Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-565/2015, B-812/2015

Urteil vom 4. Oktober 2016

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

1.Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte,
c/o Stefanini Bruno, Marktgasse 47, 8400 Winterthur,

vertreten durch die Advokaten Dr. iur. Christoph Degen undDr. Roman Baumann Lorant, Dufour Advokaten Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel,

2.Bruno Stefanini,
Parteien Marktgasse 47, 8400 Winterthur,

vertreten durch lic. iur. Daniel Christe, Rechtsanwalt,
Christe & Isler Rechtsanwälte, Obergasse 32,
Postfach 1663, 8402 Winterthur,

Beschwerdeführende A und Beschwerdegegner B,

gegen

1. Bettina Stefanini,
8 Middle Mountjoy Street, Phibsboro, IE- Dublin 7,

2. Vital Stefanini,
Wurmbühlstrasse 16, 8405 Winterthur,

beide vertreten durch die Rechtsanwälte
Oliver Arter und Daniel Bloch, Froriep,
Bellerivestrasse 201, Postfach 3084, 8034 Zürich,

Beschwerdegegner A und Beschwerdeführende B,

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische
Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Aufsichtsverfügungen vom 8. und 23. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit öffentlicher Urkunde vom 24. Dezember 1980 und Eintragung vom 29. Dezember 1980 im Handelsregister des Kantons Zürich errichtete Bruno Stefanini (nachfolgend: Stifter) die Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte (SKKG; nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Zürich. Zweck der Stiftung ist gemäss Art. 3 der Urkunde "die Pflege der abendländischen, insbesondere der schweizerischen Kunst-, Kultur- und Geschichtswerte. Die Stiftung fördert die Besinnung auf dieselben sowie ihre Erhaltung und trägt dazu bei, diese Werte der Öffentlichkeit zu vermitteln."

B.

B.a Am 25. September 2013 unterbreitete die Stiftung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) einen Entwurf der geänderten Stiftungsurkunde mitsamt Organisationsreglement, welche die Stiftungsurkunde vom 24. Dezember 1980 ersetzen sollte. Die Änderungen betrafen insbesondere Art. 5 der Urkunde, der wie folgt lautet:

Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet. Er besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, wobei, wenn möglich, mindestens ein Mitglied der Familie des Stifters im Stiftungsrat vertreten sein soll. (...) Der Stifter bezeichnet die Mitglieder des Stiftungsrates. Kann er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen diese Befugnis nicht mehr ausüben, kommt sie primär seinen Nachkommen (Blutsverwandte in absteigender Linie), subsidiär seinen übrigen gesetzlichen Erben zu (...).

Gemäss geänderter Urkunde sollte das Ernennungsrecht der Nachkommen durch ein System der Kooptation (Selbstwahl des Stiftungsrats) ersetzt und zudem der Passus in Art. 5 gestrichen werden, wonach mindestens ein Familienmitglied des Stifters im Stiftungsrat einsitzen soll. Die Vor-instanz brachte mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 Änderungsvorschläge an und forderte den Stiftungsrat auf, die überarbeitete Endfassung zur Genehmigung einzureichen. Zur Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde äusserte sie sich nicht.

B.b Am 3. Dezember 2013 beantragten die Nachkommen des Stifters, Bettina und Vital Stefanini (nachfolgend: Nachkommen), dem Stiftungsrat der SKKG den Beitritt in den Stiftungsrat gestützt auf Art. 5 der Stiftungsurkunde und setzten die Vorinstanz darüber gleichentags in Kenntnis.

B.c Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 stellte die Stiftung der Vorinstanz die überarbeitete Stiftungsurkunde und ein Organisationsreglement vom 9./10. Januar 2014 zur Genehmigung zu.

B.d Mit gesonderten Eingaben vom 13. und 20. Januar 2014 reichten die Nachkommen des Stifters bei der Vorinstanz Stiftungsaufsichtsbeschwerden ein mit den gleichlautenden Rechtsbegehren, die beantragte Änderung der Stiftungsurkunde, insbesondere betreffend deren Art. 5, sei zu verweigern. Mit weitgehend übereinstimmender Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, das Protokoll vom 9. Januar 2014, mit welchem die Statutenänderung beschlossen worden sei, sei unwirksam, da der Stiftungsrat Bruno Stefanini anlässlich der besagten Sitzung nicht mehr handlungsfähig und in der Lage gewesen sei, einen rechtsgültigen Entscheid zu treffen. Die Voraussetzungen für eine Organisationsänderung nach Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB seien nicht erfüllt, ausserdem greife die beantragte Änderung der Urkunde, welche die Berechtigung der Familienmitglieder des Stifters auf Einsitznahme in den Stiftungsrat abschaffe, in Drittrechte ein.

Die Stiftung beantragte mit Stellungnahme vom 28. April 2014 die Abweisung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde und die Gutheissung der beantragten Änderung der Stiftungsurkunde mit der Begründung, der Beweis für die Urteilsunfähigkeit des Stifters sei nicht erbracht. Die Nachkommen seien zur Ernennung der Stiftungsratsmitglieder nicht geeignet. Das in Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde verankerte Ernennungsrecht sei nicht mehr zeitgemäss und das Wahlsystem der Kooptation eigne sich am besten dazu, eine fachlich hinreichende und unabhängige Besetzung des Stiftungsrats zu gewährleisten. Die beantragte Urkundenänderung sei deshalb notwendig für die langfristige Funktionsfähigkeit der Stiftung.

B.e Die Vorinstanz gewährte den Beschwerden der Nachkommen mit Verfügungen vom 21. Januar und 3. März 2014 die aufschiebende Wirkung und führte einen zweifachen Schriftenwechsel sowie ein Mediationsverfahren durch. Anlässlich einer Besprechung vom 23. Oktober 2014 einigten sich die Parteien auf die Sistierung des Verfahrens, um übereinkommend die künftige Besetzung des Stiftungsrats festzulegen. In der Folge konnte jedoch keine Einigung erzielt werden.

B.f Am 2. Dezember 2014 ersuchte die Stiftung die Vorinstanz um Aufhebung der Sistierung und stellte ihr am 12. Dezember 2014 das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 9. Dezember 2014, anlässlich derer weitere Änderungen der Stiftungsurkunde beschlossen worden waren, zur Genehmigung zu. Die Vorinstanz informierte die Parteien am 12. Dezember 2014, das Verfahren bleibe einstweilen sistiert.

B.g Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 benachrichtigte Bettina Stefanini die Vorinstanz, der Stiftungsrat sei am 17. Dezember 2014 von den Nachkommen des Stifters für eine Amtsdauer vom 25. Dezember 2014 bis 24. Dezember 2015 neu ernannt worden und bestehe nun aus Bettina und Vital Stefanini, A.___, B.___ sowie C.___. Die bisherigen Stiftungsratsmitglieder seien nicht wiedergewählt worden. Sie erklärte, die Stiftung ziehe das Gesuch des bisherigen Stiftungsrats vom 10. Januar 2014 um Änderung der Statuten und des Organisationsreglements zurück, und beantragte die Abschreibung des Genehmigungsverfahrens sowie des damit zusammenhängenden Beschwerdeverfahrens. Dem Schreiben lagen der beglaubigte Registerauszug des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2014 betreffend Eintragung des neu ernannten Stiftungsrats sowie das Protokoll der Wahlsitzung vom 17. Dezember 2014 bei.

B.h Die Vorinstanz erliess am 8. Januar 2015 eine superprovisorische Verfügung, mit der sie das Handelsregisteramt Zürich anwies, die Änderung im Handelsregister vom 5. Januar 2015 mitsamt SHAB-Eintrag vom 8. Januar 2015 betreffend die neu eingetragenen Stiftungsräte zu löschen, die bisherigen Stiftungsräte wieder einzutragen und das Handelsregister für alle künftigen Einträge betreffend die SKKG zu sperren. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht zweifelsfrei erwiesen, ob der Stifter noch für die Stiftung handeln und von seinem Ernennungsrecht Gebrauch machen könne, sodass noch nicht beurteilt werden könne, ob das Ernennungsrecht auf seine Nachkommen übergegangen sei. Die Frage bilde Gegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens, entsprechende Abklärungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) seien am Laufen. Im Übrigen ende die Amtsdauer des bisherigen Stiftungsrats gemäss Protokoll vom 23. Januar 2014 erst nach dem 23. Januar 2015.

B.i Mit gesonderten Schreiben vom 12. Januar 2015 beantragten die Nachkommen der Vorinstanz, das Verfahren betreffend die Änderung der Stiftungsstatuten abzuschreiben, da der Stiftungsrat das Änderungsgesuch am 8. Januar 2015 zurückgezogen habe und ein materieller Entscheid über die beantragte Statutenänderung hinfällig sei. Sie erklärten, die Beschwerde gegen die Statutenänderung werde aufrecht erhalten, sollte das Verfahren nicht abgeschrieben werden.

B.j Am 16. Januar 2015 erbat die Vorinstanz mit Hinblick auf das nahende Ende des Amtsjahrs des Stiftungsrats sowohl die Nachkommen als auch den Stiftungsrat der SKKG um Informationen zum Gesundheitszustand des Stifters.

Die Nachkommen postulierten in ihrer Antwort vom 20. Januar 2015 eine Verpflichtung der Vorinstanz, Beweise im Rahmen der Offizial- und Untersuchungsmaxime selbst zu erheben. Im Übrigen verwiesen sie auf die Akten der KESB und die Tatsache, dass sich der Stifter während des gesamten Verfahrens weder mündlich noch schriftlich habe vernehmen lassen. Daraus ergebe sich, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine Geschäfte persönlich zu besorgen.

Der Stiftungsrat teilte am 22. Januar 2015 mit, die Frage nach der Urteilsfähigkeit des Stifters lasse sich nicht beantworten, ein entsprechendes ärztliches Attest liege nicht vor. Der Stifter habe letztmals am 4. Juni 2014 an einer Stiftungsratssitzung teilgenommen und sei seither nicht mehr aktiv in Geschäftstätigkeiten und Entscheidungsprozesse involviert. Ob er die Ernennung des Stiftungsrats noch vornehmen könne, lasse sich nicht beantworten. Es stelle sich die Frage, ob Stiftungsrätin D.___ das Ernennungsrecht gestützt auf die vom Stifter ausgestellte Generalvollmacht vom 28. August 2007 an dessen Stelle ausüben könne.

B.k Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 hob die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens auf Änderung der Urkunde auf (Ziff. 1). Der Antrag des Stiftungsrats vom 10. Januar 2014 auf Änderung der Urkunde und Genehmigung des Organisationsreglements mitsamt dem ergänzenden Antrag vom 9. Dezember 2014 wurde abgewiesen (Ziff. 2). Die Beschwerdeverfahren der Nachkommen wurden infolge Rückzugserklärungen vom 8. und 12. Januar 2015 abgeschrieben (Ziff. 3). Es wurde festgestellt, dass der Gesundheitszustand von Bruno Stefanini diesem nicht mehr erlaube, weiterhin das Amt sowie das Ernennungsrecht des Stiftungsrats persönlich auszuüben, womit das Recht, den Stiftungsrat zu ernennen, auf die Nachkommen übergehe (Ziff. 4). Der neue Stiftungsrat wurde unter Vorbehalt weiterer aufsichtsrechtlicher Massnahmen aufgefordert, bis 31. März 2015 ein Geschäftskonzept einzureichen (Ziff. 5). Die superprovisorische Verfügung vom 8. Januar 2015 wurde per 26. Januar 2015 aufgehoben (Ziff. 6) und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ersucht, die Mutationen vom 5. Januar 2015 (Tagesregister) respektive vom 8. Januar 2015 (SHAB) wieder aufzuschalten und die entsprechenden Einträge im Handelsregister zu veranlassen (Ziff. 7).

Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die von der Stiftung beantragte Änderung von Art. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
der Stiftungsurkunde sei nicht als unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 86b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86b - Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
ZGB zu qualifizieren, da sie das Ernennungsrecht der Nachkommen aufheben und somit in Drittrechte eingreifen würde. Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB falle als Grundlage für die beantragten Änderungen ebenfalls nicht in Betracht, da das Ernennungsrecht der Nachkommen weder zu einer Gefährdung des Stiftungsvermögens führe noch den Stiftungszweck beeinträchtige. Der Stiftungsrat lasse sich auch bei einem Ernennungsrecht der Nachkommen mit fachlich qualifizierten Personen besetzen. Für die Wahrung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stiftungsvermögens sei die beantragte Urkundenänderung somit nicht erforderlich. Gemäss Auskunft der Stiftung könne der Stifter infolge seines Gesundheitszustands nicht mehr von seinem Ernennungsrecht Gebrauch machen. Die Generalvollmacht zu Gunsten von D.___ umfasse das Ernennungsrecht des Stifters nicht, da somit eine verbindliche Regelung der Stiftungsurkunde ohne behördlich verfügte Änderung umgangen würde. Im Ergebnis sei der Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde sowie Genehmigung des Organisationsreglements abzuweisen und bleibe die Urkunde in der Fassung von 1980 bis auf Weiteres in Kraft. Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Urkunde sei es Aufgabe der Nachkommen, die Mitglieder des Stiftungsrats für den Zeitraum nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Stiftungsräte zu ernennen.

C.

C.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erhoben die bisherigen Stiftungsräte für die Stiftung (Beschwerdeführerin A1 und Beschwerdegegnerin B1) vertreten durch die Dufour Advokatur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. B-565/2015) und beantragten, die Dispositivziffern 2 sowie 4-8 der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 seien aufzuheben und der Antrag des Stiftungsrats vom 9./10. Januar 2014 (mit Ergänzung vom 9. Dezember 2014) auf Änderung der Stiftungsurkunde und Genehmigung des Organisationsreglements sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 18. Februar 2015 rügten sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes von Treu und Glauben, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung von Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
und Art. 86b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86b - Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
ZGB. Zur Begründung führten sie aus, die Voraussetzungen für eine Organisationsänderung seien erfüllt, da das Ernennungsrecht von Art. 5 der Stiftungsurkunde nicht mehr zeitgemäss sei, das Kooptationssystem sich am besten für eine fachlich hinreichende und unabhängige Besetzung des Stiftungsrats eigne und die Nachkommen zur Ernennung des Stiftungsrats nicht qualifiziert seien.

C.b Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 erhob der Stifter (Beschwerdeführer A2 und Beschwerdegegner B2), vertreten durch seine Generalbevollmächtigte und Stiftungsrätin D.___, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. B-1160/2015) mit im Wesentlichen gleich lautenden Rechtsbegehren. Er liess ausführen, die beantragte Änderung der Stiftungsurkunde hinsichtlich Regelung des Ernennungsrechts sei dringend erforderlich, um Stiftungszweck und Stifterwillen zu wahren. Die angefochtene Verfügung verletze neben Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör.

C.c Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wurden die Verfahren B 565/2015 und B-1160/2015 vereinigt und unter der Geschäftsnummer B 565/2015 weitergeführt.

C.d Die Vorinstanz ernannte Stephan Herren mit Verfügung vom 30. Januar 2015 zum Sachwalter der Stiftung mit Einzelzeichnungsberechtigung und beauftragte ihn mit der Sicherung des Vermögens sowie der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Organisation der Stiftung. Den bisherigen Stiftungsräten F.___, G.___, D.___, Bruno Stefanini, H.___ und I.___ entzog sie das Zeichnungsrecht und untersagte ihnen, ohne Zustimmung des Sachwalters Handlungen im Namen der Stiftung zu tätigen. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wurde angewiesen, die Zeichnungsberechtigung der bisherigen Stiftungsräte mit sofortiger Wirkung aus dem Register zu löschen.

C.e Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2015 bestritt die Vorinstanz die Legitimation der bisherigen Stiftungsräte, für die Stiftung Beschwerde im Verfahren B-565/2015 zu führen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A1 sei folglich nicht einzutreten.

D.

D.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 erhoben die Nachkommen des Stifters (Beschwerdeführende B und Beschwerdegegner A) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. B-812/2015) und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Die "superprovisorische Verfügung" vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben.
2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben.
3. In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 23. Januar 2015 sei festzustellen,

a. dass der Gesundheitszustand von Bruno Stefanini ihm schon seit Anfang 2014 und jedenfalls im Dezember 2014 nicht mehr erlaubt hatte, das Recht, den Stiftungsrat zu ernennen, persönlich auszuüben;
b. dass seine Nachkommen somit das Recht hatten, am 17. Dezember 2014 den Stiftungsrat der SKKG per 25. Dezember 2014 neu zu wählen;
c. dass der Stiftungsrat demnach seit 25. Dezember 2014 aus Bettina Stefanini, Vital Stefanini, A.___, B.___ und C.___ besteht.

4. Das Verfahren betreffend Änderung der Stiftungsurkunde und Genehmigung des Organisationsreglements sei infolge Rückzug des Gesuchs abzuschreiben. Eventualiter sei (in Bestätigung der Verfügung vom 23. Januar 2015, Dispositiv-Ziffer 2) der Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde und Genehmigung des Organisationsreglements abzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

Sie beantragten ferner, das Verfahren B-565/2015 zu sistieren, bis über die Legitimation des neuen Stiftungsrats entschieden sei. Zudem stellten sie das Massnahmebegehren, Bettina Stefanini, Vital Stefanini, A.___, B.___ und C.___ seien unverzüglich wieder als Stiftungsräte im Handelsregister einzutragen, wenn auch einstweilen ohne Zeichnungsberechtigung.

Sie brachten vor, die Rechtsnatur der von der Vorinstanz als "superprovisorisch" bezeichneten Verfügung vom 8. Januar 2015 sei unklar, zudem sei diese nicht verhältnismässig. Sodann hätte die Vorinstanz nicht die Beschwerdeverfahren der Nachkommen, sondern das Statutenänderungsverfahren infolge Rückzugs abschreiben müssen. Das Ernennungsrecht sei nicht erst mit Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 auf die Nachkommen übergegangen, sondern der Stifter sei bereits am 17. Dezember 2014 gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, das Ernennungsrecht auszuüben. Die Ernennung des neuen Stiftungsrats durch die Nachkommen am 17. Dezember 2014 sei folglich gültig, der vom neuen Stiftungsrat am 8. Januar 2015 erklärte Rückzug des Statutenänderungsgesuchs zu beachten und das Änderungsverfahren infolge Rückzugs abzuschreiben. Sollte das Gericht Zweifel am Gesundheitszustand des Stifters haben, werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Stifters im Hinblick auf die Ausübung des Ernennungsrechts beantragt.

D.b Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 wurde der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden B gutgeheissen und das Verfahren B-565/2015 sistiert. Mit gleicher Verfügung wurde ihr Massnahmebegehren abgewiesen.

D.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2015 fest, bei der Prüfung des Antrags auf Statutenänderung seien das Ernennungsrecht und der Gesundheitszustand des Stifters zentral und bis vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 nicht genügend klar erstellt gewesen.

