Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-649/2018

Urteil vom 9. Dezember 2019

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Vorwerk International AG,
Verenastrasse 39, 8832 Wollerau,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Flury,
Parteien
Zulauf Partner,

Wiesenstrasse 17, Postfach 1013, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,

Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Registrierung IR 1'264'281 [Küchenmaschine] (fig.).

Sachverhalt:

A.
Die Schutzausdehnung auf die Schweiz der internationalen Registrierung IR 1'264'281 "[Küchenmaschine] (fig.)", mit Ursprungsland Deutschland, der Vorwerk International AG (nachfolgend: Markeninhaberin) wurde dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) von der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) am 10. September 2015 gemeldet. Die Bildmarke, welche die Farben "Weiss, Silber, Dunkelgrau und Grün" in Anspruch nimmt, sieht wie folgt aus:

Das Warenverzeichnis lautet:

Klasse 07: Machines de cuisine électriques; machines de cuisine électriques équipées de fonctions pour hacher, moudre et peser; machines et appareils pour la préparation de plats et boissons, en particulier pour le hachage, la découpe, le broyage, le pressage, le râpage, le mélange, le fouettage, le brassage, l'émulsion et le pétrissage.

Klasse 11: Appareils de cuisson électriques; récipients de cuisson électriques; appareils de cuisson électriques équipés de fonctions intégrées de hachage, broyage et pesage; sorbetières électriques.

Klasse 16: Produits de l'imprimerie; matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception d'appareils); périodiques; livres; fiches de recettes; photographies; représentations graphiques; reproductions graphiques; dessins.

B.

B.a Gegen diese Schutzausdehnung erliess das Institut am 12. August 2016 im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren eine vorläufige Schutzverweigerung ("refus provisoire total"). Trotz Farbanspruch sei die Gemeingutzugehörigkeit des Zeichens vorliegend gegeben. Das hinterlegte Zeichen stelle die Abbildung einer üblichen Küchenmaschine dar. Entsprechend stelle das Zeichen bezüglich der in Klasse 7 und 11 beanspruchten Waren deren Abbildung sowie bezüglich der in Klasse 16 beanspruchten Waren deren Inhalt bzw. Thematik dar. Die Gestaltung weiche nicht in genügendem Masse von im betroffenen Warensegment üblicherweise vorzufindenden Gestaltungen ab.

B.b Unter Einsendung der Vertretervollmacht konstituierte sich der Rechtsvertreter der Markeninhaberin am 12. Januar 2017 fristgerecht.

B.c Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 beantragte die Markeninhaberin die Aufhebung des refus provisoire total vom 12. August 2016 sowie die Gutheissung der Schutzausdehnung. Die hinterlegte und abgebildete Farb- und Formkombination hebe sich deutlich von üblichen Erzeugnissen der Konkurrenten ab, weshalb spätestens der Farbanspruch sowie das Wortbestandteil der Marke einen unterscheidungskräftigen Gesamteindruck verleihe.

B.d Unter Hinweis, es habe das Gesuch einer erneuten Prüfung unterzogen, hielt das Institut mit seinem Schreiben vom 12. April 2017 an seiner bisherigen Zurückweisung fest. Der Markeninhaberin wurde eine Frist zur Einreichung einer letzten Stellungnahme angesetzt.

B.e Nach zweimaliger Fristerstreckung beantragte die Markeninhaberin mit Schreiben vom 14. September 2017, der internationalen Registrierung sei der Schutz in der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren zu gewähren.

C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 verweigerte das Institut der internationalen Registrierung IR 1'264'281 "[Küchenmaschine] (fig.)" für alle beanspruchten Waren die Schutzausdehnung auf die Schweiz. Zur Begründung hielt das Institut fest, die Bildmarke stelle die naturgetreue Abbildung einer Küchenmaschine dar. Deren Form und Gestaltung weiche nicht in hinreichendem Masse von den üblichen Geräteformen des Warensegments ab. Weiter sei das angebrachte Wortelement "VORWERK" kaum lesbar, weshalb es nicht geeignet sei, dem Zeichen die nötige Unterscheidungskraft zu verleihen. Das Zeichen sei somit gemäss Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG für die beanspruchten Waren nicht schutzfähig.

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Markeninhaberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2018 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht:

"1. Die Verfügung des Instituts für Geistiges Eigentum vom 20. Dezember 2017 sei aufzuheben;

2.Die Vorinstanz sei anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr. 1 264 281 für sämtliche beanspruchten Waren den Markenschutz zu gewähren;

3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, das von ihr hinterlegte Zeichen sei unterscheidungskräftig, da sich das zu prüfende Zeichen von seiner Gestaltung ganz erheblich von den üblichen Küchengeräten des betreffenden Warensegments unterscheide. Es hebe sich vom banalen Warensegment ab und verfüge über einen gestalterischen Überschuss. Ausserdem enthalte das Zeichen unter anderem das zweidimensionale Wortelement "Vorwerk", das im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren unterscheidungskräftig sei. Damit käme dem hinterlegten Zeichen bereits daraus Unterscheidungskraft zu. Das Zeichen sei weiter nicht sprachgebunden, weshalb es für die Waren der Klasse 16 nicht inhaltsbezogen sei.

E.
Unter Einreichung sämtlicher Vorakten hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2018 unter Verweis auf die in der angefochtenen Verfügung angegebene Begründung fest, dass die im Zeichen vorhandenen zweidimensionalen Elemente zu klein und zu wenig lesbar seien, sodass diese nicht geeignet seien, dem Zeichen im Gesamteindruck die nötige Unterscheidungskraft zu verleihen. Entsprechend fehle es dem strittigen Zeichen an einem unterscheidungskräftigen Element.

