Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6608/2007
{T 0/2}

Urteil vom 3. September 2008

Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger;

Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

Parteien
1. D._______,
2. E._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer (Zürich),
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
unerlaubter Effektenhandel / Verbot der Effektenhändlertätigkeit / Werbeverbot.

Sachverhalt:
A.a Die Vorinstanz wurde im Jahr 2006 durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug sowie durch mehrere Hinweise von Privatpersonen darauf aufmerksam gemacht, dass die Elvestus Marketing & Vertrieb AG (Elvestus; Risch) sowie die Y._______ AG seit längerer Zeit mit Aktien der NicStic AG (Nicstic; Zürich) handelten. Aufgrund der Aktenlage bestand der dringende Verdacht, dass die Elvestus und die Y._______ AG ohne Bewilligung als Emissionshäuser tätig waren, indem sie von verschiedenen Unternehmen neu geschaffene Effekten übernahmen und diese Aktien sodann aufgrund eines öffentlichen Angebots Dritten verkauften. Am 8. März 2007 setzte die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung Rechtsanwältin U1_______ als Untersuchungsbeauftragte ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Elvestus und der Y._______ AG (sowie der damit verbundenen Personen und Gesellschaften) abzuklären. Im Verlauf der Ermittlungen wurden im Mai und Juni 2007 zwei weitere Untersuchungsbeauftragte eingesetzt (Rechtsanwalt U2_______ sowie Rechtsanwalt U3_______), und der Verdacht betreffend illegaler Effektenhändlertätigkeit wurde ausgeweitet. In die Untersuchung einbezogen wurden die Nicstic sowie (u.a.) folgende weitere natürlichen und juristischen Personen: A.X._______, B.X._______, C._______, D._______ (Beschwerdeführer 1), E._______ (Beschwerdeführer 2), F._______, G._______, H._______, I._______, Herma AG (Herma; Sarnen), Hematec Holding AG (Hematec; Hünenberg), Bel Air Management AG (Bel Air; Knonau), Quiver United AG (Quiver; Risch), Ü._______ AG sowie Z._______ AG. Als superprovisorische Massnahme wurde den Organen der betroffenen Aktiengesellschaften untersagt, ohne Zustimmung des jeweiligen Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen für die Gesellschaft zu tätigen. Ferner wurden die Untersuchungsbeauftragten ermächtigt, für die betroffenen natürlichen Personen zu handeln.
Am 30. August 2007 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, die den soeben erwähnten 18 (natürlichen und juristischen) Personen eröffnet wurde. Darin stellte die Vorinstanz fest, dass 14 der 18 Verfügungsadressaten ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhändlertätigkeiten ausgeübt und damit gegen das Börsengesetz verstossen hätten. Per 31. August 2007 (8 Uhr) ordnete die Vorinstanz die Konkurseröffnung über die 6 überschuldeten Gesellschaften sowie die Liquidation der 3 nicht überschuldeten Gesellschaften an (Publikation am 7. September 2007 auf der Homepage der Vorinstanz und im Schweizerischen Handelsamtsblatt), setzte Konkursliquidatoren ein, verfügte die Einstellung der Geschäftstätigkeiten, verbot die Annahme von Kundengeldern und untersagte den 9 natürlichen Personen (unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen) die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Effektenhändlertätigkeit sowie die Werbung für solche Tätigkeiten. Betreffend Liquidations- und Konkursmassnahmen ordnete die Vorinstanz die sofortige Vollstreckung der Verfügung an, wobei sie die Konkursliquidatoren anwies, die Verwertungshandlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, 14 der 18 Verfügungsadressaten hätten ein Emissionshaus betrieben, ohne über eine Bewilligung für gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeiten zu verfügen. Die betroffenen Gesellschaften und Personen seien gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten, da zwischen ihnen enge Verbindungen bestünden aufgrund von gegenseitigen Beteiligungen, Übereinstimmungen bei den Domizilen und koordinierten Handelstätigkeiten. Es sei immer nach dem gleichen Grundmuster gehandelt worden: Die involvierten Personen hätten jeweils nicht börsenkotierte Ak- tien von einer nahestehenden Gesellschaft übernommen. Die Bezahlung sei durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen, deren Werthaltigkeit zweifelhaft sei, erfolgt. Anschliessend seien die Aktien - wiederum durch Verrechnung - an eine nahestehende Gesellschaft verkauft worden, letztlich mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien aufgrund eines öffentlichen Angebots an Dritte verkaufe. Die Gruppenzugehörigen hätten den Aktienhandel gewerbsmäs- sig betrieben mit dem Ziel, sich und die nahestehenden Gesellschaften und Personen regelmässig zu finanzieren. Der Verkaufserlös habe in der Regel ein Vielfaches des Nennwertes der Aktien betragen; gemäss Untersuchungsbericht (C 01 365) betrug etwa der Preis einer Nicstic-Aktie bei der Ausgabe Fr. 0.10, im Primärhandel Fr. 4.- bis Fr. 15.- und beim Verkauf an Dritte bis zu Fr. 25.-. Insgesamt seien 185 Mio. Aktien zum Verkauf bereitgestellt worden und mindestens 540 Anleger hätten Aktien gekauft; nicht restlos geklärt worden sei die Frage, wie viele Aktien letztlich verkauft worden seien, wie viel Geld damit umgesetzt wurde und wie die Gelder anschliessend verwendet worden seien. Insgesamt rechtfertige sich die Liquidation der betroffenen Gesellschaften, wobei in Überschuldungsfällen der Konkurs zu eröffnen sei. Ferner sei die Auferlegung eines Effektenhandels- und Werbeverbots betreffend die involvierten natürlichen Personen angebracht; diese Massnahme diene dem Anlegerschutz und sei gerechtfertigt aufgrund der Gefahr, dass die Betroffenen ihre Tätigkeiten in anderer Form und im Namen anderer Gesellschaften weiterführen würden.
A.a Im Rahmen des im März 2007 eingeleiteten Untersuchungsverfahrens wurde die Vorinstanz auf die Hematec, die Herma und die Ü._______ AG aufmerksam (vgl. oben, A.a.). Am 25. Juni 2007 setzte die Vorin- stanz mit superprovisorischer Verfügung Rechtsanwalt U2_______ als Untersuchungsbeauftragten ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Hematec, der Herma, der Ü._______ AG und der damit verbundenen Personen und Gesellschaften abzuklären. Im daraus resultierenden Untersuchungsbericht vom 24. Juli 2007 kam Rechtsanwalt U2_______ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 eine zentrale und federführende Person der Hematec und wirtschaftlich Berechtigter der Herma sei (B 01 942); der Beschwerdeführer 2 stehe zum Beschwerdeführer 1 in einem Abhängigkeitsverhältnis (B 01 923 f.). In einer Stellungnahme vom 10. August 2007 bestritt der Beschwerdeführer 1 die Darstellung des Untersuchungsbeauftragten. Die Hematec erklärte in einem Schreiben vom 3. August 2007, der Beschwerdeführer 1 übe keinen aktiven Einfluss auf die Hematec aus und sei lediglich Untermieter in deren Geschäftsräumlichkeiten (A 04 705). Der Beschwerdeführer 2 nahm sowohl in eigenem Namen wie auch im Namen der Herma Stellung; er bestritt, vom Beschwerdeführer 1 abhängig zu sein (A 04 815).
A.b In der Verfügung vom 30. August 2007 (vgl. oben, A.a) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 1 habe im Rahmen der als Emissionhaus tätigen Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt. Der Beschwerdeführer 1 sei an mehreren Gesellschaften direkt oder indirekt beteiligt bzw. beteiligt gewesen, und es existierten Übereinstimmungen mit mehreren Domizilen von Gesellschaften der Gruppe. Es bestünden offensichtlich enge Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und diversen Gesellschaften und Personen der Gruppe. Der Beschwerdeführer 1 habe die immer gleiche Vorgehensweise der Gruppe zur Erzielung eines Verkaufserlöses unterstützt, indem er Aktien der R._______ AG an einzelne Anleger veräussert und Aktienkaufverträge für die Hematec unterzeichnet habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer 1 als Gruppenzugehöriger einzustufen. Aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfertige sich gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ein Verbot, als Effektenhändler tätig zu sein bzw. Werbung dafür zu betreiben (unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Ferner bestehe aus aufsichtsrechtlicher Sicht aufgrund der über die Herma angeordneten Konkurseröffnung die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 2 (als Verwaltungsrat der Herma) seine Tätigkeit in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführen werde. Im Sinne des Anlegerschutzes rechtfertige sich deshalb auch ihm gegenüber ein Verbot, als Effektenhändler tätig zu sein bzw. Werbung für diese Tätigkeit zu betreiben (ebenfalls unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Die 18 Verfügungsadressaten hätten die Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-) unter solidarischer Haftung zu tragen.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, 14 der 18 Verfügungsadressaten hätten ein Emissionshaus betrieben, ohne über eine Bewilligung für gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeiten zu verfügen. Die betroffenen Gesellschaften und Personen seien gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten, da zwischen ihnen enge Verbindungen bestünden aufgrund von gegenseitigen Beteiligungen, Übereinstimmungen bei den Domizilen und koordinierten Handelstätigkeiten. Es sei immer nach dem gleichen Grundmuster gehandelt worden: Die involvierten Personen hätten jeweils nicht börsenkotierte Ak- tien von einer nahestehenden Gesellschaft übernommen. Die Bezahlung sei durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen, deren Werthaltigkeit zweifelhaft sei, erfolgt. Anschliessend seien die Aktien - wiederum durch Verrechnung - an eine nahestehende Gesellschaft verkauft worden, letztlich mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien aufgrund eines öffentlichen Angebots an Dritte verkaufe. Die Gruppenzugehörigen hätten den Aktienhandel gewerbsmäs- sig betrieben mit dem Ziel, sich und die nahestehenden Gesellschaften und Personen regelmässig zu finanzieren. Der Verkaufserlös habe in der Regel ein Vielfaches des Nennwertes der Aktien betragen; gemäss Untersuchungsbericht (C 01 365) betrug etwa der Preis einer Nicstic-Aktie bei der Ausgabe Fr. 0.10, im Primärhandel Fr. 4.- bis Fr. 15.- und beim Verkauf an Dritte bis zu Fr. 25.-. Insgesamt seien 185 Mio. Aktien zum Verkauf bereitgestellt worden und mindestens 540 Anleger hätten Aktien gekauft; nicht restlos geklärt worden sei die Frage, wie viele Aktien letztlich verkauft worden seien, wie viel Geld damit umgesetzt wurde und wie die Gelder anschliessend verwendet worden seien. Insgesamt rechtfertige sich die Liquidation der betroffenen Gesellschaften, wobei in Überschuldungsfällen der Konkurs zu eröffnen sei. Ferner sei die Auferlegung eines Effektenhandels- und Werbeverbots betreffend die involvierten natürlichen Personen angebracht; diese Massnahme diene dem Anlegerschutz und sei gerechtfertigt aufgrund der Gefahr, dass die Betroffenen ihre Tätigkeiten in anderer Form und im Namen anderer Gesellschaften weiterführen würden.
A.a Im Rahmen des im März 2007 eingeleiteten Untersuchungsverfahrens wurde die Vorinstanz auf die Hematec, die Herma und die Ü._______ AG aufmerksam (vgl. oben, A.a.). Am 25. Juni 2007 setzte die Vorin- stanz mit superprovisorischer Verfügung Rechtsanwalt U2_______ als Untersuchungsbeauftragten ein, um die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Hematec, der Herma, der Ü._______ AG und der damit verbundenen Personen und Gesellschaften abzuklären. Im daraus resultierenden Untersuchungsbericht vom 24. Juli 2007 kam Rechtsanwalt U2_______ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 eine zentrale und federführende Person der Hematec und wirtschaftlich Berechtigter der Herma sei (B 01 942); der Beschwerdeführer 2 stehe zum Beschwerdeführer 1 in einem Abhängigkeitsverhältnis (B 01 923 f.). In einer Stellungnahme vom 10. August 2007 bestritt der Beschwerdeführer 1 die Darstellung des Untersuchungsbeauftragten. Die Hematec erklärte in einem Schreiben vom 3. August 2007, der Beschwerdeführer 1 übe keinen aktiven Einfluss auf die Hematec aus und sei lediglich Untermieter in deren Geschäftsräumlichkeiten (A 04 705). Der Beschwerdeführer 2 nahm sowohl in eigenem Namen wie auch im Namen der Herma Stellung; er bestritt, vom Beschwerdeführer 1 abhängig zu sein (A 04 815).
A.b In der Verfügung vom 30. August 2007 (vgl. oben, A.a) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 1 habe im Rahmen der als Emissionhaus tätigen Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt. Der Beschwerdeführer 1 sei an mehreren Gesellschaften direkt oder indirekt beteiligt bzw. beteiligt gewesen, und es existierten Übereinstimmungen mit mehreren Domizilen von Gesellschaften der Gruppe. Es bestünden offensichtlich enge Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und diversen Gesellschaften und Personen der Gruppe. Der Beschwerdeführer 1 habe die immer gleiche Vorgehensweise der Gruppe zur Erzielung eines Verkaufserlöses unterstützt, indem er Aktien der R._______ AG an einzelne Anleger veräussert und Aktienkaufverträge für die Hematec unterzeichnet habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer 1 als Gruppenzugehöriger einzustufen. Aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfertige sich gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ein Verbot, als Effektenhändler tätig zu sein bzw. Werbung dafür zu betreiben (unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Ferner bestehe aus aufsichtsrechtlicher Sicht aufgrund der über die Herma angeordneten Konkurseröffnung die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 2 (als Verwaltungsrat der Herma) seine Tätigkeit in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführen werde. Im Sinne des Anlegerschutzes rechtfertige sich deshalb auch ihm gegenüber ein Verbot, als Effektenhändler tätig zu sein bzw. Werbung für diese Tätigkeit zu betreiben (ebenfalls unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Die 18 Verfügungsadressaten hätten die Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-) unter solidarischer Haftung zu tragen.

