Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6715/2007

{T 0/2}

Urteil vom 3. September 2008

Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger;

Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

Parteien
A.X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Fischer (Zürich),
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Unerlaubter Effektenhandel, Verbot der Effektenhändlertätigkeit / Werbeverbot.

Sachverhalt:
A.a Die Vorinstanz wurde im Jahr 2006 durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug sowie durch mehrere Hinweise von Privatpersonen darauf aufmerksam gemacht, dass die Elvestus Marketing & Vertrieb AG (Elvestus; Risch) sowie die Y._______ AG seit längerer Zeit mit Aktien der NicStic AG (Nicstic; Zürich) handelten. Aufgrund der Aktenlage bestand der dringende Verdacht, dass die Elvestus und die Y._______ AG ohne Bewilligung als Emissionshäuser tätig waren, indem sie von verschiedenen Unternehmen neu geschaffene Effekten übernahmen und diese Aktien sodann aufgrund eines öffentlichen Angebots Dritten verkauften. Am 8. März 2007 setzte die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung Rechtsanwältin U1_______ als Untersuchungsbeauftragte ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Elvestus und der Y._______ AG (sowie der damit verbundenen Personen und Gesellschaften) abzuklären. Im Verlauf der Ermittlungen wurden im Mai und Juni 2007 zwei weitere Untersuchungsbeauftragte eingesetzt (Rechtsanwalt U2_______ sowie Rechtsanwalt U3_______), und der Verdacht betreffend illegaler Effektenhändlertätigkeit wurde ausgeweitet. In die Untersuchung einbezogen wurden die Nicstic sowie (u.a.) folgende weitere natürlichen und juristischen Personen: A.X._______ (die Beschwerdeführerin), B.X._______ (ihr Ehemann), C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, Herma AG (Herma; Sarnen), Hematec Holding AG (Hematec; Hünenberg), Bel Air Management AG (Bel Air; Knonau), Quiver United AG (Quiver; Risch), Ü._______ AG sowie Z._______ AG. Als superprovisorische Massnahme wurde den Organen der betroffenen Aktiengesellschaften untersagt, ohne Zustimmung des jeweiligen Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen für die Gesellschaft zu tätigen. Ferner wurden die Untersuchungsbeauftragten ermächtigt, für die betroffenen natürlichen Personen zu handeln.
Am 30. August 2007 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, die den soeben erwähnten 18 (natürlichen und juristischen) Personen eröffnet wurde. Darin stellte die Vorinstanz fest, dass 14 der 18 Verfügungsadressaten ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhändlertätigkeiten ausgeübt und damit gegen das Börsengesetz verstossen hätten. Per 31. August 2007 (8 Uhr) ordnete die Vorinstanz die Konkurseröffnung über die 6 überschuldeten Gesellschaften sowie die Liquidation der 3 nicht überschuldeten Gesellschaften an (Publikation am 7. September 2007 auf der Homepage der Vorinstanz und im Schweizerischen Handelsamtsblatt), setzte Konkursliquidatoren ein, verfügte die Einstellung der Geschäftstätigkeiten, verbot die Annahme von Kundengeldern und untersagte den 9 natürlichen Personen (unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen) die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Effektenhändlertätigkeit sowie die Werbung für solche Tätigkeiten. Betreffend Liquidations- und Konkursmassnahmen ordnete die Vorinstanz die sofortige Vollstreckung der Verfügung an, wobei sie die Konkursliquidatoren anwies, die Verwertungshandlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, 14 der 18 Verfügungsadressaten hätten ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhändlertätigkeiten ausgeübt. Die betroffenen Gesellschaften und Personen seien gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten, da zwischen ihnen enge Verbindungen bestünden aufgrund von gegenseitigen Beteiligungen, Übereinstimmungen bei den Domizilen und koordinierten Handelstätigkeiten. Es sei immer nach dem gleichen Grundmuster gehandelt worden: Die involvierten Personen hätten jeweils nicht-börsenkotierte Aktien von einer nahestehenden Gesellschaft übernommen. Die Bezahlung sei durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen, deren Werthaltigkeit zweifelhaft sei, erfolgt. Anschliessend seien die Aktien - wiederum durch Verrechnung - an eine nahestehende Gesellschaft verkauft worden, letztlich mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien aufgrund eines öffentlichen Angebots an Dritte verkaufe. Der Verkaufserlös habe in der Regel ein Vielfaches des Nennwertes der Aktien betragen; gemäss Untersuchungsbericht (C 01 365) betrug etwa der Preis einer Nicstic-Aktie bei der Ausgabe Fr. 0.10, im Primärhandel Fr. 4.- bis Fr. 15.- und beim Verkauf an Dritte bis zu Fr. 25.-. Insgesamt seien 185 Mio. Aktien zum Verkauf bereitgestellt worden und mindestens 540 Anleger hätten Aktien gekauft; nicht restlos geklärt worden sei die Frage, wie viele Aktien letztlich verkauft worden seien, wie viel Geld damit umgesetzt wurde und wie die Gelder anschliessend verwendet worden seien. Insgesamt rechtfertige sich die Liquidation der betroffenen Gesellschaften, wobei in Überschuldungsfällen der Konkurs zu eröffnen sei. Ferner sei die Auferlegung eines Effektenhandels- und Werbeverbots betreffend die involvierten natürlichen Personen angebracht; diese Massnahme diene dem Anlegerschutz und sei gerechtfertigt aufgrund der Gefahr, dass die Betroffenen ihre Tätigkeiten in anderer Form und im Namen anderer Gesellschaften weiterführen würden.
A.a Die Beschwerdeführerin ist gemäss der Vorinstanz eine Aktionärin der Nicstic, der Quiver und der Hematec; zudem führte sie Geschäfte mit mehreren Gesellschaften, die in die Untersuchung einbezogen waren. Die Vorinstanz verfügte am 11. Juni 2007 superprovisorische Massnahmen betreffend die Beschwerdeführerin und setzte Rechtsanwalt U3_______ als Untersuchungsbeauftragten ein. Im Verlauf der Untersuchungen erläuterte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Fischer (Zürich), zwei Mal ihren Standpunkt. Am 16. Juli 2007 erklärte sie - im Rahmen einer Stellungnahme zu den superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen -, sie verfüge über keine Lenkungsfunktion in den umstrittenen Gesellschaften, und sie habe im vorliegenden Zusammenhang bloss privat bzw. für sich selbst gehandelt. Am 13. August 2007 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Berichten der Untersuchungsbeauftragten. Sie bestritt, eine gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit ausgeübt oder zur Gruppe gehört zu haben; sie habe lediglich eigene Nicstic-Aktien treuhänderisch (durch Elvestus als beauftragte Verkäuferin) verkauft.
A.b In der Verfügung vom 30. August 2007 (vgl. oben, A.a) stellte die Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin fest, sie übe ohne Bewilligung eine gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit aus und verstosse damit gegen das Börsengesetz. Deshalb werde der Beschwerdeführerin generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit auszuüben oder für eine Effektenhändlertätigkeit Werbung zu betreiben. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, es bestünden enge Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und diversen anderen Verfügungsadressaten. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin über bedeutende Aktienanteile der Nicstic und der Hematec verfüge und geschäftliche Kontakte mit Herma und Elvestus gepflegt habe. Sie habe die neu geschaffenen Effekten der Nicstic übernommen und diese als Unterhändlerin an die Elvestus weiterveräussert, die diese Effekten wiederum an aussenstehende Anleger verkauft habe. Aufgrund des koordinierten Vorgehens der Beteiligten, das auf den Erlös durch Drittverkäufe abgezielt habe, müssten enge wirtschaftliche Verbindungen angenommen werden. Es sei von einer Gruppe auszugehen, was eine einheitliche aufsichtsrechtliche Beurteilung erfordere. Als Teil der Gruppe habe auch die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt. Die Beschwerdeführerin sei zwar gegen aussen kaum je in Erscheinung getreten; dies hänge jedoch damit zusammen, dass sie ihrem Ehemann - B.X._______ - eine Generalvollmacht für alle geschäftlichen Funktionen, Entscheidungen und Ereignisse erteilt habe. Aufgrund dieser Vollmacht müsse die Beschwerdeführerin sich die Handlungen ihres Ehemannes anrechnen lassen. Überdies habe sie ihrem Ehemann ihr Konto für Zahlungen zur Verfügung gestellt. An der Privatadresse des Ehepaars B.X._______ / A.X._______ sei zeitweise eine Zweigniederlassung der Nicstic betrieben worden, und überdies hätten sich an der gleichen Adresse zeitweise ein "Representative Office" der Elvestus und das Domizil der Quiver befunden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten 1 Mio. Franken des Erlöses erhalten, der sich in den Jahren 2004 und 2005 aus dem Verkauf von Nicstic-Aktien an Dritte ergeben habe. Aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfertige sich im Fall der Beschwerdeführerin ein Verbot der bewilligungspflichtigen Effektenhändlertätigkeit sowie ein Verbot der Werbung für solche Tätigkeiten (unter Androhung von Straf- und Publikationsmassnahmen im Zuwiderhandlungsfall). Ohne dieses Verbot bestünde die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführe.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, 14 der 18 Verfügungsadressaten hätten ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhändlertätigkeiten ausgeübt. Die betroffenen Gesellschaften und Personen seien gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten, da zwischen ihnen enge Verbindungen bestünden aufgrund von gegenseitigen Beteiligungen, Übereinstimmungen bei den Domizilen und koordinierten Handelstätigkeiten. Es sei immer nach dem gleichen Grundmuster gehandelt worden: Die involvierten Personen hätten jeweils nicht-börsenkotierte Aktien von einer nahestehenden Gesellschaft übernommen. Die Bezahlung sei durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen, deren Werthaltigkeit zweifelhaft sei, erfolgt. Anschliessend seien die Aktien - wiederum durch Verrechnung - an eine nahestehende Gesellschaft verkauft worden, letztlich mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien aufgrund eines öffentlichen Angebots an Dritte verkaufe. Der Verkaufserlös habe in der Regel ein Vielfaches des Nennwertes der Aktien betragen; gemäss Untersuchungsbericht (C 01 365) betrug etwa der Preis einer Nicstic-Aktie bei der Ausgabe Fr. 0.10, im Primärhandel Fr. 4.- bis Fr. 15.- und beim Verkauf an Dritte bis zu Fr. 25.-. Insgesamt seien 185 Mio. Aktien zum Verkauf bereitgestellt worden und mindestens 540 Anleger hätten Aktien gekauft; nicht restlos geklärt worden sei die Frage, wie viele Aktien letztlich verkauft worden seien, wie viel Geld damit umgesetzt wurde und wie die Gelder anschliessend verwendet worden seien. Insgesamt rechtfertige sich die Liquidation der betroffenen Gesellschaften, wobei in Überschuldungsfällen der Konkurs zu eröffnen sei. Ferner sei die Auferlegung eines Effektenhandels- und Werbeverbots betreffend die involvierten natürlichen Personen angebracht; diese Massnahme diene dem Anlegerschutz und sei gerechtfertigt aufgrund der Gefahr, dass die Betroffenen ihre Tätigkeiten in anderer Form und im Namen anderer Gesellschaften weiterführen würden.
A.a Die Beschwerdeführerin ist gemäss der Vorinstanz eine Aktionärin der Nicstic, der Quiver und der Hematec; zudem führte sie Geschäfte mit mehreren Gesellschaften, die in die Untersuchung einbezogen waren. Die Vorinstanz verfügte am 11. Juni 2007 superprovisorische Massnahmen betreffend die Beschwerdeführerin und setzte Rechtsanwalt U3_______ als Untersuchungsbeauftragten ein. Im Verlauf der Untersuchungen erläuterte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Fischer (Zürich), zwei Mal ihren Standpunkt. Am 16. Juli 2007 erklärte sie - im Rahmen einer Stellungnahme zu den superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen -, sie verfüge über keine Lenkungsfunktion in den umstrittenen Gesellschaften, und sie habe im vorliegenden Zusammenhang bloss privat bzw. für sich selbst gehandelt. Am 13. August 2007 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Berichten der Untersuchungsbeauftragten. Sie bestritt, eine gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit ausgeübt oder zur Gruppe gehört zu haben; sie habe lediglich eigene Nicstic-Aktien treuhänderisch (durch Elvestus als beauftragte Verkäuferin) verkauft.
A.b In der Verfügung vom 30. August 2007 (vgl. oben, A.a) stellte die Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin fest, sie übe ohne Bewilligung eine gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit aus und verstosse damit gegen das Börsengesetz. Deshalb werde der Beschwerdeführerin generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit auszuüben oder für eine Effektenhändlertätigkeit Werbung zu betreiben. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, es bestünden enge Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und diversen anderen Verfügungsadressaten. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin über bedeutende Aktienanteile der Nicstic und der Hematec verfüge und geschäftliche Kontakte mit Herma und Elvestus gepflegt habe. Sie habe die neu geschaffenen Effekten der Nicstic übernommen und diese als Unterhändlerin an die Elvestus weiterveräussert, die diese Effekten wiederum an aussenstehende Anleger verkauft habe. Aufgrund des koordinierten Vorgehens der Beteiligten, das auf den Erlös durch Drittverkäufe abgezielt habe, müssten enge wirtschaftliche Verbindungen angenommen werden. Es sei von einer Gruppe auszugehen, was eine einheitliche aufsichtsrechtliche Beurteilung erfordere. Als Teil der Gruppe habe auch die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt. Die Beschwerdeführerin sei zwar gegen aussen kaum je in Erscheinung getreten; dies hänge jedoch damit zusammen, dass sie ihrem Ehemann - B.X._______ - eine Generalvollmacht für alle geschäftlichen Funktionen, Entscheidungen und Ereignisse erteilt habe. Aufgrund dieser Vollmacht müsse die Beschwerdeführerin sich die Handlungen ihres Ehemannes anrechnen lassen. Überdies habe sie ihrem Ehemann ihr Konto für Zahlungen zur Verfügung gestellt. An der Privatadresse des Ehepaars B.X._______ / A.X._______ sei zeitweise eine Zweigniederlassung der Nicstic betrieben worden, und überdies hätten sich an der gleichen Adresse zeitweise ein "Representative Office" der Elvestus und das Domizil der Quiver befunden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten 1 Mio. Franken des Erlöses erhalten, der sich in den Jahren 2004 und 2005 aus dem Verkauf von Nicstic-Aktien an Dritte ergeben habe. Aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfertige sich im Fall der Beschwerdeführerin ein Verbot der bewilligungspflichtigen Effektenhändlertätigkeit sowie ein Verbot der Werbung für solche Tätigkeiten (unter Androhung von Straf- und Publikationsmassnahmen im Zuwiderhandlungsfall). Ohne dieses Verbot bestünde die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführe.

