01.01.2025 - *
23.01.2023 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2023 - 22.01.2023
01.08.2021 - 31.12.2022
01.01.2020 - 31.07.2021
01.04.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 30.03.2019
01.08.2017 - 31.12.2018
01.07.2016 - 31.07.2017
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.09.2011 - 31.12.2012
01.01.2010 - 31.08.2011
01.06.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 31.05.2009
01.04.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.03.2008
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01.01.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.12.2005
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01.12.2003 - 30.06.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV1)2 vom 17. Mai 1972 (Stand am 7. November 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 4 Absatz 2, 4bis Absatz 2,
6 Absatz 5, 20 Absatz 1, 21 Absatz 1, 23 Absatz 4 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19343 (im folgenden Gesetz genannt), verordnet: 1. Geltungsbereich des Gesetzes

Art. 1

Die Eidgenössische Bankenkommission (im folgenden Bankenkommission genannt) kann von Unternehmen, die nach Handelsregistereintragung, Geschäftstätigkeit oder Geschäftswerbung dem Gesetz unterstehen könnten, alle Unterlagen und Aufschlüsse verlangen, die sie benötigt, um zu beurteilen, ob eine bewilligungspflichtige Tätigkeit vorliegt.


Art. 2
Die Bankenkommission legt ein öffentliches Verzeichnis der dem Gesetz unterstellten Unternehmen an.

a4 Als Banken im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes gelten Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und insbesondere: a.5 gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendwelche Art zu finanzieren, oder AS 1972 821

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 45).

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1772).

3

SR 952.0

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1772).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

952.02

Kredit

2

952.02

b. sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihnen beteiligten Banken refinanzieren, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, auf irgendwelche Art zu finanzieren, oder

c. ...6


Art. 3

7 1 Wem es nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, der darf auch nicht in irgendeiner Form dafür Werbung treiben, insbesondere nicht in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien.

2

Privatbankiers empfehlen sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 6 Absatz 6 des Gesetzes, wenn sich ihre Werbung einzig auf ihre Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Effektenhändler bezieht, ohne das Einlagengeschäft zu umfassen.

a8 1 Ausser den Banken dürfen nur Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die sie vollumfänglich haften, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.

2

Gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt.

3

Nicht als Einlagen gelten: a. Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden; b. Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubiger in einem dem Artikel 1156 des Obligationenrechts9 entsprechenden Umfang informiert werden;

c. Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten-, Devisen- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird;

d. Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 6

Aufgehoben durch Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverodnung vom 2. Dez. 1996 (SR 954.11).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

9

SR 220

Banken und Sparkassen - V 3

952.02

25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge stehen.

4

Keine Publikumseinlagen sind Einlagen von: a. in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen;

b. Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen; c. institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie; d.11 Einlegern bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern diese einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen und in keiner Weise im Finanzbereich tätig sind; oder e. Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie pensionierten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei ihrem Arbeitgeber.

2. Bewilligung zum Geschäftsbetrieb

Art. 4

12 1 Das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes verlangte voll einbezahlte Mindestkapital muss mindestens 10 Millionen Franken betragen.13 Bei Sacheinlagegründungen ist der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine von der Bankenkommission anerkannte Revisionsstelle zu überprüfen; das gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine Bank.

2

Wird ein bestehendes Unternehmen in eine Bank umgewandelt, so darf das voll einbezahlte Kapital weniger als 10 Millionen Franken betragen, wenn das bereinigte Kernkapital im Sinne des Artikels 23 der Eigenmittelverordnung vom 29. September 200614 diesen Betrag erreicht. Die Bankenkommission entscheidet darüber im Einzelfall.15 3 In besonderen Fällen kann die Bankenkommission Ausnahmen gewähren, namentlich sofern:

a. die Banken Teil einer zentralen Organisation bilden, welche ihre Verpflichtungen garantiert;

10

SR 831.40

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2003 (AS 2003 4077).

12

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

14 SR

952.03

15

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253). Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 1 Eigenmittelverordnung vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 952.03).

Kredit

4

952.02

b. die zentrale Organisation und die angeschlossenen Banken die Vorschriften über die Eigenmittel und die Risikoverteilung auf konsolidierter Basis erfüllen; und c. die Leitung der zentralen Organisation den angeschlossenen Banken verbindliche Weisungen erteilen kann.16


Art. 5

1 Das Gegenrecht im Sinne von Artikel 3bis Absatz 1 des Gesetzes ist insbesondere gewährleistet, wenn

a. Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Staat Banken (eigene Gesellschaften oder Sitze, Zweigniederlassungen oder Agenturen schweizerischer Banken) eröffnen können und

b. diese Banken im ausländischen Staat in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit nicht wesentlich einschränkenderen Bestimmungen unterliegen als ausländische Banken in der Schweiz.

2

Für ständige Vertreter einer ausländischen Bank im Sinne von Artikel 3bis Absatz 1 des Gesetzes ist das Gegenrecht gewährleistet, wenn schweizerische Banken im ausländischen Staat ständige Vertretungen mit gleichen Funktionen eröffnen können.


Art. 6

17 18 1 In Bewilligungsgesuchen von neuen Banken sind Angaben über die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes sowie über die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Gesetzes zu machen. Die Gesuche haben insbesondere zu enthalten:

a. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, sowie einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Strafregisterauszug; b. bei Gesellschaften: die Statuten, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

2

Gesuche um eine Zusatzbewilligung nach Artikel 3ter des Gesetzes und die Meldungen über qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 3 Absätze 5 und 6 des Gesetzes müssen die in Absatz 1 verlangten Angaben enthalten.

16

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

18

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

Banken und Sparkassen - V 5

952.02

3

Personen, welche eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der Bankenkommission eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte erwerben und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

a19 20 1 Die Bank hat der Bankenkommission innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen.

2

Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.

3

Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 beizufügen.

b21 22 1 Bevor eine Bank im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes im Ausland tätig wird, sind der Bankenkommission alle die zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben zu machen. Insbesondere ist vorzulegen bzw. anzugeben: a. ein Geschäftsplan, welcher insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt; b. die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland; c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;

d. die

Revisionsstelle;

e. die Aufsichtsbehörde im Gastland.

2

Die Bank muss auch die Aufgabe oder jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland sowie einen Wechsel der Revisionsstelle oder der Aufsichtsbehörde melden.

19

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

20

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

21

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

22

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

Kredit

6

952.02

3. Innere Organisation

Art. 7

1 Die Bank muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.23 2 ...24

3

Aufgabenkreis und geographischer Geschäftsbereich müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.

4

Die Bank muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Bank Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.25


Art. 8

1 Wenn der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle erfordert, muss es mindestens drei Mitglieder umfassen.

2

Kein Mitglied des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs einer Bank darf der Geschäftsführung angehören.

3

Die Bankenkommission kann in besonderen Fällen einer Bank eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme bewilligen.


Art. 9

26 1 Die Bank sorgt für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die Bankenkommission kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

2

Die Bank regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen.

23

Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

24

Aufgehoben durch Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverodnung vom 2. Dez. 1996 (SR 954.11).

25

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

26

Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

Banken und Sparkassen - V 7

952.02

3

Die Geschäftsführung stellt in Bezug auf die mit Risiko verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auch der Revisionsstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.

4

Die Bank sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision (Inspektorat). Die Bankenkommission kann in begründeten Einzelfällen eine Bank von der Pflicht, eine interne Revision zu bestellen, befreien.


Art. 10

Die Privatbankiers haben die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag oder in ein Reglement aufzunehmen.

4.27 Gruppen- und Konglomeratsaufsicht

Art. 11

Finanzbereich 1 Im Finanzbereich tätig ist, wer: a. Finanzdienstleistungen erbringt oder vermittelt, insbesondere für sich selbst oder für Dritte das Einlagen- oder Kreditgeschäft, den Effektenhandel, das Kapitalanlagegeschäft oder die Vermögensverwaltung betreibt; oder b. qualifizierte Beteiligungen überwiegend an im Finanzbereich tätigen Unternehmen hält (Holdinggesellschaft).

2

Die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen (Versicherungsbereich) wird der Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt, sofern für sie nicht in dieser Verordnung oder in der Eigenmittelverordnung vom 29. September 200628 abweichende Regelungen vorgesehen sind.


Art. 12

Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang 1

Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn das eine direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals am anderen beteiligt ist oder dieses auf andere Weise beherrscht.

2

Ein Beistandszwang im Sinne von Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes kann sich auch aufgrund anderer Umstände ergeben, insbesondere aufgrund: a. personeller oder finanzieller Verflechtungen; b. der Verwendung einer gemeinsamen Firma; c. eines einheitlichen Marktauftritts; oder d. von Patronatserklärungen.

