EMARK - JICRA - GICRA 2002 / 21

2002 / 21 - 170

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. August 2002 i.S. N. M., Bundesrepublik Jugoslawien
Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK: Asylwiderruf bei Flüchtlingen aus dem Kosovo.
In Anwendung des auf die besondere Situation im Kosovo bezogenen Grundsatzentscheides EMARK 2002 Nr. 8 wird eine einmalige Rückreise eines Flüchtlings in den Kosovo zum Besuch von Verwandten noch nicht als genügend erachtet, um - im Sinne dieser Praxis - in unzweifelhafter Weise auf fehlende Verfolgungsfurcht und damit auf einen Grund zum Asylwiderruf zu schliessen.
Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l'art. 1 C ch. 1 Conv. : révocation de l'asile des réfugiés originaires du Kosovo.
Compte tenu de la situation particulière du Kosovo, telle que décrite dans la décision de principe parue sous JICRA 2002 n° 8, un unique voyage dans cette région d'un réfugié qui en est originaire, aux fins de rendre visite à des parents, ne permet pas en soi de conclure de manière absolue à l'absence d'une crainte fondée de persécution et d'entraîner par là la révocation de l'asile.
Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione all'art. 1 C n. 1 Conv.: revoca dell'asilo ai rifugiati provenienti dal Cossovo.
Un singolo viaggio nella regione d'origine per visitare dei parenti, in relazione alla situazione particolare del Cossovo descritta nella decisione di principio GICRA 2002 n. 8, non permette di concludere senz'altro all'assenza di un fondato timore d'esposizione a future persecuzioni. Non v'è dunque motivo sufficiente per revocare l'asilo.

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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 22. Dezember 1993 stellte das BFF fest, der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihm Asyl.
Am 25. November 2000 wurde der Beschwerdeführer mit seinem Flüchtlingsausweis reisend am Flughafen in Pristina kontrolliert.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2001 widerrief die Vorinstanz das dem Beschwerdeführer erteilte Asyl und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft ab.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2001 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und vom Asylwiderruf sei abzusehen.
In seiner Vernehmlassung vom 6. April 2001 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 24. April 2001 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG wird das gewährte Asyl aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK widerrufen.
b) Gemäss Art. 1 C FK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A (welcher die Definition des Flüchtlings abhandelt) zutreffen, unter anderem nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1), wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziff. 4) oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Ziff. 5). Die

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letztgenannte Bestimmung ist jedoch nicht auf diejenigen Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (vgl. Ziff. 5, 2. Abs.; vgl. auch EMARK 1995 Nr. 16, Erw. 6a, S. 161).

4. a) Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, da der Beschwerdeführer am 25. November 2000 am Flughafen Pristina kontrolliert worden sei, sei davon auszugehen, dass er nach Jugoslawien zurückgereist sei. Die Voraussetzungen gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK - Kontakt mit den Heimatbehörden, Freiwilligkeit der Reise und tatsächlich gewährter Schutz - seien damit erfüllt, weshalb ein Asylwiderruf gerechtfertigt sei.
b)- d) [...]

5. Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz ihren Entscheid zu Recht nicht auf Art. 1 C Ziff. 5 FK gestützt hat, kann doch gemäss einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil der ARK von einer den Asylwiderruf generell erlaubenden, stabilen und grundlegenden Verbesserung der Lage im Kosovo beziehungsweise in der Bundesrepublik Jugoslawien im Sinne der Schweizerischen Praxis nicht ausgegangen werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 7a -b, S. 63 f.).

6. Damit stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, er muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 7).
a) Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer am 25. November 2000 am Flughafen in Pristina anlässlich der Einreise in den Kosovo kontrolliert. Er führt diesbezüglich aus, sich lediglich für einen Besuch des Vaters am Flughafen von Pristina aufgehalten zu haben, wobei der Vater aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz habe reisen können.

