Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-516/2008
{T 0/2}

Urteil vom 23. Januar 2009

Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.

Parteien
X._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Eugen Marbach, Fuhrer Marbach & Partner, Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 2158/2006 AFTER HOURS.

Sachverhalt:

A.
Am 26. Oktober 2006 ersuchte X. (Beschwerdeführerin) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) um Eintragung der Wortmarke Nr. 02158/2006 AFTER HOURS für folgende Dienstleistungen:
Klasse 35: Vente au détail de produits horlogers et de bijouterie; vente au détail par le biais de réseaux globaux d'ordinateurs (Internet) de produits horlogers et de bijouterie.

Klasse 37: Réparation et entretien de produits horlogers et de bijouterie.

B.
Die Vorinstanz beanstandete die Anmeldung mit Schreiben vom 20. Februar 2007. Sie machte geltend, das Zeichen AFTER HOURS werde vom Publikum ohne Gedankenaufwand als Synonym für "nach Geschäftsschluss" verstanden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 und 37 stelle der Ausdruck eine beschreibende und anpreisende Angabe dar, weil auf den Umstand hingewiesen werde, dass die besagten Dienstleistungen ausserhalb der Öffnungszeiten angeboten würden. Dem Zeichen fehle daher die erforderliche Unterscheidungskraft, zudem sei es freihaltebedürftig. Es sei daher als zum Gemeingut gehörig vom Markenschutz ausgeschlossen.
In ihrem Schreiben vom 11. April 2007 bestritt die Beschwerdeführerin, dass der englische Begriff AFTER HOURS als "nach Geschäftsschluss" verstanden werde. Da die beanspruchten Dienstleistungen an jedermann gerichtet seien, könne nicht von erhöhten Sprachkenntnissen ausgegangen werden. Im Weiteren sei das Zeichen weder beschreibend noch anpreisend, sondern unüblich und daher unterscheidungskräftig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen erkenne der Durchschnittsverbraucher im Ausdruck eine unbestimmte Kombination, deren Wortelement HOURS vielleicht als Hinweis auf Zeit, Stunden oder Uhren verstanden werde. Zudem verwies die Beschwerdeführerin auf zwei Markeneintragungen im englischsprachigen Raum (UK Marke Nr. 2284649 AFTER HOURS für Dienstleistungen in Klasse 41, US Marke Nr. 78474000 AFTER HOURS für Nachtclubs, welche Essen, Trinken und Unterhaltungen anbieten, sowie für Restaurant- und Bar-Dienstleistungen).
Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie halte an der Schutzverweigerung für sämtliche Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 fest. Zur Begründung führte sie aus, die beanspruchten Dienstleistungen richteten sich nicht nur an Durchschnittsabnehmer, sondern auch an Hersteller, Zwischenhändler und andere Fachkreise im Bereich Uhren und Bijouterie, weshalb im vorliegenden Fall dem Verständnis eines spezialisierten Abnehmerkreises Rechnung zu tragen sei, welcher über erhöhte Englischkenntnisse verfüge. AFTER HOURS sei ein feststehender Ausdruck, dessen Bedeutung in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen für die Fachkreise ohne Weiteres ersichtlich sei.
Mit Eingabe vom 10. September 2007 schränkte die Beschwerdeführerin die Liste der in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen auf "Vente au détail de produits horlogers et de bijouterie" ein und bekräftigte ihre Auffassung.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch 2158/2006 AFTER HOURS für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das strittige Zeichen bestehe aus der englischen Wortverbindung AFTER HOURS, einem feststehenden englischen Ausdruck mit der deutschen Bedeutung "die Zeit nach Dienstschluss, nach Geschäftsschluss, nach Feierabend". Diese Bedeutung sei in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (Durchschnittsabnehmer und Fachkreise im Bereich Uhren und Bijouterie) ohne Gedankenaufwand ersichtlich und werde daher als beschreibende Angabe erkannt. Die Aussage "nach Geschäftsschluss, nach Feierabend" stelle zudem auch eine anpreisende Angabe dar. Werbemässige Anpreisungen wie die vorliegende seien ebenfalls vom Markenschutz ausgeschlossen und zudem freihaltebedürftig. Auch die Einschränkung der Dienst- leistungsliste respektive der Verzicht auf Dienstleistungen via Internet vermöge dem Zeichen nicht die notwendige Kennzeichnungskraft zu verleihen. Bei diesem Ergebnis könne die Frage des Freihaltebedürfnisses offen gelassen werden. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin genannten ausländischen Markeneintragungen sei festzuhalten, dass ausländische Entscheide keine präjudizielle Wirkung hätten. Vorliegend handle es sich um einen klaren Fall, so dass die zitierten ausländischen Eintragungen nicht zu berücksichtigen seien.

