Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7420/2006

{T 0/2}

Urteil vom 10. Dezember 2007

Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien
X._______ Corporation,
vertreten durch Y._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Vorinstanz.

Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 11631/2000 WORKPLACE.

Sachverhalt:
A.
Am 19. November 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, beim "Markenhinterlegungsgesuch e server - 11631/2000" die Wortmarke "e server" durch "WORKPLACE" zu ersetzen und diese für Waren und Dienstleistungen der folgenden Klassen zu schützen:

9
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steuerung von elektrischem Strom; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für Geld betätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Feuerlöschgeräte; Computersoftware, Computer, Computeranlagen, elektronische Unterhaltungsgeräte soweit in dieser Klasse enthalten; Hardware, insbesondere für Steuerung, Überwachung, Betrieb, Entwicklung von Computern, Computeranlagen, Computeranwendungen, Informationspräsentation, Zugangskontrolle zu anderen Programmen; informations- und datenverarbeitende und -übermittelnde Anlagen und Geräte; Halbleiterbauelemente, elektrische Schaltkreise, Speichermedien, Server, Anzeigen (Displays), Batterien, Elektrokabel und deren Teile, Stecker; elektrische, magnetische, optische Module; Hardwarekomponenten, Sensoren, zentrale Recheneinheiten; auf elektrische, magnetische und optische Datenträger gespeicherte Dateien, insbesondere Finanzdateien, wissenschaftliche Dateien, publizistische Dateien, Instruktionsdateien (Manuals); elektronische Bauteile; Antennen, Komponenten der Datenfernübertragung, Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Computerperipherie, Netzwerke, Integrierte Schaltungen, Netzwerkkomponenten; auf elektrische, magnetische und optische Datenträger gespeicherte Algorithmen; Computerausrüstung; Computerzubehör soweit in Klasse 9 enthalten; Mausmatten (Mousepads), elektronische Schaltungen, Systemplatinen, Steckkarten; magnetische, optische, elektrische Scheckkarten, Chipkarten (Smartcards), PCMCIA-Karten; Stromversorgungsgeräte, Transformatoren, elektrische Umformer, Geräte zum Datenspeichern oder -lesen; Computerterminals, Arbeitsplatzrechner (Workstations), Steuereinheiten, Netzwerkterminals, Kommunikationsterminals, Adapter, Drucker, Schnittstellen (Interfaces), Hardwarekomponenten für Steuerung und/oder Überwachung, Alarmanlagen; elektronische Überwachungsanlagen, insbesondere solche die zentrale Recheneinheiten, Computer, Server, Anzeigen, Software umfassen; Geräte zum Aufnehmen und/oder Wiedergeben von Audiosignalen oder Videosignalen, darunter Kopfhörer, Mikrophone, Kameras, Lautsprecher; Datenübertragende oder -empfangende Geräte oder Medien, Sender-Empfänger (Transceiver), Telefonstationen und -anlagen, Telefone, Telefaxgeräte, Schalter, Multiplexer, Demultiplexer, Modems, Sender, Empfänger, elektronische Bauteile, elektronische
Gerätebaugruppen soweit in dieser Klasse enthalten, gedruckte Schaltungen, Mikroprozessoren; Datenspeichermedien wie Disketten, Bandspeichermedien, Plattenspeichermedien; Multimedia-Adapterkarten für PCs, Arbeitsplatzrechner (Workstations); elektronische persönliche Kleincomputer, elektronische Taschenagendas, Personenrufgeräte (Pager), mobile Computerhardware oder -komponenten, Sensoren, Feuchtefühler, Temperaturfühler, Helligkeitsfühler, Magnet- und Videobänder, CDs, CD-Halter, CD-Hüllen, Projektoren, Fernbedienungsgeräte, Computerkoffer, elektrische, magnetische, optische Datenträger, Büromaschinen soweit in Klasse 9 enthalten und ihre Komponenten, Fotokopierer, Telekommunikationsgeräte und deren Komponenten, leitfähige und nichtleitfähige Überzüge für Leiterplatten.

16
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel, Schreibmaschinen, Papierzerkleinerer (Shredder), Aktenvernichter und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Publikationen, Handschriften, Zeichnungen, Drucksachen, Zeitschriften, Bücher, Journale; Unterrichtsmittel auf Papier, Pappe; Manuale, Broschüren, Handbücher, Dokumentation, Serienveröffentlichungen, gedruckte Anleitungen, Präsentationsmaterialien (Drucksachen), insbesondere für Computerhardware und Computersoftware; alle vorgenannten Waren insbesondere im Zusammenhang mit den in Klasse 9 beanspruchten Waren und den in den Klassen 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen stehend; Eintrittskarten und -billette.

28
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; Spielkarten; elektronische Spiele und Spielzeuge, elektronische Hardware oder Software als Komponenten der vorgenannten Spiele und Spielzeuge, und deren Ersatzteile.

