Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-613/2008
{T 0/2}

Urteil vom 6. November 2008

Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.

Parteien
A._______,
vertreten durch Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1077, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Schutz der internationalen Registrierung Nr. 875 477 NANOBONE.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 15. Juli 2005 international registrierten Wortmarke Nr. 875 477 NANOBONE mit Ursprungsland Deutschland. Der Schutz aus der internationalen Registrierung wurde für die Schweiz für folgende Waren der Klassen 1, 5 und 10 begehrt:
"1: Produits chimiques à usage industriel et scientifique, notamment produits chimiques à base d'hydroxyapatite/dioxyde de silicium, notamment sous forme de granulés, vitrocéramiques et articles moulés; implants enduits par procédés de projection au plasma ou toute autre méthode d'enduction (compris dans cette classe); préparations à base d'hydroxyapatite/dioxyde de silicium (comprises dans cette classe);
5: Produits pharmaceutiques et vétérinaires, notamment matériaux inorganiques de substituts osseux pour le comblement en cas d'imperfection ou malformation osseuse, pour le remodelage osseux, pour la recalcification, y compris pour la redensification des os ostéoporotiques; produits pour le traitement de problèmes parodontaux; matériaux de substituts osseux notamment sous forme de granulés, vitrocéramiques et articles moulés, y compris les matériaux de substituts osseux à base d'hydroxyapatite/dioxyde de silicium (hormis les articles de la classe 10);
10: Implants constitués de matériaux artificiels à usage médical, vétérinaire et dentaire; implants enduits à base de matériaux artificiels; y compris les implants enduits de substances chimiques à base d'hydroxyapatite/dioxyde de silicium, notamment implants orthopédiques, traumatologiques et dentaires."

B.
Am 15. Februar 2007 erliess die Vorinstanz einen "refus provisoire" für sämtliche beanspruchten Waren aufgrund absoluter Ausschlussgründe. Zur Begründung führte sie aus, das Zeichen sei beschreibend bezüglich Art, Zweckbestimmung, Eigenschaft und Zusammensetzung der beanspruchten Waren. "Bone" sei das englische Wort für Knochen. Bei "nano" handle es sich um ein Wortelement, das die Einheit, der es vorangestellt sei, um 109 teile, wie auch die übliche Abkürzung von Nanotechnologie. Die Adressaten würden das Zeichen so verstehen, dass es sich um Produkte handle, welche für die Nanotechnologie bezüglich Knochen bestimmt seien, oder als künstliche durch Nanotechnologie geschaffene Produkte (künstliche Knochen). Es sei für die beanspruchten Waren beschreibend und nicht unterscheidungsfähig.

C.
Mit Schreiben vom 13. April 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend, NANOBONE sei eine Wortneuschöpfung ohne klar erkennbaren Sinngehalt. Knochen im Nanometerbereich würden nicht existieren. Auch als "Kleinstknochen" verstanden, ergebe das Zeichen keinen vernünftigen Wortsinn. Im Weiteren verwies sie darauf, dass das Zeichen z.B. in Deutschland, den USA, Kanada und Australien eingetragen worden sei.

D.
Am 16. Juli 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie halte an der Schutzverweigerung für sämtliche beanspruchten Waren fest.

E.
Mit Stellungnahme vom 12. September 2007 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, die Marke sei unterscheidungskräftig. Sie bemängelte, die Vorinstanz stelle nur auf den Begriff "Nanotechnologie" anstatt "nano" ab. Die Interpretation des Zeichens aufgrund des Begriffs Nanotechnologie sei keineswegs eindeutig. Unklar sei auch, wie das Zeichen für chemische Substanzen oder pharmazeutische Produkte, wie sie in Klasse 1 eingetragen seien, beschreibend sein solle.