C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2007 sei aufzuheben und die Marke AFTER HOURS sei in der Schweiz für die Dienstleistungen "Vente au détail de produits horlogers et de bijouterie" (Klasse 35) sowie "Réparation et entretien de produits horlogers et de bijouterie" (Klasse 37) zum Schutz zuzulassen. Zur Begründung bringt sie vor, unbestrittenermassen handle es sich beim Begriff "after hours" um einen stehenden englischen Ausdruck. Demselben komme allerdings nicht einfach eine klare Bedeutung zu, sondern mehrere Bedeutungen ("am Feierabend; nach der Polizei- resp. Sperrstunde; nach Geschäfts- oder Ladenschluss; Nachbörse; zu spät"). Gemeinsam sei allen Bedeutungen die zeitliche Terminierung nach einer definierten Stunde. Wer längere Öffnungszeiten ankündigen wolle, kommuniziere anders. So spreche der englische Detailhandel bei längeren Ladenöffungszeiten von "late night closing". Daher bestehe am strittigen Zeichen auch kein Freihaltebedürfnis. Zudem sei das Zeichen unterscheidungskräftig, da es nicht zum Grundwortschatz des massgeblichen Verkehrskreises, der Gesamtbevölkerung, gehöre. An der Zulässigkeit des Zeichens würde sich allerdings selbst dann nichts ändern, wenn man dem Durchschnittsschweizer perfekte Englischkenntnisse unterstellen möchte. Denn nur direkt beschreibende Zeichen seien als Marke schutzunfähig. Unbestritten sei, dass der Begriff "afterhour" (nicht "after hours") zum Teil zur Umschreibung der spätnächtlichen Partyszene verwendet werde. Werde dieser Begriff für völlig andere Dienstleistungsbereiche, im vorliegenden Fall Detailhandels- und Servicedienstleistungen, verwendet, indiziere dies eben gerade die Unterscheidungskraft. In jedem Fall würden mit dem Begriff im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen - wenn überhaupt - nur sehr vage Vorstellungen assoziiert. Daher sei das Zeichen praxisgemäss eintragungsfähig. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Zweifelsfälle wie der vorliegende nach ständiger Praxis einzutragen seien.

D.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 25. Januar 2008 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend bringt sie vor, sie halte daran fest, dass sich die massgeblichen Verkehrskreise sowohl aus dem breiten Publikum als auch aus Fachkreisen zusammensetzten. Für Letztere könnten weiterreichende Englischkenntnisse vorausgesetzt werden als für das breite Publikum. Auch für das breite Publikum sei indessen von erhöhten Englischkenntnissen auszugehen, da die Kundschaft der nachgelagerten Marktstufe (Endabnehmer) zu einem guten Teil aus Touristen bestehe, mit denen hauptsächlich auf Englisch kommuniziert werde. Zudem sei gerade in der Uhrenbranche die englische Sprache weit verbreitet. So werde die offizielle Homepage der Beschwerdeführerin nur auf Englisch geführt. Ausgehend von erhöhten Englischkenntnissen müsse der Begriff AFTER HOURS als bekannt vorausgesetzt werden, zumal er sich aus zwei Wörtern des elementarsten Englischs zusammensetze. Dass es für längere Öffnungszeiten englische Begriffsalternativen gebe, spiele unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft keine Rolle. Hinzu komme, dass der Begriff mindestens im Unterhaltungsbereich (Partyszene) und im Ausbildungsbereich beschreibend gebraucht und auch verstanden werde. Schliesslich vertrat die Vorinstanz die Auffassung, am Zeichen bestehe auch ein Freihaltebedürfnis.

E.
In ihrer Replik vom 16. Mai 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie rügt unter anderem, der von der Vorinstanz gesuchte Bezug zu ihrem Internet-Auftritt sei unstatthaft: Einerseits werde ihre offizielle Schweizer Homepage nicht nur auf Englisch geführt, andererseits könne aus ihrem englischsprachigen Internet-Auftritt nicht auf erhöhte Englischkenntnisse beim schweizerischen Kunden für Detailhandels- und Reparaturdienstleistungen geschlossen werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie als Konzerngesellschaft selbst weder Uhren verkaufe noch Reparaturdienstleistungen anbiete. Zudem rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie mit dem angeblichen Freihaltebedürfnis einen Rückweisungsgrund in den Raum gestellt habe, ohne ihn auch nur ansatzweise zu begründen.
Mit Duplik vom 18. Juni 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem Rechtsbegehren fest. Zur Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, erklärte sie, die Frage des Freihaltebedürfnisses könne offen bleiben, wenn es dem Zeichen an Unterscheidungskraft fehle. Inwiefern durch das Offenlassen dieser Frage das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt sein solle, sei nicht nachvollziehbar.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die identische Marke am 23. Juni 2008 als EU-Gemeinschaftsmarke veröffentlicht worden sei.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. August 2008 auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragt, unter Hinweis auf die bisher in diesem Verfahren vorgebrachten Begründungen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

