01.03.2024 - * / In Kraft
09.11.2022 - 29.02.2024
01.03.2021 - 08.11.2022
01.01.2008 - 28.02.2021
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.02.2006 - 31.12.2006
01.04.2005 - 31.01.2006
01.07.2004 - 31.03.2005
01.07.2003 - 30.06.2004
01.09.2002 - 30.06.2003
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01.06.2002 - 31.08.2002
01.01.2001 - 31.05.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewV)

vom 1. Oktober 1984 (Stand am 6. August 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19831
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), verordnet:

1. Kapitel: Bewilligungspflicht

Art. 1

Erwerb von Grundstücken 1 Als Erwerb von Grundstücken gelten auch: a.2 die Beteiligung an der Gründung und, sofern der Erwerber damit seine Stellung verstärkt, an der Kapitalerhöhung von juristischen Personen, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. e
BewG), die nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG ohne Bewilligung erworben werden können; b.3 die Übernahme eines Grundstückes, das nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG ohne Bewilligung erworben werden kann, zusammen mit
einem Vermögen oder Geschäft (Art.

181 OR4) oder durch Fusion (Art. 748 ff. und 914 OR), Umwandlung oder Aufspaltung von Gesellschaften, sofern sich dadurch die Rechte des Erwerbers an diesem Grundstück
vermehren;

c.

der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, der eine Wohnung gehört,
die dem Erwerber der Anteile als Haupt-, Zweit- oder Ferienwohnung dient.

2 Als andere Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer
eines Grundstückes verschaffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g BewG), gelten insbesondere: a.

die langfristige Miete oder Pacht eines Grundstückes, wenn die Abreden den
Rahmen des gewöhnlichen oder kaufmännischen Geschäftsverkehrs sprengen und den Vermieter oder Verpächter in eine besondere Abhängigkeit
vom Mieter oder Pächter bringen; AS 1984 1164

1

SR 211.412.41 2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

4

SR 220

211.412.411

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 2

211.412.411

b.

die Finanzierung des Kaufes oder der Überbauung eines Grundstückes,
wenn die Abreden, die Höhe der Kredite oder die Vermögensverhältnisse
des Schuldners den Käufer oder Bauherrn in eine besondere Abhängigkeit
vom Gläubiger bringen; c.

die Begründung von Bauverboten und ähnlichen Eigentumsbeschränkungen
mit dinglicher oder obligatorischer Wirkung, welche ein Nachbargrundstück
betreffen.


Art. 2


5

Personen im Ausland

1 Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten nicht als Personen im Ausland,
wenn sie in der Schweiz Wohnsitz nach den Artikeln 23, 24 Absatz 1, 25 und 26 des
Zivilgesetzbuches6 (ZGB) haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG).

2 Die Rechtmässigkeit des Wohnsitzes setzt ausserdem eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung EG-EFTA (Art. 4 Abs. 1 und
Art. 5 der V vom 23. Mai 20017 über die Einführung des freien Personenverkehrs;
VEP) zur Wohnsitznahme voraus.

3 Als Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. abis BewG), gelten Ausländer ohne gültige Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C, Art. 6 und 9 Abs. 3 des BG vom 26. März 19318 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG).

4 Ausländer, die für ihren rechtmässigen Aufenthalt keiner Bewilligung der Fremdenpolizei bedürfen (Art. 5 Abs. 3), unterliegen der Bewilligungspflicht für den
Erwerb von Grundstücken wie Ausländer, die einer Bewilligung der Fremdenpolizei
bedürfen.

2. Kapitel: Bewilligungs- und Verweigerungsgründe

Art. 39

Erstellung und gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum Die Verwendung des Grundstückes für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört, begründet
keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG.


Art. 4

Härtefall

1 Der Veräusserer, der einen Härtefall geltend macht (Art. 8 Abs. 3 BewG), muss ausser seiner Notlage nachweisen, dass er die Wohnung erfolglos zu den Geste5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 1115).

6

SR 210

7

[AS 2002 1729]. Heute: der V vom 22. Mai 2002 (SR 142.203).

8

SR 142.20

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 3

211.412.411

hungskosten Personen angeboten hat, die keiner Bewilligung bedürfen; die Gestehungskosten erhöhen sich um den Betrag einer angemessenen Verzinsung, wenn die
Wohnung dem Veräusserer seit mehr als drei Jahren gehört.

