Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4339/2017

Urteil vom 23. Januar 2018

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______, geboren am (...),

Iran,

Parteien vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,

(...) Beratungsstelle für Asylsuchende (...), (...)

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Griechenland;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, flog eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember 2015 von Griechenland nach Zürich. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch und trug anlässlich der darauffolgenden Befragung vom 15. Dezember 2015 im Wesentlichen vor, dass sie ihr Heimatland zusammen mit ihrem von ihrer schiitischen Familie nicht akzeptierten sunnitischen Geliebten am (...) 2014 verlassen habe und über die Türkei nach Griechenland gelangt sei, wo sie Asyl erhalten habe. Ihr Geliebter habe sich bereits am (...) 2015 von den griechischen Behörden in den Iran zurückschaffen lassen. Da sie in Griechenland nie Unterstützung erhalten habe, sondern im Gegenteil sogar einmal für vier Monate inhaftiert worden sei, und sie davon erfahren habe, dass ihr Vater wegen ihrer Liebesbeziehung mit einem sunnitischen Mann in der Türkei bereits nach ihr gesucht habe, sei sie am 7. Dezember 2015 in die Schweiz weitergereist. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin diverse, in Griechisch abgefasste Dokumente ins Recht.

B.

Mit Eingaben vom 14. Januar 2016 und vom 18. Februar 2016 wandte sich die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin erneut ans SEM und führte aus, dass sie es anlässlich ihrer Befragung vom 15. Dezember 2015 nicht gewagt habe, alle in Griechenland erlebten Misshandlungen zu erwähnen, weil der Dolmetscher ein Mann gewesen sei. Sie bitte das SEM darum, nochmals einen Termin für ein Gespräch in einer Frauenrunde zu erhalten. So sei sie, als sie in Athen bei einem [Afghanen] zu arbeiten begonnen habe, wiederholt sexuell belästigt worden, weil der Arbeitgeber und einige Freunde von ihm erfahren hätten, dass sie eine alleinstehende Frau sei. Für ihre Arbeit als [Tätigkeit] sei sie zudem nie bezahlt worden. Infolgedessen habe sie diese und das von ihr gemietete Zimmer verlassen und auf der Strasse übernachten müssen. Dabei sei sie einmal [Ort] in Athen von (...) ihr unbekannten Männern vergewaltigt worden. Ferner sei sie in Griechenland deshalb gefährdet, weil ihr Vater und ihre beiden Brüder sie dort sehr schnell finden würden, (...). Das in Griechenland gewährte Asyl könne ihr dabei keinen Schutz bieten.

C.
Nachdem die griechischen Behörden dem Gesuch der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt und die Schweizer Behörden darüber informiert hatten, dass die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2014 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, trat das SEM mit Verfügung vom 26. Februar 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
(AsylG, SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an.

D.

Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 9. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte unter anderem, die Verfügung vom 26. Februar 2016 sei aufzuheben und zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung ans SEM zurückzuweisen.

Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung trug sie vor, dass sie sich, um zu überleben, habe prostituieren müssen, nachdem sie sich gezwungen gesehen habe, ihre Beschäftigung als [Tätigkeit] wegen der ständigen sexuellen Übergriffe durch den Geschäftsführer und seine Bekannten aufzugeben. Der Tätigkeit als Prostituierte sei sie ungefähr fünf bis sechs Monate lang nachgegangen, wobei sie ihre Kunden auf der Strasse akquiriert und von den Freiern jeweils zehn Euro für die Dienste ausbezahlt erhalten habe. Da sie das erworbene Geld vor allem für die Nahrungsmittelbeschaffung gebraucht habe, sei sie ohne Unterkunft geblieben, denn eine solche habe sie sich nicht leisten können. In jener Zeit habe sich die Vergewaltigung durch (...) Männer zugetragen, wobei diese Tat vorsätzlich begangen worden sei, habe sich unter den Vergewaltigern doch ein Mann afghanischer Herkunft befunden, welcher [Angaben zur Identität des Vergewaltigers] und angesichts dieses Kontakts erfahren habe, in welcher Gegend sie sich jeweils aufgehalten habe, wenn sie gezwungen gewesen sei, auf der Strasse zu übernachten. Da der Afghane der Beschwerdeführerin im Fall einer Anzeige bei der Polizei mit dem Tod gedroht habe, habe sie sich zunächst nicht an die griechischen Behörden gewendet. Vielmehr habe sich in der Folge insofern eine Abhängigkeit zwischen ihr und dem Afghanen ergeben, als dieser ihr Zuhälter geworden sei und ihr Klienten besorgt habe. Als die Verzweiflung der Beschwerdeführerin über ihre entwürdigende Existenz indes unerträglich geworden sei, habe sie sich auf der Strasse an einen Polizisten gewendet, um diesem gegenüber mit den ihr zur Verfügung stehenden sprachlichen Mitteln die Vergewaltigung durch den afghanischen Zuhälter und die (...) Unbekannten zur Anzeige zu bringen. Immerhin habe sich der Polizist zum Domizil des Zuhälters führen lassen, wo es zur Begegnung mit diesem gekommen sei. Die beiden Männer hätten in der Folge in Anwesenheit der Beschwerdeführerin ein für sie unverständliches Gespräch geführt, nach dem der Polizist den Fall mit der Bemerkung beendet habe, es sei nichts geschehen, was das Eingreifen der Polizei erfordere. Nach diesem Vorfall habe die Beschwerdeführerin weiter für den Zuhälter anschaffen müssen, wobei er ihr noch eindringlicher mit dem Tod gedroht habe, wenn sie nochmals zur Polizei gehen würde. Im Laufe der Zeit habe die Beschwerdeführerin in Erfahrung bringen können, dass der Zuhälter über viele Kontakte zu den lokalen Polizeibehörden verfüge und den Beamten auch eine Art Schutz- und Schweigegeld entrichtet habe. Als die Schwester der Beschwerdeführerin dieser mitgeteilt habe, dass ihr Vater und ihr ältester Bruder auf dem Weg nach Griechenland seien, habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
Mit dem Ersparten und Erbettelten habe sie sich ein Flugticket von Athen nach Zürich gekauft. Der Umstand, dass sie über einen längeren Zeitraum als Prostituierte habe arbeiten müssen, sei für die Rechtsvertretung erst im Zuge des Beratungsgesprächs zur Beschwerde zutage getreten. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung hin, weshalb die Beschwerdeführerin das Geschehene anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, habe sie geantwortet, dass es sich sowohl bei der Befragungsperson als auch beim Dolmetscher um Männer gehandelt habe, weshalb sie aus Scham nicht in der Lage gewesen sei, über die wahren Begebenheiten in Griechenland zu berichten.

E.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin einen Abklärungsbericht [einer psychiatrischen Klinik], ins Recht legen, in dem im Wesentlichen der Schluss gezogen wird, dass sie unter einer leichten depressiven Episode, im Sinne einer Differenzialdiagnose unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Mit Schreiben vom 30. August 2016 liess sie einen Verlaufsbericht der genannten Klinik einreichen. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Laufe des Aufbaus einer guten therapeutischen Beziehung das gesamte Ausmass der Belastung zunehmend sichtbar geworden sei und sich mit der Zeit gezeigt habe, dass alle Kriterien für eine PTBS erfüllt seien. Als Konsequenz der erzwungenen Prostitution und der damit verknüpften Misshandlungserfahrungen, welche tiefgreifende Gefühle der Verzweiflung bei der Beschwerdeführerin ausgelöst hätten, leide sie unter aufdringlichen Erinnerungen (Flashbacks) und Träumen, gerate in innere Bedrängnis in Situationen, die mit der Belastung im Zusammenhang stünden, und versuche diese zu vermeiden.