35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Revision; Marketing, Marktstudien, Marktanalysen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Werbung für Veranstaltungen und/oder Ereignisse, Durchführung von Veranstaltungen aller Art für Anwerbezwecke und/oder Werbezwecke, Erstellen von Geschäftsgutachten, Anfertigen, Aufbewahren und/oder Warten von Statistiken; Personalanwerbung und -rekrutierung, Stellenausschreibung, Personalvermittlung, Dienstleistung eines Personal- und Stellenvermittlungsbüros, Personalmanagementberatung, Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Anwerbungskampagnen, Verteilen von Prospekten und Mustern zu Anwerbezwecken und Werbezwecken, Vermitteln, Zusammenstellen, und/oder Verwalten von Zeitungs- und/oder Zeitschriftenabonnements, Buchführung, Reproduktion und Vervielfältigungen von Dokumenten; Verwaltung von Informationen; Speichern und Herunterladen von Informationen und von Daten; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Zuverfügungstellen von Produktinformationen via Telekommunikationsnetzwerke zu Werbe- und Verkaufszwecken; Detailhandel über globale Computernetzwerke (Internet), Telemarketing; Detailhandel von Computerhardware und/oder -software sowie der dazugehörigen Peripheriegeräte; Sammeln und Bearbeiten von Daten und Informationen über globale elektronische Netzwerke (Internet); Speicherung von Grafikdateien in elektronischen Datenbanken, Erstellung und Herausgabe von Statistiken basierend auf öffentlichen und privaten Dateien, Sammeln, Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in einer Datenbank; technische Demonstrationen zu Verkaufs- und Marketingzwecken; Reproduktion von Dokumenten; sowie Beratung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen.

36
Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Finanzierung und/oder Versicherung und/oder Leasing von den in Klasse 9 und 16 genannten Waren; Abwicklung von Finanzgeschäften über globale Computernetzwerke (Internet).

37
Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Montage, Wartung, Unterhalt, Test und Reparatur von Computern (Hardware), Netzwerkanlagen; Installation von Computerhardware, Netzwerkanlagen, Computeranlagen für den Zugang zum Internet; Beratung im Bereich Installation, Wartung und Unterhalt von Computerhardware; Verleih und Vermietung von Batterien, Kabeln, Sensoren, elektrischen und elektronischen Bauteilen, integrierten Schaltungen; sowie Beratung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen.

38
Telekommunikation; Übermitteln, Senden, Empfangen von Informationen und/oder Nachrichten, insbesondere über Computernetzwerke oder mittels Online-Information; Sammeln und Liefern von Informationenen und/oder Nachrichten, insbesondere über Computernetzwerke, im Sinne einer Presseagentur; Telekommunikationsdienstleistungen, inkl. Übermittlung, Verbreitung und Sendung von Ton, Bild und Filmen via Computernetzwerke; Übermittlung von Daten via globale und/oder lokale Computernetzwerke, Fiberoptik, Satelliten; Übermittlung von Daten aus einer Datenbank, von Kundendaten und von Informationen über globale Computernetzwerke (Internet); Verschaffen des Zugriffs auf Telekommunikationsnetzwerke, auf Datenbanken, auf Web-Sites zum Herunterladen von Informationen, auf globale und/oder lokale Computernetzwerke, auf Suchmaschinen und Hyperverbindungen (Hyperlinks) zum Erreichen von Daten und Informationen über globale Netzwerke; Verschaffen des Zugangs zu globalen Computernetzwerken (Internet), zu Datenbanken via Netzwerke; Telekommunikationsverbindungsdienstleistungen zu Datenbanken, insbesondere Informationen enthaltende Datenbanken; elektronische Übertragung von Daten auf dem Gebiet des Detailhandels; Zurverfügungstellen von Plauderräumen (chat-rooms) zur Übermittlung von Nachrichten unter Computerbenutzern, Online-Dienstleistungen, nämlich Beschaffung des Zugriffs für eine Vielzahl von Benutzern zu einem globalen Computerinformationsnetzwerk zur Übermittlung und Verbreitung von Informationen; Telekommunikationsberatungsdienstleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Datenbank, nämlich Entgegennahme von Mitteilungen aller Art von Datenbankbenützern und Weiterleitung an andere Datenbanknützer; Liefern und Übermitteln von Daten, Informationen, Bildern und Ton über globale Computernetzwerke (Internet); Übertragung, Ausstrahlung von Veranstaltungen; Verschaffen des Zugriffs auf Online-Netzwerke, auf Telekommunikationsdienstleistungen, sowie auf Handelsgeschäfte über elektronische Kommunikationsnetzwerke; Verleih und Vermietung von Geräten zur Übertragung von Ton und Bild, datenübertragenden oder -empfangenden Geräten; sowie Beratung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen.

41
Kulturelle, lehrmässige, und sportliche Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Buchung, Vermitteln von Kino-, Vorstellungs-, Theaterbilletten und Plätzen; Buchung und Vermittlung von Billetten und Plätzen für kulturelle, wissensvermittelnde, und sportliche Veranstaltungen; Reservierung der vorgenannten Billette; Organisation, Leitung und Durchführung von Kursen und Konferenzen, Unterrichtsstunden, Symposien, Weiterbildungen, Fernstudien, Studienprogrammen, Seminaren, Filmproduktionen; Zusammenstellung von Fernsehsendungen oder Radiosendungen, Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften (ausgenommen Werbetexte); Leitung und Organisation von Ausstellungen, Messen, Schauen, Vorstellungen, Veranstaltungen für kulturelle und Unterhaltungszwecke, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnologie, Computerwissenschaft, Karriereplanung, Persönlichkeitsentwicklung, Administration, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften, Sprachen, Kultur, Kunst, Design, Rechtswissenschaften, Medientechnik, Marketing, Vortragstechniken, Softwareentwicklung, Geschäftsmethoden, Wirtschaftswissenschaften, Management, Finanzen, Logistik, Geschäfts- und Arbeitsorganisation und -methoden, Psychologie, Philosophie, Sport, Politik, Journalistik, Publizistik, Allgemeinbildung, Technik, Architektur, Geschichte, Religion, Forschung, Geisteswissenschaften, insbesondere mittels elektronischer Medien, Internet, CD-Roms, Telefonie, Videotechnik, vernetzter Computer; Dienstleistungen im Bereich der Erziehung und Ausbildung übers Internet, insbesondere Sprachkurse, Lehrveranstaltungen, Seminare, Besprechungen, Präsentationen, virtuelle Sachgebietsreisen sowie virtuelle Ausflüge mit erzieherischem Zweck via Online-Computer, Dienstleistungen eines Redaktors; Unterhaltungsdienstleistungen in der Form von Plauderräumen (chat-rooms); Aufzeichnung von Videobändern; technische Demonstrationen zu Ausbildungs- und Unterhaltungszwecken; Verleih und Vermietung von in Klasse 9 und 16 genannten Waren die geeignet sind für Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten, nämlich von fotografischen, Film-, Präsentations-, und Unterrichtsapparaten und -instrumenten, Geräten zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträgern, Schallplatten, CDs; sowie Beratung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen.