27 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 1 Eigenmittelverordnung vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 952.03).

28 SR

952.03

Kredit

8

952.02


Art. 13

Gruppengesellschaften Gruppengesellschaften sind durch eine wirtschaftliche Einheit oder einen Beistandszwang verbundene Unternehmen.


Art. 14

Umfang der konsolidierten Aufsicht 1

Die Gruppenaufsicht durch die Bankenkommission umfasst sämtliche im Finanzbereich gemäss Artikel 11 Absatz 1 tätigen Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe. Im Rahmen der Konglomeratsaufsicht sind zusätzlich Gruppengesellschaften gemäss Artikel 11 Absatz 2 erfasst. 2

Die Bankenkommission kann in begründeten Fällen Gruppengesellschaften des Finanzbereiches von der konsolidierten Aufsicht ausnehmen oder deren Inhalt für sie nur teilweise anwendbar erklären, namentlich wenn die Gruppengesellschaften für die konsolidierte Aufsicht unwesentlich sind.

3

Sie kann ein Unternehmen im Finanzbereich, welches von einer durch die Bankenkommission beaufsichtigten Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat gemeinsam mit Dritten beherrscht wird, ganz oder teilweise in die konsolidierte Aufsicht einschliessen.

a Inhalt der konsolidierten Aufsicht 1

Die konsolidierte Aufsicht hat namentlich zum Gegenstand, ob die Finanzgruppe: a. angemessen

organisiert

ist;

b. über ein angemessenes internes Kontrollsystem verfügt; c. die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht; d. von Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

e. die personelle Trennung zwischen Geschäftsführung und dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 8 einhält; f.

die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften einhält; g. über eine angemessene Liquidität verfügt; h. die Rechnungslegungsvorschriften korrekt anwendet; und i.

über eine anerkannte, unabhängige und sachkundige Prüfgesellschaft verfügt.

2

Für die konsolidierte Aufsicht über Finanzkonglomerate kann die Bankenkommission vom Inhalt nach Absatz 1 abweichen.

Banken und Sparkassen - V 9

952.02

5. Liquidität

Art. 15


29



Art. 16


30
Liquide Aktiven

1

Als liquide Aktiven (Liquidität) im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes gelten zum Buchwert:

a. flüssige

Mittel;

b. Werte, welche die Nationalbank für geldpolitische Repogeschäfte zulässt; c.31 Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, mit Ausnahme von eigenen Schuldverschreibungen der Bank sowie solcher von Gesellschaften, die mit der Bank eine wirtschaftliche Einheit bilden; d. Werte, die im Land einer ausländischen Zweigniederlassung bei der Zentralbank diskont-, lombard- oder repofähig sind;

e. Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und übriger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wenn sie an einem repräsentativen Markt gehandelt werden;

f. Schuldverschreibungen und Akzepte erstklassiger ausländischer Banken sowie andere gleichwertige Papiere, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; g. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium) und die innerhalb eines Monats fälligen Edelmetallguthaben, soweit ihnen nicht je entsprechende Verpflichtungen gegenüberstehen; h.32 Kontokorrent-Debitoren und die innerhalb eines Monats fälligen festen Vorschüsse, die durch Werte gemäss Buchstaben b und c gedeckt sind;

i.

ein Überschuss der zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 16a) über die zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 17a).

2

Liquide Aktiven, die Forderungen gegenüber einem ausländischen Schuldner darstellen, können nur angerechnet werden, wenn entweder die Zahlung in Schweizerfranken oder der Transfer der in der fremden Währung zu leistenden Zahlung in die Schweiz gesichert ist.

3

Verpfändete liquide Aktiven müssen abgezogen werden, soweit sie einschliesslich der Deckungsmarge für bestehende Verpflichtungen haften.

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

Kredit

10

952.02

a33 Zu verrechnende liquide Aktiven34 Zu verrechnen sind folgende liquide Aktiven, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden:35 a. Bankendebitoren auf Sicht oder auf Zeit; b.36 Schuldverschreibungen, sofern nicht unter Artikel 16 angerechnet; c. Geldmarktbuchforderungen; Geldmarktbuchforderungen sind nicht gesicherte Forderungen mit festen Laufzeiten bis zu einem Jahr gegenüber erstklassigen Schuldnern, die Obligationen, Notes oder Geldmarktpapiere ausstehend haben;

d. unter den sonstigen Aktiven bilanzierte Guthaben.


Art. 17


37

Zu unterlegende kurzfristige Verbindlichkeiten38 Zu unterlegen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten:39 a.40 ein Überschuss der zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 17a) über die zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 16a); b. 50 Prozent der Kreditoren auf Sicht sowie anderer Konten oder Hefte ohne Rückzugsbeschränkung; c. 15 Prozent der Einlagen auf Spar-, Depositen- und Einlageheften und -konten sowie ähnlichen Konten mit Rückzugsbeschränkung (ohne gebundene Vorsorgegelder).

a41 Zu verrechnende kurzfristige Verbindlichkeiten42 1

Zu verrechnen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden:43 33

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 106).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 106).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

41

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 106).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

Banken und Sparkassen - V 11

952.02

a. Bankenkreditoren auf Sicht oder auf Zeit; b. Kreditoren auf Zeit; c. gebundene Vorsorgegelder;

d. Obligationen, Kassenobligationen und Kassenscheine; e. Edelmetallverpflichtungen, soweit ihnen nicht je entsprechende Guthaben oder Bestände gegenüberstehen; f.

unter den sonstigen Passiven bilanzierte Verbindlichkeiten.

2

Die gegen Verpfändung liquider Aktiven eingegangenen kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 16 Abs. 3) dürfen vorweg abgezogen werden und fallen nicht in die Verrechnung.44


Art. 18


45

Unterlegungssatz, Meldepflicht und Konsolidierung46 1

Die liquiden Aktiven (Art. 16) müssen ständig mindestens 33 Prozent der kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 17) betragen. Für die Berechnung sind vorgängig liquide Aktiven nach Artikel 16a und kurzfristige Verbindlichkeiten nach Artikel 17a zu verrechnen. Der Saldo ergibt den Überschuss gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe i oder gemäss Artikel 17 Buchstabe a.47 2

Die Bank hat die Revisionsstelle zu unterrichten, wenn ihre auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verpflichtungen gegenüber einem Kunden oder einer Bank 10 Prozent der gesamten unverrechneten, auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verbindlichkeiten übersteigen. Einlagen nach Artikel 17 Buchstabe c sind dabei nur zum dort vorgesehenen Prozentsatz einzubeziehen. Verpflichtungen gegenüber rechtlich selbständigen Gesellschaften und Personen, die über das Beteiligungskapital zu mehr als 50 Prozent miteinander verflochten sind, werden als Einheit behandelt.

3

Die Banken haben für eine angemessene Liquidität auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerates entsprechend den Artikeln 6-12 der Eigenmittelverordnung vom 29. September 200648 zu sorgen.49 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 106).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

48 SR

952.03

49 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 1 Eigenmittelverordnung vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 952.03).

Kredit

12

952.02


Art. 19


50

Zusatzliquidität

1

Die Banken, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37b des Gesetzes besitzen, müssen neben der Liquidität nach Artikel 18 im Umfange ihrer Sicherstellungspflicht nach Artikel 37h Absatz 3 des Gesetzes zusätzliche liquide Aktiven nach Artikel 16 halten.

2

Die Banken melden der Bankenkommission im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die Summe:

a. der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffern 2.3-2.5 ausgewiesenen Einlagen;

b. der Einlagen nach Buchstabe a, die nach den Artikeln 37b des Gesetzes und 23 der Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 200551 privilegiert sind; c. der Einlagen nach Buchstabe b, die pro Einleger nicht mehr als 5000 Franken betragen.

3

Die Bankenkommission berechnet gestützt auf die nach Absatz 2 Buchstabe b gemeldeten Angaben die erforderliche Zusatzliquidität und teilt diese den einzelnen Banken mit.

4

Die Zusatzliquidität ist jeweils ab dem 1. Juli anteilmässig sicherzustellen.

5

Die Bankenkommission kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach Absatz 2 Buchstabe b zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offen legen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubiger als notwendig erscheint.


Art. 20


52

Liquiditätsausweis

1

Die Bankenkommission zieht die Nationalbank zum Vollzug der Vorschriften über die Liquidität bei.

2

Die Banken haben vierteljährlich einen Liquiditätsausweis zu erstellen. Die Bankenkommission legt ein entsprechendes Formular fest.

6.53 ...

Art. 21

22

50 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 2875). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

51

SR 952.812.32 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

53 Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. 1 Eigenmittelverordnung vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 952.03).

