01.01.2024 - * / In Kraft
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01.07.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 30.06.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.03.2012 - 31.12.2012
01.09.2011 - 29.02.2012
01.01.2011 - 31.08.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
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20.12.2008 - 31.12.2008
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1

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)1 vom 8. November 1934 (Stand am 6. Dezember 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34ter, 64 und 64bis der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 19343, beschliesst: Erster Abschnitt: Geltungsbereich des Gesetzes

Art. 1

4 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektivund Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.

2

Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.5 6 3 Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht: a. Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen; b. Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.

AS 51 117 und BS 10 337 1

Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847).

2

[BS 1 3; AS 1976 2001] 3

BBl 1934 I 171 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

6

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

952.0

Kredit

2

952.0

4

Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission (Bankenkommission als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7 5 Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.


Art. 1bis
8 1 Die Bankenkommission kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20039 dem Bankengesetz unterstellen und ihm eine Bankenbewilligung erteilen. 2 Sie erteilt die Bankenbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden.

3

Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes befreien und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner besonderen Geschäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen.


Art. 2

10 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken in der Schweiz errichteten Sitze, Zweigniederlassungen und Agenturen sowie auf die in der Schweiz tätigen Vertreter ausländischer Banken.

2

Die Bankenkommission erlässt die nötigen Weisungen. Sie kann insbesondere die Ausstattung der Geschäftsstellen mit einem angemessenen Dotationskapital und die Leistung von Sicherheiten verlangen.

3

Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung von gleichwertigen Regelungen der Banktätigkeiten und von gleichwertigen Massnahmen im Bereich der Bankenaufsicht Staatsverträge abzuschliessen, welche vorsehen, dass Banken aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der Bankenkommission eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung eröffnen können.11 7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

8

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

9 SR

951.11

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

11

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

Banken und Sparkassen - BG 3

952.0

Zweiter Abschnitt: Bewilligung zum Geschäftsbetrieb12

Art. 3

13 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Bankenkommission; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist; b.14 die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;

c. die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; c.bis15 16 die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung, gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; d.17 18 die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.

3

Die Bank hat der Bankenkommission ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere 12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144). Siehe auch die SchlB Änd. 22. 4. 1999 am Ende dieses Textes.

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

16

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

18

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

Kredit

4

952.0

Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die Bankenkommission sie genehmigt hat.

4

...19

5

Jede natürliche oder juristische Person hat der Bankenkommission Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.20 6 Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.21 22 7

Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der Bankenkommission Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.23
a24 Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen. Er kann für deren Verbindlichkeiten die vollumfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.

b25 Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die Bankenkommission ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.

19

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

21

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

22

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

24

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

25 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

Banken und Sparkassen - BG 5

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c26 1 Als Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen, wenn: a. mindestens eines als Bank oder Effektenhändler tätig ist; b. sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und c. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.

2

Als bank- oder effektenhandelsdominiertes Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe gemäss Absatz 1, die hauptsächlich im Bank- oder Effektenhandelsbereich tätig ist und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört.

d27 1 Die Bankenkommission kann eine Finanzgruppe oder ein bank- oder effektenhandelsdominiertes Finanzkonglomerat der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn diese oder dieses:

a. in der Schweiz eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank oder einen Effektenhändler führt; oder b. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird.

2

Beanspruchen gleichzeitig andere in- oder ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat, so verständigt sich die Bankenkommission, unter Wahrung ihrer Kompetenzen, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid die in der Schweiz inkorporierten Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats.

e28 1 Die Gruppenaufsicht durch die Bankenkommission erfolgt in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank.

2

Die Konglomeratsaufsicht durch die Bankenkommission erfolgt in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen und zur Aufsicht über eine Finanz- oder Versicherungsgruppe durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

26 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

27 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

28 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

Kredit

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f29 1 Die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

2

Die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat muss so organisiert sein, dass sie oder es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.

g30 1 Die Bankenkommission ist ermächtigt, Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung für Finanzgruppen zu erlassen.

2

Die Bankenkommission ist ermächtigt, für bank- oder effektenhandelsdominierte Finanzkonglomerate Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung zu erlassen oder einzelfallweise festzulegen. Betreffend die erforderlichen Eigenmittel berücksichtigt sie dabei die bestehenden Regeln des Finanz- und Versicherungsbereichs sowie die relative Bedeutung beider Bereiche im Finanzkonglomerat und die damit verbundenen Risiken.

h31 1 Finanzgruppen und Finanzkonglomerate müssen über eine anerkannte, unabhängige und sachkundige externe Revisionsstelle verfügen. Die Bankenkommission regelt die speziellen Anforderungen an die Revisionsstelle und den Inhalt des Revisionsberichtes.

2

Die Bankenkommission kann die externe Revisionsstelle oder sachkundige Dritte beauftragen, besondere Prüfungen durchzuführen. Die Kosten tragen die in der Schweiz inkorporierten Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats.

3

Die Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats und ihre Organe müssen der Bankenkommission alle Auskünfte erteilen und Unterlagen offen legen, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

29 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

30 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

31 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

Banken und Sparkassen - BG 7

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Art. 3bis
32 1 Die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung eines Sitzes, einer Zweigniederlassung oder einer Agentur einer ausländischen oder ausländisch beherrschten Bank und die Bewilligung zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank sind zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:33

a.34 von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen; b. von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt;

c. ...35

1bis

Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die Bankenkommission die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.36 2 Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen.

3

Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.37 Als Ausländer gelten: a. natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;

b. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind.

