Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1785/2014

Urteil vom 15. Dezember 2015

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Bayerische Motoren Werke AG,

Petuelring 130, DE-80809 München,

vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schlosser,
Parteien
Kasser Schlosser avocats, Avenue de la Gare 5,

Case postale 251, 1001 Lausanne,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Schweizer Markeneintragungsgesuch
Gegenstand
IR Nr. 1106705 HYDE PARK.

Sachverhalt:

A.
Am 1. März 2012 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE; nachfolgend auch: Vorinstanz) die internationale Registrierung Nr. 1106705 "HYDE PARK" gestützt auf eine Markenhinterlegung in Deutschland für folgende Waren:

Klasse 12 Véhicules automobiles et leurs parties, comprises dans cette classe;

Klasse 28 Modèles réduits de véhicules et leurs parties, comprises dans cette classe.

Inhaberin der Wortmarke ist die Bayerische Motoren Werke AG (Gazette OMPI des marques internationales Nr. 07/2012).

B.
Die Marke beansprucht unter anderem Schutz für das Gebiet der Schweiz. Gegen die damit verbundene Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess die Vorinstanz am 28. Februar 2013 eine vollumfängliche, provisorische Schutzverweigerung (Notification de refus provisoire total [sur motifs absolus]). Das IGE begründete diese damit, dass die Marke aus den Wortelementen HYDE PARK bestehe, welche einen der grössten Parks Londons bezeichneten. Dieser Begriff sei eine indirekte Herkunftsangabe und erwecke im Adressaten die Vorstellung einer britischen Herkunft. Ohne adäquate Begrenzung der Liste auf Produkte solcher Herkunft sei die internationale Registrierung irreführend im Sinne von Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11).

C.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2013 beantragte die Bayerische Motoren Werke AG, ihre Marke ohne Einschränkung dennoch in der Schweiz zum Schutz zuzulassen. "HYDE PARK" werde in Bezug auf die beanspruchten Waren von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft verstanden und könne deshalb nicht als irreführende Herkunftsangabe bezeichnet werden. Die Marke sei in der Europäischen Union eingetragen worden.

D.
In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz an der Einschätzung, dass der internationalen Registrierung "HYDE PARK" der Schutz für alle Waren der Klassen 12 und 28 verweigert werden müsse, fest.

E.
In der Folge ersuchte die Bayerische Motoren Werke AG mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 erneut um Zulassung der Marke zum Schutz auch in der Schweiz.

F.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 verweigerte die Vorinstanz der internationalen Registrierung Nr. 1106705 "HYDE PARK" den Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klassen 12 und 28.

Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, es sei davon auszugehen, dass der Londoner «Hyde Park» den schweizerischen Konsumenten bekannt sei. Der schweizerische Abnehmer verstehe die Bezeichnung "HYDE PARK" als indirekten Hinweis auf London und mithin als Herkunftsangabe der damit gekennzeichneten Ware. Eine sachliche Unmöglichkeit liege aufgrund der industriellen Infrastruktur Londons nicht vor. Da die Schutzhindernisse der Irreführung infrage stünden, sei allein das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise in der Schweiz und das Schweizer Recht massgebend. Aus der Gemeinschaftsmarke "HYDE PARK" und der Tatsache, dass dieses Zeichen Schutz im Vereinigten Königreich entfaltet habe, lasse sich nicht ohne Weiteres auf eine durch die nationale Behörde geprüfte Täuschungsgefahr schliessen. Die Vorinstanz wies jedoch darauf hin, dass der irreführende Charakter der Marke durch eine Einschränkung der beanspruchten Waren auf britische Produkte aufgehoben werden könne, weil London für die beanspruchten Waren keinen Ruf geniesse.

G.
Gegen diesen Entscheid hat die Bayerische Motoren Werke AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. April 2014 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Marke zur Eintragung in der Schweiz zuzulassen sei.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Londoner «Hyde Park» sei keinem erheblichen Teil des massgeblichen Publikums bekannt, "HYDE PARK" könne nicht als indirekte Herkunftsangabe betrachtet werden und der angefochtene Entscheid widerspreche ausländischen Eintragungen.

H.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie hält insbesondere an der Auffassung fest, dass die Bezeichnung "HYDE PARK" die markenrechtlich entscheidende geografische Ideenverbindung auslöse und die Entscheide des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) und des Markenamtes des Vereinigten Königreichs (UKIPO) vorliegend unbeachtlich seien. Ergänzend legt die Vorinstanz dar, es führe keine der anerkannten Ausnahmen dazu, dass die Bezeichnung "HYDE PARK" nicht als Herkunftsangabe zu qualifizieren wäre. Dem geografischen Namen «Hyde Park» komme bezüglich der betroffenen Waren keine symbolische Bezeichnung zu.