B.
Am 1. Oktober 2007 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer (Zürich), beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2007. Sie stellten folgende Anträge:
1. Es sei Ziff. I 1 der Verfügung vom 30. August 2007 insofern aufzuheben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer 1, D._______, gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit gemeinsam mit anderen Personen ausübt und damit gegen das Börsengesetz verstösst.
2. Es sei Ziff. IV.21 insofern aufzuheben, als sich das generelle Verbot, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit auszuüben oder für eine Effektenhändlertätigkeit in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien Werbung zu betreiben, sich auf die Beschwerdeführer 1 und 2 bezieht.
3. In gleicher Weise seien die in Ziff. IV. 22 und 23 wiedergegebenen Verfügungen insoweit aufzuheben, als sie sich auf die Beschwerdeführer 1 und 2 beziehen.
4. Es seien die Kostenauflageverfügungen von Ziff. V. 26 und 27 ersatzlos aufzuheben, soweit sie sich auf die Beschwerdeführer 1 und 2 beziehen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Eidgenössischen Bankenkommission.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführer an, sie hätten keine bewilligungspflichtige Effektenhandelstätigkeit ausgeübt und folglich nicht gegen das Börsengesetz verstossen. Es bestünden keine engen wirtschaftlichen, personellen und örtlichen Verflechtungen zwischen den Beschwerdeführern und den übrigen Verfügungsadressaten. Der Beschwerdeführer 1 sei lediglich bis zum Jahr 2004 mit der Hematec verbunden gewesen; seither sei dies nicht mehr der Fall. Nach dem Verkauf der Nicstic-Aktien von Hematec an Elvestus am 18. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer 1 kaum mehr Kontakt zu der Gruppe um A.X._______, B.X._______ sowie K._______ gehabt. Was die Herma betreffe, räume die Vorinstanz selber ein, dass diese Gesellschaft seit längerem keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe bzw. "stillgelegt" sei. Früher habe die Herma zwar effektiv unter Verrechnung von Forderungen Nicstic-Aktien an nahestehende Unternehmen verkauft. Doch bei den Käufern habe es sich - abgesehen von Einzelfällen - nicht um Gruppenzugehörige gehandelt. Ferner stimme zwar, dass die Herma in den Jahren 2003 und 2004 Aktien (insbesondere der Nicstic) gekauft und verkauft habe. Dabei habe es sich indessen nicht um bewilligungspflichtige Effektenhandelstätigkeiten gehandelt. Seit Anfang 2005 bestünden keine gemeinsamen geschäftlichen Interessen oder Aktivitäten mehr zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Gruppe um B.X._______. Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass enge wirtschaftliche Verflechtungen und koordinierte Handlungen bestünden zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der als Emissionshaus tätigen Gruppe. Was den Beschwerdeführer 2 betreffe, räume die Vorinstanz selber ein, dass dieser nicht auf unerlaubte Weise mit Aktien gehandelt habe bzwdass er nicht zur Gruppe gehöre. Weil weder der Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführer 2 gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeiten ausgeübt oder zur Gruppe gehört hätten, rechtfertige es sich nicht, den Beschwerdeführern die Tätigkeit als Effektenhändler zu verbieten, entsprechende Werbung zu untersagen und ihnen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