32

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950).

35

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

Kredit

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Art. 3ter
38 1 Banken, die nach ihrer Gründung ausländisch beherrscht werden, bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung gemäss Artikel 3bis.

2

Eine neue Zusatzbewilligung ist nötig, wenn bei einer ausländisch beherrschten Bank Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln.39 3 Die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank haben der Bankenkommission alle Tatsachen zu melden, die auf eine ausländische Beherrschung der Bank oder auf einen Wechsel von Ausländern mit qualifizierten Beteiligungen schliessen lassen.40


Art. 3quater 41 1 Der Bundesrat ist befugt, in Staatsverträgen die besonderen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 3bis und 3ter ganz oder teilweise nicht anwendbar zu erklären, wenn Staatsangehörige aus einem Vertragsstaat sowie juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat eine Bank nach schweizerischem Recht errichten, übernehmen oder eine qualifizierte Beteiligung daran erwerben. Soweit keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann er dies davon abhängig machen, dass der Vertragsstaat Gegenrecht gewährt.

2

Wird die juristische Person ihrerseits direkt oder indirekt von Staatsangehörigen aus einem Drittstaat oder von juristischen Personen mit Sitz in einem Drittstaat beherrscht, so sind die erwähnten Bestimmungen anwendbar.

Dritter Abschnitt: Eigene Mittel, Liquidität und andere Vorschriften über die Geschäftstätigkeit42

Art. 4

43 1 Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen.

2

Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die Bankenkommission ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.

38

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109 2110; BBl 1994 IV 950).

41

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

43

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 951.11).

Banken und Sparkassen - BG 9

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3

Die Bankenkommission kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen.

4

Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.


Art. 4bis
44 45 1 Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen.

2

Die Vollziehungsverordnung setzt dieses Verhältnis fest unter besonderer Berücksichtigung der Ausleihungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der Deckung.

3

...46


Art. 4ter
47 48 1 Kredite an Mitglieder der Bankorgane und an massgebende Aktionäre sowie die ihnen nahestehenden Personen und Gesellschaften dürfen nur nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes gewährt werden.

2

...49


Art. 4quater 50 Die Banken haben im In- und Ausland jede irreführende sowie jede aufdringliche Werbung mit ihrem schweizerischen Sitz oder mit schweizerischen Einrichtungen zu unterlassen.


Art. 4quinquies 51 1 Banken dürfen ihren Muttergesellschaften, welche ihrerseits von einer Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, die zur konsolidierten Beaufsichtigung notwendigen nicht öffentlich zugänglichen Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern: 44

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

45

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

46

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

47

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

48

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

49

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

50

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

51

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

Kredit

10

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a. solche Informationen ausschliesslich zur internen Kontrolle oder direkten Beaufsichtigung von Banken oder anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwendet werden; b. die Muttergesellschaft und die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständige Aufsichtsbehörde an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind;

c. diese Informationen nicht ohne die vorgängige Zustimmung der Bank oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an Dritte weitergeleitet werden.

2

Erscheinen die Voraussetzungen der Übermittlung nach Absatz 1 zweifelhaft, so können die Banken eine Verfügung der Bankenkommission verlangen, welche die Übermittlung der Informationen erlaubt oder untersagt.


Art. 5

1 Die Banken haben wenigstens 1/20 ihres jährlichen Reingewinnes einem Reservefonds zu überweisen, der zur Deckung von Verlusten und zur Vornahme von Abschreibungen bestimmt ist. Die Überweisungen haben so lange zu erfolgen, bis dieser Fonds 1/5 des Grundkapitals oder, bei Banken ohne eigenes einbezahltes

Kapital, 1/20 der fremden Gelder erreicht hat.

1bis

Dem Reservefonds sind, auch nachdem er die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen:

a. ein bei der Ausgabe von Aktien oder Anteilscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös;

b. 1/10 derjenigen Beträge, die aus dem Reingewinn nach der ordentlichen Speisung des Reservefonds und nach Bezahlung einer Dividende oder eines Anteilscheinzinses von 5 Prozent an die Gewinnberechtigten verteilt werden.52

2

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.53 Vierter Abschnitt: Jahresrechnungen und Bilanzen

Art. 6

1 Die Banken erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht zusammensetzt. Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen zusätzlich eine Konzernrechnung zu erstellen ist.54 52

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

Banken und Sparkassen - BG 11

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2

Der Geschäftsbericht ist nach den Vorschriften des Obligationenrechts55 über die Aktiengesellschaften und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen.

Wenn die allgemeinen Verhältnisse es erfordern, kann der Bundesrat Abweichungen davon gestatten. Ein solcher Beschluss des Bundesrates ist zu veröffentlichen.56 3 Der Bundesrat legt fest, welche Banken Zwischenabschlüsse zu erstellen haben.57 4

Die Jahresrechnungen, Konzernrechnungen und Zwischenabschlüsse sind zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.58 5

Der Bundesrat legt fest, wie die Jahresrechnungen, Konzernrechnungen und Zwischenabschlüsse zu gliedern sind und in welcher Form, in welchem Umfang sowie innert welcher Fristen sie zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.59 6

Die Absätze 3 und 4 finden nicht Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

Fünfter Abschnitt: ...