I.
Mit Replik vom 5. September 2014 erwidert die Beschwerdeführerin in Ergänzung zu ihrer Beschwerde, dass die vorinstanzliche Auffassung, wonach ein Stadtpark im Regelfall als indirekte Herkunftsangabe zu prüfen sei, im Widerspruch zur Rechtsprechung und Lehre stehe.

J.
Mit Duplik vom 25. September 2014 entgegnet die Vorinstanz, dass das Zeichen "HYDE PARK" eine geografische Bezeichnung darstelle, die von vornherein nur als indirekte Herkunftsangabe zu prüfen sei. Die Bezeichnung "HYDE PARK" werde ausschliesslich mit London in Verbindung gebracht.

K.
Diese Eingabe der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin am 30. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

L.
Eine Parteiverhandlung ist nicht durchgeführt worden (Art. 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

M.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen auch vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Nach Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4) findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die - wie Deutschland und die Schweiz - Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (MMA, SR 0.232.112.3) sind, nur das MMP Anwendung.

2.2 Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a MMP in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP vor Ablauf von 18 Monaten mitzuteilen. Die Vorinstanz hat diese Frist vorliegend mit der provisorischen Schutzverweigerung vom 28. Februar 2013 eingehalten.

2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (PVÜ, SR 0.232.04) genannten Bedingungen die Eintragung in das nationale Register verweigert werden kann. Das trifft nach Art. 6quinquies Bst. b PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind (Ziff. 2), oder wenn die Marke gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst, insbesondere wenn sie geeignet ist, das Publikum zu täuschen (Ziff. 3).

Diese Ausschlussgründe sind auch im schweizerischen Recht vorgesehen. Vom Markenschutz sind insbesondere Zeichen ausgeschlossen, welche irreführend sind (Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Lehre und Praxis zu dieser Norm können damit herangezogen werden (BGE 128 III 454 E. 2 Yukon mit Hinweis auf BGE 114 II 371 E. 1 Alta Tensione).

2.4 Auch nach Art. 22 Ziff. 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994/TRIPS; SR 0.632.20) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Gebiet haben, abzulehnen oder sie für ungültig zu erklären, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Waren im betreffenden Mitgliedstaat geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wahren Ursprungsorts irrezuführen. Dieser Begriff der geografischen Angabe nach TRIPS umfasst nur Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, sofern darüber hinaus eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist (Art. 22 Ziff. 1 TRIPS). Inhaltlich stimmen die Bestimmungen von Art. 47 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG und Art. 22 Abs. 1 TRIPS jedoch weitgehend überein (Urteil des BVGer B 6442/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.1 Brora).

Das TRIPS-Abkommen stellt Minimalerfordernisse für den Schutz geografischer Herkunftsangaben auf. Den Mitgliedstaaten ist es unbenommen, einen weitergehenden Schutz für geografische Herkunftsangaben als im TRIPS-Abkommen vorzusehen. Das schweizerische Recht sieht in vielen Bereichen, unter anderem beim Schutz der direkten und indirekten Herkunftsbestimmungen von Waren und Dienstleistungen, ein höheres Schutzniveau vor als das TRIPS-Abkommen (vgl. Urteil des BVGer B 7407/2006 vom 18. September 2007 E. 7 Toscanella; Botschaft zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkunft, Uruguay-Runde, Gatt-Botschaft 1, in: BBl 1994 IV S. 995, 332). Aus diesem Grund ist vorliegend auf das schweizerische Markenschutzgesetz abzustellen.

3.

3.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die Tatsache, dass «Hyde Park» der Name eines Londoner Stadtparks sei, womit es sich beim Zeichen "HYDE PARK" um eine Herkunftsangabe handle, welche ohne Einschränkung der beanspruchten Waren auf britische Produkte irreführend sei.

3.2 Nach Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sind irreführende Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen. Irreführend ist insbesondere ein Zeichen, das eine geografische Angabe enthält und die Adressaten damit zur Annahme verleitet, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 772 E. 2.1 Colorado und 128 III 454 E. 2.2 Yukon; Urteile des BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 2.3 Wilson, 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 3.2 Afri-Cola; Urteile des BVGer B-6402/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1 Austin used in 1833 & ever since, B-102/2008 vom 28. Januar 2010 E. 3 Java Monster und B 3511/2007 vom 30. September 2008 E. 4 AgieCharmilles). Es genügt, dass die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, in einem für den Kaufentscheid wesentlichen Punkt hinter den geweckten Erwartungen zurückbleiben, also nur eine Irreführungsgefahr oder Verwirrung und weder eine manifeste Täuschung noch einen Vermögensschaden bewirken (Urteil des BVGer B-5953/2008 vom 7. Januar 2010 E. 4.1 Cotton made in Africa [fig.] mit Hinweisen).