Banken und Sparkassen - V 13

952.02

7.54 Jahresrechnungen

Art. 23

Inhalt

1

Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

Sie wird durch den Jahresbericht ergänzt; dieser enthält auch Angaben über alle wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind.

2

Banken, die eine Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken ausweisen und das Bilanzgeschäft in wesentlichem Umfang betreiben, müssen als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung erstellen.

a Konzernrechnung 1 Ist eine Bank mit mehr als der Hälfte der Stimmen direkt oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften beteiligt oder übt sie auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus (Bankkonzern), so erstellt sie zusätzlich eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung). Sind die beherrschten Gesellschaften für die Zielsetzungen der Konzernrechnung unwesentlich, ist keine Konzernrechnung zu erstellen.

2

Die Konzernrechnung wird nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Konzernrechnungslegung erstellt.

3

Bankkonzerne, die eine Bilanzsumme von weniger als einer Milliarde Franken und weniger als 50 Beschäftigte aufweisen, sind von der Erstellung einer Konzernrechnung befreit.

4

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn: a. die Bank eigene Anleihensobligationen ausstehend hat; b. die Beteiligungstitel der Bank an der Börse kotiert sind; c. Beteiligte, die zusammen mindestens 10 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, es verlangen; d. dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Bank notwendig ist;

e. die Bank eine oder mehrere Banken, Finanz- oder Immobiliengesellschaften mit Sitz im Ausland durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise beherrscht.

5

Ein schweizerischer Bankkonzern, der als Teilkonzern in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen ist, muss unter Vorbehalt von Absatz 4 Buchstabe c keine besondere Konzernrechnung erstellen, wenn: a. die Konzernrechnung der Obergesellschaft nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und geprüft wird; und 54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

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b. er die Konzernrechnung der Obergesellschaft wie die eigene Jahresrechnung bekanntmacht.

b Zwischenabschluss 1 Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken müssen halbjährlich einen Zwischenabschluss, konsolidierungspflichtige Banken einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen.

2

Der Zwischenabschluss besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung.

3

Die Zwischenabschlüsse sind nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen und zu bewerten wie die Jahresrechnung.

4

Für konsolidierungspflichtige Banken gilt Artikel 23a Absatz 2 sinngemäss.


Art. 24

Ordnungsmässige Rechnungslegung 1

Der Einzelabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung so aufzustellen, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.

2

Die Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der: a. ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle; b. Vollständigkeit der

Jahresrechnung;

c. Klarheit der Angaben; d. Wesentlichkeit der

Angaben;

e. Vorsicht; f.

Fortführung der Unternehmenstätigkeit; g. Stetigkeit in Darstellung und Bewertung; h. periodengerechten Abgrenzungen;

i. Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;

k. wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

3

Als wesentlich (Abs. 2 Bst. d) gelten Sachverhalte und Beträge, welche sich auf die Jahresrechnung so auswirken, dass der Empfänger der Jahresrechnung in der Einschätzung und in den Entscheiden gegenüber der Bank beeinflusst werden könnte.

4

Die Bildung von stillen Reserven ist im Rahmen von Artikel 25a Absatz 3 zulässig.

Wird durch eine Auflösung von stillen Reserven das ausgewiesene Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt als das erwirtschaftete, muss die Auflösung offen gelegt werden.

5

In der Jahresrechnung sind die Vorjahreszahlen anzuführen. Im Zwischenabschluss sind in der Bilanz die Zahlen des Vorjahresabschlusses und in der Erfolgsrechnung diejenigen des Zwischenabschlusses des Vorjahres anzugeben.

Banken und Sparkassen - V 15

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Art. 25

Gliederung der Bilanz 1

Im Einzelabschluss ist die Bilanz mindestens wie folgt zu gliedern: 1 Aktiven 1.1 Flüssige Mittel

1.2

Forderungen aus Geldmarktpapieren 1.3

Forderungen gegenüber Banken 1.4

Forderungen gegenüber Kunden 1.5 Hypothekarforderungen 1.6 Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen 1.7 Finanzanlagen 1.8 Beteiligungen 1.9 Sachanlagen 1.10 Rechnungsabgrenzungen 1.11 Sonstige Aktiven

1.12

Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital 1.13 Total

Aktiven

1.13.1

Total nachrangige Forderungen 1.13.2

Total Forderungen gegenüber Konzerngesellschaften und qualifiziert Beteiligten 2

Passiven

2.1

Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren 2.2

Verpflichtungen gegenüber Banken 2.3

Verpflichtungen gegenüber Kunden in Spar- und Anlageform 2.4

Übrige Verpflichtungen gegenüber Kunden 2.5 Kassenobligationen 2.6 Anleihen und Pfandbriefdarlehen 2.7 Rechnungsabgrenzungen 2.8 Sonstige Passiven

2.9

Wertberichtigungen und Rückstellungen 2.1055

Reserven für allgemeine Bankrisiken 2.11 Gesellschaftskapital 2.12 Allgemeine gesetzliche

Reserve

2.13

Reserve für eigene Beteiligungstitel 2.14 Aufwertungsreserve 2.1556 Andere Reserven

2.16 Gewinnvortrag 2.17 Jahresgewinn abzüglich 2.18 Verlustvortrag
2.19 Jahresverlust 2.20 Total Passiven

2.20.1

Total nachrangige Verpflichtungen 55

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

56

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

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2.20.2

Total Verpflichtungen gegenüber Konzerngesellschaften und qualifiziert Beteiligten 3

Ausserbilanzgeschäfte 3.1 Eventualverpflichtungen 3.2 Unwiderrufliche Zusagen

3.3

Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen 3.4 Verpflichtungskredite 3.5 Derivative Finanzinstrumente

3.6 Treuhandgeschäfte 2 Für eine Bank wesentliche weitere Positionen sind in der Bilanz oder im Anhang zusätzlich auszuweisen. Positionen ohne Saldo können weggelassen werden. Unwesentliche Positionen können sachgerecht zusammengefasst werden.

3

Wertberichtigungen, die einzelnen Aktiven direkt zugeordnet werden können, können wahlweise in der entsprechenden Position auf der Aktivseite direkt verrechnet oder auf der Passivseite unter der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen nach Absatz 1 Ziffer 2.9 ausgewiesen werden. Die gewählte Methode ist stetig anzuwenden und unter den Bewertungsgrundsätzen im Anhang anzugeben. Die direkt verrechneten Wertberichtigungen sind ebenfalls im Anhang auszuweisen.

4

Auf den gesonderten Ausweis der Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Absatz 1 Ziffer 2.10 kann verzichtet werden; in diesem Fall sind die Reserven für allgemeine Bankrisiken in der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen nach Absatz 1 Ziffer 2.9 auszuweisen.

5

Eigene Beteiligungstitel im Handelsbestand sind bei der Äufnung der besonderen Reserve nach Absatz 1 Ziffer 2.13 nicht mitzuzählen.

6

Die Zwischenbilanz ist nach Absatz 1 zu gliedern. Auf die Positionen Forderungen bzw. Verpflichtungen gegenüber Konzerngesellschaften und qualifiziert Beteiligten nach Absatz 1 Ziffer 1.13.2 bzw. 2.20.2 kann verzichtet werden.

a Gliederung der Erfolgsrechnung 1

Im Einzelabschluss ist die Erfolgsrechnung mindestens wie folgt zu gliedern: 1

Ertrag und Aufwand aus dem ordentlichen Bankgeschäft 1.1

Erfolg aus dem Zinsengeschäft 1.1.1

Zins- und Diskontertrag 1.1.2

Zins- und Dividendenertrag aus Handelsbeständen 1.1.3

Zins- und Dividendenertrag aus Finanzanlagen 1.1.4 Zinsaufwand 1.1.5 Subtotal Erfolg Zinsengeschäft 1.2

Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft 1.2.1 Kommissionsertrag Kreditgeschäft

1.2.2

Kommissionsertrag Wertschriften- und Anlagegeschäft 1.2.3

Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft 1.2.4 Kommissionsaufwand 1.2.5 Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft

Banken und Sparkassen - V 17

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1.3

Erfolg aus dem Handelsgeschäft 1.4

Übriger ordentlicher Erfolg 1.4.1

Erfolg aus Veräusserungen von Finanzanlagen 1.4.2 Beteiligungsertrag 1.4.3 Liegenschaftenerfolg 1.4.4 Anderer ordentlicher Ertrag 1.4.5

Anderer ordentlicher Aufwand 1.4.6

Subtotal übriger ordentlicher Erfolg 1.5 Geschäftsaufwand 1.5.1 Personalaufwand 1.5.2 Sachaufwand 1.5.3 Subtotal Geschäftsaufwand

1.6 Bruttogewinn

2

Jahresgewinn/Jahresverlust 2.1 Bruttogewinn 2.2

Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 2.3

Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste 2.4 Zwischenergebnis 2.5 Ausserordentlicher Ertrag

2.6 Ausserordentlicher Aufwand

2.7 Steuern 2.8 Jahresgewinn/Jahresverlust 3

Gewinnverwendung/Verlustausgleich 3.1 Jahresgewinn/Jahresverlust 3.2 Gewinn-/Verlustvortrag 3.3 Bilanzgewinn/Bilanzverlust 3.4 Gewinnverwendung - Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve - Zuweisung an andere Reserven - Ausschüttungen auf dem Gesellschaftskapital Andere

Gewinnverwendungen

Auszugleichender

Verlust

- Entnahme aus der allgemeinen gesetzlichen Reserve - Entnahme aus anderen Reserven Anderer

Verlustausgleich

3.5 Gewinn/Verlustvortrag 2 Für eine Bank wesentliche weitere Positionen sind in der Erfolgsrechnung oder im Anhang zusätzlich auszuweisen. Positionen ohne Saldo können weggelassen werden.