42
Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Rechtsberatung und -vertretung; Betreiben von Computernetzwerken (Informatikdienstleistungen); Erstellen von Computerprogrammen, Computersystemanalysen, Computersystementwürfen, Web-Sites zum Betrachten von Veranstaltungen, Bearbeiten von Dateien, insbesondere Bildern, Texten, Musikstücken; Planung und Überwachung von Informatikdienstleistungen; Verleih, Vermieten, Zurverfügungstellen, Vermitteln, Bereitstellen von Computerhardware und/oder -software sowie der dazugehörigen Peripheriegeräte; Verleih, Vermieten, Zurverfügungstellen, Vermitteln, Kaufen, Bereitstellen von Zugriffszeit zu Computernetzwerken und/oder Computersystemen und Teilen davon, von Speicherplatz, Softwareplattformen, Datenbanken, Internetzugängen und Internetseiten (Informatikdienstleistungen); Vermieten von Zugriffszeit auf eine Datenbank zum Herunterladen von Daten und Informationen im wissenschaftlichen und gewerblichen Bereich, zum Kauf und Verkauf von Waren, zum Bestellen von Waren (Informatikdienstleistungen); wissenschaftliche Aus- und Verwertung von öffentlichen und privaten Daten; Wartung, Aktualisierung, und Tests von Computersoftware, Web-Sites, einschliesslich deren Optimierung, Analyse und Überprüfung, Behebung von Fehlern; Installation von Computersoftware; Computersoftwaredienstleistungen; Zur Verfügung stellen von Suchmaschinen und Hyperverbindungen (Hyperlinks) zum Betrachten von Daten und Informationen über globale Netzwerke; technische Projektplanung, insbesondere auf dem Gebiet der Computerhardware und/oder -Software, auf dem Gebiet der Rechtsberatung und -Vertretung, der wissenschaftlichen und industriellen Forschung; Dienstleistungen eines Informatikers im Bereich Planung und Überwachung von Informatikdienstleistungen; Erstellen, Design, Aktualisierung und Wartung von Web-Sites; Computerberatungsdienstleistungen, Computerkommunikationsberatungsdienstleistungen für die Benutzung des Internets, gewerbsmässige Beratungsdienstleistung, nämlich Beratung von Computerbenutzern und/oder Computerprogrammbenutzern im Zusammenhang mit der Benutzung von Computernetzwerken, Computersystemen, Computern, Software, Computerperipherie, Dateien; Integration von Computerhardware- und Computersoftwaresystemen.

43
Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Vermitteln und Reservieren von Hotelzimmern.

44
Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Tierarztes; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft.
B.
Am 15. Dezember 2004 beanstandete die Vorinstanz dieses Gesuch mit der Begründung, die Wortmarke WORKPLACE werde von den massgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres in der Bedeutung von "Arbeitsplatz" verstanden. Diesem Zeichen fehle die konkrete Unterscheidungskraft, zumal es die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen direkt beschreibe hinsichtlich "Zweck, Qualität, Inhalt/Thema der Waren und Dienstleistungserbringungsort, Zweck, Inhalt/Thema der beanspruchten Dienstleistungen". Deshalb sei WORKPLACE als Zeichen des Gemeingutes vom Markenschutz ausgeschlossen und müsse anderen Wettbewerbern freigehalten werden. Gleichzeitig räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist ein, um allfällige kennzeichnungskräftige Änderungen anzubringen.
C.
Mit Eingabe vom 22. August 2005 machte die Beschwerdeführerin geltend, WORKPLACE beschreibe die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht direkt, sondern löse lediglich vage Gedankenassoziationen aus. Der bloss mögliche Anwendungsort der beanspruchten Waren an einem Arbeitsplatz beinhalte keine direkte Aussage über deren Eigenschaften (wie z.B. über deren Verwendungszweck). So lasse eine Kennzeichnung von Software mit WORKPLACE weder deren Eigenschaften noch deren Zweck (Buchhaltung, Textverarbeitung, E-Mailprogramm oder Spiel) erkennen. Ebensowenig beschreibe WORKPLACE den Inhalt oder den Zweck von Dienstleistungen, die oft an einem Arbeitsplatz erbracht werden.
D.
Mit Schreiben vom 15. November 2005 hielt die Vorinstanz an der vollumfänglichen Zurückweisung des Zeichens WORKPLACE fest. Als leichtverständlicher Begriff des englischen Grundwortschatzes bedeute WORKPLACE "Platz an dem man arbeitet" sowie "Möglichkeit zur beruflichen Arbeit". Somit umfasse dieses Zeichen nicht nur den Bereich der beruflichen Anstellung, sondern bezeichne jeden Ort, an dem eine Tätigkeit durchgeführt bzw. ein Produkt verwendet werde. Daher könnten an einem solchen Arbeitsplatz eingesetzte Waren bzw. dort erbrachte Dienstleistungen unter dem Begriff Arbeitsplatz (als Anwendungs- bzw. Erbringungsort) subsumiert werden. Insofern beschreibe WORKPLACE den Inhalt, den Zweck, die Qualität wie auch den Anwendungsort der beanspruchten Waren bzw. den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen. Ferner sei WORKPLACE als Wort des beruflichen und generellen Sprachgebrauchs auch für andere Gewerbetreibende von Bedeutung und müsse deshalb in jeder Verwendungsart für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden.
E.
Am 17. Mai 2006 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und hielt fest, der Sinngehalt von WORKPLACE sei in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen unbestimmt und unklar. Daher sei WORKPLACE inzwischen als europäische Gemeinschaftsmarke eingetragen worden, was als Indiz zu berücksichtigen sei.
F.
Am 20. September 2006 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ab. Zur Begründung wiederholte die Vorinstanz ihren bisher eingenommenen Standpunkt zum Gemeingutcharakter von WORKPLACE. Mit dem Hinweis auf hohe Internet-Trefferzahlen hielt die Vorinstanz dafür, WORKPLACE werde im Wirtschaftsverkehr generell und auf beruflicher Ebene häufig und üblicherweise verwendet. Als banales Zeichen werde WORKPLACE nicht als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt. Zudem sei dieser Begriff freihaltebedürftig, da bei einem allfälligen Schutz alle anderen Anbieter der beanspruchten Güter nur noch beschränkt die Möglichkeit hätten, "dieselbe Aussage" zu gebrauchen. Liege kein Grenzfall vor, komme dem ausländischen Eintrag keine Indizwirkung zu.
G.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (nachfolgend: Rekurskommission) an mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und das Zeichen WORKPLACE für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen. Als Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr Gelegenheit zu geben, eine Verkehrsdurchsetzung von WORKPLACE geltend zu machen.

