Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4664/2013

Urteil vom 8. Mai 2014

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Urech, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Beat Lenel.

Bridgestone Corporation,
10-1, Kyobashi 1-chome, Chuo-ku, 104-8340 Tokyo, Japan,

vertreten durch Rechtsanwalt Donald Schnyder,
Parteien
Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30,
Postfach 1067, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Continental Reifen Deutschland GmbH,
Vahrenwalder Strasse 9, DE-30165 Hannover,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Widerspruchsverfahren Nr. 12736;
Gegenstand
CH 579'704 STONE / IR 1'123'944 CONTIMILESTONE.

Sachverhalt:

A.
Am 14. Juni 2012 hinterlegte die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine deutsche Basismarke die internationale Registrierung Nr. 1'123'944 CONTIMILESTONE, deren Eintragung am 23. August 2012 in der Gazette 31/2012 der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) veröffentlicht wurde. Mit der Schutzausdehnung auf das Gebiet der Schweiz wird die Marke für die folgenden Waren beansprucht:

12 Pneus pour véhicules.

B.
Am 29. November 2012 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Widerspruch gegen diese Schutzausdehnung. Sie stützte ihn auf ihre am 15. Mai 2008 hinterlegte Marke CH 579'704 STONE, die für folgende Waren und Dienstleistungen registriert ist:

12 Fahrzeugbestandteile, nämlich, Stossdämpfer; Reifen; Fahrzeugräder; Schläuche; Felgen und Überzüge für Fahrzeugräder; Schläuche für Fahrzeugreifen; Fahrräder; Bestandteile und Zubehör für all die vorgenannten Waren (soweit in Klasse 12 enthalten).

28 Modellspielzeug; Apparate für den Gebrauch beim Golfspielen; Golfschlägerbedeckungen; Golfschlägertaschen; fahrbare Taschen für Golfzubehör; Golfschläger (Eisen); Golfhandschuhe; speziell gefertigte Sporttaschen um spezifische Sportapparate und -gegenstände aufzunehmen; Bälle, Griffe und Schäfte; nicht steinerne Golfschlägerköpfe; nicht steinerne Golfschläger; nicht steinerne Golfputter; nicht steinernes Spielzeug; nicht steinerne Sportgeräte und -ausrüstungen, -gegenstände und -zubehör; nicht steinerne Bestandteile und Zubehör für alle vorgenannten Waren (soweit in Klasse 28 enthalten).

35 Detailhandelsdienstleistungen für Fahrzeugreifen und Golfartikel.

37 Reparatur von Motorfahrzeugen, Reparatur und Unterhalt von Reifen.

Zur Begründung führte sie aus, die Marken stimmten im kennzeichnungskräftigen und prägenden Wort "Stone" überein, wobei die beanspruchten Waren identisch seien. Für Reifen habe die Widerspruchsmarke keinen Sinngehalt und sei sie normal kennzeichnungskräftig. Das Element "Conti" als Hinweis auf den Inhaber der angefochtenen Marke sei visuell abgesetzt von "Milestone", weshalb die Gefahr von Fehlzurechnungen bestehe. Die vollständige Übernahme der Widerspruchsmarke bewirke eine Verwechslungsgefahr.

C.
Gestützt auf diesen Widerspruch erliess die Vorinstanz am 6. Dezember 2012 eine provisorische Schutzverweigerung. Die Beschwerdegegnerin bezeichnete keinen Vertreter in der Schweiz und beteiligte sich am Widerspruchsverfahren nicht.

D.
Mit Entscheid vom 27. Juni 2013 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab. In ihrer Begründung führte sie aus, dass die Widerspruchsmarke zwar durchschnittlich kennzeichnungskräftig für Reifen und in Bezug auf die Waren mit der angefochtenen Marke identisch sei, der Gesamteindruck der angefochtenen Marke jedoch durch die Elemente "Conti" und "Mile" verändert werde. Der übereinstimmende Begriff "Stone" werde nicht isoliert wahrgenommen, weshalb keine Verwechslungsgefahr bestehe.

