Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-16/2006
{T 0/2}

Urteil vom 10. Dezember 2007
Mitwirkung:
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Philippe Weissenberger und Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin); Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.

A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz),
Vorinstanz,

betreffend

Gebühren.

Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons X._______ eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Y._______. Ihr Zweck ist die Erteilung meteorologischer, klimatologischer und verwandter Analysen und Prognosen, deren verwendungsgerechte Aufbereitung unter Nutzung der jeweils modernsten Darstellungs- und Übermittlungsmethoden sowie deren Vertrieb an Kommunikationsmedien, weitere Dritte und Verwender zu Lehrzwecken. Mit anderen Worten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um einen privaten Wetterdienst, welcher Wetterprognosen insbesondere für Fernsehen, Radio und Zeitungen erstellt. Als solcher hat die Beschwerdeführerin verschiedene Dienstleistungen des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz, Vorinstanz) in Anspruch genommen.

Am 22. Dezember 2005 hat MeteoSchweiz der Beschwerdeführerin die in der Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 bezogenen Dienstleistungen in Rechnung gestellt.

Am 20. April 2006 erliess MeteoSchweiz für den sukzessiven Bezug und die Nutzung von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen aus dem Grundangebot zwei Gebührenverfügungen, eine für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 und eine weitere für die Zeit seit 1. Januar 2006.
B. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Rechnung vom 22. Dezember 2005 mit Eingabe vom 26. Januar 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), mit welcher sie die Aufhebung der Gebührenverfügung vom 22. Dezember 2005 beantragte. Es sei eine neue Gebührenverfügung zu erlassen, unter Berücksichtigung eines Rabatts von 100% gemäss Art. 13 der Verordnung des EDI vom 3. Dezember 2003 über die Gebührenansätze im Bereich Meteorologie und Klimatologie (MetGebV, SR 429.111). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Rabatt gemäss Art. 13 MetGebV sei nicht von der Grösse (bzw. vom Gesamtumsatz) eines Service Providers abhängig, sondern vom Gesamtumsatz, der im Zusammenhang mit den bezogenen Dienstleistungen erzielt werde. Die Beschwerdeführerin sei deshalb als kleiner Service Provider im Sinne der vorgenannten Bestimmung einzustufen.

MeteoSchweiz reichte zu dieser Beschwerde am 6. März 2006 eine Stellungnahme ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Bei dem als "Rechnung" überschriebenen Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2005 handle es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung. Mangels Anfechtungsobjekts sei deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
C. Gegen die beiden Verfügungen vom 20. April 2006 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) ein. Sie beantragte, die beiden Gebührenverfügungen seien vollumfänglich aufzuheben, und es sei jeweils eine neue Gebührenverfügung zu erlassen unter Berücksichtigung eines Rabatts von 100% gemäss Art. 13 MetGebV. Die Beschwerdeführerin sei vor allem in Deutschland und in Österreich tätig. In der Schweiz würden zur Zeit einzig zwei Tageszeitungen mit Wetterberichten beliefert. Die Gebührenverfügungen würden zum einen fälschlicherweise auf der Annahme beruhen, dass die Beschwerführerin kein "kleiner Serviceprovider" im Sinne von Art. 13 MetGebV sei und es komme stattdessen der volle Zuschlag für die gewerbliche Nutzung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c MetGebV von 200% zum Zuge. Der Rabatt gemäss Art. 13 MetGebV sei nicht von der Grösse (bzw. vom Gesamtumsatz) des Service Providers abhängig zu machen, sondern vom Gesamtumsatz, der im Zusammenhang mit den bezogenen Dienstleistungen erzielt werde. Zum anderen habe der Gesetzgeber verschiedene Benutzerkategorien unterschiedlich behandeln wollen und diesen somit ermöglichen wollen, mit den Daten des Grundangebots gewinnbringend zu arbeiten. Die von der MeteoSchweiz vorgenommene Einstufung der Beschwerdeführerin sei deshalb falsch. Entweder sei Art. 13 MetGebV falsch ausgelegt worden, oder Art. 13 MetGebV sei mit der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie vom 23. Februar 2000 (MetV, SR 429.11) und dem Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie vom 18. Juni 1999 (MetG, SR 429.1) nicht konform.

Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2006 liess sich MeteoSchweiz zur Beschwerde vom 26. Mai 2006 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung aus, dass sie die Beschwerdeführerin mit Brief vom 23. August 2005 über gewisse Änderungen im Dienstleistungsangebot informiert und ihr eine Kostenzusammenstellung über die Preise ab Juli 2005 unterbreitet habe. Diese Berechnungen hätten auch den Zuschlag für Service Provider gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c MetGebV in der Höhe von 200% veranschlagt. Im Anschluss an dieses Schreiben hätten die Parteien am 22./28. August 2005 einen verwaltungsrechtlichen Vertrag betreffend die sukzessive Lieferung und Nutzung von Dienstleistungen des Grundangebots abgeschlossen. Nach einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2005 habe ein reger Briefverkehr betreffend die Gewährung eines Rabatts gemäss Art. 13 MetGebV stattgefunden. Aus dem gesellschaftlichen Umfeld der Beschwerdeführerin ergebe sich eine starke Verflechtung mit der B._______ AG mit Sitz in Y._______, der C._______ GmbH mit Sitz in Z._______, der D._______ GmbH mit Sitz in [Österreich], der E._______ GmbH mit Sitz in [Deutschland] sowie der F._______ GmbH mit Sitz in [Deutschland]. Der Schwellenwert nach Art. 13 MetGebV errechne sich nicht als eine absolute Grösse, sondern sei abhängig vom Verhältnis zwischen der Gesamtgebühr für vom Service Provider bezogene Dienstleistungen nach den Art. 3 -11 MetGebV pro Jahr und dem Gesamtumsatz des kleinen Service Providers aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen. Der Wortlaut von Art. 13 MetGebV sei diesbezüglich eindeutig. Allerdings seien Beteiligungsgesellschaften nicht von Vornherein von der Gewährung eines Rabatts gemäss Art. 13 MetGebV ausgeschlossen. In Analogie zu Art. 14 Abs. 2 MetGebV sei aber davon auszugehen, dass der Gesamtumsatz aller Gesellschaften ins Verhältnis zu setzen sei zu den addierten Gesamtgebühren für die an alle Gesellschaften gelieferten Dienstleistungen nach den Art. 3 -11 MetGebV. Sofern die Beschwerdeführerin einen solchen Rabatt geltend machen wolle, müsse sie deshalb die Beteiligungsverhältnisse der A._______-Gruppe und den Gesamtumsatz aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen aller mit ihr verbundener Gesellschaften offenlegen.
D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 teilte das Eidgenössische Departement des Innern den Verfahrensbeteiligten mit, dass die beiden hängigen Beschwerdeverfahren, wie beantragt, vereinigt würden.

Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, da dem Eidgenössischen Departement des Innern eine Erledigung vor Jahresende nicht möglich war. Am 26. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des bisher beim Eidgenössischen Departement des Innern hängigen Verfahrens. Mit Verfügung vom 21. März 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
E. Mit Replik vom 23. Mai 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Die Gebührenverfügung vom 22. Dezember 2005 enthalte alle wesentlichen Merkmale einer Verfügung und sei fristgerecht angefochten worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin zitiert aus den beiden letzteren Gebührenverfügungen, wonach das Bundesamt davon ausgehe, dass "beim Gesamtumsatz - im Gegensatz zu der Gesamtgebühr - nicht unterschieden wird, in welchem Land und mit welchen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen dieser Umsatz erzielt wird". Dieser Auslegung von Art. 13 MetGebV widerspricht die Beschwerdeführerin. Die Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (BBl 1998 4177) halte ausdrücklich fest, dass den Dienstleistungsunternehmen die Gelegenheit bleiben solle, die vom Staat erworbenen Daten und Produkte gewinnbringend weiterzubearbeiten und auf dem Wettermarkt zu verkaufen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Gebührenberechnung hätte für die Beschwerdeführerin zur Folge, dass die von ihr verlangten Gebühren in keinem Verhältnis zu dem von ihr in der Schweiz generierten Umsatz stünden. Weiter seien die Beteiligungsverhältnisse der Beschwerdeführerin unbeachtlich und deshalb auch nicht offenzulegen. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass entweder die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Art. 13 MetGebV nicht gesetzeskonform sei, oder aber, dass Art. 13 MetGebV mit dem MetG und der MetV nicht übereinstimme. Bei der Auslegung von Art. 13 MetGebV sei beim Gesamtumsatz des kleinen Service Providers aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen derjenige Umsatz zu berücksichtigen, welcher die Beschwerdeführerin durch Weiterverarbeitung der vom Bundesamt bezogenen Dienstleistungen erziele. Eine andere Interpretation hätte zur Folge, dass ein hauptsächlich im Ausland tätiges Unternehmen in der Schweiz gar nie Fuss fassen könne.
F. Mit Duplik vom 19. Juni 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung bezüglich des mit Synop-Messdaten generierten Umsatzes sei nicht aussagekräftig, da die Beschwerdeführerin noch diverse andere Daten beziehe. Für die Berechnung des Rabatts für kleine Service Provider sei die Gesamtgebühr aller bezogener Daten massgebend. Weiter sei es wenig glaubhaft, dass mit all den bezogenen Daten nur zwei Tageszeitungen bedient würden. Für die Berechnung des Rabatts nach Art. 13 MetGebV sei der Gesamtumsatz des Dienstleistungsanbieters ausschlaggebend. Diese Regelung sei von den Mitgliedern der Economic Interest Grouping (ECOMET), einer Interessengruppe der nationalen Wetterdienste, formuliert und auf nationaler Ebene von allen ECOMET-Mitgliedern übernommen worden. Aus wettbewerbsrechtlicher Perspektive verstehe sich von selbst, dass bei einer allfälligen Rabattgewährung der effektive Gesamtumsatz eines Dienstleistungserbringers berücksichtigt werden müsse. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch Verflechtungen von Beteiligungsverhältnissen in mehreren Ländern tätig sei, verlange Berücksichtigung. Für die Berechnung des Rabatts für kleine Service Provider sei der Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin inklusive desjenigen der Tochtergesellschaften massgebend, an denen sie zumindest die Stimmenmehrheit halte, und zwar unabhängig davon, ob die Dienstleistungen für die Schweiz oder für das Ausland erbracht würden. Auch die Auslegung von Art. 13 MetGebV lasse keinen anderen Schluss zu. Im Ingress des Art. 13 MetGebV werde genau bestimmt, dass alle nach den Art. 3-4 bezogenen Dienstleistungen für den Rabatt berücksichtigt werden müssten. Hinsichtlich der Berechnung der Gesamtgebühr sei genau bestimmt, dass in deren Berechnung die Dienstleistungen nach den Bestimmungen von Art. 3-11 miteinzubeziehen seien. Beim Gesamtumsatz seien keinerlei solche Einschränkungen gemacht worden, woraus zu schliessen sei, dass bei dessen Berechnung alle meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen zu berücksichtigen seien, andernfalls auch hier ausdrücklich entsprechende Einschränkungen gemacht worden wären. Art. 13 MetGebV solle einem Service Provider den Einstieg in das Geschäft mit meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen erlauben. Würde man bei einem international tätigen Unternehmen nur den Umsatz berücksichtigen, der mit den in einem Land bezogenen Dienstleistungen erzielt werde, könne dies dazu führen, dass einem solchen Unternehmen in allen Ländern jeweils der Rabatt für kleine Service Provider zugesprochen würde, was zu einer stossenden Benachteiligung eines Unternehmens, das mit dem
gleichen Umsatz in nur einem Land tätig sei, führe.
G. Am 16./17. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein, welche sich aufgrund der neuen Vorbringen der Vorinstanz in der Duplik rechtfertige. Sie weist dabei insbesondere darauf hin, dass gemäss den Bestimmungen der ECOMET jedes Mitglied in der Ausgestaltung seiner eigenen Produkte völlig unabhängig sei.
H. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird, soweit für den Ausgang des Verfahrens notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
1.1 Das vorliegende Verfahren wurde vorab beim Eidgenössischen Departement des Innern mit Beschwerde vom 26. Januar 2006 sowie mit Beschwerde vom 26. Mai 2006 anhängig gemacht. Das Eidgenössische Departement des Innern war vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (AS 2006 1069) zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 3
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
1    Es gelten folgende Gebührenansätze:
a  bei Punktdaten: pro 1000 Einheiten 0.10 Franken;
b  bei Gitterdaten: pro Einheit 0.10 Franken.
2    Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert.
3    Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken.
4    Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bezugsjahr 20 000 Franken für jede der folgenden Leistungen:
a  Bodenstations- und Augenbeobachtungsdaten;
b  Profildaten der Atmosphäre/Radiosondendaten;
c  gegitterte Klimadaten und Punkt-Klimadaten;
d  Basis-Radardaten;
e  weiterverarbeitete Radardaten;
f  Daten aus dem hochaufgelösten deterministischen numerischen Modell;
g  Daten aus dem hochaufgelösten probabilistischen numerischen Modell;
h  datenbasierte Grafiken;
i  Kurzfristvorhersagen aus Nowcasting-Systemen;
j  postprozessierte Punktvorhersagen;
k  Kamerabilder;
l  Monatstabellen und Niederschlagsbulletins.
5    Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bezugsjahr 12 000 Franken.
MetV). Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit aufgenommen. Sofern es zuständig ist, übernimmt es die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

Mit Bezug auf die Zuständigkeit sind nach dem Wortlaut der noch heute in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 16 Abs. 3
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
1    Es gelten folgende Gebührenansätze:
a  bei Punktdaten: pro 1000 Einheiten 0.10 Franken;
b  bei Gitterdaten: pro Einheit 0.10 Franken.
2    Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert.
3    Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken.
4    Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bezugsjahr 20 000 Franken für jede der folgenden Leistungen:
a  Bodenstations- und Augenbeobachtungsdaten;
b  Profildaten der Atmosphäre/Radiosondendaten;
c  gegitterte Klimadaten und Punkt-Klimadaten;
d  Basis-Radardaten;
e  weiterverarbeitete Radardaten;
f  Daten aus dem hochaufgelösten deterministischen numerischen Modell;
g  Daten aus dem hochaufgelösten probabilistischen numerischen Modell;
h  datenbasierte Grafiken;
i  Kurzfristvorhersagen aus Nowcasting-Systemen;
j  postprozessierte Punktvorhersagen;
k  Kamerabilder;
l  Monatstabellen und Niederschlagsbulletins.
5    Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bezugsjahr 12 000 Franken.
MetV Gebührenverfügungen des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie weiterhin mit Beschwerde beim Departement des Innern anzufechten. Das Bundesverwaltungsgericht löste jedoch per 1. Januar 2007 die Beschwerdedienste der Departemente ab (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4250). Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG (in Kraft seit 1. Januar 2007) beurteilt nun das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG soll die Ausschöpfung des Instanzenzuges sichergestellt werden (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4389). Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter anderem unzulässig gegen Verfügungen, welche nach einem Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
-f VGG - beispielsweise an ein Departement - anfechtbar sind. Zu beachten ist, dass die verwaltungsinterne Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit spezialgesetzlich vorgesehen sein muss; Verordnungen genügen nicht. Fehlt eine solche spezialgesetzliche Regelung, kann gegen Verfügungen direkt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Philippe Weissenberger, Das Bundesverwaltungsgericht, AJP 2006, S. 1491, 1508).

Art. 16 Abs. 3
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
1    Es gelten folgende Gebührenansätze:
a  bei Punktdaten: pro 1000 Einheiten 0.10 Franken;
b  bei Gitterdaten: pro Einheit 0.10 Franken.
2    Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert.
3    Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken.
4    Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bezugsjahr 20 000 Franken für jede der folgenden Leistungen:
a  Bodenstations- und Augenbeobachtungsdaten;
b  Profildaten der Atmosphäre/Radiosondendaten;
c  gegitterte Klimadaten und Punkt-Klimadaten;
d  Basis-Radardaten;
e  weiterverarbeitete Radardaten;
f  Daten aus dem hochaufgelösten deterministischen numerischen Modell;
g  Daten aus dem hochaufgelösten probabilistischen numerischen Modell;
h  datenbasierte Grafiken;
i  Kurzfristvorhersagen aus Nowcasting-Systemen;
j  postprozessierte Punktvorhersagen;
k  Kamerabilder;
l  Monatstabellen und Niederschlagsbulletins.
5    Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bezugsjahr 12 000 Franken.
MetV, wonach Gebührenverfügungen des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie beim Eidgenössischen Departement des Innern anzufechten sind, ist zwar immer noch in Kraft, jedoch handelt es sich bei der MetV nicht um eine spezialgesetzliche Regelung im oben dargelegten Sinne, welche nach Inkrafttreten des VGG noch Bestand hätte. Art. 16 Abs. 3
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
1    Es gelten folgende Gebührenansätze:
a  bei Punktdaten: pro 1000 Einheiten 0.10 Franken;
b  bei Gitterdaten: pro Einheit 0.10 Franken.
2    Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert.
3    Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken.
4    Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bezugsjahr 20 000 Franken für jede der folgenden Leistungen:
a  Bodenstations- und Augenbeobachtungsdaten;
b  Profildaten der Atmosphäre/Radiosondendaten;
c  gegitterte Klimadaten und Punkt-Klimadaten;
d  Basis-Radardaten;
e  weiterverarbeitete Radardaten;
f  Daten aus dem hochaufgelösten deterministischen numerischen Modell;
g  Daten aus dem hochaufgelösten probabilistischen numerischen Modell;
h  datenbasierte Grafiken;
i  Kurzfristvorhersagen aus Nowcasting-Systemen;
j  postprozessierte Punktvorhersagen;
k  Kamerabilder;
l  Monatstabellen und Niederschlagsbulletins.
5    Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bezugsjahr 12 000 Franken.
MetV stellt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG dar. Deshalb ist seit dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