C.
In der Vernehmlassung vom 30. November 2007 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest. Sie ergänzte, das angeordnete Werbeverbot diene lediglich als Warnung, inskünftig bewilligungspflichtige Tätigkeiten zu unterlassen, und die angedrohte Publikation erfolge bloss im Wiederholungsfall. Gegenüber dem Beschwerdeführer 2 stelle das Werbeverbot eine Reflexwirkung der gegenüber der Herma angeordneten Massnahmen dar. In der seitens der Herma nicht angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz unzulässige Effektenhändlertätigkeiten der Herma festgestellt und die Konkurseröffnung über diese Gesellschaft angeordnet. Als Verwaltungsrat der Herma sei der Beschwerdeführer 2 mitverantwortlich für die rechtskräftig festgestellten Verletzungen börsenrechtlicher Bestimmungen durch diese Gesellschaft. Die solidarische Kostenauferlegung entspreche der bundesgerichtlichen Praxis.

D.
In der Replik vom 28. Februar 2008 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie ergänzten, das gegenüber dem Beschwerdeführer 2 angeordnete Werbeverbot könne nicht mit der rechtskräftig festgestellten Unterstellungspflicht der Herma gerechtfertigt werden; als Verwaltungsrat der Herma hafte der Beschwerdeführer 2 nicht kausal für deren Tätigkeiten, sondern nur im Rahmen von Art. 754
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
OR. Es sei unverhältnismässig, gegenüber dem Beschwerdeführer 2 als Organ der konkursiten Herma ein Werbeverbot aufgrund einer "Reflexwirkung" anzuordnen, ohne dass ihm eine unrechtmässige Tätigkeit nachgewiesen worden sei und ohne dass die Notwendigkeit des Verbotes näher begründet werde. - In der Duplik vom 4. April 2008 hielt auch die Vorinstanz an ihren Vorbringen fest.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung, soweit sie durch die vorin- stanzlich angeordneten Massnahmen betroffen sind (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen die Feststellung der Vorinstanz, er habe in bewilligungspflichtigem Umfang mit Effekten gehandelt. Beide Beschwerdeführer wehren sich ferner gegen das vorinstanzlich angeordnete Verbot, gewerbsmässigen Effektenhandel zu betreiben oder für eine solche Tätigkeit zu werben. Sie machen Mängel bezüglich der Sachverhaltsfeststellung geltend und rügen eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 von der Vorinstanz zu Recht als Zugehöriger einer als Emissionshaus tätigen Gruppe qualifiziert wurde. In diesem Zusammenhang werden zuerst die börsengesetzliche Regelung der Tätigkeit von Effektenhändlern sowie der in der Rechtsprechung entwickelte Begriff der "Gruppe" beleuchtet (E. 3). Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob der Vorinstanz Fehler unterlaufen sind bei der sachverhaltlichen Feststellung und rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers 1 im Rahmen der von der Vorinstanz angenommenen Gruppe (E. 4 und 5). Sodann ist zu prüfen, ob es grundsätzlich zulässig war, gegenüber dem Beschwerdeführer 2 Massnahmen anzuordnen aufgrund dessen Organstellung bei einer Gesellschaft der Gruppe (E. 6). Schliesslich ist der Frage nachzugehen, ob das von der Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführern auferlegte Effektenhandels- und Werbeverbot eine verhältnismässige Massnahme darstellt (E. 7).

3.
Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei von der Vorinstanz zu Unrecht als Zugehöriger einer Gruppe von Aktiengesellschaften und Privatpersonen eingestuft worden, die ein Emissionshaus betrieben habe. Es ist daher zunächst kurz auf den Zweck und das Schutzdispositiv des Gesetzes sowie auf die rechtlichen Kriterien einzugehen, die für die Annahme eines Emissionshauses bzw. einer Gruppentätigkeit vorausgesetzt werden.
3.1 Das Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) unterstellt den gewerbsmässigen Effektenhandel einer Aufsicht, um die Anleger zu schützen und die Vertrauensbasis zu schaffen, die für das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte unerlässlich ist (Botschaft BEHG, BBl 1993 S. 1372; Philippe A. Huber, Basler Kommentar zum Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Art. 2 lit. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
N 1). Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
BEHG bedarf die Effektenhändlertätigkeit einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Als Effektenhändler gelten nach dem Gesetz natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
BEHG; vgl. dazu BGE 126 II 71 E. 5a). Die Verordnung unterteilt die Effektenhändler in verschiedene Kategorien, u.a. in Eigenhändler und in Emissionshäuser. Als Eigenhändler gelten Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln (Art. 3 Abs. 1
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 [BEHV, SR 954.11]). Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV). Eigenhändler und Emissionshäuser gelten nur als Effektenhändler, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 2 Geltungsbereich - (Art. 2 FINIG)
BEHV).
3.2 Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass 14 der 18 Adressaten der angefochtenen Verfügung als Gruppe der Tätigkeit eines Emissionshauses nachgegangen sind.
3.2.1 Das Bundesgericht hat bisher wiederholt im Zusammenhang mit der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) das Vorgehen mehrerer Akteure als Zusammenwirken in einer Gruppe bejaht und den gegen alle Gruppenmitglieder aufgrund einer einheitlichen Beurteilung erhobenen Vorwurf geschützt (vgl. unten, E. 3.2.2). Was den unerlaubten Effektenhandel nach dem Börsengesetz betrifft, war diese Frage soweit ersichtlich vom Bundesgericht bisher nicht zu beurteilen, und sie wurde bis anhin auch von der Lehre nicht behandelt. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführer stützen sich bei ihrer Argumentation auf die im Zusammenhang mit dem Bankengesetz ergangene Rechtsprechung. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Analogie als sachgerecht: Es ist kein Grund ersichtlich, eine Gruppe, die gewerbsmässig Publikumsgelder entgegennimmt, aufsichtsrechtlich anders zu behandeln als eine Gruppe, die gewerbsmässig Effektenhandel betreibt. Die Rechtsprechung, die zur Thematik des Gruppenbegriffes im Rahmen des Bankengesetzes ergangen ist, muss demnach auch im vorliegenden Fall beachtet werden.
3.2.2 Das Bundesgericht kam in einem Entscheid vom 21. Februar 2000 zum Schluss, dass mehrere Gesellschaften, die Publikumsgelder entgegennahmen und gegen aussen einheitlich auftraten, als Einheit zu betrachten seien (unerlaubtes Anlagesystem). Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass bei sämtlichen Gruppenzugehörigen - auch bei jenen Gesellschaften, bei denen weniger als 20 Geldgeber engagiert gewesen seien - von einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgegangen und die Liquidation angeordnet worden sei (BGer. 2A.442/1999 vom 21.2.2000, 2e und E. 3b/dd). - In einem Urteil vom 6. März 2007 ging das Bundesgericht von einer Gruppe von zwei Gesellschaften aus, die aufsichtsrechtlich einheitlich zu behandeln seien. Es erwog, die beiden Gesellschaften, hinter denen die gleichen Personen stünden, seien im Zusammenhang mit Werbung und Akquisition als Einheit aufgetreten. Demnach seien beide Gesellschaften wegen unerlaubter gewerbsmäs- siger Entgegennahme von Publikumsgeldern zu liquidieren, selbst wenn eine der Gesellschaften selber nicht geschäftlich aktiv geworden sein sollte (BGer. 2A.332/2006 vom 6.3.2007, E. 5.2.4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts - folgendermassen zum Gruppenbegriff geäussert: Von einer Gruppe, die aufsichtsrechtlich als Einheit zu betrachten ist, sei dann auszugehen, wenn zwischen den betreffenden Personen und / oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (bzw. finanzielle / geschäftliche), organisatorische und personelle Verflechtungen bestünden. Die Verflechtungen müssten derart intensiv sein, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht werde und Gesetzesumgehungen verhindern könne. Als Gruppe seien insbesondere jene Personen und Gesellschaften aufzufassen, die gemeinsam vorgingen und gegen aussen hin als Einheit aufträten. Werde die Gruppenzugehörigkeit einer Gesellschaft bejaht, so sei das Gesetz auf sie auch dann anzuwenden, wenn sie weniger als 20 (im Extremfall auch gar keine) Publikumseinlagen entgegengenommen habe und damit - für sich allein - das Kriterium der Gewerbsmäs- sigkeit nicht erfülle (BVGer. B-2474/2007 vom 4.12.2007, E. 3.2; B-1645/2007 vom 17.1.2008, E. 5.2, beide mit Verweis auf die Verfügung der EBK vom 24.11.2005, in: EBK-Bulletin 48/2006, Ziff. 20).
Die EBK kam in einer Verfügung vom 24. November 2005 zum Schluss, dass die zu einer Gruppe gehörenden Gesellschaften personell und wirtschaftlich eng verflochten seien und deshalb aus aufsichtsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellten (EBK-Bulletin 48/2006 S. 312 ff., Ziff. 22). Zur Begründung führte sie an, dass die einzelnen Gesellschaften der Gruppe mit ihren koordinierten Aktionen ausschliesslich auf die Beschaffung von Anlegergeldern für die gesamte Gruppe abgezielt hätten. Die Entgegennahme von Publikumsgeldern sei durch ein gemeinsames Vorgehen von zwei Gesellschaften der Gruppe erfolgt. Sämtliche Aktivitäten der Gesellschaften seien vom selben Ort aus und durch die gleichen Personen und Kontaktpersonen ausgeübt worden (a.a.O., Ziff. 21).

