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01.07.2008 - 01.01.2012
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1

Verordnung des VBS über die Eidgenössische geologische Fachkommission (EGKV) vom 5. Juni 2008 (Stand am 1. Juli 2008) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 20081
(LGeolV), verordnet:

Art. 1

Zusammensetzung Die Eidgenössische geologische Fachkommission (EGK) setzt sich aus sieben bis zehn verwaltungsexternen Fachpersonen zusammen.


Art. 2

Vizepräsidium Die EGK bestimmt aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.


Art. 3

Amtsdauer, Amtszeit, Entschädigung Die Amtsdauer, die Amtszeit sowie die Entschädigung richten sich nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962.


Art. 4

Subkommissionen 1 Das VBS und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) können mit gemeinsamem Beschluss Subkommissionen einsetzen. Der Beschluss bezeichnet die Aufgaben, die Mitglieder und das Sekretariat.

2

Der Vorsitz einer Subkommission wird von einem Mitglied der EGK ausgeübt.

3

Für die Organisation der Subkommissionen gelten die Artikel 5-10 sinngemäss.


Art. 5

Sekretariat 1 Das Sekretariat der EGK untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten.

2

Es erfüllt folgende Aufgaben: a. Es besorgt die administrativen Angelegenheiten der EGK und sorgt für den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Behörden.

AS 2008 2857 1 SR

510.624

2 SR

172.31

510.624.1

Organisation und Verwaltung 2

510.624.1

b. Es unterstützt die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach den Anweisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

c. Es erstellt zu jeder Sitzung ein Protokoll und stellt es den Kommissionsmitgliedern sowie den weiteren Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu.

d. Es führt die Akten der Kommission.


Art. 6

Sitzungen 1 Die EGK legt jeweils im vierten Quartal die Sitzungsdaten für das folgende Kalenderjahr fest.

2

Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch das Sekretariat im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie enthält eine Traktandenliste.

3

Die Präsidentin oder der Präsident kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, namentlich Vertreterinnen und Vertreter der Bundesverwaltung sowie externe Fachpersonen.


Art. 7

Vorarbeiten 1 Die Sitzungen der EGK werden durch das Sekretariat vorbereitet.

2

Die Präsidentin oder der Präsident kann Subkommissionen oder einzelne Kommissionsmitglieder mit der Vorbereitung von bestimmten Geschäften beauftragen.

3

Die EGK kann im Rahmen der ihr jährlich zugeteilten finanziellen Mittel Gutachten durch Dritte erstellen lassen, wenn sie für die Beurteilung einzelner wichtiger Fragen nicht über hinreichende Fachkenntnisse verfügt.


Art. 8

Beschlussfassung 1 Die EGK beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.

2

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3

Eingeladene Personen haben kein Stimmrecht.

4

Können sich die Kommissionsmitglieder bei Stellungnahmen zu geologischen Grundsatzfragen nicht einigen, so werden die unterschiedlichen Meinungen samt Begründung aufgeführt und das Stimmenverhältnis angegeben.


Art. 9

Vertraulichkeit, Schweigepflicht

1

Die Verhandlungen und Sitzungsunterlagen der EGK sind vertraulich.

2

Die Kommissionsmitglieder und die von der EGK eingeladenen oder beauftragten Personen wahren Stillschweigen über alles, was sie in Ausübung ihrer Tätigkeit wahrnehmen, soweit das VBS sie nicht ausdrücklich im Einzelfall von der Schweigepflicht entbindet.

3

Die Beendigung der Tätigkeit hebt die Schweigepflicht nicht auf.

Eidgenösssische geologische Fachkommission 3

510.624.1


Art. 10

Ausstand Die Mitglieder der EGK treten in den Ausstand, wenn sie in einer Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.


Art. 11

Verwertungsrechte 1 Der Bundesrat, das VBS und das UVEK sowie die Fachstellen für Landesgeologie können die von Kommissionsmitgliedern in Ausübung der Kommissionstätigkeit hervorgebrachten urheberrechtlich geschützten Werke zu amtlichen Zwecken verwenden.

2

Das Verwertungsrecht umfasst die Vervielfältigung, die Veröffentlichung, die Verbreitung, die Übersetzung in die Landessprachen und in die Sprachen internationaler Organisationen und Veranstaltungen sowie die vollständige oder teilweise Archivierung in digitaler und analoger Form.

3

Die Urheberin oder der Urheber des Werkes hat nur dann Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, wenn das Werk kommerziell verwertet wird.


Art. 12

Information Die EGK informiert die Öffentlichkeit periodisch, mindestens aber alle zwei Jahre, über allgemeine Fragen im Bereich ihrer Tätigkeit, namentlich über neue fachliche Erkenntnisse und über weiteren Forschungsbedarf.


Art. 13

Jahresbericht Die EGK erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.


Art. 14

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Organisation und Verwaltung 4

510.624.1