Unwesentliche Positionen können sachgerecht zusammengefasst werden.

3

Die Bildung von stillen Reserven in der Erfolgsrechnung hat über die Positionen Abschreibung auf dem Anlagevermögen nach Absatz 1 Ziffer 2.2, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste nach Absatz 1 Ziffer 2.3 oder Ausserordentlicher Aufwand nach Absatz 1 Ziffer 2.6 und die Auflösung von stillen Reserven über die Position Ausserordentlicher Ertrag nach Absatz 1 Ziffer 2.5 zu erfolgen.

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4

Die Position Zwischenergebnis nach Absatz 1 Ziffer 2.4 ist nur dann auszuweisen, wenn der Jahresgewinn oder der Jahresverlust in wesentlichem Ausmass durch ausserordentliche Erträge und Aufwände beeinflusst wird.

5

Die Position Zins- und Dividendenertrag aus Handelsbeständen nach Absatz 1 Ziffer 1.1.2 kann weggelassen werden, wenn der Refinanzierungsaufwand für Handelsgeschäfte in der Position Erfolg aus dem Handelsgeschäft nach Absatz 1 Ziffer 1.3 verrechnet und der Zins- und Dividendenertrag aus den Handelsbeständen ebenfalls in dieser Position ausgewiesen wird.

6

Banken, welche nach Artikel 23b Zwischenabschlüsse erstellen müssen, können die Erfolgsrechnung auf den Ausweis bis zur Position Bruttogewinn nach Absatz 1 Ziffer 1.6 beschränken; in diesem Fall müssen anstelle der Positionen nach Absatz 1 Ziffer 2 der Risikoverlauf sowie die Wertberichtigungen und Rückstellungen erläutert werden. Im Übrigen ist die Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses nach Absatz 1 zu gliedern.

b Gliederung der Mittelflussrechnung 1

Die Mittelflussrechnung muss anhand des Mittelzuflusses und Mittelabflusses die Ursachen der Liquiditätsveränderung im Berichtsjahr aufzeigen.

2

Im Einzelabschluss ist die Mittelflussrechnung mindestens wie folgt zu gliedern: a. Mittelfluss aus operativem Ergebnis (Innenfinanzierung) b. Mittelfluss aus

Eigenkapitaltransaktionen c. Mittelfluss aus Vorgängen im Anlagevermögen d. Mittelfluss aus dem Bankgeschäft 3

Der Mittelfluss aus dem Bankgeschäft muss so aufgegliedert werden, dass die Refinanzierung ersichtlich ist.

c Gliederung des Anhanges 1

Im Einzelabschluss hat der Anhang mindestens folgende Informationen zu enthalten: 1

Erläuterungen über den Umfang der einzelnen Geschäftsbereiche und dessen Auswirkungen auf die Berichterstattung; Personalbestand.

2

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die Jahresrechnung; Grundsätze der Erfassung der Geschäftsvorfälle sowie Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung des Zinsänderungsrisikos, und zum Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten.

3

Informationen zur Bilanz 3.1

Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften; 3.2

Aufgliederung der Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen, der Finanzanlagen und der Beteiligungen;

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3.2.1

Zusätzlich sind die ausgeliehenen Handelsbestände und Finanzanlagen anzugeben; 3.2.2

Die in anderen Bilanzpositionen enthaltenen wesentlichen Forderungen und Verpflichtungen, die zu Marktwerten bewertet werden (Handelsbestände) und deren Ergebnis im Erfolg aus dem Handelsgeschäft ausgewiesen wird, sind ebenfalls zusätzlich aufzugliedern; 3.3

Firmenname, Sitz, Geschäftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen) der wesentlichen Beteiligungen; 3.4 Anlagespiegel; 3.4.1 Für die Liegenschaften und die übrigen Sachanlagen sind zusätzlich die Brandversicherungswerte anzugeben; 3.4.2

Anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten; 3.5

Aktivierte Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten; 3.6

Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; 3.7

Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen; 3.8 Ausstehende

Obligationenanleihen; 3.9

Aufgliederung der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für allgemeine Bankrisiken und Übersicht über ihre Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres; 3.9.1

Die Wertberichtigungen und Rückstellungen sind aufzugliedern nach: Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken (Delkredere- und Länderrisiken), für andere Geschäftsrisiken, für Finanzanlagen, Rückstellungen für Steuern und latente Steuern sowie übrige Rückstellungen; 3.9.2

Wertberichtigungen und Rückstellungen für spezifische Risiken sind zwingend in den Positionen nach Ziffer 3.9.1 auszuweisen; 3.9.3

Vom Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen sind die direkt mit den Aktiven verrechneten Wertberichtigungen in Abzug zu bringen; 3.9.4

Wesentliche Auflösungen und Neuverwendungen von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie von Reserven für allgemeine Bankrisiken sind zu erläutern und zu begründen; 3.10

Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals; 3.10.1

Kantonalbanken müssen die Zins- und Fälligkeitsbedingungen des Dotationskapitals angeben, sofern dieses zu fest vereinbarten Zinssätzen zur Verfügung gestellt wird und eine entsprechende, nicht vom Jahresgewinn abhängige Verzinsungspflicht besteht;

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3.10.2

Sofern bekannt oder sie bekannt sein müssten, sind mit Namen und je der prozentualen Beteiligung die Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern anzugeben, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5 Prozent aller Stimmrechte übersteigen; ist statutarisch eine unter 5 Prozent liegende Vinkulierung festgelegt, ist diese Grenze massgebend; 3.10.3

Privatbankiers können auf die Angaben nach Ziffer 3.10 verzichten; 3.11

Nachweis des Eigenkapitals und dessen Veränderung vor Gewinnverwendung/Verlustausgleich; 3.12

Fälligkeitsstruktur des Umlaufvermögens, der Finanzanlagen und des Fremdkapitals; 3.13

Forderungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Gesellschaften sowie Organkredite; 3.14

Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip, sofern die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens 1 Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; 3.15

Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern oder Ländergruppen, sofern das Auslandgeschäft wesentlich ist und die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens 1 Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; 3.15.1

Die Bank kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selber bestimmen; 3.15.2

Neben dem absoluten Betrag je Land oder Ländergruppe ist auch der prozentuale Anteil anzugeben; 3.16

Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach den für die Bank wesentlichsten Währungen, sofern die Bank eine Bilanzsumme von wenigstens 1 Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; 3.16.1

Die Bank kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selber bestimmen.

4

Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften 4.1

Eventualverpflichtungen aufgegliedert in Kreditsicherungsgarantien und ähnliches, Gewährleistungsgarantien und ähnliches, unwiderrufliche Verpflichtungen und übrige Eventualverpflichtungen; 4.2

Verpflichtungskredite aufgegliedert in Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite; 4.3

Am Jahresende offene derivative Finanzinstrumente mit Angabe der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte und Kontraktvolumen aufgegliedert nach Zinsinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstitel/Indices, und übrige;

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4.4

Treuhandgeschäfte aufgegliedert in Treuhandanlagen bei Drittbanken, Treuhandanlagen bei Konzernbanken und verbundenen Banken und Treuhandkredite und andere treuhänderische Finanzgeschäfte.