E.
Mit Schreiben vom 20. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Internationalen Registrierung 1'123'944 "ContiMilestone" der Schutz in der Schweiz zu verweigern.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Sie begründete dies mit der Identität der zu vergleichenden Waren und einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Die Übernahme eines kennzeichnungskräftigen Zeichenelements der älteren in die jüngere Marke sei geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu bewirken. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zahlreichen Entscheiden eine Verwechslungsgefahr auch dann angenommen, wenn das übernommene Zeichenelement mit Zusätzen versehen worden sei.

F.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

G.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht Parteien und Vorinstanz ein, anhand von Beispielen Stellung zu nehmen zur Frage eines bestehenden Sprachgebrauchs, Reifen regelmässig mit ihrer speziellen Eignung für einen bestimmten Untergrund zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 28. April 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, die Beispiele zeigten, dass keine besonderen Eigenschaften von Reifen als "Stone" bezeichnet würden. Weil Steine überall existierten, würden keine Reifen speziell für einen solchen Untergrund hergestellt. Da die Vorinstanz die Widerspruchsmarke ohne Beanstandung eingetragen habe, handle es sich vermutungsweise um keinen beschreibenden Ausdruck.

H.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

I.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Vertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Zeichen sind (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 99 E. 2c "Orfina"; 126 III 320 E. 6b/bb "Apiella"; LucasDavid, Markenschutzgesetz. Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 3 N. 8). Dabei ist die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Zeichen zu berücksichtigen (BGE 121 III 378 E. 2a "Boss/Boks"; Urteile des BVGer B-4753/2012 vom 18. April 2013 E. 2.1 "Connect/Citroën Business Connected": B-1618/2011 vom 25. September 2012 E. 5.2 "Eiffel/Gustave Eiffel [fig.]"; Gallus Joller, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, Art. 3 N. 45; Christoph Willi, Markenschutzgesetz. Das schweizerische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 3 N. 17 ff.).

2.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich aufgrund der Registereinträge (Urteil B-4753/2012 E. 2.2 "Connect/Citroën Business Connected"; Urteil des BVGer B-137/2009 vom 30. September 2009 E. 5.1.1 "Diapason Rogers Commodity Index"), soweit der Schutzumfang nicht aufgrund einer erfolgreich erhobenen Nichtgebrauchseinrede eingeschränkt wird (Joller, a.a.O., Art. 3 N. 235; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 37). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles Leistungspaket als marktlogische Folge der zu vergleichenden Waren, deren marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteil B-4753/2012 E. 2.2 "Connect/Citroën Business Connected"; Urteil des BVGer B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]"; Joller, a.a.O., Art. 3 N. 300).

2.3 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-5188/2010 vom 27. Mai 2011 E. 2.3 "M&G [fig.]/MG International";Eugen Marbach Markenrecht, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2009 [nachfolgend: SIWR III/1], Rz. 872 ff.; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 69 ff.), wobei eine Ähnlichkeit im Wortklang oder Schriftbild allein genügt (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 5. Juli 2006, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006, S. 761 E. 4 "McDonald's/McLake"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 875; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 69). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung, die Wortlänge und die optische Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; 119 II 473 E. 2c "Radion/Radiomat"). Die Zeichenähnlichkeit ist nach dem Gesamteindruck der Marken auf die massgebenden Verkehrskreise zu beurteilen (BGE 128 III 446 E. 3.2 "Appenzeller"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; 98 II 141 E. 1 "Luwa/Lumatic"; David, a.a.O., Art. 3 N. 11; Joller, a.a.O., Art. 3 N. 121; Marbach, SIWR III/1, Rz. 864). Weil zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, beurteilt sich die Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Abnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a "Boss/Boks"; 119 II 476 E. 2d "Radion/Radiomat"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 867; David, a.a.O., Rz. 15). Dabei kommt dem Wortanfang in der Regel eine erhöhte Bedeutung zu, weil er besser im Gedächtnis haften bleibt (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas/Securicall"; 122 III 382 E. 5 "Kamillosan"; Urteile des BVGer B-2996/2011 vom 30. November 2012 E. 6.2 "Skincode/Swisscode"; B-37/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 6.2 "Sansan/Santasana").