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Es stellt sich damit die Frage, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Besuch des Vaters als freiwillig im Sinne der schweizerischen Praxis zu beurteilen ist, gilt doch ein kurzer Aufenthalt aus Pietätsgründen unter Umständen nicht als freiwillig in diesem Sinne (EMARK 1996 Nr. 7). Beachtlich ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, den Vater lange nicht gesehen und ihn deshalb besucht zu haben. Erst auf Vorhalt der Vorinstanz, er hätte den Vater auch in die Schweiz kommen lassen können, wendet er ein, der Vater habe aus gesundheitlichen Gründen keine solche Reise antreten können. Sollte sich der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befinden, könnte ein Besuch desselben nach entsprechend langer Abwesenheit des Beschwerdeführers unter Umständen tatsächlich als nicht freiwillig im Sinne der Praxis zu betrachten sein. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe diesbezüglich den Antrag um Abklärungen vor Ort bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des Vaters. Entsprechende Sachverhaltsabklärungen oder eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers können jedoch unterbleiben, da aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben kann, ob es
sich vorliegend nun um einen "zwingenden Besuch" aus Pietätsgründen oder um einen "freiwilligen" Aufenthalt gehandelt hat.
b) Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt nämlich weiter voraus, dass eine Unterschutzstellung und eine tatsächliche Schutzgewährung stattgefunden hat, was einen tatsächlichen Kontakt mit den Heimatbehörden bedingt. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass der Kosovo formell nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien gehört. Die ARK hat festgestellt, dass die vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das - wie der Kosovo - von der UNO verwaltet wird und in dem die formelle Landesregierung zur Zeit keinerlei Machtbefugnisse hat, nicht als Kontaktnahme im Sinne der erwähnten Bestimmung betrachtet werden kann (vgl. EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 8b, S. 65 f.).
c) Die Vorinstanz stützt sich denn in ihren Erwägungen auch vornehmlich darauf, dass der Beschwerdeführer im Teilgebiet des Kosovo Schutz beansprucht und erhalten habe. Ein lediglich regionaler Schutz in einem Teil des Staatsgebietes kann jedoch nicht ohne weiteres dem "Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie [die Person] besitzt" (vgl. Art. 1 C Ziff. 1 FK) gleichgesetzt werden, wird doch mit dem Hinweis auf die Staatsangehörigkeit einer Person ausdrücklich auf ein Völkerrechtssubjekt Bezug genommen. Dennoch kann aufgrund analoger Anwendung der effektive regionale Schutz

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einer supranationalen Schutztruppe unter bestimmten Bedingungen an die Stelle des staatlichen Schutzes treten (vgl. EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 8c, S. 66 f.). Ob diese Bedingungen vorliegend erfüllt sind, bleibt zu prüfen.
aa) Es bedarf dazu erstens einer umfassenden Substitution des staatlichen Machtmonopols; der Verfolgerstaat darf im entsprechenden Teilgebiet gegenwärtig und in Zukunft keinen Einfluss in dem Sinne mehr ausüben können, dass eine erneute Verfolgung möglich erscheint. Eine derartige Situation liegt gemäss Erkenntnis der ARK im Kosovo vor: Die faktische Macht in den Bereichen Aussenbeziehungen, Rechtsprechung, Polizeiwesen und militärische Sicherheit liegt ausschliesslich in den Händen der internationalen Organisationen und eine Rückkehr der kosovarischen Gesellschaft in den status quo ante erscheint trotz des unsicheren zukünftigen Status des Kosovo äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr hat ein gradueller Machttransfer von der UNMIK auf die provisorischen Institutionen der Selbstregierung (Provisional Institution of Self-Government [PISG]) seinen Anfang genommen (vgl. EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 8c ee, S. 69 f.).
bb) Zweite Bedingung ist, dass die zuständige UNO-Institution tatsächlich in der Lage ist, den Schutz zu garantieren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass diese Voraussetzung im Kosovo nicht generell erfüllt ist; die Sicherheitslage ist nicht derart, dass grundsätzlich jedem Staatsbürger auf dem Territorium des Kosovos der erforderliche Schutz gewährt werden kann. Demzufolge ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob dem Flüchtling tatsächlich effektiver Schutz gewährt wurde, wobei im Wissen um die bestehenden Unzulänglichkeiten Zurückhaltung bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angezeigt ist. Insbesondere wird dabei massgebend darauf abgestellt, ob der erbrachte beziehungsweise zu erwartende Schutz vom Flüchtling als ausreichend betrachtet wird. Aus den Äusserungen und Handlungen des Flüchtlings müssen dabei unzweifelhaft Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden können. Die ARK erachtete zum Beispiel im konkret zu beurteilenden Fall die mehrmaligen und mehrere Wochen dauernden Aufenthalte und die Heirat des Beschwerdeführers im Kosovo als unzweifelhafte Hinweise für den effektiv gewährten Schutz und die fehlende Furcht des
Beschwerdeführers (vgl. EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 8c gg, S. 72).
Gemäss der Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer ein einziges Mal in den Kosovo begeben, wobei die Dauer des Aufenthaltes nicht aus den Akten her-