Die Beurteilung des vorliegend beim Eidgenössischen Departement des Innern anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens gegen die Gebührenverfügungen des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie gemäss Art. 16
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
1    Es gelten folgende Gebührenansätze:
a  bei Punktdaten: pro 1000 Einheiten 0.10 Franken;
b  bei Gitterdaten: pro Einheit 0.10 Franken.
2    Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert.
3    Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken.
4    Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bezugsjahr 20 000 Franken für jede der folgenden Leistungen:
a  Bodenstations- und Augenbeobachtungsdaten;
b  Profildaten der Atmosphäre/Radiosondendaten;
c  gegitterte Klimadaten und Punkt-Klimadaten;
d  Basis-Radardaten;
e  weiterverarbeitete Radardaten;
f  Daten aus dem hochaufgelösten deterministischen numerischen Modell;
g  Daten aus dem hochaufgelösten probabilistischen numerischen Modell;
h  datenbasierte Grafiken;
i  Kurzfristvorhersagen aus Nowcasting-Systemen;
j  postprozessierte Punktvorhersagen;
k  Kamerabilder;
l  Monatstabellen und Niederschlagsbulletins.
5    Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bezugsjahr 12 000 Franken.
MetV wird somit im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d und 37 ff. VGG) vom Bundesverwaltungsgericht übernommen.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
. VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Gebührenverfügungen des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie, welche dieses gestützt auf Art. 16
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
1    Es gelten folgende Gebührenansätze:
a  bei Punktdaten: pro 1000 Einheiten 0.10 Franken;
b  bei Gitterdaten: pro Einheit 0.10 Franken.
2    Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert.
3    Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken.
4    Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bezugsjahr 20 000 Franken für jede der folgenden Leistungen:
a  Bodenstations- und Augenbeobachtungsdaten;
b  Profildaten der Atmosphäre/Radiosondendaten;
c  gegitterte Klimadaten und Punkt-Klimadaten;
d  Basis-Radardaten;
e  weiterverarbeitete Radardaten;
f  Daten aus dem hochaufgelösten deterministischen numerischen Modell;
g  Daten aus dem hochaufgelösten probabilistischen numerischen Modell;
h  datenbasierte Grafiken;
i  Kurzfristvorhersagen aus Nowcasting-Systemen;
j  postprozessierte Punktvorhersagen;
k  Kamerabilder;
l  Monatstabellen und Niederschlagsbulletins.
5    Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bezugsjahr 12 000 Franken.
MetV erlässt, stellen grundsätzlich solche Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Vorliegend ist jedoch umstritten, ob das als "Rechnung" bezeichnete Schreiben der Vorinstanz vom 22. Dezember 2005 überhaupt eine Gebührenverfügung darstellt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Gebührenrechnung basiere auf einer hoheitlichen Anordnung einer Behörde, wende Verwaltungsrecht an, sei auf Rechtswirkung ausgerichtet und als solche verbindlich und erzwingbar. Die Rechnung sei deshalb als Verfügung zu qualifizieren. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, bei dem als "Rechnung" überschriebenen, zweiseitigen Schreiben vom 22. Dezember 2005 handle es sich offensichtlich nicht um eine Verfügung. Dies gehe zum einen aus dem Hinweis hervor, dass Reklamationen innert 10 Tagen berücksichtigt werden könnten. Zum anderen sei ausdrücklich der Hinweis enthalten, dass der Kunde, wenn er mit der Rechnung nicht einverstanden sei, innert 10 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen könne.

Als Verfügung gilt die Anordnung einer Behörde, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis in einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird (sog. materieller Verfügungsbegriff). Mit einer Verfügung soll ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis, das Rechtswirkungen nach aussen zeitigt, definitiv und in erzwingbarer Weise festgelegt werden. Diese Rechtswirkungen entfalten sich sowohl für die Behörden als auch für die Verfügungsadressaten unmittelbar (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 498). Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen sind demgegenüber in der Regel nicht auf Rechtswirkungen gerichtet, besitzen mit anderen Worten keinen Verfügungscharakter, sondern stellen Erscheinungsformen des sog. tatsächlichen Verwaltungshandelns dar (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 878; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern vom 23. Mai 1989, Bern 1997, N. 38 zu Art. 49 VRPG; Jürg Martin, Leitfaden für den Erlass von Verfügungen, Zürich 1996, S. 12). So regelt denn auch die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1, in Kraft seit 1. Januar 2005) in Art. 11, dass die betreffende Verwaltungseinheit ihre Gebühr unmittelbar nach Ausführung einer Dienstleistung in Rechnung stellt und bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Gebührenverfügung erlässt.

Das vorliegend als Rechnung bezeichnete Schreiben der Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass der Adressat innert 10 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen kann, sollte er mit der Rechnung nicht einverstanden sein. Die erhobene Forderung wird damit in dem als Rechnung überschriebenen Schreiben nicht rechtsverbindlich festgelegt und in erzwingbarer Weise ausgewiesen. Die Rechnung vom 22. Dezember 2005 stellt folglich keine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar, sondern ist vielmehr eine rechtlich unverbindliche, amtliche Mitteilung der Vorinstanz. Sie erwächst mangels Verfügungscharakter nicht in Rechtskraft und kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.

Auf die Beschwerde vom 26. Januar 2006 gegen die Rechnung vom 22. Dezember 2005 ist somit nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt damit die Beschwerde vom 26. Mai 2006 gegen die beiden Gebührenverfügungen vom 20. April 2006.
2. Vorliegend schloss die Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz am 22./28. August 2005 einen verwaltungsrechtlichen Vertrag über die sukzessive Lieferung und Nutzung von Dienstleistungen aus dem Grundangebot. In Bezug auf das Entgelt hält dieser Vertrag in Ziff. 5 fest, dass die Vorinstanz die Gebühren gemäss der jeweils geltenden Gebührenordnung erhebt. Im Anhang II des Vertrags werden weiter die Daten, Informationen und Erzeugnisse aufgelistet, welche der Beschwerdeführerin als Dienstleistungsanbieterin geliefert werden. Die Vorinstanz verfügte am 20. April 2006 betreffend die Gebühren für diesen sukzessiven Bezug und die Nutzung von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen aus dem Grundangebot für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 wie folgt:
1. Die Verfügungsadressatin bezahlt für den Bezug und die Nutzung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen aus dem Grundangebot als Dienstleistungsanbieter (Service Provider) eine Jahresgebühr von Fr. [...] bzw. für die Periode vom 1. Juli 2005 - 31. Dezember 2005 eine Halbjahresgebühr von Fr. [...].
2. Die Verfügungsadressatin bezahlt die Abonnementsgebühr von Fr. [...] innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung.
3. Zur Geltendmachung eines allfälligen Rabatts gemäss Art. 13 MetGebV auf dem Zuschlag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c MetGebV muss der Gesamtjahresumsatz des Vorjahres bis zum 30. Juni 2006 dem Bundesamt schriftlich bekannt gegeben werden. Unterbleibt die entsprechende Bekanntgabe, ist die Verfügungsadressatin mit (recte: von) der Geltendmachung des Rabatts für das gesamte Jahr ausgeschlossen.
.. ...".
Betreffend die Gebühren für den sukzessiven Bezug und die Nutzung von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen aus dem Grundangebot seit 1. Januar 2006 verfügte die Vorinstanz am 20. April 2006 wie folgt:
1. Die Verfügungsadressatin bezahlt für den sukzessiven Bezug und Nutzung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen aus dem Grundangebot als Dienstleistungsanbieter (Service Provider) eine Abonnementsgebühr von Fr. [...] im Jahr.
Weitere Gebühren für Beratungen und regelmässige Vermittlungen (Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
MetGebV), Zuschläge für dringliche Erledigung (Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
MetGebV) und weitere Auslagen (Art. 15
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
MetGebV) werden im Einzelfall verfügt.
2. Die Verfügungsadressatin bezahlt jeweils halbjährlich im Voraus die Hälfte der jährlichen Abonnementsgebühr in der Höhe von Fr. [...], erstmals innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung.
3. Zur Geltendmachung eines allfälligen Rabatts gemäss Art. 13 MetGebV auf dem Zuschlag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c MetGebV muss der Gesamtjahresumsatz des Vorjahres bis zum 30. Juni dem Bundesamt schriftlich bekannt gegeben werden. Unterbleibt die entsprechende Bekanntgabe, ist die Verfügungsadressatin mit (recte: von) der Geltendmachung des Rabatts für das genannte Jahr ausgeschlossen.
.. ..."
Die Beschwerdeführerin beantragt nun gemäss ihrem Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 26. Mai 2006 sowie der Replik vom 24. Mai 2007, die angefochtenen Verfügungen vom 20. April 2006 seien vollumfänglich aufzuheben. In der Begründung beanstandet sie aber den Dienstleistungsbezug, aus dessen Summe sich die jährliche Gebühr zusammensetzt, mit keinem Wort. Auch gegen die Nutzungsart und damit gegen die Qualifikation als Service Provider wendet sie nichts ein. Weiter ist festzuhalten, dass gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
1    Es gelten folgende Gebührenansätze:
a  bei Punktdaten: pro 1000 Einheiten 0.10 Franken;
b  bei Gitterdaten: pro Einheit 0.10 Franken.
2    Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert.
3    Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken.
4    Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bezugsjahr 20 000 Franken für jede der folgenden Leistungen:
a  Bodenstations- und Augenbeobachtungsdaten;
b  Profildaten der Atmosphäre/Radiosondendaten;
c  gegitterte Klimadaten und Punkt-Klimadaten;
d  Basis-Radardaten;
e  weiterverarbeitete Radardaten;
f  Daten aus dem hochaufgelösten deterministischen numerischen Modell;
g  Daten aus dem hochaufgelösten probabilistischen numerischen Modell;
h  datenbasierte Grafiken;
i  Kurzfristvorhersagen aus Nowcasting-Systemen;
j  postprozessierte Punktvorhersagen;
k  Kamerabilder;
l  Monatstabellen und Niederschlagsbulletins.
5    Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bezugsjahr 12 000 Franken.
MetV das Bundesamt die Gebühr für Dienstleistungen im Abonnement im Voraus erhebt. Auch diese Vorleistungspflicht wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin ist vielmehr der Ansicht, ihr sei eine gewinnbringende Tätigkeit ohne Gewährung eines Rabatts im Sinne von Art. 13 MetGebV nicht möglich. Dies führe damit im vorliegenden Fall zu einem Ergebnis, das der Gesetzgeber gerade habe ausschliessen wollen. Die Dienstleistungen des Grundangebots müssten sich für den Service Provider rechnen und ihm ermöglichen, die erworbenen Daten und Produkte gewinnbringend weiterzubearbeiten und zu verkaufen. Mit Gebührenverfügung für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 seien ihr Fr. [...] in Rechnung gestellt worden. Die betreffenden Daten habe sie ausschliesslich für ihre Dienstleistungen gegenüber zwei Schweizer Tageszeitungen verwendet, mit welchen sie in der genannten Periode einen Umsatz von ca. Fr. [...] erzielt habe. Folglich arbeite sie mit den bezogenen Dienstleistungen mit einem erheblichen Verlust. Die Beschwerdeführerin macht deshalb geltend, die Vorinstanz würde entweder Art. 13 MetGebV falsch auslegen und anwenden oder aber Art. 13 MetGebV sei mit der MetV und dem MetG nicht konform.

