01.01.2022 - * / In Kraft
01.05.2017 - 31.12.2021
01.01.2014 - 30.04.2017
01.01.2012 - 31.12.2013
01.01.2008 - 31.12.2011
01.05.2007 - 31.12.2007
01.01.2005 - 30.04.2007
01.07.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 30.06.2004
01.01.2002 - 31.12.2003
01.03.2000 - 31.12.2001
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über den Eiermarkt
(Eierverordnung, EiV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 22. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1
und auf Artikel 21 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes2, verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für Vogeleier in der Schale (Konsumeier und Verarbeitungseier), Eiprodukte getrocknet und Eiprodukte andere als getrocknet der im
Anhang aufgeführten Zolltarifnummern.

2. Abschnitt:
Einfuhr von Konsumeiern von Hühnern «Gallus domesticus»


Art. 2

Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1 Das Teilzollkontingent Konsumeier wird in folgende Teilmengen aufgeteilt: a.

36 Prozent für das erste Jahresdrittel (Januar-April); b.

28 Prozent für das zweite Jahresdrittel (Mai-August); c.

36 Prozent für das dritte Jahresdrittel (September-Dezember).

2 Die Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Konsumeier werden für jedes
Jahresdrittel entsprechend der Inlandleistung des einzelnen Gesuchstellers bzw. der
einzelnen Gesuchstellerin im Verhältnis der gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen zugeteilt.

3 Für eine Inlandleistung von weniger als 100 000 Hühnereier je Jahresdrittel werden keine Zollkontingentsanteile zugeteilt.

AS 1999 126

1

SR 910.1

2

SR 817.0

916.371

Landwirtschaft

2

916.371


Art. 3

Inlandleistung

Als Inlandleistung gilt die Anzahl inländische Hühnereier ab 53 Gramm, welche der
Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin im entsprechenden Jahresdrittel des Vorjahres direkt oder höchstens über eine einzige Zwischenhandelsstufe von Hühnereierproduzenten oder -produzentinnen gekauft hat. Produzenten und Produzentinnen
können auch die Hühnereier, die sie direkt an Endkonsumenten oder -konsumentinnen verkauft haben, als Inlandleistung geltend machen.


Art. 4

Gesuche um Zollkontingentsanteile 1 Zollkontingentanteilsberechtigte müssen ihre Gesuche um Zollkontingentsanteile
samt dem Inlandleistungsnachweis bis spätestens am 20. des dem Jahresdrittel folgenden Monats auf dem dafür vorgesehenen Formular oder dem vom Bundesamt für
Landwirtschaft (Bundesamt) bewilligten Datenträger einreichen.

2 Aus den Gesuchsunterlagen muss der Hühnereierproduzent oder die Hühnereierproduzentin ersichtlich sein. Bei Zukauf über den Zwischenhandel muss die Bestätigung des Verkäufers oder der Verkäuferin vorliegen, dass er bzw. sie das Hühnerei
nicht als Inlandleistung geltend macht.


Art. 5

Markt- und Hausiererverkehr 1 Je Person und Markttag dürfen aus den ausländischen Grenzzonen maximal 50
Kilogramm brutto Konsumeier für den Markt- und Hausiererverkehr ohne Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum Kontingentszollansatz (KZA) auf der Strasse eingeführt
werden.

2 Konsumeier aus den Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, die im
Rahmen des Reglementes zum Schiedsspruch von Territet zollfrei sind, dürfen ohne
GEB und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge eingeführt werden.

3. Abschnitt:
Einfuhr von Konsumeiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus»
stammen


Art. 6

Konsumeier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, dürfen ohne
Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum KZA eingeführt
werden.

Eierverordnung

3

916.371

4. Abschnitt: Einfuhr von Verarbeitungseiern

Art. 7

Besondere Voraussetzung für die Zuteilung von
Zollkontingentsanteilen Zollkontingentsanteile für das Teilzollkontingent Verarbeitungseier werden nur Personen zugeteilt, die gewerbsmässig Eier zu Eiprodukten verarbeiten oder verarbeiten
lassen.


Art. 8

Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1 Die Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Verarbeitungseier werden entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche beim Bundesamt
zugeteilt. Die Menge eines Gesuchs und die Summe der Mengen aller Gesuche eines
Gesuchstellers bzw. einer Gesuchstellerin darf die Teilzollkontingentsmenge nicht
überschreiten.

2 Am Tag der Ausschöpfung des Teilzollkontingents wird die Restmenge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche zugeteilt.

3 Führt ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin in der Kontingentsperiode weniger als 95 Prozent der ihm bzw. ihr zugeteilten Menge ein, werden ihm bzw. ihr in
der folgenden Kontingentsperiode maximal 50 Prozent dieser eingeführten Menge
zugeteilt. Für die Erfüllung der erforderlichen Menge werden Eier aus der inländischen Produktion mitgerechnet, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in
der Kontingentsperiode nachweislich zu Eiprodukten verarbeitet hat.3

Art. 9

Gesuche um Zollkontingentsanteile Gesuche um Zollkontingentsanteile können erst ab dem ersten Werktag im Dezember vor der Kontingentsperiode beim Bundesamt eingereicht werden.


