Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1408/2015

Urteil vom 25. Oktober 2017

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Informa IP GmbH,
Gubelstrasse 11, 6300 Zug,

Parteien vertreten durch TRADAMARCA, Humphrey & Co,
Avenue de la Gare 10, Case postale 1451,
1001 Lausanne,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Markeneintragungsgesuch CH Nr. 53439/2013 INFORMA.

Sachverhalt:

A.
Mit Gesuch vom 19. März 2013 meldete die Informa IP GmbH beim Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Wortmarke "INFORMA" für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 an. Das Markenhinterlegungsgesuch erhielt die Nummer 53439/2013. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautete wie folgt:

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische,
Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; audiovisuelle Unterrichtsapparate; chemische Apparate und Instrumente; Chips (integrierte Schaltkreise); Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Computerprogramme (gespeichert); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computer; Datenverarbeitungsausrüstung; Magnetdatenträger; optische Datenträger; CD's (Ton, Bild); CD-ROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); Magnetplatten; herunterladbare Musikdaten; herunterladbare Bilddaten; herunterladbare Publikationen; Diskettenlaufwerke für Computer; Interkommunikationsapparate; Projektionsflächen; Projektionsapparate; Apparate zur Übermittlung von elektronischen Signalen; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Vermessungsapparate und -instrumente; Unterrichtsinstrumente; Telefonapparate; telefonische Übertragungsapparate; Fernsehapparate; USB-Sticks; Videobildschirme; Webcasts; Podcasts; Video-Podcasts; Podscrolls; elektronische Daten; Datenbanken; Computerentwicklungsprogramme für soziale Netzwerke, zum Erstellen von Anwendungen für soziale Netzwerke sowie zum Heraufladen von Daten (Upload) und deren Zugang und Verwaltung; herunterladbare Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren.

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Almanache; Anzeigenkarten; Behältnisse aus Papier oder Plastik (Couverts und Beutel) für Verpackungszwecke; Alben, Jahrbücher, Broschüren; Buchzeichen; Bücher; Kalender; Karton; Artikel aus Karton; Kataloge; Kopierpapier; Dokumentenhüllen; Dokumentenhalter; Zeichnungsinstrumente; Zeichnungssets; Zeichnungsstifte; Zeichnungs- und Malmaterialien, -apparate und -instrumente; Couverts; Aktenmappen; Journale; Magazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Etiketten; Faltblätter; Anleitungen; Karten; Mitteilungsblätter; Zeitungen; Bürozubehör; Matten (Papeterie); Schreibmatten; Schreibblöcke; Pamphlete; Papierartikel; Blätter; Etuis für Stifte; Schachteln für Stifte; Bleistifte; Füller; Poster; Prospekte; Publikationen; Schriften (Veröffentlichungen); Papeteriewaren; Kleber für Papeteriezwecke; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Eintrittskarten; Zeitpläne (Drucksachen); Schreibpapier; Schreibinstrumente; Drucksachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren.

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Werbe-, Öffentlichkeits-, Marketing- und Verkaufspromotionsdienstleistungen sowie die Analyse der Effektivität derselben; Verbreitung von Werbesachen; Aktualisierung von Werbematerial; Öffentlichkeitsarbeit (publicity); Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen; kommerzielle Informations- und Beratungsdienstleistungen für Konsumenten (Consumer Advice Shop); Kostenpreisanalysen; Werteermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unterstützung in Geschäftsführung; Plakatanschlagwerbung; Buchführung; Wirtschaftsprüfung; Geschäftsorganisationsberatung; Geschäftsführungsberatung; Medienpräsentation von Waren zu Verkaufszwecken; Durchführung von Interviews; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Konsultation, Analyse, Forschung und Beratung im Bereich von Marketing, Geschäftskommunikation, Finanzen, Geschäftsverkaufen, Marken, Markenidentität, Public Relations und Direktmarketing; Sammlung von Daten sowie die Verbreitung von Reports in diesem Zusammenhang; Datensuchen in Computerfiles für Dritte; Demonstrationen von Waren; Verteilung von Werbematerial; Expertendienstleistungen im Bereich der Geschäftseffizienz; Organisation von Ausstellungen für kommerzielle oder Werbezwecke; computergestützte Datenverwaltung; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsinformationen; Geschäftsnachforschungen; Geschäftsforschungen und -prüfungen; Geschäftsrecherchen; Layoutdienstleistungen zu Werbezwecken; Beratungsdienstleistungen betreffend Personalmanagement; Beratungsdienstleistungen betreffend Geschäftsführung; Marketing-Studien; Marketing-Nachforschungen; Marketing; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln (News Clipping); Überwachung von Neuigkeiten und des Internets sowie die Erstellung von diesbezüglichen Reports für Dritte (News Clipping Services); Organisieren von Zeitungsabonnements für Dritte; Online Werbung auf einem Computernetzwerk; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Meinungsumfragen; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Verbreitung von statistischen Informationen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Vorbereitung von Werbeschriften; Publikation von Werbeschriften; Schreiben von Werbetexten; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeiten auf Kommunikationsmedien;
Marktforschung; Verkaufsförderung für Dritte; Verteilung von Mustern; Suche von Sponsoren; Zusammenstellen von Statistiken; Steuervorbereitung; Telemarketing; Bereitstellung von Informationen zur Erleichterung der Lokalisierung von Experten; Verteilung von Prospekten und/oder finanzieller- oder Geschäftsinformationen; Vermittlung von Abonnements von finanziellen oder Geschäftspublikationen oder von Internet- oder weltweiten Telekommunikationsnetzwerken für Dritte; Produktion von Werbedokumenten; Verteilung von Kommunikationen, Werbeerklärungen und öffentliche Ankündigungen mit Bezug auf finanzielle Produkte und Informationen; das Zusammenbringen einer Warenvielfalt für Dritte (ausgenommen dessen Transport), welche es der Kundschaft erlaubt diese Waren zu sehen und zu erwerben; Verbreitung von Informationen und Beratung von eventuellen Käufern von Waren, inklusive solcher Dienstleistungen, welche via Internet oder jedem anderen Kommunikationsnetzwerk online von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; Bonus- und Treueprogramme; Werbung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Geschäftsberatung, Geschäftsanalysen, Geschäftsforschung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik.

Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; Radiosendungen; TV-Sendungen; Kabel-TV Sendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zurverfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwerken; Kommunikation über Computerterminale; elektronische Bulletin Board Kommunikationsdienstleistungen; elektronische Nachrichten; Versenden von Nachrichten; Nachrichtenagenturen; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; kabellose Sendungen; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden; Transfer und Verbreitung von digitalen Inhalten über ein globales Computerinformationsnetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computerinformationsnetzwerk zur Abfrage von digitalen Inhalten; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erziehung auf Akademien; Publikation von Büchern; Kino- und Filmpräsentationen; Betrieb von Clubs zu Erziehungszwecken; Coaching; Organisation und Durchführung von Colloquiums; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Kongressen; Korrespondenz-Kurse; Durchführung von erzieherischen Untersuchungen; Publikationen; Desktop-Publishing; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Zurverfügungstellen von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Berufsberatung; Zurverfügungstellen von Informationen betreffend Erziehung; Bücherverleih; mobile Bücherverleihdienste; Präsentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen online Publikationen; Publikation von nicht herunterladbaren elektronischen online Bücher und Journalen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Zurverfügungstellen von online über das Internet verbreitete Publikationen und Informationen; Zurverfügungstellen, Zusammentragen und Verbreitung von online News; Organisation und Durchführung von Seminaren; Dienstleistungen von Schulen (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Symposien; Erziehung und Unterricht; Bildungsdienstleistungen; Publikation von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Schreiben von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; berufliche Umschulungen; Organisation und Durchführung von Workshops; Dienstleistungen in Bezug auf Buchclubs; Beschaffungsdienstleistungen mit Bezug auf Bücher; Durchsicht von Publikationen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommunikationsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; Zurverfügungstellen von online Leserlisten; Produktion und Vertrieb von Video-News Veröffentlichungen und anderen Web-Rundfunkprogrammen (Webcasts), Sendungen und multimedialen Veranstaltungen; Bildungsdienstleistungen, Training, Konferenzen, Seminare, Workshops und Präsentationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Zurverfügungstellen von Online-Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau,
Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden.

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; bakteriologische Forschung; chemische Analysen; chemische Forschungen; Dienstleistungen eines Chemikers; klinische Versuchsreihen; Programmierung von Computer; Computer Helpline-Dienstleistungen; technische Supportdienstleistungen im Zusammenhang mit Computer Hardware, Software, Netzwerken und dem Internet; Computernetzwerkdienstleistungen; Computerdienstleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit Computer Time-Sharing; Aktualisieren von Computersoftware; Beratung betreffend Design und die Entwicklung von Computerhardware; Wartung von Computersoftware; Analysen von Computersystemen; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Beratung betreffend Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; kosmetische Forschungen; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und Intranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetanwendungen; Design und Entwicklung von Datenbanken; Datenkonvertierung von Computerprogrammen und Daten (keine physische Konvertierung); industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstruktionsentwürfe; Energieaudit; Beratung im Bereich des Energiesparens; Dienstleistungen von Ingeneuren; Forschung im Bereich des Umweltschutzes; Wettervorhersagen; meteorologische Informationsdienste; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, namentlich Online-Journalen und Blogs; Beratungsdienstleistungen betreffend Informationstechnologie (IT); wissenschaftliche Labordienstleistungen; Landvermessungen; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; mechanische Forschungen; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Analysen betreffend die Ausbeutung von Ölfeldern; Überwachung von Erdölbohrungen; Online-Dienste zur Verbesserung der Leistung und Funktion von elektronischen Kommunikationsnetzwerken; Dienstleistungen eines Physikers; technische Projektstudien; Prospektierung von Öl; geologische Prospektierung; Zurverfügungstellen von Online-Dienstleistungen für die Vereinfachung von Hochladen und Herunterladen von digitalen Daten und Inhalten auf ein globales Computerinformationsnetzwerk; Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften
und interaktiven Diskussionen für Dritte; Computerdienstleistungen im Bereich von kundenspezifischen Webseiten, welche benutzerspezifische Informationen, persönliche Profile, sowie Informationen enthalten; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netzwerke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Zurverfügungstellen von wissenschaftlichen Information mit Bezug auf CO2-Ausstoss; geologische Forschungen; Forschung und Entwicklung von neuen Produkten für Dritte; biologische Forschung; wissenschaftliche Forschung; Zurverfügungstellen von Suchmaschinen für das Internet; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermessung; geologische Vermessungen; Ölfeld-Vermessungen; technische Forschung; Materialtests; urbane Planungen; Beratung betreffend Webseiten Design; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden.

B.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 beanstandete das IGE das Gesuch zum einen hinsichtlich der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sowie wegen Vorliegens eines absoluten Ausschlussgrundes. Das IGE kam bei seiner materiellen Prüfung zum Schluss, dass die Marke "INFORMA" von italophonen Abnehmern im Sinne von "(er/sie/es) informiert" verstanden werde und damit im Zusammenhang mit einigen der in Klasse 9 und 16 beanspruchten Waren sowie mit allen in den Klassen 35, 38, 41 und 42 beanspruchten Dienstleistungen zum Gemeingut zu zählen sei. Die Marke beschreibe deren Zweck und Inhalt, nämlich zu informieren bzw. Informationen.

C.
Innert zweifach erstreckter Frist berief sich die Gesuchstellerin auf die bereits erfolgten Registrierungen der Marken IR 726'123 "Informa Unternehmensberatungs GmbH", IR 1'080'383 "Informa-Business-Score" und IR 1'080'382 "Informa-Consumer-Score", welche sich aus dem Bestandteil "Informa" sowie - so die Gesuchstellerin - nicht-unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteilen zusammensetzen. Obschon diese Voreintragungen nicht völlig identisch seien, habe das IGE den Zeichenbestandteil "INFORMA" im Zusammenhang mit weitgehend identischen Dienstleistungen als unterscheidungskräftig erachtet, weshalb die Zurückweisung des Zeichens "INFORMA" in Alleinstellung nicht nachvollziehbar sei. Schliesslich stellte sie die Behebung der formellen Beanstandungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bis nach der Behebung des materiellen Ausschlussgrundes zurück.

