Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-383/2009
{T 0/2}

Urteil vom 29. September 2009

Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

Parteien
A._______,
c/o M._______,
B._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin J. Lutz, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Legitimation.

Sachverhalt:

A.
Der Kunstsammler, R._______ (1885-1965), vereinbarte in einem Bauvertrag vom 20. Juli 1939 mit der Stadtgemeinde Winterthur, eine Stiftung mit Sitz in Winterthur zu gründen und einen Teil seiner Gemälde in diese einzubringen. Im Gegenzug sollte die Stadt Winterthur das in ihrem Eigentum stehende, alte Gymnasium umbauen und für die Zwecke der dauernden Ausstellung der Sammlung herrichten. Am 3. Dezember 1939 stimmten die Bürger von Winterthur dem Umbau des alten Gymnasiums für die integrale Präsentation der R._______-Sammlung zu und hiessen hierfür einen Kredit von Fr. 1.3 Mio. gut.

Am 10. Oktober 1940 errichtete R._______ die Stiftung "Gemälde-Sammlung R._______" (in der Folge: Stiftung) mit Sitz in Winterthur. Dieser Stiftung widmete er rund 600 Gemälde von schweizerischen, deutschen, österreichischen und andern Meistern, hauptsächlich des 19. Jahrhunderts. Gemäss Stiftungsurkunde verfolgt die Stiftung den Zweck, die gestiftete Gemäldesammlung dauernd in ihrem unveränderten Bestande beisammen zu halten und der breiten Öffentlichkeit und Allgemeinheit zur Besichtigung zugänglich zu machen; zu diesem Zweck sollte die Sammlung dauernd in dem ehemaligen Gymnasium in Winterthur untergebracht werden. Weiter bestimmt die Stiftungsurkunde, dass nach dem Tod des Stifters im dannzumaligen Bestand der Stiftung keinerlei Mutationen mehr vorgenommen werden dürften; die Sammlung dürfe weder durch Verkauf oder Austausch von Gemälden oder Kunstgegenständen vermindert, noch durch Zukauf vermehrt werden; es dürfe auch kein weiteres Gemälde ausgestellt werden, welches nicht aus dem Besitztum des Stifters selbst stamme. Ebensowenig dürfe aus den Sammlungsräumen ein zur Stiftung gehörendes Gemälde entfernt werden. In der Stiftungsurkunde wird sodann festgehalten, dass nach dem Wunsch des Stifters nach seinem Tode keine wesentlichen Änderungen in der dannzumaligen Platzierung mehr vorgenommen werden sollten (Beschwerdebeilage [BB] 4).

Im Januar 1951 wurde das Museum R.________ am St.________, verteilt auf zwei Stockwerke, eröffnet. 1988 erfolgte der Auftrag für die Gesamtrenovation durch den Winterthurer Architekten F.________, weshalb das Museum 1993 geschlossen und 1995 wiedereröffnet wurde. Bei dieser Gesamtrenovation wurde ein dritter Stock für Sonderausstellungen hinzugefügt; das Grundkonzept beliess man unverändert.

B.
Im Jahr 2006 erklärte der Stadtrat von Winterthur die Restrukturierung der städtischen Museumslandschaft zu einem seiner Legislaturziele 2006-2010. Zwecks eines grösseren Handlungsspielraums in der Ausstellungsgestaltung im Museum R.________ am St._________ beantragte der Stiftungsrat bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht eine Änderung der Stiftungsurkunde. Nachdem gegen diesen Antrag von A.________ Beschwerde eingereicht worden war, zog der Stiftungsrat diesen Antrag vorläufig zurück. Der Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde ist bis Sommer 2010 sistiert.