F.
In einer Mitteilung vom 4. November 2016 stellte das zuständige Migrationsamt fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. Oktober 2016 unbekannten Aufenthaltes sei. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin nahm die damalige Rechtsvertretung zum derzeitigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und zu deren fortbestehendem Rechtsschutzinteresse mit Eingabe vom 30. November 2016 Stellung und führte darin im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei von Drittpersonen gezwungen worden, die Schweiz zu verlassen. Sie sei am (...) Oktober 2016 [Ort] von einem Mann mit Decknamen "B._______" angehalten worden, den sie als einen ihrer Freier aus Griechenland erkannt habe. Er habe ihr deutlich gemacht, dass er im Auftrag des Zuhälters, der mit Decknamen "C._______" heisse und sie in Griechenland ausgebeutet habe, in die Schweiz gekommen sei und habe den telefonischen Kontakt mit diesem hergestellt. Dabei habe C._______ sie aufgefordert, umgehend zurück nach Griechenland zu kommen, ansonsten in der Schweiz lebende Bekannte der Beschwerdeführerin mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Angesichts dieser Drohung habe die Beschwerdeführerin keinen anderen Ausweg gesehen, als sich zu fügen. Am (...) Oktober 2016 sei ihr dann von einer Drittperson, mit Decknamen "D._______", die sie als rechte Hand des Zuhälters wiedererkannt habe, ein Flugticket nach Athen und ein gefälschter griechischer Pass ausgehändigt worden. D._______ habe sie anschliessend auf Schritt und Tritt begleitet, um sie daran zu hindern, zu verschwinden oder die Polizei zu informieren, und habe sie gleichentags zum Flughafen Zürich gebracht, von wo aus sie gemeinsam nach Athen geflogen seien. Am Athener Flughafen angekommen, habe die Beschwerdeführerin den gefälschten griechischen Pass auf der Toilette in einer von aussen nicht sichtbaren Hosentasche verstaut, die sie vorsorglich angebracht habe, nachdem sie von B._______ in [der Schweiz] angehalten worden sei. Danach sei sie von ihrem Begleiter und einem weiteren Mann in eine Wohnung in Athen gebracht worden, wo sie nach dem Verbleib des gefälschten Passes gefragt worden sei. Da sie angegeben habe, diesen am Flughafen weggeworfen zu haben, sei sie von den beiden Männern geschlagen worden. Trotz deren Suche nach dem Dokument hätten sie es aber nicht finden können. Am nächsten Tag sei C._______ in der Wohnung erschienen. Die Beschwerdeführerin habe diesen angefleht, sie gehen zu lassen und die Familie in der Schweiz unbehelligt zu lassen. C._______ habe sich daraufhin bereit erklärt, sie nur noch so lange arbeiten zu lassen, bis er das Geld, das er für ihre Rückkehr nach Griechenland habe investieren müssen, wieder hereingeholt habe. Nach diesem Gespräch sei die Beschwerdeführerin zwei
Wochen lang in der Wohnung in Athen eingeschlossen worden und habe dort ihre Dienste als Prostituierte verrichten müssen. Nach zwei Wochen habe D._______ ihr mitgeteilt, dass C._______ Opfer eines [Unfalls] geworden sei und sich im Spital im Koma befinde. Dies habe dazu geführt, dass D._______ nun der Hauptzuhälter des afghanischen Prostitutionsrings in Athen geworden sei und ihr keine Freier mehr zugewiesen worden seien. Eines Tages habe D._______ - der ein Analphabet gewesen sei - einen mit WiFi ausgestatteten Laptop in die Wohnung gebracht, um sich Filme anzusehen. Dies habe ihr bei Abwesenheit desselben die Möglichkeit eröffnet, den Laptop für Kommunikationszwecke zu nutzen und per E-Mail ihre Rechtsvertreterin, ihre Dolmetscherin, ihre behandelnde Ärztin und Freunde in der Schweiz zu kontaktieren. Eines Nachts sei es ihr auch gelungen, das Mobiltelefon aus der Hosentasche von D._______ zu entwenden und die SIM-Karte zu entfernen, um diese für ihr eigenes Handy zu benutzen und per Telefon den Kontakt zu ihrer Dolmetscherin und ihren Freunden in der Schweiz herzustellen. Nachdem sie vernommen habe, dass D._______ an einem Samstag infolge einer Party abwesend sein werde, habe sie mit ihren Freunden in der Schweiz Kontakt aufgenommen, um diese darum zu bitten, ihr für den darauf folgenden Sonntag ein Flugticket von Athen nach Zürich zu kaufen und dieses elektronisch auf ihr Mobiltelefon zu übermitteln, was diese für sie getan hätten. An jenem Sonntagmorgen sei es der Beschwerdeführerin gelungen, den Schlüssel aus der Hose des angetrunkenen und schlafenden D._______ zu entwenden, die Wohnung unbemerkt zu verlassen und zum Flughafen zu gelangen, wo sie die Passkontrolle mit den gefälschten griechischen Papieren habe passieren können. Zum Beleg ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin das Flugticket von Athen nach Zürich einreichen.

G.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, das Beschwerdeverfahren angesichts des weiterhin bestehenden Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin fortzuführen, reichte diese auf Aufforderung des Gerichts hin eine Fotografie des angeblich gefälschten griechischen Flüchtlings-Reisepasses ein. Das Original dieses gefälschten Dokuments habe sie nach ihrer Ankunft am Flughafen Zürich am 27. November 2016 - aus Angst, dass der Ausweis als gefälschtes Dokument in der Schweiz bei ihr gefunden werden könnte - im Raum der Gepäckausgabe weggeworfen. Die Fotografie habe sie noch in Griechenland angefertigt, um diese elektronisch an ihre Freunde in der Schweiz zwecks Kauf des Flugtickets von Athen nach Zürich zu übermitteln. Zudem liess die Beschwerdeführerin eine SIM-Karte einreichen, bei der es sich ihren Angaben zufolge um jene handle, die sie D._______ entwendet habe. Ferner liess sie Ausdrucke der von ihrer Schweizer Mobiltelefonnummer aus geführten schriftlichen Konversationen sowie ihrer E-Mail-Kommunikation mit ihrer Dolmetscherin, ihren Freunden in der Schweiz, ihrer Psychiaterin und ihrer Rechtsvertreterin (teilweise in Persisch, ohne Übersetzung) ins Recht legen.

H.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin einen weiteren Verlaufsbericht [der psychiatrischen Klinik], datierend vom 28. Dezember 2016, einreichen. Darin wird festgehalten, dass die zwangsweise Verbringung nach Griechenland durch ihre früheren Peiniger zu einer Retraumatisierung und Verstärkung der psychischen Symptome geführt habe. Im Fall einer definitiven Wegweisung bestehe Suizidgefahr.

I.
Mit Urteil vom 25. Januar 2017 (E-1499/2016) hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurück. Mit Verweis auf BVGE 2016/27, der sich eingehend mit dem Thema Menschenhandel im Rahmen des Asylverfahrens auseinandersetzt, hielt das Gericht zur Begründung im Wesentlichen fest, dass sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lasse, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. So erschienen ihre Schilderungen sehr abenteuerlich, was aber sowohl als Argument für wie auch als Argument gegen deren Plausibilität angeführt werden könne. Zudem sei die im Verlaufsbericht [der psychiatrischen Klinik], vom 30. August 2016 gestellte Diagnose einer PTBS als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu ignorieren; das selbe könne für die im Verlaufsbericht vom 28. Dezember 2016 gemachte Feststellung einer Retraumatisierung festgehalten werden. Ferner sei die Ausnutzung von Flüchtlingen, insbesondere die sexuelle Ausbeutung von Frauen, in Europa im Allgemeinen und in Griechenland im Besonderen, ein bekanntes Phänomen.Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) (insbesondere Einleitung von wirksamen Ermittlungen, zwischenstaatliche Zusammenarbeit und Gewährung der physischen Sicherheit des Opfers) und dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 15. Mai 2005 (sog. Europarats-Übereinkommen; SR 0.311.543) (insbesondere Identifikation von Meschenhandelsbetroffenen) dränge es sich auf, mit geeigneten Mitteln mehr über die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände im Zusammenhang mit der von ihr behaupteterweise erlittenen Zwangsprostitution in Erfahrung zu bringen.

J.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 wandte sich lic. iur. Pascale Bächler von der Beratungsstelle für Asylsuchende (...) ans SEM und teilte diesem im Wesentlichen mit, die Beschwerdeführerin habe sie mit der Wahrung ihrer Interessen betraut, und es werde darum ersucht, dass die Flüchtlingseigenschaft der in Griechenland als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführerin nach Art. 50
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 50 Zweitasyl - Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
AsylG in der Schweiz anzuerkennen sei.

K.
Am 20. April und am 2. Juni 2017 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Frauenteams zwei erweiterte Anhörungen durch. Dabei machte die Beschwerdeführerin massgeblich folgende Angaben:

Sie sei mit ihrem Geliebten aus dem Iran nach Europa geflohen und habe in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Während des hängigen Verfahrens, das heisst während vier Monaten, seien sie inhaftiert gewesen. Nachdem ihre Asylgesuche gutgeheissen worden seien, seien sie nach Athen gezogen, wo sie vom Verdienst ihres Geliebten aus Gelegenheitsarbeiten gelebt hätten. Nach ungefähr sechs Monaten, das heisst im Frühling 2015, habe ihr Geliebter sie sitzengelassen und sei in den Iran zurückgekehrt. Da sie aus Angst, von ihren Angehörigen verfolgt zu werden, nicht in ihr Heimatland habe zurückkehren können, sei sie ohne Geld und Arbeit in Griechenland zurückgeblieben. Seitens der griechischen Behörden habe sie keinerlei Unterstützung erhalten. Da sie der griechischen Sprache nicht mächtig gewesen sei, sei sie gezwungen gewesen, in einem [Betrieb] eines Afghanen zu arbeiten. Als dieser mitbekommen habe, dass sie eine alleinstehende Frau sei, habe er begonnen, sie schlecht zu behandeln. Er habe ihr den Lohn nicht mehr ausbezahlt und ihr gesagt, dass sie mit zu ihm nach Hause kommen müsse, wenn sie ihr Geld wolle. Daraufhin habe sie die Stelle verlassen und auf der Strasse leben müssen. Während vier Nächten habe sie in [Ort] geschlafen. In der vierten Nacht sei sie von (...) betrunkenen Männern belästigt, in eine Gasse gezerrt und vergewaltigt worden.