D.d Der Beschwerdegegner B2 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2015, auf die Beschwerde B-812/2015 sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; es sei festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden B am 17. Dezember 2014 vorgenommene Wahl des Stiftungsrats unwirksam sei; es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden B nicht zur Wahl des Stiftungsrats befugt seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden B. Er liess zur Begründung ausführen, die Beschwerdeführenden B seien zur Beschwerde nicht legitimiert, da die Vorinstanz allen ihren Anträgen mit Verfügung vom 23. Januar 2015 entsprochen habe und es ihnen folglich an jeglicher Beschwer fehle. Auch materiell wären ihre Anträge abzuweisen. Die Wahl des Stiftungsrats vom 17. Dezember 2014 sei ungültig, da die Nachkommen zur Wahl nicht befugt gewesen seien und die Wahl zudem während laufender Amtszeit der amtierenden Stiftungsräte erfolgt sei.

D.e Die Beschwerdegegnerin B1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen; unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden B. Sie bestritt die Legitimation der Beschwerdeführenden B mit dem Argument, die Vorinstanz habe ihren Anträgen in der angefochtenen Verfügung 23. Januar 2015 entsprochen, weshalb sie nicht beschwert seien. Auch inhaltlich wäre ihre Beschwerde abzuweisen, da kein Beweis dafür vorliege, dass der Stifter zur Ausübung des Ernennungsrechts gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei. Unabhängig vom Gesundheitszustand des Stifters sei die Neuwahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen am 17. Dezember 2014 noch während laufender Amtszeit der amtierenden Stiftungsratsmitglieder ohne deren vorherige Abwahl erfolgt, weshalb die Wahl nichtig sei.

D.f Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurden die Parteien informiert, dass ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Stifters im Hinblick auf die Ausübung des Ernennungsrechts gemäss Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde eingeholt werde. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Einwände gegen die Sachverständige sowie allfällige Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu den vorgesehenen Fragen einzureichen. Im Anschluss an die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden B, des Beschwerdegegners B2 sowie der Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 Dr. med. J.___, stellvertretende Chefärztin, Kantonale psychiatrische Dienste in K.___, als Sachverständige eingesetzt. Sie wurde mit der Beantwortung folgender Fragen beauftragt:

1. Bestehen Anzeichen aus medizinischer Sicht, dass Herr Bruno Stefanini gegenwärtig aus gesundheitlichen oder andern Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Mitglieder des Stiftungsrats der Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte (KKG) zu bezeichnen?

2. Sofern solche Anzeichen bestehen: Haben diese Anzeichen auch bereits am 17. Dezember 2014 bestanden?

Am 31. Oktober 2015 traf das Gutachten der Sachverständigen ein. Im Ergebnis beantwortete es die gestellten Fragen dahingehend, aus medizinischer Sicht bestünden Anzeichen dafür, dass der Stifter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, neue Mitglieder als Stiftungsrat der SKKG zu bezeichnen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten diese Anzeichen bereits am 17. Dezember 2014 bestanden.

D.g Die Beschwerdegegner B reichten mit Eingaben vom 21. und 23. Dezember 2015 Stellungnahmen zum Gutachten ein. Sie brachten vor, aus dem Gutachten lasse sich schliessen, dass der Stifter in der Lage gewesen sei, sein Ernennungsrecht am 17. Dezember 2014 durch Bestätigung der bisherigen Stiftungsräte auszuüben.

D.h Am 8. Januar 2016 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, wobei den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zum Gutachten vom 31. Oktober 2015 Stellung zu nehmen und die Sachverständige zu befragen.

D.i Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 legitimierte sich Rechtsanwalt Daniel Christe als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers A2.

D.j Mit Replik vom 11. Februar 2016 hielten die Beschwerdeführenden B an ihren Anträgen fest, wobei sie Antrag 3c dahingehend ergänzten, es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat heute aus Bettina und Vital Stefanini, A.___, B.___, L.___ sowie M.___ bestehe. Zudem stellten sie den Verfahrensantrag, bis zum Vorliegen einer aktuellen, durch das momentan zuständige Organ der Stiftung erteilten Vollmacht seien die bisherigen und allfällige künftige Eingaben der Dufour Advokatur nicht zu beachten und aus dem Recht zu weisen. Sie begründeten die eigene, von den Beschwerdegegnern B und der Vorinstanz bestrittene Beschwerdelegitimation damit, die Vorinstanz habe ihren Anträgen in der Verfügung vom 23. Januar 2015 nur teilweise entsprochen. In materieller Hinsicht sei mit dem Gutachten der Beweis erbracht, dass der Stifter bereits am 17. Dezember 2014 gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Ernennungsrecht auszuüben.

D.k Mit Duplik vom 18. April 2016 hielt die Beschwerdegegnerin B1 an ihren Anträgen und Ausführungen fest, wonach die Nachkommen zur Beschwerde nicht legitimiert seien und ihre Wahl des Stiftungsrats vom 17. Dezember 2014 nichtig gewesen sei. Sie verlangte darüber hinaus die Abweisung des von den Nachkommen gestellten Verfahrensantrags, sämtliche Eingaben der Anwälte bis zum Vorweisen einer Vollmacht aus dem Recht zu weisen, da diese gültig bevollmächtigt seien.

D.l Der Beschwerdegegner B2 hielt mit Duplik vom 18. April 2016 ebenfalls an seiner Ansicht fest, die Nachkommen seien nicht beschwerdelegitimiert. Er liess ausführen, aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Stifter noch immer in der Lage sei, den bisherigen Stiftungsrat zu bestätigen und somit das Ernennungsrecht wahrzunehmen. Es dränge sich auf, die Sistierung des Verfahrens B-565/2015 aufzuheben und zunächst über die beantragte Urkundenänderung zu entscheiden, bevor die Wahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen geprüft werde.

D.m Die Stiftungsräte D.___ und G.___ beantragten mit unaufgeforderten Eingaben vom 18. und 28. April 2016, auf die Beschwerde B-812/2015 der Beschwerdeführenden B sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Sistierung des Verfahrens B-565/2015 sei wieder aufzuheben, damit materiell über die Änderung der Stiftungsurkunde entschieden werden könne.

E.

E.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde die Sistierung des Verfahrens B-565/2015 aufgehoben und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

E.b Die Vorinstanz brachte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2016 vor, die Stiftungsurkunde in der ursprünglichen Fassung vom 24. Dezember 1980 sei nach wie vor in Kraft. Den von den Beschwerdeführenden A vorgebrachten Vorwurf der Gehörsverletzung wies sie zurück. Zudem bestritt sie das Vorbringen der Beschwerdeführenden A, wonach das Ernennungsrecht gemäss geltender Statuten nicht mehr zeitkonform sei.

E.c Die Beschwerdeführerin A1 stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2016 auf den Standpunkt, die Voraussetzungen von Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB zur beantragten Änderung von Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde seien erfüllt. Die Beschwerdegegner A seien als Wahlorgan sowie Stiftungsratsmitglieder ungeeignet und der Gefahr der Fremdsteuerung ausgesetzt.

E.d Der Beschwerdeführer A2 stellte mit Eingabe vom 13. Juli 2016 die Anträge, die Dispositivziffern 2 sowie 4-8 der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 seien aufzuheben; der Antrag des Stiftungsrats vom 9./10. Januar 2014 auf Änderung der Stiftungsurkunde und Genehmigung des Organisationsreglements sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat der KKG bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Änderung der Stiftungsurkunde aus Bruno Stefanini, D.___, G.___, F.___ und H.___ bestehe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner A. Er hielt an seinen Ausführungen fest, wonach die Voraussetzungen für die Genehmigung der vom Stiftungsrat beantragten Urkundenänderung gemäss Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB erfüllt seien.

E.e Die Beschwerdegegner A beantragten mit Stellungnahme vom 13. Juli 2016, die Beschwerden der Beschwerdeführenden A vom 23. und 25. Februar 2015 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden A. Der Stellungnahme legten sie eine Tonaufnahme der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014 mitsamt Abschrift bei. Zur Begründung brachten sie vor, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A1 sei aufgrund fehlender Legitimation ihrer Rechtsvertretung sowie eines Konflikts der Interessen von Stiftung und bisherigem Stiftungsrat nicht einzutreten. Auch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers A2 sei infolge Interessenkonflikts nicht einzutreten. Die Voraussetzungen einer wesentlichen Organisationsänderung seien nicht erfüllt, was durch die Tonaufnahme der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014 bestätigt werde.

E.f Die Stiftungsräte der SKKG D.___, G.___, F.___ und H.___ reichten am 13. Juli 2016 unaufgefordert eine Stellungnahme ein, in welcher sie das Vorgehen der Nachkommen scharf kritisierten. Vom Gericht aufgefordert, zu bezeichnen, ob die Eingabe im eigenen Namen oder für den Beschwerdeführer A2 erfolgt sei, da den bisherigen Stiftungsräten im Verfahren keine Parteistellung zukomme, antworteten D.___ und G.___ am 21. Juli 2016, die Eingabe sei einerseits als Generalbevollmächtigte des Beschwerdeführers A2 im Sinne einer Ergänzung der Stellungnahme von dessen Rechtsvertreter Daniel Christe vom 13. Juli 2016 erfolgt. Andererseits handle es sich um eine eigene Stellungnahme der Stiftungsräte, welche die Interessen der Stiftung verträten. Mit erneuter Eingabe vom 29. Juli 2016 ersuchten D.___ und G.___, die unaufgefordert eingereichten Eingaben sämtlichen Verfahrensbeteiligten zuzustellen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Daniel Christe äusserte sich auf Anfrage des Gerichts mit Eingabe vom 8. August 2016 dahingehend, er sei zwar eigentlicher formeller Parteivertreter des Beschwerdeführers A2, weitere Eingaben der Generalbevollmächtigten des Stifters in dessen Namen seien jedoch als Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 zu berücksichtigen, da eine Mehrfachvertretung zulässig sei. Daraufhin wurden die unaufgeforderten Eingaben sämtlichen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.

E.g Die Beschwerdeführerin A1 reichte am 24. August 2016 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, worin sie ausführte, die Abschrift der Tonaufnahme vom 9. Januar 2014 durch die Nachkommen enthalte unsachliche sowie sinnentstellende Interpretationen und Wertungen. Im Übrigen hielt sie an ihren bisherigen Ausführungen fest.

E.h Der Beschwerdeführer A2 reichte mit Eingabe vom 31. August 2016 ebenfalls eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, in welcher er sich zur von den Beschwerdegegnern A eingereichten Tonaufnahme der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014 sowie den Umständen der Urkundenänderung äusserte. Er hielt an seiner Ansicht fest, wonach der Stiftungszweck durch das Ernennungsrecht der hierzu nicht geeigneten Nachkommen gefährdet sei.

E.i Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. September 2016 reichten die Stiftungsräte der SKKG D.___ und G.___ einen Auszug aus dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 23. Januar 2014 betreffend die Wiederwahl der Stiftungsräte der SKKG sowie ein Schreiben vom 13. Februar 2014 an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ein, woraus sich der Wille des Stifters bezüglich der Zusammensetzung des Stiftungsrats ergebe.

Der Beschwerdeführer A2 reichte zu diesen Unterlagen am 9. September 2016 unaufgefordert eine Stellungnahme ein, wobei er ebenfalls die Ansicht vertrat, die Wahl der bisherigen Stiftungsräte sowie die Nichtberücksichtigung der Nachkommen am 23. Januar 2014 habe dem klaren Willen des Stifters entsprochen, der sich im urteilsfähigen Zustand befunden habe.

E.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. September 2016 liessen die Stiftungsräte der SKKG D.___, G.___, F.___ und H.___ dem Gericht in Kopie eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdegegner A vom 15. September 2016 an die KESB Winterthur zukommen, worin sie sich mit deren Forderung des Entzugs der Generalvollmacht von D.___ und G.___ sowie der Ausdehnung der Beistandschaft auseinandersetzten.

F.
Die Parteien verzichteten stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB). Gleichwohl bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteil des BVGer B-3867/2007 vom 29. April 2008 E. 1.1). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind u.a. zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche die Aufsicht über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 172.212.1 Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)
OV-EDI Art. 3
1    Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
a  Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und Chefin oder Chef des Departements.
b  Es erarbeitet die Strategie und die Planung und stellt das Controlling sowie die Koordination sicher.
c  Es besorgt die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
d  Es koordiniert die Ressourcenbedürfnisse, stellt Logistikdienste bereit und erbringt Informatikdienstleistungen.
e  Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten.
2    Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:
a  Es übt die Aufsicht aus über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen.
b  Es instruiert Beschwerden gegen Verfügungen von Ämtern des Departements.
c  Es führt die Fachstelle für Rassismusbekämpfung und das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.
d  Es nimmt innerhalb des Departements, im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), die Eignerinteressen gegenüber der Identitas AG (Art. 7a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196612) wahr.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 [OV-EDI], SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

1.2 Stehen mehrere Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang oder sind sie identisch und stellen sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen, rechtfertigt es sich in sinngemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1997 (SR 273) BZP i.V.m. Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
VwVG, getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren zu vereinigen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17; vgl. BGE 131 V 59 E. 1; 129 V 237 E. 1; Urteile des BVGer B-4710/2014 vom 15. März 2016 E. 1.2; A 4832/2012 und A-4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 1).

1.3 Die Beschwerden in den Verfahren B-565/2015, B-1160/2015 und B 812/2015 richten sich gegen dieselbe Verfügung der Vorinstanz, stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang und erfordern die Prüfung ähnlicher oder identischer Rechts- und Tatfragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem gemeinsamen Urteil zu befinden.

2.

2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses lassen sich nicht klar voneinander trennen. Sie sind erfüllt, wenn die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht sowie aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides unmittelbar einen praktischen Nutzen ziehen würde. Das Anfechtungsinteresse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2; 133 II 400 E. 2.2; Urteile des BGer 1C_56/2015 vom 18. September 2015 E. 3.1; 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1; BVGE 2007/20 E. 2.4.1). Das Interesse muss nach ständiger Praxis im Urteilszeitpunkt zudem noch aktuell und praktisch sein, indem der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und mit Urteil behoben werden kann. Ausnahmsweise wird auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4; 139 I 206 E. 1.1; BVGE 2013/33 E. 1.4; 2013/21 E. 3.1). Wird den Begehren des Adressaten in der Verfügung vollumfänglich entsprochen, ist die materielle Beschwer nicht gegeben (Vera Marantelli/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15;Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 333).

2.2 Einem Feststellungsbegehren ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist im gleichen Sinne auszulegen wie bei der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (BGE 139 V 143 E. 3: 114 V 202 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3). Somit ist ein rechtliches oder tatsächliches, aktuelles und praktisches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachzuweisen. Das Rechtsschutzinteresse besteht darin, dass ein Nachteil durch die Feststellungsverfügung abgewendet werden kann, der Gesuchsteller mithin Dispositionen nicht treffen kann
oder ungerechtfertigterweise unterlassen muss, sofern die feststellende Verfügung nicht ergeht (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 121 ff.; Isabelle Häner, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 25 N. 17; BGE 108 Ib 540 E. 3). Zudem wird verlangt, dass dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung; BGE 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c; Urteil des BGer 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer rechtsgestaltenden Verfügung, ist dies ausreichend (Urteile des BVGer A 1300/2015 vom 30. März 2016 E. 1.3; A-1421/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2.2; BGE 137 II 199 E. 6.5; 135 III 378 E. 2.2).

2.3 Die Nachkommen des Stifters als Beschwerdeführende B im Verfahren B-812/2015 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind Adressaten der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015, womit sie formell beschwert sind. Indessen bestreiten die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden A ihre materielle Beschwer, da ihren Beschwerdeanträgen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich entsprochen worden sei.

2.3.1 Mit Aufsichtsbeschwerden vom 13./20. Januar 2014 an die Vorin-stanz stellten die Beschwerdeführenden B die im Wesentlichen gleich lautenden Anträge, die vom Stiftungsrat beantragte Änderung insbesondere von Art. 5 der Stiftungsstatuten betreffend das Sonderrecht der Nachkommen sei zu verweigern. Diesen Anträgen hat die Vorinstanz entsprochen, indem sie mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung den Antrag des Stiftungsrats vom 10. Januar/9. Dezember 2014 auf Änderung der Stiftungsurkunde sowie des Organisationsreglements abwies. Inwiefern die Beschwerdeführenden B durch die angefochtene Verfügung somit noch materiell beschwert sein sollen, ist nicht ersichtlich. So beantragen sie in ihrer Beschwerde zunächst die Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 8. Januar 2015, mit welcher die Vorinstanz die von ihnen veranlasste Eintragung des neu gewählten Stiftungsrats im Handelsregister vom 5. Januar 2015 rückgängig gemacht und die Wiedereintragung des bisherigen Stiftungsrats angeordnet hat. Die Vorinstanz hat die superprovisorische Verfügung jedoch mit Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 23. Januar 2015 bereits aufgehoben und das Handelsregisteramt mit Dispositivziffer 7 angewiesen, die einstweilen rückgängig gemachten Mutationen im Handelsregister wieder aufzuschalten. Auch das Argument der Beschwerdeführenden B, wonach die Anordnungen der Vorinstanz aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, vermag keine Beschwer darzulegen; im Gegenteil hemmt gerade die Beschwerde die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung. Auf das Begehren Ziff. 1 der Beschwerdeführenden B ist folglich nicht einzutreten.

2.3.2 Mit Begehren Ziff. 2 verlangen die Beschwerdeführenden B, Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben, mit welcher die Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz in Folge Rückzugs abgeschrieben wurden. Sie führen aus, sie hätten ihre Stiftungsaufsichtsbeschwerden nie zurückgezogen, weshalb keine Abschreibung hätte erfolgen dürfen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführenden B mit Eingabe vom 12. Januar 2015 an die Vorinstanz nicht ihre Beschwerden, sondern - im Namen des von ihnen bestimmten Stiftungsrats - das Urkundenänderungsgesuch des bisherigen Stiftungsrats zurückgezogen haben. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin B1 die Vor-instanz indessen um Abschreibung nicht nur des Statutenänderungsverfahrens, sondern auch der damit zusammenhängenden Aufsichtsbeschwerden. Darüber hinaus erwächst den Beschwerdeführenden B aus Dispositivziffer 3 kein Nachteil, da die Vorinstanz ihre Beschwerden im Ergebnis gutgeheissen hat. Sie verfügen über kein praktisches und aktuelles Interesse an der Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, weshalb auf das Begehren Ziff. 2 ebenfalls nicht einzutreten ist.

2.3.3 Mit Begehren Ziff. 3 verlangen die Beschwerdeführenden B, in Ergänzung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei festzustellen, dass der Gesundheitszustand von Bruno Stefanini diesem schon seit Anfang 2014 und jedenfalls im Dezember 2014 nicht mehr erlaubt habe, das Ernennungsrecht persönlich auszuüben, dass seine Nachkommen folglich das Recht hatten, den Stiftungsrat am 17. Dezember 2014 neu zu wählen, und dass der Stiftungsrat demnach seit 25. Dezember 2014 aus den von ihnen gewählten Personen bestehe. Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung bereits festgestellt, der Gesundheitszustand des Stifters erlaube ihm nicht mehr, weiterhin das Amt des Stiftungsrats und das Ernennungsrecht des Stiftungsrats persönlich auszuüben, womit das Ernennungsrecht auf die Nachkommen übergehe. Mit Dispositivziffer 7 hat sie zudem das Handelsregisteramt angewiesen, die von den Nachkommen veranlassten Mutationen vom 5. Januar 2015 betreffend den von ihnen ernannten Stiftungsrat wieder aufzuschalten und die entsprechenden Einträge im Handelsregister zu veranlassen. Damit hat die Vorinstanz die Wahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen vom 17. Dezember 2014 im Ergebnis für gültig erklärt. Ein Nachteil, der nur mit der von den Beschwerdeführenden B beantragten Feststellung abgewendet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden B verfügen somit über kein Feststellungsinteresse. Auf ihr Begehren Ziff. 3 ist nicht einzutreten.

