EMARK - JICRA - GICRA 1999 / 16

1999 / 16 - 105

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 4. Dezember 1998 i.S. S.D., Nigeria

Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
Bst. abis [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
] AsylG [1]: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen unterlassener Abgabe von Identitätspapieren.

1. Für die Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche zum Eintreten auf das Asylgesuch verpflichten, gilt ein tiefer Beweismassstab (Erw. 4).

2. Hatte der Gesuchsteller keine genügende Entschuldigung, warum er bei der ersten Instanz keine Identitätspapiere abgeben konnte, wird ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt werden (Erw. 5).
Art. 16, al. 1, let. abis [nouveau : art. 32, al. 2, let. a] LAsi [2] : non-entrée en matière sur une demande d'asile pour non-production de papiers d'identité.

1. Pour savoir si l'on est en présence d'indices de persécution, lesquels impliquent qu'on entre en matière sur une demande d'asile, une force probante réduite est suffisante (consid. 4).

2. Si le requérant n'avait pas d'excuses valables pour ne pas produire ses papiers d'identité en première instance, il n'y a pas de raison d'annuler la décision de non-entrée en matière pour ce motif, quand bien même il produirait ses papiers au stade du recours (consid. 5).

[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1. Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5. Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts - Es werden aufgehoben:
a  das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979415;
b  der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994416 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich.
(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
[2] N.d.l.r. : s'agissant des décisions d'avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5 octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).

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Art. 16 cpv. 1 lett. abis [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. a] LAsi [3]: non entrata nel merito di domande d'asilo per mancata consegna di documenti d'identificazione.

1. Per ammettere l'esistenza d'indizi di persecuzione, che implicano l'entrata nel merito di una domanda d'asilo, vale un grado di verosimiglianza ridotto (consid. 4).

2. Se il richiedente non aveva motivi scusabili per non esibire dei documenti d'identità in procedura di prima istanza, non vi è motivo d'annullare la decisione di non entrata nel merito, quand'anche avesse a presentare siffatti documenti in sede ricorsuale (consid. 5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben Nigeria am 11. Juli 1998 und gelangte via Ghana und Italien am 1. August 1998 in die Schweiz, wo er am 3. August 1998 ein Asylgesuch stellte. Sowohl in der Kurzbefragung in der Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Anhörung gab er an, er könne den schweizerischen Asylbehörden keine eigentlichen Identitätspapiere abgeben, da er nie einen Reisepass oder eine staatliche Identitätskarte besessen habe; er habe lediglich eine Business-Karte besessen, welche er bringen könne.
Als Asylvorbringen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der CD (Campaign for Democracy), Sektion Lagos, bei welcher er zuletzt das Amt des Finanzchefs ausgeübt habe. Im Juli 1998 habe er an einer Protestaktion teilgenommen, in deren Verlauf es zum Zusammenstoss mit der Polizei gekommen sei. Nachdem ein Polizist tödlich verletzt worden sei und eine festgenommene Person den Namen des Beschwerdeführers genannt habe, habe die Polizei ihn zu verhaften versucht. Kurz danach habe er das Land verlassen und sei von Ghana aus nach Italien geflogen.
Mit Verfügung vom 3. November 1998 trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz

[3] Nota redazionale: per le sentenze rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre 1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell'art. 120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).

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an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren keine amtlichen Ausweispapiere abgegeben und auch keine entschuldbaren Gründe für diese Unterlassung glaubhaft gemacht. Im weiteren seien seine Vorbringen hinsichtlich der von ihm angeblich erlittenen Verfolgung als offensichtlich haltlos zu bezeichnen. Unter diesen Umständen sei in Anwendung von Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
Bst. abis AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
In seiner Beschwerdeeingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFF zur materiellen Behandlung des Asylgesuches. Im weiteren beantragt er - für den Fall der Abweisung der Beschwerde - die Verlängerung der ihm angesetzten Ausreisefrist bis zum Zeitpunkt seiner Eheschliessung mit einer in Deutschland lebenden ghanesischen Staatsangehörigen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:

4. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
Bst. abis AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgibt, die es erlauben, ihn zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Gesuchsteller glaubhaft machen kann, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ist, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen.
b) Die Beweismassanforderungen, welchen die offensichtlich nicht haltlosen Verfolgungshinweise von Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
Bst. abis AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, sind tief anzusetzen. In der bundesrätlichen Botschaft fehlen zwar in diesem Zusammenhang explizite Aussagen; es finden sich lediglich hinsichtlich des ebenfalls mit dem BMA neu eingeführten Nichteintretenstatbestandes von Art. 16abis AsylG nähere Ausführungen zum Beweismass, indem insbesondere auf die bestehende Praxis der Asylbehörden zu Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG ("safe-country"-Regel) verwiesen wird (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 S. 3232), wonach es genügt, wenn die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als

