Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2461/2019
E-2462/2019

Urteil vom 12. November 2019

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

1.A._______, geboren am (...),
Syrien
(Verfahren E-2462/2019),

2.B._______, geboren am (...),
Syrien
Parteien (Verfahren E-2461/2019),

beide amtlich verbeiständet durch lic. iur. Monique Bremi,

(...),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügungen des SEM vom 26. Februar 2019.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerinnen - zwei Schwestern kurdischer Ethnie - verliessen Syrien ihren Angaben zufolge etwa (...) 2014 oder 2015 und gelangten mit dem Vater zunächst nach G._______. In der Folge reisten sie ohne ihren Vater am (...) 2015 in die Schweiz, wo sie jeweils am 7. Dezember 2015 ein Asylgesuch stellten.

A.b Am 11. Dezember 2015 wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragungen zur Person (BzP) beider Beschwerdeführerinnen durchgeführt.

A.c Am 3. März 2016 zeigte der vormalige Rechtsvertreter die Mandatsübernahme im Asylverfahren der Beschwerdeführerin 2 an.

A.d Mit Verfügung vom 8. März 2016 trat das SEM im Rahmen eines
Dublin-Zuständigkeitsverfahrens auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach D._______ an.

Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil E-2152/2016 vom 13. April 2016 abgewiesen.

A.e Bezüglich der Beschwerdeführerin 1 trat das SEM am 29. März 2016 ebenfalls im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung nach D._______.

A.f Am 29. (Beschwerdeführerin 2) respektive 31. August 2016 (Beschwerdeführerin 1) reichte der Rechtsvertreter je ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein beziehungsweise stellte er für beide Beschwerdeführerinnen ein neues Asylgesuch.

A.g Am 5. September 2016 wurden die Beschwerdeführerinnen in Ausschaffungshaft genommen. Dort unternahmen beide einen Suizidversuch, was notfallmässige Hospitalisierungen notwendig machte.

A.h Am 9. beziehungsweise 12. September 2016 wurden die Beschwerdeführerinnen vom SEM darüber informiert, dass ihre Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt würden.

B.
Am 15. Mai (Beschwerdeführerin 2) und am 8. Juni 2018 (Beschwerdeführerin 1) führte das SEM die Anhörungen zu den Asylgründen durch.

B.a Die Beschwerdeführerin 1 machte massgeblich geltend, sie sei in E._______ geboren. Als Jugendliche sei sie mit der Familie nach F._______ umgezogen und habe dort (...) gelebt. Sie habe keine Schule besucht, weil der Vater dies verboten habe. Im Gegensatz zu (...) habe sie dem Vater den Gehorsam nicht zu verweigern gewagt. Dieser habe sie und ihre Schwester (Beschwerdeführerin 2) regelmässig verprügelt. Er habe sie zudem mehrfach zu verheiraten versucht. Auf der Rückreise von F._______ nach E._______ seien sie von einer bewaffneten Gruppierung überfallen und die Mutter sei dabei getötet worden. In E._______ habe sie realisieren müssen, dass es auch dort keine Sicherheit gebe. Zudem habe sie aus dem Fernsehen erfahren, dass die Volksverteidigungseinheiten (YPG), auch Apoji genannt, junge Mädchen zu Hause rekrutiere. Zwei bis drei Monate vor der Ausreise seien Apoji zu ihnen nach Hause gekommen und hätten eine entsprechende Mithilfe verlangt. Vor diesem Hintergrund und aus Angst vor den Apoji sei sie mit dem Vater und der Schwester (Beschwerdeführerin 2) schliesslich nach G._______ gereist. Auch hier habe der Vater sie massiv geschlagen, sie (...) verbrannt und auf weitere Arten gequält und ausserdem ständig versucht, sie zu verheiraten; zuletzt sei sie tatsächlich religiös getraut worden, die Hochzeit hätte noch stattfinden sollen. In dieser Situation habe sie nur noch die Flucht vor dem Vater als Ausweg gesehen.

Die Beschwerdeführerin 1 reichte ihren syrischen Identitätsausweis, die Kopie eines Impfausweises und verschiedene Arztberichte - vom 28. April 2016 (mit Fotografie einer Brandnarbe in Kopie), 3. August 2016, 8. August 2016, 2. September 2016 und 31. Oktober 2016 (Austrittsbericht) - mit
Diagnosen einer Depression und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu den Akten.