Art. 7

-960

Art. 10


61

Sechster Abschnitt: Kapitalrückzahlung; besondere Bestimmungen über Genossenschaftsbanken

Art. 11

1 Für Banken, die Aktiengesellschaften oder Kommanditaktiengesellschaften sind, gelten für die Herabsetzung des Grundkapitals durch Rückzahlung von Aktien die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes62, unter Vorbehalt folgender Vorschriften: 55

SR 220

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

60

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

61

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

62

SR 220

Kredit

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a. die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch besondern Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger auch durch das herabgesetzte Kapital voll gedeckt sind und die Liquidität gesichert ist; b. die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche in statutarischer Form bekannt gemacht worden ist, und nachdem diejenigen Gläubiger, die innert dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind; c. ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist, soweit er nicht zur Abschreibung gefährdeter Aktiven oder zu Rückstellungen für solche Aktiven beansprucht wird, in den Reservefonds zu legen.

2

Auf die Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine bei Genossenschaften finden die Vorschriften von Absatz 1 sinngemässe Anwendung.63


Art. 12

1 Banken, die Genossenschaften sind, dürfen Anteilscheine ausscheidender Genossenschafter frühestens nach Genehmigung der Jahresrechnung des vierten, auf die Austrittserklärung folgenden Geschäftsjahres zurückzahlen. Der Austrittserklärung steht jede andere Form des Hinfalls der Mitgliedschaft gleich.

2

Bis zur Rückzahlung haften die Anteilscheine ausscheidender Genossenschafter als verantwortliches Kapital.

3

Eine Rückzahlung darf nur stattfinden, wenn die Forderungen der Gläubiger gedeckt bleiben und die Liquidität gewährleistet ist.64

Art. 13

1 Neue Handelsbanken dürfen nicht in der Gesellschaftsform der Genossenschaft errichtet werden.

2

Wenn eine bestehende Genossenschaft sich nachträglich zur Handelsbank entwickelt, so ist ihr von der Bankenkommission eine Frist anzusetzen, innerhalb der sie sich in eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln hat.65 3

Die Bankenkommission entscheidet im Zweifel, ob einer Bank die Eigenschaft einer Handelsbank zukommt.

63

Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (SR 220 am Schluss).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

65

Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (SR 220 am Schluss).

Banken und Sparkassen - BG 13

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Art. 14


66

Siebenter Abschnitt: Spareinlagen und Depotwerte67

Art. 15

1 Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung durch den Ausdruck «Sparen» gekennzeichnet sind, dürfen nur von Banken entgegengenommen werden, die öffentlich Rechnung ablegen. Alle andern Unternehmen sind zur Entgegennahme von Spareinlagen nicht berechtigt und dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnung des Geschäftszweckes noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Sparen» mit Bezug auf die bei ihnen gemachten Geldeinlagen verwenden.68 2-3 ...69


Art. 16

70 Als Depotwerte im Sinne von Artikel 37d des Gesetzes gelten:71 1. bewegliche Sachen und Effekten der Depotkunden; 2. bewegliche Sachen, Effekten und Forderungen, welche die Bank für Rechnung der Depotkunden fiduziarisch innehat;

3. frei verfügbare Lieferansprüche der Bank gegenüber Dritten aus Kassageschäften, abgelaufenen Termingeschäften, Deckungsgeschäften oder Emissionen für Rechnung der Depotkunden.

Achter Abschnitt: Verpfändungsverträge

Art. 17

1 Eine Bank, welche das Recht zur Weiterverpfändung eines Faustpfandes oder zu dessen Hingabe in Report beanspruchen will, hat sich die Ermächtigung dazu in einer besondern Urkunde vom Verpfänder geben zu lassen.

66 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).

67

Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

69

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

70

Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

Kredit

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2

Die Bank darf das Faustpfand für keinen höhern Betrag weiter verpfänden oder in Report geben, als sie selbst von ihrem Pfandschuldner zu fordern berechtigt ist. Sie hat dafür zu sorgen. dass auch sonst keine Rechte Dritter für einen höhern Betrag an dem Faustpfand begründet werden.

Neunter Abschnitt: Überwachung und Revision

Art. 18

1 Die Banken haben ihre Jahresrechnungen jedes Jahr durch eine ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle prüfen zu lassen.72 2 ...73


Art. 19

1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung nach Form und Inhalt gemäss den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften aufgestellt ist und ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vollziehungsverordnung sowie allfällige kantonale Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten von Spareinlagen beobachtet und die Voraussetzungen der Bewilligungen eingehalten worden sind.74 2 Die Bank hat der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven im schweizerischen Bankgeschäft üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.75 3 Wenn eine Bank eine sachkundige Revisionsabteilung besitzt, so hat sie deren Berichte der Revisionsstelle vorzulegen. Doppelspurigkeiten in der Kontrolle sind möglichst zu vermeiden.


Art. 20

1 Mit der Revision kann nur ein Revisionsverband oder eine Treuhandgesellschaft beauftragt werden, die als Revisionsstelle für Banken anerkannt worden ist. Die Vollziehungsverordnung bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung. Die Bankenkommission entscheidet, ob ein Revisionsverband oder eine Treuhandgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllt.

2

Die als Revisionsstellen anerkannten Revisionsverbände und Treuhandgesellschaften haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäften, wie Kontrollen, Liquidationen und Sanie-

72

Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.

73

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

Banken und Sparkassen - BG 15

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rungen, zu widmen. Die Besorgung von eigentlichen Bankgeschäften und von Vermögensverwaltungen ist ihnen nicht gestattet. Die Bankenkommission umschreibt das Tätigkeitsgebiet der Revisionsstellen in einem Reglement.