2 Der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel
kann auch in einem Härtefall nur in Fremdenverkehrsorten im Sinne des geltenden
(Art. 9 Abs. 3 BewG) oder des früheren Rechts (Art. 21 Abs. 2) bewilligt werden.


Art. 5

Hauptwohnung

1 Der Wohnsitz, der zum bewilligungsfreien Erwerb einer Hauptwohnung berechtigt
(Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG), bestimmt sich nach den Artikeln 23, 24 Absatz 1, 25
und 26 ZGB10.11

2 Die Rechtmässigkeit des Wohnsitzes setzt ausserdem die gültige Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme (Ausländerausweis B, Art. 5 und 9 Abs. 1 ANAG12)
oder eine andere entsprechende Berechtigung voraus.

3 Eine andere Berechtigung steht zu, wenn im übrigen die Voraussetzungen des
Wohnsitzes vorliegen, den Personen im Dienste: a.13 diplomatischer Missionen, konsularischer Posten, internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz und ständiger Missionen bei diesen Organisationen (Legitimationskarte des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten);

b.

von Betriebsstellen ausländischer Bahn-, Post- und Zollverwaltungen mit
Sitz in der Schweiz (Dienstausweis).


Art. 6

Zweitwohnung

1 Als aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen, die zum Erwerb einer
Zweitwohnung berechtigen (Art. 9 Abs. 1 Bst. c BewG), gelten regelmässige Beziehungen, die der Erwerber zum Ort der Zweitwohnung unterhalten muss, um überwiegende wirtschaftliche, wissenschaftliche, kulturelle oder andere wichtige Interessen zu wahren.

2 Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit Personen in der Schweiz und Ferien-,
Kur-, Studien- oder andere vorübergehende Aufenthalte begründen für sich allein
keine engen schutzwürdigen Beziehungen.


Art. 7

Apparthotels

1 ...14

10

SR 210

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 1115).

12

SR 142.20

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

14

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 4

211.412.411

2 Die dauernde hotelmässige Bewirtschaftung (Art. 10 Bst. b BewG) wird sichergestellt, indem die Stockwerkeigentümer im Begründungsakt und im Verwaltungs- und
Nutzungsreglement (Art. 712d ff. ZGB15) darauf verpflichtet werden; die Bewilligungen werden unter den dafür vorgeschriebenen Auflagen erteilt (Art. 11 Abs. 2
Bst. g).

3 Vorbehalten bleiben die nach kantonalem Recht für einen Hotelbetrieb erforderlichen Bewilligungen.


Art. 8


16

Erwerb einer Wohnung durch eine natürliche Person Als Erwerb einer Wohnung durch eine natürliche Person (Art. 2 Abs. 2 Bst. b,
7 Bst. j, 8 Abs. 3 sowie 9 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 BewG) gilt der unmittelbare
Erwerb auf deren persönlichen Namen und bei Mieteraktiengesellschaften, deren
Gründung vor dem 1. Februar 1974 erfolgte, der Erwerb von Anteilen im entsprechenden Umfang.


Art. 9

Bewilligungskontingente 1 Der Anhang 1 dieser Verordnung führt die jährliche gesamtschweizerische
Höchstzahl an Bewilligungen für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels sowie die kantonalen Jahreskontingente auf (Art. 11 und 39 BewG).

2 Die Bewilligungen werden im Zeitpunkt der Zusicherung an den Veräusserer
durch die zuständige Behörde (Grundsatzbewilligung) oder, wenn keine Zusicherung vorliegt, im Zeitpunkt der Erteilung an den Erwerber auf das Kontingent angerechnet.

3 In einem Jahr nicht gebrauchte Kontingentseinheiten werden auf das folgende Jahr
übertragen.17

4 Werden sie auch bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres nicht gebraucht, so
verteilt sie das Bundesamt für Justiz auf die Kantone, die bis zu diesem Zeitpunkt
ihr Kontingent ausgeschöpft und um Zuteilung weiterer Einheiten nachgesucht haben.18 5 Die Anzahl der zusätzlichen Einheiten für einen Kanton darf die Hälfte seines Jahreskontingents (Anhang 1) nicht überschreiten.19 6 Verlangen die Kantone mehr zusätzliche Einheiten, als zur Verfügung stehen, so
erfolgt die Verteilung im Verhältnis der Jahreskontingente der ersuchenden Kantone.20 15

SR 210

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1115).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2117).

18

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2117).

19

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2117).