F.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin stillschweigend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.
In ihrer Replik vom 16. Mai 2008 rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Konkret macht sie geltend, die Vorinstanz habe die Frage nach dem Freihaltebedürfnis (in der angefochtenen Verfügung) offen gelassen, vertrete aber die Auffassung, es bestehe ein Freihaltebedürfnis. Damit stelle die Vorinstanz einen Rückweisungsgrund in den Raum, ohne ihn auch nur ansatzweise zu begründen.
Die Vorinstanz hält dagegen, dass die Frage des Freihaltebedürfnisses offen bleiben könne, wenn es dem Zeichen an Unterscheidungskraft fehle, was nicht nur der Lehre, sondern auch der gängigen Praxis entspreche. Inwiefern durch das Offenlassen dieser Frage das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt sein solle, sei nicht nachvollziehbar.

2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, SR 101) ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 4.1, mit Verweis auf BGE 124 I 241 E. 2 und BGE 124 I 49 E. 3a). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dem entsprechend hat die Zurückweisung einer Markenanmeldung in einer förmlichen und begründeten Verfügung zu erfolgen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2003 S. 498 E. 2 - Waschtablette II).
Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 130 II 530 E. 4.3, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b).

2.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich begründet, weshalb es der angemeldeten Marke AFTER HOURS ihrer Ansicht nach an Unterscheidungskraft mangle und sie daher als zum Gemeingut gehörig nicht eintragungsfähig sei (vgl. E. II.2 - 11 der angefochtenen Verfügung). In E. II.12 liess sie die Frage nach dem Freihaltebedürfnis ausdrücklich offen. Dennoch gab sie anschliessend zu bedenken, dass auf Grund der Mehrsprachigkeit der Schweiz englischsprachige Ausdrücke im Wirtschafts- und Geschäftsverkehr von besonderer Bedeutung seien. Auch in E. II.5 deutete sie an, dass sie das angemeldete Zeichen zudem als freihaltebedürftig erachte. Eine konkrete Begründung für diese Auffassung fehlt indessen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Motiv der fehlenden Unterscheidungskraft in der Praxis insofern eine vorherrschende Rolle zukommt, als es nicht mehr als nötig erachtet wird, die Frage eines allfälligen Freihaltebedürfnisses zu prüfen, wenn es dem Zeichen an Unterscheidungskraft mangelt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7424/2006 vom 12. November 2007 E. 3.5 i.f. - Bona, mit Verweis auf: ERIC MEIER, Motifs absolus d'exclusion: la notion du domaine public dans une perspective comparative in sic! 2005 Sonderheft S. 67 ff., S. 69 und RKGE in sic! 2004 S. 403 E. 4 - Finanzoptimierer; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6070/2007 vom 24. April 2008 E. 3.5 - Trabecular Metal).
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf das Motiv der fehlenden Unterscheidungskraft konzentriert; die Frage des Freihaltebedürfnisses hat sie offenbar lediglich im Sinne eines obiter dictums aufgeworfen. Da der Schutzausschlussgrund "Gemeingut" bereits dann erfüllt ist, wenn einem hinterlegten Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt (CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 34, vgl. E. 3 nachstehend), war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein allfälliges Freihaltebedürfnis näher zu begründen. Die Vorinstanz hat somit die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützte. Daher ist sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, stösst folglich ins Leere.

3.
Nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben.
Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (RKGE in: sic! 2003 S. 495 E. 2 - Royal Comfort; WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 34; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.] Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Band Kennzeichenrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 35). Dazu gehören unter anderem Sachbezeichnungen, sowie Hinweise auf Eigenschaften, wie die Beschaffenheit, die Bestimmung, den Verwendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen hinterlegt wurde (RKGE in sic! 2003 S. 495 E. 2 - Royal Comfort, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 1998 - Avantgarde, in sic! 1998 S. 397; BGE 128 III 447 E. 1.5 - Première; BGE 127 III 160 E. 2b/aa - Securitas; vgl. auch Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkuft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 [PVÜ, SR 0.232.04]). Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 - we make ideas work; BGE 129 III 225 E. 5.1 - Masterpiece I).
Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen aber noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Phantasie zu erkennen ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 - Première; BGE 127 III 160 E. 2b/aa - Securitas; Urteile des Bundesgerichts vom 23. März 1998 in sic! 1998 S. 397 E. 1 - Avantgarde, und vom 10. September 1998 in sic! 1999 S. 29 E. 3 - Swissline).
Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen als einer schweizerischen Landessprache zusammen, so ist auf die Sprachkenntnisse der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Die englische Sprache ist dem schweizerischen Durchschnittsverbraucher zumindest in den Grundzügen vertraut, so dass nicht nur einfache Wörter mit leicht verständlichem Sinngehalt, sondern auch komplexere Aussagen verstanden werden (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 17). Englische Begriffe müssen mit anderen Worten berücksichtigt werden, sofern sie einem nicht unbedeutenden Teil der Bevölkerung unseres Landes bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 - Masterpiece I; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8371/2007 vom 19. Juni 2008 E. 5 - Leader, B-7403/2006 vom 16. August 2007 E. 4.2 - Engineered for men und B-7410/2006 vom 20. Juli 2007 E. 3 Masterpiece II).
Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (RKGE in sic! 2003 S. 495 E. 2 - Royal Comfort; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-804/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 2 - Delight Aromas [fig.] und B-5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 - Peach Mallow).