D.
Mit dem Hinweis, es nehme die Aufschiebung der Beschwerdeführerin bezüglich der formellen Beanstandungen des Gesuches zwar zur Kenntnis, doch habe ein Markeneintragungsgesuch sowohl formellen als auch materiellen Anforderungen zu genügen, hielt das IGE mit Schreiben vom 21. März 2014 an der formellen und materiellen Zurückweisung des Markengesuches fest. Zu den vorgebrachten Voreintragungen hielt das IGE fest, diese seien im Gesamteindruck nicht vergleichbar: Allein die Tatsache, dass diese Marken das Zeichenelement "INFORMA" ebenfalls beinhalten würden, reiche nicht aus, um eine Gleichbehandlung zu bedingen.

E.
Innert zweifach erstreckter Frist nahm die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. September 2014 Stellung. Den Gemeingutcharakter ihres Zeichens bestritt sie weiterhin. Es bedürfe mehrerer Gedankenschritte um im Zeichen "INFORMA" im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren und Dienstleistung eine Zweckbestimmung zu erkennen. Schliesslich stellte sie die Behebung der formellen Beanstandungspunkte erneut erst nach Bereinigung des materiellen Ausschlussgrundes in Aussicht.

F.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 wies das IGE das Markeneintragungsgesuch Nr. 53439/2013 "INFORMA" gemäss Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
und Art. 30 Abs. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 30 Entscheid und Eintragung
1    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2    Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a  die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b  die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c  absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d  die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht;
e  die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a-27c nicht entspricht.
3    Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
MSchG i.V.m. Art. 11
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
und 16
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 16 Formalprüfung - 1 Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
1    Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
2    Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
MSchV teilweise zurück.

Zum Markenschutz zugelassen, wurde das Zeichen einzig im Zusammenhang mit den nachfolgenden Waren der Klassen 9 und 16:

Klasse 9: Fotografische, Film-, optische und Rettungsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern und Regeln von Elektrizität; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; chemische Apparate und Instrumente; Chips (integrierte Schaltkreise); Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Computerprogramme (gespeichert); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computer; Datenverarbeitungsausrüstung; Diskettenlaufwerke für Computer; Projektionsflächen; Computerentwicklungsprogramme für soziale Netzwerke, zum Erstellen von Anwendungen für soziale Netzwerke sowie zum Heraufladen von Daten (Upload) und deren Zugang und Verwaltung; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren.

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton); Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Behältnisse aus Papier oder Plastik (Couverts und Beutel) für Verpackungszwecke; Buchzeichen; Karton; Kopierpapier; Dokumentenhüllen; Dokumentenhalter; Zeichnungsinstrumente; Zeichnungssets; Zeichnungsstifte; Zeichnungs- und Malmaterialien, -apparate und -instrumente; Couverts; Aktenmappen; Etiketten; Bürozubehör; Matten (Papeterie); Schreibmatten; Schreibblöcke; Pamphlete; Papierartikel; Blätter; Etuis für Stifte; Schachteln für Stifte; Bleistifte; Füller; Papeteriewaren; Kleber für Papeteriezwecke; Eintrittskarten; Schreibpapier; Schreibinstrumente; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren.

Hingegen wurde das Zeichen im Zusammenhang mit den nachfolgenden Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz ausgeschlossen:

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Rechenmaschinen, audiovisuelle Unterrichtsapparate; Magnetdatenträger; optische Datenträger; CD's (Ton, Bild); CD-ROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); Magnetplatten; herunterladbare Musikdaten; herunterladbare Bilddaten; herunterladbare Publikationen; Interkommunikationsapparate; Projektionsapparate; Apparate zur Übermittlung von elektronischen Signalen; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Vermessungsapparate und -instrumente; Unterrichtsinstrumente; Telefonapparate; telefonische Übertragungsapparate; Fernsehapparate; USB-Sticks; Videobildschirme; Webcasts; Podcasts; Video-Podcasts; Podscrolls; elektronische Daten; Datenbanken; herunterladbare Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik.

Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe (Karton), soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Drucklettern; Druckstöcke; Almanache; Anzeigenkarten; Alben, Jahrbücher, Broschüren; Bücher; Kalender; Artikel aus Karton; Kataloge; Journale; Magazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Faltblätter; Anleitungen; Karten; Mitteilungsblätter; Zeitungen; Poster; Prospekte; Publikationen; Schriften (Veröffentlichungen); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Zeitpläne (Drucksachen); Drucksachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik.

Klassen 35, 38, 41 und 42:[jeweils alle beanspruchten Dienstleistungen gemäss Verzeichnis]

Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass der italienischsprachige Abnehmer das Zeichen "INFORMA" im Sinne von "er/sie/es informiert" verstehe und deswegen im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis sondern einzig eine Beschreibung deren Zweckbestimmung erkenne. In Verbindung mit Inhaltswaren der Klassen 9 und 16 beschreibe das Zeichen direkt, dass diese Waren den Abnehmer über deren thematischen Inhalt informieren würden. Bei Geräten der Klasse 9, welche ohne Rückmeldung - d.h. Information - an den Nutzer ihren Hauptzweck nicht erfüllen können, beschreibe "INFORMA", dass das Gerät den Nutzer aufgrund der Rückmeldung informiere. Bezüglich allen beanspruchten Dienstleistungen beschreibe das Zeichen den bei Dienstleistungen integralen Bestandteil der Information. Es sei Grundlage jeder Dienstleistungserbringung, den Kunden zu informieren. Entsprechend sei das Zeichen für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen banal. Schliesslich wurde das Markeneintragungsgesuch in Bezug auf einen Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufgrund unpräziser Formulierungen formell zurückgewiesen.

G.
Gegen diese Verfügung erhob die Informa IP GmbH (hiernach: Beschwerdeführerin) am 4. März 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

"1.La Décision attaquée est annulée et l'affaire est renvoyée à l'Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle pour nouvel examen de la demande de marque n° CH 53439/2013 INFORMA.

2.A titre subsidiaire, la Décision attaquée est annulée et il est ordonné à l'Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle de procéder à l'enregistrement de la demande de marque n° CH 53439/2013 INFORMA pour l'ensemble des produits et services.

3. Avec suite de frais et dépens."

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass die konjugierte Form eines Verbs generell nicht zur Beschreibung von Eigenschaften verwendet werde. Auch verweigere die Vorinstanz dem hinterlegten Zeichen den Markenschutz nahezu gesamthaft einzig mit der Begründung, sie würden der Information dienen, wobei sie dies jeweils pauschal und ohne Berücksichtigung derer spezifischen Eigenschaften mache. Der Sinngehalt "(er/sie/es) informiert" beschreibe die Waren und Dienstleistungen nicht direkt. Die Tatsache allein, dass das Zeichen ohne Reflexion verständlich sei, begründe keine direkte Beschreibung der Zweckbestimmung der Waren und Dienstleistungen. Mit Hinweis auf diverse Voreintragungen und insbesondere auf ihre Marke Nr. 663652 INFORMA, welche für Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen wurde, verlangt die Beschwerdeführerin die Gleichbehandlung.

Ausserdem reicht die Beschwerdeführerin ein bereinigtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein, welches ihrer Ansicht nach den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dieses lautet wie folgt:

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; audiovisuelle Unterrichtsapparate; chemische Apparate und Instrumente; Chips (integrierte Schaltkreise); Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Computerprogramme (gespeichert); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computer; Datenverarbeitungsausrüstung; Magnetdatenträger; optische Datenträger; CD's (Ton, Bild); CDROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); Magnetplatten; herunterladbare Musikdaten; herunterladbare Bilddaten; herunterladbare Publikationen; Diskettenlaufwerke für Computer; lnterkommunikationsapparate; Projektionsflächen; Projektionsapparate; Apparate zur Übermittlung von elektronischen Signalen; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Vermessungsapparate und -instrumente; Unterrichtsinstrumente; Telefonapparate; telefonische Übertragungsapparate; Fernsehapparate; USB-Sticks; Videobildschirme; herunterladbare elektronische Daten via Streaming (Webcasts); Podcasts; VideoPodcasts; herunterladbare elektronische Ratgeber für Smartphone (Podscrolls); elektronische Daten; elektronische Daten aus Datenbanken; Computerentwicklungsprogramme für soziale Netzwerke, zum Erstellen von Anwendungen für soziale Netzwerke sowie zum Heraufladen von Daten (Upload) und deren Zugang und Verwaltung; herunterladbare Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren.

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Almanache; Anzeigenkarten; Behältnisse aus Papier oder Plastik (Couverts und Beutel) für Verpackungszwecke; Alben, Jahrbücher, Broschüren; Buchzeichen; Bücher; Kalender; Karton; Artikel aus Karton; Kataloge; Kopierpapier; Dokumentenhüllen; Dokumentenhalter; Zeichnungsinstrumente; Zeichnungssets; Zeichnungsstifte; Zeichnungs- und Malmaterialien, -apparate und -instrumente; Couverts; Aktenmappen; Journale; Magazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Etiketten; Faltblätter; Anleitungen; Karten; Mitteilungsblätter; Zeitungen; Bürozubehör; Matten (Papeterie); Schreibmatten; Schreibblöcke; Pamphlete; Papierartikel; Blätter; Etuis für Stifte; Schachteln für Stifte; Bleistifte; Füller; Poster; Prospekte; Publikationen; Schriften (Veröffentlichungen); Papeteriewaren; Kleber für Papeteriezwecke; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Eintrittskarten; Zeitpläne (Drucksachen); Schreibpapier; Schreibinstrumente; Drucksachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren.

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Werbe-, Öffentlichkeitsarbeit- (Public Relations), Marketing- und Verkaufspromotionsdienstleistungen sowie die Analyse der Effektivität derselben; Verbreitung von Werbesachen; Aktualisierung von Werbematerial; Öffentlichkeitsarbeit (publicity); Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung - consumer advice shop); Kostenpreisanalysen; Werteermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unterstützung in Geschäftsführung; Plakatanschlagwerbung; Buchführung; Wirtschaftsprüfung; Geschäftsorganisationsberatung; Geschäftsführungsberatung; Medienpräsentation von Waren zu Verkaufszwecken; Durchführung von Interviews; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Analyse, Marktforschung im Bereich von Marketing, Geschäftskommunikation, Public Relations und Direktmarketing; Sammlung von Daten sowie die Verbreitung von Reports in diesem Zusammenhang; Datensuchen in Computerfiles für Dritte; Demonstrationen von Waren; Verteilung von Werbematerial; Organisation von Ausstellungen für kommerzielle oder Werbezwecke; computergestützte Datenverwaltung; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Layoutdienstleistungen zu Werbezwecken; Beratungsdienstleistungen betreffend Personalmanagement; Beratungsdienstleistungen betreffend Geschäftsführung; Marketing-Studien; Marketing-Nachforschungen; Marketing; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln (News Clipping); Überwachung von Neuigkeiten und des Internets sowie die Erstellung von diesbezüglichen Reports für Dritte (News Clipping Services); Organisieren von Zeitungsabonnements für Dritte; Online Werbung auf einem Computernetzwerk; Outsourcing Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Meinungsumfragen; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Verbreitung von statistischen Informationen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Vorbereitung von Werbeschriften; Publikation von Werbeschriften; Schreiben von Werbetexten; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeiten auf Kommunikationsmedien; Marktforschung; Verkaufsförderung für Dritte; Verteilung von Mustern; Suche von Sponsoren; Zusammenstellen von
Statistiken; Steuervorbereitung; Telemarketing; Verteilung von Prospekten und/oder finanzieller- oder Geschäftsinformationen; Vermittlung von Abonnements von finanziellen oder Geschäftspublikationen oder von Internet- oder weltweiten Telekommunikationsnetzwerken für Dritte; Herausgabe und Verfassen von Werbetexten; Unternehmenskommunikation, Werbeerklärungen und öffentliche Ankündigungen mit Bezug auf finanzielle Produkte und Informationen; das Zusammenbringen einer Warenvielfalt für Dritte (ausgenommen dessen Transport), welche es der Kundschaft erlaubt diese Waren zu sehen und zu erwerben; Verkaufsförderung, nämlich Vergabe von Bonuspunkten; Werbung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Geschäftsberatung, Geschäftsanalysen, Geschäftsforschung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik.

Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zurverfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwerken; Kommunikation über Computerterminale; Bereitstellung von OnlineChat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrichten; Versenden von Nachrichten; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless); Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden; Transfer und Verbreitung von digitalen Inhalten über ein globales Computerinformationsnetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computerinformationsnetzwerk zur Abfrage von digitalen Inhalten; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erziehung auf Akademien; Publikation von Büchern; Kino- und Filmpräsentationen; Betrieb von Clubs zu Erziehungszwecken; Coaching; Organisation und Durchführung von Kolloquien; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Kongressen; Organisation und die Durchführung von Kursen über Korrespondenz; Durchführung von erzieherischen Untersuchungen; Publikation (Veröffentlichung und Herausgabe); Desktop-Publishing; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Zurverfügungstellen von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Berufsberatung; Zurverfügungstellen von Informationen betreffend Erziehung; Bücherverleih; mobile Bücherverleihdienste; Präsentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen online Publikationen; Publikation von nicht herunterladbaren elektronischen online Bücher und Journalen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Zurverfügungstellen von online über das Internet verbreitete Publikationen und Informationen; Organisation und Durchführung von Seminaren; Dienstleistungen von Schulen (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Symposien; Erziehung und Unterricht; Bildungsdienstleistungen; Publikation von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Schreiben von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; berufliche Umschulungen; Organisation und Durchführung von Workshops; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung); Bücherverleih (Leihbücherei); Korrekturlesen von Publikationen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommunikationsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; onlineVeröffentlichung von Listen mit empfohlenen Buchtiteln von Lesern; Produktion und Vertrieb von Video-News Veröffentlichungen und anderen Web-Rundfunkprogrammen (Webcasts), Sendungen und multimedialen Veranstaltungen; Bildungsdienstleistungen, Training, Konferenzen, Seminare, Workshops und Präsentationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Zurverfügungstellen von Online-Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel,
Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Informations und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden.

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; bakteriologische Forschung; chemische Analysen; chemische Forschungen; Dienstleistungen eines Chemikers; klinische Versuchsreihen; Programmierung von Computer; Computer Helpline-Dienstleistungen; technische Supportdienstleistungen im Zusammenhang mit Computer Hardware, Software, Netzwerken und dem Internet; Computerberatungsdienstleistungen; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multimediainhalten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Beratung betreffend Design und die Entwicklung von Computerhardware; Wartung von Computersoftware; Analysen von Computersystemen; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Beratung betreffend Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; kosmetische Forschungen; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntranetanwendungen; Design und Entwicklung von Datenbanken; Datenkonvertierung von Computerprogrammen und Daten (keine physische Konvertierung); industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstruktionsentwürfe; Energieaudit; Beratung im Bereich des Energiesparens; Dienstleistungen von Ingenieuren; Forschung im Bereich des Umweltschutzes; Wettervorhersagen; meteorologische lnformationsdienste; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, namentlich Online-Journalen und Blogs; Beratungsdienstleistungen betreffend Informationstechnologie (IT); wissenschaftliche Labordienstleistungen; Landvermessungen; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; mechanische Forschungen; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Analysen betreffend die Ausbeutung von Ölfeldern; Überwachung von Erdölbohrungen; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Dienstleistungen eines Physikers; technische Projektstudien; Prospektierung von Öl; geologische Prospektierung; Bereitstellung von Software über Computernetzwerke (insbesondere Internet), Telekommunikationsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung
von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netzwerke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Zurverfügungstellen von wissenschaftlichen Information mit Bezug auf CO2-Ausstoss; geologische Forschungen; Forschung und Entwicklung von neuen Produkten für Dritte; biologische Forschung; wissenschaftliche Forschung; Zurverfügungstellen von Suchmaschinen für das Internet; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermessung; geologische Vermessungen; Ölfeld-Vermessungen; technische Forschung; Materialtests; Stadtplanung; Beratung betreffend Webseiten Design; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 hielt die Vorinstanz als erstes fest, dass die in der Beschwerde vorgenommene Bereinigung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (Beilage 5) gesetzeskonform sei. Damit werde der diesbezügliche Zurückweisungsgrund hinfällig. An der materiellen Beurteilung ändere diese Bereinigung allerdings nichts. Das Zeichen "INFORMA" werde vom Abnehmer im Sinne von "informiere" verstanden, was im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen deren Zweck und Bestimmung beschreibe.

I.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik.

J.
Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

K.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Dieses Interesse muss im Allgemeinen nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b, 111 Ib 56 E. 2a). Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens, ist letzteres als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 230, Rz. 3.206, Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Kommentar zu Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, S. 1259, Rz. 4; BGE 118 Ib 1 E. 2). Die Streitsache wird allerdings nur in dem Ausmass gegenstandslos, wie das Rechtsschutzinteresse entfällt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 230, Rz. 3.207; Weissenberger/Hirzel, a.a.O., S. 1259, Rz. 4).

1.2.2 Das vorliegend strittige Markeneintragungsgesuch Nr. 53439/2013 "INFORMA" wurde gemäss Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
und Art. 30 Abs. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 30 Entscheid und Eintragung
1    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2    Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a  die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b  die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c  absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d  die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht;
e  die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a-27c nicht entspricht.
3    Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
MSchG i.V.m. Art. 11
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
und 16
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 16 Formalprüfung - 1 Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
1    Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
2    Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
MSchV teilweise zurückgewiesen. Die formelle Zurückweisung erfolgte bezüglich dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, worin verschiedene Formulierungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Zusammen mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein bereinigtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5). Dieses wurde von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung als gesetzeskonform erachtet, weshalb der diesbezügliche Zurückweisungsgrund hinfällig geworden ist.

1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Marken, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich für die Waren und Dienstleistungen, für welche sie beansprucht werden, nicht im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG).

2.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, wobei beide Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "YOU"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "PERNATON/PERNADOL 400"; Eugen Marbach, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, N. 247 und N. 249; Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird bei Zeichen angenommen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind (Marbach, a.a.O., N. 257, Willi, a.a.O. Art. 2 N. 42). Ist ein Zeichen sogar unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 "M/M-Joy"; Urteile des Bundesgerichts 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande" und 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5.1 "Post"; BVGE 2013/41 E. 7.2 "Die Post"). Das Freihaltebedürfnis an einer Marke ist unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"). Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck, den die Marke hinterlässt (BGE 134 III 547 E. 2.3.1 "Freischwinger Panton [3D]"). Die Frage der Freihaltebedürftigkeit ist aus der Sicht der Konkurrenten zu beurteilen (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 42, 44).

2.2 Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Marke insbesondere, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihren Gegenstand oder geografische Herkunft unmittelbar benennt oder sich in einer anpreisenden Bedeutung erschöpft (BGE 129 III 227 f. E. 5.1 "Masterpiece", 128 III 447 E. 1.6 "Premiere"). Der gedankliche Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung muss derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besonderen Fantasieaufwand erkennbar ist (BGE 127 III 160 E. 2b aa mit Hinweisen "Securitas"). Bloss entfernte gedankliche Assoziationen zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen genügen nicht, um den Gemeingutcharakter einer Marke zu begründen (BGE 116 II 609 E. 1c "Fioretto", 114 II 371 E. 1 "alta tensione"). Ob einem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, beurteilt sich aus der Sicht der massgeblichen Verkehrskreise (Urteil des BVGer B-3812/2008 vom 6. Juli 2009 E. 4.2 mit Hinweisen "Radio Suisse Romande"). Gemäss der Rechtsprechung werden Marken, die im Hinblick auf das Schutzhindernis des Gemeinguts einen Grenzfall darstellen, eingetragen (BVGE 2013/41 E. 3.5 "Die Post").

2.3 Der wirtschaftliche Wert von Waren oder Dienstleistungen kann in der Hauptsache im immateriellen Inhalt anstatt in den physischen Bestandteilen liegen. Liegt die Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise auf dem geistigen Inhalt, kann es für sie naheliegen, auch den Sinngehalt des Kennzeichens als inhaltlichen, beziehungsweise thematischen Hinweis anstatt als Hinweis auf physische, äussere Merkmale zu interpretieren. In solchen Fällen ist ein beschreibender Sinngehalt der Marke auch in Bezug auf den Inhalt zu prüfen (Urteile des BVGer B-5048/2014 vom 4. April 2017 E. 4.4 "E-Cockpit", B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 7.1 "Apotheken Cockpit", B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3 f. "Pirates of the Caribbean"). Der Umstand, dass jedes Zeichen grundsätzlich einen möglichen thematischen Produkteinhalt beschreiben kann, solange sein tatsächlicher oder beabsichtigter Gebrauch nicht festgelegt ist, darf nicht dazu führen, dass Markeneintragungen für inhaltsbezogene Waren und Dienstleistungen und damit der Zweck des Markenrechts in diesen Bereichen überhaupt verunmöglicht werden. Daher sind inhaltsbezogene Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu individualisieren und diese von den Waren anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen, zuzulassen (Urteile des BVGer B-5048/2014 vom 4. April 2017 E. 4.4 "E-Cockpit", B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 7.1 "Apotheken Cockpit", B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.4 f. "Pirates of the Caribbean"). Inhaltsbezogene Kennzeichen unterscheiden sich gerade in diesem Gegensatz einer zugleich naheliegenden und dennoch nur möglicherweise beschreibenden Inhaltsangabe grundlegend von anderen Marken, da die Nizza-Klassifikation, nach der die Waren- und Dienstleistungen bei der Anmeldung eingeteilt werden (Art. 11 Abs. 2
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV), ausschliesslich auf physische, äusserliche Merkmale abstellt. Demgegenüber brauchen sogar Waren, die vor allem ihres Inhalts wegen gekauft werden, nach dieser Klassifikation nicht inhaltlich präzisiert zu werden. Die Nizza-Klassifikation gestattet und fördert damit unter inhaltlichen Gesichtspunkten breitere Bezeichnungen als unter physischen. Auch darum dürfen an die konkrete Unterscheidungskraft von Marken für inhaltsbezogene Waren und Dienstleistungen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (Urteile des BVGer B-5048/2014 vom 4. April 2017 E. 4.4 "E-Cockpit", B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 7.1 "Apotheken Cockpit", B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.4 f. "Pirates of the Caribbean").

2.4 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (Urteil des BVGer B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 2.6 mit Hinweisen "terroir [fig.]"; Marbach, a.a.O., N. 214).

3.
Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, wobei diejenigen Waren und Dienstleistungen, die an Fachleute und Endkonsumenten zugleich vertrieben werden, aus der Sicht der weniger markterfahrenen und grösseren Gruppe der Letztabnehmer zu beurteilen ist (Urteile des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 "Schweiz Aktuell", B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 4.1 "Schweizer Fernsehen"; B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Luminous"). Die Marke der Beschwerdeführerin hat ein breit formuliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Die Vorinstanz folgert daraus, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an einen entsprechend breiten Abnehmerkreis richten, nämlich an den Durchschnittsabnehmer wie auch einer Vielzahl von Fachkräfte wie z.B. der Informationstechnologie oder der Telekommunikation (angefochtene Verfügung, S. 5, Ziff. 3). Entsprechend sei auf das Verständnis von Endabnehmern und Fachkreisen abzustellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Einschätzung nicht.