B.b Die Beschwerdeführerin 2 führte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen an, sie sei in E._______ geboren. Später sei sie mit der Familie nach F._______ gegangen. Der Vater habe unter anderem als (...), (...) mit Nebenjobs (...) den Unterhalt der Familie finanziert. Sie habe in F._______ bis zur (...) die Schule besucht und sei danach zu Hause geblieben. Ihre Schwester (Beschwerdeführerin 1) habe keine Schule besucht. Sie selber habe in F._______ manchmal an Demonstrationen teilgenommen, was aber ohne Folgen geblieben sei. Etwa ein Jahr vor dem Verlassen Syriens sei die ganze Familie nach E._______ zurückgekehrt. Auf dem Weg dorthin sei die Mutter bei einer Schiesserei getötet worden. Sie habe zuletzt mit dem Vater und der Schwester (Beschwerdeführerin 1) allein in E._______ gelebt. Der Vater sei mit ihr und der Schwester sehr streng gewesen, besonders nach dem Tod der Mutter habe sich dieses Verhalten des Vaters nachhaltig verschlimmert. Er habe zudem wiederholt versucht, sie beide zu verheiraten. Wegen des Kriegs und weil die Apoji das Mitkämpfen verlangt hätten, seien sie letztlich nach G._______ ausgereist. Hier habe der Vater beide Schwestern immer häufiger und härter geschlagen. Er habe sie auch weiterhin unbedingt verheiraten wollen. So hätte ihre Schwester (Beschwerdeführerin 1) einen viel älteren Mann ehelichen sollen. Ihr (Beschwerdeführerin 2) wäre anschliessend dasselbe Schicksal widerfahren. Um den ständigen, massiven Schlägen und der drohenden Zwangsverheiratung zu entgehen, sei sie mit der Schwester - welche bereits gegen ihren Willen religiös verheiratet worden sei und deren Vermählung zwei Tage später hätte stattfinden sollen - nach I._______ und nach etwa einem Monat ausser Landes und in die Schweiz geflüchtet.

Die Beschwerdeführerin 2 reichte ihre syrische Identitätskarte, Kopie des Impfausweises, Fotografien zu ihrem Spitalaufenthalt und zwei Berichte des Psychiatriezentrums J._______ vom 31. Oktober 2016 (Austrittsbericht) und vom 22. Mai 2018 (Zusammenfassung der ambulanten Therapie) zu den Akten. Betreffend die gesundheitliche Situation findet sich weiter ein ärztlicher Bericht vom 24. August 2016 in den Akten.

B.c Beide Beschwerdeführerinnen wiesen in ihren Befragungen wiederholt auf die schlimme, durch den Bürgerkrieg in Syrien vorherrschende Situation und auf die durch das Regime erfolgte Rekrutierung K._______ (N ...) und L._______ (N ...) hin. Sie führten auch aus, ihre M._______ (N [...] bzw. E-2838/2018) habe während einer Demonstration in Syrien (...) verloren; beide schilderten auch den gewaltsamen Tod der Mutter auf der Reise der Familie von F._______ nach E._______.

C.
Mit zwei Verfügungen vom 26. Februar 2019 (je am Folgetag eröffnet) stellte das SEM jeweils fest, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; das SEM lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte jeweils die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM für beide Schwestern die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.

D.

D.a Mit Eingaben ihrer der Rechtsvertreterin vom 1. April 2019 liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügungen vom 26. Februar 2019 jeweils Beschwerde einreichen. In den inhaltsgleichen Rechtsbegehren wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen im Punkt der nichterfüllten Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt; es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.b In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Sie beantragten, ihre Rechtsvertreterin sei für beide Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

E.
Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 11. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Weiter hiess er die Gesuche um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsvertreterin beider Beschwerdeführerinnen ein.

Sodann entsprach der Instruktionsrichter dem jeweiligen Antrag um koordinierte Behandlung der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und bestätigte eine koordinierte Behandlung der vorliegenden beiden Beschwerdeverfahren mit demjenigen M._______ (E-2838/2018).

Die beiden Rechtsmittel überwies der Instruktionsrichter der Vorinstanz mit der Einladung, innert Frist dazu ihre Vernehmlassungen einzureichen.

F.
Die Vorinstanz nahm am 26. Juli 2019 zu den Beschwerdeinhalten Stellung und verwies auf die Erwägungen ihrer beiden Verfügungen vom 26. Februar 2019, an denen festgehalten werde.

G.

G.a Am 7. August 2019 (Beschwerdeführerin 1), respektive am 22. August 2019 (Beschwerdeführerin 2), wurden die Vernehmlassungen zur Kenntnis gebracht und es wurde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je eine Frist zum Einreichen einer Replik angesetzt.

G.b Die Beschwerdeführerin 1 liess am 21. August 2019 ihre Replik einreichen. Die in wesentlichen Teilen inhaltsgleiche Replik der Beschwerdeführerin 2 wurde am 2. September 2019 zu den Akten gereicht. Beide Beschwerdeführerinnen liessen in den Eingaben an ihren Rechtsbegehren und Anträgen festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Verfahren richten sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für die vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-genommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.6 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-2461/2019 und E-2462/2019 zu vereinigen und ist in einem Urteil darüber zu entscheiden. Ausserdem erfolgt eine koordinierte Behandlung der beiden Verfahren mit demjenigen der M._______ der Beschwerdeführerinnen (Verfahren E-2838/2018).