Einer dieser Männer, C._______, habe sie daraufhin zu sich nach Hause mitgenommen und sie zur Prostitution gezwungen, wobei er ihr pro Tag zehn Euro bezahlt habe. Einen Teil dieses Geldes habe sie sparen können. Eines Tages habe sie in der Öffentlichkeit einen Polizisten angesprochen und diesem von ihren Problemen erzählt. Der Polizist habe sie daraufhin zu C._______ gebracht. Dieser habe ihm 500 Euro zugesteckt, woraufhin der Polizist wieder gegangen sei. Danach habe C._______ die Beschwerdeführerin verprügelt und ihr mit dem Tod gedroht, so dass sie sich aus Angst nicht mehr getraut habe, sich an die Polizei zu wenden. Die Beschwerdeführerin habe anhand der von C._______ geführten Telefongespräche zudem mitbekommen, dass dieser mit Waffen, Drogen und Menschen handle. Als sie von ihrer Schwester erfahren habe, dass sie von ihrem Vater und ihren zwei Brüdern in Athen gesucht werde, habe sie sich mit ihrem Ersparten ein Flugticket nach Zürich gekauft und Griechenland im Dezember 2015 verlassen.

In der Schweiz habe sie ihre Vergangenheit vergessen wollen, was einer der Gründe dafür gewesen sei, dass sie anlässlich der Erstbefragung nicht darüber gesprochen habe. Als sie vom SEM einen negativen Entscheid erhalten habe, habe sie sich aber dazu entschieden, ihrer Rechtsvertretung, die daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht habe, alles zu erzählen. An einem [Tag] im Oktober 2016 sei sie auf dem Weg von der Arbeit nach Hause plötzlich ihrem ehemaligen Freier B._______ begegnet. Dieser habe ihr gesagt, dass C._______ mit ihr sprechen wolle. Nachdem B._______ mit C._______ telefonisch Kontakt aufgenommen habe, habe ihr Letzterer gedroht, dass sie nach Griechenland zurückkommen müsse, ansonsten er einer mit ihr befreundeten Familie in der Schweiz etwas antun würde. Er habe sie aufgefordert, sich zwei Tage später in (...) am Bahnhof einzufinden. Da sie sich vor den Konsequenzen gefürchtet habe, sei sie dieser Aufforderung nachgekommen, habe aber vorher noch eine zusätzliche Tasche an die innere Seite ihrer Hose genäht. Am besagten Tage habe am Bahnhof ein gewisser D._______ mit einem Flugticket und einem gefälschten Pass auf sie gewartet und sie auf dem Flug nach Griechenland begleitet.

In Athen angekommen sei sie auf die Frauentoilette gegangen und habe den gefälschten Pass und ihr Handy in der selbst angenähten Hosentasche versteckt. Daraufhin sei sie von D._______ ins Haus von C._______ gebracht worden. Nach dem gefälschten Pass gefragt, habe sie angegeben, diesen am Flughafen weggeworfen zu haben, woraufhin sie heftig verprügelt worden sei. Am darauffolgenden Tag habe sie erfahren, dass sie nach Griechenland habe zurückkehren müssen, weil ein früherer Kunde nach ihr gefragt und viel Geld dafür geboten habe, sie mitzunehmen. Bis zur Ankunft dieses Kunden sei sie im Zimmer eingesperrt worden und habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen, wobei sie in dieser Zeit zwei weitere Freier habe empfangen müssen. Ungefähr zehn Tage später sei D._______ zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass C._______ einen Unfall gehabt habe und im Koma liege. Von diesem Moment an sei D._______ für sie zuständig gewesen. Er habe sie nicht mehr in einem Zimmer eingesperrt, sondern ihr Zugang zum gesamten Haus gewährt. Eines Tages habe er einen Computer mitgebracht, wobei er als Analphabet nicht gewusst habe, dass dieser auch als Kommunikationsmittel habe genutzt werden können. Somit habe sie über diesen Computer mit einer befreundeten Familie, ihrer Rechtsvertretung und ihrer Therapeutin in der Schweiz Kontakt aufnehmen können. Sie habe die Gelegenheit genutzt, um die befreundete Familie per E-Mail darum zu bitten, ihr ein Flugticket von Athen in die Schweiz zu besorgen. Als D._______ einmal sein Handy auf dem Küchenschrank vergessen habe, habe sie zudem seine SIM-Karte daraus entwendet. Das Handy habe sie in die Toilette geworfen, wofür sie von D._______ verprügelt worden sei. Mit der SIM-Karte habe sie Kontakt mit ihrer Dolmetscherin in der Schweiz aufgenommen und diese darum gebeten, die befreundete Familie darüber zu informieren, was ihr widerfahren sei. Eines Tages habe sie mitbekommen, wie sich D._______ telefonisch zu einer Party verabredet habe. Daraufhin habe sie die befreundete Familie darum gebeten, ihr Flugticket für den Tag nach der Party zu kaufen. Als D._______ früh am Morgen nach der Party nach Hause gekommen sei und, nachdem er seine Hosen ausgezogen habe, sofort eingeschlafen sei, sei es der Beschwerdeführerin gelungen, die Hausschlüssel aus einer der Hosentaschen zu entwenden und das Haus in Richtung Flughafen zu verlassen. In der Schweiz angekommen habe sie den gefälschten Pass entsorgt, weil sie befürchtet habe, wieder nach Griechenland zurückgeschafft zu werden, wenn dieses Dokument bei ihr gefunden würde.

Sie habe auch hier in der Schweiz Angst davor, wieder in die gleiche Situation wie in Griechenland zu geraten. Auch habe sie zeitweise Suizidgedanken. Sie sei nach wie vor in psychologischer Behandlung, wobei sie vor kurzem die Medikamente, die sie bislang genommen habe, abgesetzt habe, weil sie nicht davon abhängig werden wolle.

L.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 machte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin geltend, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 26. Februar 2017 aufgrund der nur fünftägigen Beschwerdefrist ein hoher Zeitdruck bestanden habe und dabei ferner kein professioneller Dolmetscher verfügbar gewesen sei. Es habe deshalb ein Bekannter der Beschwerdeführerin übersetzt, der von den Erlebnissen der Beschwerdeführerin in Griechenland nichts gewusst und während des Gesprächs einen sehr belasteten Eindruck gemacht habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse vor Männern erzählen müssen, weil die weiblichen Mitarbeiterinnen der Rechtsberatungsstelle nicht zur Verfügung gestanden hätten. Es hätten sich somit bei der Übersetzung Missverständnisse eingeschlichen, die nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden könnten. Zudem sei die Beschwerdeschrift vor dem Versand nicht mehr rückübersetzt worden.

M.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 informierte das SEM die Beschwerdeführerin darüber, dass es ihren Fall den polizeilichen Behörden melden müsse, um bei den zuständigen Behörden Griechenlands Informationen über ihre Menschenhandelsvorbringen anzufordern und eventuell zu einer Ermittlung gegen ein Menschenhändlernetz beizutragen. Das SEM ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dazu ihr Einverständnis zu erteilen.

N.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 liess die Beschwerdeführerin dem SEM über ihre Rechtsvertretung mitteilen, dass aus dem Schreiben vom 23. Ju-ni 2017 nicht klargeworden sei, welche Schritte genau geplant seien und welche Konsequenzen diese für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin haben könnten. Es werde deshalb über genauere Informationen bezüglich der ins Auge gefassten Meldung bei der Polizei ersucht.

O.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass der Entscheid zur Einverständniserklärung keine Konsequenzen bezüglich ihres Asylverfahrens haben werde. Es gehe lediglich um die Frage, ob die Schweizer Behörden Informationen mit den polizeilichen Behörden Griechenlands austauschen dürften.

P.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 orientierte die Beschwerdeführerin das SEM über ihre Rechtsvertretung darüber, dass aus dem Schreiben vom 5. Ju-li 2017 leider nach wie vor nicht ersichtlich sei, welche genauen Schritte der Zusammenarbeit die Schweizer Behörden mit den griechischen Behörden anstrebten und welche konkreten Informationen zu welchem Zweck ausgetauscht werden sollten. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zurzeit nicht gewillt, eine Blankovollmacht für polizeiliche Ermittlungen zu erteilen. Allerdings sei sie grundsätzlich bereit, in einem internationalen Rahmen zur möglichen Aufdeckung eines Menschenhändlernetzes mit den entsprechenden Behörden zusammenzuarbeiten. Sie wolle jedoch genau wissen, welche Handlungen zu welchem Zweck vorgenommen und welche Informationen konkret mit wem ausgetauscht würden. Sollte von Seiten des SEM diesbezüglich ein konkretes Vorgehen geplant werden, sei die Beschwerdeführerin nochmals um Einverständnis zu ersuchen. Abschliessend sei das SEM darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführerin geraten worden sei, sich an die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) in Zürich zu wenden.

Q.

Q.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 - eröffnet am 27. Juli 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an.

Q.b Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, dass Griechenland - gemäss Bundesrat ein sicherer Drittstaat - die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und sich dazu bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden demnach zwar Anzeichen dafür, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfülle. Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz allerdings nur dann zu entsprechen, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei mithin nicht einzutreten.

Q.c Mit Blick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bezog sich das SEM zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Griechenland während vier Monaten inhaftiert gewesen, und führte dazu aus, dass es Griechenland freistehe, Personen im Einklang mit den nationalen Gesetzen und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Auch handle es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat, weshalb die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie sich ungerecht behandelt fühle, auf den Rechtsweg verwiesen werde. Bei den eingereichten griechischen Dokumenten handle es sich um Akten zu ihrer illegalen Einreise und ihrer vorübergehenden Inhaftierung. Zudem sei daraus ersichtlich, dass sie in Griechenland angehört und als Flüchtling anerkannt worden sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei folglich zulässig.