C.
Neben der Sammlung der Stiftung R.________ am St.________ besteht - im ehemaligen Privathaus des Sammlers - die Sammlung R.________ am R.________, welche rund 200 Werke der europäischen Kunst vom 14. bis zum frühen 20. Jahrhundert beherbergt. Sie gehört der Eidgenossenschaft und wird vom Bundesamt für Kultur (BAK) verwaltet. Die Sammlung R.________ am R._________ ist für das Publikum wegen Renovationsarbeiten von Mitte Dezember 2008 bis Sommer 2010 geschlossen. Das BAK stimmte daher dem Antrag des Stiftungsrates, Teile der R.________-Gemälde während dieser Zeit im St._______ auszustellen, zu. Rund 280 Werke aus beiden Sammlungsbeständen R._______ sind vom 19. Februar 2009 bis 1. August 2010 im St._______ speziell ausgestellt (Name der Ausstellung: "Im Dialog"). Diese Ausstellung ist freilich mit Umhängungen der Bilder im Museum am St.________ verbunden

D.
Am 2. Dezember 2008 reichten W._______, B.________, E._______, K._________, R.________ sowie A._________ eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe gegen den Stiftungsrat der Stiftung R.________ bei der Eidg. Stiftungsaufsicht ein. Darin wurde u.a. beantragt, dem Stiftungsrat sei zu untersagen, im Zusammenhang mit der Sonderausstellung "Im Dialog", Ausstellungsräume der Sammlung R. ________ St.__________ zu schliessen, Werke der Sammlung R.________ im Museum am St._________ aus den Ausstellungsräumen im ersten und zweiten Obergeschoss zu entfernen und zu Lasten der Stiftung Verpflichtungen und Kosten zu übernehmen, die mit der Sonderausstellung "Im Dialog" in Zusammenhang stünden.

E.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2008 verneinte die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (in der Folge Vorinstanz) die Legitimation der Beschwerdeführenden und nahm die Eingabe vom 2. Dezember 2008 nicht als Aufsichtsbeschwerde im Sinne eines ordentlichen Rechtsmittels, sondern lediglich als Aufsichtsanzeige im Sinne eines Rechtsbehelfs, die keine Parteirechte einräumt, entgegen (BB 2).

F.
Am 10. Dezember 2008 wurde bei der Vorinstanz von anderer Seite eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Die Vorinstanz lud in jenem Verfahren die Parteien und die Stadt Winterthur zu Verhandlungen ein. Dabei wurde vereinbart, dass sämtliche Räume des Museums am St.________, welche Bilder der Stiftung zeigten, der Publikumsöffentlichkeit im gleichen zeitlichen Rahmen wie die Sonderausstellung "Im Dialog" zugänglich sein sollten. Weiter wurde vereinbart, dass ein allfälliges Defizit der Sonderausstellung Gloor von weniger als Fr. 100'000.- von der Stiftung und der Stadt je hälftig zu tragen sei. Bei einem Defizit von mehr als Fr. 100'000.- sollte die Stadt Winterthur den Fr. 50'000.- übersteigenden Betrag übernehmen (Vereinbarung vom 19. Dezember 2008; Duplikbeilage 3).

G.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Dezember 2008 reichten A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdeführerin 2), beide vertreten durch ihren Anwalt, am 16. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2008, die Anerkennung ihrer Legitimation und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung der am 2. Dezember 2008 eingereichten Aufsichtsbeschwerde.

H.
Mit Vernehmlassung vom 2. März 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2009 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt, die Vorin-stanz ersucht, die in ihrer Vernehmlassung erwähnte Vereinbarung einzureichen und den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, darzulegen, ob und inwiefern mit der in der Vernehmlassung der Vorinstanz erwähnten Vereinbarung auch ihren Anträgen entsprochen werde oder nicht. Mit Eingabe vom 11. März 2009 reichte die Vorin-stanz die betreffende Vereinbarung ein.

J.
Mit Replik vom 2. April 2009 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Zusätzlich ersuchten sie um Einsicht in die Akten der am 2. Dezember 2008 eingereichten Aufsichtsbeschwerde (Nr. 144) und für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens in die Akten des vom Stiftungsrat der Stiftung R.________ am 19. Juni 2008 eingeleiteten, zwischenzeitlich sistierten Verfahrens zur Änderung der Stiftungsstatuten (Nr. 413/144).

