Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7508/2006, B-7516/2006, B-1672/2007, B-1720/2007

{T 0/2}

Urteil vom 18. Oktober 2007
Mitwirkung:
Richter Hans Urech (Vorsitz); Richter David Aschmann; Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident);
Gerichtsschreiber Marc Hunziker

G._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Conrad Weinmann,
Beschwerdeführerin 1, Beschwerdegegnerin 2
gegen

B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Troller,
Beschwerdeführerin 2, Beschwerdegegnerin 1

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz

betreffend
Entscheide vom 9. August 2006 im Widerspruchsverfahren Nr. 6955 ICE / ICE CREAM und 31. Januar 2007 im Widerspruchsverfahren Nr. 7633 ICE / ICE CREAM (fig.)

Sachverhalt:
A. Die Marke CH 518'406 ICE CREAM der Beschwerdeführerin 2 wurde am 13. August 2003 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut, Vorinstanz) für folgende Waren hinterlegt:
Klasse 3
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle; Haarwässer und Haarpflegemittel; Zahnputzmittel
Klasse 9
Schutzvorrichtungen (wie Gläser und Kontaktlinsen) für die Augen (eye wear), Sonnenbrillen, Brillen, Brillengestelle, Brillenetuis, Brillenbänder, Brillenketten und Brillenreinigungstücher
Klasse 14
Schmuck und Schmuckzubehör soweit in dieser Klasse enthalten; Anhänger; Revers-Pins; dekorative Revers-Pins; Schmuck-Pins; Ohren-Clips; Krawatten-Pins und -clips; Bolo Krawatten mit Edelmetall-Spitzen; Manschettenknöpfe; Abzeichen und Plaketten aus Edelmetall; Gürtelschnallen aus Edelmetall; Modeschmuck; Schmuckketten; Schmuck-Pins zum Gebrauch auf Hüten; Hutverzierungen und -pins aus Edelmetall; Feiertage-Verzierungen (Holiday Ornaments) aus Edelmetall; Schmuckschatullen und -kästchen aus Edelmetall; Schnupftabakdosen und Serviettenringe aus Edelmetall; Uhren; Uhrenzubehör soweit in dieser Klasse enthalten; Armbanduhren; Taschenuhren; Stoppuhren; Uhrenarmbänder; Uhrenketten und -taschen; Uhrengehäuse; Uhren; Wecker; Uhren mit eingebauten Radios; Wanduhren; Figurinen und Skulpturen aus Edelmetall; Sparschweinchen aus Edelmetall; Lesezeichen aus Edelmetall; Banknoten-Clips aus Edelmetall; Aschenbecher aus Edelmetall; Flaschenverschlüsse aus Edelmetall; Kaffeeservices, Teeservices und Zahnstocherhalter, alle aus Edelmetall; Vasen aus Edelmetall; Gewürzständer aus Edelmetall; Ständer mit Öl- und Essig-Krügchen aus Edelmetall; Blumenschalen aus Edelmetall; Büsten, Figuren, Statuen, Statuetten und Stäbchen zum Umrühren, alle aus Edelmetall; Kerzenleuchter, Kerzenhalter und Kerzenringe aus Edelmetall; nicht-elektrische Leuchter aus Edelmetall; Zigarettenhalter und -anzünder aus Edelmetall; Streichholzschachteln und -halter aus Edelmetall; Brieföffner aus Edelmetall
Klasse 18
Reise- und Handkoffer, Schrankkoffer; Reisegepäckanhänger und -namensschildchen; Allzwecktaschen, Reise- und Sporttaschen, Handtaschen, Schultertaschen; Schultaschen, Hüfttaschen; Rucksäcke; Aktenkoffer; Aktenmappen; leere Kosmetik-, Toilettenartikel- und Schminkkoffer; Geldbeutel (Portemonnaies); Brieftaschen; Etuis, insbesondere für Visitenkarten, Kreditkarten, Telefonkarten, Pässe und Schlüssel; Proviantbeutel; Schlüsselketten aus Leder; Regen- und Sonnenschirme; Leder und Lederimitationen, soweit in dieser Klasse enthalten
Klasse 25
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
B. Am 18. November 2004 hinterlegte die Beschwerdeführerin 2 bei der Vorinstanz die Marke CH 531'525 ICE CREAM (fig.). Das Zeichen sieht wie folgt aus:

C. Die Wort-/Bildmarke ist für nachfolgende Waren eingetragen:
Klasse 3
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle; Haarwässer und Haarpflegemittel; Zahnputzmittel
Klasse 9
Schutzvorrichtungen (wie Gläser und Kontaktlinsen) für die Augen (eye wear), Sonnenbrillen, Brillen, Brillengestelle, Brillen- und Sonnenbrillenetuis, Brillen- und Sonnenbrillenbänder, Brillen- und Sonnenbrillenketten, Brillen- und Sonnenbrillenreinigungstücher; Magnete, dekorative Magnete, Kühlschrankmagnete, Mausmatten; Compact Disk Behälter; nach Mass gefertigte Behälter und Etuis für die Aufbewahrung und den Transport von Compact Disks, Audiokassetten, Videokassetten, CD-ROMs, Heimvideospiele, Heimvideospiel-Zubehörteile, Computer, Computer-Zubehörteile, Kameras, Camcorders und tragbare Telefone; Computer-Transporttaschen; Handgelenkauflagen und -stützen für Computer-Maus-Benützer; Handgelenkauflagen für Computer; Handgelenkmatten für Computer Tastaturen; herunterladbare elektronische Publikationen in der Form von Büchern, Heftchen, Magazinen, Zeitschriften, Manuals, Broschüren, Werbeprospekten, Flugblättern, Pamphleten, Katalogen und Mitteilungsblättern, alle im Bereich der Musik, der Mode, von Lifestyle, Unterhaltung, Kunst, Kultur und Politik; elektronische Publikationen, nämlich Bücher, Heftchen, Magazine, Zeitschriften, Manuals, Broschüren, Werbeprospekte, Flugblätter, Pamphlete, Kataloge und Mitteilungsblätter, alle im Bereich der Musik, der Mode, von Lifestyle, Unterhaltung, Kunst, Kultur und Politik, gespeichert auf CD-ROMs, Disketten, Floppy Disks, Videokassetten und Magnetbändern
