EMARK - JICRA - GICRA 2000 / 17

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 21. August 2000 i.S. U. M., Irak

Art. 3 AsylG: Vertreibung nicht-arabischer Minderheiten in die autonomen Gebiete im Nordirak; Frage der Flüchtlingseigenschaft.
Angehörige nicht-arabischer Ethnien, welche aus der an das Kurdengebiet angrenzenden Zone um die Städte Kirkuk und Mosul im Rahmen der - völkerrechtswidrigen - "Arabisierungspolitik" der irakischen Regierung in den Norden vertrieben werden, sind aus diesem Grund allein nicht als Flüchtlinge im asylrechtlichen Sinne zu betrachten. Ihrer "flüchtlingsähnlichen Situation" ist bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (Erw. 8 - 11).
Art. 3 LAsi : Applicabilité de la notion de réfugiés aux personnes appartenants aux minorités non arabes déplacées dans les régions autonomes du nord de l'Irak.
Les membres d'ethnies non arabes qui proviennent de la zone limitrophe des territoires kurdes près des villes de Kirkuk et Mosul et qui ont été déplacés dans le Nord de l'Irak en raison de la "politique d'arabisation" - reconnue comme contraire au droit international - du gouvernement irakien, ne peuvent pas, pour ce seul motif, être considérés comme des réfugiés au sens du droit sur l'asile. En revanche, leur "situation semblable à celle de réfugiés" devra être prise en compte lorsqu'il s'agira d'examiner si l'exécution de leur renvoi est raisonnablement exigible (consid. 8 - 11).
Art. 3 LAsi: espulsione delle minoranze non arabe verso i territori autonomi dell'Iraq settentrionale; questione della qualità di rifugiato.
Le persone appartenenti a etnie diverse da quella araba, provenienti dalla zona confinante con il territorio curdo attorno alle città di Kirkuk e Mosul, espulse verso il Nord del Paese a causa della "politica d'arabizzazione" attuata dal Governo iracheno in violazione del diritto internazionale, non vanno per questa sola ragione considerate quali rifugiate secondo il diritto

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d'asilo. Nell'ambito dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento va tenuto conto della loro particolare situazione "analoga a quella di rifugiati" (consid. 8 - 11).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben im Dezember 1996 und hielt sich danach zunächst während anderthalb Jahren illegal in Istanbul auf. Im Juni 1998 reiste er aus der Türkei aus und stellte in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 26. Juni 1998 wurde er in der Empfangsstelle summarisch befragt. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 11. August 1998 zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus Kirkuk, wo er gelebt habe, bis seine Familie im Dezember 1996 von dort vertrieben worden sei. Einer seiner Brüder sei Kämpfer bei der "Patriotic Union of Kurdistan" (PUK) gewesen, ein weiterer habe für die "Kurdistan Democratic Party" (KDP) gekämpft, sich aber später ebenfalls der PUK angeschlossen; die beiden Brüder hätten in Suleimaniyah gelebt, während der Beschwerdeführer und seine Mutter mit den übrigen Geschwistern in Kirkuk gelebt hätten; der Vater sei verstorben. Der Beschwerdeführer selber habe sich politisch nie betätigt. Im Frühjahr 1991, zur Zeit des kurdischen Aufstandes, seien alle jungen Männer präventiv festgenommen worden; auch der Rekurrent sei während zweier Monate festgehalten und während der Haft beschimpft und beleidigt, aber nicht misshandelt worden; aufgrund einer Amnestie sei er Mitte Mai 1991 freigekommen; ein Gerichtsverfahren oder anderweitige Konsequenzen habe diese Haft nicht nach sich gezogen. Bis Dezember 1996 habe er in Kirkuk ohne Probleme leben können. Er habe als Schmuggler zwischen Kirkuk und dem autonomen kurdischen Nordirak gearbeitet, wobei er allerdings ab 1994 von den Behörden in Kirkuk regelmässig zu
Schmiergeldzahlungen gedrängt worden sei. Ende 1996 habe man ihn aufgefordert, für das irakische Regime im autonomen nordirakischen Gebiet terroristische Anschläge auszuüben, was er aber zurückgewiesen habe. Schliesslich sei im Dezember 1996 seine ganze Familie aus Kirkuk vertrieben worden. Die Behörden hätten die Mutter - nach dem Tod des Vaters das Familienoberhaupt - festgenommen und der Familie befohlen, die Region zu verlassen; man habe wählen können, ob man nach Basra oder ins nordirakische kurdische Gebiet ziehen wolle. Man habe einen Lastwagen mit der persönlichen Habe beladen und danach vor dem Polizeiposten vorfahren müssen, um dort die Mutter aus der Haft abzuholen;