Demzufolge kann festgestellt werden, dass sich die in Klasse 9 und 16 beanspruchten Waren mehrheitlich sowohl an den Endabnehmer als auch an Fachleute richten. Die in Klasse 35 beanspruchten Werbe-, Beratungs- und Marketingdienstleistungen richten sich - obschon sie von jedermann in Anspruch genommen werden können - nicht an das breite Publikum, da sie keine alltäglichen Bedürfnisse abdecken, sondern im Zusammenhang mit spezifischen Fragen des wirtschaftlichen Verkehrs erbracht werden. Deren Verkehrskreise setzen sich daher grundsätzlich aus Personen zusammen, die versiert bzw. darin professionell tätig sind, worunter sowohl Privat- als auch Fachpersonen zu zählen sind (Urteil des BVGer B-3920/2011 vom 29. Januar 2013 E. 8 m.w.H. "Glass Fiber Net"). Die in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikations- und Übermittlungsdienstleistungen sowie Rundfunk- bzw. Ausstrahlungsdienstleistungen richten sich sowohl an Fachkreise wie Telematiker, Informatiker und Journalisten als auch an Durchschnittskonsumenten (Urteil des BVGer B-3920/2011 vom 29. Januar 2013 E. 8 m.w.H. "Glass Fiber Net"). Gleiches gilt für die in Klasse 41 beanspruchten Unterhaltungs-, Kultur- und Vermietungsdienstleistungen, sowie den Software-Entwicklungsdienstleistungen der Klasse 42, welche sich v.a. an den Endverbraucher und damit den Durchschnittskonsumenten richten aber auch von Fachkräften wie etwa Informatiker und Journalisten in Anspruch genommen werden (Urteil des BVGer B-3920/2011 vom 29. Januar 2013 E. 8 m.w.H. "Glass Fiber Net"). Die in Klasse 41 beanspruchten Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen richten sich vorwiegend an Auszubildende im Kindes- und Jugendalter sowie an erzieherisch tätige Erwachsene mit Fachkenntnissen im schulisch-pädagogischen Bereich (Urteil des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 m.w.H. "Schweiz Aktuell"). Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten werden von einem breiten Publikum in Anspruch genommen (Urteil des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 m.w.H. "Schweiz Aktuell").

4.

4.1 Die Vorinstanz gibt an, das Zeichen "INFORMA" werde von italienischsprachigen Abnehmern als das konjugierte Verb "informare" erkannt und im Sinne von "(er/sie/es) informiert" verstanden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe das Zeichen deren Zweck, Bestimmung bzw. Inhalt direkt. Die Vorinstanz geht damit von der Annahme aus, dass ein Zeichen, welches sich in einem Hinweis auf einen möglichen thematischen Inhalt der eingetragenen Waren und Dienstleistungen erschöpft, nicht unterscheidungskräftig ist. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Ansicht und erklärt, dass die konjugierte Form eines Verbs generell nicht zur Beschreibung einer Eigenschaft verwendet werde. Der Sinngehalt "(er/sie/es) informiert" beschreibe die Waren und Dienstleistungen nicht direkt. Die Tatsache allein, dass das Zeichen ohne Reflexion verständlich sei, begründe keine direkte Beschreibung der Zweckbestimmung der Waren und Dienstleistungen.

4.2 Ein Begriff "informa" ist lexikalisch weder auf Deutsch, noch auf Französisch oder auf Italienisch erfasst. Italienischsprachige Abnehmer werden im Zeichen "INFORMA" die konjugierte Form des Verbs "informare" erkennen. Diesem Verb sind 3 Sinngehalte inne; so bedeutet informare wörtlich "modellare secondo una forma", figurativ "indirizzare, secondo una certa impronta" sowie "ragguagliare qualcuno procurandogli notizie" (vgl. Eintrag zu "informare", in: lo Zingarelli, Vocabolario della lingua italiana, 12. ed., S. 901). Auf Deutsch wird "informare" mit "unterrichten, benachrichtigen, informieren" bzw. "ausrichten, richten" übersetzt (vgl. Eintrag zu "informare" in: Langenscheidt Deutsch-Italienisch, 8. Aufl., 2007, S. 438). Generell geht aus den Definitionen hervor, dass beim Begriff "informa" sinngehaltlich im Vordergrund steht, dass jemand andere von etwas in Kenntnis setzt.

4.3 Im Zusammenhang mit den strittigen Waren der Klassen 9 und 16 unterscheidet die Vorinstanz bei der Zeichenbeurteilung zwischen zwei Warengruppen, nämlich Inhaltswaren einerseits und Waren, welche ohne Rückmeldung (Information) an den Nutzer ihren Hauptzweck nicht erfüllen können, andererseits.

4.3.1 Zu den Waren mit Inhalt zählt die Vorinstanz folgende Waren:

Klasse 9: "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Magnetdatenträger; optische Datenträger; CD's (Ton, Bild); CDROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); Magnetplatten; herunterladbare Musikdaten; herunterladbare Bilddaten; herunterladbare Publikationen; USB-Sticks; herunterladbare elektronische Daten via Streaming (Webcasts); Podcasts; VideoPodcasts; herunterladbare elektronische Ratgeber für Smartphone (Podscrolls); elektronische Daten; elektronische Daten aus Datenbanken; herunterladbare Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik"

Klasse 16: "Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Drucklettern; Druckstöcke; Almanache; Anzeigenkarten; Alben, Jahrbücher, Broschüren; Bücher; Kalender; Artikel aus Karton; Kataloge; Journale; Magazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Faltblätter; Anleitungen; Karten; Mitteilungsblätter; Zeitungen; Poster; Prospekte; Publikationen; Schriften (Veröffentlichungen); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Zeitpläne (Drucksachen); Drucksachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik"

4.3.2 Sowohl die in Klasse 9 beanspruchten Waren "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Magnetdatenträger; optische Datenträger; CD's (Ton, Bild); CDROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); herunterladbare Publikationen; herunterladbare elektronische Daten via Streaming (Webcasts); Podcasts; VideoPodcasts; herunterladbare elektronische Ratgeber für Smartphone (Podscrolls); elektronische Daten; elektronische Daten aus Datenbanken" als auch die in Klasse 16 beanspruchten "Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Almanache; Anzeigenkarten; Alben, Jahrbücher, Broschüren; Bücher; Artikel aus Karton; Kataloge; Journale; Magazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Faltblätter; Anleitungen; Karten; Mitteilungsblätter; Zeitungen; Poster; Prospekte; Publikationen; Schriften (Veröffentlichungen); Zeitpläne (Drucksachen); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" sind Waren, welche grundsätzlich die Möglichkeit in sich tragen, nebst beliebigen Inhalten auch Informationen zu enthalten. Diese Waren werden zudem nicht themenspezifisch beansprucht. So kann es sich bei den verschiedensten Drucksachen (auch elektronischen) bzw. Sendungen (wie Podcasts, Webcasts) um Informationsmaterial handeln. Auch Zeitungen und Magazine können als reine Informations- bzw. Mitteilungsblätter gestaltet sein. Zu den in Klasse 9 beanspruchten Speichermedien wie CD's und anderen digitalen Speicherträger ist festzuhalten, dass diese mit Informationen bespielt sein können und generell hauptsächlich wegen ihres möglichen Inhalts gekauft werden (Urteil des BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 7.1 "Apotheken Cockpit"). Im Zusammenhang mit Waren, welche Informationen enthalten können, wird das Zeichen daher ohne Gedankenaufwand dahingehend verstanden, dass der Abnehmer mittels der damit gekennzeichneten Inhaltsware informiert wird. Wohl bewirkt nicht jeder thematische oder inhaltliche Bezug die Eintragungsunfähigkeit (Urteil des BVGer B-5048/2014 vom 4. April 2017 E. 7.2 "E-Cockpit"). Schliesslich ist jedes Zeichen grundsätzlich geeignet auf einen möglichen thematischen Inhalt der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, wenn auf den Wortlaut der Markenanmeldung abgestellt wird. Vorliegend weist jedoch der Sinngehalt des Zeichens "INFORMA" im Zusammenhang mit Waren, welche einen thematischen Inhalt haben können, direkt darauf hin, dass die Abnehmer hierüber informiert werden. Dass dabei nicht spezifiziert wird, um welche Information es sich handelt, ändert nichts am direkt beschreibenden Sinngehalt des Zeichens. Einzig die in Klasse 9 beanspruchten "herunterladbare Publikationen im Zusammenhang
mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik" sowie die in Klasse 16 beanspruchten "Drucksachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik" werden thematisch beansprucht. In deren Zusammenhang beschreibt "INFORMA" direkt, dass die Waren Informationen zu den entsprechenden Themen enthalten.

4.3.3 Der vorinstanzlichen Beurteilung kann aber in Bezug auf "Magnetplatten; herunterladbare Musikdaten; herunterladbare Bilddaten; USB-Sticks" in Klasse 9 sowie "Fotografien; Drucklettern; Druckstöcke; Kalender" in Klasse 16 nicht gefolgt werden. Zwar kann in einem Kalender eine Information festgehalten werden, doch bezweckt ein Kalender nicht die Information des Schreibenden. Dies gilt ebenso für die "Magnetplatten". Auf "Fotografien", "herunterladbare Bilddaten" und "Druckstöcken" können Informationen zwar abgebildet sein, indessen ist in allen Fällen die Ware nur indirekt mit der Information verbunden und deren Zweck ist nicht die Information des Betrachters. Weiter ist in Bezug auf einen "USB-Stick" festzuhalten, dass dessen Hauptzweck die Datenspeicherung ist und er in der Regel leer erworben wird. Dies ist aber nicht mit einer Informierung des Benutzers zu vergleichen. Schliesslich enthalten auch "Drucklettern" selber keine Informationen. Wohl werden sie benutzt um allenfalls Informationen zu drucken, doch ist der Zweck einer Druckletter nicht die Information des Lesers, sondern sie dient der Schriftsetzung. Im Zusammenhang mit diesen Waren ist im Zeichen "INFORMA" damit kein beschreibender Sinngehalt erkennbar, womit das Zeichen unterscheidungskräftig ist.

4.3.4 Die nachfolgenden Waren gelten nach dem Konzept des Instituts als Waren, welche ohne Rückmeldung an den Nutzer ihren Hauptzweck nicht erfüllen können:

Klasse 9: "Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Rechenmaschinen; audiovisuelle Unterrichtsapparate; lnterkommunikationsapparate; Projektionsapparate; Apparate zur Übermittlung von elektronischen Signalen; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Vermessungsapparate und -instrumente; Unterrichtsinstrumente; Telefonapparate; telefonische Übertragungsapparate; Fernsehapparate; Videobildschirme"

Die Vorinstanz hält fest, dass dem Zeichen in Bezug auf diese Waren, welche ohne eine Information an den Abnehmer ihren Hauptzweck nicht erfüllen können, deren Zweck im soeben dargestellten Sinn direkt beschreibe. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Zeichen klar nicht die Beschreibung des Hauptzwecks der Waren sondern allenfalls einer Funktion dieser Waren erkennt. Dies entspricht jedoch nicht einer direkten Beschreibung der Ware bzw. deren Zwecks. Alleine die Tatsache, dass ein Gerät etwas - z.B. ein Messergebnis - anzeigt, bedeutet nicht, dass das Zeichen "INFORMA" in diesem Zusammenhang direkt beschreibend ist. Wohl ist die Anzeige eines Messergebnisses einer Messung mittels eines Messgerätes im Endeffekt eine Information an den Nutzer: Will der Messende sich doch mittels Messung Kenntnis über einen Sachverhalt (z.B. einen Abstand) verschaffen. Allerdings zeigt sich gerade anhand dieser Skizzierung, dass es mehrerer Schritte bedarf um von "INFORMA" auf den Warenzweck - als Beispiel - eines Messgerätes, nämlich messen, schliessen zu können. Auch bei Geräten, welche mittels Signalübertragungen funktionieren, ist die Übertragung eines Signals nicht mit informieren bzw. Information gleichzusetzen. Zweck eines Aufnahmegerätes, eines Kommunikationsapparates, eines Bildschirmes oder eines Projektionsapparates ist nicht die Information des Benutzers. Vielmehr zeigt das Gerät etwas an, übermittelt ein Signal oder nimmt etwas auf. Die Abnehmer der beanspruchten Aufnahme-, Kommunikations- und Messgeräte werden im Zeichen "INFORMA" nicht erkennen, dass das damit gekennzeichnete Gerät sie informiert. Selbst wenn man so weit gehen würde, im Zeichen erkennen zu wollen, dass sich die Geräte gegenseitig "informieren" erschliesst sich einem dieser Sinngehalt nicht ohne Gedankenaufwand. Entsprechend kann im Zeichen "INFORMA" im Zusammenhang mit diesen in Klasse 9 beanspruchten Geräte kein beschreibender Sinngehalt erkannt werden und das Zeichen ist in deren Zusammenhang unterscheidungskräftig.