Klasse 14
Schmuck und Schmuckzubehör (soweit in dieser Klasse enthalten); Anhänger; Revers-Pins; dekorative Revers-Pins; Schmuck-Pins; Ohren-Clips; Krawatten-Pins und -clips; Bolo-Krawatten mit Edelmetall-Spitzen; Manschettenknöpfe; Abzeichen und Plaketten aus Edelmetall; Gürtelschnallen aus Edelmetall; Modeschmuck; Schmuckketten; Schmuck-Pins zum Gebrauch auf Hüten; Hutverzierungen und -pins aus Edelmetall; Schuhverzierungen aus Edelmetall; Feiertage-Verzierungen (Holiday Ornaments) aus Edelmetall; Schmuckschatullen und -kästchen aus Edelmetall; Schnupftabakdosen und Serviettenringe aus Edelmetall; Uhren und Uhrenzubehör (soweit in dieser Klasse enthalten); Armbanduhren; Taschenuhren; Stoppuhren; Uhrenarmbänder; Uhrenketten und -taschen; Uhrengehäuse; Uhren; Wecker; Uhren mit eingebauten Radios; Wanduhren; Figurinen und Skulpturen aus Edelmetall; Sparschweinchen aus Edelmetall; Lesezeichen aus Edelmetall; Banknoten-Clips aus Edelmetall; Aschenbecher aus Edelmetall; Flaschenverschlüsse aus Edelmetall; Kaffeeservices, Teeservices und Zahnstocherhalter, alle aus Edelmetall; Vasen aus Edelmetall; Gewürzständer aus Edelmetall; Ständer mit Öl- und Essig-Krügchen aus Edelmetall; Blumenschalen aus Edelmetall; Büsten, Figuren, Statuen, Statuetten und Stäbchen zum Umrühren, alle aus Edelmetall; Kerzenleuchter, Kerzenhalter und Kerzenringe aus Edelmetall; nicht-elektrische Leuchter aus Edelmetall; Zigarettenhalter und -anzünder aus Edelmetall; Streichholzschachteln und -halter aus Edelmetall; Brieföffner aus Edelmetall; Potpourri-Schalen, ganz oder teilweise aus Edelmetall; Reisegepäckanhänger und -namensschildchen aus Edelmetall und deren Legierungen oder damit plattiert
Klasse 18
Allzwecktaschen, Reise- und Sporttaschen, Gürteltaschen; Rucksäcke; Schulranzen; Hüfttaschen; Turnsäcke; Seesäcke; Umhängetaschen; Schultaschen; Handtaschen, Taschen mit Schnappverschluss; Geldbeutel; Schultertaschen; Handgepäcktaschen; Reisetaschen; Kleidersäcke für die Reise; Einkaufstaschen aus Leder; Badetaschen; Schulmappen; Reisegepäckanhänger und -namensschildchen aus Leder; Reisekoffer; Handkoffer; leere Kosmetik-, Toilettenartikel- und Schminkkoffer; leere Kosmetiktaschen; leere Werkzeugtaschen; Dokumentenkoffer; Aktentaschen; Aktenmappen; Etuis für Visitenkarten, Kreditkarten, Telefonkarten, Pässe und Schlüssel; Schlüsselketten aus Leder; Geldbeutel; Geldtaschen; Brieftaschen; Regen- und Sonnenschirme
Klasse 25
Bekleidungsstücke, nämlich Hemden, T-Shirts, Unterhemden, Herrennachthemden, Rugby Trikots, Polohemden, Strickpullover und Strickjacken, Jerseys, Uniformen, sportliche Uniformen, Unterhosen, Hosen, Freizeithosen, Jeans, Blue Jeans, Arbeitsanzüge, Overalls, Shorts, Boxer Shorts, Tops, bauchfreie Trägerhemden, Trägerhemden, Trägerkleider, Sweatshirts, Sweatshorts, Jogginghosen, Trainingsanzüge, Jogging-Anzüge, Blusen, Röcke, Kleider, Sweaters, Westen, Vlieswesten, Pullover, Vliespullover, gefütterte Overalls, Parkas, Capes, Anoraks, Ponchos, Jacken, Wendejacken, Mäntel, Blazer, Anzüge, Kostüme, Rollkragenpullover, Badebekleidung, Strandmode, Tennisbekleidung, Surfbekleidung, Skibekleidung, Säuglingsbekleidung, Baby-Lätzchen nicht aus Papier, Mützen, Schwimmmützen, Berets, Propellerhüte, Hüte, Schirmmützen, Stirnbänder, Armbänder, Schweissbänder, Kopfbedeckungen, Ohrenschützer, Schürzen, Schals, Halstücher, Bandanas, Gürtel, Hosenträger, Schlipse, Binden, Krawatten, Fliegen, Unterwäsche, kurze Herrenunterhosen, Schwimm- und Badehosen, Büstenhalter, Büstenhalter für Sportzwecke, Corsets, Schlüpfer, Strumpfbänder und Strumpfgürtel, Hüftgürtel, ärmellose Unterhemden, Trikothemden, Socken, Hausbekleidung, Morgenröcke, Haus- und Bademäntel, Pyjamas, Schlafbekleidung, Nachthemden, Damenunterwäsche, kurze Jäckchen (Camisoles), Negligees, Frauenhemden, Slips, Sarongs, Leg Warmers, Strumpfwaren, Strumpfhosen, Strümpfe, Strickstrumpfwaren, Leggings, Trikots, Turn- und Gymnastikanzüge, Ganzkörperanzüge, Handschuhe, Fausthandschuhe, Schuhwaren, Schuhe, Freizeitschuhe, Stiefel, Galoschen, Sandalen, Pantoffeln, Zoris, Hausschuhe, Regenbekleidung
