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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Beamtengesetz
(BtG)
1

vom 30. Juni 1927 (Stand am 13. März 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachdem sie von der Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 19242
Kenntnis genommen hat,
gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1 und 3 der Bundesverfassung3,4 beschliesst:

Erster Teil: Das Dienstverhältnis der Beamten I. Abschnitt: Begriff und Entstehung 1. Begriff


Art. 1

1 Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als solcher vom Bundesrat, von einer
ihm nachgeordneten Amtsstelle, von der Bundesversammlung oder von einem eidgenössischen Gericht gewählt wird.5 2

Das Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben, wird vom Bundesrate aufgestellt. Es bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.

2. Wahlfähigkeit

Art. 2

1

Wählbar sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die einen unbescholtenen Leumund geniessen. Wer entmündigt oder zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes unfähig erklärt worden ist, kann nicht gewählt werden, solange diese Massnahme wirksam ist.6

AS 43 439 und BS 1 489 1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 932 939; BBl 1986 II 313).

2

BBl 1924 III 1, 1927 I 169 3

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 173 Abs. 2 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).

4 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

5 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 932 939; BBl 1986 II 313).

172.221.10

Bundespersonal

2

172.221.10

2

Mit Zustimmung des Bundesrates kann die Wahlbehörde auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechtes ausnahmsweise verzichten.

3. Öffentliche Ausschreibung

Art. 3

1

Das zu besetzende Amt ist vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Genügt das Ergebnis der Ausschreibung nicht, so kann die Wahlbehörde eine weitere Ausschreibung anordnen oder das Amt durch Berufung besetzen.

2

Der Bundesrat bezeichnet die Ämter, die ohne Ausschreibung besetzt werden können. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

4. Wahlerfordernisse

Art. 4

1

Die Wahl kann von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht werden, besonders von dem Alter, der Tauglichkeit, der Vorbildung, der Bekleidung eines Grades
in der schweizerischen Armee, von dem Ergebnis einer Prüfung oder Probezeit.

2

An die Wahl für ein Amt kann die Verpflichtung geknüpft werden, weitere Obliegenheiten im Bundesdienste zu übernehmen.

3

Zum Beamten kann gewählt werden, wer in einem Amt dauernd beschäftigt wird und durchschnittlich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit erbringt.
Der Bundesrat setzt die besonderen Wahlerfordernisse für die einzelnen Ämter fest.
Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen. Die eidgenössischen Gerichte setzen die Wahlerfordernisse fest für diejenigen Ämter, für die sie
Wahlbehörde sind.7

5. Wahlbehörden

Art. 5

1

Der Bundesrat wählt die Beamten, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3. Er kann seine Wahlbefugnisse nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

2 Die Bundesversammlung und die eidgenössischen Gerichte wählen ihre Beamten.
Sie können ihre Wahlbefugnisse bestimmten Organen der Bundesversammlung oder
der eidgenössischen Gerichte übertragen.8 7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

8 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

Beamtengesetz

3

172.221.10

3 Die in der Bundesgesetzgebung über die Organisation der Schweizerischen Bundesbahnen und der Schweizerischen Post als zuständig bezeichneten Organe wählen
die Beamten der Bundesbahnen und der Post.9 II. Abschnitt: Die Stellung des Beamten im allgemeinen 1. Amtsdauer


Art. 6

1

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, soweit nicht besondere bundesrechtliche Bestimmungen eine längere Amtsdauer festsetzen.10

2

Findet die Wahl während der Amtsdauer statt, so endigt das Dienstverhältnis mit ihrem Ablaufe.

3

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Beamtinnen und Beamten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen gesetzlichen Regelung der Arbeitsverhältnisse beim Bund zu beenden und die Überführung des Bundespersonals in das
neue Arbeitsverhältnis zu regeln.11 2. Ausschluss12

Art. 7


13

Der Bundesrat regelt den Ausschluss vom Amt wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft.

3. Wohnsitz, Niederlassung

Art. 8

1

Der Beamte hat an dem ihm von der Wahlbehörde angewiesenen Dienstorte zu wohnen. Für die Verlegung des Wohnsitzes an einen anderen Ort bedarf er der Ermächtigung der zuständigen Amtsstelle.

2

Der Beamte hat seine Ausweispapiere am Wohnorte zu hinterlegen. Niederlassung oder Aufenthalt dürfen ihm nicht verweigert werden.

9 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 4 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1958, in Kraft seit 1. Jan. 1959 (AS 1959 29
40; BBl 1958 I 817).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1853 1854; BBl 1999 1597).

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

Bundespersonal

4

172.221.10

4. Versetzung im Amte, Zuweisung einer anderen Tätigkeit

Art. 9

Der Beamte kann während der Amtsdauer versetzt oder es kann ihm eine seiner Berufsbildung oder Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden, die nicht zu
den Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes gehört, wenn es der Dienst oder die
wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskräfte erfordert.

5. Arbeitszeit

Art. 10

1

Der Bundesrat bestimmt die Arbeitszeit und ihre Schichtung. Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Verhältnisse für ihre Beamten.14 2

Der Beamte kann, wenn es der Dienst erfordert, auch ausserhalb der ordentlichen Dienststunden und über die vorgeschriebene Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden.

6. Ausbildung im Dienste

Art. 11

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Ausbildung der Beamten im Dienste. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

7. Beförderung

Art. 12

1

Als Beförderung gilt die Wahl des Beamten zum Träger eines Amtes, das in einer höheren Besoldungsklasse eingereiht ist als das bisher von ihm bekleidete Amt.

2

Die Beförderung richtet sich nach dem dienstlichen Bedürfnisse. Sie kann vom Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht werden.

3

Der Bundesrat stellt die Grundsätze für die Beförderungen auf. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1967 23;
BBl 1966 I 374).

Beamtengesetz

5

172.221.10

8. Vereinsrecht

Art. 13

1

Dem Beamten ist innert den Schranken der Bundesverfassung15 das Vereinsrecht gewährleistet.

2

Er darf jedoch nicht einer Vereinigung angehören, die Zwecke verfolgt oder Mittel vorsieht, die rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Diese Bestimmung wird ausschliesslich vom Bundesrat angewendet.16 9. Bekleidung öffentlicher Ämter

Art. 14

1

Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes bedarf der Beamte der Ermächtigung der zuständigen Amtsstelle.

2

Wenn die Ausübung des öffentlichen Amtes nachteilig auf die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten einwirken kann oder sich mit seiner amtlichen Stellung nicht verträgt, kann die Ermächtigung unter Bedingungen oder Vorbehalten erteilt, verweigert, eingeschränkt oder zurückgezogen werden.

3

Kein Beamter darf mit öffentlichrechtlichen Nachteilen bestraft werden, wenn ihm die Ermächtigung zur Annahme eines öffentlichen Amtes verweigert wird.

4

Ein Abzug an der Besoldung, den Ruhetagen oder Ferien ist nur zulässig, wenn und soweit die infolge der Ausübung öffentlicher Ämter entstandene Abwesenheit
vom Bundesdienste innerhalb eines Kalenderjahres zusammen 15 Tage übersteigt.
Fällt die Ausübung des öffentlichen Amtes auf Ruhetage oder Ferien, so besteht kein
Anspruch auf Nachgenuss.

5

Der Bundesrat bezeichnet die für die Ermächtigung zuständigen Amtsstellen, ordnet das Verfahren und umschreibt die Stellung des Ermächtigten. Die eidgenössischen Gerichte erteilen die Ermächtigung für ihre Beamten.