4.
Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer nicht dagegen, dass die Vorinstanz vom Vorliegen einer als Emissionshaus tätigen Gruppe ausging. Hingegen wehren sie sich dagegen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 als Gruppenzugehörigen qualifizierte und ihm deshalb unerlaubte Effektenhandelstätigkeiten vorwarf. Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestünden keine engen örtlichen, personellen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Emissionshausgruppe. Die Vorinstanz, die zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt sei, habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unrichtig und unvollständig festgestellt und ihren Entscheid nicht ausreichend begründet. Dementsprechend sei auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht korrekt ausgefallen.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zur Emissionshausgruppe wie folgt: Der Beschwerdeführer 1 sei an mehreren Gesellschaften der Gruppe direkt oder indirekt beteiligt bzw. beteiligt gewesen, und es bestünden offensichtlich enge wirtschaftliche, personelle und örtliche Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und diversen Gesellschaften und Personen der Gruppe. Der Beschwerdeführer 1 habe die immer gleiche Vorgehensweise der Gruppe zur Erzielung eines Verkaufserlöses unterstützt. Bis zum November 2004 sei der Beschwerdeführer 1 Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Hematec (der Muttergesellschaft der R._______ AG und der Nicstic) sowie Geschäftsführer der Nicstic gewesen. Auch danach - bis zum Jahr 2007 - habe er Geschäfte für die Hematec und die R._______ AG ausgeübt, etwa im Rahmen des Verkaufs von Aktien von Gruppengesellschaften. Der Beschwerdeführer 1 sei überdies wirtschaftlich Berechtigter der Herma gewesen; diese sei im Rahmen von Beteiligungen und Aktiengeschäften mit mehreren Gesellschaften der Gruppe eng verbunden gewesen und habe als Drehscheibe für Verschiebungen grosser Aktienpakete von Gruppengesellschaften fungiert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 geschäftliche Kontakte u.a. zu C._______ und zu B.X._______ gepflegt, und er sei am Erlös beteiligt gewesen, den die Elvestus für den Verkauf von Nicstic-Aktien erhalten habe.
4.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe sich Ende 2004 definitiv von der Hematec getrennt und seither keine engen Verbindungen zu Gruppenzugehörigen mehr gepflegt.
4.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, bis zum November 2004 sei der Beschwerdeführer 1 Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Hematec sowie Geschäftsführer der Nicstic (die damals Blue Star Management AG hiess) gewesen. Auch nach dem Jahr 2004 sei der Beschwerdeführer 1 indessen für die Hematec aktiv gewesen. Noch bis zum Jahr 2007 habe er Geschäfte für die Hematec sowie für deren Tochtergesellschaft R._______ AG ausgeübt, etwa im Rahmen von Aktienverkäufen im April 2005. Somit sei der Beschwerdeführer 1 nicht nur in den Jahren 2003 und 2004 der Architekt des "Aktienkonglomerates" gewesen, sondern sei auch später mit mehreren Gruppenzugehörigen eng verbunden gewesen. Allerdings habe er sich ab dem Jahr 2005 nicht selten vertreten lassen, u.a. durch seine Ehefrau (...) und durch den Beschwerdeführer 2. Was die Tätigkeiten der Hematec betreffe, habe sich diese im Wesentlichen auf das Halten verschiedener Beteiligungen ihrer Tochtergesellschaften konzentriert, insbesondere der R._______ AG (D 01 015) und der Nicstic (B 01 922; C 01 407; B 01 700; vgl. A 02 464). Vom 1. Januar 2004 bis am 30. Juni 2007 habe die Hematec der Ü._______ AG Nicstic-Aktien verkauft (B 01 879 f.), die diese anschliessend jeweils an Anleger veräussert habe (B 01 875 ff.). Die Hematec selber habe in diesem Zeitraum Nicstic-Aktien an 25 Anleger verkauft (B 01 879 f.; A 02 328 ff.). Ferner habe die Hematec Aktien der R._______ AG direkt an Dritte veräussert (B 01 892-894; A 02 462; A 02 328 ff.). Die Hematec habe drei Kapitalerhöhungen durchgeführt und dabei 85 Mio. Aktien zum Verkauf an Anleger bereitgestellt. Teile des Erlöses für verkaufte Aktien seien in zahlreichen Fällen an die Hematec gegangen (B 01 912).
4.2.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei im November 2004 als Geschäftsführer der Hematec aus dem Handelsregister ausgetragen worden; der effektive Rücktritt sei sogar bereits im Mai 2004 erfolgt. Spätestens am 18. Dezember 2004, als ein wesentlicher Teil der Hematec-Aktien an die Elvestus verkauft worden sei, habe der Beschwerdeführer 1 seinen Einfluss auf die Hematec verloren. Die Hematec habe denn auch in einem Schreiben vom 3. August 2007 bestritten, dass der Beschwerdeführer 1 Einfluss auf sie (die Hematec) gehabt habe; der Beschwerdeführer 1 sei lediglich Untermieter in den Geschäftsräumlichkeiten der Hematec gewesen (A 04 705). Im April 2005 habe der Beschwerdeführer 1 zwar effektiv einen Aktienkaufvertrag für die Hematec unterzeichnet; dies sei jedoch im Auftrag und mit Vollmacht des auslandabwesenden Verwaltungsrats H._______ geschehen. Es treffe nicht zu, dass ab 2005 seine Ehefrau (...) und der Beschwerdeführer 2 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 gehandelt hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei nicht massgeblich an der Hematec beteiligt gewesen, und der Beschwerdeführer 1 sei für das Handeln seiner Ehefrau ohnehin nicht verantwortlich. Im Übrigen räume die Vorinstanz selber ein, dass sich die Hematec auf das Halten verschiedener Beteiligungen ihrer Tochtergesellschaften beschränke; bereits daraus sei ersichtlich, dass sich die Hematec an der Tätigkeit des angeblichen Emissionshauses nicht beteiligt habe. Was die angeblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die Nicstic betreffe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er vom November 2003 bis zum März 2004 Geschäftsführer der Bluestar Management AG gewesen sei; während dieser Zeit habe die Vorinstanz kein gemeinsames Handeln der Gruppe festgestellt.
4.2.3 Der Beschwerdeführer 1 war im Handelsregister vom November 2003 bis zum März 2004 als Geschäftsführer der Nicstic eingetragen (C 01 407). Im Befragungsprotokoll vom 5. Juni 2007 hatte der Beschwerdeführer angegeben, er sei vom März 2003 bis Ende 2004 für die Hematec tätig gewesen (B 01 700). In den Akten ist ferner ein Ak- tienkaufvertrag vom 4. März 2005 enthalten, den der Beschwerdeführer 1 für die Hematec mit Ä._______ abgeschlossen hatte (B 01 498); auch in der Brief-, Fax- und Mail-Korrespondenz mit diesem Kunden unterzeichnete der Beschwerdeführer 1 stets für die Hematec, und seine Mail-Adresse lautete D._______@hematec-holding.com (B 01 497-491). Die Beteiligungsverhältnisse an der Hematec sind gemäss Untersuchungsbericht unklar; es liegt eine Aufstellung vom 30. Dezember 2005 vor, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ca. 2-3 Mio. (von 85 Mio.) und der Beschwerdeführer 1 bis zu 1 Mio. Hematec-Aktien besitzen (B 01 925). Aufgrund von Befragungen ging der Untersuchungsbeauftragte davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 weiterhin Einfluss auf die Hematec ausübt, u.a. über seine Ehefrau und den Beschwerdeführer 2 (vgl. B 01 924 f.).
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ging die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2003 und 2004 in massgeblichem Umfang für die Nicstic und die Hematec tätig war. Aufgrund des schon damals regen Aktienhandels zwischen der Nicstic, der Hematec und diversen weiteren Verfügungsadressaten besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die damalige Geschäftstätigkeit bereits zu jener Zeit dem Ziel diente, als Gruppe ein Emissionshaus zu betreiben. Was den Aktienverkaufsvertrag aus dem Jahr 2005 betrifft, den der Beschwerdeführer 1 für die Hematec unterzeichnet hatte, ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um einen singulären, durch die Auslandabwesenheit des Verwaltungsrats H._______ begründeten Fall handelte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer 1 nahestehende Personen - seine Ehefrau sowie der Beschwerdeführer 2 - Aktionäre der Hematec waren, und dass deren Befragung beim Untersuchungsbeauftragen den Eindruck einer gewissen Abhängigkeit vom Beschwerdeführer 1 hinterliessen. Unter diesen Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer 1 auch in den Jahren 2005-2007 im Rahmen von Geschäftstätigkeiten der Hematec eine aktive Rolle spielte.
4.3 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei entgegen der Vorinstanz nicht wirtschaftlich Berechtigter an der Herma; deren Tätigkeiten im Rahmen der Gruppe könnten ihm deshalb nicht angerechnet werden.
4.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer 1 sei wirtschaftlich Berechtigter der Herma und deshalb eng mit Gruppenzugehörigen verbunden. Die Herma sei die eigentliche Drehscheibe gewesen für verschiedene Transaktionen im Rahmen von Kapitalerhöhungen und Verschiebungen grosser Aktienpakte von Gruppengesellschaften.
4.3.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei nicht wirtschaftlich Berechtigter der Herma. Entgegen einer Aussage von B.X._______ sei der Beschwerdeführer 1 auch früher nicht (über die Hematec) Mehrheitsaktionär der Herma gewesen. Die Vorinstanz räume selber ein, dass die Herma nur vereinzelt Aktien an Dritte veräussert habe. Selbst wenn man von der Darstellung der Vorinstanz ausgehen würde, dass die Herma im Rahmen von verschiedenen Kapitalerhöhungen Aktien gezeichnet hätte unter Verrechnung von Forderungen an nahestehende Personen und Gesellschaften, wäre damit noch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 auf unerlaubte Weise mit Effekten gehandelt habe bzw. zur Gruppe gehöre. Die Herma habe die Aktien (via Kontokorrent) nur an nahestehende Personen und Gesellschaften veräussert, nicht aber an Dritte und bloss vereinzelt an Gruppenzugehörige. Aus dem Umstand, dass die Herma am 3. März 2004 Aktien der Nicstic (damals Bluestar Management AG) an die Hematec verkauft habe, könne ebenfalls nicht auf die Gruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 geschlossen werden. Die nachgewiesenen Ak- tiengeschäfte der Herma in den Jahren 2003 und 2004 stellten keine Effektenhändlertätigkeit dar. Im Übrigen räume die Vorinstanz selber ein, dass die Herma seit längerem keine Geschäftstätigkeit mehr betreibe. Aus den Akten zur Herma und zum Beschwerdeführer 1 ergebe sich ausserdem, dass sich der Einflussbereich des Beschwerdeführers 1 auf Gesellschaften beschränkt habe, die nicht zur Gruppe gehörten.
4.3.3 Was die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 1 an der Herma betrifft, ist mit der Vorinstanz einzuräumen, dass die Eigentumsverhältnisse bezüglich dieser Gesellschaft heute nicht mehr bis in alle Einzelheiten eruiert werden können. Der Beschwerdeführer 1 sagte am 14. Juni 2007 gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten, bis Oktober 2003 sei seine Ehefrau (über die Q._______ AG) wirtschaftlich Berechtigte der Herma gewesen, danach der Beschwerdeführer 2; ein Vertrag, wonach die Herma am 21. Januar 2004 wieder an die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 hätte veräussert werden sollen, sei nie vollzogen worden (B 01 681). Der Beschwerdeführer 2 gab anlässlich der Befragung durch den Untersuchungsbeauftragten am 5. Juli 2007 zu Protokoll, dass die Herma ursprünglich (über die Q._______ AG) dem Beschwerdeführer 1 gehört habe; dieser habe sie dann seiner Ehefrau verkauft, die sie wiederum an den Beschwerdeführer 2 veräussert habe (B 01 728 f.). Der Untersuchungsbeauftragte zweifelt im Untersuchungsbericht an der Darstellung der Beschwerdeführer. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 und die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 von Letzterem abhängig seien. Der Beschwerdeführer 1 habe es in der Vergangenheit immer wieder verstanden, das Eigentum an Gesellschaften zu verschieben und schliesslich diese doch immer in seinem Einflussbereich zu halten. Aus den Gesprächen mit diversen Personen sowie aus Dokumenten gehe hervor, dass letztlich der Beschwerdeführer 1 der wirtschaftlich Berechtigte der Herma gewesen sei (B 01 924 f.). - Aufgrund der geschilderten Aktenlage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich Berechtigten der Herma einstufte. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der widersprüchlichen Aussagen und der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführer bei der Beweiserhebung sowie aufgrund der detaillierten Kenntnisse des Beschwerdeführers 1 über die Geschäftstätigkeit der Herma hat die Vorinstanz zu Recht auf die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1 an der Herma geschlossen.
Ferner hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch insoweit korrekt festgestellt, als sie die Herma als Gesellschaft einstufte, die mit mehreren Gruppenzugehörigen in engem geschäftlichen Kontakt stand. Aus den bei den Akten liegenden Kaufverträgen, Befragungsprotokollen, Untersuchungsberichten und weiteren Belegen ist diesbezüglich Folgendes ersichtlich: Im Jahr 2003 kaufte die Herma von der Hematec (die damals Blue Star Entertainment AG hiess) sämtliche Aktien der Nicstic (die damals Bluestar Finance AG und später Blue Star Management AG hiess), wobei der Kaufpreis Fr. 60'900.- betrug und mit Forderungen verrechnet wurde, die laut dem Untersuchungsbeauftragten von zweifelhafter Werthaltigkeit waren (B 01 886; B 01 203). Bei einer anschliessenden Kapitalerhöhung erfolgte die Liberierung der Nicstic-Aktien über die Verrechnung einer Forderung der Herma gegenüber der Nicstic aus dem Verkauf von Aktien der R._______ AG (B 01 885; B 01 188 f.). Am 1. März 2004 verkaufte die Herma sämtliche Nicstic-Aktien wieder an die Hematec zurück, wobei der Kaufpreis von nun 6 Mio. Fr. wiederum über Kontokorrent erfolgte (B 01 884 und 691). Die Hematec verkaufte am gleichen Tag 20% der Nicstic-Aktien für Fr. 1.- an A.X._______ weiter (B 01 884; B 01 181). Ausserdem hielt die Herma Ende 2005 rund 26 Mio. (von 85 Mio.) Aktien der Hematec (B 01 926; B 01 706). Im Jahr 2003 zeichnete und liberierte die Hematec anlässlich einer Kapitalerhöhung Aktien der R._______ AG und veräusserte diese sodann an die Herma (B 01 894 ff.); die Liberierung erfolgte durch Verrechnung einer Kontokorrentforderung der Herma gegenüber der R._______ AG (B 01 897-899). Anschliessend verkaufte die Herma die Aktien der R._______ AG - ebenfalls unter Kontokorrent-Verbuchung - an nahestehende Gesellschaften und Personen (B 01 879 ff.), darunter die Ü._______ AG, die Herma, die Y._______ AG und den Beschwerdeführer 1. Diese veräusserten die Aktien an Dritte (B 01 891, 875 ff.; C 01 375; A 02 390). Anlässlich einer weiteren Kapitalerhöhung zeichnete die Herma im Juli 2004 Hematec-Aktien für den Betrag von 4.2 Mio. Franken, wobei die Liberierung über Verrechnung mit einer Kontokorrentforderung gegenüber der Herma erfolgte (A 03 767). Sechs Anlegern verkaufte die Herma Hematec-Aktien (B 01 901); ferner veräusserte sie Nicstic-Aktien an Dritte (B 01 878 f.). - Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Herma zumindest bis zum Jahr 2005 durch geschäftliche Aktivitäten sowie über Beteiligungen eng mit mehreren Gruppenzugehörigen verbunden war.
4.4 Der Beschwerdeführer 1 macht schliesslich geltend, er sei nicht nur für die Herma und Hematec nicht aktiv gewesen, sondern habe auch keine anderen Personen und Gesellschaften der Gruppe unterstützt.
4.4.1 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer 1 habe Kontakte gepflegt mit P._______ (Verwaltungsrat der Nicstic; D 01 047), C._______ (C 01 361) sowie B.X._______. Mit letzteren beiden habe der Beschwerdeführer 1 Handel mit Nicstic-Aktien betrieben (C 01 235). Aus dem Erlös von Nicstic-Aktien, die durch die Elvestus verkauft worden seien, habe der Beschwerdeführer 1 Fr. 116'200.- erhalten (B 01 911). Ferner habe der Beschwerdeführer 1 Aktien der R._______ AG an einzelne Anleger veräussert (A 01 891; B 01 942).
4.4.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe keine Aktien der R._______ AG veräussert. Er habe bloss vereinzelt Nicstic-Aktien an Nahestehende durch Verrechnung verkauft. Seine Kontakte zu C._______, B.X._______ und P._______ seien nicht im Zusammenhang mit der angeblichen Gruppentätigkeit gestanden.
4.4.3 Aus dem Untersuchungsbericht von Rechtsanwalt U3_______ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 Geldgeber für eine Kapitalerhöhung der Nicstic gesucht hat. In diesem Zusammenhang stellte er B.X._______ P._______ vor, der Fr. 700'000.- zur Verfügung stellte und der später Verwaltungsrat der Nicstic wurde (D 01 047). Aus dem Untersuchungsbericht von Rechtsanwältin U1_______ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 C._______ anstellte, der fortan in den Räumen der Ü._______ AG gearbeitet habe und seinen Lohn teilweise in Form von Hematec-Aktien erhalten habe (C 01 361). Ferner ergibt sich aus einem undatierten, bei den Akten liegenden "Memo", dass der Beschwerdeführer 1 zusammen mit B.X._______ und C._______ die Emission von Nicstic-Aktien in der Schweiz plante (B 01 235). Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 nicht nur zur Herma und zur Hematec, sondern auch zu weiteren Personen und Gesellschaften der Gruppe enge geschäftliche Kontakte pflegte.