Vorab ist auf die vorliegend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen kurz einzugehen (E. 3). Alsdann wird die Rechtsnatur der Gebühr dargelegt und die Einhaltung des Legalitätsprinzips unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips geprüft. In diesem Zusammenhang ist dann auch die Gesetzeskonformität von Art. 13 MetGebV zu prüfen (E. 4). Abschliessend werden die konkrete Auslegung sowie die Anwendung der Bestimmung von Art. 13 MetGebV durch die Vorinstanz untersucht (E. 5).
3. Am 1. April 2000 trat das Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie vom 18. Juni 1999 (MetG, SR 429.1) in Kraft und löste das bisherige Bundesgesetz über die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt vom 27. Juni 1901 ab. Wie die Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) vom 22. April 1998 (BBl 1998 4161, 4162 f.) festhält, hatte sich die Nachfrage nach meteorologischen Produkten in den vorangehenden Jahrenzehnten entscheidend gewandelt. Das neue Gesetz sollte in erster Linie die Aufgaben des Bundes in den Bereichen Meteorologie und Klimatologie verankern. Im Gleichschritt mit der Entwicklung der nationalen Wetterdienste auf europäischer Ebene schaffte das neue Gesetz andererseits aber auch eine Rechtsgrundlage für das Bundesamt (damals: Schweizerische Meteorologische Anstalt [SMA]; heute: MeteoSchweiz) zur Erbringung von erweiterten Dienstleistungen auf kommerzieller Basis (Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie [MetG] vom 22. April 1998, BBl 1998 4161, 4162 f.). Das Bundesamt war ausserdem Pilotamt im Rahmen des Projekts "Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget" der Bundesverwaltung (BBl 1998 4164).

Nach Art. 1
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 1 Bundesaufgaben - Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben:
a  Er erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten.
b  Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten.
c  Er warnt vor Gefahren des Wetters.
d  Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit.
e  Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt.
f  Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen zur Verfügung.
g  Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch.
h  Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
MetG hat der Bund im Bereich der Meteorologie und Klimatologie bestimmte Bundesaufgaben zu erfüllen. Im Rahmen dieser Bundesaufgaben legt der Bundesrat ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest und regelt die Bedingungen für dessen Nutzung (Art. 3 Abs. 1
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
MetG). Gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
MetG sorgt das Bundesamt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. Es erhebt für diese Dienstleistungen Gebühren. Diese können nach der Art der Nutzung abgestuft werden. Bei der Bemessung der Gebühren ist dem Allgemeinnutzen der meteorologischen und klimatologischen Informationen sowie den Bedürfnissen der Kantone und der Wissenschaft angemessen Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 3
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
MetG). Der Bundesrat wurde mit dem Vollzug beauftragt (Art. 7
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 7 Vollzug - Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
MetG).

Gestützt auf Art. 7
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 7 Vollzug - Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
MetG erliess der Bundesrat die Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie vom 23. Februar 2000 (MetV, SR 429.11). Nach Art. 3 Abs. 1
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 3 Internationale Zusammenarbeit
1    MeteoSchweiz kann selbstständig internationale Verträge mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen im Bereich der Meteorologie und der Klimatologie abschliessen, namentlich über die Modalitäten des Austauschs von Leistungen und über die Zusammenarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie bei der Verbesserung von Warnungen, Vorhersagen und Klimainformationen.
2    Das Eidgenössische Departement des Innern kann im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz bei einer internationalen Organisation und unter Vorbehalt der Kreditbewilligung selbstständig internationale Verträge über die finanzielle Beteiligung an den Programmen und Aktivitäten der betreffenden Organisation abschliessen. Solche Verträge können von MeteoSchweiz selbstständig abgeschlossen werden, wenn sie von beschränkter Tragweite sind.
MetV werden die Dienstleistungen des Bundesamts in ein Grundangebot von Dienstleistungen und in erweiterte Dienstleistungen unterteilt. Für die Dienstleistungen des Grundangebots erhebt das Bundesamt Gebühren (Art. 8 Abs. 1
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung - Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren beziehen die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes.2
MetV). Die Gebührenansätze werden vom Departement in einer Verordnung festgelegt (Art. 8 Abs. 2
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung - Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren beziehen die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes.2
MetV). Der Gebührenpflicht unterliegt, wer eine Dienstleistung des Grundangebots veranlasst (Art. 9
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 9 Quellenangabe - Die Leistungen von MeteoSchweiz dürfen nur mit Angabe der Quelle wiedergegeben werden.
MetV). Für Dienstleistungen, die gewerblich genutzt werden sollen, können nach Massgabe der Nutzungsintensität und der internationalen Gepflogenheiten Zuschläge bis zu 400 Prozent erhoben werden (Art. 11 Abs. 2
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 11 Kostenlose Leistungen
1    MeteoSchweiz kann Leistungen des Grundangebots kostenlos veröffentlichen, wenn diese den allgemeinen Bedürfnissen einer breiten Bevölkerung dienen und ohne besondere meteorologische und klimatologische Fachkenntnisse genutzt werden können. Die Veröffentlichung erfolgt insbesondere über Online-Medien.
2    Warnungen vor gefährlichen Wetterphänomenen sind kostenlos.
MetV). Das Bundesamt verfügt die Gebühr in der Regel unmittelbar nach Erbringung der Dienstleistung und erhebt die Gebühr für Dienstleistungen im Abonnement im Voraus (Art. 16 Abs. 1
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
1    Es gelten folgende Gebührenansätze:
a  bei Punktdaten: pro 1000 Einheiten 0.10 Franken;
b  bei Gitterdaten: pro Einheit 0.10 Franken.
2    Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert.
3    Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken.
4    Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bezugsjahr 20 000 Franken für jede der folgenden Leistungen:
a  Bodenstations- und Augenbeobachtungsdaten;
b  Profildaten der Atmosphäre/Radiosondendaten;
c  gegitterte Klimadaten und Punkt-Klimadaten;
d  Basis-Radardaten;
e  weiterverarbeitete Radardaten;
f  Daten aus dem hochaufgelösten deterministischen numerischen Modell;
g  Daten aus dem hochaufgelösten probabilistischen numerischen Modell;
h  datenbasierte Grafiken;
i  Kurzfristvorhersagen aus Nowcasting-Systemen;
j  postprozessierte Punktvorhersagen;
k  Kamerabilder;
l  Monatstabellen und Niederschlagsbulletins.
5    Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bezugsjahr 12 000 Franken.
und 2
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
1    Es gelten folgende Gebührenansätze:
a  bei Punktdaten: pro 1000 Einheiten 0.10 Franken;
b  bei Gitterdaten: pro Einheit 0.10 Franken.
2    Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert.
3    Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken.
4    Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bezugsjahr 20 000 Franken für jede der folgenden Leistungen:
a  Bodenstations- und Augenbeobachtungsdaten;
b  Profildaten der Atmosphäre/Radiosondendaten;
c  gegitterte Klimadaten und Punkt-Klimadaten;
d  Basis-Radardaten;
e  weiterverarbeitete Radardaten;
f  Daten aus dem hochaufgelösten deterministischen numerischen Modell;
g  Daten aus dem hochaufgelösten probabilistischen numerischen Modell;
h  datenbasierte Grafiken;
i  Kurzfristvorhersagen aus Nowcasting-Systemen;
j  postprozessierte Punktvorhersagen;
k  Kamerabilder;
l  Monatstabellen und Niederschlagsbulletins.
5    Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bezugsjahr 12 000 Franken.
MetV).
Die Verordnung des EDI über die Gebührenansätze im Bereich Meteorologie und Klimatologie vom 3. Dezember 2003 (MetGebV, SR 429.111) wurde vom Departement gestützt auf Art. 8 Abs. 2
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung - Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren beziehen die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes.2
MetV erlassen. Sie regelt die Gebührenansätze für die Dienstleistungen des Grundangebots des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie (Art. 1
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung - Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren beziehen die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes.2
MetGebV). Wie in Art. 3 Abs. 3
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
MetG vorgesehen, unterscheidet die MetGebV zwischen verschiedenen Nutzungsarten. So gilt unter anderem als Dienstleistungsanbieter oder Service Provider, wer selbst meteorologische Dienstleistungen herstellt und diese an ihm bekannte Kunden verbreitet (Art. 2 Abs. 4
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
MetGebV). Werden die bezogenen Dienstleistungen gewerblich genutzt, so hat das Bundesamt zu den in den Art. 3 -5
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
und 9
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
MetGebV betraglich festgeschriebenen Gebühren Zuschläge zu erheben. Diese betragen für Dienstleistungsanbieter/Service Provider 200 Prozent (Art. 11 Abs. 1 Bst. c MetGebV). Weiter bestimmt Art. 13 MetGebV in Bezug auf einen Rabatt für kleine Dienstleistungsanbieter Folgendes:
"Der Rabatt für die umsatzabhängige Festsetzung der Gebühren für alle nach den Artikeln 3-5 bezogenen Dienstleistungen errechnet sich nach folgendem Schema:
Umsatz Rabatt in % des Zuschlags nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c
Sofern 0X < U < 3X 100 %
Sofern 3X U 5X 75 %
Sofern 5X U 7X 50 %
Sofern 7X U 9X 25 %
U 9X 0 %
X = Gesamtgebühr für Dienstleistungen pro Jahr nach den Artikeln 3-11
U = Gesamtumsatz des kleinen Service Providers aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen"
4. Die vorliegend zu beurteilenden Gebühren für den Bezug von meteorologischen und klimatologischen Daten stellen eine Kausalabgabe, und zwar eine Gebühr, dar.
4.1 Eine Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Gebühren bedürfen einer Grundlage im formellen Gesetz, sofern es sich nicht um blosse Kanzleigebühren handelt. Inwieweit das formelle Gesetz selber die Grundsätze der Gebührenerhebung zu regeln hat, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den Besonderheiten der in Frage stehenden Abgabe ab. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es grundsätzlich zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen. Diese Anforderungen wurden in der Rechtsprechung jedoch für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert. So dürfen die Vorgaben über die Abgabenbemessung dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 2P.7/2007 vom 26. Juni 2007 E. 4.3; BGE 123 I 254 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen aber nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabe zu lockern, jedoch nicht eine gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen. Sie können einzig die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend begrenzen, so dass der Gesetzgeber deren Bemessung dem Verordnungsgeber überlassen darf, nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2703 f.)