3.3

3.3.1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG).

3.3.2 Als direkte Herkunftsangaben gelten die Namen von Städten, Ortschaften, Tälern, Regionen und Ländern, die als mögliches Produktionsgebiet eine Herkunftserwartung auslösen können (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon; Eugen Marbach, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 380). Direkte Herkunftsangaben sind als Zeichen, die unmittelbar auf die geografische Herkunft hinweisen, zum Gemeingut zu zählen (vgl. Art. 47 Abs. 1 MschG).

Indirekte Herkunftsangaben sind Begriffe, die eine Herkunftserwartung wecken, ohne unmittelbar das Produktionsgebiet zu erwähnen. Es handelt sich beispielsweise um Namen von Gewässern, Flüssen, Bergen und Gebirgen, welche indirekt für den Ort stehen, von dem aus die Dienstleistung erbracht wird, sowie symbolische Wahrzeichen eines bestimmten Ortes wie bekannte Strassennamen oder Plätze. Auch symbolhafte Zeichen und Namen, welche untrennbar mit einem geografischen Begriff verknüpft sind, werden den indirekten Herkunftsangaben zugerechnet (Eugen Marbach, a.a.O., Rz. 382 mit Hinweis; BGE 72 I 238 E. 3 5th Avenue; Urteile des BVGer B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 3.4 COS [fig.] und B-5658/2011 vom 9. Mai 2012 E. 3.8 FRANKONIA [fig.]). Indirekte Herkunftsangaben können irreführend sein, wenn sie gedanklich hinreichend eng mit einem geografischen Gebiet verknüpft sind, so dass sie als "Wahrzeichen", das eine spezifische Herkunft repräsentiert, bekannt sind (vgl. BGE 91 I 50 E. 3a Monte Bianco, Urteil des BGer vom 16. September 1959 Matterhorn, in: SMI 1964 S. 123, BGE 76 I 168 E. 2 Big Ben, BGE 68 I 203 E. 3 Neva, Urteil des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.2 Strela).

Nach einem Erfahrungssatz, der aber im Einzelfall widerlegt werden kann, wird eine direkte geografische Angabe, wenn sie den massgeblichen Verkehrskreisen als Name eines Ortes oder einer Gegend bekannt ist, in der Regel als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen der damit gekennzeichneten Produkte verstanden (BGE 135 III 416 E. 2.2Calvi; Urteil des BGer 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.2 Afri-Cola; Michael G. Noth, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 1. Aufl. 2009, Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
Rz. 46). Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG genügt die Erwähnung einer geografischen Bezeichnung, um Erwartungen bezüglich der Herkunft zu wecken (BGE 135 III 416 E. 2.2 Calvi). Stammen diese Waren und Dienstleistungen nicht aus dem betreffenden Gebiet, so ist die geografische Herkunftsangabe irreführend im Sinne von Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG (BGE 128 III 454 E. 2.2 Yukon; BGE 132 III 770 E. 2.1 Colorado [fig.]; BGE 135 III 416 E. 2.1Calvi). Bei geografischen Herkunftsangaben, die auf eine bestimmte Stadt oder Gegend hinweisen, genügt es allerdings, dass die Waren im entsprechenden Land hergestellt werden, um die Irreführungsgefahr zu bannen (BGE 135 III 416 E. 2.4 Calvi mit Verweis auf BGE 117 II 327 Montparnasse).

3.4 Nicht als Herkunftsangaben gelten von Gesetzes wegen geografische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden (Art. 47 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG). Bei der diesbezüglichen Beurteilung zu berücksichtigen sind praxisgemäss die Bekanntheit der geografischen Bezeichnungen, das Vorliegen von Beziehungen zwischen der Herkunft und den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen und allfällige weitere Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit der Bezugnahme erhöhen oder verringern (Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, 1. Aufl. 2002, Art. 2 Rz. 73; vgl. BGE 79 II 98 Solis). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung präzisiert und in seinem Entscheid BGE 128 III 454 E. 2.1.1 ff. Yukon sechs Fallgruppen gebildet, in denen geografische Angaben in Marken nicht als geografische Herkunftsangaben verstanden werden:

1. Namen von Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern, die den massgebenden Verkehrskreisen nicht bekannt sind und demzufolge als Fantasiezeichen und nicht als Herkunftsangabe verstanden werden.

2. Fantasiezeichen, die von den massgebenden Abnehmerkreisen - trotz bekanntem geografischem Gehalt - offensichtlich nicht als Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung interpretiert werden. Der Verwendung der geografischen Angabe muss in der Regel ein klar erkennbarer Symbolgehalt beigemessen werden können.

