitätskommission nach Artikel 21 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007110 beurteilt Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertra106 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008,

in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

107 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme von Abs. 4 und 5, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1223).

108 AS

1999 207

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

110 SR

734.7

Energie

36

730.01

gungskosten nach Artikel 7 des Gesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998, zu welchen am 1. Januar 2009 noch kein erstinstanzlicher Entscheid einer kantonalen Behörde ergangen ist.

a111 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 Der Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Artikel 17e wird ab dem Jahr 2012 erhoben.

b112 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. August 2011 Für Elektrizität, die nicht nach Artikel 7a des Gesetzes oder gestützt auf Verträge zwischen Produzenten und Netzbetreibern im Rahmen der Zubaumengen nach Artikel 7b des Gesetzes eingespeist wurde, gilt die Pflicht nach Artikel 1d Absatz 2 zur Erfassung und für den Herkunftsnachweis erst ab dem 1. Januar 2013.


Art. 30

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 1992113; b. die Verordnung vom 18. Dezember 1995114 über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen;

c.115 Anhang 3.3 auf den 31. Dezember 2008.


Art. 31

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 17 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2

Artikel 17 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

111 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

113 [AS

1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64] 114 [AS

1996 108, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 10] 115 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

Verordnung

37

730.01

Anhang 1.1116 (Art. 3, 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen 1 Anlagendefinition 1.1 Allgemeines

Kleinwasserkraftanlage: jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort. Dazu gehören insbesondere Stauanlage, Wasserfassung, Druckleitungen, Turbinen, Generatoren, Einspeisestelle, Steuerung.

Dotierkraftwerke gelten als selbstständige Anlagen.

1.2

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen 1.2.1 Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 20 Prozent betragen.

1.2.2 Massnahmen nach Artikel 83a GSchG117 oder nach Artikel 10 BGF118 gelten nicht als Neuinvestitionen im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a.

1.3 Mindestanforderungen Das BFE kann in Richtlinien ökologische und energetische Mindestanforderungen regeln. Die Beurteilungsperiode beträgt für Erstere drei Monate und für Letztere ein Kalenderjahr.

2 Kategorien Die Kategorien sind in die Berechnung nach Ziffer 3 integriert.

116 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2011 (AS 2011 1955), Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067) und Ziff. I der V des UVEK vom 27. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 607).

117 SR

814.20

118 SR

923.0

Energie

38

730.01

3 Berechnung der

Vergütung

3.1

Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni zusammen. Es können mehrere Boni zur Anwendung kommen.

3.2

Grundvergütung: Für deren Berechnung ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese Leistung entspricht dem Quotienten aus der im entsprechenden Kalenderjahr am Einspeisepunkt gemessenen Elektrizität in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.

Die Höhe der Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet: Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)
≤10 kW

26

≤50 kW

20

≤300 kW

14.5

≤1 MW

11

≤10 MW

7.5

3.3

Druckstufen-Bonus: Die Höhe des Druckstufen-Bonus bestimmt sich nach der Brutto-Fallhöhe der Anlage anteilsmässig nach folgenden Fallhöhenklassen: Fallhöhenklasse (m)

Bonus (Rp./kWh)

≤5 4.5 ≤10 2.7 ≤20 2 ≤50 1.5 >50 1 3.4

Wasserbau-Bonus: Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Das BFE legt in einer Richtlinie fest, welche Massnahmen zu einem Wasserbaubonus berechtigen. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG oder nach Artikel 10 BGF sind für den Bonus nicht anrechenbar.

Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf diesen Bonus.

Verordnung

39

730.01

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

Anteil Wasserbau an Gesamtinvestition [%] A

n

sp

ru

ch

a

u

f WB

-Bo

n

u

s

[%

]

Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen: Leistungsklasse (kW)

Wasserbau-Bonus (Rp./kWh) ≤10 5.5 ≤50 4 ≤300 3 >300 2.5 3.5

Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung nach den Ziffern 3.1-3.4 und 3.6 festgelegt.

Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1.

3.6

Der Vergütungssatz inklusive Boni beträgt maximal 35 Rp./kWh.

Energie

40

730.01

4

Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung 4.1

Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.

4.2

Die Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre.

5 Anmelde-

und

Bescheidverfahren 5.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; b. mittlere mechanische

Bruttoleistung;

c. erwartete Stromproduktion in kWh pro Kalenderjahr; d. Brutto-Fallhöhe in m; e. Art des genutzten Gewässers (Fliessgewässer/übrige Gewässer) und Kraftwerkstyp;

f. geplantes

Inbetriebnahmedatum; g. für Erneuerungen und Erweiterungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Anforderungen nach Artikel 3a und Ziffer 1.2 erfüllt werden; h. i. Gesamtinvestitionskosten des Projektes mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau (inkl. Druckleitungen);

j.

Standort der Anlage; k. Produzentenkategorie.

5.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung, Konzession;

b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

5.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

Verordnung

41

730.01

6 Betriebsdaten Der Anlagebetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Februar 2010 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 3.5 erfassen.

Energie

42

730.01

Anhang 1.2119 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Photovoltaik 1 Anlagendefinition 1.1 Allgemeines

Photovoltaikanlagen bestehen aus einem Modulfeld, einem oder mehreren Wechselrichtern und einer Einspeisestelle. Das Modulfeld kann aus mehreren ähnlichen Teilfeldern zusammengesetzt sein. Teilfelder, welche verschiedenen Kategorien nach Ziffer 2 angehören, gelten bezüglich der Vergütung als eigenständige Anlagen.

1.2

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 50 Prozent betragen.

2 Kategorien 2.1. Freistehende

Anlagen

Anlagen, welche keine konstruktive Verbindung zu Bauten haben, beispielsweise in Gärten oder auf Brachland aufgeständerte Anlagen.

2.2. Angebaute

Anlagen

Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module.

2.3. Integrierte

Anlagen

Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwänden integrierte Module.

3 Berechnung der

Vergütung

3.1

Die Vergütung für Neuanlagen wird wie folgt berechnet: 119 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2010 6125), Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067) und Ziff. I der V des UVEK vom 27. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 607).

Verordnung

43

730.01

Anlagekategorie

Leistungsklasse

Vergütungssatz

(Rp./kWh)

Inbetriebnahme

bis

31.12.2009

1.1.201031.12.2010

1.1.201129.2.2012120

ab 1.3.2012

Freistehend

≤10 kW

65

53,3

42,7

36,5

≤30 kW

54

44,3

39,3

33,7

≤100 kW

51

41,8

34,3

32

≤1000 kW

49

40,2

30,5

29

>1000

kW

49 40,2 28,9 28,1

Angebaut

≤10 kW

75

61,5

48,3

39,9

≤30 kW

65

53,3

46,7

36,8

≤100 kW

62

50,8

42,2

34,9

≤1000 kW

60

49,2

37,8

31,7

>1000

kW

60 49,2 36,1 30,7

Integriert

≤10 kW

90

73,8

59,2

48,8

≤30 kW

74

60,7

54,2

43,9

≤100 kW

67

54,9

45,9

39,1

≤1000 kW

62

50,8

41,5

34,9

>1000

kW

62 50,8 39,1 33,4

3.2

Für Anlagen mit Nennleistung >10 kW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet.

3.3

Die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators wird zur Leistungsklasseneinteilung verwendet.

3.4

Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.

3.5

Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem 1. Februar 2009 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vergütungsansätze für das Jahr 2009. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.

3.6

Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem 1. Februar 2010 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vergütungsansätze für das Jahr 2010. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.

120 Bei einer Inbetriebnahme zwischen 1.1.2012 und 29.2.2012 gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.

Energie

44

730.01

4

Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung 4.1

Die Vergütungssätze für Neuanlagen nach den Ziffern 3.1 und 3.2 sinken ab 2010 um 8 Prozent pro Jahr.

4.2

Die Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre.

5 Anmelde-

und

Bescheidverfahren 5.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Kategorie der Anlage; b. Nennleistung; c. erwartete jährliche Produktion; d. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; e. geplantes Inbetriebnahmedatum;

f.

Standort der Anlage; g. Produzentenkategorie.

5.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 12 Monate nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung, falls notwendig; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

5.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 24 Monate nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. Abnahmeprotokoll mit

detaillierter technischer Beschreibung; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1; d. für integrierte Anlagen: Fotos des Solargenerators, auf denen einerseits die Gesamtfläche und andererseits die Randabschlüsse sichtbar sind.

6 Betriebsdaten Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

Verordnung

45

730.01

7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Februar 2010 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 3.4 erfassen.

Energie

46

730.01

Anhang 1.3121 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Windenergie 1 Anlagendefinition 1.1 Allgemeines

Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbstständige Anlage.

1.2

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 20 Prozent betragen.

2 Kategorien 2.1 Kleinwindanlagen

Windenergieanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis und mit 10 kW.

2.2 Grosswindanlagen Windenergieanlagen mit einer elektrischen Nennleistung grösser als 10 kW.

3 Berechnung der

Vergütung

3.1

Der Vergütungssatz für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt während der gesamten Vergütungsdauer: Inbetriebnahme

bis 29.2.2012

ab 1.3.2012

Vergütungssatz

(Rp./kWh)

20

21,5

3.2

Der Vergütungssatz für Strom aus Grosswindanlagen beträgt während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme: 121 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067) und Ziff. I der V des UVEK vom 27. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 607).

Verordnung

47

730.01

Inbetriebnahme

bis 29.2.2012

ab 1.3.2012

Vergütungssatz

(Rp./kWh)

20

21,5

3.3

Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage die mittlere Elektrizitätsproduktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.4 verglichen: a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt.

b. Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2 um C Monate pro D Prozent, welche der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.

Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte: Inbetriebnahme

bis 29.2.2012

ab 1.3.2012

A

(Prozent)

150

130

B (Rp./kWh)

17

13,5

C (Monate)

2

1

D (Prozent)

0,75

0,3

3.4

Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merkmalen des Referenzstandorts Schweiz berechnet.

Der Referenzstandort Schweiz weist folgende vier Merkmale auf: Inbetriebnahme

bis 29.2.2012

ab 1.3.2012

Mittlere

Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund

4,5 m/s

5,0 m/s

Höhenprofil

logarithmisch logarithmisch Weibull-Verteilung mit k = 2,0

k = 2,0

Rauigkeitslänge

l = 0,1 m

l = 0,1 m

Das Bundesamt wird beauftragt, die detaillierte Berechnung des Referenzertrags in einer Richtlinie zu regeln.

3.5

Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.

Energie

48

730.01

4 Jährliche

Absenkung,

Vergütungsdauer 4.1

Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.

4.2

Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

5 Anmelde-

und

Bescheidverfahren 5.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Standort der Anlage inkl. Angabe der Höhe über Meer; b. Zustimmung der Grundeigentümer; c. Nennleistung; d. erwartete jährliche Produktion; e. geplantes Inbetriebnahmedatum;

f. Produzentenkategorie.

5.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

5.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Typenbezeichnung der Anlage; b. elektrische Nennleistung;

c. Nabenhöhe; d. Extraausrüstungen, z.B. Rotorblattheizung; e. Inbetriebnahmedatum; f.

allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

6 Betriebsdaten Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

Verordnung

49

730.01

7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Februar 2010 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 3.5 erfassen.

Energie

50

730.01

Anhang 1.4122 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen 1 Anlagendefinition 1.1

Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil (eine oder mehrere Bohrungen, Reservoir, Pumpen) und einem oberirdischen Teil (Wärmetauscher, Konversionseinrichtung und dazu gehörende Anlageteile) und dienen der Produktion von Strom und Wärme.

1.2

Geothermieanlagen dürfen keine fossilen Energieträger zur Energieproduktion gemeinsam mit geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen.

1.3

Geothermieanlagen müssen spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme einen minimalen Gesamtnutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm aufweisen: Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad 0

10

20

30

40

50

60

0

1

2

3

4

5

6

Nutzungsgrad Strom [%] N

u

tz

u

ngs

gr

ad

W

är

m

e [

%

]

Die für die Bestimmung des Gesamtnutzungsgrades relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr; er bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf mit: Nutzungsgrad Wärme = total genutzte Wärme/Energie am Bohrlochkopf Nutzungsgrad Strom = total genutzter Strom/Energie am Bohrlochkopf 1.4

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzugsgrad mindestens 25 Prozent betragen.

122 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Verordnung

51

730.01

2 Berechnung der

Vergütung

2.1

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der elektrischen Nennleistung Pel der Anlage:

Leistungsklasse Pel Vergütung (Rp./kWh)

≤05 MW

40.0

≤10 MW

36.0

≤20 MW

28.0

>20 MW

22.7

2.2.

Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.

2.3

Für Anlagen mit Nennleistung >5 MW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet.

3 Jährliche

Absenkung,

Vergütungsdauer 3.1

Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.

3.2

Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

4 Anmelde-

und

Bescheidverfahren 4.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Standort der Anlage; b. Zustimmung der Grundeigentümer; c. elektrische und thermische Nennleistung; d. projektierte jährliche Brutto- und Nettoproduktion (elektrisch und thermisch);

e. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmer;

f. Rückkühlmedium; g. geplantes Inbetriebnahmedatum;

h. Produzentenkategorie.

Energie

52

730.01

4.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. Anschlussmöglichkeiten für thermische Energie; d. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 4.1.

4.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 4.1.

5 Betriebsdaten Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

6 Übergangsbestimmung zur

Änderung

vom 2. Februar 2010 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 2.2 erfassen.

Verordnung

53

730.01

Anhang 1.5123 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen 1 Begriffe

1.1

Biomasse: Sämtliches durch Fotosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde.

Hierzu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt.

1.2

Energiepflanzen: Pflanzen, die hauptsächlich zum Zwecke der Energiegewinnung angebaut werden.

1.3

Biogenes Gas: aus Biomasse nach Ziffer 1.1 hergestelltes Gas.

2 Kategorien 2.1 Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA)

Anlagen zur thermischen Verwertung von Siedlungsabfällen aus Haushalten, Gewerbe und Industrie nach Artikel 3 Absatz 1 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990124.

2.2 Schlammverbrennungsanlagen Anlagen zur thermischen Verwertung von Schlämmen aus Biomasse (Klärschlämme, Papierschlämme, Schlämme aus Lebensmittelindustrie).

2.3

Klärgas- und Deponiegasanlagen Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus Abwasserreinigungsanlagen oder von Deponiegas.

2.4 Übrige

Biomasseanlagen

Jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Elektrizität aus Biomasse. In Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse laufen in der Regel mehrstufige Prozesse ab. Dazu gehören insbesondere: a. Brennstoff- bzw. Substrat-Annahme und -Vorbehandlung; b. erste Konversionsstufe (Umwandlung der Biomasse mittels thermochemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Verfahren zu einem Zwischenprodukt);

123 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067) und Ziff. I der V des UVEK vom 27. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 607).

124 SR

814.600

Energie

54

730.01

c. zweite Konversionsstufe (Umwandlung des Zwischenprodukts mittels Wärme-Kraft-Kopplungsanlage zu Strom und Wärme); d. Nachbehandlung der Reststoffe und Nebenprodukte.

2.5 Kombinationen

Kombinierte Stromerzeugung verschiedener Biomasse-Anlagentypen gemäss den Ziffern 2.1-2.4 sowie kombinierte Prozesse innerhalb des gleichen Anlagentyps.

3 KVA

3.1

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad mindestens 25 Prozent betragen.

3.2 Erneuerbarer

Anteil

50 Prozent der produzierten Energiemenge wird als erneuerbar angerechnet.

3.3 Energetische

Mindestanforderungen Der Gesamtenergienutzungsgrad muss spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einen Minimalwert gemäss folgendem Diagramm erfüllen: 0.0

5.0

10.0

15.0

20.0

25.0

30.0

35.0

40.0

45.0

50.0

55.0

60.0

65.0

70.0

0.0

5.0

10.0

15.0

20.0

25.0

Stromnutzungsgrad in % W

är

m

enut

zung

sg

ra

d i

n

%

Minimaler Gesamtenergienutzungsgrad Die für die Bestimmung der Nutzungsgrade relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr.

Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion (ab Generator) wird durch den Energieinput in den Kessel dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet.

Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die gesamte genutzte Wärmemenge (Bestimmung durch Messung) wird durch den Energieinput in den Kessel

Verordnung

55

730.01

dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet.

3.4 Ökologische

Mindestanforderungen Das BFE kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln. Die Beurteilungsperiode beträgt drei Monate.

3.5 Vergütung

Der Vergütungssatz für den erneuerbaren Anteil wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt.

Wärmenutzungsgrad Vergütungssatz (Rp./kWh)

0- 15 Prozent

11.4

65-100 Prozent

14.2

Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen 15 und 65 Prozent linear interpoliert.

Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 3.7.1.

3.6

Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer:die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent;

die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

3.7

Anmelde- und Bescheidverfahren 3.7.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen nach Artikel 3a und Ziffer 3 erfüllt werden;

b eingesetzte

Brennstoffmengen;

c. installierte elektrische Leistung (kWel); d. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete, am Einspeisepunkt erfasste Elektrizität sowie erwartete, intern und extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr; e. geplantes

Inbetriebnahmedatum; f.

Standort der Anlage;

Energie

56

730.01

g. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; h. Produzentenkategorie.

3.7.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.7.1; d. Inbetriebnahmedatum.

3.7.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.7.1; b. Inbetriebnahmedatum.

3.8 Betriebsdaten

Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

4 Schlammverbrennungsanlagen 4.1

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad mindestens 25 Prozent betragen.

4.2

Anforderungen an den Schlamm und die Verbrennung Es darf nur entwässerter Schlamm oder Schlamm, der mit erneuerbaren Energien getrocknet wurde, eingesetzt werden.

Als Zusatzbrennstoffe dürfen nur erneuerbare eingesetzt werden.

4.3 Energetische

Mindestanforderungen Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.3.

4.4 Ökologische

Mindestanforderungen Das BFE kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln. Die Beurteilungsperiode beträgt drei Monate.

4.5 Vergütung

Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt.

Verordnung

57

730.01

Wärmenutzungsgrad Vergütungssatz (Rp./kWh)

0- 15 Prozent

11.4

65-100 Prozent

14.2

Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen 15 und 65 Prozent linear interpoliert.

Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 4.7 und 3.7.1.

4.6

Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer:die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent;

die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

4.7

Anmelde- und Bescheidverfahren Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.7.

4.8 Betriebsdaten

Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.8.

5 Klärgas-

und

Deponiegasanlagen 5.1

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 25 Prozent betragen.

5.2 Energetische

Mindestanforderungen Die Heizung des Faulturmes muss mit Abwärme erfolgen.