F.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 verweigerte die Vorinstanz der Marke definitiv den Schutz für die folgenden Waren:
"1: Implants enduits par procédés de projection au plasma ou toute autre méthode d'enduction (compris dans cette classe);
5: Produits pharmaceutiques et vétérinaires, notamment matériaux inorganiques de substituts osseux pour le comblement en cas d'imperfection ou malformation osseuse, pour le remodelage osseux, pour la recalcification, y compris pour la redensification des os ostéoporotiques; produits pour le traitement de problèmes parodontaux; matériaux de substituts osseux notamment sous forme de granulés, vitrocéramiques et articles moulés, y compris les matériaux de substituts osseux à base d'hydroxyapatite/dioxyde de silicium (hormis les articles de la classe 10);
10: Implants constitués de matériaux artificiels à usage médical, vétérinaire et dentaire; implants enduits à base de matériaux artificiels; y compris les implants enduits de substances chimiques à base d'hydroxyapatite/dioxyde de silicium, notamment implants orthopédiques, traumatologiques et dentaires."
Gleichzeitig liess sie die internationale Registrierung Nr. 875 477 NANOBONE für die folgenden Waren in der Schweiz zu:
"1: Produits chimiques à usage industriel et scientifique, notamment produits chimiques à base d'hydroxyapatite/dioxyde de silicium, notamment sous forme de granulés, vitrocéramiques et articles moulés, préparations à base d'hydroxyapatite/dioxyde de silicium (comprises dans cette classe). "
Sie begründete ihren Entscheid damit, es handle sich um wissenschaftliche, medizinische und medizinaltechnische Waren, welche sich in erster Linie an Fachpersonen richteten. Die massgebenden Verkehrskreise setzten sich aus Spezialisten aus dem Gebiet Wissenschaft, Technik, Medizin zusammen. Es könne vorausgesetzt werden, dass ihnen die Begriffe "nano" und "bone" bekannt seien. "Nano" sei ein Wortbildungselement mit der Bedeutung "sehr klein", "winzig", "10-9" (z.B. in Nanometer) und werde in der Umgangssprache im Sinne von Nanotechnologie verwendet. "Bone" werde mit Knochen übersetzt. Die Kombination beider Begriffe werde von den Abnehmerkreisen ohne Gedankenaufwand im Sinne von "nanotechnologischer Knochen", "nanotechnologisch behandelte, hergestellte Knochen" oder "Waren für nanotechnologische Knochen" verstanden. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 1 handle es sich zwar um Produkte, bei denen nanotechnologisches Material eingesetzt werden könne. Nur bei den Implantaten könne es sich aber um Knochen handeln. Bei diesen und den Produkten der anderen Klassen habe das Zeichen einen ausschliesslich beschreibenden Sinngehalt und es sei dem Abnehmer nicht möglich, darin einen Herkunftsnachweis zu sehen. Es fehle dem Zeichen somit die konkrete Unterscheidungskraft. Aufgrund des beschreibenden Charakters des Zeichens sei dieses auch freihaltebedürftig. Als zum Gemeingut gehörend und freihaltebedürftig müsse dem Zeichen der Markenschutz in der Schweiz - für die genannten Waren - verweigert werden. Der Umstand, dass das Zeichen im Ausland eingetragen sei, führe zu keinem anderen Schluss.

G.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2008 beantragt die Beschwerdeführerin, der internationalen Marke Nr. 875 477 NANOBONE sei in der Schweiz vollumfänglicher Schutz zu gewähren. Sie macht geltend, das Zeichen sei nicht beschreibend. "Nano" heisse nicht "Nanotechnologie". Selbst wenn man es aber als "nanotechnologischen Knochen" oder "nanotechnolgisch behandelte oder hergestellte Knochen" verstehen würde, dränge sich die Frage auf, was darunter zu verstehen sei. Eine solche Interpretation brauche zudem zusätzliche Gedankenarbeit. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren habe das Zeichen keinen eindeutigen Sinngehalt und der Konsument werde darin keine direkte Beschreibung der beanspruchten Waren sehen. Im Weiteren sei die Schlussfolgerung, bei den in der 1. Klasse beanspruchten Waren könne es sich um Knochen handeln, falsch. Diese Klasse enthalte gemäss den Erläuterungen der Nizzaklassifikation keine chemischen Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Knochenimplantate dienten aber medizinischen Zwecken. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf den Eintrag des Zeichens Mikrolink und erwähnt die Eintragungen im Ausland.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2008 nimmt die Vorinstanz Stellung zu der Beschwerde und beantragt deren vollumfängliche Abweisung.