9a.17 Unvereinbarkeit
a Bundesbeamte können nicht zugleich Mitglied des Nationalrates sein.

15

SR 101

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 932 939; BBl 1986 II 313).

17 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 411; BBl 1999 7922).

Bundespersonal

6

172.221.10

10. Nebenbeschäftigungen

Art. 15


18

1

Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt oder sich mit seinem Amt nicht verträgt.

2

Unvereinbar mit dem Amte ist jede Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsgeschäften durch den Beamten.

3

Der Bundesrat kann für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine Ermächtigung vorsehen. Diese darf nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn mit der Nebenbeschäftigung ein Einkommen erzielt wird.

4

Übt der Beamte eine Nebenbeschäftigung aus, die er ausschliesslich aufgrund seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Aufgaben ausüben kann, so muss
er dem Bund in der Regel einen Teil des entsprechenden Einkommens abliefern. Der
Bundesrat regelt die Einzelheiten.

11. Erfindungen von Beamten

Art. 16

1

Erfindungen, die der Beamte bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhange mit ihr macht, gehören dem Bunde, wenn a.

die Erfindung zur dienstlichen Tätigkeit des Beamten oder zu seiner dienstlichen Obliegenheit gehört, oder b.

die Erfindung das Ergebnis amtlicher Versuche darstellt, oder c.

die Erfindung für die Landesverteidigung von Wert ist, oder d.

sich die Wahlbehörde einen solchen Anspruch ausbedungen hat.

2

Ist die Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder militärischer Bedeutung, so hat der Beamte Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung.

3

Bei der Festsetzung der Vergütung ist mit zu berücksichtigen, ob andere, im Dienste des Bundes beschäftigte Arbeitskräfte mitgewirkt haben und ob Diensteinrichtungen oder Betriebsmittel des Bundes beansprucht worden sind.

4

Hat der Beamte auf eine Vergütung nicht Anspruch, so kann ihm nach freiem Ermessen der zuständigen Amtsstelle eine Belohnung zuerkannt werden.

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss des
vorliegenden BG.

Beamtengesetz

7

172.221.10

12. Dienstwohnung

Art. 17

1

Der Beamte ist verpflichtet, die ihm von der Wahlbehörde angewiesene Dienstwohnung zu beziehen.

2

Für die Benützung der Dienstwohnung hat der Beamte eine Entschädigung zu entrichten. Die mit der Benützung verbundenen Vor- und Nachteile sind bei der Festsetzung der Entschädigung in billiger Weise zu berücksichtigen.

3

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Zuweisung von Dienstwohnungen und über die Bemessung der Entschädigungen. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

13. Dienstkleider

Art. 18

1

Dienstkleider, die der Beamte zu tragen verpflichtet ist, sind unentgeltlich abzugeben.

2

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

14. Fahrbegünstigungen

Art. 19

1

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Fahrbegünstigungen bei Benützung der im Eigentum des Bundes stehenden oder der von ihm betriebenen Verkehrsanstalten.

2

Aus einer Einschränkung der Fahrbegünstigungen kann ein Anspruch auf Entschädigung nicht abgeleitet werden.

15. Klassifikation der Dienststellen

Art. 20

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf für die Klassifikation der Dienststellen. Er
kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

Bundespersonal

8

172.221.10

16.19 Beamte mit Einsatz im Ausland
a20 Der Bundesrat regelt die Besonderheiten des Dienstverhältnisses, die sich aus dem
Dienst im Ausland ergeben und die zur Wahrung von Interessen in auswärtigen Angelegenheiten erforderlich sind.

III. Abschnitt: Die Pflichten des Beamten 1. Pflicht zur Dienstleistung

Art. 21

1

Der Beamte ist zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet.21 2

Die Beamten sind auch ohne Aufforderung verpflichtet, sich in ihren dienstlichen Obliegenheiten gegenseitig zu unterstützen und zu vertreten.

2. Wahrung der Interessen des Bundes

Art. 22

Der Beamte hat seine dienstlichen Obliegenheiten treu und gewissenhaft zu erfüllen
und dabei alles zu tun, was die Interessen des Bundes fördert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt.

3. Streikverbot

Art. 23

1

Der Beamte darf weder selbst in Streik treten noch andere Beamte dazu veranlassen.

2

Vereine und Genossenschaften dürfen einen Beamten wegen Nichtteilnahme an einem Streik weder als Mitglied ausschliessen noch ihm einen wirtschaftlichen Nachteil zufügen.

3

Diesen Verboten zuwiderlaufende Abreden, Statutenbestimmungen oder Anordnungen von Vereinen und Genossenschaften sind nichtig.

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

Beamtengesetz

9

172.221.10

4. Verhalten22

Art. 24


23

1

Der Beamte hat sich durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine amtliche Stellung erfordert.

2

Der Beamte hat sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie im Verkehr mit dem Publikum höflich und taktvoll zu benehmen.

5. Vollzug der dienstlichen Anordnungen24

Art. 25

1

Der Beamte hat die dienstlichen Anordnungen25 seiner Vorgesetzten gewissenhaft und vernünftig zu vollziehen.

2

Der Vorgesetzte trägt die Verantwortung für die von ihm erteilten Befehle.

6. Verbot der Ausübung einer amtlichen Funktion für einen
ausländischen Staat sowie der Annahme von Titeln und Orden
26

Art. 26


27

1

Dem Beamten ist untersagt, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im
Hinblick auf seine amtliche Stellung geschieht.

2

Ein pflichtwidriges Verhalten liegt auch vor, wenn ein Dritter mit Wissen und Willen des Beamten das Geschenk oder den Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

3

Geschenke oder sonstige Vorteile, die der Beamte widerrechtlich angenommen hat, verfallen dem Bund.

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

24

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

25

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

26 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114 117; BBl 1999 7922). Mit dem
Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 wird diese Änderung des
Beamtengesetzes für die Personalkategorien, auf die es anwendbar ist, gegenstandslos.

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1958, in Kraft seit 1. Jan. 1959 (AS 1959 29
40; BBl 1958 I 817).

Bundespersonal

10

172.221.10

a28 Beamten ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat
sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

7. Amtsverschwiegenheit

Art. 27

1

Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.

2

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.

3

Vorbehalten bleibt Artikel 61 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 196229.30

8. Zeugnispflicht

Art. 28

1

Der Beamte darf sich als Partei, Zeuge oder gerichtlicher Sachverständiger über Wahrnehmungen, die er kraft seines Amtes oder in Ausübung seines Dienstes gemacht hat und die sich auf seine dienstlichen Obliegenheiten beziehen, nur äussern,
wenn ihn die zuständige Amtsstelle dazu ermächtigt hat.

2

Die Ermächtigung zur Äusserung ist auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlich.

3

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die zuständige Amtsstelle die Ermächtigung zu erteilen oder zu verweigern hat. Die Ermächtigung darf nur
verweigert werden, wenn die allgemeinen Landesinteressen es verlangen oder wenn
die Ermächtigung die Verwaltung in der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlich
beeinträchtigen würde.

4

Der Bundesrat bezeichnet die für die Entscheidung zuständigen Amtsstellen und ordnet das Verfahren.

28 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114 117; BBl 1999 7922). Mit dem
Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 wird diese Änderung des
Beamtengesetzes für die Personalkategorien, auf die es anwendbar ist, gegenstandslos.

29

SR 171.11

30

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 1. Juli 1966 über die Ergänzung des
Geschäftsverkehrsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (SR 171.11 am Schluss, SchlB Änd.
vom 1. Juli 1966).