F.
Mit Replik vom 24. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren aufrecht und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG.

G.

G.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 wurden die Parteien antragsgemäss zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG am 15. November 2018 vorgeladen.

G.b Anlässlich der öffentlichen Parteiverhandlung hielten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest.

G.c Das bereinigte Protokoll der Parteiverhandlung vom 15. November 2018 wurde den Parteien am 6. Februar 2019 zugestellt.

H.
Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz im Rahmen der folgenden Urteilserwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin und Inhaberin der international registrierten Marke ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1 Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz sind beide Mitgliedstaaten sowohl der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) als auch des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4). Gemäss der neuen Fassung des Protokolls vom 1. September 2008 gilt nur zwischen Staaten, welche sowohl das Protokoll als auch das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3), unterzeichnet haben, dass die Schutzverweigerung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Notifikation durch die OMPI zu erklären ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b in Verbindung mit Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a und b MMP). Da die Bundesrepublik Deutschland sowohl das Madrider Abkommen als auch das Protokoll zum Madrider Abkommen unterzeichnet hat, gilt vorliegend eine Frist von 12 Monaten für die Erklärung der Schutzverweigerung. Die am 10. September 2015 beginnende Frist ist daher mit Erklärung der Schutzverweigerung vom 12. August 2016 eingehalten.

2.2 Art. 5 Abs. 1 MMP verweist hinsichtlich der möglichen Gründe einer Schutzverweigerung auf das PVÜ. Gemäss Art. 6quinquies PVÜ darf die Eintragung einer Marke unter anderem verweigert oder für ungültig erklärt werden, wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind. Dieser absolute Ausschlussgrund deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen des schweizerischen Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), welches Zeichen im Gemeingut gemäss Art. 2 Bst. a grundsätzlich den Schutz versagt. Die Rechtsprechung nach dem Markenschutzgesetz kann somit vorliegend herangezogen werden (Urteile des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.1 "Magnum"; Urteil des BVGer B-187/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.2 "Deluxe [fig.]").

3.
Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
MSchG). Durch den Markenschutz sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (BGE 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon", BGE 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radomat").

3.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Zum Gemeingut zählen Zeichen, welchen die zur Individualisierung der Ware oder Dienstleistung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und solche, die mit Blick auf einen funktionierenden Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BGE 120 II 144 E. 3b/bb "Yeni Raki"; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz. Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34 ff.; David Aschmann/Michael Noth, in: Noth/Bühler/Thouvenin, [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017 [zit. Noth/Bühler/Thouvenin, Kommentar Markenschutzgesetz], Art. 2 lit. a Rz. 1ff.; Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, [zit. Marbach, SIWR III/1], Rz. 247). Bei einer aus gemeinfreien Elementen zusammengesetzten Marke muss die Originalität zumindest in der Verbindung der einzelnen Elemente liegen - und zwar indem diese in überraschender Weise kombiniert werden (Urteile des BVGer B-6201/2017 vom 16. November 2018 E. 2.1 "1800 Cristalino [fig.]", B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 3.1 "[fig.] emballage", B-2418/2014 vom 17. Februar 2016 E. 3.2 m.w.H. "[bouton] [fig.]"). Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer; neben Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stufen (Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePostSelect", 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Die Freihaltebedürftigkeit beurteilt sich aus Sicht der aktuellen und potentiellen Konkurrenten des Markenanmelders, die mindestens ebenfalls ein virtuelles Interesse haben, das Zeichen für entsprechende Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (Urteile des BVGer B-3549/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 4 "Palace [fig.]", B-4763/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2 "Betonhülse"; Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2007, [zit. Marbach, Verkehrskreise], S. 3 und 11; ders., SIWR III/1, Rz. 258).

3.2 Erschöpft sich ein Zeichen in der Abbildung der gekennzeichneten Ware oder deren Verpackung bzw. in einer Ware, die die Erbringung der gekennzeichneten Dienstleistung unmittelbar verkörpert, ohne dass eine ungewöhnliche Bildperspektive, stilisierte Darstellung oder andere besondere Wiedergabe es unterscheidungskräftig individualisiert, unterliegt es denselben Voraussetzungen wie jene dreidimensionalen Marken, die in der Form der angebotenen Ware oder Verpackung selbst bestehen (sog. "Formmarken"; vgl. Urteile des BVGer B-6201/2017 vom 16. November 2018 E. 2.2 "1800 Cristalino [fig.]", B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 3.2 "[fig.] emballage", B-5120/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 "[élément de prothèse] [fig.]", B-1920/2014 vom 1. September 2015 E. 3.2 "Nilpferd [fig.]", B-6203/2008 vom 27. August 2009 E. 3.2 "Chocolat Pavot II"). Zwar fallen Warenbilder nicht mit der Ware zusammen, aber ihre Unterscheidungskraft geht, vorbehältlich der vorgenannten Ausnahmen, nicht weiter als jene. Auch ist die Sperrwirkung der Warenbildmarke gegen Konkurrenzprodukte mit jener von Formmarken vergleichbar. Dem Einwand, die Ware könnte anders gestaltet sein als die Marke, ist darum in solchen Fällen nicht zu folgen (Urteile des BVGer B-6201/2017 vom 16. November 2018 E. 2.2 "1800 Cristalino [fig.]", B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 3.2 "[fig.] emballage", B-5120/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 "[élément de prothèse] [fig.]", B-1920/2014 vom 1. September 2015 E. 3.2 "Nilpferd [fig.]", B-6203/2008 vom 27. August 2009 E. 3.2 "Chocolat Pavot II"). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Abnehmerkreise in der Waren- oder Verpackungsform grundsätzlich die Gestaltung der Ware bzw. der Verpackung selber sehen (Urteil des BGer 4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 5 "Wellenflasche" mit Hinweis auf BGE 130 III 328 E. 3.5 "Swatch"). Die Warenbildmarke hat dem Warengebrauch, den ihre bildliche Wiedergabe nahelegt und den sie Dritten durch ihre Rechtswirkung verbietet, darum rechtsgenüglich auch selber zu entsprechen.