D. Gegen die am 19. Februar 2004 und 30. März 2005 veröffentlichten Marken erhob die Beschwerdeführerin 1 am 19. Mai 2004 bzw. am 28. Juni 2005 Widerspruch. Sie stützte sich dabei auf ihre am 31. Juli 1987 hinterlegte internationale Registrierung IR 513'595 ICE, die in der Schweiz für folgende Waren eingetragen ist:
Klasse 18
Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; peaux d'animaux; malles et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie
Klasse 25
Vêtements, chaussures, chapellerie
E. Mit Stellungnahmen vom 21. Oktober 2004 und vom 22. Februar 2006 beantragte die Beschwerdeführerin 2 unter Erhebung der Einrede des Nichtgebrauchs des Widerspruchszeichens, die beiden Widersprüche abzuweisen.
F. In den Repliken vom 23. März 2005 und vom 30. März 2006 führte die Beschwerdeführerin 1 aus, dass sie neben ihrer weltberühmten ICEBERG-Kollektion eine zweite Linie entworfen habe, in der sie das Kernelement ICE mit anderen Marken oder beschreibenden Elementen verband, nämlich ICE HISTORY, ICE ICEBERG etc. einerseits und ICE JEANS, SPORT ICE etc. andererseits. Die Produkte würden in der Schweiz über Detaillisten, den Factory-Outlet in Mendrisio sowie über das Internet verkauft.
G. Die Beschwerdeführerin 2 brachte in den Dupliken vom 2. September 2005 und vom 22. September 2006 vor, dass die eingereichten Benutzungsbelege untauglich seien, da sie einerseits das Ausland beträfen oder ausserhalb des Fünfjahreszeitraumes lägen und andererseits die Benutzung einer im Gebrauch wesentlich abweichenden Form dokumentierten. Im Übrigen bestehe zwischen den Vergleichszeichen keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit. Der markante und leicht wahrnehmbare Sinnunterschied und die eindeutigen klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede am Zeichenende blieben in der Erinnerung eines jeden Markenadressaten haften, weshalb eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei.
H. Nach je einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 16. November 2005 und der Beschwerdeführerin 2 vom 4. Mai 2006 resp. nach einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 16. November 2006 hiess die Vorinstanz die Widersprüche am 9. August 2006 bzw. am 31. Januar 2007 teilweise gut und verfügte die Löschung der angefochtenen Marken für die Klassen 18 und 25, wobei sie beim Zeichen CH 518'406 ICE CREAM unter Warenklasse 18 von der Streichung von "Leder und Lederimitationen, soweit in dieser Klasse enthalten" absah. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass durch die Verwendung der Widerspruchsmarke mit der beschreibenden Angabe "JEANS" bzw. den Serienzeichen "J" oder "B" der kennzeichnungskräftige Kern der Marke seiner Identität nicht beraubt werde, sondern der kennzeichnende Charakter der Marke trotz abweichender Benutzung gewahrt bleibe. Somit sei der Gebrauch der Marke ICE in den Varianten ICE Jeans, ICE J und ICE B, anders als derjenige in der Form von ICEBERG, rechtserhaltend, da die Gebrauchsform nicht wesentlich vom Registereintrag abweiche. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Benutzung der Marke für Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen in der Klasse 25 sowie für Handtaschen in der Klasse 18 glaubhaft gemacht. In diesem Umfang bestehe mit Ausnahme von "Leder und Lederimitationen, soweit in dieser Klasse enthalten" beim Zeichen CH 518'406 ICE CREAM Gleichartigkeit zu den Waren des Widerspruchszeichens. Dagegen lägen keine besonderen Umstände vor, welche eine weitergehende Warengleichartigkeit als üblich zu begründen vermöchten, handle es sich doch weder bei der Widerspruchsmarke um ein besonders starkes Zeichen mit erhöhtem Schutzumfang noch bei der Beschwerdeführerin 1 um den Namen eines grossen Modedesigners. Die Gleichartigkeit sei daher in Bezug auf die Waren der Klassen 3, 9 und 14 zu verneinen. Der Zeichenvergleich ergebe, dass die angefochtenen Marken und das Widerspruchszeichen über einen gleichen oder einen sehr ähnlichen Sinngehalt verfügten. Die Übernahme der durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Bezeichnung ICE durch die angefochtenen Zeichen sei unzulässig, verliehen doch weder das hinzugefügte Element CREAM noch die Gestaltungselemente bei der Wort-/Bildmarke CH 531'525 ICE CREAM (fig.) den beiden angefochtenen Zeichen eine eigene Individualität. Die Modifikationen veränderten den jeweiligen Gesamteindruck zuwenig, um die wegen der grossen Übereinstimmung bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen zu können.