2.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird; eine mittelbare Verwechslungsgefahr, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen. Auch die Zugehörigkeit der Widerspruchsmarke zu einer Markenserie kann die mittelbare Verwechslungsgefahr erhöhen, wenn diese registriert und ihr Gebrauch glaubhaft gemacht worden ist ("Serienverwechselbarkeit"; Urteil des BVGer B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 7.3 "Anna Molinari"; Entscheid der RKGE vom 9. August 2005, sic! 2005, S. 805 "Suprême des Ducs/Suprême de fromage Eisis Chästerrine [fig.]"; Entscheid der RKGE vom 19. Dezember 1997, sic! 1998, S. 197 "Torres, Las Torres/Baron de la Torre"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 965; vgl. Willi, a.a.O., Art. 3 N. 12). Starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad einer Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die Gefahr, dass die Konsumenten ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 97 E. 2a "Orfina"; 127 III 165 f. E. 2a "Securiton/Securicall"). Als stark gelten Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber aufgrund ihres intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen (BGE 122 III 385 E. 2a "Kamillon/Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 "Yello/Yellow Access AG"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 979 mit Hinweisen). Die Verwechslungsgefahr kann hingegen im Gesamteindruck entfallen, wenn es sich beim übernommenen Element um einen schwachen Bestandteil handelt, der mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verbunden wurde (Urteile des BVGer B-502/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2.1, 6 "Premium ingredients, s.l. [fig.]/Premium Ingredients International [fig.]"; B-1656/2008 vom 31. März 2009 E. 10 "F1/F1H2O"; B-386/2007 vom 4. Dezember 2009 E. 7 "Sky/Skype in und Skype out"). Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump [fig.]/Jumpman"; B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 "Regulat/H2O3 pH/Regulat [fig.]"; B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 "Aromata/Aromathera"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 981). Zum Gemeingut gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie
die Beschaffenheit, die Bestimmung, den Verwendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen hinterlegt wurde, sofern dies von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden wird und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpft (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 "Akustische Marke"; Urteile des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood"; B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.1 "Ironwood"; B-985/2009 vom 27. August 2009 E. 2 "Bioscience Accelerator"). Weiter kommt allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen Gemeingutcharakter zu (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 "We make ideas work"; Urteil B-283/2012 E. 4.1 "Noblewood"). Schwach sind auch Zeichen, die direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren und Dienstleistungen enthalten (Urteile des BVGer B-8026/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.1.3 "Swissview [fig.]/View"; B-1427/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.2 "Kremlyovskaya/Kremlevka [fig.]"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 378).

3.

3.1 Aufgrund der für die Beurteilung relevanten Waren und Dienstleistungen sind vorfrageweise die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Marbach, SIWR III/1., Rz. 180; ders., Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 7). Eine erhöhte Aufmerksamkeit und reduzierte Verwechslungsgefahr wird in der Regel angenommen, wenn sich eine Marke nur an Fachleute wendet (Urteil 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 "Yello/Yellow Access AG"; Urteil des BVGer B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 5.4 "Etavis/Estavis 1993"; David, a.a.O., Art. 3 N. 14) oder es sich um Dienstleistungen handelt, die nicht zum täglichen Bedarf gehören (Urteil des BVGer B-38/2011 vom 29. April 2011 E. 7 ff. "IKB/ICB, ICB [fig.]"), während bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs mit einer geringeren Aufmerksamkeit der Verkehrskreise zu rechnen ist (BGE 133 III 347 E. 4.1 "Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]"; Joller, a.a.O., Art. 3 N. 52). Die Bestimmung der Verkehrskreise ist eine Rechtsfrage (BGE 133 III 347 E. 4 "Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]";126 III 317 E. 4b "Apiella"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 183).