B.
Am 3. Oktober 2007 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Fischer, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2007. Am 24. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Sie stellte den Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei - soweit die Beschwerdeführerin betreffend - aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unrichtig, unvollständig oder nicht widerspruchsfrei festgestellt. Sie habe die Wahrheitspflicht verletzt, indem sie auf blosse Verdachtsmomente abgestellt habe, die durch den Untersuchungsbericht nicht belegt seien. Im Verlauf des Untersuchungsverfahrens seien der Anspruch auf rechtliches Gehör, das Gebot der Wahrung der Parteirechte und das Verbot der Umgehung des Rechtsvertreters verletzt worden. Die mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen hätten zu Folgefehlern bei der rechtlichen Würdigung geführt. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung hätte die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht von einer Gruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen dürfen. Geschäftlich sei sie nie gemeinsam mit den anderen Gesellschaften und Personen in Erscheinung getreten, und es liege kein Nachweis von engen wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen oder einer gemeinsamen Zwecksetzung vor. Die Beschwerdeführerin sei nie als gewerbsmässige Effektenhändlerin tätig gewesen, sondern habe diese Tätigkeit nur gelegentlich ausgeübt. Sie sei hauptberuflich Hausfrau, und ihr faktischer wirtschaftlicher Einfluss auf die untersuchten Gesellschaften sei unwesentlich gewesen. Sie habe bloss auf eigene Rechnung gehandelt bzw. ihr eigenes Vermögen verwaltet, ohne den für eine Bewilligungspflicht erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen. Sie sei deshalb als nicht gewerbsmässig tätige, keiner Bewilligungspflicht unterstehende Eigenhändlerin zu qualifizieren. Die Vorinstanz hätte ferner begründen müssen, inwiefern von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Gläubiger ausgehe, die die angeordneten Massnahmen rechtfertige. Die angeordneten Massnahmen seien auch insofern nicht angebracht, als sie zu einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin führten, ohne dass ein genügendes öffentliches Interesse vorliege.

C.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2007 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie begründete dies damit, dass sie den Sachverhalt - trotz mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin - korrekt und vollständig erstellt habe. Da es sich um einen komplexen Sachverhalt mit einer Vielzahl involvierter Personen handle, könnten allerdings einzelne Belege abweichende Aussagen enthalten. So bestehe etwa nicht zu jedem Zeitpunkt Klarheit über die exakten Beteiligungsverhältnisse der Beschwerdeführerin an den Gesellschaften Nicstic und Hematec. Trotzdem sei der Sachverhalt, dem die rechtliche Würdigung zugrunde liege, vollständig und ohne Widersprüche festgestellt worden. Aufgrund der engen wirtschaftlichen, personellen und örtlichen Verflechtungen sei die Beschwerdeführerin als Teil der Gruppe zu qualifizieren, selbst wenn sie selber kaum je gegen aussen in Erscheinung getreten sei. Die angeordneten Massnahmen seien angemessen und stellten keine unzulässige Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar.