3.3 Ein betrieblicher Herkunftshinweis wird in der Warenbildmarke erst erkannt, wenn er über funktionale oder ästhetische Aspekte der gezeigten Warenform hinausgeht. Formen, die das Publikum aufgrund der Funktion oder ästhetischen Attraktivität des Produkts erwartet, erreichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht (BGE 120 II 310 E. 3b "The Original"; Urteile des BVGer B-6201/2017 vom 16. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis "1800 Cristalino [fig.]", B-5120/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 3.3 mit Hinweis "[élément de prothèse] [fig.]"; Heinrich/Ruf, Markenschutz für Produktformen?, sic! 2003, S. 395, 402; Magda Streuli-Youssef, Zur Schutzfähigkeit von Formmarken, sic! 2002, S. 794, 797). Dies hat auch für Warenbildmarken zu gelten, welche sich in der Abbildung der beanspruchten Waren bzw. von Bestandteilen derselben erschöpfen. Als Gemeingut gelten vor allem einfache geometrische Grundelemente und Formen, die weder in ihren Einzelheiten noch in Kombination vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und daher mangels Originalität im Gedächtnis der Abnehmer nicht haften bleiben (BGE 133 III 342 E. 3.1 "Trapezförmiger Verpackungsbehälter" mit Hinweis u.a. auf BGE 129 III 514 f. E. 4.1 "Lego"). Dass die zur Frage stehende Form lediglich Merkmale aufweist, anhand welcher sie sich von anderen Produkten unterscheidet, genügt dafür nicht (Michael Noth, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Kommentar Markenschutzgesetz, Art. 2 Bst. b N. 72 m.w.H.). Doch sind dabei die Merkmale nicht einzeln, sondern im Gesamteindruck der Marke zu gewichten (BGE 120 II 307 E. 3.b "The Original"; Urteil des BVGer B-6201/2017 vom 16. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis "1800 Cristalino [fig.]"). Daraus folgt, dass ein Zeichen nicht bereits deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen ist, weil es einen gemeinfreien Bestandteil enthält. Entscheidend ist vielmehr, dass die Marke als Ganzes (in Kombination aller Elemente) nicht von gemeinfreien Elementen geprägt wird (BGE 120 II 307 E. 3.b "The Original [3D]"). Dies gilt sowohl für dreidimensionale Marken an und für sich, als auch für Kombinationen solcher Formen mit zweidimensionalen Bestandteilen (BVGE 2007/35 E. 2 "Goldrentier [3D]"; Urteile des BVGer B-6201/2017 vom 16. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis "1800 Cristalino [fig.]", B-1061/2017 vom 7. August 2018 E. 7.3.3 "Nussknackermännchen [3D]", B-570/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.2.3 "Zigarettenschachtel [3D]").

4.
Vorab ist zu bestimmen, an welche Abnehmer sich die beanspruchten Waren der vorliegend streitigen Marke richten.

4.1 Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass sich die in den Klassen 7 und 11 beanspruchten Küchenmaschinen neben den Endkonsumenten auch an Fachkreise, wie zum Beispiel Köche und Gastronomen richten. Betreffend die in Klasse 16 beanspruchten Waren hält die Vorinstanz weiter fest, diese würden sich ebenfalls an Biologen oder Mediziner richten (angefochtene Verfügung, Rz. 6). Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass sich die Küchenmaschine an Durchschnittsabnehmer ohne Fachkenntnisse richte (Beschwerde, Rz. 24-26).

4.2 Die beanspruchten Waren der Klassen 7 und 11 betreffen elektrische Küchenmaschinen und deren Zubehör. Solche Küchenmaschinen werden sowohl von Fachkreisen wie Köche und Gastronomen, als auch von kochinteressierten Endabnehmern eingekauft (Urteil des BVGer B-2102/2016 vom 27. März 2018 E. 4 "Norma [fig.]"). Die in Klasse 16 beanspruchten Waren ihrerseits richten sich ebenfalls an ein breites Publikum (Urteile des BVGer B-3939/2016 vom 16. Mai 2018 E. 3 "Young Global Leaders", B-2102/2016 vom 27. März 2018 E. 4 "Norma [fig.]"), nämlich vornehmlich an Endkonsumenten, aber auch an Fachkräfte wie Gastronomen. Da die Schutzverweigerung auf der fehlenden Unterscheidungskraft der strittigen Marke gründet, ist ein besonderes Augenmerk auf die Sicht der relevanten Verkehrskreise zu legen. Bei Waren, die sowohl an Fachleute als auch an Endverbraucher vertrieben werden, steht die Sichtweise der grössten und am wenigsten erfahrenen Marktgruppe im Vordergrund (Urteil des BVGer B-559/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweis "Un gout de fou...jusq'au bout"; David Aschmann, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Kommentar Markenschutzgesetz, Art. 2 Bst. a N. 29 ff., insb. 32).