Beamtengesetz

11

172.221.10

IV. Abschnitt: Verletzung der Dienstpflichten und ihre Folgen 1. Verantwortlichkeit für verursachten Schaden

Art. 29


31

2. Disziplinarische Verantwortlichkeit

Art. 30

1

Gegen den Beamten, der seine Dienstpflicht absichtlich oder fahrlässig verletzt, können Disziplinarmassnahmen ergriffen werden.32 2

Die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten werden durch das Disziplinarverfahren nicht berührt.

3

Wird im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsache gegen den Beamten eine strafgerichtliche Untersuchung eröffnet, so ist der Entscheid über
die disziplinarische Ahndung bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen,
es sei denn, dass die Umstände die Belassung des Beamten im Amte im Interesse der
öffentlichen Verwaltung ausschliessen.

4

Nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens kann das Disziplinarverfahren fortgesetzt werden.33


Art. 31

1

Die Disziplinarmassnahmen34 sind: 1.

Verweis;

2.35 Busse bis zu 500 Franken; 3.

Entzug von Fahrbegünstigungen; 4.

vorübergehende Einstellung im Amte mit Kürzung oder Entzug der Besoldung; 5.

strafweise Versetzung im Dienste oder Rückversetzung im Amte mit gleicher oder geringerer Besoldung, gegebenenfalls unter Kürzung oder Entzug
der Umzugskosten;

31

Aufgehoben durch Art. 27 Bst. c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958
(SR 170.32).

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

34

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932, 939; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

Bundespersonal

12

172.221.10

6.

Herabsetzung der Besoldung im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze; 7.

Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Besoldungserhöhung; 8.

Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis; 9.

disziplinarische Entlassung.

2

Es ist unzulässig, andere als die in Absatz 1 genannten Disziplinarmassnahmen zu verhängen. In jedem einzelnen Falle kann aber neben der Verhängung der Disziplinarmassnahme die Entlassung angedroht werden.

3

Ausnahmsweise können verschiedene Disziplinarmassnahmen miteinander verbunden werden.

4

Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis und disziplinarische Entlassung dürfen nur verfügt werden, wenn sich der Beamte schwerer oder fortgesetzter
Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat.

5

Der Bundesrat umschreibt die Stellung des nach Absatz 1 Ziffer 8 in das provisorische Dienstverhältnis versetzten Beamten.


Art. 32


36

1

Disziplinarmassnahmen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden.

2

Dem Beamten ist von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung und von den Akten, auf welche die Disziplinarverfügung gestützt werden soll, Kenntnis zu geben. Er soll
in ausreichendem Masse Gelegenheit zur Äusserung, zur Ergänzung der Untersuchung und zur Verteidigung erhalten.

3

Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem die Disziplinarmassnahme verhängt worden ist, so fällt sie bei Verhängung einer neuen Disziplinarmassnahme ausser
Betracht.

4

Im übrigen richtet sich das Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes37 und den ergänzenden Bestimmungen.


Art. 33


38

Disziplinarbehörden sind: a.

der Bundesrat und die von ihm bestimmten nachgeordneten Behörden für ihre Beamten; 36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2435; BBl 1971 II 1914).

37

SR 172.021

38

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Beamtengesetz

13

172.221.10

abis.39 die Verwaltungsdelegation und der Generalsekretär der Bundesversammlung für die Beamten der Parlamentsdienste;

b.

das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht für ihre Beamten; c.

die Beschwerdeinstanzen nach Artikel 58 dieses Gesetzes.


Art. 34

Hinsichtlich der disziplinarischen Verantwortlichkeit der Beamten, die der Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind, bleiben die Bestimmungen über die Strafrechtspflege
für die schweizerischen Truppen, für die Beamten des Grenzwachtkorps der Zollverwaltung die Vorschriften des Grenzwachtreglementes vorbehalten.

3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 35


40

V. Abschnitt:41 Die Rechte des Beamten42 1. Besoldung43

Art. 36


44
1

Die Besoldungen der Beamten werden im Rahmen folgender Besoldungsklassen festgesetzt:

Besoldungsklasse

Mindestbetrag
im Jahr
Fr.

Höchstbetrag
im Jahr
Fr.

31

111 347

143 890

30

111 383

137 622

29

105 452

131 388

28

99 519

125 167

27

94 341

119 721

39 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

40

Aufgehoben durch Art. 27 Bst. c des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 170.32).

41

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 1958, in Kraft seit 1. Jan. 1959 (AS 1959 29
40; BBl 1958 I 817).

42

Ursprünglich vor Art. 37.

43

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. März 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964
581; BBl 1964 I 125).

44

Aufgehoben durch Art. 27 Bst. c des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 170.32) und
wieder eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. März 1964 (AS 1964 581; BBl 1964 I
125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 932, 1988 3; BBl 1986 II 313).

Bundespersonal

14

172.221.10

Besoldungsklasse

Mindestbetrag
im Jahr
Fr.

Höchstbetrag
im Jahr
Fr.

26

89 174

114 297

25

84 007

108 863

24

78 851

103 451

23

74 470

98 848

22

70 090

94 246

21

66 649

90 624

20

63 207

87 102

19

59 766

83 399

18

56 325

79 788

17

52 884

76 164

16

49 978

73 116

15

47 280

70 279

14

44 615

67 477

13

42 533

65 127

12

41 113

62 841

11

40 493

60 594

10

40 063

58 398

9

39 793

56 182

8

39 523

53 952

7

39 263

51 778

6

39 013

49 582

5

38 763

47 375

4

38 523

46 043

3

38 283

45 173

2

38 043

44 303

1

37 563

43 44345

2 Der Bundesrat setzt für die Generaldirektoren der Schweizerischen Post und der
Bundesbahnen, für die Chefs der seinen Departementen unmittelbar unterstellten
Ämter und für andere gleichzustellende Beamte die Jahresbesoldungen fest. Diese
betragen höchstens 265 298 Franken.46 47 3

Zur Gewinnung und Erhaltung hervorragender Beamter kann die Wahlbehörde mit Zustimmung des Bundesrates ausnahmsweise Besoldungen gewähren, welche diejenigen nach den Absätzen 1 und 2 um bis zu 10 Prozent übersteigen.48 45

Aufgehoben durch Art. 27 Bst. c des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 170.32) und
wieder eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. März 1964 (AS 1964 581; BBl 1964 I
125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 932, 1988 3; BBl 1986 II 313).

46 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 4 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

47

Ursprünglich Abs. 3 48

Ursprünglich Abs. 2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (AS 1995 5061 5066; BBl 1993 IV 512).

Beamtengesetz

15

172.221.10

4

Der Bundesrat kann die Höchstbeträge der Besoldungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend der Lohnentwicklung und der Wirtschaftslage real um höchstens
5 Prozent erhöhen. Teile dieser Erhöhung werden unter angemessener Berücksichtigung der Leistung ausgerichtet.49 2.50 Ortszuschlag

Art. 37


51

1

Zur Besoldung kommt ein Ortszuschlag, der abgestuft ist nach den Lebenskosten, den Steuern sowie der Grösse und Lage des Dienstortes.

2

An Dienstorten, wo es ausserordentlich schwierig ist, Personal zu rekrutieren oder zu behalten, kann allen Beamten oder einzelnen Personalkategorien ein Sonderzuschlag ausgerichtet werden.