3

Die Revisionsstelle muss von der Geschäftsführung und der Verwaltung der zu revidierenden Bank unabhängig sein.

4

Die Revision ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen.

5

Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen der revidierten Bank und der Bankenkommission über alle ihr bei der Revision bekanntgewordenen Tatsachen das Geheimnis zu bewahren.


Art. 21

1 Der Revisionsbericht hat das Ergebnis der in Artikel 19 Absatz 1 vorgeschriebenen Ermittlungen zu enthalten. Er muss ausserdem das Verhältnis zwischen den Anlagen und Krediten im Ausland einerseits und der Gesamtbilanzsumme anderseits klar erkennen lassen. Die Vollziehungsverordnung stellt über den Inhalt des Revisionsberichtes nähere Vorschriften auf.

2

Der Revisionsbericht ist dem nach Gesetz, Statuten, Gesellschaftsvertrag oder Reglement für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organ bekanntzugeben. Ist die Bank eine juristische Person, so ist der Revisionsbericht auch der obligationenrechtlichen76 Kontrollstelle zu unterbreiten.77 3 Werden bei der Revision Verletzungen gesetzlicher Vorschriften oder sonstige Missstände festgestellt, hat die Revisionsstelle der Bank eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes anzusetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so hat die Revisionsstelle der Bankenkommission Bericht zu erstatten.78 4 Erscheint eine Fristansetzung im Sinne von Absatz 3 als zwecklos oder stellt die Revisionsstelle strafbare Handlungen, schwere Missstände, den Verlust der Hälfte der eigenen Mittel oder andere Tatsachen fest, welche die Sicherheit der Gläubiger gefährden, oder kann sie nicht mehr bestätigen, dass die Gläubiger durch die Aktiven noch gedeckt sind, so ist die Bankenkommission sofort zu benachrichtigen.79 76

SR 220

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juni 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juni 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juni 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

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Art. 22

80 1 Die Kosten der Revision sind von der revidierten Bank zu tragen. Sie richten sich nach den durch die Bankenkommission genehmigten Tarifen.

2

...81

Zehnter Abschnitt: Eidgenössische Bankenkommission

Art. 23

82 1 Der Bundesrat wählt eine aus sieben bis elf Mitgliedern bestehende Eidgenössische Bankenkommission und bezeichnet ihren Präsidenten und den oder die Vizepräsidenten. Dieser Kommission ist die Aufsicht über das Bankenwesen, die Anlagefonds, das Börsenwesen, die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und die öffentlichen Kaufangebote zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat.83 2 Die Kommission, die sich in mehrere Kammern gliedern kann, erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.84 3

Die Bankenkommission erstattet dem Bundesrat wenigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement85.

4

...86

5

Die Mitglieder der Kommission müssen Sachverständige sein. Sie dürfen weder Präsident, Vizepräsident, Delegierter oder Mitglied des Ausschusses des Verwaltungsrates noch Mitglied der Geschäftsführung einer Bank, einer Fondsleitung eines Anlagefonds, einer Börse, eines Effektenhändlers oder einer anerkannten Revisionsstelle sein.87 80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juni 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

81

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juni 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

83

Fassung gemäss Art. 47 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Februar 1997 (SR 954.1) 84

Fassung gemäss Art. 47 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Februar 1997 (SR 954.1) 85 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

86 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

87

Fassung gemäss Art. 47 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Februar 1997 (SR 954.1)

Banken und Sparkassen - BG 17

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Art. 23bis
88 1 Die Bankenkommission trifft die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

2

Die Bankenkommission kann von den Revisionsstellen sowie von den Banken alle Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt; sie ist befugt, von den Revisionsstellen Berichte, insbesondere den Revisionsbericht über eine Bank einzufordern und ausserordentliche Revisionen anzuordnen.

3

Die Bankenkommission ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.89 4


Die Bankenkommission arbeitet bei der Aufsicht über Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, die diesem Gesetz unterstehen, mit der Nationalbank zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit der Nationalbank ab und hört diese an, bevor sie eine Verfügung erlässt.90 Art. 23ter
91 1 Erhält die Bankenkommission von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen.

1bis

Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die Bankenkommission insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.92 2 Wird eine vollstreckbare Verfügung der Bankenkommission nach vorausgegangener Mahnung innert der festgesetzten Frist nicht befolgt, so kann die Bankenkommission auf Kosten der säumigen Bank die angeordnete Handlung selber vornehmen.

3

Bei Widersetzlichkeit gegen vollstreckbare Verfügungen kann die Bankenkommission diese auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form bekanntmachen. Eine solche Massnahme ist zunächst anzudrohen.

4

Erhält die Bankenkommission Kenntnis von Widerhandlungen gegen die Artikel 46, 49 und 50 dieses Gesetzes, benachrichtigt sie unverzüglich das Eidgenössische Finanzdepartement. Erhält sie Kenntnis von Widerhandlungen gegen die Artikel 47 88

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

89

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

90

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

91

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

92

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

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und 48 dieses Gesetzes oder von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen, benachrichtigt sie die zuständige kantonale Behörde.


Art. 23quater 93 1 Die Bankenkommission kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, in einer Bank einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragter).

2

Die Bankenkommission umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang er an Stelle der Organe der Bank handeln darf.

3

Die Bank hat dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Unterlagen offenzulegen und Auskünfte zu erteilen, welche er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

4

Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten trägt die Bank. Sie hat auf Anordnung der Bankenkommission einen Kostenvorschuss zu leisten.


