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941.31

Bundesgesetz
über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen
und Edelmetallwaren

(Edelmetallkontrollgesetz, EMKG)1

vom 20. Juni 1933 (Stand am 1. Juli 2023)

1 Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 19314

beschliesst:

2 SR 101

3 Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

4 BBl 1931 I 888

Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen

Art. 15

1 Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.

2 Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.

3 Als Schmelzgut gelten:

a.
Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
b.
zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;
c.
zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.

4 Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.

5 Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 26

1 Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edelmetall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist.

2 Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang 1 geregelt. Der Bundesrat legt die Fehlergrenzen fest und kann die Bestimmungen des Anhangs der internationalen Entwicklung anpassen.

3 Als Ersatzwaren gelten:

a.
Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindestfeingehalte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anforderungen an Edelmetallwaren nicht genügen;
b.
Waren, die den Mehrmetall- oder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforderungen an diese Warenkategorien nicht genügen.

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Zweiter Abschnitt: Feingehalt

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 3

1 Unter Feingehalt versteht man die Menge reinen Edelmetalls, die in einer Gewichtseinheit einer Metalllegierung, in Tausendsteln ausgedrückt, enthalten ist.

2 Die gesetzlichen Feingehalte der Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren sind in Anhang 2 geregelt. Der Bundesrat kann diese Bestimmungen der internationalen Entwicklung anpassen.8

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 5

Der Bundesrat10 setzt fest, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Fehlergrenzen für Abweichungen vom Feingehalt eingeräumt werden können.

10 Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Dritter Abschnitt: Verkehr mit Fertigwaren

Art. 611

Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 712

1 Edelmetallwaren dürfen nur mit der Angabe eines gesetzlichen Feingehalts in Verkehr gebracht werden.

2 Alle Teile einer Edelmetallware müssen mindestens den angegebenen Feingehalt aufweisen. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen.

3 Waren aus Platin oder Palladium müssen neben der Feingehaltsangabe einen Hinweis auf die Art des verwendeten Edelmetalls tragen.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 7a13

1 Mehrmetallwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.

2 Aus der Bezeichnung muss die tatsächliche Zusammensetzung hervorgehen. Die Edelmetallteile müssen durch den gesetzlichen Feingehalt in Tausendsteln, die übrigen Metallteile mit einem Hinweis auf die Art des verwendeten Metalls kenntlich gemacht sein.

3 Die verschiedenen Metalle müssen von aussen sichtbar sein und sich farblich unterscheiden. Mehrmetallwaren dürfen nicht den Charakter von Plaquéwaren aufweisen.

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 814

1 Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.

2 Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen.

3 Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden.

4 Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen.

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 8a15

1 Der Bundesrat kann für Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren zusätzliche Bezeichnungen vorschreiben oder als zulässig erklären.

2 Der Bundesrat kann bei Produkten für besondere, namentlich technische und medizinische Verwendungszwecke Ausnahmen von den gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen vorsehen.

3 Das Zentralamt kann nähere Bestimmungen über die Art und Form der vorgeschriebenen und der zulässigen Bezeichnungen erlassen.

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 8b16

1 Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Anforderungen an Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren.

2 Er kann das Zentralamt ermächtigen, technische Einzelheiten festzulegen.

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 9

1 Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren müssen ausser den vorgeschriebenen Bezeichnungen die Verantwortlichkeitsmarke tragen.17

2 Fabrikanten, die die von ihnen verwendeten Waren nicht selbst herstellen, können ihre Fabrikmarke als Verantwortlichkeitsmarke auf den für sie hergestellten Waren anbringen lassen. Für diese Marken gelten die Artikel 10-12.