20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2117).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 5

211.412.411

7 Die auf das folgende Jahr übertragenen (Abs. 3) wie auch die vom Bundesamt für
Justiz zugeteilten zusätzlichen Einheiten (Abs. 4) verfallen, wenn sie bis zum
31. Dezember dieses Jahres nicht gebraucht werden.21

Art. 10

Zulässige Fläche

1 ...22

2 Die Nettowohnfläche von Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe c BewG, von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels
darf 100 m2 in der Regel nicht übersteigen; sie bestimmt sich in diesem Rahmen
nach dem Bedarf des Erwerbers und, soweit sie die Wohnung regelmässig mitbenutzen, seiner engsten Angehörigen.23 3 Ausserdem darf für Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
BewG und für Ferienwohnungen, die nicht im Stockwerkeigentum stehen, die
Gesamtfläche des Grundstückes 1000 m2 in der Regel nicht übersteigen.24 4 Ein nachträglicher Mehrerwerb darf nur im Rahmen der zulässigen Fläche erfolgen.

5 Führt ein Tausch von Wohnungen oder eine Grenzbereinigung dazu, dass die zulässige Fläche überschritten wird, so entfällt die für diesen Erwerb vorgesehene
Ausnahme von der Bewilligungspflicht (Art. 7 Bst. d und g BewG); der Grundbuchverwalter verweist in diesem Falle den Erwerber an die Bewilligungsbehörde
(Art. 18 Abs. 1 BewG).


Art. 11

Bedingungen und Auflagen 1 Der Erwerb einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
BewG, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel darf,
wenn dem Erwerber, seinem Ehegatten oder einem Kind unter 20 Jahren bereits eine
solche Wohnung gehört, nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass diese Wohnung vorher veräussert wird (Art. 12 Bst. d BewG).25 2 An die Bewilligungen sind in der Regel mindestens die folgenden, im Grundbuch
anzumerkenden Auflagen zu knüpfen (Art. 14 BewG): a.

die Verpflichtung, das Grundstück dauernd zu dem Zwecke zu verwenden,
für den der Erwerb bewilligt wird, und für jede Änderung des Verwendungszweckes die Einwilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen; 21

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2117).

22

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1115).

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1115).

25 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1115).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 6

211.412.411

b.

bei Bauland die Verpflichtung, den Bau innert bestimmter Frist zu beginnen
und für alle erheblichen Änderungen der Baupläne die Einwilligung der
Bewilligungsbehörde einzuholen; c.26 bei Grundstücken, die als Kapitalanlage ausländischer Versicherer, der Personalvorsorge, gemeinnützigen Zwecken oder dem sozialen Wohnungsbau
dienen, eine vom Erwerb an gerechnete zehnjährige Sperrfrist für die Wiederveräusserung; d.

bei Grundstücken des sozialen Wohnungsbaus das Verbot für den Erwerber,
Wohnungen selber zu benützen; e.27 bei Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG die Verpflichtung, sie innert zweier Jahre zu veräussern, wenn der Erwerber
sie nicht mehr als solche verwendet; f.

bei Ferienwohnungen das Verbot, sie ganzjährig zu vermieten; g.

bei Apparthotels die Verpflichtung, die Wohneinheit dem Betriebsinhaber
zur Bewirtschaftung gemäss dem Begründungsakt des Stockwerkeigentums
und dem Verwaltungs- und Nutzungsreglement (Art. 7) zu überlassen; h.

beim Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften das Verbot, die
Anteile während der Sperrfrist (Bst. c) zu veräussern oder zu verpfänden,
und die Verpflichtung, die Titel auf den Namen des Erwerbers bei einer
Depositenstelle, die der Kanton bestimmt, unwiderruflich zu hinterlegen.

3 Die Bewilligungsbehörde kann weitergehende Auflagen verfügen, um die Verwendung des Grundstückes zu dem Zwecke sicherzustellen, den der Erwerber geltend
macht.

4 Als zwingender Grund für den ganzen oder teilweisen Widerruf einer Auflage
(Art. 14 Abs. 4 BewG) gilt eine Veränderung der Verhältnisse für den Erwerber,
welche die Erfüllung der Auflage unmöglich oder unzumutbar macht.

5 Die Überprüfung der Einhaltung der Auflagen ist Sache der Bewilligungsbehörde
oder, wenn diese nicht handelt, der beschwerdeberechtigten Behörden.