Die WKK-Anlage muss spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

Energie

58

730.01

0 kW, 24%

252 kW, 38%

24

26

28

30

32

34

36

38

40

0

200

400

600

800

1000

1200

1400

elektrische Leistung WKK-Anlage [kW] el

e

k

tr

ischer

W

ir

k

ungs

gr

ad [

%

]

minimaler elektrischer Wirkungsgrad Der Wert muss gemäss Herstellerangaben für Klärgas und unter Einhaltung der Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 82 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985125 erreicht werden.

5.3

Das BFE kann weitergehende ökologische Anforderungen für die energetische Nutzung von Co-Substraten in Richtlinien regeln.

5.4

Vergütung für Klärgas Der Vergütungssatz wird nach der folgenden Formel berechnet: Vergütungssatz in Rp./kWh = 55,431 x-0.2046 (x = äquivalente Leistung) Der Vergütungssatz beträgt maximal 24 Rp./kWh.

Er wird pro Kalenderjahr aufgrund der tatsächlich am Einspeisepunkt erfassten Elektrizitätsmenge festgelegt.

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.9.1.

5.5

Vergütung für Deponiegas Der Vergütungssatz wird nach der folgenden Formel berechnet: Vergütungssatz in Rp./kWh = 60,673 x-0.2853 (x = elektrische Leistung des Blockheizkraftwerks in kW) Der Vergütungssatz beträgt maximal 20 Rp./kWh.

5.6

Zu erfassen ist sowohl bei Klärgas- wie auch bei Deponiegasanlagen die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung 125 SR

814.318.142.1

Verordnung

59

730.01

oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.

5.7

Wird Klär- oder Deponiegas ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gaserzeugung zur Elektrizitätsproduktion verwendet, richtet sich die Vergütung nach Ziffer 6.6.

5.8

Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer:die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent;

die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

5.9

Anmelde- und Bescheidverfahren 5.9.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen gemäss Artikel 3a und Ziffer 5.1-5.3 erfüllt werden; b. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen; c. installierte elektrische Leistung (kWel); d. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) sowie erwartete, am Einspeisepunkt erfasste Elektrizität pro Kalenderjahr; e. geplantes

Inbetriebnahmedatum; f.

Einwohnerwerte der Kläranlage; g. Standort der Anlage; h. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; i. Produzentenkategorie.

5.9.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

5.9.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1; b. Inbetriebnahmedatum.

5.10 Betriebsdaten

Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

Energie

60

730.01

6 Übrige

Biomasseenergieanlagen 6.1

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerungen nach Artikel 3a Absatz 2 müssen betragen: a. bei Dampfprozessen:

mindestens 25 Prozent des Stromnutzungsgrads bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad; b. bei übrigen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen: mindestens 25 Prozent der Elektrizitätsproduktion.

6.2 Allgemeine

Mindestanforderungen a. Zugelassene

Biomasse:

Biomasse gemäss Ziffer 1.1, sofern nicht Stoffe nach Buchstabe b verwendet werden.

b. Nicht zugelassene Biomasse: 1. Biomasse, welche mit fossilen Energien getrocknet wurde; 2 Torf; 3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen, Gewerbe und Industrie sowie ähnliche Abfälle, die in KVA verwertet werden; 4. Gewässerschlämme und -sedimente; 5. Textilien; 6. Deponiegas; 7. Klärgas, Rohschlamm aus ARA.

c. Die Beurteilungsperiode beträgt drei Monate.

6.3 Energetische

Mindestanforderungen Die energetischen Mindestanforderungen sind spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einzuhalten.

Die Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr.

a. Dampfprozesse:

1. Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampfturbinen und Dampfmotoren, müssen einen minimalen Gesamtenergienutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

Verordnung

61

730.01

Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad 0

10

20

30

40

50

60

70

80

0

5

10

15

20

25

30

35

40

Stromnutzungsgrad [%] W

är

m

enut

zungs

gra

d

[

%

]

2. Für die Berechnung des Gesamtenergienutzungsgrades wird der untere Heizwert Hu des eingesetzten Brennstoffs verwendet.

Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion, gemessen am Stromerzeuger, wird durch den Energieinput dividiert.

Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die genutzte Wärmemenge wird durch den Energieinput dividiert.

b. Übrige Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, insbesondere Blockheizkraftwerke, (Micro-) Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren: 1. Anlagen, die mehrheitlich biogene Abfälle, Reststoffe, Hofdünger

und Ernterückstände verwerten: - Der elektrische Wirkungsgrad der WKK-Anlage richtet sich nach Ziffer 5.2.

- Der Wärmebedarf der Energieanlage (z.B. Fermenterbeheizung) ist durch die Abwärmenutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von anderen erneuerbaren Energien zu decken.

2. Übrige

Anlagen:

- Der elektrische Wirkungsgrad der WKK-Anlage richtet sich nach Ziffer 5.2.

Der Anteil der extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) genutzten Wärme (bezogen auf die Brutto-Wärmeproduktion) beträgt mindestens 50 Prozent.

6.4 Ökologische

Mindestanforderungen Das BFE kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln. Die Beurteilungsperiode beträgt drei Monate.

6.5

Berechnung der Vergütung a. Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni zusammen. Es können mehrere Boni zur Anwendung kommen.

Energie

62

730.01

abis. Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung festgelegt. Diese entspricht dem Quotienten aus der im entsprechenden Kalenderjahr abzunehmenden elektrischen Energie in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres, abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.

b. Die am Einspeisepunkt erfasste Elektrizität ist massgebend für die Berechnung der äquivalenten Leistung; diese wiederum dient der Berechnung der Grundvergütung.

c. Die Höhe der Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet: Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) ≤50 kW

28

≤100 kW

25

≤500 kW

22

≤5 MW

18.5

>5 MW

17.5

d. Die Höhe des Bonus für Holzwärmekraftwerke wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet:

Leistungsklasse

Holzbonus (Rp./kWh) ≤50 kW

8

≤100 kW

7

≤500 kW

6

≤5 MW

4

>5

MW

3,5

e. Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird dann gewährt, wenn: 1. Hofdünger (Gülle und Mist aus der Tierhaltung) oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und 2. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤20 Prozent (bezogen auf Frischmasse) beträgt.

f. Die Höhe des landwirtschaftlichen Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet:

Verordnung

63

730.01

Leistungsklasse Landwirtschaftsbonus (Rp./kWh)

≤50 kW

18

≤100 kW

16

≤500 kW

13

≤5 MW

4.5

>5 MW

0

g. Die Boni nach den Buchstaben d und e können nicht kumuliert werden.

h. Für übrige WKK-Anlagen gemäss Ziffer 6.3 Buchstabe b wird ein Bonus für externe Wärmenutzung (WKK-Bonus) von 2.5 Rp./kWh gewährt, wenn die externe Wärmenutzung die Mindestanforderungen wenigstens um 20 Prozent (bezogen auf die Bruttowärmeproduktion) übersteigt.

6.6

Wird biogenes Gas ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gaserzeugung zur Elektrizitätsproduktion verwendet, so wird die Vergütung gemäss Ziffer 5.4 berechnet; es gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 6.3 Buchstabe b Ziffer 2 und nach Ziffer 6.4; zudem muss sichergestellt sein, dass eine private Organisation über die Herkunft des Gases, die Einhaltung der Mindestanforderungen, die eingespeisten Mengen und den Verwendungszweck Buch führt.

6.7 Vergütung

Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 6.9.1.

6.8

Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer:die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent;

die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

6.9

Anmelde- und Bescheidverfahren 6.9.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen nach Artikel 3a und den Ziffern 6.2-6.4 erfüllt werden; b. Nennleistung elektrisch und thermisch;

Energie

64

730.01

c. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete, am Einspeisepunkt erfasste Elektrizität sowie erwartete, extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr; d. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen; e. Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischenproduktes;

f. geplantes

Inbetriebnahmedatum; g. Standort der Anlage; h. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; i. Produzentenkategorie.

6.9.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

6.9.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1; b. Inbetriebnahmedatum.

6.10 Betriebsdaten

Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

7 Übergangsbestimmungen zur

Änderung

vom 2. Februar 2010 7.1

Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach den Ziffern 3.5, 4.5, 5.7 oder 6.7 erfassen.

7.2

Der Betreiber einer KVA nach Ziffer 3, einer Schlammverbrennungsanlage nach Ziffer 4 oder einer Klärgasanlage nach Ziffer 5 kann, sofern er schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, bis längstens am 31. Dezember 2011 eine Vergütung gemäss den anlagespezifischen Bestimmungen in der Fassung vom 14. März 2008 in Anspruch nehmen.

Verordnung

65

730.01

Anhang 1.6126 (Art. 17a und 17b) Risikoabsicherung für Geothermieanlagen 1 Mindestanforderungen an

Geothermieanlagen 1.1 Geothermieanlagen müssen den minimalen Gesamtnutzungsgrad nach Anhang 1.4 Ziffer 1.3 aufweisen.

1.2

Geothermieanlagen müssen im Jahresmittel einen Stromnutzungsgrad von mindestens 1.5 % aufweisen.

Der Stromnutzungsgrad bezieht sich auf die Energie am Bohrlochkopf.

1.3

Geothermieanlagen dürfen keine fossilen Energieträger gemeinsam mit geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen.

2 Abgesicherte Kosten

2.1

Die Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermieanlagen deckt höchstens 50 % der Bohr- und Testkosten des Projekts.

2.2

An die Bohr- und Testkosten anrechenbar sind die Kosten für: a. Bohrplatzvorbereitung und Bohrplatzabbau; b. Bohrkosten inklusive Verrohrung und Zementation für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen; c. Bohrlochmessungen

inklusive

Instrumentierung;

d. Pumpversuche; e. Reservoirstimulation; f. Zirkulationstests; g. chemische Analysen;

h. geologische

Begleitung.