3 Für Uhrgehäuse können Vereinigungen von Fabrikanten eine Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke mit laufender Nummer verwenden.18

4 Das Anbringen von Feingehaltsangaben ohne gleichzeitigen Aufdruck der Verantwortlichkeitsmarke ist unzulässig.

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 1019

1 Die Verantwortlichkeitsmarke ist ein in sich geschlossenes Zeichen, das zur Erkennung des Markeninhabers dient. Sie kann aus einzelnen Buchstaben, Zahlen, Wörtern, bildlichen Darstellungen, Raumformen oder aus Verbindungen solcher Elemente bestehen. Sie darf nicht zu Verwechslungen mit schon registrierten Verantwortlichkeitsmarken oder mit den amtlichen Stempeln Anlass geben.

2 Die Verantwortlichkeitsmarke muss deutlich und dauerhaft auf der Ware angebracht werden.

19 Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).

Art. 11

1 Die Verantwortlichkeitsmarke ist beim Zentralamt20 zur Eintragung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss den Wohnsitz und den Geschäftssitz des Inhabers und die Art seines Geschäftsbetriebes genau angeben sowie die erforderlichen Nachweise dafür enthalten, dass die Marke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

2 Ist der Markeninhaber nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, oder hat er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, so kann er zur Sicherheitsleistung angehalten werden. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen aus diesem Gesetz.

3 Mit der Anmeldung ist die Eintragungsgebühr zu entrichten.

20 Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 12

1 Das Zentralamt führt ein Register zur Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Entscheid über die Eintragung wird dem Anmeldenden durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt, im Fall der Abweisung unter Angabe des Rechtsmittels gegen den Entscheid.

1bis Die Eintragungsdauer beträgt 20 Jahre vom Tag der Eintragung an. Sie kann vor Ablauf der Frist gegen Bezahlung einer Gebühr um jeweils 20 Jahre verlängert werden.21

2 Fallen in der Folge die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung einer Verantwortlichkeitsmarke weg oder ist die Eintragungsdauer abgelaufen, ohne dass rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch gestellt wurde, so wird die Verantwortlichkeitsmarke im Register gestrichen.22 Ebenso kann die Marke gestrichen werden, wenn der Inhaber sich ihrer zur Übertretung dieses Gesetzes bedient hat. Die Streichung wird durch das Zentralamt angeordnet und dem Markeninhaber, unter Angabe des Rechtsmittels, durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

323

21 Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).

22 Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).

23 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 1324

1 Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen einer amtlichen Prüfung unterzogen werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Die Prüfung ist vom Hersteller oder von derjenigen Person zu beantragen, die das Uhrgehäuse in Verkehr bringt.

2 Für alle übrigen Edelmetallwaren und für Mehrmetallwaren kann der Inhaber der Ware die amtliche Prüfung beantragen.

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 14

Die amtliche Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und die Zulässigkeit der auf den Waren angebrachten Bezeichnungen.

Art. 1525

1 Die Richtigkeit der auf den Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren angebrachten Feingehaltsangaben und Verantwortlichkeitsmarken wird durch Aufdrücken eines amtlichen Stempels (Garantiepunze bestätigt.

2 Punzen tragen das besondere Kennzeichen des Kontrollamtes, das die amtliche Prüfung vornimmt.

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 16

Die amtliche Prüfung ist durch schriftliches Gesuch beim zuständigen Kontrollamt zu beantragen. Zur Prüfung sind nur Waren zuzulassen, die die Angabe eines gesetzlichen Feingehalts und die Verantwortlichkeitsmarke tragen. Die amtliche Prüfung wird durch die amtliche Stempelung bezeugt.

Art. 17

1 Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware angebrachte Angabe des Feingehalts mit dem wirklichen Feingehalt nicht überein, so wird die amtliche Stempelung verweigert unter Anzeige an das Zentralamt, das eine Oberexpertise anordnet.

2 Je nach dem Ergebnis dieser Oberexpertise lässt das Zentralamt die amtliche Stempelung vornehmen oder es ordnet die Beschlagnahme der Ware an und erstattet Strafanzeige.

3 Ist trotz begründeter Beanstandung ein Vergehen nicht anzunehmen, so trifft das Zentralamt die nötigen Anordnungen für die weitere Behandlung dieser Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen dürfen. Die dadurch verursachten Kosten hat derjenige zu ersetzen, der die Ware zur Prüfung stellt. Das Zentralamt kann die Zerstörung der Waren verfügen.