4.4

4.4.1 Die Vorinstanz hat das Zeichen global für alle beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie begründet dies damit, dass ein Dienstleistungserbringer seine Klienten stets berate und informiere. Entsprechend sei die Information der Kunden - jedenfalls über anfallende Kosten, Bedingungen, Umfang der Dienstleistung etc. - Grundlage jeder Auftragserteilung (angefochtene Verfügung, Ziff. 6). Damit beschreibe das Zeichen selbst jene Dienstleistungen direkt, welche keine Beratungs- bzw. Informationsdienstleistungen seien. Im Einklang mit der Beschwerdeführerin ist dieser Beurteilung zu widersprechen. Es kann nicht bereits aus der Tatsache, dass einem Zeichen ein Sinngehalt zukommt und dieser im weitesten Sinne eine Anspielung auf eine grundsätzlich mögliche Tätigkeit eines Dienstleistungserbringers darstellt, auf eine direkte Beschreibung der effektiven Dienstleistung geschlossen werden (Urteil des BVGer B-7420/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.2.3.3 "WORKPLACE"). Die Tatsache, dass ein Dienstleistungserbringer seine Klienten zum Beispiel auch über seine Geschäftsbedingungen informiert, führt nicht dazu, dass darin eine direkte Beschreibung der in Frage stehenden Dienstleistung selbst gesehen werden kann. Unstreitig ist dem Zeichen "INFORMA" auf Italienisch der Sinngehalt von "(er/sie/es) informiert" zu entnehmen. Darin kann aber - analog jenen Waren, welche weder Informationen beinhalten noch der Information dienen bzw. diese bezwecken - im Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche keine direkte Nähe zur Informationsvermittlung haben, keine offensichtliche und unmittelbare Beschreibung deren Art und/oder Zweck erkannt werden. Wohl sind im Zeichen "INFORMA" eine Anspielung und eine begriffliche Nähe zu "Information" vorhanden. Doch reicht eine solche Anspielung nicht aus um auch jene Dienstleistung direkt zu beschreiben, welche mit Informationsvermittlung oder Beratung nichts - auch nicht im Sinne eines Hilfsmittels (Urteil des BGer 4A.6/2003 vom 14. Januar 2004 E. 2.4 "BAHNCARD") - zu tun haben, nur weil ein Dienstleistungserbringer seine Klientel allenfalls über seine Tätigkeit informiert. Entsprechend ist das Zeichen nur für jene Dienstleistungen, welche durch die Informationsvermittlung geprägt werden, bezüglich deren Zweck bzw. Inhalt direkt beschreibend.

4.4.2 Zentral sind die Vermittlung von Information und die Informierung des Dienstleistungsempfängers bei Informations-, Beratungs- und Auskunftsdienstleistungen. Solche Dienstleistungen beansprucht die Beschwerdeführerin in den Klassen 35, 38, 41 und 42. Ebenso bezwecken Dienstleistungen wie Textpublikationen und Demonstrationsunterricht die Informierung der Abnehmer. Auch die in Klasse 35 beanspruchten Werbe- und Public Relations-Dienstleistungen stehen als Kommunikationsdienstleistungen derart nahe am Informationsaustausch, dass das Zeichen "INFORMA" ohne Gedankenaufwand im beschreibenden Sinne verstanden wird. Schliesslich beansprucht die Marke Schutz im Zusammenhang mit diversen Analysedienstleistungen: Mittels dieser Analysen - seien dies nun geschäftliche (z.B. im Sinne von Business Intelligence) oder wissenschaftliche - werden Informationen aufbereitet, welche es dem Abnehmer ermöglichen in der Folge einen informierten bzw. fundierten Entscheid zu fällen. Im Bereich der Geschäftsanalysen in Klasse 35 sind dabei nicht nur die explizit genannten Dienstleistungen der Geschäftsanalyse zu zählen, sondern auch jene, welch der Geschäftsanalyse dienen, d.h. sämtliche Datensammlungs- und Datenaufbereitungsdienste, zu zählen. Entsprechend ist die internationale Registrierung im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen, in Bestätigung der vorinstanzlichen Einschätzung, dem Gemeingut zuzurechnen:

Klasse 35: "Werbung; Werbe-, Öffentlichkeitsarbeit- (Public Relations), Marketing- und Verkaufspromotionsdienstleistungen sowie die Analyse der Effektivität derselben; Verbreitung von Werbesachen; Aktualisierung von Werbematerial; Öffentlichkeitsarbeit (publicity); Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung - consumer advice shop); Kostenpreisanalysen; Werteermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unterstützung in Geschäftsführung; Plakatanschlagwerbung; Geschäftsorganisationsberatung; Geschäftsführungsberatung; Medienpräsentation von Waren zu Verkaufszwecken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Analyse, Marktforschung im Bereich von Marketing, Geschäftskommunikation, Public Relations und Direktmarketing; Sammlung von Daten sowie die Verbreitung von Reports in diesem Zusammenhang; Datensuchen in Computerfiles für Dritte; Demonstrationen von Waren; Verteilung von Werbematerial; Organisation von Ausstellungen für kommerzielle oder Werbezwecke; computergestützte Datenverwaltung; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienstleistungen betreffend Personalmanagement; Beratungsdienstleistungen betreffend Geschäftsführung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln (News Clipping); Überwachung von Neuigkeiten und des Internets sowie die Erstellung von diesbezüglichen Reports für Dritte (News Clipping Services); Online Werbung auf einem Computernetzwerk; Verbreitung von statistischen Informationen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Vorbereitung von Werbeschriften; Publikation von Werbeschriften; Schreiben von Werbetexten; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeiten auf Kommunikationsmedien; Marktforschung; Verkaufsförderung für Dritte; Verteilung von Mustern; Zusammenstellen von Statistiken; Verteilung von Prospekten und/oder finanzieller- oder Geschäftsinformationen; Herausgabe und Verfassen von Werbetexten; Unternehmenskommunikation, Werbeerklärungen und öffentliche Ankündigungen mit Bezug auf finanzielle Produkte und Informationen; das Zusammenbringen einer Warenvielfalt für Dritte (ausgenommen dessen Transport), welche es der Kundschaft erlaubt diese Waren zu sehen und zu erwerben; Werbung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen,
generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Geschäftsberatung, Geschäftsanalysen, Geschäftsforschung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik."

Klasse 38: "Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend den Dienstleistungen 'Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zurverfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwerken; Kommunikation über Computerterminale; Bereitstellung von Online Chat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrichten; Versenden von Nachrichten; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless)' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden."

Klasse 41: "Coaching; Berufsberatung; Zurverfügungstellen von Informationen betreffend Erziehung; Zurverfügungstellen von online über das Internet verbreitete Publikationen und Informationen; Publikation von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Schreiben von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Zurverfügungstellen von Online-Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Informations und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen sowie den Dienstleistungen 'Erziehung; Ausbildung; Erziehung auf Akademien; Publikation von Büchern; Kino- und Filmpräsentationen; Betrieb von Clubs zu Erziehungszwecken; Organisation und Durchführung von Kolloquien; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Kongressen; Organisation und die Durchführung von Kursen über Korrespondenz; Durchführung von erzieherischen Untersuchungen; Publikation (Veröffentlichung und Herausgabe); Desktop-Publishing; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Bücherverleih; mobile Bücherverleihdienste; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen online Publikationen; Publikation von nicht herunterladbaren elektronischen online Bücher und Journalen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Organisation und Durchführung von Seminaren; Dienstleistungen von Schulen (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Symposien; Erziehung und Unterricht; Bildungsdienstleistungen; berufliche Umschulungen; Organisation und Durchführung von Workshops; Bücherverleih (Leihbücherei); Korrekturlesen von Publikationen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommunikationsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; onlineVeröffentlichung von Listen mit empfohlenen Buchtiteln von Lesern; Produktion und Vertrieb von Video-News Veröffentlichungen und anderen Web-Rundfunkprogrammen (Webcasts), Sendungen und multimedialen Veranstaltungen; Bildungsdienstleistungen, Training, Konferenzen, Seminare, Workshops und Präsentationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen,
Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Zurverfügungstellen von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Präsentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhaltung)' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden."

Klasse 42: "Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; bakteriologische Forschung; chemische Analysen; chemische Forschungen; Dienstleistungen eines Chemikers; klinische Versuchsreihen; Computer Helpline-Dienstleistungen; technische Supportdienstleistungen im Zusammenhang mit Computer Hardware, Software, Netzwerken und dem Internet; Computerberatungsdienstleistungen; Beratung betreffend Design und die Entwicklung von Computerhardware; Analysen von Computersystemen; Beratung betreffend Computersoftware; kosmetische Forschungen; Design und Entwicklung von Datenbanken; Datenkonvertierung von Computerprogrammen und Daten (keine physische Konvertierung); Energieaudit; Beratung im Bereich des Energiesparens; Dienstleistungen von Ingenieuren; Forschung im Bereich des Umweltschutzes; Wettervorhersagen; meteorologische lnformationsdienste; Beratungsdienstleistungen betreffend Informationstechnologie (IT); wissenschaftliche Labordienstleistungen; Landvermessungen; mechanische Forschungen; Analysen betreffend die Ausbeutung von Ölfeldern; Überwachung von Erdölbohrungen; Dienstleistungen eines Physikers; technische Projektstudien; Prospektierung von Öl; geologische Prospektierung; Zurverfügungstellen von wissenschaftlichen Information mit Bezug auf CO2-Ausstoss; geologische Forschungen; Forschung und Entwicklung von neuen Produkten für Dritte; biologische Forschung; wissenschaftliche Forschung; Zurverfügungstellen von Suchmaschinen für das Internet; geologische Vermessungen; Ölfeld-Vermessungen; technische Forschung; Materialtests; Stadtplanung; Beratung betreffend Webseiten Design; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen sowie den Dienstleistungen 'Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Programmierung von Computer; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multimediainhalten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntranetanwendungen; industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning);
Konstruktionsentwürfe; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, namentlich Online-Journalen und Blogs; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Bereitstellung von Software über Computernetzwerke (insbesondere Internet), Telekommunikationsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netzwerke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermessung' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden."

4.4.3 Hingegen haben die in Klasse 35 beanspruchten betriebswirtschaftlichen- und Marketingdienstleistungen keinen unmittelbaren Informations- und Beratungsinhalt. Zwar bezweckt z.B. Marketing unter anderem die vorteilhafte Darstellung eines Unternehmens oder einer Ware und damit im weitesten Sinne die Informierung einer definierten Ansprechgruppe hierüber. Im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen geht der Bedeutungsinhalt von "(er/sie/es) informiert" aber nicht über eine Anspielung hinaus. Es bedarf mehrerer Gedankenschritte um von "INFORMA" auf den Zweck bzw. den tatsächlichen Inhalt der nachfolgenden Dienstleistungen zu schliessen: "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Buchführung; Wirtschaftsprüfung; Durchführung von Interviews; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Layoutdienstleistungen zu Werbezwecken; Marketing-Studien; Marketing-Nachforschungen; Marketing; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisieren von Zeitungsabonnements für Dritte; Outsourcing Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Meinungsumfragen; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Suche von Sponsoren; Steuervorbereitung; Telemarketing; Vermittlung von Abonnements von finanziellen oder Geschäftspublikationen oder von Internet- oder weltweiten Telekommunikationsnetzwerken für Dritte; Verkaufsförderung, nämlich Vergabe von Bonuspunkten". In deren Zusammenhang ist das Zeichen damit - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - schutzfähig.