Vorliegend findet sich die formelle gesetzliche Grundlage zur Erhebung der genannten Gebühren in Art. 3
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
MetG. Darüberhinaus enthält das MetG in Bezug auf den Vollzug, der auch die genauere Festlegung der Gebühren umfasst, eine Delegationsnorm an den Verordnungsgeber (Art. 7
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 7 Vollzug - Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
MetG). Der Bundesrat als Verordnungsgeber hat in Art. 8 Abs. 2
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung - Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren beziehen die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes.2
MetV wiederum die Bestimmung von Gebührenansätzen an das Departement delegiert, welches dies in der MetGebV entsprechend vorgenommen hat. Indem das MetG in Art. 3 Abs. 2 und 3 festlegt, dass die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten gegen Gebühr zur Verfügung gestellt werden, legt es damit den Gegenstand der Abgaben (der Bezug der im Rahmen des Grundangebots erhobenen Daten und Informationen) sowie den Kreis der Abgabepflichtigen (die Dienstleistungsbezieher) der Abgabe fest. Insofern ist die formelle gesetzliche Grundlage ausreichend bestimmt. Weiter ist zu prüfen, welche Anforderungen an die Bemessungsgrundlage, d.h. an die Definition der Höhe der Abgabe in den Grundzügen, im formellen Gesetz zu stellen sind bzw. inwiefern die Höhe der Gebühr bereits durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird, so dass die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gelockert sind.
4.2 Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Generell lassen sich kostenabhängige und kostenunabhängige Kausalabgaben unterscheiden. Das Kostendeckungsprinzip gilt nur für kostenabhängige Kausalabgaben. Legt der Gesetzgeber eine Abgabe fest, die ihrer Natur nach nicht kostenabhängig ist oder gewolltermassen zu einem Mehrertrag führt, so findet das Kostendeckungsprinzip keine Anwendung. Die Freiheit des Gesetzgebers, bei Kausalabgaben allenfalls mehr als kostendeckende Beträge festzusetzen, findet zudem ihre Schranken am Äquivalenzprinzip und an verfassungsmässigen Rechten, wie insbesondere dem Rechtsgleichheitsgebot (Urteil des Bundesgerichts 2P.87/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.4; BGE 121 I 230 E. 3.g.aa; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2637, je mit weiteren Hinweisen). Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Abgabe kostenabhängig ist oder nicht.

Vorliegend erfüllt der Bund die Bereitstellung der Daten und Informationen des Grundangebots aufgrund eines gesetzlichen Auftrags. Die Botschaft zum MetG hält ausdrücklich fest, dass meteorologische und klimatologische Informationen einen hohen Allgemeinnutzen hätten, welchem bei der Bemessung der Gebühren Rechnung zu tragen sei (BBl 1998 4176). Ein hoher, über Gebühren finanzierter Kostendeckungsgrad der Produktegruppe "Meteorologische Daten" im nicht-kommerziellen Bereich ist sodann auch weder im Leistungsauftrag des Bundesrats für die Jahre 1997-1999 (mit 6.4%) noch in demjenigen für die Jahre 2000-2003 (mit 2.1%) oder 2004-2007 (mit 10%) vorgesehen (vgl. Leistungsauftrag MeteoSchweiz 2004-2007, S. 11). Daten aus dem Grundangebot sollen folglich zu einem Preis weit unter den Selbstkosten des Bundesamts bezogen werden können. Sowohl die Botschaft zum MetG als auch der Leistungsauftrag des Bundesrats an MeteoSchweiz halten ausdrücklich fest, dass hierfür keine kostendeckende Gebühren verlangt werden sollen. Es entspricht somit ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers, dass die Grundangebote für die Allgemeinheit auch nach der Revision des MetG und der Aufnahme kommerzieller Tätigkeiten durch MeteoSchweiz weiterhin kostengünstig bleiben sollen. Die verlangten Gebühren sind demzufolge nicht kostenabhängig. Wie vorstehend ausgeführt, findet das Kostendeckungsprinzip bei kostenunabhängigen Gebühren keine Anwendung. Daraus folgt, dass das Kostendeckungsprinzip vorliegend die Höhe der Gebühr nicht ausreichend zu beschränken vermag.
4.3 Auf die Festlegung der Höhe der Abgabe im formellen Gesetz darf der Gesetzgeber, wie bereits ausgeführt, auch dann verzichten, wenn die vom Staat erbrachte Leistung einen Handelswert aufweist, so dass die Bemessung der Abgabe nach dem Äquivalenzprinzip überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2P.7/2007 vom 26. Juni 2007 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen; BGE 121 I 230 E. 3.g.aa). Nach dem aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgenden Äquivalenzprinzip soll die Höhe der einzelnen Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung stehen. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 121 I 230 E. 3.g.bb). Es ist deshalb das Verhältnis der Gebührenhöhe zu den dafür angebotenen Dienstleistungen des Bundesamts zu prüfen.

Vorliegend bietet das Bundesamt eine Dienstleistung zu bestimmten Konditionen an. Wie in vorstehender Erwägung 4.2 ausgeführt, sieht der Leistungsauftrag des Bundes einen tiefen Kostendeckungsgrad für diese Leistungen des Grundangebots vor. Dies bedeutet, dass das Bundesamt die Daten und Informationen zu einer Gebühr weit unter den Selbstkosten weitergibt. Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin Umfang der Daten und Informationen, die sie vom Bundesamt beziehen will, selber bestimmen. Erachtet sie das Angebot als wirtschaftlich nicht interessant, kann sie den Vertrag über den Dienstleistungsbezug kündigen. Wie die Beschwerdeführerin im Weiteren die Kosten für die bezogenen Daten und Informationen in ihrer Weiterverrechnung an ihre Kunden einkalkuliert, ist ebenfalls ihr überlassen. Der Beschwerdeführerin steht es zudem frei, die Daten und Informationen allenfalls auch von anderer Quelle zu beziehen oder gar selber die entsprechende Infrastruktur aufzubauen, um diese Messungen und Erhebungen selbständig vorzunehmen. Der Staat verpflichtet die Beschwerdeführerin damit vorliegend nicht zum Bezug seiner Dienstleistungen, d.h. er beansprucht hierfür kein Monopol, andererseits auferlegt er für seine Leistungen Gebühren.

Aus den vorgenannten Gründen haben die staatlichen Dienstleistungen einen vom Markt regulierten Preis. Die Bemessung der Abgabe kann daher nach dem Äquivalenzprinzip überprüft werden. Der Gesetzgeber darf gleichzeitig auf die Festlegung der absoluten Höhe der Gebühr im formellen Gesetz verzichten.

Vorliegend wird weder geltend gemacht, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die von der Vorinstanz verlangten Gebühren in einem Missverhältnis zur angebotenen Dienstleistung stehen oder eine lohnende Tätigkeit für sämtliche privaten Dienstleistungserbringer per se ausschliessen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich Private nicht zu Lasten der Allgemeinheit, welche die im Gemeininteresse erbrachten Dienstleistungen des Grundangebots aus dem Steueraufkommen zur Hauptsache finanziert, bereichern können sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.251/2005 vom 29. November 2005 E. 4.4). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung dieser Erwägungen davon auszugehen, dass das Äquivalenzprinzip eingehalten wird.
4.4 Der Gebührenerhebung sind zudem durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit weitere Schranken gesetzt: Der Tarif muss nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet sein und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (BGE 106 Ia 241 E. 3b, mit weiteren Hinweisen).

Das MetG sieht in Art. 3 Abs. 2
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung - Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren beziehen die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes.2
die Möglichkeit der Abstufung der Gebühr nach der Art der Nutzung vor. Art. 2
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung - Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren beziehen die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes.2
MetGebV unterscheidet folgerichtig zwischen Endverbrauchern, Medien, Internetanbietern sowie Dienstleistungsanbietern (Service Provider). Im gleichen Sinne nimmt zudem Art. 13 MetGebV eine weitere Unterscheidung vor, indem nach dieser Bestimmung kleinen Dienstleistungsanbietern ein Rabatt zu gewähren ist.