Art. 23quinquies 94 1 Die Bankenkommission entzieht der Bank, welche die Voraussetzungen der Bewilligung nicht mehr erfüllt oder ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt, die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit.

2

Der Entzug der Bewilligung bewirkt bei juristischen Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister. Die Bankenkommission bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.

3


Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.95 Art. 23sexies 96 1 Die Bankenkommission kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2

Die Bankenkommission darf ausländischen Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Behörden:

93

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

94

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

95

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

96

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

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a. solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von Banken oder anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwenden;

b. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und c. diese Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der Bankenkommission oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Bankenkommission entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz97.

3

Soweit die von der Bankenkommission zu übermittelnden Informationen einzelne Bankkunden betreffen, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196898 anwendbar.


Art. 23septies 99 1 Die Bankenkommission kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Banken, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Revisionsstellen vornehmen lassen.

2

Die Bankenkommission darf ausländischen Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Banken erlauben, sofern diese Behörden:

a. für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Banken im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich sind;

b. die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur konsolidierten Aufsicht von Banken und anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwenden; c. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und d. die erhaltenen Informationen nicht ohne Zustimmung der Bankenkommission an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Bankenkommission entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.

3

Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden, welche für eine konsolidierte Aufsicht über Banken oder Finanzintermediäre notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob eine Bank oder ein Finanzintermediär konzernweit:

97 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

98

SR 172.021

99 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847).

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a. angemessen

organisiert

ist;

b. die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht; c. durch Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; d. Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und

e. den Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.

4

Soweit die ausländischen Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche direkt oder indirekt mit dem Vermögensverwaltungs- oder Einlagengeschäft für einzelne Bankkunden zusammenhängen, erhebt die Bankenkommission die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968100.

5

Die Bankenkommission kann die ausländischen Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine bankengesetzliche Revisionsstelle begleiten lassen. Die betroffene Bank kann eine Begleitung verlangen.

6

Als Niederlassungen von Banken im Sinne dieses Artikels gelten: a. Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Banken;

b. andere Unternehmungen, soweit ihre Tätigkeit von einer Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.

7

Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den ausländischen Aufsichtsbehörden über Banken oder Finanzintermediäre und der Bankenkommission die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die Bankenkommission notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.


Art. 23octies 101 1 Die Bankenkommission erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie bei den Beaufsichtigten jährlich eine pauschale Aufsichtsabgabe für die durch die Gebühren nicht gedeckten Kosten.

2

Die pauschale Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe.

3

Die Grundabgabe deckt die Aufsichtskosten, welche für alle Beaufsichtigten regelmässig und unabhängig von ihrer Unternehmensgrösse anfallen.

100 SR

172.021

101 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

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4

Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit sie nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe und der Gebühren gedeckt sind. Sie wird auf der Basis der Kosten erhoben, die der Kommission im Vorjahr entstanden sind. Sie wird nach bestimmten Kriterien wie namentlich Bilanzsumme, Effektenumsatz und Nettofondsvermögen bemessen.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt namentlich: a. die

Gebührenansätze;

b. die Verteilung der pauschalen Aufsichtsabgabe unter den Beaufsichtigten; c. die Höhe der Grundabgabe.


Art. 24

102 1 Gegen Verfügungen der Bankenkommission ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss dem fünften Titel des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943103 zulässig.

2

In den Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt dieses Gesetzes können die Gläubiger und Eigner einer Bank lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889104 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.105 Elfter Abschnitt:106 Massnahmen bei Insolvenzgefahr

Art. 25

Voraussetzungen

1

Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der Bankenkommission festgesetzten Frist nicht, so kann die Bankenkommission anordnen: a. Schutzmassnahmen nach Artikel 26; b. ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32; c. die Liquidation der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g. 2

Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Liquidation angeordnet werden.

102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

103 SR 173.110 104 SR

281.1

105 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

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3

Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 SchKG107), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts108) und über die Benachrichtigung des Richters (Art. 729b Abs. 2 des Obligationenrechts) sind auf Banken nicht anwendbar.


Art. 26

Schutzmassnahmen

1

Die Bankenkommission kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie: a. den Organen der Bank Weisungen erteilen; b. einen Untersuchungsbeauftragten nach Artikel 23quater einsetzen; c. den Organen die Vertretungsbefugnis entziehen oder sie abberufen; d. die bankengesetzliche oder obligationenrechtliche Revisionsstelle abberufen; e. die Geschäftstätigkeit der Bank einschränken; f.

der Bank verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Effektentransaktionen zu tätigen; g. die Bank schliessen; h. Stundung und Fälligkeitsaufschub, ausgenommen für pfandgedeckte Forderungen der Pfandbriefzentralen, anordnen.

2

Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist.

3

Soweit die Bankenkommission in Bezug auf den Zinsenlauf nichts anderes verfügt, hat eine Stundung die Wirkungen nach Artikel 297 SchKG109.


Art. 27

Systemschutz

1

Die Bankenkommission informiert die Betreiber in- und ausländischer Zahlungsoder Effektenabwicklungssysteme wenn möglich über die Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f-h, die sie ergreifen will, und über den genauen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

2

Aufträge für Zahlungen und Effektentransaktionen, die in ein System eingebracht wurden, bevor die Bankenkommission Massnahmen angeordnet hatte oder bevor der Systembetreiber von diesen Massnahmen Kenntnis hatte oder haben musste, können nur widerrufen werden, wenn sie nach den Regeln des Systems nicht unwiderruflich sind.

