Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1440/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Mast-Jägermeister SE,

Jägermeisterstrasse 7 - 15, DE-38196 Wolfenbüttel,

vertreten durch E. Blum & Co. AG,
Parteien
Patent- und Markenanwälte VSP,

Vorderberg 11, 8044 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Registrierung Nr. 1'311'081 [Hirsch] (fig.).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung Nr. 1'311'081 mit Basiseintragung vom 30. Juli 2015 in Deutschland. Die Bildmarke sieht wie folgt aus:

Sie ist für diverse Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 9, 11, 12, 14-16, 18, 20-22, 24-28, 32-35, 38, 39 sowie 41-43 hinterlegt.

Am 29. September 2016 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) der Vorinstanz die beantragte Schutzausdehnung auf die Schweiz. Die Vorinstanz erliess am 21. September 2017 eine vorläufige teilweise Schutzverweigerung. Sie beanstandete, in der Bildmarke sei ein christliches Kreuz erkennbar, was im Zusammenhang mit einem Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Empfinden der christlichen Abnehmer verletzen könne. Die Registrierung verstosse damit gegen die guten Sitten gemäss Art. 6quinquies Bst. B PVÜ und Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG.

B.
Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 bestritt die Beschwerdeführerin die Sittenwidrigkeit ihres Zeichens und ersuchte, dieses vollumfänglich zum Markenschutz zuzulassen. Sie brachte vor, das im Zeichen enthaltene Kreuz sei nicht isoliert, sondern im gesamten Kontext zu betrachten. Die Marke bilde den Hubertushirsch ab, der auf die christliche Sage des heiligen Hubertus, Schutzpatrons der Jagd, zurückgehe und immer mit einem Kreuz zwischen den Geweihsprossen dargestellt werde. Die Abbildung verletze das religiöse Empfinden der Angehörigen der christlichen Gemeinschaft nicht. Zudem sei die Beschwerdeführerin Inhaberin mehrerer Marken mit der Abbildung eines Hirschkopfs mit Strahlenkreuz, wovon einige seit Jahrzehnten für dieselben Waren eingetragen seien, die vorliegend zur Beurteilung stünden. Die ungleiche Behandlung der Markenanmeldungen verletze den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin in die bestehenden Registrierungen.

C.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an der Schutzverweigerung für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, mit Ausnahme von Bekleidung (Kl. 25) und alkoholischen Getränken (Kl. 33), fest. Bereits die Wahl des Kreuzes als zentrales Symbol des Christentums zur kommerziellen Nutzung als Marke könne das religiöse Empfinden christlicher Abnehmer verletzen und sei grundsätzlich sittenwidrig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nicht ersichtlich; weder werde das Zeichen für Waren mit religiösem Bezug beansprucht, noch seien die Abnehmer an die wertneutrale Verwendung des Kreuzes im Zusammenhang mit den strittigen Waren und Dienstleistungen gewöhnt. Die zitierten Voreintragungen Dritter und der Beschwerdeführerin selbst begründeten keinen Anspruch auf Vertrauensschutz oder Gleichbehandlung.

D.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 2018 die Argumentation der Vorinstanz erneut bestritten und um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte, erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2019 eine teilweise Schutzverweigerung für folgende Waren und Dienstleistungen:

3: Produits de toilette; préparations de toilettage pour animaux; huiles essentielles et extraits aromatiques; abrasifs; préparations de nettoyage et parfums d'ambiance; cire pour tailleurs et poix pour cordonniers.

9:Contenus enregistrés; équipements audiovisuels et de technologie de l'information; téléphones mobiles; magnétiseurs et démagnétiseurs; appareils, instruments et câbles pour l'électricité; dispositifs optiques, amplificateurs et correcteurs; dispositifs de sûreté, sécurité, protection et signalisation; équipements de plongée; dispositifs de guidage, de navigation, de suivi, de ciblage et d'élaboration de cartes; instruments, indicateurs et contrôleurs de mesure, de détection et de surveillance; appareils de laboratoire et de recherche scientifique, simulateurs et appareils d'enseignement; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

11:Conduits et installations d'acheminement des gaz d'échappement; appareils de bronzage; installations sanitaires, équipements de distribution d'eau et d'assainissement; brûleurs, chaudières et appareils de chauffage; éclairage et réflecteurs d'éclairage; équipement de cuisson, chauffage, refroidissement et traitement d'aliments et de boissons; cheminées; filtres à usage industriel et domestique, installations de traitement industriel, à savoir purificateurs et épurateurs de gaz, fourneaux et fours industriels (autres que pour nourriture et produits à boire), équipements de traitement chimique, installations industrielles pour la filtration de liquides, installations pour la collecte de gaz, installations pour la collecte de liquides, goulottes de coulée pour la capture d'impuretés métalliques en fusion, réacteurs biologiques pour la clarification d'effluents industriels, appareils pour la déshydratation de déchets alimentaires; instruments de chauffage et de séchage à usage personnel; installations de séchage; équipements de réfrigération et de congélation; accessoires de réglage et de sûreté pour installations d'eau et de gaz; installations nucléaires; équipements de chauffage, ventilation et climatisation, ainsi que de purification (de l'air ambiant); allumeurs; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

12:Véhicules et moyens de transport; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

14:Pierres gemmes, perles et métaux précieux, ainsi que leurs imitations; instruments de mesure du temps; pièces et jetons, boîtes à bijoux et étuis pour montres; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

15:Instruments de musique; accessoires de musique; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

16:Objets d'art et figurines en papier et carton, ainsi que maquettes d'architecture; supports et matériaux d'art et de décoration; matières filtrantes en papier; sacs et articles pour le conditionnement, l'empaquetage et le stockage en papier, carton ou matières plastiques; articles de papeterie et matériel scolaire; matières adhésives pour la papeterie ou à usage domestique; porte-monnaie; produits en papier jetables; produits d'imprimerie; papier et carton; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

