01.07.2024 - *
01.01.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.07.2021 - 31.12.2022
01.01.2021 - 30.06.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
19.02.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 18.02.2019
01.07.2016 - 31.12.2018
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2007 - 31.12.2008
01.07.2005 - 31.12.2006
01.01.2005 - 30.06.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
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01.01.2000 - 30.04.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
zur Erwerbsersatzordnung
(EOV)
1

vom 24. Dezember 1959 (Stand am 10. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf Artikel 34 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 19523 über
die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
(EOG),4

verordnet:

I. Anspruchsberechtigung und Bemessung der Entschädigung5

Art. 1


6

Grundsatz

1 Nach dieser Verordnung werden Personen als Erwerbstätige entschädigt, die in den
letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen
erwerbstätig waren, wenn sie: a.

Dienst in der schweizerischen Armee oder Rotkreuzdienst leisten; b.

Zivildienst leisten; c.

Schutzdienst leisten; d.

an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend + Sport oder an
Jungschützenleiterkursen teilnehmen.

2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Arbeitslose sowie Personen, die glaubhaft
machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten,
wenn sie nicht in den Dienst eingerückt wären. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes
beendet, so wird vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten.

AS 1959 2143 1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 1973 (AS 1973 2153). Gemäss
derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

2

SR 830.1

3

SR 834.1

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3942).

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

834.11

Erwerbsersatz

2

834.11

3 Personen, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, gelten als nicht
erwerbstätig.


Art. 2


7

Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im Allgemeinen

1 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf Grund des
letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden
Lohnes im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) festgesetzt. Für die Umrechnung werden Tage
nicht berücksichtigt, an denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein oder
nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a.

Krankheit;

b.

Unfall;

c.

Arbeitslosigkeit;

d.9 Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e.

anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die glaubhaft
machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von
längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor
dem Einrücken erzielt hätten, bemisst sich nach dem Lohn, der ihnen entgangen ist.
Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so bemisst sich die Entschädigung nach
dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf.

3 Die Entschädigung für mitarbeitende Familienglieder ohne Barlohn, die vor dem
1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres Dienst leisten,
wird auf Grund des Globallohnes nach Artikel 14 der Verordnung vom 31. Oktober
194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bemessen.

4 Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag der Entschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

8

SR 831.10

9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3942).

10

SR 831.101

EOV

3

834.11


Art. 3


11

Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit regelmässigem Einkommen 1 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten
Personen, die:

a.

in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist; b.

ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst oder aus
andern, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben.

2 Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder
für mindestens ein Jahr eingegangen wurde.

3 Das vor Dienstantritt pro Tag erzielte Durchschnittseinkommen wird wie folgt
ermittelt:

a.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Stundenlöhnen wird der letzte
vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit der Summe der in der letzten
normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt.

b.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Monatslöhnen wird der im
letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30
geteilt.

c.

Für alle anders entlöhnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der in
den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Lohn durch 28 geteilt.

4 Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 3 ermittelt
werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihre letzte Stelle erst kurz
vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen.
5 Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 3 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugezählt.


Art. 4


12

Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit unregelmässigem Einkommen 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein regelmässiges Einkommen im
Sinne von Artikel 3 so wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf ein während drei Monaten erzieltes und auf den Tag umgerechnetes
Erwerbseinkommen abgestellt.

2 Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens
nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

Erwerbsersatz

4

834.11


Art. 5

Entschädigung für Selbständigerwerbende 1 Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor dem
Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird später für das Jahr der
Dienstleistung ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neubemessung der Entschädigung verlangt werden.13 2 Die Entschädigung für Dienstleistende, die glaubhaft machen, dass sie während der
Zeit des Dienstes14 eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen, das sie verdient hätten.15 3 War eine selbständigerwerbende Person nach AHVG nicht beitragspflichtig, so
bemisst sich die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist.16 4 Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag der Entschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.17

Art. 6


18

Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerin oder
Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind Das vordienstliche Durchschnittseinkommen der Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind, wird ermittelt,
indem die nach den Artikeln 2-5 massgebenden und auf den Tag umgerechneten
Erwerbseinkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit zusammengezählt werden.

a19 Entschädigung für Personen ohne Erwerbstätigkeit Personen ohne Erwerbstätigkeit haben Anspruch auf die minimale Grundentschädigung nach Artikel 10 oder 11 EOG. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 4.