5

Informationen zur Erfolgsrechnung 5.1

Angabe eines wesentlichen Refinanzierungsertrages in der Position Zins- und Diskontertrag nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffer 1.1.1, sofern der entsprechende Refinanzierungsaufwand nach Artikel 25a Absatz 5 mit dem Handelserfolg verrechnet wird; 5.2

Zweckmässige Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft nach Geschäftssparten; 5.3

Aufgliederung der Position Personalaufwand in Gehälter, Sozialleistungen und übriger Personalaufwand; 5.4

Aufgliederung der Position Sachaufwand in Raumaufwand, in Aufwand für EDV, Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen und in übriger Geschäftsaufwand; 5.5

Erläuterungen zu wesentlichen Verlusten, ausserordentlichen Erträgen und Aufwänden sowie zu wesentlichen Auflösungen von stillen Reserven, Reserven für allgemeine Bankrisiken und freiwerdenden Wertberichtigungen und Rückstellungen; 5.6

Aufwertungen im Anlagevermögen bis höchstens zum Anschaffungswert (Artikel 665-665a des Obligationenrechts57); die Aufwertungen sind zu begründen; 5.7

Aufgliederung von Ertrag und Aufwand aus dem ordentlichen Bankgeschäft nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffer 1 nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip, sofern die Bank im Ausland tätig ist und eine Bilanzsumme von wenigstens 1 Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist.

2

Positionen ohne Inhalt können weggelassen und unwesentliche Positionen sachgerecht zusammengefasst werden.

d Grundsätze der

Konzernrechnung

1

Die Konzernrechnung muss ein Bild vermitteln, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bankkonzerns entspricht. Die ordnungsmässige Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen von Artikel 24 Absätze 2 und 3.

2

Bezüglich der Vorjahreszahlen gilt Artikel 24 Absatz 5.

57

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e Grundsätze der

Konsolidierung

1

Banken, Finanzgesellschaften und Immobiliengesellschaften mit Sitz im In- und Ausland, die über Beteiligungen von mehr als 50 Prozent am stimmberechtigten Kapital oder auf andere Weise beherrscht werden, sind nach der Methode der Vollkonsolidierung zu konsolidieren.

2

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Purchase-Methode.

3

Minderheitsbeteiligungen an den in Absatz 1 genannten Gesellschaften sowie alle übrigen Beteiligungen, über welche die Bank einen bedeutenden Einfluss ausüben kann, sind grundsätzlich nach der Equity-Methode zu erfassen. Sie können jedoch nach der Quotenkonsolidierung einbezogen werden, wenn die Vorschriften über die eigenen Mittel eine solche vorschreiben. Ein bedeutender Einfluss wird bei einer Beteiligung ab 20 Prozent am stimmberechtigten Kapital angenommen.

4

Versicherungsgesellschaften sind grundsätzlich nach Absatz 3 zu behandeln; im Falle einer Mehrheitsbeteiligung oder einer Beherrschung auf andere Weise können sie vollkonsolidiert werden. In beiden Fällen sind wesentliche Einflüsse auf einzelne Positionen der Jahresrechnung im Anhang aufzuzeigen.

5

Beteiligungen von 50 Prozent an Gemeinschaftsunternehmen können nach der Methode der Quotenkonsolidierung in die Konsolidierung einbezogen oder nach der Equity-Methode erfasst werden.

6

Vorübergehende Beteiligungen sind nicht zu konsolidieren. Die Bilanzierung der nicht konsolidierten Beteiligungen hat zu Anschaffungswerten abzüglich der betriebsnotwendigen Abschreibungen zu erfolgen.

f Gliederung der Konzernbilanz 1

Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist die Bilanz der Konzernrechnung nach Artikel 25 Absatz 1 zu gliedern.

2

Vor der Position Sonstige Aktiven nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 1.11 ist die Position Immaterielle Werte einzufügen.

3

Die Position Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.10 ist zwingend auszuweisen.

4

Anstelle der Positionen Allgemeine gesetzliche Reserve, Reserve für eigene Beteiligungstitel, Aufwertungsreserve, Andere Reserven, Gewinnvortrag, Jahresgewinn, Verlustvortrag und Jahresverlust nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffern 2.12-2.19 sind die Positionen Kapitalreserve, Gewinnreserve, Minderheitsanteile am Eigenkapital, Neubewertungsreserve und Konzerngewinn sowie Abzüglich Konzernverlust aufzunehmen. Die Positionen Konzerngewinn bzw. -verlust sind mit den Unterrubriken «davon Minderheitsanteile am Konzerngewinn» bzw. «davon Minderheitsanteile am Konzernverlust» zu versehen.

5

Artikel 25 Absätze 2, 3 und 6 sind ebenfalls anzuwenden.

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g Gliederung der Konzernerfolgsrechnung 1

Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist die Erfolgsrechnung der Konzernrechnung nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffern 1 und 2 zu gliedern.

2

Die Position Beteiligungsertrag nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffer 1.4.2 ist aufzugliedern und hat je in einem Gesamtbetrag die Erträge der nach der Equity-Methode erfassten und der übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen auszuweisen.

3

Die Position Jahresgewinn nach Artikel 25a Absatz 1 Ziffer 2.8 ist als Konzerngewinn mit gesonderter Angabe des Anteils der Minderheitsanteile am Ergebnis auszuweisen.

4

Artikel 25a Absätze 2 sowie 4-6 sind ebenfalls anzuwenden.

h Gliederung der Konzernmittelflussrechnung 1

In der Konzernrechnung ist die Mittelflussrechnung nach Artikel 25b Absätze 2 und 3 zu gliedern.

2

Die Positionen sind den Besonderheiten der Konzernrechnung entsprechend zu erweitern.

i Anhang der Konzernrechnung 1

Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist der Anhang der Konzernrechnung nach Artikel 25c Absatz 1 zu gliedern.

2

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 2 sind die Grundsätze der Konzernrechnungslegung anzugeben.

3

In der Position nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 3.3 sind die Angaben über die Beteiligungen aufzugliedern nach: vollkonsolidierten, quotenkonsolidierten, nach der Equity-Methode erfassten und übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen.

4

In der Position nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 3.4 sind die nach der EquityMethode erfassten Beteiligungen getrennt auszuweisen. Zusätzlich ist der aktivierte Goodwill auszuscheiden; wesentliche Veränderungen des Goodwills sind zu erläutern.

5

Der Nachweis des Eigenkapitals und die Veränderung des Eigenkapitals nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 3.11 sind der Konzernbilanz im Sinne von Artikel 25f Absatz 4 anzupassen.

6

Die Angaben nach Artikel 25c Absatz 1 Ziffer 3.10 sind wegzulassen.

k Auswirkungen der Konzernrechnung auf den Einzelabschluss 1

Ist die Bank verpflichtet, eine Konzernrechnung zu erstellen, so ist sie im Einzelabschluss vom Ausweis der Mittelflussrechnung nach Artikel 25b und der Positionen Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.8, 3.12, 3.14, 3.15, 3.16, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.7 des Anhanges nach Artikel 25c Absatz 1 befreit.

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2

Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Zwischenabschlusses befreit die Bank ferner von der Erstellung eines eigenen Zwischenabschlusses.


Art. 26

Art der Veröffentlichung 1

Die Veröffentlichung der Jahresrechnungen und der Jahresberichte muss in einem gedruckten Geschäftsbericht erfolgen. Die Geschäftsberichte sind der Presse und jedermann, der es verlangt, zur Verfügung zu stellen.

2

Die Zwischenabschlüsse sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder in einer schweizerischen Zeitung zu veröffentlichen; sie können auch von einem Bankenverband gemeinsam in einer gedruckten Übersicht herausgegeben werden, welche wie die übrigen Zwischenabschlüsse zu veröffentlichen ist.

3

Privatbankiers, die sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, sowie Banken mit einer Bilanzsumme von weniger als 5 Millionen Franken können sich darauf beschränken, ihre Geschäftsberichte und allfällige Zwischenabschlüsse am Schalter der Öffentlichkeit zur Einsicht zur Verfügung zu halten.

4

Der Bankenkommission und der Schweizerischen Nationalbank sind je drei Exemplare des Geschäftsberichtes und des Zwischenabschlusses einzusenden.


Art. 27

Fristen für die Veröffentlichung 1

Die Jahresrechnungen sind innerhalb von vier Monaten, die Zwischenabschlüsse innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschlusstermin nach Artikel 26 zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zur Einsicht zur Verfügung zu halten.

2

Kann eine Bank die Fristen von Absatz 1 nicht einhalten, so hat sie die Bankenkommission rechtzeitig um Verlängerung zu ersuchen. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, so erstreckt die Bankenkommission die Frist.


Art. 28

Richtlinien der Bankenkommission 1

Bei der Erstellung und Gliederung der Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse sind die Richtlinien der Bankenkommission zu befolgen.

2

Die Bankenkommission kann in ihren Richtlinien eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Rechnungslegung zulassen, wenn diese nach anerkannten internationalen Standards erfolgt, welche eine mindestens gleichwertige Information des Publikums gewährleisten.58 8.59 ...

Art. 29

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 16).

59

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253).