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dann sei man von Sicherheitsbeamten bis zum letzten irakischen Checkpoint vor der Grenze zum nordirakischen Gebiet begleitet worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien ins von der PUK kontrollierte Gebiet gezogen; weder der Rekurrent noch seine Angehörigen hätten mit der PUK in irgendeiner Form Probleme, und man sei im PUK-Gebiet freundlich empfangen worden; im UNO-Camp Bajinjan bei Suleimaniyah sei der Familie ein Wohncontainer zugewiesen worden. Jene beiden Brüder des Rekurrenten, die bereits früher in Suleimaniyah gelebt hätten, würden dort mit einem alten Fahrzeug Taxifahrten anbieten; die restliche Familie des Rekurrenten, ebenso seine Verlobte, würden immer noch im UNO-Camp leben. Der Beschwerdeführer seinerseits habe sich nach kurzem Aufenthalt im Camp angesichts der dortigen schwierigen Lebensumstände entschlossen, den Irak zu verlassen.
Mit Verfügung vom 7. März 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch ohne weitere Abklärungen ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Das BFF zog namentlich in Erwägung, der Rekurrent mache lediglich eine auf den irakischen Zentralstaat beschränkte Verfolgung geltend, der er sich indessen durch eine Verlegung seines Wohnsitzes in das autonome kurdische Gebiet im Norden Iraks wirksam habe entziehen können; damit stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Gründe, die den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätten, die von der PUK kontrollierte Region im Nordirak zu verlassen, seien im Wesentlichen wirtschaftlich-sozialer Natur und könnten keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an, hielt indessen fest, eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen.
Gegen diese Verfügung rekurriert der Beschwerdeführer bei der ARK. Er beantragt unter Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen, eventuell sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2000 auf Abweisung der Beschwerde.
Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab.

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Aus den Erwägungen:

5. a) Die Vorinstanz verneint die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und zieht in diesem Zusammenhang namentlich in Erwägung, der Rekurrent mache lediglich eine auf den irakischen Zentralstaat beschränkte Verfolgung geltend, der er sich indessen durch eine Verlegung seines Wohnsitzes in das autonome kurdische Gebiet im Norden Iraks wirksam entziehen könne; damit stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Gründe demgegenüber, die den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätten, die von der PUK kontrollierte Region im Nordirak zu verlassen, seien im Wesentlichen wirtschaftlich-sozialer Natur und könnten keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen.
b) Die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Existenz innerstaatlicher Fluchtalternativen im Norden des Irak stehen im Zusammenhang mit einer neuen Praxis des BFF bei der Behandlung von Asylgesuchen irakischer Kurden. In seiner Ende 1999 eingeführten Praxis betreffend die Asylgesuche kurdischer Gesuchsteller aus dem Irak geht das BFF davon aus, diesen Personen stehe im Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. In den autonomen kurdischen Gebieten im Nordirak, kontrolliert einerseits durch die KDP, andererseits durch die PUK, hätten sich Quasistaaten etabliert, welche als valable Fluchtalternativen gegen Verfolgungen sowohl durch den irakischen Zentralstaat als auch durch den jeweils anderen Quasistaaten betrachtet werden dürften.