3.2 Reifen werden einerseits von Fahrrad-, Motorrad- und Autoreparaturwerkstätten, Reifenhäusern und Reifenhändlern gekauft, andererseits von Privaten, die ein Fahrzeug besitzen, sowie von Unternehmen, die eigene oder geleaste Motorfahrzeuge haben. Der Reifenkauf ist kein alltägliches Geschäft, weil er nicht besonders häufig vorkommt und bezüglich Material, Bauart, Profil, Preis, Fahrsicherheit, Eignung und Lebensdauer Unterschiede bestehen (< http://de.wikipedia.org/wiki/Autoreifen >, < http://de.
wikipedia.org/wiki/Fahrradbereifung >, < http://www.auto.de/reifen >, alle besucht am 31. Januar 2014). Daher ist von einer normalen bis leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auszugehen.

4.
Im vorliegenden Fall stehen sich im relevanten Bereich die Waren "Pneus pour véhicules" der angefochtenen Marke und "Reifen" der Widerspruchsmarke, beide in Klasse 12, gegenüber. Das französische Wort "Pneu" bedeutet auf Deutsch "Reifen" (Langenscheidt Handwörterbuch Französisch, 2006, Stichwort "Pneu"). Somit herrscht Warenidentität.

5.

5.1 Die Zeichenähnlichkeit zwischen STONE und CONTIMILESTONE wird im Gesamteindruck beurteilt, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (vgl. Urteil B-4753/2012 E. 6.1 "Connect/Citroën Business Connected"). Die beiden Marken sind unterschiedlich lang; während die Widerspruchsmarke fünf Buchstaben umfasst, sind es bei der angefochtenen Marke vierzehn. Im Schriftbild besteht zwar eine Übereinstimmung bezüglich des Wortes "Stone", das im Wort "Contimilestone" enthalten ist. Durch die dominierenden vorangehenden Elemente, von welchen das Wort "Stone" nicht abgesetzt ist, geht dieser Markenbestandteil aber optisch weitgehend im anderen unter. Die schriftbildlichen Übereinstimmungen erscheinen daher gering. Bei der Prüfung der klanglichen Übereinstimmungen fällt auf, dass die Widerspruchsmarke aus einem Wort und die angefochtene Marke aus einer Verbindung von zwei aneinander geschriebenen Wörtern besteht. Während die Widerspruchsmarke einsilbig ist, ist die angefochtene Marke viersilbig, wobei die erste Silbe des Markenbestandteiles "Conti" betont wird. Es bestehen dadurch markante klangliche Unterschiede zwischen den beiden Marken.

5.2 Im Sinngehalt steht "Stone" für Stein. Dieses Wort erscheint auch in Schulwörterbüchern und gehört zum englischen Grundwortschatz, der in der Schweiz verstanden wird (vgl. Pons Basiswörterbuch Schule, 2006, Stichwort "Stone"). Weitere Bedeutungen wie eine Gewichtseinheit von 6.35 kg, ein Obstkern oder Gestein (< www.dict.cc >, Stichwort "Stone", besucht am 31. Januar 2014) sind den Verkehrskreisen weniger geläufig. "Milestone" wird als "Meilenstein" (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, 2005, Stichwort "Milestone") oder "Wendepunkt", "Kilometerstein", "Markstein", "Wegmarke" (< www.dict.cc >, Stichwort "Milestone", besucht am 31. Januar 2014) verstanden. Die Sinngehalte der Marken sind nicht deckungsgleich.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine normal kennzeichnungskräftige Marke handle, deren Sinngehalt keinen Zusammenhang mit den Waren ergebe.