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9. Besondere Bestimmungen für Genossenschaftsbanken

Art. 30

Gekündigte Anteilscheine von Genossenschaftsbanken dürfen vor der in Artikel 12
Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist zurückbezahlt werden, wenn gleichzeitig für mindestens denselben Betrag andere Anteilscheine gezeichnet und voll einbezahlt werden.


10.60 ... Art. 31-32

11. Verpfändungsverträge

Art. 33

1 Die zur Weiterverpfändung eines Faustpfandes ermächtigte Bank hat gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes dafür zu sorgen, dass an den weiterverpfändeten Titeln keine Rechte Dritter, namentlich keine Retentionsrechte, für einen höheren Betrag entstehen, als sie von ihrem Pfandschuldner zu fordern hat. Sie ist verpflichtet, nach vertragsgemässer Bezahlung der Pfandschuld die Pfandtitel dem Verpfänder sofort freizugeben.

2

Die Ermächtigung zur Verwendung eines Faustpfandes für Reportgeschäfte der Bank muss die Angabe des Zeitpunktes enthalten, auf den die Bank dem Verpfänder für die reportierten Pfandtitel das Eigentum an gleichen Titeln (nicht notwendigerweise mit den gleichen Nummern) wieder zu übertragen hat.

3

Die gesamte Weiterverpfändung verschiedener Faustpfanddepots ist unzulässig.

4

Lässt sich eine Bank von ihrem Schuldner für ihre Forderung zusätzlich Wechsel unterzeichnen, so hat sie bei der Verpfändung oder Rediskontierung dieser Wechsel dafür zu sorgen, dass gegenüber ihrem Schuldner keine höheren Forderungen begründet werden, als sie ihm gegenüber selber hat.

12. Revisionsstellen und Revisionsverfahren

Art. 34


61

60

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996 (AS 1996 3094).

61

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253).

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Art. 35

1 Als Revisionsstellen nach Artikel 20 des Gesetzes können nur anerkannt werden: a.62 Revisionsverbände, denen wenigstens zwölf Banken angeschlossen sind, und die sich über eigene Mittel oder ein im Sinne von Artikel 870 Absatz 1 des Obligationenrechts63 durch besondere Urkunden ihrer Mitglieder verbrieftes, bedingungsloses Garantiekapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen oder eine Kaution von 1 Million Franken leisten; sie müssen über ein organisatorisch selbständiges Inspektorat verfügen; b.64 Treuhand- und Revisionsgesellschaften in Form juristischer Personen, welche ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen; Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen überdies wenigstens vier Gesellschafter zählen.65 2

Für ihre Anerkennung muss eine Revisionsstelle, neben den in Artikel 20 des Gesetzes umschriebenen, folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen: a. Die Organisation ihres Betriebes muss die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Revisionsaufträge gewährleisten; sie ist in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau zu umschreiben.

b.66 Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen.

c.67 Die leitenden Revisoren müssen einen guten Ruf besitzen und sich durch ein eidgenössisches Bücherexpertendiplom, ein gleichwertiges ausländisches Diplom oder auf andere Weise über eine gründliche Kenntnis des Bankgeschäfts und der Bankrevision ausweisen.

d. Die Revisionsstelle muss sich verpflichten, sich auf Dienstleistung für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z. B. Anlage der eigenen Mittel).

e. Die Revisionsstelle muss nachweisen, dass sie Revisionsaufträge von mindestens fünf Banken, die zusammen eine Bilanzsumme von mindestens 300 Millionen Franken aufweisen, erhalten wird. Die Bankenkommission setzt für die Erfüllung dieser Bedingung eine angemessene Frist.

62

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

63

SR 220

64

Siehe auch die SchlB Änd. 12. Dez. 1994 am Ende dieser V.

65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

Banken und Sparkassen - V 27

952.02

f.68 Die Revisionsstelle muss über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

3

Über die Anerkennung ausländischer oder ausländisch beherrschter Treuhandgesellschaften entscheidet die Bankenkommission nach freiem Ermessen. Sie ist befugt, die Anerkennung von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, so von der Errichtung einer Zweigniederlassung in der Schweiz, von der Leistung einer Sicherheit oder von der Gewährung des Gegenrechts durch den Staat, in dem die Treuhandgesellschaft ihren rechtlichen Sitz oder ihren Hauptgeschäftssitz hat.

4

Die Bankenkommission legt ein Verzeichnis der anerkannten Revisionsstellen an, das Interessenten zur Verfügung gestellt wird.


Art. 36

1 Die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung und die Angestellten einer Treuhandgesellschaft oder des Inspektorats eines Revisionsverbandes müssen von der zu prüfenden Bank und den mit ihr verbundenen Gesellschaften unabhängig sein.69 2 ...70

3

Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge der zu prüfenden Bank noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.

4

Die aus den Aufträgen einer Bank und der mit ihr verbundenen Unternehmungen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen; die Bankenkommission kann Ausnahmen bewilligen.71

Art. 37

1 Dem schriftlichen Gesuch um die Anerkennung als Revisionsstelle sind alle Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Erfüllung der in den Artikeln 35 und 36 genannten Voraussetzungen ergibt.

2

Artikel 23quinquies Absatz 1 des Gesetzes wird auf die Revisionsstellen sinngemäss angewandt.


Art. 38

Die von der Bankenkommission anerkannten Revisionsstellen sind verpflichtet, a. der Bankenkommission jede Änderung der Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung 68

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

69

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

70

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253).

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

Kredit

28

952.02

ihrer Organe und im Stab ihrer leitenden Revisoren unverzüglich zu melden; die Bankenkommission ist befugt, über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsführung und leitenden Revisoren Auskunft zu verlangen; b. die Leitung der Bankrevisionen nur Revisoren anzuvertrauen, die der Bankenkommission gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

c. der Bankenkommission das Erstatten des Revisionsberichtes an die revidierte Bank (Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes) jeweils unverzüglich zu melden; d. der Bankenkommission alljährlich ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung samt dem allfälligen Geschäftsbericht einzureichen.


Art. 39

1 Die Banken haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung zu beauftragen.

2

Die Bank holt die Zustimmung der Bankenkommission ein, bevor sie erstmals eine Revisionsstelle bezeichnet oder eine neue Revisionsstelle beauftragt. Die Bankenkommission verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision bietet.72 3 Beabsichtigt die Bank, ihre Revisionsstelle zu wechseln, so hat sie die Gründe der Bankenkommission mitzuteilen.73 4 Nimmt eine Revisionsstelle die Revision einer Bank nicht ordnungsgemäss vor, so kann die Bankenkommission von der Bank verlangen, dass sie zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung ihrer Jahresrechnung beauftragt.74 5 Bei einem Wechsel der Revisionsstelle hat die Bank der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Revisionsbericht zur Verfügung zu stellen.75


Art. 40

76 Die Revisionsstelle führt im Laufe des Rechnungsjahres unangemeldet Zwischenrevisionen durch.

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

74

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

75

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

76

Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

Banken und Sparkassen - V 29

952.02

a77 1 Die interne Revision der Bank unterbreitet der Revisionsstelle ihre Berichte und erteilt ihr alle Auskünfte, die diese zur Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt.

2

Die interne Revision und die Revisionsstelle koordinieren ihre Tätigkeiten und vermeiden dabei möglichst Doppelspurigkeiten.


Art. 41

1 Hat die Revisionsstelle einer Bank zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes eine Frist gesetzt, so hat sie unmittelbar nach deren Ablauf eine entsprechende Nachrevision durchzuführen. Ergibt sich, dass Auflagen nicht erfüllt wurden, so ist der letzte ordentliche Revisionsbericht und ein Sonderbericht über die Nachrevision ohne Verzug der Bankenkommission zuzustellen.

2

Benachrichtigt die Revisionsstelle die Bankenkommission im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes sofort, so hat sie dies schriftlich unter Beilage des letzten ordentlichen Revisionsberichtes zu tun.


Art. 42

1 Gesuche um Änderung der Revisionskostentarife sind durch einen Berufsverband des Revisionsgewerbes schriftlich und begründet der Bankenkommission einzureichen. Anzustreben sind einheitliche Tarife für die ganze Schweiz, wobei für kleinere Hypothekarinstitute und Sparkassen mit vorwiegend lokaler Tätigkeit ermässigte Ansätze vorzusehen sind.

2

Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.

3

Die genehmigten Tarife werden durch die Bankenkommission veröffentlicht.

13. Revisionsbericht

Art. 43

1 Der Revisionsbericht muss die allgemeine Vermögenslage der Bank klar erkennen lassen. Er hat in erster Linie festzustellen, ob die in der ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und ob die ausgewiesenen eigenen Mittel erhalten sind.

2

Der Revisionsbericht hat zu Beginn, mit Hinweis auf die entsprechenden Stellen des Berichtes, eine Zusammenfassung der Beanstandungen und Vorbehalte wiederzugeben.