5.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt insofern zutreffend festgestellt hat, als sie von bedeutenden Beteiligungen des Beschwerdeführers 1 an diversen Unternehmen der Gruppe sowie von namhaften Aktientransaktionen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und mehreren Verfügungsadressaten ausging. Vor diesem tatbeständlichen Hintergrund ist die materiellrechtliche Rüge des Beschwerdeführers 1 zu würdigen, die Vorinstanz sei wegen einer fehlenden hinreichenden Verbundenheit zwischen ihm und den anderen Verfügungsadressaten zu Unrecht von einer Gruppenzugehörigkeit ausgegangen.
5.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er hätte aufgrund seiner Aktivitäten und seiner Beziehungen zu anderen Verfügungsadressaten nicht als Gruppenzugehöriger qualifiziert werden dürfen. Er habe keine bewilligungspflichtige Effektenhandelstätigkeit ausgeübt und folglich nicht gegen das Börsengesetz verstossen.
5.1.1 Die Vorinstanz macht geltend, das Vorgehen des Beschwerdeführers 1 entspreche dem typischen Muster der "Gruppe": Übernahme von nicht börsenkotierten Aktien, die von nahestehenden Gesellschaften ausgegeben werden, gekoppelt mit einer Barzuzahlung beim Verkauf an Dritte. Die ohne Bewilligung ausgeübte Effektenhandelstätigkeit der Gruppe sei erst durch den Beschwerdeführer 1 ermöglicht worden. Das koordinierte Vorgehen der beteiligten Gesellschaften und Personen zeuge von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, nämlich des Aktienverkaufs an Dritte zur Erlangung eines Erlöses. Neben den engen wirtschaftlichen Verflechtungen sei auch von engen räumlichen und personellen Verbindungen auszugehen. Deshalb seien die Verfügungsadressaten gemäss ständiger Praxis als Gruppe zu betrachten. Sie hätten gewerbsmässig gehandelt mit dem Ziel, die Gesellschaften und nahestehende Personen dadurch regelmässig zu finanzieren. Indem der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Gruppe ohne Bewilligung der Tätigkeit eines Emissionshauses nachgegangen sei, habe er gegen das Börsengesetz verstossen.
5.1.2 Wie vorne dargelegt, gelten mehrere Effektenhändler dann als Gruppe, wenn zwischen ihnen enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen und sie nach aussen hin nach einem gemeinsamen Plan als Einheit wirksam werden; dabei ist nicht erforderlich, dass alle Mitglieder in gleicher Weise nach aussen hin erkennbar aktiv sind (vgl. vorne, E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und den umfangreichen Akten, dass die in das Verfahren involvierten Personen als Emissionshaus i.S.v. Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV tätig waren: Sie übernahmen jeweils nicht börsenkotierte Aktien von einer nahestehenden Gesellschaft, wobei die Bezahlung durch Verrechnung mit bestehenden Forderungen von fraglicher Werthaltigkeit erfolgte. Anschliessend wurden diese Aktien wiederum durch Verrechnung an nahestehende Gesellschaften veräussert mit dem Ziel, dass eine Gesellschaft der Gruppe die Aktien über ein öffentliches Angebot an Dritte verkaufe. So bot insbesondere die Elvestus auf dem Primärmarkt gewerbsmässig und öffentlich (im Internet) Nicstic-Aktien an, die sie zuvor von Gruppenzugehörigen übernommen hatte. Mit den beteiligten Akteuren war der Beschwerdeführer 1 wie erwähnt durch bedeutende Beteiligungen und namhafte Transaktionen eng verflochten, so dass er als zur als Emissionshaus tätigen Gruppe zugehörig bezeichnet werden muss.
Die vom Beschwerdeführer 1 hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen: Nach dem Gesagten ist aufgrund der Erhebungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 Teil eines koordinierten Gruppenverhaltens bildeten. Es mag zwar andere Verfügungsadressaten gegeben haben, deren Beitrag zum Erfolg der Gruppentätigkeit grösser war als jener des Beschwerdeführers 1. Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 über teilweise bedeutende Beteiligungen an Gesellschaften der Gruppe verfügte, und dass seine Aktivitäten ebenfalls erforderlich waren, um den Aktienverkauf an aussenstehende Anleger über die Elvestus abzuwickeln. Der Verkauf eigener Aktien stellt zwar - für sich alleine genommen - keine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit dar. Im vorliegenden Fall erfolgten die zahlreichen Verkaufsgeschäfte der Gruppenzugehörigen untereinander jedoch offensichtlich in der Absicht, Drittanlegern im Rahmen von öffentlichen Angeboten auf dem Primärmarkt Effekten von zweifelhafter Werthaltigkeit und zu möglicherweise überhöhten Preisen zu veräussern. Auch der Beschwerdeführer 1 musste den Hintergrund der von ihm getätigten Transaktionen kennen; nur so lassen sich die diversen Verschiebungen von Aktienanteilen auf wirtschaftlich sinnvolle Art erklären. Der Beschwerdeführer 1 nahm somit im System der Gruppe eine Rolle ein, die das Erreichen der angestrebten Ziele in nicht unbedeutendem Ausmass begünstigte. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz die Gruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 bejaht hat.
5.2 Der Beschwerdeführer 1 rügt sodann, er habe den Effektenhandel nicht gewerbsmässig betrieben, weshalb das Börsengesetz nicht auf ihn anwendbar sei.
5.2.1 Nach Art. 52 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG101 ausgestaltet sind.
2    ...102
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV, SR 221.411) gilt als Gewerbe eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Gemäss dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Rundschreiben der EBK zur Erläuterung zum Begriff "Effektenhändler" (EBK-RS 98/2) bedeutet Gewerbsmässigkeit, dass das Effektengeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässige Erträge zu erzielen (Rz. 12). Die Anzahl Kunden ist zur Beurteilung von Emissionshäusern grundsätzlich nicht relevant: Werden Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten (was bei Emissionshäusern definitionsgemäss der Fall ist, vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV), so kann ein Emissionshaus auch dann vorliegen, wenn die Effekten bei weniger als 20 Kunden platziert werden (vgl. Art. 4
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 4 Familiäre Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
1    Als familiär verbundene Personen gelten:
a  Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
b  Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad der Seitenlinie;
c  Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
d  Miterbinnen und -erben und Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer vom Erbgang bis zum Abschluss der Erbteilung oder der Ausrichtung des Vermächtnisses;
e  Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB);
f  Personen, die mit einem Vermögensverwalter oder Trustee in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
2    Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Vermögensverwalter Vermögenswerte oder Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn die Vermögensverwalter oder Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch:
a  Dritte, die mit den Personen familiär verbunden sind;
b  einen Trust, eine Stiftung oder ein ähnliches Rechtsgebilde, das durch eine familiär verbundene Person errichtet wurde.
3    Absatz 2 gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind.
BEHV sowie EBK-RS 98/2, Rz. 27 f.; siehe auch Matthias Kuster, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht, SZW 1997 S. 10 ff., S. 12 und 14). Nicht gewerbsmässig handeln dagegen natürliche und juristische Personen, die lediglich ihr eigenes Vermögen verwalten (Rz. 19). Aus Gründen des Funktionsschutzes kann sich indessen die Unterstellung von Eigenhändlern rechtfertigen, wenn sie Effektengeschäfte in grossem Umfang (mehr als 5 Mio. Fr. Bruttoumsatz pro Jahr) abwickeln (Rz. 23; vgl. Philippe A. Huber, a.a.O., Rz. 39).
5.2.2 Im vorliegenden Fall muss als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer 1 einer gewerbsmässigen Effektenhandelstätigkeit nachging und deshalb dem Börsengesetz unterstand. Angesichts der namhaften Beteiligungen und der Mitwirkung innerhalb der Gruppe ist bei gesamtheitlicher Betrachtung eine Gewerbsmässigkeit zu bejahen.
Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers 1 annehmen wollte, dass seine Effektenhandelstätigkeit nicht als gewerbsmässig einzustufen wäre oder dass er die Aktien bei weniger als 20 Kunden platzierte, vermöchte ihm dies vorliegend nicht zu helfen. Gemäss der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. oben, E. 3.2.2) unterstehen Gruppenzugehörige auch dann der aufsichtsrechtlichen Bewilligungspflicht, wenn sie nicht gewerbsmässig tätig sind oder wenn sie im Einzelfall weniger als 20 Kunden haben. Dies muss - analog zum Bankenrecht - auch im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
i.V.m. Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
BEHG gelten. Da der Beschwerdeführer 1 somit ohnehin der börsengesetzlichen Bewilligungspflicht untersteht, erübrigen sich Weiterungen zur Thematik der Gewerbsmässigkeit bzw. zur Zahl der Kunden.
Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Effektenhandelstätigkeit des Beschwerdeführers 1 dem Börsengesetz untersteht.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer 1 zu einer als Emissionshaus tätigen Gruppe gehörte. Der Beschwerdeführer 1 verletzte Art. 10 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
BEHG, indem er seine Effektenhandelstätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübte.