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1854).

14 Ausdruck

gemäss Ziff. II des BRB vom 1. April 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 315). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

15

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964
(AS 1964 337).

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

17

Eingefügt durch Art. 5 der V 84 vom 6. Juli 1983 über die Anpassung der
Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung [AS 1983 919]. Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

EOV

5

834.11


Art. 7


20

Entschädigungstabellen Das Bundesamt für Sozialversicherung stellt verbindliche Entschädigungstabellen21
mit aufgerundeten Beträgen auf.

II. Zulage für Betreuungskosten22

Art. 8

23 Zusätzliche Kosten für die Betreuung von Kindern 1 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung sind Auslagen, für die eine Person
aufkommen muss, weil sie während des Dienstes Betreuungsaufgaben nicht selbst
erfüllen kann, die sie vor dem Einrücken regelmässig und dauerhaft inne hatte.

2 Vergütet werden insbesondere: a.

Auslagen für Mahlzeiten ausser Hause; b.

Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden; c.

Löhne für Familien- oder Haushalthilfen; d.

Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte; e.

Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der dienstleistenden
Person betreuen.


Art. 9


24

Höhe der Zulage

1 Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der
Diensttage entsprechende Vielfache von 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

2 Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.


Art. 10 - 1225 20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1397).

21

Zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern.

22 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1854).

23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1854).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1854).

25

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 1854).

Erwerbsersatz

6

834.11

IIa.26 Die Betriebszulagen für mitarbeitende Familienmitglieder
in einem Landwirtschaftsbetrieb


Art. 12

a 1 Anspruch auf Betriebszulage haben Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und als selbstständige Landwirte im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom
20. Juni 195227 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten.28 2 Der Anspruch auf Betriebszulage steht nur Dienstleistenden zu, die ununterbrochen mindestens zwölf Tage Dienst leisten und für die während mindestens zehn
Tagen im Betrieb eine Ersatzkraft tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt
mindestens die Höhe der Betriebszulage erreicht.29 III. Die Entschädigungen während der Rekrutierungstage und während
Beförderungsdiensten
30
b31 Rekrutierungstage

Die tägliche Grundentschädigung wird für die Dauer der Rekrutierungstage nach
Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) bemessen.


Art. 13


32

Beförderungsdienste

1 Als Ausbildungsdienste von längerer Dauer nach Artikel 10 EOG gelten: a.

alle Dienstleistungen in Schulen und Kursen; b.

Spezialdienste, die ausschliesslich der Weiterausbildung für einen höheren
Grad oder eine höhere Funktion dienen und für sich allein oder im Rahmen
eines zusammengehörenden Ausbildungsganges mindestens 18 Tage
dauern.33

26

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 1976 (AS 1976 63).

27

SR 836.1

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3942).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2177).

30 Ursprünglich vor Art. 13. Neue Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 8 der V vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (SR 511.11).

31 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 8 der V vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (SR 511.11).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 1976 (AS 1976 63).

33 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

EOV

7

834.11

2 Bei vorzeitigem Abbruch eines Beförderungsdienstes von längerer Dauer wird die
besondere Entschädigung für jeden bescheinigten Diensttag ausgerichtet.

3 ...34

IV. Die Geltendmachung des Anspruches

Art. 14

35 Formulare 1 Der Anspruch wird geltend gemacht: a.

auf die Grundentschädigung, die Kinderzulagen und die Betriebszulagen
durch Einreichen der dafür vorgesehenen Meldekarte beim Arbeitgeber oder
bei der nach Artikel 19 zuständigen Ausgleichskasse; b.

auf die Zulage für Betreuungskosten durch Einreichen des dafür vorgesehenen Formulars und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der
zuständigen Ausgleichskasse.