Art. 12

Verfall der Bewilligungen 1 Die Bewilligung für den Erwerb verfällt, wenn dieser nicht innert dreier Jahre erfolgt (Art. 14 Abs. 2 BewG).

2 Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist ausnahmsweise und aus wichtigen
Gründen erstrecken, wenn der Erwerber vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

3 Die Kantone regeln den Verfall der Zusicherungen von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen).

4

Grundsatzbewilligungen, die nicht befristet worden sind, verfallen am 31. Dezember 2000, soweit von ihnen nicht Gebrauch gemacht worden ist.28 26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 1115).

28

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 7

211.412.411


Art. 13

-1429 3. Kapitel: Behörden und Verfahren

Art. 15

Feststellung der Bewilligungspflicht 1 Der Erwerber ersucht die Bewilligungsbehörde um ihren Entscheid über die
Bewilligungspflicht (Art. 2 und 4-7 BewG), wenn diese sich nicht ohne weiteres
ausschliessen lässt (Art. 17 Abs. 1 BewG).30 2 Steht der Entscheid einer Bundesbehörde zu (Art. 7 Bst. h, 16 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 BewG), so richtet der Erwerber sein Gesuch an die kantonale Bewilligungsbehörde zuhanden der Bundesbehörde.

3 Im übrigen entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Bewilligungspflicht,
wenn:

a.

der Erwerber auf Veranlassung des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterführers oder der Steigerungsbehörde darum ersucht (Art. 18 und 19
BewG);

b.

eine beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder das Bundesamt für
Justiz darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 BewG); c.

der Zivilrichter, der Strafrichter oder eine andere Behörde darum ersucht.


Art. 16

Örtliche Zuständigkeit Die Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit im Falle des Erwerbes von Anteilen
an einer Immobiliengesellschaft mit Grundstücken im Amtsbereich mehrerer Behörden (Art. 15 Abs. 2 BewG) ist auf einen anderen Erwerb sinngemäss anwendbar.


Art. 17

Eröffnung von Verfügungen 1 Die kantonalen Behörden eröffnen dem Bundesamt für Justiz die Verfügungen der
Bewilligungsbehörde und die Beschwerdeentscheide mit den im Anhang 2 dieser
Verordnung vorgeschriebenen Angaben in drei Exemplaren und mit den vollständigen Akten (Art. 17 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 24 Abs. 3 BewG).

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann für eine automatisierte
statistische Auswertung ein ergänzendes Formular vorschreiben.


Art. 18

Prüfung und Beweiserhebung 1 Grundbuchamt, Handelsregisteramt und Steigerungsbehörde überlassen, unter
Vorbehalt der Artikel 18a und 18b, eine nähere Prüfung der Bewilligungspflicht und
gegebenenfalls die Beweiserhebung darüber der Bewilligungsbehörde, an die sie den 29

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 8

211.412.411

Erwerber verweisen (Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 2 BewG; Art. 15 Abs. 3
Bst. a).31

2 Öffentliche Urkunden erbringen für durch sie bezeugte Tatsache vollen Beweis,
wenn die Urkundsperson darin bescheinigt, sich über die Tatsachen aus eigener
Wahrnehmung vergewissert zu haben, und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatsachen nicht zutreffen (Art. 9 ZGB32).

3 Allgemeine Erklärungen, die lediglich Voraussetzungen der Bewilligungspflicht
bestreiten oder Voraussetzungen der Bewilligung behaupten, erbringen in keinem
Falle Beweis; vorbehalten bleiben Erklärungen über die beabsichtigte Nutzung des
Grundstücks (Art. 18a).33 4 Als Geschäftsbücher (Art. 22 Abs. 3 BewG) gelten auch das Aktienbuch (Art. 685
OR34), das Anteilbuch (Art. 790 OR) und das Genossenschafterverzeichnis (Art. 835
OR).

a35 Prüfung durch Grundbuchamt und Steigerungsbehörde 1 Für einen Erwerb nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG (Betriebsstätte) verzichten das Grundbuchamt und die Steigerungsbehörde auf die Verweisung des
Erwerbers an die Bewilligungsbehörde zur Abklärung der Bewilligungspflicht
(Art. 18 Abs. 1), wenn: a.

der Erwerber nachweist, dass das Grundstück für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dient; b.

er bei einem Grundstück, das nicht überbaut ist, schriftlich erklärt, es zu diesem Zweck zu überbauen; c.

die Landreserven für einen Ausbau des Unternehmens einen Drittel der
gesamten Fläche nicht übersteigen.