I.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

J.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin stillschweigend verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Zwischen Deutschland und der Schweiz ist am 1. September 2008 eine neue Fassung des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4; MMP) in Kraft getreten. Gegenüber diesem Land sind dadurch neu die Bestimmungen des MMP anstelle jener des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3) anzuwenden (JULIE POUPINET, Madrider System: Aufhebung der "Sicherungsklausel" und weitere Änderungen, in Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2008, S. 571 ff.). Diese Änderung des Staatsvertrages wurde bisher allerdings nicht in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze (AS) publiziert. Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen entstehen gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 8 Rechtswirkungen der Veröffentlichung - 1 Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
1    Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
2    Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht, so entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3    Wird ein Erlass im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, so bleibt der betroffenen Person der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.
des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung in der AS, sofern der Erlass dort nicht bereits vor dem Datum seines Inkrafttretens veröffentlicht worden ist. Da bis zum Urteilszeitpunkt keine solche Publikation, namentlich nicht des revidierten Art. 9sexies MMP, in der AS erfolgt ist, ist der vorliegende Fall noch nach den Regeln des MMA zu entscheiden.

Nach Art. 5 Abs. 2 MMA kann die Vorinstanz innerhalb eines Jahres ab Mitteilung einer internationalen Markenregistrierung erklären, dass sie dieser Marke den Schutz in der Schweiz verweigere (vgl. den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7397/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2 Gitarrenkopf). Die Notifikation der IR-Marke Nr. 875 477 erfolgte am 2. März 2006. Mit dem Versand der provisorischen Schutzverweigerung am 15. Februar 2007 hat die Vorinstanz diese Jahresfrist gewahrt.

Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ darf der Schutz namentlich verweigert werden, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind. Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11), wonach die Eintragung dann zu verweigern ist, wenn die Marke zum Gemeingut gehört. Lehre und Praxis zu dieser Bestimmung können damit herangezogen werden (BGE 128 III 457 E. 2 Yukon, BGE 114 II 373 E. 1 Alta tensione).

2.2 Zum Gemeingut gehören nach der Rechtsprechung namentlich Zeichen, die sich in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Zeichen die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, den Gebrauchszweck, Wert, Ursprungsort oder die Herstellungszeit der Waren angeben, auf die sie sich beziehen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss von den angesprochenen Abnehmerkreisen dieser Waren und Dienstleistungen ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkannt werden können (Urteil des Bundesgerichts 4C.439/2006 vom 4. April 2007 E. 5.1 Eurojobs mit Verweis auf BGE 131 III 495 E. 5 Felsenkeller und BGE 128 III 447 E. 1.5 Premiere).

Konkret unterscheidungskräftige, jedoch für den Geschäftsverkehr unentbehrliche (d.h. absolut freihaltebedürftige) Zeichen sind ebenfalls nicht schutzfähig und zudem keiner Verkehrsdurchsetzung zugänglich (vgl. BGE 120 II 144 E. 3.b.bb Yeni Raki, BGE 118 II 181 E. 3c Duo, BGE 117 II 321 E. 3 Valser). Die fehlende Unterscheidungskraft wie auch ein absolutes Freihaltebedürfnis können auch beim selben Zeichen gleichzeitig vorliegen (vgl. Jürg Müller, Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Verkehrsdurchsetzung, in: INGRES (Hrsg.), Marke und Marketing, Bern 1990, S. 207; Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, Markenrecht, S. 34).

Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteil des Bundesgerichts 4C.439/2006 vom 4. April 2007 E. 5.1 Eurojobs mit Verweis auf BGE 108 II 487 E. 3 Vantage, BGE 104 Ib 65 E. 2 Oister Foam, BGE 103 II 339 E. 4c More, Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.1 Discovery Travel & Adventure Channel, publ. in sic! 2004 400).