D.
In der Replik vom 9. Januar 2008 machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, es fehle an einem hinreichend konkreten deliktischen Sachverhalt. Das Untersuchungsverfahren sei nicht korrekt geführt worden, und die Vorinstanz sei ihrer Belegpflicht in zentralen Bereichen nicht nachgekommen. Die rechtliche Würdigung stütze sich auf blosse Verdachtsmomente. Allfällige deliktische Handlungen des Ehegatten dürften der Beschwerdeführerin nicht aufgrund der ausgestellten Vollmacht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar eigene Aktien verkauft, sei aber nie gewerbsmässig als Effektenhändlerin tätig gewesen. Sie sei nicht Teil der Gruppe; die Übereinstimmung von drei Domizilen genüge - angesichts der Vielzahl von Verfügungsadressaten - nicht als Nachweis für enge geschäftliche Kontakte oder sonstige Verbindungen mit den involvierten Personen. Auch das koordinierte Verhalten zwischen ihr und den Gruppenzugehörigen sei nicht belegt.
In der Duplik vom 2. Juni 2008, die der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen und Anträgen fest.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, soweit sie durch die vorinstanzlich angeordneten Massnahmen betroffen ist (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Feststellung der Vorinstanz, sie habe in bewilligungspflichtigem Umfang mit Effekten gehandelt, sowie gegen das angeordnete Verbot, gewerbsmässigen Effektenhandel zu betreiben oder für eine solche Tätigkeit zu werben. Sie beanstandet den Ablauf des Untersuchungsverfahrens, macht Mängel bezüglich der Sachverhaltsfeststellung geltend und rügt eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz.
Im Folgenden ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, im Laufe der Untersuchung seien diverse Verfahrensregeln verletzt worden (E. 3). Sodann ist zu eruieren, ob die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht als Zugehörige einer als Emissionshaus tätigen Gruppe qualifiziert wurde. In diesem Zusammenhang werden zuerst die börsengesetzliche Regelung der Tätigkeit von Emissionshändlern sowie der in der Rechtsprechung entwickelte Begriff der "Gruppe" beleuchtet (E. 4). Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob der Vorinstanz Fehler unterlaufen sind bei der sachverhaltlichen Feststellung und rechtlichen Würdigung der Rolle der Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Vorinstanz angenommenen Gruppe (E. 5 und 6). Alsdann ist der Frage nachzugehen, ob das von der Vorinstanz auferlegte Effektenhandels- und Werbeverbot eine verhältnismässige Massnahme darstellt (E. 7). Abschliessend sind die Rügen betreffend die auferlegten Untersuchungskosten zu prüfen (E. 8).

3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, im Laufe der Untersuchung seien diverse Verfahrensregeln verletzt worden, nämlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, das Gebot der Wahrung der Parteirechte und das Verbot der Umgehung des Rechtsvertreters.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Untersuchungsbeauftragte (Rechtsanwalt U3_______) im Zusammenhang mit einer Vorladung direkt mit ihr - statt mit ihrem Rechtsvertreter - kommuniziert habe. Obwohl der Anwalt der Beschwerdeführerin dem Untersuchungsbeauftragten am 20. Juni 2007 eine Vertretungsanzeige gesendet habe, habe dieser am 25. Juni 2007 einen Fax direkt an die Beschwerdeführerin (statt an deren Anwalt) geschickt. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
und Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG und sei von der Beschwerdeführerin unverzüglich (am 27. Juni 2007) schriftlich gerügt worden. Mit Fax vom 25. Juni 2007 habe der Untersuchungsbeauftragte der Beschwerdeführerin einen Befragungstermin für den 29. Juni 2007 vorgeschlagen. Obwohl die Beschwerdeführerin diesen Termin am 27. Juni 2007 abgelehnt hatte, weil sich das Datum mit einer seit langem geplanten Auslandabwesenheit überschnitt, habe der Untersuchungsbeauftragte auf dem Termin insistiert und eine Strafanzeige nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Aussicht gestellt. Für eine Stellungnahme zum Schreiben vom 27. Juni 2007 habe der Untersuchungsbeauftragte der Beschwerdeführerin Frist bis am 28. Juni 2007 um 10 Uhr gesetzt. Das Verhalten des Untersuchungsbeauftragten laufe auf eine Überdehnung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin hinaus. Im Übrigen wäre Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mangels förmlicher Verfügung gar nicht anwendbar gewesen.
3.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin habe sich im Untersuchungsverfahren wiederholt renitent verhalten und sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. So habe sie etwa verschiedene Bankkonti nicht angegeben (B 01 038 und A 04 646), obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (A 03 599), und habe Befragungseinladungen des Untersuchungsbeauftragten keine Folge geleistet. Im Rahmen der Beweiswürdigung wäre die Vorinstanz an sich befugt gewesen, der ungenügenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht nötig gewesen, da die rechtserheblichen Elemente des Sachverhalts auf andere Weise hätten festgestellt werden können. Insgesamt sei die Art und Weise, wie der Untersuchungsbeauftragte die vorliegende Untersuchung geführt habe, nicht zu beanstanden.
3.3 Gemäss Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter der Partei, solange diese die Vertretungsvollmacht nicht widerruft. Eröffnet die Behörde eine Verfügung nicht dem bevollmächtigten Vertreter, so ist die Eröffnung grundsätzlich mangelhaft; dem Betroffenen darf daraus kein Nachteil erwachsen (BGE 113 Ib 296 E. 2; vgl. BGE 131 IV 183 E. 3.3.1). - Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass der Untersuchungsbeauftragte den Fax vom 25. Juni 2007 trotz der 5 Tage zuvor erfolgten Vertretungsanzeige der Beschwerdeführerin direkt zustellte. Darin ist ein Mangel zu erblicken. Allerdings ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Beschwerdeführerin aus der direkten Zustellung erwachsen ist. Das Vorgehen des Untersuchungsbeauftragten bedeutet jedenfalls nicht einen derart schwerwiegenden Verfahrensfehler, dass die Verfügung deswegen aufgehoben und zur Wiederholung der Untersuchung zurückgewiesen werden müsste.
3.3.1 Als nächstes ist zu prüfen, ob der Untersuchungsbeauftragte im Schreiben vom 25. Juni 2007 eine zu kurze Frist ansetzte. Die Beschwerdeführerin teilte dem Untersuchungsbeauftragten am 27. Juni 2007 mit, sie könne den vorgeschlagenen Termin zur zweiten Einvernahme am 29. Juni 2007 nicht wahrnehmen, da sie bereits seit Monaten einen 6-wöchigen Überseeaufenthalt mit ihrem Ehemann geplant und gebucht habe. Indessen hielt der Untersuchungsbeauftragte mit Fax vom 27. Juni 2007 am Befragungstermin fest. Dies ist angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht zu beanstanden: Der Untersuchungsbeauftragte hatte zu berücksichtigen, dass zahlreiche andere Parteien in das Verfahren involviert waren, so dass ein 6-wöchiges Zuwarten eine nicht zu verantwortende Verfahrensverzögerung bewirkt hätte. Demnach vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge nicht durchzudringen.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 machte der Untersuchungsbeauftragte die Beschwerdeführerin auf mögliche Straffolgen aufmerksam, welche ihr Fernbleiben vom Befragungstermin nach sich ziehen könnte. Anders, als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist auch dies nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Zusammenhang ist eine Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
VwVG sowie Art. 36a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] i.V.m. Art. 23quater Abs. 3
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quater
des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]). Die Androhung solcher Sanktionen zur Erzwingung von Mitwirkungspflichten i.S.v. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG kann insbesondere dann in Frage kommen, wenn es - wie hier (vgl. Art. 35
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
BEHG) - um eine staatliche Aufsichtstätigkeit geht, die dem Schutz Dritter gegenüber Gefahren privatwirtschaftlicher Tätigkeiten dient (vgl. VPB 1987 Nr. 54 E. 2.1 sowie Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 125). Auch insofern vermag die Beschwerdeführerin daher mit ihren Argumenten nicht durchzudringen.