Im Wesentlichen wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, wonach WORKPLACE die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht direkt beschreibe, sondern nur vage Gedankenassoziationen auslöse, weshalb zumindest ein Grenzfall vorliege. Des Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe die Verkehrsübung der Abnehmer hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (insbes. Computer und Computersoftware) nicht angemessen berücksichtigt. Die Verkehrskreise seien an suggestive Zeichen gewöhnt und fassten diese als Marken auf (wie beispielsweise die Zeichen "Windows", "Word" und "Office"). Ferner habe die europäische Markeneintragung Indizwirkung.

Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin diverse Belege ein, um die Verkehrsdurchsetzung von WORKPLACE glaubhaft zu machen. Sie habe WORKPLACE in den letzten Jahren in der Schweiz intensiv benutzt und eine Software Produktefamilie mit dem Basiszeichen WORKPLACE aufgebaut, das den relevanten Verkehrskreisen ein Begriff sei und mit ihr in Verbindung gebracht werde.
H.
Entsprechend der Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission vom 15. November 2006 übernahm das Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2007 das Verfahren.
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2007 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen äussert sich die Vorinstanz zu den neu eingereichten Durchsetzungsbelegen, welche sie für nicht aussagekräftig hält. Die beantragte Fristansetzung zur Einreichung weiterer Belege hält die Vorinstanz für entbehrlich, da die Beschwerdeführerin allfällige Beweismittel bis zum Abschluss des Beweisverfahrens einreichen dürfe.
J.
Am 19. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin weitere, teilweise als streng vertraulich klassifizierte Unterlagen ein, um die Verkehrsdurchsetzung von WORKPLACE als "Dachmarke" für Software der "Produktfamilie WORKPLACE" zu belegen. Gleichzeitig schränkte die Beschwerdeführerin ihr Eventualbegehren auf die Ware "Software" ein.
K.
Mit Duplik vom 14. März 2007 nahm die Vorinstanz zu den neu eingereichten Durchsetzungsbelegen eingehend Stellung und hielt an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest.
L.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 20. September 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfügung war bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache zuständig war.

Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Insofern dient die Marke dem Zweck, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu individualisieren und von anderen Gütern zu unterscheiden, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, ein einmal geschätztes Produkt (oder eine Dienstleistung) in der Menge des Angebots wiederzufinden (vgl. BGE 129 III 514 E. 2.2 LEGO). Darüberhinaus bezweckt die Marke als Herkunftsmerkmal in unmissverständlicher Weise auf den Hersteller und seinen Betrieb (bzw. den Dienstleistungserbringer) hinzuweisen (vgl. BGE 128 III 454 E. 2 YUKON).
2.2 Nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sind Zeichen des Gemeinguts, die sich als Marken für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht durchgesetzt haben, vom Markenschutz ausgeschlossen. Schutzunfähig sind solche Zeichen, entweder weil sie im Alltagsleben unentbehrlich sind und daher als freihaltebedürftig nicht monopolisiert werden dürfen oder weil sie nicht hinreichend unterscheidungskräftig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.13/1995 vom 20. August 1996 E. 4a ELLE, veröffentlicht in sic! 1997, S. 159 mit Hinweis auf BGE 118 II 181 E. 3 DUO).

Zum Gemeingut gehören nach der Rechtsprechung namentlich Zeichen, die sich in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Zeichen die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, den Gebrauchszweck, Wert, Ursprungsort oder die Herstellungszeit der Waren angeben, auf die sie sich beziehen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss von den angesprochenen Abnehmerkreisen dieser Waren und Dienstleistungen ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkannt werden können (Urteil des Bundesgerichts 4C.439/2006 vom 4. April 2007 E. 5.1 EUROJOBS mit Verweis auf BGE 131 III 495 E. 5 FELSENKELLER und BGE 128 III 447 E. 1.5 PREMIERE).

Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteil des Bundesgerichts 4C.439/2006 vom 4. April 2007 E. 5.1 EUROJOBS mit Verweis auf: BGE 108 II 487 E. 3 VANTAGE, BGE 104 Ib 65 E. 2 OISTER FOAM, BGE 103 II 339 E. 4c MORE, Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.1 DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL, veröffentlicht in sic! 2004, S. 400).
2.3 Ob ein Zeichen markenrechtlichen Schutz beanspruchen kann oder als beschreibend zurückgewiesen werden muss, bestimmt sich immer auf Grund der konkret beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7405/2006 vom 21. September 2007 E. 5 MOBILITY mit Kritik an den Richtlinien des IGE in Markensachen [Bern 2007] Ziff. 4.3.1 S. 64 bzw. Ziff. 4.4.3 S. 71; Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 21; Eugen Marbach, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, S. 29).

Soweit ein Zeichen im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen insbesondere gestützt auf Internetrecherchen (z.B. mit der Suchmaschine "Google") als "allgemein üblich" und daher als schutzunfähig gewertet werden soll, verlangt das Bundesverwaltungsgericht eine besonders sorgfältige Analyse allfälliger Internettreffer (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7405/2006 vom 21. September 2007 E. 6.4 MOBILITY mit dem Hinweis, dass von einer abstrakten Google-Gesamttrefferzahl kaum je auf eine "allgemein übliche" Zeichenverwendung geschlossen werden dürfe).
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Bereich der Zeichen des Gemeinguts Grenzfälle einzutragen und ist die endgültige Entscheidung dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 103 Ib 268 E. 3b a.E. RED & WHITE und BGE 129 III 225 E. 5.3 MASTERPIECE).
3.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, welche Verkehrskreise von der angemeldeten Marke angesprochen werden (vgl. Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 3 ff.).
3.1 In der angefochtenen Verfügung beschränkt sich die Vorinstanz auf die Feststellung, dass der schweizerische Abnehmer - "in casu der Durchschnittskonsument als auch der Spezialist (je nach beanspruchtem Bereich)" - ohne Gedankenarbeit verstehe, dass
-:-
"- alle Waren der Klasse 9 an einem Arbeitsplatz (im allgemeinen Sinne) Verwendung finden und einige Waren sogar spezifisch für den Arbeitsplatz (im beruflichen Sinne) konzipiert worden sind (z.B. Arbeitsplatzrechner (Workstations), Computersoftware, Telefonstationen und -anlagen, Fotokopierer, Büromaschinen soweit in Klasse 9 enthalten und ihre Komponenten)
- einige Waren der Klasse 16 den Arbeitsplatz (im allgemeinen als auch im beruflichen Sinne) als Inhalt/Thema haben (Druckereierzeugnisse; Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Publikationen, Handschriften, Zeichnungen, Drucksachen, Zeitschriften, Bücher, Journale; Unterrichtsmittel auf Papier, Pappe; Manuale, Broschüren, Handbücher, Dokumentation, Serienveröffentlichungen, gedruckte Anleitungen, Präsentationsmaterialien (Drucksachen), insbesondere für Computerhardware und Computersoftware; alle vorgenannten Waren insbesondere im Zusammenhang mit den in Klasse 9 beanspruchten Waren und den in den Klassen 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen stehend; Eintrittskarten und -billette) oder an einem Arbeitsplatz (im allgemeinen Sinne) verwendet werden können (Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Buchbinderartikel; Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel, Schreibmaschinen, Papierzerkleinerer (Shredder), Aktenvernichter und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; alle vorgenannten Waren insbesondere im Zusammenhang mit den in Klasse 9 beanspruchten Waren und den in den Klassen 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen stehend)
- einige Waren der Klasse 28 den Arbeitsplatz (im allgemeinen als auch im beruflichen Sinne) als Inhalt/Thema haben (Spiele, Spielzeug, Spielkarten; elektronische Spiele und Spielzeuge, elektronische Hardware oder Software als Komponenten der vorgenannten Spiele und Spielzeuge, und deren Ersatzteile) oder an einem Arbeitsplatz (im allgemeinen Sinne) verwendet werden können (Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck)
- alle Dienstleistungen der Klasse 35 an einem Arbeitsplatz (im allgemeinen Sinne) erbracht werden und einige Dienstleistungen sogar spezifisch für einen Arbeitsplatz (im beruflichen Sinne) erbracht werden (z.B. Personalwerbung und -rekrutierung, Personalvermittlung, Stellenausschreibung)
- alle Dienstleistungen der Klasse 36 an einem Arbeitsplatz (im allgemeinen Sinne) erbracht werden
- alle Dienstleistungen der Klasse 37 an einem Arbeitsplatz (im allgemeinen Sinne) erbracht werden und eingige Dienstleistungen sogar spezifisch für einen Arbeitsplatz (im beruflichen Sinne) erbracht werden (z.B. Installation von Computerhardware, Netzwerkanlagen, Computeranlagen für den Zugang zum Internet)
- alle Dienstleistungen der Klasse 38 an einem Arbeitsplatz (im allgemeinen Sinne) erbracht werden
- alle Dienstleistungen der Klasse 41 an einem Arbeitsplatz (im allgemeinen Sinne) erbracht werden, einige Dienstleistungen sogar spezifisch für einen Arbeitsplatz (im beruflichen Sinne) erbracht werden (z.B. technische Demonstrationen zu Ausbildungszwecken) und einige Dienstleistungen den Arbeitsplatz (im allgemeinen und beruflichen Sinne) als Inhalt/Thema aufweisen (z.B. Zusammenstellung von Fernsehsendungen oder Radiosendungen, Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften (ausgenommen Werbetexte))
- alle Dienstleistungen der Klasse 42 an einem Arbeitsplatz (im allgemeinen Sinne) erbracht werden und einige Dienstleistungen sogar spezifisch für einen Arbeitsplatz (im beruflichen Sinne) erbracht werden (Erstellen von Computerprogrammen, Installation von Computersoftware)
- alle Dienstleistungen der Klasse 43 an einem Arbeitsplatz (im allgemeinen Sinne) erbracht werden und einige Dienstleistungen sogar spezifisch für einen Arbeitsplatz (im beruflichen Sinne) erbracht werden (Verpflegung)
- alle Dienstleistungen der Klasse 44 an einem Arbeitsplatz (im allgemeinen Sinne) erbracht werden."
3.2 Wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht beanstandet, vermag das methodische Vorgehen der Vorinstanz bei dieser Behandlung und Beurteilung des Falles nicht zu überzeugen. Insbesondere erweisen sich die aus einer lückenhaften Sachverhaltswürdigung gezogenen Schlüsse als fragwürdig:
3.2.1 Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass WORKPLACE hierzulande von den angesprochenen Abnehmerkreisen - (welche sie nur grob umschrieben hat, vgl. E. 3.1) - als festgefügter Begriff des englischen Grundwortschatzes ohne Weiteres als Bezeichnung für "Arbeitsplatz" verstanden wird, das heisst primär als Bezeichnung eines Ortes, an welchem (vorab entgeltliche) "Arbeit" verrichtet wird. Dies im Unterschied zu Örtlichkeiten, wo nicht im erwähnten Sinne "gearbeitet" wird, wie z.B. während der Freizeit bzw. in den Ferien. Zur Illustrierung zählt die Vorinstanz Orte möglicher "Produktanwendung" bzw. "Dienstleistungserbringung" auf, wie "Büro, Buchbinderei, Atelier, Druckerei, Industrie, Labor, Schiff, Krankenhaus, Ausbildungsstätten, Restaurant, Bank, Baustelle, Gärtnerei (etc.)". Da WORKPLACE primär ein räumlich-konkretes Verständnis bewirkt, wird die von der Vorinstanz erwähnte, übertragene Bedeutung von WORKPLACE im Sinne von "Job" ["Arbeitsstelle"] wohl kaum im Vordergrund stehen. Jener Sinngehalt wird im Englischen üblicherweise mit den allgemein bekannten Alltagsbegriffen "job" oder "position" wiedergegeben.
3.2.2 Um indessen beurteilen zu können, ob dem Zeichen WORKPLACE für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein "ohne besonderer Fantasieaufwand erkennbarer", beschreibender Charakter zukommt, muss zunächst in tatsächlicher Hinsicht die Natur der beanspruchten Waren ("Was ist ein Demultiplexer, was ein optisches Modul?") und Dienstleistungen ("Was umfasst die Dienstleistung 'Zurverfügungstellen von Plauderräumen [chat-rooms] zur Übermittlung von Nachrichten unter Computerbenutzern'?") bestimmt und mit Blick auf diese Güter der angesprochene Verkehrskreis definiert werden, der diese nachfragt und eine Erwartungshaltung mit bestimmten Vorstellungen einnimmt.

