01.01.2025 - *
23.01.2023 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2023 - 22.01.2023
01.08.2021 - 31.12.2022
01.01.2020 - 31.07.2021
01.04.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 30.03.2019
01.08.2017 - 31.12.2018
01.07.2016 - 31.07.2017
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
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01.09.2011 - 31.12.2012
01.01.2010 - 31.08.2011
01.06.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 31.05.2009
01.04.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.03.2008
01.01.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.12.2005
01.07.2004 - 31.12.2004
01.12.2003 - 30.06.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV1)2 vom 17. Mai 1972 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 4 Absatz 2, 4bis Absatz 2,
6 Absatz 5, 20 Absatz 1, 21 Absatz 1, 23 Absatz 4 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19343 (im folgenden Gesetz genannt), verordnet: 1. Geltungsbereich der Verordnung4

Art. 1

und 25

Art. 2

a6 Als Banken im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes gelten Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und insbesondere: a.7 gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendwelche Art zu finanzieren, oder

b. sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihnen beteiligten Banken refinanzieren, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendwelche Art zu finanzieren.

c. …8

AS 1972 821

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 45).

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1772).

3

SR 952.0

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5279).

5

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1772).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

8

Aufgehoben durch Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 85).

952.02

Kredit

2

952.02


Art. 3

9 1 Wem es nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, der darf auch nicht in irgendeiner Form dafür Werbung treiben, insbesondere nicht in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien.

2

Privatbankiers empfehlen sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder nach den Artikeln 5 Absatz 210 und 6 Absatz 6 des Gesetzes, wenn sich ihre Werbung einzig auf ihre Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Effektenhändler bezieht, ohne das Einlagengeschäft zu umfassen.

a11 1 Ausser den Banken dürfen nur Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die sie vollumfänglich haften, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.

2

Gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt.

3

Nicht als Einlagen gelten: a. Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden;

b. Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubiger in einem dem Artikel 1156 des Obligationenrechts12 entsprechenden Umfang informiert werden;

c.13 Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird;

d. Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198214 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge stehen.

4

Keine Publikumseinlagen sind Einlagen von: 9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

10 Dieser Artikel ist heute aufgehoben.

11

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

12

SR 220

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1199).

14

SR 831.40

Bankenverordnung

3

952.02

a. in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen;

b. Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen; c. institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie; d.15 Einlegern bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern sie nicht im Finanzbereich tätig sind, einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen, die Einlagen ausschliesslich dafür verwenden und die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs Monate beträgt; oder e. Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie pensionierten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei ihrem Arbeitgeber.

2. Bewilligung zum Geschäftsbetrieb

Art. 4

1 Das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes verlangte voll einbezahlte Mindestkapital muss mindestens 10 Millionen Franken betragen. Bei Sacheinlagegründungen ist der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen; das gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine Bank.16 2 Wird ein bestehendes Unternehmen in eine Bank umgewandelt, so darf das voll einbezahlte Kapital weniger als 10 Millionen Franken betragen, wenn das harte Kernkapital nach Artikel 21 der Eigenmittelverordnung vom vom 1. Juni 201217 (ERV) und in Berücksichtigung der Korrekturen nach den Artikeln 31-40 ERV diesen Betrag erreicht. Die FINMA entscheidet darüber im Einzelfall.18 3 In besonderen Fällen kann die FINMA Ausnahmen gewähren, namentlich sofern: a. die Banken Teil einer zentralen Organisation bilden, welche ihre Verpflichtungen garantiert;

b. die zentrale Organisation und die angeschlossenen Banken die Vorschriften über die Eigenmittel und die Risikoverteilung auf konsolidierter Basis erfüllen; und 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5279).

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

17 SR

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18

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253). Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 2 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5441).

Kredit

4

952.02

c. die Leitung der zentralen Organisation den angeschlossenen Banken verbindliche Weisungen erteilen kann.19


Art. 5

1 Das Gegenrecht im Sinne von Artikel 3bis Absatz 1 des Gesetzes ist insbesondere gewährleistet, wenn

a. Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Staat Banken (eigene Gesellschaften oder Sitze, Zweigniederlassungen oder Agenturen schweizerischer Banken) eröffnen können und

b. diese Banken im ausländischen Staat in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit nicht wesentlich einschränkenderen Bestimmungen unterliegen als ausländische Banken in der Schweiz.

2

Für ständige Vertreter einer ausländischen Bank im Sinne von Artikel 3bis Absatz 1 des Gesetzes ist das Gegenrecht gewährleistet, wenn schweizerische Banken im ausländischen Staat ständige Vertretungen mit gleichen Funktionen eröffnen können.


Art. 6

20 1 In Bewilligungsgesuchen von neuen Banken sind Angaben über die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes sowie über die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Gesetzes zu machen. Die Gesuche haben insbesondere zu enthalten:

a. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, sowie einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Strafregisterauszug; b. bei Gesellschaften: die Statuten, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

2

Gesuche um eine Zusatzbewilligung nach Artikel 3ter des Gesetzes und die Meldungen über qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 3 Absätze 5 und 6 des Gesetzes müssen die in Absatz 1 verlangten Angaben enthalten.

3

Personen, welche eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte erwerben und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

19

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Bankenverordnung

5

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a21 1 Die Bank hat der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen.

2

Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.

3

Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 beizufügen.

b22 1 Bevor eine Bank im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes im Ausland tätig wird, sind der FINMA alle die zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben zu machen. Insbesondere ist vorzulegen bzw. anzugeben: a. ein Geschäftsplan, welcher insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt; b. die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland; c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;

d. die

Prüfgesellschaft;

e. die Aufsichtsbehörde im Gastland.

2

Die Bank muss auch die Aufgabe oder jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland sowie einen Wechsel der Prüfgesellschaft oder der Aufsichtsbehörde melden.