Q.d Auch spräche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland. So sei auch in diesem Zusammenhang nochmals festzuhalten, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handle, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland erneut von privaten Drittpersonen bedroht fühlen oder sogar Übergriffe erleiden, sei sie gehalten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass in Griechenland zahlreiche karitative Organisationen tätig seien, welche sich für Flüchtlinge einsetzen würden, so beispielsweise die Organisation Praksis in Athen, welche an der Stournaristrasse 57 zu finden sei. Aufgrund der Akten werde nicht ersichtlich, dass die griechischen Behörden nicht willens oder nicht fähig seien, der Beschwerdeführerin staatlichen Schutz zu gewähren. So habe sie sich, eigenen Angaben zufolge, auf der Strasse einmal an einen Polizisten gewendet, wobei aus ihren Schilderungen nicht klar geworden sei, ob sie diesem ihr Problem habe klar machen können. Ansonsten habe sie sich keine Hilfe bei der griechischen Polizei oder bei griechischen Hilfswerken geholt. Es bestehe ferner die Möglichkeit, dass sie sich an einem anderen Ort in Griechenland niederlasse. So verfüge sie als anerkannter Flüchtling im ganzen Land über Niederlassungsfreiheit. Bezüglich der Unterstützung und Arbeitssituation in Griechenland sei anzumerken, dass das Land die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) unterzeichnet habe. Diese bestimme unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus auf Sozialleistungen und regle deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung. Dadurch stehe der Beschwerdeführerin gegenüber den griechischen Behörden notfalls auch ein einklagbarer Anspruch auf Sozialhilfe und eine Wohnung zu. Neben den staatlichen Strukturen bestünden ferner private und internationale Organisationen, an die sich die Beschwerdeführerin in Griechenland wenden könne. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, die in Griechenland bestünden und die dortige Bevölkerung generell beträfen, vermöchten nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszurichten. Da die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei,
stünden ihr alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Es weise nichts darauf hin, dass sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin über eine in der Schweiz lebende befreundete Familie eine Bezugsperson in Griechenland angegeben worden sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass diese Person ihr etwa bei Behördengängen und alltäglichen Belangen behilflich sein könne. Hinsichtlich ihrer psychischen Probleme werde ebenfalls auf die bereits erwähnte Qualifikationsrichtlinie verwiesen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die griechischen Behörden ihr eine angemessene medizinische Versorgung verweigern würden. Das SEM werde die griechischen Behörden vor der Überstellung gegebenenfalls über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informieren.

Bezüglich der durch das Bundesverwaltungsgericht angeregten weiteren Abklärungen hinsichtlich der Zwangsprostitution sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem SEM dazu ihr Einverständnis nicht erteilt habe. Nichtsdestotrotz sei diesbezüglich anzufügen, dass Griechenland die Konvention des Europarats gegen Menschenhandel ratifiziert habe. Es obliege der Beschwerdeführerin, die geltend gemachten Straftaten im Zusammenhang mit der Zwangsprostitution bei den zuständigen griechischen Behörden geltend zu machen.

Damit sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland auch zumutbar.

R.

R.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht zulässig und nicht zumutbar sei. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

R.b In der Begründung wurde zunächst darüber informiert, dass sich die Beschwerdeführerin bei der FIZ in Zürich habe beraten lassen; der entsprechende Bericht werde, sobald er eintreffe, nachgereicht. Zudem sei die Beschwerdeführerin noch nicht sicher, ob sie gegen B._______ Strafanzeige erheben wolle. Sollte sie sich zu diesem Schritt entschliessen, werde das Gericht unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt.

Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen habe, weshalb diese als unbestritten anzusehen seien und davon auszugehen sei, dass sie die Definition als Opfer von Menschenhandel erfülle. Das SEM habe sich im angefochtenen Entscheid jedoch mit keinem Wort dazu geäussert, ob die Beschwerdeführerin als Menschenhandelsopfer zu betrachten sei und ob ihr daraus allenfalls besondere Schutzrechte erwachsen würden. Die Identifizierungsphase sei somit nicht korrekt durchgeführt worden. Überdies habe, trotz mehrmaliger Nachfrage, nicht in Erfahrung gebracht werden können, ob das SEM aufgrund der erfolgten Zwangsprostitution eine Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden anstrebe. Das SEM habe am 20. April und am 2. Juni 2017 lediglich ein ergänzendes rechtliches Gehör mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Weitere Abklärungen, wie dies vom Bundesverwaltungsgericht im Kassationsurteil angeregt worden sei, seien nicht erfolgt. Es stelle sich somit die Frage, ob der relevante Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und die Schweizer Behörden ihren diesbezüglichen Verpflichtungen gemäss Palermo-Protokoll und dem Europarats-Übereinkommen nachgekommen seien.

Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sei, womit die Tatbestände von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK erfüllt seien. Es sei - mit Verweis auf die Beschwerdeschrift vom 9. März 2017, in der die prekäre Situation von Flüchtlingen in Griechenland dargelegt werde - davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr keine andere Wahl haben werde, als ihren Lebensunterhalt erneut in der Prostitution zu verdienen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass sie sich an die griechischen Behörden wenden könne und diese ihr bei der Arbeitssuche, der Ausrichtung von Sozialleistungen sowie der Suche nach Wohnraum behilflich sein würden, erscheine illusorisch und decke sich weder mit den Erfahrungen der Beschwerdeführerin noch mit den zahlreichen Berichten zur Lebensrealität von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland bald wieder in den Händen von Menschenhändlern oder in der Zwangsprostitution landen werde. Ferner bestehe auch eine reelle Gefahr ("real risk"), dass die Beschwerdeführerin kurz- oder langfristig von den Menschenhändlern aufgespürt werden würde und somit aufgrund ihrer zweiten Flucht in die Schweiz wiederum in Schwierigkeiten geraten könnte. Es drohe bei ihrer Wegweisung somit erneut eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK. Auch sei die Beschwerdeführerin gesundheitlich schwer angeschlagen. Ein aktueller Arztbericht bestätige, dass sie seit dem 5. April 2016 in Behandlung sei und bei einer Rückkehr nach Griechenland davon auszugehen sei, dass eine erhebliche Verschlimmerung der psychischen Symptomatik eintreten würde. Nach dem Gesagten sei die Beschwerdeführerin somit als besonders vulnerable Person einzustufen, die in Griechenland über kein soziales Beziehungsnetz verfüge. Die von der befreundeten Familie angegebene Kontaktperson könne ihr vielleicht hie und da behilflich sein, wäre davon abgesehen aber weder finanziell noch sonstwie in der Lage, der Beschwerdeführerin in dem Ausmass Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen, wie sie dies benötige. Die Beschwerdeführerin würde sich bei einer Rückkehr nach Griechenland somit in einer Situation extremer Armut und in menschenunwürdigen Lebensbedingungen wiederfinden, weshalb ein Wegweisungsvollzug auch deshalb zu einem Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK führen würde. Die Schutzrechte, die ihr aufgrund der Flüchtlingskonvention zustünden, könnten durch die griechischen Behörden nicht gewährt werden, da das Land durch die Wirtschaftskrise und den grossen Zustrom von Flüchtlingen arg gebeutelt sei.

Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend und psychisch angeschlagen sei, keinerlei Griechisch spreche und in Griechenland kein Beziehungsnetz habe, das ihr bei der Integration behilflich sein könnte. Nach der Abreise ihres Geliebten habe sich ihre Lebenssituation dramatisch verschlechtert. Die Verhältnisse im verarmten Griechenland seien in keiner Weise mit jenen in der Schweiz vergleichbar. Angesichts der Fremdenfeindlichkeit der Griechen sei nicht davon auszugehen, dass sie sich so einfach wie in der Schweiz ein Beziehungsnetz aufbauen könne.

R.c Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurde ein Arztbericht [der psychiatrischen Klinik], vom 16. Juli 2017 ins Recht gelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durch die erlittenen Vorfälle schwer belastet sei und die Rückkehr nach Griechenland zu einer Retraumatisierung geführt habe. Sie leide im Zusammenhang mit ihrem unsicheren Aufenthaltsstatus und der drohenden Rückweisung nach Griechenland unter starken Ängsten, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung. Bei einer Rückkehr nach Griechenland könne es somit zu einer erheblichen Verschlimmerung der psychischen Symptomatik kommen und zwar unabhängig davon, ob es dort Behandlungsmöglichkeiten gebe oder nicht. Sollte eine Behandlung in [der psychiatrischen Klinik], nicht mehr möglich sein, wäre es dennoch notwendig, der Beschwerdeführerin eine kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu gewährleisten, mit einer Möglichkeit, sowohl die affektive Symptomatik als auch die Folgen der Traumata psychotherapeutisch und gegebenenfalls medikamentös zu behandeln.

S.

Mit Telefax vom 7. August 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG per sofort einstweilen aus.

T.

Mit Eingabe vom 15. August 2017 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Dolmetscherin vom 11. August 2017 und ein Schreiben einer Freundin in der Schweiz vom 7. August 2017 ins Recht. Diesen ist massgeblich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin hierzulande schnell integriert habe und ihr Asylgesuch doch gutgeheissen werden möge.

U.

Mit Eingabe ebenfalls vom 15. August 2017 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht darüber, dass sie am 9. August 2017 bei der Polizei (...) Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht habe. Der mit der Eingabe vom 15. August 2017 ins Recht gelegten Kopie der Strafanzeige ist nicht zu entnehmen, auf welches Delikt sich die Anzeige bezieht. Es ist lediglich vermerkt, dass wegen allen in Frage kommenden Delikten Anzeige erstatten worden sei.