4.
In einem ersten Schritt sind die massgebenden Verkehrskreise zu bestimmen. Hinsichtlich der Frage der Unterscheidungskraft sind die massgebenden Verkehrskreise die Abnehmer, während sich das Freihaltebedürfnis aus Sicht der Branche, d.h. der Konkurrenzunternehmen bestimmt (Willi, a.a.O., Art. 2, N. 41 und 44; Eugen Marbach, Kennzeichenrecht, N. 577, in: Roland von Büren / Eugen Marbach / Patrik Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 2008).

4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Definition der Verkehrskreise nicht ausgewichen ist. Denn die Vorinstanz argumentierte in der angefochtenen Verfügung, von den beanspruchten Dienstleistungen seien nicht nur Durchschnittsabnehmer, sondern auch Fachkreise im Bereich Uhren und Bijouterie betroffen. Heutzutage liessen Uhren- und Schmuckgeschäfte beispielsweise die Dienstleistungen der Klasse 37 auch extern (d.h. im Ausland) durchführen. In ihrer Vernehmlassung führte sie diesbezüglich weiter aus, gerade Reparaturdienstleistungen im Uhrenbereich (z.B. Aufpolieren eines leicht zerkratzten Uhrenglases) würden in den seltensten Fällen und nur bei geringfügigen Beschädigungen direkt vom Uhrengeschäft erbracht. Bei grösseren Reparaturen oder Servicearbeiten würden die Uhren an Dritte (sei es das Herstellungswerk oder spezialisierte Uhrmacher) weitergegeben. Die relevanten Verkehrskreise seien eben nicht nur Endkonsumenten der Dienstleistungen (das breite Publikum), sondern auch die Marktzwischenstufe der Uhren- und Schmuckgeschäfte (Spezialisten), nämlich in demjenigen Ausmass, als dass die Arbeiten an Dritte vergeben würden.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde dagegen, massgebender Verkehrskreis sei die Gesamtbevölkerung. Zur Begründung führt sie aus, Uhren- und Bijouteriegeschäfte richteten ihr Angebot an ein sehr breites Publikum. Praktisch jeder Mann und jede Frau trage eine Uhr und sei damit potentieller Kunde eines Uhren- und Bijouteriegeschäftes. Detailhandel mit Uhren und Schmuck betrieben nicht nur die traditionellen, eher hochpreisig positionierten Fachgeschäfte, sondern auch jedes Warenhaus. Wer eine Uhr besitze, sei gleichzeitig potentieller Nachfrager von Reparatur- und Servicedienstleistungen, und sei dies auch nur, um die Batterie fachkundig auszuwechseln. Die von der Vorinstanz erwähnte Marktzwischenstufe der Uhren- und Schmuckgeschäfte gebe es im diskutierten Zusammenhang nicht. Soweit der Fachhändler die Reparatur nicht selbst ausführe (entgegen der These der Vorinstanz beschäftigten spezialisierte Fachgeschäfte sehr wohl vor Ort eigene Uhrmacher) werde die Uhr vom Handel regelmässig bei der Herstellerfirma eingeschickt.