6. a) Die ARK hat sich mit der skizzierten jüngsten Praxis des BFF in verschiedenen (Grundsatz-) Urteilen auseinandergesetzt. Diese Urteile befassen sich einerseits mit dogmatischen Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (vgl. EMARK 2000 Nr. 15), andererseits mit Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 und Nr. 18).
b) Wie die ARK in ihrem Urteil vom 12. Juli 2000 i.S. M.O. (vgl. EMARK 2000 Nr. 15) ausführt, teilt sie die Auffassung des BFF nicht, dass in den beiden nordirakischen, durch die KDP beziehungsweise die PUK kontrollierten Gebieten vom Bestehen innerstaatlicher Fluchtalternativen ausgegangen werden könne.
Die ARK anerkennt zwar, dass der KDP und der PUK faktisch eine effektive Herrschaftsgewalt zukommt, die es erlaubt, sie als Quasistaaten zu charakteri-

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sieren. Die Fähigkeit dieser Quasistaaten, allfälligen Schutz gegen Verfolgungen zu gewähren, kann nach Auffassung der ARK hingegen aufgrund der im Nordirak herrschenden faktischen politischen Verhältnisse und aufgrund der mangelnden Absicherung des zukünftigen Bestands der Quasistaaten nicht bejaht werden.
c) Die Frage nach dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellt sich indessen - wie die ARK ebenfalls in ihrem Urteil vom 12. Juli 2000 (vgl. EMARK 2000 Nr. 15) ausführt - dem in Art. 1A Ziff. 2 FK statuierten Flüchtlingsbegriff entsprechend erst dann, wenn vorgängig das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung festgestellt worden ist. Wer eine erlittene oder eine in begründeter Weise drohende, auf einem relevanten Verfolgungsmotiv beruhende, gezielte Verfolgung nicht glaubhaft aufzuzeigen vermag, erfüllt aus diesem Grund - mangels Bestehens einer begründeten Furcht - die Flüchtlingseigenschaft nicht, ohne dass Fragen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ins Auge gefasst werden müssten (vgl. auch hierzu ausführlich das Urteil vom 12. Juli 2000 i.S. M. O., EMARK 2000 Nr. 15).
[...]

8. Seit 1991 besteht in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah ein de facto autonomes und unter der Kontrolle und Administration durch die KDP einerseits und die PUK andererseits stehendes kurdisches Gebiet; dies nachdem der irakische Zentralstaat - unter dem Druck der von multilateralen US-amerikanischen, britischen und französischen Kräften durchgeführten "Operation Provide Comfort" - seine administrativen Institutionen faktisch aus den nordirakischen Gebieten zurückgezogen hatte und die Führer der KDP und der PUK, Massoud Barzani und Jalal Talabani, in Verhandlungen mit dem Bagdader Regime in der Folge die Vereinbarung eines Autonomiestatus - wie ihn die kurdischen Gebiete Iraks bereits zu Beginn der 70er-Jahre besessen hatten - zu erreichen vermochten (vgl. H. Adelman, Humanitarian Intervention: The Case of the Kurds, International Journal of Refugee Law 1992, S. 4 ff.).
Weitere, ebenfalls zum ursprünglich kurdischen Siedlungsgebiet gehörende nordirakische Regionen ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah sind demgegenüber unter zentralstaatlicher Kontrolle verblieben. In diesen Gebieten - namentlich in der Region von Kirkuk und Mosul, indessen auch in den Gebieten von Khanaqin, Sinjar, Makhmour, Sheikhan und Douz - verfolgt der irakische Zentralstaat aufgrund militärisch-strategischer wie auch,