Art. 10

Reversbestimmungen

Die eingeführten Verarbeitungseier müssen nachweisbar zu Eiprodukten verarbeitet
werden. Die Einfuhren unterliegen den Reversbestimmungen von Artikel 18 des
Zollgesetzes4.

5. Abschnitt: Einfuhr von Eiprodukten

Art. 11

Bei den Zollkontingenten Nr. 10 (Eiprodukte getrocknet) und 11 (Eiprodukte
andere) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000
(AS 2000 410).

4

SR 631.0

Landwirtschaft

4

916.371

6. Abschnitt:
Kennzeichnung bei Eiern von Hühnern «Gallus domesticus»


Art. 12

1 Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen, die ausländischen vor der
Einfuhr einzeln gestempelt sein. Davon ausgenommen sind Eier, die direkt vom
Produzenten oder der Produzentin an den Endkonsumenten bzw. an die Endkonsumentin verkauft werden.

2 Die Stempelung muss den Namen des Herkunftlandes aufweisen, ausgeschrieben
oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens 2 mm hohen lateinischen
Buchstaben.

7. Abschnitt: Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte

Art. 13

1 Die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte dient: a.

nach Ablauf der Übergangsbestimmung nach Artikel 15 der ergänzenden
Finanzierung von Direktzahlungen zugunsten bäuerlicher Betriebe mit
besonders tierfreundlicher Legehennenhaltung nach Artikel 76 des Landwirtschaftsgesetzes5; b.

der Mitfinanzierung von Aufschlagsaktionen sowie Vermarktungsmassnahmen bei saisonalem Überangebot an Schweizer Hühnereiern; c.

der Mitfinanzierung von praxisnahen Versuchen beim Geflügel sowie der
Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse bei der Bildung und Beratung
sowie durch Information.

2 Das Bundesamt verwaltet die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte, entscheidet über Beitragsgesuche anhand der verfügbaren Mittel und zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14

Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden
betraut sind.

5 SR

910.1

Eierverordnung

5

916.371


Art. 15

Übergangsbestimmung für die Umstellungsbeiträge 1 Auf Gesuch hin erhalten Eierproduzenten oder -produzentinnen, welche die
Anforderungen des 4. Kapitels des 3. Titels der Direktzahlungsverordnung vom 7.
Dezember 19986 erfüllen, während drei Jahren in einer Übergangsphase bis und mit
dem Jahr 2001 höchstens 3 Rappen als Umstellungsbeitrag zur Verbilligung der
Produktionskosten je produziertes Konsumei aus der Preisausgleichskasse für Eier
und Eiprodukte.

2 Für Legehennenbestände unter 500 Tieren werden keine Beiträge ausgerichtet.

3 Der einzelne Eierproduzent oder die einzelne Eierproduzentin ist für höchstens
2400 Legehennen beitragsberechtigt.

4 Die Beitragsgesuche müssen mit dem dafür vorgesehenen Formular jeweils bis
spätestens zum 30. April des Beitragsjahres beim Bundesamt eingereicht werden.

5 Die Höhe der Beiträge wird vom Bundesamt durch Verordnung festgelegt. Es kann
sie nach Betriebsgrösse staffeln.


Art. 16

Übergangsbestimmung für die Sammel- und Sortierkostenbeiträge 1 Auf Gesuch hin erhalten Zollkontingentsanteilsberechtigte oder in deren Auftrag
Dienstleistungsbetriebe während der Übergangsphase bis und mit dem Jahr 2001 für
die Übernahme von inländischen Konsumeiern bei bisher geschützten Eierproduzenten bzw. -produzentinnen aus der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte
Beiträge bis höchstens 6 Rappen pro Ei zur Verbilligung der höheren Sammel- und
Sortierkosten ab diesen Betrieben.

2 Die Höhe der Beiträge im Rahmen der verfügten Menge nach Eierverordnung vom
15. August 19907 wird vom Bundesamt durch Verordnung festgesetzt.


Art. 17

Übergangsbestimmung für die Preisausgleichskasse für Eier Die Mittel der bisherigen Preisausgleichskasse für Eier werden per 1. Januar 1999 in
die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte übergeführt.


Art. 18

Übergangsbestimmung für Zollkontingente Die Zollkontingentsanteile werden im Jahr 1999 nach der Eierverordnung vom
24. Januar 19968 zugeteilt.


Art. 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

6

SR 910.13

7

[AS 1990 1549, 1992 957, 1995 2093; SR 817.02 Art. 440 Ziff. 1. AS 1996 838 Art.
20]

8

[AS 1996 838 3484. AS 1999 295 Art. 3 Bst. n]

Landwirtschaft

6

916.371

Anhang

(Art. 1)

Tarifnummer9

Warenbezeichnung

0407.0010

Vogeleier in der Schale 0407.0090

andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 0408.1110
0408.9110
3502.1110

Eiprodukte getrocknet 0408.1190
0408.9190
3502.1190

andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 0408.1910
0408.9910
3502.1910

Eiprodukte andere

0408.1990
0408.9990
3502.1990

andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt) 9

SR 632.10 Anhang