2.3 Marken sind im Gesamteindruck aus der Sicht der Abnehmerkreise zu beurteilen, an die das Angebot der Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist (Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 2 N. 8 f.). Das Kriterium für die leichte Erkennbarkeit des beschreibenden Charakters bilden die im Einzelfall beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. An die Stelle einer bei abstrakter Betrachtung vorhandenen Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann nämlich ein eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter treten, sobald das Zeichen in Beziehung zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 Firemaster, publ. in sic! 2005 278). Im Falle mehrdeutiger Zeichen ist entsprechend zu prüfen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dominiert und deshalb für die markenrechtliche Beurteilung ausschlaggebend ist (Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 27. Januar 2004 E. 7 Europac, in sic! 2004 671).

2.4 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind die beanspruchten Waren solche aus dem Bereich der Wissenschaft, Human- und Veterinärmedizin sowie der Medizinaltechnik. Es sind Produkte, die sich an Fachleute richten. Bei den massgebenden Verkehrskreisen handelt es sich demzufolge in erster Linie um Spezialisten aus den Gebieten Wissenschaft, Technik und Medizin. In der Beschwerde wird dies nicht bestritten oder in Frage gestellt. Soweit daher die konkrete Unterscheidungskraft des Zeichens NANOBONE geprüft wird, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens auf die Sichtweise der erwähnten Fachkreise abzustellen.

Für die Beurteilung eines allfälligen Freihaltebedürfnisses ist demgegenüber die Sichtweise der Konkurrenten der Hinterlegerin einer Marke massgebend (Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Zürich 2002, Art. 2 N. 44). Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um Unternehmen, welche gleiche oder ähnliche Produkte herstellen und anbieten.

3.
NANOBONE ist nicht ein bestehendes Wort, sondern eine neue Wortschöpfung. Das Zeichen setzt sich aus den Bestandteilen "nano" und "bone" zusammen.
3.1
3.1.1 "Bone" ist das englische Wort für Knochen (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, Teil I Englisch-Deutsch, Berlin, München, Wien, Zürich, New York 2005).
3.1.2 "Nano" kommt aus dem griechischen und bedeutet ein Milliardstel einer Einheit (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich, 24. Aufl., 2006, S. 718). So wird es z.B. in den Wörtern Nanosekunde oder Nanometer benutzt.

Die Vorsilbe "Nano-" ist vor allem durch die Entwicklung der Nanotechnologie bekannt geworden. Die Nanotechnologie gilt heute als eine der wichtigsten Zukunftstechnologien. Unter Nanotechnologie wird gemeinhin eine Vielzahl von (möglichen) Technologien und (möglichen) Produkten verstanden, deren gemeinsames Charakteristikum in der ausserordentlichen Kleinheit der massgeblichen Grössenverhältnisse besteht. Nanotechnologie betrifft die aktuelle Forschung in Quantenphysik, Materialwissenschaften, Elektronik, Informatik, Chemie, Mikrobiologie, Molekularbiologie, Zellbiologie und Medizin. In der Medizin wird Nanotechnologie eine grosse Zukunft vorausgesagt (WALTER BAUMGARTNER / BARBARA JÄCKLI / BERHARD SCHMITHÜSEN / FELIX WEBER, Nanotechnologie in der Medizin,, November 2003, S. Ziff.1.1 und Informationsbroschüre Nano! Nanu?, publicfocus "Nanotechnologien und ihre Bedeutung für Gesundheit und Umwelt" 2006, beide TA-SWISS, Zentrum für Technologiefolgen-Abschätzung, Bern, auch unter www.ta-swiss.ch, NZZ "Nano" - das Rezept für eine bessere Medizin?, publ. im Zusammenhang mit dem ersten europäischen Kongress für klinische Nanomedizin in Basel, NZZ Online, 21. Mai 2008).

Mit der zunehmenden Bedeutung der Nanotechnologie sind zahlreiche neue Begriffe entstanden, bei denen die Vorsilbe "Nano-" auf einen Zusammenhang mit Nanotechnologie hinweist. So gibt es die Nanowissenschaften, Nanoprodukte, Nanomaterialien, Nanofood, Nanomedikamente, Nanoelektronik, Nanolacke, Nanoroboter und vieles anderes (vgl. Nano! Nanu?, a.a.O.).