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angesichts der dortigen Ölvorkommen, aufgrund wirtschaftlicher Interessen seit Jahren eine Politik der "Arabisierung" und der Vertreibung der nicht-arabischen Bevölkerung. Die kurdischen - ebenso wie die turkmenischen oder assyrischen - Bewohner der Region werden einerseits durch gezielte Schikanen und Diskriminierungen, andererseits durch eigentliche Deportierungsaktionen dazu veranlasst, die Region zu verlassen und entweder in den Süden des Iraks oder in das autonome nordirakische Gebiet umzuziehen; gleichzeitig wird die Ansiedlung arabischstämmiger Personen in der Region gezielt gefördert.
Während für arabischstämmige Neuansiedler Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten in grosser Zahl geschaffen werden, werden gleichzeitig Kurden (und Angehörige anderer nicht-arabischer Ethnien) beim Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten oder Arbeitsstellen gezielt diskriminiert; kurdische Lehrer oder Beamte werden systematisch aus der Region wegversetzt; Kurden ist es verboten, Häuser zu renovieren oder neu zu bauen; kurdischer Grundbesitz kann nicht vererbt werden, indem entsprechende Registrierungen verunmöglicht werden, und darf nur an arabischstämmige Personen veräussert werden. Der Wegzug der nicht-arabischen Bevölkerung wird durch massive Einschüchterungen und durch Zwangsumsiedlungen beziehungsweise Deportationen vorangetrieben; wer die Region freiwillig verlässt, darf seinen Besitz mitnehmen, während bei Zwangsumsiedlungen in den Norden der Besitz der Betroffenen konfisziert wird. Bei Deportationen wird den kurdischen (beziehungsweise einer anderen nicht-arabischen Ethnie angehörenden) Familien befohlen, das Gebiet innert kurzer Frist zu verlassen; üblicherweise werden den Betroffenen bis zur tatsächlichen Abreise die Identitätsausweise entzogen; häufig wird auch ein Familienmitglied, in der Regel das Familienoberhaupt, in Haft
genommen und erst wieder freigelassen, wenn die Familie auf dem Polizeiposten eine Erklärung unterzeichnet, das Gebiet "freiwillig" zu verlassen; den Deportierten steht die Wahl offen, ob sie in den Süden Iraks oder ins autonome nordirakische Gebiet umziehen wollen. Eine Rückkehr ist den Vertriebenen untersagt; in den arabisierten Gebieten steht die Beherbergung oder Beschäftigung von neu ankommenden (beziehungsweise zurückkehrenden) Kurden unter Strafe; auch Massnahmen wie die Verminung des Gebiets um Kirkuk, die Errichtung von militärischen Checkpoints an den Ausfallstrassen und die Erklärung der Region zur militärischen Sicherheitszone sollen faktisch eine Rückkehr verhindern (vgl. zur Arabisierungspolitik des irakischen Regimes im ursprünglich kurdischen Siedlungsgebiet: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 1999. Washington D.C., 25. Februar 2000; ECOSOC, Commission on Human Rights, 26. Februar 1999; SFH-Infobörse 4/99, Oktober 1999; S. Auer/N. Hitz: Nordirak. SFH-Position. Lageanalyse - September

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1998 bis Dezember 1999. Juristische Analyse, Bern, Januar 2000, Lageanalyse S. 17 f.; Pro Asyl Materialien: Irak - Republik des Schreckens. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Irak und die Realität, Januar 2000; Human Rights Watch World Report 1998 und 1999; Amnesty International, Jahresbericht 1999, S. 261; Amnesty International, Iraq. Victims of Systematic Repression, November 1999).
Offizielle Statistiken zur Frage, wieviele Personen von dieser Arabisierungspolitik bis anhin betroffen gewesen sind, bestehen nicht; das irakische Regime bestreitet, Vertreibungen und Deportationen vorzunehmen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O.). Jene Vertriebenen, die in den Süden des Iraks umziehen, werden gar nicht erfasst; die Zahl der Kurden, die von 1991 bis Mitte 1999 ins autonome nordirakische Gebiet umgezogen sind, beträgt nach kurdischen Angaben, die von UNO-Quellen wie auch von Amnesty International bestätigt werden, mindestens 15'000 Familien beziehungsweise über 91'000 Personen (vgl. Amnesty International, Iraq. Victims of Systematic Repression, a.a.O., S. 13; Auer/Hitz, a.a.O., Lageanalyse S. 17 f.). Seit 1998 scheint sodann die Arabisierungspolitik des irakischen Regimes intensiviert worden zu sein (vgl. SFH-Infobörse 4/99, a.a.O.; Auer/Hitz, a.a.O., Lageanalyse S. 17).