4.
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von der Vorinstanz zu Unrecht als Zugehörige einer Gruppe von Aktiengesellschaften und Privatpersonen eingestuft worden, die ein Emissionshaus betrieben hätten. Es ist daher zunächst kurz auf den Zweck und das Schutzdispositiv des Gesetzes sowie auf die rechtlichen Kriterien einzugehen, die für die Annahme eines Emissionshauses bzw. einer Gruppentätigkeit vorausgesetzt werden.
4.1 Das BEHG unterstellt den gewerbsmässigen Effektenhandel einer Aufsicht, um die Anleger zu schützen und die Vertrauensbasis zu schaffen, die für das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte unerlässlich ist (Botschaft BEHG, BBl 1993 S. 1372; Philippe A. Huber, Basler Kommentar zum Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Art. 2 lit. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
N 1). Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
BEHG bedarf die Effektenhändlertätigkeit einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Als Effektenhändler gelten nach dem Gesetz natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
BEHG; vgl. dazu BGE 126 II 71 E. 5a). Die Verordnung unterteilt die Effektenhändler in verschiedene Kategorien, u.a. in Eigenhändler und in Emissionshäuser. Als Eigenhändler gelten Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln (Art. 3 Abs. 1
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 [BEHV, SR 954.11]). Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV). Eigenhändler und Emissionshäuser gelten nur als Effektenhändler, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 2 Geltungsbereich - (Art. 2 FINIG)
BEHV).
4.2 Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass 14 der 18 Adressaten der angefochtenen Verfügung als Gruppe der Tätigkeit eines Emissionshauses nachgegangen sind.
4.2.1 Das Bundesgericht hat bisher wiederholt im Zusammenhang mit der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach BankG das Vorgehen mehrerer Akteure als Zusammenwirken in einer Gruppe bejaht und den gegen alle Gruppenmitglieder auf Grund einer einheitlichen Beurteilung erhobenen Vorwurf geschützt (vgl. unten, E. 4.2.2). Was den unerlaubten Effektenhandel nach BEHG betrifft, war diese Frage soweit ersichtlich vom Bundesgericht bisher nicht zu beurteilen, und sie wurde bis anhin auch von der Lehre nicht behandelt. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin stützen sich bei ihrer Argumentation auf die im Zusammenhang mit dem Bankengesetz ergangene Rechtsprechung. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Analogie als sachgerecht: Es ist kein Grund ersichtlich, eine Gruppe, die gewerbsmässig Publikumsgelder entgegennimmt, aufsichtsrechtlich anders zu behandeln als eine Gruppe, die gewerbsmässig Effektenhandel betreibt. Die Rechtsprechung, die zur Thematik des Gruppenbegriffes im Rahmen des Bankengesetzes ergangen ist, muss demnach auch im vorliegenden Fall beachtet werden.
4.2.2 Das Bundesgericht kam in einem Entscheid vom 21. Februar 2000 zum Schluss, dass mehrere Gesellschaften, die Publikumsgelder entgegennahmen und gegen aussen einheitlich auftraten, als Einheit zu betrachten seien (unerlaubtes Anlagesystem). Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass bei sämtlichen Gruppenzugehörigen - auch bei jenen Gesellschaften, bei denen weniger als 20 Geldgeber engagiert gewesen seien - von einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgegangen und die Liquidation angeordnet worden sei (BGer. 2A.442/1999 vom 21.2.2000, 2e und E. 3b/dd). - In einem Urteil vom 6. März 2007 ging das Bundesgericht von einer Gruppe von zwei Gesellschaften aus, die aufsichtsrechtlich einheitlich zu behandeln seien. Es erwog, die beiden Gesellschaften, hinter denen die gleichen Personen stünden, seien im Zusammenhang mit Werbung und Akquisition als Einheit aufgetreten. Demnach seien beide Gesellschaften wegen unerlaubter gewerbsmässiger Entgegennahme von Publikumsgeldern zu liquidieren, selbst wenn eine der Gesellschaften selber nicht geschäftlich aktiv geworden sein sollte (BGer. 2A.332/2006 vom 6.3.2007, E. 5.2.4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts - folgendermassen zum Gruppenbegriff geäussert: Von einer Gruppe, die aufsichtsrechtlich als Einheit zu betrachten ist, sei dann auszugehen, wenn zwischen den betreffenden Personen und / oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (bzw. finanzielle / geschäftliche), organisatorische und personelle Verflechtungen bestünden. Die Verflechtungen müssten derart intensiv sein, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht werde und Gesetzesumgehungen verhindern könne. Als Gruppe seien insbesondere jene Personen und Gesellschaften aufzufassen, die gemeinsam vorgingen und gegen aussen hin als Einheit aufträten. Werde die Gruppenzugehörigkeit einer Gesellschaft bejaht, so sei das Gesetz auf sie auch dann anzuwenden, wenn sie weniger als 20 (im Extremfall auch gar keine) Publikumseinlagen entgegengenommen habe und damit - für sich allein - das Kriterium der Gewerbsmässigkeit nicht erfülle (BVGer. B-2474/2007 vom 4.12.2007, E. 3.2; B-1645/2007 vom 17.1.2008, E. 5.2, beide mit Verweis auf die Verfügung der EBK vom 24.11.2005, in: EBK-Bulletin 48/2006, Ziff. 20).
Die EBK kam in einer Verfügung vom 24. November 2005 zum Schluss, dass die zu einer Gruppe gehörenden Gesellschaften personell und wirtschaftlich eng verflochten seien und deshalb aus aufsichtsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellten (EBK-Bulletin 48/2006 S. 312 ff., Ziff. 22). Zur Begründung führte sie an, dass die einzelnen Gesellschaften der Gruppe mit ihren koordinierten Aktionen ausschliesslich auf die Beschaffung von Anlegergeldern für die gesamte Gruppe abgezielt hätten. Die Entgegennahme von Publikumsgeldern sei durch ein gemeinsames Vorgehen von zwei Gesellschaften der Gruppe erfolgt. Sämtliche Aktivitäten der Gesellschaften seien vom selben Ort aus und durch die gleichen Personen und Kontaktpersonen ausgeübt worden (a.a.O., Ziff. 21).