2 Für einen Erwerb nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BewG (Hauptwohnung) ist
auf die Verweisung zu verzichten, wenn: a.

der Erwerber eine gültige Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme
(Ausländerausweis B, Art.

5 Abs.

2) oder eine andere entsprechende Berechtigung (Art. 5 Abs. 3) vorlegt; b.

er schriftlich erklärt, das Grundstück als Hauptwohnung zu erwerben; c.

die Fläche des Grundstücks 3000 m2 nicht übersteigt.

3 Für den Erwerb einer Zweitwohnung durch einen Grenzgänger in der Region des
Arbeitsorts (Art. 7 Bst. j BewG) ist auf die Verweisung zu verzichten, wenn: a.

der Erwerber eine gültige Grenzgängerbewilligung EG-EFTA (Art. 4 Abs. 1
VEP36) vorlegt;

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

32

SR 210

33

Zweiter Satzteil eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 19977 (AS 1997 2122).

34

SR 220. Siehe heute Art. 686.

35

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

36

[AS 2002 1729]. Heute: der V vom 22. Mai 2002 (SR 142.203).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 9

211.412.411

b.

er schriftlich erklärt, das Grundstück als Zweitwohnung zu erwerben; c.

die Fläche des Grundstücks 1000 m2 nicht übersteigt.37
b38 Prüfung durch das Handelsregisteramt Das Handelsregisteramt verweist die anmeldende Person in der Regel nur dann an
die Bewilligungsbehörde (Art. 18 Abs. 1), wenn die Eintragung in das Handelsregister im Zusammenhang mit einer Beteiligung einer Person im Ausland an einer
vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder an einer juristischen Person steht, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b und e BewG; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b), die nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG ohne Bewilligung erworben werden können.


Art. 19

Stellungnahme anderer Behörden 1 Die Bewilligungsbehörde holt, bevor sie entscheidet, die Stellungnahme ein: a.

des Sekretariates der Eidgenössischen Bankenkommission, wenn es sich um
die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen an einem Immobilienanlagefonds ohne regelmässigen Markt oder an einem ähnlichen Vermögen
handelt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BewG); b.

des Bundesamtes für Privatversicherungswesen, wenn es sich um die Bewilligung für den Erwerb als Anlage ausländischer und ausländisch beherrschter Versicherungseinrichtungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b BewG) oder um den
Widerruf von Auflagen (Art. 11 Abs. 4) handelt.

c.

der kantonalen Steuerbehörde darüber, ob der Erwerber für das Grundstück
von der direkten Bundessteuer befreit ist, wenn es sich um die Bewilligung
für den Erwerb zur Personalvorsorge inländischer Betriebsstätten oder zu
gemeinnützigen Zwecken handelt (Art. 8 Abs. 1 Bst. c BewG); d.

der zuständigen kantonalen Behörde, wenn das Grundstück dem sozialen
Wohnungsbau dient oder sich darauf solche neuerstellten Wohnungen befinden (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BewG); e.39 der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden darüber, ob Interessen vorliegen, die den Erwerb einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe c BewG rechtfertigen.

2 Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme anderer Bundes- oder kantonalen Behörden einholen, um einen Sachverhalt abzuklären (Art. 22 Abs. 1 und 24
Abs. 1 BewG).

37

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 1115).

38

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 1115).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 10

211.412.411


Art. 20

Statistik

1 Die Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
(Art. 24 Abs. 3 BewG) erfasst: a.40 die Anzahl der Bewilligungen für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels, Ort, Art und Fläche des Grundstückes,
Staatsangehörigkeit des Erwerbers und die entsprechenden Handänderungen; b.

...41

c.42 den schweizerischen Rückerwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels.

2 Die Grundbuchverwalter melden die entsprechenden Eintragungen dem Bundesamt für Justiz unverzüglich und unentgeltlich mit dem Formular, das ihnen das Bundesamt zur Verfügung stellt; die Kantone können bestimmen, dass die Meldungen
über die Bewilligungs- oder beschwerdeberechtigte Behörde erfolgen.

3 Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht alljährlich einen Auszug aus der Statistik
in der «Volkswirtschaft».

4 Der Auszug aus der Statistik weist auch den ausländischen Erwerb ohne die Handänderungen zwischen ausländischen Veräusserern und Erwerbern und ohne den
schweizerischen Rückerwerb aus (Nettozuwachs).