3

Die Revisionsstelle hat die Aktiven und Passiven selbständig zu bewerten; die Bank muss dafür die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

77

Eingefügt durch Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

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952.02

4

Die Berichte einer sachkundigen Revisionsabteilung der Bank sind von der Revisionsstelle in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Die Revisionsstelle kann verlangen, dass sie ihr laufend zugestellt werden. Sie bleibt jedoch für die in Absatz 1 vorgeschriebenen Feststellungen verantwortlich.

5

Die Bankenkommission ist befugt, über Form und Inhalt des Revisionsberichts allgemeine Weisungen zu erlassen. Sie kann in besonderen Fällen überdies Umfang und Einzelheiten der Revision und Berichterstattung bestimmen.


Art. 44

Der Revisionsbericht hat im Einzelnen regelmässig zu folgenden Punkten, wenn
nötig mit Zahlenangaben, eindeutig Stellung zu nehmen: a. Einhaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung; b.78 Ordnungsmässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung nach Form und Inhalt;

c. Zusammenstellung aller Risiken und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen und stillen Reserven; d. Behandlung der Zinsen auf gefährdeten Forderungen und der Zinsen, deren Eingang fraglich ist; e. Deckung und Risiken der Aval-, Bürgschafts-, Garantie- und Akkreditivverpflichtungen der Bank;

f.

Risiken aus festen Termingeschäften; g.79 Umfang und ordnungsgemässe Behandlung der Treuhandgeschäfte; Angemessenheit des Schutzes der Treugeber vor dem Risiko der Verrechnung ihrer Guthaben mit Forderungen des Empfängers des Treuhandgeschäftes gegen die Bank;

h.80 Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften; i.

Kredite, die den Anforderungen von Artikel 4ter des Gesetzes nicht entsprechen; k. Einhaltung des Mindestverhältnisses zwischen eigenen Mitteln und Verbindlichkeiten;

l.81 Einhaltung der Mindestliquidität: Verpflichtungen, welche die Grenze nach Artikel 18 Absatz 2 übersteigen, sowie deren Angemessenheit im Hinblick auf die Risikoverteilung bei den kurzfristigen Verbindlichkeiten; Angemessenheit der Liquiditätsvorsorge im Konzern (Art. 18 Abs. 3); 78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).

79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 1989 (AS 1989 2542).

80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 45).

81

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1988 106).

Banken und Sparkassen - V 31

952.02

m. Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften über die Zuweisungen an Reserven;

n. Verhältnis der Aktiven im Ausland zu den Gesamtaktiven. Die Auslandaktiven sind zu unterteilen in solche, deren Kapital und Erträge uneingeschränkt transferierbar sind, und andere;

o. Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionieren der inneren Organisation der Bank unter besonderer Berücksichtigung der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Organisationsmassnahmen;

p. Zweckmässigkeit und Zuverlässigkeit der Organisation und Kontrolle des Depotgeschäfts, wobei ausdrücklich festzustellen ist, ob die Sicherheit der Kundendepots hinlänglich gewährleistet ist; q. Gesamtbetrag der von der Bank weiterverpfändeten oder in Report gegebenen Faustpfänder, der darauf gewährten und erhaltenen Vorschüsse sowie die Beachtung der Vorschriften von Artikel 17 des Gesetzes und Artikel 33 der Verordnung;

r. ...82 s. ...83


Art. 45

1 Der Revisionsbericht hat auch über folgende Punkte Aufschluss zu geben, soweit sie für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Bank von Bedeutung sind: a. Deckung der nicht pfandgesicherten Verbindlichkeiten der Bank durch die freien Aktiven, unter Beifügung einer kurzgefassten Aufstellung über die verpfändeten Aktiven und die ihr darauf gewährten und von ihr beanspruchten Kredite; b. Gesamtnominalbetrag der eigenen Aktien oder Anteilscheine im Eigentum der Bank, mit Angabe des Anschaffungspreises; c. Gesamtnominalbetrag der belehnten eigenen Aktien oder Anteilscheine der Bank sowie der für den Ankauf solcher Aktien oder Anteilscheine gewährten Kredite; d. Buchwert der ertragslosen Wertschriften und Beteiligungen; e. Einhaltung der Bestimmungen über die Kapitalrückzahlung gemäss den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes;

f. Beitrittserklärungen der Genossenschafter bei Genossenschaften mit unbeschränkter Solidarhaft oder mit Nachschusspflicht der Mitglieder;

82 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

83

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 1996 (AS 1996 3094).

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g. Devisenstatus der Bank (Gegenüberstellung von Aktiven und Verbindlichkeiten in fremder Währung, einschliesslich Termingeschäfte).

2

Stellt die Revisionsstelle fest, dass sich ein Privatbankier in irgendeiner Form öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfiehlt, obwohl er die Vorrechte beansprucht, die mit dem Verzicht auf diese Werbung verbunden sind, so meldet sie dies der Bankenkommission.

3

Falls der Revisionsstelle weitere Fragen wichtig erscheinen, so hat sie die Revision auszudehnen und darüber zu berichten.


Art. 46

1 Der Revisor, der die Revisionsarbeiten geleitet hat, muss im Revisionsbericht erklären, ob er von der Bank alle gemäss Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes verlangten Aufschlüsse erhalten habe.

2

Der Revisionsbericht muss die rechtsverbindliche Unterschrift der Revisionsstelle sowie des leitenden Revisors tragen.


Art. 47

1 Der Revisionsbericht ist innerhalb eines Jahrs nach Abschluss der Jahresrechnung oder gegebenenfalls einer von der Bankenkommission festgelegten kürzeren Frist zu erstatten. Kann eine Frist nicht eingehalten werden, so hat die Revisionsstelle der Bankenkommission dies unter Angabe der Gründe zu melden.

2

Der Revisionsbericht ist zuzustellen: a. bei Aktiengesellschaften dem Präsidenten des Verwaltungsrats; b. bei Kommanditaktiengesellschaften der Aufsichtsstelle; c. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einem zur Vertretung befugten Gesellschafter;

d. bei Genossenschaften dem Präsidenten des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs; e. bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften einem der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

3

Sieht sich die Revisionsstelle veranlasst, der Bankenkommission Bericht gemäss Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes zu erstatten, so hat sie den letzten Revisionsbericht beizulegen.

a84 1 Die Bankenkommission verlangt im Wechsel die Einsendung der Revisionsberichte.

2

Bei Raiffeisenkassen kann die Bankenkommission davon absehen, die Revisionsberichte einzufordern.

84

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

Banken und Sparkassen - V 33

952.02


Art. 48

1 Bei Banken mit eigener Rechtspersönlichkeit ist der Revisionsbericht unter den Mitgliedern des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie gegebenenfalls der obligationenrechtlichen85 Kontrollstelle in Umlauf zu setzen oder für diese Organe zur Einsicht aufzulegen. Jedes Mitglied dieser Organe hat die Einsichtnahme unterschriftlich zu bestätigen. Der Revisionsbericht ist in einer Sitzung des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle unter Protokollaufnahme zu besprechen.

2

Die Jahresrechnung darf der Generalversammlung erst zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn die Mitglieder des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs sowie der Kontrollstelle vom Revisionsbericht über die im Vorjahr genehmigte Jahresrechnung nach Absatz 1 Kenntnis genommen haben.

Liegt bereits der Revisionsbericht über die soeben abgeschlossene Jahresrechnung vor, so haben die Mitglieder der genannten Organe auch von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen, bevor der Generalversammlung die Genehmigung der Jahresrechnung beantragt wird.

3

Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften darf ein Reingewinn aufgrund der Jahresrechnung erst verteilt werden, wenn alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter vom Revisionsbericht über die vorhergehende Jahresrechnung Kenntnis genommen haben.


Art. 49

1 Mit dem Erstatten des besondern Revisionsberichts nach den Artikeln 11 Absatz 1 Buchstabe a und 25 Absatz 2 des Gesetzes soll in der Regel die Revisionsstelle beauftragt werden, die die letzte Jahresrechnung revidiert hat.

2

Zur Durchführung der ausserordentlichen Revision im Sinne von Artikel 23bis Absatz 2 des Gesetzes kann die Bankenkommission nötigenfalls selbst eine anerkannte Revisionsstelle bezeichnen. In diesem Fall hat die Bank auf Verlangen einen Kostenvorschuss zu leisten.

14. Eidgenössische Bankenkommission

Art. 50

Kommissionsmitglieder86 1

Die Amtsdauer der Mitglieder der Eidgenössischen Bankenkommission beträgt 4 Jahre.