18:Boyaux pour le conditionnement de saucisses et leurs imitations; parapluies et parasols; bâtons de marche; articles de transport; cuir et imitations de cuir, peaux et fourrures; articles de sellerie, fouets et vêtements pour animaux; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

20:Articles de quincaillerie non métalliques compris dans cette classe, à savoir bouées d'amarrage, serrures et clés, garnitures de portes, portails et fenêtres, valves, attaches, pinces, connecteurs et garnitures, ventilateurs, poignées et rails, charnières, crochets et patères, bracelets d'identification, moules et formes, supports de fanions, bouchons et supports, bobines, renforts, bagues, tringles, chevalets de sciage, tapis d'évier, éléments d'espacement, revêtements d'évier, garnitures d'escaliers, ressorts, adaptateurs d'empilage, douves, piquets et poteaux, ventouses, rails de suspension, étiquettes, tendeurs, parties de tentes, plateaux; meubles et garnitures de meubles non métalliques; structures de meubles; miroirs; oreillers; literie à l'exception du linge de lit; stores d'intérieur; cintres pour vêtements; lits et habitats pour animaux; matériaux non transformés et mi-ouvrés compris dans cette classe, à savoir ambre, os d'animaux, écume de mer; conteneurs non métalliques, fermetures non métalliques pour conteneurs, supports en matières plastiques pour panneaux indicateurs; échelles et marches amovibles, non métalliques; présentoirs; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

21:Verre brut et mi-ouvré, à l'exception du verre de construction; brosses et articles de brosserie; articles de table et articles de cuisson et conteneurs; articles pour le nettoyage; ustensiles cosmétiques et de toilette, ainsi qu'articles de salles de bains; articles pour animaux compris dans cette classe, à savoir aquariums et vivariums, dispositifs de lutte antiparasitaire et contre les animaux nuisibles, baignoires d'oiseaux, cages, articles d'alimentation et d'abreuvage, bocaux pour poissons, articles de toilettage, articles pour l'élimination de déchets; articles vestimentaires et articles chaussants compris dans cette classe, à savoir tire-bottes et chausse-pieds, tire-boutons, étendoirs à linge, élargisseurs de vêtements, articles de pressage de vêtements et de repassage, mitaines pour le polissage de chaussures, embauchoirs et embouchoirs pour chaussures; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe; porte-papier hygiénique.

22:Fibres textiles brutes et produits de substitution; produits en matières textiles et fibres, à savoir sangles et bandes, sacs et sacs de grande contenance pour le conditionnement, le stockage et le transport, bâches, auvents, tentes et housses de véhicule, non ajustés, voiles, cordes et ficelles, filets, toiles d'aérage, revêtements non ajustés pour les espaces à bagages de véhicule [sous forme de prélarts]; matières de capitonnage et de rembourrage; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

24:Tissus; produits en matières textiles et succédanés de produits en matières textiles; matières filtrantes en textiles.

26:Articles à coudre; articles décoratifs pour la chevelure, bigoudis, articles pour l'attache de cheveux, ainsi que cheveux postiches; légumes, fleurs et fruits artificiels.

27:Revêtements de sols et revêtements de sols artificiels; revêtements de mur et de plafond; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

28:Équipements et articles de sport; arbres de Noël en matières synthétiques; appareils pour fêtes foraines et terrains de jeu; jouets, jeux, articles de jeu et articles de fantaisie; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

32:Produits à boire sans alcool; préparations pour la confection de produits à boire.

34:Tabac et produits du tabac (y compris succédanés); articles à utiliser avec du tabac; allumettes; cigarettes électroniques et atomiseurs personnels, ainsi que leurs arômes et solutions; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

35:Services de publicité, de marketing et de promotion; services d'échanges commerciaux et d'information aux consommateurs, à savoir services de vente aux enchères, services de location de distributeurs automatiques, services de contacts commerciaux, services d'achats collectifs, services d'évaluation commerciale, services d'organisation de concours à des fins publicitaires, services d'importation et d'exportation, services de médiation et négociation de transactions commerciales pour des tiers, services de commande, services de comparaison de prix, services d'approvisionnement pour des tiers, services d'abonnement, services de vente en gros et au détail de produits pharmaceutiques, cosmétiques et ménagers, combustibles, produits dans le domaine de la santé, machines, outils et produits métalliques, matériaux de construction, articles de jardinage et de bricolage, nécessaires pour les loisirs et fournitures pour l'artisanat, produits électriques et produits électroniques, supports de sons et de données, véhicules et accessoires pour véhicules, montres et articles de bijouterie, instruments de musique, produits de l'imprimerie, papier et articles de papeterie, fournitures de bureau, articles de maroquinerie et de sellerie, articles d'ameublement et articles décoratifs, vêtements, articles chaussants et matières textiles, articles de jeu, produits pour le sport, produits alimentaires et produits à boire, articles pour fumeurs et autres produits alimentaires de luxe; services d'assistance commerciale, de gestion et administratifs; services d'informations, de recherches et d'analyse commerciales; services de locations de tous types en rapport avec ce qui précède, compris dans cette classe; services de conseillers et fourniture de conseils et d'informations concernant les services précités, compris dans cette classe.

38:Services de télécommunication; services de locations de tous types en rapport avec ce qui précède, compris dans cette classe; services de conseillers et fourniture de conseils et d'informations concernant les services précités, compris dans cette classe.

39:Services de transport; conditionnement et entreposage de marchandises; stationnement et entreposage de véhicules, mouillage; services de locations de tous types en rapport avec ce qui précède, compris dans cette classe; services de conseillers et fourniture de conseils et d'informations concernant les services précités, compris dans cette classe.