3. Innere Organisation

Art. 7

1 Die Bank muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.23 2 …24

3

Aufgabenkreis und geographischer Geschäftsbereich müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.

21

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

22

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

23

Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 85).

24

Aufgehoben durch Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 85).

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4

Die Bank muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Bank Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.25


Art. 8

1 Wenn der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle erfordert, muss es mindestens drei Mitglieder umfassen.

2

Kein Mitglied des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs einer Bank darf der Geschäftsführung angehören.

3

Die FINMA kann in besonderen Fällen einer Bank eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme bewilligen.


Art. 9

26 1 Die Bank sorgt für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

2

Die Bank regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen.

3

Die interne Dokumentation der Bank über die Beschlussfassung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.27 4 Die Bank sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision (Inspektorat). Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen eine Bank von der Pflicht, eine interne Revision zu bestellen, befreien.28


Art. 10

Die Privatbankiers haben die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag oder in ein Reglement aufzunehmen.

25

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

26

Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 85).

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Bankenverordnung

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4.29 Gruppen- und Konglomeratsaufsicht

Art. 11

Finanzbereich 1 Im Finanzbereich tätig ist, wer: a. Finanzdienstleistungen erbringt oder vermittelt, insbesondere für sich selbst oder für Dritte das Einlagen- oder Kreditgeschäft, den Effektenhandel, das Kapitalanlagegeschäft oder die Vermögensverwaltung betreibt; oder b. qualifizierte Beteiligungen überwiegend an im Finanzbereich tätigen Unternehmen hält (Holdinggesellschaft).

2

Die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen (Versicherungsbereich) wird der Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt, sofern für sie nicht in dieser Verordnung oder in der ERV30 abweichende Regelungen vorgesehen sind.


Art. 12

Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang 1

Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn das eine direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals am anderen beteiligt ist oder dieses auf andere Weise beherrscht.

2

Ein Beistandszwang im Sinne von Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes kann sich auch aufgrund anderer Umstände ergeben, insbesondere aufgrund: a. personeller oder finanzieller Verflechtungen; b. der Verwendung einer gemeinsamen Firma; c. eines einheitlichen Marktauftritts; oder d. von Patronatserklärungen.


Art. 13

Gruppengesellschaften Gruppengesellschaften sind durch eine wirtschaftliche Einheit oder einen Beistandszwang verbundene Unternehmen.


Art. 14

Umfang der konsolidierten Aufsicht 1

Die Gruppenaufsicht durch die FINMA umfasst sämtliche im Finanzbereich gemäss Artikel 11 Absatz 1 tätigen Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe. Im Rahmen der Konglomeratsaufsicht sind zusätzlich Gruppengesellschaften gemäss Artikel 11 Absatz 2 erfasst.

2

Die FINMA kann in begründeten Fällen Gruppengesellschaften des Finanzbereiches von der konsolidierten Aufsicht ausnehmen oder deren Inhalt für sie nur teil-

29 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 1 Eigenmittelverordnung vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4307).

30 SR

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weise anwendbar erklären, namentlich wenn die Gruppengesellschaften für die konsolidierte Aufsicht unwesentlich sind.

3

Sie kann ein Unternehmen im Finanzbereich, welches von einer durch die FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat gemeinsam mit Dritten beherrscht wird, ganz oder teilweise in die konsolidierte Aufsicht einschliessen.

a Inhalt der konsolidierten Aufsicht 1

Die konsolidierte Aufsicht hat namentlich zum Gegenstand, ob die Finanzgruppe: a. angemessen

organisiert

ist;

b. über ein angemessenes internes Kontrollsystem verfügt; c. die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;

d. von Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

e. die personelle Trennung zwischen Geschäftsführung und dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 8 einhält; f.

die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften einhält; g. über eine angemessene Liquidität verfügt; h. die Rechnungslegungsvorschriften korrekt anwendet; und i.

über eine anerkannte, unabhängige und sachkundige Prüfgesellschaft verfügt.

2

Für die konsolidierte Aufsicht über Finanzkonglomerate kann die FINMA vom Inhalt nach Absatz 1 abweichen.

5. …


Art. 15


31



Art. 16

a32

Art. 17


33
31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

32

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987 (AS 1988 106). Aufgehoben durch Art. 32 der Liquiditätsverordnung vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7251).

33

Aufgehoben durch Art. 32 der Liquiditätsverordnung vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7251).

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a34 Art. 18-2035

6.36 6a. Notfallplanung für systemrelevante Banken37

Art. 21


38

Notfallplan

1

Die systemrelevante Bank stellt sicher, dass ihre systemrelevanten Funktionen nach Artikel 8 des Gesetzes im Fall drohender Insolvenz unabhängig von den übrigen Teilen der Bank ohne Unterbrechung weitergeführt werden können. Sie trifft die dafür notwendigen Massnahmen.

2

Sie beschreibt die notwendigen Massnahmen in einem Notfallplan und weist darin gegenüber der FINMA nach, dass sie nach der allgemeinen Erfahrung und dem aktuellen Wissensstand in der Lage ist, ihrer Pflicht nach Absatz 1 erster Satz nachzukommen.

3

Massnahmen des Notfallplans sind vorbereitend umzusetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemrelevanten Funktionen notwendig ist. Die FINMA räumt den Banken für die Umsetzung eine angemessene Frist ein.

4

Die systemrelevante Bank hat den Notfallplan jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals zu aktualisieren und der FINMA einzureichen. Aktualisierungen sind auch einzureichen, wenn Veränderungen eine Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.

a39 Prüfung des Notfallplans Die FINMA prüft die Massnahmen des Notfallplans im Hinblick auf deren Wirksamkeit im Falle einer drohenden Insolvenz der Bank. Sie berücksichtigt dabei, wie weit die Massnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 umgesetzt worden sind. Sie prüft namentlich, ob: 34

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987 (AS 1988 106). Aufgehoben durch Art. 32 der Liquiditätsverordnung vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7251).