Art. 18

1 Für alle Waren, die zur amtlichen Prüfung vorgewiesen werden, ist ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Prüfung eine Gebühr (Kontroll- oder Punzierungsgebühr zu entrichten.

2 Für die Gebühren- und Kostenersatzforderungen besteht ein Retentionsrecht an den zur amtlichen Prüfung eingereichten Waren. Im Bestreitungsfalle stellt das Zentralamt die Forderungen fest. …26

26 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 19

Der Bundesrat regelt im einzelnen das durch die Kontrollämter zu beobachtende Verfahren, die Form und Beschaffenheit der amtlichen Stempel, die Massnahmen zur Bekanntmachung der amtlichen Stempel in der Schweiz und im Ausland, die Führung der Kontrollen sowie die Höhe der Gebühren; diese dürfen nicht fiskalischen Charakter haben.

Art. 20

1 Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.27

2 Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.28

3 Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden. Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.29

4 Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.30

5 Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192531 über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

31 [BS 6 465; AS 1956 587; 1959 1343 Art. 11 Ziff. III; 1973 644; 1974 1857 Anhang Ziff. 7; 1980 1793 Ziff. I 1; 1992 1670 Ziff. III; 1994 1634 Ziff. I 3; 1995 1816; 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2; 1997 2465 Anhang Ziff. 13; 2000 1300 Art. 92, 1891 Ziff. VI 6; 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41; 2004 4763 Anhang Ziff. II 1; 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0).

Art. 2132

1 Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren, die ausgeführt werden, müssen die vorgeschriebenen Bezeichnungen tragen; Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen überdies die vorgeschriebenen amtlichen Punzen aufweisen.

2 Diese Waren dürfen jedoch durch die inländischen Hersteller auf eigene Verantwortung hin mit den im Bestimmungsland vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden.

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Zeichen die Kontrollämter einen Feingehalt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes bestätigen dürfen.

4 Für Uhrgehäuse, die nachweislich direkt in Staaten ausgeführt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann der Bundesrat erleichternde Bestimmungen aufstellen.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 22

1 Sendungen im direkten Transit können amtlich geprüft werden. Artikel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.33

2 Dagegen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auf diejenigen Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen und unter Zollkontrolle geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren unverzollt nach dem Ausland weitergesandt werden.

3 Für die Auslagerung von Waren aus Zolllagern und Zollfreilagern gelten die Artikel 20, 21 und 22 Absatz 2 sinngemäss.34

33 Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

Art. 22a35

Hat das Zentralamt den Verdacht, dass auf ein-, aus- oder durchgeführten Waren unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen verwendet oder nachgeahmt worden ist oder dass sonst ein Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums vorliegt, so teilt es dies dem Geschädigten mit. Die Waren können zurückbehalten werden.

35 Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 2336

Das Hausieren mit Waren, welche diesem Gesetz unterstellt sind, ist untersagt. Dies gilt auch für die Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende.

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Vierter Abschnitt:
Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut
37

37 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

Art. 2438

Zur gewerbsmässigen Herstellung von Schmelzprodukten bedarf es einer Schmelzbewilligung.

38 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

Art. 2539

1 Die Schmelzbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften des Obligationenrechts40 sowie vergleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.41

2 Einzelpersonen müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

3 Die Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaften und Genossenschaften betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

40 SR 220

41 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

Art. 26

1 Die Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bewilligung erneuert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.42

2 Erfüllt der Inhaber der Bewilligung eine dieser Voraussetzungen nicht mehr oder hat er die übernommenen Verpflichtungen wiederholt verletzt, so ist die Bewilligung durch die erteilende Behörde von Amtes wegen zeitweilig oder endgültig zu entziehen.

