Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-622/2016

Urteil vom 8. August 2016

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer,

Gerichtsschreiber Roger Stalder.

A._______,Deutschland,

vertreten durch lic. iur. Massimo Aliotta, Rechtsanwalt,
Parteien
Aliotta Rechtsanwälte, Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

IVG; neues Rentengesuch
Gegenstand
(Verfügung vom 17. Dezember 2015).

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in seiner Eigenschaft als Grenzgänger ab 1990 in der Schweiz erwerbstätig; zuletzt von November 2009 bis Ende Juni 2010 als Polsterer. Am 13. Oktober 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (im Folgenden: IV-Stelle AG) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 4). In Kenntnis zahlreicher medizinischer Akten resp. von Dokumenten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; insb. act. 5, 10, 13, 15, 21, 22, 27 bis 32) stellte die IV-Stelle AG dem Versicherten mittels Vorbescheid vom 11. Mai 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 33). Hiergegen liess der Versicherte am 23. Mai, 29. Juni und 14. August 2012 seine Einwendungen vorbringen (act. 35, 44 und 48). In der Folge erliess die IVSTA am 27. November 2012 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 50).

B.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2012 und die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 27. Januar 2011 beantragen; eventualiter seien durch die Beschwerdegegnerin weitere Verlaufsberichte, subeventualiter durch das Gericht ein polydisziplinäres Gutachten, einholen zu lassen (act. 61). Mit Urteil vom 2. März 2015 (Beschwerdeverfahren C-193/2013) wurde die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, beim Beschwerdeführer liege keine rentenrelevante Invalidität vor, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (act. 118).

C.
Mit Datum vom 31. März 2015 informierte der Rechtsvertreter des Versicherten die IV-Stelle AG unter Beilage des Berichts der Fachklinik B._______ vom 3. März 2015 dahingehend, dass es nach Vorliegen des Urteils vom 2. März 2015 nun gelte, den rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt ab dem 28. November 2012 abklären zu lassen (act. 119). In der Folge qualifizierte die IV-Stelle AG diese Eingabe als Neuanmeldung und stellte dem Versicherten mit Schreiben vom 9. April 2015 das Nichteintreten auf diese Neuanmeldung in Aussicht (act. 120). Nach Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 7. Mai und 17. Juli 2015 (act. 121 und 122) beurteilte Dipl. med. C._______, Fachärztin für Onkologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 31. Juli 2015 die Situation (act. 123). Nach einer weiteren Eingabe des Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2015 (act. 127) erliess die IV-Stelle AG am 26. Oktober 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie den Versicherten erneut über das beabsichtigte Nichteintreten orientierte (act. 128). Nachdem der Versicherte dagegen am 24. November 2015 hatte opponieren lassen (act. 129), erliess die IVSTA am 17. Dezember 2015 eine dem Vorbescheid vom 26. Oktober 2015 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 133).

D.
Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. Februar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, es sei diese aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten, ein medizinisches polydisziplinäres Gutachten in die Wege zu leiten und nach dessen Vorliegen die Rentenfrage zu prüfen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe den massgeblichen Sachverhalt lediglich bis und mit 25. Oktober 2012 berücksichtigen können. Die IV-Stelle AG habe mehrmals das vom Beschwerdeführer anbegehrte medizinische polydisziplinäre Gutachten nicht eingeholt. Nach dem neuen Leistungsbegehren seien diverse medizinische Unterlagen eingereicht worden. Mit diesen habe der Versicherte glaubhaft darlegen können, dass eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Bereits die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in stationäre Behandlung habe begeben müssen, genüge für die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des medizinischen Sachverhalts. Die auf BGE 141 V 281 gestützte Annahme der Vorinstanz sei akten- und rechtswidrig. Es wäre vielmehr Aufgabe der IV-Stelle AG gewesen, mittels eines medizinischen polydisziplinären Gutachtens den medizinischen Sachverhalt abzuklären. Die Hinweise auf die von der Suva bereits eingeleitete medizinische Begutachtung seien in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Der Hinweis betreffend Bindungswirkung sei irrelevant.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 4).

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).

Zur Begründung verwies sie auf die undatierte Stellungnahme der IV-Stelle AG. Darin wurde geltend gemacht, in Berücksichtigung der Beschwerderügen sei die IV-Stelle weiterhin der Auffassung, dass die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung psychischer oder somatischer Art im Vergleich zu den mit der Verfügung vom 17. Dezember 2015 bereits beurteilten Befunden, Symptomen und geschilderter Anamnese nicht gelungen sei.