35 Aufgehoben durch Art. 32 der Liquiditätsverordnung vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7251).

36 Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. 1 Eigenmittelverordnung vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4307).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5435).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5435).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5435).

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a. unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit, des Aufwands, der rechtlichen Hindernisse und der erforderlichen Mittel die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen technisch und organisatorisch sichergestellt ist; b. die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb der Finanzgruppe, insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, und solche Beziehungen mit Kunden und anderen Drittparteien so ausgestaltet sind, dass sie der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen nicht entgegenstehen;

c. die Kapital- und Liquiditätsplanung für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen ausreichend Eigenmittel und Liquidität zur Umsetzung des Notfallplans vorsieht;

d. für die Operabilität der systemrelevanten Funktionen geeignete Prozesse und die dafür notwendige Infrastruktur vorgesehen sind und der Zugriff auf die erforderlichen Ressourcen jederzeit unabhängig von den nicht systemrelevanten Teilen der Bank gewährleistet ist; e. für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen inklusive der Führungs- und Kontrollfunktionen die notwendigen personellen Ressourcen bereitgestellt sind;

f. die mit der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen zusammenhängenden Verträge innerhalb der Finanzgruppe, insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, und solche Verträge mit Kunden und übrigen Drittparteien, mit den dazugehörenden Geschäftsunterlagen vollständig erfasst sind und die Liste regelmässig aktualisiert wird;

g. der Notfallplan mit den wesentlichen ausländischen Gesetzen und Aufsichtsanforderungen zu vereinbaren ist.

b40 Mängelbehebung und Anordnung von Massnahmen 1

Genügt der Notfallplan den Anforderungen an den Nachweis zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Fall drohender Insolvenz nicht, so setzt die FINMA der Bank eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.

Die FINMA kann dabei konkrete Vorgaben machen.

2

Behebt die Bank die Mängel nicht innert der angesetzten Frist, so setzt ihr die FINMA eine Nachfrist. Werden die Mängel auch innerhalb dieser Nachfrist nicht behoben, so kann die FINMA insbesondere folgende Massnahmen anordnen: a. Bildung eines unabhängigen Rechtsträgers in der Schweiz, an den die systemrelevanten Funktionen übertragen werden können;

b. Anpassungen der rechtlichen und operativen Struktur der Bank, sodass die systemrelevanten Funktionen innert kurzer Zeit ausgegliedert werden können; 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5435).

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c. Auslagerung der für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen erforderlichen Infrastruktur und Dienstleistungen in eine zentral geführte Gesellschaft innerhalb der Finanzgruppe oder in eine Einheit ausserhalb der Finanzgruppe.

c41 Auslösung des Notfallplans 1

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt, so kann die FINMA aufbauend auf dem Notfallplan die Schutz- und Insolvenzmassnahmen nach dem elften Abschnitt des Gesetzes anordnen, die für die Sicherstellung der systemrelevanten Funktionen notwendig sind.

2

Eine systemrelevante Bank erfüllt die Eigenmittelvorschriften nach Artikel 25 Absatz 1 des Bankengesetzes nicht: a. wenn die Wandlung oder der Forderungsverzicht nach Artikel 130 Absatz 2 ERV42 auszulösen ist; oder b. im Falle von Artikel 42 Absatz 4 ERV.

6b. Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit systemrelevanter Banken43


Art. 22

44 Stabilisierungsplan und

Abwicklungsplan

1

Die systemrelevante Bank hat einen Stabilisierungsplan (Recovery-Plan) zu erstellen. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre Geschäftstätigkeit ohne staatliche Eingriffe fortführen kann. Der Stabilisierungsplan bedarf der Genehmigung durch die FINMA.

2

Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan (Resolution-Plan) und legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der systemrelevanten Bank durchgeführt werden kann. Die Bank hat ihr die dafür erforderlichen Informationen einzureichen.

3

Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.

4

Die systemrelevante Bank reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5435).

42 SR

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43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5435).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5435).

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5

Sie beschreibt bei der Einreichung, welche der in Artikel 22b aufgeführten Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.

a45 Erleichterungen auf der progressiven Eigenmittelkomponente 1

Die FINMA gewährt Erleichterungen auf der progressiven Komponente nach Artikel 130 ERV46, soweit die systemrelevante Bank mit Massnahmen nach Artikel 22b ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessert. Sie berücksichtigt dabei, wie weit diese Massnahmen im In- und Ausland umgesetzt worden sind.

2

Für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes werden keine Erleichterungen gewährt.

b47 Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Bank können insbesondere umfassen: a. strukturelle Verbesserungen und Entflechtungen durch: 1. Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten (business- aligned legal entities), 2. Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten, 3. Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbesondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur,

4. Reduktion von geografischen oder bilanziellen Asymmetrien; b. finanzielle Entflechtungen zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch: 1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen zwischen den juristischen Einheiten (horizontal),

2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien innerhalb der Finanzgruppe (horizontal),

3. Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung;

c. operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch: 1. Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbeständen, Datenbanken und Informatikmitteln, 2. Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslagerung,

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5435).

46 SR

952.03

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5435).

Bankenverordnung

13

952.02

3. Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.

7.48 Jahresrechnungen

Art. 23

Inhalt

1

Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

Sie wird durch den Jahresbericht ergänzt; dieser enthält auch Angaben über alle wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind.

2

Banken, die eine Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken ausweisen und das Bilanzgeschäft in wesentlichem Umfang betreiben, müssen als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung erstellen.

a Konzernrechnung 1 Ist eine Bank mit mehr als der Hälfte der Stimmen direkt oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften beteiligt oder übt sie auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus (Bankkonzern), so erstellt sie zusätzlich eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung). Sind die beherrschten Gesellschaften für die Zielsetzungen der Konzernrechnung unwesentlich, ist keine Konzernrechnung zu erstellen.