Der Begriff "nano" wird in der Umgangssprache auch im Sinne von "klein" verwendet. Beispiele sind der iPod Nano, der kleine iPod von Apple (www.apple.com), oder Tata Nano, ein kleines Auto der indischen Tata Group (www.tata.com und www.tata.com > our companies > Tata Motors). Nano wird bereits als Modewort bezeichnet (vgl. die oben zitierte Informationsbroschüre Nano! Nanu? S.1, www.de.wikipedia.org > suche > Nanotechnologie, besucht am 3. November 2008). Sie wird auch mit dem "mikro" der 70er und 80er Jahr und dem "e-" der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts verglichen (Wikipedia, a.a.O.).

3.2 Wie oben dargelegt, handelt es sich bei den Adressaten der beanspruchten Waren um Fachleute aus den Gebieten der Wissenschaft, Human- und Veterinärmedizin sowie der Medizinaltechnik. Es kann davon ausgegangen werden, dass diesen das englische Wort "bone" verständlich ist. Da es sich um Personen mit einer naturwissenschaftlichen Ausbildung handelt, kann auch vorausgesetzt werden, dass sie den Begriff "nano" kennen und sie von der Nanotechnologie und deren Anwendung in der Medizin wissen.

3.3 Im Zeichen NANOBONE wird "nano" dem Wort "bone", d.h. Knochen vorangestellt.
3.3.1 Den zur Diskussion stehenden Waren ist gemeinsam, dass sie alle einen sehr engen Bezug zu Knochen haben bzw. haben können:
3.3.1.1 In Klasse 1 umstritten ist die Eintragung des Zeichens für "implants enduits par procédés de projection au plasma ou toute autre méthode d'enduction (compris dans cette classe)", d.h. für Implantate die beschichtet sind mittels Plasmaspray oder anderen Verfahren.

Implantate sind dem Körper eingepflanzte Gewebestücke oder Ähnliches (Duden, a.a.O., S. 525); darunter fallen auch Knochenimplantate (vgl. dazu auch die in Klasse 10 eingetragenen Waren).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, Klasse 1 der Nizza-Klassifikation enthalte keine chemischen Erzeugnisse für medizinische Zwecke, denn solche gehörten in Klasse 5. Es handle sich in dieser Klasse um chemische Substanzen, welche in der wissenschaftlichen Forschung eingesetzt würden. Da Knochenimplantate rein medizinischen Zwecken dienten, könne es sich hier nicht um solche handeln.

Bei der Nizza-Klassifikation handelt es sich um ein blosses Ordnungsinstrument (Willi, a.a.O., Vor 1, Ziff. 101). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2008 feststellt, muss vom konkreten Begriff bzw. der konkret beanspruchten Ware ausgegangen werden, zumal bei internationalen Registrierungen keine Korrektur der Warenliste vorgenommen werden kann.

Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Basismarke in Deutschland eingetragen ist für "durch Plasmaspraybeschichtung oder andere Beschichtungsverfahren auf Implantate aufgebrachte Schichten (soweit in Klasse 01 enthalten)". Damit stellt - anders als bei der internationalen Registrierung - die Beschichtung und nicht das Implantat die Ware dar. Dies könnte die Eintragung in der Klasse 1 erklären. Die anderslautende Bezeichnung der Ware bei der Basismarke ist jedoch nicht massgebend für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Anfechtungs- und Streitgegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 1 MMA gegenüber der internationalen Registrierung, Demzufolge ist hier auf die Eintragung der Marke, wie sie international registriert ist, abzustellen, d.h. auf die Beschreibung der Ware als Implantat.
3.3.1.2 In Klasse 5 wird der Markenschutz beansprucht für "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, insbesondere anorganische Knochenersatzmaterialien zur Auffüllung von Knochendefekten, zum Knochen-Remodeling, zum Knochenaufbau, einschließlich dem Aufbau osteoporotischer Knochen; Präparate zur Heilung von Parodontaldefekten; Knochenersatzmaterialien, insbesondere in Form von Granulaten, Glaskeramiken und Formkörpern, einschließlich solcher Kochenersatzmaterialien auf Hydroxylapatit/Siliziumdioxid-Basis (ausgenommen Waren der Klasse 10)". Bei diesen Waren handelt es sich um Knochenersatzmaterialen und -präparate.
3.3.1.3 In Klasse 10 aufgeführt sind "Implantate aus künstlichem Material für den Einsatz in der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin; beschichtete Implantate aus künstlichem Material, einschließlich solcher Implantate, die mit einem chemischen Erzeugnis auf Hydroxylapatit/Siliziumdioxid-Basis beschichtet sind, insbesondere orthopädische, traumatologische und dentale Implantate". Es sind dies künstliche Implantate. Darunter fallen auch, wie im Übrigen aus der Liste teilweise klar hervorgeht, Knochenimplantate.
3.3.2 Beansprucht wird der Markenschutz somit für Waren, die künstliche Knochen oder Teile davon bzw. Knochenersatz darstellen oder darstellen können. Der Wortteil "bone", Knochen, des Zeichens NANOBONE beschreibt demzufolge die Art und Zweckbestimmung der beanspruchten Waren.

