1
Interkantonale Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen1 vom 25. November 1994 (Stand am 28. Januar 2003)
Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 14. März 1996 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1
Diese Vereinbarung regelt die gegenseitige Öffnung der Kantone bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge.
2
Sie will die kantonalen Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze und in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz harmonisieren. Ihre Ziele sind insbesondere: a.
die Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und
Anbietern;
b.
die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter
sowie einer unparteiischen Vergabe; c.
die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d.
die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
Art. 2
Vorbehalt anderer Vereinbarungen Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a.
unter sich andere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre
Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln; b.
ähnliche Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu
schliessen.
Art. 3
Durchführung
Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die
mit der Vereinbarung übereinstimmen müssen.
AS 1996 1438 1
Diese Fassung gilt nur noch im Verhältnis zu den Kantonen, welche die geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben (siehe SR 172.056.5 Art. 21
Abs. 3).
172.056.4
Weisungen an die Verwaltung 2
172.056.4
2. Abschnitt: Anwendung der Vereinbarung
Art. 4
Interkantonales Organ 1
Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ.
2
Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a.
die Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; b.
den Erlass von Vergaberichtlinien; c.
die periodische Anpassung der Schwellenwerte gemäss den Vorgaben des
GATT-Übereinkommens2;
d.
die Festlegung der generellen Bagatellklausel gemäss Artikel 7 Absatz 2 dieser Vereinbarung; e.
die Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone,
insbesondere für die Führung der notwendigen Dokumentationen, sowie die
gütliche Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Kantonen über die
Anwendung der Vereinbarung; f.
die Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der
Vereinbarung.
3
Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte
Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der zuständigen Kantonsregierung
wahrgenommen werden muss.
4
Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, insbesondere mit der Konferenz
kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren zusammen, indem diese vorher konsultiert
oder zu den Sitzungen eingeladen werden.
Art. 5
Zusammenarbeit mit dem Bund Das Interkantonale Organ sucht mit dem Bund gemeinsame Lösungen für eine koordinierte Regelung der eidgenössischen und kantonalen Vergabeverfahren.
3. Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 6
Auftragsarten
1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die Vergabe von: 2
SR 0.632.231.422
Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb.
3
172.056.4
a.
Bauaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Durchführung von Hoch- und
Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziffer 51 der zentralen Produkteklassifikation
(CPC-Liste) nach Anhang I Annex 5 des GATT-Übereinkommens3 ; b.
Lieferaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c.
Dienstleistungsaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder
Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Erbringung einer
Dienstleistung nach Anhang I Annex 4 des GATT-Übereinkommens.
2
Ein Bauwerk ist das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a.
Art. 7
Schwellenwerte
1
Diese Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert folgenden Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht:
a.
10 070 000 Franken bei Bauwerken; b.
403 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen; c.
806 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer
Auftraggeberin oder eines Auftraggebers, die gemäss Artikel 8 dieser Vereinbarung in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und
im Telekommunikationsbereich vergeben werden.
2
Vergibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge, so ist deren Gesamtwert massgebend. Der prozentuale
Anteil der einzelnen Bauwerke, welchen sie am Gesamtbauwerk ausmachen müssen,
damit sie auf jeden Fall den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen, richtet
sich nach den generellen Festlegungen durch das Interkantonale Organ (Bagatellklausel).
Art. 8
Auftraggeberin und Auftraggeber 1
Dieser Vereinbarung unterstehen als Auftraggeberin und Auftraggeber: a.
der Staat und seine öffentlichrechtlichen Anstalten und Regiebetriebe sowie
die öffentlichrechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt ist; b.
die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften gegenüber denjenigen Kantonen und Vertragsstaaten
des GATT-Übereinkommens4, die Gegenrecht gewähren; c.
Organisationen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die in den
Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich tätig sind und durch eine, bzw. einen oder mehrere, bzw.
3
SR 0.632.231.422 4
SR 0.632.231.422
Weisungen an die Verwaltung 4
172.056.4
mehrere in Buchstabe a oder Buchstabe b - unabhängig vom Gegenrecht genannte Auftraggeberin oder Auftraggeber mehrheitlich beherrscht sind.
Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen geben; d.
andere Organisationen, die dem GATT-Übereinkommen oder anderen entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen unterstellt sind.
2
Dieser Vereinbarung ebenfalls unterstellt sind Objekte und Leistungen, die mit mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten von Bund oder einer, bzw. einem oder mehreren in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Organisationen subventioniert werden.
Art. 9
Anbieterin und Anbieter Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern,
die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a.
in einem beteiligten Kanton; b.
in einem Vertragsstaat des GATT-Übereinkommens5 über das öffentliche
Beschaffungswesen, soweit diese Staaten Gegenrecht gewähren; c.
in anderen Staaten in dem Ausmass, als entsprechende vertragliche Abmachungen eingegangen worden sind.