K.
Unaufgefordert reichten die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2009 eine Noveneingabe mit zwei Beilagen ein (Entwurf vom 11. März 2009 des Schlussberichts zum Projekt Kunstmuseen Winterhur sowie die Kopie eines Berichts aus dem Landboten vom 28. Mai 2009).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen gestützt auf Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des VwVG. Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allg. Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn eine Verwaltungshandlung die folgenden Merkmale erfüllt: Es handelt sich um eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 17; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2040/2006 vom 17. April 2007, E. 2.2.3, und A 7368/2006 vom 10. Juli 2007). Eine anfechtbare Verfügung liegt auch dann vor, wenn die Vorinstanz es wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich ablehnt, auf ein Gesuch einzutreten (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 255).

1.2 Das Schreiben der Vorinstanz vom 5. Dezember 2008 ist weder als Verfügung bezeichnet noch beinhaltet es eine Rechtsmittelbelehrung. Es erfüllt aber die materiellen Voraussetzungen einer Verfügung. So bezieht sich das Schreiben auf einen konkreten Einzelfall und weist ein Begehren auf Begründung von Rechten der Beschwerdeführenden ab. Es regelt mithin ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf öffentliches Recht des Bundes.

1.3 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind u.a. zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (vgl. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG), somit auch gegen Verfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI), dessen Generalsekretariat als Eidgenössische Stiftungsaufsicht die Aufsicht über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen ausübt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das EDI vom 28. Juni 2000 [OV-EDI], SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.4 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c); darüber hinaus sind gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG auch Personen, Organisationen und Behörden beschwerdeberechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.

Beide Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Bst. a), sind durch die angefochtenen "Verfügung" besonders berührt (Bst. b) und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Bst. c).

1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.
Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Verfahren vor der Vorinstanz zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert waren bzw. ob die Vorin-stanz ihre Aufsichtsbeschwerde hätte materiell behandeln und ihnen dabei Parteirechte hätte zuerkennen müssen.

2.1 Die Vorinstanz verweist auf zwei Arten von Aufsichtseingaben: Einerseits eine im eigentlichen Sinn ohne Parteirechte (Aufsichtsanzeige) und andererseits eine im Sinn einer Beschwerde mit Parteirechten (Stiftungsaufsichtsbeschwerde). Beide Arten von Aufsichtseingaben würden sorgfältig behandelt und die Beschwerdeführer würden über das Ergebnis informiert. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur befugt, wer ein näher umschriebenes persönliches Interesses an der Kontrolle der Tätigkeit der Stiftungsorgane habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Im Übrigen würde mit der am 19. Dezember 2008 zwischen der Stiftung, der Stadt Winterthur und einer Drittperson geschlossenen Vereinbarung den Anliegen auch der Beschwerdeführenden weitgehend entsprochen, so dass deren Rechtsschutzinteresse zu verneinen sei.

2.2 Die Beschwerdeführenden machen grundsätzlich geltend, jeder fleissige Museumsbesucher sei Destinatär und sei daher nur schon aufgrund der Destinatärseigenschaft zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 macht zusätzlich geltend, da sie von 1962 bis 1965 persönliche Sekretärin von R._______ gewesen sei sowie eine bedeutende Anzahl von Miniaturen, die R._______ für die Erprobung der Hängung der für den St.________ bestimmten Bilder habe anfertigen lassen, geschenkt erhalten habe, sei sie keine gewöhnliche Destinatärin und damit erst recht zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, er habe durch seinen ausschliesslichen Förderungszweck hinsichtlich der Stiftung und die erheblichen Bemühungen um den Stiftungszweck eine besondere, nahe und schutzwürdige Beziehung zur Stiftung. Das Rechtschutzinteresse sei demnach zu bejahen.

3.