5.
Wie die massgeblichen Verkehrskreise eine hinterlegte Marke verstehen und welchen Sinn sie ihr beilegen, ist nicht abstrakt, sondern im Verwendungszusammenhang des strittigen Zeichens als Marke und mit Bezug auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, für welche es beansprucht wird (BGE 133 III 342 f. E. 3.2 "Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 209). Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist nach Massgabe des Hinterlegungsgesuchs zu prüfen (BGE 120 II 307 E. 3a "The Original [3D]"; Urteil des BVGer B-5120/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 5 "[élément de prothèse] [fig.]"; Entscheid der Rekurskommission für Geistiges Eigentum [RKGE], in: sic! 2006 264 E. 5 "Tetrapack [3D]"). Nachfolgend ist daher zu untersuchen, ob der abgebildeten Form und deren Gestaltung (vgl. E. 3.2 f. hiervor) aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft zukommt.

5.1 Die hinterlegte Bildmarke zeigt die fotografische Abbildung einer Küchenmaschine bestehend aus einer einem Sockel ähnlichen weissen Stütze, welche sich kragenförmig um einen silberfarbenen, sich am oberen Rand trichterförmig ausweitenden Topf windet. Am unteren Rand des Geräts ist eine Bedientafel ersichtlich, worauf sich auf der rechten Seite ein grosser Knopf befindet und links davon in Grossbuchstaben "VORWERK" notiert ist. Oberhalb der Bedientafel sind links und rechts senkrecht jeweils drei aus grünen Punkten bestehende Linien angebracht. Die beanspruchten Farben sind neben grün auch weiss, silbrig und grau. Die Warenbildmarke kombiniert somit Form- und Schriftelemente. Das dargestellte Zeichen stellt die Abbildung einer Küchen- oder Kochmaschine dar und ist demnach, wie in E. 3.2 hiervor erläutert, wie eine dreidimensionale Marke zu prüfen.

5.2 Die Vorinstanz hält fest, dass die hinterlegte Abbildung von den relevanten Abnehmern als naturgetreue Abbildung eines Koch- und Küchengeräts oder einer Koch- und Küchenmaschine wahrgenommen werde (angefochtene Verfügung, Rz. 7 f.). Im Bereich der Küchenmaschinen bestehe eine grosse Formenvielfalt (angefochtene Verfügung, Rz. 12). Weder die Form des Sockels, der hinten höher sei als vorne, noch die Ausgestaltung des Behälters, der sich trichterartig gegen oben erweitert oder die Knöpfe, welche zur Bedienung des Geräts notwendig seien, würden genügend von üblichen Gestaltungsvarianten abweichen (angefochtene Verfügung, Rz. 9 ff). Auch die für die Form verwendete weisse, silbrige, dunkelgraue und grüne Farbe weiche nicht genügend vom Herkömmlichen ab (angefochtene Verfügung, Rz. 4). Betreffend die betroffenen Waren der Klasse 16 liege in Verbindung mit den Fotografien und grafischen Abbildungen/Zeichen auf der Hand, dass es sich um ein Foto, eine Abbildung oder eine Zeichnung des im Zeichen abgebildeten Geräts handelt. Die hinterlegte Abbildung stelle somit einen direkten Hinweis auf den Inhalt oder das Thema der beanspruchten Waren dar (angefochtene Verfügung, Rz. 22).

5.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Bildrecherche der Vorinstanz nicht genau spezifiziert sei und die Rechercheergebnisse, die mit den beanspruchten Waren kaum etwas zu tun haben, etwas "gar leichtfertig" mit dem Hinweis auf die "banale Form" abgetan würden (Beschwerde, Rz. 21). Es sei auffällig, dass beim strittigen Zeichen die Aufnahme frontal erfolgt sei (Beschwerde, Rz. 30). Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, eine ungewohnte und unerwartete Figur zu schaffen, da deutlich sei, dass im fraglichen Warensegment nur selten frontal fotografiert werde und das strittige Zeichen in seiner Gestaltung ganz erheblich von den üblichen Warensegmenten abweiche und ein gestalterischer Überschuss vorliege (Beschwerde, Rz. 32). Es liege daher kein Gemeingut vor, weil die Form von der typisch erwarteten Warengestaltung abweiche (Beschwerde, Rz. 34). Ausserdem stelle das strittige Zeichen nicht die Warenform dar, die für die Ausführung der einzelnen Arbeitsschritte (Hacken, Wägen oder Mahlen) erforderlich sei, sondern eine Art "aufgepeppte Variante" (Beschwerde, Rz. 39). Der massgebliche Verkehrskreis werde daher das strittige Zeichen als Herkunftshinweis verstehen (Beschwerde, Rz. 39). Des Weiteren sei die Wortbildmarke "VORWERK" aufgedruckt, was zur Schutzfähigkeit beitrage (Beschwerde, Rz. 42). Betreffend Klasse 16 gehe es vorliegend um ein Bild, welches von den Konsumenten in Sprache übersetzt werden müsse, um den Inhalt eines "Druckereierzeugnisses" zu erschliessen. Schon diese Übersetzungsarbeit erfordere im Vergleich mit sprachgebundenen Zeichen derart viele Gedankenschritte, dass an der Schutzfähigkeit des Zeichens im Zusammenhang mit den in Klasse 16 beanspruchten Waren kein Zweifel bestehen könne (Beschwerde, Rz. 48).