5.
Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin nicht dagegen, dass die Vorinstanz vom Vorliegen einer als Emissionshaus tätigen Gruppe ausging. Hingegen macht sie geltend, selber nicht zu dieser Gruppe gehört und in diesem Zusammenhang den Tatbestand des unerlaubten Effektenhandels nicht erfüllt zu haben. Was die bestrittene Gruppenzugehörigkeit betrifft, führt sie aus, sie sei an den Gruppengesellschaften bloss mit geringen Anteilen beteiligt gewesen, habe nur für sich selbst - nicht gewerbsmässig - mit Effekten gehandelt und sei mit den übrigen Verfügungsadressaten nicht in einem engen wirtschaftlichen Verhältnis gestanden. Die Vorinstanz, die zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt sei, habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unrichtig, unvollständig und nicht widerspruchsfrei festgestellt und damit die Pflicht zur Ermittlung der objektiven Wahrheit (bzw. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) verletzt. Insbesondere habe sie in zahlreichen Zusammenhängen auf blosse Verdachtsmomente und Spekulationen abgestellt, die durch den Untersuchungsbericht nicht belegt seien. Dementsprechend sei auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht korrekt ausgefallen.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Gruppe, die als Emissionshaus tätig war, wie folgt: Der im Rahmen der Gruppe ausgeübte Aktienhandel sei u.a. von der Beschwerdeführerin beherrscht worden. Sie verfüge über bedeutende Aktienanteile der Nicstic, der Quiver und der Hematec, und sie habe geschäftliche Kontakte mit Herma und Elvestus gepflegt. Sie habe neu geschaffene Effekten der Nicstic übernommen und diese als Unterhändlerin an Elvestus weiterveräussert, die die Effekten wiederum an aussenstehende Anleger verkauft habe. Durch ihre Tätigkeit (zusammen mit der Hematec, der Quiver, B.X._______ und C._______) sei der Verkauf von Nicstic-Aktien an Anleger mittels öffentlichem Angebot der Elvestus erst ermöglicht worden (angefochtene Verfügung Ziff. 78 f.). Gemäss Buchhaltung der Elvestus seien rund 1 Mio. Franken des in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Erlöses aus dem Verkauf von Nicstic-Aktien an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gegangen. Als Teil der Gruppe habe auch die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt. Die Beschwerdeführerin sei zwar gegen aussen kaum in Erscheinung getreten. Dies hänge jedoch damit zusammen, dass sie (A.X._______) ihrem Ehemann (B.X._______) am 6. April 2004 eine Generalvollmacht für alle geschäftlichen Funktionen, Entscheidungen und Ereignisse erteilt habe. Aufgrund dieser Vollmacht müsse die Beschwerdeführerin sich die Handlungen ihres Ehemannes anrechnen lassen. Überdies habe sie ihrem Ehemann ihr Konto für Zahlungen zur Verfügung gestellt. Ferner stimme die Adresse der Beschwerdeführerin mit mehreren aktuellen oder ehemaligen Domiziladressen von Gruppengesellschaften überein.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Beteiligungen an Gruppenunternehmen falsch eingeschätzt.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von der Vorinstanz zu Unrecht als bedeutende Aktionärin der Nicstic eingestuft worden. Die Belege, auf die sich die Vorinstanz abstütze (A 02 584, C 01 392 und A 02 504), liessen einen solchen Schluss nicht zu. Es bestünden diverse Verzeichnisse der Aktionäre der Nicstic, die unvollständig und teilweise widersprüchlich seien. Die Beschwerdeführerin sei zwar an der Nicstic beteiligt, jedoch nicht in bedeutendem Ausmass. Nachweisbar sei lediglich ein initialer Aktienanteil im Umfang von 19 Prozent. Entgegen der angefochtenen Verfügung habe sich die Beschwerdeführerin selber nie als Mehrheitsaktionärin der Nicstic bezeichnet; sie habe einzig ausgesagt, dass ihr die Rechte an dieser Gesellschaft "ursprünglich" - also in der Vergangenheit - gehört hätten (D 01 041). Fragwürdig sei weiter die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich Beteiligungen an der Hematec. Der Untersuchungsbeauftragte sei nicht in der Lage gewesen, die Beteiligungsverhältnisse aufzuschlüsseln (B 01 926). Es liege lediglich eine Ende 2005 erstellte Aufschlüsselung der Beteiligungen vor, die aber nicht als Nachweis im Untersuchungszeitpunkt herangezogen werden könne. Effektiv belegt sei einzig ein Aktienanteil im Umfang von 5 Prozent. Auch die Beteiligungsverhältnisse an der Quiver seien von der Vorinstanz nicht korrekt dargestellt worden. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Quiver gehöre zu 80% der Beschwerdeführerin, ohne zu beachten, dass effektiv ihr Ehemann der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei und anstelle der Beschwerdeführerin gehandelt habe (D 01 033). Aufgrund der am 6. April 2004 ausgestellten Generalvollmacht sei im Übrigen ohnehin davon auszugehen, dass sämtliche Entscheidungen vom Ehemann der Beschwerdeführerin ausgegangen seien (D 01 061). Allfällige deliktische Handlungen des Ehegatten dürften der Beschwerdeführerin nicht aufgrund der ausgestellten Vollmacht angerechnet werden. Im Übrigen habe die Vorinstanz verkannt, dass die Beschwerdeführerin die erteilte Generalvollmacht später widerrufen habe. Auf einen Widerruf deute der Umstand hin, dass im Zusammenhang mit einem Aktienverkaufsgeschäft die Unterschrift des Ehemannes der Beschwerdeführerin durchgestrichen und durch jene der Beschwerdeführerin ersetzt worden sei. Insoweit müsste der Ehemann als vollmachtloser Vertreter qualifiziert werden, und die Rechtsfolgen der getätigten Aktiengeschäfte würden auch unter diesem Gesichtswinkel ausschliesslich ihn treffen.
5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, dass sie den Sachverhalt - trotz mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin - korrekt und vollständig erstellt habe. Da es sich um komplexe Vorgänge mit einer Vielzahl involvierter Personen handle, bestehe allerdings die Möglichkeit, dass einzelne Belege nicht alle Beteiligten umfassten, und dass sich in Bereichen von sekundärer Bedeutung mehrere Belege zu einer Frage finden liessen, die divergierende Aussagen enthielten. So bestehe etwa nicht zu jedem Zeitpunkt Klarheit über die exakten Beteiligungsverhältnisse der Beschwerdeführerin an den Gesellschaften Nicstic und Hematec. Trotzdem sei der Sachverhalt, dem die rechtliche Würdigung zugrunde liege, vollständig und ohne Widersprüche festgestellt worden.
In der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung erachtete es die Vorinstanz als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn über 19.5% der Nicstic-Aktien verfügte, dass sie sich selber einmal als Mehrheitsaktionärin der Nicstic bezeichnet habe (D 01 039; D 01 041) und dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug in der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes Nicstic-Aktien mit einer Stimmkraft von 22.74 Prozent beschlagnahmt hätten (D 01 061). Sie müsse als bedeutende Aktionärin der Nicstic gelten (A 02 584; C 01 392). Auch im Fall der Hematec sei eine Beteiligung der Beschwerdeführerin nachgewiesen worden (B 01 926). Aufgrund der ausgestellten Generalvollmacht (D 01 016) müsse sich die Beschwerdeführerin ferner die Beteiligungen an der Quiver anrechnen lassen.
5.2.3 Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass - wie auch die Vorinstanz einräumt - nicht sämtliche Details über Umstände und Abläufe geklärt werden konnten. Trotzdem erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend mangelhafter Sachverhaltsfeststellung als unbegründet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
5.2.3.1 Was die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Nicstic betrifft, sind ihre Aussagen anlässlich der Erstbefragung des Untersuchungsbeauftragten im Juni 2007 von besonderer Bedeutung. Die Beschwerdeführerin sagte damals, sie sei sich sicher, dass ihre Beteiligung an der Nicstic grösser als 50 Prozent sei (D 01 040). Die Beschwerdeführerin stellt nicht grundsätzlich in Frage, diese Aussage gemacht zu haben; sie will sie aber auf die Vergangenheit bezogen haben (Beschwerdeschrift Ziff. 8d). Aus dem Erstbefragungsbericht (D 01 39 f.) ergibt sich jedoch, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei Mehrheitsaktionärin, in einem anderen Zusammenhang erfolgte als die Aussage, die Rechte der Nicstic hätten "ursprünglich" ihr und K._______ gehört. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Nicstic-Beteiligung sei grösser als 50 Prozent, nicht auch auf die Gegenwart bzw. auf den Zeitpunkt der Befragung bezogen haben sollte. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gleichen Befragung sagte, die Rechte der Nicstic hätten "ursprünglich" ihr und K._______ gehört, steht jedenfalls nicht im Widerspruch zur Annahme, dass sie später eine bedeutende Aktionärin der Nicstic geblieben ist. Zu beachten ist ferner, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeschrift widersprüchlich zu ihrer ursprünglichen Beteiligung an der Nicstic äussert. Während sie im soeben erwähnten Zusammenhang ihre ursprüngliche Aktienmehrheit an der Nicstic anerkennt, hält sie an anderer Stelle bloss eine "initiale" Beteiligung über 19.5% für erstellt (Beschwerde Ziff. 10a). In Ziff. 7h der Beschwerdeschrift relativiert die Beschwerdeführerin auch diese Aussage und macht geltend, sie habe im März 2004 nicht alleine, sondern zusammen mit K._______ 19.5% der Nicstic-Aktien gekauft. Angesichts der zahlreichen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz grosses Gewicht auf die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung durch den Untersuchungsbeauftragten legte. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner als erwiesen erachtet, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2004 mehrere Millionen Nicstic-Aktien kaufte (A 03 767 f.; B 01 884 f.; D 01 044), und dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug in der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im März 2007 7.5 Mio. Nicstic-Aktien mit einer Stimmkraft von 22.74 Prozent beschlagnahmt haben (A 02 584; D 01 061). Insgesamt können die genauen Beteiligungsverhältnisse aufgrund des wenig kooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Untersuchungsverfahrens (D 01 036) zwar nicht mehr bis in alle Einzelheiten eruiert werden. Es
ist jedoch nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Belege zu ihrer Entlastung vorgebracht hätte, wenn sie ihre - von ihr selber eingestandene - ursprüngliche Aktienmehrheit an der Nicstic im Laufe der Zeit tatsächlich auf einen unbedeutenden Anteil reduziert hätte. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, entsprechende Beweismittel (etwa Aktienverkaufsbelege oder die von ihr erwähnten Verzeichnisse der Elvestus) vorzuweisen. Umgekehrt konnte die Vorinstanz den genauen Aktienanteil ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben. Insofern wäre die Beschwerdeführerin nach Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 36a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
BEHG i.V.m. Art. 23quater Abs. 3
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quater
BankG zur Mitwirkung verpflichtet gewesen (zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG vgl. Urteil BGer. 1C_43/2007 vom 9.4.2008, E. 4.1 sowie BGE 130 II 482 E. 3.2; ferner BVGer., Urteil B-2474/2007 vom 4.12.2007, E. 3.5). Nachdem die Beschwerdeführerin keine entlastenden Belege betreffend ihrer Nicstic-Beteiligung beizubringen vermochte, ist nicht zu beanstanden, dass sie von der Vorinstanz als bedeutende Aktionärin der Nicstic qualifiziert worden ist.
5.2.3.2 Was die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführerin (A.X._______) die Handlungen ihres Ehemannes (B.X._______) anzurechnen sind oder nicht, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die am 6. April 2004 ausgestellte, bei den Akten liegende "Generalvollmacht für alle geschäftlichen Funktionen, Entscheidungen und Ereignisse" (D 01 016) als massgebend. Aufgrund dieser Vollmacht ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin die vom Ehemann in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte anrechnen lassen muss (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR). Folglich ist die Vorinstanz insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu 80% an der Quiver beteiligt ist. Ferner muss sich die Beschwerdeführerin Käufe und Verkäufe von Nicstic-Aktien anrechnen lassen, die ihr Ehemann in ihrem Namen vorgenommen hat (vgl. Untersuchungsbericht S. 26, D 01 039 und 028). Dem kann jedenfalls nicht entgegengehalten werden, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe an ihrer Stelle gehandelt. Unbegründet ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass in einem am 3. August 2004 abgeschlossenen Kaufvertrag die Unterschrift von B.X._______ gestrichen und durch jene der Beschwerdeführerin ersetzt wurde (D 01 044); dies kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht als Nachweis dafür gelten, dass die Vollmacht - 4 Monate nach ihrer Erteilung - wieder aufgehoben worden ist. Gegen die Annahme eines Vollmachtswiderrufs spricht insbesondere, dass die Beschwerdeführerin auch noch im Juni 2007 - anlässlich der Erstbefragung durch den Untersuchungsrichter - angab, ihr Ehemann sei ihr Bevollmächtigter und Berater in Bezug auf Nicstic-Angelegenheiten (D 01 039).
Die engen Verflechtungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Quiver sind insofern relevant, als zwischen dieser Gesellschaft und mehreren Gruppenzugehörigen geschäftliche, personelle und örtliche Verbindungen bestanden. Dies ergibt sich aus diversen Belegen, die sich bei den Vorakten befinden und die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden: Die Quiver hat anlässlich der Aktienkapitalerhöhung der Nicstic im November 2006 deren Aktien gezeichnet (A 02 863 f.; A 02 876). Gemäss Untersuchungsbericht ist das ganze Aktienkapital der Quiver mit Nicstic-Aktien finanziert (D 01 031). Die Beschwerdeführerin erhielt von der Quiver eine Zahlung über Fr. 50'000.-, die laut der Untersuchungsbericht aus dem Verkauf von Nicstic-Aktien stammte (A 03 548). Die Quiver soll Provisionszahlungen an Vermittler von Nicstic-Aktien getätigt haben (A 05 420). Am vorgesehenen Tausch von Aktien der Nicstic gegen Aktien der S._______ Corp. war auch die Quiver beteiligt (angefochtene Verfügung Ziff. 40). Das Domizil der Quiver liegt gemäss Handelsregister an der gleichen Adresse wie jenes der Elvestus (A 01 005).
5.2.3.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch, dass die Vorinstanz von einer Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Hematec ausging. Die Vorinstanz stützte sich bei dieser Aussage auf eine Aufstellung vom 30. Dezember 2005, wonach die Beschwerdeführerin mit 5-6 Mio. (von insgesamt 85 Mio.) Aktien beteiligt war (B 01 926). Dass sich der Aktienanteil der Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 in entscheidwesentlichem Umfang reduziert hätte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin in Ziff. 10a der Beschwerdeschrift selber von einer 5-prozentigen Beteiligung an der Hematec ausgeht. Der 5-prozentige Aktienanteil stellt zwar nicht eine sehr bedeutende, aber auch keine vernachlässigbar geringe Beteiligung an einer Gruppengesellschaft dar.
5.2.4 Insgesamt erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Beteiligungen an anderen in die Untersuchung mit einbezogenen Gesellschaften der Gruppe falsch eingeschätzt, als unbegründet.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Umfang ihrer Aktivitäten im Rahmen des durch die Gruppe ausgeübten Effektenhandels sei von der Vorinstanz nicht korrekt eruiert worden.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei - entgegen den Darlegungen der Vorinstanz - im Rahmen der Gruppe nicht selber als Effektenhändlerin tätig geworden; insbesondere habe sie bei der Übertragung des Nicstic-Refill-Systems nicht mitgewirkt. Nicht belegt sei sodann, dass die Beschwerdeführerin von der Elvestus eine Zahlung aufgrund eines Aktienverkaufs erhalten habe. Auf der Überweisung sei bloss der Vermerk "Rückzahlung" angeführt (A 03 562), was keinen Beleg für einen Aktienverkauf darstelle. Auch im Zusammenhang mit einer Geldüberweisung von Quiver an die Beschwerdeführerin sei nicht belegt, dass es sich um einen Aktienverkauf handle; in der Mitteilung sei lediglich von einer "Kaufpreiszahlung" die Rede. Auch die weiteren Aktienkäufe und -verkäufe, die der Beschwerdeführerin vorgeworfen würden, liessen sich nicht auf die von der Vorinstanz angeführten Belege (C 01 273 f.) stützen. Ferner habe die Beschwerdeführerin - entgegen der angefochtenen Verfügung (Ziff. 55) - nur einen Teil der 19.5% Nicstic-Aktien, die Hematec (für 1 Fr.) veräussert habe, gekauft; die übrigen Aktien habe K._______ erstanden (B 01 885). Nicht belegt sei überdies die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe Aktien zur Refinanzierung der Nicstic übernommen und diese an Elvestus verkauft (angefochtene Verfügung Ziff. 57). Aus den Akten ergebe sich lediglich der Verkauf von Nicstic-Aktien an die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 (D 01 044), nicht aber der Weiterverkauf an Elvestus. Die Beschwerdeführerin habe bloss eigene Nicstic-Aktien treuhänderisch (durch Elvestus als beauftragte Verkäuferin) verkauft. Nicht bewiesen sei schliesslich auch die Behauptung der Vorinstanz (Ziff. 64 der angefochtenen Verfügung), die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten Forderungen gegen die Elvestus in Millionenhöhe.
5.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, im Fall der Hematec sei das Bestehen geschäftlicher Kontakte etwa im Rahmen des Kaufs von Nicstic-Aktien (A 03 767 f. und B 01 884) oder von Aktionärsbindungsverträgen (D 01 020 und B 01 884 f.) nachgewiesen. Belegt seien überdies geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführerin mit der Herma, der sie 2004 das Nicstic-Refill-System übertragen habe (B 01 886) und die der Nicstic die Marke "Nicstic" verkauft habe (B 01 885). Die Beschwerdeführerin habe ausserdem erwiesenermassen geschäftliche Kontakte mit der Elvestus gepflegt (A 05 626, 624, 619, 611 ff.; C 01 381 und A 02 325; A 05 630). Gemäss Buchhaltung der Elvestus hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über 1 Mio. Franken des Erlöses erhalten, der aus dem Verkauf von Nicstic-Aktien in den Jahren 2004 und 2005 erzielt worden sei (C 01 382). Die Beschwerdeführerin habe Nicstic-Aktien, die zum Endverkauf an Dritte vorgesehen waren (A 05 609 und A 01 877 ff.), in eigenem Namen an nahestehende Gesellschaften verkauft (A 05 626, 624, 619, 611 ff., A 05 610). Auch eigene Nicstic-Aktien habe die Beschwerdeführerin durch die Elvestus verkaufen lassen (A 03 540 ff., A 02 325, A 04 809). Zur Refinanzierung habe Nicstic von der Beschwerdeführerin Aktien übernommen und später an Elvestus verkauft (D 01 044). Auf das Konto der Beschwerdeführerin sei eine Kaufpreiszahlung der Quiver eingegangen, die vermutlich aus dem Verkauf von Nicstic-Aktien stamme (A 03 548). Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehe im Übrigen eine enge wirtschaftliche Verflechtung aufgrund der ausgestellten Generalvollmacht (D 01 016) sowie des zur Verfügung gestellten Kontos (A 03 543 und 570).
5.3.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei als Effektenhändlerin im Zusammenhang mit der Gruppe nicht selber tätig geworden, vermag in Anbetracht des vorliegenden Beweismaterials nicht zu überzeugen. Aus den Akten geht insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2004 mit der Herma einen Aktionärsbindungsvertrag abschloss (D 01 020), dass sie von Herma mehrere Millionen Nicstic-Aktien kaufte (A 03 767 f.; B 01 885 f.), dass sie am 15. September 2004 mit der Hematec einen Aktionärsbindungsvertrag abschloss (B 01 884), dass sie und ihr Ehemann im Jahr 2005 vom Konto der Elvestus aus dem Erlös des Verkaufs von Nicstic-Aktien insgesamt 1'010'351.69 Fr. erhielten (C 01 381; A 02 325; zu einzelnen Zahlungseingängen vgl. A 05 611, 612, 615-617 und 622), und dass sie im Auftrag der Elvestus diverse Zahlungen an nahestehende Gesellschaften vorgenommen hat (A 05 613, 623, 626, 627). Angesichts des erdrückenden Beweismaterials lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht bei allen Zahlungseingängen eindeutig den Rechtsgrund der Kaufgeschäfte nachweisen konnte, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin selber für die z.T. bedeutenden Zahlungen seitens der in diesen Verfahren interessierenden Geschäftspartner keinen Rechtsgrund angab, der ein anderes Beweisergebnis nahezulegen vermöchte. Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin zu Unrecht den Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht belegt, dass die Nicstic die im September und Oktober 2004 von der Beschwerdeführerin erworbenen Aktien an Elvestus verkauft habe. Dass die Elvestus die Aktien von der Nicstic gekauft hat, wird im Untersuchungsbericht, der auch der Beschwerdeführerin zur Verfügung stand (C 01 384), eingehend begründet. - Insgesamt ergibt sich, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Effektenhandelstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sind.
5.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Umstand, dass zwei in die Untersuchung mit einbezogene Gesellschaften der Gruppe zeitweise an ihrer Wohnadresse domiziliert gewesen seien, dürfe - angesichts der Vielzahl von Verfügungsadressaten - entgegen der Vorinstanz nicht als Indiz für eine Gruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gewertet werden.
5.4.1 Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass an der Privatadresse des Ehepaars B.X._______ / A.X._______ während gut 4 Monaten (vom 7. Juni bis zum 19. Oktober 2006) eine Zweigniederlassung der Nicstic betrieben worden war (A 02 337), und dass sich an der gleichen Adresse zeitweise ein "Representative Office" der Elvestus (C 01 423) und das Domizil der Quiver (D 01 034) befunden habe.
Nach diesen nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz bestanden oder bestehen somit enge örtliche Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann und drei weiteren Verfügungsadressaten (Nicstic, Elvestus und Quiver). Wie vorstehend ausgeführt, existierten zwischen der Beschwerdeführerin und diversen Gruppengesellschaften enge geschäftliche Verbindungen (vgl. oben, E. 5.2 und 5.3). Dass die Vorinstanz den Umstand würdigte, dass diese Geschäftsbeziehungen auch in erheblicher räumlicher Nähe ihren Ausdruck fanden, ist nicht zu beanstanden.