3

Der Ortszuschlag (Abs. 1) und der Sonderzuschlag (Abs. 2) dürfen zusammen den Betrag von 6 600 Franken nicht überschreiten.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3.52 Einreihung der Ämter

Art. 38

1

Jedes Amt wird durch den Bundesrat in eine Besoldungsklasse eingereiht.53 2

Bei der Einreihung der Ämter in die Besoldungsklassen sind besonders die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Pflichtenkreises sowie das Mass der dienstlichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefahren zu berücksichtigen. Unter
gleichen Voraussetzungen sind die Ämter aller Verwaltungszweige und Verkehrsbetriebe des Bundes in die nämlichen Besoldungsklassen einzureihen.

49

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (AS 1991 1372; BBl 1990 II 1425).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. März 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964
581; BBl 1964 I 125).

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991
1372; BBl 1990 II 1425).

52

Ursprünglich Ziff. 2.

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. März 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964
581; BBl 1964 I 125).

Bundespersonal

16

172.221.10

4.54 Anfangsbesoldung

Art. 39

1

Die Anfangsbesoldung wird bei der Wahl festgesetzt.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.55 5.56 Ordentliche Besoldungserhöhung

Art. 40

1

Bis zur Erreichung des Höchstbetrages hat der Beamte auf Beginn jedes Kalenderjahres Anspruch auf eine ordentliche Besoldungserhöhung. Vorbehalten bleibt Artikel 45 Absatz 2bis. 57

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.58 3

- 4...59

6.60 Ausserordentliche Besoldungserhöhung

Art. 41


61

1

Wird der Beamte befördert, so hat er Anspruch auf eine ausserordentliche Erhöhung seiner Besoldung.

2

Ausserordentliche Besoldungserhöhungen können unter den vom Bundesrat zu bezeichnenden Voraussetzungen auch ohne Beförderung gewährt werden.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

54

Ursprünglich Ziff. 3.

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

56

Ursprünglich Ziff. 4.

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
1680; BBl 1987 III 849).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

59

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 5061; BBl 1993 IV 512).

60

Ursprünglich Ziff. 5.

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

Beamtengesetz

17

172.221.10

7.62 Auslandszulagen

Art. 42

1

Dem Beamten schweizerischer Nationalität, der im Auslande wohnen muss, kann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, neben der Besoldung eine Auslandszulage
ausgerichtet werden.

2

Der Bundesrat ordnet den Anspruch auf Auslandszulagen.

8.63 Sozialzulagen

Art. 43


64

1

Bei der ersten Heirat hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 1950 Franken.65 Sie wird einem verwitweten oder geschiedenen Beamten auch bei Wiederheirat ausgerichtet, wenn er sie nicht schon bei einer früheren Heirat bezogen hat.
Die Zulage ist ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn der Beamte das Dienstverhältnis vor Vollendung von fünf Dienstjahren freiwillig auflöst.

2

Bei der Geburt eines Kindes hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 530 Franken. Für dasselbe Kind wird nur eine Geburtszulage ausgerichtet.66 3

Anspruch auf eine Familienzulage von jährlich 1400 Franken hat jeder Beamte:67 a.

der Kinderzulage ausbezahlt erhält, b.

dessen Ehegatte wegen schwerer Krankheit oder Invalidität an der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist oder c.

der gegenüber einem nahen Verwandten eine Unterstützungspflicht erfüllt.68 4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Anspruchs auf die Zulage nach Absatz 3.

Er kann vorsehen, dass die Familienzulage auch nach Erlöschen des Anspruchs auf
Kinderzulage noch für eine begrenzte Dauer ausgerichtet wird.69 62

Ursprünglich Ziff. 6.

63

Ursprünglich Ziff. 7.

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1982 31;
BBl 1981 I 853).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

68

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991
1372; BBl 1990 II 1425).

69

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991
1372; BBl 1990 II 1425).

Bundespersonal

18

172.221.10

5

Der Anspruch von Beamten auf eine Familienzulage von 1300 Franken, der sich auf das Recht stützt, das bis zum 31. Dezember 199570 gegolten hat, und der nach
den Absätzen 3 und 4 nicht mehr besteht, wird schrittweise reduziert und Ende 1999
aufgehoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.71
a72 1

Der Beamte hat für jedes Kind Anspruch auf eine jährliche Kinderzulage.

2

Die Kinderzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet. Der Anspruch auf Kinderzulagen entfällt, wenn ein Kind zwischen 16 und 18 Jahren ein
Erwerbseinkommen erzielt, mit dem sein Unterhalt gedeckt werden kann.

3

Der Bundesrat regelt: a.

den Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder von 18 bis 25 Jahren, die sich
in Ausbildung befinden oder erwerbsunfähig sind; b.

die Meldepflicht des Beamten.

b73 1

Die Kinderzulage beträgt 1820 Franken im Jahr für Kinder bis zu 12 Jahren und 2110 Franken für Kinder über 12 Jahren.74 Bei Teilzeitarbeit wird die Zulage nach
Massgabe des Beschäftigungsgrades ausgerichtet. Der Bundesrat kann für besondere
Fälle die Ausrichtung der ganzen Zulage vorsehen.

2

Für dasselbe Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Haben mehrere Personen nach diesem Gesetz oder einem anderen Erlass einen Anspruch für das gleiche
Kind, so steht dieser der Reihe nach zu: a.

der Person, unter deren Obhut das Kind steht; b.

dem Inhaber der elterlichen Gewalt; c.

der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

3

Der Bundesart regelt die Auszahlung an Drittpersonen für jene Fälle, in denen für die zweckentsprechende Verwendung der Kinderzulagen keine Gewähr besteht.

70

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers. (Art. 33 GVG - SR 171.11).

71

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (AS 1991 1372; BBl 1990 II 1425).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

73

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991
1372; BBl 1990 II 1425).

Beamtengesetz

19

172.221.10

9.75 Ersatz von Auslagen, Vergütungen, Prämien, Belohnungen

Art. 44

1

Der Bundesrat ordnet den Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf Vergütungen:

a.

für Dienstreisen und bei Verwendung des Beamten ausserhalb des Dienstortes, einschliesslich der Nebenbezüge des fahrenden Personals; b.

bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit, falls dem Beamten deswegen zusätzliche Kosten erwachsen; c.

für Umzug bei Dienstantritt und bei Änderung des Dienstortes; d.

für Sonntags- und Nachtdienst; e.

für gleichzeitige Verwendung des Beamten in verschiedenen Zweigen des
Bundesdienstes;

f.

für ausserordentliche Dienstleistungen, einschliesslich der Überzeitarbeit,
unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe
der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten; g.

für Stellvertretung in einem höher eingereihten Amte.76 1bis

Für die Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen wird ein Betrag eingesetzt, der höchstens einem halben Prozent der Summe der Besoldungen entspricht. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.77 2

Um das Interesse des Personals an technischen und wirtschaftlichen Verbesserungen der Verwaltungen oder Betriebe zu fördern, können Prämien, Stück- und Akkordvergütungen sowie Belohnungen eingeführt werden. Der Bundesrat setzt die
nähern Bedingungen fest.

3

Der Bundesrat kann die ihm in den Absätzen 1, 1bis und 2 verliehenen Befugnisse unter Wahrung des Grundsatzes gleicher Behandlung unter nämlichen Voraussetzungen nachgeordneten Amtsstellen übertragen.78 75

Ursprünglich Ziff. 8.

76

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 29. Sept. 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1962
1722; BBl 1961 I 1349).