2

Die Konzernrechnung wird nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Konzernrechnungslegung erstellt.

3

Bankkonzerne, die eine Bilanzsumme von weniger als einer Milliarde Franken und weniger als 50 Beschäftigte aufweisen, sind von der Erstellung einer Konzernrechnung befreit.

4

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn: a. die Bank eigene Anleihensobligationen ausstehend hat; b. die Beteiligungstitel der Bank an der Börse kotiert sind; c. Beteiligte, die zusammen mindestens 10 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, es verlangen; d. dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Bank notwendig ist;

e. die Bank eine oder mehrere Banken, Finanz- oder Immobiliengesellschaften mit Sitz im Ausland durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise beherrscht.

5

Ein schweizerischer Bankkonzern, der als Teilkonzern in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen ist, muss unter Vorbehalt von Absatz 4 Buchstabe c keine besondere Konzernrechnung erstellen, wenn: 48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Kredit

14

952.02

a. die Konzernrechnung der Obergesellschaft nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und geprüft wird; und b. er die Konzernrechnung der Obergesellschaft wie die eigene Jahresrechnung bekanntmacht.

b Zwischenabschluss 1 Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken müssen halbjährlich einen Zwischenabschluss, konsolidierungspflichtige Banken einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen.

2

Der Zwischenabschluss besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung.

3

Die Zwischenabschlüsse sind nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen und zu bewerten wie die Jahresrechnung.

4

Für konsolidierungspflichtige Banken gilt Artikel 23a Absatz 2 sinngemäss.


Art. 24

Ordnungsmässige Rechnungslegung 1

Der Einzelabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung so aufzustellen, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.

2

Die Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der: a. ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle; b. Vollständigkeit der

Jahresrechnung;

c. Klarheit der Angaben; d. Wesentlichkeit der

Angaben;

e. Vorsicht; f.

Fortführung der Unternehmenstätigkeit; g. Stetigkeit in Darstellung und Bewertung; h. periodengerechten Abgrenzungen;

i. Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;

k. wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

3

Als wesentlich (Abs. 2 Bst. d) gelten Sachverhalte und Beträge, welche sich auf die Jahresrechnung so auswirken, dass der Empfänger der Jahresrechnung in der Einschätzung und in den Entscheiden gegenüber der Bank beeinflusst werden könnte.

4

Die Bildung von stillen Reserven ist im Rahmen von Artikel 25a Absatz 3 zulässig.

Wird durch eine Auflösung von stillen Reserven das ausgewiesene Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt als das erwirtschaftete, muss die Auflösung offen gelegt werden.

Bankenverordnung

15

952.02

5

In der Jahresrechnung sind die Vorjahreszahlen anzuführen. Im Zwischenabschluss sind in der Bilanz die Zahlen des Vorjahresabschlusses und in der Erfolgsrechnung diejenigen des Zwischenabschlusses des Vorjahres anzugeben.


Art. 25

Gliederung der Bilanz 1

Im Einzelabschluss ist die Bilanz mindestens wie folgt zu gliedern: 1

Aktiven

1.1 Flüssige

Mittel

1.2

Forderungen aus Geldmarktpapieren 1.3

Forderungen gegenüber Banken 1.4

Forderungen gegenüber Kunden 1.5 Hypothekarforderungen 1.6 Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen 1.7 Finanzanlagen 1.8 Beteiligungen 1.9 Sachanlagen 1.10 Rechnungsabgrenzungen 1

Aktiven

1.11 Sonstige

Aktiven

1.12

Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital 1.13 Total

Aktiven

1.13.1

Total nachrangige Forderungen 1.13.2

Total Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften und qualifiziert
Beteiligten

2

Passiven

2.1

Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren 2.2

Verpflichtungen gegenüber Banken 2.3

Verpflichtungen gegenüber Kunden in Spar- und Anlageform 2.4

Übrige Verpflichtungen gegenüber Kunden 2.5 Kassenobligationen 2.6 Anleihen und Pfandbriefdarlehen 2.7 Rechnungsabgrenzungen 2.8 Sonstige Passiven

2.9

Wertberichtigungen und Rückstellungen 2.10

Reserven für allgemeine Bankrisiken 2.11 Gesellschaftskapital 2.12 Allgemeine gesetzliche

Reserve

2.13

Reserve für eigene Beteiligungstitel 2.14 Aufwertungsreserve 2.15 Andere Reserven

2.16 Gewinnvortrag 2.17 Jahresgewinn

Kredit

16

952.02

abzüglich 2.18 Verlustvortrag
2.19 Jahresverlust 2.20 Total Passiven

2.20.1

Total nachrangige Verpflichtungen 2.20.2

Total Verpflichtungen gegenüber Konzerngesellschaften und qualifiziert
Beteiligten

3

Ausserbilanzgeschäfte 3.1 Eventualverpflichtungen 3.2 Unwiderrufliche Zusagen

3.3

Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen 3.4 Verpflichtungskredite 3.5 Derivative Finanzinstrumente

3.6 Treuhandgeschäfte 2

Für eine Bank wesentliche weitere Positionen sind in der Bilanz oder im Anhang zusätzlich auszuweisen. Positionen ohne Saldo können weggelassen werden. Unwesentliche Positionen können sachgerecht zusammengefasst werden.

3

Wertberichtigungen, die einzelnen Aktiven direkt zugeordnet werden können, können wahlweise in der entsprechenden Position auf der Aktivseite direkt verrechnet oder auf der Passivseite unter der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen nach Absatz 1 Ziffer 2.9 ausgewiesen werden. Die gewählte Methode ist stetig anzuwenden und unter den Bewertungsgrundsätzen im Anhang anzugeben. Die direkt verrechneten Wertberichtigungen sind ebenfalls im Anhang auszuweisen.