3. Wenn der entsprechende Ort oder die Gegend - in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise - offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort der damit gekennzeichneten Erzeugnisse oder entsprechend bezeichneter Dienstleistungen in Frage kommt.

4. Typenbezeichnungen, die nicht die Meinung aufkommen lassen, das damit bezeichnete Erzeugnis stamme aus diesem Ort, wie beispielsweise Schlafzimmer Modell Venedig, Telefonapparat Ascona.

5. Herkunftsangaben, die sich im Verkehr als Kennzeichen für ein einzelnes Unternehmen durchgesetzt haben.

6. Herkunftsbezeichnungen, die sich zu Gattungsbezeichnungen gewandelt haben und bei denen kein Bezug mehr zum betreffenden Ort hergestellt wird.

Diese sechs Kategorien sind nicht abschliessend; so existieren beispielsweise geografische Angaben, welche offensichtlich eine schweizerische Zweigniederlassung bezeichnen (Michael Noth, a.a.O., Art. 2 Bst. c Rz. 43). Eine Herkunftserwartung fehlt somit namentlich dann, wenn die Marke zu einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon definierten sechs Fallgruppen gehört.

3.5 Auf der Grundlage des in E. 3.3.2 hiervor erwähnten, im Einzelfall widerlegbaren Erfahrungssatzes reicht der Umstand der Verwendung einer geografischen Bezeichnung zwar zur Kennzeichnung von Waren als solchen aus, um diese grundsätzlich als Herkunftsangaben im Sinne von Art. 47
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG zu qualifizieren (Franziska Gloor Guggisberg, Die Beurteilung der Irreführung über die geografische Herkunft auf der Grundlage eines Erfahrungssatzes - Bemerkungen einer Mitarbeiterin des IGE zur Rechtsprechung des BGer, in: sic! 2011, S. 4 und 10 mit Hinweisen). Das IGE hat das Herkunftsverständnis im Einzelfall aber nachzuweisen (vgl. Art. 47 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG).

3.6 Wenn ein nicht unwesentlicher Teil der betroffenen Abnehmer getäuscht werden kann, ist die Marke irreführend und die Eintragung zu verweigern (BGE 93 I 571 E. 4 Trafalgar; Urteil des BVGer B-1279/2008 vom 16. Juni 2010 E. 3.4 Altac Lansing mit Hinweisen; Michael Noth, a.a.O., Art. 2 Bst. c Rz. 10; Christoph Willi, a.a.O., Art. 2 Rz. 226).

3.7 Auch der Name eines Stadtparks kann somit als indirekte Herkunftsangabe für eine Ortschaft, eine Gegend oder einen Stadtteil wirken. Um einen Parknamen als indirekte Herkunftsangabe zu qualifizieren, genügt es allerdings nicht, dass dieser den relevanten Verkehrskreisen lediglich bekannt ist. Vielmehr muss es sich um ein allgemein bekanntes oder typisches Wahrzeichen handeln, welches eine spezifische Herkunft repräsentiert (vgl. BGE 91 I 50 E. 3a Monte Bianco, Urteil des BGer vom 16. September 1959 Matterhorn, in: SMI 1964 S. 123, BGE 76 I 168 E. 2 Big Ben, BGE 68 I 203 E. 3Neva, Urteil des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.2Strela).

4.
Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die Schutzverweigerung durch die Vorinstanz erstreckt sich auf sämtliche beanspruchten Waren. Diese stammen aus den Klassen 12 und 28. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Produkte:

Klasse 12 Automobilfahrzeuge und ihre Teile, die in dieser Klasse eingeschlossen sind;

Klasse 28 Vereinfachte Modelle von Fahrzeugen und ihren Teilen, die in dieser Klasse eingeschlossen sind.

Die beanspruchten Waren sind solche aus dem Bereich der Automobiltechnik. Sie richten sich nur teilweise an Fachleute der Fahrzeugbranche, ansonsten auch an ein breites Publikum. Demgemäss ist vom Verständnis eines breiten Publikums auszugehen (vgl. Urteil des BVGer B 1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.2 Swistec). An dessen Aufmerksamkeit dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGE 133 III 342 E. 4.1; Urteil des BVGer B-1360/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2). Der Aufmerksamkeitsgrad der Abnehmer solcher Waren dürfte indessen leicht erhöht sein, da Automobilfahrzeuge, Fahrzeugmodelle und Teile davon nicht Gegenstände sind, welche man alltäglich einkauft, sondern eher gezielt getätigten Anschaffungen entsprechen.

5.