G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 7). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht vernehmen.

H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 17. Dezember 2015 (act. 132 und B-act. 1 Beilage 2) ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.4.2 hiernach).

1.4

1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung der Vorins-tanz vom 17. Dezember 2015. Mit Blick auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei diese Verfügung aufzuheben und es sei die Vor-instanz zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten, ist streitig und zu prüfen, ob diese zu Recht auf die Neuanmeldung vom 31. März 2015 nicht eingetreten ist.

1.4.2 Hinsichtlich des beantragten medizinischen polydisziplinären Gutachtens mit anschliessender Prüfung der Rentenfrage ist festzuhalten, dass der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer zu begutachten ist; darüber wird die Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung im Verwaltungsverfahren zu befinden haben. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Begutachtung beantragt hat, kann darauf nach dem Dargelegten unter Hinweis auf das diesbezüglich fehlende Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.

1.4.3 Betreffend den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriften-wechsels ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die entsprechende, mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2016 eingeräumte Gelegenheit nicht wahrgenommen hat. Unter diesen Umständen ist darauf nicht weiter einzugehen.

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff . ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

2.
Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.

Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (17. Dezember 2015) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaten anwendbar. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. Dezember 2015 in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch Nichteintretensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).

Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b und 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2).

2.4 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bundesgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).

2.5 Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2, 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Unterlässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz erkennbarer Hinweise für eine rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts, steht der Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren beigebrachten Beweismitteln nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und E.6).

2.6 Zusammenfassend erwog das Bundesgericht in BGE 141 V 281 (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.

3.
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte der 27. November 2012 (Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welcher eine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs zugrunde lag) und der 17. Dezember 2015 (Datum der angefochtenen Nichteintretensverfügung).

3.1 Im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 27. November 2012 erwog das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.10 zusammenfassend, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Zervikobrachialgie links (ICD-10: M53.1), ein Bandscheibenprolaps C5/6, mediolateral links betont mit Kompression der C6-Wurzel (ICD-10: M50.1), ein Zustand nach Stichverletzung am Handgelenk links mit Verletzung der Arteria radialis und operativer Versorgung (ICD-10: T14.1), ein Karpaltunnelsyndrom, anhaltende Schmerzen und eine Einschränkung der Feinmotorik in der linken Hand/im linken Handgelenk (ICD-10: M25.54) bestünden. Weiter erwog es, was die Befunde und Diagnosen anbelange, stimmten die Beurteilungen der Ärzte im Wesentlichen überein. Ferner seien die Ärzte einhellig der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit aufgrund der (voraussichtlich bleibend) eingeschränkten Feinmotorik und der zum Teil körperlich schweren respektive ungünstig belastenden (Überkopf-)Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Indes erachteten die Ärzte den Beschwerdeführer in angepassten Verweistätigkeiten ungefähr seit 1. Januar 2011 als zu 100% arbeitsfähig.

3.2

3.2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 31. März 2015 liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle AG einen Bericht der Fachklinik B._______ vom 3. März 2015 betreffend die vom 22. Januar bis 19. Februar 2015 stattgefundene Hospitalisation zukommen. Darin findet sich die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms Stadium III (ICD-10: F45.41, R52.2). Weiter wurde berichtet, die stationäre Einweisung bzw. Aufnahme sei erfolgt, da in den letzten Monaten bzw. Jahren alle monomodalen ambulanten Behandlungen ohne nachhaltigen und ausreichenden Erfolg geblieben seien. Nach der aktuellen Aufnahmeindikationsliste liege die Indikation für eine stationäre multimodale Schmerztherapie vor. Es sei ein deutlicher Leidensdruck zu erkennen. Die psychischen Veränderungen des Versicherten schienen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu stehen. Es sollte eine psychiatrische Begutachtung zur Verifizierung eines Unfallzusammenhangs erfolgen. Der Versicherte zeige ein chronisches Schmerzsyndrom seit mindestens sechs Monaten. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Die Entlassung erfolge arbeits- bzw. erwerbsunfähig, und der Versicherte werde aktuell aufgrund der psychischen Verfassung für nicht rehabilitationsfähig erachtet (act. 119 S. 18 bis 28).