4.2 Das strittige Zeichen AFTER HOURS ist, nach der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2007 eingeschränkten Dienstleistungsliste, hinterlegt für "Vente au détail de produits horlogers et de bijouterie" (Klasse 35) sowie "Réparation et entretien de produits horlogers et de bijouterie" (Klasse 37).
4.2.1 Nach den Richtlinien des Instituts wird unter "vente au détail" respektive "Detailhandel" das Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern, verstanden (S. 32 der Richtlinien in Markensachen [Stand: 1. Juli 2008]; vgl. auch die Umschreibung der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle [OMPI] in der Vollversion der Nizza-Klassifikation, 9. A., S. 27). Diese Umschreibung bringt nach einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE in sic! 2007 S. 39 - Sud Express / Expressfashion) nicht klar zum Ausdruck, ob diese Dienstleistung nur gegenüber Produktions- und Handelsunternehmen erbracht wird, oder ob sie als solche auch Letztabnehmern angeboten wird und dafür Schutz beansprucht. Die RKGE argumentierte im Wesentlichen, der Verkauf von Gütern, einschliesslich der damit zusammenhängenden Hilfsdienstleistungen wie der Auslage, Bedienung oder Verpackung solcher Waren, gehöre zur Eintragung in der entsprechenden Warenklasse und erfordere keine Eintragung für "Detailhandel". Im Weiteren würde es dem Spezialitätsprinzip widersprechen, Detailhandel gleichzeitig in der Klasse 35 als "Dienstleistung des Warenverkaufs an Letztabnehmer" und als sämtliche Waren in den Klassen 1 - 34 einzuordnen. Der Gleichartigkeitsbereich einer Markeneintragung für Detailhandel sei daher eng zu fassen und auf jene Dienstleistungen zu beschränken, die sich vom Verkauf von Waren der Klassen 1 - 34 hinreichend unterschieden. Als Abnehmer der von der angefochtenen Marke angebotenen Dienstleistungen "services de vente au détail, vente au détail pour de sacs à dos, de sacs, de portefeuilles et de vêtements, par le biais de réseaux globaux d'ordinateur (Internet)" erachtete sie daher vor allem Produzenten und Handelsunternehmen (RKGE in sic! 2007 S. 39 E. 5 - 7, E. 10 sowie nicht veröffentlichte Bst. A. und B. des Sachverhalts - Sud Express / Expressfashion; vgl. auch RKGE in sic! 2007 S. 33 E. 5a - Swissôtel). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzu- rücken. Übertragen auf den vorliegenden Fall sind daher hinsichtlich der in Klasse 35 eingetragenen Dienstleistung "Vente au détail de produits horlogers et de bijouterie" Produzenten und Handelsunternehmen in der Uhren- und Bijouteriebranche als massgebliche Verkehrskreise zu betrachten.
In der Schweiz existiert eine grosse Anzahl von Produzenten und Handelsunternehmen in der Uhren- und Bijouteriebranche. So ergibt eine Suche in den "Gelben Seiten" (vgl. http://yellow.local.ch/de, zuletzt besucht am 21. Januar 2009) folgende Anzahl Treffer: "Bijouterie en gros": 18, "Bijouterie": 1991, "Bijouteriefabrikation": 69, "Uhren": 1565, "Uhrenatelier": 69, "Uhrenfabrikation": 167. Selbst wenn diejenigen Unternehmen nicht berücksichtigt werden, welche weder Uhren noch Schmuck produzieren oder damit handeln, ist davon auszugehen, dass eine stattliche Anzahl Unternehmen zu den hier massgeblichen Verkehrskreisen zählt. Nicht in vielen davon - am ehesten in Unternehmen mit weltweiten Geschäftsbeziehungen - können Mitarbeiter mit überdurchschnittlichen Englischkenntnissen erwartet werden. Für den hier massgeblichen Grossteil der angesprochenen Verkehrskreise, welche über keine derartigen Beziehungen verfügen, können entgegen der Ansicht der Vorinstanz indessen keine weitreichenderen Englischkenntnisse vorausgesetzt werden als für das breite Publikum.
4.2.2 "Réparation et entretien de produits horlogers et de bijouterie" (Klasse 37) richtet sich an einen grösseren Verkehrskreis. Angesprochen sind in erster Linie alle Besitzer von Uhren und Schmuck, d.h. fast die ganze schweizerische Bevölkerung respektive der schweizerische Durchschnittskonsument. Angesichts dieses grossen Abnehmerkreises spielt die vergleichsweise kleine Anzahl Uhren- und Schmuckgeschäfte, die nicht über Fachkräfte verfügt und daher selbst Reparatur- und Unterhaltsdienstleistungen nachfragen muss, eine untergeordnete Rolle.
Vom Durchschnittskonsumenten wird erwartet, dass er über einen Grundwortschatz in der englischen Sprache verfügt, respektive dass er gängige englische Ausdrücke versteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7410/2006 vom 20. Juli 2007 E. 2.2 und 3 - Masterpiece II).
Dagegen erwartet die Vorinstanz im vorliegenden Fall vom Durchschnittskonsumenten aus zwei Gründen erweiterte Englischkenntnisse: Einerseits bestehe die Kundschaft der nachgelagerten Marktstufe (Endabnehmer) zu einem guten Teil aus Touristen, mit denen hauptsächlich auf Englisch kommuniziert werde. Andererseits sei gerade in der Uhrenbranche die englische Sprache weit verbreitet. So werde die offizielle Homepage der Beschwerdeführerin nur auf Englisch geführt.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, selbst wenn mit vielen Touristen auf Englisch kommuniziert werde, gehe diese Verständigung oft nicht über den Grundwortschatz hinaus; zudem seien die Verkehrskreise normativ zu definieren und nicht nach marketingmässig definierten Kundensegmenten. Im Weiteren erachtet sie den von der Vorinstanz gesuchten Bezug zu ihrem Internet-Auftritt unstatthaft. Dass ihre offizielle Schweizer Homepage nur auf Englisch geführt werde, entspreche einerseits nicht den Tatsachen, könne sie doch gleichzeitig auch in jeder Amtssprache abgerufen werden. Andererseits sei festzuhalten, dass sich bei einem Konzern, der mehr als 95% seines Umsatzes im Ausland erwirtschafte, der englischsprachige Auftritt nahezu aufdränge. Wenn die Vorinstanz hieraus jedoch ableiten wolle, deswegen auch beim schweizerischen Kunden für Detailhandels- und Reparaturdienstleistungen von erhöhten Englischkenntnissen auszugehen, so sei dies nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie als Konzerngesellschaft selbst weder Uhren verkaufe noch Reparaturdienstleistungen anbiete.
Mit der Beschwerdeführerin ist dafür zu halten, dass vom Internet-Auftritt der Beschwerdeführerin, der in der Tat nicht nur auf Englisch geführt wird, nicht auf erhöhte Englischkenntnisse der Abnehmer von Reparaturdienstleistungen für Uhren und Schmuck geschlossen werden kann. Denn Internet-Auftritte richten sich insbesondere auch an das hier nicht massgebliche ausländische Publikum.
Auch der Umstand, dass mit den Touristen, die in der Schweiz Reparatur- und Unterhaltsdienstleistungen für Uhren und Schmuck nachfragen, auch auf Englisch kommuniziert wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn zur Verständigung über entsprechende Dienstleistungen reicht im Normalfall der Grundwortschatz aus, zumal der Kunde, ob Tourist oder nicht, eine funktionierende Uhr respektive gut unterhaltenen Schmuck möchte und sich grundsätzlich nicht um die konkret zu reparierenden Einzelteile kümmert, hinsichtlich welcher es Kenntnisse über englische Fachbegriffe im Bereich Uhren und Schmuck bedürfte, welche von ihm nicht erwartet werden können. Abgesehen davon handelt es sich bei Reparatur- und Unterhaltsdienstleistungen für Uhren und Schmuck um Massendienstleistungen, welche sich nicht speziell an Touristen, sondern an die Gesamtbevölkerung richten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz vom Durchschnittskonsumenten, an den sich "Réparation et entretien de produits horlogers et de bijouterie" (Klasse 37) in erster Linie richtet, keine erweiterten Englischkenntnisse erwartet werden.