5.1 In casu besteht die strittige Marke aus den Zeichenbestandteilen "HYDE" und "PARK". Die Kombination dieser beiden Zeichenbestandteile - "HYDE PARK" - entspricht dem Namen eines Londoner Stadtparks. Dieser gilt als einer der bekanntesten innerstädtischen Parks weltweit (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Hyde_Park , abgerufen am 30. November 2015). Eine Recherche bei den grösseren schweizerischen Reiseportalen ergibt, dass der Londoner «Hyde Park» auch Schweizern und Schweizerinnen, die in die Stadt London reisen wollen, als Sehenswürdigkeit angepriesen wird (, , , , , alle abgerufen am 23. November 2015). Es ist infolgedessen anzunehmen, dass der «Hyde Park» zumindest bei den Schweizer Londonreisenden sowie all jenen Schweizerinnen und Schweizern, die eine Reise nach London planen oder sich über eine solche bzw. die Sehenswürdigkeiten der Stadt London erkundigt haben, grösstenteils bekannt ist. Dies gilt insbesondere für jene Personen unter ihnen, die Konsumenten und Konsumentinnen der vorliegend beanspruchten Waren der Klassen 12 und 28 sind.

Ferner gibt es einen gleichnamigen Park in Sydney, einen gleichnamigen Stadtteil von Chicago und von Boston sowie gleichnamige Orte in den Vereinigten Staaten, nämlich in Illinois, Massachusetts, New York, Ohio, Utah und Vermont (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Hyde_Park_(Begriffskl%C3%A4rung) , abgerufen am 30. November 2015). Diesen weiteren Örtlichkeiten namens «Hyde Park» kommt allerdings - soweit ersichtlich - keine relevant erhöhte Bekanntheit in der Schweiz zu. Die streitige Bezeichnung "HYDE PARK" weist somit jedenfalls vornehmlich auf einen Ort hin und hat damit primär geografische Bedeutung.

5.2

5.2.1 Für diejenigen Abnehmer der fraglichen Waren der Klassen 12 und 28, welche den Londoner Park «Hyde Park» nicht kennen, besteht keine Gefahr, dass sie annehmen, die unter der Marke "HYDE PARK" vertriebenen Waren seien britischen Ursprungs. Diejenigen Abnehmer, welche diesen Park kennen, dürften über dessen gänzlich fehlende Industriequalität informiert sein. Der «Hyde Park» ist als Stadtpark ausschliesslich eine öffentliche Grünanlage (vgl. , abgerufen am 30. November 2015). Er stellt offensichtlich keinen Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort der mit dem Zeichen "HYDE PARK" bezeichneten Waren (Automobilfahrzeuge, Fahrzeugmodelle und Teile davon) dar. Es kann davon ausgegangen werden, dass nebst jenen, welche diesen Stadtpark kennen, auch zumindest die grosse Mehrzahl derjenigen, welcher der Ausdruck «Hyde Park» als Name eines Londoner Stadtparks bloss bekannt vorkommt, den damit bezeichneten Park nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort der Waren der Beschwerdeführerin betrachtet. Für diese Personen besteht daher ebenfalls keine Täuschungsgefahr (vgl. Urteil des BVGer B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 5.3 AgieCharmilles). Dass der Londoner «Hyde Park» selbst Herstellungsort für die vorliegend fraglichen Waren der Klassen 12 und 28 ist, wird daher im relevanten Abnehmerkreis mit überwiegender Mehrheit nicht angenommen werden. Ein Stadtquartier oder einen Stadtbezirk «Hyde Park», in welchem die fraglichen Waren allenfalls ausserhalb des Parks hergestellt werden könnten, gibt es in London nicht (vgl. , abgerufen am 30. November 2015). Folglich ist nicht von der Erwartung der relevanten Abnehmerkreise auszugehen, dass das Zeichen "HYDE PARK" den tatsächlichen geografischen Herkunftsort für die vorliegend fraglichen Waren der Klassen 12 und 28 direkt enthält.

Bei den anderen in E. 5.1 erwähnten Örtlichkeiten, die den Namen «Hyde Park» tragen, ist unbestrittenermassen von so geringer Bekanntheit unter den schweizerischen Konsumenten der Waren der Beschwerdeführerin auszugehen, dass von vornherein keine entsprechende Herkunftserwartung generiert wird. Demnach wird von den relevanten Abnehmerkreisen in Bezug auf diese weiteren Örtlichkeiten gleichen Namens nicht erwartet, dass "HYDE PARK" eine direkte Angabe der Herkunft der fraglichen Waren der Klassen 12 und 28 ist.