5.4 Das Zeichen beansprucht Schutz im Zusammenhang mit Waren der Klassen 7, 11 und 16. Im beanspruchten Warensegment der Klassen 7 und 11, nämlich "Machines de cuisine électriques; machines de cuisine électriques équipées de fonctions pour hacher, moudre et peser; machines et appareils pour la préparation de plats et boissons, en particulier pour le hachage, la découpe, le broyage, le pressage, le râpage, le mélange, le fouettage, le brassage, l'émulsion et le pétrissage" und "Appareils de cuisson électriques; récipients de cuisson électriques; appareils de cuisson électriques équipés de fonctions intégrées de hachage, broyage et pesage; sorbetières électriques", ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass insbesondere Küchengeräte, welche diverse Funktionen (Wägen, Mahlen oder Hacken und teils auch Kochen) kombinieren und sie in einem einzigen Gerät anbieten, häufig in ähnlicher Form und mit denselben Elementen in der Schweiz angeboten und vermarktet werden (vgl. Produkte der Unternehmen Groupe SEB, https://www.moulinex.ch/de/Speisenzubereitung/Küchenmaschinen-mit-Kochfunktion/COMPANION-XL-HF806/p/9100027160; Rotel AG, https://www.rotel-haushaltsgeraete.ch/Backen-Kochen-Erhitzen/THERMOCOOKEREXPERT448CH1.aspx; Magimix SAS, https://www.magimix.com/ch-de/produkte/Produktlinie/Multifunktions-Kuchenmaschine-mit-Kochfunktion/Cook-Expert/; Dipl. Ing. Fust AG, https://www.fust.ch/de/p/kuechengeraete/kuechenmaschinen-mixer-co/food-processor/fust/gourmet-cook-8323353.html; alle zuletzt besucht am 20. November 2019). Die Formenvielfalt ist insbesondere betreffend Ausgestaltung des Sockels gross. Diese Geräte verfügen jedoch meist über einen silbrigen Behälter mit Deckel. Auch ein weisser Sockel ist nicht selten. Ebenso ist bei den meisten Küchenmaschinen eine Schaltfläche vorhanden. Generell sind die häufig gebrauchten Farben weiss, grau und silbrig. Das strittige Zeichen fällt in diese Kategorie: So verfügt es über einen silbernen Behälter, welcher von einem weissen Kragen umschlossen wird, der an einen Sockel erinnert. Diese von der Beschwerdeführerin als "weisser Kragen" bezeichnete Stütze stellt an sich ein grundsätzlich übliches Element dar, denn darauf bzw. darin wird der Behälter festgemacht. Der behälterumrandende Kragen verfügt zwar über eine gewisse gestalterische Qualität, welche jedoch nicht genügend vom Gewohnten und Erwarteten abweicht. Die am Sockel angebrachten Bedienelemente sind zum einen technisch nötig und zum anderen an einem üblichen Ort angebracht. Hinzuweisen ist weiter auf den grossen, trichterartigen Behälter am oberen Ende des Sockels, welcher von der Beschwerdeführerin als umgekehrter Kamin bezeichnet wird. Eine so breite Ausweitung mit einer Art Deckel ist bei den
restlichen Küchenmaschinen nicht ersichtlich, jedoch gibt es einerseits diverse Behälter mit einem Deckel und zweitens wird die hier zu beurteilende Ausgestaltung, die teilweise funktional bedingt ist, nicht als ungewöhnlich wahrgenommen. Als grafische Gestaltung ist auf den meisten Küchengeräten ein Schriftzug der Marke abgedruckt, welcher aber beim strittigen Zeichen im Vergleich zu den anderen Marken aufgrund seiner kleinen Grösse kaum ins Gewicht fällt. Die grüne Farbe, welche sich in Form von grünen Punkten oberhalb der Betriebstafel befindet, ist kaum erkennbar und äusserst unauffällig. Damit kann festgestellt werden, dass die Formelemente zwar nicht als gänzlich banal beurteilt werden können, es sich aber im betroffenen Warensegment der Klassen 7 und 11 nicht um eine ungewöhnliche Gestaltung handelt.

5.5

5.5.1 Nachdem sich also die Formelemente der strittigen Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu wenig vom üblichen Formenschatz abheben, gilt es die zusätzlichen Zeichenelemente zu prüfen. Bei banalen oder wenig unterscheidungskräftigen Waren- oder Verpackungsformen, die mit unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen kombiniert sind, entfällt der Ausschlussgrund des Gemeinguts, wenn die zweidimensionalen Elemente den dreidimensionalen Gesamteindruck wesentlich beeinflussen (Urteile des BVGer B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5.4.1 "ALEXANDRA Laurent-Perrier [3D]", B-6201/2017 vom 16. November 2018 E. 4.5.1 "1800 Cristalino [fig.]", B-1061/2017 vom 7. August 2018 E. 7.3.3 "Nussknackermännchen [3D]", B-570/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.2.3 "Zigarettenschachtel [3D]"). Entscheidend ist, ob mit dem zusätzlichen Element ein Bezug zur betrieblichen Herkunft der Ware geschaffen wird und die Form deshalb unterscheidungskräftig wirkt (BVGE 2007/35 E. 5 "Goldrentier [3D]"; Urteile des BVGer B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5.4.1 "ALEXANDRA Laurent-Perrier [3D]", B-7379/2006 vom 17. Juli 2007 E. 4.4 "Leimtube [3D]", B-564/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 6 "Behälter mit Körperpflegemittel [3D]"). Ein solcher Bezug kann insbesondere durch gut erkennbare und unterscheidungskräftige zweidimensionale Elemente geschaffen werden, bspw. durch einen Firmenschriftzug, sofern dieser nicht nur auf einer Seite derselben Form angebracht wird (BVGE 2007/35 E. 6 "Goldrentier [3D]") bzw. soweit dieser im Vergleich zu der Form nicht zu klein ist (Urteile des BVGer B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5.4.1 "ALEXANDRA Laurent-Perrier [3D]", B-5341/2015 vom 29. September 2017 E. 10.2.3.2 "[instrument d'écriture] MONTBLANC-MEISTERSTÜCK [3D]", B-2676/2008 vom 23. Januar 2009 E. 7.1 "Flasche [3D]").