2 Können auf der Meldekarte nicht alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches oder für die Bemessung der Entschädigung notwendigen Angaben gemacht werden, so ist ein Ergänzungsblatt auszufüllen. Dieses ist von der dienstleistenden Person soweit möglich vor dem Einrücken der Ausgleichskasse oder dem
Arbeitgeber abzugeben.

3 Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt die Meldekarte, das Formular zur
Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten und das Ergänzungsblatt folgenden Stellen ab: a.

den militärischen Stäben und Einheiten, von denen die dienstleistende Person erfasst ist; b.

den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes; c.

der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst sowie ihren Vollzugsbeauftragten.

4 Das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten und das
Ergänzungsblatt können auch beim Arbeitgeber oder bei der Ausgleichskasse bezogen werden.

34

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 1854).

35 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1854).

Erwerbsersatz

8

834.11


Art. 15

Bescheinigung der Dienstleistung36 1 Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten sowie der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen auf den Meldekarten die Zahl der Soldtage oder der vergüteten ganzen Tage.37 1bis Für Dienstleistungen nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199538 übernehmen die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst und ihre Vollzugsbeauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Funktion des Rechnungsführers.39 2 Die Meldekarte ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als
30 Tage, so ist eine Meldekarte erstmals nach zehn Tagen und danach am Ende
jedes Kalendermonats abzugeben. Ist die dienstleistende Person selber oder ihre
Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind ihr die Meldekarten während des ganzen Dienstes alle zehn Tage
abzugeben. Jeder Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.40 3 Hat der Rechnungsführer eine falsche Meldekarte abgegeben oder ist die Meldekarte verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichskasse eine Ersatzkarte
aus und bescheinigt darauf die Zahl der Soldtage anhand des Dienstbüchleins. ...41
a42 Sonderregelung für Leiterkurse Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
regelt die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Kursen nach Artikel 1a Absatz 3 EOG.

b43 Ausfüllen und Weiterleiten der Formulare Die dienstleistende Person füllt die Meldekarte oder das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten aus. Sie leitet die Meldekarte ohne Verzug an ihren Arbeitgeber (Art. 16) oder an die zuständige Ausgleichskasse (Art. 19)
weiter. Das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten ist an
die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten.

36

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 1. April 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969
(AS 1969 315).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1854).

38

SR 824.0

39

Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 9 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996
(SR 824.01).

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1854).

41

Letzter Satz aufgehoben durch Art. 5 der V 84 vom 6. Juli 1983 über die Anpassung der
Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung [AS 1983 919].

42

Eingefügt durch Art. 50 Ziff. I der V vom 26. Juni 1972 zum BG über die Förderung von
Turnen und Sport [AS 1972 1009, 1973 2056]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom
11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3942).

43

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987 (AS 1987 1397), Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1854).

EOV

9

834.11


Art. 16


44

Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber Wird eine dienstleistende Person als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer45 entschädigt, so hat der Arbeitgeber auf der Meldekarte den für die Bemessung der Entschädigung massgebenden Lohn und die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen.


Art. 17


46



Art. 18

Geltendmachung des Anspruches durch Angehörige und Arbeitgeber 1 Angehörige und Arbeitgeber der dienstleistenden Person, die dazu nach Artikel 17
Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die
Soldtage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 14-16 gelten sinngemäss.47 2 Besteht Anspruch auf eine Betriebszulage für ein mitarbeitendes Familienglied in
einem Landwirtschaftsbetrieb, so gelten die Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und 19
Absatz 2 Buchstabe b EOG sinngemäss auch für den Betriebsinhaber, sofern dieser
eine Ersatzkraft einstellt und sie selber entlöhnt.48

Art. 19


49
Zuständige Ausgleichskasse 1 Der Anspruch ist von der selbstständigerwerbenden Person direkt und von der
Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer über den Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse geltend zu machen, welche die Beiträge nach AHVG50 auf dem Einkommen
bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Waren
gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die dienstleistende Person die Ausgleichskasse, welche die Entschädigungen festzusetzen und auszurichten
hat.

2 Ist die dienstleistende Person nicht beitragspflichtig, so macht sie den Anspruch
bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons geltend.