5.2.2 Da in einem Stadtpark wie in E. 5.2.1 hiervor erwähnt keine Waren der Klassen 12 und 28 hergestellt werden, ist vorliegend eine der in BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon genannten Fallgruppen (siehe E. 3.4 oben) gegeben. Es handelt sich nämlich um einen der Fälle, in denen der entsprechende Ort oder die Gegend - in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise - offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort der damit gekennzeichneten Erzeugnisse oder entsprechend bezeichneter Dienstleistungen in Frage kommt. Der Stadtpark «Hyde Park» in London eignet sich selbst nicht als Produktionsort für die gemäss Eintragungsgesuch beanspruchten Waren. Demnach ist insbesondere infolge der Yukon-Rechtsprechung davon auszugehen, dass "HYDE PARK" insofern nicht als geografische Angabe verstanden wird, sondern von den massgeblichen Abnehmerkreisen ausgeschlossen wird, dass das Zeichen auf einen Herkunftsort "Londoner Stadtpark «Hyde Park»" hinweist. Es handelt sich somit bei diesem Zeichen - wie die Vorinstanz bereits feststellte - nicht um eine direkte Herkunftsangabe.

6.

6.1 Damit ist weiter zu prüfen, ob es sich beim Zeichen "HYDE PARK" neben seiner Bedeutung als direkte geografische Bezeichnung auch um eine indirekte geografische Angabe handelt, welche in den massgeblichen Abnehmerkreisen als indirekte Herkunftsangabe aufgefasst wird.

6.2

6.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren um Eintragung des Zeichens "HYDE PARK" in der Schweiz insbesondere damit, dass dieses Zeichen nicht als indirekte Herkunftsangabe betrachtet werden könne. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz stehe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nur in Ausnahmefällen würden die Bezeichnungen von bekannten Ortschaften, Gegenden oder Stadtteilen als indirekte Hinweise auf die nächst übergeordneten Einheiten verstanden. Einen solchen Symbolcharakter habe eine Bezeichnung wie "HYDE PARK" keineswegs. Somit dürfe nicht behauptet werden, der Name würde als indirekte Herkunftsangabe aufgefasst (Beschwerdeschrift).

6.2.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber anlässlich ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an den Ausführungen in Ziff. 8 ff. der angefochtenen Verfügung bezüglich der Bedeutung des «Hyde Park» fest. Laut den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid versteht der schweizerische Abnehmer die Bezeichnung "HYDE PARK" als indirekten Hinweis auf London und mithin als Herkunftsangabe der damit gekennzeichneten Waren. Die Vorinstanz ergänzt, die Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass die Bewertung des Zeichens "HYDE PARK" als indirekte Herkunftsangabe in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe, sei unbegründet (Vernehmlassung). Das Zeichen "HYDE PARK" stelle eine geografische Bezeichnung dar, die von vornherein nur als indirekte Herkunftsangabe zu prüfen sei. Dass die Namen von Regionen und Bundesstaaten als direkte Herkunftsangaben zu bewerten seien, erlaube nicht den Schluss, die vorliegend strittige Bezeichnung dürfe ebenfalls nur als direkte Herkunftsangabe geprüft werden (Duplik).

6.3

6.3.1 Laut der Beschwerdeführerin ist das Zeichen "HYDE PARK" bei den massgeblichen Verkehrskreisen unbekannt. Die von der Vorinstanz genannten Internet-Websites vermöchten für die Bekanntheit des Londoner «Hyde Park» beim Schweizer Publikum nicht den notwendigen Beweis zu erbringen. Diese Websites besagten nichts über die Bekanntheit der aufgelisteten Sehenswürdigkeiten beim Schweizer Konsumenten. Es gebe zahlreiche Websites, die den «Hyde Park» bei der Aufführung der zehn wichtigsten Sehenswürdigkeiten Londons nicht erwähnten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Londoner «Hyde Park» dem Schweizer Konsumenten bekannt sei (Beschwerdeschrift).

6.3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, der grosse und zentral gelegene Londoner Stadtpark sei den betroffenen schweizerischen Verkehrskreisen bekannt. Der Nachweis der tatsächlichen Bekanntheit des Londoner «Hyde Park» würde den Rahmen des im Prüfungsverfahren Praktikablen sprengen. Es komme nicht darauf an, ob sämtliche betroffenen Abnehmer den «Hyde Park» kennen würden. Insgesamt sei die Bekanntheit des Londoner «Hyde Park» hinreichend belegt und die beschwerdeweise dagegen angeführten Argumente überzeugten nicht. Mit dem Umstand, dass ein Teil der in der Beschwerdeschrift angeführten Internetseiten den «Hyde Park» nicht als Sehenswürdigkeit klassierten, könne die Annahme der Bekanntheit des Parks bei einem nicht unerheblichen Teil der schweizerischen Durchschnittskonsumenten nicht umgestossen werden (Vernehmlassung).