3.1 In BGE 107 II 385, wo es um die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde betreffend die Carl Seelig-Stiftung ging, führte das Bundesgericht aus, bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel sui generis, das sich aus der Zivilgesetzgebung herleite (Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB, SR 210). Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts seien auf sie nicht direkt, sondern nur sinngemäss anwendbar. Als eigentliches Rechtsmittel setze die Stiftungsaufsichtsbeschwerde im Gegensatz zur blossen Anzeige jedoch ein eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der Anordnung der von ihm geforderten Massnahmen voraus, an welches freilich keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfe. Demnach sei in Übereinstimmung mit der Lehre davon auszugehen, dass jede Person, die wirklich einmal in die Lage kommen könne, eine Leistung oder einen andern Vorteil von der Stiftung zu erlangen, zur Beschwerde legitimiert sei. Sie müsse aber bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung konkrete Angaben über die Art ihres zukünftigen Interesses machen können. Ein nicht näher bezeichnetes persönliches Interesse an den mit der Beschwerde angestrebten Massnahmen genüge daher nicht, um die Beschwerdebefugnis zu bejahen. Werde der Kreis der Beschwerdeberechtigten in diesem Sinn weit gezogen, werde auch ein genügender Rechtsschutz derjenigen Personen gewährleistet, die mangels einer entsprechenden gesetzlichen oder statutarischen Regelung auf dem Wege der Zivilklage keine Rechtsansprüche gegen die Stiftung geltend machen könnten, aber dennoch ein eigenes Interesse daran hätten, wie das Stiftungsvermögen verwaltet werde.
Ausgehend vom Umstand, dass zum Vermögen der Carl Seelig-Stiftung der literarische Nachlass von Robert Walser gehört (Robert Walser-Archiv, zahlreiche Handschriften von Prosastücken und Gedichten, Erstdrucke seiner Bücher etc.), bejahte das Bundesgericht gestützt auf die dargestellten Überlegungen die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde bei Jochen Greven, weil sich dieser als Herausgeber des Gesamtkunstwerkes von Walser intensiv mit diesem Schriftsteller befasst habe und auch inskünftig auf einen gewissen Zugang zu diesem Nachlass angewiesen sei. Ebenfalls bejaht wurde die Legitimation von Katharina Kerr, welche als langjährige Archivarin des Robert Walser-Archivs und Verfasserin von Publikationen ebenfalls eine enge persönliche Beziehung zur Hinterlassenschaft Walser gewonnen habe. Auch ihr könne das Interesse an einem allfälligen inskünftigen Zugang zu diesem Nachlass nicht abgesprochen werden. Den anderen Beschwerdeführern, welche zur Begründung ihrer Legitimation (lediglich) vorbrachten, sie befassten sich als Künstler oder Wissenschafter intensiv mit dem Werk Robert Walsers und sie seien deshalb als potentielle Destinatäre der Stiftung zu betrachten, sprach das Bundesgericht das eigene Interesse an der Art der Verwaltung des Nachlasses und damit die Legitimation mit der Begründung ab, nur der allgemeine Hinweis auf das Künstlertum oder die wissenschaftliche Betätigung genüge nicht. Würde anders entschieden, käme dies der Zulassung einer Popularbeschwerde gleich. Desgleichen wurde die Legitimation bei einer Beschwerdeführerin verneint, die über den Bruder des Dichters dissertiert hatte sowie bei einem Beschwerdeführer, der die Jury des Bieler Robert-Walser-Preises präsidiert.