3 Verfahren

3.1 Gesuch

Das Gesuch muss insbesondere Auskunft geben über: 126 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energie

66

730.01

a. den Anlagenstandort und die lokalen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse und deren Grundlagen;

b. die prognostizierten Aquifer- oder Reservoireigenschaften und die zu Grunde liegenden Untersuchungen; c. die prognostizierte Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation und die zu Grunde liegenden Untersuchungen; d. die Definition der Kriterien für Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg bezüglich Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation;

e. das detaillierte Bohr- und Testprogramm; f.

die projektierte Anlagenleistung und Energieproduktion (thermisch und elektrisch); g. die projektierte Energienutzung und deren Machbarkeit für den Erfolgsund Teilerfolgsfall;

h. die geplanten Abnehmer für Strom und Wärme im Erfolgs- und Teilerfolgsfall;

i.

die geplante Verwendung der Bohrungen im Misserfolgsfall; j. die vorgesehene juristische Form und Identität der Betreibergesellschaft;

k. die Finanzierung des Projekts in der Bohr- und Testphase, Ausbauphase und im Betrieb.

3.2 Gesuchsbehandlung a. Die nationale Netzgesellschaft meldet den Eingang des Gesuchs dem BFE.

b. Das BFE bezeichnet ein unabhängiges Expertengremium.

c. Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch insbesondere hinsichtlich: 1. der prognostizierten Förderrate, Fluidtemperatur und -minerali-

sation;

2. des technischen Standes des Bohr-, Stimulations- und Testprogramms;

3. der Machbarkeit der geplanten Energienutzung im Erfolgs- und Teilerfolgsfall.

d. Das Expertengremium gibt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft eine Empfehlung über die Gewährung oder Ablehnung des Gesuchs ab.

Bei einer positiven Beurteilung des Gesuchs gibt es zuhanden der nationalen Netzgesellschaft eine Empfehlung ab über die anzunehmenden Erfolgs-, Teilerfolgs- oder Misserfolgskriterien (Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation), über die Fristen für die Projektetappen und über die Höhe der zu gewährenden Bürgschaft.

e. Die nationale Netzgesellschaft prüft, ob das Projekt innerhalb des für laufende Bürgschaften und Bürgschaftsverluste nach Artikel 15b Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Höchstbetrags Platz findet.

Verordnung

67

730.01

f. Sie gibt dem Gesuchsteller einen verbindlichen Grundsatzbescheid, ob ihm im Falle eines Teil- oder eines Misserfolgs eine Bürgschaft gewährt wird, welche Fristen zu beachten sind und wie hoch die Bürgschaft je nach Teil- oder Misserfolg ausfallen würde. Sie kann die Fristen verlängern.

g. Sie meldet dem BFE den Bescheid.

3.3

Projektdurchführung und Bürgschaftsentscheid a. Das BFE bestimmt eine unabhängige Fachperson als Projektbegleiter für das Projekt.

b. Der Projektant führt die geplanten Bohr- und Testarbeiten durch. Der Projektbegleiter begleitet das Projekt in der Bohr- und Testphase. Er überwacht die Bohr-, Stimulations- und Testarbeiten, evaluiert die Testergebnisse und erstattet dem Expertengremium Bericht.

c. Werden die Fristen nach Ziffer 3.2 Buchstabe f nicht eingehalten, so erlischt die Bürgschaft. Die nationale Netzgesellschaft teilt dies in einem Bescheid mit.

d. Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Bohr- und Testarbeiten und beurteilt die Testergebnisse hinsichtlich Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg.

e. Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere hinsichtlich Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg, und die Höhe des gestützt auf die Bürgschaft auszuzahlenden Betrags in einem Bescheid verbindlich mit.

3.4

Das Expertengremium kann weitere Fachleute beiziehen.

4 Rückforderung 4.1

Wurde nach einem Teil- oder einem Misserfolg gestützt auf eine Bürgschaft ein Betrag ausbezahlt und werden die Bohrlöcher später trotzdem genutzt oder veräussert, so ist dies der nationalen Netzgesellschaft zu melden. Dabei ist insbesondere anzugeben: a. Art der Nutzung; b. Eigentumsverhältnisse und Trägerschaft; c. ob und in welchem Umfang Gewinne erzielt werden.

4.2

Rückforderungen des gestützt auf die Bürgschaft ausbezahlten Betrags richten sich nach Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990127.

127 SR

616.1

Energie

68

730.01

Anhang 1.7128 (Art. 17d)

Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken 1 Anforderungen an

das

Gesuch

Das Gesuch muss enthalten: a. den Namen des Antragsstellers; b. die betroffenen Kantone und Gemeinden; c. Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Umfang und den Standort der Massnahmen; d. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen; e. die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen;

f.

die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten der Massnahmen; g. Angaben darüber, ob Gesuche um Auszahlungen von abgeschlossenen Teilen der Massnahmen eingereicht werden sowie über deren voraussichtlichen Zeitpunkt und Höhe;

h. die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fischereiund Wasserbaubewilligungen.

2

Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU beurteilen das Gesuch hinsichtlich: a. der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG129 sowie nach Artikel 10 BGF130; b. der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen.

128 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

129 SR

814.20

130 SR

923.0

Verordnung

69

730.01

3 Anrechenbare Kosten

3.1

Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für folgende Massnahmen: a. Planung und Erstellung von Pilotanlagen; b. Landerwerb; c. Planung und Ausführung der Massnahmen; insbesondere Erstellung der notwendigen Anlagen;

d. Durchführung der Erfolgskontrolle; e. bis zum Ablauf der Konzession: Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht gemäss Artikel 80 GSchG als Restwasser abgegeben werden muss.

3.2

Nicht anrechenbar sind insbesondere: a. Gebühren und Steuern; b. Kosten für den Unterhalt von Anlagen; c. Versicherungsprämien; d. Sitzungsgelder und Spesen; e. Anwalts-, Gerichts- und Notariatskosten; f. Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber eines Wasserkraftwerks bereits anderweitig entschädigt wurden.

3.3

Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen.

Energie

70

730.01

Anhang 2.1131 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 3, 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern 1 Geltungsbereich 1.1

Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speicherinhalt von 30 l bis und mit 2000 l Wasser, die mit einer werkseitigen oder vorfabrizierten Wärmedämmung versehen sind, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Speziell für die Nutzung mit Sonnenenergie und Umgebungswärme konstruierte Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher unterliegen keinem energietechnischen Prüfverfahren. Sie müssen jedoch die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Ziffern 2.1 und 2.2) erfüllen. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss nachgewiesen werden. Das UVEK regelt die Einzelheiten.

1.3

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen platzgedämmte Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher, Durchfluss-Wassererwärmer, direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer sowie die Verbindungen (Pumpen, Armaturen usw.) zwischen Wärmeerzeugern und den in Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräten.

2

Anforderungen für das Inverkehrbringen 2.1

Die unter Ziffer 1.1 und 1.2 aufgeführten Anlagen und Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen: Nenninhalt in Literna max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

Nenninhalt in Litern max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

30

0,75

700

4,1

50

0,90

800

4,3

80

1,1

900

4,5

100

1,3

1000

4,7

120

1,4

1100

4,8

150

1,6

1200

4,9

200

2,1

1300

5,0

300

2,6

1500

5,1

131 Ursprünglich Anhang 1.1. Bereinigt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411) und Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223).

Verordnung

71

730.01

Nenninhalt in Literna max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

Nenninhalt in Litern max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

400

3,1

2000

5,2

500

3,5

600

3,8

a Zwischengrössen sind linear zu interpolieren.

Der

tatsächliche

Inhalt darf den Nenninhalt um max. 5 % unterschreiten.

2.2

Die maximal zulässigen Wärmeverluste gelten für Anlagen und Geräte mit höchstens zwei wasserführenden Rohrstutzen. Für jeden weiteren wasserführenden Rohrstutzen erhöhen sie sich um je 0,1 kWh in 24 Stunden bis maximal 0,3 kWh in 24 Stunden.

2.3

Die Messung erfolgt für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte unter folgenden Bedingungen: a. mittlere Wassertemperatur 65 °C; b. Umgebungstemperatur 20 °C; c. keine Wasserentnahme;

d. vollständig mit Wasser gefülltes Gerät.

3 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasser- oder Wärmespeichers;

c. Erklärung, dass der Wassererwärmer, Warmwasser- oder Wärmespeicher die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

4 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasseroder Wärmespeichers;

b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

Energie

72

730.01

d. eine Liste der allenfalls ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

5 Kennzeichnung Anlagen und Geräte, die die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung erfüllen, müssen vom Hersteller oder Importeur an sichtbarer Stelle mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden: a. Hersteller oder Vertriebsfirma; b. Typenbezeichnung; c. Nenninhalt in Litern; d. Wärmeverluste in kWh/24 h.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.

7 Übergangsregelung 7.1

Für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gekommen sind, gelten die Anforderungen und das Verfahren für die Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 1992132.

7.2

Artikel 10 Absatz 2 gilt nicht für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte, für die eine Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 1992 erteilt worden ist.

132 [AS

1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64]

Verordnung

73

730.01

Anhang 2.2133 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Kühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen 1 Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte (Kühl- und Gefriergeräte) sowie deren Kombinationen mit einem Nutzinhalt zwischen 10 und 1500 Liter.