I. Mit Eingabe vom 11. September 2006 reichte die Beschwerdeführerin 1 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum und mit Eingabe vom 5. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Ziffern 3, 4 und 5 der beiden Verfügungen der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, bezüglich der Verfügung vom 9. August 2006 den Widerspruch betreffend die Waren der Beschwerdeführerin 2 in den Klassen 3, 9 und 14 vollumfänglich gutzuheissen und die angefochtene Marke auch insofern zu löschen sowie bezüglich der Verfügung vom 31. Januar 2007 den Widerspruch betreffend die Waren der Beschwerdeführerin 2 in den Klassen 3 "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle; Haarwässer und Haarpflegemittel; Zahnputzmittel", 9 "Schutzvorrichtungen (wie Gläser und Kontaktlinsen) für die Augen (eye wear), Sonnenbrillen, Brillen, Brillengestelle, Brillen- und Sonnenbrillenetuis, Brillen- und Sonnenbrillenbänder, Brillen- und Sonnenbrillenketten, Brillen- und Sonnenbrillenreinigungstücher" und 14 "Schmuck und Schmuckzubehör (soweit in dieser Klasse enthalten); Anhänger; Revers-Pins; dekorative Revers-Pins; Schmuck-Pins; Ohren-Clips; Krawatten-Pins und -clips; Bolo-Krawatten mit Edelmetall-Spitzen; Manschettenknöpfe; Abzeichen und Plaketten aus Edelmetall; Gürtelschnallen aus Edelmetall; Modeschmuck; Schmuckketten; Schmuck-Pins zum Gebrauch auf Hüten; Hutverzierungen und -pins aus Edelmetall; Schuhverzierungen aus Edelmetall; Feiertage-Verzierungen (Holiday Ornaments) aus Edelmetall; Schmuckschatullen und -kästchen aus Edelmetall; Schnupftabakdosen und Serviettenringe aus Edelmetall; Uhren und Uhrenzubehör (soweit in dieser Klasse enthalten); Armbanduhren; Taschenuhren; Stoppuhren; Uhrenarmbänder; Uhrenketten und -taschen; Uhrengehäuse; Uhren; Wecker" gutzuheissen und die angefochtene Marke auch insofern zu löschen. Eventualiter habe ihr die Beschwerdeführerin 2 für die erstinstanzlichen Verfahren Fr. 300.-- bzw. mindestens Fr. 300.-- der Widerspruchsgebühr zu ersetzen und die Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin 2 für die erstinstanzlichen Verfahren sei auf Fr. 500.-- bzw. auf maximal Fr. 500.-- festzulegen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, das entscheidende Kriterium für die Annahme von Warengleichartigkeit sei die Frage, ob die relevanten Abnehmerkreise im konkreten Fall davon ausgingen, dass die unter Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren aus ein und demselben oder doch aus verbundenen Unternehmen stammten. Es sei allgemein bekannt, dass zwischen Kleidern und den hier relevanten Waren in Klasse 3, 9 und 14 eine enge Verbindung bestehe, diversifizierten gerade
Kleiderunternehmen je länger desto mehr in diese Bereiche. So würde der schweizerische Durchschnittskonsument heutzutage zeichenähnliche Marken für Parfüms, Sonnenbrillen sowie Schmuckwaren und Zeitmessungsinstrumente dem Inhaber der Bekleidungsmarke zurechnen. Bezüglich dieser Accessoires sei daher Warengleichartigkeit und somit Verwechslungsgefahr anzunehmen. Ferner sei es willkürlich, dass sie, obwohl sie in beiden Verfahren bezüglich der Waren in Klassen 18 und 25 obsiegt habe, der Gegenpartei jeweils die volle Prozessentschädigung habe zahlen und sich diese an den Kosten der Widerspruchsverfahren nicht habe beteiligen müssen.
J. Am 13. September 2006 führte auch die Beschwerdeführerin 2 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum und am 5. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie stellte ihrerseits den Antrag, die Ziffern 1 und 2 der Verfügungen der Vorinstanz vom 9. August 2006 und vom 31. Januar 2007 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Widersprüche vollständig abzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, dass es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen sei, im massgebenden Zeitraum den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke zu belegen, stellten doch die Formen ICE JEANS, ICE J und ICE B wesentliche Abweichungen gegenüber dem Registereintrag dar. Davon abgesehen unterschieden sich die Zeichen ICE und ICE CREAM bezüglich Klang- und Bildwirkung deutlich, weshalb von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr keine Rede sein könne. Auch verbiete sich angesichts des klar unterschiedlichen Sinngehaltes die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr. So würde die Widerspruchsmarke mit "gefrorenes Wasser" bzw. "Eisfläche", die angefochtenen Zeichen dagegen mit "Eiscreme" resp. "Glace" übersetzt. Im Gegensatz zum deutschen Wort "Eis", das zweideutig sei, werde unter dem englischen Begriff "ice" nicht auch Speiseeis verstanden. Demgemäss würde ICE mit eisblauer, unberührter Natur und ICE CREAM mit cremigen, farbigen Süssigkeiten assoziiert. Im Übrigen handle es sich bei der Widerspruchsmarke um kein starkes Zeichen, treffe es doch nicht zu, dass diese seit Jahrzehnten weltweit beworben und benutzt werde.