Art. 10
Ausnahmen
1
Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a.
Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und
Strafanstalten;
b.
Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt
werden;
c.
Aufträge, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen den Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens6 oder der Schweiz und anderen
Staaten über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt
vergeben werden;
d.
Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen
Organisation vergeben werden; e.
Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und
für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von
Gesamtverteidigung und Armee.
2
Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: 5
SR 0.632.231.422 6
SR 0.632.231.422
Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb.
5
172.056.4
a.
die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist; b.
der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies
erfordert; oder
c.
dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Vergabeverfahren
Art. 11
Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a.
Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b.
wirksamer Wettbewerb; c.
Verzicht auf Abgebotsrunden; d.
Beachtung der Ausstandsregeln; e.
Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen; f.
Gleichbehandlung von Frau und Mann; g.
Vertraulichkeit von Informationen.
Art. 12
Verfahrensarten
1
Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar: a.
das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den
geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b.
das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
den geplanten
Auftrag
öffentlich ausschreibt; Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen
dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn
sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei
muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
c.
das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
2
Die Kantone regeln in den Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen nach GATT-Übereinkommen7, unter denen die Verfahrensarten entsprechend gewählt
werden dürfen.
7
SR 0.632.231.422
Weisungen an die Verwaltung 6
172.056.4
Art. 13
Kantone Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a.
die notwendigen Veröffentlichungen, mindestens im zuständigen kantonalen
Amtsblatt der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b.
die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen; c.
die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d.
ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter
nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e.
die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; f.
geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g.
den Zuschlag durch Verfügung; h.
die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i.
die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens
auf wichtige Gründe.
Art. 14
Vertragsschluss
1
Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2
Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 15
Beschwerderecht und Frist 1
Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
2
Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
3
Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, so ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16
Beschwerdegründe
1
Mit der Beschwerde können gerügt werden:
Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb.
7
172.056.4
a.
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b.
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2
Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3
Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, so können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17
Aufschiebende Wirkung 1
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2
Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und
keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3
Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, so
kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist
zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so
wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.
Art. 18
Entscheid
1
Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an
die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen
zurückweisen.
2
Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung
Art. 19
Kontrolle und Sanktionen 1
Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2
Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
Weisungen an die Verwaltung 8
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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20
Beitritt und Austritt 1
Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2
Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
Art. 21
Inkrafttreten
1
Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder
mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2
Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
Art. 22
Übergangsrecht
1
Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2
Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben
werden.
Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten: Kanton
Beitritt
Inkrafttreten
Zürich8
8. Oktober
1997
7. Oktober
1997
Bern9
13. Mai
1998
01. Juli
1998
Luzern10
2. Dezember
1996
1. Juli
1997
Uri11
11. Dezember
1996
22. April
1997
Schwyz12
22. Mai
1996
3. September
1996
Obwalden
1. Mai
1996
21. Mai
1996
Nidwalden13
28. April
1996
3. September
1996
Glarus14
4. Mai
1997
1. Juli
1997
Zug15
3. September
1996
1. Oktober
1996
Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb.
9
172.056.4
Kanton
Beitritt
Inkrafttreten
Freiburg
1. Januar
1996
21. Mai
1996
Solothurn16
3. Dezember
1996
24. Dezember
1996
Basel-Stadt17
26. März
1997
3. Juni
1997
Basel-Landschaft18
25. Januar
2000
22. Februar
2000
Appenzell A. Rh.19
27. April
1997
3. Juni
1997
Appenzell I. Rh.20
27. März
2000
25. April
2000
St. Gallen21
21. April
1998
01. Juli
1998
Schaffhausen
22. Januar
1996
21. Mai
1996
Graubünden22
9. Juni
1996
28. Januar
1997
Aargau23
30. April
1997
3. Juni
1997
Thurgau24
13. Juni
1997
1. Juli
1997
Tessin
6. Februar
1996
21. Mai
1996
Waadt25
5. November
1997
9. Dezember
1997
Wallis26
3. September
1997
7. Oktober
1997
Neuenburg27
10. September
1996
24. Dezember
1996
Genf28
30. Juli
1997
9. Dezember
1997
Jura29
3. November
1998
1. Januar
1999
8 AS
1997 2398
9 AS
1998 1560
10
AS 1997 1474 11
AS 1997 924
12
AS 1996 2504 13
AS 1996 2504 14
AS 1997 1474 15
AS 1996 2552 16
AS 1996 3258 17
AS 1997 1120 18 AS
2000 329
19
AS 1997 1120 20 AS
2000 1015
21 AS
1998 1560
22
AS 1997 166
23
AS 1997 1120 24
AS 1997 1474 25 AS
1997 2494
26 AS
1997 2140
27
AS 1996 3258 28 AS
1997 2494
29 AS
2000 329
Weisungen an die Verwaltung 10
172.056.4