Wie in den Rechtsmitteln beantragt, wurden zudem die Verfahrensakten der beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten K._______ (N ...) und L._______ (N ...) für die Entscheidfindung beigezogen.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz kam mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 zum Schluss, dass sie die vom Vater letztlich erzwungene Vermählung zu wenig differenziert, namentlich die religiöse Trauung durch (...) stereotyp geschildert habe. Zu dem Mann, den sie geheiratet habe, habe sie kaum etwas sagen können. Zudem seien die zeitlichen Angaben im Vergleich zu den entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin 2 unterschiedlich ausgefallen. Sie habe angegeben, einen Tag vor der Hochzeitsfeier geflohen zu sein, die Schwester habe hier von zwei Tagen gesprochen. Den Widerspruch habe sie nicht erklären können, weshalb diese Zwangsheirat nicht geglaubt werden könne. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit sei fraglich, dass diese Zwangsheirat Asylrelevanz entfalten könnte, da diese in G._______ und nicht in Syrien erfolgt und der Ehemann (...) Staatsangehöriger sein solle. Ebenfalls nicht plausibel seien ihre Angaben ausgefallen, wonach der Vater sie bereits in Syrien mehrfach habe zwangsverheiraten wollen, zumal auch die Anzahl der ihr vorgestellten, potenziellen Ehemänner nicht übereinstimmend genannt worden seien.

Hinsichtlich der geltend gemachten, regelmässig vom Vater ausgeübten Misshandlungen und Beschimpfungen sei festzuhalten, dass keine konkreten Indizien dafür vorliegen würden, dass der Vater nunmehr von G._______ nach Syrien zurückgekehrt sei. Ihre diesbezügliche Angst, in Syrien vom Vater getötet zu werden, sei damit nicht konkret hinterlegt. Zudem hätten gemäss ihren Angaben alle Familienmitglieder versucht, sie vor dem Vater zu schützen; mithin sei sie diesem nicht schutzlos ausgeliefert gewesen. Damit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, sie hätte bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch den Vater zu befürchten. Dieses Vorbringen sei damit asylrechtlich nicht relevant.

4.2 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 stellte die Vorinstanz fest, die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen, die für gemäss ihren Angaben keine Nachteile zur Folge gehabt hätten, seien asylrechtlich nicht relevant; auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens könne verzichtet werden.

Was die schlechte Behandlung durch den Vater und dessen Verheiratungsversuche betreffe, seien ihren Schilderungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Vater hier konkrete Schritte eingeleitet habe. Soweit der Vater ihr in Aussicht gestellt habe, nach der Schwester (Beschwerdeführerin 1) komme nun sie an die Reihe, sei anzumerken, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Schwester nicht glaubhaft seien. Es bestehe folglich auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien oder aus G._______ tatsächlich von einer bevorstehenden Zwangsverheiratung bedroht gewesen wäre. Auch habe sie nicht erklären können, wie es ihr mehrfach gelungen sei, sich einer Heirat zu widersetzen. Zudem bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Vater wieder in Syrien leben und ihr bei einer allfälligen Rückkehr dort Probleme bereiten würde. Ihren Schilderungen sei auch nicht zu entnehmen, dass der Vater sie nach der Flucht noch belästigt oder bedroht habe; dass er sie aufspüren und töten würde, stelle damit lediglich eine nicht konkret unterlegte Behauptung dar. Zudem könnte sie sich im Fall einer Rückkehr in Syrien auf Unterstützung der Angehörigen verlassen, von deren Seite das Verhalten des Vaters nicht unterstützt worden sei. Insgesamt seien diese Vorbringen damit flüchtlingsrechtlich nicht asylrelevant und eine Glaubhaftigkeitsprüfung könne demnach unterbleiben. Es sei in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, dass die Angaben besonders mit Bezug auf den Fluchtzeitpunkt nicht mit denjenigen der Schwester korrelieren würden.

4.3 Mit Bezug auf beide Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hielt die Vor-
instanz jeweils inhaltsgleich fest, die unbestrittenermassen schwierige Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges würde keine Asylrelevanz entfalten, zumal keine Hinweise in den Akten vorhanden seien, wonach die Beschwerdeführerinnen aus einer der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen individuell ins Visier einer der kämpfenden Gruppierungen geraten sein könnten.

Was deren Befürchtungen betreffe, von der YPG rekrutiert zu werden, sei festzuhalten, dass die von der in der Heimatregion der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorherrschende kurdische PYD die Volksverteidigungs-
einheit YPG aufgebaut und Kriterien zur Rekrutierung definiert habe. Diese würden dabei nicht auf Eigenschaften zielen, die durch Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geschützt würden. Damit komme der Rekrutierung von Männern und Frauen durch die YPG in den von den Kurden dominierten Gebieten Syriens grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu. Allein ein gewisser Erwartungsdruck hinsichtlich Leistens einer Dienstpflicht führe nicht dazu, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe.

5.

5.1 Im Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 wird der Sachverhalt im Wesentlichen nochmals dargelegt und darauf hingewiesen, dass die insgesamt traumatisierenden Erlebnisse in Syrien und die massive häusliche Gewalt die Beschwerdeführerin sehr belastet hätten, weshalb diese seit August 2016 in psychologischer Behandlung stehe.

5.1.1 Die mit Bezug auf die seitens des Vaters ausgeübte massive Gewalt und die anhaltenden Verheiratungsversuche habe die Vorinstanz zu Unrecht als nicht hinreichend begründet beurteilt. Entgegen deren Ansicht seien den Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 deutlich Verzweiflung, Zorn und Widerstand sowie ihr Leiden und ihre Ohnmacht zu entnehmen. Sie beschreibe klar den Hergang der Besuche, auch der Frauen aus der Familie jenes Mannes, mit dem der Vater sie habe verheiraten wollen. Die Vorinstanz beziehe sich auf kleine Abweichungen in den Erzählungen, namentlich betreffend die jeweils nicht ganz übereinstimmenden Angaben zum Fluchtzeitpunkt vor der Hochzeitsfeier. Allein wegen eines einzigen geringfügigen Aussagewiderspruchs werde eine Verfolgungsgeschichte nicht gänzlich unglaubhaft.