2.3.4 Mit Begehren Ziff. 4 verlangen die Beschwerdeführenden B, das Urkundenänderungsverfahren sei infolge Rückzugs des Gesuchs abzuschreiben, eventualiter sei der Antrag des bisherigen Stiftungsrats auf Änderung der Stiftungsurkunde abzuweisen. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Antrag in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung bereits aufgehoben. Damit hat sie den im Aufsichtsbeschwerdeverfahren gestellten Begehren der Nachkommen entsprochen. Es mutet widersprüchlich an, wenn die Beschwerdeführenden B vor Bundesverwaltungsgericht einen Nachteil aufgrund der Gutheissung des von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Begehrens behaupten. Auch in Bezug auf Begehren Ziff. 4 fehlt es den Beschwerdeführenden B an der materiellen Beschwer, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.3.5 Im Ergebnis sind die Beschwerdeführenden B durch die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 nicht beschwert und verfügen über kein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Damit fehlt es ihnen an der Beschwerdelegitimation und ist auf ihre Beschwerde im Verfahren B-812/2015 nicht einzutreten.

2.4 Der Stifter der SKKG, Bruno Stefanini, ist Beschwerdeführer A2 im Verfahren B-1160/2015.

2.4.1 Nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Ob die für die Parteistellung vorausgesetzte Partei- und Prozessfähigkeit vorliegen, wird von Amtes wegen geprüft. Sie richten sich auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zivilrecht. Die Parteifähigkeit entspricht der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit (Art. 11
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 11 - 1 Rechtsfähig ist jedermann.
1    Rechtsfähig ist jedermann.
2    Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
ZGB), während die Prozessfähigkeit das prozessuale Pendant zur Handlungsfähigkeit darstellt (Art. 12 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 12 - Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
. ZGB; René Rhinow et. al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014). Urteilsunfähige Personen sind prozessunfähig und müssen Prozesshandlungen, mit Ausnahme der Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte, durch einen Vertreter geltend machen (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 154). Vorliegend ist die Urteilsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers A2 strittig. Infolge Rechtsvertretung ist ihm jedoch die Parteistellung nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG zuzuerkennen.

2.4.2 Die Beschwerdegegner A sind der Ansicht, auf die im Namen des Beschwerdeführers A2 von der bisherigen Stiftungsrätin und Generalbevollmächtigten D.___ erhobene Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese in einem Interessenkonflikt stehe. Worin der Interessenkonflikt bestehen soll, wurde jedoch nicht ausgeführt und kann ohnehin offen bleiben, da der Beschwerdeführer A2 seit 11. Februar 2016 durch Rechtsanwalt Daniel Christe vertreten wird.

2.4.3 Der Beschwerdeführer A2 gehört als ehemaliger Stiftungsrat der SKKG zu den Adressaten der angefochtenen Verfügung. Da die Vorinstanz ihm in der angefochtenen Verfügung das Ernennungsrecht aufgrund seines Gesundheitszustands abgesprochen und den Antrag des Stiftungsrats auf Änderung der Urkunde sowie des Organisationsreglements abgewiesen hat, ist er durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Anforderungen an Form und Frist der Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) sind im Übrigen gewahrt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das mit Stellungnahme vom 12. Juli 2016 im Verfahren B-565/2015 nachträglich gestellte Rechtsbegehren 4, es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat der SKKG bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Änderung der Stiftungsurkunde aus Bruno Stefanini, D.___, G.___, F.___ und H.___ besteht. Zum einen können die Begehren einer Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2; BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A 8435/2007 vom 4. August 2008 E. 3.1). Zum andern ist kein Feststellungsinteresse ersichtlich, sind die bisherigen Stiftungsräte doch nach wie vor im Handelsregister eingetragen, wenn auch einstweilen - aufgrund Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2015 - ohne Zeichnungsberechtigung.

2.5 Der Stiftungsrat hat im Verfahren B-565/2015 im Namen der Stiftung (Beschwerdeführerin A1) Beschwerde erhoben.

2.5.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner A bestreiten die rechtsgenügliche Bevollmächtigung der von der Stiftung mandatierten Rechtsvertretung, da die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Januar 2015 einen Sachwalter als einzelzeichnungsberechtigtes Organ über die Stiftung eingesetzt habe. Damit wäre es am Sachwalter, einen geeigneten Rechtsvertreter für die Stiftung zu beauftragen. Zudem bestehe wegen eines gegen gewisse Stiftungsratsmitglieder eingeleiteten Strafverfahrens die Gefahr eines Interessenkonflikts. Indessen erfolgte die Beschwerdeanhebung durch den Stiftungsrat für die Stiftung am 27. Januar 2015 und somit noch vor Einsetzung des Sachwalters durch die Vorinstanz. Eine von der Stiftung zuhanden der Rechtsvertretung ausgestellte Vollmacht vom 27. Januar 2014 liegt im Recht. Der Sachwalter hat den Rechtsvertretern weder die Vollmacht entzogen noch die Beschwerde im Namen der Stiftung zurückgezogen. Die Vollmacht besteht fort, unabhängig davon, ob der damalige Stiftungsrat weiterhin im Amt ist (BGE 78 II 369 E. 2b; Urteil des BGer 4C.399/2001 vom 21. November 2002 E. 2.2). Die Rechtsvertreter sind somit gültig von der Stiftung bevollmächtigt. Was den angeblichen Interessenkonflikt des Stiftungsrats angeht, so wurde das von den Beschwerdegegnern A gegen einen Teil des bisherigen Stiftungsrats eingeleitete Strafverfahren wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Falschbeurkundung von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 20. Mai 2016 eingestellt. Damit ist auch dem Verdacht eines Interessenkonflikts der Boden entzogen.

2.5.2 Die Stiftung ist als juristische Person des Privatrechts parteifähig (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 153), hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, da die Vorinstanz ihren Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde sowie des Organisationsreglements abgewiesen und die Neubesetzung des Stiftungsrats durch die Nachkommen gutgeheissen hat. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.6 Nicht einzutreten ist auf die mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. April 2016 gestellten Begehren der Stiftungsräte D.___ und G.___, da diese nicht ausdrücklich im Namen des Beschwerdeführers A2 gestellt wurden und darüber hinaus weit über 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz, und somit verspätet, erfolgt sind (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG).

2.7 Zusammenfassend ist einzutreten auf die Beschwerde B-565/2015 der Beschwerdeführerin A1 vom 18. Februar 2015, die Beschwerde B 1160/2015 vom 25. Februar 2015 des Beschwerdeführers A2 sowie auf dessen im Wesentlichen gleichlautende Anträge 1, 2, 3 und 5 in der Eingabe vom 13. Juli 2016 im nunmehr vereinigten Verfahren B-525/2015, nicht jedoch auf die Beschwerde B-812/2015 der Beschwerdeführenden B, den ergänzenden Antrag 4 des Beschwerdeführers A2 im Verfahren B 525/2015 sowie die Anträge der Stiftungsräte D.___ und G.___ vom 18. April 2016.

3.

3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden A zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, da diese die angefochtene Verfügung ungenügend begründet habe. Sie habe sich nicht mit den zahlreichen Argumenten der Beschwerdeführenden A auseinandergesetzt und ihre Verfügung auf dogmatische bzw. generelle Gründe gestützt. An die Begründungspflicht der Vorinstanz seien umso höhere Anforderungen zu stellen, als es sich bei der Beschwerdeführerin A1 um eine Stiftung mit herausragender gesellschaftlicher Bedeutung für die Schweiz handle, die Verfügung einschneidend in ihre Rechtsposition eingreife und ein grosses öffentliches Interesse am Verfahren bestehe; zudem habe die Vorinstanz am 28. Oktober 2013 einen anderslautenden Vorbescheid erlassen. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung beschränke sich auf Art. 5 der Stiftungsurkunde, obwohl die beantragte Urkundenänderung integral abgewiesen worden sei. Sodann habe die Vor-instanz den Anspruch der Parteien auf Orientierung verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin A1 die Rückzugserklärungen der Beschwerdegegner A vom 8. und 12. Januar 2015 vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht zugestellt habe.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV [SR 101]) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei muss die Begründung einer Verfügung - im Sinne einer Minimalanforderung - so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügend hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3; 112 Ia 107 E. 2b; Urteile des BVGer A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2; A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1; Urteil des BVGer C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 E. 3.2). An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, je grösser der Ermessensspielraum der Behörde ist und je komplexer die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 232 E. 3.3; 112 Ia 107 E. 2b; 104 Ia 201 E. 5g).

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und soll die Heilung die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; Urteile des BVGer C-884/2010 vom 18. Oktober 2012 E. 4 ff.; C-7060/2013 vom 23. Mai 2016 E. 4.2).

3.4 Die rechtliche Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 ist mit drei Seiten in Kleinschrift verhältnismässig umfangreich. Aus ihr ergibt sich transparent, welche Argumente für die Vorinstanz letztlich entscheidend waren. Es wird festgehalten, dass organisatorische Statutenänderungen entweder gestützt auf Art. 86b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86b - Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
oder Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB genehmigt werden können und dass Art. 86b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86b - Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
ZGB vorliegend nicht als Grundlage für die beantragte Urkundenänderung in Frage komme, da diese das Ernennungsrecht der Nachkommen aufhebe und damit in Drittrechte eingreife. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Voraussetzungen für eine Statutenänderung gestützt auf Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB seien nicht erfüllt, da keine ausreichenden Gründe vorgebracht worden seien, inwiefern die Ausübung des Ernennungsrechts durch die Nachkommen zu einer Gefährdung von Stiftungszweck oder -vermögen führen würde. Das Ernennungsrecht der Nachkommen sei nicht dabei hinderlich, den Stiftungsrat mit geeigneten und fachlich qualifizierten Personen zu besetzen. Schliesslich stellt die Vor-instanz fest, der Stifter könne - der Auskunft der Stiftung zufolge - von seinem Ernennungsrecht aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr Gebrauch machen, weshalb das Ernennungsrecht nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Stiftungsräte auf die Nachkommen übergehe. Dem Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt auseinandergesetzt, sondern sich auf Erwägungen allgemeiner Natur beschränkt, kann damit nicht gefolgt werden. Vielmehr hat sie die rechtlich relevanten Bestimmungen auf den konkreten Sachverhalt angewendet. Zur Auseinandersetzung mit für die rechtliche Beurteilung des Falls irrelevanten und an den wesentlichen Kernfragen vorbeizielenden Vorbringen der Parteien war sie nicht verpflichtet. Auch für die integrale Abweisung der beantragten Urkundenänderung findet sich eine Erklärung in der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz führt aus, dass organisatorische Änderungen in der Stiftungsurkunde zwar angezeigt seien, es jedoch dem neuen Stiftungsrat obliege, diese umzusetzen. Es leuchtet ein, dass die übrigen Änderungen nicht genehmigt bzw. geprüft wurden, da die Änderung der Stiftungsurkunde in die Kompetenz des neu ernannten Stiftungsrats fällt. Den Beschwerdeführenden A waren die wesentlichen Argumente der Vorinstanz somit bekannt, wodurch sie in die Lage versetzt wurden, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Was schliesslich den Vorwurf angeht, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin A1 die Rückzugserklärungen der Beschwerdegegner A vom 8. und 12. Januar 2015 nicht vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung zugestellt, so erachtete die Vorinstanz die Beschwerdegegner A gemäss eigenen Ausführungen erst
ab dem 23. Januar 2015 als zum Rückzug der Beschwerden berechtigt. Der Vorinstanz kann darum weder eine Verletzung der Orientierungspflicht noch der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Doch selbst falls ein Mangel in der Begründung vorläge, wären alle Voraussetzungen für die Heilung eines allfälligen Mangels vorliegend erfüllt. Dem Bundesverwaltungsgericht steht gegenüber der angefochtenen Verfügung eine Ermessenskontrolle zu, es verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und c VwVG). Das Interesse der Parteien an einem raschen Entscheid würde es erfordern, den allfälligen Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren zu beheben, während eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Schliesslich hat das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz in sämtlichen Verfahren Vernehmlassungen eingeholt und diese den Parteien zugestellt. Dadurch haben diese Kenntnis von den massgeblichen Entscheidgründen erhalten und wurde ihnen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu Gegenbemerkungen gegeben. Die Rüge erweist sich damit als nicht stichhaltig.

4.

4.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden A eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend. Die Vorinstanz habe der Stiftung am 28. Oktober 2013 im Rahmen einer Vorprüfung mitgeteilt, die neue Stiftungsurkunde erfülle ihre Vorgaben weitgehend. Die empfohlenen Änderungen seien untergeordneter Natur gewesen, namentlich habe die Vor-instanz nichts gegen die beantragte Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde eingewendet. Damit habe sie insgesamt einen positiven Vorbescheid erlassen. Indem sie mit der angefochtenen Verfügung vom Vorbescheid abgewichen sei, habe sie sich widersprüchlich verhalten und das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführenden A verletzt, die Urkunden-änderung werde wie beantragt gutgeheissen.

4.2 Der in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl Behörden wie auch Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Für Behörden im Verhältnis zu Privaten bedeutet dies insbesondere, dass sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund wechseln dürfen. Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Die Behörde darf nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine durch ihr ursprüngliches Verhalten geschaffene Vertrauensgrundlage zurückkommen oder an die von ihr selbst veranlasste Vertrauensbetätigung eines Privaten Nachteile knüpfen (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 190 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, Rz. 622 f., 707 f.). Die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz setzt allerdings voraus, dass sich der Betroffene auf eine formelle Vertrauensgrundlage stützen kann, mithin auf einen Rechtsakt oder eine Handlung eines staatlichen Organs, welche(r) bei ihm bestimmte Erwartungen weckt. Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen einer (zuständigen oder gutgläubig für zuständig gehaltenen) Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den Betroffenen berührende Angelegenheit beziehen. Weiter wird verlangt, dass dieser berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Schliesslich darf das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegen (BGE 137 II 182 E. 3.6.2; 131 II 627 E. 6.1; 117 Ia 285 E. 2b; 116 Ib 185 E. 3c; Urteile des BVGer C-6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3; A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1).

4.3 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 teilte die Vorinstanz dem Stiftungsrat mit, der ihr unterbreitete Entwurf der geänderten Statuten sowie des Organisationsreglements erfülle ihre Anforderungen weitgehend, und bat den Stiftungsrat, ihre Änderungsvorschläge bei der Überarbeitung zu berücksichtigen und zur Genehmigung der Statutenänderung weitere Unterlagen einzureichen. Zur Aufhebung des Ernennungsrechts der Nachkommen durch Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde äusserte sie sich nicht. Das Schreiben der Vorinstanz bezieht sich zwar auf eine konkrete, die Beschwerdeführenden A berührende Angelegenheit. Indessen haben die Beschwerdeführenden A nicht dargelegt, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen sie gestützt auf dieses Schreiben getätigt haben. Solche sind auch weder für die beschwerdeführende Stiftung noch für den beschwerdeführenden Stifter ersichtlich. Sodann durften die Beschwerdeführenden A nach Erhebung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde durch die Nachkommen am 13. und 20. Januar 2014 nicht berechtigterweise darauf vertrauen, die Behörde werde an ihrer vorläufigen, in Unkenntnis der von den Nachkommen vorgebrachten Argumente gebildeten Einschätzung festhalten. Mithin konnten sie sich nicht gutgläubig darauf verlassen, mit der Auskunft der Vorinstanz sei das Ergebnis des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vorweggenommen (vgl. BGE 117 Ia 285 E. 3e). Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf Treu und Glauben sind somit nicht erfüllt. Der Vorinstanz kann weder widersprüchliches Verhalten noch die Verletzung eines berechtigten Vertrauens der Beschwerdeführenden A vorgeworfen werden.

5.1 Die Beschwerdeführenden A rügen weiter eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe dem Stifter die Fähigkeit abgesprochen, sein statutarisches Ernennungsrecht auszuüben, ohne den rechtserheblichen Sachverhalt ordnungsgemäss abzuklären. Sie habe ihren Entscheid mit dem Schreiben der Stiftung vom 22. Januar 2015 begründet, worin diese ihr mitgeteilt haben soll, der Stifter sei nicht mehr in der Lage, sein Ernennungsrecht auszuüben. Das Schreiben sei jedoch falsch zitiert worden, womit die Vorinstanz ihrer Verfügung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Die Vor-instanz habe den Sachverhalt auch nicht durch fachkundige Stellen wie Ärzte oder die KESB zu erstellen versucht und kein Beweisverfahren durchgeführt, womit sie die Vorschriften über das Beweisverfahren sowie das rechtliche Gehör der Parteien verletzt habe (Art. 12 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG). Die Beweiswürdigung sei sachlich nicht haltbar und damit willkürlich. Zudem habe sie die bundesrechtlichen Vorschriften über die Beweislast (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) verletzt, da die Nachkommen beweisbelastet seien und keinen Beweis für die Urteilsunfähigkeit des Stifters erbracht hätten. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben, eventualiter sei die Sache zwecks Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2 Unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien hat die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsmaxime, Art. 12 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG). Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen, etwa durch das Einholen von Gutachten (BVGE 2009/60 E. 2.1.1; 2010/11 E. 3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 456). Grundsätzlich hat die Behörde alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen, wobei der Aufwand für die Sachverhaltsermittlung verhältnismässig sein muss. Dabei darf sie sich nicht mit Parteivorbringen begnügen, insbesondere dürfen diese nicht ungesehen als erwiesen betrachtet werden (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 33 f., 83; BGE 100 Ib 358 E. 1).

5.3 Gemäss Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG können mit der Beschwerde eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, nicht alle entscheidrelevanten Gesichtspunkte geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde (Urteile des BVGer A 282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.1; A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 3.4; BVGE 2012/21 E. 5.1). Das Gericht überprüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung mit voller Kognition. Deuten die Akten darauf hin, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig erhoben wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht kraft Untersuchungsgrundsatzes befugt, zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG N. 36; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1044). Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung kann zur Rückweisung an die Vorinstanz führen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; Urteil des BVGer B-7420/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 4.1). Das verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), kann vom Gericht indessen auch verlangen, die Sache so rasch wie möglich zu einem Endentscheid zu führen, indem es die erforderlichen Abklärungen selber an die Hand nimmt (Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.3; BVGE 2015/1 E. 4.8; Urteil des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.8).

5.4 Im Verwaltungsverfahren vor erstinstanzlichen Bundesverwaltungsbehörden und Beschwerdeinstanzen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP). Danach sind Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel sind, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen (BGE 137 II 266 E. 3.2). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (sog. Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 II 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 ff.). Als Ausnahme vom Regelbeweismass wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet. Die Behörde kann derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgen, welche als die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten erscheint. Die Beweiserleichterung setzt eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen (BGE 130 II 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BGer 5C.184/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2). Zu den Tatsachen, die mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sind, gehört namentlich das Fehlen der Urteilsfähigkeit (BGE 124 III 5 E. 1b; Urteil des BGer 5C.33/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.2).