77

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

Bundespersonal

20

172.221.10

10. Anspruch auf Besoldung, Ortszuschlag, Zulagen
und Teuerungsausgleich
79

Art. 45

1

Der Anspruch auf Besoldung und gegebenenfalls auf Ortszuschlag, Familien- und Kinderzulage entsteht mit dem Tag des Amtsantrittes; er erlischt mit dem Tag der
Auflösung des Dienstverhältnisses.80 2

Ändern die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ortszuschlag, Familien- und Kinderzulage im Laufe eines Monats, so beginnt der neue Anspruch mit dem ersten
Tag des folgenden Monats. Er endigt mit dem letzten Tag des Monates, in dem die
Voraussetzungen hiezu wegfallen.81 2bis

Bei der Gewährung einer realen Erhöhung der Beträge nach Artikel 36 sowie von ordentlichen und ausserordentlichen Besoldungserhöhungen nach den Artikeln 40
und 41 ist die Leistung des Beamten angemessen zu berücksichtigen.82 3

Zwölf Dreizehntel der Besoldung, der Ortszuschlag und die Zulagen werden monatlich ausbezahlt. Der Bundesrat regelt die Auszahlung des dreizehnten Teils der
Besoldung.83

3bis

Die Besoldung, der Ortszuschlag, die Kinderzulage und die Familienzulage nach Artikel 43 Absatz 3 sowie die Renten der ehemaligen Bundesbediensteten unterliegen einem angemessenen Teuerungsausgleich. Dieser ist aufgrund der Veränderung
der Lebenskosten im Verhältnis zu den massgebenden Bezügen sowie unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage, der Situation der Bundesfinanzen und des sozialen
Aspektes festzusetzen. Die Arbeitgeber nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
vom 24. August 199484 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) übernehmen anteilmässig das für die Finanzierung des Teuerungsausgleichs auf den
Renten notwendige Deckungskapital. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.85 3ter

Für teilzeitbeschäftigte Beamte werden die Besoldung, die Besoldungserhöhungen, der Ortszuschlag und die Zulagen nach den Artikeln 42 und 43 aufgrund des
Beschäftigungsgrades ermittelt.86 79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

80

Bereinigt gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991
1372; BBl 1990 II 1425).

81

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1986 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313).
Bereinigt gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991
1372; BBl 1990 II 1425).

82

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989; für die
Leistungskomponenten in Kraft seit 1. Mai 1991 (AS 1988 1680, 1991 1074; BBl 1987
III 849). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

84

SR 172.222.1 85

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

86

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

Beamtengesetz

21

172.221.10

4

Bei teilweiser Invalidität hat der Beamte während zwei Jahren den ungekürzten Anspruch auf die bisherige Besoldung, sofern er das Gebrechen nicht absichtlich
oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.87 5

Der Bundesrat ordnet: a.

den Anspruch auf Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen bei Dienstaussetzungen; b.88 die Anrechnung von Leistungen der Invalidenversicherung, der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer
andern obligatorischen Unfallversicherung auf Besoldung, Ortszuschlag und
Zulagen;

c.

die Berechnung der Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes.89 6

...90

11.91 Verrechnung

Art. 46

1

Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen können, soweit sie pfändbar sind, verrechnet werden mit:

a.

den Beiträgen an eine Pensionskasse92 des Bundes.93 b.

der Entschädigung für die Dienstwohnung; c.

Disziplinarbussen;

d.

Rückgriffs- und Schadenersatzforderungen des Bundes, die unbestritten oder
gerichtlich festgestellt sind.

2

Leistungen der Pensionskassen des Bundes können mit den statutarischen Beiträgen verrechnet werden.

3

Für die Voraussetzungen der Verrechnung und deren Wirkungen gelten im übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts94 sinngemäss.

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2435; BBl 1971 II 1914).

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2435; BBl 1971 II 1914).

90

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Juni 1972 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914).

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

92

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512) und berichtigt von der Redaktionskommission der BVers
(Art. 33 GVG - SR 171.11). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

93

Siehe SR 172.222.1 (Pensionskasse des Bundes) und SR 172.222.2 (Pensions- und
Hilfskasse der SBB).

94

SR 220

Bundespersonal

22

172.221.10

12.95 Besoldungsnachgenuss

Art. 47

1

Beim Tod des Beamten erhalten die Hinterbliebenen neben allfälligen Versicherungsleistungen einer Pensionskasse des Bundes einen Nachgenuss der Besoldung
im Wert von einem Sechstel der Jahresbesoldung.96 2

Bei Bedürftigkeit kann ein Nachgenuss bis zur Höhe einer Jahresbesoldung gewährt werden:

a.

im Invaliditätsfall dem Beamten selbst; b.

beim Tod des Beamten den Hinterbliebenen, wenn der Beamte nachgewiesenermassen wesentlich zu ihrem Unterhalt beigetragen hat.97 3

Der Besoldungsnachgenuss darf zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse des
Bundes, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den Betrag der zuletzt bezogenen Jahresbesoldung nicht übersteigen.98 4

Jede Abtretung oder Verpfändung des Anspruches auf Besoldungsnachgenuss und der Beträge, die als Besoldungsnachgenuss ausgerichtet werden, ist nichtig.99 5

Der Nachgenuss der Besoldung erstreckt sich auch auf den Ortszuschlag, die Auslandszulage, die Familien- und Kinderzulage.100

6

Der Bundesrat bezeichnet die für die Bewilligung des Besoldungsnachgenusses zuständigen Amtsstellen und umschreibt den Kreis der Hinterbliebenen im Sinne der
Absätze 1 und 2. Die eidgenössischen Gerichte sind zuständig für die Bewilligung
des Besoldungsnachgenusses im Todes- und Invaliditätsfalle ihrer Beamten.

95

Ursprünglich Ziff. 11.

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2435; BBl 1971 II 1914).

97

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2435; BBl 1971 II 1914).

98

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

99

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

100

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991
1372; BBl 1990 II 1425).

Beamtengesetz

23

172.221.10

13.101 Fürsorge bei Invalidität, Alter und Tod sowie Krankheit
und Unfall


Art. 48

1

... 102

1bis

...103

2

... 104

2bis

...105

3

...106

4

...107

5

...108

5bis

...109

5ter

...110

6

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Leistungen des Bundes bei Krankheit und Unfall des Beamten. Er kann eigene Krankenkassen errichten oder den Beamten
verpflichten, einer vom Bund anerkannten Krankenkasse beizutreten. Er kann diese
Befugnisse auf nachgeordnete Amtsstellen übertragen.

14.111 Dienstaltersgeschenk

Art. 49


112

1

Dem Beamten kann nach Vollendung des 20. Dienstjahres beim Bund und sodann nach je fünf weitern Dienstjahren nach dem Ermessen der Wahlbehörde ein Geschenk im Wert von einem Zwölftel der Jahresbesoldung ausgerichtet werden.

101

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Juni 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1968
1221; BBl 1968 I 277).

102 Aufgehoben durch Art. 31 Ziff. 1 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 172.222.0).

103

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 5061; BBl 1993 IV 512).
Aufgehoben durch Art. 31 Ziff. 1 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 172.222.0).

104 Aufgehoben durch Art. 31 Ziff. 1 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 172.222.0).

105

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 5061; BBl 1993 IV 512).
Aufgehoben durch Art. 31 Ziff. 1 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 172.222.0).

106 Aufgehoben durch Art. 31 Ziff. 1 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 172.222.0).

107

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313).

108 Aufgehoben durch Art. 31 Ziff. 1 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 172.222.0).

109

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313).
Aufgehoben durch Art. 31 Ziff. 1 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 172.222.0).

110

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 5061; BBl 1993 IV 512).
Aufgehoben durch Art. 31 Ziff. 1 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 172.222.0).