1.2 Ausgenommen

sind:

a. Geräte, die in erster Linie mit anderen Energiequellen als elektrischem Strom betrieben werden; b. massgefertigte

Einzelstücke;

c. Geräte für Anwendungen im Dienstleistungssektor, bei denen die Entnahme gekühlter Lebensmittel von elektronischen Sensoren erfasst wird und diese Informationen über eine Netzverbindung automatisch an ein entferntes Kontrollsystem für die Lagerbuchhaltung übertragen werden;

d. Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist, wie Eiswürfelspender oder Kaltgetränkespender als Einzelgeräte.

2 Anforderungen an

das

Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010134 unter 42 und ab dem 1. Januar 2013 unter 33 liegt.

2.2

Absorptionsgeräte und Kühlgeräte, die keine Kompressorgeräte sind, dürfen zudem in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Nutzinhalt kleiner als 60 Liter ist und wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 unter 125 und ab dem 1. Juli 2015 unter 110 liegt.

133 Ursprünglich Anhang 1.2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

134 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17.

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2.3

Weinlagerschränke, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 643/2009135 als solche gelten, dürfen zudem in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 ab dem 1. Januar 2013 unter 55 liegt.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 153136 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Kompressoren und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; 135 Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53.

136 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Verordnung

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730.01

d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 153137 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I, II, III, IV, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010138; e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I, II, III, IV, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010139 vorzunehmen.

Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Übergangsregelung 8.1

Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs140 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

8.2

Geräte, die die ab dem 1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.

137 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

138 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

139 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

140 AS

2002 181, 2009 3473 6837, 2010 6125.

Energie

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730.01

8.3

Geräte, die die ab dem 1. Januar 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben werden.

8.4

Geräte, die die ab dem 1. Juli 2015 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2017 abgegeben werden.

Verordnung

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730.01

Anhang 2.3141 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen) 1 Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind sowie für andere Lampentechnologien, wenn sie zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind.

1.2

Die Anforderungen gemäss Ziffer 7.1 Buchstaben a und b gelten nicht für: a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm); b. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W); c. Reflektorlampen; d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden; e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden; f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampen jedoch getrennt in Verkehr gebracht oder abgegeben werden (z.B.

als Ersatzteil), fallen sie unter diesen Anhang.

1.3

Die Anforderungen gemäss Ziffer 2 gelten nicht für Lampen gemäss Artikel 1 Buchstaben a-g der Verordnung (EG) Nr. 244/2009142.

2 Anforderungen an

das

Inverkehrbringen Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Artikel 3 und Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr.

244/2009143 erfüllen.

141 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

142 Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3; zuletzt geändert durch

Verordnung (EG) Nr. 859/2009, ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3.

Energie

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730.01

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend den einschlägigen EN-Normen144 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung der Lampe; c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung der Lampe; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

143 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3.

144 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Verordnung

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730.01

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: a. der Richtlinie 2010/30/EU145; b. der Richtlinie 98/11/EG146; und c. dem Anhang II, Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009147.

Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer Lampen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint. Insbesondere auf der Verkaufsverpackung sind auch die Informationen gemäss Ziffer 7.1 Buchstabe c anzugeben.

8 Übergangsregelung 8.1

Lampen, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs148 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

8.2

Lampen, die die ab dem 1. September 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2014 abgegeben werden.

145 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen,

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

146 Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Jan. 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen, ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

147 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3.

148 AS

2009 3473 6837, 2010 6125.

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730.01

8.3

Lampen, die die ab dem 1. September 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2015 abgegeben werden.

8.4

Lampen, die die ab dem 1. September 2016 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2018 abgegeben werden.

Verordnung

81

730.01

Anhang 2.4149 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswaschmaschinen 1 Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen.

1.2

Ausgenommen sind Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können.

2 Anforderungen an

das

Inverkehrbringen Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010150 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010151 und der europäischen Norm EN 60456152 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; 149 Ursprünglich: Anhang 3.1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan.

2012 (AS 2011 4799).

150 Verordnung

(EU)

Nr.

1015/2010 der Kommission vom 10. Nov. 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen, ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21.

151 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

152 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Energie

82

730.01

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften gemäss der europäischen Norm EN 60456153, Artikel 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010154 und Artikel

2 sowie der Anhänge I-VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010155 sowie deren Klassierung aufgrund der letztgenannten Verordnung; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

153 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

154 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

155 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47.

Verordnung

83

730.01

7 Angaben

und

Kennzeichnung 7.1

Die Angabe der Energieeffizienz und weiterer Geräteeigenschaften sowie die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Artikel 2 und der Anhänge I bis VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010156 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Übergangsregelung 8.1

Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs157 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

8.2

Geräte, die die seit 1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.

8.3

Geräte, die die ab dem 1. Dezember 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. November 2015 abgegeben werden.

156 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

157 AS

2009 3473 6837, 2010 6125

Energie

84

730.01

Anhang 2.5158 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern 1 Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner.

1.2

Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

2 Anforderungen an

das

Inverkehrbringen Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie für das Trockenprogramm «Baumwolle schranktrocken» nach den Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 61121159 und der Richtlinie 95/13/EG160 höchstens 0.51 kWh elektrische Energie pro kg Füllmenge benötigen. Für Trockner, die nach dem Kondensationsprinzip arbeiten, beträgt der Wert 0.55 kWh/kg Füllmenge.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 61121161 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; 158 Ursprünglich: Anhang 3.2. Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan.

2012 (AS 2011 4799).

159 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 160 Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner, ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28; zuletzt geändert durch Richtlinie

2006/80/EG, ABl. L 362 vom 30.12.2006, S. 67.

161 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Verordnung

85

730.01

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Trocknungsprinzip und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 61121162 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 95/13/EG163; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

162 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

163 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Energie

86

730.01

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: a. der Richtlinie 2010/30/EU164; und b. der Richtlinie 95/13/EG165.

Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Schlussbestimmung Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

164 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen,

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

165 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Verordnung

87

730.01

Anhang 2.6166 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen kombinierten Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten 1 Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte HaushaltsWasch-Trocken-Automaten.

1.2

Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

2 Anforderungen an

das

Inverkehrbringen Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie höchstens 0.93 kWh elektrische Energie pro kg Wäsche für einen vollständigen Betriebszyklus, Waschen, Schleudern und Trocknen, bei Verwendung des Standardprogramms «Baumwolle 60°C» und des Trockenprogramms «Baumwolle schranktrocken», ermittelt nach den Definitionen und Prüfverfahren der Richtlinie 96/60/EG167 und der Norm EN 50229168, verbrauchen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 50229169 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

166 Ursprünglich: Anhang 3.5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan.

2012 (AS 2011 4799).

167 Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. Sept. 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haus-

halts-Wasch-Trockenautomaten, ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67.

168 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 169 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Energie

88

730.01

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Trocknungsprinzip und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 50229170 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 96/60/EG171; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7 Angaben

und

Kennzeichnung 170 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 171 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Verordnung

89

730.01

7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: a. der Richtlinie 2010/30/EU172; und b. der Richtlinie 96/60/EG173.

Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Schlussbestimmung Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

172 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen,

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

173 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Energie

90

730.01

Anhang 2.7174 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektrobacköfen 1 Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen.

1.2 Ausgenommen

sind:

a. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können; b. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt.

2 Anforderungen an

das

Inverkehrbringen Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den folgenden Energieverbrauch, bestimmt nach Artikel 2 und Anhang II der Richtlinie 2002/40/EG175 und der Norm EN 50304176 unterschreiten: a. Geräte mit kleiner Backröhre von weniger als 35 Liter Nettovolumen: 0.80 kWh elektrische Energie; b. Geräte mit mittlerer Backröhre von 35 bis weniger als 65 Liter Nettovolumen: 1.00 kWh elektrische Energie;

c. Geräte mit grosser Backröhre von 65 Liter Nettovolumen und grösser: 1.40 kWh elektrische Energie.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 50304177 gemessen.

174 Ursprünglich: Anhang 3.7. Eingefügt durch Ziff. I Abs. 2 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan.

2012 (AS 2011 4799).

175 Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen, ABl.

L 128 vom 15.5.2002, S. 45; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 62.

176 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 177 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Verordnung

91

730.01

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Belüftung und der Isolation sowie Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen Gemäss der europäischen Norm EN 50304178 und deren Klassierung aufgrund von Artikel 2 und den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2002/40/EG179; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; 178 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 179 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Energie

92

730.01

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: a. der Richtlinie 2010/30/EU180; und b. von Artikel 2 und den Anhängen I-IV der Richtlinie 2002/40/EG181.

Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer Elektrobacköfen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Schlussbestimmung Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

180 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen,

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

181 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Verordnung

93

730.01

Anhang 2.8182 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand 1 Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008183 für serienmässig hergestellte, elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäss zu funktionieren.

1.2 Ausgenommen

sind:

a. Informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:2006184 entsprechen; b. informationstechnische Geräte, die für den Betrieb mit einer Nennspannung von mehr als 300 Volt ausgelegt sind;

c. Einzelanfertigungen, die nicht breit vermarktet werden; d. elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil, mit einer Ausgangsspannung von weniger als 6 Volt und einer Ausgangsstromstärke von mindestens 550 Milliampère, in Verkehr gebracht werden.

2 Anforderungen an

das

Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 2 und den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008185 erfüllen.

2.2

Die Geräte müssen ab dem 1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 und ab dem 1. Januar 2013 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 2 erfüllen.

182 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

183 Verordnung

(EG)

Nr.

1275/2008 der Kommission vom 17. Dez. 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 642/2009, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42.