6.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt insofern zutreffend festgestellt hat, als sie von bedeutenden Beteiligungen der Beschwerdeführerin an diversen Unternehmen der Gruppe sowie von namhaften Aktientransaktionen zwischen der Beschwerdeführerin und mehreren Verfügungsadressaten ausging und auch eine örtliche Nähe zwischen der Beschwerdeführerin und einzelnen Akteuren der Gruppe als erwiesen erachtete. Vor diesem tatbeständlichen Hintergrund ist die materiellrechtliche Rüge der Beschwerdeführerin zu würdigen, die Vorinstanz sei wegen einer fehlenden hinreichenden Verbundenheit zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und den anderen Verfügungsadressaten zu Unrecht von einer Gruppenzugehörigkeit ausgegangen.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestünden keine Verflechtungen zwischen ihr und den Gruppenzugehörigen. Für die Annahme einer engen wirtschaftlichen Verflechtung wäre eine Beteiligung von über 80% bzw. eine faktische wirtschaftliche Einflussmöglichkeit erforderlich, was hier nicht nachgewiesen worden sei. Es fehle zudem am Nachweis eines koordinierten Verhaltens zwischen der Beschwerdeführerin und den zur Gruppe gehörenden Verfügungsadressaten. Auch aus der über 20-jährigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin (A.X._______) mit B.X._______ könne keine Zugehörigkeit zur Gruppe abgeleitet werden. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin geschäftlich nie gemeinsam mit den anderen Gesellschaften und daran berechtigten natürlichen Personen in Erscheinung getreten; es fehle dazu an einem Mindestmass äusserer Organisiertheit und an einer minimalen gemeinsamen Zwecksetzung der vermeintlichen Gruppenmitglieder.
6.2 Wie vorne dargelegt, gelten mehrere Effektenhändler dann als Gruppe, wenn zwischen ihnen enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen und sie nach aussen hin nach einem gemeinsamen Plan als Einheit wirksam werden; dabei ist nicht erforderlich, dass alle Mitglieder in gleicher Weise nach aussen hin erkennbar aktiv sind (vgl. vorne, E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und den umfangreichen Akten, dass 14 der in das Verfahren involvierten Personen als Emissionshaus i.S.v. Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV tätig waren: Sie übernahmen jeweils nicht börsenkotierte Aktien von einer nahestehenden Gesellschaft, wobei die Bezahlung durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen von fraglicher Werthaltigkeit erfolgte. Anschliessend wurden diese Aktien wiederum durch Verrechnung an nahestehende Gesellschaften veräussert mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien an Dritte verkaufe. So bot insbesondere die Elvestus auf dem Primärmarkt gewerbsmässig und öffentlich (im Internet) Nicstic-Aktien an, die sie zuvor von Gruppenzugehörigen übernommen hatte. Mit den beteiligten Akteuren war die Beschwerdeführerin wie erwähnt durch bedeutende Beteiligungen, namhafte Transaktionen und teilweise auch räumliche Nähe eng verflochten, so dass sie als zur als Emissionshaus tätigen Gruppe zugehörig bezeichnet werden muss.
6.2.1 Die von der Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen: Nach dem Gesagten ist aufgrund der Erhebungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin Teil eines koordinierten Gruppenverhaltens bildeten. Dass die Beschwerdeführerin nur gruppenintern tätig war und nicht gegen aussen hin auftrat, vermag nichts daran zu ändern. Es mag zwar - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - andere Verfügungsadressaten gegeben haben, deren Beitrag zum Erfolg der Gruppentätigkeit grösser war als jener der Beschwerdeführerin. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin über teilweise bedeutende Beteiligungen an Gesellschaften der Gruppe verfügte, und dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin ebenfalls erforderlich waren, um den Aktienverkauf an aussenstehende Anleger über die Elvestus abzuwickeln. Die Beschwerdeführerin macht zwar an sich zu Recht geltend, der Verkauf eigener Aktienanteile stelle keine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit dar. Im vorliegenden Fall erfolgten die zahlreichen Verkaufsgeschäfte der Gruppenzugehörigen untereinander jedoch offensichtlich in der Absicht, Drittanlegern im Rahmen von öffentlichen Angeboten auf dem Primärmarkt Effekten von zweifelhafter Werthaltigkeit und zu möglicherweise überhöhten Preisen zu veräussern. Auch die Beschwerdeführerin musste den Hintergrund der von ihr und von ihrem dazu bevollmächtigten Ehemann getätigten Transaktionen kennen; nur so lassen sich die diversen Verschiebungen von Aktienanteilen auf wirtschaftlich sinnvolle Art erklären. Demnach nahm die Beschwerdeführerin im System der Gruppe eine Rolle ein, die das Erreichen der angestrebten Ziele in nicht unbedeutendem Ausmass begünstigte. Unter diesen Umständen kann nicht relevant sein, dass die Gruppe gegen aussen hin nicht als einheitliche Organisation auftrat. Damit hat die Vorinstanz die Gruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht.
6.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie habe den Effektenhandel nicht gewerbsmässig betrieben, weshalb sie nicht unter das Börsengesetz falle.
6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Gewerbsmässigkeit ihrer Effektenhandelstätigkeit (in Ziff. 89 der angefochtenen Verfügung) zu Unrecht bejaht. Sie habe diese Tätigkeit bloss gelegentlich ausgeübt. Hauptberuflich sei sie Hausfrau, und ihr faktischer wirtschaftlicher Einfluss auf die untersuchten Gesellschaften sei unwesentlich gewesen. Sie habe nur auf eigene Rechnung gehandelt bzw. ihr eigenes Vermögen verwaltet, ohne den für eine Unterstellungspflicht erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen. Sie habe bloss eigene Inhaberaktien der Nicstic veräussert, und zwar überwiegend an Personen, die bereits zuvor Nicstic-Aktionäre gewesen seien. Deshalb sei sie nicht als Effektenhändlerin i.S.v. Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
BEHG (bzw. als Emissionshaus i.S.v. Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV) zu qualifizieren, sondern als nicht gewerbsmässig tätige, keiner Bewilligungspflicht unterstehende Eigenhändlerin.
6.3.2 Nach Art. 52 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG101 ausgestaltet sind.
2    ...102
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV, SR 221.411) gilt als Gewerbe eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Gemäss dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Rundschreiben der EBK zur Erläuterung zum Begriff "Effektenhändler" (EBK-RS 98/2) bedeutet Gewerbsmässigkeit, dass das Effektengeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässige Erträge zu erzielen (Rz. 12). Die Anzahl Kunden ist zur Beurteilung von Emissionshäusern grundsätzlich nicht relevant: Werden Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten (was bei Emissionshäusern definitionsgemäss der Fall ist, vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV), so kann ein Emissionshaus auch dann vorliegen, wenn die Effekten bei weniger als 20 Kunden platziert werden (vgl. Art. 4
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 4 Familiäre Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
1    Als familiär verbundene Personen gelten:
a  Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
b  Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad der Seitenlinie;
c  Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
d  Miterbinnen und -erben und Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer vom Erbgang bis zum Abschluss der Erbteilung oder der Ausrichtung des Vermächtnisses;
e  Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB);
f  Personen, die mit einem Vermögensverwalter oder Trustee in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
2    Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Vermögensverwalter Vermögenswerte oder Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn die Vermögensverwalter oder Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch:
a  Dritte, die mit den Personen familiär verbunden sind;
b  einen Trust, eine Stiftung oder ein ähnliches Rechtsgebilde, das durch eine familiär verbundene Person errichtet wurde.
3    Absatz 2 gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind.
BEHV sowie EBK-RS 98/2, Rz. 27 f.; siehe auch Matthias Kuster, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht, SZW 1997 S. 10 ff., S. 12 und 14). Nicht gewerbsmässig handeln dagegen natürliche und juristische Personen, die lediglich ihr eigenes Vermögen verwalten (Rz. 19). Aus Gründen des Funktionsschutzes kann sich indessen die Unterstellung von Eigenhändlern rechtfertigen, wenn sie Effektengeschäfte in grossem Umfang (mehr als 5 Mio. Fr. Bruttoumsatz pro Jahr) abwickeln (Rz. 23; vgl. Philippe A. Huber, a.a.O., N 39 zu Art. 2 lit. d BEGH).
6.3.3 Im vorliegenden Fall muss als erwiesen gelten, dass die Beschwerdeführerin einer gewerbsmässigen Effektenhandelstätigkeit nachging und deshalb dem Börsengesetz unterstand. Angesichts der namhaften Beteiligungen und der Mitwirkung innerhalb der Gruppe ist bei gesamtheitlicher Betrachtung eine Gewerbsmässigkeit zu bejahen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Verkauf von etlichen Millionen Aktien während einer vergleichsweise kurzen Zeit und der dadurch erzielte Erlös, der sich für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann in den Jahren 2004 und 2005 auf rund 1 Mio. Fr. belief (vgl. oben, E. 5.3.3), stelle eine blosse Vermögensverwaltung dar.
Doch selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin annehmen wollte, dass ihre Effektenhandelstätigkeit nicht als gewerbsmässig einzustufen wäre, vermöchte ihr dies vorliegend nicht zu helfen. Gemäss der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. oben, E. 4.2.2) unterstehen Gruppenzugehörige auch dann der aufsichtsrechtlichen Bewilligungspflicht, wenn sie nicht gewerbsmässig tätig sind. Dies muss - analog zum Bankenrecht - auch im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
i.V.m. Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
BEHG gelten. Da die Beschwerdeführerin einer Gruppe angehört, die gewerbsmässig Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich anbietet (vgl. oben, E. 6.2), untersteht sie folglich ohnehin der börsengesetzlichen Bewilligungspflicht; damit erübrigen sich Weiterungen zur Thematik der Gewerbsmässigkeit.
6.3.4 Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Effektenhandelstätigkeit der Beschwerdeführerin dem Börsengesetz untersteht.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht hat. Weder bei der Sachverhaltsfeststellung noch bei der rechtlichen Würdigung sind der Vorinstanz Fehler vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin verletzte Art. 10 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
BEHG, indem sie ihre Effektenhandelstätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübte.