4

Auf den gesonderten Ausweis der Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Absatz 1 Ziffer 2.10 kann verzichtet werden; in diesem Fall sind die Reserven für allgemeine Bankrisiken in der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen nach Absatz 1 Ziffer 2.9 auszuweisen.

5

Eigene Beteiligungstitel im Handelsbestand sind bei der Äufnung der besonderen Reserve nach Absatz 1 Ziffer 2.13 nicht mitzuzählen.

6

Die Zwischenbilanz ist nach Absatz 1 zu gliedern. Auf die Positionen Forderungen bzw. Verpflichtungen gegenüber Konzerngesellschaften und qualifiziert Beteiligten nach Absatz 1 Ziffer 1.13.2 bzw. 2.20.2 kann verzichtet werden.

a Gliederung der Erfolgsrechnung 1

Im Einzelabschluss ist die Erfolgsrechnung mindestens wie folgt zu gliedern: 1

Ertrag und Aufwand aus dem ordentlichen Bankgeschäft 1.1

Erfolg aus dem Zinsengeschäft 1.1.1

Zins- und Diskontertrag 1.1.2

Zins- und Dividendenertrag aus Handelsbeständen 1.1.3

Zins- und Dividendenertrag aus Finanzanlagen 1.1.4 Zinsaufwand

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952.02

1.1.5

Subtotal Erfolg Zinsengeschäft 1.2

Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft 1.2.1 Kommissionsertrag Kreditgeschäft

1.2.2

Kommissionsertrag Wertschriften- und Anlagegeschäft 1.2.3

Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft 1.2.4 Kommissionsaufwand 1.2.5 Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft 1.3

Erfolg aus dem Handelsgeschäft 1.4

Übriger ordentlicher Erfolg 1.4.1

Erfolg aus Veräusserungen von Finanzanlagen 1.4.2 Beteiligungsertrag 1.4.3 Liegenschaftenerfolg 1.4.4 Anderer ordentlicher Ertrag 1.4.5

Anderer ordentlicher Aufwand 1.4.6

Subtotal übriger ordentlicher Erfolg 1.5 Geschäftsaufwand 1.5.1 Personalaufwand 1.5.2 Sachaufwand 1.5.3 Subtotal Geschäftsaufwand

1.6 Bruttogewinn

2

Jahresgewinn/Jahresverlust 2.1 Bruttogewinn 2.2

Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 2.3

Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste 2.4 Zwischenergebnis 2.5 Ausserordentlicher Ertrag

2.6 Ausserordentlicher Aufwand

2.7 Steuern 2.8 Jahresgewinn/Jahresverlust 3

Gewinnverwendung/Verlustausgleich 3.1 Jahresgewinn/Jahresverlust 3.2 Gewinn-/Verlustvortrag 3.3 Bilanzgewinn/Bilanzverlust 3.4 Gewinnverwendung - Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve - Zuweisung an andere Reserven - Ausschüttungen auf dem Gesellschaftskapital - Andere Gewinnverwendungen Auszugleichender

Verlust

- Entnahme aus der allgemeinen gesetzlichen Reserve - Entnahme aus anderen Reserven - Anderer Verlustausgleich 3.5 Gewinn/Verlustvortrag

Kredit

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2

Für eine Bank wesentliche weitere Positionen sind in der Erfolgsrechnung oder im Anhang zusätzlich auszuweisen. Positionen ohne Saldo können weggelassen werden.

Unwesentliche Positionen können sachgerecht zusammengefasst werden.

3

Die Bildung von stillen Reserven in der Erfolgsrechnung hat über die Positionen Abschreibung auf dem Anlagevermögen nach Absatz 1 Ziffer 2.2, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste nach Absatz 1 Ziffer 2.3 oder Ausserordentlicher Aufwand nach Absatz 1 Ziffer 2.6 und die Auflösung von stillen Reserven über die Position Ausserordentlicher Ertrag nach Absatz 1 Ziffer 2.5 zu erfolgen.

4

Die Position Zwischenergebnis nach Absatz 1 Ziffer 2.4 ist nur dann auszuweisen, wenn der Jahresgewinn oder der Jahresverlust in wesentlichem Ausmass durch ausserordentliche Erträge und Aufwände beeinflusst wird.

5

Die Position Zins- und Dividendenertrag aus Handelsbeständen nach Absatz 1 Ziffer 1.1.2 kann weggelassen werden, wenn der Refinanzierungsaufwand für Handelsgeschäfte in der Position Erfolg aus dem Handelsgeschäft nach Absatz 1 Ziffer 1.3 verrechnet und der Zins- und Dividendenertrag aus den Handelsbeständen ebenfalls in dieser Position ausgewiesen wird.

6

Banken, welche nach Artikel 23b Zwischenabschlüsse erstellen müssen, können die Erfolgsrechnung auf den Ausweis bis zur Position Bruttogewinn nach Absatz 1 Ziffer 1.6 beschränken; in diesem Fall müssen anstelle der Positionen nach Absatz 1 Ziffer 2 der Risikoverlauf sowie die Wertberichtigungen und Rückstellungen erläutert werden. Im Übrigen ist die Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses nach Absatz 1 zu gliedern.

b Gliederung der Mittelflussrechnung 1

Die Mittelflussrechnung muss anhand des Mittelzuflusses und Mittelabflusses die Ursachen der Liquiditätsveränderung im Berichtsjahr aufzeigen.

2

Im Einzelabschluss ist die Mittelflussrechnung mindestens wie folgt zu gliedern: a. Mittelfluss aus operativem Ergebnis (Innenfinanzierung) b. Mittelfluss aus

Eigenkapitaltransaktionen c. Mittelfluss aus Vorgängen im Anlagevermögen d. Mittelfluss aus dem Bankgeschäft 3

Der Mittelfluss aus dem Bankgeschäft muss so aufgegliedert werden, dass die Refinanzierung ersichtlich ist.

c Gliederung des Anhanges 1

Im Einzelabschluss hat der Anhang mindestens folgende Informationen zu enthalten: 1

Erläuterungen über den Umfang der einzelnen Geschäftsbereiche und dessen Auswirkungen auf die Berichterstattung; Personalbestand.