5.1.2 Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 in verschiedener Hinsicht frauenspezifische Verfolgungen erlitten. Sie habe eingesperrt zu Hause bleiben müssen, und der Zugang zur Schule sei ihr verwehrt worden.
Vor allem aber habe der Vater sie massiv und ständig geschlagen, wogegen sie sich nicht habe wehren können. Diese häusliche Gewalt habe sie ihr gesamtes bisheriges Leben in F._______, E._______ und in G._______ begleitet. Dies sei von ihr wie auch von ihrer Schwester B._______ absolut glaubhaft geschildert worden. Diese häusliche Gewalt sei asylrelevant, zumal es in Syrien davor keinen Schutz gebe und gegeben habe. Häusliche Gewalt sei der Kern der frauenspezifischen Fluchtgründe und vorliegend mache die Beschwerdeführerin 1 damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geltend, die sie erlitten habe und bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten hätte.

5.1.3 Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation des SEM, die Beschwerdeführerin hätte früher fliehen sollen. Der Entschluss zu einer Flucht vor häuslicher Gewalt brauche für Töchter oft längere Zeit und eine extreme Aussichtslosigkeit. Das Verlassen der Familienstruktur sei ein schwieriger Entschluss für Kinder, zumal in einer starken Familienstruktur wie sie im syrischen Kontext üblich sei. Im Übrigen müsse die Flucht auch praktisch durchführbar sein. Bei der Beschwerdeführerin 1 komme erschwerend komme, dass sie Analphabetin sei.

5.1.4 Sodann lasse die Familienstruktur in Syrien es als fast sicher erscheinen, dass der Vater dort - entgegen der vom SEM geäusserten Ansicht - seinen Einflussbereich geltend machen könnte. Die Beschwerdeführerin 1 wäre bei einer Rückkehr auf eine familiäre Struktur angewiesen, die aber nicht anzunehmen sei. Es sei hierzu auf die erlebte Vorverfolgung trotz des Zusammenlebens mit den Geschwistern vor dem Krieg und auf den Zusammenbruch der familiären Schutzstrukturen generell hinzuweisen.

5.1.5 Keinerlei Berücksichtigung finde in den vorinstanzlichen Erwägungen die Gefahr der Reflexverfolgung, obwohl (...) in der Schweiz als Flüchtlinge Asyl erhalten hätten und M._______ aufgrund ihrer humanitären Aktivitäten ebenfalls ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko geltend mache. Die
Vorinstanz verletze hier ihre Begründungspflicht. Diese Verfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden sei gut dokumentiert In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil BVGer D-2/2017 und auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Rekrutierung in Qamishli vom 26. Februar 2019 hingewiesen. Sie betreffe Ehepartner ebenso wie Kinder, Eltern, Geschwister und entferntere Verwandte. Dieses bekannte Verfolgungsrisiko habe das SEM nicht geprüft. Durch die genannten (...) bestehe das "real risk" einer Reflexverfolgung gegen die Beschwerdeführerin 1.

5.1.6 Unter Hinweis auf verschiedene Quellen zur spezifischen Verfolgung von Frauen in Syrien wird sodann gerügt, die Vorinstanz habe dies nicht in ihre Überlegungen einbezogen und somit nicht den gesamten relevanten Sachverhalt gewürdigt, zumal auch eine Wegweisung vor diesem Hintergrund als unzulässig und nicht nur als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Es sei zudem die - gemäss aufgeführten Quellen - massive Verschlechterung der Lagen der Frauen und Kinder in Syrien hervorzuheben.

5.1.7 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung
wiederholt unterstrichen, dass bei der Würdigung der Frage nach einer begründeten Flüchtlingseigenschaft alle Faktoren einzubeziehen seien.
Weiter sei der Gesichtspunkt des fehlenden Schutzes seitens eines quasi-staatlichen Gebildes vor staatlicher Verfolgung zu beachten.

5.1.8 Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin 1 begründete
Furcht, im Fall einer Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden; mindestens wäre sie diesfalls einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Dieser sei durch die lebenslang erlittene Verfolgung durch den Vater, ihre traumatisierenden Erlebnisse und der schweren Erkrankung sowie aufgrund der drohenden Reflexverfolgung zu bejahen. Aufgrund der vorliegenden Kombination von Risikofaktoren sei zusammenfassend festzuhalten, dass eine ernsthafte konkrete und zielgerichtete Bedrohung der Beschwerdeführerin vorliege 1. Sie erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei vor diesem Hintergrund Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

5.2 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wird nach einer Schilderung des Sachverhalts hinsichtlich der erlebten häuslichen Gewalt nochmals (mit Hinweis auf das zuvor durchgeführte Dublin-Verfahren) ausgeführt, dass alle Geschwister in einem Umfeld massiver häuslicher Gewalt aufgewachsen seien.