V.

In seiner Zwischenverfügung vom 18. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ein.

Des Weiteren gewährte es der Beschwerdeführerin Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, dass sich das Gericht eine Glaubhaftigkeitsprüfung und damit eine Motivsubstitution vorbehalte. So falle bei der Lektüre der Befragungsprotokolle vom 20. April und vom 2. Juni 2017 auf, dass sich darin mehrere Ungereimtheiten zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin im vorangegangenen Beschwerdeverfahren fänden. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 20. April 2017 vorgetragen, das Mobiltelefon von D._______ habe auf dem Küchenschrank in der Wohnung in Griechenland gelegen, währen im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens ausgeführt worden sei, sie habe das Mobiltelefon aus der Hosentasche von D._______ entwendet. Ferner habe das SEM im Rahmen der Befragung zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgetragen worden sei, die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer Tätigkeit im [Betrieb] in Athen während fünf bis sechs Monaten prostituiert, während die Beschwerdeführerin anlässlich der erweiterten Anhörungen vom 20. April und vom 2. Juni 2017 dementiert habe, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe. Des Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Menschenhandel, im Unterschied zu ihren Vorbringen bezüglich ihrer ersten Monate in Griechenland, in einzelnen Teilen unplausibel. So sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich in Griechenland nicht auf einem Polizeiposten gemeldet, sondern sich stattdessen an einen beliebigen Polizisten auf der Strasse gewendet habe, um ein derart delikates Problem wie Menschenhandel zur Anzeige zu bringen. Überdies sei es schwer vorstellbar, dass es D._______ nicht aufgefallen sein solle, dass die Beschwerdeführerin seine SIM-Karte entwendet habe.

Das Gericht forderte die Beschwerdeführerin in seiner Zwischenverfügung vom 18. August 2017 ferner auf mitzuteilen, welches Delikt sie bei der Polizei (...) zur Anzeige gebracht habe, da dies aus dem am 15. August 2017 in Kopie eingereichten Dokument nicht hervorgehe, und, sollte es um eine Anzeige wegen Menschenhandel gehen, zu erklären, weshalb sie gegen Unbekannt Strafanzeige erstattet habe. Schliesslich forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, den in ihrer Beschwerde in Aussicht gestellten Bericht der FIZ innert Frist einzureichen und dem Gericht darzulegen, aus welchen Gründen sie gegenüber dem SEM bezüglich einer Meldung ihres Falles bei den polizeilichen Behörden Bedenken bekundet habe und was sie genau mit einer "Zusammenarbeit mit den Behörden im internationalen Rahmen zwecks Aufdeckung eines Menschenhändlernetzes" meine.

W.

Mit Eingabe vom 4. September 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. August 2017 Stellung. Zum Vorbehalt der Motivsubstitution führte sie aus, dass generell darauf hinzuweisen sei, dass sie in Griechenland Opfer massiver sexueller Gewalt geworden sei und ein Verdacht auf eine PTBS bestehe. So sei es für sie mit grossen emotionalen und psychischen Anstrengungen verbunden gewesen, über ihre Erlebnisse in so kompakter und konzentrierter Weise zu berichten. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die Eingabe ans SEM vom 12. Juni 2017 hinzuweisen, wo festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeeingabe vom 9. März 2016 unter grossem Zeitdruck und ohne professionelle Dolmetscherin habe verfasst werden müssen. Dies sei bei einer möglichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zur in der Zwischenverfügung vom 18. August 2017 angeführten Ungenauigkeit bezüglich des Ortes der Entwendung des Mobiltelefons von D._______ müsse zuerst festgehalten werden, dass es sich dabei um eine Nebensächlichkeit handle, die nicht verfahrensrelevant sein dürfe. Zudem sei im Sinne einer Erläuterung zu ergänzen, dass D._______ die Gewohnheit gehabt habe, seine Hose vor dem Schlafengehen auszuziehen und diese auf der Küchenabdeckung hinzulegen. Folglich träfen sowohl die Ausführungen anlässlich der beiden ergänzenden Anhörungen vom 20. April und vom 2. Juni 2017 als auch die Angaben im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens zu. Bezüglich der Kontaktaufnahme mit der Polizei in Griechenland wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 2. Juni 2017 klar ausgesagt habe, dass sie gelernt habe, sich bei Problemen an den ersten Polizisten zu wenden, den sie sehe. So habe sie, wie ebenfalls zu Protokoll gegeben, immer wieder mit dem Gedanken gespielt, sich an die griechische Polizei zu wenden, aus Angst, gegen ihre Peiniger Anzeige zu erstatten, aber stets gezögert. Es sei für sie - gerade auch mit Blick auf ihre mangelhaften Orts- und Sprachkenntnisse - viel einfacher gewesen, sich an einen Polizisten auf der Strasse zu wenden, als einen grossen Polizeiposten ausfindig zu machen und dort alleine hinzugehen. Das hätte sie viel mehr Energie und Überwindung gekostet. Betreffend die in den Akten liegende SIM-Karte von D._______ sei zu erwähnen, dass es sich hierbei um eine Einweg-SIM-Karte für die Benutzung des Internets mit dem Mobiltelefon handle. Wenn das Guthaben darauf aufgebraucht sei, müsse eine neue Karte gekauft werden. Der Vorhalt, die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Menschenhandel seien im Gegensatz zu ihren Vorbringen zu ihren ersten Monaten in Griechenland in einzelnen Teilen unplausibel ausgefallen, sei zu wenig
substantiiert, weshalb dazu nicht Stellung genommen werden könne. Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs sei ihr ausführlich die Möglichkeit zu gewähren, sich zu allfälligen weiteren Ungereimtheiten zu äussern, sollte das Gericht eine Motivsubstitution weiterhin in Erwägung ziehen.

Bezüglich des Strafverfahrens sei die Rechtsanwältin E._______ als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mandatiert worden. Wie sich einer ins Recht gelegten E-Mail der genannten Anwältin im Wesentlichen entnehmen lässt, könnten erst dann genauere Angaben zum Strafverfahren gemacht werden, wenn die Anwältin mit dem zuständigen Staatsanwalt habe in Kontakt treten können. Es sei nun zunächst herauszufinden, wer überhaupt für den Fall zuständig sei, eine Vollmacht einzureichen und eine detaillierte Einvernahme der Beschwerdeführerin zu beantragen. Erst danach werde der Staatsanwalt abschätzen können, unter welche Tatbestände das von der Beschwerdeführerin Erlebte subsumiert werden könne und welche Untersuchungshandlungen einzuleiten seien. Leider werde dies noch eine Weile dauern. So könne erst nach dem Umzug der Kanzlei der Anwältin im Strafverfahren, das heisst erst am 1. September 2017, ein Schreiben an den Staatsanwalt gerichtet werden. Hinzu komme, dass möglicherweise noch niemand Gelegenheit gefunden habe, sich mit dem Fall zu befassen, da die Anzeige mitten in den Sommerferien erstattet worden sei. Die Anzeige sei deshalb gegen Unbekannt gemacht worden, weil die Beschwerdeführerin nur die Pseudonyme ihrer Verfolger kenne.

Bezüglich der Mitwirkung mit Blick auf die Zusammenarbeit des SEM mit den polizeilichen Behörden sei aufgrund der Schreiben des SEM vom 23. Juni und vom 3. Juli 2017 nicht klar geworden, welche Schritte dieses im vorliegenden Fall genau angestrebt habe. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis dazu verweigert. Sie sei durchaus bereit, in einem Ermittlungsverfahren gegen Menschenhändler mitzuwirken, sie wolle lediglich wissen, welche Schritte dazu vorgenommen und welche Daten ausgetauscht würden. Da seitens des SEM keine Reaktion auf das Schreiben vom 12. Juli 2017 mehr ergangen sei, habe sich die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Strafanzeige entschlossen. Sie sei nun im Strafverfahren durch die zuvor genannte Rechtsanwältin vertreten, die ihre Rechte wahrnehme und über ein mögliches Verfahren transparent Auskunft geben könne.

Der Bericht der FIZ sei leider noch nicht eingetroffen. Eine ins Recht gelegte E-Mailanfrage vom 29. August 2017 bei der FIZ sei bislang unbeantwortet geblieben.

X.

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der FIZ vom 5. Oktober 2017 nach. Diesem ist zu entnehmen, dass er auf zwei Abklärungsgesprächen und mehreren telefonischen Unterhaltungen basiere, wobei erkennbar geworden sei, dass sich die Beschwerdeführerin für ihre Lage schäme und es ihr schwer falle, wiederholt über ihre Situation sprechen zu müssen. Dies entspreche der Tatsache, dass die meisten Opfer sexueller Gewalt grosse Mühe hätten, über das Erlebte zu berichten. Es sei somit auch verständlich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Männerteam in der ersten Befragung keine Angaben zu den sexuellen Übergriffen gemacht habe und erst über ihre Ausbeutung in Griechenland habe sprechen können, als kein Weg mehr darum herum geführt und sie sich dazu gezwungen gefühlt habe. Auch im Gespräch mit der FIZ-Beraterin habe sie sich erst zögerlich gezeigt und minutenlang geschwiegen. Im Sinne einer Einschätzung bezüglich der Vorfälle in Griechenland könne gesagt werden, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin mit den Kenntnissen und Erfahrungen der FIZ bezüglich der besorgniserregenden Situation von alleinstehenden Flüchtlingsfrauen in Griechenland decke. Frauen und Mädchen befänden sich in Griechenland in einer äusserst vulnerablen Lage. Schutz, Unterbringungsplätze, materielle Unterstützung sowie die medizinische und psychosoziale Versorgung würden diesen vulnerablen Gruppen nicht systematisch und gleichmässig gewährt. Zudem sei es für die Betroffenen schwierig, sich darüber zu informieren, an wen sie sich für ihre konkreten Bedürfnisse wenden könnten, zumal die Zuständigkeiten für die Gewährung von Dienstleistungen nicht immer klar seien. Es mangle auch an geschlechtergetrennten und frauenspezifischen Rückzugsorten und Unterbringungsmöglichkeiten, was die Vulnerabilität von schutzbedürftigen Frauen erhöhe.