3 Die Erteilung und der Entzug einer Schmelzbewilligung sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.43

444

42 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

43 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

44 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 2745

45 Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

Art. 2846

46 Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

Art. 3048

48 Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

Art. 31

1 Jedes Schmelzprodukt muss das Stempelzeichen des Inhabers der Bewilligung tragen. Der Druckstock des Stempelzeichens ist beim Zentralamt zu hinterlegen und darf ohne Bewilligung dieser Amtsstelle nicht verändert werden. Die Hinterlegung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

2 Der Bundesrat setzt die Verpflichtungen des Inhabers der Schmelzbewilligung fest.

Art. 31a49

1 Wer gewerbsmässig Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c ankauft, hat sich über die Herkunft der Ware zu vergewissern und diese zu dokumentieren.

2 Ist diese Person im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so hat sie sich beim Zentralamt registrieren zu lassen.

3 Ist sie nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so benötigt sie eine Ankaufsbewilligung des Zentralamtes. Diese wird erteilt, wenn Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit besteht.

4 Für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Ankaufsbewilligung gilt Artikel 26 sinngemäss.

5 Der Bundesrat umschreibt den gewerbsmässigen Ankauf näher; er berücksichtigt dabei namentlich die Risiken, die der Ankauf für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt. Er regelt die Einzelheiten der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten.

6 Die Absätze 1-5 gelten nicht für Inhaber einer Schmelzbewilligung nach Artikel 24.

49 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

Art. 32

1 Nur Kontrollämter oder Handelsprüfer dürfen Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen.

2 Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen.

Art. 33

1 Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.

2 Trägt das Schmelzprodukt das Stempelzeichen, so wird die Prüfung vorgenommen. Das geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Stempel des Kontrollamtes oder Handelsprüfers versehen; zugleich ist der wirkliche Feingehalt anzugeben.

Art. 34

1 Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Schmelz- und Ankaufsbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen.50 Er kann auch Vorschriften über die Anerkennung ausländischer amtlicher Feingehaltsbestimmungen aufstellen.51

2 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die in Absatz 1 genannten Amtshandlungen. Der Artikel 18 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung.

50 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

51 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

Fünfter Abschnitt: Organisation

Art. 35

1 Zur Durchführung dieses Gesetzes wird dem Eidgenössischen Finanzdepartement52 das Zentralamt beigegeben. Es kann einer bereits bestehenden Verwaltungsabteilung des Departements angegliedert werden.

2 Der Bundesrat regelt die Organisation des Zentralamtes.

52 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 3653

1 Das Zentralamt überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren nach diesem Gesetz und nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199754 (GwG).

2 Ihm obliegen insbesondere:

a.
die Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken;
b.
die Überwachung der amtlichen Prüfung und der Punzierung der Edelmetallwaren;
c.
die Erteilung der Schmelz- und der Ankaufsbewilligungen;
d.
die Führung des Registers über die Personen, die gewerbsmässig Schmelzgut ankaufen;
e.
die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut;
f.
die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten;
g.
die Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer;
h.
die Ausstellung der Diplome für die beeidigten Edelmetallprüfer und der Berufsausübungsbewilligungen für die Handelsprüfer.

3 Es erhebt Gebühren für seine Überwachungstätigkeit über den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren sowie eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e sowie nach Artikel 42ter, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. Die Aufsichtsabgabe für die Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e wird als Pauschalbetrag für einen Zeitraum von vier Jahren erhoben. Für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe für Tätigkeiten nach Artikel 42ter sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag massgebend. Der Bundesrat regelt die Gebühren und die Aufsichtsabgabe im Einzelnen.

53 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

54 SR 955.0

Art. 37

1 Die Kontrollämter für Edelmetallwaren werden durch die Kantone oder durch die von diesen dazu ermächtigten Gemeinden oder wirtschaftlichen Verbände errichtet. Die Errichtung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Finanzdepartements. Dieses kann auch die Aufhebung eines Kontrollamtes verfügen, sofern dessen Einrichtung und Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen oder ein Bedürfnis für den Weiterbestand nicht mehr besteht. Die Behörden oder Verbände, denen die Genehmigung zur Errichtung eines Kontrollamtes erteilt wurde, tragen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb. Ihnen fallen die vom Kontrollamt bezogenen Gebühren zu.