184 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 185 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

Energie

94

730.01

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend Ziffer 5 der Norm IEC 62087186 der internationalen elektrotechnischen Kommission, der Norm EN 62301 oder der Norm EN 50564187 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben - und gegebenenfalls Zeichnungen - über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Bildschirmgrösse, Auflösung, Helligkeit, Anschlüsse und Besonderheiten;

c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

186 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 187 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Verordnung

95

730.01

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7 Übergangsregelung Geräte, die die seit 1. Januar 2010 geltenden Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs188 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

In Abweichung davon dürfen hochpreisige Audiogeräte (High-End-Produkte) in kleinen Stückzahlen, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 bei einem Detailhändler in der Schweiz an Lager befanden und deren erwartete Bestände bis zum 1. Oktober 2011 an das BFE gemeldet wurden, noch bis zum 30. Juni 2012 abgegeben werden.

188 AS

2009 3473

Energie

96

730.01

Anhang 2.9189 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Er gilt für folgende Geräte: a. Set-Top-Boxen gemäss Ziffer B.1 des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 8) der EU-Kommission vom 15. Juli 2009190;

b. Geräte für den Fernsehempfang über Internet; und c. Digital-Analog-Konverter für den Empfang von digitalen Signalen mit analogen Fernseh- und Aufzeichnungsgeräten.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 8) der EU-Kommission vom 15. Juli 2009191 erfüllen.

2.2

Für Geräte, die im Vergleich zu den Funktionen gemäss den Ziffern B.2, B.3 und B.4 des Code of Conduct nach Ziffer 2.1 wesentliche zusätzliche Funktionen erfüllen, kann das BFE auf begründetes Gesuch hin einen zusätzlichen Energieverbrauch bewilligen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 62301, der Norm IEC 62087192 der internationalen elektrotechnischen Kommission oder der Norm EN 50564193 gemessen.

189 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

190 http://re.jrc.ec.europa.eu/energyefficiency/html/standby_initiative.htm 191 http://re.jrc.ec.europa.eu/energyefficiency/html/standby_initiative.htm 192 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 193 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Verordnung

97

730.01

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Funktionen, Anschlüsse, Auflösung, Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Energie

98

730.01

7 Übergangsregelung 7.1

Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs194 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

7.2

Geräte, die die seit 1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs längstens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden 194 AS

2009 3473 6837, 2010 6125.

Verordnung

99

730.01

Anhang 2.10195 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektromotoren 1 Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für eintourige 3-Phasen-50-Hz- oder -50/60-Hz-Käfigläufer-Induktionsmotoren (Asynchronmotoren), die für Dauerbetrieb ausgelegt sind, mit einer Nennspannung bis 1000 V, einer Nennleistung zwischen 0.75 kW und 375 kW, mit 2, 4 oder 6 Polen.

1.2

Ausgenommen sind Motoren gemäss Artikel 1, Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009196.

2 Anforderungen an

das

Inverkehrbringen Motoren nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen gemäss Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 640/2009197 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Wirkungsgrad und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Motoren werden nach der Norm IEC 60034-30198 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Motors; 195 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

196 Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26.

197 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

198 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Energie

100

730.01

c. eine Erklärung, dass der betreffende Motor die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Motors erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Baugrösse, Nennleistung, Polzahl, Schutzgrad, Betriebsart, Besonderheiten usw.; c. die

Betriebsanleitung;

d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7 Angaben

und

Kennzeichnung Die Angaben des Wirkungsgrades, der Energieeffizienzklasse und weiterer Produktinformationen haben nach Anhang I, Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009199 zu erfolgen.

199 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Verordnung

101

730.01

8 Schlussbestimmung Motoren, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs200 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

200 AS

2009 3473 6837, 2010 6125.

Energie

102

730.01

Anhang 2.11201 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte) 1 Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene, externe Stromversorgungsgeräte, welche: a. dazu dienen, vom Elektrizitätsnetz eingehenden Wechselstrom in Gleich- oder Wechselstrom mit tieferer Spannung zu transformieren; b. zur gleichen Zeit nur eine feste Spannung von Gleich- oder Wechselstrom erzeugen;

c. physisch von der Einheit getrennt sind, für welche sie Strom liefern (separates Gerät);

d. fest oder temporär mit dem Gerät verbunden sind, für welches sie den Strom für den Betrieb liefern; und e. über eine nominelle Ausgangsleistung von maximal 250 W verfügen.

1.2

Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind unterbrechungslose Stromversorgungsgeräte, Batterieladegeräte, Konverter für Halogenlampen, externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte.

2 Anforderungen an

das

Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 278/2009202 erfüllen.

2.2

Die Geräte müssen ab dem 1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 und ab dem 1. Mai 2011 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b erfüllen.

201 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

202 Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb, ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3.

Verordnung

103

730.01

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 62301203 der internationalen elektrotechnischen Kommission oder der Norm EN 50564204 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Ausgangsspannung, Ausgangsleistung, Kontrollanzeige und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens gemäss Ziffer 3; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

203 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 204 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Energie

104

730.01

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7 Schlussbestimmung Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Verordnung

105

730.01

Anhang 2.12205 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von elektrischen Fernsehgeräten 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für elektrische Fernsehgeräte. Videomonitore gelten im Sinne dieser Verordnung ebenfalls als Fernsehgeräte. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009206 verwiesen.

2 Anforderungen an

das

Inverkehrbringen Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energieeffizienzanforderungen gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/2009207 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 642/2009208, ermittelt.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

205 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

206 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42.

207 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

208 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Energie

106

730.01

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen des Bildschirms, Auflösung, Bildwiederholfrequenz und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Verordnung (EG) Nr. 642/2009209 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I-VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010210; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

209 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

210 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64.

Verordnung

107

730.01

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I bis VII der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010211 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer Fernsehgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.

211 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

Energie

108

730.01

Anhang 2.13212 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von elektrischen Nassläufer-Umwälzpumpen 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für elektrische Nassläufer-Umwälzpumpen. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009213 verwiesen.

2 Anforderungen an

das

Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energieeffizienzanforderungen gemäss den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009214 erfüllen.

2.2

Geräte nach Ziffer 1, dürfen ab dem 1. Januar 2013 einen Energieeffizienzindex EEI von 0.27 nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Geräte, die speziell für die Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und Wärmepumpen ausgelegt sind.

2.3

Geräte nach Ziffer 1 dürfen ab dem 1. August 2015 einen EEI von 0.23 nicht überschreiten.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009215 ermittelt.

212 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

213 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191

vom 23.7.2009, S. 35.

214 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

215 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Verordnung

109

730.01

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und -Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen I und II der europäischen Verordnung (EG) Nr. 641/2009216; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

216 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Energie

110

730.01

7

Angabe von Energieeffizienz und Produktinformationen Die Angabe der Energieeffizienz und von weiteren Produktinformationen sind gemäss Anhang I, Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009217 auszuführen.

8 Übergangsregelung 8.1

Geräte, die die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben werden.

8.2

Geräte, die die ab dem 1. August 2015 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

217 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Verordnung

111

730.01

Anhang 2.14218 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten 1 Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten, auch wenn diese in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind.

1.2

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG219, ergänzt mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2009220.

1.3

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Geräte gemäss Anhang I der Verordnung (EG) 245/2009.

1.4

Für die Produktinformationen gemäss Ziffer 7.1, Buchstaben a und b beschränkt sich der Geltungsbereich auf das Leistungsspektrum für den Haushalt. Er gilt nicht für: a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm); b. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W); c. Reflektorlampen; d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden; e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden; f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lam-

218 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

219 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okt. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

220 Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschalt-

geräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010, ABl. L

104 vom 24.4.2010, S. 20.

Energie

112

730.01

pen jedoch getrennt in Verkehr gebracht oder abgegeben werden (z.B.

als Ersatzteil), fallen sie unter diesen Anhang.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 2 und der Anhänge I bis III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009221 erfüllen.

2.2

Ab dem 1. Januar 2012 gelten die Vorschriften der ersten Stufe, ab dem 13. April 2012 gelten die Vorschriften der zweiten Stufe und ab dem 13. April 2017 gelten die Vorschriften der dritten Stufe.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend den einschlägigen europäischen Normen gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung der Lampe; c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung der Lampe; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind; 221 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Verordnung

113

730.01

d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: a. der Richtlinie 2010/30/EU222; und b. der Richtlinie 98/11/EG223; und c. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009224.

Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Produktinformationen gemäss Ziffer 7.1 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

222 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen,

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

223 Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Jan. 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen, ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

224 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Energie

114

730.01

8 Übergangsregelung 8.1

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.

8.2

Geräte, die die ab dem 13. April 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 12. April 2014 abgegeben werden.

8.3

Geräte, die die ab dem 13. April 2017 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 12. April 2019 abgegeben werden.

Verordnung

115

730.01

Anhang 3.1 und 3.2225 225 Heute: Anhänge 2.4 und 2.5

Energie

116

730.01

Anhang 3.3226 226 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Aufgehoben durch Art. 30 Bst. c hiervor.

Verordnung

117

730.01

Anhang 3.4227 (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von Haushaltsgeschirrspülern 1 Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

2 Angaben

und

Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I bis VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010228 auszuführen. Soweit EUHoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

2.2

Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50242 gemessen. Für die zulässigen Toleranzen ist der Anhang V der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010229 massgebend.

227 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

228 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1.

229 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

Energie

118

730.01

4 Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Verordnung

119

730.01

Anhang 3.5230 230 Heute: Anhang 2.6

Energie

120

730.01

Anhang 3.6231 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angaben des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte neue Personenwagen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 1995232 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die noch nicht immatrikuliert wurden und nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen.