5.
Die angemeldete Marke besteht aus einer Kombination der beiden englischen Wortelemente "after" und "hours".

5.1 Das erste Wort "after" bedeutet auf Deutsch "nach, hinter, gemäss, nachher, später, nachdem" (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, Berlin / München 2005, S. 26), auf Französisch "après" (Harrap's shorter dictionnaire, Edinburgh 1996, S. 18; Le Robert & Collins, Paris 1998, S. 1002 f.). Das zweite Wort "hours" ist der Plural von "hour", was auf Deutsch mit "Stunde, (Tages-)Zeit, Zeitpunkt" (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, a.a.O., S. 289) und auf Französisch mit "heure" (Harrap's shorter dictionnaire, a.a.O., S. 461; Le Robert & Collins, a.a.O., S. 1414) übersetzt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass beide Wörter zum englischen Grundwortschatz des schweizerischen Durchschnittsabnehmers gehören. Wer die Bedeutung dieser Wörter kennt, wird das Zeichen im Gesamteindruck daher als "nach Stunden" übersetzen.

5.2 Die Vorinstanz begründet ihre Rückweisung nicht mit dieser wörtlichen Übersetzung, sondern beruft sich darauf, dass es sich bei "after hours" um einen feststehenden englischen Ausdruck mit der deutschen Bedeutung "die Zeit nach Dienstschluss, nach Geschäftsschluss, nach Feierabend" handle. Im Französischen weise diese Angabe den Sinngehalt "après l'heure de fermeture, après les heures de bureau" auf. In der Tat weisen die gängigen Wörterbücher auf diese oder sinngemässe Übersetzungen hin (vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, a.a.O., S. 26: "Zeit nach Dienstschluss"; Harrap's shorter dictionnaire, a.a.O., S. 461: "après les heures de travail, après l'heure de la fermeture"; Le Robert & Collins, a.a.O., S. 1414: "après l'heure de fermeture, après les heures de bureau").
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich beim Begriff "after hours" um einen stehenden englischen Ausdruck handelt. Sie macht jedoch einerseits geltend, demselben komme nicht einfach eine klare Bedeutung zu, sondern mehrere Bedeutungen, welche sinngemäss wie folgt übersetzt werden könnten: "am Feierabend; nach der Polizei- resp. Sperrstunde; nach Geschäfts- oder Ladenschluss; Nachbörse; zu spät". Gemeinsam sei allen Bedeutungen die zeitliche Terminierung nach einer definierten Stunde. Wer längere Öffnungszeiten ankündigen wolle, kommuniziere anders. So spreche der englische Detailhandel bei längeren Ladenöffnungszeiten von "late night closing".
Wie die Vorinstanz bereits selbst aufgezeigt hatte, lassen sich für die Wendung "after hours" verschiedene Übersetzungen finden. Sie drücken im Wesentlichen aus, dass mit "after hours" die (Tages-)Zeit nach Abschluss einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit gemeint ist. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Übersetzungen weisen ebenfalls auf diese Grundthematik hin. Es wäre daher verfehlt, im vorliegenden Fall von einer Mehrfachbedeutung des Ausdruckes "after hours" auszugehen. Auf diesen Einwand ist daher nicht weiter einzugehen.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt im Weiteren die Meinung, das Zeichen sei unterscheidungskräftig, weil der Begriff "after hours" nicht zum Grundwortschatz gehöre. Die Vorinstanz geht davon aus, dass besagter Begriff zumindest Teil des erweiterten Grundwortschatzes ist.
Zwar dürfte der an "after hours" erinnernde Begriff "afterhour" bei der jüngeren Hälfte der Bevölkerung bekannt sein im Zusammenhang mit Partys, welche nach Schliessung der anderen Clubs und Discos stattfinden, worauf die Beschwerdeführerin hinweist. Auch dürfte mindestens ein Teil der Bevölkerung den Begriff "afterwork-Party" im Sinne einer Party, welche nach der üblichen Arbeitszeit beginnt (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. A., Mannheim / Leipzig / Wien / Zürich, S. 113), kennen. Trotz dieser Verankerung ähnlich wie "after hours" lautender Begriffe in der Party-Szene ist nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung von "after hours" kennen. Denn einerseits bewegt sich nur ein Teil der Bevölkerung in der Party-Szene, andererseits ist fraglich, ob selbst dieser Teil der Bevölkerung mit diesem Ausdruck etwas anzufangen weiss, wenn er ausserhalb der Party-Kultur in Erscheinung tritt. Er ist denn auch etwa im Werk "Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch" (Verlag Klett + Balmer, Zug 1987) nicht aufgeführt, insbesondere nicht in den Rubriken "Grosshandel, Einzelhandel" (S. 173 ff.) und "Einkaufen" (S. 175 ff.). Der Ausdruck gehört mit anderen Worten nicht zu den Begriffen, die beispielsweise wie der englische Begriff "Sale(s)" (Ausverkauf) der Gesamtbevölkerung bekannt sind und daher zu den gängigen englischen Ausdrücken gezählt werden dürfen (vgl. Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, a.a.O., S. 175). Somit ist AFTER HOURS kein Begriff, der von den angesprochenen Vekehrskreisen ohne Weiteres verstanden wird.