5.5.2 In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, die aufgedruckte Kennzeichnung des Unternehmens "Vorwerk" sowie die grünen Punkte würden das Zeichen als ungewöhnlich und unterscheidungskräftig gestalten. Betreffend die grünen Punkte auf dem Gerät ist festzustellen, dass die meisten Kennzeichnungen bei den Vergleichswaren entweder rot oder schwarz sind. Grün kann daher im Vergleich auffallen. Jedoch sind auf der Abbildung der Marke die grünen Punkte kaum erkennbar und äusserst unauffällig. Das auf der linken Seite am unteren Rand neben der Bedienfläche angebrachte Wortelement "VORWERK" ist in einer einfachen Schrift dargestellt und wird von zwei als wolkenartige Umrandung genannten Kreisen umgeben. "Vorwerk" bedeutet gemäss Lexikon "zu einem grösseren Gut gehörendes Landgut" oder "Teil einer Burg" (Brockhaus, Deutsches Wörterbuch, 9. Auflage 2011). Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass der Schriftzug "VORWERK" aufgrund seiner sehr geringen Grösse kaum wahrnehmbar sei und den Gesamteindruck des Zeichens nicht beeinflusst (Vernehmlassung, Rz. 7). In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2724/2007 vom 17. Oktober 2007 "NIVEA" vor, und leitet daraus zu ihren Gunsten ab, dass der Begriff "NIVEA" etwa gleich gross wie im vorliegenden Fall "VORWERK" wiedergegeben worden sei, aber ihrer Ansicht nach deutlich schlechter lesbar sei (Beschwerde, Rz. 44). Sie schliesst daraus, dass die Wortmarke im vorliegenden Fall dem strittigen Zeichen Unterscheidungskraft verleiht. Diesbezüglich ist jedoch der Vorinstanz beizupflichten, wenn diese vorbringt, im Urteil "NIVEA" sei das Wortelement im Vergleich zur Gesamtgrösse der Form nicht nur grösser gehalten, sondern auch farblich hervorgehoben und insbesondere sehr prominent (mittig) platziert worden (Vernehmlassung, Rz. 7). Der Schriftzug "VORWERK" ist vorliegend im Verhältnis zur Küchenmaschine um ein Vielfaches kleiner geschrieben und fällt auf dem strittigen Zeichen im Vergleich zur Gesamtgrösse der Küchenmaschine nicht auf, sondern bleibt klein und unauffällig. Kommt hinzu, dass andere Elemente wie zum Beispiel der Topf der Küchenmaschine schneller ins Auge fallen. Wohl erwartet der Abnehmer auf einem Gerät zumeist ein Vermerk auf eine Marke des Herstellers, so wie die meisten Küchenmaschinen über eine Kennzeichnung des Herstellers verfügen (vgl. E. 5.4 hiervor). Doch vorliegend fällt die Wortmarke weder durch eine besonders auffällige Platzierung noch durch eine bestimmte Farbe auf. Ein schwarzer Schriftzug auf einem weissen Hintergrund ist in diesem Zusammenhang nicht aussergewöhnlich. Die Schriftart ist banal und weicht nicht vom Erwarteten ab. Umrandet wird das Wortelement zwar durch jeweils
zwei sich in der Mitte berührende, offene Halbkreise ober- und unterhalb des Schriftzugs. Doch auch diese sind im Gesamteindruck nicht besonders auffällig, sodass sie für sich keine Unterscheidungskraft begründen. Das Wortelement und dessen Umrandung ist im Vergleich zur gesamten Zeichenabbildung nicht prägend, und zwar unabhängig davon, ob für die Beurteilung des Zeichens auf die Abbildung in der Gazette OMPI des marques internationales oder auf die Abbildung der deutschen Basiseintragung Rückgriff genommen wird (vgl. hierzu Urteil des BVGer B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5.5 ff. "ALEXANDRA Laurent-Perrier [3D]"). In allen Abbildungen des strittigen Zeichens ist der Schriftzug im Verhältnis zu klein und zu wenig prägend. Folglich vermag der Schriftzug dem strittigen Zeichen vorliegend keine Unterscheidungskraft zu verleihen. Folglich handelt es sich - wie die Vorinstanz richtig festhält - nicht um eine im Gesamteindruck unterscheidungskräftige Warenbildmarke.

5.6 Im Übrigen vermag die frontale Aufnahme des Geräts an der Tatsache, dass das Zeichen eine erkennbare Koch- oder Küchenmaschine oder ein erkennbares Koch- oder Küchengerät darstellt, nichts zu verändern. Auch wenn das Gerät nur von einer Seite her gezeigt wird, ist dieses Gerät doch klar als solches erkennbar. Weder verändert die Perspektive etwas an der Wahrnehmung des Zeichens, noch ist sie unerwartet. Die vorliegende Perspektive schafft keine Unterscheidungskraft.