3 Hat die dienstleistende Person Wohnsitz im Ausland und ist sie nicht nach AHVG
obligatorisch versichert, so macht sie ihren Anspruch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse geltend.

44 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

45 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1397). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

46

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 1854).

47 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1854).

48

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 1976 (AS 1976 63).

49 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

50 SR

831.10

Erwerbsersatz

10

834.11

4 Hat die dienstleistende Person unmittelbar vor dem Einrücken ein Taggeld der
Invalidenversicherung bezogen, so macht sie den Anspruch bei der Ausgleichskasse
geltend, die das Taggeld ausgerichtet hat.

V. Festsetzung, Auszahlung und Rückerstattung der Entschädigungen

Art. 20

Festsetzung der Entschädigung 1 Die Ausgleichskasse setzt die Zulage für Betreuungskosten und die Betriebszulage,
die einem mitarbeitenden Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb zukommt,
selbst fest. Die anderen Entschädigungen setzt sie selbst fest, wenn die dienstleistende Person vor dem Einrücken: a.

bei mehreren Arbeitgebern tätig war; b.

in einem mehrstufigen Arbeitsverhältnis stand; c.

gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und selbstständigerwerbend
war.51

1bis Die Entschädigungen werden von der Ausgleichskasse ebenfalls selbst festgelegt, wenn dafür besondere Gründe vorliegen.52 1ter Die Betriebszulage an mitarbeitende Familienglieder in Landwirtschaftsbetrieben
ist durch eine schriftliche Verfügung festzusetzen.53 2 Ist der Arbeitgeber mit der Festsetzung der Entschädigung betraut, so hat er die
Angaben der dienstleistenden Person soweit als möglich auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen.54

3 Die Ausgleichskasse ist verpflichtet, der dienstleistenden Person auf deren Begehren Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen. Das Gleiche gilt
für den Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat.55 4 Auf der Meldekarte hat die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber, falls dieser die
Entschädigung festgesetzt hat, die nötigen Angaben über die Berechnung der Entschädigung zu machen. Die vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnungen sind
von der Ausgleichskasse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1854).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

54 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

55 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

EOV

11

834.11


Art. 21

Auszahlung der Entschädigung 1 Nach Erhalt der Meldekarte zahlt der Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2
ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG. Die Zulage für Betreuungskosten zahlt die
Ausgleichskasse unverzüglich nach Erhalt des Formulars zu deren Geltendmachung
aus.56

2 Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt.57 3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf
Gesuch kann bar ausbezahlt werden.58 4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise
der Post oder Belastungsanzeigen der Bank.59
a60 Beitragsberechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer61 1 Zahlt der Arbeitgeber der dienstleistenden Person die Entschädigung aus oder verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen.62 Die
Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung die
darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die
Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung oder schreibt ihm diese
Beiträge gut.

2 Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung
den darauf entfallenden Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
nach Artikel 18 Absatz 1 FLG63 oder schreibt ihm diesen Beitrag gut. Sie belastet
den entsprechenden Betrag dem Konto der Beitragseinnahmen gemäss FLG.

3 Von den Entschädigungen, mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten, welche die Ausgleichskasse Arbeitnehmenden direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die
Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung 56 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3942).

57 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3942).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

60

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1397).

61 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

62 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1854).

63

SR 836.1

Erwerbsersatz

12

834.11

ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.64 4 ...65

5 Artikel 8bis AHVV66 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht
anwendbar.

b67 Beitragsabrechnung für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 1 Von den Entschädigungen mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten, welche
die Ausgleichskasse einer selbstständigerwerbenden oder einer nichterwerbstätigen
Person auszahlt, zieht sie die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und
die Erwerbsersatzordnung zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen
Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.68 2 ...69

3 Artikel 19 AHVV70 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht
anwendbar.

c Aufgehoben

d71 Auszahlung der Entschädigung ins Ausland Die Entschädigung an den ausländischen Arbeitgeber einer Person mit Wohnsitz in
der Schweiz ist von der Ausgleichskasse auszubezahlen, welche für die Festsetzung
der Entschädigung zuständig ist.


