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Fedlex DEFRITRMEN
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0.741.611.1

AS 1983 1933

Übersetzung

Protokoll
zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)

Abgeschlossen in Genf am 5. Juli 1978
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 10. Oktober 1983
In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Januar 1984

(Stand am 11. September 2020)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

als Vertragsparteien des am 19. Mai 19561 in Genf beschlossenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR),

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Im Sinn dieses Protokolls bedeutet «Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR).

Art. 2

Artikel 23 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:2

1) Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

...

2) Am Schluss dieses Artikels werden die folgenden Absätze 7, 8 und 9 hinzugefügt:

...

2 Die Änd. können unter AS 1983 1933 konsultiert werden.

Schlussbestimmungen

Art. 3

1) Dieses Protokoll liegt für Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind und die entweder Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa oder nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, zur Unterzeichnung auf.

2) Dieses Protokoll liegt für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zum Beitritt auf.

3) Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an bestimmten Arbeiten der Kommission teilzunehmen, und die dem Übereinkommen beigetreten sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden, indem sie ihm nach seinem Inkrafttreten beitreten.

4) Dieses Protokoll liegt vom 1. September 1978 bis zum 31. August 1979 in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.

5) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, nachdem der betreffende Staat das Übereinkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist.

6) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

7) Jede Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung.

Art. 4

1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten in Kraft.

2) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der es nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 5

1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.

2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

3) Eine Vertragspartei, die aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, hört damit auch auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein.

Art. 6

Sinkt durch Kündigungen die Anzahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Protokolls auf weniger als fünf, so tritt das Protokoll mit dem Tag ausser Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird. Es tritt auch mit dem Tag ausser Kraft, an dem das Übereinkommen ausser Kraft tritt.

Art. 7

1) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll für alle oder für einen Teil der Hoheitsgebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt und hinsichtlich deren er eine Erklärung nach Artikel 46 des Übereinkommens abgegeben hat. Das Protokoll wird für das oder die in der Notifikation genannten Hoheitsgebiete am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder, falls das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Protokoll für ein Hoheitsgebiet gelten soll, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Protokoll allein für dieses Hoheitsgebiet nach Artikel 5 kündigen.

Art. 8

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, kann auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden.

Art. 9

1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass sie sich durch Artikel 8 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 8 nicht gebunden.

2) Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückgezogen werden.

3) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 10

1) Nachdem dieses Protokoll drei Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Protokolls beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine solche Konferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifikation mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt.

2) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz prüfen lassen wollen. Der Generalsekretär übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge.

3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten sowie die Staaten ein, die aufgrund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien geworden sind.

Art. 11

Ausser den in Artikel 10 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die aufgrund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien geworden sind,

a)
die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 3;
b)
die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel 4 in Kraft tritt;
c)
den Eingang der Mitteilungen nach Artikel 2 Absatz 2;
d)
die Kündigungen nach Artikel 5;
e)
das Ausserkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 6;
f)
den Eingang der Notifikationen nach Artikel 7;
g)
den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2.
Art. 12

Nach dem 31. August 1979 wird die Urschrift dieses Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Geschehen zu Genf am 5. Juli 1978, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 11. September 20203

3 AS 1983 1933, 1985 1617, 1987 1143, 1990 1771, 1991 2271, 2005 2191, 2008 1645, 2011 4319, 2016 735, 2020 1387 3817. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

12. Januar

2007 B

12. April

2007

Armenien

9. Juni

2006 B

7. September

2006

Belarus

29. Juli

2008 B

27. Oktober

2008

Belgien

6. Juni

1983 B

4. September

1983

Bosnien und Herzegowina

7. August

2020 B

5. November

2020

Dänemark

20. Mai

1980

28. Dezember

1980

Deutschland

29. September

1980

28. Dezember

1980

Estland

17. Dezember

1993 B

17. März

1994

Finnland

15. Mai

1980

28. Dezember

1980

Frankreich*

14. April

1982 B

13. Juli

1982

Georgien

4. August

1999 B

2. November

1999

Griechenland

16. Mai

1985 B

14. August

1985

Iran

17. September

1998 B

16. Dezember

1998

Irland

31. Januar

1991 B

1. Mai

1991

Italien

17. September

1982 B

16. Dezember

1982

Jordanien

13. November

2008 B

11. Februar

2009

Kirgisistan

2. April

1998 B

1. Juli

1998

Kroatien

31. Januar

2017 B

1. Mai

2017

Lettland

14. Januar

1994 B

14. April

1994

Libanon

22. März

2006 B

20. Juni

2006

Litauen

17. März

1993 B

15. Juni

1993

Luxemburg

1. August

1980

28. Dezember

1980

Malta

21. Dezember

2007 B

20. März

2008

Moldau

31. Mai

2007 B

29. August

2007

Niederlande a

28. Januar

1986 B

28. April

1986

Nordmazedonien

20. Juni

1997 B

18. September

1997

Norwegen

31. August

1984 B

29. November

1984

Österreich

19. Februar

1981 B

20. Mai

1981

Pakistan

30. Mai

2019 B

28. August

2019

Polen

23. November

2010 B

21. Februar

2011

Portugal

22. August

1989 B

20. November

1989

Rumänien*

4. Mai

1981

2. August

1981

Russland

3. Februar

2016 B

3. Mai

2016

Schweden

30. April

1985 B

29. Juli

1985

Schweiz*

10. Oktober

1983 B

8. Januar

1984

Serbien

19. Juni

2020 B

17. September

2020

Slowakei

20. Februar

2008 B

20. Mai

2008

Slowenien

21. November

2013 B

19. Februar

2014

Spanien

11. Oktober

1982 B

9. Januar

1983

Tschechische Republik

29. Juni

2006 B

27. September

2006

Tunesien

24. Januar

1994 B

24. April

1994

Turkmenistan

18. September

1996 B

17. Dezember

1996

Türkei*

2. August

1995 B

31. Oktober

1995

Ukraine*

15. Juni

2020 B

13. September

2020

Ungarn

18. Juni

1990 B

16. September

1990

Usbekistan

27. November

1996 B

25. Februar

1997

Vereinigtes Königreich

5. Oktober

1979

28. Dezember

1980

Gibraltar

5. Oktober

1979

28. Dezember

1980

Guernsey

9. Oktober

1986

7. Januar

1987

Insel Man

19. April

1982

18. Juli

1982

Zypern

2. Juli

2003 B

30. September

2003

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Das Protokoll findet Anwendung auf das Königreich in Europa.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel 23 neue Absätze 7 und 9 der CMR, die aufgrund von Artikel 2 des Protokolls eingeführt worden sind, dass die Schweiz den in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berechnet:

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Währungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZK den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.