6.2 Reifen haben unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen und werden daher nach Fahrzeug, Kategorie und Anwendung unterschiedlich ausgelegt. Beispielsweise muss der Rollwiderstand bei Hochgeschwindigkeitsreifen mit wachsender Geschwindigkeit zunehmen, während bei Winterreifen weichere Gummimischungen nötig sind, um bereits bei niedrigen Temperaturen eine optimale Griffigkeit zu erreichen. Relevant für die Eigenschaften des Reifens sind der Aufbau, die Gummimischung und das Profil (Karl-Ludwig Haken, Grundlagen der Kraftfahrzeugtechnik, 3. Aufl. 2013, S. 36 ff.). Spezialisierte Reifen werden insbesondere für Asphalt, Schnee, Erde, Fels und Sand (vgl. < http://www.bfgoodrich.co.za/page/
bfgoodrich-irc-range >, besucht am 19. Februar 2014), Waldwege/Schotter/Wiese, Schlamm/felsigen Untergrund und für Sand hergestellt (Goodyear Off Road Technikratgeber S. 6 f., auf < www.goodyear.eu > downloads > Off Road Technikratgeber, besucht am 19. Februar 2014). Dabei muss der Reifenaufbau dem Verwendungszweck angepasst werden, beispielsweise mit einem bis in die Flanke gezogenen Profil, stärkeren Karkassseilen in der Flanke sowie einer gegen Schnittverletzungen und Abschürfungen widerstandsfähigen Flankenmischung (< http://www.bfgood
richreifen.de > Reifenprogramm > 4x4 > Mud Terrain T/A KM2 > Eigenschaften, besucht am 19. Februar 2014).

6.3 Aus diesen Gründen ist es - was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und damit anerkannt hat - gebräuchlich und verbreitet, Reifen mit ihrer besonderen Eignung für bestimmte Untergründe zu bezeichnen. Die Eignung für den Gebrauch auf Eis (engl. "Ice", www.dict.cc >, Stichwort "Eis", besucht am 5. Februar 2014) signalisiert der Fahrradreifen "Schwalbe Ice Spiker Pro HS379" (< www.fahrradreifen.ch > Spike-/Winterreifen, besucht am 19. Februar 2014). Für den Gebrauch auf Schnee (engl. "snow", < www.dict.cc >, Stichwort "Schnee", besucht am 19. Februar 2014) werden Reifen als "Uniroyal Snow Max 2", "Matador Sibir Snow Van MPS530" oder "Pirelli Scorpion Ice & Snow" bezeichnet (< http://www.pneudiscount.ch >, besucht am 31. Januar 2014; < http://www.pneuexperte.ch >, besucht am 5. Mai 2014), während der Reifen "Nankang NS-2R Race Track" für den Gebrauch auf Rennpisten spezialisiert ist (< http://www.pneus-online-suisse.ch >, besucht am 31. Januar 2014). Speziell für den Gebrauch auf Sand (engl. "sand", < www.dict.cc >, Stichwort "Sand", besucht am 19. Februar 2014) bestimmt ist der Autoreifen "Continental HSO Sand" (< http://www.reifendirekt.ch > Continental Reifen > Continental Sommerreifen > Continental HSO Sand, besucht am 19. Februar 2014) oder der Motorradreifen "Michelin Starcross Sand" (< http://motorrad.michelin.de/Reifen/MICHELIN-Starcross-Sand-4 >, besucht am 19. Februar 2014). Für den Gebrauch auf Schlamm (engl. "mud", < www.dict.cc >, Stichwort "Schlamm", besucht am 19. Februar 2014) eignet sich der "BF Goodrich Mud Terrain T/A KM2" (< http://www.bfgoodrichreifen.de > Reifenprogramm > 4x4 > Mud Terrain T/A KM2, besucht am 19. Februar 2014), die Fahrradreifen "Michelin Country Mud" und "Conti Mud King" (< www.fahrradreifen.ch > MTB Drahtreifen, besucht am 19. Februar 2014) oder der auch auf Sand taugliche Motorradreifen "Bridgestone M102 Mud Sand" (< http://www.reifen-pneus-online.ch/motorrad-reifen/bridgestone/motocross-m102-mud-sand >, besucht am 19. Februar 2014). Für den Gebrauch auf Felsen (engl. "rock", < http://www.dict.cc >, Stichwort "Fels", besucht am 4. Februar 2014) sind die Fahrradreifen "Schwalbe Rock Razor HS452" und "Michelin Country Rock" bestimmt (< www.fahrradreifen.ch > MTB Drahtreifen, besucht am 19. Februar 2014). Ein Rallye-Reifen speziell für den Gebrauch auf Schotter (engl. "gravel", < http://www.dict.cc >, Stichwort "Schotter", besucht am 19. Februar 2014) wird als "BF Goodrich G-Force Gravel H2" bezeichnet (< http://www.motorsport-magazin.com/
wrc/news-33787-bfgoodrich-moechte-auf-den-rallye-olymp.html >, besucht am 4. Februar 2014). Auch Reifen von Pirelli werden mit ihrer besonderen Eignung für den Gebrauch auf Schotter beworben (< http://www.pirelli.com/tyre/de/de/car/sheet-motorsport/k.html >, besucht am 4. Februar 2014). Ein für steinigen Untergrund besonders geeigneter Motorradreifen nennt sich "Mefo Sport MFC 12 Stone Master" (< http://www.mefo.de > Produkte > Motocross, besucht am 4. Februar 2014). Die Beschwerdeführerin selbst macht auf ihrem Merkblatt "Off-the-road tires VLTS" geltend, dass diese "for rocky and gravel-terrain" geeignet seien. "Rock", "Stone" und "Gravel" sind Synonyme (< http://thesaurus.com/browse/gravel >, besucht am 4. Februar 2014), welche als "a small piece of rock" beziehungsweise "small pieces of rock" übersetzt werden (< http://www.merriam-webster.com/dictionary/stone >, < http://www.merriam-webster.com/dictionary/gravel >, beide besucht am 4. Februar 2014).