5.5 Der Vorwurf des Beschwerdeführers A2, die Vorinstanz habe die Vorschriften über die Beweislast (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) verletzt, da die beweisbelasteten Nachkommen keinen Beweis für die Urteilsunfähigkeit des Stifters erbracht hätten, erweist sich als unbegründet. Anders als im Zivilprozessrecht gibt es im öffentlichen Prozessrecht nämlich keine subjektive Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast, da der Untersuchungsgrundsatz Anwendung findet. Es ist Sache der verfügenden Behörde, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 222 E. 6; 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2). Die Beschwerdegegner hätten den Nachweis der Urteilsunfähigkeit des Stifters nur mittels Arztbericht oder Gutachten erbringen können. Einem von den Parteien eingeholten Gutachten wäre gegenüber einem von der Vorinstanz oder dem Gericht eingeholten Gutachten jedoch von vornherein ein geringerer Beweiswert zugekommen, da Ersteres nicht nach den Vorgaben des VwVG erstellt worden wäre (BGE 125 V 353 E. 3b/dd; BVGE 2013/9 E. 3.8.1; vgl. E. 7.3 nachstehend). Ob die Vorinstanz allein gestützt darauf die Urteilsunfähigkeit des Stifters hätte bejahen können, ist fraglich. Sodann geht aus den Entscheiden der KESB Winterthur vom 23. September 2014 und 27. Oktober 2015 hervor, dass der Stifter bzw. die ihn vertretenden Stiftungsräte sich im vorinstanzlichen Verfahren lange Zeit weigerten, die behandelnden Ärzte des Stifters gegenüber der KESB sowie dem von ihr beauftragten Gutachter Dr. N.___ vom Arztgeheimnis zu entbinden und ärztliche Dokumente herauszugeben. Es mutet widersprüchlich an, wenn der Beschwerdeführer A2 die Beweiserhebung durch die Vorinstanz und die Gegenpartei einerseits erschwert bzw. verunmöglicht, andererseits die Beschwerdegegner A auf ihre Beweislast zu behaften versucht. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da sich die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ohnehin als unvollständig erweist.

5.6 In der angefochtenen Verfügung hatte die Vorinstanz nicht nur über die vom bisherigen Stiftungsrat beantragte Urkundenänderung zu befinden, sondern auch zu beurteilen, ob die Nachkommen dazu berechtigt waren, mit Wahl vom 17. Dezember 2014 Mitglieder des Stiftungsrats zu ernennen. Gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde geht das Ernennungsrecht auf die Nachkommen des Stifters über, wenn dieser aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, von diesem Gebrauch zu machen. Der von der Vorinstanz abzuklärende Sachverhalt bezog sich somit namentlich auf den Gesundheitszustand des Stifters. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 bat die Vorinstanz den Stiftungsrat sowie die Nachkommen um Hinweise zum Gesundheitszustand des Stifters. Sie verwies dabei unter anderem auf den Entscheid der KESB vom 23. September 2014, welcher keine abschliessenden Rückschlüsse auf die Urteilsfähigkeit des Stifters erlaube. Der Stiftungsrat antwortete mit Schreiben vom 22. Januar 2015, der Stifter liege im Bett und sei in den letzten Wochen selten aufgestanden. Er habe zuletzt am 4. Juni 2014 an einer Stiftungsratssitzung teilgenommen und sei seither nicht mehr aktiv in den Geschäftstätigkeiten und Entscheidungsprozesse der Stiftung involviert. Eine neue Amtsdauer des Stifters sei für den Stiftungsrat nicht notwendig, grundsätzlich sei er aber derzeit für die Ernennung der Stiftungsratsmitglieder zuständig. Ob er hierzu im heutigen Zeitpunkt in der Lage sei, könne nicht beantwortet werden, selbst die involvierten Fachärzte hätten hierzu keine Stellungnahme abgegeben; auf jeden Fall sei kein ärztliches Attest einer Urteilsunfähigkeit bekannt. Es stelle sich die Frage, ob seine Generalbevollmächtigte D.___ diese Funktion an seiner Stelle ausüben könne.

Gestützt auf diese Parteiauskunft stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, der Stifter könne von seinem Ernennungsrecht infolge seines Gesundheitszustands nicht mehr Gebrauch machen. Damit hat sie einerseits das Schreiben des Stiftungsrats falsch zitiert, da dieser die Frage nicht verneint, sondern offen gelassen hatte. Zudem hat sie es versäumt, die Parteiauskünfte der jeweils anderen Partei zur Stellungnahme zukommen zu lassen. Ihr lag neben den Parteiauskünften lediglich der Entscheid der KESB vom 23. September 2014 vor. Dieser äussert Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Stifters und bejaht dessen Schutzbedürfnis, da der Stifter nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, administrative Angelegenheiten sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung vollumfänglich zu besorgen. Die Verbeiständung erfolgte aufgrund zeitlicher Dringlichkeit ohne das Abwarten eines ärztlichen Attests. Damit hat sich die KESB nicht abschliessend zum Gesundheitszustand des Stifters äussern können. Allein gestützt auf den Entscheid der KESB vom 23. September 2014 sowie die Auskünfte der Parteien, die keine konkreten Hinweise enthielten, konnte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt betrachten. Zur Beantwortung der Frage der Urteilsfähigkeit des Stifters hätte sie ein ärztliches Gutachten einholen müssen. Somit hat sie sich bei der angefochtenen Verfügung auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt gestützt und das rechtliche Gehör der Parteien verletzt.

5.7 Die Vorinstanz verfügt als Aufsichtsbehörde über Stiftungen weder über spezifische Fachkenntnisse hinsichtlich der Beurteilung der Urteilsfähigkeit natürlicher Personen, noch ist sie mit dieser Materie besonders vertraut, sodass ein medizinisches Gutachten gleicherweise vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt werden kann. Eine Rückweisung würde die Verfahrensdauer zudem übermässig verlängern, weshalb es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die nötigen Sachverhaltsabklärungen selbst vornimmt und die Sache zügig zu einem Endentscheid führt, anstatt sie an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Gehörsverletzung kann im vorliegenden Verfahren durch das vom Gericht eingeholte Gutachten vom 31. Oktober 2015 geheilt werden, zumal den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, zu diesem Stellung zu nehmen. Die Eventualanträge der Beschwerdeführenden A, die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sind deshalb abzuweisen.

6.
Im Streit liegt einerseits der Antrag des Stiftungsrats der KKG vom 9./10. Januar 2014 auf Änderung der Stiftungsurkunde, mit welchem insbesondere der in Art. 5 der Stiftungsurkunde vorgesehene Übergang des Ernennungsrechts auf die Nachkommen im Falle gesundheitlich oder anderweitig bedingten Unvermögens des Stifters abgeschafft und durch ein Kooptationsrecht des Stiftungsrats ersetzt werden soll. Andererseits ist strittig, ob das Recht, Stiftungsräte zu ernennen, infolge des Gesundheitszustands des Stifters bereits auf die Nachkommen übergegangen ist und die von ihnen vorgenommene Wahl des Stiftungsrats vom 17. Dezember 2014 gültig war. Beide Sachverhalte haben das Ernennungsrecht der Nachkommen zum Gegenstand und stehen in enger zeitlicher Nähe, sind jedoch unabhängig voneinander zu beurteilen. Da die Vorinstanz den Beschwerden der Nachkommen gegen die vom Stiftungsrat beantragte Urkundenänderung mit Verfügungen vom 21. Januar und 3. März 2014 aufschiebende Wirkung gewährt und die Änderung in der angefochtenen Verfügung abgewiesen hat, ist nach wie vor die Stiftungsurkunde in der ursprünglichen Fassung vom 24. Dezember 1980 in Kraft. Bevor über eine allfällige Änderung der Stiftungsurkunde zu entscheiden ist, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Nachkommen in Anwendung der geltenden Statuten dazu berechtigt waren, die Ernennung des Stiftungsrats anstelle des Stifters vorzunehmen, mithin ob dessen Gesundheitszustand diesem zum Zeitpunkt der Wahl vom 17. Dezember 2014 nicht mehr erlaubte, das Ernennungsrecht selbst auszuüben. Erst in einem zweiten Schritt ist die vom bisherigen Stiftungsrat beantragte Urkundenänderung zu prüfen.

7.1 Art. 5 Abs. 1 und 2 der Stiftungsurkunde vom 24. Dezember 1980 lauten wie folgt:

Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet. Er besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, wobei, wenn möglich, mindestens ein Mitglied der Familie des Stifters im Stiftungsrat vertreten sein soll. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Bei Ersatzwahlen tritt das neue Mitglied in die Amtsdauer des Vorgängers ein.

Der Stifter bezeichnet die Mitglieder des Stiftungsrates. Kann er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen diese Befugnis nicht mehr ausüben, kommt sie primär seinen Nachkommen (Blutsverwandte in absteigender Linie), subsidiär seinen übrigen gesetzlichen Erben zu. Wenn solche fehlen oder nicht willens sind, diese Aufgabe zu übernehmen, ergänzt sich der Stiftungsrat selbst. Sollte auch dies nicht möglich sein, ernennt die Aufsichtsbehörde die Stiftungsräte.

Mit Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass der Gesundheitszustand von Bruno Stefanini diesem nicht mehr erlaube, weiterhin das Amt sowie das Ernennungsrecht des Stiftungsrats persönlich auszuüben und somit das Recht, den Stiftungsrat zu ernennen, auf die Nachkommen übergehe. Mit Dispositivziffer 7 ersuchte sie das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die von den Beschwerdegegnern veranlassten Mutationen vom 5. Januar 2015 (Tagesregister) respektive 8. Januar 2015 (SHAB) betreffend die Neubesetzung des Stiftungsrats (mit Bettina und Vital Stefanini, A.___, B.___ und C.___) durch die Nachkommen wieder aufzuschalten und die entsprechenden Einträge im Handelsregister zu veranlassen. Die superprovisorische Verfügung vom 8. Januar 2015, mit der sie die Mutationen im Handelsregister superprovisorisch rückgängig gemacht hatte, hob sie mit Dispositivziffer 6 auf. Damit hat die Vorinstanz die Wahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen vom 17. Dezember 2014 bestätigt und die Ansicht bekräftigt, der Stifter sei an diesem Datum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, das Ernennungsrecht auszuüben. Während die Beschwerdegegner A ebenfalls davon ausgehen, der Stifter sei spätestens zum Zeitpunkt der Wahl vom 17. Dezember 2014 nicht mehr urteilsfähig gewesen, stellen sich die Beschwerdeführenden A auf den Standpunkt, der Beweis hierfür sei nicht erbracht und der Stifter sei zum besagten Zeitpunkt sehr wohl in der Lage gewesen, sein Ernennungsrecht durch Bestätigung der bisherigen Stiftungsräte auszuüben.

7.2 Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 12 - Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
ZGB). Handlungsfähig ist nach Art. 13
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
ZGB, wer volljährig und urteilsfähig ist. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits als intellektuelle Voraussetzung die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung einsehen und abwägen zu können; andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement in Form der Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beurteilen. Es ist denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 134 II 235 E. 4.3.2; 124 III 5 E. 1a; 117 II 231 E. 2a; Urteil des BGer 5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.3.1). Die Urteilsfähigkeit kann somit je nach Art und Tragweite des konkreten Rechtsaktes und je nach der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen persönlichen Situation variieren, wobei die geistigen Anforderungen für Geschäfte des täglichen Lebens geringer sind als für komplexe Vorrichtungen (Bigler-Eggenbeger/Fankhauser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. Basel 2014, Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB N 36; BGE 124 III 5 E. 1a; 117 II 231 E. 2a). Je bedeutender die Auswirkungen einer Handlung sind, desto höhere Anforderungen sind an die Urteilsfähigkeit zu stellen (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl. Bern 2012, S. 55 Rz. 06.52). Wer urteilsunfähig ist, vermag durch seine Handlungen oder Unterlassungen, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, keine Rechtswirkungen herbeizuführen (Art. 18
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
ZGB). Von Urteilsunfähigen vorgenommene Handlungen sind folglich nichtig und können jederzeit aufgehoben werden (Bigler-Eggenbeger/Fankhauser, a.a.O., Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB N 44; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., S. 73 ff.).

7.3 Fehlen dem Gericht die spezifischen Fachkenntnisse, um einen rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu würdigen, holt es ein Gutachten von Sachverständigen ein (Art. 57 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
BZP i.V.m. Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG). Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
BZP). Das Gericht darf von den Ergebnissen eines Gutachtens nur aus triftigen Gründen abweichen (BGE 132 II 269 E. 4.4.1; 130 I 345 E. 5.4.2; BVGE 2007/33 E. 3.5.2). Einem Arztbericht kommt Beweiswert zu, wenn dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; BVGE 2007/31 E. 5.1).

7.4 Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 Dr. med. J.___, stellvertretende Chefärztin, Kantonale psychiatrische Dienste in K.___, als Sachverständige mit der Beantwortung folgender Fragen:

1. Bestehen Anzeichen aus medizinischer Sicht, dass Herr Bruno Stefanini gegenwärtig aus gesundheitlichen oder andern Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Mitglieder des Stiftungsrats der Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte (KKG) zu bezeichnen?

2. Sofern solche Anzeichen bestehen: Haben diese Anzeichen auch bereits am 17. Dezember 2014 bestanden?

Die Sachverständige stellte das Gutachten am 31. Oktober 2015 fertig. Bei der Begutachtung stützte sie sich auf drei Gespräche mit dem Stifter vom 14. August sowie 22. und 28. Oktober 2015 im Beisein der Stiftungsräte D.___ und G.___, ferner lagen ihr neben der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 der von der KESB Winterthur in Auftrag gegebene Arztbericht des Neurologen Dr. N.___ vom 20. Februar 2015 vor, welches mit einer - durch das langwierige Prozedere zur Schweigepflichtsentbindung bedingten - Verzögerung von acht Monaten nach der Untersuchung erstattet worden war. Zusätzlich stützte sie sich auf Gespräche mit Frau D.___, Herrn G.___ und einer Pflegeperson über den Gesundheitszustand des Stifters.

7.4.1 Dr. N.___ führte in seinem Bericht aus [...].

7.4.2 Die Gutachterin führte zur Krankengeschichte aus [...].

[...]

Im Ergebnis beantwortete die Gutachterin die vom Gericht gestellten Fragen wie folgt:

1) Ja, es bestehen aus medizinischer Sicht Anzeichen dafür, dass Bruno Stefanini gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, neue Mitglieder als Stiftungsrat der SKKG zu bezeichnen. Er ist lediglich in der Lage, zu Handen seiner beiden Vertrauenspersonen, Frau D.___ und Herrn G.___, die bisherige Zusammensetzung des Stiftungsrats zu bestätigen. Für weitergehende Überlegungen fehlen ihm die Fähigkeiten, Informationen im Vorfeld einer Entscheidung zu verarbeiten, Alternativen abzuwägen, Aspekte zu gewichten und eine ausgewogene neue Wahl zu treffen.

2) Ja, es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Anzeichen bereits am 17. Dezember 2014 bestanden haben. Bruno Stefanini war wahrscheinlich schon damals, vor gut zehn Monaten, zwar fähig, zu Handen seiner beiden Vertrauenspersonen, Frau D.___ und Herrn G.___, die bisherige Zusammensetzung des Stiftungsrats zu bestätigen. Für weitergehende Überlegungen fehlten ihm aber wahrscheinlich schon damals die Fähigkeiten, Informationen im Vorfeld einer Entscheidung zu verarbeiten, Alternativen abzuwägen, Aspekte zu gewichten und eine ausgewogene neue Wahl zu treffen.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin A1 rügt, das Gutachten bleibe bei der Beantwortung der gestellten Fragen im Bereich von Mutmassungen, in dem es lediglich festhalte, mit "grosser Wahrscheinlichkeit" hätten die Anzeichen für eine Unfähigkeit aus medizinischer Sicht bereits am 17. Dezember 2014 bestanden und für weitergehende Überlegungen als die Bestätigung bisheriger Stiftungsratsmitglieder hätten dem Stifter "wahrscheinlich" die Fähigkeiten gefehlt. Die doppelte Wahrscheinlichkeit sei aus beweisrechtlicher Sicht unverwertbar, namentlich spreche die Gutachterin nicht von "hinreichender", "an Sicherheit grenzender" Wahrscheinlichkeit oder gar von Gewissheit. Der Beschwerdeführer A2 ist ebenfalls der Meinung, blosse Anzeichen genügten nicht, den vorliegend erforderlichen strikten bzw. strengen Beweis nach dem Regelbeweismass zu erbringen.

8.2 Die Beschwerdeführenden A übersehen, dass zum Nachweis der Urteilsunfähigkeit kein strenger Beweis im Rahmen des Regelbeweismasses gefordert wird, sondern das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt ist. Das Gericht kann demnach derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgen, welche als die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten erscheint (vgl. E. 5.4 hiervor). Überdies ist die Urteilsunfähigkeit ein Rechtsbegriff, den das Gericht anzuwenden hat, während das Gutachten nur die für diese Beurteilung erforderlichen Tatsachen festhalten und die rechtliche Beurteilung nicht vorwegzunehmen hat (Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG N 57). Somit war es nicht Aufgabe der Sachverständigen, den vollen Beweis für die Urteilsunfähigkeit des Stifters zu erbringen oder gar selber einen entsprechenden Rückschluss zu ziehen, da geistige Zustände retrospektiv nicht mit "Gewissheit" festgestellt werden können, wie die Beschwerdeführerin A1 anzunehmen scheint. Immerhin hielt die Sachverständige fest, dass die intellektuelle Komponente der Urteilsfähigkeit beim Stifter für neue und komplexe geschäftliche Angelegenheiten aufgrund der eingeschränkten psychischen Leistungsfähigkeit "sicher nicht" mehr gegeben sei (Gutachten, S. 47). Die von ihr angenommene "grosse" Wahrscheinlichkeit juristisch korrekt zu bezeichnen, kann und darf von der Sachverständigen als stellvertretender Chefärztin und Psychiaterin im Rahmen ihres Gutachtensauftrags nicht verlangt werden. Die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen ist gegenteils klar und lässt keine Zweifel offen. Auch im Übrigen entspricht das Gutachten vollständig den beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. E. 7.3 hiervor). Es bespricht ausführlich die medizinische Vorgeschichte sowie den Lebenslauf des Stifters und hält umfangreich Verlauf und Inhalt der Begutachtungsgespräche fest. Die Befunde werden mit zahlreichen Verweisen auf die medizinische Fachliteratur erörtert und die daraus gezogenen Schlüsse sorgfältig begründet. Die Diagnostik sowie die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen erweisen sich dadurch als nachvollziehbar. Das Gutachten ist in sich schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei, wodurch es eine zuverlässige Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Stifters in Bezug auf die Ausübung des Ernennungsrechts gestattet.

8.3 Die Parteien stellen weder das Gutachten an sich noch die Qualifikation der Sachverständigen in Frage, ziehen jedoch unterschiedliche Schlüsse aus dem Inhalt des Gutachtens.