5.2.3 Selbst wenn der Ausdruck "after hours" von den massgeblichen Verkehrskreisen verstanden würde, wäre weiter zu prüfen, ob er für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend ist.
In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die massgebenden Verkehrskreise würden diesen Ausdruck als Hinweis auf den Zeitpunkt deren Erbringung verstehen, nämlich dass diese nach den (üblichen) Geschäftsstunden erbracht würden.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn die massgeblichen Verkehrskreise den Begriff AFTER HOURS kennen sollten, sei das Zeichen eintragungsfähig. Assoziiere der Konsument den Begriff mit der spätnächtlichen Partyszene, so habe dies mit Detailhandels- und Reparaturdienstleistungen nicht das Geringste zu tun. Sofern jedoch ein Konsument die Bedeutung "nach Ladenschluss" erkennen sollte, wirke das Zeichen definitiv paradox, denn nach Ladenschluss gebe es eben auch keine entsprechenden Dienstleistungen.
Reparatur- und Unterhaltsdienstleistungen für Uhren und Schmuck, welche unter dem Zeichen AFTER HOURS angeboten werden, beschreiben den Zeitpunkt, wann dieser betrieben wird, nämlich nach Dienstschluss oder nachdem andere Geschäfte üblicherweise, d.h. je nach Ort um 18.30 Uhr, 19.00 Uhr oder später, geschlossen worden sind. So betrachtet ist das Zeichen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als paradox zu bezeichnen. Da mit AFTER HOURS der Zeitpunkt der Erbringung einer Dienstleistung beschrieben wird, wäre das Zeichen im Zusammenhang mit Reparatur- und Unterhaltsdienstleistungen für Uhren und Schmuck (Klasse 37) als beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig zu qualifizieren (vgl. LUCAS DAVID, Kommentar zum Markenschutzgesetz, in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Lucas David [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz / Muster- und Modellgesetz, Basel / Genf / München 1999, Art. 2, N. 10; WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 45), soweit es überhaupt von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden würde, was indessen zu verneinen ist (vgl. E. 5.2.2).
Dagegen ist nicht einsichtig, inwiefern im Zusammenhang mit Uhren- und Schmuck-Detailhandel AFTER HOURS beschreibend sein sollte. Denn wie bereits ausgeführt, wird unter "Detailhandel" (Klasse 35) das Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern, verstanden. Diese Dienstleistung wird nur gegenüber Produktions- und Handelsunternehmen erbracht (vgl. E. 4.2.1). Für diese ergibt das Zeichen AFTER HOURS im Zusammenhang mit dem im obigen Sinne verstandenen Detailhandel keinen sogleich nahe liegenden Sinn. Denn den angesprochenen Produzenten und Handelsunternehmen in der Uhren- und Bijouteriebranche dürfte es keine Rolle spielen, wann ihre Waren für den Verkauf an den Endkonsumenten zusammengestellt werden. Erst dem Endkonsumenten ist es wichtig, wann er die von ihm gewünschte Ware respektive Dienstleistung erhält. Unter diesen Umständen lässt sich dem Zeichen AFTER HOURS im genannten Zusammenhang ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Fantasieaufwand weder eine bestimmte Sachbedeutung noch ein bestimmter reklamehafter Aussagegehalt beilegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 1998 in sic! 1999 S. 29 E. 4 - Swissline; RKGE in sic! 2000 S. 18 E. 7f. - Spacestar).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass AFTER HOURS lediglich im Zusammenhang mit Reparatur- und Unterhaltsdienstleistungen für Uhren und Schmuck (Klasse 37) als beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig zu qualifizieren wäre, sofern es überhaupt von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden würde, was jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angemeldete Zeichen AFTER HOURS weder im Zusammenhang mit "Vente au détail de produits horlogers et de bijouterie" (Klasse 35) noch im Zusammenhang mit "Réparation et entretien de produits horlogers et de bijouterie" (Klasse 37) dem Gemeingut zuzurechnen ist. Die Vorinstanz hat die Eintragung des Zeichens somit zu Unrecht verweigert. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