3

Die rechtliche Verbindlichkeit im Voraus geschlossener Aufrechnungsvereinbarungen oder Abreden über die freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder anderen Finanzinstrumenten bleibt von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f-h unberührt.

107 SR

281.1

108 SR

220

109 SR

281.1

Banken und Sparkassen - BG 23

952.0


Art. 28

Sanierungsbeauftragter und Geschäftsführung während des Verfahrens 1

Bei begründeter Aussicht auf Sanierung kann die Bankenkommission eine Person mit der Sanierung der Bank beauftragen (Sanierungsbeauftragter). Sie bestimmt deren Aufgaben.

2

Sie regelt die Geschäftsführung der Bank während der Dauer des Sanierungsverfahrens.


Art. 29

Sanierungsplan

1

Der Sanierungsbeauftragte arbeitet einen Sanierungsplan aus, welcher die Interessen der Gläubiger und der Eigner bestmöglich wahrt.

2

Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger oder der Eigner vor, so wird er vom Sanierungsbeauftragten den betroffenen Gläubigern beziehungsweise Eignern bekannt gemacht. Diese können innert 20 Tagen beim Sanierungsbeauftragten Einwendungen erheben.

3

Der Sanierungsplan ist der Bankenkommission zur Genehmigung zu unterbreiten.

Er bedarf nicht der Zustimmung der Generalversammlung der Bank.


Art. 30

Ablehnung des Sanierungsplans Lehnen Gläubiger, welche betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz

4

SchKG110 vertreten, den Sanierungsplan innert der Bekanntmachungsfrist ab, so ordnet die Bankenkommission die Liquidation nach den Artikeln 33-37g an.


Art. 31

Genehmigung des Sanierungsplans Die Bankenkommission genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich: a. auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven der Bank beruht; b. die Gläubiger voraussichtlich besser stellt als eine Liquidation der Bank; c. den Einwendungen der Gläubiger und der Eigner angemessen Rechnung trägt;

d. den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt; e. die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und der übrigen gesetzlichen Vorschriften nach Durchführung der Sanierung sicherstellt.


Art. 32

Geltendmachung von Ansprüchen 1

Sobald die Bankenkommission den Sanierungsplan genehmigt hat, ist die Bank zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285-292 SchKG111 befugt.

110 SR

281.1

111 SR

281.1

Kredit

24

952.0

2

Schliesst der Sanierungsplan für die Bank die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach Absatz 1 aus, so ist dazu jeder Gläubiger in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in seine Rechte eingreift.

3

Für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286-288 SchKG ist der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans massgebend. Hat die Bankenkommission vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h verfügt, so gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung.

4

Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Zwölfter Abschnitt:112 Liquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)

Art. 33

Anordnung der Liquidation und Ernennung der Liquidatoren 1

Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die Bankenkommission der Bank die Bewilligung, ordnet die Liquidation an und macht diese öffentlich bekannt.

2

Die Bankenkommission ernennt einen oder mehrere Liquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der Bankenkommission und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.

3

Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.


Art. 34

Wirkungen und Ablauf

1

Die Anordnung der Liquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG113.

2

Die Liquidation ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 221-270 SchKG durchzuführen.

3

Die Bankenkommission kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.


Art. 35

Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss 1

Eine Gläubigerversammlung findet nur statt, wenn es die Liquidatoren als angezeigt erachten.

2

Die Bankenkommission kann einen Gläubigerausschuss bestimmen. Sie umschreibt dessen Aufgaben.

112 Ursprünglich vor Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

113 SR

281.1

Banken und Sparkassen - BG 25

952.0


Art. 36

Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan 1

Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.

2

Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.


Art. 37

Bei Schutzmassnahmen eingegangene Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten, welche die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h eingehen durfte, werden im Falle einer Liquidation vor allen anderen befriedigt.

a Kleinsteinlagen

1

Soweit sie erreichbar sind, werden Einleger gemäss Artikel 37b mit einer fälligen Gesamtforderung von 5000 Franken oder weniger ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung möglichst rasch befriedigt.

2

Die Bankenkommission kann diesen Betrag herabsetzen.

b Privilegierte Einlagen 1

Einlagen, die nicht auf den Inhaber lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 30 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG114 zugewiesen.

2

Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der Bankenkommission als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.

3

Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.

c Anpassung an die Geldentwertung Der Bundesrat kann die Beträge nach den Artikeln 37a und 37b der Geldentwertung anpassen.

d Behandlung der Depotwerte 1

Depotwerte gemäss Artikel 16 werden bei der Liquidation der Bank nicht zur Liquidationsmasse gezogen, sondern unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten zu dessen Gunsten abgesondert.

2

Ist die zu liquidierende Bank selber Deponentin bei einem Dritten, so wird vermutet, die Depotwerte seien Bestände ihrer Depotkunden; sie werden gemäss Absatz 1 abgesondert.

114 SR

281.1

Kredit

26

952.0

3

Der Liquidator der Bank muss deren Depotverpflichtungen gegenüber einem Drittverwahrer sowie Verpflichtungen aus Geschäften gemäss Artikel 16 Ziffer 3 erfüllen.

e Verteilung und Schluss des Verfahrens 1

Die Verteilungsliste wird nicht aufgelegt.

2

Nach der Verteilung legen die Liquidatoren der Bankenkommission einen Schlussbericht vor.