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2

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die Jahresrechnung;
Grundsätze der Erfassung der Geschäftsvorfälle sowie Erläuterungen
zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung des Zinsänderungsrisikos, und zum Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten.

3

Informationen zur Bilanz 3.1

Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften; 3.2

Aufgliederung der Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen, der Finanzanlagen und der Beteiligungen; 3.2.1

Zusätzlich sind die ausgeliehenen Handelsbestände und Finanzanlagen
anzugeben;

3.2.2

Die in anderen Bilanzpositionen enthaltenen wesentlichen Forderungen
und Verpflichtungen, die zu Marktwerten bewertet werden (Handelsbestände) und deren Ergebnis im Erfolg aus dem Handelsgeschäft ausgewiesen wird, sind ebenfalls zusätzlich aufzugliedern; 3.3

Firmenname, Sitz, Geschäftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen) der wesentlichen Beteiligungen; 3.4 Anlagespiegel; 3.4.1 Für die Liegenschaften und die übrigen Sachanlagen sind zusätzlich die
Brandversicherungswerte anzugeben; 3.4.2

Anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten
Leasingverbindlichkeiten; 3.5

Aktivierte Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten; 3.6

Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten
oder abgetretenen Aktiven sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; 3.7

Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen; 3.8 Ausstehende

Obligationenanleihen; 3.9

Aufgliederung der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der
Reserven für allgemeine Bankrisiken und Übersicht über ihre Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres; 3.9.1

Die Wertberichtigungen und Rückstellungen sind aufzugliedern nach:
Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken (Delkredereund Länderrisiken), für andere Geschäftsrisiken, für Finanzanlagen,
Rückstellungen für Steuern und latente Steuern sowie übrige Rückstellungen; 3.9.2

Wertberichtigungen und Rückstellungen für spezifische Risiken sind
zwingend in den Positionen nach Ziffer 3.9.1 auszuweisen; 3.9.3

Vom Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen sind die direkt mit den Aktiven verrechneten Wertberichtigungen in Abzug zu bringen;

Kredit

20

952.02

3.9.4

Wesentliche Auflösungen und Neuverwendungen von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie von Reserven für allgemeine Bankrisiken
sind zu erläutern und zu begründen; 3.10

Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals; 3.10.1

Kantonalbanken müssen die Zins- und Fälligkeitsbedingungen des Dotationskapitals angeben, sofern dieses zu fest vereinbarten Zinssätzen zur
Verfügung gestellt wird und eine entsprechende, nicht vom Jahresgewinn abhängige Verzinsungspflicht besteht; 3.10.2

Sofern bekannt oder sie bekannt sein müssten, sind mit Namen und je
der prozentualen Beteiligung die Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern anzugeben, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5 Prozent aller Stimmrechte übersteigen; ist statutarisch
eine unter 5 Prozent liegende Vinkulierung festgelegt, ist diese Grenze
massgebend;

3.10.3

Privatbankiers können auf die Angaben nach Ziffer 3.10 verzichten; 3.11

Nachweis des Eigenkapitals und dessen Veränderung vor Gewinnverwendung/Verlustausgleich; 3.12

Fälligkeitsstruktur des Umlaufvermögens, der Finanzanlagen und des
Fremdkapitals;

3.13

Forderungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Gesellschaften sowie Organkredite; 3.14

Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip, sofern die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens
1 Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; 3.15

Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern oder Ländergruppen, sofern das Auslandgeschäft wesentlich ist und die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens 1 Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; 3.15.1

Die Bank kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selber bestimmen; 3.15.2

Neben dem absoluten Betrag je Land oder Ländergruppe ist auch der
prozentuale Anteil anzugeben; 3.16

Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach den für die Bank wesentlichsten Währungen, sofern die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens 1 Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; 3.16.1

Die Bank kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selber bestimmen.

4

Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften 4.1

Eventualverpflichtungen aufgegliedert in Kreditsicherungsgarantien und ähnliches, Gewährleistungsgarantien und ähnliches, unwiderrufliche
Verpflichtungen und übrige Eventualverpflichtungen;

Bankenverordnung

21

952.02

4.2

Verpflichtungskredite aufgegliedert in Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite; 4.3

Am Jahresende offene derivative Finanzinstrumente mit Angabe der
positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte und Kontraktvolumen aufgegliedert nach Zinsinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstitel/Indices, und übrige; 4.4

Treuhandgeschäfte aufgegliedert in Treuhandanlagen bei Drittbanken,
Treuhandanlagen bei Konzernbanken und verbundenen Banken und
Treuhandkredite und andere treuhänderische Finanzgeschäfte.

5

Informationen zur Erfolgsrechnung 5.1

Angabe eines wesentlichen Refinanzierungsertrages in der Position
Zins- und Diskontertrag nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffer 1.1.1, sofern der entsprechende Refinanzierungsaufwand nach Artikel 25a Absatz 5 mit dem Handelserfolg verrechnet wird; 5.2

Zweckmässige Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft
nach Geschäftssparten; 5.3

Aufgliederung der Position Personalaufwand in Gehälter, Sozialleistungen und übriger Personalaufwand; 5.4

Aufgliederung der Position Sachaufwand in Raumaufwand, in Aufwand
für EDV, Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen und
in übriger Geschäftsaufwand; 5.5

Erläuterungen zu wesentlichen Verlusten, ausserordentlichen Erträgen
und Aufwänden sowie zu wesentlichen Auflösungen von stillen Reserven, Reserven für allgemeine Bankrisiken und freiwerdenden Wertberichtigungen und Rückstellungen; 5.6

Aufwertungen im Anlagevermögen bis höchstens zum Anschaffungswert (Artikel 665-665a des Obligationenrechts49); die Aufwertungen sind zu begründen; 5.7

Aufgliederung von Ertrag und Aufwand aus dem ordentlichen Bankgeschäft nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffer 1 nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip, sofern die Bank im Ausland tätig ist und
eine Bilanzsumme von wenigstens 1 Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist.