Y.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein E-Mail ihrer Anwältin im Strafverfahren ein, wonach sie seitens der Staatsanwaltschaft immer noch nichts gehört habe, aber nochmals nachhaken werde.

Z.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass im bei der Staatsanwaltschaft des Kantons (...) hängigen Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gewährt und Rechtsanwältin E._______ als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden sei.

Gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Staatsanwalts handelt es sich um ein Strafverfahren gegen Unbekannt betreffend den Tatbestand der Vergewaltigung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

3.

Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. C). Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist. Auf Beschwerdeebene wurde denn auch nichts dagegen vorgebracht.

4.

4.1 Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Die entsprechenden, den Iran betreffenden Vorbringen können vorliegend mithin nicht beurteilt werden.

5.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.

Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

5.3 Gemäss Art. 6a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es einer ist (vgl. E. 3) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Opfer von mutmasslich von Griechenland aus operierenden, international tätigen Menschenhändlern geworden, die sie zur Prostitution gezwungen hätten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) subsumiert Menschenhandel im Sinne der Definition in Art. 3 Bst. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
des Palermo-Protokolls unter Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK (vgl. EGMR, Rantsev gegen Zypern und Russland, Urteil vom 7. Januar 2010, Beschwerde Nr. 25965/04, § 282; EGMR, M. und andere gegen Italien und Bulgarien, Urteil vom 31. Juli 2012, Beschwerde Nr. 40020/03, § 151). Misshandlungen im Rahmen von Menschenhandel können ferner in den Anwendungsbereich von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK fallen, wobei es mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen vorliegend offen bleiben kann, ob Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK in Menschenhandelsfällen als lex specialis Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vorgeht (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3, m.w.H.). In jedem Fall kann es nach dem Gesagten für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs massgeblich sein, inwiefern eine asylsuchende Person, die behauptet, Opfer von Menschenhandel zu sein, dies nachgewiesen respektive glaubhaft gemacht hat.

6.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).

Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der vorinstanzlichen Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt nachfolgend ihre Verfolgungsvorbringen nicht wie das SEM unter dem Aspekt der rechtlichen Relevanz, sondern unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit. Der Beschwerdeführerin wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bst. V und W). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Dispositivs nicht fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen) Bestimmungen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im Ergebnis zwar richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen darf.

6.3 Nach umfassender Würdigung des nach der Kassation der ursprünglichen Verfügung vom 26. Februar 2016 nunmehr vollständig erstellten Sachverhalts kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihr Vorbringen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, glaubhaft zu machen. Zwar erscheint es plausibel, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Geliebter sie sitzengelassen hatte, [Ort] in Athen übernachten musste und dabei von (...) Männern vergewaltigt wurde. So hat sie dieses aufrichtig zu bedauernde Ereignis anlässlich ihrer ergänzenden Anhörung vom 20. April 2017 in nachvollziehbarer Weise vorgetragen (vgl. A39/14, F4 ff.). Mit diesem traumatischen Erlebnis lassen sich auch ihre mit zahlreichen Arztberichten belegten psychischen Probleme erklären. Überdies ist es verständlich, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigungen anlässlich der Erstbefragung verschwiegen hatte und erst im Rahmen der schriftlichen Eingaben ihrer Rechtsvertretung ans SEM darüber berichtete.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, kann demgegenüber nicht geglaubt werden. Zunächst fällt auf, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin seit ihrer zweiten Flucht aus Griechenland nicht von der zu erwartenden Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der angeblichen Menschenhändler zeugt. Dies erstaunt insbesondere deshalb, weil angesichts des von ihr behaupteten Wissens um weitere illegale Geschäfte der Menschenhändler (Waffen- und Drogenhandel, vgl. A41/21, F7 ff.) wohl heute noch ein Interesse derselben bestehen müsste, ihrer habhaft zu werden. Überdies ist davon auszugehen, dass sie mit ihrem Verhalten nicht nur sich, sondern die mit ihr befreundete Familie in der Schweiz wieder in Gefahr gebracht hätte, was sie - eigenen Angaben zufolge - mit der Ausreise aus der Schweiz im Oktober 2016 ja um jeden Preis verhindern wollte (vgl. A41/21, F127). Der behauptete Umstand, dass die Hauptfigur des Verbrecherrings, C._______, einen Umfall mit unklaren Folgen hatte, vermag das nicht von Furcht zeugende Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen, gab sie doch selbst an, dass sie nicht wisse, ob C._______ vielleicht doch noch lebe (vgl. A41/21, F20). Vor diesem Hintergrund mutet es eigenartig an, dass sie nach ihrer angeblichen Entführung in der Schweiz wieder hierher zurückgekehrt ist und hier weiterlebt wie zuvor ([genauere Angaben über die Lebensumstände der Beschwerdeführerin]). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie unter diesen aus objektiver Sicht riskanten Umständen sieben Monate nach ihrer zweiten Rückkehr aus Griechenland die Einleitung einer polizeilichen Untersuchung durch das SEM völlig verweigert. Vor dem Hintergrund ihrer Behauptung, dass sie ihre Probleme in Griechenland irgendeinem Polizisten auf der Strasse anvertraut habe, erscheint dies umso weniger verständlich. Dass die Beschwerdeführerin nach Ergehen des negativen Entscheids des SEM schliesslich selbst eine Strafanzeige bei der Polizei des Kantons (...) eingereicht hat - was sie in wenig überzeugender Weise damit begründet, dass das SEM auf ihre negative Rückmeldung vom 12. Juli 2017 nicht mehr geantwortet habe - vermag am Eindruck eines unrealistisch geringen Furchtempfindens ihrerseits nichts zu ändern. Weder die Strafanzeige noch die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente (zwei E-Mail zwischen der für das Strafverfahren mandatierten Anwältin und der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren; Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons (...) vom 14. Dezember 2017 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft) geben irgendeinen Hinweis auf den Grund der Kontaktaufnahme mit der Polizei; gemäss telefonischer Auskunft
des zuständigen Staatsanwalts handle es sich um ein Verfahren gegen Unbekannt wegen des Delikts der Vergewaltigung (vgl. oben Bst. Z). Das Vorgehen der für das Strafverfahren mandatierten Anwältin zeugt überdies nicht von der in der Situation der Beschwerdeführerin zu erwartenden Dringlichkeit der Sache. So weist sie in ihrer E-Mail vom 29. August 2017 darauf hin, dass sie das beabsichtigte Schreiben an den Staatsanwalt wegen des Umzugs ihres Büros erst am 1. September 2017 verfassen könne, was insofern erstaunt, als - gemäss den beim Bundesverwaltungsgericht in den Akten liegenden Unterlagen zum Strafverfahren - erst ein solches Schreiben Klarheit über den Grund der Anzeige und die mutmasslichen Täter gebracht hätte. In ihrer E-Mail vom 25. Oktober 2017 - und mithin fast zwei Monate später - teilt sie der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren mit, dass sie bislang noch keine Antwort seitens der Staatsanwaltschaft erhalten habe und nochmals nachhaken werde. Weder das Schreiben vom 1. September 2017 noch irgendwelche anderen Dokumente, welche das angeblich eingeleitete Verfahren konkretisieren würden, wurden bislang beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht; es liegen mithin für ein wegen Menschenhandel eingeleitetes Verfahren keinerlei Hinweise in den Akten vor.