3.4 "Nano" im Sinne von einem Milliardstel einer Einheit macht im Zusammenhang mit dem Wort Knochen keinen Sinn, da ein Knochen keine Masseinheit ist.

Es ist möglich, dass das dem Wort Knochen vorangesetzte "nano" im Sinne von "klein" bzw. "sehr klein" aufgefasst wird. In diesem Fall wäre das Zeichen beschreibend im Sinne eines kleinen Knochens. Die Frage, ob das Zeichen, wenn es so verstanden würde, beschreibend wäre für die beanspruchten Waren, kann offen bleiben.

Wenn "nano" mit dem Begriff Knochen kombiniert wird, kann dies nämlich auch darauf hinweisen, dass es sich um einen Knochen handelt, der durch Nanotechnologie geschaffen oder verändert wurde bzw. Nanoteile enthält.

Wie oben dargelegt wurde, findet Nanotechnologie in der Medizin eine sehr bedeutende Anwendung. Der mögliche Hinweis auf nanotechnologische Methoden oder Bestandteile ist deshalb bei medizinischen Produkten von besonderem Interesse. Dies trifft umso mehr zu, als die hier beanspruchten Waren Fachleute ansprechen, für die eine besondere Beschaffenheit (Art, Qualität, usw.) der Produkte für den Kaufentscheid von Bedeutung ist. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass dieser Sinngehalt des Zeichens, nämlich "Knochen" in Zusammenhang mit nanotechnologischen Verfahren oder Bestandteilen, d.h. durch Nanotechnologie geschaffene oder veränderte Knochen bzw. Knochenmaterial, dominierend ist.

Das Zeichen NANOBONE beschreibt also einerseits den Einsatz- oder Verwendungszweck - Knochen bzw. Teile davon oder Knochenersatz - anderseits die Art wie diese hergestellt oder beschaffen - mittels Nanotechnologie bzw. mit Nanobestandteilen - sind. Daraus folgt, dass sich die angemeldete Marke NANOBONE im Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Waren ausschliesslich als Beschaffenheitsangabe erweist, die geeignet ist im Verkehr ohne Fantasieaufwand die Art und Zusammensetzung der Ware, auf die sie sich bezieht, anzugeben. Er beschreibt eine wichtige Eigenschaft der Waren, nicht aber deren betriebliche Herkunft.

Nicht von Bedeutung ist die Frage, ob das Zeichen allenfalls auch für andere Waren, die nicht mit Knochen oder Nanotechnologie in Verbindung stehen, verwendet wird bzw. werden könnte. Ist ein Zeichen nämlich für ein Erzeugnis unmittelbar beschreibend, lässt es sich auch für den Oberbegriff dieses Erzeugnisses selbst dann nicht als Marke schützen, wenn es für andere unter den selben Oberbegriff fallende Erzeugnisse nicht beschreibend ist (RKGE vom 29. Juli 2003 in sic! 2004 220 E. 12 smartModule/smartCore).