4.4.4 In Bezug auf die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen ist festzuhalten, dass diese Klasse - mit Ausnahme der in dieser Klasse ebenfalls beanspruchten und dem Gemeingut zugehörenden Informations- und Beratungsdienstleistungen (vgl. E. 4.4.2 hiervor) - gemäss den erläuternden Anmerkungen der Nizza-Klassifikation im Wesentlichen Dienstleistungen umfasst, die es Personen ermöglicht, miteinander durch ein sinnesmässig wahrnehmbares Mittel in Verbindung zu treten. Entsprechend stellt die Vorinstanz in ihren Richtlinien klar, dass Dienstleistungen der Klasse 38 den technischen Aspekt der Übertragung betreffen und weder Inhalt noch Thema aufweisen (Richtlinien in Markensachen vom 1. Juli 2014, Teil 1, Ziff. 4.7, S. 33 [abrufbar unter http://www.ige.ch]; vgl. auch Urteil des BVGer B-2380/2010 vom 7. Dezember 2011 E. 8.2.2 mit weiteren Hinweisen "lawfinder/LexFind.ch [fig.]"). Damit haben die in Klasse 38 beanspruchten technischen Dienstleistungen nach diesem Konzept allein die technische Übermittlung nicht aber einen thematischen Inhalt zum Gegenstand. Folglich kann eine Bezeichnung wie "INFORMA", welche sich im Zeichenverständnis in erster Linie auf den Inhalt der übermittelten Daten bezieht, für die beanspruchten technischen Dienstleistungen der Klasse 38, d.h. "Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zurverfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwerken; Kommunikation über Computerterminale; Bereitstellung von Online Chat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrichten; Versenden von Nachrichten; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless); Transfer und Verbreitung von digitalen Inhalten über ein globales
Computerinformationsnetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computerinformationsnetzwerk zur Abfrage von digitalen Inhalten; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik", nicht direkt beschreibend sein. Mit Hinweis auf E. 4.4.2 hiervor gilt allerdings in Bezug auf die ebenfalls in Klasse 38 beanspruchten Informationsdienstleistungen festzuhalten, dass diese trotz Zugehörigkeit zur Klasse 38 nicht technischer Natur sind und der Begriff "INFORMA" den Dienstleistungszwecks hierbei direkt beschreibt.

4.4.5 Die in Klasse 41 beanspruchten Unterhaltungs-, Kultur- und Sportdienstleistungen haben keinen informativen Charakter. Wird also z.B. eine Unterhaltungsdienstleistung oder eine Live-Performance unter der Marke "INFORMA" angeboten, wird dies der Abnehmer nicht dahingehend verstehen, dass es sich um eine Informationsveranstaltung handelt oder der Anbieter den Abnehmer über die beanspruchte Dienstleistung informiert. Ebenso wenig schliesst ein Abnehmer vom Begriff "INFORMA" direkt auf (als Beispiel) die Dienstleistung "Unterhaltung" oder "Präsentation von Live-Performances". Allenfalls erkennt der Abnehmer darin eine Anspielung, doch beschreibt dies weder die Dienstleistung selber, noch deren Zweck direkt. Folglich ist entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung festzustellen, dass das Zeichen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Unterhaltungswettbewerben;Zurverfügungstellen von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Präsentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhaltung)", welche keinen direkten Zusammenhang mit Information bzw. deren Vermittlung haben, unterscheidungskräftig und damit schutzfähig ist.

4.4.6 Die in Klasse 41 beanspruchten Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen sind keine klassischen Informationsdienstleistungen. Dennoch ist die Ausbildung bzw. Erziehung einer Person im weiten Sinne eine Informierung derselben, da den Auszubildenden unter anderem Wissen vermittelt wird, welches ihnen vorgängig nicht bekannt war. Ebenso keine klassischen Informationsdienstleistungen sind die Organisation und Durchführung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Kursen über Korrespondenz, Seminaren, Symposien und Workshops. Es handelt sich hierbei um die Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen, weshalb das Zeichen auch in deren Zusammenhang ohne Gedankenaufwand in einem beschreibenden Sinne verstanden. Die Informationsvermittlung bzw. zu informieren ist der Zweck journalistischer Dienstleistungen, weshalb das strittige Zeichen auch in deren Zusammenhang beschreibend ist. Auch im Zusammenhang mit Bücherverleih, die Publikation von Büchern sowie Kino- und Filmpräsentationen (welches ohne weiteres Informationsfilme sein können) werden dem Abnehmer Zugang zu Informationen geschaffen. Obschon es sich nicht direkt um Informationsvermittlungsdienste handelt, stehen sie der Vermittlung von Informationen sehr nahe. Daher ist die Marke im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 41 nicht schutzfähig:

"Erziehung; Ausbildung; Erziehung auf Akademien; Publikation von Büchern; Kino- und Filmpräsentationen; Betrieb von Clubs zu Erziehungszwecken; Organisation und Durchführung von Kolloquien; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Kongressen; Organisation und die Durchführung von Kursen über Korrespondenz; Durchführung von erzieherischen Untersuchungen; Publikation (Veröffentlichung und Herausgabe); Desktop-Publishing; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Bücherverleih; mobile Bücherverleihdienste; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen online Publikationen; Publikation von nicht herunterladbaren elektronischen online Bücher und Journalen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Organisation und Durchführung von Seminaren; Dienstleistungen von Schulen (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Symposien; Erziehung und Unterricht; Bildungsdienstleistungen; berufliche Umschulungen; Organisation und Durchführung von Workshops; Bücherverleih (Leihbücherei); Korrekturlesen von Publikationen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommunikationsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; onlineVeröffentlichung von Listen mit empfohlenen Buchtiteln von Lesern; Produktion und Vertrieb von Video-News Veröffentlichungen und anderen Web-Rundfunkprogrammen (Webcasts), Sendungen und multimedialen Veranstaltungen; Bildungsdienstleistungen, Training, Konferenzen, Seminare, Workshops und Präsentationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik."

4.4.7 Schliesslich beschreibt das Zeichen "INFORMA" auch im Zusammenhang mit den in Klasse 42 beanspruchten Programmierungs-, Softwarewartungs- und Installationsdienstleistungen sowie Hostingdienste deren Zweck nicht. Dies sind zwar Dienstleistungen, welche im Endeffekt für die Informierung Dritter mittels elektronischer Mittel nötig sind, doch ist deren Hauptzweck gerade nicht die Information Dritter. Eine direkte Beschreibung der Dienstleistungen oder deren Zwecks liegt nicht vor. Entsprechend ist das Zeichen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 42 schutzfähig:

"Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Programmierung von Computer; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multimediainhalten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntranetanwendungen; industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstruktionsentwürfe; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, namentlich Online-Journalen und Blogs; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Bereitstellung von Software über Computernetzwerke (insbesondere Internet), Telekommunikationsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netzwerke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermessung."

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die Schweizerische Marke Nr. 663'652 "INFORMA" sowie diversen Marken, welche den Bestandteil "Renova" bzw. "Assura" enthalten, einen Anspruch auf Eintragung des Zeichens gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Mit der Begründung, es fehle bei allen Voreintragungen an der Vergleichbarkeit, verneint die Vorinstanz einen solchen Anspruch. Weiter handle es sich bei der Voreintragung Nr. 663'652 "INFORMA" um eine Marke der Beschwerdeführerin und es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gegenüber sich selbst (Vernehmlassung, S. 3, Ziff. 5).

5.2 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und besagt, dass rechtlich relevante Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwendenden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b). Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, insbesondere dann, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; 122 II 446 E. 4a; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]"; Urteil des BVGer B-4848/2013 vom 15. August 2014 E. 5.1 "Couronné"; BVGE 2010/47 E. 10.1 "Madonna"). Der Anspruch auf Gleich-behandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "UNOX [fig.]"; Urteile des BVGer B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.1 "Mischgeräte [3D]", B-7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 9.1 "Chocolat Pavot [fig.]"). Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. So müssen die Marken hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Marbach, SIWR III/1, N. 232 f.; Urteile des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3
"Firemaster"; 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V"; Urteile des BVGer B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.2 "Goldbären, B-7421/2006 vom 27. März 2007 E. 3.4 "we make ideas work"). Werden die Voraussetzungen der Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise bejaht, ist zu prüfen, ob deren Anwendung nicht vorrangige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (BGE 139 II 49 E. 7.1; 126 V 390 E. 6a; 123 II 248 E. 3c; Philipp Dannacher, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprüfungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und im schweizerischen Markenprüfungsverfahren, Diss. 2012, S. 39). Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots müssen im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich gerügt werden, was auch die Obliegenheit einschliesst, entsprechende Vergleichsfälle anzugeben (Urteile des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 "Schweiz Aktuell", B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.2 "Goldbären", B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 8.1 "Schweizer Fernsehen").

5.3 Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Gleichbehandlung in erster Linie auf ihre eigene Voreintragung Nr. 663'652 "INFORMA", welche am 24. März 2014 hinterlegt und am 17. September 2014 für diverse Dienstleistungen der Klasse 36, darunter auch Informations- und Analyse- sowie Expertisendienstleistungen, ins Schweizerische Markenregister eingetragen worden ist. Das vorliegend strittige, gleichlautende Zeichen beansprucht zwar keinen Schutz für die Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen aber ebenso für diverse Informations, Analyse- und Expertisendienstleistungen in anderen Klassen. Entsprechend liegt zwischen den identischen Zeichen sachverhaltlich eine Vergleichbarkeit vor. Entsprechend nachvollziehbar ist die Irritation der Beschwerdeführerin, wenn ihr ein Jahr später hinterlegtes Zeichen zum Markenschutz zugelassen wird, während das ältere Gesuch insbesondere im Zusammenhang mit ebensolchen Dienstleistungen global zurückgewiesen wird. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann (Urteil des BGer 4A-5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 4 "DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL"; Dannacher, a.a.O., S. 179).

5.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Marken, welche das Wort "Renova" beinhalten, sind mehrheitlich Wort-/Bildmarken bzw. Wortmarken mit einem unterscheidungskräftigen Wortzusatz (Nr. P-520426, Nr. P-522541, Nr. 528065, Nr. 579703, Nr. 611814, Nr. 629320). Gleiches gilt auch für die Voreintragungen mit dem Zeichenbestandteil "Assura" (Nr. P-433290, Nr. 638032, Nr. 640970, Nr. 640987, Nr. 663319, Nr. 663761, Nr. 663765, Nr. 664440, Nr. 664441). Einzig die Marken Nr. 2P-435904 "Assura" (Klasse 10; Eintragung 1997) sowie Nr. 2P-346939 "RENOVA" (Klasse 19; Eintragung 1986) sind als Wortmarken und in Alleinstellung eingetragen worden. Ganz abgesehen davon, dass es sich bei diesen zwei Voreintragungen nicht um das gleiche Zeichen handelt, sind diese Marken für Waren eingetragen, welche von der strittigen Marke nicht beansprucht werden. Eine Vergleichbarkeit ist somit nicht gegeben. Im Übrigen würden diese Eintragungen auch nicht genügen, um eine "klare (rechtswidrige) Eintragungspraxis" der Vorinstanz zu belegen.

5.5 Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Markeneintragungen vorbringt, welche einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen können.