5 Eine Verwendung von Personendaten zu anderen als statistischen Zwecken ist nur
zulässig, soweit das Gesetz es vorsieht.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 21

Aufhebung von Erlassen 1 Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 21. Dezember 197343 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; b.

die Verfügung vom 25. März 196444 des Eidgenössischen Militärdepartementes betreffend den Erwerb von Grundstücken in der Nähe wichtiger
militärischer Anlagen durch Personen im Ausland.

2 Auflagen aufgrund von Bewilligungen, die nach dem früheren Recht (BB vom
23. März 196145 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
BRB vom 26. Juni 197246 betreffend Verbot der Anlage ausländischer Gelder in 40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

41

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1988 (AS 1988 1998).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

43

[AS 1974 94 1010, 1976 607] 44

[AS 1964 322] 45

[AS 1961 203, 1965 1239, 1970 1199, 1974 83, 1977 1689 Ziff. II, 1982 1914.
AS 1984 1148 Art. 37 Abs. 1] 46

[AS 1972 1062. AS 1974 94 Art. 26]

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 11

211.412.411

inländischen Grundstücken und V vom 10. Nov. 197647 über den Erwerb von
Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland) erteilt worden
sind, bleiben in Kraft; vorbehalten bleiben Absatz 2 der Schlussbestimmungen der
Änderung vom 30. April 199748 sowie die Schlussbestimmungen der Änderungen
vom 8. Oktober 199949 und 14. Dezember 200150 des BewG.51

Art. 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

47

[AS 1976 2389, 1979 806, 1980 1875, 1981 2070, 1982 2235, 1983 1614] 48

AS 1997 2086 49

AS 2002 701

50

AS 2002 685

51

Zweiter Satzteil eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 1115).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 12

211.412.411

Anhang 152

(Art. 9 Abs. 1 und 5) Bewilligungskontingente 1 Die jährliche gesamtschweizerische Höchstzahl an Bewilligungen für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels wird auf 1400 festgesetzt.

2 Die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente werden wie folgt festgesetzt: Bern

130

Schaffhausen

20

Luzern

50

St.Gallen

45

Uri

20

Graubünden

270

Schwyz

50

Tessin

180

Obwalden

20

Waadt

160

Nidwalden

20

Wallis

310

Glarus

20

Neuenburg

35

Freiburg

50

Jura

20

52 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Sept. 2002 (AS 2002 2469).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 13

211.412.411

Anhang 2

Mindestangaben in den Verfügungen (Art. 17 Abs. 1)

1

Erwerber

11

Name oder Firma, vertreten durch: 12

Gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz (genaue Adresse und Staat) 13

Geburtsdatum (für natürliche Personen) 14

Staatsangehörigkeit (für natürliche Personen) 15

gegebenenfalls Bewilligung der Fremdenpolizei (für natürliche Personen):
Art, Zeitpunkt der Ausstellung, Zeitpunkt der Einreise zur Übersiedlung 16

gegebenenfalls Gewerbe oder Beruf (für natürliche Personen),
Zweck (für Firmen)

2

Veräusserer

21

Name oder Firma

22

Gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz (genaue Adresse und Staat) 23

Geburtsdatum (für natürliche Personen, wenn sie das Grundstück
seinerzeit mit Bewilligung erworben haben) 24

Staatsangehörigkeit (für natürliche Personen) 3

Grundstücke

31

Kanton, Gemeinde, Ort, Grundbuch- und Parzellen-Nummer 32

Art (Verwendungszweck) 33

Miteigentumsanteil oder Zahl der Gesamteigentümer 34

Wohnfläche und Fläche der Parzelle in Quadratmetern
(bei Stockwerkeigentum: Fläche der Stammparzelle und Wohnungsfläche;
bei der Beteiligung an juristischen Personen oder an vermögensfähigen
Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit: Fläche aller Grundstücke
der Gesellschaft)

4

Rechtsgeschäft 41

Form und Zeitpunkt

42

Art des Rechtes

43

Preis in Franken

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 14

211.412.411

5

Bewilligungspflicht (Art. 4-7 BewG, Art. 1 und 2 BewV) 6

Bewilligungs-oderVerweigerungsgründe (Art. 8-13 BewG, Art. 3-14 BewV) 7

Entscheidungsformel mit Bedingungen und Auflagen (Art. 14 BewG, Art. 11 BewV) 8

Mitteilung mit Zeitpunkt, Verteiler und Rechtsmittelbelehrung