41:Édition et reportages; éducation, divertissement et sport; traduction et interprétation; services de locations de tous types en rapport avec ce qui précède, compris dans cette classe; services de conseillers et fourniture de conseils et d'informations concernant les services précités, compris dans cette classe.

42:Services informatiques, à savoir services d'implémentation, de programmation et de développement de logiciels, services de développement de matériel informatique, services d'hébergement, et logiciels en tant que services et services de location de logiciels, services de location de matériel et d'installations informatiques, services de conseillers en informatique, services d'information et prestation de conseils, services de restauration, de protection et de sécurité informatique, services de conversion et duplication de données, services de codage de données, services de diagnostic et d'analyse informatiques, services de recherche, services de développement et d'implémentation d'ordinateurs et de systèmes, services de gestion de projets informatiques, services d'exploration de données, services de filigranage numérique, services de développement informatique, services de programmation informatique, services technologiques en lien avec des ordinateurs, services de réseaux informatiques, services d'hébergement d'espace mémoire sur Internet, services de migration de données, services de mise à jour de sites Web pour des tiers, services de télésurveillance de systèmes informatiques; services de recherche scientifique et technologique; essais, certifications et contrôles de la qualité; services de conception; services de locations de tous types en rapport avec ce qui précède, compris dans cette classe; services de conseillers et fourniture de conseils et d'informations concernant les services précités, compris dans cette classe.

43:Hébergement temporaire; pensions pour animaux; location de meubles, linge de maison et couverts; mise à disposition de nourriture et boissons; services de locations de tous types en rapport avec ce qui précède, compris dans cette classe; services de conseillers et fourniture de conseils et d'informations concernant les services précités, compris dans cette classe.

Für folgende Waren liess sie die Registrierung zum Markenschutz zu:

9:Étuis pour téléphones mobiles; aimants.

14:Articles de bijouterie; autres articles en métaux précieux et pierres précieuses et leurs imitations, à savoir statues et figurines, en pierres ou métaux précieux ou semi-précieux ou encore plaqués en pierres ou métaux précieux ou semi-précieux, ou leurs imitations, parures, en pierres ou métaux précieux ou semi-précieux ou encore plaqués en pierres ou métaux précieux ou semi-précieux ou leurs imitations, objets d'art en métaux précieux, porte-clefs (fantaisie).

18:Bagages, sacs, portefeuilles.

20:Statues, figurines, objets d'art, ainsi que parures et décorations en bois, cire, plâtre ou matières plastiques, compris dans cette classe; coussins.

21:Statues, figurines, bouchons et objets d'art en porcelaine, céramique, faïence ou verre, compris dans cette classe; mugs, en particulier mugs jetables et réutilisables en matières plastiques ou en verre.

25:Articles de chapellerie; vêtements; articles chaussants; parties et garnitures de tous les produits précités, comprises dans cette classe.

26:Accessoires pour habillement, articles textiles décoratifs.

28:Décorations de fête pour arbres de Noël.

32:Bière et produits de brasserie.

33:Produits à boire alcoolisés (à l'exception de bières), en particulier spiritueux à base d'herbes; produits à boire alcoolisés pré-mélangés.

Zur Begründung stützte sich die Vorinstanz auf Art. 6quinquies Bst. B PVÜ, Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
, 30
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 30 Entscheid und Eintragung
1    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2    Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a  die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b  die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c  absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d  die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht;
e  die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a-27c nicht entspricht.
3    Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
und 44
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 44 Anwendbares Recht
1    Dieses Kapitel gilt für internationale Registrierungen nach dem Madrider Abkommen vom 14. Juli 196746 über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) und dem Protokoll vom 27. Juni 198947 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll), die durch Vermittlung des IGE veranlasst werden oder die für die Schweiz wirksam sind.
2    Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Madrider Markenabkommen, aus dem Madrider Protokoll oder aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt.
MSchG sowie Art. 17
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 17 Materielle Prüfung - 1 Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c-e MSchG vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
1    Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c-e MSchG vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
2    Wird ein Gesuch um Eintragung einer ausländischen Weinbezeichnung als geografische Marke eingereicht, so konsultiert das IGE das Bundesamt für Landwirtschaft. Dieses prüft, ob die in der Weingesetzgebung festgelegten besonderen Bedingungen für die ausländische Weinbezeichnung erfüllt sind.
3    Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
MSchV und verwies im Übrigen auf ihre Stellungnahme vom 3. Mai 2018.

E.
Mit Beschwerde vom 25. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2019, soweit sie die teilweise Rückweisung der internationalen Registrierung Nr. 1'311'081 betreffe, aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, jene vollumfänglich einzutragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Sie rügte, mit dem pauschalen Verweis auf ihre Stellungnahme vom 3. Mai 2018 habe die Vorinstanz nicht hinreichend begründet, aus welchem Grund gewisse Waren zum Markenschutz zugelassen, andere hingegen ausgeschlossen worden seien. Sie hätte die teilweise Schutzverweigerung mit Bezug auf die beanspruchten Produkte begründen müssen. Die Marke sei im Gesamteindruck zu beurteilen, das Kreuz bilde neben dem Hirsch und dem Strahlenkranz einen verhältnismässig kleinen Zeichenbestandteil. Die Abbildung des Hubertushirsches verletze keine religiösen Gefühle. Zudem werde der Hirsch mit dem Kreuz im Geweih seit Jahren in diversen Marken der Beschwerdeführerin verwendet, wodurch eine Gewöhnung des Publikums stattgefunden habe. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in ihre früheren Markenregistrierungen sei zu schützen und die strittige Markenanmeldung zuzulassen.