K. Mit Vernehmlassungen vom 6. und 20. November 2006 sowie vom 21. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen die Abweisung der vier Beschwerden unter Kostenfolge.
L. Die Rekurskommission für geistiges Eigentum überwies die Akten der beiden Beschwerdeverfahren vom 11. September 2006 und 13. September 2006 per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht als neu zuständige Beschwerdebehörde. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme der beiden hängigen Verfahren.
M. Am 16. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin 1 Beweismittel ein, die belegten, dass es heutzutage unter Kleidermarkeninhabern in der Schweiz üblich sei, die Produktpalette zu diversifizieren.
N. Mit Beschwerdeantworten vom 22. Januar 2007 und 11. Juli 2007 beantragte die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerden der Gegenpartei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Widersprüche bereits am mangelnden Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke im relevanten Zeitraum scheitere. Die Annahme, dass der angebliche und abweichende Gebrauch der Widerspruchsmarke in der Form ICE JEANS, ICE J bzw. ICE B keine wesentliche Abweichung vom Registerinhalt darstelle, sei nicht haltbar. Auch wäre, folgte man der Auffassung der Vorinstanz, das Zeichen ICE JEANS nur für Jeanshosen rechtserhaltend gebraucht worden, seien doch die übrigen Waren aus anderen Stoffen bzw. Materialien gefertigt. Ferner begründe die alleinige Übereinstimmung der beiden Marken im Bestandteil "ICE" keine Verwechslungsgefahr, unterscheide sich doch die Zwei-Wort-Kombination ICE CREAM selbst im Erinnerungsbild bezüglich Klang- und Bildwirkung sehr deutlich von dem Kurzwort-Zeichen ICE. Zudem verfügten die dem englischen Basiswortschatz zuzuordnenden Bezeichnungen über einen markant unterschiedlichen Sinngehalt. Aufgrund des Spezialitätsprinzips seien Marken, von berühmten Zeichen abgesehen, grundsätzlich nur für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen geschützt. Die Widerspruchsmarke sei indessen höchstens durchschnittlich kennzeichnungskräftig und geniesse daher keinen erweiterten Schutzbereich. Im Übrigen sei der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung sowie die Verfahrenskosten willkürlich bemessen, haltlos, verfüge diese doch über einen grossen Ermessenspielraum und könne neben dem Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens auch andere Umstände wie die unnötig hohe Zahl an angeblichen Gebrauchsbelegen und den durch die Beschwerdeführerin 1 im Widerspruchsverfahren vom 19. Mai 2004 unaufgefordert verursachten dritten Schriftenwechsel berücksichtigen.
O. Am 31. Januar 2007 und 13. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin 1 ihre Beschwerdeantworten ein und beantragte, die Beschwerden der Gegenpartei unter Kosten- und Entschädigungsfolge, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie der Vorinstanz eine grosse Zahl von Unterlagen eingereicht habe, die den Gebrauch der Widerspruchsmarke zeigten. Zudem werde nicht der strikte Beweis, sondern nur Glaubhaftmachung gefordert. Der rechtserhaltende Gebrauch sei bereits dann glaubhaft, wenn er zumindest wahrscheinlicher sei, als der Nichtgebrauch. Die Marke ICE sei auf verschiedenen der vorgelegten Dokumenten ohne Zusätze abgebildet. Es sei jedoch zulässig und üblich, zwei Marken auf demselben Produkt zu verwenden, weshalb die Benutzung von ICE in Verbindung mit dem Zeichen ICEBERG kein Argument gegen einen rechtserhaltenden Gebrauch darstelle. Auch dürfen die Massstäbe für die als problematischer angesehenen Weglassungen nicht auf die Fälle mit Zusätzen übertragen werden. Ergänzungen von einzelnen Buchstaben, wie "J" oder "B", würden von den Konsumenten regelmässig als Zeichen für eine neue Linie oder eine entsprechende Serie aufgefasst. Die Kombination mit Typen- bzw. Serienbezeichnungen könne daher nicht als wesentliche Abweichung angesehen werden, weshalb auch der unbestrittenermassen glaubhaft gemachte Gebrauch von ICE J und ICE B eine Benutzung der Widerspruchsmarke darstelle. Alsdann bestehe zwischen den Zeichen ICE und ICE CREAM bereits aufgrund des Laut- und Schriftbildes eine Verwechslungsgefahr, sei die Übernahme einer Marke oder ihres den Gesamteindruck bestimmenden Teils in ein neues Zeichen doch geeignet, eine solche zu begründen. Die Beifügung eines zusätzlichen Elementes reiche nicht aus, die Gefahr zu beseitigen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der bestehenden Marke bloss eine zusätzliche Silbe hinzugefügt werde. Auch sei der Sinngehalt zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke sehr ähnlich, riefen doch beide Ausdrücke Assoziationen von Kälte hervor und handle es sich doch bei Eiscreme um eine Art Eis zum Verzehren. Im Übrigen werde das englische Wort "ice" praktisch gleich wie das deutsche Wort "Eis" ausgesprochen, wobei letzterem auch die Bedeutung von Eiscreme zukomme.
P. Mit Schreiben vom 5. März 2007 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin 1 am 16. Januar 2007 eingereichten Beweismitteln, wonach es unter Kleidermarkeninhabern üblich sei, die Produktpalette zu diversifizieren.