2 Das Departement kann im Einverständnis mit der zuständigen Kantonsregierung eidgenössische Kontrollämter errichten, sofern die wirtschaftlichen Interessen des Landes dies erfordern. In diesem Falle können die beteiligten Wirtschaftskreise zur Beitragsleistung an die Kosten der Errichtung und eines allfälligen Betriebsdefizites der Kontrollämter herangezogen werden. Diese Kontrollämter sind unmittelbar dem Zentralamt unterstellt. Die von ihnen bezogenen Gebühren fallen in die Bundeskasse.

3 Die Organisation, die Gebühren, das Rechnungswesen und der Dienstbetrieb aller Kontrollämter werden durch den Bundesrat geregelt.

Art. 38

1 Die Kontrollämter besorgen die amtliche Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren. Sie können auch Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen. Es kann ihnen ein örtlich umschriebener Geschäftskreis zugeteilt werden. Sie sind zuständig zur Kontrolle über die in diesem Kreise hergestellten Edelmetallwaren und Schmelzprodukte. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Zentralamt Ausnahmen bewilligen. Der Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten und die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung sind den Kontrollämtern untersagt. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Ermächtigung zur Vornahme solcher Schmelzungen erteilen.

2 Die Kontrollämter haben das Zentralamt in seiner Aufsichtsführung über die Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. Insbesondere haben sie ihm alle von ihnen wahrgenommenen Vergehen anzuzeigen und die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Tatbestandes von sich aus oder nach Weisung des Zentralamtes oder der Polizeibehörden vorzunehmen.

3 Die Beamten der Kontrollämter sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheim zu halten sind.

4 Für den Schaden aus fehlerhafter Ausführung der dem Kontrollamt übertragenen Amtshandlungen sind bei eidgenössischen Kontrollämtern der Bund, bei den andern der Kanton haftbar, soweit die fehlbaren Organe dafür nicht aufzukommen vermögen.

55 Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 39

1 Die Beamten der Kontrollämter, denen die Prüfung der zur amtlichen Stempelung bestimmten Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren und die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten obliegt, müssen ein eidgenössisches Diplom als beeidigter Edelmetallprüfer besitzen.56 Es wird nach erfolgreich bestandener Diplomprüfung durch das Zentralamt ausgestellt. Der diplomierte beeidigte Edelmetallprüfer leistet vor dem Zentralamte den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten.

2 Die Voraussetzungen zur Erwerbung des eidgenössischen Diploms werden durch den Bundesrat bestimmt.

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 40

1 Die beeidigten Edelmetallprüfer haben die Vorschriften dieses Gesetzes, die Ausführungsbestimmungen sowie die Weisungen des Zentralamtes zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Widerhandlung durch dritte Personen Vorschub leisten könnte. Sie dürfen namentlich Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten nur vornehmen, wenn im Einzelfalle die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und haben alle von ihnen wahrgenommenen Vergehen und Ordnungsverletzungen gegen dieses Gesetz unverzüglich anzuzeigen. Der Artikel 38 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.

2 Das Zentralamt beaufsichtigt die Tätigkeit der beeidigten Edelmetallprüfer. Bei schweren Verstössen gegen die dem Inhaber eines Probiererdiploms obliegenden Verpflichtungen sowie wegen nachgewiesener Unfähigkeit kann es das Diplom entziehen. …57

3 Die beeidigten Edelmetallprüfer sind für jeden durch fehlerhafte oder unsorgfältige Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Schaden haftbar. Im Übrigen gilt Artikel 38 Absatz 4.

57 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

58 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.