6.
Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die Vorinstanz hätte ihm gegenüber keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anordnen dürfen, da die Vorinstanz ihm keinen unerlaubten Effektenhandel bzw. keine Verletzung des Börsengesetzes vorgeworfen habe.
6.1 Die Vorinstanz hatte betreffend den Beschwerdeführer 2 Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer 2 sei einziger Verwaltungsrat der Herma, die gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Verfügung mit anderen Gruppenzugehörigen eng verbunden sei. Laut Beschwerdeführer 1 sei der Beschwerdeführer 2 auch Eigentümer der Herma bzw. deren Muttergesellschaft Q._______ AG. In den Jahren 2003-2004 sei der Beschwerdeführer 2 ausserdem Verwaltungsrat der Nicstic gewesen.
6.2 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, das angeordnete Werbeverbot könne nicht mit der rechtskräftig festgestellten Unterstellungspflicht der Herma gerechtfertigt werden. Als Verwaltungsrat der Herma hafte der Beschwerdeführer 2 nicht kausal für deren Tätigkeiten, sondern nur im Rahmen von Art. 754
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
OR. Im Übrigen habe die Herma keine Aktien an Aussenstehende verkauft; sie habe sich lediglich an Kapitalerhöhungen beteiligt und die neu gezeichneten Aktien an nahe stehende Personen weiterveräussert, wobei der Kaufpreis regelmässig über Kontokorrent abgewickelt worden sei; daraus könne kein pflichtwidriges Handeln des Beschwerdeführers 2 als Verwaltungsrat der Herma abgeleitet werden.
6.3 Der Beschwerdeführer 2 ist alleiniger Verwaltungsrat der Herma, die von der Vorinstanz als Gruppenzugehörige eingestuft wurde. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Sachverhaltsrügen ausgeführt hat, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der Herma und mehreren Gruppenzugehörigen enge geschäftliche Verbindungen bestanden (vgl. oben, E. 4.3.3). Dass die Vorinstanz aufgrund dieser Handelstätigkeiten auf eine Gruppenzugehörigkeit der Herma geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden: Die in E. 4.3.3 erwähnten Aktiengeschäfte der Herma mit Gruppenzugehörigen erfolgten offensichtlich in der Absicht, Drittanlegern im Rahmen von öffentlichen Angeboten auf dem Primärmarkt Effekten von zweifelhafter Werthaltigkeit und zu möglicherweise überhöhten Preisen zu veräussern; nur so lassen sich die diversen Verschiebungen von Aktienanteilen auf wirtschaftlich sinnvolle Art erklären. Als Verwaltungsrat der Herma musste der Beschwerdeführer 2 den Hintergrund der getätigten Transaktionen kennen. Aufgrund seiner Stellung als verantwortliches Organ einer Gruppengesellschaft hat die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer 2 zu Recht aufsichtsrechtliche Massnahmen angeordnet.