Q. Am 5. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin 1 weitere Unterlagen ein und führte dazu aus, dass die bei international erfolgreichen Modeunternehmen übliche Diversifizierung je länger desto mehr bereits bei kleineren, national tätigen Betrieben stattfinde. Die Benutzung der Marken im gesamten Modebereich sei umso mehr beim international erfolgreichen Modeunternehmen der Beschwerdeführerin 1 der Fall. Entsprechend würden denn auch die Marken ICE resp. ICEBERG schon seit längerem in den allgemein üblichen Modeaccessoirebereichen Körperpflegeprodukte, Brillen, Schmuck und Uhren verwendet. Die Zeichen gehörten zu den grossen Modemarken der Welt und seien in der Schweiz bei den relevanten Verkehrskreisen, wozu insbesondere die modebewussten Konsumenten zählten, bestens bekannt. Im Übrigen habe die von der Vorinstanz zurückgewiesene Behauptung der Gegenpartei, wonach die Widerspruchsmarke nicht benutzt worden sei, den zusätzlichen Schriftenwechsel verursacht. Auch sei dieses Obsiegen der Beschwerdeführerin 1 in den beanstandeten Entscheiden im Zusammenhang mit der Kostenfrage nicht berücksichtigt worden. Angemessen gewesen wäre ein Wettschlagen der Parteikosten sowie eine hälftige Teilung der Kosten der Widerspruchsverfahren.
R. Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin 2 die beiden unaufgefordert nachgereichten, verspäteten Eingaben der Beschwerdeführerin 1 vom 16. Januar 2007 und 5. März 2007 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die eingereichten Unterlagen seien nicht massgebend, könnten sie doch die Behauptungen der Gegenpartei, wonach grundsätzlich jeder Kleidermarkeninhaber in den ganzen Modeaccessoirebereich diversifiziere und die Widerspruchsmarke ICE eine in der Schweiz bestens bekannte Marke sei, gerade nicht beweisen. Die Kosten für diesen unaufgefordert veranlassten zweiten Schriftenwechsel seien daher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen.
S. Mit Eingaben vom 13. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin 1 weitere Beweismittel zur Benutzung der Widerspruchsmarke in der Schweiz ein.
T. Mit Schreiben vom 17. August 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 das Bundesverwaltungsgericht um Vereinigung der vier Beschwerdeverfahren.
U. Mit Verfügung vom 6. September 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vier Verfahren zusammengelegt und in einem gemeinsamen Urteil erledigt würden.
V. Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Entscheide der Vorinstanz vom 9. August 2006 und 31. Januar 2007 stellen Verfügungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügungen können im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG übernimmt das Bundesverwaltungsgericht bei Zuständigkeit die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht erfolgt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügungen durch diese beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefristen und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Kostenvorschüsse wurden fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerden ist daher einzutreten.
3. Zwei der Beschwerden richten sich gegen den Widerspruchsentscheid vom 9. August 2006 und zwei gegen denjenigen vom 31. Januar 2007. Die beiden Anfechtungsobjekte sind sich sehr ähnlich, ist doch jeweils ein Widerspruch zwischen der Registrierung ICE und dem Zeichen ICE CREAM zu prüfen, wobei letzteres einmal als Wort- und einmal als Wort-/Bildmarke ausgestaltet ist. In der Folge haben die beiden Rechtsmittel einer jeweiligen Partei bezüglich Rechtsbegehren und Begründung die gleiche Stossrichtung und berühren die gleichen Rechtsfragen. Die Beschwerden sind daher aus Gründen der Prozessökonomie zusammenzulegen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 68). Den beschwerdeführenden Parteien erwächst aus diesem Vorgehen kein Nachteil.
4. Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
MSchG zählt Beispiele von Markenformen auf. Danach können Marken aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, bildlichen Darstellungen, dreidimensionalen Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben bestehen. Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register und steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt (Art. 5 f
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
. MSchG). Es verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht
1    Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2    Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
a  das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c  unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d  unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13
e  das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis    Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14
3    Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15
MSchG). Auch kann er gegen die Eintragung von Zeichen, die seiner älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt, Widerspruch erheben (Art. 31 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG). Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen (Art. 31 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
Satz 1 MSchG). Ist der Widerspruch begründet, so wird die Eintragung ganz oder teilweise widerrufen; andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen (Art. 33
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 33 Entscheid über den Widerspruch - Ist der Widerspruch begründet, so wird die Eintragung ganz oder teilweise widerrufen; andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen.
MSchG).
5. Die Beschwerdeführerin 2 erhob in den Widerspruchsantworten form- und fristgerecht die Einrede des Nichtgebrauchs des Widerspruchszeichens. Ebenfalls nicht strittig ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Karenzfrist für die Marke der Beschwerdeführerin 1 bereits abgelaufen war (vgl. Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG). Umstritten ist dagegen, ob das Zeichen im relevanten Zeitraum rechtsgenüglich gebraucht worden ist.
6. Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG kann der Markeninhaber sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, wenn er die Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht hat, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen. Art. 11 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG hält fest, dass als Gebrauch der Marke auch der Gebrauch in einer der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr gelten.