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unglaubhaft erkennbar sind (vgl. EMARK 1994 Nr. 6; 1993 Nrn. 16 und 17; vgl. zur diesbezüglichen Auslegung von Art. 16abis AsylG auch das Urteil der ARK vom 23. September 1998 i.S. K.E., Sierra Leone, EMARK 1998 Nr. 33, S. 272 ff., Erw. 4b, S. 276). Dass aber auch hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes von Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
Bst. abis AsylG dieselben (niedrigen) Beweisanforderungen gelten sollen, ergibt sich bereits aus den Voten in der parlamentarischen Diskussion zum BMA. So hat der Berichterstatter der vorberatenden Kommission des Ständerates, von welchem die Bestimmung in ihrer aktuellen Formulierung stammt, dazu wörtlich ausgeführt: "Nun ist die Frage: Welches sind Hinweise auf Fluchtgründe? Hier ist die Hürde - entsprechend der Praxis der ARK - zugunsten der Asylbewerber sehr tief angesetzt. Jeder Hinweis der "sich nicht als offensichtlich haltlos" erweist, soll ein Asylverfahren bewirken; zugunsten des Asylbewerbers wurde die Hürde also tief angesetzt; wir haben bewusst das "offensichtlich haltlos" ins Gesetz aufgenommen, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen" (vgl. Amtl. Bull. SR 1997 S. 1339 [Hervorhebung durch die ARK], zitiert bei W. Kälin, Nichteintreten auf Asylgesuche bei fehlenden Ausweispapieren oder illegalem
Aufenthalt, in: ASYL 1998/2, S. 25 f.). Mit der genannten "Praxis der ARK" kann - wie bezüglich der Auslegung von Art. 16abis AsylG - nur die obenerwähnte Rechtsprechung der ARK zu Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG gemeint sein; die beiden neuen Nichteintretenstatbestände sind somit hinsichtlich des erforderlichen Beweismasses trotz ihres unterschiedlichen Wortlautes - Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
Bst. abis AsylG spricht von "Hinweisen auf eine Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen", Art. 16abis AsylG lediglich von "Hinweisen auf eine Verfolgung" - gleichermassen anzuwenden.

5. a) Das BFF trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht ein, dieser habe den Behörden innert der gesetzlichen Frist keine Identifikationspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können. Im weiteren liessen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen, welche sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Zunächst habe sich der Beschwerdeführer nur sehr vage zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten für die CD äussern können und trotz mehrmaligem Nachfragen nur stereotype Angaben zu der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation gemacht. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in zentralen Punkten in Widersprüche verwickelt. Schliesslich habe er in der Empfangsstellenbefragung angegeben, er sei bereits im Jahre 1995 während einer Woche aus politischen Gründen in Haft gewesen; dieses Vorbringen habe er jedoch anlässlich der kantonalen Befragung mit keinem Wort mehr erwähnt.

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b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 16. November 1998 geltend, das BFF habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Er habe nämlich bereits vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung persönliche Identitätspapiere auf dem Zivilstandsamt der Gemeinde R. abgegeben, da er beabsichtige, eine in Deutschland lebende ghanesische Staatsangehörige zu heiraten. Seines Wissens könnten auch in einem Beschwerdeverfahren wichtige Beweismittel noch nachträglich eingebracht werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reicht der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens des Zivilstandsamts R. vom 27. Oktober 1998 ein, gemäss welchem das Verkündgesuch des Beschwerdeführers unterschriftsreif vorliege und er zusammen mit seiner künftigen Ehefrau am 5. November 1998 zur Unterschrift auf dem Amt erscheinen könne.
c) Nach Prüfung der Akten gelangt die Kommission zum Schluss, dass das BFF im Ergebnis zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist.
aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bereits vor der Ausfällung der angefochtenen Verfügung des BFF über persönliche Ausweispapiere verfügte, hat er sie doch vor dem 27. Oktober 1998 dem Zivilstandsamt R. übergeben. Damit ist klar, dass ihm das BFF zu Recht vorwirft, er habe keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung seiner Papiere im Asylverfahren, wurde er doch verschiedentlich ausdrücklich zur Abgabe seiner Identitätspapiere aufgefordert (vgl. u.a. die durch den Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte Aufforderung sowie das kantonale Protokoll). Im erstinstanzlichen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer jedoch stets behauptet, er habe nie offizielle Ausweispapiere besessen und könne lediglich eine Business-Karte beibringen (was er indessen trotz Aufforderung nicht getan hat). Unter diesen Umständen ist der - erst auf Beschwerdeebene eingebrachte - blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf das Vorhandensein von etwelchen Identitätspapieren beim Zivilstandsamt R. nicht geeignet, ohne weiteres zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen. Es ist in casu vielmehr vorab zu prüfen, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen.
Wenn dies nicht der Fall ist, rechtfertigt nämlich nach Auffassung der Kommission das erst auf Beschwerdeebene angegebene Vorhandensein von Papieren, welche aus unentschuldbaren Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben worden sind, eine Kassation nicht. Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
Bst. abis AsylG sind Reisepapiere und andere Dokumente, welche die Identifizierung des Gesuchstellers erlauben, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben (vgl. im weiteren Art. 12b Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG, wonach Reisepapiere und Identitätsausweise