3.5 Die Beschwerdeführerin verweist auf den Schutz des Zeichens MikroLink in der Schweiz sowie auf Eintragungen des Zeichens NANOBONE im Ausland.
3.5.1 Der Eintrag des Zeichens MikroLink lässt sich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen, da MikroLink für Waren eingetragen wurde, in deren Zusammenhang es keinen vernünftigen Sinngehalt ergab (RKGE vom 15. Oktober 1998 in sic! 1999 34 E. 4 MikroLink).
3.5.2 Die Tatsache, dass ein Zeichen in andern Ländern eingetragen ist, ist für die Schweiz nicht ausschlaggebend, kann aber in Grenzfällen als Indiz für dessen Schutzfähigkeit berücksichtigt werden (BGE 129 III 225 E. 5.5 Masterpiece, RKGE vom 4. Juli 2005 E. 9 in sic! 2005 875 Stars for free). Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie aus den obigen Ausführung hervorgeht, nicht um einen Grenzfall. Ausländische Entscheide lies-sen im Übrigen auch keinen klaren Schluss zu: Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2008 die Eintragungen in Deutschland, den USA, Kanada und Australien. Zu beachten wäre aber auch die in der Zwischenzeit ergangene Decision of the First Board of Appeal vom 27. Februar 2008 des Office for Harmonization in the Internal Markt (Trade Marks and Designs) (R 1977/2007 - 1), in der das Zeichen NANOBONE als beschreibend - und zwar auch für die in der Schweiz eingetragenen Waren der Klasse 1 - beurteilt und die Nichtregistrierung als europäische Marke bestätigt wurden.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zeichen NANOBONE für die zur Diskussion stehenden Waren beschreibend, d.h. nicht unterscheidungskräftig ist. Dass sich das Zeichen im Geschäftsverkehr durchgesetzt hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist ist folglich dem Gemeingut zuzurechnen.

Ob am Zeichen NANOBONE ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

5.
Die Vorinstanz hat somit die zur Anmeldung gebrachte Marke Nr. 875 477 für Waren der Klassen 1 (implants enduits par procédés de projection au plasma ou toute autre méthode d'enduction [compris dans cette classe]) 5 (produits pharmaceutiques et vétérinaires, notamment matériaux inorganiques de substituts osseux pour le comblement en cas d'imperfection ou malformation osseuse, pour le remodelage osseux, pour la recalcification, y compris pour la redensification des os ostéoporotiques; produits pour le traitement de problèmes parodontaux; matériaux de substituts osseux notamment sous forme de granulés, vitrocéramiques et articles moulés, y compris les matériaux de substituts osseux à base d'hydroxyapatite/dioxyde de silicium [hormis les articles de la classe 10]) und 10 (implants constitués de matériaux artificiels à usage médical, vétérinaire et dentaire; implants enduits à base de matériaux artificiels; y compris les implants enduits de substances chimiques à base d'hydroxyapatite/dioxyde de silicium, notamment implants orthopédiques, traumatologiques et dentaires) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintragungsgesuchen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr richtet sich demnach nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich an den Erfahrungswerten zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A.116/2007 vom 27. Juni 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Beatrice Brügger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 7. November 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-613/2008
Datum : 06. November 2008
Publiziert : 14. November 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : internationale Registrierung Nr. 875 477 NanoBone


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
MSchG: 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
PublG: 8
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 8 Rechtswirkungen der Veröffentlichung - 1 Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
1    Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
2    Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht, so entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3    Wird ein Erlass im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, so bleibt der betroffenen Person der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
103-II-339 • 104-IB-65 • 108-II-487 • 114-II-371 • 117-II-321 • 118-II-181 • 120-II-144 • 128-III-447 • 128-III-454 • 129-III-225 • 131-III-495
Weitere Urteile ab 2000
4A.116/2007 • 4A.5/2003 • 4A.5/2004 • 4C.439/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nanotechnologie • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • englisch • charakter • deutschland • frage • bundesgesetz über die sammlungen des bundesrechts und das bundesblatt • beweismittel • bestandteil • streitwert • eigenschaft • gerichtsurkunde • madrider abkommen über die internationale registrierung von marken • ware • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben • bundesgesetz über das bundesgericht • wissenschaft und forschung • sprachgebrauch
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BVGer
B-613/2008 • B-7397/2006
sic!
1999 S.34 • 2004 S.220 • 2004 S.400 • 2004 S.671 • 2005 S.278 • 2005 S.875