7.
Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz grundsätzlich dazu befugt war, gegenüber den Beschwerdeführern Sanktionsmassnahmen anzuordnen, ist im Folgenden zu prüfen, ob die konkret angeordneten Massnahmen angemessen waren.
7.1 Die Vorinstanz hatte gegenüber den beiden Beschwerdeführern ein Effektenhandels- und Werbeverbot angeordnet. Sie begründete dies mit der Gefahr, dass sie ihre Tätigkeit in anderer Form und möglicherweise im Namen anderer Gesellschaften weiterführen würden. Aus Gründen des Anlegerschutzes sei es verhältnismässig, ein Verbot der Ausübung einer Effektenhändlertätigkeit und der entsprechenden Werbung auszusprechen (unter Androhung von Sanktionen im Zuwiderhandlungsfall). Das Werbeverbot diene lediglich als Warnung, inskünftig bewilligungspflichtige Tätigkeiten zu unterlassen, und die angedrohte Publikation erfolge bloss im Wiederholungsfall. Gegenüber dem Beschwerdeführer 2 stelle das Werbeverbot eine Reflexwirkung der gegenüber der Herma angeordneten Massnahmen dar. In der seitens der Herma nicht angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz unzulässige Effektenhändlertätigkeiten der Herma festgestellt und die Konkurseröffnung über diese Gesellschaft angeordnet. Als Verwaltungsrat der Herma sei der Beschwerdeführer 2 mitverantwortlich für die rechtskräftig festgestellten Verletzungen börsenrechtlicher Bestimmungen durch diese Gesellschaft.
7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, es rechtfertige sich nicht, ihnen die gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit bzw. die Werbung dafür zu untersagen, da sie gar keine solche Tätigkeit ausgeübt hätten. Es sei unverhältnismässig, gegenüber dem Beschwerdeführer 2 als Organ der konkursiten Herma ein Werbeverbot aufgrund einer "Reflexwirkung" anzuordnen, ohne dass ihm eine unrechtmässige Tätigkeit nachgewiesen worden sei und ohne dass die Notwendigkeit des Verbotes näher begründet werde.
7.3 Nach Art. 35 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
BEHG trifft die Aufsichtsbehörde die zum Vollzug des Börsengesetzes notwendigen Verfügungen. Im Fall von Missständen stehen der Aufsichtsbehörde diverse Massnahmen zur Verfügung, um den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen (Art. 35 Abs. 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
und Art. 36
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
BEHG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung - dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits sowie der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits - Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4; BGE 131 II 306 E. 3.1).
7.4 Im vorliegenden Fall sind die angeordneten Massnahmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer geeignet und zweckproportional, die unerlaubten Tätigkeiten als Effektenhändler, die sie bis zum Einschreiten der Vorinstanz ausübten, inskünftig zu verhindern. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz unverhältnismässig sein sollte. Aus Gründen des Anlegerschutzes rechtfertigt sich auch die Anordnung des Effektenhandels- und Werbeverbots gegenüber dem Beschwerdeführer 2, da er verantwortliches Organ einer zur Gruppe gehörenden Gesellschaft ist (vgl. oben, E. 4.3.3 und E. 6.3). Was die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorbringen, vermag nicht zu überzeugen, und ihre Beschwerde ist auch insofern als unbegründet abzuweisen.