111

Ursprünglich Ziff. 13.

112

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2435; BBl 1971 II 1914).

Bundespersonal

24

172.221.10

2

Scheidet der Beamte wegen Invalidität, Alter oder Tod aus dem Bundesdienst aus, so kann ihm oder seinen Hinterlassenen für jeden vollen Monat nach der Vollendung des 15. Dienstjahres oder nach der Fälligkeit des letzten Dienstaltersgeschenkes ein Sechzigstel des Geschenkes gewährt werden.113 15.114 Ferien und Urlaub

Art. 50

1

Der Beamte hat alljährlich Anspruch auf Ferien.

2

Der Bundesrat ordnet: a.

die Dauer der Ferien; b.115 die Anrechnung von Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfall, Militäroder Zivildienstes, Urlaubs oder anderer Gründe auf die Ferien;

c.

die Bedingungen für die Gewährung von Urlaub.116 3

Die eidgenössischen Gerichte ordnen die in Absatz 2 genannten Verhältnisse für ihre Beamten.

16. Dienstzeugnis und Beurteilung117

Art. 51

1

Der Beamte kann verlangen, dass ihm die zuständige Amtsstelle ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses
ausspricht.

2

Auf besonderes Verlangen des Beamten hat sich das Zeugnis auch über seine Leistungen und sein Verhalten auszusprechen.

3

Der Beamte ist in regelmässigen Abständen zu beurteilen. Der Bundesrat regelt das Nähere.118

113

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

114

Ursprünglich Ziff. 14.

115

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

116

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1967 23;
BBl 1966 I 374).

117

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

118

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

Beamtengesetz

25

172.221.10

VI. Abschnitt: Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses 1. Vorläufige Dienstenthebung

Art. 52

1

Wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen, kann die zuständige Amtsstelle als vorsorgliche Massnahme die sofortige vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienste verfügen. Zugleich können Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen gekürzt oder entzogen, nicht aber das Versicherungsverhältnis aufgehoben werden.

2

Erweist sich eine solche Massnahme im der Folge als nicht gerechtfertigt, so ist der Beamte wieder in seine Rechte einzusetzen. Dabei sind gegebenenfalls die entzogene Besoldung, der Ortszuschlag und die Zulagen nachzuzahlen.

2. Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen des Beamten

Art. 53

1

Verlangt der Beamte, vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden, so hat die Wahlbehörde die Entlassung auf das Ende des dritten der
Kündigung folgenden Monats zu bewilligen, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Bundes beeinträchtigt werden.119 2

Der Bundesrat kann in Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr oder wenn ein Aufgebot zum aktiven Militärdienst bevorsteht, verfügen, dass das Dienstverhältnis in den
von ihm zu bezeichnenden Verwaltungen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der
zuständigen Amtsstelle aufgelöst werde. Dies gilt besonders für die Militärverwaltung, mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten, sowie für die öffentlichen Verkehrsanstalten.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Militärorganisation120, besonders Artikel 201, sowie die Ausführungserlasse dazu.121

119

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2435; BBl 1971 II 1914).

120

[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035
Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3,
1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10
1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 901 Anhang
Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7].
Siehe heute das Militärgesetz vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10).

121

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972
2435; BBl 1971 II 1914).

Bundespersonal

26

172.221.10

3. Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Aufhebung des Amtes

Art. 54

1

Wird ein Amt während der Amtsdauer aufgehoben, ohne dass dem Träger ein anderes seiner Befähigung oder Tauglichkeit entsprechendes Amt übertragen werden
kann, so hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung, wenn nicht die Aufhebung
des Amtes bei der Wahl ausdrücklich vorbehalten worden ist.

1bis

Erfordert eine Restrukturierung die Auflösung von Dienstverhältnissen, trifft der Bundesrat zugunsten der betroffenen Beamten die notwendigen Massnahmen; er
kann namentlich angemessene Entschädigungen vorsehen.122 2

Bei der Bestimmung der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 1bis werden Leistungen der Pensionskasse des Bundes angemessen berücksichtigt.123

4. Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses
aus wichtigen Gründen


Art. 55

1

Die Wahlbehörde kann das Dienstverhältnis, unabhängig von der disziplinarischen Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis oder von der Entlassung
(Art. 31 Abs. 1 Ziff. 8 und 9), aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer
umgestalten oder durch schriftliche Voranzeige auf drei Monate hin auflösen oder
sofort aufheben.

2

Als wichtige Gründe zur Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses gelten Dienstuntauglichkeit, Konkurs, fruchtlose Pfändung, Verlust der in Artikel 2
umschriebenen Wahlfähigkeit und der Eintritt von Ausschlussverhältnissen nach
Artikel 7 sowie jeder andere Umstand, bei dessen Vorhandensein der Wahlbehörde
nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet
werden kann. Als wichtiger Grund gilt auch die Heirat, wenn der Beamte nicht mehr
den Erfordernissen seines Amtes entsprechend beschäftigt werden kann.124 3

Die Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen kann nur nach vorausgegangener Untersuchung und Anhörung des Beamten erfolgen. Der Entscheid der Wahlbehörde ist dem Beamten unter Angabe der Gründe
schriftlich mitzuteilen.

4

Der Anspruch des Beamten auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt vorbehalten. Bei Bestimmung
der Entschädigung können allfällige Leistungen der Pensionskassen des Bundes berücksichtigt werden.

122

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

123

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

124

Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 932 939; BBl 1986 II 313).

Beamtengesetz

27

172.221.10

5

Ist das Dienstverhältnis wegen Invalidität umgestaltet oder aufgelöst worden, so hat der Beamte keinen Anspruch auf Entschädigung.

5.125 Leistungen an Beamte, die aus eigenem Verschulden
nicht wiedergewählt oder entlassen werden


Art. 56

1

Verliert der Beamte wegen verschuldeter Nichtwiederwahl oder verschuldeter Entlassung den Anspruch auf statutarische Leistungen einer Pensionskasse des Bundes, so kann ihm, wenn berücksichtigenswerte Verhältnisse vorliegen, eine freiwillige einmalige oder wiederkehrende Leistung gewährt werden. Unter der gleichen
Voraussetzung kann auch den Hinterbliebenen eine freiwillige Leistung bewilligt
werden. Der auf Einladung der Wahlbehörde erklärte Rücktritt des Beamten ist der
Entlassung gleichzustellen.

2

Die freiwillige Leistung darf in keinem Falle drei Viertel der statutarischen Leistungen übersteigen, auf die der Beamte oder seine Hinterbliebenen bei unverschuldeter Nichtwiederwahl oder unverschuldeter Entlassung Anspruch gehabt hätten.
Wiederkehrende freiwillige Leistungen sind auf Zusehen hin zu gewähren.

3

Jede Abtretung oder Verpfändung der als freiwillige Leistung zugesprochenen oder ausgerichteten Beträge ist nichtig.126 4

Der Bundesrat entscheidet nach freiem Ermessen über den Zuspruch freiwilliger Leistungen, wobei er die Umstände, die zur Nichtwiederwahl oder Entlassung geführt haben, und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen oder seiner Hinterbliebenen würdigt.

5

Die freiwilligen Leistungen fallen zu Lasten derjenigen Pensionskasse, der der Beamte angehört hat.

6

Der Bundesrat kann die ihm in Absatz 4 verliehene Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

6. Ablauf der Amtsdauer. Erneuerung des Dienstverhältnisses

Art. 57

1

Mit dem Ablaufe der Amtsdauer erlischt das Dienstverhältnis. Die Wahlbehörde entscheidet nach freiem Ermessen über dessen Erneuerung.