Art. 41

Der Handelsprüfer bedarf einer Berufsausübungsbewilligung des Zentralamtes. Voraussetzung ihrer Erteilung ist der Besitz eines eidgenössischen Probiererdiploms, Wohnsitz in der Schweiz und guter Leumund. Die Erwerbung einer Schmelz- oder Ankaufsbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet.59 Die Handelsprüfer leisten vor dem Zentralamt den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung ihrer Berufspflichten. Sie sind befugt, die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten vorzunehmen und beziehen dafür als Entgelt die in der Vollziehungsverordnung vorgesehenen Gebühren. Die amtliche Prüfung und Punzierung von Edelmetallwaren ist ihnen untersagt.

59 Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

Art. 42

1 Die Handelsprüfer haben über die Feingehaltsbestimmungen und über die dafür bezogenen Gebühren Buch zu führen. Das Zentralamt sowie die Polizeibehörden können zum Zwecke amtlicher Erhebungen in die Bücher Einsicht nehmen und über die Eintragungen Auskunft verlangen. Die Vorschriften über die Buchführung werden durch den Bundesrat aufgestellt.

2 Der Artikel 40 findet sinngemäss Anwendung. Mit dem Entzug des Probiererdiploms ist der Entzug der Berufsausübungsbewilligung verbunden.

Art. 42bis 60

1 Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, bedürfen einer Bewilligung des Zentralamts.

2 Die Bewilligung wird dem Handelsprüfer erteilt, wenn:

a.
er als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen ist;
b.
er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG61 sicherstellt;
c.
er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG bietet;
d.
die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe c auch erfüllen; und
e.
die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

3 Handelt eine Gesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen eines Handelsprüfers, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehört, so bedarf sie ebenfalls einer solchen Bewilligung. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 müssen erfüllt werden.

60 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 11 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

61 SR 955.0

Art. 42ter 62

1 Bewilligungsinhaber nach Artikel 42bis unterstehen der Aufsicht des Zentralamts nach Artikel 12 Buchstabe bter GwG63.

2 Das Zentralamt führt die Prüfungen der Bewilligungsinhaber selbst durch oder lässt sie durch eine unabhängige und fachkundige Person durchführen (Prüfbeauftragte oder Prüfbeauftragter).

3 Die Artikel 24a Absätze 2 und 3, 25 Absatz 1, 29-33, 34, 36-38, 39 Absatz 1, 40, 41, 42 und 42a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200764 (FINMAG) sind sinngemäss anwendbar. Die Prüfbeauftragten und die Untersuchungsbeauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis.

4 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit65 regelt die Einzelheiten der Aufsicht und der Prüfungen.

62 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

63 SR 955.0

64 SR 956.1

65 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) angepasst.

Sechster Abschnitt: Beschwerden

Art. 4366

1 Verfügungen der Kontrollämter und der Handelsprüfer können mit Beschwerde an das Zentralamt angefochten werden.

2 und 367

66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

67 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 44

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft;
b.
Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt.70

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.71

3 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.72 Entschuldbare Irrtümer, die im Herstellungsprozess unterlaufen, gelten nicht als Fahrlässigkeit.

70 Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

71 Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

Art. 4573

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel, Punzen oder Stempelzeichen fälscht oder verfälscht;
b.
solche Zeichen verwendet;
c.
Geräte zum Fälschen oder Verfälschen solcher Zeichen anfertigt, sich verschafft oder an Dritte abgibt.74

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

3 Artikel 246 des Strafgesetzbuches75 ist nicht anwendbar.

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

74 Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

75 SR 311.0

Art. 4676

1 Wer vorsätzlich amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel unrechtmässig gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.77

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

77 Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

Art. 4778

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
Edelmetallwaren ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Verantwortlichkeitsmarke, Schmelzprodukte ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Schmelzer- oder Prüferzeichen oder Uhrgehäuse ohne Punzierung in Verkehr bringt;
b.
Waren als Mehrmetallwaren oder Plaquéwaren ohne die vorgesehene Bezeichnung oder ohne Verantwortlichkeitsmarke ausgibt oder in Verkehr bringt;
c.
unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen nachahmt oder verwendet;
d.
Edelmetallwaren oder Schmelzprodukte in Verkehr bringt, auf denen die Feingehaltsangabe oder der Abdruck eines amtlichen Stempels verändert oder entfernt worden ist.79