9. Ohne Zweifel sind auf ethnischen Kriterien beruhende, systematische Vertreibungen und Deportationen als völkerrechtswidrig einzuschätzen; sie verletzen einerseits menschenrechtliche Ansprüche der von der Deportation Betroffenen (wie namentlich Rechte der persönlichen Freiheit und Integrität, der Niederlassungsfreiheit, aber auch des Eigentums), andererseits sind sie mit den völkerrechtlichen Grundsätzen des Rassendiskriminierungsverbots oder des Selbstbestimmungsrechts der Völker nicht vereinbar (vgl. K. Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage, München 1999, S. 346 ff.; Amnesty International, Iraq. Victims of Systematic Repression, a.a.O., S. 14; vgl. auch den abschliessenden Bericht des Spezialberichterstatters A.S. Al-Khasawneh zu Handen der UN-Kommission für Menschenrechte [Unterkommission für die Verhinderung von Diskriminierungen und den Schutz von Minderheiten] vom 27. Juni 1997: Freedom of Movement. Human rights and population transfer, E/CN.4/Sub.2/ 1997/23).
Für die im Zusammenhang mit den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien verübten ethnisch motivierten Vertreibungen ist der Begriff der "ethnischen Säuberungen" geprägt worden. Dabei wurden die im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien mit dem Ziel, "ethnisch homogene" Regionen zu schaffen, gezielt vorgenommenen Vertreibungen der Angehörigen anderer Ethnien insbesondere cha-

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rakterisiert durch eine massive Terrorisierung der Vertriebenen sowie durch systematische und planmässig durchgeführte Gewalttaten (wie namentlich gezielte Tötungen oder Vergewaltigungen), welche sich aus völkerrechtlicher Sicht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Verletzungen des humanitären Völkerrechts darstellen (vgl. Ipsen, a.a.O., S. 346 f.).
Mit den "ethnischen Säuberungen", wie sie aus dem Kontext des ehemaligen Jugoslawien bekannt geworden sind, lassen sich nach Auffassung der ARK die im Irak praktizierten Vertreibungs- und Deportationsaktionen nicht vergleichen. Freilich wird offenkundig auch im Rahmen der irakischen Arabisierungspolitik des ursprünglich kurdischen Siedlungsgebiet die "ethnische Homogenisierung" der Region und die Ersetzung der kurdischen durch eine arabische Bevölkerung angestrebt, hingegen ist aufgrund der vorliegenden Lagebeurteilungen bis anhin nicht bekannt geworden, dass zur Erreichung dieses Zieles systematisch Gewalttaten, Vergewaltigungen, Folterungen oder Tötungen verübt würden.

10. Nachfolgend ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 1A Ziff. 2 FK und Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG der Vertreibung der kurdischen (beziehungsweise einer anderen nicht-arabischen Ethnie angehörenden) Bevölkerung aus der Region von Kirkuk und Mosul zu untersuchen. Dabei lässt sich aus den vorstehenden Feststellungen, wonach diese Vertreibungen und Deportationen fraglos völkerrechtswidrig sind, für sich allein indessen noch nichts ableiten; die Zielsetzung des Flüchtlingsrechts besteht nicht darin, im Heimatstaat des Flüchtlings begangene Völkerrechtswidrigkeiten festzustellen und zu ächten, sondern in der individuellen Schutzgewährung für die von Verfolgung bedrohten Personen.
Der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 1A Ziff. 2 FK (in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) und Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG setzt voraus, dass eine Person gezielte und zum Entschluss, die Heimat zu verlassen, in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang stehende ernsthafte Nachteile erlitten hat oder in begründeter Weise befürchten musste. Die erlittenen oder befürchteten Behelligungen müssen sodann eine gewisse Intensität aufweisen; namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, sind als ernsthafte Nachteile zu betrachten. Die bisherige schweizerische Praxis setzt sodann des Weiteren voraus, dass die erlittene oder befürchtete Verfolgung unmittelbar oder mittelbar vom Staat oder von einem quasistaatlichen Urheber ausgeht (vgl. zu den Voraussetzungen der