7.
Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin ohne die erforderliche Bewilligung einer Effektenhandelstätigkeit nachging, ist im Folgenden zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen angemessen waren.
7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 114 f.) aus, aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfertige sich im Fall der Beschwerdeführerin ein Verbot, eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit auszuüben, sowie ein Verbot, Werbung für solche Tätigkeiten zu betreiben (unter Androhung von Straf- und Publikationsmassnahmen im Zuwiderhandlungsfall). Ohne dieses Verbot bestünde die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführe. Die angeordneten Massnahmen seien demnach angemessen und stellten keine massive Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. Das Werbeverbot habe lediglich die Funktion einer Warnung, die Effektenhandelstätigkeit künftig zu unterlassen; erst die erneute Widerhandlung hätte die angedrohten Massnahmen zur Folge.
7.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Gläubiger ausgehe, die die angeordneten Massnahmen rechtfertige. Dadurch habe sie ihr Ermessen überschritten bzw. Art. 35 Abs. 3 Bst. a
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
BEHG verletzt. Das auferlegte Effektenhandels- und Werbeverbot bewirke einen Eingriff in ihre Wirtschaftsfreiheit, ohne dass dies durch genügende öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre (vgl. Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
und Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Die entlastenden Umstände seien von der Vorinstanz im Rahmen der Würdigung nicht berücksichtigt worden.
7.3 Nach Art. 35 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
BEHG trifft die Aufsichtsbehörde die zum Vollzug des Börsengesetzes notwendigen Verfügungen. Im Fall von Missständen stehen der Aufsichtsbehörde diverse Massnahmen zur Verfügung, um den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen (Art. 35 Abs. 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
und Art. 36
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
BEHG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung - dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits sowie der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits - Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4; BGE 131 II 306 E. 3.1).
7.4 Die vorinstanzlich angeordneten Massnahmen sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geeignet und zweckproportional, ihre unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändlerin, die sie bis zum Einschreiten der Vorinstanz ausübte, inskünftig zu verhindern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz unbegründet oder unverhältnismässig sein sollte. Was die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, und ihre Beschwerde ist auch insofern als unbegründet abzuweisen.