2

Positionen ohne Inhalt können weggelassen und unwesentliche Positionen sachgerecht zusammengefasst werden.

49

SR 220

Kredit

22

952.02

d Grundsätze der

Konzernrechnung

1

Die Konzernrechnung muss ein Bild vermitteln, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bankkonzerns entspricht. Die ordnungsmässige Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen von Artikel 24 Absätze 2 und 3.

2

Bezüglich der Vorjahreszahlen gilt Artikel 24 Absatz 5.

e Grundsätze der

Konsolidierung

1

Banken, Finanzgesellschaften und Immobiliengesellschaften mit Sitz im In- und Ausland, die über Beteiligungen von mehr als 50 Prozent am stimmberechtigten Kapital oder auf andere Weise beherrscht werden, sind nach der Methode der Vollkonsolidierung zu konsolidieren.

2

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Purchase-Methode.

3

Minderheitsbeteiligungen an den in Absatz 1 genannten Gesellschaften sowie alle übrigen Beteiligungen, über welche die Bank einen bedeutenden Einfluss ausüben kann, sind grundsätzlich nach der Equity-Methode zu erfassen. Sie können jedoch nach der Quotenkonsolidierung einbezogen werden, wenn die Vorschriften über die eigenen Mittel eine solche vorschreiben. Ein bedeutender Einfluss wird bei einer Beteiligung ab 20 Prozent am stimmberechtigten Kapital angenommen.

4

Versicherungsgesellschaften sind grundsätzlich nach Absatz 3 zu behandeln; im Falle einer Mehrheitsbeteiligung oder einer Beherrschung auf andere Weise können sie vollkonsolidiert werden. In beiden Fällen sind wesentliche Einflüsse auf einzelne Positionen der Jahresrechnung im Anhang aufzuzeigen.

5

Beteiligungen von 50 Prozent an Gemeinschaftsunternehmen können nach der Methode der Quotenkonsolidierung in die Konsolidierung einbezogen oder nach der Equity-Methode erfasst werden.

6

Vorübergehende Beteiligungen sind nicht zu konsolidieren. Die Bilanzierung der nicht konsolidierten Beteiligungen hat zu Anschaffungswerten abzüglich der betriebsnotwendigen Abschreibungen zu erfolgen.

f Gliederung der Konzernbilanz 1

Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist die Bilanz der Konzernrechnung nach Artikel 25 Absatz 1 zu gliedern.

2

Vor der Position Sonstige Aktiven nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 1.11 ist die Position Immaterielle Werte einzufügen.

3

Die Position Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.10 ist zwingend auszuweisen.

4

Anstelle der Positionen Allgemeine gesetzliche Reserve, Reserve für eigene Beteiligungstitel, Aufwertungsreserve, Andere Reserven, Gewinnvortrag, Jahresgewinn, Verlustvortrag und Jahresverlust nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffern 2.12-2.19 sind die Positionen Kapitalreserve, Gewinnreserve, Minderheitsanteile am Eigenkapital, Neubewertungsreserve und Konzerngewinn sowie Abzüglich Konzernverlust aufzu-

Bankenverordnung

23

952.02

nehmen. Die Positionen Konzerngewinn bzw. -verlust sind mit den Unterrubriken «davon Minderheitsanteile am Konzerngewinn» bzw. «davon Minderheitsanteile am Konzernverlust» zu versehen.

5

Artikel 25 Absätze 2, 3 und 6 sind ebenfalls anzuwenden.

g Gliederung der Konzernerfolgsrechnung 1

Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist die Erfolgsrechnung der Konzernrechnung nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffern 1 und 2 zu gliedern.

2

Die Position Beteiligungsertrag nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffer 1.4.2 ist aufzugliedern und hat je in einem Gesamtbetrag die Erträge der nach der Equity-Methode erfassten und der übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen auszuweisen.

3

Die Position Jahresgewinn nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffer 2.8 ist als Konzerngewinn mit gesonderter Angabe des Anteils der Minderheitsanteile am Ergebnis auszuweisen.

4

Artikel 25a Absätze 2 sowie 4-6 sind ebenfalls anzuwenden.

h Gliederung der Konzernmittelflussrechnung 1

In der Konzernrechnung ist die Mittelflussrechnung nach Artikel 25b Absätze 2 und 3 zu gliedern.

2

Die Positionen sind den Besonderheiten der Konzernrechnung entsprechend zu erweitern.

i Anhang der Konzernrechnung 1

Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist der Anhang der Konzernrechnung nach Artikel 25c Absatz 1 zu gliedern.

2

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 2 sind die Grundsätze der Konzernrechnungslegung anzugeben.

3

In der Position nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 3.3 sind die Angaben über die Beteiligungen aufzugliedern nach: vollkonsolidierten, quotenkonsolidierten, nach der Equity-Methode erfassten und übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen.

4

In der Position nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 3.4 sind die nach der EquityMethode erfassten Beteiligungen getrennt auszuweisen. Zusätzlich ist der aktivierte Goodwill auszuscheiden; wesentliche Veränderungen des Goodwills sind zu erläutern.

5

Der Nachweis des Eigenkapitals und die Veränderung des Eigenkapitals nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 3.11 sind der Konzernbilanz im Sinne von Artikel 25f Absatz 4 anzupassen.

6

Die Angaben nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 3.10 sind wegzulassen.