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ausdrücklich bereits in der Empfangsstelle abzugeben sind). Der neue Nichteintretenstatbestand will dieser Verpflichtung Nachdruck verleihen und genau diese Personenkategorie (welche Papiere besitzt, aber nicht innert 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches abgibt) erfassen. Ebenso ist genau bei dieser Personenkategorie (welche ihre Papiere nicht abgibt und gleichzeitig weder "Hinweise auf eine Verfolgung" noch "entschuldbare Gründe" für das Fehlen vorbringt) der Nichteintretensentscheid des BFF zu Recht erfolgt und es ist daher keine allfällig fehlerhafte Praxis der Vorinstanz zu korrigieren. Eine Kassation in derartigen Beschwerdeverfahren würde vielmehr einen blossen Leerlauf darstellen, da mangels Vorliegens von "Hinweisen auf eine Verfolgung" auch bei einem Eintreten auf das Asylgesuch dieses abgewiesen werden müsste. Im Gegenteil würde das Kassieren in derartigen Fällen der Absicht des Gesetzgebers diametral entgegenlaufen und die Verfahrensdauer bei missbräuchlichem Verhalten (Nichtabgabe von vorhandenen Papieren) im Ergebnis verlängern. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass gleiches auch gelten würde, wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht bloss auf das Vorhandensein von
Ausweispapieren hingewiesen hätte, sondern diese effektiv nachgereicht hätte.
bb) Hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Hinweisen auf eine Verfolgung ist zunächst festzuhalten, dass das BFF in der angefochtenen Verfügung an sich einen zu hohen Beweismassstab angesetzt hat, indem es ausführte, die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die Vorinstanz verweist damit nämlich implizit auf die Anforderungen gemäss Art. 12a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
AsylG. Der dort statuierte Beweismassstab findet jedoch nur im Rahmen der materiellen Prüfung eines Asylgesuches Anwendung. In Bezug auf die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
Bst. abis AsylG sind demgegenüber - wie obenstehend in Erwägung 4b dargelegt - die fraglos tieferen Beweisanforderungen gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG zu berücksichtigen. Angesichts der Aktenlage gelangt die Kommission aber in casu zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch diesen niedrigeren Anforderungen nicht zu genügen vermögen. Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb sich die unsubstantiierten und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos erweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz - welchen sich die Kommission anschliesst - verwiesen werden (vgl. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG i.V. m. Art. 36a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
OG). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Engagements für die CD bleibt lediglich hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer - wiewohl ge-

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mäss seinen Angaben seit dem 12. Juni 1993 Mitglied und zuletzt Finanzchef der Sektion Lagos - nicht einmal den prominenten Chairman (Landesvorsitzenden) dieser Organisation nennen konnte, welcher wenige Wochen vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach langjähriger Inhaftierung aus dem Gefängnis entlassen worden war. Der Beschwerdeführer macht schliesslich auf Beschwerdeebene auch nicht ansatzweise den Versuch, die Schlüsse der Vorinstanz betreffend seine Asylvorbringen zu widerlegen, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich deren Sachverhaltswürdigung nicht widersetzt.
cc) Unter diesen Umständen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das BFF im Ergebnis zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Im weiteren vermag auch das erst auf Beschwerdeebene angegebene Vorhandensein von Ausweispapieren nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen, nachdem klarerweise keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.

© 04.06.02


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1999-16-105-111
Datum : 04. Dezember 1998
Publiziert : 04. Dezember 1998
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1999-16-105-111
Sachgebiet : Nigeria
Gegenstand : Art. 16 Abs. 1 Bst. abis [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. a] AsylG [1]: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen unterlassener Abgabe...


Gesetzesregister
AsylG: 12 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
12a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes - 1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
1    In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
3    Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4    Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
12b  16 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
32  120
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts - Es werden aufgehoben:
a  das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979415;
b  der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994416 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich.
OG: 36a
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EMARK
1994/6 • 1998/33 S.272
BBl
1998/3232