5.2.1 Der Vater habe oft und brutal die Ehefrau - auch vor den Augen der Kinder - und die Kinder selber geschlagen. Später habe sich diese Gewalt nur gegen die Kinder gerichtet und die Töchter habe er im Haus in E._______ eingeschlossen. Zudem habe er besonders die Beschwerdeführerin 2 und ihre Schwester (Beschwerdeführerin 1) zwangsverheiraten wollen. Nur M._______ habe ihn manchmal beruhigen und so den Schwestern einen gewissen Schutz bieten können, solange sie zusammen gewohnt hätten. Nachdem alle Familienmitglieder ausser Landes geflüchtet gewesen seien, sei die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Schwester (Beschwerdeführerin 1) vollkommen in den Fokus des Vaters geraten. Dieser habe nun regelmässig ältere - (...) - Männer zum Anschauen der Töchter mit nach Hause gebracht. Nach jeder Weigerung der Töchter, sich verheiraten zu lassen, habe der Vater sie heftig geschlagen. Die Beschwerdeführerin 2 und ihre Schwester hätten erkennen müssen, dass der Vater nicht aufhören würde, bis seine Zwangsverheiratungspläne umgesetzt wären.

5.2.2 Diese traumatisierenden Erlebnisse in Syrien und die massive häusliche Gewalt hätten die Beschwerdeführerin sehr belastet und eine dauerhafte psychologische Behandlung nötig gemacht. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin 2 durch das Dublin-Verfahren massiv belastet worden, weil ihr erneut eine Trennung von der Familie gedroht habe und sie deswegen in Ausschaffungshaft einen Suizidversuch unternommen habe.

5.2.3 Bezüglich der Gefahr einer Rekrutierung der Beschwerdeführerin 2 durch die YPG bestehe ein Erlass, gemäss dem jede Familie eine Person in den Dienst übergeben solle, beim Fehlen von Männern stünden auch die Frauen der Familien in der Pflicht. Dieser Erlass sei ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass zuletzt nur noch die Beschwerdeführerin 2 und ihre Schwester in Derik gelebt und damit als rekrutierungsfähig gegolten hätten.

5.2.4 Die Beschwerdeführerin 2 habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen, sei einfach mit der Schwester mitgegangen. Es sei zudem aktenkundig, dass auch K._______ an Demonstrationen teilgenommen habe. Dieser habe davon Fotografien zu seinem Dossier gereicht, auf denen er gut erkennbar sei.

5.2.5 Die massive, durch den Vater verübte Gewalt sei entgegen der Meinung der Vorinstanz asylrelevant. Die diesbezüglichen Schilderungen seien glaubhaft und von Realitätskennzeichen geprägt. Schwer nachvollziehbar sei die Argumentation des SEM, es sei nicht plausibel, weshalb es ihr so lange gelungen sei, sich einer solchen Zwangsheirat zu entziehen. So sei einerseits anzunehmen, dass die Männer ihrerseits letztlich den Handel nicht hätten abschliessen wollen, andererseits die Beschwerdeführerin sich zunächst gewehrt habe und die Geschwister auch nicht einverstanden gewesen seien, was eine Verzögerung nach sich gezogen habe. Jedoch seien der Entschluss und Druck des Vaters immer stärker geworden und sie habe gesehen, dass er seine Drohungen wahrmachen werde.

5.2.6 Auch die Argumentation des SEM, die Beschwerdeführerin hätte früher fliehen sollen, sei seltsam. E._______ sei zu klein, als dass der Vater sie dort nicht gefunden hätte, und die genauen Wohnadressen von (...) habe sie nicht gekannt. Sie sei seit Jahren eingesperrt gewesen, habe viel geweint und habe sich gegen den Vater nicht wehren können. Ein Entschluss zur Flucht vor häuslicher Gewalt brauche namentlich bei Töchtern oft längere Zeit und eine extreme Aussichtslosigkeit. Das Verlassen der Familienstruktur sei ein schwieriger Entschluss für Kinder, zumal in einer starken Familienstruktur wie im syrischen Kontext. Zudem müsse die Flucht machbar sein. An den Punkt der Ausweglosigkeit sei die Beschwerdeführerin und ihre Schwester (Beschwerdeführerin 1) dann gekommen, als die Zwangsheirat konkret geworden sei. Allein die zeitliche Diskrepanz hinsichtlich der geplanten Hochzeitsfeier und Fluchtzeitpunkt mache die Darstellung nicht unglaubwürdig, zumal dies die ständig bestehende häusliche Gewalt und die Verheiratungspläne seitens des Vaters als solche nicht tangiere. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Anhörung durch ihr Aussageverhalten wie auch ihre mentalen Reaktionen (Weinen, Übelkeit) weitere Realitätsmerkmale gezeigt.

5.2.7 Hinsichtlich der künftig drohenden Verfolgung seitens des Vaters gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass dieses Risiko nicht ernsthaft drohe und die Beschwerdeführerin 2 nicht zwingend wieder in den Einflussbereich des Vaters zurückkehren müsse. Die Struktur der syrischen Familie lasse es vielmehr als praktisch sicher erscheinen, dass der Vater dort seinen Einflussbereich erneut geltend machen könnte. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr auf eine familiäre Struktur angewiesen, die aber nicht anzunehmen sei. Es sei hierzu auf die erlebte Vorverfolgung trotz des Zusammenlebens mit den Geschwistern vor dem Krieg und auf den Zusammenbruch der familiären Schutzstrukturen generell hinzuweisen.