Erst wenn in sachverhaltlicher Hinsicht Klarheit über das Objekt der Nachfrage und den jeweils angesprochenen Abnehmerkreis herrscht, kann als Rechtsfrage geprüft werden, welche Vorstellungen der jeweilige Verkehrskreis mit den einzelnen Waren- und Dienstleistungen verbindet, bzw. welches Angebot dieser jeweils erwartet bzw. versteht. Hierbei sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
- -:-
- -:-
- Erstens kann der angesprochene Verkehrskreis WORKPLACE unmittelbar als Gegenstand verstehen, weil die Ware bzw. Dienstleistung für ihn ein Arbeitsplatz ist und WORKPLACE insofern den Gegenstand direkt beschreibt (denkbar z.B. bei bestimmten Möbeln oder Fahrzeugen, welche naturgemäss einen "Arbeitsplatz" darstellen, bzw. bei der "Vermietung von Arbeitsräumen" oder beim "Betrieb einer geschützten Werkstätte", wo die Kennzeichnung der Dienstleistung deren "Gegenstand" bzw. deren Inhalt gleichsam abbildet).
- Zweitens ist denkbar, dass der angesprochene Verkehrskreis WORKPLACE unmittelbar als die Bestimmung (d.h. die Funktion, den Einsatz- bzw. Verwendungszweck) der Ware oder Dienstleistung auffasst, weil diese für den Arbeitsplatz bestimmt und für diesen erfolgsrelevant ist.
- Drittens ist auch möglich, dass der angesprochene Verkehrskreis WORKPLACE als Bezeichnung der Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen versteht, also dass die Ware bzw. Dienstleistung von einem Arbeitsplatz "herkommt", von dort stammt.
3.2.3 Der angefochtenen Verfügung lässt sich die für eine rechtlich überzeugende Subsumption notwendige Unterscheidung dieser drei semantischen Prüfgruppen nicht entnehmen. Zudem fehlen Ausführungen, die erkennen lassen, dass sich die Vorinstanz über die in Erwägung 3.2.2 erwähnten tatsächlichen Vorfragen in hinreichendem Masse Rechenschaft gegeben hat, weil sie die spezifische Natur der einzelnen Waren und Dienstleistungen sorgfältig auseinandergehalten und den jeweils betroffenen Verkehrskreis, der solche Güter nachfragt, auch sorgfältig definiert hat. Insbesondere ist zu bemerken:
3.2.3.1 Soweit der jeweils angesprochene Verkehrskreis unter dem Markenwort WORKPLACE unmittelbar den Gegenstand versteht, hätte sich die Vorinstanz darüber Rechenschaft geben müssen, ob die entsprechenden Waren, welche diese Objektvorstellung erfüllen, tatsächlich gegenüber diesem Verkehrskreis vertrieben werden oder ob Anzeichen bestehen, dass dieser zumindest ein solches Angebot erwartet bzw. versteht.
3.2.3.2 Soweit der angesprochene Verkehrskreis WORKPLACE unmittelbar als die Bestimmung (Funktion, Einsatz- bzw. Verwendungszweck) der jeweiligen Waren und Dienstleistungen versteht, wäre auch zu klären gewesen, welches die typische oder häufigste oder zumindest an einem Arbeitsplatz denkbare, naheliegende Bestimmung dieser Güter und ihre Relevanz für die an einem Arbeitsplatz verrichtete Arbeit sei, indem die Ware oder Dienstleistung die Arbeit dort gezielt verbessert bzw. unterstützt; denn nur weil ein Apfel an einem Arbeitsplatz gegessen werden kann, ist WORKPLACE für Äpfel ebensowenig beschreibend, wie Spielkarten oder Christbaumschmuck (beides Warengruppen, bei denen die Vorinstanz dem Zeichen WORKPLACE einen beschreibenden Charakter zuzuschreiben scheint).