Kredit

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952.02

k Auswirkungen der Konzernrechnung auf den Einzelabschluss 1

Ist die Bank verpflichtet, eine Konzernrechnung zu erstellen, so ist sie im Einzelabschluss vom Ausweis der Mittelflussrechnung nach Artikel 25b und der Positionen Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.8, 3.12, 3.14, 3.15, 3.16, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.7 des Anhanges nach Artikel 25c Absatz 1 befreit.

2

Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Zwischenabschlusses befreit die Bank ferner von der Erstellung eines eigenen Zwischenabschlusses.


Art. 26

Art der Veröffentlichung 1

Die Veröffentlichung der Jahresrechnungen und der Jahresberichte muss in einem gedruckten Geschäftsbericht erfolgen. Die Geschäftsberichte sind der Presse und jedermann, der es verlangt, zur Verfügung zu stellen.

2

Die Zwischenabschlüsse sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder in einer schweizerischen Zeitung zu veröffentlichen; sie können auch von einem Bankenverband gemeinsam in einer gedruckten Übersicht herausgegeben werden, welche wie die übrigen Zwischenabschlüsse zu veröffentlichen ist.

3

Privatbankiers, die sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, sowie Banken mit einer Bilanzsumme von weniger als 5 Millionen Franken können sich darauf beschränken, ihre Geschäftsberichte und allfällige Zwischenabschlüsse am Schalter der Öffentlichkeit zur Einsicht zur Verfügung zu halten.

4

Der FINMA und der Schweizerischen Nationalbank sind je drei Exemplare des Geschäftsberichtes und des Zwischenabschlusses einzusenden.


Art. 27

Fristen für die Veröffentlichung 1

Die Jahresrechnungen sind innerhalb von vier Monaten, die Zwischenabschlüsse innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschlusstermin nach Artikel 26 zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zur Einsicht zur Verfügung zu halten.

2

Kann eine Bank die Fristen von Absatz 1 nicht einhalten, so hat sie die FINMA rechtzeitig um Verlängerung zu ersuchen. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, so erstreckt die FINMA die Frist.


Art. 28

Richtlinien der FINMA 1

Bei der Erstellung und Gliederung der Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse sind die Richtlinien der FINMA zu befolgen.

2

Die FINMA kann in ihren Richtlinien eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Rechnungslegung zulassen, wenn diese nach anerkannten internationalen Standards erfolgt, welche eine mindestens gleichwertige Information des Publikums gewährleisten.50 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 31. Dez. 1997 (AS 1998 16).

Bankenverordnung

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952.02

8. …


Art. 29


51

9. …


Art. 30


52

10. …


Art. 31

und 3253 11. …


Art. 33


54

12. …


Art. 34


55


Art. 35-4056


Art. 40

a57 51

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

52 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

53

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3094).

54 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5279).

55

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

56 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

57 Eingefügt durch Art. 57 Ziff. I der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996 (AS 1997 85).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Kredit

26

952.02


Art. 41

und 4258 13. …


Art. 43-4759

Art. 47

a60

Art. 48

und 4961 14. …


Art. 50


62


a63

Art. 51


64


a und 51b65 Art. 52-5466

58 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

59 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976 (AS 1976 91). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

61 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

62 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

63

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976 (AS 1976 91). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

64 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

65

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976 (AS 1976 91). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

66 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Bankenverordnung

27

952.02

15.67 Einlagensicherung

Art. 55

und 5668

Art. 57

Auszahlungsplan 1 Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37h des Gesetzes als gesicherte Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37b des Gesetzes befriedigt werden.69 2 Der Beauftragte ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Bücher in den Auszahlungsplan aufzunehmenden Forderungen zu prüfen. Offensichtlich unberechtigte Forderungen werden nicht in den Auszahlungsplan aufgenommen.

3

…70


Art. 58


71

Auszahlung der gesicherten Einlagen Genügt der Betrag, den der Träger der Einlagensicherung nach Artikel 37i Absatz 2 des Gesetzes dem Beauftragten zur Verfügung stellt, nicht zur Befriedigung sämtlicher im Auszahlungsplan aufgenommenen Forderungen, so werden die gesicherten Einlagen anteilmässig ausgezahlt.


Art. 59


72



Art. 60

und 6173 67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

68 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3931).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3931).

70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3931).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3931).

72 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3931).

73 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2004, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2777).

Kredit

28

952.02

16. Schlussbestimmungen74

Art. 62


75


a76 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. März 2008 1

Bestehende Devisenhändler, die aufgrund dieser Verordnungsänderung neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert dreier Monate ab Inkrafttreten bei der Aufsichtsbehörde zu melden.

2

Sie müssen innert einem Jahr ab Inkrafttreten den Anforderungen des Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung dürfen sie ihre Tätigkeit fortführen.

3

In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.

b77 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Oktober 2009 1

Vereine, Stiftungen und Genossenschaften, die aufgrund dieser Änderung neu unter das Verbot von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes fallende Publikumseinlagen halten, haben diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten zurückzuzahlen.

2

In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist erstrecken.

c78 Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. Juni 2012 Für die erstmalige Umsetzung von sofort umzusetzenden Massnahmen des Notfall-, Stabilisierungs- und Abwicklungsplans kann die FINMA systemrelevanten Banken in begründeten Fällen angemessene Fristen einräumen.


Art. 63

Inkrafttreten79

1

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.

2

…80

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

75 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1199).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5279).

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5435).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

80 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

Bankenverordnung

29

952.02

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. August 198981 Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Dezember 198982 Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 199483 Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 199584 Schlussbestimmungen der Änderung vom 8. Dezember 199785 81 AS

1989 1772. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

82 AS

1989 2542. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

83 AS

1995 253. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

84 AS

1996 45. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

85 AS

1998 16. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

Kredit

30

952.02

Anhang I86

86 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 24. März 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

Bankenverordnung

31

952.02

Anhang II87

87

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Kredit

32

952.02