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Flüchtlingseigenschaft etwa EMARK 1995 Nr. 2, S. 16 f.; 1997 Nr. 14, S. 106 f.).
Die Voraussetzungen der Gezieltheit, der erforderlichen Verfolgungsmotivation aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowie der staatlichen Urheberschaft sind fraglos für die Opfer der irakischen Arabisierungspolitik generell erfüllt. Eine nähere Prüfung im konkreten Einzelfall drängt sich demgegenüber auf, was einerseits die Frage der Intensität der erlebten oder befürchteten Nachteile sowie andererseits die Frage nach dem Vorliegen eines hinlänglichen Kausalzusammenhanges zwischen den erlebten Nachteilen und dem Entschluss des Betroffenen, den Irak zu verlassen, betrifft.

11. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:
a) Seinen Angaben zufolge wurde der Rekurrent im Frühjahr 1991 wie auch andere junge Männer - im Sinne einer Präventivhaft, um eine Teilnahme am kurdischen Aufstand zu verunmöglichen - für zwei Monate inhaftiert; während der Haft habe man ihn beleidigt und beschimpft, hingegen nicht misshandelt; nach der aufgrund einer Amnestie erfolgten Freilassung habe diese Haft keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge bis 1996 unbehelligt in Kirkuk leben können; er sei nie festgenommen oder in ein Gerichtsverfahren verwickelt worden.
Die zweimonatige Inhaftierung des Rekurrenten im Jahre 1991 weist zum erst Jahre später gefassten Entschluss, die Heimat zu verlassen, den erforderlichen engen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht mehr auf (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 127 f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten habe, lässt sich nicht festlegen; immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass in der asylrechtlichen Literatur eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsse (vgl. S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 295; Kälin, a.a.O., S. 128; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 107; vgl. auch EMARK 1997 Nr. 14, S. 106 f.; 1998 Nr. 20, S. 179 f.); bei der Beurteilung ist namentlich allfälligen plausiblen objektiven oder subjektiven Gründen, die eine frühere Ausreise verhindert haben, Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25, S. 247 ff.; 1996

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Nr. 42, S. 364 ff.). Im Falle des Beschwerdeführers - der nach der Festnahme im Jahre 1991 während Jahren unbehelligt geblieben ist und im Übrigen im Dezember 1996 nicht aufgrund der seinerzeit erlebten Haft, sondern aus anderen Gründen aus seiner Heimat ausreiste - besteht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang klarerweise nicht mehr.
b) Als zentralen Asylgrund macht der Beschwerdeführer die Tatsache geltend, dass er im Dezember 1996 zusammen mit seiner Familie im Rahmen der vom irakischen Regime verfolgten "Arabisierungspolitik" aus Kirkuk vertrieben wurde, und dass er in der Folge im autonomen nordirakischen Gebiet, wohin die Familie gezogen sei, schwierige Lebensbedingungen angetroffen habe.
Der Rekurrent ist seinen Angaben zufolge kurze Zeit nach der Vertreibung aus Kirkuk aus dem Irak ausgereist; er führte aus, er habe sich nur etwa zwei Wochen beziehungsweise nur einen bis zwei Tage im UNO-Camp in Suleimaniyah aufgehalten; der Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vertreibung aus Kirkuk und der späteren Ausreise des Rekurrenten aus dem Heimatland ist mithin erfüllt.
Hingegen kann die erforderliche Intensität der damaligen Erlebnisse, als dass sie als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne gelten könnten, nicht bejaht werden: Seinen Angaben zufolge wurden der Beschwerdeführer und seine Familie gezwungen, ihren Wohnort und ihr Haus zu verlassen; ein Teil ihres Eigentums wurde konfisziert, und die Mutter des Rekurrenten wurde, um Druck auf die Familie auszuüben, für einen beziehungsweise für fünf Tage in Haft genommen; dass die Mutter hierbei schlecht behandelt worden wäre, macht der Rekurrent nicht geltend.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt worden sei - der auf ihn und seine Familie ausgeübte Druck, Kirkuk zu verlassen, mit anderen Worten ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätte, dass der Rekurrent sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können -, kann nach Auffassung der ARK nicht bejaht werden (vgl. zum Kriterium des unerträglichen psychischen Drucks Werenfels, a.a.O., S. 196 ff. und 265 ff.; Kälin, a.a.O., S. 47 ff.). Zwar sind in diesem Zusammenhang nicht nur die Behelligungen, die der Rekurrent persönlich erlebt hat, sondern auch die gegen Personen aus seiner nächsten Umgebung, insbesondere nahe Verwandte gerichteten Verfolgungsmassnahmen in Betracht zu ziehen (vgl. Kälin,