6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - teilweise gutgeheissen werden kann. Das Markeneintragungsgesuch Nr. 53439/2013 INFORMA ist im Zusammenhang mit den nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zum Markenschutz zuzulassen:

Klasse 9: "Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; audiovisuelle Unterrichtsapparate; chemische Apparate und Instrumente; Chips (integrierte Schaltkreise); Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Computerprogramme (gespeichert); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computer; Datenverarbeitungsausrüstung; Magnetplatten; herunterladbare Musikdaten; herunterladbare Bilddaten; Diskettenlaufwerke für Computer; lnterkommunikationsapparate; Projektionsflächen; Projektionsapparate; Apparate zur Übermittlung von elektronischen Signalen; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Vermessungsapparate und -instrumente; Unterrichtsinstrumente; Telefonapparate; telefonische Übertragungsapparate; Fernsehapparate; USB-Sticks; Videobildschirme; Computerentwicklungsprogramme für soziale Netzwerke, zum Erstellen von Anwendungen für soziale Netzwerke sowie zum Heraufladen von Daten (Upload) und deren Zugang und Verwaltung; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren."

Klasse 16: "Papier, Pappe (Karton); Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Behältnisse aus Papier oder Plastik (Couverts und Beutel) für Verpackungszwecke; Buchzeichen; Kalender; Karton; Kopierpapier; Dokumentenhüllen; Dokumentenhalter; Zeichnungsinstrumente; Zeichnungssets; Zeichnungsstifte; Zeichnungs- und Malmaterialien, -apparate und -instrumente; Couverts; Aktenmappen; Etiketten; Bürozubehör; Matten (Papeterie); Schreibmatten; Schreibblöcke; Pamphlete; Papierartikel; Blätter; Etuis für Stifte; Schachteln für Stifte; Bleistifte; Füller; Papeteriewaren; Kleber für Papeteriezwecke; Eintrittskarten; Schreibpapier; Schreibinstrumente; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren."

Klasse 35: "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Buchführung; Wirtschaftsprüfung; Durchführung von Interviews; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Layoutdienstleistungen zu Werbezwecken; Marketing-Studien; Marketing-Nachforschungen; Marketing; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisieren von Zeitungsabonnements für Dritte; Outsourcing Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Meinungsumfragen; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Suche von Sponsoren; Steuervorbereitung; Telemarketing; Vermittlung von Abonnements von finanziellen oder Geschäftspublikationen oder von Internet- oder weltweiten Telekommunikationsnetzwerken für Dritte; Verkaufsförderung, nämlich Vergabe von Bonuspunkten."

Klasse 38: "Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zurverfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwerken; Kommunikation über Computerterminale; Bereitstellung von Online Chat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrichten; Versenden von Nachrichten; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless); Transfer und Verbreitung von digitalen Inhalten über ein globales Computerinformationsnetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computerinformationsnetzwerk zur Abfrage von digitalen Inhalten; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik."

Klasse 41: "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Zurverfügungstellen von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Präsentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhaltung)."

Klasse 42: "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Programmierung von Computer; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multimediainhalten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntranetanwendungen; industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstruktionsentwürfe; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, namentlich Online-Journalen und Blogs; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Bereitstellung von Software über Computernetzwerke (insbesondere Internet), Telekommunikationsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netzwerke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermessung."

Hingegen ist das Markeneintragungsgesuch im Zusammenhang mit den nachfolgenden Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz abzuweisen:

Klasse 9: "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Magnetdatenträger; optische Datenträger; CD's (Ton, Bild); CDROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); herunterladbare Publikationen; herunterladbare elektronische Daten via Streaming (Webcasts); Podcasts; VideoPodcasts; herunterladbare elektronische Ratgeber für Smartphone (Podscrolls); elektronische Daten; elektronische Daten aus Datenbanken; herunterladbare Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren."

Klasse 16: "Waren aus Papier, Pappe (Karton) , soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Almanache; Anzeigenkarten; Alben, Jahrbücher, Broschüren; Bücher; Artikel aus Karton; Kataloge; Journale; Magazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Faltblätter; Anleitungen; Karten; Mitteilungsblätter; Zeitungen; Poster; Prospekte; Publikationen; Schriften (Veröffentlichungen); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Zeitpläne (Drucksachen); Drucksachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren."

Klasse 35: "Werbung; Werbe-, Öffentlichkeitsarbeit- (Public Relations), Marketing- und Verkaufspromotionsdienstleistungen sowie die Analyse der Effektivität derselben; Verbreitung von Werbesachen; Aktualisierung von Werbematerial; Öffentlichkeitsarbeit (publicity); Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung - consumer advice shop); Kostenpreisanalysen; Werteermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unterstützung in Geschäftsführung; Plakatanschlagwerbung; Geschäftsorganisationsberatung; Geschäftsführungsberatung; Medienpräsentation von Waren zu Verkaufszwecken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Analyse, Marktforschung im Bereich von Marketing, Geschäftskommunikation, Public Relations und Direktmarketing; Sammlung von Daten sowie die Verbreitung von Reports in diesem Zusammenhang; Datensuchen in Computerfiles für Dritte; Demonstrationen von Waren; Verteilung von Werbematerial; Organisation von Ausstellungen für kommerzielle oder Werbezwecke; computergestützte Datenverwaltung; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienstleistungen betreffend Personalmanagement; Beratungsdienstleistungen betreffend Geschäftsführung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln (News Clipping); Überwachung von Neuigkeiten und des Internets sowie die Erstellung von diesbezüglichen Reports für Dritte (News Clipping Services); Online Werbung auf einem Computernetzwerk; Verbreitung von statistischen Informationen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Vorbereitung von Werbeschriften; Publikation von Werbeschriften; Schreiben von Werbetexten; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeiten auf Kommunikationsmedien; Marktforschung; Verkaufsförderung für Dritte; Verteilung von Mustern; Zusammenstellen von Statistiken; Verteilung von Prospekten und/oder finanzieller- oder Geschäftsinformationen; Herausgabe und Verfassen von Werbetexten; Unternehmenskommunikation, Werbeerklärungen und öffentliche Ankündigungen mit Bezug auf finanzielle Produkte und Informationen; das Zusammenbringen einer Warenvielfalt für Dritte (ausgenommen dessen Transport), welche es der Kundschaft erlaubt diese Waren zu sehen und zu erwerben; Werbung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen,
generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Geschäftsberatung, Geschäftsanalysen, Geschäftsforschung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik."

Klasse 38: "Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend den Dienstleistungen 'Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zurverfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwerken; Kommunikation über Computerterminale; Bereitstellung von Online Chat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrichten; Versenden von Nachrichten; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless)' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden."

Klasse 41: "Erziehung; Ausbildung; Erziehung auf Akademien; Publikation von Büchern; Kino- und Filmpräsentationen; Betrieb von Clubs zu Erziehungszwecken; Coaching; Organisation und Durchführung von Kolloquien; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Kongressen; Organisation und die Durchführung von Kursen über Korrespondenz; Durchführung von erzieherischen Untersuchungen; Publikation (Veröffentlichung und Herausgabe); Desktop-Publishing; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Berufsberatung; Zurverfügungstellen von Informationen betreffend Erziehung; Bücherverleih; mobile Bücherverleihdienste; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen online Publikationen; Publikation von nicht herunterladbaren elektronischen online Bücher und Journalen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Zurverfügungstellen von online über das Internet verbreitete Publikationen und Informationen; Organisation und Durchführung von Seminaren; Dienstleistungen von Schulen (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Symposien; Erziehung und Unterricht; Bildungsdienstleistungen; Publikation von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Schreiben von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; berufliche Umschulungen; Organisation und Durchführung von Workshops; Bücherverleih (Leihbücherei); Korrekturlesen von Publikationen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommunikationsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; onlineVeröffentlichung von Listen mit empfohlenen Buchtiteln von Lesern; Produktion und Vertrieb von Video-News Veröffentlichungen und anderen Web-Rundfunkprogrammen (Webcasts), Sendungen und multimedialen Veranstaltungen; Bildungsdienstleistungen, Training, Konferenzen, Seminare, Workshops und Präsentationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Zurverfügungstellen von Online-Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Informations und Beratungsdienstleistungen betreffend alle
vorgenannten Dienstleistungen sowie den Dienstleistungen 'Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Zurverfügungstellen von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Präsentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhaltung)' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden."

Klasse 42: "Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; bakteriologische Forschung; chemische Analysen; chemische Forschungen; Dienstleistungen eines Chemikers; klinische Versuchsreihen; Computer Helpline-Dienstleistungen; technische Supportdienstleistungen im Zusammenhang mit Computer Hardware, Software, Netzwerken und dem Internet; Computerberatungsdienstleistungen; Beratung betreffend Design und die Entwicklung von Computerhardware; Analysen von Computersystemen; Beratung betreffend Computersoftware; kosmetische Forschungen; Design und Entwicklung von Datenbanken; Datenkonvertierung von Computerprogrammen und Daten (keine physische Konvertierung); Energieaudit; Beratung im Bereich des Energiesparens; Dienstleistungen von Ingenieuren; Forschung im Bereich des Umweltschutzes; Wettervorhersagen; meteorologische lnformationsdienste; Beratungsdienstleistungen betreffend Informationstechnologie (IT); wissenschaftliche Labordienstleistungen; Landvermessungen; mechanische Forschungen; Analysen betreffend die Ausbeutung von Ölfeldern; Überwachung von Erdölbohrungen; Dienstleistungen eines Physikers; technische Projektstudien; Prospektierung von Öl; geologische Prospektierung; Zurverfügungstellen von wissenschaftlichen Information mit Bezug auf CO2-Ausstoss; geologische Forschungen; Forschung und Entwicklung von neuen Produkten für Dritte; biologische Forschung; wissenschaftliche Forschung; Zurverfügungstellen von Suchmaschinen für das Internet; geologische Vermessungen; Ölfeld-Vermessungen; technische Forschung; Materialtests; Stadtplanung; Beratung betreffend Webseiten Design; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen sowie den Dienstleistungen 'Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Programmierung von Computer; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multimediainhalten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntranetanwendungen; industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning);
Konstruktionsentwürfe; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, namentlich Online-Journalen und Blogs; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Bereitstellung von Software über Computernetzwerke (insbesondere Internet), Telekommunikationsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netzwerke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermessung' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden."

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen teilweise durch, womit sie mit Blick auf die Verlegung der Kosten in Bezug auf ihre Beschwerde als hälftig obsiegend zu beurteilen ist. Entsprechend sind die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz in diesem Umfang grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig, wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

7.2 Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zur Hälfte, d.h. in der Höhe von Fr. 1'250.-, zurückzuerstatten. Überdies ist ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Fehlt wie vorliegend eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Nach Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen. Ihr sind demnach die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese Kosten sind gemäss Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der eingereichten Kostennote vom 4. März 2015 festzusetzen. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 9 Stunden ist angesichts des einfachen Schriftenwechsels nicht zu beanstanden. Jedoch entspricht der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 400.- mit Blick auf Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE dem Maximalansatz, welcher einzig bei besonders komplexen Fällen in Betracht kommt, wogegen der auch in casu zur Anwendung gelangende Regelsatz für Markensachen von Fr. 300.- beträgt. Die Kostennote ist daher in Bezug auf den Stundenansatz entsprechend zu reduzieren, so dass der Beschwerdeführerin damit für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- (inkl. MWST) zusteht, welche der Beschwerdeführerin angesichts ihres teilweisen Obsiegens anteilsmässig in der Höhe von Fr. 1'350.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.

(Das Dispositiv befindet sich auf den nächsten Seiten.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

1.1 Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:

"1. Das Markeneintragungsgesuch Nr. 53439/2013 INFORMA wird für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

Klasse 9: "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Magnetdatenträger; optische Datenträger; CD's (Ton, Bild); CDROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); herunterladbare Publikationen; herunterladbare elektronische Daten via Streaming (Webcasts); Podcasts; VideoPodcasts; herunterladbare elektronische Ratgeber für Smartphone (Podscrolls); elektronische Daten; elektronische Daten aus Datenbanken; herunterladbare Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren."