6.
Bleibt zu prüfen, ob das Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren "Produits de l'imprimerie; matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception d'appareils); périodiques; livres; fiches de recettes; photographies; représentations graphiques; reproductions graphiques; dessins" in Klasse 16 dem Gemeingut zuzurechnen ist. Die Vorinstanz hat dem Markeneintragungsgesuch diesbezüglich den Markenschutz in der Schweiz verweigert, weil das Zeichen ohne Gedankenarbeit von den relevanten Abnehmern als naturgetreue Abbildung eines Koch- und Küchengeräts/einer Koch- und Küchenmaschine wahrgenommen wird (angefochtene Verfügung, Rz. 8).

6.1 Bei Druckereierzeugnissen handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung um Waren, bei denen als Wert nicht deren äussere Merkmale im Vordergrund stehen, sondern deren geistiger Inhalt (Urteile des BVGer B-3269/2009 vom 25. März 2011 E. 5.2.1 "Grand Casino Luzern", B-642/2008 vom 30. September 2009 E. 5.1 "Park Avenue", B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3 "Pirates of the Carribean"). Zu diesen Waren zählen insbesondere Medien, worunter auch die "Druckereierzeugnisse" der Klasse 16 fallen. Im Zusammenhang mit diesen Waren versuchen die massgeblichen Verkehrskreise die Marke hauptsächlich im Hinblick auf den möglichen Inhalt und nicht bloss auf die äusseren Merkmale der Waren zu deuten (Urteil des BVGer B-3269/2009 vom 25. März 2011 E. 5.2.1 mit Hinweis "Grand Casino Luzern"). Dasselbe gilt ebenfalls für periodisch erscheinende Medien sowie für Bücher.

Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass allein die Tatsache, wonach eine Marke das Thema inhaltsbezogener Waren beschreibe, nicht unbesehen zu einem Schutzausschluss führen könne (vgl. Urteile des BVGer B-5786/2011 vom 23. November 2012 E. 5.3 "QATAR AIRWAYS", B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.4 ff. "Pirates of the Caribbean"). Vielmehr ist Markenschutz zu gewähren für reine Fantasiezeichen, über welche erst die damit gekennzeichneten inhaltsbezogenen Waren selbst näher Aufschluss geben. Dasselbe gilt für Marken, die zwar eine mögliche Inhaltsangabe miteinschliessen, aber schlagwortartig und einprägsam gebildet sind und die Absicht erkennen lassen, zur Unterscheidbarkeit von anderen Waren und Dienstleistungen beizutragen (Urteil des BVGer B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.4 f. "Pirates of the Caribbean").

6.2 Das hinterlegte Zeichen "[Küchenmaschine] (fig.)" zeigt eine Küchenmaschine und weist daher thematisch auf Kochen oder eine Ware mit Bezug zur Küche sowie Küchenutensilien hin: Ein solches Gerät hängt jedenfalls mit der Thematik "Essensvorbereitung" eng zusammen. Es stellt sich also die Frage, ob der Abnehmer, der das strittige Zeichen auf einem Druckereierzeugnis abgebildet sieht, auf einen entsprechenden Sinngehalt bzw. Inhalt des Druckereierzeugnisses schliesst. Eine gedankliche Verbindung zu diesem Thema stellt sich beim Abnehmer ohne Weiteres ein beim Anblick eines typischen Symbols für Kochen und Essen, wie es beispielsweise ein Kochlöffel ist. Angesichts dessen, dass es sich beim Kochlöffel um ein traditionell essentielles Kochinstrument handelt, wird der Abnehmer beim Anblick eines solchen Symbols auf einem Buch ohne grossen Gedankenaufwand und ohne Fantasie eine Verbindung zum Thema Kochen und Essen herstellen und davon ausgehen, dass es ein Kochbuch ist, oder das Buch die Themen Kochen oder Essen zum Inhalt hat. Nun handelt es sich beim strittigen Zeichen um eine komplexere Form eines Küchenutensils. Vorliegend zu beurteilen ist ein Küchengerät, welches einzig und allein für die Verarbeitung von Lebensmitteln und die Herstellung von Essgerichten verwendet wird. Eine Küchenmaschine ist quasi die moderne Weiterentwicklung des analogen Kochlöffels und kommt heutzutage vermehrt auch bei Amateurköchen zum Einsatz. Insofern wird der Abnehmer bei der Ansicht des strittigen Zeichens auf einem Buch in Anlehnung an den Kochlöffel auf den thematischen Sinngehalt von Kochen, Küche oder Essensvorbereitung schliessen. Beim Abnehmer entsteht bei der Ansicht eines Buchs mit der Abbildung des strittigen Zeichens die Erwartung, dass es sich beispielsweise um ein Kochbuch mit auf das Gerät abgestimmten Rezepten handelt. Dies gilt nicht nur für Bücher, periodisch erscheinende Medien und andere Druckereierzeugnisse, sondern auch für die ebenfalls beanspruchten Instruktions- und Lehrmaterialien. Ist das strittige Zeichen auf einer Instruktionsbroschüre oder einem Lehrmittel abgebildet, so wird der Abnehmer darin ohne grossen Gedankenaufwand erkennen, dass es um eine Anleitung für die abgebildete Ware bzw. deren Gattung geht. Typischerweise sind auf Instruktionsanweisungen jene Geräte abgebildet, deren Funktion erläutert wird, denn die Abbildung anderer Geräte würde den Konsumenten eher verwirren. Damit ist das strittige Zeichen für die in Klasse 16 beanspruchten Waren "Produits de l'imprimerie; matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception d'appareils); périodiques; livres" direkt beschreibend.