Diese auf Art. 3 Abs. 2
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
und 3
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
MetG abgestützten Differenzierungen sind begründet, zweckmässig und stützen sich auf zulässige Kriterien. Die Bestimmung verletzt damit weder das Willkürverbot noch den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Eine entsprechende Verletzung wird von der Beschwerdeführerin überdies nicht substantiiert geltend gemacht.
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegenden Bestimmungen des MetG, der MetV und der MetGebV die Erfordernisse an die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von öffentlichen Abgaben erfüllen. Das MetG legt, wie bereits ausgeführt, den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Abstufung nach der Art der Nutzung fest. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Grundlage sind vorliegend in Bezug auf die Bemessungsgrundlage gelockert, da die Höhe der Abgabe anhand des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann. Gegen den dem Bundesamt eingeräumten Ermessensspielraum im Rahmen der Festlegung der absoluten Höhe der Gebühr ist aus den vorgenannten Gründen nichts einzuwenden. Das Äquivalenzprinzip wird ausserdem vorliegend eingehalten. Wie das Bundesgericht im Urteil 2A.251/2005 vom 29. November 2005 in E. 5.1 unter Verweis auf die Botschaft (BBl 1998 4176 und 4178) sowie die parlamentarische Beratung (AB 1999 N 295, 568) bereits festgestellt hat, entspricht es bei der vorliegenden Gebührenpflicht für die Dienstleistungen aus dem Grundangebot ausserdem dem Willen des Gesetzgebers, dass die (detaillierte) Gebührenordnung vom Eidgenössischen Departement des Innern beschlossen wird. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Bestimmung von Art. 13 MetGebV sei mit der MetV und dem MetG nicht vereinbar, ist aus diesen Gründen unbegründet. Die genannten Bestimmungen finden vollumfänglich Anwendung.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz würde Art. 13 MetGebV falsch auslegen. Sie wendet sich damit gegen die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung durch das Bundesamt.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Rabatt gemäss Art. 13 MetGebV sei nicht von der Grösse (bzw. vom Gesamtumsatz) eines Service Providers abhängig, wie man bei einer grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung annehmen könnte, sondern vom Gesamtumsatz, welcher ein Dienstleistungsanbieter allein durch Weiterverarbeitung der von der Vorinstanz bezogenen Dienstleistungen selber erwirtschafte. Denn eine andere Interpretation wäre geradezu eine Einladung für missbräuchliche Umgehungsgeschäfte, indem lediglich ein separates Unternehmen zu gründen wäre, um ein kleiner Service Provider zu sein. Der Grund für die Abstufung der Rabatte liege im Willen des Gesetzgebers, verschiedene Benutzerkategorien unterschiedlich zu behandeln, wenn dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sei. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb von ihr die Offenlegung des Gesamtumsatzes verlangt werde. Die Umsätze von Drittunternehmen, welche keine Dienstleistungen von der Vorinstanz beziehen würden, sollten keinen Einfluss auf die Tarifgestaltung haben. Die Offenlegung der Beteiligungen werde hingegen offeriert, falls die Beschwerdeinstanz zu einem anderen Ergebnis kommen sollte.

Die Vorinstanz macht geltend, bei der Regelung handle es sich um eine Bestimmung, die von den Mitgliedern der ECOMET, in welcher auch die Schweiz Mitglied sei, formuliert worden sei. Diese Regelung sei von allen ECOMET-Mitgliedern auf nationaler Ebene übernommen worden und informelle Kontakte mit Vertretern anderer Mitgliedstaaten hätten ergeben, dass diese im Zusammenhang mit der Gewährung des Rabatts für kleine Service Provider unter Gesamtumsatz ebenfalls den Umsatz verstehen würden, welcher ein Dienstleistungsanbieter mit allen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen erziele, unter Einschluss des Umsatzes seiner Tochtergesellschaften, an denen er zumindest mit 50% beteiligt sei. Im Ingress von Art. 13 MetGebV werde genau bestimmt, welche Dienstleistungen für den Rabatt berücksichtigt werden müssten. Auch hinsichtlich der Gesamtgebühr (X) werde genau bestimmt, was in deren Berechnung miteinzubeziehen sei. Daraus, dass beim Gesamtumsatz (U) keinerlei Einschränkungen gemacht worden seien, wäre zu schliessen, dass bei der Berechnung des Gesamtumsatzes alle meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen zu berücksichtigen seien.
5.2 Wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, ist eine Auslegung der fraglichen gesetzlichen Bestimmung erforderlich. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 125 III 57 E. 2a; 120 II 112 E. 3a). Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlauts unklar, so ist nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesauslegung hat sich dabei vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten angewandte und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes (BGE 122 V 362 E. 4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Auslegung allgemein Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 214 ff., mit weiteren Hinweisen; Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005, S. 47 ff.).

Neben der grammatikalischen und teleologischen Auslegung gelangen die historische, zeitgemässe und systematische Auslegung zur Anwendung. Nach herrschender Meinung kommt keiner dieser Auslegungsmethoden ein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt das Bundesgericht einen "pragmatischen Methodenpluralismus". Die teleologische Auslegungsmethode steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis jedoch im Vordergrund (BGE 128 I 34 E. 3b; 125 II 206 E. 4a; 124 III 266 E. 4, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 214 ff.; Hans Peter Walter, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts bei der Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.).
5.3 Der Wortlaut von Art. 13 MetGebV legt fest, dass für die Berechnung eines allfälligen Rabatts für die umsatzabhängige Festsetzung der Gebühren für alle nach den Art. 3-5 bezogenen Dienstleistungen die "Gesamtgebühr für Dienstleistungen pro Jahr nach den Artikeln 3-11" ins Verhältnis zu setzen ist mit dem "Gesamtumsatz des kleinen Service Providers aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen".

Die Parteien sind sich über die erste Variable X, die "Gesamtgebühr für Dienstleistungen pro Jahr nach den Artikeln 3-11", einig. Sie entspricht der Gebühr, welche die Vorinstanz aufgrund des vertraglich vereinbarten Bezugs von Daten und Informationen multipliziert mit den Einzeltarifen gemäss Art. 3 -11 MetGebV in ihren beiden Verfügungen berechnet hat. Vorliegend scheint nur die Beschwerdeführerin solche Dienstleistungen von der Vorinstanz bezogen zu haben, nicht jedoch andere Gesellschaften aus ihrem Beteiligungsumfeld. Die Vorinstanz räumt allerdings ein, dass bei (ausländischen) Beteiligungsgesellschaften die addierten (weltweiten) Gesamtgebühren für die an alle Gesellschaften gelieferten Dienstleistungen nach den Art. 3 -11 MetGebV zu berücksichtigen wären. Dies ist vorliegend jedoch - soweit ersichtlich - unbeachtlich.

In Bezug auf die zweite Variable U, den "Gesamtumsatz des kleinen Service Providers aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen", hält die Vorinstanz den Wortlaut der Bestimmung für eindeutig und will sämtlichen Umsatz des Service Providers aus seinen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen in die Rechnung miteinbeziehen, und zwar unabhängig davon, womit dieser Umsatz erzielt werde. Die Bestimmung enthalte im Wortlaut nämlich keine Einschränkung. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, es sei nur der direkt mit den vom Bundesamt bezogenen Dienstleistungen generierte Umsatz massgebend. Die weitere, nicht mit den bezogenen Dienstleistungen zusammenhängende Tätigkeit des Service Providers sei nicht zu berücksichtigen. Es ist damit umstritten, ob der Begriff "Dienstleistungen" der ersten Variable, welcher die durch die Vorinstanz erbrachten Dienstleistungen meint, dem Begriff "Dienstleistungen" der zweiten Variable entspricht. Die Beschwerdeführerin bejaht dies und meint, es sei derjenige Umsatz massgebend, den sie selber aus den von der Vorinstanz bezogenen Dienstleistungen generiere. Dies entspreche dem Umsatz, den sie in der Schweiz mit Wetterberichten für zwei Tageszeitungen erziele, da sie die bezogenen Daten und Informationen ausschliesslich dafür nutze. Die Vorinstanz versteht bei der zweiten Variablen den Begriff "Dienstleistungen" als diejenigen Dienstleistungen, welche die Beschwerdeführerin als Dienstleistungsanbieterin selber herstellt, und zwar nicht nur aus den von der Vorinstanz bezogenen Daten, Informationen und Erzeugnissen, sondern generell. Es sei nicht zu unterscheiden, in welchem Land und mit welchen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen dieser Umsatz erzielt werde. Die Vorinstanz verlangt deshalb die Bekanntgabe des weltweiten Gesamtumsatzes der Beschwerdeführerin. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin sei Teil einer Beteiligungsgesellschaft, weshalb beim Gesamtumsatz auch der Umsatz derjenigen Tochtergesellschaften einzubeziehen sei, an welchen die Beschwerdeführerin die Stimmenmehrheit halte. Dabei sei unbeachtlich, ob diese Tochtergesellschaften ihren Umsatz in der Schweiz oder im Ausland erbringen würde. Die Beschwerdeführerin müsse die Beteiligungsverhältnisse in jedem Fall offenlegen.