Ferner sind auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ereignisse vor und nach der ersten wie auch zweiten Ausreise aus Griechenland in die Schweiz gesamthaft betrachtet unglaubhaft ausgefallen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. August 2017 darauf hingewiesen, machte die Beschwerdeführerin im ersten Rechtsmittelverfahren (E-1499/2016) geltend, dass sie sich nach ihrer Tätigkeit im [Betrieb] in Athen während fünf oder sechs Monaten prostituiert habe. Im Rahmen der ergänzenden Anhörungen vom 20. April und vom 2. Juni 2017 und auch im aktuellen Beschwerdeverfahren hat sie dementiert, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe. Die diesbezüglich vorgetragene Erklärung, die Beschwerdeeingabe vom 9. März 2016 habe unter grossem Zeitdruck und ohne professionellen Dolmetscher erstellt werden müssen, vermag nicht zu überzeugen. Beim in Frage stehenden Vorbringen handelt es sich um ein wesentliches Sachverhaltselement, weshalb - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsvertretung der schlechten Übersetzung offensichtlich bewusst war - zu erwarten gewesen wäre, dass dieses innerhalb der Zeit bis zum Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 gegenüber den Behörden richtiggestellt worden wäre. Des Weiteren erscheint es unplausibel, dass die Beschwerdeführerin den angeblich gefälschten Flüchtlingspass nach der Ankunft in Athen in einer Innentasche ihrer Hose erfolgreich vor den Menschenhändlern verstecken konnte. So gab sie anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 20. April 2017 zu Protokoll, die Menschenhändler hätten auch in ihren Kleidern nach dem Dokument gesucht. Dass sie dieses dabei nicht gefunden hätten, ist insofern wenig wahrscheinlich, als die Beschwerdeführerin auch ihr, beim Abtasten von Kleidern kaum übersehbares, Handy dort versteckt haben will (vgl. A39/14, F9, S. 6). Die im ersten Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie des mit Ausstelldatum vom 17. Mai 2015 versehenen, angeblich gefälschten Flüchtlingspasses vermag die Menschenhandelsvorbringen überdies nicht zu belegen. Gemäss den seitens des SEM nunmehr in Übersetzung gegebenen griechischen Dokumenten der Beschwerdeführerin wurde diese am (...) Oktober 2014 als Flüchtling anerkannt (vgl. A35, Beilage 2). In der Anhörung vom 2. Juni 2017 gab sie zu Protokoll, dass sie ihren Flüchtlingspass nicht gleich mit dem Entscheid erhalten habe. Vielmehr habe sie bei einer Behörde in Athen vorsprechen müssen, um "ihr" Dokument zu erhalten (vgl. A41/21, F37). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin seitens der griechischen Behörden ein Flüchtlingspass ausgestellt wurde, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass es sich beim in Fotografie eingereichten Dokument um
diesen echten Pass handelt. Überdies erscheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die SIM-Karte von D._______ entwendet und sein Handy danach in die Toilette geworfen habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie so ein grosses Risiko hätte eingehen sollen, wo sie doch über E-Mail mit ihrer Dolmetscherin hätte kommunizieren können, wurde sie von dieser gemäss dem im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mailverkehr doch bereits am 28. Oktober 2016 kontaktiert. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss der als Ausdruck in den Akten liegenden Kommunikation über Viber (welche die Sicht der Dolmetscherin zeigt) während ihres Aufenthalts in Griechenland über ihre Schweizer Handynummer korrespondierte, was beim Einlegen der SIM-Karte von D._______ wohl kaum möglich gewesen wäre. Die bereits im früheren Beschwerdeverfahren (E-1499/2017) eingereichte, angeblich von D._______ stammende SIM-Karte vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese auch von der Beschwerdeführerin selbst hätte beschafft werden können. Zudem hat die Beschwerdeführerin C._______ anlässlich der ersten ergänzenden Anhörung vom 20. April 2017 nie beim Namen genannt, sondern immer nur von "diesem Mann" gesprochen, während sie alle anderen am angeblichen Menschenhandel Beteiligten jeweils namentlich erwähnte (vgl. A39/14, F9, S. 6 f.). Aufgrund dessen entsteht der Eindruck, sie habe den Namen des Hauptzuhälters vergessen. Dies mutet insofern merkwürdig an, als sie anlässlich der zweiten ergänzenden Anhörung vom 2. Juni 2017 angab, C._______ gut zu kennen und ihn bei jener Befragung auch wiederholt beim Namen nannte (vgl. A41/21, F3, F79, F107, F127, F139). Überdies geht die FIZ in ihrem Bericht zwar auf die mangelhafte Unterstützung durch die griechischen Behörden, nicht aber auf die Plausibilität der Menschenhandelsvorbringen der Beschwerdeführerin ein. Das im früheren Beschwerdeverfahren E-1499/2016 eingereichte Flugticket vermag ebenfalls keinen Beweis für das Vorbringen des Menschenhandels zu liefern, da die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland und die Wiedereinreise in die Schweiz nicht bezweifelt werden.

6.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die rechtliche Relevanz der Menschenhandelsvorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen.

7.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 20. April 2017 ferner zu Protokoll, dass sie während des Asylverfahrens in Griechenland für vier Monate inhaftiert gewesen sei. Ob diese Inhaftierung im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Bst. f
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK war, muss vorliegend nicht überprüft werden, da die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, dass ihr in Griechenland erneut eine Inhaftierung drohe, und dies aufgrund der ihr bereits anerkannten Flüchtlingseigenschaft auch nicht wahrscheinlich erscheint.

8.

8.1 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus seit einiger Zeit in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).

8.2 Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK missachtet. Auch wurde dies von der Beschwerdeführerin bezüglich ihres konkreten Falls nicht geltend gemacht. Sollte sie sich seitens ihres Vaters und ihrer Brüder erneut bedroht fühlen oder Übergriffe anderer Privatpersonen fürchten, kann sie sich diesbezüglich an die griechischen Behörden, die grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind, wenden. Nötigenfalls hat sie in Griechenland den Rechtsweg zu beschreiten, wobei sie sich für eine unentgeltliche Rechtsberatung an verschiedene Organisationen wenden kann, so beispielsweise an "Aitima" (Tripou Str 4, Athens 117 41, www.aitima.gr) oder "GEFYRA" (Spirou Trikoupi 21, Exarchia, 10683 Athens, www.omadadikigorwnenglish.blogspot.com).

Obwohl die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Ausführungen im ersten Absatz von E. 6.3 in Griechenland zweifelsohne leidvolle Erfahrungen machen musste und in Athen kein einfaches Leben hatte, ist im Fall ihrer Rückkehr dorthin auch nicht von vorneherein davon auszugehen, dass sie menschenunwürdigen Lebensbedingungen im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt wäre. So kann sie sich in Griechenland an verschiedene Organisationen wenden, die ihr bei der Suche nach einer Unterkunft, bei der Sicherung ihrer Existenzgrundlage und bei der Integration in die griechische Gesellschaft behilflich sein können, so zum Beispiel an das Frauennetzwerk Melissa in Athen (https://www.melissanetwork.org) oder an die Hilfsorganisationen Praksis (57 Stournari Str, 104 32 Athens, http://www.praksis.gr/en) oder SolidarityNow (Ethn.Antistaseos & L. Kifisias 342, GR-154 51, Athen-Neo Psychiko, http://www.solidaritynow.org/index_en.html). Bezüglich ihrer mittels diverser Arztberichte nachgewiesenen psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellt, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die betroffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, § 183). Es ist davon auszugehen, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführerin mithin auch dort Zugang zu den in ihrem Fall erforderlichen psychiatrischen Versorgungsleistungen erhalten wird. Gegenteiliges wurde von ihr denn auch nicht dargelegt. Zwecks nahtloser Vermittlung der Beschwerdeführerin an geeignete Institutionen respektive Stellen sind die griechischen Behörden seitens der mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden über die Ankunft und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu orientieren und um Hilfe in dieser Hinsicht zu ersuchen (vgl. dazu auch E. 8.3). Im Übrigen ist sie gehalten, die ihr zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. So stehen der Beschwerdeführerin aufgrund der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die griechischen Behörden alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit
griechischen Bürgern, beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern etwa mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 16 Zutritt zu den Gerichten - 1. Flüchtlinge haben auf dem Gebiete der vertragsschliessenden Staaten freien Zutritt zu den Gerichten.
1    Flüchtlinge haben auf dem Gebiete der vertragsschliessenden Staaten freien Zutritt zu den Gerichten.
2    Flüchtlingen wird im Wohnsitzstaat hinsichtlich der Zulassung vor Gericht, einschliesslich des Armenrechts und der Befreiung von der cautio judicatum solvi, die gleiche Behandlung zuteil wie den Angehörigen dieses Staates.
3    In den vertragsschliessenden Staaten, in denen ein Flüchtling nicht seinen ordentlichen Aufenthalt hat, geniesst er mit Bezug auf die in Ziffer 2 erwähnten Rechte die gleiche Behandlung wie ein Angehöriger des Landes, in dem er seinen ordentlichen Aufenthalt hat.
-24
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 24 Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit - 1. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf:
1    Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf:
a  Entlöhnung mit Einschluss der Familienzulagen, die Bestandteil des Lohnes sind, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlte Ferien, Beschränkungen bei Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit der Frauen und Jugendlichen, Vorteile aus Gesamtarbeitsverträgen, soweit diese Bedingungen durch die Gesetzgebung geregelt sind oder zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehören;
b  die soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Invalidität, Alter und Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienlasten sowie über alle andern Risiken, die nach der Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind), vorbehältlich:
bi  geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung erworbener Rechte und Anwartschaften,
bii  der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen.
2    Die Entschädigungsansprüche, die durch den Tod eines Flüchtlings infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entstehen, werden dadurch nicht beeinträchtigt, dass sich der Begünstigte ausserhalb des Gebietes des vertragsschliessenden Staates aufhält.
3    Die vertragsschliessenden Staaten werden die Vorteile der untereinander abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Abkommen über die Erhaltung wohl erworbener Rechte und von Anwartschaften auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit auf die Flüchtlinge ausdehnen, sofern diese die Bedingungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen der Signatarstaaten dieser Abkommen vorgesehen sind.
4    Die vertragsschliessenden Staaten werden mit Wohlwollen die Möglichkeit prüfen, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen ihnen und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, soweit als möglich auf Flüchtlinge auszudehnen.
FK). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK kann sich die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 34
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 34 Individualbeschwerden - Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wenden. Schliesslich kann sie sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein.