Die Beschwerdeführerin verwies ferner auf ältere Marken mit einem Kreuz als Bildelement, wobei sie geltend machte, nicht jedes ein Kreuz enthaltende Zeichen sei per se sittenwidrig und die Eintragungspraxis der Vor-instanz diesbezüglich alles andere als einheitlich. Die Eintragung dieser Marken verdeutliche die Schutzfähigkeit der strittigen Marke. Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen reichte sie mit unverlangter Eingabe vom 16. Mai 2019 Registerauszüge zweier Bildmarken mit einem Kreuz als Bestandteil nach.

F.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, entgegen Ansicht der Beschwerdeführerin liege die Sittenwidrigkeit eines Zeichens unabhängig von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Wahl eines zentralen religiösen Motivs zur kommerziellen Nutzung, wodurch das religiöse Empfinden der betroffenen Religionsangehörigen verletzt werden könne. Eine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung liege für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht vor. Die Auswahl der Waren, für die das strittige Zeichen zugelassen bzw. zurückgewiesen wurde, sei nicht willkürlich, sondern das Ergebnis einer sorgfältig durchgeführten Recherche. Obwohl das Zeichen im Gesamteindruck zu beurteilen sei, könne die Sittenwidrigkeit nicht durch weitere Elemente wie den Hirschkopf überwunden werden, die behauptete Anlehnung an die christliche Sage vom heiligen Hubertus ändere nichts am religiösen Kontext. Die zitierten Voreintragungen zeigten nicht auf, dass eine Gewöhnung der Abnehmer stattgefunden habe, und beeinflussten die Beurteilung der Sittenwidrigkeit im vorliegenden Fall nicht.

G.
Mit unverlangter Eingabe vom 17. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin den Registerauszug einer Wortbildmarke ein und brachte vor, diese könne mit ihrem Bildelement, das aus der Kombination eines christlichen Kreuzes mit einem islamischen Halbmond bestehe, von Angehörigen beider Religionen als unsittlich empfunden werden, zumal es sich bei der Marke um den Namen einer schwedischen Heavy-Metal-Band handle, deren Sänger an Konzerten als Papst aufzutreten pflege. Dennoch sei die Marke eingetragen worden. Umso mehr müsse die strittige Registrierung zugelassen werden.

Am 10. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz ein Fristansetzungsgesuch, um zu dieser Eingabe Stellung nehmen zu können. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 abgewiesen. Am 17. Oktober 2019 reichte sie dennoch ihre Stellungnahme ein, wobei sie vorbrachte, sie habe unverzüglich reagiert.

H.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Seiten stillschweigend verzichtet.

I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz sind Mitgliedsstaaten sowohl der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967; PVÜ, SR 0.232.04) als auch des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4). Art. 5 Abs. 1 MMP gewährt der zuständigen Behörde einer Vertragspartei das Recht, einer internationalen Markenregistrierung die Verweigerung der Schutzausdehnung zu erklären. Sie muss sich dafür auf einen in der PVÜ genannten Gründe stützen können. Die Vorinstanz berief sich auf Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 3 PVÜ, wonach die Eintragung einer Marke verweigert werden kann, wenn sie gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst. Dabei kann eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.

2.2 Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG; SR 232.11) schliesst Zeichen vom Markenschutz aus, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. Als sittenwidrig gelten Zeichen, die geeignet sind, das sozialethische, religiöse, kulturelle oder moralische Empfinden der Gesellschaft zu verletzen. Dazu zählen Zeichen mit rassistischem, sexuell anstössigem, religionsfeindlichem oder das religiöse Empfinden verletzendem Inhalt (BGE 136 III 474 E. 3 «Madonna [fig.]»; BVGE 2018 IV/7 E. 2.1 «Fisch [fig.]»; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2017, Art. 2 N. 341).

2.3 Bei religiösen Namen und Symbolen ist nicht der Inhalt an sich, sondern die Wahl des Zeichens zur kommerziellen Nutzung sittenwidrig. Die markenmässige Kommerzialisierung solcher Zeichen kann eine Verletzung des religiösen Empfindens der betroffenen Religionsangehörigen bewirken (BGE 136 III 474 E. 3 «Madonna [fig.]»; BVGE 2018 IV/7 E. 2.3 «Fisch [fig.]»; Eugen Marbach, Markenrecht, in: SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 663 Fn. 869). Dabei gilt nicht jedes Zeichen mit religiösem Inhalt als sittenwidrig. Vielmehr muss es in der betroffenen Religionsgemeinschaft eine zentrale Rolle einnehmen und seine Kommerzialisierung geeignet sein, das religiöse Empfinden der Religionsangehörigen zu verletzen und den sozialen Frieden zu gefährden (BVGE 2018 IV/7 E. 5.3 «Fisch [fig.]»).

2.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen das religiöse Empfinden verletzt, wird auf durchschnittliche Angehörige der betroffenen Religionsgemeinschaft in der Schweiz abgestellt. Dabei sind auch Minderheiten zu berücksichtigen, übertrieben empfindliche Randgruppen aber ausser Acht zu lassen (RKGE vom 5. Oktober 2000, in: sic! 2001 S. 33 E. 7 «Siddharta»; BGE 136 III 474 E. 4.2 «Madonna [fig.]»; Stefan Fraefel/Eric Meier, in: de Werra/Gilliéron [Hrsg.], Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG N.196).

3.

3.1 Die Vorinstanz verweigerte der strittigen Registrierung die Eintragung für den überwiegenden Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Begründung, das Zeichen enthalte in der oberen Hälfte gut sichtbar und prägnant ein lateinisches Kreuz (|). Die Wahl dieses zentralen Symbols des christlichen Glaubens zur kommerziellen Nutzung könne - grundsätzlich unabhängig von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen - das religiöse Empfinden der durchschnittlichen Angehörigen des Christentums verletzen und verstosse aus diesem Grund gegen die guten Sitten. Für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen habe sich keine der Ausnahmen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung belegen lassen. Weder handle es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche mit religiösem Bezug, noch seien die Abnehmer an eine wertneutrale Verwendung des christlichen Kreuzes gewöhnt, wie dies etwa bei der Verwendung von Namen katholischer Heiliger für alkoholische Getränke oder religiöser Symbole für Schmuck der Fall sei.