8.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich die vorinstanzliche Regelung betreffend die Untersuchungskosten.
8.1 Die Vorinstanz auferlegte den 18 Verfügungsadressaten unter solidarischer Haftung die Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-). Sie begründete die solidarische Kostenauferlegung mit verordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie mit der bundesgerichtlichen Praxis.
8.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz hätte sie im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht in die solidarische Kostenauflage einbeziehen dürfen. Es gehe nicht an, bezüglich der Kostenauflage von einer Reflexwirkung der Herma auf den Beschwerdeführer 2 auszugehen, zumal diesem keine Pflichtverletzung i.S.v. Art. 754
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
OR vorzuwerfen sei. Die Kostenauflage entbehre einer gesetzlichen Grundlage und könne auch nicht mit der bundesgerichtlichen Praxis gerechtfertigt werden. Ausserdem ergäben sich Widersprüche zu den Kostenauflagen, die in den superprovisorischen Verfügungen angeordnet worden seien und die die Beschwerdeführer gar nie erhalten hätten. Die Kosten, deren Höhe von der Vorinstanz nicht begründet worden sei, dürften nicht im Nachhinein per "Reflexwirkung" den Beschwerdeführern angelastet werden.
8.3 Die Vorinstanz verwies anlässlich der Duplik auf die detaillierten Kostenabrechnungen der Untersuchungsbeauftragten (A 06 233 ff.). Im Rahmen der superprovisorischen Verfügungen seien den Beschwerdeführern keine Kosten auferlegt worden, weil sich erst zu einem späteren Zeitpunkt erwiesen habe, dass die Beschwerdeführer zur Gruppe gehörten (A 05 459-463).
8.4 Die Eidgenössische Bankenkommission kann für ihre Verfügungen bis zu Fr. 30'000.- pro Partei erheben, wenn sie Entscheide über die Zwangsunterstellung unter das Börsengesetz fällt (Art. 12 Abs. 1 Bst. h
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
EBK-GebV). Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direkten Aufsichtshandlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
EBK-GebV erhoben. Art. 11 EBK-Gebührenverordnung vom 12. Dezember 1996 (EBK-GebV; SR 611.014) legt fest, dass sich die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Verfahrenskosten nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (KostenV VwV; SR 172.041.0) richtet. Gemäss Art. 7 KostenV VwV tragen mehrere Parteien ihre gemeinsamen Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und haften dafür solidarisch, soweit die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel nichts anderes verfügt.
8.5 Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, inwiefern die Auferlegung der Untersuchungskosten gegen die einschlägigen Verordnungsbestimmungen verstossen könnten. Die veranlagten Kosten in Höhe von Fr. 372'880.- wurden durch aufwändige Untersuchungsverfahren verursacht, die die Verfügungsadressaten selber ausgelöst hatten. Die Kosten stehen im Verhältnis zum getätigten Aufwand und bewegen sich in einem angemessenen Rahmen. Die Verfügungsadressaten konnten mittels Wahrnehmung bzw. Verweigerung ihrer Mitwirkungspflichten einen wesentlichen Einfluss auf den Untersuchungsaufwand ausüben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorliegen könnte, die es erlauben würde, von der Regel der solidarischen Kostenverteilung abzuweichen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Verfügungsadressaten zu Recht auch bezüglich Untersuchungskosten als Einheit betrachtet (in diesem Sinn auch die Urteile des Bundesgerichts 2A.442/1999 vom 21.2.2000 sowie 2A.332/2006 vom 6.3.2007). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die Beschwerdeführer einen geringeren Untersuchungsaufwand verursacht haben könnten als die übrigen 16 Verfügungsadressaten. Der zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.- pro Partei wird - bei gleichmässiger Verteilung der Untersuchungskosten auf die 18 Verfügungsadressaten - selbst dann nicht überschritten, wenn die Untersuchungskosten (Fr. 372'880.-) und die Verfahrenskosten (Fr. 50'000.-) addiert werden. Somit ist die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten an die Verfügungsadressaten nicht zu beanstanden.

9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit der Streitsache und der in Frage stehenden Vermögensinteressen auf je Fr. 2'500.- festzusetzen. Sie werden mit den am 1. November 2007 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von je 2'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'500.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. --; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Kaspar Plüss

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 9. September 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6608/2007
Datum : 03. September 2008
Publiziert : 16. September 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Kredit
Gegenstand : unerlaubter Effektenhandel / Verbot der Effektenhändlertätigkeit / Werbeverbot


Gesetzesregister
BEHV: 2 
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 2 Geltungsbereich - (Art. 2 FINIG)
3 
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
4
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 4 Familiäre Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
1    Als familiär verbundene Personen gelten:
a  Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
b  Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad der Seitenlinie;
c  Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
d  Miterbinnen und -erben und Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer vom Erbgang bis zum Abschluss der Erbteilung oder der Ausrichtung des Vermächtnisses;
e  Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB);
f  Personen, die mit einem Vermögensverwalter oder Trustee in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
2    Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Vermögensverwalter Vermögenswerte oder Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn die Vermögensverwalter oder Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch:
a  Dritte, die mit den Personen familiär verbunden sind;
b  einen Trust, eine Stiftung oder ein ähnliches Rechtsgebilde, das durch eine familiär verbundene Person errichtet wurde.
3    Absatz 2 gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EBK-GebV: 12  13
FINIG: 2 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
10 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
35 
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
36
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
HRegV: 52
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG101 ausgestaltet sind.
2    ...102
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
OR: 754
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
126-II-71 • 131-II-306 • 132-II-382
Weitere Urteile ab 2000
2A.332/2006 • 2A.442/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • verwaltungsrat • effektenhandel • bundesverwaltungsgericht • verfahrenskosten • bundesgericht • werbung • wirtschaftlich berechtigter • rechtsanwalt • sanktion • frage • management • sachverhalt • nahestehende person • transaktion • juristische person • natürliche person • geld • kontokorrent • unternehmung
... Alle anzeigen
BVGer
B-1645/2007 • B-2474/2007 • B-6608/2007
BBl
1993/1372
EBK-RS
98/2
EBK-Mitteilungen
48/2006
SZW
1997 S.10