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a.a.O., S. 56 f., Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 80; R. Bersier, Droit d'asile et statut du refugié en Suisse, Lausanne 1991, S. 45); es bleibt jedoch festzuhalten, dass namentlich auch die Festnahme der Mutter des Rekurrenten nur wenige Tage gedauert hat und offenbar nicht mit Misshandlungen verbunden gewesen ist; auch in Bezug auf diese Massnahme ist damit nicht von einer hinlänglichen Intensität auszugehen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 44 f.).
Sodann muss auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1996 im Zusammenhang mit der Vertreibung seiner Familie aus Kirkuk Verfolgungshandlungen von einer weitergehenden Intensität als die tatsächlich erlebten Ereignisse - im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG - begründet hätte befürchten müssen. Wie erwähnt, gehen aus den der ARK vorliegenden Lageanalysen, die sich mit der "Arabisierungspolitik" des irakischen Regimes befassen (vgl. oben, Erw. 8), keine Hinweise darauf hervor, dass es im Zusammenhang mit der Vertreibung der nicht-arabischen Bevölkerung zu Gewalttaten und Misshandlungen kommen würde. Aufgrund des Vorgehens, wie es den verschiedenen Beobachtern der Lage zufolge in den letzten Jahren typischerweise von den irakischen Behörden angewendet worden ist, hätten der Beschwerdeführer und seine Familie allenfalls befürchten müssen, im Falle einer nicht "freiwilligen" Abreise aus Kirkuk von den Sicherheitskräften abgeholt, gegen ihren Willen an die Grenze zum nordirakischen Gebiet oder in den Süden des Landes verbracht und demnach zwangsweise deportiert zu werden; davon, dass hierbei auch eine Gefährdung des Leibes oder des Lebens - im Sinne von Misshandlungen oder
Folterungen - oder eine Gefährdung der Freiheit - im Sinne einer Inhaftierung - begründeterweise hätte befürchtet werden müssen, ist nicht auszugehen. Zweifellos stellt eine solche - wie bereits dargelegt, völkerrechtswidrige - Zwangsumsiedlung einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit dar. Indessen können solche Eingriffe bezüglich Intensität nicht denjenigen gleichgesetzt werden, welche - wie Haft, Hausarrest, Verbannung - als eigentlicher Freiheitsentzug eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs darstellen. Das Flüchtlingsrecht greift somit im vorliegenden Kontext nicht. Indessen ist die Tatsache, dass es sich bei den Opfern einer systematischen Zwangsumsiedlung der dargestellten Art um "intern Vertriebene" handelt, welche sich in einer "flüchtlingsähnlichen Situation" befinden (vgl. dazu S. Köhler, Das Massenvertreibungsverbot im Völkerrecht, Berlin 1999, S. 6 ff., ins. S. 11; N. Geissler, Der völkerrechtliche Schutz der Internally Displaced Persons, Berlin 1999, S. 114 ff.), bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen.