In diesem Zusammenhang hätte sich auch die Anschlussfrage gestellt, ob entsprechende Waren bzw. Dienstleistungen, welche diese Bestimmung erfüllen, tatsächlich gegenüber diesem Verkehrskreis vertrieben werden oder Anzeichen dafür bestehen, dass dieser zumindest ein solches Angebot erwartet bzw. versteht.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass - soweit eine Kennzeichnung von Waren- und Dienstleistungen mit dem Zeichen WORKPLACE weder den konkreten Gegenstand bzw. Einsatzzweck (Bestimmung) noch sonstige den Waren (bzw. Dienstleistungen) inhärente Eigenschaften (wie Beschaffenheit, Ausstattung, Wirkungsweise) direkt beschreibt - WORKPLACE zumindest als Grenzfall schutzfähig zu erachten wäre. Ein Grenzfall wäre insbesondere anzunehmen, wenn WORKPLACE im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen nur eine generelle Eignung ("für den Arbeitsplatz") erkennen lässt.
3.2.3.3 Soweit schliesslich der angesprochene Verkehrskreis unter WORKPLACE unmittelbar die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen versteht, wäre zu fragen gewesen, ob sich dieser "Herkunfts"-Arbeitsplatz durch seine Ausrüstung, seinen Ort, durch die allgemeine Geltung oder durch die Art und Weise der daran geleisteten Arbeit von anderen, "gewöhnlichen" Arbeitsplätzen unterscheidet. Als Anschlussfrage wäre auch hier zu erwägen gewesen, ob entsprechende Waren bzw. Dienstleistungen, welche eine solche Herkunft haben, tatsächlich gegenüber diesem Verkehrskreis vertrieben werden, oder Anzeichen dafür bestehen, dass dieser zumindest ein solches Angebot erwartet bzw. versteht.

Insbesondere im Zusammenhang mit der herkunftsbezogenen Bedeutung, welche bei gewissen Waren oder Dienstleistungen unter Umständen im Vordergrund stehen könnte, wäre festzuhalten, dass diesfalls WORKPLACE als zu unbestimmt gelten müsste und daher als ebenso zulässig zu erachten wäre wie die Marke SWISSLINE (Urteil des Bundesgerichts 4A.6/1998 vom 10. September 1998, veröffentlicht in sic! 1999, S. 29) oder CAMPUS (Urteil des Bundesgerichts 4C.3/1999 vom 18. Januar 2000, veröffentlicht in sic! 2000, S. 194) oder PROTEOMASTER (Entscheid der RKGE MA-AA 12/06 vom 26. September 2006, veröffentlicht in sic! 2007, S. 445).

Der Umstand allein, dass insbesondere Dienstleistungen an einem Arbeitsplatz erbracht werden, bedeutet nicht, dass für alle jeweils massgeblichen Verkehrskreise ein beschreibender Charakter des Zeichens WORKPLACE unmittelbar erkennbar wird, zumal alle Dienstleistungen an einem "Arbeitsplatz" erbracht werden und dieser Gedankenbezug wegen der Banalität des Sachverhaltes unter Umständen nicht ohne besonderen Fantasieaufwand hergestellt wird. Insofern wäre auch die Rechtsprechung der Rekurskommission kritisch zu hinterfragen, wonach Bezeichnungen, welche eine direkte Aussage über den Ort enthalten, wo beanspruchte Dienstleistungen erbracht werden ("Dienstleistungserbringungsort"), generell nicht geeignet seien, die entsprechend gekennzeichneten Dienstleistungen zu individualisieren (Entscheid der RKGE MA-AA 32/02 vom 10. Dezember 2003 E. 4 SWISS BUSINESS HUB, veröffentlicht in sic! 2004, S. 573).
3.2.3.4 Entgegen den summarischen Darlegungen der Vorinstanz ist des Weiteren fraglich, ob WORKPLACE - wenn es zur Kennzeichnung von typischerweise nur für die Freizeit (als "Nicht-Arbeitszeit") bestimmten Waren (bzw. für Dienstleistungen mit engem Bezug zur Freizeit- und Vergnügungsindustrie) verwendet wird - eine (ohne besonderen Fantasieaufwand erkennbare) beschreibende Bedeutung haben kann. Zu fragen wäre, inwiefern die zu identifizierenden Abnehmerkreise bei mit WORKPLACE gekennzeichneten Spielen, Spielzeugen, Turn- und Sportartikel, Christbaumschmuck, Spielkarten, elektronischen Spielen/Spielzeugen einen direkt warenbeschreibenden Bezug zum Arbeitsplatz erkennen werden, auch wenn - freilich als Ausnahmeerscheinung - Arbeitsplätze bestehen, wo Spiele neben der Arbeit (zur Zerstreuung) geduldet oder für die Arbeit benötigt werden (wie z.B. beim Schulpsychologen).
3.2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz als Beweis angeführten Internetrecherchen nicht überzeugend belegen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen "üblicherweise" unter dem Begriff "workplace" angeboten werden und dieser Begriff zur Beschreibung solcher Güter in einer signifikant hohen Zahl gebraucht würde oder gar unentbehrlich wäre (vgl. E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Internetrecherchen).
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass in der angefochtenen Verfügung die soeben dargelegten Überlegungen nicht hinreichend berücksichtigt werden, was dazu führt, dass dem Zeichen WORKPLACE ohne sachverhaltlich abgestützte Differenzierung pauschal für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen wird. Insofern ist diese Verfügung, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, sachlich unhaltbar und aufzuheben.
4.
Nach Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
4.1 Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Zu einer Rückweisung kommt es zudem immer dann, wenn die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt und folglich keine materielle Prüfung vorgenommen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 mit Hinweisen auf die herrschende Meinung; vgl. für den Bereich des Markenrechts: Entscheide der RKGE MA-WI 63/04 vom 8. September 2005 E. 5, veröffentlicht in sic! 2005, S. 887; MA-WI 19/98 vom 30. Mai 2000 E. 7, veröffentlicht in sic! 2000, S. 380; MA-WI 27/98 vom 2. November 1999 E. 8, veröffentlicht in sic! 2000, S. 111, MA-AA 06/95 vom 30. Januar 1997 E. 4, veröffentlicht in sic! 1997, S. 161).

Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht - soweit dies möglich und geboten erscheint - die Entscheidungsreife selber herbeizuführen, zumal das Verfahrensrecht nicht Selbstzweck ist, sondern einzig der Verwirklichung des materiellen Rechts dient (vgl. Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 100 [2004], S. 381). Daher lässt die Rechtsprechung im Kontext von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG die Rückweisung nicht voraussetzungslos zu.

Gemäss Bundesgericht steht im Verhältnis zwischen Gerichten und Verwaltung dem rückweisenden Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob es selber die nötigen Instruktionen vornehmen oder die Akten zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückweisen will, ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Indes darf eine Rückweisung an die Verwaltung nicht einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkommen, was etwa dann der Fall ist, wenn wegen besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet sind, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen. Unzulässig ist die Rückweisung auch, wenn sie nach den Umständen als unverhältnismässig erscheint. Liegen jedoch sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1).
4.2 Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht einer funktionell gebotenen Zurückhaltung zu befleissigen, da die Vorinstanz die Streitsache nicht mit hinreichender Sorgfalt abgeklärt, ohne genügenden Sachverhaltsbezug die Unterscheidungskraft von WORKPLACE in pauschaler Weise für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen verneint und zudem darauf verzichtet, den jeweils massgeblichen Verkehrskreis und dessen Verständnis in Bezug auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen zu analysieren (vgl. E. 3.2.2 f.).

In solchen Fällen ist vom Bundesverwaltungsgericht kein reformatorischer Entscheid zu erwarten. Vielmehr liegen sachliche Gründe für eine Rückweisung vor, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund drängen. Insbesondere erweist sich die hier auszusprechende Rückweisung als verhältnismässig, weil sie erforderlich und geeignet ist, der Vorinstanz im Rahmen der in Erwägung 3.2 dargelegten Entscheidkriterien eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung und sachgerechte Beurteilung der Streitsache nahezulegen (vgl. auch: Entscheid der REKO/WEF FB/2003-4 vom 9. Juni 2005 E. 6.3.3, veröffentlicht in Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW] 2005/3, S. 530).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

Die Vorinstanz wird im Lichte der dargelegten Kriterien die tatsächlichen Verhältnisse erheben und die Unterscheidungskraft von WORKPLACE in Bezug auf die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen eingehend beurteilen. Den von der Vorinstanz neuzuformulierenden Verfügungsentwurf wird sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu unterbreiten haben (Art. 29 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG).
6.
Angesichts der besonderen Umständen der Streitsache sind bei diesem Verfahrensausgang weder der hauptsächlich obsiegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

Die Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, macht keine Parteientschädigung geltend. Eine solche ist ihr nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, weshalb der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zurückerstattet wird.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsurkunde)

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Bernard Maitre Said Huber

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 12. Dezember 2007
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-7420/2006
Datum : 10. Dezember 2007
Publiziert : 19. Dezember 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Markeneintragungsgesuch Nr. 11631/2000 WORKPLACE


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
MSchG: 1 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
103-IB-268 • 103-II-339 • 104-IB-65 • 108-II-487 • 118-II-181 • 128-III-447 • 128-III-454 • 129-III-225 • 129-III-514 • 130-III-328 • 131-III-495 • 131-V-407
Weitere Urteile ab 2000
4A.13/1995 • 4A.5/2003 • 4A.6/1998 • 4C.3/1999 • 4C.439/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • datenbank • bundesgericht • weiler • computerprogramm • veranstalter • charakter • benutzung • hardware • sachverhalt • eigenschaft • frage • drucksache • zeitung • tonbildträger • beweismittel • empfang • rekurskommission für geistiges eigentum • freizeit
... Alle anzeigen
BVGer
A-1362/2006 • B-7405/2006 • B-7420/2006
AS
AS 2006/1069
sic!
199 S.7 • 199 S.9 • 200 S.0 • 200 S.4 • 200 S.5 • 200 S.7