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

79 Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

Art. 4880

Wer ohne Schmelzbewilligung, Ankaufsbewilligung oder Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer Handlungen vornimmt, für die eine der genannten Bewilligungen vorgeschrieben ist,

wer die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nach Artikel 31a Absatz 1 oder die Registrierungspflicht nach Artikel 31a Absatz 2 nicht einhält,

wird mit Busse bestraft.

80 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

81 Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 49

Wer dem Hausierverbot der Artikel 23 und 28 zuwiderhandelt,

wer gegen die Vorschriften über den Erwerb von Schmelzgut zur eigenen Verwendung verstösst,

wird mit Busse …82 bestraft.

82 Beträge gestrichen durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).

Art. 50

1 Beamte des Zentralamtes oder eines Kontrollamtes, die von einer beim Amte eingehenden Ware eine Wiedergabe anfertigen oder anfertigen lassen, werden mit einer Busse …83 bestraft.

2 Vorbehalten bleibt der Artikel 40 Absatz 2.

83 Beträge gestrichen durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).

Art. 51

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche als Organe, als Gesellschafter oder als Angestellte gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Die juristische Person oder Gesellschaft haftet jedoch solidarisch mit den verurteilten Einzelpersonen für den Betrag der verhängten Bussen und Kosten.

Art. 52

1 Stempelgeräte, die zu Widerhandlungen dienten, sind einzuziehen.

2 Im Falle der Verurteilung wegen Täuschung nach Artikel 44 kann das Gericht die Einziehung der Waren verfügen, welche zur Begehung der Widerhandlung dienten. Die Waren sind zu zerstören. Der Erlös aus dem Verkauf des Metalls verfällt unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200484 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.85

84 SR 312.4

85 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).

Art. 5386

86 Aufgehoben durch Ziff. I 14 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

Art. 54

1 und 287

3 Das Zentralamt und die Kontrollämter haben die von ihnen wahrgenommenen Widerhandlungen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. …88

87 Aufgehoben (Art. 342 Abs. 1 BStP - BS 3 303; BBl 1929 II 575). Siehe heute : die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0).

88 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 32 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 5589

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft.

89 Fassung gemäss Ziff. 20 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

Art. 5690

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197491 (Art. 2-13) sind anwendbar.

2 Die Widerhandlungen im Sinne von Artikel 55 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 vom Zentralamt verfolgt und beurteilt. Die Kontrollämter sind verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen Ordnungswidrigkeiten dem Zentralamt anzuzeigen. Die nämliche Verpflichtung obliegt den beeidigten Edelmetallprüfern und Handelsprüfern.

90 Fassung gemäss Ziff. 20 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

91 SR 313.0

Art. 56a92

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach Artikel 42bis Absatz 1 oder 3 ausübt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

92 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

Art. 56b93

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich dem Zentralamt, einer oder einem Prüf- oder Untersuchungsbeauftragten falsche Auskünfte erteilt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

93 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

Art. 56c94

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Prüf- oder Untersuchungsbeauftragte oder Prüf- oder Untersuchungsbeauftragter ihre oder seine Pflichten grob verletzt, indem sie oder er in der Berichterstattung an das Zentralamt wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

94 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

Art. 56d95

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine vom Zentralamt angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt oder die Pflichten, die ihr oder ihm gegenüber der oder dem Prüf- oder Untersuchungsbeauftragten obliegen, nicht erfüllt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

95 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

Art. 56e96

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer vom Zentralamt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

96 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

Art. 56f97

Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des BG vom 22. März 197498 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn:

a.
die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
b.
für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach den Artikeln 56a-56e eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.

97 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

98 SR 313.0

Art. 56g99

1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach den Artikeln 56a-56e ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974100 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

2 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.