Die Sittenwidrigkeit einer Marke sei zwar im Gesamteindruck zu beurteilen, doch könne ein Verstoss gegen die guten Sitten nicht durch weitere Zeichenelemente wie den Hirschkopf überwunden werden. Selbst falls Durchschnittsangehörige des Christentums den Hubertushirsch bzw. die Sage des heiligen Hubertus kennen und das Kreuzelement der Marke in diesem Kontext wahrnehmen sollten, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, bliebe der Kontext ein religiöser. Die Kommerzialisierung des Kreuzes im Rahmen der christlichen Sage ändere nichts daran, dass die Abnehmer dadurch in ihrem religiösen Empfinden verletzt werden könnten.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, mit dem pauschalen Verweis auf ihre Stellungnahme vom 3. Mai 2018 in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz nicht hinreichend begründet, aus welchem Grund die internationale Registrierung für gewisse Waren zum Markenschutz zugelassen, für andere hingegen zurückgewiesen worden sei. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus dem Inhalt des Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Darum lasse sich die Frage, ob die markenmässige Kommerzialisierung eines Zeichens das religiöse Empfinden verletze, nur konkret beurteilen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass je nach Waren Ausnahmen von der Sittenwidrigkeit denkbar seien. Entsprechend hätte die Vorinstanz die teilweise Schutzverweigerung unter Bezugnahme auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen begründen müssen; ihre Auswahl erscheine inkonsistent und willkürlich.

Die Marke sei im Gesamteindruck zu beurteilen, die übrigen Zeichenelemente - Hirschkopf und Strahlenkranz - neben dem verhältnismässig kleinen Kreuz ebenfalls zu berücksichtigen. Die Marke bilde den Hubertushirsch ab, der sich auf die christliche Legende des heiligen Hubertus beziehe und immer mit einem Kreuz zwischen den Geweihsprossen dargestellt werde. Dieser Sage zufolge sei dem wilden und rücksichtslosen Jäger Hubertus im Wald ein Hirsch mit strahlendem Kreuz im Geweih erschienen, was ihn zu einer inneren Wandlung und einem respektvolleren Umgang mit der Natur bewogen und ihn schliesslich zum Schutzpatron der Jäger gemacht habe. Neben dem Namen «Jägermeister» werde das Symbol des Hubertushirsches von der Beschwerdeführerin seit 1935 als Logo und in diversen Bildmarken verwendet. Darum habe die Abbildung des Hirsches mit dem Kreuz im Geweih keinen sittenwidrigen Gehalt, sei das religiöse Empfinden der Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft nicht verletzt und von einer Gewöhnung des Publikums auszugehen.

4.

4.1 Die Schutzfähigkeit eines Zeichens beurteilt sich nach dessen Gesamteindruck. Dafür sind die einzelnen Markenbestandteile zu gewichten und ihr semantisches Zusammenwirken als Gesamtzeichen zu bestimmen (Noth, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 10). Die Prüfung im Gesamteindruck gilt auch für rechts-, ordnungs- und sittenwidrige Zeichen (Noth, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 10; Marbach, a.a.O., Rz. 628; differenzierend Fraefel/Meier, a.a.O., Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG N. 150; vgl. für rechtswidrige Markenbestandteile das Urteil des BVGer B-1104/2018 vom 20. Dezember 2019 E. 4.4 «Osaka Soda [fig.]»). Allerdings wird die Überwindung der Ausschlussgründe nach Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG durch relativierende Zusatzelemente weniger schnell angenommen als bei der Beseitigung des Gemeingutcharakters eines Zeichenbestandteils nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG durch unterscheidungskräftige Zusätze (Noth, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 10).

Grundsätzlich können zusätzliche Elemente damit auch bei einer Marke, die ein religiöses Symbol enthält, relativierend wirken und sich die Marke, im Gesamteindruck betrachtet, als schutzfähig erweisen (vgl. Urteil des BVGer vom 12. April 2010 B-2419/2008 E. 10.2 «Madonna [fig.]»; RKGE vom 5. Oktober 2000, in: sic! 2001 S. 33 E. 11 «Siddharta»).

4.2 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
MSchG). Da der markenrechtliche Schutz an die vom angemeldeten Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen gebunden ist (Spezialitätsprinzip), erfolgt die Prüfung der absoluten Ausschlussgründe nicht abstrakt, sondern auf jene bezogen (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 16; Marbach, a.a.O., Rz. 210; Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 «Gipfeltreffen»).

4.3 Der Normzweck von Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG besteht in der Gewährleistung des politischen und sozialen Friedens (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 329; Noth, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 1; Mathis Berger, Sittenwidrige Zeichen sind nicht schutzfähig, in: PMMBI 2005 S. 42). Das Bundesgericht leitet daraus ab, dass Zeichen, welchen nach dem Verständnis der betroffenen Religionsgemeinschaft ein wichtiger religiöser Sinngehalt zukommt, grundsätzlich unabhängig von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz auszuschliessen bzw. mit Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen als sittenwidrig zu beurteilen sind. Bereits die Zuerkennung eines Ausschliesslichkeitsrechts sei geeignet, das religiöse Empfinden zu verletzen und den sozialen Frieden zu gefährden. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn geltend gemacht werde, dass die kommerzielle Verwendung des Zeichens durch Gewöhnung allgemein akzeptiert sei oder das Zeichen ausschliesslich für Waren und Dienstleistungen mit klarem religiösem Bezug verwendet werde (BGE 136 III 474 E. 4.2 «Madonna [fig.]»).