6.3.3 Das Zeichen "HYDE PARK" ist untrennbar mit dem englisch-sprachigen geografischen Begriff «Hyde Park» verbunden. Er wird vom grössten Teil der Schweizer Londonreisenden und der Schweizerinnen und Schweizer, die eine Reise nach London planen oder sich über eine solche bzw. die Sehenswürdigkeiten Londons erkundigt haben, als englischer Name eines Parks dieser Stadt erkannt (vgl. E. 5.1 hiervor). Auch die gleichlautenden Namen von Örtlichkeiten in Australien und in den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. ebenfalls E. 5.1 vorstehend) werden von jenen Person, welche einen oder mehrere dieser Örtlichkeiten kennen oder die Gleichheit ihres Namens mit jenem eines Londoner Stadtparks erkennen, dem englischen Sprachkreis zugeordnet. Nichtenglischsprachige Bezeichnungen mit «Hyde Park» oder nichtgeografische Bedeutungen des Zeichens "HYDE PARK" gibt es nicht. Daher ist davon auszugehen, dass derjenige Teil der relevanten Abnehmer, welcher einen der vorstehend genannten Ortsbezeichnungen «Hyde Park» kennt, die Kombination der beiden Zeichenbestandteile "HYDE" und "PARK" unmittelbar und eindeutig als eine englischsprachige geografische Angabe «Hyde Park» auffasst.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die übrigen Örtlichkeiten namens «Hyde Park» allgemein wesentlich weniger bekannt als der Londoner Stadtpark sind. Der Londoner «Hyde Park» ist einer der grössten und bekanntesten innerstädtischen Parks weltweit. In ihm befinden sich unter anderem der «Serpentine Lake», der «Wellington Arch» und der «Speakers Corner». Der Park grenzt direkt an die «Kensington Gardens» (, abgerufen am 30. November 2015). Angesichts der Bedeutung, die dem «Hyde Park» zukommt, ist davon auszugehen, dass der Grossteil der Schweizer und Schweizerinnen, die sich als Feriengäste, zu Ausbildungszwecken oder aus anderen Gründen in London aufgehalten haben, diesen Park kennen. Weiteren Kreisen des schweizerischen Publikums ist er von Erzählungen von Londonreisenden, von Erkundigungen zwecks einer eigenen Reise nach London oder aus den Medien bekannt, da es sich nicht nur um eine Sehenswürdigkeit handelt, sondern in diesem Park öfters Grossveranstaltungen stattfinden. Der Parkname wird daher dem grössten Teil des schweizerischen breiten Publikums - insbesondere sehr vielen potentiellen Abnehmern der fraglichen Waren der Beschwerdeführerin der Klassen 12 und 28 - bekannt sein oder bekannt vorkommen. Der Name dieses Londoner Stadtparks hat eine derart grosse Bekanntheit, dass meistens sofort Assoziationen zu London entstehen. Bedeutend weniger bekannt sind der gleichnamige Park in Sydney (Australien), der gleichnamige Stadtteil von Chicago und von Boston sowie die gleichnamigen Orte in Illinois, Massachusetts, New York, Ohio, Utah und Vermont (alle USA). Nur wenigen potentiellen Abnehmern wird der Name «Hyde Park» völlig unbekannt sein. Das Zeichen "HYDE PARK" kann somit eindeutig als geografische Bezeichnung gelten, welche bei den massgebenden Verkehrskreisen von erhöhter Bekanntheit ist. Das Zeichen "HYDE PARK" ruft dabei in der Kombination seiner beiden Teilzeichen bei den meisten Personen in der Schweiz sofort Assoziationen spezifisch zum Namen des Londoner Stadtparks «Hyde Park» oder zur Stadt London hervor.

6.3.4 Die Bezeichnung "HYDE PARK" weckt demgemäss im grössten Teil des massgeblichenAbnehmerkreises die Erwartung, dass die vorliegend fraglichen Waren der Klassen 12 und 28 hinsichtlich der Herkunft einen geografischen Bezug, namentlich auf den Londoner Stadtpark «Hyde Park», aufweisen. Denn er ist einem massgeblichen Teil der Verkehrskreise bekannt und hat den Charakter eines Symbols bzw. Wahrzeichens für London. Es wird somit ein Bezug zu London oder England (Grossbritannien) hergestellt.

6.3.5 Angesichts der eindeutig überwiegenden Assoziation mit London oder England (hierzu vorstehend in E. 6.3.4) werden zumindest die meisten der Abnehmer bei Kenntnis des Zeichens "HYDE PARK" die Idee entwickeln, es wolle auf einen englischen Herkunftsort dieser Waren hinweisen. Die unter der Marke "HYDE PARK" beanspruchten Waren der Klassen 12 und 28 sind zwar keine Produkte, für welche die Region England eine besondere Bekanntheit hätte. Für die Bejahung dieser Erwartung ist jedoch nicht erforderlich, dass die Industrie am Ort, auf den die Marke verweist, einen besonderen Ruf geniesst. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die betreffende geografische Bezeichnung die Wertschätzung der Waren beeinflusst (Urteil des BVGer B-4080/2008 vom 8. September 2010 E. 2.1 Aussie Dual Personality mit Hinweisen). Insoweit handelt sich beim Zeichen "HYDE PARK" demnach um eine indirekte Herkunftsangabe für England.