8.3.1 Die Beschwerdeführenden A bringen vor, der Stifter habe der Gutachterin gegenüber anlässlich des Gesprächs vom 28. Oktober 2015 zum Ausdruck gebracht, er wollte seine Tochter nicht im Stiftungsrat haben. Daraus lasse sich schliessen, dass er den Nachkommen auch das Ernennungsrecht nicht zustehen wolle. Diese sehr weitgehende Auslegung lässt sich dem Gespräch indessen nicht entnehmen. Wörtlich führte der Stifter auf die Frage der Gutachterin, ob seine Tochter in den Stiftungsrat gewählt würde, aus: "Sie ist nicht in diesem Sinn geeignet als Stiftungsrat. Sie macht ihre Sache, hat ihre eigenen Aufgaben." Er vermochte jedoch nicht zu sagen, wo seine Tochter wohne. Auch konnte er sich nur an einen der Namen seiner drei Kinder erinnern (Gutachten, S. 20). Die Frage, ob der Sohn an der Stiftung beteiligt sei, beantwortete er mit "Ist noch nicht so drin". Auf die Frage, ob die Familie an der Stiftung beteiligt sei, antwortete er: "Nicht viel. Sie sind nicht tätig". Die Frage, ob die Familie vielleicht später in der Stiftung tätig sein werde, beantwortete er mit "Offen" (Gutachten, S. 25). Der Stifter sagte also nicht, dass er seine Nachkommen weder jetzt noch zukünftig im Stiftungsrat wünsche; vielmehr führte er aus, dass sie nicht im Stiftungsrat tätig seien - was den Tatsachen entspricht - und liess die Möglichkeit einer späteren Tätigkeit der Nachkommen für die Stiftung ausdrücklich offen. Verneint hat er die Frage nicht, und schon gar nicht hat er den Wunsch geäussert, den Nachkommen sei das Ernennungsrecht zu entziehen. Im Übrigen sei erwähnt, dass der Stifter gemäss Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 23. Januar 2014 die Frage der Stiftungsrätin O.___, weshalb er seine Nachkommen nicht in den Stiftungsrat gewählt habe, mit: "Ich weiss es nicht" beantwortet hat. Aus dem Protokoll geht weiter hervor, dass der Stifter seine Tochter Bettina Stefanini noch im Jahr 2012 angefragt hat, ob sie im Stiftungsrat der SKKG Einsitz nehmen wolle. Die Weigerung des Stifters, seine Nachkommen in den Stiftungsrat aufzunehmen, ist also nicht so klar und eindeutig, wie es die Beschwerdeführenden A behaupten. Ausserdem würde selbst aus einer vehement geäusserten Weigerung des Stifters, seine Nachkommen in den Stiftungsrat aufzunehmen, nicht folgen, dass er hinsichtlich der Ausübung des Ernennungsrechts urteilsfähig sei.

8.3.2 Die Beschwerdeführenden A stellen sich auf den Standpunkt, die Gutachterin sei zum Ergebnis gelangt, dass der Stifter am 17. Dezember 2014 in der Lage gewesen sei, zuhanden seiner beiden Vertrauenspersonen - D.___ und G.___ - die bisherige Zusammensetzung des Stiftungsrats zu bestätigen. Damit sei der Stifter in der Lage gewesen, sein Ernennungsrecht im vertrauten Umfeld durch Bestätigung der bisherigen Stiftungsräte auszuüben. Er habe seinen Vertrauenspersonen gegenüber auch am 21. Januar 2016 auf Anfrage hin bestätigt, dass er die bisherigen Stiftungsräte weiterhin im Stiftungsrat der SKKG behalten möchte. Etwas anderes als die Bestätigung des Stiftungsrats sei für ihn nie zur Diskussion gestanden. Einmal gewählte Stiftungsräte habe er im Stiftungsrat belassen, solange sie zur Verfügung gestanden seien. Die Gutachterin habe ausgeführt, dass die voluntative Komponente beim Stifter für eine Beteiligung an den Abläufen im Alltag und wahrscheinlich auch für vertraute geschäftliche Angelegenheiten erkennbar sei und dass er auch heute noch über eine Willenskraft und Charakterstärke verfüge, mit welcher er im gewohnten und vertrauten Umfeld wirkungsvoll kommuniziere. Daraus sei zu folgern, dass er nach wie vor in der Lage sei einzuschätzen, ob die bisherigen Stiftungsräte im Amt bleiben sollen oder nicht. Solange sich kein konkreter, dringender Bedarf nach neuen Stiftungsräten ergebe, sei er nach gutachterlicher Einschätzung in der Lage, seinen Willen kundzutun, den bisherigen Stiftungsrat unverändert zu lassen. Zur Zeit geböten die Interessen der Stiftung keine Ernennung von neuen Mitgliedern des Stiftungsrats, ein entsprechender Bedarf habe auch am 17. Dezember 2014 nicht bestanden.

Die Beschwerdegegner A halten dem entgegen, wenn der Stifter die Frage der Gutachterin, ob eine namentlich genannte Person zum Kreis der bisherigen Stiftungsräte gehöre oder nicht, mit ja oder nein beantworten könne, so sei er damit noch nicht in der Lage, sein Ernennungsrecht durch Bestätigung der bisherigen Stiftungsräte auszuüben. Für letzteres seien weitergehende Überlegungen notwendig, wofür dem Stifter die Fähigkeiten heute klar fehlten und wahrscheinlich bereits am 17. Dezember 2014 gefehlt hätten. Für eine ausgewogene neue Wahl müsste der Stifter Informationen im Vorfeld der Entscheidung verarbeiten, Alternativen abwägen und Aspekte gewichten, wozu er gemäss Gutachten bereits am 17. Dezember 2014 nicht mehr in der Lage gewesen sei. Dies gelte auch für eine Bestätigungswahl, anlässlich derer bisherige Stiftungsräte wiedergewählt würden. Auch eine Bestätigungswahl sei eine Wahl für die Zukunft und nicht bloss eine auf die Vergangenheit bezogene Bestätigung der bisherigen Zusammensetzung des Stiftungsrats wie von der Gutachterin beschrieben.

8.3.3 Den Beschwerdegegnern A ist zuzustimmen. Es ist nach den Feststellungen im Gutachten mehr als zweifelhaft, dass der Stifter am 17. Dezember 2014 in der Lage gewesen sein soll, den Stiftungsrat zu ernennen, und sei es durch eine blosse Bestätigungswahl. Das Gespräch mit der Gutachterin deutet vielmehr darauf hin, dass er sich weder zur Stiftung selbst noch zum Stiftungsrat und dessen Aufgaben ein Bild machen konnte. So war er nicht imstande zu beschreiben, worin seine Arbeit bei der Stiftung bestanden und dass es sich überhaupt um eine Stiftung gehandelt hat. Auf die Fragen der Gutachterin, wo er gearbeitet und womit er sein Geld verdient habe, antwortete er sehr allgemein "im Betrieb", später: in der "Firma", er habe Geld mit "schaffen" verdient, mit der "Verwirklichung von Ideen und Repräsentation". Zur Frage nach dem Zweck der Stiftung antwortete er sehr ungenau "dass es den Leuten dient, dass sie etwas machen, auch in Tätigkeit ausdrücken" (Gutachten, S. 22). Der Stifter konnte nicht sagen, wie gross sein Vermögen sei: "Weiss ich nicht, wie gross es ist, man kann damit arbeiten" (S. 20). Auch konnte er die Frage nach seiner eigenen Position in der Stiftung nicht beantworten, sondern verwies die Gutachterin hierzu an Frau D.___ und Herrn G.___ (S. 23). Auf die Fragen nach den Aufgaben und Mitgliedern des Stiftungsrats vermochte er ebenfalls keine Antwort zu geben. Die Frage, ob Herr G.___ und Frau D.___ Mitglieder des Stiftungsrats seien, bejahte er (S. 25). Von allen Fragen betreffend die Stiftung und den Stiftungsrat war er somit lediglich in der Lage, zu bestätigen, dass seine zwei ihn stets umgebenden Vertrauenspersonen Mitglieder des Stiftungsrats sind. Daraus folgt entgegen Ansicht der Beschwerdeführenden A nicht, dass er auch imstande war, eine Wahl der Stiftungsratsmitglieder zu tätigen. Gemäss Gutachten verfügt der Stifter zwar noch, wie die Beschwerdeführenden A richtig ausführen, über die voluntative Komponente der Urteilsfähigkeit, also Willenskraft und Charakterstärke, der Einsicht entsprechend zu handeln, jedenfalls soweit Abläufe im Alltag und wahrscheinlich auch vertraute geschäftliche Angelegenheiten betroffen sind (vgl. aber nachfolgend E. 8.3.4). Laut Gutachten war die intellektuelle Komponente der Urteilsfähigkeit, mithin die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bilden, für neue und komplexe geschäftliche Angelegenheiten jedoch sicher nicht mehr gegeben, da die psychische Leistungsfähigkeit hierfür zu stark eingeschränkt war. Um derart neue und komplexe geschäftliche Angelegenheiten mit Auswirkungen in die Zukunft handelt es sich bei der Wahl des Stiftungsrats, zumal es am 17. Dezember 2014 nicht lediglich darum ging, den bisherigen Stiftungsrat zu bestätigen, sondern darum,
über das Beitrittsgesuch der Nachkommen des Stifters zu befinden, mithin darüber zu entscheiden, wie sich die Aufnahme der Nachkommen in den Stiftungsrat auf die Zukunft der Stiftung auswirken würde. Hierzu war der Stifter zum gegebenen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage. Gemäss Gutachten war er damals mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr fähig, neue Fragestellungen zu bearbeiten, neue Informationen - wie das Beitrittsgesuch der Nachkommen - in Bezug auf eine zu fällende Entscheidung zu verstehen und die Situation sowie die Konsequenzen, die sich aus alternativen Entscheidungsmöglichkeiten ergeben, richtig abzuwägen. Damit war er nicht mehr fähig, eine eigene Wahl zu äussern. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer A2 eingereichte Gesprächsprotokoll vom 21. Januar 2016 nichts, in dem festgehalten wird, der Stifter habe die Frage von Frau D.___ und Herrn G.___, ob er die bisherigen Stiftungsräte weiterhin als Stiftungsräte der KKG im Amt haben und bestätigen möchte, bejaht. Aus dem Protokoll, dem die Beweiskraft einer Parteibehauptung zukommt, geht nicht hervor, ob der Stifter die ihm gestellte Frage auch tatsächlich verstanden hat. Es bildet keinen Beweis dafür, dass der Stifter sein Ernennungsrecht noch immer ausüben kann, und vermag die Ergebnisse des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.

8.3.4 Selbst falls es sich bei einer Bestätigungswahl um eine einfache und routinemässige Angelegenheit handeln sollte, wie die Beschwerdeführenden A glauben machen wollen, wäre der Stifter hierzu alleine nicht mehr fähig gewesen. Dem Gutachten zufolge vermochte er einfache geschäftliche Angelegenheiten nicht allein, sondern nur mithilfe seiner vertrauten Bezugspersonen, D.___ und G.___, zu bewältigen. Diese haben als Stiftungsräte im Zusammenhang mit der Frage des Ernennungsrechts jedoch keine neutrale Position inne, sondern verfolgen ein eigenes Interesse an ihrer Wiederwahl. Somit bestand eine gewisse Gefahr der Willensbeeinflussung des Stifters durch sein Umfeld. Dass die Stiftungsräte nicht vordergründig oder jedenfalls nicht einzig im Interesse des Stifters, sondern mindestens genauso im eigenen Interesse gehandelt haben, zeigt sich unter anderem daran, dass die Stiftungsräte G.___ und D.___ dem Gericht unaufgefordert Eingaben sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Stiftung sowie gleichzeitig im Namen des Stifters einreichten, wobei die Absicht der bisherigen Stiftungsräte, ihr Amt beizubehalten, als Wille des Stifters präsentiert wurde. Es erstaunt denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer A2 vorbringt, die Interessen der Stiftung hätten am 17. Dezember 2014 keine Neubesetzung des Stiftungsrats erfordert und der Stifter wäre damit zur Bestätigung des bisherigen Stiftungsrats noch in der Lage gewesen. Mit diesem Argument werden zwei Sachverhalte vermischt, die in keinem Zusammenhang stehen, nämlich das Interesse der Stiftung bzw. des bisherigen Stiftungsrats, weiterhin im Amt zu bleiben, sowie die Urteilsfähigkeit des Stifters hinsichtlich der Ernennung des Stiftungsrats. Ob der Stifter zur Ernennung von Stiftungsräten fähig ist, hängt nicht davon ab, ob die bisherigen Stiftungsräte eine Neubesetzung des Stiftungsrats für notwendig halten. Der Stifter selbst konnte sich hierzu gar nicht äussern, da er über das vorliegende Beschwerdeverfahren offenbar nicht informiert wurde. So wusste er anlässlich eines Untersuchungsgesprächs mit der Gutachterin nicht, welches Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Frau D.___ sagte dazu, "wir bringen nichts ans Bett". Als die Gutachterin ihm mitteilte, sie untersuche seine geistigen Fähigkeiten, da es um ihn eine Auseinandersetzung gebe, wandte er sich an Frau D.___ und fragte, was los sei. Auf die Frage der Gutachterin, ob dieses Thema den Stifter übermässig belaste, antwortete diese, der Stifter vergesse es wieder (Gutachten, S. 20). Indem der Stifter offenbar nicht vollständig in Kenntnis über sämtliche Umstände betreffend das Ernennungsrecht seiner Nachkommen gesetzt wurde, wurde ihm die Möglichkeit verwehrt, seinen Willen diesbezüglich
frei zu bilden und zu äussern. Auch die Weigerung der Vertrauenspersonen D.___ und G.___ im vorinstanzlichen Verfahren, die behandelnden Ärzte des Stifters gegenüber dem Gutachter Dr. N.___ sowie der KESB vom Arztgeheimnis zu entbinden und ärztliche Dokumente herauszugeben, ist unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrung problematisch. Gemäss Entscheiden der KESB Winterthur vom 23. September 2014 und 27. Oktober 2015 wurde die Verweigerung der Entbindung vom Amtsgeheimnis mit dem Argument begründet, Abklärungen seien nicht notwendig und der Stifter habe mit einer Generalvollmacht vorgesorgt. Damit haben die Vertrauenspersonen jedoch nicht nur die Aufklärung über den Gesundheitszustand des Stifters namentlich im Zusammenhang mit der Frage des Ernennungsrechts der Nachkommen erschwert, sondern auch das Ergreifen der von Gutachter Dr. N.___ und der KESB als notwendig erachteten Erwachsenenschutzmassnahmen verzögert. Der Neurologe Dr. N.___ führte in seinem Gutachten vom 20. Februar 2015 entsprechend aus, die Verwehrung der Einsicht in die medizinischen Unterlagen sei aus seiner Sicht unverständlich und für den Betroffenen äusserst belastend. Der Stifter wiederum war nach Beurteilung durch Dr. N.___, Dr. J.___ und Rechtsanwalt P.___ (in dessen Rechtsgutachten zuhanden der KESB Winterthur vom 3. Juni 2015) nicht mehr in der Lage, seine Vertrauenspersonen hinsichtlich komplexer Sachverhalte, wie dem Beitrittsgesuch seiner Nachkommen, zu instruieren und zu kontrollieren (vgl. E. 7.4.1 hiervor). In Anbetracht dieser Umstände steht nicht fest, dass es dem Stifter überhaupt möglich war, sich mithilfe seiner Vertrauenspersonen eine vollumfängliche Übersicht der Lage im Zusammenhang mit dem Ernennungsrecht sowie das damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren zu verschaffen, seinen Willen frei zu bilden und unter der Abwägung aller möglichen Konsequenzen eine eigene Wahl zu treffen. Mit Blick auf die Beurteilung durch die Gutachterin Dr. J.___ sowie den Neurologen Dr. N.___ ist ferner zu bezweifeln, dass er in der Lage war, einer allfälligen Willensbeeinflussung durch sein Umfeld in gewöhnlichem Umfang Widerstand zu leisten. Damit aber hat es ihm an der Willenskomponente der Urteilsfähigkeit gefehlt (vgl. Bigler-Eggenberger/Fankhauser, a.a.O., Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB N 10 ff.). Die Ansicht der Beschwerdeführenden A, der Stifter sei durch eine Bestätigung der bisherigen Stiftungsräte gegenüber seinen Vertrauenspersonen zur Ausübung des Ernennungsrechts in der Lage gewesen, ist folglich abzulehnen, zumal sie auf einer unzutreffenden und selektiv wertenden Interpretation des Gutachtens vom 31. Oktober 2015 beruht.

8.3.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden A vermögen die Feststellungen der Gutachterin nicht in Frage zu stellen. Auch die Akten bieten keinen Anlass, das Gutachtensergebnis zu bezweifeln. Vielmehr wird dieses durch weitere Indizien gestützt. Wie aus den Akten hervorgeht, wurden die Zahlungsaufträge für laufende Rechnungen der Stiftung ab Januar 2013 nicht mehr wie bisher ausschliesslich durch den Stifter getätigt, sondern an einen Buchhalter delegiert, da es der Stifter offenbar mehrmals unterlassen hatte, die Zahlungen rechtzeitig einzuleiten, was zu Mahnungen und Betreibungen geführt hatte. Davon zeugen die von den Beschwerdegegnern A ins Recht gelegten Kontoauszüge sowie die Korrespondenz zwischen Frau D.___ und der Beschwerdegegnerin A1. [...]. Spätestens seit November 2013 hat der Stifter die Stiftungsratsprotokolle nicht mehr eigenhändig unterzeichnet. Ab 23. Januar 2014 fungierte er nicht mehr als Vorsitzender und ab 17. März 2014 nicht mehr als Präsident des Stiftungsrats. Am 4. Juni 2014 nahm er letztmals an einer Stiftungsratssitzung teil. In ihrem Entscheid vom 23. September 2014 bejahte die KESB ein Schutzbedürfnis aufgrund ihres persönlichen Eindrucks anlässlich der Anhörung des Stifters sowie der Tatsache, dass der Stifter rund um die Uhr auf Betreuung angewiesen sei. Sie war der Ansicht, der Stifter sei nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, administrative Angelegenheiten sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung vollumfänglich zu besorgen, was sie mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 gestützt auf das - nunmehr vorliegende - Gutachten des Neurologen Dr. N.___ denn auch bestätigt hat. Somit war der Stifter offensichtlich lange vor dem 17. Dezember 2014 in einem geistig geschwächten Zustand. Die Feststellung der Gutachterin, wonach er wahrscheinlich schon am 17. Dezember 2014 geistig nicht mehr in der Lage gewesen war, das Ernennungsrecht selbst auszuüben, erscheint vor diesem Hintergrund umso plausibler.

8.4 Im Ergebnis ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Stifter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, am 17. Dezember 2014 sein Ernennungsrecht wahrzunehmen. Folglich waren die Beschwerdegegner A als Nachkommen des Stifters gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde berechtigt, an diesem Datum die Mitglieder des Stiftungsrats zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass der Gesundheitszustand des Stifters diesem nicht mehr erlaube, weiterhin das Amt des Stiftungsrats sowie das Ernennungsrecht des Stiftungsrats persönlich auszuüben, womit das Recht, den Stiftungsrat zu ernennen, auf die Nachkommen übergehe.