Aus diesem Entscheid folgt allerdings nicht, dass das Spezialitätsprinzip im Rahmen von Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG nicht zur Anwendung gelangt, sondern vielmehr, dass Zeichen sittenwidrig sind, die für sich allein oder in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen religionsfeindlichen Inhalt haben bzw. das religiöse Empfinden eines massgeblichen Teils der Gesellschaft verletzen (vgl. E. 2.4). Damit erfolgt die Beurteilung einer Marke auch unter Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG im Hinblick auf die beanspruchten Produkte, wobei ein Zeichen im Einzelfall mit Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen rechts-, ordnungs- oder sittenwidrig sein kann (Noth, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 12, 23; Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Kommentar, 2002, Art. 2 N. 262; Marbach, a.a.O., Rz. 665; Berger, a.a.O., S. 43;Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 332, 341, 346).

Ob ein religiöses Zeichen einen solchen Einzelfall darstellt, beurteilt sich nach seiner Stellung im betroffenen Glaubenssystem (BVGE 2018 IV/7 E. 5.3 «Fisch [fig.]»). Wieviel Gewicht dem Waren-und Dienstleistungsverzeichnis und weiteren Zeichenelementen im Gesamteindruck beigemessen wird, steht in Proportion zur Bedeutung, die dem religiösen Zeichen zukommt (vgl. Urteil des BVGer B-2419/2008 vom 12. April 2010 E. 7.1 «Madonna»). Mit der Bedeutung des religiösen Zeichens aus der Perspektive der betroffenen Glaubensangehörigen reduziert sich der Einfluss der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und weiterer Bestandteile im Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens. Für religiöse Zeichen von zentraler Bedeutung soll die Kommerzialisierung als Marke grundsätzlich für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen sein, sofern keine der oben genannten Ausnahmen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben ist.

5.

5.1 Vorliegend ist unstrittig, dass auf der hinterlegten Bildmarke ein christliches Kreuz erkennbar und die Frage der Sittenwidrigkeit aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft zu beurteilen ist (E. 2.4 vorstehend).

5.2 Das Kreuz gehört zu den ältesten Symbolen der Menschheit und ist so gut wie allen Kulturen bekannt; seine Ursprünge reichen bis in die Steinzeit zurück. In frühen Hochkulturen galt es Symbol für die (vergöttlichte) Sonne, das Leben, den Kosmos oder bezeichnete den Mittelpunkt der vier Himmelsrichtungen (Wilhelm Ziehr, Das Kreuz, Symbol/Gestalt/Bedeutung, 1996, S. 8 ff., S. 18 ff.). Das Kreuz taucht in der Heraldik als Wappenzeichen, in der Typographie als Schriftzeichen, als mathematisches Zeichen (Plus), als Symbol verschiedener Hilfsorganisationen (Rotes Kreuz, Weisses Kreuz) sowie als Stoppzeichen im Strassenverkehr auf.

5.3 Das lateinische Kreuz, von dem nachfolgend die Rede ist, gilt als das wichtigste, wenn auch nicht das älteste Symbol des Christentums. In der christlichen Ikonographie steht es für den Kreuzigungstod Jesu. Es symbolisiert die Auferstehung und Erlösung, die Selbsthingabe Gottes und die Verbindung von Gott und Mensch (Bertram Schmitz, Blinde Torheit und anstössiges Ärgernis, in: Böhr [Hrsg.], Die Verfassung der Freiheit und das Sinnbild des Kreuzes, 2016, S. 220). Vom Kreuz abzugrenzen und von den nachfolgenden Erwägungen auszunehmen ist das Kruzifix, d.h. die Darstellung des gekreuzigten Christus, die zunächst tabuisiert und erst Jahrhunderte nach dem lateinischen Kreuz ebenfalls zu einem wichtigen christlichen Symbol wurde (Ziehr, a.a.O., S. 96).

5.4 Nach der lutherischen Reformation wurde damit begonnen, Kreuze ausserhalb von Gotteshäusern zu errichten. Im Laufe der Zeit wurde ihr Verwendungszweck vielfältiger: Sie dienten der Erinnerung an verfallene Kapellen und Klöster, Schlachten oder religiöse Erscheinungen. Sie wurden als Sühnezeichen für Straftaten und als Zeichen des Gedenkens auf Friedhöfen und Unfallorten aufgestellt oder als Gipfelkreuze in den Alpen errichtet. In einem abergläubischen Kontext diente das Kreuz als Amulett der Abwehr von Krankheiten, Unglück und Dämonen. In der Postmoderne ist das Kreuz zu einem modischen Accessoire geworden und wird in verschiedenen Jugendkulturen und Musikszenen als Schmuckstück getragen (vgl. Ziehr, a.a.O., S. 166 ff.; Alois Baumgartner, Das Kreuz in der säkularisierten Gesellschaft, in: Anneser et. al. [Hrsg.], Kreuz und Kruzifix, Zeichen und Bild, 2005, S. 93). Schliesslich wird das lateinische Kreuz als Symbol für «verstorben» oder «verunglückt» verwendet, etwa in Katastrophenräumen (Brockhaus, Wahrig deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011 S. 26; Manual der Symbole und Signaturen des Amts für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich).