Der Gesamtumsatz U wird in Art. 13 MetGebV in den drei Landessprachen wie folgt definiert:
"Gesamtumsatz des kleinen Service Providers aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen;
Chiffre d'affaires total réalisé par le petit prestataire de services avec les prestations météorologiques et climatologiques;
cifra d'affari complessiva del piccolo fornitore per servizi meteorologici e climatologici."
Allein dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob mit U der Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin mit allen ihren eigenen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen zu verstehen ist - und dieser allenfalls gar weltweit - , oder aber nur der Gesamtumsatz, den die Beschwerdeführerin aufgrund der Weiterverarbeitung der von der Vorinstanz bezogenen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen erwirtschaftet. Der Wortlaut der Bestimmung ist folglich unklar und bedarf der Auslegung. Dass die Definition von U, im Gegensatz zum Ingress der Bestimmung und zur Definition von X, keinen Verweis auf Art. 3 -5
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
oder Art. 3 -11 MetGebV enthält, lässt immerhin eher darauf schliessen, dass die Interpretation der Vorinstanz zutrifft.
5.4 In Bezug auf die Entstehungsgeschichte des Artikels verweist die Vorinstanz auf die Interessenvereinigung der nationalen Wetterdienste ECOMET, welche diese Bestimmung formuliert habe. Die Bestimmung sei dann auf nationaler Ebene von der Schweiz übernommen worden. Informelle Kontakte mit Vertretern anderer Mitgliedstaaten hätten ergeben, dass im Zusammenhang mit der Gewährung des Rabatts für kleine Service Provider unter Gesamtumsatz derjenige Umsatz zu verstehen sei, den ein Dienstleistungsanbieter mit allen seinen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen erziele, und zwar unter Einschluss des Umsatzes seiner Tochtergesellschaften, an welchen er zu mindestens 50% beteiligt sei. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu ECOMET unter Verweis auf den XXIX. Bericht der Europäischen Kommission über die Wettbewerbspolitik 1999 (http://ec.europa.eu/comm/competition/annual_reports > 1999 , S. 173, besucht am 10. Dezember 2007) dahingehend, dass gemäss Tarifbestimmungen der ECOMET ausdrücklich jedes Mitglied bei der Preisgestaltung seiner eigenen Produkte völlig unabhängig bleibe.

ECOMET (European Co-operation in Meteorology) ist eine wirtschaftliche Interessenvereinigung belgischen Rechts von derzeit 20 nationalen europäischen Wetterdiensten (http://www.ecomet.eu). Sie wurde 1995 gegründet und hat neben dem möglichst umfassenden Sammeln, Austausch und Zugang zu meteorologischen Daten und Produkten auch die teilweise Finanzierung der für die Sammlung meteorologischer Daten notwendigen europäischen Infrastruktur durch eine Reihe kommerzieller Tätigkeiten zum Hauptgegenstand. Die "Tariff Modulations" der ECOMET (siehe: http://www.ecomet.eu/Tariff%20modulations.htm, besucht am 10. Dezember 2007) enthalten unter lit. B unter dem Titel "Special Scheme for Tariffs of Real-time Data and Products for Small Service Providers" die analoge Bestimmung zu Art. 13 MetGebV. Zu beachten ist, dass es sich bei diesen Tarifbestimmungen insbesondere nicht um einen Staatsvertrag handelt. So sind denn diese "Tariff Modulations" auch nicht in der Systematischen Rechtssammlung (SR) des Bundes zu finden. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Vorinstanz trotz der genannten Tarifbestimmungen in ihrer Preisgestaltung frei ist. Hingegen liefert der Beizug der ursprünglichen, englischen Tarifbestimmung wichtige Hinweise für die im vorliegenden Fall massgebliche Auslegung von Art. 13 MetGebV. Die genannte Bestimmung lautet wie folgt:
"In addition to the above discounts, and where a Service Provider so wishes and is prepared to make their turnover known to the Delivering NMS [National Meteorological Service], the following adjustment is available.
X: (discounted) price as calculated above
T: turnover of the Service Provider
The adjusted information fee is given by the following formulae:
If T < 3X then F = X/3
If 3X < T < 9X then F = T/9
If 9X < T then F = X (i.e. the Service Provider has too large a turnover to benefit from this extra support).
... ."
Die Rabattbestimmung nennt hier einzig den "Turnover" und damit den Gesamtumsatz des Service Providers als Bezugsgrösse. Die Bestimmung ist damit allgemeiner formuliert als Art. 13 MetGebV. Es geht jedoch eindeutig daraus hervor, dass der Gesamtumsatz des Dienstleistungsanbieters gemeint ist und unter keinen Umständen nur der mit den bezogenen Dienstleistungen generierte Umsatz. Der schweizerische Verordnungsgeber wollte wohl präzisieren, dass nicht der Umsatz aus sämtlichen Geschäftsbereichen miteinzubeiziehen ist, sondern einzig derjenige als Dienstleistungsanbieter und damit aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen. Die Formulierung dieser Präzisierung ist allerdings durch abermalige Verwendung des Begriffs "Dienstleistungen" nicht ganz geglückt. Es zeigt sich jedoch, dass die Auslegung und Interpretation der Variablen U, wie sie die Vorinstanz vornimmt, mit der ursprünglich englischen Version der Bestimmung von ECOMET übereinstimmt.
5.5 Die MetV wird zur Zeit revidiert. Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 29. Mai 2007 eröffnet und ist am 14. Augst 2007 abgelaufen. Dabei soll die MetV hinsichtlich der Bestimmungen über die Gebührenerhebung an die Allgemeine Gebührenverordnung des Bundes (SR 172.041.1) angepasst werden. Gleichzeitig wird die MetGebV aufgehoben und in die MetV integriert. Dass die vorliegend anwendbare Bestimmung von Art. 13 MetGebV Probleme hervorgerufen hat, wurde erkannt. So lautet die Definition des Gesamtumsatzes U in der Vernehmlassungsvorlage wie folgt:
"Gesamtumsatz des kleinen Anbieters eigener meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen;
Chiffre d'affaires total réalisé par le petit prestataire fournissant ses propres services météorologiques et climatologiques à partir de prestations météorologiques et climatologiques acquises;
cifra d'affari complessiva conseguita dal piccolo fornitore di prestazioni meteorologiche e climatologiche proprie con prestazioni meteorologiche e climatologiche."
Folglich soll in der neuen Bestimmung differenziert werden zwischen eigenen Dienstleistungen und erworbenen Dienstleistungen, was besonders deutlich aus dem französischen Wortlaut hervorgeht. Insbesondere der Wortlaut der deutschen und italienischen Bestimmung lässt jedoch weiterhin viel Interpretationsspielraum offen und trägt nicht weiter zur Klärung bei.
5.6 Im Hinblick auf die Systematik ist die MetGebV insgesamt in sechs Abschnitte gegliedert. Der erste Abschnitt (Art. 1
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung - Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren beziehen die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes.2
und 2
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung - Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren beziehen die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes.2
MetGebV) enthält die allgemeinen Bestimmungen. Im zweiten Abschnitt (Art. 3 bis
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
10 MetGebV) werden unter anderem unter dem Titel "Gebühren für Dienstleistungen" die einzelnen Gebühren für die vom Bundesamt bezogenen Daten, Informationen und meteorologische Erzeugnisse aufgeführt. Der dritte Abschnitt (Art. 11 bis
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
14 MetGebV) trägt den Titel "Gebühren bei gewerblicher Nutzung und Weiterverbreitung" und legt in Art. 11 eine Unterscheidung verschiedener gewerblicher Nutzungsarten fest. Es wird ein Zuschlag von 200% für Dienstleistungsanbieter vorgeschrieben. Ein Rabatt wird nach Art. 13 für kleine Dienstleistungsanbieter gewährt.

Aus dieser Systematik geht hervor, dass zuerst die Gebühren gemäss den entsprechend bezogenen Dienstleistungen zusammengestellt werden. Werden diese Dienstleistungen anschliessend gewerblich genutzt, so erfolgt ein Zuschlag. Dieser Zuschlag wiederum soll für kleine Dienstleistungsanbieter ermässigt werden. Aufgrund dieses Aufbaus der Bestimmungen und der Berechnung kann gefolgert werden, dass erst zum Schluss und auf den Einzelfall bezogen ein umsatzabhängiger Rabatt gewährt wird. Einzig kleine Dienstleistungsanbieter sollen in diesen Genuss kommen. Dabei erfolgt die Definition, wer ein "kleiner Dienstleistungsanbieter" ist, über den Umsatz des Service Providers und ausdrücklich nicht über den Umfang der bezogenen Daten. Dass mit U der Gesamtumsatz gemeint sein muss, welchen der Service Provider insgesamt mit seinen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen erzielt, liegt daher nahe.
5.7 Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 13 MetGebV kann der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (BBl 1998 4168 f.) entnommen werden, dass auch private Anbieter den lukrativen Markt für Teilgebiete meteorologischer Dienstleistungen entdeckt haben. Basierend auf den von den nationalen Wetterdiensten erstellten Daten und Produkten erfolge von ihnen eine Weiterverarbeitung für spezifische Kundenbedürfnisse. Auch die Vorinstanz trete auf diesem Markt auf, unterstehe aber - wie die Botschaft mit Verweis auf den Leistungsauftrag für die Schweizerische Meteorologische Anstalt vom 6. November 1996 ausdrücklich festhält (BBl 1995 4169) - den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts und müsse alle Daten und Produkte, die sie für ihre eigenen Dienstleistungen nutze, interessierten Dritten in nichtdiskriminierender Art und Weise zur Verfügung stellen. Wie der Botschaft überdies entnommen werden kann, wird im Leistungsauftrag festgehalten, dass die aus der Gesamtheit der Dienstleistungen erwirtschafteten Einnahmen in einem zweckmässigen Verhältnis zum Gesamtaufwand zu stehen haben. Damit solle insbesondere auch sichergestellt werden, dass der Privatwirtschaft genügend Raum und Gelegenheit bleibe, die hoheitlich erstellten Daten und Produkte gewinnbringend weiterzubearbeiten und auf dem Wettermarkt zu verkaufen. Bei den Ausführungen zu Art. 3
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
MetG findet sich schliesslich die von der Beschwerdeführerin mehrfach angerufene Aussage, dass die Gebühren für Dienstleistungsunternehmen im Bereich Meteorologie und Klimatologie so angesetzt werden sollen, dass eine Gelegenheit bleibe, die vom Staat erworbenen Daten und Produkte gewinnbringend weiterzubearbeiten und auf dem Wettermarkt zu verkaufen (BBl 1998 4177).

