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25.04.2000 - 27.01.2003
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Interkantonale Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen1
vom 25. November 1994 (Stand am 28. Januar 2003)
Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 14. März 1996 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1

Diese Vereinbarung regelt die gegenseitige Öffnung der Kantone bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge.

2

Sie will die kantonalen Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze und in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz harmonisieren. Ihre Ziele sind insbesondere: a.

die Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und
Anbietern;

b.

die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter
sowie einer unparteiischen Vergabe; c.

die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d.

die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.


Art. 2

Vorbehalt anderer Vereinbarungen Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a.

unter sich andere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre
Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln; b.

ähnliche Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu
schliessen.


Art. 3

Durchführung

Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die
mit der Vereinbarung übereinstimmen müssen.

AS 1996 1438 1

Diese Fassung gilt nur noch im Verhältnis zu den Kantonen, welche die geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben (siehe SR 172.056.5 Art. 21
Abs. 3).

172.056.4

Weisungen an die Verwaltung 2

172.056.4

2. Abschnitt: Anwendung der Vereinbarung

Art. 4

Interkantonales Organ 1

Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ.

2

Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a.

die Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; b.

den Erlass von Vergaberichtlinien; c.

die periodische Anpassung der Schwellenwerte gemäss den Vorgaben des
GATT-Übereinkommens2;

d.

die Festlegung der generellen Bagatellklausel gemäss Artikel 7 Absatz 2 dieser Vereinbarung; e.

die Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone,
insbesondere für die Führung der notwendigen Dokumentationen, sowie die
gütliche Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Kantonen über die
Anwendung der Vereinbarung; f.

die Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der
Vereinbarung.

3

Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte
Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der zuständigen Kantonsregierung
wahrgenommen werden muss.

4

Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, insbesondere mit der Konferenz
kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren zusammen, indem diese vorher konsultiert
oder zu den Sitzungen eingeladen werden.


Art. 5

Zusammenarbeit mit dem Bund Das Interkantonale Organ sucht mit dem Bund gemeinsame Lösungen für eine koordinierte Regelung der eidgenössischen und kantonalen Vergabeverfahren.

3. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 6

Auftragsarten

1

Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die Vergabe von: 2

SR 0.632.231.422

Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb.

3

172.056.4

a.

Bauaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Durchführung von Hoch- und
Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziffer 51 der zentralen Produkteklassifikation
(CPC-Liste) nach Anhang I Annex 5 des GATT-Übereinkommens3 ; b.

Lieferaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c.

Dienstleistungsaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder
Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Erbringung einer
Dienstleistung nach Anhang I Annex 4 des GATT-Übereinkommens.

2

Ein Bauwerk ist das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a.


Art. 7

Schwellenwerte

1

Diese Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert folgenden Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht:

a.

10 070 000 Franken bei Bauwerken; b.

403 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen; c.

806 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer
Auftraggeberin oder eines Auftraggebers, die gemäss Artikel 8 dieser Vereinbarung in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und
im Telekommunikationsbereich vergeben werden.

2

Vergibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge, so ist deren Gesamtwert massgebend. Der prozentuale
Anteil der einzelnen Bauwerke, welchen sie am Gesamtbauwerk ausmachen müssen,
damit sie auf jeden Fall den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen, richtet
sich nach den generellen Festlegungen durch das Interkantonale Organ (Bagatellklausel).


Art. 8

Auftraggeberin und Auftraggeber 1

Dieser Vereinbarung unterstehen als Auftraggeberin und Auftraggeber: a.

der Staat und seine öffentlichrechtlichen Anstalten und Regiebetriebe sowie
die öffentlichrechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt ist; b.

die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften gegenüber denjenigen Kantonen und Vertragsstaaten
des GATT-Übereinkommens4, die Gegenrecht gewähren; c.

Organisationen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die in den
Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich tätig sind und durch eine, bzw. einen oder mehrere, bzw.

3

SR 0.632.231.422 4

SR 0.632.231.422

Weisungen an die Verwaltung 4

172.056.4

mehrere in Buchstabe a oder Buchstabe b - unabhängig vom Gegenrecht genannte Auftraggeberin oder Auftraggeber mehrheitlich beherrscht sind.
Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen geben; d.

andere Organisationen, die dem GATT-Übereinkommen oder anderen entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen unterstellt sind.

2

Dieser Vereinbarung ebenfalls unterstellt sind Objekte und Leistungen, die mit mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten von Bund oder einer, bzw. einem oder mehreren in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Organisationen subventioniert werden.


Art. 9

Anbieterin und Anbieter Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern,
die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a.

in einem beteiligten Kanton; b.

in einem Vertragsstaat des GATT-Übereinkommens5 über das öffentliche
Beschaffungswesen, soweit diese Staaten Gegenrecht gewähren; c.

in anderen Staaten in dem Ausmass, als entsprechende vertragliche Abmachungen eingegangen worden sind.


Art. 10

Ausnahmen

1

Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a.

Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und
Strafanstalten;

b.

Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt
werden;

c.

Aufträge, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen den Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens6 oder der Schweiz und anderen
Staaten über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt
vergeben werden;

d.

Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen
Organisation vergeben werden; e.

Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und
für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von
Gesamtverteidigung und Armee.

2

Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: 5

SR 0.632.231.422 6

SR 0.632.231.422

Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb.

5

172.056.4

a.

die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist; b.

der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies
erfordert; oder

c.

dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

4. Abschnitt: Vergabeverfahren

Art. 11

Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a.

Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b.

wirksamer Wettbewerb; c.

Verzicht auf Abgebotsrunden; d.

Beachtung der Ausstandsregeln; e.

Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen; f.

Gleichbehandlung von Frau und Mann; g.

Vertraulichkeit von Informationen.


Art. 12

Verfahrensarten

1

Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar: a.

das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den
geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b.

das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
den geplanten

Auftrag

öffentlich ausschreibt; Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen
dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn
sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei
muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

c.

das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.

2

Die Kantone regeln in den Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen nach GATT-Übereinkommen7, unter denen die Verfahrensarten entsprechend gewählt
werden dürfen.

7

SR 0.632.231.422

Weisungen an die Verwaltung 6

172.056.4


Art. 13

Kantone Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a.

die notwendigen Veröffentlichungen, mindestens im zuständigen kantonalen
Amtsblatt der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b.

die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen; c.

die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d.

ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter
nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e.

die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; f.

geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g.

den Zuschlag durch Verfügung; h.

die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i.

die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens
auf wichtige Gründe.


Art. 14

Vertragsschluss

1

Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

2

Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 15

Beschwerderecht und Frist 1

Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.

2

Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.

3

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, so ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.


Art. 16

Beschwerdegründe

1

Mit der Beschwerde können gerügt werden:

Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb.

7

172.056.4

a.

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b.

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

2

Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.

3

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, so können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.


Art. 17

Aufschiebende Wirkung 1

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

2

Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und
keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3

Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, so
kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist
zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so
wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

4

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.


Art. 18

Entscheid

1

Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an
die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen
zurückweisen.

2

Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.

6. Abschnitt: Überwachung

Art. 19

Kontrolle und Sanktionen 1

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.

2

Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.

Weisungen an die Verwaltung 8

172.056.4

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

Beitritt und Austritt 1

Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.

2

Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.


Art. 21

Inkrafttreten

1

Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder
mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.

2

Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.


Art. 22

Übergangsrecht

1

Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.

2

Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben
werden.

Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten: Kanton

Beitritt

Inkrafttreten

Zürich8

8. Oktober

1997

7. Oktober

1997

Bern9

13. Mai

1998

01. Juli

1998

Luzern10

2. Dezember

1996

1. Juli

1997

Uri11

11. Dezember

1996

22. April

1997

Schwyz12

22. Mai

1996

3. September

1996

Obwalden

1. Mai

1996

21. Mai

1996

Nidwalden13

28. April

1996

3. September

1996

Glarus14

4. Mai

1997

1. Juli

1997

Zug15

3. September

1996

1. Oktober

1996

Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb.

9

172.056.4

Kanton

Beitritt

Inkrafttreten

Freiburg

1. Januar

1996

21. Mai

1996

Solothurn16

3. Dezember

1996

24. Dezember

1996

Basel-Stadt17

26. März

1997

3. Juni

1997

Basel-Landschaft18

25. Januar

2000

22. Februar

2000

Appenzell A. Rh.19

27. April

1997

3. Juni

1997

Appenzell I. Rh.20

27. März

2000

25. April

2000

St. Gallen21

21. April

1998

01. Juli

1998

Schaffhausen

22. Januar

1996

21. Mai

1996

Graubünden22

9. Juni

1996

28. Januar

1997

Aargau23

30. April

1997

3. Juni

1997

Thurgau24

13. Juni

1997

1. Juli

1997

Tessin

6. Februar

1996

21. Mai

1996

Waadt25

5. November

1997

9. Dezember

1997

Wallis26

3. September

1997

7. Oktober

1997

Neuenburg27

10. September

1996

24. Dezember

1996

Genf28

30. Juli

1997

9. Dezember

1997

Jura29

3. November

1998

1. Januar

1999

8 AS

1997 2398

9 AS

1998 1560

10

AS 1997 1474 11

AS 1997 924

12

AS 1996 2504 13

AS 1996 2504 14

AS 1997 1474 15

AS 1996 2552 16

AS 1996 3258 17

AS 1997 1120 18 AS

2000 329

19

AS 1997 1120 20 AS

2000 1015

21 AS

1998 1560

22

AS 1997 166

23

AS 1997 1120 24

AS 1997 1474 25 AS

1997 2494

26 AS

1997 2140

27

AS 1996 3258 28 AS

1997 2494

29 AS

2000 329

Weisungen an die Verwaltung 10

172.056.4