5.5 Mit der vielfältigen Verwendung ausserhalb der Kirche hat das lateinische Kreuz keinen ausschliesslich sakralen Charakter mehr. Es verfügt neben einer religiösen auch über eine säkulare bzw. kulturelle Symbolik (Christoph Böhr, Signum crucis, Symbol religiöser Identität und säkularer Zivilität, in: Böhr [Hrsg.], Die Verfassung der Freiheit und das Sinnbild des Kreuzes, 2016, S. 256; Baumgartner, a.a.O., S. 94; Kammel, a.a.O., S. 119, S. 125 ff.; Ziehr, a.a.O., S. 228 f.). Die Profanisierung des Kreuzes zeigt sich beispielhaft an seiner massenhaften Verbreitung als Schmuckmotiv und Konsumobjekt in der Popkultur, die - mit Ausnahme bestimmter Musikszenen - weder als Glaubensbekenntnis noch als Provokation oder Blasphemie zu werten ist, sondern als Ausdruck der Entwertung bzw. Entkoppelung des Kreuzes von seiner christlichen Bedeutung (Kammel, a.a.O., S. 125 ff., S. 132).

5.6 Dessen ungeachtet hat das lateinische Kreuz im christlichen Ritus seine religiöse Bedeutung und zentrale Stellung bewahrt (vgl. Otto Mittermeier, Liturgie im Zeichen des Kreuzes, in: Anneser et. al., a.a.O., S. 37 ff.; Ingrid Riedel, Formen, Stuttgart 1985, S. 44-45). Die religiösen Gefühle christlicher Glaubensangehöriger sind zu respektieren, sie verletzende Zeichen vom Markenschutz auszunehmen (BGE 136 III 474 E. 4.3 «Madonna [fig.]»). Da die sakrale Symbolik des Kreuzes durch seine vielfältige Verwendung aber nicht notwendigerweise im Vordergrund steht, ist im Einzelfall zu prüfen, ob seine Kommerzialisierung als Marke religiöse Gefühle verletzen kann (vgl. vorne, E. 4.3). Allein der Umstand, dass eine Marke ein Kreuz enthält, rechtfertigt es darum noch nicht, sie wegen Sittenwidrigkeit vom Markenschutz auszuschliessen.

6.

6.1 Die strittige Bildmarke ohne Farbanspruch zeigt einen Hirschkopf mit symmetrisch auslaufenden Geweihsprossen, der von einem doppelten Ring umfasst ist. Zwischen den Geweihsprossen, im oberen Drittel des Kreises, befindet sich ein lateinisches Kreuz, das Mittelpunkt eines Strahlenkranzes bildet. Durch die Positionierung im Vordergrund und seine Grösse bildet der Hirschkopf den dominierenden Bestandteil.

6.2 Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem abgebildeten Tier um den Hubertushirsch, der sich auf die christliche Sage des heiligen Hubertus bezieht.

Der historische Hubertus bzw. Hubert de Liège, der in der katholischen Kirche als Heiliger verehrt wird, lebte zwischen 655 und 727 im Merowingerreich (heutiges Belgien und Frankreich) und war Bischof von Liège (heutiges Belgien). Der Legende zufolge wurde er an einem Karfreitag, als er sich auf der Jagd im Wald befand, beim Anblick eines Hirsches mit einem strahlenden Kruzifix zwischen den Geweihsprossen bekehrt und wandelte sich von einem vormals brutalen und rücksichtslosen Jäger zu einem gemässigten Mann und fürsorglichen Wohltäter, der für einen respektvollen Umgang mit der Natur einstand. Er gilt als Schutzpatron der Jäger und Forstleute und wird gewöhnlich als Jäger dargestellt. Sein Attribut ist ein Hirsch mit einem Kreuz oder Kruzifix im Geweih (www.deutscher-jagdblog.de/die-legende-vom-heiligen-hubertus/; www.heiligenlexikon.de/BiographienH/Hubertus_von_Luettich.html; https://de.wikipedia.org/wiki/Hubertus_von_Lüttich; www.jagd.it/brauchtum/hubertus.htm; alle abgerufen am 6. Januar 2020).

6.3 Dass durchschnittliche Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft die Hubertussage kennen und den Hirsch mit dem Kreuz im Geweih in diesem Kontext verstehen, ist mit der Vorinstanz zu bezweifeln. Ebensowenig dürfte dem durchschnittlichen Christen bekannt sein, dass der Hirsch, ähnlich wie das Lamm, in der christlichen Ikonographie eine wichtige Bedeutung innehat und als Symboltier Christi gilt (www.symbole-andreaskirche.de/hirschchr.html; www.christliche-symbole.de/christliche-symbole-1/hirsch/). Weder der heilige Hubertus noch der Hirsch gehören zu den zentralen christlichen Figuren. Das spielt vorliegend aber keine Rolle. Ob der abgebildete Hirschkopf im Kontext einer christlichen Sage oder als christliches Symboltier gelesen wird oder nicht, hat keinen Einfluss auf den Umstand, dass das lateinische Kreuz zwischen seinen Geweihsprossen klar als christliches Kreuz erkennbar bleibt. Zwar bildet dieses, wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, das kleinste Bildelement des strittigen Zeichens, doch wird es durch die übrigen Bildelemente weder überdeckt noch in den Hintergrund gedrängt oder zum Verschwinden gebracht. Im Gegenteil wird der religiöse Charakter des Kreuzes durch den Strahlenkranz betont: kreisförmig auslaufende Strahlen oder Heiligenscheine sind als Gestaltungsmerkmal seit Jahrhunderten aus der Darstellung von Heiligen bekannt. Ob der Hirschkopf diese Wirkung allein durch seine Positionierung und Grösse zu neutralisieren vermag, ist fraglich.