3 Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.

99 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

100 SR 313.0

Art. 56h101

1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.

2 Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

101 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

Art. 56i102

Die Verfolgung von Übertretungen nach Artikeln 56a-56e verjährt nach sieben Jahren.

102 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits hergestellte inländische Waren, die zwar den bisher geltenden Bestimmungen, jedoch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes genügen, können binnen einem Jahr einem Kontrollamte zur Anbringung eines Übergangsstempels vorgewiesen werden. Dieser ermächtigt den Inhaber der Ware, diese noch während drei Jahren in Verkehr zu bringen. Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch den Bundesrat aufgestellt.

2103

103 Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

Art. 58

1 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden frühern Erlasse aufgehoben.

2 Aufgehoben sind insbesondere das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1880104 betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren mit Zusatzgesetz vom 21. Dezember 1886105 sowie das Bundesgesetz vom 17. Juni 1886106 betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen.

104 [AS 5 363, 10 45]

105 [AS 10 45]

106 [AS 9 266]

Art. 59

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Er erlässt die zum Vollzug nötigen Vorschriften.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1934107

107 BRB vom 8. Mai 1934 (AS 50 345)

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Juni 1994108

Waren, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 1994 hergestellt wurden und den bisherigen, nicht aber den neuen Vorschriften entsprechen, dürfen gewerbsmässig längstens bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht werden.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018109

109 AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 656; BBl 2019 5451).

1 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA nach Artikel 14 GwG110 in der Fassung vom 1. Januar 2009111 verfügen, müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005112 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG113 beauftragen.

2 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation gemäss Artikel 24 GwG angeschlossen sind, bleiben deren Aufsicht unterstellt.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2021114

1 Zum gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c bedarf es während der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 noch keiner Ankaufsbewilligung oder Registrierung.

2 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten dieser Änderung neu einer Bewilligungspflicht nach Artikel 42bis unterstehen, müssen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch beim Zentralamt stellen. Mit ihrem Gesuch müssen sie insbesondere die Prüfberichte der letzten Jahre über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel des GwG115 einreichen. Sie können ihre Tätigkeit bis zum Entscheid über die Bewilligung fortführen.

Anhang 1116

116 Eingefügt durch das BG vom 17. Juni 1994 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2217).

(Art. 2 Abs. 2

Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten
für Plaquéwaren

1. Dicke:

-
Auflagen aus Gold, Platin und Palladium: 5 Mikrometer
-
Auflagen aus Silber: 10 Mikrometer
-
für Uhrgehäuse und Ergänzungsteile mit einer Goldschicht der Qualität
«Coiffe or»: 200 Mikrometer

2. Feingehalt

- Gold:
585 Tausendstel
- Platin:
850 Tausendstel
- Palladium:
500 Tausendstel
- Silber:
800 Tausendstel

Anhang 2117

117 Eingefügt durch das BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).

(Art. 3 Abs. 2

Gesetzliche Feingehalte für Edelmetallwaren
und Mehrmetallwaren

1. Die gesetzlichen Feingehalte sind:

-
für Gold:

999 Tausendstel

916 Tausendstel

750 Tausendstel

585 Tausendstel

375 Tausendstel

-
für Silber:

999 Tausendstel

925 Tausendstel

800 Tausendstel

-
für Platin:

999 Tausendstel

950 Tausendstel

900 Tausendstel

850 Tausendstel

-
für Palladium:

999 Tausendstel

950 Tausendstel

500 Tausendstel

2. Für Medaillen gelten zusätzlich die folgenden Feingehalte:

-
für Gold:

Minimum

999 Tausendstel

986 Tausendstel

900 Tausendstel

-
für Silber:

Minimum

999 Tausendstel

958 Tausendstel

900 Tausendstel

835 Tausendstel

-
für Platin:

Minimum

999 Tausendstel

-
für Palladium:

Minimum

999 Tausendstel