3

Die Bankenkommission trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.

f Koordination mit ausländischen Verfahren 1

Bildet die Bank auch im Ausland Gegenstand von Zwangsvollstreckungsverfahren, so stimmt die Bankenkommission den Bankenkonkurs so weit als möglich mit den zuständigen ausländischen Organen ab.

2

Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Bankenkonkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.

g Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen 1

Die Bankenkommission entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Liquidations- und Sanierungsmassnahmen, die im Ausland gegenüber Banken ausgesprochen werden.

2

Die Bankenkommission kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, welche im Staat des tatsächlichen Sitzes der Bank ausgesprochen wurden.

3

In den Kollokationsplan können auch privilegierte Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden.

4

Im Übrigen sind die Artikel 166-175 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987115 über das Internationale Privatrecht massgebend.

Dreizehnter Abschnitt:116 Einlagensicherung
h Grundsatz

1

Die Banken sorgen für die Sicherung der nach Artikel 37b privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken, die solche Einlagen besitzen, sind verpflichtet, sich zu diesem Zweck der Selbstregulierung der Banken anzuschliessen.

115 SR

291

116 Ursprünglich vor Art. 36. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

Banken und Sparkassen - BG 27

952.0

2

Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die Bankenkommission.

3

Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie: a. die Auszahlung der gesicherten Einlagen innert dreier Monate nach Einleitung von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h oder des Liquidationsverfahrens nach den Artikeln 33-37g gewährleistet;

b. einen Maximalbetrag von 4 Milliarden Franken für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen vorsieht;

c. sicherstellt, dass jede Bank für die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen dauernd liquide Mittel hält, welche die gesetzliche Liquidität übersteigen.

4

Der Bundesrat kann den Betrag gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.

5

Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1-3 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.

i Legalzession

Die im Rahmen der Selbstregulierung geschaffenen Träger der Sicherung nach Artikel 37h treten im Umfang ihrer Zahlungen in die Rechte der Einleger ein.

Vierzehnter Abschnitt: Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen

Art. 38

1 ...117

2

Für die Privatbankiers richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes118.

3

Für die übrigen Banken gelten die Bestimmungen der Artikel 39-45.


Art. 39

119 1 Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren und Revisionsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts120).

117 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. April 1999 (AS 1999 2405; BBl 1998 3847).

118 SR 220

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

120 SR

220

Kredit

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952.0

2

Das Gleiche gilt für die von der Bankenkommission: a. eingesetzten Untersuchungsbeauftragten, Sanierungsbeauftragten, Liquidatoren;

b. mit einer ausserordentlichen Revision betrauten Revisionsstellen.


Art. 40-45121

Art. 46

122 1 Wer vorsätzlich

a. ohne Bewilligung der Bankenkommission eine Bank eröffnet, einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur einer ausländischen Bank betreibt oder für sie einen ständigen Vertreter bestellt, b. die für ausländisch beherrschte Banken vorgeschriebene Zusatzbewilligung nicht einholt,

c. die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen verletzt, d. unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet, e. in der Werbung irreführende Angaben macht oder den schweizerischen Sitz einer Bank oder schweizerische Einrichtungen missbräuchlich verwendet, f.123 unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt, g. Faustpfänder entgegen den Bestimmungen von Artikel 17 weiterverpfändet oder in Report gibt,

h. ...124 i.125 der Bankenkommission oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt, k. als anerkannte Revisionsstelle bei der Revision oder bei Erstattung des Revisionsberichtes die ihm durch dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen auferlegten Pflichten grob verletzt, namentlich im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die revidierte Bank unterlässt oder einen vorgeschriebenen Bericht an die Bankenkommission nicht erstattet,

121 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246 252; BBl 1993 I 805).

124 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

125 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

Banken und Sparkassen - BG 29

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l.

die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30 000 Franken.


Art. 47

126 1.127 Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragter der Bankenkommission, als Organ oder Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

2.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30 000 Franken.

3.

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

4.

Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.


Art. 48

128 Wer den Kredit einer Bank oder der Pfandbriefzentralen wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen schädigt oder gefährdet, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 49

129 1 Wer vorsätzlich

a. die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach den Vorschriften von Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht, b. die Jahresrechnung nicht durch eine anerkannte Revisionsstelle prüfen oder eine von der Bankenkommission angeordnete Revision nicht vornehmen lässt, 126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).

128 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).

Kredit

30

952.0

c. die ihm gegenüber der Revisionsstelle obliegenden Pflichten nicht erfüllt, d. einer durch die Bankenkommission ergangenen Aufforderung zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes oder zur Beseitigung von Missständen nicht nachkommt,

e.130 die vorgeschriebenen Meldungen an die Bankenkommission nicht erstattet, f.

Anteilscheine entgegen der Vorschrift des Artikels 12 zurückzahlt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.


Art. 50

131 Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.

Art 50bis 132 Die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974133 (Art. 14-18 sind anwendbar.


Art. 51

134 1 Auf die Widerhandlungen der Artikel 47 und 48 werden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches135 angewendet.

2

Für die Widerhandlungen der Artikel 46, 49, 50 und 50bis gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974136 (Art. 213.

3

Die Verfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.


Art. 51bis
137 1 Verfolgung und Beurteilung der gemäss den Artikeln 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen obliegen den Kantonen.

130 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

131 Fassung gemäss Ziff. 22 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

132 Eingefügt durch Ziff. 22 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

133 SR 313.0 134 Fassung gemäss Ziff. 22 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

135 SR 311.0 136 SR 313.0

137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144).