Wenn der Trafalgar Square, der ein bedeutender, von wichtigen öffentlichen Gebäuden umrahmter Platz in London ist, und der Big Ben, welcher Name der grossen Glocke im Turm des Londoner Parlamentsgebäudes und die in England allgemein übliche Bezeichnung für diesen Turm selber ist, als indirekte Herkunftsangaben für England gelten (siehe BGE 93 I 570 E. 4Trafalgar und BGE 76 I 168 E. 2 Big Ben), dann trifft dies auf jeden Fall auch auf den Londoner «Hyde Park» zu.

6.4 Unter Umständen entfällt eine solche Herkunftserwartung allerdings; so insbesondere bei Vorhandensein einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon genannten Fallgruppen (vgl. E. 3.4 oben). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, deutet vorliegend indes nichts darauf hin, dass eine dieser Fallgruppen auf das Zeichen "HYDE PARK" als indirekte Herkunftsangabe für England zutrifft. Es ist auch kein anderer Grund für einen Wegfall der Herkunftserwartung, die mit "HYDE PARK" bezeichneten Waren stammten aus England, ersichtlich. Da die strittige Marke nicht auf Waren der Herkunft England eingeschränkt wurde, besteht demnach eine Irreführungsgefahr, was eine Schutzausdehnung auf die Schweiz verhindert.

7.

7.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob sich aus der Registrierung des Zeichens "HYDE PARK" in Grossbritannien als Gemeinschaftsmarke ein Schutz dieser Marke auch in der Schweiz ergibt. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass die Marke infolge dieser Eintragung hier ebenfalls zu schützen sei.

7.2 Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis keine präjudizielle Wirkung. In Zweifelsfällen kann jedoch die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (Urteile des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5 Sprühflaschen und B-6291/2007 vom 28. Mai 2008 E. 9 Corposana). Angesichts des irreführenden Charakters der vorliegend strittigen Marke haben die ausländischen Voreintragungen indessen keine Indizwirkung für die Schweiz. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für die Eintragung geben könnte (vgl. Urteile des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5 Sprühflaschen und B-4854/2010 vom 29. November 2010 E. 7 Silacryl, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Eintragung des Zeichens "HYDE PARK" im Ausland nichts zu ihren Gunsten ableiten.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Marke "HYDE PARK" einen geografischen Namen enthält, welcher eine indirekte Herkunftsangabe darstellt. Diese weist auf eine britische Herkunft aller in Frage stehenden Waren der Klassen 12 und 28 hin, obwohl die betreffenden Waren möglicherweise nicht in England hergestellt werden. Es handelt sich folglich beim Schutz beanspruchenden Zeichen "HYDE PARK" für sämtliche beanspruchten Waren um ein irreführendes Zeichen im Sinne von Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG. Die Vorinstanz hat der international registrierten Marke Nr. 1106705 "HYDE PARK" daher zu Recht den Schutz in der Schweiz verweigert (Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 und 3 PVÜ).

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Die Verfahrenskosten werden daher auf Fr. 2'500.- festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

9.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1106705 "HYDE PARK"; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-den, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 15. Dezember 2015
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1785/2014
Datum : 15. Dezember 2015
Publiziert : 22. Dezember 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Schweizer Markeneintragungsgesuch IR Nr. 1106705 HYDE PARK


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
MSchG: 2 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
47
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
114-II-371 • 117-II-327 • 128-III-454 • 132-III-770 • 133-III-342 • 133-III-490 • 135-III-416 • 68-I-203 • 72-I-238 • 76-I-168 • 79-II-98 • 91-I-50 • 93-I-570
Weitere Urteile ab 2000
4A_508/2008 • 4A_6/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • region • produktion • verfahrenskosten • mitgliedstaat • reis • englisch • frage • beschwerdeschrift • herkunftsort • pariser verbandsübereinkunft • gerichtsurkunde • deutschland • kostenvorschuss • streitwert • charakter • schweizerisches recht • vereinigtes königreich • madrider abkommen über die internationale registrierung von marken
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BVGer
B-102/2008 • B-1279/2008 • B-1360/2011 • B-1710/2008 • B-1785/2014 • B-3149/2014 • B-3511/2007 • B-4080/2008 • B-4854/2010 • B-498/2008 • B-5024/2013 • B-5658/2011 • B-5953/2008 • B-6291/2007 • B-6402/2011 • B-6442/2007 • B-7407/2006
BBl
1994/IV/995
sic!
201 S.1