2 Energieetikette 2.1 Kennzeichnungspflicht 2.1.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss ihn mit der Energieetikette kennzeichnen.

2.1.2 Die Energieetikette muss im Zeitpunkt des Anbietens gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden.

Sie ist in den Amtssprachen des Ortes abzufassen, an dem der Personenwagen angeboten wird.

2.2

Inhalt der Energieetikette 2.2.1 Die Energieetikette muss folgende Angaben enthalten: a. Marke und Typ des Personenwagens; b. Art des benötigten Energieträgers; c. Getriebeart, Anzahl Gänge oder Stufen und Schaltmodus; d. Leergewicht nach Artikel 7 Absatz 1 VTS; e. Klassierung nach Euro-Abgasstufe gemäss der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970233 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 231 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3477).

232 SR

741.41

233 ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81.

Verordnung

121

730.01

vom 20. Juni 2007234 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge; f.

Energieverbrauch nach Ziffer 2.5; g. CO2-Emissionen nach Ziffer 2.6; h. Einteilung des Personenwagens in die Energieeffizienz-Kategorien A-G nach Ziffer 2.9;

i.

Gültigkeitsdauer der Energieetikette.

j. Typengenehmigungsnummer; 2.2.2 Die Angaben auf der Energieetikette richten sich nach den in der Typengenehmigung erhobenen Daten. Bei den erhobenen Daten sind insbesondere Differenzierungen nach Getriebeart, nach Gang- oder Stufenzahl und nach Schaltmodus vorzunehmen.

2.2.3 Liegt keine Typengenehmigung vor oder liegen bei Mehrstoff-Motoren nicht zu allen Treibstoffen Daten vor, so sind die für die Angaben auf der Energieetikette benötigten Daten von der zuständigen Prüfstelle gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995235 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) zu beziehen.

2.2.4 Sind die Angaben nach den Buchstaben b und d der Ziffer 2.2.1 bereits anderweitig gut sichtbar dargestellt, so kann in einer vereinfachten Variante der Energieetikette auf die Darstellung der Buchstaben a-e dieser Ziffer verzichtet werden.

2.3 Angaben

aus

der

Energieetikette in der Werbung und in

Listen

Angaben nach den Ziffern 2.5-2.7 und 2.9 müssen auch in der Werbung sowie in Preislisten und Listen mit technischen Informationen aufgeführt sein. Sie müssen klar abgegrenzt und gut lesbar dargestellt sein.

2.4 Messverfahren Der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen müssen nach Artikel 97 Absatz 5 VTS gemessen werden.

234 ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. L 188 vom 18.07.2009, S. 1.

235 SR

741.511

Energie

122

730.01

2.5 Energieverbrauch 2.5.1 Der Energieverbrauch von Personenwagen ist in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter oder Kilowattstunden) pro 100 Kilometer anzugeben.

2.5.2 Bei Personenwagen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer aufzuführen.

2.6 CO2-Emissionen 2.6.1 Die

CO2-Emissionen sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. Als Vergleichswert ist der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatri-

kulierten Neuwagen anzugeben.

2.6.2 Immatrikulierte Neuwagen sind typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen, die ab 1. Juni des Vorjahres erstmals in Verkehr gesetzt wurden und die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufwiesen.

2.6.3 Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächendeckend angebotenen Gemischen aus fossilen und biogenen Treibstoffen typengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und, als klima-

relevant, der fossile Anteil anzugeben.

2.6.4 Bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, müssen zusätzlich zu den Emissionsdaten der Typengenehmigung die bei der Stromproduktion entstehenden CO2-Emissionen berücksichtigt werden.

2.7 Energieeffizienz 2.7.1 Die Energieeffizienz eines Personenwagens ist mit Hilfe der Bewertungszahl zu bestimmen.

2.7.2 Die Bewertungszahl errechnet sich zu 70 Prozent aus dem absoluten Energieverbrauch und zu 30 Prozent aus der relativen Energieeffizienz. Der absolute Energieverbrauch bezieht sich auf die Primärenergie und wird in Primärenergie-Benzinäquivalenten angegeben. Die relative Energieeffizienz ist der Quotient aus absolutem Energieverbrauch und Leergewicht.

2.7.3 Die Bewertungszahl (BWZ) wird nach der folgenden Formel berechnet: 

 100

5

'

'

)

1

(

i

i

i

EE

r

E

r

BWZ

Wobei: r: Relativierungsparameter 0.30 '

Ei : normierter absoluter Energieverbrauch des Fahrzeugs i in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; EEi: normierte relative Energieeffizienz des Fahrzeugs i.

Verordnung

123

730.01

E

i

i

E

E

E

'

, wobei

n

i

i

E

n

E

1

1

und

n

i

i

E

E

E

n 1

2

2

)

(

1

EE

i

i

E

E

EE

EE

'

, wobei

i

i

i

m

E

EE

,

n

i

i

EE

n

E

E

1

1

und

n

i

i

EE

E

E

EE

n 1

2

2

)

(

1

Wobei:

Ei:

absoluter Energieverbrauch des Fahrzeugs i in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; E

¯:

Mittelwert des absoluten Energieverbrauchs; σ: Standardabweichung (Streuungsmass);

n:

Anzahl angebotene Fahrzeugtypen; EEi: relative Energieeffizienz des Fahrzeugs i; EE ¯¯ : Mittelwert der relativen Energieeffizienz; mi: Fahrzeugleergewicht in kg nach Artikel 7 Absatz 1 VTS.

2.7.4 Die Bewertungszahl wird auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

2.7.5 Sind unter derselben Typengenehmigungsnummer und Getriebeart mehrere Modellversionen eines Personenwagens aufgeführt, so wird die Energieeffizienz auf der Grundlage des Fahrzeugmodells mit dem höchsten Leergewicht ermittelt.

2.8

Personenwagen mit mehreren Energieträgern 2.8.1 Bei Personenwagen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgt die Angabe zur CO2Emission und die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand des Energieträgers mit dem tiefsten PrimärenergieBenzinäquivalent.

2.8.2 Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand der Summe aus Strom- und Treibstoffverbrauch.

Energie

124

730.01

2.9

Einteilung der Personenwagen in

die

Energieeffizienz-Kategorien 2.9.1 Die Personenwagen sind entsprechend ihrer Energieeffizienz in die Energieeffizienz-Kategorien A-G einzuteilen.

2.9.2 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A-G werden sämtliche angebotenen Fahrzeugtypen entsprechend ihrer Bewertungszahl in aufsteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die oberen Kategoriengrenzen der Energieeffizienz-Kategorien A-F bestimmen sich nach der Bewertungszahl des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps.

2.9.3 Angebotene Fahrzeugtypen sind typengenehmigte Personenwagen, die innerhalb der zwei Jahre vor dem 31. Mai des laufenden Jahres erstmals hätten zugelassen werden können. Fahrzeuge, die ihren Energieverbrauch nach Artikel 97 Absatz 4 VTS nicht ausweisen müssen, gelten nicht als angebotene Fahrzeugtypen.

3

Anforderungen an die Darstellung 3.1 Grundvariante (Figuren

1-6)

3.1.1 Die Darstellung erfolgt im Format DIN A4.

3.1.2 Der Schrifttyp ist Arial und die minimalen Schriftgrössen (SG) betragen: a. Haupttitel: SG 30; b. Zwischentitel: SG 14; c. Marke, Typ: SG 14; d. Text und weitere Angaben: SG 12; e. Hinweise: SG 10.

3.1.3 Für die Darstellung der Angaben auf der Energieetikette sind folgende Farben vorgegeben: a. Text schwarz, Hintergrund weiss, bzw. in Balken weiss auf grau; b. Energieeffizienz-Kategorien A-G: A dunkelgrün (CMYK-Code X0X0); B hellgrün (CMYK-Code 70X0); C gelbgrün (CMYK-Code 30X0); D gelb (CMYK-Code 00X0); E gelborange (CMYK-Code 03X0); F orange (CMYK-Code 07X0); G rot (CMYK-Code 0XX0).

3.1.4 Die übrigen Angaben werden je nach Fahrzeugtyp gemäss Figuren 1-6 dargestellt.

Verordnung

125

730.01

Figur 1

Benzinfahrzeuge

Energie

126

730.01

Figur 2

Dieselfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit Autogas (LPG) betrieben werden können

Verordnung

127

730.01

Figur 3

Gasfahrzeuge

Energie

128

730.01

Figur 4

Fahrzeuge, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden können

Verordnung

129

730.01

Figur 5

Fahrzeuge, die ausschliesslich elektrisch angetrieben werden

Energie

130

730.01

Figur 6

Fahrzeuge, die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können

Verordnung

131

730.01

3.2

Vereinfachte Variante (Figuren 7-12) 3.2.1 Die Darstellung erfolgt im Format 140 mm × 180 mm.

3.2.2 Im Übrigen ist die vereinfachte Variante wie die Grundvariante darzustellen.

Energie

132

730.01

Figur 7

Benzinfahrzeuge

Verordnung

133

730.01

Figur 8

Dieselfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit Autogas (LPG) betrieben werden können

Energie

134

730.01

Figur 9

Gasfahrzeuge

Verordnung

135

730.01

Figur 10

Fahrzeuge, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden können

Energie

136

730.01

Figur 11

Fahrzeuge, die ausschliesslich elektrisch angetrieben werden

Verordnung

137

730.01

Figur 12

Fahrzeuge, die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können

Energie

138

730.01

3.3 Elektronische Form

Wird die Energieetikette in der Grundvariante oder der vereinfachten Variante beim Anbieten von Personenwagen in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben: a. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.

b. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.