2

Der Präsident, die Vizepräsidenten und die übrigen Kommissionsmitglieder beziehen Entschädigungen, deren Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird. Die Höhe der Entschädigungen trägt der Verantwortung und der Arbeitslast der Kommissionsmit-

85

SR 220

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

Kredit

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glieder Rechnung. Daneben erhalten die Kommissionsmitglieder Taggelder und Reiseentschädigungen nach der jeweils geltenden Verordnung.87
a88 Kommissionspräsident89 1

Der Präsident befasst sich mit den allgemeinen Fragen der Aufsicht. Er pflegt zu diesem Zweck die Beziehungen zu den Behörden des In- und Auslandes sowie zu den Gruppierungen der Banken, der Anlagefonds, der Börsen, der Effektenhändler und der Revisionsstellen.90 2 Der Präsident leitet die Verhandlungen der Kommission und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Sekretariates, ohne in der Regel in die Behandlung von Einzelfällen einzugreifen.


Art. 51

Personal des Sekretariats91 1

Der Bundesrat wählt nach Anhörung der Bankenkommission den Direktor und den stellvertretenden Direktor des Sekretariats der Bankenkommission.92 2 Die Bankenkommission stellt das übrige Personal des Sekretariats an. Sie ist für die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses der Angestellten zuständig. Die Bankenkommission kann ihre Befugnisse an das Sekretariat delegieren.93 3 Das Dienstverhältnis des Personals des Sekretariats richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

4

Die Bankenkommission kann zur Gewinnung und Erhaltung von besonders qualifiziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartements für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförderung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen, soweit die Arbeitsmarktverhältnisse dies erfordern. In diesen Fällen kommt die Verordnung vom 9. Dezember 199694 über den öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung zur Anwendung.95 5

Die Bankenkommission untersteht nicht den plafonierten Personalbezügen des Bundes.96

87

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

88

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

90

Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

92

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

94 [AS

1997 3. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 9] 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

Banken und Sparkassen - V 35

952.02

a97 Aufgaben des Sekretariats98 1

Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide.

2

Die Bankenkommission kann das Sekretariat beauftragen, in weniger wichtigen Fällen an ihrer Stelle Verfügungen zu erlassen.

3

Das Sekretariat verkehrt mit den Banken, den Börsen, den Effektenhändlern, den Revisionsgesellschaften, den Fondsleitungen und Depotbanken sowie sonst Beteiligten direkt. Es führt das ganze Verwaltungsverfahren. Nötigenfalls führt es selbst Erhebungen bei Personen durch, denen das Gesetz, das Börsengesetz vom 24. März 199599 oder das Anlagefondsgesetzes vom 18. März 1994100 Pflichten auferlegt.101
b102 Zeugeneinvernahmen103 Zur Einvernahme von Zeugen im Verwaltungsverfahren sind die dafür geeigneten Beamten des Sekretariates und die Mitglieder der Bankenkommission ermächtigt.


Art. 52


104

Berichterstattung

Die Bankenkommission verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement und erstattet dem Bundesrat zu Handen der Bundesversammlung einen Jahresbericht. Der Bundesrat und das Eidgenössische Finanzdepartement können zusätzliche Spezialberichte verlangen.


Art. 53

Rechnungswesen105

1

Für das Rechnungswesen der Bankenkommission und ihres Sekretariats gelten die Erlasse über den Finanzhaushalt des Bundes.

2

Die Bankenkommission kann in ihrem Budget einen Globalkredit nach Artikel 25 Absatz 1 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990106 einstellen. Diesem darf sie Sach- und Personalausgaben belasten.107 97

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

98 Eingeführt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

99

SR 954.1

100 SR 951.31 101 Fassung gemäss Art. 57 Ziff. 1 der Börsenverordnung vom 2. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.11).

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 91).

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

106 [AS

1990 996, 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537, 2004 4471 Art. 15. AS 2006 1295 Art. 76]. Siehe heute die V vom 5. April 2006 (SR 611.01).

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

Kredit

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952.02


Art. 54


108

Datenaustausch109

1

Die Bankenkommission und die Schweizerische Nationalbank sind befugt, die von ihnen bei den Banken, Effektenhändlern und Anlagefonds und über Finanzmärkte erhobenen Daten auszutauschen, um diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben statistisch zu bearbeiten.

2

Daten, welche einzelne Kunden von Banken, von Effektenhändlern oder der Schweizerischen Nationalbank betreffen, dürfen nicht ausgetauscht werden.

3

Ein umfassender Informationsaustausch, welcher auch Daten im Sinne von Absatz 2 einschliesst, ist zulässig, sofern dies zur Bewältigung einer Krise des Finanzmarktes oder eines einzelnen Instituts erforderlich ist.

15.110 Einlagensicherung

Art. 55

Mitteilungspflicht 1 Die Bankenkommission teilt die Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h des Gesetzes oder die Eröffnung des Bankenkonkurses nach Artikel 33 des Gesetzes dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über die letzten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b und c gemeldeten Angaben.

2

Sie kann die Mitteilung unterlassen, solange im Rahmen einer Sanierung: a. begründete Aussicht besteht, dass die angeordneten Schutzmassnahmen wieder aufgehoben werden; oder

b. die nach Artikel 37b des Gesetzes und Artikel 23 der Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 2005111 privilegierten Forderungen von den angeordneten Schutzmassnahmen nicht betroffen sind.


Art. 56

Frist 1 Die Frist für die Auszahlung der nach Artikel 37h des Gesetzes gesicherten Einlagen beträgt drei Monate.

2

Sie beginnt mit der Mitteilung an den Träger der Einlagensicherung.

3

Sie beginnt nicht oder wird unterbrochen, solange die Anordnung nach Artikel 55 Absatz 1 nicht vollstreckbar ist.

108 Aufgehoben durch Art. 17 Abs. 2 der V vom 4. Dez. 1978 über die Gebühren für die Beaufsichtigung der Banken und Anlagefonds [AS 1978 1902]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1998 (AS 1998 2646).

109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Okt. 1999 (AS 1999 2891).

110 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2004 (AS 2004 2777). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

111 SR 952.812.32

Banken und Sparkassen - V 37

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Art. 57

Auszahlungsplan 1 Der von der Bankenkommission eingesetzte Konkursliquidator, Sanierungs- oder Untersuchungsbeauftragte (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37b des Gesetzes und Artikel 23 der Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 2005112 als privilegierte Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37a des Gesetzes befriedigt werden.

2

Der Beauftragte ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Bücher in den Auszahlungsplan aufzunehmenden Forderungen zu prüfen. Offensichtlich unberechtigte Forderungen werden nicht in den Auszahlungsplan aufgenommen.

3

Der Träger der Einlagensicherung kann beim Beauftragten Einsicht in den Auszahlungsplan nehmen.


Art. 58

Auszahlung der gesicherten Einlagen 1

Der Träger der Einlagensicherung stellt dem Beauftragten den zur Auszahlung notwendigen Betrag zur Verfügung. Der Beauftragte zahlt die privilegierten Einlagen aus.

2

Genügt dieser Betrag nicht zur Auszahlung sämtlicher im Auszahlungsplan aufgenommenen Forderungen, so erfolgt die Auszahlung anteilmässig.


Art. 59

Anspruch der Einleger Nach Ablauf der Frist nach Artikel 56 haben die Einleger gegenüber dem Träger der Einlagensicherung einen Anspruch auf Auszahlung ihrer nach Artikel 37h des Gesetzes gesicherten Einlagen.


Art. 60-61113 16. Schlussbestimmungen114

Art. 62


115

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. September 2005 1

Die Bankenkommission legt die vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 sicherzustellende Zusatzliquidität nach Artikel 19 gestützt auf die für das Geschäftsjahr 2004 in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.3-2.5 ausgewiesenen Einlagen fest.

2

Die Beträge nach Artikel 19 Absatz 2 sind erstmals für das Jahr 2006 zu melden.

112 SR 952.812.32 113 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2004, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2777).

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

Kredit

38

952.02

3

Die Bankenkommission kann die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um ein Jahr verlängern oder einzelnen Banken eine Sonderregelung bewilligen.

4

Die Revisionsstelle hat diese Beträge erstmals im Rahmen der Revision der Jahresrechnung 2007 zu prüfen.


Art. 63

Inkrafttreten116

1

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.

2

...117

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. August 1989118 Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Dezember 1989119 Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 1994120 Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995121 Schlussbestimmungen der Änderung vom 8. Dezember 1997122 116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

117 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

118 AS

1989 1772. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

119 AS

1989 2542. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

120 AS

1995 253. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

121 AS

1996 45. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

122 AS

1998 16. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4849).

Banken und Sparkassen - V 39

952.02

Anhang I123

123 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 24. März 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2875).

Kredit

40

952.02

Anhang II124 124 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 253).