7. Die Beschwerdeführerin 1 stützte ihren Widerspruch auf die internationale Registrierung IR 513'595 ICE. Um den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke zu belegen, reichte sie Unterlagen im Umfang von mehreren hundert Seiten ein, wobei sich ein grosser Teil dieser Belege weder zeitlich noch geografisch einordnen lässt und für den Gebrauchsnachweis - wie die Vorinstanz eingehend und richtig befunden hat - somit ungeeignet ist. Aus den eingereichten Rechnungen ergibt sich, dass im relevanten Zeitraum der Factory-Outlet in Mendrisio sowie weitere Verkaufsgeschäfte in der Schweiz mit Waren der Beschwerdeführerin 1 beliefert wurden. Dagegen zeigen die meisten Produktfotographien die Verwendung eines vom Registereintrag abweichenden Markengebrauchs auf. So benutzte die Beschwerdeführerin 1 das Zeichen ICE insbesondere als Bestandteil in ihrer Marke ICEBERG. Dabei handelt es sich, wie die Vorinstanz zurecht festgestellt hat, um ein eigenständiges Zeichen, das einen anderen Gesamteindruck als die Widerspruchsmarke hinterlässt. Ansonsten gebrauchte die Beschwerdeführerin 1 die Marke ICE meist in Kombination mit dem Wort JEANS oder dem Buchstaben J bzw. dem Buchstaben B. Einzig bei einer Kollektion von Rucksäcken, Etuis, Portemonnaies, Gürteln sowie Schlüsselanhängern (Attachment E) und bei den in einem Katalog zur Frühlings- und Sommerkollektion 2000 abgebildeten Kleidungsartikeln (Attachment H) verwendete sie die Widerspruchsmarke teilweise in Alleinstellung. Die Lederutensilien lassen sich jedoch zeitlich nicht klassifizieren, wohingegen es unklar ist, ob Exemplare des Kataloges bzw. die darin aufgeführten Kleidungsstücke in der Schweiz vertrieben worden sind. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin 1 resp. von der Verkaufsdirektorin des Geschäfts in Mendrisio behauptet. Demgegenüber vermitteln die in innerhalb des relevanten Zeitraums in der Schweiz vertriebenen Modemagazine bzw. Frauenzeitschriften publizierten Annoncen ein anderes Bild. Auf sämtlichen der zahlreichen, grossformatigen Hochglanzinserate verwendete die Beschwerdeführerin 1 ihre Marke ICEBERG entweder in grosser Schrift alleine oder in kleiner Schrift unterhalb des Zeichens ICEJEANS (Attachment C). Ausserdem erkennt man auf dem Gilet eines männlichen Models die Aufschrift ICEJ und auf der Jeansjacke eines weiblichen Pendants den Schriftzug ICEB (beides Attachment C II). Hingegen lassen sich die eingereichten Anzeigen für das Kindermodelabel ICE ICE ICEBERG entweder örtlich oder zeitlich nicht zuordnen (Attachment E II). Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin 1 das Zeichen ICE in der Schweiz im rechtsrelevanten Zeitraum einzig in den Formen ICEJEANS, ICEJ und ICEB benutzt hat. Es ist daher zu prüfen, ob
es sich dabei um den Gebrauch der Widerspruchsmarke in der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Formen handelt.
8. Als unwesentliche Änderungen der Form der Marke gelten das Weglassen nebensächlicher Bestandteile oder Modernisierungen der Schreibweise der Marke (RKGE in sic! 2004, 107 SEIKO RIVOLI / R RIVOLI (fig.)). Entscheidend ist, dass der kennzeichnungskräftige Kern der Marke, der das markenspezifische Gesamtbild prägt, seiner Identität nicht beraubt wird. Der kennzeichnende Charakter wird nur gewahrt, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen auch bei Wahrnehmung der Unterschiede aus dem Gesamteindruck mit der eingetragenen Marke gleichsetzt. Zu fragen ist, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht und den geänderten, zugefügten oder weggelassenen Bestandteilen keine eigene kennzeichnende Wirkung beimisst. Die Anforderungen an die Zeichenidentität im Kernbereich der Marke sind dabei wesentlich strenger als bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit. (BGer in sic! 2004, 409 TRIPP TRAPP III mit Hinweis auf E. Marbach, SIWR III, Basel 1996, 176 f., L. David, Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 11
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG N 5 und 14 sowie C. Willi, Kommentar zum Markenschutzgesetz, Zürich 2002, Art. 11
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG N 51 ff.).