6.3 Unter "fiches de recettes", zu Deutsch Rezeptkarten, versteht der Abnehmer eine postkartenähnliche Papierkarte. Auf dieser Papierkarte kann einerseits Platz sein, um ein eigenes Rezept aufzuschreiben (vgl. Beispiele von Blankorezeptkarten unter https://www.amazon.de/rezeptkarten-blanko/s?k=rezeptkarten+blanko; zuletzt besucht am 26. September 2019). Andererseits kann der Abnehmer darunter auch eine Karte verstehen, bei derer auf der einen Seite der Karte das fertiggekochte Rezept abgebildet und auf der anderen Seite das Rezept abgedruckt ist (vgl. Beispiele von Rezeptkarten der Migros https://famigros.migros.ch/de/essen-und-trinken/kochtipps/rezept-karten, Rezeptkarten von Betty Bossi https://www.bettybossi.ch/de/Admin/Display/1064778/Rezeptkarten, Rezeptkarten von Fooby https://fooby.ch/de/rezepte/februar-2019.html; zuletzt besucht am 26. September 2019). Inhaltlich stehen bei diesen Karten üblicherweise nicht Kochgeräte, sondern Rezepte im Vordergrund. Allerdings ist gerade im Zusammenhang mit modernen Küchenmaschinen eine Besonderheit zu erwähnen: In solchen Geräten werden immer mehr Funktionen vereint. So existieren Küchenmaschinen mit denen man nahezu gleichzeitig verschiedene Stufen eines Kochvorganges durchführen kann (vgl. E. 5.4 hiervor). Es ist daher möglich, in derselben Maschine etwas zu wägen, dann zu mischen und dann zu kochen bzw. backen (wie z.B. bei einer Brotmaschine). Entsprechend ist analog zum obengenannten Vergleich mit dem Kochlöffel festzuhalten, dass der Abnehmer bei der Abbildung eines Küchengeräts auf einer Rezeptkarte nebst dem Hinweis auf das Thema Kochen auch an die Küchenmaschine per se denken kann, und den Hinweis dahingehend versteht, dass es sich um eine Rezeptkarte für solch ein Multifunktionsgerät handelt. Daher ist die Warenbildmarke auch betreffend Rezeptkarten in Klasse 16 direkt beschreibend bezüglich Inhalt und Zweck.

6.4 Schliesslich stellt das strittige Zeichen im Zusammenhang mit Fotografien, grafischen Darstellungen und grafischen Wiedergaben sowie Zeichnungen der Klasse 16 die Waren selbst sowie deren Inhalt dar. Zum einen handelt es sich beim strittigen Zeichen um eine fotografische Darstellung per se. Andererseits erkennen die Abnehmer im Zeichen ohne Gedankenaufwand den thematischen Inhalt der Waren und schliessen, dass die in den beanspruchten Fotografien, grafischen Darstellungen und Wiedergaben sowie den Zeichnungen eine Küchenmaschine abgebildet ist. Das strittige Zeichen wird daher - entsprechend der Verfügung der Vorinstanz - für diese Waren als direkte Beschreibung des Inhalts und der Warenart erkannt. Entsprechend ist das Zeichen in deren Zusammenhang ebenfalls nicht zum Markenschutz zuzulassen.

6.5 Ob auch ein Freihaltebedürfnis am Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren besteht, kann in casu offen gelassen werden, da es der Marke bereits an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt (Urteil des BVGer B-4762/2011 vom 28. November 2012 E. 6.3 "myphotobook").

7.
Im Ergebnis ergibt sich, dass die internationale Registrierung IR 1'264'281 "[Küchenmaschine] (fig.)" betreffend die in den Klassen 7, 11 und 16 beanspruchten Waren originär nicht unterscheidungskräftig ist und sich als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG erweist. Die Vorinstanz hat ihr den Markenschutz in der Schweiz zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.

8.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- anzunehmen ist (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit auf Fr. 3'000.- zu beziffern. Allerdings hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verlangt. Für eine öffentliche Parteiverhandlung werden die Kosten auf zusätzlich Fr. 1'000.- festgesetzt. Insgesamt belaufen sich die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Gerichtskosten damit auf Fr. 4'000.-. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Den darüberhinausgehenden Betrag von Fr. 1'000.- hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

8.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird diesem Betrag angerechnet. Den Restbetrag von Fr. 1'000.- hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. IR1264281; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 12. Dezember 2019
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-649/2018
Datum : 09. Dezember 2019
Publiziert : 19. Dezember 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Internationale Registrierung IR 1'264'281 [Küchenmaschine] (fig.)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
MSchG: 1 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
22a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
119-II-473 • 120-II-144 • 120-II-307 • 122-III-382 • 129-III-514 • 130-III-328 • 133-III-342 • 133-III-490 • 139-III-176
Weitere Urteile ab 2000
4A.15/2006 • 4A_330/2009 • 4A_492/2007 • 4A_528/2013 • 4A_6/2013
Stichwortregister
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BVGE
2007/35
BVGer
B-1061/2017 • B-1722/2016 • B-1759/2007 • B-187/2018 • B-1920/2014 • B-2102/2016 • B-2294/2018 • B-2418/2014 • B-2676/2008 • B-2724/2007 • B-3269/2009 • B-3549/2013 • B-3939/2016 • B-4762/2011 • B-4763/2012 • B-5120/2014 • B-5341/2015 • B-559/2019 • B-564/2007 • B-570/2008 • B-5786/2011 • B-6201/2017 • B-6203/2008 • B-642/2008 • B-649/2018 • B-7379/2006
sic!
200 S.2 • 200 S.3 • 2006 S.264