8.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die vorinstanzliche Regelung betreffend die Untersuchungskosten.
8.1 Die Vorinstanz auferlegte den 18 Verfügungsadressaten die Kosten für die Untersuchungsbeauftragten in der Höhe von Fr. 372'880.- unter solidarischer Haftung (Dispositiv Ziff. 27). Auch die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 50'000.- wurden den Verfügungsadressaten solidarisch auferlegt (Dispositiv Ziff. 26).
8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Auferlegung der Untersuchungskosten unangemessen. Die Kosten seien zu hoch bemessen, da der gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. h der EBK-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 1996 (EBK-GebV, SR 611.014) zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.- pro Partei um ein Vielfaches überschritten worden sei. Die Höhe der Verfahrenskosten sei für die Beschwerdeführerin, die wirtschaftlich nicht auf Rosen gebettet sei, in keiner Weise zumutbar. Auch bezüglich der solidarischen Haftung sei die Kostenauferlegung unzulässig, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Ausserdem hätte die Vorinstanz die Verfahrenskosten - aufgrund von Art. 11 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
EBK-GebV und Art. 7 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Kostenverordnung VwV; SR 172.041.0) selber auf die 18 Verfügungsadressaten verteilen müssen.
8.3 Die Bankenkommission kann für ihre Verfügungen bis zu Fr. 30'000.- pro Partei erheben, wenn sie Entscheide über die Zwangsunterstellung unter das Börsengesetz fällt (Art. 12 Abs. 1 Bst. h
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
EBK-GebV). Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direkten Aufsichtshandlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
EBK-GebV erhoben. Art. 11
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
EBK-GebV legt fest, dass sich die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Verfahrenskosten nach der Kostenverordnung VwV richtet. Gemäss Art. 7 Kostenverordnung VwV tragen mehrere Parteien ihre gemeinsamen Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und haften dafür solidarisch, soweit die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel nichts anderes verfügt.
8.4 Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, inwiefern die Auferlegung der Untersuchungskosten gegen die einschlägigen Verordnungsbestimmungen verstossen könnten. Die veranlagten Kosten in Höhe von Fr. 372'880.- wurden durch aufwändige Untersuchungsverfahren verursacht, die die Verfügungsadressaten selber ausgelöst hatten. Die Kosten stehen im Verhältnis zum getätigten Aufwand und bewegen sich in einem angemessenen Rahmen. Die Verfügungsadressaten konnten mittels Wahrnehmung bzw. Verweigerung ihrer Mitwirkungspflichten einen wesentlichen Einfluss auf den Untersuchungsaufwand ausüben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorliegen könnte, die es erlauben würde, von der Regel der solidarischen Kostenverteilung (vgl. BGE 130 II 351 E. 4.1.4) abzuweichen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Verfügungsadressaten zu Recht auch bezüglich Untersuchungskosten als Einheit betrachtet (in diesem Sinn auch die Urteile des Bundesgerichts 2A.442/1999 vom 21.2.2000 sowie 2A.332/2006 vom 6.3.2007). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die Beschwerdeführerin einen geringeren Untersuchungsaufwand verursacht haben könnte als die übrigen 17 Verfügungsadressaten. Der zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.- pro Partei wird - bei gleichmässiger Verteilung der Untersuchungskosten auf die 18 Verfügungsadressaten - selbst dann nicht überschritten, wenn die Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) und die Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-) addiert werden. Somit ist die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten an die Verfügungsadressaten nicht zu beanstanden.

9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit der Streitsache und der in Frage stehenden Vermögensinteressen auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Sie werden mit dem am 31. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Kaspar Plüss

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 9. September 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6715/2007
Datum : 03. September 2008
Publiziert : 17. September 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Kredit
Gegenstand : Unerlaubter Effektenhandel, Verbot der Effektenhändlertätigkeit / Werbeverbot


Gesetzesregister
BEHV: 2 
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 2 Geltungsbereich - (Art. 2 FINIG)
3 
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
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SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 4 Familiäre Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
1    Als familiär verbundene Personen gelten:
a  Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
b  Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad der Seitenlinie;
c  Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
d  Miterbinnen und -erben und Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer vom Erbgang bis zum Abschluss der Erbteilung oder der Ausrichtung des Vermächtnisses;
e  Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB);
f  Personen, die mit einem Vermögensverwalter oder Trustee in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
2    Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Vermögensverwalter Vermögenswerte oder Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn die Vermögensverwalter oder Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch:
a  Dritte, die mit den Personen familiär verbunden sind;
b  einen Trust, eine Stiftung oder ein ähnliches Rechtsgebilde, das durch eine familiär verbundene Person errichtet wurde.
3    Absatz 2 gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BankenG: 23quater
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quater
EBK-GebV: 11  12  13
FINIG: 2 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
10 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
35 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
36 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
36a
HRegV: 52
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG101 ausgestaltet sind.
2    ...102
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
OR: 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
41 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
113-IB-296 • 126-II-71 • 130-II-351 • 130-II-482 • 131-II-306 • 131-IV-183 • 132-II-382
Weitere Urteile ab 2000
1C_43/2007 • 2A.332/2006 • 2A.442/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • effektenhandel • sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • verfahrenskosten • rechtsanwalt • frage • bundesgericht • generalvollmacht • werbung • adresse • verhalten • funktion • natürliche person • mitwirkungspflicht • beschwerdeschrift • stelle • sachverhaltsfeststellung • geld • juristische person
... Alle anzeigen
BVGer
B-1645/2007 • B-2474/2007 • B-6715/2007
BBl
1993/1372
EBK-RS
98/2
EBK-Mitteilungen
48/2006
SZW
1997 S.10