9. Beim Widerspruchszeichen handelt es sich um die Wortmarke ICE. Der Schweizer Verkehrsteilnehmer erkennt in den drei Buchstaben entweder das englische Wort für Eis oder die Abkürzung für Intercity-Express. Die Beschwerdeführerin 1 gebrauchte das Zeichen im rechtsrelevanten Zeitraum in der Schweiz in den Formen ICEJEANS, ICEJ und ICEB. Sie trennte dabei die Zusätze von der Widerspruchsmarke nicht durch einen Leerschlag ab. Die Vorinstanz ging dagegen von der Benutzung der Zeichen ICE JEANS, ICE B und ICE J aus. Bei JEANS würde es sich lediglich um einen beschreibenden Zusatz handeln, wohingegen die Ergänzungen J und B ihrerseits bloss auf die verschiedenen Linien der Marke ICE verweisen würden, weshalb der kennzeichnungskräftige Kern der Marke trotz abweichender Benutzung gewahrt bleibe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Beschreibende Zusätze vermindern die Kennzeichnungskraft einer Marke grundsätzlich nicht (BGer in sic! 2004, 421 SOPINAE (fig.) / SOBRANIE). Dies gilt aber nur, wenn sie auch als solche erkannt werden. Vorliegend werden die Annexe weder durch ein Leerzeichen abgetrennt noch liegen Unterschiede hinsichtlich der Typographie oder der Farbgebung vor. Deshalb dürfte der durchschnittliche Schweizer Verkehrsteilnehmer in den Bezeichnungen ICEB und ICEJ eher Akronyme unbestimmten Inhaltes denn die Widerspruchsmarke erblicken. Auch das Zeichen ICEJEANS dürfte er höchstens auf den zweiten Blick in seinen beiden Bestandteilen wahrnehmen. Viel wahrscheinlicher ist, dass er im Wortgebilde eine Einheit im Sinne einer Neuschöpfung bzw. einer Fantasiebezeichnung erkennt. Im Übrigen zieht bereits die von drei auf acht Buchstaben erstreckte Wortlänge einen anderen Gesamteindruck nach sich, woran auch der Umstand, dass der Wortbestandteil ICE am Anfang steht, nichts ändert, verschmilzt dieser doch mit dem Zusatz. Da es sich bei ICE um ein kurzes, einsilbiges Zeichen handelt, vermögen bereits kleine Modifikationen dessen kennzeichnenden Charakter zu verändern. Es lässt sich demnach festhalten, dass die drei von der Beschwerdeführerin 1 im rechtsrelevanten Zeitraum in der Schweiz verwendeten Gebrauchsformen zu anderen Gesamtbildern und damit zu einem von der Registrierung wesentlich abweichenden Gebrauch führen.
10. Steht fest, dass der behauptete Gebrauch der Widerspruchsmarke wesentlich von der Eintragung abweicht, vermögen die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Gebrauchsbelege nicht weiterzuhelfen. Es erübrigt sich somit, auf die behauptete Verwechslungsgefahr zwischen dem Widerspruchszeichen und der angefochtenen Marke näher einzugehen. Auch kann eine Abklärung der angeblichen Warengleichartigkeit unterbleiben. Im Übrigen ist mit dem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin 2 das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Neuverlegung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen hinfällig.
11. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 erweisen sich demzufolge als begründet, weshalb sie gutzuheissen und Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind. Dagegen erweisen sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügungen zu bestätigen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin 1 die Verfahrenskosten zu tragen, diese werden mit ihren am 29. September 2006 und am 5. April 2007 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, und es steht der Beschwerdeführerin 2 einen Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).
12. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsachen, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2). In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind dafür Streitwerte zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). In Widerspruchsverfahren bestehen diese Streitwerte vor allem im Schaden der Widersprechenden im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtenen Marken. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten der erstinstanzlichen Verfahren abschreckend wirken, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben sind die Streitwerte darum nach Erfahrungswerten auf je Fr. 40'000.-- festzulegen (J. Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002, 505; L. Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001, 559 ff., L. David, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, 29 f.).
13. Die Parteientschädigung für die obsiegende Beschwerdeführerin 2 ist aufgrund der eingereichten Kostennoten vom 13. September 2006 (Fr. 3'228.--), vom 22. Januar 2007 (Fr. 5'920.--), vom 5. März 2007 (Fr. 3'680.--), vom 18. Mai 2007 (Fr. 2'640.--) und vom 11. Juli 2007 (Fr.5'170.--) auf insgesamt Fr. 20'638.-- festzusetzen.
14. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 vom 11. September 2006 und 5. März 2007 werden abgewiesen und Ziffer 3 bis 5 der Verfügungen vom 9. August 2006 und 31. Januar 2007 bestätigt.
2. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 vom 13. September 2006 und 5. März 2007 werden gutgeheissen und Ziffer 1 und 2 der Verfügungen vom 9. August 2006 und 31. Januar 2007 aufgehoben.
3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt und mit den am 29. September 2006 und 5. April 2007 geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 8'000.-- verrechnet.
4. Der Beschwerdeführerin 2 werden die am 11. Oktober 2006 und 11. April 2007 geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 8'000.-- zurückbezahlt.
5. Der Beschwerdeführerin 2 wird zulasten der Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 20'638.-- (inkl. allfällige MWST) zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin 1 (eingeschrieben, Akten zurück)
- der Beschwerdeführerin 2 (eingeschrieben, Akten zurück)
- der Vorinstanz (Wspr.-Nr. 6955 und 7633, eingeschrieben, Akten zurück)

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Bernard Maitre Marc Hunziker

Versand am: 23. Oktober 2007
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-7508/2006
Datum : 18. Oktober 2007
Publiziert : 12. November 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Widerspruchsverfahren Nr. 6955 ICE / ICE CREAM und Nr. 7633 ICE / ICE CREAM (fig.)


Gesetzesregister
BGG: 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
MSchG: 1 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
3 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
5 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
11 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
12 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
13 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht
1    Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2    Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
a  das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c  unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d  unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13
e  das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis    Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14
3    Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15
31 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
33
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 33 Entscheid über den Widerspruch - Ist der Widerspruch begründet, so wird die Eintragung ganz oder teilweise widerrufen; andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
edelmetall • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • brille • benutzung • verwechslungsgefahr • uhr • leder • buchstabe • bestandteil • streitwert • gesamteindruck • zahl • rekurskommission für geistiges eigentum • reis • englisch • bildmarke • feiertag • kontaktlinse • charakter
... Alle anzeigen
BVGer
B-1672/2007 • B-1720/2007 • B-7508/2006 • B-7516/2006
sic!
200 S.1 • 200 S.2 • 200 S.4