9.1 Die Beschwerdeführenden A bringen vor, die Ernennung des Stiftungsrats durch die Nachkommen am 17. Dezember 2014 sei noch während laufender Amtszeit der bisherigen Stiftungsräte erfolgt. Diese seien zuletzt anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 23. Januar 2014 für eine weitere Amtszeit von einem Jahr gewählt worden, die damit erst am 23. Januar 2015 geendet habe. Die Bezeichnung "Amtsjahr" im Protokoll zur Stiftungsratssitzung sei von juristischen Laien gewählt worden und bedeute die Wahl für ein weiteres Jahr ab Wahlzeitpunkt. Die Stiftungsurkunde erwähne in Art. 5 Abs. 1 weder eine Amtsperiode noch einen Zeitraum vom 24. Dezember bis 24. Dezember oder einen anderen definierten Zeitumfang. Somit gelte die Amtsdauer von einem Jahr ab letzter Ernennung, wann auch immer diese stattgefunden habe. Der Stifter sei bei der Stiftungsratssitzung vom 23. Januar 2014 anwesend gewesen und habe sein Ernennungsrecht ausgeübt; dass sich die Stiftungsratsmitglieder gemäss Protokoll gegenseitig wieder gewählt hätten, habe symbolischen Charakter ohne rechtliche Relevanz. Die Wahl durch den bisherigen Stiftungsrat vom 23. Januar 2014 sei folglich gültig gewesen. Wichtige Gründe für eine Abberufung der Stiftungsräte während laufender Amtszeit seien nicht geltend gemacht worden. Der Stiftungsrat habe stets korrekt gehandelt und den Weisungen der Vorinstanz entsprochen. Folglich sei die Wahl durch die Nachkommen vom 17. Dezember 2014 nichtig. Sie sei zudem rechtsmissbräuchlich, da sie lediglich zu dem Zweck erfolgt sei, das laufende Urkundenänderungsverfahren zu torpedieren. Dies zeige sich daran, dass der vermeintlich neugewählte Stiftungsrat sofort den Rückzug des Statutenänderungsantrags erklärt habe. Selbst wenn das Ernennungsrecht dem Stifter nicht mehr zustünde, wäre das Wahlorgan mit den beiden Beschwerdegegnern A nicht urkundenkonform besetzt gewesen und hätten sich sämtliche Nachkommen, somit auch der Sohn der Beschwerdegegnerin A1, an der Wahl beteiligen müssen.

Die Beschwerdegegner A stellen sich auf den Standpunkt, die Amtsdauer der bisherigen Stiftungsräte sei am 24. Dezember 2014 abgelaufen, da die erstmalige Bestellung des Stiftungsrats am 24. Dezember 1980 erfolgt sei und die Stiftungsurkunde eine einjährige Amtsdauer vorsehe. Gemäss Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 23. Januar 2014 seien die Stiftungsräte "für ein weiteres Amtsjahr" gewählt worden, wobei Beginn und Ende des Amtsjahrs nicht klar festgelegt worden seien. Im Übrigen sei die Wahl vom 23. Januar 2014 nicht gültig gewesen, da nicht das nach Art. 5 der Stiftungsurkunde zuständige Wahlorgan, der Stifter, sondern der Stiftungsrat sich selber gegenseitig gewählt habe. Die durch die Nachkommen als zuständiges Wahlorgan vorgenommene Wahl der neuen Stiftungsräte am 17. Dezember 2014 per 25. Dezember 2014 sei folglich gültig und zivilrechtlich wirksam.

9.2 Gemäss Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB werden die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung durch die Stiftungsurkunde festgestellt. Mangels gesetzlicher Grundlage und infolge der Stifter- und Organisationsfreiheit ist es Aufgabe des Stifters, Beginn und Ende des Stiftungsratsmandats in der Stiftungsurkunde festzulegen, den Stiftungsrat zu bestellen und dessen Fortbestand zu sichern (Roman Baumann Lorant, Der Stiftungsrat, Diss. Zürich 2009, S. 105; Harold Grüninger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB N 1 ff.). Fehlt eine Regelung in der Stiftungsurkunde, beginnt das Mandat und damit auch eine allfällige Amtsdauer unmittelbar mit dem Datum der Wahl, sofern der gewählte Stiftungsrat die Wahl angenommen hat (Baumann Lorant, a.a.O., S. 116 f.; Thomas Sprecher/Ulysses von Salis-Lütolf, Die schweizerische Stiftung, Zürich 1999, S. 122). Der Wahlakt kommt einer Offerte gleich und bedarf der vorbehaltslosen Annahme durch den Gewählten gegenüber dem bestellungsberechtigten Organ, was durch das Handelsregisteramt zu prüfen ist (Art. 94 Abs. 1 lit. d
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 94 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die Stiftungsurkunde beziehungsweise ein beglaubigter Auszug aus der Verfügung von Todes wegen;
b  ein Nachweis über die Ernennung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und der zur Vertretung berechtigten Personen;
c  gegebenenfalls das Protokoll des obersten Stiftungsorgans über die Bezeichnung der Revisionsstelle oder die Verfügung der Aufsichtsbehörde, wonach die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist;
d  die Erklärung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und gegebenenfalls der Revisionsstelle, dass sie die Wahl annehmen;
e  im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Stiftung ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt;
f  falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsübernahme.
2    Für Angaben, die bereits in der Stiftungsurkunde oder in der Verfügung von Todes wegen festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.
Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]; vgl. BGE 105 II 130 E. 1). Die Wahlannahme sollte sich daher aus einem Protokoll oder einer Wahlannahmeerklärung ergeben (Baumann Lorant, a.a.O., S. 116 f.). Auch die Länge der Amtsdauer kann mangels gesetzlicher Regelung durch den Stifter festgelegt werden. Das Stiftungsratsmandat endet durch Nicht-Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit, Abberufung, Ausschluss, Rücktritt oder Tod des Mandatsträgers. Nach Ablauf der Amtszeit ohne Abberufung dauert das Mandat als Stiftungsrat bis zur nächsten Wahlsitzung fort, ansonsten die Aufsichtsbehörde eingreifen müsste (Sprecher/von Salis-Lütolf, a.a.O., S. 122; Grüninger, a.a.O., Art. 83
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ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB N 7). Soweit die Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt, ist das Vereinsrecht analog auf die Stiftung, namentlich den Stiftungsrat, dessen Bestellung, Organisation und Willensbildung, anwendbar (Hans Michael Riemer, Stämpflis Handkommentar, Vereins- und Stiftungsrecht [Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
-89bis
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ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZGB], Bern 2012, Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB N 2 [nachfolgend: Riemer, Stiftungsrecht]; Urteil des BGer 5A.37/2004 vom 1. Juni 2005 E. 4; BGE 129 III 641 E. 3.4). In analoger Anwendung von Art. 72 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
ZGB kann ein Stiftungsrat oder ein sonstiges Wahlorgan Mandatsträger aus wichtigen
oder sachlichen Gründen abberufen (Urteile des BGer 5A.23/1999 vom 27. März 2000 E. 2b; 5A.16/2004 vom 23. Juli 2004 E. 2.2.3;Grüninger, a.a.O., Art. 83 N 8; Baumann Lorant, a.a.O., S. 121). Die Abberufung setzt voraus, dass das Verhalten des Stiftungsratsmitglieds nicht mehr tragbar ist, die weitere Ausübung seiner Funktion objektiv die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens gefährdet oder beeinträchtigt und andere, weniger einschneidende Massnahmen keinen Erfolg versprechen (Urteil des BGer 5A.23/1999 E. 3b; BGE 105 II 321 E. 5a).

9.3 Den Beschwerdeführenden A ist darin zuzustimmen, dass die Wahl von neuen Mitgliedern des Stiftungsrats während laufender Amtszeit der bisherigen Stiftungsratsmitglieder ohne deren vorherige Abwahl in analoger Anwendung der entsprechenden Praxis des Vereinsrechts nichtig ist (BGE 71 I 383 E 2b; 129 III 641 E. 3). Weiter trifft es zu, dass keine Abberufung der bisherigen Stiftungsratsmitglieder vor der Wahl durch die Beschwerdegegner A vom 17. Dezember 2014 erfolgt ist und auch keine wichtigen Gründe geltend gemacht wurden, die eine solche rechtfertigen würden. Es trifft jedoch nicht zu, dass die Amtsdauer der bisherigen Stiftungsräte von einem Jahr erst mit dem Datum der Wahl vom 23. Januar 2014 begonnen haben soll, wie die Beschwerdeführenden A vorbringen. Davon wäre lediglich dann auszugehen, wenn eine entsprechende Regelung in der Stiftungsurkunde fehlen würde. Diese bestimmt jedoch in Art. 5 Abs. 1:

Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet. Er besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, wobei, wenn möglich, mindestens ein Mitglied der Familie des Stifters im Stiftungsrat vertreten sein soll. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Bei Ersatzwahlen tritt das neue Mitglied in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.

Folglich beginnt die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder jeweils am 24. Dezember (dem Gründungszeitpunkt der Stiftung mit erstmaliger Bestellung des Stiftungsrats im Jahr 1980) und endet jeweils am 23. Dezember. Würde die Amtsdauer zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr zu laufen beginnen, liesse sie sich durch Verschiebung der Wahlsitzungen beliebig verlängern, da die bisherigen Stiftungsräte bis zum Datum der Wiederwahl im Amt bleiben würden. Dies würde dem klaren Wortlaut der Stiftungsurkunde widersprechen. Damit endete die Amtsdauer der bisherigen Stiftungsräte grundsätzlich am 23. Dezember 2014 und waren die Nachkommen (vgl. E. 8.4 vorstehend) befugt, neue Stiftungsratsmitglieder mit Beginn der Amtsdauer ab 24. Dezember 2014 zu ernennen.

9.4 Selbst falls die vom Stifter in der Stiftungsurkunde festgelegte Amtsdauer durch Verschieben der Wahlsitzungen beliebig perpetuiert werden könnte, würde sich die Wiederwahl der bisherigen Stiftungsratsmitglieder gemäss Sitzungsprotokoll vom 23. Januar 2014 aus mehreren Gründen als unwirksam erweisen. Zunächst haben die gemäss Traktandum 4 des Protokolls gewählten Stiftungsräte, mit Ausnahme von I.___, keine Annahmeerklärung abgegeben. Eine solche ist jedoch notwendig und vom Handelsregisteramt zu prüfen (vgl. E. 9.2 hiervor). Zudem wurden die Stiftungsräte nicht, wie in Art. 5 der Stiftungsurkunde vorgesehen, durch den Stifter als alleiniges Wahlorgan ernannt. Vielmehr hält das Protokoll fest: "Die folgenden Stiftungsräte [Bruno Stefanini, D.___, H.___, F.___, G.___] wählen sich gegenseitig wieder für ein weiteres Amtsjahr als Stiftungsräte". Damit wurde das System der Kooptation angewendet, welches in der - der Vor-instanz am 10. Januar 2014 zur Genehmigung eingereichten - neuen Stiftungsurkunde zwar vorgesehen, von der Vorinstanz jedoch nicht genehmigt worden war. Die Beschwerdeführerin A1 hat in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2016 selbst ausgeführt, in Vergangenheit sei die Kooptation "bereits gelebte Stiftungsrealität" gewesen. Zudem wurde gemäss Traktandum 5 Herr I.___ "einstimmig" durch "den Stiftungsrat" als neuer Stiftungsrat gewählt. Auch dies verstösst gegen das in Art. 5 der Stiftungsurkunde festgelegte Ernennungsrecht des Stifters. Angesichts des klaren Wortlauts der Stiftungsurkunde erscheint es überdies nicht glaubhaft, dass die Wahl und Wiederwahl der Stiftungsräte durch sämtliche Stiftungsratsmitglieder lediglich symbolischen Charakter gehabt haben soll. Die Beschwerdeführenden A können den Beschwerdegegnern A die Wahl vom 23. Januar 2014 somit nicht entgegenhalten, da diese nichtig und unwirksam ist (vgl. BGE 129 III 641 E. 3.4). Damit erweist sich die Ernennung der neuen Stiftungsräte Vital und Bettina Stefanini, A.___, B.___ sowie C.___ durch die Nachkommen des Stifters am 17. Dezember 2015 per 25. Dezember 2015 als gültig und wirksam, zumal sämtliche neugewählten Mitglieder eine Annahmeerklärung abgegeben haben.

9.5 Die Beschwerdeführenden A bezeichnen die Wahl vom 17. Dezember 2014 zudem als rechtsmissbräuchlich, da die Beschwerdegegner A damit einzig die Torpedierung des Urkundenänderungsverfahrens verfolgt hätten. Indessen haben die Nachkommen mit Ausübung des Ernennungsrechts den ihnen gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde zustehenden Anspruch wahrgenommen. Von einem Rechtsmissbrauch kann keine Rede sein. Dass sie die vom bisherigen Stiftungsrat beantragte Urkundenänderung, welche ihr Ernennungsrecht abzuschaffen versuchte, bei der
Vorinstanz zurückzogen, kann ihnen ebenfalls nicht vorgeworfen werden, sondern war zur Wahrung ihres statutarischen Anspruchs notwendig. Gänzlich fehl geht sodann die Behauptung, der Sohn der Beschwerdegegnerin A1 hätte sich als Nachkomme des Stifters ebenfalls an den Wahlen vom 17. Dezember 2014 beteiligen müssen. Dass sämtliche Nachkommen des Stifters das Ernennungsrecht gemeinsam und gleichzeitig auszuüben haben, hält Art. 5 der Stiftungsurkunde nicht fest, zumal ein solches Wahlprozedere nicht praktikabel wäre. Somit bleibt es bei der Gültigkeit der Wahl durch die Beschwerdegegner A am 17. Dezember 2014. Die
Vorinstanz hat das Handelsregisteramt des Kantons Zürich somit zu Recht in Dispositivziffer 7 der Verfügung vom 23. Januar 2015 angewiesen, die von den Beschwerdegegnern A veranlassten Mutationen betreffend Eintragung der von ihnen ernannten Stiftungsratsmitglieder (Vital und Bettina Stefanini, A.___, B.___ sowie C.___) vom 5./8. Januar 2015 wieder aufzuschalten, und hat ihre superprovisorische Verfügung vom 8. Januar 2015, mit der sie diese Mutationen einstweilen rückgängig gemacht hatte, zu Recht mit Dispositivziffer 6 aufgehoben.

10.1 Die Beschwerdeführenden A beantragen die Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 23. Januar 2015, mit welcher die Vorinstanz den Antrag des Stiftungsrats vom 10. Januar 2014 auf Änderung der Urkunde und Genehmigung des Organisationsreglements mitsamt ergänzendem Antrag vom 9. Dezember 2014 abgewiesen hat, sowie die Gutheissung des entsprechenden Änderungsantrags. Die durch die Beschwerdegegner A ernannten Stiftungsräte haben diesen Antrag bereits zurückgezogen, was sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als rechtsgültiger Rückzug im Namen der Stiftung erweist (vgl. E. 9.5) und damit auch die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Stellung des Beschwerdeführers A2 betrifft, präjudiziert. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich der Änderungsantrag ohnehin als unbegründet erweisen würde.

10.2 Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 reichten die Stiftungsräte G.___ und F.___ für die Stiftung bei der Vorinstanz das Gesuch um Änderung der Urkunde und um Genehmigung des Organisationsreglements ein. Die im vorliegenden Verfahren strittige Änderung betrifft Art. 5 der Stiftungsurkunde, wonach wenn möglich mindestens ein Mitglied der Familie des Stifters im Stiftungsrat vertreten sein soll, der Stifter das Recht innehat, den Stiftungsrat zu ernennen, und wonach das Ernennungsrecht im Fall gesundheitlich oder anderweitig bedingten Unvermögens des Stifters, dieses weiterhin auszuüben, auf dessen Nachkommen übergeht (vgl. E. 7.1 hiervor). Gemäss neuer Urkunde sollte Art. 5 durch folgende Fassung ersetzt werden:

Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von mindestens drei, höchstens sieben natürlichen Personen oder Vertreterinnen/Vertretern von juristischen Personen, die grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind (...).

Der neue Art. 6 mit Überschrift "Konstituierung und Ergänzung" sieht folgendes vor:

Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst, wobei für dieses Amt nur Persönlichkeiten in Frage kommen, die durch ihre Einstellung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind sowie zur langfristigen Sicherung des Betriebes der Stiftung durch ihr Wissen und ihre Erfahrung einen Beitrag leisten.

Die Vorinstanz prüfte in der angefochtenen Verfügung zunächst, ob die beantragte Organisationsänderung gestützt auf Art. 86b
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ZGB Art. 86b - Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
ZGB genehmigt werden könne und verneinte dies, da durch die Aufhebung des Ernennungsrechts der Nachkommen Drittrechte betroffen wären. Die Voraussetzungen für eine wesentliche Organisationsänderung gemäss Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB erachtete sie als nicht erfüllt, da die Stiftung keine ausreichenden Gründe vorgebracht habe, inwiefern die Ausübung des Ernennungsrechts des Stiftungsrats durch die Nachkommen des Stifters die Erhaltung des Vermögens
oder die Wahrung des Stiftungszwecks derart beeinträchtigen würde, dass damit die beantragte organisatorische Änderung zwingend notwendig wäre. Das Ernennungsrecht der Nachkommen hindere nicht daran, den Stiftungsrat mit geeigneten Personen, die über das notwendige Fachwissen verfügen, zu besetzen, und führe weder zu einer Gefährdung des Stiftungsvermögens noch beeinträchtige sie die Verfolgung des Stiftungszwecks. Für die Wahrung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stiftungsvermögens sei die beantragte Änderung somit nicht notwendig.

10.3 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der beantragten Änderung von Art. 5
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ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
der Stiftungsurkunde vom 24. Dezember 1980 um eine Änderung i.S.v. Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB handelt. Während die Beschwerdeführenden A die Voraussetzungen für eine Organisationsänderung gemäss dieser Bestimmung als erfüllt erachten, sind die Beschwerdegegner A der Ansicht, die Voraussetzungen seien nicht gegeben.