5.2.8 Keine Berücksichtigung finde in den vorinstanzlichen Erwägungen die Gefahr der Reflexverfolgung, obwohl (...) in der Schweiz als Flüchtlinge Asyl erhalten hätten und M._______ aufgrund ihrer humanitären Aktivitäten ebenfalls ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko geltend mache. Die Vorinstanz verletze hier ihre Begründungspflicht. Diese Verfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden sei gut dokumentiert. Sie betreffe Ehepartner ebenso wie Kinder, Eltern, Geschwister und entferntere Verwandte. Dieses bekannte Verfolgungsrisiko habe das SEM nicht geprüft. Durch die genannten Geschwister sei jedoch vorliegend die Gefahr einer Reflexverfolgung gegen die Beschwerdeführerin 2 als "real risk" zu bejahen.

5.2.9 Unter Hinweis auf verschiedene Quellen zur spezifischen Verfolgung von Frauen in Syrien wird sodann gerügt, die Vorinstanz habe dies nicht in ihre Überlegungen einbezogen und somit nicht den gesamten relevanten Sachverhalt gewürdigt (zumal auch eine Wegweisung vor diesem Hintergrund als unzulässig und nicht nur als unzumutbar hätte qualifiziert werden müssen). Es sei zudem die gemäss Quellen massive Verschlechterung der Lagen der Frauen und Kinder in Syrien hervorzuheben.

5.2.10 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung wiederholt unterstrichen, dass bei der Würdigung der Frage nach einer begründeten Flüchtlingseigenschaft alle Faktoren einzubeziehen seien. Weiter sei der Gesichtspunkt des fehlenden Schutzes seitens eines quasi-staatlichen Gebildes vor staatlicher Verfolgung zu beachten.

5.2.11 Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin 2 begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, mindestens sei sie einem entsprechenden unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Dies sei durch die lebenslang erlittene Verfolgung durch den Vater, ihre traumatisierenden Erlebnisse und der schweren Erkrankung sowie aufgrund der drohenden Reflexverfolgung zu bejahen. Sie erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei vor diesem Hintergrund Asyl zu gewähren eventualiter sei sie mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

6.

6.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte und im Wesentlichen widerspruchsfreie, konkrete Schilderung der Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung zeichnet sich durch korrekte, originale und hinreichend Präzision sowie eine innere Übereinstimmung aus. Als unglaubhaft gelten demgegenüber insbesondere wechselnde, widersprüchliche, übersteigerte oder nachgeschobene Vorbringen.

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.2 Vorweg fällt nach Durchsicht der Akten auf, dass beide Beschwerdeführerinnen bei ihren Anhörungen schwerwiegende Ereignisse im Zusammenhang mit der versuchten Überstellung an einen anderen Dublin-Mitgliedstaat hinter sich hatten und gesundheitlich offensichtlich noch belastet waren (vgl. Protokoll B 24/21 bes. F/A 3 ff., 81 ff. und 124 ff., Unterschriftenblatt HWV sowie Protokoll A42/25 bes. F/A 5 ff., 11 f., 98 ff., 165 und 182). Beide brachen bei der Schilderung des Sachverhalts wiederholt in Tränen aus. Die labile psychische Gesundheit der beiden Frauen ist auch durch Arztzeugnisse dokumentiert. Diese Umstände sind bei der Beurteilung ihrer protokollierten Vorbringen gebührend zu berücksichtigen.

6.3 Die Beschwerdeführerinnen haben übereinstimmend von der häuslichen Gewalt des Vaters und dessen wiederholten Versuchen, sie zu verheiraten, gesprochen. Ihre Schilderungen stimmen dabei in den wesentlichen Teilen überein. Die massiven gewalttätigen Übergriffe des Vaters werden lebensecht und eindrücklich geschildert.

6.4 Das SEM wirft der Beschwerdeführerin 1 vor, sie habe angegeben, sechs bis sieben vom Vater präsentierten potenziellen Ehemännern vorgestellt worden zu sein, während in der Eingabe der Rechtsvertretung vom 11. April 2016 die Rede von vier Männern gewesen sei. Diese marginale Differenz kann auf ein Missverständnis zwischen ihr und der Rechtsvertretung zurückzuführen sein und schon deshalb nicht ernsthaft zur Unglaubhaftigkeit der gesamten Schilderungen dieser vom Vater angestrebten Zwangsverheiratung zu führen. Dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sich in Syrien offenbar trotz der hohen Gewaltbereitschaft des Vaters immer wieder einer Eheschliessung entziehen konnten, erscheint entgegen der Auffassung des SEM nicht als abwegig. Diese Versuche des Vaters erfolgten insbesondere in F._______ zu einem Zeitpunkt, als die Familienstruktur noch weitgehend intakt war - die Mutter lebte noch und die (...) Geschwister waren noch anwesend. In E._______ lebten die Familienmitglieder nur verhältnismässig kurze Zeit zusammen, die Mutter war auf dem Weg dorthin in Anwesenheit ihrer Angehörigen (...) erschossen worden. Nachdem (...) und M._______ endgültig ausgereist waren, blieben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit dem Vater allein zurück. Während dieses insgesamt betrachtet kurzen Aufenthalts in E._______ vor der Ausreise stand zudem gemäss den Schilderungen beider Beschwerdeführerinnen die drohende Rekrutierung durch die YPG im Vordergrund.