6.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, mangels einer entsprechenden Beanstandung durch die Vorinstanz im Eintragungsverfahren sei davon auszugehen, dass es sich um keinen beschreibenden Ausdruck handle, ist nicht stichhaltig, da die Eintragungsfähigkeit der Widerspruchsmarke im Widerspruchsverfahren nicht zu prüfen ist. Soweit die Widerspruchsmarke aber als Beschreibung des Verwendungszwecks der damit beanspruchten Waren, insbesondere als Hinweis auf eine besondere Eignung der gekennzeichneten Reifen für das Fahren auf steinigem Grund, wie Pflastersteinen, Schotter, Fels oder Kies verstanden wird, ist ihr eine entsprechend stark reduzierte Kennzeichnungskraft zuzumessen.

7.

7.1 In einem wertenden Gesamtblick besteht keine Gefahr, dass die Verkehrskreise zwischen den Zeichen falsche Zusammenhänge vermuten oder an Serienmarken denken, die verschiedene Produktelinien des gleichen Unternehmens oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kennzeichnen, und ist mithin keine Verwechslungsgefahr zwischen den zu vergleichenden Marken anzunehmen, da deren Unterschiede in Aussprache und Wortlänge auffällig sind, die Unterschiede in den Sinngehalten sich auch den Verkehrskreisen mit nur rudimentären Englischkenntnissen erschliessen und der Widerspruchsmarke nur ein bescheidener Schutzumfang zuzubilligen ist.