10.4 Die Beschwerdeführerin A1 bringt vor, die Urkundenänderung sei vom Stifter initiiert worden. Der Wille des Stifters sei im Rahmen einer Urkundenänderung nach Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB als ein Element unter anderen zu beachten. Die Nachkommen seien für die Wahl von Stiftungsratsmitgliedern ungeeignet. Durch ihr Verhalten während des Urkundenänderungsverfahrens, namentlich das Veranlassen ungerechtfertigter Medienkampagnen und Strafanzeigen gegen Stiftungsratsmitglieder sowie das Durchführen eigenmächtiger und unrechtmässiger Stiftungsratswahlen, hätten sie ein unsachliches, auf Konfrontation ausgerichtetes Verhalten demonstriert, welches das Risiko aufzeige, ein von ihnen gewählter Stiftungsrat würde nicht der Stiftungsurkunde entsprechend zusammengesetzt. Sie verfügten zudem nicht über die erforderlichen Eigenschaften sowie unternehmerischen und fachlichen Kenntnisse als Wahlorgan. Die Beschwerdegegnerin A1 wohne seit über 20 Jahren in Irland. Der Zweck der SKKG habe jedoch einen starken Bezug zur Schweiz und erfordere Wahlorgan- und Stiftungsratsmitglieder mit Wohnsitz und gesellschaftlicher Verankerung in der Schweiz. Beim aktuellen Wahlsystem würde nach dem Ableben der Beschwerdegegner A der in Irland geborene und lebende Sohn der Beschwerdegegnerin A1 das alleinige Ernennungsrecht für die Stiftungsräte der SKKG innehaben, was die Unzulänglichkeit des jetzigen Wahlsystems belege. Auch der Beschwerdegegner A2 sei für die Ernennung von Stiftungsräten ungeeignet und habe gegenüber Journalisten selbst erklärt, dass er [...] für eine leitende Position innerhalb der Stiftung nicht geeignet sei. Zudem bestehe das Risiko der Abhängigkeit von und Fremdsteuerung durch Dritte, namentlich von Immobilienunternehmen. Die Nachkommen böten keine Gewähr für eine Wahl im Interesse der Stiftung und für die zweckkonforme Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die Wahrung des Stiftungszwecks. Da die SKKG ihren gemeinnützigen Zweck nur dank den Erträgen der Immobilien im Eigentum des Stifters oder dessen Gesellschaften erfüllen könne, bestehe ein existenzieller Zusammenhang zwischen Zweckerfüllung und Immobilienverwaltung. Die Immobilienverwaltung und damit die Finanzierung der Zweckerfüllung seien gefährdet, wenn der Stiftungsrat durch die Beschwerdegegner A ernannt werde.

Das Ernennungsrecht von Art. 5 der Stiftungsurkunde sei zudem nicht mehr zeitgemäss. Im Stiftungsrat sollten nicht familiäre, sondern fachliche Fähigkeiten massgebend sein. Das Wahlsystem der Kooptation eigne sich am besten dazu, eine fachlich hinreichende und unabhängige Besetzung des Stiftungsrats zu gewährleisten. Machtfülle und somit auch Gefahr des Machtmissbrauchs von Einzelpersonen als Wahlorgan seien um ein Vielfaches höher als bei einem unabhängigen Stiftungsratsgremium wie bei der Kooptation. Würde von einem Tag auf den andern der gesamte Stiftungsrat komplett ausgewechselt, ginge sodann wertvolles Know-how und langjährige Erfahrung verloren. Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB zu streng ausgelegt. Die Bestimmung werde in der Praxis weniger streng gehandhabt. Es genüge, dass der Zweck der Stiftung durch die Änderung der Organisation wesentlich besser erreicht werden könne, was vorliegend erfüllt sei.

10.5 Der Beschwerdeführer A2 ist ebenfalls der Ansicht, die Nachkommen seien aufgrund ihres Verhaltens während des Verfahrens zur Ernennung des Stiftungsrats ungeeignet. Sie hätten sich nicht um die Stiftung gekümmert und unpassende Personen als Stiftungsratsmitglieder präsentiert. Es sei zu vermuten, dass die Kosten für die anwaltliche Vertretung der Nachkommen im vorliegenden Verfahren sowie die von ihnen lancierte Medienkampagne durch Vertreter einer Immobilienfirma finanziert worden seien. Der Beschwerdegegner A2 sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die mit dem Ernennungsrecht verbundene Verantwortung zu tragen, während die Beschwerdegegnerin A1 in Irland lebe und keine Verbundenheit zur schweizerischen Kunst, Kultur und Geschichte habe.

Das Verfahren betreffend Urkundenänderung sei vom Stifter selbst veranlasst worden. Der Ersatz des Ernennungsrechts der Nachkommen durch ein System der Kooptation sei ihm zentrales Anliegen gewesen. Er habe an der Sitzung vom 9. Januar 2014, anlässlich derer die Revision der Stiftungsurkunde beschlossen worden sei, teilgenommen und der Revision zugestimmt, wobei er bei guter psychischer Gesundheit ohne Anzeichen einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit gewesen sei. Er habe damals den Willen geäussert, die Stiftung dürfe nicht zu einer "Familien-Stiftung" oder "Stefanini-Stiftung" werden. Der Wille des Stifters sei das oberste Gesetz der Stiftung. Für die Auslegung der Stiftungsurkunde sei entsprechend das Willensprinzip massgeblich. Die heutige Organisation gemäss Stiftungsurkunde mit dem Vorrang der Verwandtschaft genüge dem Stifterwillen nicht mehr und sei so anzupassen, dass sie wieder dem Stifterwillen diene. Das Kooptationssystem habe sich bewährt, um dieses Ziel zu erreichen.

Sämtliche amtierenden Stiftungsräte verfügten über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Sie hätten Kenntnis vom Willen des Stifters und seien in der Lage, in dessen Sinne zu handeln. Es sei der Wille des Stifters, dass die Stiftungsräte seines Vertrauens sein Lebenswerk in seinem Sinne fortsetzten, indem sie zum Wohl der Stiftung die geeigneten neuen Mitglieder in den Stiftungsrat aufnähmen. Im Übrigen hänge die Frage der geeigneten Organisation nicht von der gegenwärtigen Zusammensetzung des Stiftungsrats ab. Die aktuelle Organisationsform sei unabhängig von der heutigen Zusammensetzung des Stiftungsrats ungeeignet, den Stiftungszweck zu erfüllen. Wären die heutigen Stiftungsräte für ihr Amt nicht geeignet, wäre dies für die beantragte Änderung irrelevant und hätte dem die Stiftungsaufsicht durch die Auswechslung ungeeigneter Stiftungsräte Rechnung zu tragen. Die Kooptation erweise sich angesichts der enormen Bedeutung der Stiftung mit ihrem grossen Vermögen als die bessere Lösung zur Verfolgung des Stiftungszwecks gegenüber der Abhängigkeit von Einzelpersonen ohne Gewähr für persönliche oder fachliche Qualitäten. Das Risiko der willkürlichen Ernennung unqualifizierter Stiftungsräte durch die Nachkommen könne durch die staatliche Aufsicht nicht kompensiert werden, da es notorisch sei, dass staatliche Aufsichtsorgane träge seien und nur reaktiv funktionierten.

10.6 Die Beschwerdegegner A stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, wesentliche Organisationsänderungen dürften keine Drittrechte beeinträchtigen, wobei die beantragte Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde in derartige Drittrechte eingreife. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Organisation der Stiftung und deren Zweck besser verwirklicht würde, wenn die Mitglieder des Stiftungsrats nicht durch die Nachkommen des Stifters gewählt oder die Nachkommen nicht dem Stiftungsrat angehören würden. Die Beschwerdegegner A hätten bisher keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Stiftungsrats gehabt, weshalb ausgeschlossen sei, dass das ihnen zukommende Ernennungsrecht negative Folgen für das Stiftungsvermögen gezeitigt haben oder zu einer Gefährdung des Stiftungszwecks hätte führen können. Damit sei es undenkbar, dass eine Beschränkung des Ernennungsrechts der Nachkommen zur Rettung des Stiftungsvermögens oder -zwecks erforderlich sein könnte. Das Wahlsystem der Kooptation sei bei Förderstiftungen zwar üblich, berge jedoch die Gefahr der mangelhaften Erneuerung des Stiftungsrats.

Das in Art. 5 der Statuten vorbehaltene Ernennungsrecht der Nachkommen sei direkte Folge des von den Nachkommen geleisteten Erbverzichts. Der Stifter habe sein beträchtliches Vermögen der Stiftung zur Verfolgung ihres gemeinnützigen Zweckes nur übertragen können, weil die Nachkommen auf ihren Pflichtteil verzichtet hätten. Es sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ob die Beschwerdegegner A als Stiftungsräte geeignet seien oder der Stifter sie in Vergangenheit in den Stiftungsrat habe aufnehmen wollen, sondern ob die von der Beschwerdeführerin A1 beantragte Änderung von Art. 5 der Statuten rechtens sei. Die Beschwerdeführenden A hätten keine Gründe dargetan, weshalb eine Änderung des Wahlverfahrens zu einer wirksameren Erfüllung des Stiftungszwecks führen würde
oder weshalb die Beschwerdegegner A nicht in der Lage sein sollten, ihr Wahlrecht ordnungsgemäss auszuüben. Das Ernennungsrecht der Nachkommen habe während Jahrzehnten dem Willen des Stifters entsprochen und sei von diesem nie in Frage gestellt worden, bis Stiftungsrat G.___ - und nicht etwa der Stifter selbst - der Vorinstanz im September 2013 die Aufhebung von Art. 5 vorgeschlagen habe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Änderungsantrag in Rücksprache mit dem Stifter erfolgt sei. Vielmehr lasse die Tonaufnahme der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014 den Schluss zu, der Stifter sei darüber nicht informiert gewesen. Aus der Tonaufnahme gehe hervor, das wahre Motiv der Mehrheit der Stiftungsräte für die beantragte Statutenänderung habe einzig darin bestanden, die Beschwerdegegner A von der Verwaltung der dereinst in die Stiftung fallenden Immobilien fernzuhalten und die eigene Stellung in der Stiftung - und damit einhergehend bei der künftigen Verwaltung der Immobilien - zu erhalten. Von einer tatsächlichen oder drohenden Gefährdung von Stiftungsvermögen oder -zweck sei nirgends die Rede gewesen. Zudem zeige die Tonaufnahme, dass das von den Stiftungsräten G.___ und D.___ unterzeichnete Protokoll den Inhalt der Diskussion über weite Strecken falsch und verzerrt wiedergebe. Den Aussagen des Stifters während der Stiftung könne wenig Gewicht beigemessen werden. Er habe offensichtlich nicht verstanden, was die Statutenänderung beinhalte.

10.7 Die Beschwerdeführerin A1 bringt betreffend die von den Beschwerdegegnern A ins Recht Abschrift der Tonaufnahme der Sitzung vom 9. Januar 2014 vor, diese enthalte zahlreiche unsachliche sowie sinnentstellende Interpretationen und die Beschwerdegegner hätten unzutreffende Schlüsse daraus gezogen. Gerade betreffend die Weiterführung der Stiftung durch die Nachkommen habe sich der Stifter ablehnend geäussert. Schliesslich bedürfe ein Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde lediglich der einfachen Mehrheit der anwesenden Stiftungsräte und hätte auch gegen den Willen des Stifters beschlossen werden können, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Weiter sei unzutreffend, dass nicht die Beschwerdeführerin A1, sondern Stiftungsrat G.___ das Änderungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht habe, vielmehr habe er das Gesuch in seiner Funktion als Organträger für die Beschwerdeführerin A1 eingereicht, wobei die übrigen Stiftungsratsmitglieder informiert und einverstanden gewesen seien.

10.8 Nach Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB kann die zuständige Behörde auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.

Bei der nachträglichen Änderung der Organisation gemäss Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB handelt es sich um eine Art gesetzliche clausula rebus sic stantibus, deren Anwendung von strengen Voraussetzungen abhängt. Die Bestimmung ist entsprechend auszulegen (Grüninger, a.a.O., Art. 85/86 N 2; Dominique Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB N 3; BGE 103 Ib 161 E. 2). Primäres Ziel jeder Organisationsänderung ist die Wahrung des Zwecks bzw. die Erhaltung des Vermögens der Stiftung. Kann es nur durch radikale Änderung der Organisation erreicht werden, ist eine solche zulässig und notwendig, andernfalls ist die bisherige Organisation beizubehalten (Hans Michael Riemer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, I/3 3. Tb., Die Stiftungen, Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
/86
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ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
ZGB N 52 [nachfolgend: BK-Riemer]). Mithin darf die Organisation der Stiftung dann abgeändert werden, wenn dies im Interesse der Erfüllung des Stiftungszwecks liegt und aus unabweisbaren Gründen als geboten erscheint, nicht aber dann, wenn eine andere Organisation lediglich optimaler, nützlicher oder etwas zweckmässiger wäre oder überhaupt keine plausiblen Gründe für die Abänderung vorgebracht werden können (BK-Riemer, Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
/86
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ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
ZGB N 50). Mit anderen Worten muss die Änderung bewirken, dass der Zweck wesentlich besser erreicht werden kann, während diese Verbesserung im Rahmen der alten Organisationsform nicht möglich wäre (Sprecher/von Salis-Lütolf, a.a.O., S. 183).

10.9 Unklar ist, ob bei Organisationsänderungen nach Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB, gleich wie bei unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde gemäss Art. 86b
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ZGB Art. 86b - Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
ZGB, nicht in Rechte Dritter eingegriffen werden darf. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden A ist es als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers anzuerkennen, dass Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB keinen Drittrechtsvorbehalt enthalte, da es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen handle. Sie führen jedoch keine Quellen als Beleg an. In den Materialien zur Revision des Stiftungsrechts finden sich keine Ausführungen zum Drittrechtsvorbehalt bei wesentlichen Organisationsänderungen (BBl 2003 8168; 2003 8191 ff.; https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/gesetzgebung/archiv/stiftungsrecht.html, besucht am 29.8.2016). Riemer vertritt die Meinung, dass bei Änderungen der Stiftungsurkunde nicht nur nach Art. 86b
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ZGB Art. 86b - Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
ZGB, sondern auch nach Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB keine Drittrechte beeinträchtigt werden dürfen (Riemer, Stiftungsrecht, Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB N 14). Dies erscheint sinnvoll, denn es ist nicht einzusehen, weshalb nur unwesentliche, nicht aber wesentliche, einschneidende Änderungen in der Organisation keine Drittrechte verletzen dürfen. Dieser Meinung folgend würde sich die vom Stiftungsrat beantragte Revision von Art. 5 der Stiftungsurkunde als ungültig erweisen, greift doch die Aufhebung des Ernennungsrechts der Nachkommen offensichtlich in Drittrechte ein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch vorliegend offenbleiben, da die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB auch abgesehen von dem Eingriff in Drittrechte nicht erfüllt sind.

10.10 Eine Änderung der Organisation nach Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB erfolgt nämlich, wie ausgeführt, stets nur im Hinblick auf die Wahrung des Stiftungszwecks und die Erhaltung des Stiftungsvermögens. Die Änderung muss im Hinblick auf dieses Ziel geboten und notwendig sein. Die Beschwerdeführenden A haben nicht dargelegt, inwiefern sich Stiftungszweck und -vermögen durch Abschaffung des Ernennungsrechts der Nachkommen wesentlich besser erhalten liessen, sie haben auch nicht überzeugend dargetan, dass das Ernennungsrecht der Nachkommen Stiftungszweck und -vermögen gefährde und aus diesem Grund abgeschafft werden müsse. Ihre Argumentation beschränkt sich namentlich auf die Darlegung des angeblichen Stifterwillens, die Stiftung von familiären Strukturen zu lösen, sowie die fachliche, persönliche und gesundheitliche Unfähigkeit der Nachkommen, das Ernennungsrecht wahrzunehmen. Beide Vorbringen zielen jedoch an den eigentlichen Voraussetzungen vorbei.

10.11 Die Beschwerdeführenden A bringen zunächst hervor, die Urkunden-änderung sei vom Stifter selbst gewünscht und initiiert worden. Zum Nachweis des Stifterwillens verweisen sie auf das Protokoll bzw. die Aufnahme der Stiftungsratssitzung vom 9. Januar 2014. Die Beschwerdegegner A wiederum berufen sich auf dieselbe Aufnahme, um darzulegen, die Urkundenänderung habe gerade nicht dem Willen des Stifters entsprochen, sondern dieser habe den Inhalt der Urkundenänderung nicht verstanden. Tatsächlich beziehen sich die Aussagen des Stifters in der Sitzung vom 9. Januar 2014 namentlich auf das Erbe der Nachkommen und nicht auf deren Ernennungsrecht. Sodann wurde die Urkundenänderung den Teilnehmenden nicht vom Stifter selbst vorgeschlagen. Die Behauptung des Beschwerdeführers A2, der Stifter habe keine "Familien-Stiftung" oder "Stefanini-Stiftung" gewünscht, lässt sich der Tonaufnahme in diesen Worten nicht entnehmen. Entgegen dem von den Stiftungsräten G.___ und D.___ unterzeichneten Protokoll hat der Stifter zum Ende der Sitzung auch nicht jeden Anwesenden persönlich angefragt, ob jemand seine Nachkommen in den Stiftungsrat wählen möchte. Insofern bleibt im Dunkeln, ob sich der Stifter über den Inhalt der Urkundenänderung und deren Auswirkungen auf die Zukunft im Klaren war und ob diese tatsächlich seinem Willen entsprach. Die Parteien messen der Frage bei der Beurteilung der Änderungsvoraussetzungen gemäss Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB indessen zuviel Gewicht bei. Sie übersehen, dass die Stiftung grundsätzlich ein starres, unbewegliches Gebilde ist und weder der Stifter noch andere Organträger ein Verfügungsrecht über die Stiftung besitzen, die Organisation oder den Zweck der Stiftung somit nicht nach Gutdünken abändern dürfen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (BK-Riemer, Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
/86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
ZGB N 2; Grüninger, a.a.O., ZGB 85/86 N 1; Sprecher/von Salis-Lütolf, a.a.O., S. 179). Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB macht nicht zur Voraussetzung, dass die Organisationsänderung dem Stifterwillen entsprechen soll, sondern dass sie zur Wahrung des Stiftungszwecks und Erhaltung des Vermögens dringend erforderlich ist, sodass die Ausführungen der Parteien zum mutmasslichen Stifterwillen von vornherein ins Leere zielen. Auch geht es vorliegend nicht um die Auslegung einer unklaren Stiftungsbestimmung, sodass irrelevant ist, ob die Stiftungsurkunde nach dem Willensprinzip oder dem Vertrauensprinzip auszulegen ist; die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers A2 sind somit ebenfalls unbehelflich. Auch spielt es keine Rolle, ob die Stiftungsräte den Willen des Stifters kennen und nach diesem handeln.

10.12 Die Beschwerdeführenden A stellen sich weiter auf den Standpunkt, die Beschwerdegegner A seien zur Ernennung von Stiftungsräten der SKKG ungeeignet. Als Gründe führen sie deren Verhalten während des Urkundenänderungsverfahrens und das mangelnde Interesse für die Stiftung in der Vergangenheit, den Wohnort der Beschwerdegegnerin A1 in Irland, den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners A2 sowie die mutmassliche Fremdsteuerung an. Keiner dieser Punkte vermag jedoch zu überzeugen. Bei dem Urkundenänderungsverfahren steht das Ernennungsrecht der Nachkommen auf dem Spiel. Dass sie dieses ihnen gemäss geltenden Stiftungsstatuten zustehende Recht unter anderem auch mit energischen Mitteln verteidigt haben, mag in mancherlei Hinsicht kritisiert werden, ist aber auch verständlich und steht jedenfalls nicht im Zusammenhang zu der Fachkompetenz der von ihnen gewählten Stiftungsräte oder ihrer Eignung als Wahlorgan. Im Gegenteil wird darin die Motivation erkennbar, sich in die SKKG einzubringen. Die Stiftungsurkunde setzt sodann nicht voraus, dass das Wahlorgan in der Schweiz wohnhaft sein oder über besondere Fachkenntnisse verfügen muss. Namentlich hindert die allenfalls fehlende Kenntnis der Nachkommen in einem bestimmten Bereich sie nicht daran, Personen in den Stiftungsrat zu wählen, die über ebendiese Kenntnisse verfügen, wie sie es mit ihrer Wahl vom 17. Dezember 2014 entsprechend getan haben.