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vorgeht. Der Beschwerdeführer gibt ausserdem an, sich lediglich auf dem gut bewachten Flughafengelände aufgehalten zu haben. Ob dies den Tatsachen entspricht, kann offen bleiben.
Zu beachten ist insbesondere, dass sich aufgrund der herrschenden Sicherheitslage im Kosovo die Situation für einen Flüchtling verschieden darstellt, je nach dem, ob er sich dort einmalig, für kurze Zeit und anonym aufhält oder ob es sich um eine definitive Rückkehr handelt. Aufgrund der im Kosovo herrschenden Sondersituation mag die Einreise und der anonyme vorübergehende Aufenthalt in einem fest umgrenzten Gebiet für einen Flüchtling sicher erscheinen, während diese Sicherheit im Falle einer allfälligen definitiven Rückkehr jedoch dahinfallen kann. Bereits aufgrund einer einmaligen Reise auf einen effektiven umfassenden Schutz im Sinne der genannten Voraussetzung zu schliessen, vermag daher nicht zu überzeugen, vielmehr bedarf es weiterer Indizien, um "unzweifelhafte Rückschlüsse auf die fehlende Verfolgungsfurcht" des Beschwerdeführers zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass sich dieser für sehr lange Zeit im Kosovo aufgehalten hat. Auch ist er anscheinend bis auf die Einreisekontrolle nicht mit den lokalen Behörden in Kontakt getreten oder hat auf andere Weise den Schutz der UNMIK konkret beansprucht. Der Beschwerdeführer hat damit aktenkundig weder durch seine Äusserungen noch durch
entsprechende Handlungen zum Ausdruck gebracht, dass er den von der UNMIK gewährten Schutz für ausreichend erachtet. Vorliegend können damit, selbst wenn sich der Beschwerdeführer einige Zeit bei seinen Verwandten und nicht auf dem Flughafengelände aufgehalten haben sollte, keine unzweifelhaften Rückschlüsse auf die fehlende Furcht gezogen werden. Diesen Erwägungen gemäss und entsprechend der im erwähnten Grundsatzurteil dargelegten Regelung kann nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo ausreichender effektiver Schutz zuteil geworden ist und er selbst diesen Schutz als genügend erachtet.
Unter diesen Umständen vermag nach Ansicht der ARK im vorliegenden Fall der supranationale Schutz in rechtlicher Hinsicht nicht zu genügen, um an die Stelle des staatlichen zu treten. Damit sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK (noch) nicht erfüllt, wobei der Beschwerdeführer immerhin darauf hinzuweisen ist, dass bei einer allfälligen künftigen Heimreise oder anderweitigen Kontaktnahme mit heimatlichen Stellen und einer erneuten Überprüfung der Voraussetzun-

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gen eines Asylwiderrufs die Rückreise vom November 2000 mitberücksichtigt würde.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind. Es ergeben sich sodann auch keine anderen Aberkennungsgründe gemäss der genannten Bestimmung, womit die Voraussetzungen für den Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG nicht erfüllt sind. Das BFF hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 31. Januar 2001 aufzuheben.

© 06.12.02


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2002-21-170-176
Datum : 26. August 2002
Publiziert : 26. August 2002
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2002-21-170-176
Sachgebiet : Bundesrepublik Jugoslawien
Gegenstand : Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK: Asylwiderruf bei Flüchtlingen aus dem Kosovo.


Gesetzesregister
AsylG: 63
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
Stichwortregister
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kosovo • vater • vorinstanz • flughafen • stelle • reis • bedingung • heimatstaat • region • frage • einreise • entscheid • jugoslawien • dauer • staatsgebiet • replik • gerichts- und verwaltungspraxis • schweizer bürgerrecht • abweisung • internationale organisation
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