3.2.2 Weiter führte Prof. Dr. D._______ in seinem Bericht vom 18. März 2015 aus, der Versicherte sei aufgrund der Beurteilung der Fachklinik B._______ und seiner Beurteilung aus psychischen Gründen im Moment noch nicht fähig, eine kontinuierliche Arbeit, auch im Teilzeitbereich, auszuführen (act. 119 S. 29).

3.2.3 In ihrem Bericht vom 31. Juli 2015 stellte sich die RAD-Ärztin Dipl. med. C._______, deutsche Fachärztin für Orthopädie, zusammenfassend auf den Standpunkt, dass den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine somatischen Befunde bzw. Diagnosen entnommen werden könnten, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten begründen und/oder eine Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Vorzustand glaubhaft machen würden. Auch Befunde bzw. Diagnosen, die relevante psychische Gesundheitsstörungen resp. eine Komorbidität von erheblicher Schwere und Intensität objektivierten, könnten den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden (act. 123).

3.3 Mit Blick auf die beiden zeitlichen Referenzpunkte (27. November 2012 und 17. Dezember 2015; vgl. E. 3. hiervor) bestehen aufgrund der Berichte der Fachklinik B._______ vom 3. März 2015 und von Prof. Dr. D._______ vom 18. März 2015 gewisse Anhaltspunkte auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustands. So vertraten sowohl die untersuchenden und betreuenden Ärzte der Fachklinik B._______ als auch Prof. Dr. D._______ die Auffassung, dass der Versicherte insbesondere zufolge des diagnostizierten chronischen Schmerz-syndroms Stadium III (ICD-10: F45.41, R52.2) nicht arbeits- und erwerbsfähig ist. Unter diesen Aspekten sind die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Verschlechterung des Gesundheitszustands entgegen der Auffassung von RAD-Ärztin Dipl. med. C._______ als glaubhaft zu qualifizieren, zumal zwischen der letzten, vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid C-193/2013 vom 2. März 2015 beurteilten Verfügung vom 27. November 2012 bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid vom 17. Dezember 2015 über drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Hintergrund resp. mit Blick auf diese relativ lange Zeitspanne sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. E. 2.4 hiervor).

3.4 Hinzu kommt - obwohl eine Diagnose für sich allein noch keinen Schluss auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4) - weiter, dass sich insbesondere im Bericht der Fachklinik B._______ vom 3. März 2015 Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert finden lassen, weshalb auf die Neuanmeldung hätte eingetreten und entsprechende Abklärungen interdisziplinärer Art (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/ 2008 vom 4. Juli 2008 E.5 mit Hinweisen) hätten in die Wege geleitet werden müssen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-2896/2010 E. 6.3.4 mit Hinweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 316/99 vom 28. August 2000 mit weiteren Hinweisen).

4.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vor-instanz auf die Neuanmeldung vom 31. März 2015 hätte eintreten und die Sache materiell rechtsgenüglich hätte abklären müssen. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. Bei diesem Ergebnis kann auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Begutachtung beantragt hat, ist darauf nicht einzutreten.

5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

5.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache im Sinn der Erwägungen materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.

2.
Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-622/2016
Datum : 08. August 2016
Publiziert : 23. August 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : IVG; neues Rentengesuch (Verfügung vom 17. Dezember 2015)


Gesetzesregister
ATSG: 2  7  17  22a  28  43  60
BGG: 42  82
EMRK: 6
FZA: 8  20
IVG: 1  1a  69  70  80a
IVV: 40  87
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 3  5  48  49  50  52  61  63  64
BGE Register
109-V-108 • 109-V-262 • 117-V-198 • 122-V-157 • 125-V-193 • 125-V-410 • 126-V-353 • 130-V-1 • 130-V-343 • 130-V-352 • 130-V-396 • 130-V-64 • 130-V-71 • 131-V-164 • 131-V-49 • 132-V-215 • 132-V-65 • 133-V-108 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
8C_1009/2010 • 8C_168/2008 • 8C_264/2012 • 8C_341/2011 • 8C_844/2012 • 9C_286/2009 • 9C_688/2007 • I_316/99 • I_781/04
Stichwortregister
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bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • iv-stelle • vorinstanz • neuanmeldung • diagnose • bundesgericht • verfahrenskosten • stelle • beweismittel • schmerz • monat • rad • frist • soziale sicherheit • deutschland • richtigkeit • rechtsanwalt • anfechtungsgegenstand • beweislast
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BVGer
C-193/2013 • C-2896/2010 • C-6173/2009 • C-622/2016
EU Verordnung
883/2004
SZS
2009 S.397