Die Beschwerdeführenden A werfen den Beschwerdegegnern A sodann mit Hinblick auf einen gewählten Vertreter eines Immobilienunternehmens vor, sie seien fremdgesteuert. Indessen widersprechen sich die Beschwerdeführenden A, wenn sie einerseits fehlende Fachkenntnis bemängeln und andererseits eine Fremdsteuerung durch in den Stiftungsrat gewählte Personen behaupten, die über Fachkenntnisse verfügen. Diese Unterstellungen wurden von den Beschwerdeführenden A durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte untermauert. Wie die Korrespondenz zwischen der Stiftungsrätin D.___ und der Beschwerdegegnerin A1 belegt, hat sich die Beschwerdegegnerin A1 regelmässig nach ihrem Vater sowie der Stiftung erkundigt, während der Beschwerdegegner A2 seit Jahren für die Stiftung tätig ist. Fehlendes Interesse oder mangelnder Bezug zur SKKG kann ihnen somit ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Auch machen die Beschwerdeführenden A nicht überzeugend klar, weswegen der Beschwerdegegner A2 gesundheitlich nicht in der Lage sein soll, das Ernennungsrecht auszuüben. Ein Zeitungsinterview dient diesbezüglich nicht als Beleg, zudem demonstriert die Beschwerde des Beschwerdegegners A2, dass er gegenwärtig doch in der Lage ist, das Ernennungsrecht auszuüben. Spekulationen über die Nachfolge der Nachkommen des Stifters nach deren Ableben vermögen eine Notwendigkeit der Abschaffung ihres Ernennungsrechts ebenfalls nicht darzutun, zumal die Nachfolge von durch Kooptation ernannten Stiftungsräten genauso unsicher wäre. Im Ergebnis haben die Beschwerdeführenden A mit ihren auf Befürchtungen und Mutmassungen beruhenden Vorbringen keine überzeugenden Argumente vorgebracht, weshalb die Nachkommen nicht in der Lage sein sollten, einen Stiftungsrat zu wählen, der den komplexen Verhältnissen der Stiftung gewachsen ist und weshalb sie Zweck und Vermögen der Stiftung schlechter bewahren würden als ein im Kooptationssystem ernannter Stiftungsrat.

10.13 Der Beschwerdeführer A2 beruft sich einerseits auf die Fachkenntnis und Geeignetheit der amtierenden Stiftungsräte, widerspricht sich aber sodann, wenn er ausführt, die Frage der geeigneten Organisation hänge nicht von der gegenwärtigen Zusammensetzung des Stiftungsrats ab und selbst falls die Stiftungsräte ungeeignet wären, den Stiftungszweck zu erfüllen, sei es Aufgabe der Stiftungsaufsicht, ungeeignete Stiftungsräte auszuwechseln. Seine Behauptung, das Risiko der ungeeigneten Stiftungsratsbesetzung durch die Nachkommen könne durch die Stiftungsaufsicht nicht kompensiert werden, da deren Trägheit und reaktive Funktionsweise notorisch seien, entbehrt der Sachlichkeit und erschöpft sich in pauschalen Vorwürfen. Eine Notwendigkeit der Organisationsänderung nach Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB ist mit dieser unkohärenten Argumentation nicht dargetan. Was sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin A1 angeht, durch Auswechseln des gesamten Stiftungsrats ginge wertvolles Know-how verloren, hat die Vor-instanz dieser Befürchtung in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und angekündigt, dass sie die Tätigkeit des Stiftungsrats zu Beginn verstärkt beaufsichtigen und, wenn notwendig, erforderliche Aufsichtsmassnahmen ergreifen werde. Allenfalls werde die Begleitung durch einen Sachwalter notwendig sein. Einen solchen hat sie in der Zwischenzeit auch eingesetzt. Mit Dispositivziffer 5 der Verfügung forderte sie den neu ernannten Stiftungsrat auf, ihr ein Geschäftskonzept einzureichen. Die Befürchtung des drohenden Wissensverlusts wird somit durch die Vorinstanz in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde abgefangen und vermag ebenfalls keine Organisationsänderung zu begründen.

10.14 Die Beschwerdeführenden A bezeichnen das Wahlsystem der Kooptation als zu einer fachlich hinreichenden und unabhängigen Besetzung des Stiftungsrats bestens geeignet. Die als Kooptation bezeichnete Bestellung der Stiftungsratsmietglieder durch Selbstergänzung ist in der Praxis zwar verbreitet, wird indessen in der Lehre kritisiert und erscheint wegen der fehlenden Unabhängigkeit des Wahlorgans riskant. Sie begünstigt Vetternwirtschaft und bietet keine Gewähr für eine objektive Wahl geeigneter und befähigter Stiftungsratsmitglieder; insofern vermag sie die zweckkonforme Stiftungsverwaltung nur ungenügend zu gewährleisten und ermangelt der Transparenz betreffend Bestellungskriterien und Auswahlverfahren (Baumann Lorant, a.a.O, S. 108). Es besteht die Gefahr, dass sich der Stiftungsrat immer wieder selbst perpetuiert, da er keiner wirksamen Kontrolle ausgesetzt ist (Alex Fischer, Corporate Governance bei Stiftungen, Von der Selbstverständlichkeit des Guten, in: Kramer et. al. [Hrsg.], Festschrift für Peter Böckli, 2006, S. 663; Karl Hofstetter, Corporate Governance, Herausforderung für Stiftungen, in: Philipp Egger [Hrsg.], Stiftungsparadies Schweiz, Basel 2004, S. 47). Da sich das Wahlsystem der Kooptation nicht besser dazu eignet, den Stiftungsrat mit kompetenten und unabhängigen Personen zu besetzen, ist in ihm gegenüber dem Ernennungsrecht der Nachkommen kein Vorteil hinsichtlich Wahrung des Stiftungsvermögens und -zwecks zu erblicken, welcher eine Organisationsänderung rechtfertigen würde.

10.15 Die Beschwerdeführerin A1 beruft sich ferner auf einen engen Zusammenhang zwischen Zweckerfüllung und Immobilienverwaltung, weshalb Finanzierung und Zweckerfüllung gefährdet seien, wenn das Ernennungsrecht den Nachkommen zufallen würde. Dass Stiftungsvermögen und Stiftungszweck zusammenhängen, ist indessen nicht nur bei der SKKG der Fall, sondern trifft auf alle Stiftungen zu. Mit anderen Worten bedeutet jede Vermögensgefährdung auch eine Zweckgefährdung, da der Zweck ohne Vermögen nicht verwirklicht werden kann (BK-Riemer, Art. 85
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ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
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ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
ZGB N 50). Die Beschwerdeführerin A1 hat nicht dargelegt, warum die Nachkommen nicht in der Lage sein sollen, durch Wahl geeigneter Personen in den Stiftungsrat die Immobilienverwaltung und damit Finanzierung der Stiftung sicherzustellen.

10.16 Die Beschwerdeführenden A haben somit nicht dargelegt, inwiefern es zur Erhaltung des Stiftungsvermögens oder zur Wahrung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist, das Ernennungsrecht der Nachkommen gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde abzuschaffen und durch das System der Kooptation des Stiftungsrats zu ersetzen. Damit braucht nicht auf die Vorbringen der Beschwerdegegner A betreffend den Zusammenhang zwischen dem von ihnen geleisteten Erbverzicht sowie ihrer Einsitznahme in den Stiftungsrat bzw. Ausübung des Ernennungsrechts eingegangen zu werden. Die Vorinstanz hat den Antrag des Stiftungsrats vom 10. Januar 2014 auf Änderung der Urkunde und Genehmigung des Organisationsreglements sowie den ergänzendem Antrag vom 9. Dezember 2014 zu Recht abgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführenden A auf Aufhebung von Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sowie Genehmigung des Änderungsantrags vom 9./10. Januar 2014 ist folglich abzuweisen.

11.
Im Ergebnis ist die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 zu bestätigen und sind die dagegen erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführenden A in den Verfahren B-1160/2015 und B-565/2015 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde B-812/2015 der Beschwerdeführenden B ist nicht einzutreten.

12.1 Das Gericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen, wobei zu den Auslagen auch die Kosten für die Beweiserhebung gehören (Art. 1 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen (Art. 2 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.- bis Fr. 5'000.-, in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse maximal Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE).

12.2 Als nicht vermögensrechtlich gelten Streitigkeiten über ideelle Inhalte und Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Ein Vermögensinteresse ist demgegenüber zu bejahen, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann. Für die Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit ist somit massgeblich, ob der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs im Vermögensrecht ruht beziehungsweise ob mit der Beschwerde überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BVGE 2010/14 E. 8.1.1 f.; BGE 135 II 172 E. 3.1). Kann bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Anteil des Unterliegens und Obsiegens nicht präzise berechnet werden, steht dem Gericht bei Festsetzung des Verteilschlüssels ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des BGer 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 13.2).

12.3 Vorliegende Streitigkeit betreffend Änderung der Stiftungsurkunde hinsichtlich des Ernennungsrechts der Nachkommen des Stifters ist als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren, ist doch die Einsitznahme in den Stiftungsrat sowie die Ausübung des Ernennungsrechts gemäss Stiftungsurkunde nicht mit geldwerten Vorteilen verbunden. Der vorstehend erwähnte Kostenrahmen bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beansprucht indessen nur bei Einzelverfahren Geltung und kann bei mehrfach vereinigten Gesamtverfahren, wie dem vorliegenden, erhöht bzw. können die einzelnen Rahmenwerte zusammengezählt werden (BVGE 2011/19 E. 59.3; Urteil des BGer 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 13.1). Vorliegend wurden drei Verfahren vereinigt, ein Gutachten eingeholt und eine Parteiverhandlung durchgeführt, wobei auf eine Beschwerde nicht eingetreten wurde, der Instruktionsaufwand angesichts der Komplexität der Sache und den zahlreichen, auch unaufgeforderten, Eingaben der Parteien insgesamt jedoch beträchtlich war. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren auf Fr. 16'000.- (einschliesslich Kosten des Gutachtens von Fr. 4'352.-) festzulegen. Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführenden A in der Hauptsache und ihrem Obsiegen betreffend das Nichteintreten auf die Beschwerde B-812/2015 der Beschwerdegegner A rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden A die Verfahrenskosten zu drei Vierteln (Fr. 12'000.-), den Beschwerdegegnern A zu einem Viertel (Fr. 4'000.-) aufzuerlegen.

12.4 Der von den Beschwerdeführenden A geschuldete Betrag von Fr. 12'000.- wird den von ihnen im Verfahren B-565/2015 geleisteten Vorschüssen von je Fr. 2'500.- entnommen. Der geschuldete Restbetrag von Fr. 7'000.- bzw. je Fr. 3'500.- ist von ihnen innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Gerichtskasse zu überweisen. Der von den Beschwerdegegnern A zu zahlende Kostenanteil von Fr. 4'000.- wird den von ihnen im Verfahren B-812/2015 geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 9'000.- entnommen. Der überschüssige Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- bzw. je Fr. 2'500.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

12.5 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE; Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Sie umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Die gegenseitig zu entrichtenden Parteientschädigungen von drei Vierteln und einem Viertel werden teilweise wettgeschlagen, sodass die zu drei Vierteln unterliegenden Beschwerdeführenden A den Beschwerdegegnern A eine hälftige Parteientschädigung zu zahlen haben. Aufgrund des aktenkundigen und gebotenen Aufwands ist - in Anlehnung an die von der Dufour Advokatur eingereichte Kostennote vom 26. April 2016 von Fr. 36'828.- bei geltend gemachtem Aufwand von 84.75 Stunden allein für das Verfahren B-812/2015 - von insgesamt 120 Arbeitsstunden auszugehen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 400.- (Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 48'000.- ergibt. Die Beschwerdeführenden A haben den Beschwerdegegnern A folglich eine anteilsmässig auf Fr. 24'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag, Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) reduzierte Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden A werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden B wird nicht eingetreten.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 16'000.- werden den Beschwerdeführenden A im Umfang von Fr. 12'000.- zu je Fr. 6'000.- auferlegt und teilweise den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'500.- entnommen. Der geschuldete Restbetrag von Fr. 7'000.- bzw. je Fr. 3'500.- ist innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführenden B auferlegt und den von ihnen im Verfahren geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 9'000.- entnommen. Der überschüssige Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- bzw. je Fr. 2'500.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

4.
Den Beschwerdeführenden B wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 24'000.- zu Lasten der Beschwerdeführenden A zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin A1 (Gerichtsurkunde; Beilagen: Einzahlungsschein, Kopie bzw. Doppel der unaufgeforderten Eingaben von D.___ und G.___ vom 7. September 2016, des Beschwerdeführers A2 vom 9. September 2016 sowie von D.___, F.___, G.___ und H.___ vom 24. September 2016)

- den Beschwerdeführer A2 (Gerichtsurkunde; Beilagen: Einzahlungsschein, Kopie bzw. Doppel der unaufgeforderten Eingaben von D.___ und G.___ vom 7. September 2016 sowie von D.___, F.___, G.___ und H.___ vom 24. September 2016)

- die Beschwerdegegner A (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformulare, Kopie bzw. Doppel der unaufgeforderten Eingaben von D.___ und G.___ vom 7. September 2016, des Beschwerdeführers A2 vom 9. September 2016 sowie von D.___, F.___, G.___ und H.___ vom 24. September 2016)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie bzw. Doppel der unaufgeforderten Eingaben von D.___ und G.___ vom 7. September 2016, des Beschwerdeführers A2 vom 9. September 2016 sowie von D.___, F.___, G.___ und H.___ vom 24. September 2016)

- den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Stephan Herren, c/o Grafenried & Cie Recht, Zeughausgasse 18. 3000 Bern 7 (Einschreiben; Beilagen: Kopie bzw. Doppel der unaufgeforderten Eingaben von D.___ und G.___ vom 7. September 2016, des Beschwerdeführers A2 vom 9. September 2016 sowie von D.___, F.___, G.___ und H.___ vom 24. September 2016)

- den Beistand Rechtsanwalt Dr. Eric Buis, Buis Bürgi AG, Mühlebachstrasse 8, Postfach 672, 8024 Zürich (Einschreiben; Beilagen: Kopie bzw. Doppel der unaufgeforderten Eingaben von D.___ und G.___ vom 7. September 2016, des Beschwerdeführers A2 vom 9. September 2016 sowie von D.___, F.___, G.___ und H.___ vom 24. September 2016)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 11. Oktober 2016
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-565/2015
Datum : 04. Oktober 2016
Publiziert : 14. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Stiftungsaufsicht
Gegenstand : Aufsichtsverfügungen vom 8. und 23. Januar 2015. Entscheid bestätigt durch BGer.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 40 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
57
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
HRegV: 94
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 94 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die Stiftungsurkunde beziehungsweise ein beglaubigter Auszug aus der Verfügung von Todes wegen;
b  ein Nachweis über die Ernennung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und der zur Vertretung berechtigten Personen;
c  gegebenenfalls das Protokoll des obersten Stiftungsorgans über die Bezeichnung der Revisionsstelle oder die Verfügung der Aufsichtsbehörde, wonach die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist;
d  die Erklärung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und gegebenenfalls der Revisionsstelle, dass sie die Wahl annehmen;
e  im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Stiftung ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt;
f  falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsübernahme.
2    Für Angaben, die bereits in der Stiftungsurkunde oder in der Verfügung von Todes wegen festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.
OV-EDI: 3
SR 172.212.1 Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)
OV-EDI Art. 3
1    Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
a  Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und Chefin oder Chef des Departements.
b  Es erarbeitet die Strategie und die Planung und stellt das Controlling sowie die Koordination sicher.
c  Es besorgt die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
d  Es koordiniert die Ressourcenbedürfnisse, stellt Logistikdienste bereit und erbringt Informatikdienstleistungen.
e  Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten.
2    Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:
a  Es übt die Aufsicht aus über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen.
b  Es instruiert Beschwerden gegen Verfügungen von Ämtern des Departements.
c  Es führt die Fachstelle für Rassismusbekämpfung und das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.
d  Es nimmt innerhalb des Departements, im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), die Eignerinteressen gegenüber der Identitas AG (Art. 7a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196612) wahr.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 4 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 5 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
11 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 11 - 1 Rechtsfähig ist jedermann.
1    Rechtsfähig ist jedermann.
2    Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
12 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 12 - Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
13 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
16 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
18 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
60 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
72 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 72 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2    Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3    Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
83 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
84 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
85 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
86 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
86b 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86b - Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
89bis
BGE Register
100-IB-358 • 103-IB-161 • 104-IA-201 • 105-II-130 • 105-II-321 • 107-II-385 • 108-IB-540 • 112-IA-107 • 114-V-201 • 116-IB-185 • 116-V-182 • 117-IA-285 • 117-II-231 • 117-V-261 • 124-III-5 • 125-V-351 • 126-I-19 • 126-I-68 • 126-II-300 • 126-V-130 • 127-V-431 • 128-III-271 • 129-I-129 • 129-I-232 • 129-III-641 • 129-V-237 • 130-I-337 • 130-II-321 • 131-II-627 • 131-V-59 • 132-II-257 • 132-V-368 • 133-II-400 • 134-I-83 • 134-II-235 • 134-V-231 • 135-II-172 • 135-III-378 • 136-I-229 • 137-I-195 • 137-II-182 • 137-II-199 • 137-II-266 • 138-V-218 • 139-I-206 • 139-II-279 • 139-V-143 • 141-II-14 • 71-I-383 • 78-II-369
Weitere Urteile ab 2000
1C_56/2015 • 1C_58/2010 • 2C_258/2011 • 2C_726/2009 • 2C_73/2014 • 4C.399/2001 • 5A.16/2004 • 5A.23/1999 • 5A.37/2004 • 5C.184/2003 • 5C.32/2004 • 5C.33/2004 • 8C_633/2014 • 8C_663/2009 • 9C_257/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stiftungsrat • nachkomme • vorinstanz • stiftung • stiftungsurkunde • beschwerdegegner • frage • gesundheitszustand • wille • stelle • amtsdauer • sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • verhalten • rechtsanwalt • kopie • verfahrenskosten • kenntnis • familie • nichtigkeit
... Alle anzeigen
BVGE
2015/1 • 2013/33 • 2013/9 • 2012/21 • 2011/54 • 2011/19 • 2010/12 • 2010/14 • 2009/60 • 2007/33 • 2007/31 • 2007/20
BVGer
A-1300/2015 • A-1421/2015 • A-282/2014 • A-3593/2014 • A-4832/2012 • A-4875/2012 • A-4990/2013 • A-6377/2013 • A-7116/2013 • A-8435/2007 • B-1160/2015 • B-3867/2007 • B-4710/2014 • B-525/2015 • B-565/2015 • B-7420/2006 • B-812/2015 • C-3769/2011 • C-4400/2014 • C-6969/2013 • C-7060/2013 • C-884/2010
BBl
2003/8168