125

Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 1958, in Kraft seit 1. Jan. 1959 (AS 1959 29
40; BBl 1958 I 817).

126

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

Bundespersonal

28

172.221.10

1bis

Das Dienstverhältnis endet spätestens bei Vollendung des 65. Altersjahres. Der Bundesrat kann für die Angehörigen der Flugdienste, der Flugsicherung und des Instruktionskorps des Militärdepartements sowie für das Grenzwachtkorps das Rücktrittsalter bis auf das 58. Altersjahr herabsetzen. Er regelt die Ausgestaltung im einzelnen und bestimmt die finanziellen Leistungen, die der Bund an die vorzeitig Ausgeschiedenen und an die Pensionskasse zahlt.127 2

Die verfügte Nichtwiederwahl ist dem Betroffenen spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

3

Will der Beamte das Dienstverhältnis nicht erneuern, so hat er dies der Wahlbehörde spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer schriftlich mitzuteilen. Die
Bestimmungen von Artikel 53 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

VII. Abschnitt: Beschwerden128 1. …


Art. 58


129

1

Der Rechtsschutz in Streitigkeiten mit einer Pensionskasse bestimmt sich nach Artikel 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982130 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

2 Beschwerdeinstanzen für andere vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, für nicht vermögensrechtliche Ansprüche und für Disziplinarmassnahmen
sind:

a.

die Departemente, die Bundeskanzlei, die Oberzolldirektion und letzte Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe für erstinstanzliche Verfügungen nachgeordneter Behörden; b.

soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig
ist:
1.131 das Bundesgericht für erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates und der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung sowie für Verfügungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Angelegenheiten des Personals; 2.132das Eidgenössische Versicherungsgericht für Verfügungen des Bundesgerichts und Beschwerdeentscheide seiner Personalrekurskommission
in Angelegenheiten des Personals; 127

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991
1372; BBl 1990 II 1425). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

128

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

129

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

130

SR 831.40

131 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

132

Bereits am 15. Febr. 1992 in Kraft getreten (siehe SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. e).

Beamtengesetz

29

172.221.10

3.133 die Personalrekurskommission für Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, der Bundeskanzlei, des Generalsekretärs der Bundesversammlung, der Oberzolldirektion und
letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe; c.134 soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist:
1.

das zuständige Departement für Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion und letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe, unter Vorbehalt von Ziffer 3; 2.

der Bundesrat für erstinstanzliche Verfügungen der Departemente und
der Bundeskanzlei, unter Vorbehalt von Ziffer 3; 2bis.135 die Personalrekurskommission für Verfügungen der Verwaltungsdelegation und des Generalsekretärs der Bundesversammlung, unter Vorbehalt von Ziffer 3;

3.

die paritätische Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen
nach Artikel 61; diese entscheidet endgültig; d.136 das Bundesgericht für Entscheide der Personalrekurskommission nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3.


Art. 59


137

1

Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig, so sind die Beschwerdeentscheide der Departemente und der Bundeskanzlei endgültig.

2

Erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind endgültig, soweit es der Bundesrat in den Beamtenordnungen138
und in der Angestelltenordnung vom 10. Nov. 1959139 bestimmt; erklärt er Beschwerdeentscheide als endgültig, so kann er zwei Beschwerdeinstanzen innerhalb
der Anstalten oder Betriebe vorsehen.140 133 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

134

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

135 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

136 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

137

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

138

SR 172.221.101/.102.1/.102.2/.103 139

SR 172.221.104 140

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

Bundespersonal

30

172.221.10

2. …


Art. 60


141

1

Auf Antrag des Beschwerdeführers begutachten Disziplinarkommissionen Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, die nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, ausser denen des Verweises und der
Busse unter 20 Franken.142 2

Der Bundesrat regelt Organisation und Verfahren der Disziplinarkommissionen.143 3

Dieser Artikel ist auf Disziplinarmassnahmen, die von Organen der Bundesversammlung verfügt worden sind, nicht anwendbar.144


Art. 61


145

1 Die Beschwerde an die paritätische Beschwerdeinstanz ist zulässig gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, der Bundeskanzlei, der zuständigen Organe der Bundesversammlung, der Oberzolldirektion sowie letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten und Betriebe oder ihnen nachgeordneter Behörden
über:146

a.

leistungsbezogene Besoldungserhöhungen nach Artikel 36 Absätze 3 und 4; b.

Auszeichnungen nach Artikel 44 Absatz 1bis; c.

Prämien, Vergütungen und Belohnungen nach Artikel 44 Absatz 2; d.

die Nichtgewährung realer, ordentlicher und ausserordentlicher Besoldungserhöhungen nach Artikel 45 Absatz 2bis.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

141

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991
1372; BBl 1990 II 1425).

142

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

143

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

144

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 5061; BBl 1993 IV 512).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

145

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II
465). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5061 5066; BBl 1993 IV 512).

146 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

Beamtengesetz

31

172.221.10

Zweiter Teil: Besondere Dienstverhältnisse147 I. Abschnitt: Personal ohne Beamtenstatus148

Art. 62


149

1

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Ordnung des Dienstverhältnisses der Arbeitskräfte des Bundes, die nicht als Beamte seiner Dienstgewalt unterstellt
sind. Die Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen
und anderer Verkehrsanstalten sowie über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und
Handel (Arbeitsgesetz) bleibt vorbehalten.150 Die Bestimmungen der Artikel 13, 23,
47, 48, 49 und 53 Absätze 2 und 3 sind ohne weiteres sinngemäss anzuwenden.151 2

Für das Dienstverhältnis der von der Bundesversammlung gewählten Träger von Bundesämtern gelten die in der Bundesgesetzgebung aufgestellten besonderen Bestimmungen.

3

Der Bundesrat kann die ihm in Absatz 1 verliehene Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

II. Abschnitt:152 Personal von PTT und SBB
a153 Der Bundesrat kann die Schweizerische Post sowie die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ermächtigen, im Rahmen dieses Gesetzes und unter Wahrung einer
einheitlichen Personalpolitik des Bundes einzelne Bereiche des Dienstverhältnisses
ihrer Beamten selbständig zu regeln.

147

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

148

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

149

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 II
1719; BBl 1948 III 1205).

150

Fassung gemäss Art. 67 des Arbeitsgesetzes, in Kraft seit 1. Febr. 1966 (SR 822.11).

151

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan.
1996 (AS 1995 5061 5066; BBl 1993 IV 512). Eingefügt von der Redaktionskommission
der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).

152

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

153 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 4 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Bundespersonal

32

172.221.10

b154 Der Bundesrat kann die Schweizerische Post sowie die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ermächtigen, von den Artikeln 36-38 abzuweichen. Er kann die Telekommunikationsunternehmung des Bundes ermächtigen, von den genannten Artikeln abzuweichen, solange deren Personal der Beamtengesetzgebung untersteht.

Dritter Teil:
Eidgenössisches Personalamt, Paritätische Kommission, Personalausschüsse, verwaltungsärztlicher Dienst
I. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt

Art. 63

1

Der Bund errichtet ein Eidgenössisches Personalamt, das dem Eidgenössischen Finanzdepartemente155 unterstellt wird.