7.
Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, im englischsprachigen Raum sei die Marke AFTER HOURS zwei Mal eingetragen worden (UK Marke Nr. 2284649 AFTER HOURS für Dienstleistungen in Klasse 41, US Marke Nr. 78474000 AFTER HOURS für Nachtclubs, welche Essen, Trinken und Unterhaltungen anbieten sowie für Restaurant- und Bar-Dienstleistungen), und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt habe ihre Marke AFTER HOURS am 23. Juni 2008 als Gemeinschaftsmarke (Nr. 006631188) eingetragen, muss bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Überdies ist ihr eine angemes-sene Parteientschädigung zuzusprechen.
Fehlt wie vorliegend eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Nach Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen. Ihr sind demnach die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2007 betreffend das schweizerische Markeneintragungsgesuch Nr. 2158/2006 AFTER HOURS wird aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Markeneintragungsgesuch Nr. 2158/2006 AFTER HOURS für"Vente au détail de produits horlogers et de bijouterie" (Klasse 35) und "Réparation et entretien de produits horlogers et de bijouterie" (Klasse 37) zu entsprechen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWSt) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 2158/2006 AFTER HOURS; Gerichtsur- kunde)
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsur-kunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Maria Amgwerd Kathrin Bigler

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 27. Januar 2009
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-516/2008
Datum : 23. Januar 2009
Publiziert : 03. Februar 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Markeneintragungsgesuch Nr. 2158/2006 AFTER HOURS
Einordnung : obiter dictum


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IGEG: 1 
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
2
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
MSchG: 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
124-I-241 • 124-I-49 • 126-I-97 • 127-III-160 • 128-III-447 • 129-I-232 • 129-III-225 • 130-II-530
Weitere Urteile ab 2000
4A.15/2006 • 4A.161/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • uhr • englisch • bundesverwaltungsgericht • frage • bundesgericht • tourist • anspruch auf rechtliches gehör • sprache • rekurskommission für geistiges eigentum • kostenvorschuss • eidgenössisches institut für geistiges eigentum • tag • stelle • kundschaft • leiter • sachverhalt • replik • unternehmung • restaurant
... Alle anzeigen
BVGer
B-516/2008 • B-5518/2007 • B-6070/2007 • B-7403/2006 • B-7410/2006 • B-7424/2006 • B-804/2007 • B-8371/2007
sic!
1998 S.397 • 1999 S.29 • 200 S.5 • 2000 S.18 • 2003 S.495 • 2004 S.403 • 2007 S.33 • 2007 S.39