6.5 Was die Fortführung der Zwangsverheiratungs-Versuche in G._______ betrifft, erachtet das Gericht auch diese Schilderungen als glaubhaft.

6.5.1 So kann sich das Gericht der Auffassung des SEM nicht anschliessen, die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderte religiöse Trauung sei stereotyp ausgefallen. Vielmehr hat sie nachvollziehbar vorgetragen, der Vater habe sich mit dem vorgesehenen Bräutigam geeinigt. Dieser habe seinerseits Frauen seiner Familie zu ihnen geschickt, um sie (Beschwerdeführerin 1) zu begutachten. Sie habe diesen Frauen Kaffee machen und sich präsentieren müssen. Sie habe den Frauen gefallen, womit die Heirat abgemacht gewesen sei. Am folgenden Tag sei (...) mit zwei weiteren Männern gekommen. Vor diesen und in Anwesenheit des Bräutigams sowie ihres Vaters habe sie (...) aus Angst die Frage nach der Bereitschaft zur Heirat bejaht. Die eigentliche Hochzeit hätte einen Tag später stattfinden sollen (vgl. Protokoll B24/21 F/A 51-63), dieser sei sie durch Flucht entgangen.

6.5.2 Die Beschwerdeführerin 2 schilderte ebenfalls die wiederholten Versuche des Vaters, sie und ihre Schwester zu verheiraten und führte aus, in G._______ sei dies noch schlimmer geworden. Er habe ständig Männer nach Hause gebracht und eines Tages ihre Schwester "zum Heiraten" gegeben (vgl. Protokoll A42/25 F/A 115). Er habe das entschieden und zwei Tage später - respektive zwei Tage vor ihrer Flucht - hätte die Eheschliessung stattfinden sollen. Die Vorinstanz findet in diesem Zusammenhang insoweit eine zeitliche Ungereimtheit, als die Beschwerdeführerin 1 ausgesagt habe, sie sei einen Tag vor der Vermählung geflohen. Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht recht, zumal auch die Beschwerdeführerin 1 dargelegt hatte, nachdem der Entscheid gefallen sei, sei tags darauf der Scheich gekommen und die eigentliche Heirat hätte einen Tag später stattfinden sollen - womit bei richtiger Betrachtung auch hier insgesamt zwei Tage im Raum stehen. Ungeachtet dessen vermöchte eine derart geringfügige Ungereimtheit nicht die Unglaubhaftigkeit aller Darlegungen dieser sich wiederholenden Versuche zur Zwangsverheiratung bewirken.

6.5.3 Sodann weisen auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 mit Bezug auf ihr angedrohte Zwangsehen realbasierende Kennzeichen auf. Beispielsweise hat sie eine solche Episode mit einem potenziellen Ehemann nachvollziehbar geschildert (vgl. a.a.O. F/A 124: "Er hatte volle Haare. [GS zeigt auf die Haare]. Viele Haare hatte er. Sein Gesicht war so voll und breit. Er hatte einen Bart [GS verzieht ihr Gesicht]. Sein Gesicht war so. Ich kann mich an sein Gesicht immer noch erinnern. Das Bild von diesem Mann kommt immer wieder vor meine Augen. Er war sehr hässlich. Manchmal bekomme ich Angst, wenn ich ältere Männer sehe. Ich versuche, weit von denen zu gehen. Wenn ich einen älteren Mann im Bahnhof sehe, versuche ich, auf die andere Seite zu gehen. Diese Angst ist immer noch in meinem Herzen zurückgeblieben.").

6.5.4 Eine Durchsicht der Akten der Geschwister ergibt, dass auch M._______ angegeben hat, (...) beiden Schwestern hätten Schlimmes durchgemacht. In (...) Aussagen sowie in denjenigen L._______ finden sich Angaben dazu, dass der Vater die Familie mit grober Hand geführt habe.

6.5.5 Bei einer Würdigung der gesamten Aktenlage überwiegen die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellungen sprechen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben die wiederholten Versuche des Vaters, sie zwangsweise zu verheiraten glaubhaft gemacht.

7.

7.1 Bei der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylgründe ist Folgendes in Betracht zu ziehen:

7.2 Die Beschwerdeführerin 2 hat geltend gemacht, in F._______ an einigen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Aufgrund ihrer diesbezüglichen Schilderungen ist nicht davon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie aus der Masse der Kundgebungsteilnehmenden besonders hervorgestochen und folglich von den Sicherheitskräften identifizierbar erfasst worden wäre. Dieses Vorbringen vermag daher für sich allein betrachtet den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu genügen. Weitere politische Aktivitäten hat die Beschwerdeführerin 2 nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin 1 hat kein eigenes politisches Engagement geltend gemacht.

7.3 Soweit beide Beschwerdeführerinnen eine Rekrutierung durch die YPG im vornehmlich kurdisch dominierten Teil Syriens befürchtet haben, ist dazu festzuhalten, dass gemäss Praxis und Rechtsprechung einer (allfälligen) Dienstverweigerung gegenüber der YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist nach wie vor als zutreffend zu erachten, auch wenn sich die Vorgehensweise der YPG allenfalls etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.).