6.4 Die Beschwerdeführerin bringt indessen weiter vor, sie verwende den strittigen Hirschkopf mit dem Kreuz zwischen den Geweihsprossen seit 1935 als Logo, in diversen Warenzeichen und in verschiedenen Bildmarken. Entsprechend sei das Publikum an die Darstellung des Hirschkopfs mit dem Kreuz im Geweih gewöhnt, bringe diesen mit der Beschwerdeführerin in Verbindung und werde dadurch nicht in seinen religiösen Gefühlen verletzt.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Bildmarken

IR 623'241 (Registrierung am 2.8.1994, Kl. 32 und 33, abgelaufen)

IR 847'251 (22.2.2005, Kl. 33 und 41)

IR 857'172 (22.2.2005, Kl. 33 und 41)

IR 810'922 (1.9.2003, Kl. 6, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 32, 33, 34)

IR 795'174 (15.10.2002, Kl. 3, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 32, 33, 34, 35, 38, 39, 41, 42, 43)

IR 1'175'465 (18.2.2016, Kl. 33)

IR 1'160'907 (22.3.2013, Kl. 16, 32, 33)

CH 501'508 (16.4.2002, Kl. 21, 33, 34).

Alle Marken verwenden das Motiv des Hirschkopfs mit dem Kreuz im Strahlenkranz zwischen den Geweihsprossen, wobei das Kreuz überall klar erkennbar ist und mehrheitlich grösser dargestellt wird als auf der strittigen Markenanmeldung. Durch den belegten, Jahrzehnte zurückliegenden Gebrauch des Motivs durch die Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ein Bedeutungswandel stattgefunden hat, die religiösen Abnehmer den Hirsch mit dem Kreuz im Geweih also mit der Beschwerdeführerin in Verbindung bringen und sich mittlerweile an die Abbildung gewöhnt haben. Für den von der Beschwerdeführerin vertriebenen Kräuterschnaps dürfte die Marke zudem notorisch bekannt sein. Der intensive Gebrauch hat den religiösen Charakter des strittigen Zeichens somit überschrieben und einen zeichenspezifischen Bedeutungswandel herbeigeführt (vgl. BGE 145 III 178 E. 2.3.3 «Apple»). Angesichts der Tatsache, dass die guten Sitten nach Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG ein zeitlich wandelbarer Begriff sind, rechtfertigt es sich, die Möglichkeit eines Bedeutungswandels durch intensiven Gebrauch (secondary meaning oder Verkehrsdurchsetzung) nicht nur beim Ausschlussgrund des Gemeinguts nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sowie der Irreführung nach Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG (vgl. BGE 128 III 454 E. 2.2 und E. 2.1.5 «Yukon»; BGE 135 III 416, E. 2.6.4 «Calvi»; Urteil des BVGer B-151/2018 vom 4. Februar 2020 E. 12.1.2.2 "BVLGARI"), sondern auch im Rahmen von Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG zuzulassen.

6.5 Im Ergebnis werden die religiösen Gefühle durchschnittlicher Christen durch die strittige Bildmarke infolge Gewöhnung nicht mehr verletzt. Dies gilt nicht nur für den Kräuterschnaps, für den die Bildmarke notorische Bekanntheit erlangt hat, sondern beschlägt das Zeichen an sich (vgl. BGE 145 III 178 E. 2.3.3 «Apple»). Durch die Kombination des Kreuzes mit dem Hirsch, einem positiv konnotierten Tier, und dem Strahlenkranz wird das Kreuz vorliegend in keiner verletzenden oder respektlosen Weise dargestellt, weshalb die strittige Bildmarke für keine der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verletzend wirkt. Die Marke der Beschwerdeführerin fällt somit nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 2 Bst. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG.

7.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der internationalen Registrierung Nr. 1'311'081 Hirsch (fig.) die Schutzausdehnung auf die Schweiz zu Unrecht verweigert. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Registrierung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Schutz zuzulassen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zurückzuerstatten.

8.2 Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote oder wenn, wie vorliegend, keine Kostennote eingereicht wurde, auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). In Würdigung des aktenkundigen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- für das Beschwerdeverfahren angemessen. Die Parteientschädigung ist der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Sie umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
i.V.m. Art. 8 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2019 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, der internationalen Registrierung Nr. 1'311'081 vollumfänglich Schutz zu gewähren.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-schuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1311081; Gerichtsurkunde)

- das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 10. Februar 2020
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1440/2019
Datum : 05. Februar 2020
Publiziert : 17. Februar 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Internationale Registrierung Nr. 1'311'081 [Hirsch] (fig.)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
MSchG: 1 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
2 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
30 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 30 Entscheid und Eintragung
1    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2    Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a  die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b  die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c  absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d  die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht;
e  die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a-27c nicht entspricht.
3    Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
44
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 44 Anwendbares Recht
1    Dieses Kapitel gilt für internationale Registrierungen nach dem Madrider Abkommen vom 14. Juli 196746 über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) und dem Protokoll vom 27. Juni 198947 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll), die durch Vermittlung des IGE veranlasst werden oder die für die Schweiz wirksam sind.
2    Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Madrider Markenabkommen, aus dem Madrider Protokoll oder aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt.
MSchV: 17
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 17 Materielle Prüfung - 1 Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c-e MSchG vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
1    Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c-e MSchG vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
2    Wird ein Gesuch um Eintragung einer ausländischen Weinbezeichnung als geografische Marke eingereicht, so konsultiert das IGE das Bundesamt für Landwirtschaft. Dieses prüft, ob die in der Weingesetzgebung festgelegten besonderen Bedingungen für die ausländische Weinbezeichnung erfüllt sind.
3    Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
MWSTG: 1 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
8
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
128-III-454 • 135-III-416 • 136-III-474 • 145-III-178
Weitere Urteile ab 2000
4A_492/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bildmarke • gesamteindruck • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • religiöses symbol • sitte • bestandteil • frieden • frage • sport • gerichtsurkunde • charakter • gewicht • pariser verbandsübereinkunft • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben • berg • beweismittel • belgien
... Alle anzeigen
BVGE
2018-IV-7
BVGer
B-1104/2018 • B-1440/2019 • B-151/2018 • B-2419/2008
sic!
2001 S.33