Fassung gemäss Ziff. 22 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Banken und Sparkassen - BG 31

952.0

2

Die Widerhandlungen der Artikel 46, 49, 50 und 50bis werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974138 vom Eidgenössischen Finanzdepartement verfolgt und beurteilt.

Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 52


139



Art. 53

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a.140 die kantonalen Bestimmungen über Banken; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kantonalbanken, die Bestimmungen über den gewerbsmässigen Wertpapierhandel sowie die Bestimmungen über die Überwachung der Einhaltung kantonalrechtlicher Vorschriften gegen Missbräuche im Zinswesen;

b. Artikel 57 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch141.

2

Bisherige kantonale Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten von Spareinlagen, die nicht innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch neue Vorschriften gemäss den Artikeln 15 und 16 ersetzt sind, fallen dahin.


Art. 54


142



Art. 55


143


Art. 56

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt
die zum Vollzug nötigen Vorschriften.

Datum des Inkrafttretens: 1. März 1935144 138 SR 313.0

139 Gegenstandslose UeB.

140 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

141 SR 210

142 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

143 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 11. März 1971 (AS 1971 808; BBl 1970 I 1144).

144 BRB vom 26. Febr. 1935 (AS 51 137)

Kredit

32

952.0

Schlussbestimmungen der Änderung vom 11. März 1971145 1

Banken und Finanzgesellschaften, die vor Inkrafttreten des Gesetzes146 gegründet worden sind, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einzuholen.

2

Finanzgesellschaften, die neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert drei Monaten seit dessen Inkrafttreten147 bei der Eidgenössischen Bankenkommission zu melden.

3

Banken und Finanzgesellschaften haben sich innert zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes148 den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie von Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe c149 anzupassen. Erfolgt die Anpassung nicht fristgemäss, kann die Bewilligung entzogen werden.

4

Um den Besonderheiten von Finanzgesellschaften und Kreditkassen mit Wartezeit Rechnung zu tragen, wird der Bundesrat ermächtigt, Sondervorschriften zu erlassen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1994150 1

Natürliche und juristische Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 1994 dieses Gesetzes unter das Verbot von Artikel 1 Absatz 2 fallende Publikumseinlagen halten, haben diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zurückzuzahlen. Die Bankenkommission kann die Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.

2

Bankähnliche Finanzgesellschaften, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung mit Bewilligung der Bankenkommission öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfohlen haben, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb als Bank einzuholen. Sie haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 4bis und 4ter zu erfüllen.

3

Die Banken haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 3 Absatz 2 Buchstaben cbis und d sowie 4 Absatz 2bis zu erfüllen.

4

Die Kantone haben innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 3a151 Absatz 1 und 18 Absatz 1 sicherzustellen.

Wird die Aufsicht gemäss Artikel 3a Absatz 2 vor Ablauf dieser Frist der Bankenkommission übertragen, so muss die Vorschrift nach Artikel 18 Absatz 1 bereits bei der Übertragung eingehalten werden.

145 AS 1971 808; BBl 1970 I 1144 146 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971AS 1971 824 Art. 1).

147 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971AS 1971 824 Art. 1).

148 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971AS 1971 824 Art. 1).

149 Diese Bestimmung ist aufgehoben.

150 AS 1995 246; BBl 1993 I 805 151 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

Banken und Sparkassen - BG 33

952.0

5

Jede natürliche oder juristische Person, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung an einer Bank eine qualifizierte Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis hält, hat diese der Bankenkommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu melden.

6

Die Banken haben der Bankenkommission die erste jährliche Meldung nach Artikel 3 Absatz 6 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu erstatten.

7

Nach schweizerischem Recht organisierte Banken haben der Bankenkommission innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung alle im Ausland errichteten Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen zu melden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. April 1999152 1

Bei den Kantonalbanken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der vollständigen Aufsicht der Bankenkommission unterstellt sind, gilt die Bewilligung nach Artikel 3 als erteilt.

2

Für die Kantonalbank des Kantons Zug wird eine Beteiligung des Kantons von mehr als einem Drittel der Stimmen nach Artikel 3a nicht vorausgesetzt, sofern die Staatsgarantie und die Ausübung des Stimmrechts durch den Kanton nicht geändert werden sowie sichergestellt bleibt, dass wichtige Beschlüsse nicht ohne die Zustimmung des Kantons gefasst werden können.

3

Für die Kantonalbank des Kantons Genf wird die Kapitalbeteiligung der Gemeinden der Beteiligung des Kantons nach Artikel 3a gleichgestellt, sofern die bestehende Kapitalbeteiligung durch den Kanton nicht reduziert wird.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003153 1

Die Selbstregulierung ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Bankenkommission zur Genehmigung einzureichen.

2

Verfügt die Bankenkommission vor Inkrafttreten dieser Änderung die Liquidation einer Bank, so ist für die Liquidation sowie eine Banken- oder Nachlassstundung das bisherige Recht massgebend.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004154 1 Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat leitet, ohne in der Schweiz eine Bank zu führen, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der Bankenkommission zu melden.

152 AS 1999 2405; BBl 1998 3847 153 AS

2004 2767; BBl 2002 8060 154 AS

2005 5269; BBl 2003 3789

Kredit

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952.0

2

Bestehende Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung den neuen Vorschriften anzupassen.

3

Die Bankenkommission kann diese Fristen auf rechtzeitiges und begründetes Gesuch hin verlängern.