7.4 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen wie erwähnt wiederholte drohende und zuletzt eine kurz vor Vollendung stehende Zwangsheirat sowie über Jahre andauernde und wiederholende gewalttätige Übergriffe des Vaters geltend. Sie befürchten ausserdem, im Fall einer Rückkehr nach Syrien erneut - direkt oder indirekt - seinen Übergriffen ausgesetzt zu werden.

7.4.1 Die andauernden körperlichen Misshandlungen und die versuchten Zwangsverheiratung welche die Beschwerdeführerinnen als Mädchen beziehungsweise junge Frauen erlebt haben, stellen ernsthafte Nachteile dar, welche ihnen aufgrund ihres Geschlechts widerfahren sind.

7.4.2 Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt (vgl. hierzu und zum Folgenden das Referenzurteil D-3501/2019 vom 21. August 2019 E. 5 m.w.H.). Diese Motive sind so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können. Hiervon kann bei den Verfahren der beiden Beschwerdeführerinnen angesichts der nachfolgenden Erwägungen ausgegangen werden.

7.4.3 Der Schutz vor privater Verfolgung kann durch den Staat selbst oder durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Hingegen genügt ein allfälliger Schutz vor privater Verfolgung auf tieferem institutionellen Niveau - in casu durch die (Gross-) Familie oder sonst auf individuell-privater Basis nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.2). Zum Schutz vor privater Verfolgung muss im Heimatstaat eine funktionierende, effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen. Das hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.; BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein Schutzbedürfnis besteht massgeblich auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 mit weiteren Hinweisen).

7.4.4 Die Beschwerdeführerinnen haben innerhalb Syriens und später in G._______ stets zusammen mit dem Vater gelebt. In der letzten Phase vor Verlassen Syriens und während des Aufenthalts in G._______ waren die
- bis dahin etwas Schutz bietenden Geschwister - nicht mehr anwesend. Dass die Beschwerdeführerinnen in Syrien und insbesondere in ihrer ursprünglichen Heimatregion E._______ effektiven Schutz vor den gewalttätigen Übergriffen des Vaters, dessen aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt ist, finden könnten, scheint schon angesichts der in der Region herrschenden Gewaltsituation wenig wahrscheinlich. Eine valable und zumutbare innerstaatliche Schutzalternative ausserhalb der letzten Wohnsitzregion ist im vorliegenden Kontext von vornherein auszuschliessen.

7.5 Im Verfahren der Beschwerdeführerinnen ist weiter die gesamte familiäre Konstellation zu beachten.

7.5.1 Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen die Strategie der Reflexverfolgung bekanntlich gezielt ein. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden diese verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil BVGer D-5411/2017 vom 7. August 2019 E. 6.4 m.w.H.).

7.5.2 Vorliegend ist erstellt, dass (...) der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und - mit Urteil vom heutigen Tag im konnexen Verfahren E-2838/2018 - auch M._______ in der Schweiz Asyl erhalten haben. Alle hatten zur Begründung ihrer Asylgesuche politische Aktivitäten geltend gemacht, (...) zudem die Verweigerung des Diensts in der syrischen Armee.

7.5.3 Die Beschwerdeführerinnen haben zwar, soweit ersichtlich, das Risiko einer Reflexverfolgung in ihren Anhörungen nicht speziell thematisiert; ihre Asylvorbringen waren vielmehr auf geschlechtsspezifische Aspekte fokussiert. Trotzdem ist bei der Beurteilung ihrer Beschwerden ein gewisses Risiko in Betracht zu ziehen, dass sie bei einer hypothetischen (angesichts der vorläufigen Aufnahme) Rückkehr nach Syrien Behelligungen wegen
ihrer Geschwister zu gewärtigen hätten.

7.6 Angesichts der Kumulation mehrerer asylrechtlich relevanter Risiko-faktoren erfüllen die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) zu entnehmen, weshalb sie auch asylberechtigt sind (Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

8.
Die Beschwerden sind gutzuheissen und die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 26. Februar 2019 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2

9.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

9.2.2 Die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen hat in
beiden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb das - vom SEM unter dem Titel einer Parteientschädigung zu vergütende - Honorar von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist die Parteientschädigung daher für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. aller Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren E-2461/2019 und E-2462/2019 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.

3.
Die beiden angefochtenen Verfügungen des SEM vom 26. Februar 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen wird auf insgesamt Fr. 2000.- festgesetzt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2462/2019
Datum : 12. November 2019
Publiziert : 29. November 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Weitere Urteile ab 2000
B_24/21
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • syrien • vorinstanz • familie • tag • bundesverwaltungsgericht • geschwister • häusliche gewalt • flucht • sachverhalt • mutter • mann • druck • trauung • frage • asylrecht • fotografie • replik • honorar • leben
... Alle anzeigen
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2011/51
BVGer
D-2/2017 • D-3501/2019 • D-5329/2014 • D-5411/2017 • E-2152/2016 • E-2461/2019 • E-2462/2019 • E-2838/2018
AS
AS 2016/3101