Art. 22

Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung für
Auslandschweizer

1 Die Schweizerische Ausgleichskasse nimmt die nötigen Erhebungen über die Entschädigungsberechtigung der im Ausland niedergelassenen Dienstleistenden vor.

64 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1854).

65

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 1854).

66

SR 831.101

67

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1397).

68 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1854).

69

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 1854).

70

SR 831.101

71

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 1842).

EOV

13

834.11

2 Entschädigungen an im Ausland niedergelassene Personen werden von der
Schweizerischen Ausgleichskasse ausbezahlt.72 3 Die Entschädigung wird im Schweizerfranken berechnet und festgesetzt. Wird die
Entschädigung ins Ausland bezahlt, so erfolgt die Auszahlung in der Währung des
Wohnsitzstaates.

4 Für die Umrechnung der Entschädigung in Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2
der Verordnung vom 26. Mai 196173 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer sinngemäss.74

Art. 23


75

Uneinbringliche Rückerstattungen Für uneinbringliche Rückerstattungen ist Artikel 79bis AHVV76 anwendbar.

VI. Verschiedene Bestimmungen
a77 Beiträge

1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,3 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV78 berechnen sich die Beiträge wie
folgt:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken von mindestens

aber weniger als

Beitragsansatz in Prozenten
des Erwerbseinkommens

8 500

15 000

0,162

15 000

19 200

0,165

19 200

21 300

0,169

21 300

23 400

0,173

23 400

25 500

0,177

25 500

27 600

0,181

27 600

29 700

0,188

29 700

31 800

0,196

31 800

33 900

0,204

33 900

36 000

0,212

36 000

38 100

0,219

38 100

40 200

0,227

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 1842).

73

SR 831.111

74

Fassung gemäss Art. 5 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassung der
Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung [AS 1981 1020].

75 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3942).

76

SR 831.101

77

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 1976 (AS 1976 63). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3350).

78 SR

831.101

Erwerbsersatz

14

834.11

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken von mindestens

aber weniger als

Beitragsansatz in Prozenten
des Erwerbseinkommens

40 200

42 300

0,238

42 300

44 400

0,250

44 400

46 500

0,262

46 500

48 600

0,273

48 600

50 700

0,285

2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 13 bis 300 Franken im Jahr. Die
Artikel 28-30 AHVV gelten sinngemäss.


Art. 24


79

Anwendbare Bestimmungen Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird,
gelten die Vorschriften des vierten Abschnittes sowie die Artikel 34-43, 200-203,
205-211, 212bis und 213 AHVV80 sinngemäss.


Art. 25

Abrechnung

Der Arbeitgeber hat über die von ihm ausbezahlten Entschädigungen mit der Ausgleichskasse abzurechnen und ihr die erforderlichen Unterlagen und Belege abzuliefern.


Art. 26

Auskunftspflicht

1 ...81

2 Erhält ein Arbeitgeber Kenntnis davon, dass die Auszahlung einer Entschädigung
auf Grund unrichtiger Angaben erfolgte, so hat er der Ausgleichskasse davon ohne
Verzug Mitteilung zu machen.


Art. 27

Deckung der Verwaltungskosten 1 Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2 Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung an die
Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.


Art. 28


82

79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1397).

80

SR 831.101

81

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3942).

82

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 1987 (AS 1987 1397).

EOV

15

834.11

VII. Schlussbestimmungen

Art. 29

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.

2 Die Vollzugsverordnung vom 26. Dezember 195283 zum Bundesgesetz über die
Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) sowie
die Verordnung vom 9. April 195484 über die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Auslandschweizer werden aufgehoben.

3 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt. Es
kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 31. Mai 199985 Die Bestimmungen der 6. EO-Revision, die am 1. Juli 1999 in Kraft treten, gelten
für alle Dienste, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden. Für Dienstleistungen,
die vor dem 1. Juli 1999 begonnen haben, gelten die Bestimmungen der 6. EO-Revision auch für Abrechnungsperioden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2, sofern diese
vor dem 1. Juli 1999 begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt enden.

83

[AS 1952 1033] 84

[AS 1954 531] 85 AS

1999 1854

Erwerbsersatz

16

834.11