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Dafür, dass der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen nach der Abreise aus Kirkuk seitens der irakischen Behörden weitergehende Verfolgungsmassnahmen hätten befürchten müssen, ergeben sich aus den Akten sodann keine Anhaltspunkte. Zwar muss den vorliegenden Beurteilungen der Lage im Irak und im nordirakischen autonomen Gebiet zufolge davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsdienste des irakischen Zentralstaates auch im autonomen kurdischen Gebiet vereinzelte Aktivitäten entfalten und dass demnach Verfolgungshandlungen durch den irakischen Zentralstaat auch dort nicht völlig ausgeschlossen sind; gefährdet erscheinen namentlich Personen, die sich politisch oder militärisch in der irakischen Opposition exponiert haben (vgl. hierzu ausführlich Urteil der ARK vom 12. Juli 2000 i.S. M. O., EMARK 2000 Nr. 15). Indessen weist der Rekurrent - der sich seinen Angaben zufolge politisch in keiner Weise engagiert hat und denn auch vor der Vertreibung aus Kirkuk im Dezember 1996 von den Behörden nicht behelligt worden ist - nicht das Profil einer in irgendeiner Form exponierten Persönlichkeit auf, an deren Verfolgung der irakische Zentralstaat weiterhin ein Interesse hätte haben können.
Ebensowenig werden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im autonomen nordirakischen Gebiet namentlich seitens der PUK, welche die Region von Suleimaniyah kontrolliert, eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet habe befürchten müssen. Im Beschwerdeverfahren macht der Rekurrent zwar geltend, er habe im autonomen kurdischen Gebiet um sein Leben fürchten müssen, nachdem insbesondere arabischstämmige Personen in den von der KDP oder der PUK kontrollierten Gebieten gefährdet seien; diese Befürchtungen entbehren indessen offenkundig einer Grundlage, nachdem der Rekurrent der kurdischen Ethnie angehört. Dass sodann in irgendeiner Form exponierte Beziehungen des Beschwerdeführers oder seiner Familie zur KDP bestehen würden, wird aus den Akten nicht ersichtlich, womit auch der Hinweis in der Beschwerdeeingabe, die PUK lasse sich Menschenrechtsverletzungen gegenüber tatsächlichen oder vermeintlichen KDP-Anhängern zuschulden kommen, keine Gefährdung des Rekurrenten aufzuzeigen vermag. Der Beschwerdeführer hat denn auch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zu Protokoll gegeben, weder er selber noch seine Familie hätten seitens der PUK irgendetwas zu befürchten gehabt, und man sei bei der Ankunft in
Suleimaniyah freundlich aufgenommen worden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers anlässlich der Vertreibung der Familie aus Kirkuk im Dezember 1996 mangels einer hinlänglichen Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen; auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass

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der Rekurrent nach der Deportation im autonomen nordirakischen Gebiet - sei es seitens des irakischen Zentralstaates, sei es seitens der PUK - ernsthafte Nachteile in begründeter Weise habe befürchten müssen.
c) Soweit der Rekurrent schliesslich geltend gemacht hat, er habe im UNO-Camp Bajinjan in Suleimaniyah schwierige Lebensbedingungen angetroffen, hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass sich diese Vorbringen auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Umstände beziehen, wie sie im autonomen kurdischen Gebiet bestehen, indessen keine asylrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darzustellen vermögen. Ob eine Rückkehr des Rekurrenten in das nordirakische autonome Gebiet - eine Rückkehr nach Kirkuk muss nach der Deportation des Beschwerdeführers und seiner Familie als nicht realisierbar erachtet werden, und ein Wegweisungsvollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks wird in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ausgeschlossen - angesichts der dort bestehenden allgemeinen Lebensbedingungen als zumutbar gelten könne, ist nicht im Hinblick auf die Frage einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung, sondern vielmehr im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu prüfen.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer erfüllt mangels begründeter Furcht vor Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft nicht; die Frage nach dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellt sich mithin nicht.

© 27.06.02


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2000-17-149-161
Datum : 21. August 2000
Publiziert : 21. August 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2000-17-149-161
Sachgebiet : Irak
Gegenstand : Art. 3 AsylG: Vertreibung nicht-arabischer Minderheiten in die autonomen Gebiete im Nordirak; Frage der Flüchtlingseigenschaft....


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
irak • familie • region • frage • asylrecht • ethnie • leben • mutter • kausalzusammenhang • druck • amnesty international • vorinstanz • tag • jugoslawien • monat • festnahme • ausreise • zahl • untersuchungshaft • opfer
... Alle anzeigen
EMARK
1995/2 S.16 • 1996/25 S.247 • 1997/14 S.106 • 2000/15 • 2000/16 S.18