Klasse 16: "Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Almanache; Anzeigenkarten; Alben, Jahrbücher, Broschüren; Bücher; Artikel aus Karton; Kataloge; Journale; Magazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Faltblätter; Anleitungen; Karten; Mitteilungsblätter; Zeitungen; Poster; Prospekte; Publikationen; Schriften (Veröffentlichungen); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Zeitpläne (Drucksachen); Drucksachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren."

Klasse 35: "Werbung; Werbe-, Öffentlichkeitsarbeit- (Public Relations), Marketing- und Verkaufspromotionsdienstleistungen sowie die Analyse der Effektivität derselben; Verbreitung von Werbesachen; Aktualisierung von Werbematerial; Öffentlichkeitsarbeit (publicity); Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung - consumer advice shop); Kostenpreisanalysen; Werteermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unterstützung in Geschäftsführung; Plakatanschlagwerbung; Geschäftsorganisationsberatung; Geschäftsführungsberatung; Medienpräsentation von Waren zu Verkaufszwecken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Analyse, Marktforschung im Bereich von Marketing, Geschäftskommunikation, Public Relations und Direktmarketing; Sammlung von Daten sowie die Verbreitung von Reports in diesem Zusammenhang; Datensuchen in Computerfiles für Dritte; Demonstrationen von Waren; Verteilung von Werbematerial; Organisation von Ausstellungen für kommerzielle oder Werbezwecke; computergestützte Datenverwaltung; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienstleistungen betreffend Personalmanagement; Beratungsdienstleistungen betreffend Geschäftsführung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln (News Clipping); Überwachung von Neuigkeiten und des Internets sowie die Erstellung von diesbezüglichen Reports für Dritte (News Clipping Services); Online Werbung auf einem Computernetzwerk; Verbreitung von statistischen Informationen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Vorbereitung von Werbeschriften; Publikation von Werbeschriften; Schreiben von Werbetexten; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeiten auf Kommunikationsmedien; Marktforschung; Verkaufsförderung für Dritte; Verteilung von Mustern; Zusammenstellen von Statistiken; Verteilung von Prospekten und/oder finanzieller- oder Geschäftsinformationen; Herausgabe und Verfassen von Werbetexten; Unternehmenskommunikation, Werbeerklärungen und öffentliche Ankündigungen mit Bezug auf finanzielle Produkte und Informationen; das Zusammenbringen einer Warenvielfalt für Dritte (ausgenommen dessen Transport), welche es der Kundschaft erlaubt diese Waren zu sehen und zu erwerben; Werbung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen,
generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Geschäftsberatung, Geschäftsanalysen, Geschäftsforschung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik."

Klasse 38: "Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend den Dienstleistungen 'Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zurverfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwerken; Kommunikation über Computerterminale; Bereitstellung von Online Chat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrichten; Versenden von Nachrichten; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless)' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden."

Klasse 41: "Erziehung; Ausbildung; Erziehung auf Akademien; Publikation von Büchern; Kino- und Filmpräsentationen; Betrieb von Clubs zu Erziehungszwecken; Coaching; Organisation und Durchführung von Kolloquien; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Kongressen; Organisation und die Durchführung von Kursen über Korrespondenz; Durchführung von erzieherischen Untersuchungen; Publikation (Veröffentlichung und Herausgabe); Desktop-Publishing; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Berufsberatung; Zurverfügungstellen von Informationen betreffend Erziehung; Bücherverleih; mobile Bücherverleihdienste; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen online Publikationen; Publikation von nicht herunterladbaren elektronischen online Bücher und Journalen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Zurverfügungstellen von online über das Internet verbreitete Publikationen und Informationen; Organisation und Durchführung von Seminaren; Dienstleistungen von Schulen (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Symposien; Erziehung und Unterricht; Bildungsdienstleistungen; Publikation von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Schreiben von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; berufliche Umschulungen; Organisation und Durchführung von Workshops; Bücherverleih (Leihbücherei); Korrekturlesen von Publikationen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommunikationsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; onlineVeröffentlichung von Listen mit empfohlenen Buchtiteln von Lesern; Produktion und Vertrieb von Video-News Veröffentlichungen und anderen Web-Rundfunkprogrammen (Webcasts), Sendungen und multimedialen Veranstaltungen; Bildungsdienstleistungen, Training, Konferenzen, Seminare, Workshops und Präsentationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Zurverfügungstellen von Online-Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Informations und Beratungsdienstleistungen betreffend alle
vorgenannten Dienstleistungen sowie den Dienstleistungen 'Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Zurverfügungstellen von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Präsentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhaltung)' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden."

Klasse 42: "Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; bakteriologische Forschung; chemische Analysen; chemische Forschungen; Dienstleistungen eines Chemikers; klinische Versuchsreihen; Computer Helpline-Dienstleistungen; technische Supportdienstleistungen im Zusammenhang mit Computer Hardware, Software, Netzwerken und dem Internet; Computerberatungsdienstleistungen; Beratung betreffend Design und die Entwicklung von Computerhardware; Analysen von Computersystemen; Beratung betreffend Computersoftware; kosmetische Forschungen; Design und Entwicklung von Datenbanken; Datenkonvertierung von Computerprogrammen und Daten (keine physische Konvertierung); Energieaudit; Beratung im Bereich des Energiesparens; Dienstleistungen von Ingenieuren; Forschung im Bereich des Umweltschutzes; Wettervorhersagen; meteorologische lnformationsdienste; Beratungsdienstleistungen betreffend Informationstechnologie (IT); wissenschaftliche Labordienstleistungen; Landvermessungen; mechanische Forschungen; Analysen betreffend die Ausbeutung von Ölfeldern; Überwachung von Erdölbohrungen; Dienstleistungen eines Physikers; technische Projektstudien; Prospektierung von Öl; geologische Prospektierung; Zurverfügungstellen von wissenschaftlichen Information mit Bezug auf CO2-Ausstoss; geologische Forschungen; Forschung und Entwicklung von neuen Produkten für Dritte; biologische Forschung; wissenschaftliche Forschung; Zurverfügungstellen von Suchmaschinen für das Internet; geologische Vermessungen; Ölfeld-Vermessungen; technische Forschung; Materialtests; Stadtplanung; Beratung betreffend Webseiten Design; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen sowie den Dienstleistungen 'Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Programmierung von Computer; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multimediainhalten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntranetanwendungen; industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning);
Konstruktionsentwürfe; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, namentlich Online-Journalen und Blogs; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Bereitstellung von Software über Computernetzwerke (insbesondere Internet), Telekommunikationsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netzwerke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermessung' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden."

1.2 Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt ergänzt:

"2. Die Marke Nr. 53439/2013 INFORMA wird für folgende Waren und Dienstleistungen zum Markenschutz zugelassen:

Klasse 9: "Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; audiovisuelle Unterrichtsapparate; chemische Apparate und Instrumente; Chips (integrierte Schaltkreise); Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Computerprogramme (gespeichert); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computer; Datenverarbeitungsausrüstung; Magnetplatten; herunterladbare Musikdaten; herunterladbare Bilddaten; Diskettenlaufwerke für Computer; lnterkommunikationsapparate; Projektionsflächen; Projektionsapparate; Apparate zur Übermittlung von elektronischen Signalen; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Vermessungsapparate und -instrumente; Unterrichtsinstrumente; Telefonapparate; telefonische Übertragungsapparate; Fernsehapparate; USB-Sticks; Videobildschirme; Computerentwicklungsprogramme für soziale Netzwerke, zum Erstellen von Anwendungen für soziale Netzwerke sowie zum Heraufladen von Daten (Upload) und deren Zugang und Verwaltung; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren."

Klasse 16: "Papier, Pappe (Karton); Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Behältnisse aus Papier oder Plastik (Couverts und Beutel) für Verpackungszwecke; Buchzeichen; Kalender; Karton; Kopierpapier; Dokumentenhüllen; Dokumentenhalter; Zeichnungsinstrumente; Zeichnungssets; Zeichnungsstifte; Zeichnungs- und Malmaterialien, -apparate und -instrumente; Couverts; Aktenmappen; Etiketten; Bürozubehör; Matten (Papeterie); Schreibmatten; Schreibblöcke; Pamphlete; Papierartikel; Blätter; Etuis für Stifte; Schachteln für Stifte; Bleistifte; Füller; Papeteriewaren; Kleber für Papeteriezwecke; Eintrittskarten; Schreibpapier; Schreibinstrumente; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren. "

Klasse 35: "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Buchführung; Wirtschaftsprüfung; Durchführung von Interviews; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Layoutdienstleistungen zu Werbezwecken; Marketing-Studien; Marketing-Nachforschungen; Marketing; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisieren von Zeitungsabonnements für Dritte; Outsourcing Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Meinungsumfragen; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Suche von Sponsoren; Steuervorbereitung; Telemarketing; Vermittlung von Abonnements von finanziellen oder Geschäftspublikationen oder von Internet- oder weltweiten Telekommunikationsnetzwerken für Dritte; Verkaufsförderung, nämlich Vergabe von Bonuspunkten."

Klasse 38: "Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zurverfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwerken; Kommunikation über Computerterminale; Bereitstellung von Online Chat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrichten; Versenden von Nachrichten; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless); Transfer und Verbreitung von digitalen Inhalten über ein globales Computerinformationsnetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computerinformationsnetzwerk zur Abfrage von digitalen Inhalten; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik."

Klasse 41: "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Desktop-Publishing; Zurverfügungstellen von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Präsentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhaltung); Korrekturlesen von Publikationen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommunikationsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden."

Klasse 42: "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Programmierung von Computer; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multimediainhalten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntranetanwendungen; industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstruktionsentwürfe; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, namentlich Online-Journalen und Blogs; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Bereitstellung von Software über Computernetzwerke (insbesondere Internet), Telekommunikationsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netzwerke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermessung."

2.

2.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 2'500.-
werden der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt.

2.2 Der auf die Beschwerdeführerin fallende Anteil von Fr. 1'250.- wird dem von ihr in der Höhe von Fr. 2'500.- einbezahlte Kostenvorschuss entnommen. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'250.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2.3 Der auf die Vorinstanz fallende Anteil von Fr. 1'250.- geht zulasten der Gerichtskasse.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'350.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. CH Nr. 53439/2013; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 1. November 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1408/2015
Datum : 25. Oktober 2017
Publiziert : 08. November 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Marken-, Design- und Sortenschutz
Gegenstand : Markeneintragungsgesuch CH-Nr. 53439/2013 INFORMA


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
IGEG: 1 
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
2
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
MSchG: 2 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
30
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 30 Entscheid und Eintragung
1    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2    Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a  die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b  die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c  absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d  die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht;
e  die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a-27c nicht entspricht.
3    Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
MSchV: 11 
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
16
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 16 Formalprüfung - 1 Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
1    Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.
2    Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
22a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
111-IB-56 • 112-IA-193 • 114-II-371 • 116-II-609 • 118-IB-1 • 122-II-446 • 123-II-248 • 126-V-390 • 127-III-160 • 128-II-34 • 128-III-447 • 129-III-225 • 134-III-314 • 134-III-547 • 139-II-49 • 139-III-176
Weitere Urteile ab 2000
4A.5/2004 • 4A.6/2003 • 4A_250/2009 • 4A_261/2010 • 4A_370/2008 • 4A_434/2009 • 4A_62/2012
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BVGE
2013/41 • 2010/47 • 2010/32
BVGer
B-1165/2012 • B-1408/2015 • B-1456/2016 • B-1759/2007 • B-2380/2010 • B-2609/2012 • B-3189/2008 • B-3541/2011 • B-3812/2008 • B-3920/2011 • B-4697/2014 • B-4848/2013 • B-5048/2014 • B-6068/2014 • B-7420/2006 • B-7421/2006 • B-7427/2006