3.2 Unter dem Blickwinkel dieser höchstrichterlichen Erwägungen ist nachfolgend zu untersuchen, ob den Beschwerdeführenden im konkreten Fall die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde von der Vorinstanz zu Recht abgesprochen wurde oder nicht.
3.2.1 Zur Begründung ihrer Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde gegen den Stiftungsrat der R.________ bringt die Beschwerdeführerin 2 vor, sie sei von 1962 bis zum Tod von R.________ 1965 seine persönliche Sekretärin gewesen und habe noch für ein Jahr mit den Testamentsvollstreckern, J.________ und D._______, sowie St._________, der Konservatorin vom St._______ (später R.________), bei der Sichtung und Regelung des Nachlasses mitgewirkt. Die Beschäftigung mit seinen Bildern und seinen Sammlungen habe im Zentrum der Tätigkeit von R.________ und seines Sekretariats gestanden. Die Miniaturkopien der für den St.________ bestimmten Bilder habe R.________ von E.________ malen und ihr nach seinem Tod zukommen lassen. Sie sei in engem Kontakt mit der Sammlung geblieben. Der Besuch des Museums und die Zwiesprache mit der Büste von R._______ in der Eingangshalle zum St.________ würden bis heute zum Ritual ihrer Besuche in Winterthur gehören. Auf Grund der intensiven Einführung durch R._______ aus der Sicht des Sammlers und der Auseinandersetzung mit den in den Miniaturen festgehaltenen Werken habe sie eine besondere Beziehung zur Sammlung am St._________ gewonnen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde als gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) am 10./13. Juli 2008 in Zumikon gegründet. Er hat Sitz in Winterthur und bezweckt in erster Linie, das Museum am St.________ und die öffentliche Ausstellung der Sammlung von Gemälden und Kunstgegenständen, welche Gegenstand der Stiftung R._______ bilden, zu erhalten und zu fördern, sowie sich dafür einzusetzen, dass die Graphiksammlung von R.________ in angemessener Weise der Öffentlichkeit zur Besichtigung zugänglich gemacht wird. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Zustellung einer unterzeichneten Beitrittserklärung (vgl. die Vereinsstatuten vom 10./13. Juli 2008, BB 7).
3.2.3 Die Beschwerde bezweckt bei der Vorinstanz zu erwirken, dass bestimmte Massnahmen des Stiftungsrates bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens, von welchen die Beschwerdeführenden befürchten, sie liessen sich nicht mit der Stiftungsurkunde vereinbaren, rückgängig gemacht werden. Im Wesentlichen geht es um eine vorübergehende Änderung des Ausstellungskonzepts im Museum am St._________ für die Zeit, in welcher dort Exponate aus den sich in Renovation befindenden Räumlichkeiten der Sammlung "am R._________" gezeigt werden (Ausstellung "Dialog") und damit in Zusammenhang stehende finanzielle Verpflichtungen.

4.
4.1 Es ist davon auszugehen, dass die direkt oder mittelbar in das vorliegende Verfahren involvierten natürlichen Personen kunstinteressiert und kunstliebend sind, das Museum am St._______ schätzen und mehr oder weniger häufig besuchen und eine gewisse Affinität zu der dort seit vielen Jahren gemäss den Vorgaben des Kunstsammlers und Mäzens R._________ ausgestellten Kunstsammlung haben. Insofern ist ein persönliches Interesse am ungeschmälerten Weiterbestand der Leistungen der Stiftung beziehungsweise an der öffentlichen Ausstellung der Gemäldesammlung R.________ ohne weiteres ersichtlich. Es fragt sich, ob dieses persönliche Interesse genügt, um eine Legitimation zur Beschwerdeführung abzugeben. Denn auch, wenn gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und Lehre keine übertrieben hohen Anforderungen an das persönliche Interesse zur Beschwerdeführung gestellt werden sollen, ergibt sich aus dem in Erwägung 3.1 wiedergegebenen Urteil des Bundesgerichts zweifelsfrei, dass im umgekehrten Sinn eine Popularbeschwerde ausgeschlossen werden soll.
Vorliegend ist der Stiftungszweck insofern weit gefasst, als die Gemäldesammlung "der breiten Öffentlichkeit und Allgemeinheit zur Besichtigung zugänglich zu machen" ist. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Museumsbesucher in gewissem Sinn betroffen ist und ein persönliches Interesse darzutun vermöchte, die Leistungen der Stiftung in Anspruch zu nehmen. Dadurch aber würde der Kreis der beschwerdebefugten Personen so weit gezogen, dass eine eigentliche Popularbeschwerde offen stünde. Auch wenn im erwähnten BGE 107 II 385 der Kreis der potentiellen Destinatäre der Carl Seelig- Stiftung bedeutend enger war als im vorliegenden Fall und auch dort sämtliche Beschwerdeführer aufgrund ihrer beruflichen und künstlerischen Qualifikationen ein gewisses persönliches Interesse an den Leistungen jener Stiftung darzutun vermochten, zog das Bundesgericht den Kreis der beschwerdebefugten Personen nochmals wesentlich enger. Dabei bejahte es die erforderliche Beziehungsnähe im Wesentlichen nur bei jenen Beschwerdeführern, die durch ihr bisheriges berufliches Wirken für die Stiftung eng mit dieser verbunden waren und auch in Zukunft in gewissem Sinn mit ihr verbunden bleiben würden.
Überträgt man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall, ist hinsichtlich der Mitglieder des Beschwerdeführers 1 keine intensivere Beziehungsnähe zur fraglichen Kunstsammlung gegeben, als sie bei der Mehrheit der im erwähnten BGE 107 II 385 aufgeführten literarischen Künstler und Wissenschaftler in Bezug auf den Nachlass des Schritstellers Robert Walser bestand. Insoweit hat die Vorinstanz die Beschwerdebefugnis zu Recht verneint. Daran ändert auch nichts, wenn sich diese kunstinteressierten Personen als Verein konstituiert haben und ihrem Anliegen auf diesem Weg zum Durchbruch verhelfen wollen. Denn um eine Verbandsbeschwerde führen zu können, müsste der Beschwerdeführer 1 nicht nur gemäss seinen Statuten zur Interessenwahrung der betroffenen Mitglieder berufen sein, sondern die Mitglieder oder jedenfalls eine grosse Zahl von ihnen müssten selber zur Beschwerde legitimiert sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N 1786 f.). Letzteres ist nach dem Gesagten vorliegend gerade nicht der Fall.