2

Der Bundesrat regelt die Beziehung des Eidgenössischen Personalamtes zu den andern Amtsstellen des Bundes.156


Art. 64

1

Das Eidgenössische Personalamt hat insbesondere folgende Aufgaben:157 a.

es bereitet die Vollzugserlasse des Bundesrates zu diesem Gesetz vor; b.

es bearbeitet und begutachtet allgemeine und grundsätzliche Fragen des Personalwesens; c.

es bearbeitet und begutachtet allgemeine und grundsätzliche Massnahmen
für die Ausbildung des Personals; d.158 es bearbeitet betriebswirtschaftliche Fragen, namentlich im Bereich der Organisation und Führung;

154 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997 (SR 783.1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 1998 über die
Schweizerischen Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 742.31 ).

155

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

156

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

157

Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Okt. 1990 (AS 1990
1530; BBl 1990 I 1065 1092).

158

Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Okt. 1990 (AS 1990
1530; BBl 1990 I 1065 1092).

Beamtengesetz

33

172.221.10

e.159 es koordiniert die Vollzugsbestimmungen der dem Bundesrat nachgeordneten Amtsstellen.160

2

Einzelne dieser Aufgaben können vom Bundesrate anderen Amtsstellen zur Behandlung übertragen werden.

II. Abschnitt: Paritätische Kommission

Art. 65


161

1

Als begutachtendes Organ des Eidgenössischen Finanzdepartementes in Fragen der Ordnung der allgemeinen Dienstverhältnisse wird eine Paritätische Kommission geschaffen.
2 Die Kommission wird nach Verwaltungszweigen gebildet. Dabei sind Wahlkreise:
die Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen; die Schweizerische Post; das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; die
Eidgenössische Zollverwaltung; die übrige Bundesverwaltung einschliesslich der
Kanzleien der eidgenössischen Gerichte.162 3

Das Personal wählt in jedem Wahlkreis nach dem Grundsatz der Proportionalität auf je 10 000 Dienstnehmer ein Mitglied und ein Ersatzmitglied; ein Bruchteil von
über 5000 Dienstnehmern wird für 10 000 Dienstnehmer berechnet. In jedem Wahlkreis sind wenigstens ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu wählen. Massgebend
ist die durchschnittliche Zahl der Beamten sowie der Arbeitskräfte nach Artikel 62
im Jahre vor der Wahl. Der Bundesrat ordnet das weitere Wahlverfahren und umschreibt die Stimmberechtigung.

4

Der Bundesrat wählt den Präsidenten der Kommission sowie gleichviel Mitglieder und Ersatzmitglieder wie das Personal.

5

Die Amtsdauer der Kommission beträgt vier Jahre.


Art. 66

1

Die Paritätische Kommission kann zuhanden des Eidgenössischen Finanzdepartements begutachten:163

a.

die Entwürfe der vom Bundesrate ausgehenden Erlasse zu diesem Gesetze; b.

Vorschläge über Änderung oder Ergänzung dieses Gesetzes sowie der Ausführungserlasse des Bundesrates; 159

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5061 5066; BBl 1993 IV 512).

160

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

161

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 (AS 1962
17 22; BBl 1961 I 1349).

162 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 4 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

163

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1982 31;
BBl 1981 I 853).

Bundespersonal

34

172.221.10

c.

grundlegende allgemeine Personal- und Lohnfragen.

2

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Tätigkeit der Kommission und regelt ihre Beziehungen zum Eidgenössischen Finanzdepartemente.

III. Abschnitt: Personalausschüsse

Art. 67

1

Um die Zusammenarbeit zwischen den leitenden Verwaltungsstellen und dem Personal zu fördern und das Interesse der Dienstpflichtigen an der zweckmässigen Einrichtung des Dienstes zu wecken, können für die einzelnen Verwaltungen, Betriebe
und Anstalten Personalausschüsse gebildet werden.

2

Die Tätigkeit der Personalausschüsse ist ausschliesslich begutachtender Natur. Die Begutachtung erfolgt zuhanden der leitenden Verwaltungsstellen derjenigen Dienstzweige, für die die Ausschüsse gebildet sind.

3

Die Personalausschüsse begutachten: a.

Anregungen und Vorschläge über Vereinfachungen und Verbesserungen im
Dienste;

b.164 Anregungen zu Wohlfahrtseinrichtungen sowie zum Ausbildungs- und Prüfungswesen;

c.

allgemeine Personalangelegenheiten ihres Dienstzweiges.

4

Die vom Personal zu bezeichnenden Mitglieder und Ersatzmänner sind nach dem Verhältniswahlverfahren zu bestellen. Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften
über die Schaffung von Personalausschüssen. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

IV. Abschnitt: Verwaltungsärztlicher Dienst

Art. 68

Der Bundesrat ordnet die Einrichtung und Handhabung des verwaltungsärztlichen
Dienstes. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

Vierter Teil:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
...165

164

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987
932 939; BBl 1986 II 313).

165

Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 24. Juni 1949 (AS 1949 II 1719). Art. 81 dieser
Bestimmungen bestimmte das Inkrafttreten des Gesetzes auf 1. Jan. 1928.

Beamtengesetz

35

172.221.10

Schlussbestimmung der Änderung vom 28. Juni 1968166 1

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1969 in Kraft.

Gleichzeitig wird das Bundesgesetz vom 30. September 1919167 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter aufgehoben
und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe m des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1944168
über die Schweizerischen Bundesbahnen wie folgt geändert: ...169

2-4

...170

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. Dezember 1986171 Die Wahlbehörden entscheiden bis Ende 1988, ob ein Teil des Einkommens aus einer Nebenbeschäftigung, die sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt haben,
dem Bund abzuliefern ist. Ist der Bundesrat Wahlbehörde, so entscheiden die Departemente, die Bundeskanzlei oder der Schulrat. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 23. Juni 1988172 Für die reale Erhöhung der Besoldungen auf den 1. Januar 1989 wird Artikel 45 Absatz 2bis nicht angewendet, sondern erst auf Beschluss des Bundesrates173.

Schlussbestimmung der Änderung vom 22. März 1991174 Das Rücktrittsalter, das nach bisherigem Recht tiefer festgelegt ist als in Artikel 57
Absatz 1bis, wird beibehalten.

166

AS 1968 1221; BBl 1968 I 277 167

[BS 1 857; AS 1950 I 57 Art. 30] 168

[BS 7 195; AS 1962 359, 1968 1221 Ziff. II Abs. 1, 1977 2249 Ziff. I 813, 1979 114 Art.
69, 1982 1225, 1986 1974 Art. 53 Ziff. 6, 1987 263, 1997 3017. AS 1998 2847 Anhang
Ziff. 1].

169

Text eingefügt im genannten BG.

170

Gegenstandslose UeB.

171

AS 1987 932; BBl 1986 II 313 172

AS 1988 1680; BBl 1987 III 849 173

Inkraftsetzung auf den 1. Mai 1991 (AS 1991 1074).

174

AS 1991 1372; BBl 1990 II 1425

Bundespersonal

36

172.221.10

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. März 1995175 1

Bis zur Fusion der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen mit der Pensionskasse des Bundes bleiben der Bundesrat für Änderungen der Verordnung vom 24. August 1994176 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) und die Schweizerischen Bundesbahnen für Änderungen der Statuten vom
18. August 1994177 der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen zuständig; vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Bundesversammlung.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt im Einvernehmen mit den Schweizerischen Bundesbahnen den Zeitpunkt der Fusion fest.

3

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen regelt den Datenschutz, der beim Datenaustausch zwischen der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen und den ihnen angeschlossenen Dienststellen, Rechenzentren
und Arbeitgebern zu beachten ist.

175

AS 1995 5061; BBl 1993 IV 512 176

SR 172.222.1 177

SR 172.222.2