01.07.2024 - *
01.01.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.02.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 31.01.2015
01.10.2012 - 31.12.2014
01.01.2012 - 30.09.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.06.2009 - 31.12.2010
01.04.2009 - 31.05.2009
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01.01.2009 - 31.03.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.07.2008
01.04.2006 - 31.12.2006
01.07.2005 - 31.03.2006
01.01.2003 - 30.06.2005
01.01.2001 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)1 vom 25. September 1952 (Stand am 1. April 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Artikel 59 Absatz 42, 61 Absatz 43, 116 Absätze 3 und 4, 1224

und 1235 der Bundesverfassung6,7 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 19518, beschliesst: Erster Abschnitt:9 Anwendbarkeit des ATSG Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200010 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

AS 1952 1021 1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

2 Dieser

Bestimmung

entspricht Art. 34ter Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3).

3 Dieser

Bestimmung

entspricht Art. 22bis Abs. 6 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (AS 1959 912).

4

Dieser Bestimmung entspricht Art. 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3).

5 Dieser

Bestimmung

entspricht Art. 64bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3).

6 SR

101

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

8

BBl 1951 III 297 9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

10 SR

830.1

834.1

Erwerbsersatz

2

834.1

Erster Abschnitt a: Die Erwerbsausfallentschädigung11 I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende12
a13 …14

1

Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung.

2

Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199515 Anspruch auf eine Entschädigung.

2bis

Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.16 3

Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 199417 beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung.

4

Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. März 197218 über die Förderung von Turnen und Sport sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199519 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.

5

Die in den Absätzen 1-4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.


Art. 2─320 11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

13 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

14 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

15 SR

824.0

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

17 [AS

1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187 Art. 76 Ziff. 1]. Heute: Art. 22 Abs. 1 des BG vom 4. Okt. 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1).

18 SR

415.0

19 SR

510.10

20 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Bundesgesetz

3

834.1

II. Die Entschädigungsarten

Art. 4


21

Grundentschädigung

Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.


Art. 5


22



Art. 6


23
Kinderzulagen

1

Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden24 für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

2

Anspruch auf Kinderzulagen besteht für: a. die Kinder des Dienstleistenden; b. die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.25

Art. 7


26

Zulage für Betreuungskosten 1

Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.

2

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.


Art. 8

27 Betriebszulagen 1 Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit 21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

22 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 (AS 1969 310; BBl 1968 II 85).

24

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393 1396; BBl 1985 I 797). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

25

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20; AS 1982 1724 Art. 1 Abs. 1).

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

Erwerbsersatz

4

834.1

ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.

2

Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.28

III. Die Bemessung der Entschädigungen

Art. 9


29

Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten 1

Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

2

Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen. 3 Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. 4 Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.


Art. 10


30

Grundentschädigung während der anderen Dienste 1

Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens.

Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.

2

War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3.

28

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57 62; BBl 1975 I 1193).

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Bundesgesetz

5

834.1


Art. 11


31

Berechnung der Entschädigung 1

Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194632 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen33 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

2

Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.


Art. 12


34



Art. 13

35 Kinderzulage Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.


Art. 14


36



Art. 15

37 Betriebszulage Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.


Art. 16


38

Mindest- und Höchstbetrag 1

Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: 31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

32 SR

831.10

33 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

34

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. März 1959 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

36

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57 62: BBl 1975 I 1193).

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Erwerbsersatz

6

834.1

a. 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder; b. 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind; c. 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

2

Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: a. 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder; b. 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind; c. 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

3

Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: a. 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder; b. 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind; c. 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

4

Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.

5

Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1-3.

6

Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

a39 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung 1

Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 21540 Franken im Tag.41 2

Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.

39

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57 62; BBl 1975 I 1193).

40 Heute: 245 Fr. (siehe Art. 7 Abs. 1 der V 09 vom 26. Sept. 2008 - SR 831.108).

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Bundesgesetz

7

834.1

IIIa.42 Die Mutterschaftsentschädigung
b Anspruchsberechtigte

1

Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG43 obligatorisch versichert war; b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und

c. im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200044 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist; 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist; oder 3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

2

Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

3

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: a. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen; b. im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.

c Beginn des

Anspruchs

1

Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.

2

Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.

d45 Ende des Anspruchs

Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

43 SR

831.10

44 SR

830.1

45 Siehe auch SchlB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Schluss dieses Textes.

Erwerbsersatz

8

834.1

e Höhe und Bemessung der Entschädigung 1

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

2

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

f Höchstbetrag

1

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 17246 Franken im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.

2

Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.

g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung 1

Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus: a. der

Arbeitslosenversicherung; b. der

Invalidenversicherung; c. der

Unfallversicherung; d. der

Militärversicherung; e. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.

2

Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld: a. Bundesgesetz vom 19. Juni 195947 über die Invalidenversicherung; b. Bundesgesetz vom 18. März 199448 über die Krankenversicherung; c. Bundesgesetz vom 20. März 198149 über die Unfallversicherung; d. Bundesgesetz vom 19. Juni 199250 über die Militärversicherung; e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198251.

h Verhältnis zu kantonalen Regelungen In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

46 Heute: 196.- Fr. (siehe Art. 7 Abs. 2 der V 09 vom 26. Sept. 2008 - SR 831.108).

47 SR

831.20

48 SR

832.10

49 SR

832.20

50 SR

833.1

51 SR

837.0

Bundesgesetz

9

834.1

IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 17

Geltendmachung des Anspruches 1

Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt: a. ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen; b. der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.52 2

Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG53 abweichen.54

Art. 18

Festsetzung der Entschädigungen 1

Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.