4.2 Es fragt sich, ob die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten zusätzlichen Umstände in ihrem Fall eine andere Betrachtungsweise nahe legen. Auch dies ist jedoch zu verneinen. Ihre Situation liesse sich noch am ehesten mit derjenigen von Katharina Kerr vergleichen, welche, wie vorstehend und in BGE 107 II 385 dargelegt, als langjährige Archivarin des Robert Walser-Archivs und Verfasserin von Publikationen eine enge persönliche Beziehung zur Hinterlassenschaft Walser gewonnen hatte. Demgegenüber fehlen diese objektiven Elemente bei der Beschwerdeführerin 2, welche von 1962 bis 1965 zwar persönliche Sekretärin von R.________ war, aber keine über ihre persönliche geistige Verbundenheit zum Stifter hinausgehenden objektiven Bezüge zur Sammlung selber anführen kann, sei es als langjährige Mitarbeiterin und Mitgestalterin der Sammlung oder als Verfasserin von Publikationen über die Sammlung.

4.3 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführer nicht schutzlos sind. Das eingangs zitierte Parallelverfahren führte zu einer Vereinbarung, mit welcher den vorgebrachten Anliegen jener Museumsbesucher offenbar weitgehen Rechnung getragen werden konnte. Die Vorinstanz stellte übrigens auch dann einen einlässlich begründeten Entscheid in Aussicht, wenn sie die Eingabe der Beschwerdeführer lediglich als Aufsichtsanzeige entgegennähme. Darauf ist sie zu behaften. Und schliesslich handelt es sich bei der fraglichen Ausstellung um eine von vornherein befristete Massnahme für die Zeit der Renovationsarbeiten, und es werden dabei ausschliesslich Bilder aus den ortsansässigen Sammlungen von R._______ gezeigt. Nach Abschluss der Renovationsarbeiten ist anzunehmen, dass die hier interessierende Gemäldesammlung wieder in ihrem ursprünglichen Erscheinungsbild gezeigt werden kann und wird.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2 zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert sind, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden - wie die Vorinstanz geltend macht - in Anbetracht der Vereinbarung vom 19. Dezember 2008 ohnehin nicht mehr aktuell ist. Indessen ist ihr Gesuch um Einsicht in weitere die Aufsicht über die streitbezogene Stiftung betreffende amtliche Akten mangels Parteirechten im Aufsichtsverfahren abzulehnen.

6.
Bei diesem Prozessergebnis haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit und der in Frage stehenden Vermögensinteressen (unter solidarischer Haftung für die Beschwerdeführenden) auf Fr. 2'000.- zu veranschlagen. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 144-AS/AHH; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Karin Behnke

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 30. September 2009
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-383/2009
Datum : 29. September 2009
Publiziert : 07. Oktober 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Stiftungsaufsicht
Gegenstand : Legitimation


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 60 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
BGE Register
107-II-385
Stichwortregister
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BVGer
A-2040/2006 • A-7368/2006 • B-383/2009