7.2 Die Beschwerdeführerin vergleicht die vorliegende Konstellation mit den Urteilen des BVGer B-4753/2012 "Connect/Citroën Business Connected", B-3050/2011 vom 4. September 2012 "Seven (fig.)/Room Seven", B-1009/2010 vom 14. März 2011 "Credit Suisse/UniCredit Suisse Bank (fig.)", B-8055/2008 vom 8. September 2010 "Red Bull/Dancing Bull" sowie B-7500/2006 vom 21. Dezember 2007 "Diva Cravatte (fig.)/DD Divo Diva (fig.)". Dabei verkennt sie, dass sich in diesen Urteilen jeweils ganz oder teilweise übereinstimmende und deutlich abgesetzte Markenbestandteile gegenüberstehen. Im Gegensatz dazu erscheint das übereinstimmende Element vorliegend nur als untergeordneter Bestandteil der angefochtenen Marke (Urteile B-4753/2012 E. 7.1 "Connect/Citroën Business Connected"; B-38, 39, 40/2011 E. 7.1.1 "IKB/ICB [fig.]"). Weiter will die Beschwerdeführerin Parallelen zum Entscheid "Navitimer/Maritimer" erkennen (Urteil des BVGer B-5467/2011 vom 20. Februar 2013 E. 6.2, 6.2.1, 6.2.2 "Navitimer/Maritimer"), doch sind die vorliegenden Zeichen unterschiedlich lang, haben einen unterschiedlichen Wortklang und unterschiedliche Sinngehalte. Schliesslich will die Beschwerdeführerin eine Analogie zum Urteil "Swissview [fig.]/View", in dem das Bundesverwaltungsgericht Übereinstimmungen der Marken auf visueller, phonetischer und lexikalischer Ebene festgestellt hat (Urteil BVGer B-8028/2010 E. 6.3.1.2, 6.3.3 "Swissview [fig.]/View"). Vorliegend fehlen jedoch die optischen, klanglichen und semantischen Übereinstimmungen. Das Element "Conti" wirkt nicht beschreibend. Damit kann auch aufgrund dieses Präjudizes keine Verwechslungsgefahr zwischen den vorliegend zu beurteilenden Zeichen erkannt werden.

7.3 Die Beschwerde ist darum abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
, Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

8.2 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprecherin an der Löschung, beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Bei eher unbedeutenden Zeichen darf von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- ausgegangen werden (BGE 133 III 492 E. 3.3 mit Hinweisen "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'000.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

8.3 Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht am Verfahren beteiligt hat, ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

9.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es erwächst demnach bei Zustellung in Rechtskraft.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2013 bestätigt.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 12736; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Beat Lenel

Versand: 14. Mai 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4664/2013
Datum : 08. Mai 2014
Publiziert : 17. Juni 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Widerspruchsverfahren Nr. 12736; CH 579'704 STONE / IR 1'123'944 ContiMilestone


Gesetzesregister
BGG: 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
MSchG: 3 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
31
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
119-II-473 • 121-III-377 • 122-III-382 • 126-III-315 • 127-III-160 • 128-III-441 • 128-III-96 • 129-III-225 • 133-III-342 • 133-III-490 • 135-II-356 • 98-II-138
Weitere Urteile ab 2000
4A.161/2007 • 4C.258/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verwechslungsgefahr • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • bestandteil • verfahrenskosten • weiler • terrain • gesamteindruck • eigenschaft • stein • schnee • kostenvorschuss • kennzeichnungskraft • profil • rekurskommission für geistiges eigentum • rad • bundesgesetz über das bundesgericht • eintragung • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben • buchstabe
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BVGer
B-1009/2010 • B-137/2009 • B-1398/2011 • B-1427/2007 • B-1618/2011 • B-1656/2008 • B-2269/2011 • B-2635/2008 • B-283/2012 • B-2996/2011 • B-3050/2011 • B-37/2011 • B-38/2011 • B-386/2007 • B-4664/2013 • B-4753/2012 • B-502/2009 • B-5188/2010 • B-5440/2008 • B-5467/2011 • B-5477/2007 • B-7492/2006 • B-7500/2006 • B-8026/2010 • B-8028/2010 • B-8055/2008 • B-8058/2010 • B-985/2009
sic!
199 S.8 • 200 S.5 • 200 S.7