8.3 Wie bereits zuvor erwähnt und auch vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ist dem wenig stabilen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen. Da bereits die Eröffnung des vorliegenden Entscheids gegenüber der Beschwerdeführerin ein gewisses Gefährdungspotential birgt, wird die Rechtsvertretung darum ersucht, der Beschwerdeführerin das vorliegende Urteil in geeigneter Form - gegebenenfalls in Anwesenheit der behandelnden Ärzte - zu eröffnen. Zudem hat die mit dem Vollzug beauftragte Schweizer Behörde - mittels allfälliger Unterstützung durch das SEM nach Massgabe der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) - die griechischen Behörden vor der Überstellung über die Ankunft und die gesundheitlichen Probleme sowie die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin präzise und umfassend zu informieren, so dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin zur Weiterbehandlung ihrer Probleme an geeignete Institutionen respektive Stellen verweisen können. Auch erscheint es angesichts der konkreten Umstände im vorliegenden Fall angezeigt, dass die griechischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise darüber orientiert werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, traumatisierte Frau handelt, für die nach Möglichkeit sichergestellt werden sollte, dass sie sofort nach ihrer Ankunft in Griechenland in eine nach Geschlechtern getrennte Unterbringung gebracht wird. Zudem ist abzuklären, inwiefern es notwendig erscheint, die Beschwerdeführerin auf ihrer Reise nach Griechenland von einer psychiatrischen Fachkraft begleiten zu lassen, und sicherzustellen, dass sie sowohl für die Reise als auch für die Übergabe an die griechischen Behörden die allenfalls notwendige Medikamentierung erhält. Um eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung zu ermöglichen, sind die eingereichten Arztberichte überdies nach Möglichkeit auf Griechisch, zumindest aber auf Englisch zu übersetzten. Schliesslich ist die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch Rückkehrhilfe in Betracht zu ziehen, zumal diese gemäss Art. 62 ff
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 62 Zweck der Rückkehrhilfe - 1 Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63.
1    Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63.
2    Freiwillige Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aus eigenem Antrieb verlässt; pflichtgemässe Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Verfügung verlässt.
3    Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiedereingliederungsprozess der rückkehrenden Person unterstützen.
4    Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Dies schliesst die in anderen europäischen Staaten gewährten Rückkehrhilfen ein.
5    Reisen die Begünstigten nicht aus oder wieder ein, so haben sie die durch die Schweiz ausbezahlten Beträge rückzuerstatten.
. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.321) auch bei einer Rückkehr in einen Drittstaat ausgerichtet werden kann.

8.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 83 - 1 Sozialhilfeleistungen oder reduzierte Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 sind ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person:223
1    Sozialhilfeleistungen oder reduzierte Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 sind ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person:223
a  sie durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
b  sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen;
c  wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;
d  es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt;
e  ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeits- oder Mietverhältnis auflöst oder dessen Auflösung verschuldet und damit ihre Lage verschlechtert;
f  die Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet;
g  sich trotz der Androhung des Entzuges von Sozialhilfeleistungen nicht an die Anordnung der zuständigen Stelle hält;
h  die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet;
i  strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist;
j  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt, insbesondere ihre Identität nicht preisgibt;
k  den Anordnungen von Mitarbeitenden des Verfahrens oder der Unterbringungseinrichtungen nicht Folge leistet und dadurch Ordnung und Sicherheit gefährdet.
1bis    Absatz 1 gilt für Flüchtlinge nur unter dem Vorbehalt, dass die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung gewährleistet ist.228
2    Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch. Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.229
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 83 - 1 Sozialhilfeleistungen oder reduzierte Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 sind ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person:223
1    Sozialhilfeleistungen oder reduzierte Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 sind ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person:223
a  sie durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
b  sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen;
c  wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;
d  es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt;
e  ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeits- oder Mietverhältnis auflöst oder dessen Auflösung verschuldet und damit ihre Lage verschlechtert;
f  die Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet;
g  sich trotz der Androhung des Entzuges von Sozialhilfeleistungen nicht an die Anordnung der zuständigen Stelle hält;
h  die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet;
i  strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist;
j  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt, insbesondere ihre Identität nicht preisgibt;
k  den Anordnungen von Mitarbeitenden des Verfahrens oder der Unterbringungseinrichtungen nicht Folge leistet und dadurch Ordnung und Sicherheit gefährdet.
1bis    Absatz 1 gilt für Flüchtlinge nur unter dem Vorbehalt, dass die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung gewährleistet ist.228
2    Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch. Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.229
AsylG). Daran ändern auch die mit Eingabe vom 15. August 2017 eingereichten Schreiben der Bekannten der Beschwerdeführerin nichts (vgl. Bst. T), sind ihnen doch keine vollzugsrelevanten Ausführungen zu entnehmen.

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Ergebnis nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2017 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2017 guthiess. Folglich sind von der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zu Lasten des SEM zuzusprechen (vgl. Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG.). Hingegen ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin - wie zuvor erwähnt - gestützt auf Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden, weshalb ihr eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten ist.

Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann aber verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'350. (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'350. zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-4339/2017
Datum : 23. Januar 2018
Publiziert : 12. Februar 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 16 
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 16 Zutritt zu den Gerichten - 1. Flüchtlinge haben auf dem Gebiete der vertragsschliessenden Staaten freien Zutritt zu den Gerichten.
1    Flüchtlinge haben auf dem Gebiete der vertragsschliessenden Staaten freien Zutritt zu den Gerichten.
2    Flüchtlingen wird im Wohnsitzstaat hinsichtlich der Zulassung vor Gericht, einschliesslich des Armenrechts und der Befreiung von der cautio judicatum solvi, die gleiche Behandlung zuteil wie den Angehörigen dieses Staates.
3    In den vertragsschliessenden Staaten, in denen ein Flüchtling nicht seinen ordentlichen Aufenthalt hat, geniesst er mit Bezug auf die in Ziffer 2 erwähnten Rechte die gleiche Behandlung wie ein Angehöriger des Landes, in dem er seinen ordentlichen Aufenthalt hat.
24 
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 24 Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit - 1. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf:
1    Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf:
a  Entlöhnung mit Einschluss der Familienzulagen, die Bestandteil des Lohnes sind, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlte Ferien, Beschränkungen bei Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit der Frauen und Jugendlichen, Vorteile aus Gesamtarbeitsverträgen, soweit diese Bedingungen durch die Gesetzgebung geregelt sind oder zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehören;
b  die soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Invalidität, Alter und Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienlasten sowie über alle andern Risiken, die nach der Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind), vorbehältlich:
bi  geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung erworbener Rechte und Anwartschaften,
bii  der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen.
2    Die Entschädigungsansprüche, die durch den Tod eines Flüchtlings infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entstehen, werden dadurch nicht beeinträchtigt, dass sich der Begünstigte ausserhalb des Gebietes des vertragsschliessenden Staates aufhält.
3    Die vertragsschliessenden Staaten werden die Vorteile der untereinander abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Abkommen über die Erhaltung wohl erworbener Rechte und von Anwartschaften auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit auf die Flüchtlinge ausdehnen, sofern diese die Bedingungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen der Signatarstaaten dieser Abkommen vorgesehen sind.
4    Die vertragsschliessenden Staaten werden mit Wohlwollen die Möglichkeit prüfen, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen ihnen und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, soweit als möglich auf Flüchtlinge auszudehnen.
33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
6a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
50 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 50 Zweitasyl - Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
83 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 83 - 1 Sozialhilfeleistungen oder reduzierte Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 sind ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person:223
1    Sozialhilfeleistungen oder reduzierte Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 sind ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person:223
a  sie durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
b  sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen;
c  wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;
d  es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt;
e  ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeits- oder Mietverhältnis auflöst oder dessen Auflösung verschuldet und damit ihre Lage verschlechtert;
f  die Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet;
g  sich trotz der Androhung des Entzuges von Sozialhilfeleistungen nicht an die Anordnung der zuständigen Stelle hält;
h  die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet;
i  strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist;
j  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt, insbesondere ihre Identität nicht preisgibt;
k  den Anordnungen von Mitarbeitenden des Verfahrens oder der Unterbringungseinrichtungen nicht Folge leistet und dadurch Ordnung und Sicherheit gefährdet.
1bis    Absatz 1 gilt für Flüchtlinge nur unter dem Vorbehalt, dass die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung gewährleistet ist.228
2    Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch. Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.229
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylV 2: 62
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 62 Zweck der Rückkehrhilfe - 1 Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63.
1    Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63.
2    Freiwillige Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aus eigenem Antrieb verlässt; pflichtgemässe Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Verfügung verlässt.
3    Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiedereingliederungsprozess der rückkehrenden Person unterstützen.
4    Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Dies schliesst die in anderen europäischen Staaten gewährten Rückkehrhilfen ein.
5    Reisen die Begünstigten nicht aus oder wieder ein, so haben sie die durch die Schweiz ausbezahlten Beträge rückzuerstatten.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
5 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
34
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 34 Individualbeschwerden - Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
56 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
griechenland • griechisch • bundesverwaltungsgericht • menschenhandel • monat • tag • opfer • familie • weiler • sachverhalt • frage • e-mail • drittstaat • strafanzeige • vorinstanz • flughafen • telefon • vergewaltigung • staatsanwalt • iran
... Alle anzeigen
BVGE
2016/27 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2011/9 • 2007/41
BVGer
D-206/2016 • E-1499/2016 • E-1499/2017 • E-4339/2017