Im Bereich von klimatologischen und meteorologischen Dienstleistungen treten folglich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin als Konkurrenten auf demselben Markt auf. Beide benötigen zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Daten und Informationen aus dem Grundangebot der Vorinstanz. Der Vorinstanz ist dabei wettbewerbsrechtlich klar vorgeschrieben, wie sie sich zu verhalten hat. Insbesondere sind ihr Quersubventionierungen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Grundangebot untersagt. Die Beschwerdeführerin kann hingegen Grössenvorteile unbeschränkt nutzen. Insbesondere kann sie Erträge aus dem Ausland zur Kostendeckung in der Schweiz einsetzen oder Aufwendungen im Zusammenhang mit den erstellten klimatologischen und meteorologischen Dienstleistungen aus anderen Geschäftsbereichen decken. Sie erhält auf diese Weise gegenüber einem nationalen Wetterdienst, welchem solche Quersubventionierungen untersagt sind, grosse Vorteile. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb Beteiligungsgesellschaften, welche auf demselben Markt auftreten, gesellschaftsrechtlich allerdings in einzelne Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit strukturiert sind, einzeln zu betrachten wären, und weshalb nur der mit der Weiterverarbeitung der bezogenen Daten und Informationen generierte Umsatz mit klimatologischen und meteorologischen Dienstleistungen beizuziehen wäre. Gerade wenn wie im vorliegenden Fall Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaften ebenfalls meteorologische und klimatologische Dienstleistungen erbringen, ist deren Umsatz in diesem Tätigkeitsbereich mitzuberücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung rechtfertigt sich, sofern die verbundenen Beteiligungsgesellschaften mit dem Dienstleistungsbezieher in einer Verbindung stehen, welche beherrschende Mehrheitsverhältnisse aufweist. Blieben solche Beteiligungsverhältnisse unberücksichtigt, könnte auf dem Markt eine ungerechtfertigte Besserstellung von Beteiligungsgesellschaften gegenüber dem Bundesamt einerseits und gegenüber anderen Konkurrenten andererseits stattfinden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen deshalb nicht zu überzeugen.
5.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Auslegung von Art. 13 MetGebV nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist bei Berechnung der Variablen U der Gesamtumsatz aller eigenen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen zu berücksichtigen, unter Einschluss desjenigen der Tochtergesellschaften, an denen die Beschwerdeführerin zur Mehrheit beteiligt ist. Eine andere Auslegung liesse sich mit Sinn und Zweck der Bestimmung nicht vereinbaren.

Vorliegend bezieht die Beschwerdeführerin, deren Geschäftstätigkeit sich gemäss dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck auf die Erteilung, Aufbereitung und den Vertrieb meteorologischer und klimatologischer Analysen und Prognosen beschränkt, offensichtlich in recht grossem Mass Dienstleistungen der Vorinstanz, kann ihre eigenen Dienstleistungen nach eigenen Angaben jedoch weniger effizient vermarkten. Das Missverhältnis der erhobenen Gebühr zum generierten Umsatz mit den zwei Schweizer Tageszeitungen ist hingegen nicht einer falschen Interpretation der gesetzlichen Bestimmung der Vorinstanz anzulasten. Der Einwand, mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung und Anwendung von Art. 13 MetGebV sei der Beschwerdeführerin eine gewinnbringende Tätigkeit nicht möglich, ist deshalb aus den vorgenannten Erwägungen nicht zu hören.
6. Es ist festzuhalten, dass die vorliegende Verordnungsbestimmung von Art. 13 MetGebV dem MetG und der MetV nicht widerspricht. Weiter wurde die Bestimmung von der Vorinstanz korrekt ausgelegt und angewendet. In diesem Sinne ist die Beschwerde vom 26. Mai 2006 gegen die beiden Gebührenverfügungen vom 20. April 2006 abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, es sei eine neue Gebührenverfügung unter Gewährung eines Rabatts von 100% gemäss Art. 13 MetGebV zu erlassen und offeriert die Offenlegung ihrer Beteiligungsverhältnisse zur Berechnung dieses allfälligen Rabatts. Eine solche Rabattberechnung ist jedoch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern von der Vorinstanz vorzunehmen. Sofern die Beschwerdeführerin auch unter der vorgenannten Auslegung und Anwendung der Bestimmung von Art. 13 MetGebV einen Rabatt geltend machen will, kann sie die entsprechenden Zahlen der Vorinstanz offenlegen. Die in den beiden Verfügungen hierfür festgelegte Frist, der Vorinstanz für die Rabattberechnung 2005 bis 30. Juni 2006 den Umsatz 2005 bzw. für die Rabattberechnung 2006 bis 30. Juni 2007 den Umsatz des Vorjahres (2006) bekannt zu geben, kann demgemäss nicht gelten.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Bst. b VwVG). Diese werden auf insgesamt Fr. 1'500.-- festgelegt (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils fällig und mit dem von der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde vom 26. Januar 2006 gegen die Rechnung vom 22. Dezember 2005 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde vom 26. Mai 2006 gegen die beiden Gebührenverfügungen vom 20. April 2006 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
3. Zur Berechnung eines allfälligen Rabatts für die Jahresgebühren 2005 und 2006 im Sinne der Erwägungen wird das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils fällig und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde);
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde).

Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Fabia Bochsler

Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 18. Dezember 2007
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-16/2006
Datum : 10. Dezember 2007
Publiziert : 27. Dezember 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Übriges
Gegenstand : Gebühren


Gesetzesregister
MetG: 1 
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 1 Bundesaufgaben - Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben:
a  Er erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten.
b  Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten.
c  Er warnt vor Gefahren des Wetters.
d  Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit.
e  Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt.
f  Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen zur Verfügung.
g  Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch.
h  Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
3 
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
1    Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.
2    Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
3    Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
a  Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit.
b  Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4
4    Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von:
a  Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards.
b  Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5
5    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6
6    Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7
7
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG)
MetG Art. 7 Vollzug - Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
MetGebV: 1  2  3  3bis  5  7  9  10  11  11bis  13  14  15
MetV: 3 
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 3 Internationale Zusammenarbeit
1    MeteoSchweiz kann selbstständig internationale Verträge mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen im Bereich der Meteorologie und der Klimatologie abschliessen, namentlich über die Modalitäten des Austauschs von Leistungen und über die Zusammenarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie bei der Verbesserung von Warnungen, Vorhersagen und Klimainformationen.
2    Das Eidgenössische Departement des Innern kann im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz bei einer internationalen Organisation und unter Vorbehalt der Kreditbewilligung selbstständig internationale Verträge über die finanzielle Beteiligung an den Programmen und Aktivitäten der betreffenden Organisation abschliessen. Solche Verträge können von MeteoSchweiz selbstständig abgeschlossen werden, wenn sie von beschränkter Tragweite sind.
8 
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung - Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren beziehen die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes.2
9 
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 9 Quellenangabe - Die Leistungen von MeteoSchweiz dürfen nur mit Angabe der Quelle wiedergegeben werden.
11 
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 11 Kostenlose Leistungen
1    MeteoSchweiz kann Leistungen des Grundangebots kostenlos veröffentlichen, wenn diese den allgemeinen Bedürfnissen einer breiten Bevölkerung dienen und ohne besondere meteorologische und klimatologische Fachkenntnisse genutzt werden können. Die Veröffentlichung erfolgt insbesondere über Online-Medien.
2    Warnungen vor gefährlichen Wetterphänomenen sind kostenlos.
16
SR 429.11 Verordnung vom 21. November 2018 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
MetV Art. 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
1    Es gelten folgende Gebührenansätze:
a  bei Punktdaten: pro 1000 Einheiten 0.10 Franken;
b  bei Gitterdaten: pro Einheit 0.10 Franken.
2    Bei Grafiken wird die Gebühr um den Faktor 0,5 reduziert.
3    Die Mindestgebühr für Punkt- und Gitterdaten beträgt 10 Franken.
4    Die Obergrenze der Gebühr beträgt pro Bezugsjahr 20 000 Franken für jede der folgenden Leistungen:
a  Bodenstations- und Augenbeobachtungsdaten;
b  Profildaten der Atmosphäre/Radiosondendaten;
c  gegitterte Klimadaten und Punkt-Klimadaten;
d  Basis-Radardaten;
e  weiterverarbeitete Radardaten;
f  Daten aus dem hochaufgelösten deterministischen numerischen Modell;
g  Daten aus dem hochaufgelösten probabilistischen numerischen Modell;
h  datenbasierte Grafiken;
i  Kurzfristvorhersagen aus Nowcasting-Systemen;
j  postprozessierte Punktvorhersagen;
k  Kamerabilder;
l  Monatstabellen und Niederschlagsbulletins.
5    Die Obergrenze der Gebühr für das Postleitzahlenwetter beträgt pro Bezugsjahr 12 000 Franken.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
106-IA-241 • 120-II-112 • 121-I-230 • 122-V-362 • 123-I-254 • 124-III-266 • 125-II-206 • 125-III-57 • 128-I-34
Weitere Urteile ab 2000
2A.251/2005 • 2P.7/2007 • 2P.87/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • umsatz • bezogener • bundesverwaltungsgericht • meteorologie • bundesgericht • eidgenössisches departement • bundesamt für meteorologie und klimatologie • departement • wille • leistungsauftrag • kausalabgabe • bundesrat • tag • tochtergesellschaft • kostendeckungsprinzip • stelle • edi • kreis • deutschland
... Alle anzeigen
BVGer
B-16/2006
AS
AS 2006/1069
BBl
1995/4169 • 1998/4161 • 1998/4164 • 1998/4168 • 1998/4176 • 1998/4177 • 2001/4202
AB
1999 N 295
RECHT
1999 S.157