2

Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG55 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.56


Art. 19


57

Auszahlung der Entschädigungen 1

Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

a. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.

b. Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG58 auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

53 SR

830.1

54 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

55 SR

830.1

56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

58 SR

830.1

Erwerbsersatz

10

834.1

2

Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.

3

Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

a59 Beiträge an Sozialversicherungen 1

Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt: a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. an die Invalidenversicherung; c. an die Erwerbsersatzordnung; d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.60 1bis

Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195261 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.62 2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.


Art. 20


63

Verjährung und Verrechnung 1

In Abweichung von Artikel 24 ATSG64 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat, und der Anspruch auf nichtbezogene Mutterschaftsentschädigungen fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss Artikel 16d.

59

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393 1396; BBl 1985 I 797).

60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

61 SR

836.1

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

63 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

64 SR

830.1

Bundesgesetz

11

834.1

2

Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG65 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195266 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.

Zweiter Abschnitt: Die Organisation

Art. 21

Organe und anwendbare Bestimmungen 1

Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Altersund Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. …67 2

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des AHVG68 über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG69 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.70 3

In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 199571; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 199472.73

Art. 22


74

Deckung der Verwaltungskosten Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des AHVG75 findet Anwendung.

65 SR

831.10

66 SR

836.1

67

Zweiter Satz eingefügt durch Art. 93 des BG vom 23. März 1962 über den Zivilschutz [AS 1962 1089]. Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093).

68 SR

831.10

69 SR

830.1

70 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

71 SR

510.10

72 [AS

1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187 Art. 76 Ziff. 1]. Siehe heute: das BG vom 4. Okt. 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1).

73 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

75 SR 831.10

Erwerbsersatz

12

834.1


Art. 23

Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG76)77 1

Artikel 72 AHVG78 findet sinngemäss Anwendung.79 2

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung80 bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung.

…81 Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.

Dritter Abschnitt: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 24


82

Besonderheiten der Rechtspflege 1

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG83 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

2

Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG84 gilt sinngemäss.85

Art. 25

Strafbestimmungen

Die Artikel 87-91 des AHVG86 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.

76 SR

830.1

77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

78 SR

831.10

79 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

80

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393 1396; BBl 1985 I 797).

81 Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

82 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

83 SR

830.1

84 SR

831.10

85 Fassung gemäss Anhang Ziff. 113 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

86 SR 831.10

Bundesgesetz

13

834.1

Vierter Abschnitt: Die Finanzierung

Art. 26

87 Grundsatz Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch a. Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG88; b. Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.


Art. 27


89

Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung 1

Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 des AHVG90 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der freiwillig Versicherten.

2

Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag, der im Minimum 1591 Franken und im Maximum 500 Franken im Jahr nicht überschreiten darf. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.92 3 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG93.94 95

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

88 SR 831.10 89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

90 SR 831.10 91

Heute: 14 Fr. (siehe Art. 9 der V 09 vom 26. Sept. 2008 - SR 831.108).

92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393 1396; BBl 1985 I 797).

93 SR

830.1

94 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

95

Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 4. Okt. 1968 betreffend Änderung des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

Erwerbsersatz

14

834.1


Art. 28


96

Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» wird ein selbständiger Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden. Dieser Fonds soll in der Regel den Betrag einer halben Jahresausgabe nicht unterschreiten. Er wird durch die gleichen Organe verwaltet und in gleicher Weise angelegt wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 110 des AHVG97 findet Anwendung.

Fünfter Abschnitt:98 Verhältnis zum europäischen Recht
a99 1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71100 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 1999101 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 2004102 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72103 in ihrer angepassten Fassung;

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57 62; BBl 1975 I 1193).

97 SR 831.10 98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

99 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 13 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979 994; BBl 2004 5891 6565).

100 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

101 SR

0.142.112.681 102 AS

2006 995

103 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

Bundesgesetz

15

834.1

b.104 das Übereinkommen vom 4. Januar 1960105 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2

Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

Sechster Abschnitt:106 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 29

107 Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des AHVG108 betreffend das Bearbeiten von Personendaten, die aufschiebende Wirkung, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.

a109 Datenbekanntgabe 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 33 ATSG110 an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959111 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.

2

Im Übrigen ist Artikel 50a des AHVG112 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.

104 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

105 SR

0.632.31

106 Ursprünglich fünfter Abschn.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

108 SR

831.10

109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2770; BBl 2000 255).

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

110 SR

830.1

111 SR

661. Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.

112 SR

831.10

Erwerbsersatz

16

834.1


Art. 30


113



Art. 31


114


Art. 32


115


Art. 33

Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.


Art. 34

Inkrafttreten und Vollzug 1

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.

2

…116

3

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderlichen Vorschriften.

Schlussbestimmung der Änderung vom 20. März 1981117 Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003118 1. Entschädigung für Dienstleistende 1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung geleistet werden.

2

Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem Inkrafttreten dieser Änderung und endet sie erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode.

113 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 (AS 1969 310; BBl 1968 II 85).

114 Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

115 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 8 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

116 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 (AS 1969 310; BBl 1968 II 85).

117 SR 832.20 Anhang Ziff. 3. Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

118 AS

2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923

Bundesgesetz

17

834.1

2. Mutterschaftsentschädigung Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

3. Versicherungsverträge 1 Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorsehen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet.

2

Der Taggeldanspruch für eine Niederkunft, die vorher erfolgt ist, bleibt vorbehalten.

Erwerbsersatz

18

834.1