3.4

Darstellung für Werbung in Druckerzeugnissen und für

Listen

Die Darstellung der Angaben gemäss den Ziffern 2.5-2.7 und 2.9 für Werbung in Druckerzeugnissen und in Listen muss folgende Vorgaben erfüllen: a. Minimale Schriftgrösse: Die Angaben nach Ziffer 2.2.1 Buchstaben a und b müssen mindestens in der Schriftgrösse des Fliesstextes erfolgen.

b. Für den Energieverbrauch ist folgender Text zu verwenden: «x l/100km», bzw. «x m3/100km», bzw. «x kWh/100km».

c. Für die CO2-Emissionen ist folgender Text zu verwenden: «x g CO2/km (Durchschnitt aller verkauften Neuwagen y g/km)».

d. Für die Energieeffizienz-Kategorien A-G ist folgender Text zu verwenden: «Energieeffizienz-Kategorie X».

3.5

Darstellung für Werbung in visuell-elektronischen Medien

Bei der Werbung in visuell-elektronischen Medien müssen mindestens die Angaben zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie des Personenwagens so lange eingeblendet werden, dass sie gut lesbar sind.

4

Anpassung und Information 4.1 Anpassung

4.1.1 Das UVEK passt aufgrund der angebotenen Fahrzeugtypen die Energieeffizienz-Kategorien A-G der Energieetikette jährlich an.

4.1.2 Es passt jährlich den Durchschnittswert der CO2-Emissionen aufgrund der immatrikulierten Neuwagen an und legt den biogenen Treibstoffanteil fest.

Verordnung

139

730.01

4.1.3 Es legt bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, die CO2-Emissionen aufgrund der Stromproduktion fest und überprüft diese regelmässig.

4.1.4 Es überprüft jährlich die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente und passt sie an die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik sowie an die internationale Entwicklung an.

4.1.5 Es berechnet jährlich die Parameter, welche für die Berechnung der Bewertungszahl in Ziffer 2.7.3 benötigt werden.

4.1.6 Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

4.2

Information der Öffentlichkeit 4.2.1 Das BFE erhebt jährlich die Daten über den Energieverbrauch und über die CO2-Emissionen aller im Vorjahr immatrikulierten Neuwagen und informiert die Öffentlichkeit darüber. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

4.2.2 Die Anbieter von Personenwagen und die übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

4.3

Erstellen und Abgeben von Listen 4.3.1 Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Ziffer 2.2.1 Buchstaben f-h aller angebotenen neuen Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach dem Kriterium des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Die Listen werden sinngemäss nach Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.

Dezember 1999236 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen erstellt.

4.3.2 Das BFE beliefert die Anbieter von neuen Personenwagen mit Listen nach Ziffer 4.3.1. Diese müssen am Verkaufsort aufgelegt und auf Verlangen kostenlos abgegeben werden.

4.3.3 Das BFE kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

236 ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

Energie

140

730.01

5 Übergangsregelung Die Anbieter müssen die neuen Personenwagen spätestens ab 1. Januar 2012 mit der Energieetikette gemäss diesem Anhang kennzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Energieetikette sowohl gemäss dem Anhang 3.6 in der Fassung der Verordnung vom 9. Juni 2006237 als auch gemäss diesem Anhang ausgestaltet werden.

237 AS

2006 2411

Verordnung

141

730.01

Anhang 3.7238 238 Heute: Anhang 2.7

Energie

142

730.01

Anhang 3.8239 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angabe des Energieverbrauchs von Raumklimageräten 1 Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene Raumklimageräte unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen: a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können; b. Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte; c. Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 kW.

2

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992240 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002241 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte.

2.2

Wer Raumklimageräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

239 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411). Bereinigt gemäss Ziff. IV der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

240 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 241 ABl. L 86 vom 3.04.2002, S. 26 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen bezogen werden oder beim switec, Bürglistrasse 29, 8400 Win-

terthur; www.snv.ch

Verordnung

143

730.01

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 14511 gemessen.

4 Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2006 vom Markt zu nehmen.

Energie

144

730.01

Anhang 4242

(Art. 1c)

Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung 1

Elektrizitätsbuchhaltung für kennzeichnungs- und informationspflichtige Unternehmen

1.1

Die Elektrizitätsbuchhaltung muss die Daten zur Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht (Art. 1a und 1b) erfassen.

1.2

Bezugsjahr der Elektrizitätsbuchhaltung ist das vorangegangene Kalenderjahr.

1.3

Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden: Obligatorische

Hauptkategorien

Unterkategorien

Erneuerbare

Energien

- Wasserkraft

- Übrige erneuerbare Energien Sonnenenergie

Windenergie

Biomassea

Geothermie

- Geförderter Stromb Nicht erneuerbare Energien - Kernenergie

- Fossile Energieträger Erdöl

Erdgas

Kohle

Abfällec

Nicht überprüfbare Energieträger a Feste

und

flüssige Biomasse sowie Biogas b

nach Artikel 7a des Gesetzes (kostendeckende Einspeisevergütung) c

Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien 242 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 4709). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223).

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Verordnung

145

730.01

1.4

Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, müssen diejenigen dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden, bei denen der Wert grösser als Null ist.

1.5

Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende Nachweis, insbesondere der Herkunftsnachweis nach Artikel 1d, ein international anerkannter Herkunftsnachweis, wie derjenige nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG243, das Zertifikat, der Zählerstand der Produktionsanlage oder der Vertrag. Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können.

Alle vorhandenen Nachweise müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung erfasst werden. Sie müssen auch für die Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht verwendet werden, zuerst diejenigen nach Artikel 1d und die Herkunftsnachweise und erst danach allfällige andere Nachweise.

1.6

Die nach Artikel 7a des Gesetzes ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der Hauptkategorie «Geförderter Strom» in der Hauptkategorie «Erneuerbare Energien» zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden.

1.7

Liegt kein Nachweis vor oder lassen sich Art der Produktion und Herkunft nicht eindeutig ermitteln, muss die entsprechende Elektrizitätsmenge der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger» zugeschlagen werden.

1.8

Jede Kategorie enthält als Angabe der Herkunft die Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten Elektrizität. Diese Angabe entfällt bei der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger».

1.9

Ist der Anteil «Nicht überprüfbare Energieträger» höher als 20 %, muss eine Begründung angegeben werden. Das BFE regelt die Einzelheiten in der Vollzugshilfe nach Ziffer 1.11.

1.10 Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferanten- und des Produktemixes nach Artikel 1a Absatz 2 in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucher.

1.11 Das BFE erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft eine Vollzugshilfe zur Elektrizitätsbuchhaltung.

243 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

Energie

146

730.01

2 Kennzeichnung für

kennzeichnungspflichtige Unternehmen

2.1

Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen, auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung an die Endverbraucher. Zusätzliche Publikationen sind erlaubt.

2.2

Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucher verantwortlich, wenn das Zustellen der Elektrizitätsrechnung durch ein anderes Unternehmen erfolgt.

2.3

Die Kennzeichnung muss sich spätestens ab 1. Juli auf die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs beziehen.

2.4

Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur 1 oder Figur 2. Deren Masse müssen mindestens 10  7 cm betragen.

2.5

Wird in der Tabelle der Produktemix nach Artikel 1a Absatz 2 angegeben (Beispiel: Figur 2), so ist auch auf den Fundort der gemeinsamen Veröffentlichung nach Artikel 1a Absatz 4 hinzuweisen.

Verordnung

147

730.01

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Lieferantenmixes: Figur 1

Stromkennzeichnung Ihr

Stromlieferant: EVU ABC

(Bsp.)

Kontakt:

www.evu-abc.ch, (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr:

2010

Der gesamthaft an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: in

%

Total

aus der Schweiz Erneuerbare Energien 51,0 %

41.0 %

Wasserkraft

50,0 %

40,0 %

Übrige erneuerbare Energien 0,0 %

0,0 %

Geförderter

Strom1 1,0 %

1,0 %

Nicht erneuerbare Energien 44,0 %

29,0 %

Kernenergie

44,0 %

29,0 %

Fossile

Energieträger

0,0 %

0,0 %

Abfälle

2,0 %

2,0 %

Nicht überprüfbare Energieträger 3,0 %

Total

100,0 %

72,0 %

1 Geförderter Strom: 45 % Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20 % Wind- energie, 25 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie

Energie

148

730.01

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Produktemixes: Figur 2

Stromkennzeichnung Ihr

Stromlieferant: EVU ABC

(Bsp.)

Kontakt:

www.evu-abc.ch (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr:

2010

Der an Sie gelieferte Strom (Stromprodukt XYZ) wurde produziert aus: in

%

Total

aus der Schweiz Erneuerbare Energien 98,0 %

96,0 %

Wasserkraft

94,0 %

94,0 %

Übrige erneuerbare Energien 3,0 %

1,0 %

Sonnenenergie

0,5 %

0,5 %

Windenergie

2,0 %

0,0 %

Biomasse

0,5 %

0,5 %

Geförderter

Strom1 1,0 %

1,0 %

Nicht erneuerbare Energien 0,0 %

0,0 % Kernenergie

0,0 %

0,0 %

Fossile

Energieträger

0,0 %

0,0 %

Abfälle

2,0 %

2,0 %

Nicht überprüfbare Energieträger 0,0 %

Total

100,0 %

98,0 %

1 Geförderter Strom: 45 % Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20 % Wind- energie, 25 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie