Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-8067/2015

Urteil vom 8. Juni 2017

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richterin Kathrin Dietrich,

Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Swissgrid AG,

Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

vertreten durch

Dr. iur. Stefan Schalch, Rechtsanwalt,

Legis Rechtsanwälte AG,

Forchstrasse 2, 8032 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,

c/o RA Gerhard Schmid, Präsident,

Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Erneuerung Durchleitungsrecht für 220 kV-Freileitung;
Bewilligung abgekürztes Verfahren.

Sachverhalt:

A.
Mit Plangenehmigungsentscheid vom 21. April 1956 des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) wurde der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (nachfolgend: NOK) die Erstellung der 220 kV-Hochspannungsfreileitung Aathal-Grynau (ursprünglich als 225/150 [50] kV-Leitung ausgeführt; nachfolgend: Hochspannungsleitung) bewilligt. Sie ist seit dem Jahr 1958 in Betrieb.

B.
Die Hochspannungsleitung führt auf einer Länge von 213 m über den westlichen Bereich des Grundstücks-Nr. (...), Grundbuch (...). In der südlichen Ecke des Grundstücks steht der Leitungsmast Nr. (...). Im Südosten des Grundstücks an der (...)strasse befindet sich ein Landwirtschaftsbetrieb mit Wohn- und Ökonomiegebäude (Vers.-Nrn. [...] und [...]). Das gesamte Grundstück war ursprünglich der Landwirtschaftszone zugeteilt.

C.
Die NOK schloss am 25. April 1958 mit dem damaligen Grundeigentümer, B._______, einen Dienstbarkeitsvertrag ab, mit welchem ihr der Grundeigentümer insbesondere das Recht einräumte, gemäss dem Leitungsplan eine für die Übertragung elektrischer Energie dienende Freileitung samt den erforderlichen Gittermasten, Stangen, Streben und Verankerungen zu erstellen und weiterzubetreiben. Das Recht wurde für die Dauer von 50 Jahren ab Unterzeichnung des Vertrages befristet.

D.
Gemäss Zonenplan der Gemeinde (...) vom 8. März 1965 wurde das Wohnhaus und Ökonomiegebäude sowie der östlich davon befindliche Grundstücksbereich der Parzelle Nr. (...) in die Wohn- und Gewerbezone (WG3) eingezont. Jener Bereich über den die Hochspannungsleitung führt, verblieb in der Landwirtschaftszone.

Zwischenzeitlich wurde die gesamte Parzelle zurückgezont, weshalb sie nunmehr wieder ausschliesslich der Landwirtschaftszone zugeteilt ist.

E.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 9. September 1998 bewilligte das ESTI den Austausch des alten Erdseils mit Koaxialdatenkabel, das an den Spitzen der Leitungsmasten aufgehängt war, durch ein neues Erdseil mit integriertem Lichtwellenleiter. Dieser Lichtwellenleiter erlaubt die Übertragung grosser Datenmengen, sodass ungenutzte Kapazitäten grundsätzlich auch Dritten zur Verfügung gestellt bzw. zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen eingesetzt werden können.

F.
Um den Weiterbestand der Hochspannungsleitung zu sichern, versuchte die NOK, die auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsrechte zu erneuern und unterbreitete dem heutigen Grundeigentümer der Parzelle Nr. (...) (vormals Kat.-Nr. [...]), A._______, ab April 2009 verschiedene Offerten für einen neuen Dienstbarkeitsvertrag. Diese sahen neben dem Recht zum Betrieb einer der Übertragung elektrischer Energie dienenden Freileitung auch das Recht zur Datenübertragung für Dritte vor.

G.
Zu Beginn des Jahres 2013 wurde die Hochspannungsleitung auf die Swissgrid AG übertragen. Sie bildet infolgedessen Teil des nationalen Übertragungsnetzes.

H.
Am 25. April und am 5. Mai 2015 unterbreitete die Swissgrid AG A._______ weitere Angebote zur einvernehmlichen Regelung der erforderlichen Durchleitungsrechte.

I.
Nachdem ein freihändiger Erwerb der Rechte scheiterte, gelangte die Swissgrid AG am 25. September 2015 an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) und ersuchte um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens. Sie verlangt dabei unter anderem die Einräumung einer Personaldienstbarkeit, welche ihr das Durchleitungsrecht sowie die weiteren erforderlichen Rechte für den Betrieb (inkl. Bau, Ersatz, Umbau und Erweiterung) der Hochspannungsleitung und aller dazugehörigen Anlagen und Tragwerke auf dem Grundstück Nr. (...) gewährt.

J.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 bewilligte der Präsident der ESchK das abgekürzte Verfahren unter der Auflage, dass die Swissgrid AG dem Grundeigentümer des Grundstücks Nr. (...) (recte: Nr. [...]) eine persönliche Anzeige mitsamt seiner Verfügung zustellt.

K.
Am 12. November 2015 schickte die Swissgrid AG A._______ die persönliche Anzeige und teilte mit, dass die ESchK die Durchführung des abgekürzten Verfahrens bewilligt habe. Sie wies A._______ darauf hin, dass sie insbesondere die folgenden Rechte ab dem 25. April 2008 und für die Dauer des weiteren Bestandes der Hochspannungsleitung bzw. eines allfälligen Ersatzes derselben, mindestens jedoch für weitere 50 Jahre, benötige:

"Im Grundbuch einzutragende, dinglich wirkende Personaldienstbarkeit zu Lasten von Parzelle Kat. Nr. (...), Grundbuch Gemeinde (...) ("belastete Parzelle") und zu Gunsten von Swissgrid AG; Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Leitungen (insbesondere Hochspannungsleitungen) auf der im beiliegenden Situationsplan zur Parzelle Kat. Nr. (...) Gemeinde (...) gelb eingefärbten Fläche:

a) Der jeweilige Grundeigentümer der belasteten Parzelle räumt für sich und seine Rechtsnachfolger der Swissgrid AG und deren Rechtsnachfolgern oder Mitbeteiligten das Recht ein, über die und auf der belastete(n) Parzelle für die Übertragung elektrischer Energie dienende Leitungen samt den erforderlichen Zusatzeinrichtungen, Anlagen und Tragwerke (insb. Masten), Stangen, Streben, Fundamente, Verankerungen und Erdungen zu erstellen, zu führen, zu betreiben, zu erweitern, umzubauen und zu ersetzen;

(...)."

L.
Gegen die Verfügung des Präsidenten der ESchK vom 28. Oktober 2015 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit seinen Begehren Bst. a-r verlangt er unter anderem sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Überweisung der Angelegenheit an die zuständige Genehmigungsbehörde zur Durchführung eines (kombinierten) Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens.

M.
Am 9. Januar 2016 verzichtet die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

N.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 beantragt die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

O.
Mit den Stellungnahmen vom 15. März sowie 3. Juni 2016 des Beschwerdeführers und den Stellungnahmen vom 20. Mai sowie 25. August 2016 der Beschwerdegegnerin halten beide je an den von ihnen gestellten Begehren fest.

P.
Am 5. Dezember 2016 zeigt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten die Erweiterung des Spruchkörpers um Richterin Kathrin Dietrich und Richter Maurizio Greppi an.

Q.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, die Plangenehmigungsverfügung einzureichen, mit welcher die Erneuerung des Erdseils der Hochspannungsleitung (vgl. oben Bst. E.) bewilligt worden ist.

R.
Am 9. Februar 2017 legt die Beschwerdegegnerin die ersuchte Plangenehmigungsverfügung vom 9. September 1998 zusammen mit einer Stellungnahme ins Recht.

S.
Am 15. Februar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) um einen Fachbericht betreffend die Immissionen eines im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters.

T.
Das BAFU reicht seinen Fachbericht am 13. März 2017 ein.

U.
Am 30. März 2017 nimmt der Beschwerdeführer insbesondere zum Fachbericht des BAFU Stellung; die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 4. April 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Eingabe 24. April 2017 äussert sich der Beschwerdeführer schliesslich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017.

V.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Darunter fallen auch die Entscheide der Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen über Gesuche um Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG (vgl. zum alten Recht, welches das Bundesgericht als direkte Beschwerdeinstanz gegen Entscheide des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen bezeichnete: Urteil des BGer 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 1.1; ebenso bereits BGE 124 II 215 E. 2 und BGE 112 Ib 417 E. 2b). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
ergänzend auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

1.2

1.2.1 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht können End-, Teil- und Zwischenverfügungen sein (vgl. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
-46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). End- und Teilverfügungen schliessen das Verfahren ganz oder teilweise prozessual ab, sei es für einzelne, von anderen unabhängige Rechtsbegehren, sei es für einen Teil der Beteiligten. Demgegenüber stellen Zwischenverfügungen einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung dar (vgl. Urteil des BVGer A-1254/2016 vom 4. August 2016 E. 1.2; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41). Im vorliegenden Fall liegt mit dem Entscheid des Präsidenten der ESchK eine Zwischenverfügung und keine verfahrensabschliessende Verfügung vor, da sie sich einzig zum massgeblichen Enteignungsverfahren äussert, das anschliessend noch durchlaufen werden muss (vgl. bereits auch BGE 112 Ib 417 E. 2c).

1.2.2 Zwischenverfügungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Dies ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG unter anderem dann der Fall, wenn sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Diese Voraussetzung wird als erfüllt betrachtet, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung besteht. Das Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteile des BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1, A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.4.2, und A-5468/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein schutzwürdiges Interesse ohne Weiteres angenommen werden, wenn umstritten ist, welches das nach dem Gesetz einzuschlagende Verfahren ist, das ordentliche oder das abgekürzte Enteignungsverfahren (BGE 112 Ib 417 E. 2c und BGE 124 II 215 E. 2; vgl. auch Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 46 Rz. 12, wonach grundlegende prozessleitende Anordnungen über die Wahl eines bestimmten Verfahrens, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können).

1.2.3 Mithin bewirkt die Zwischenverfügung betreffend die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dies gilt erst Recht für den vorliegenden Fall, in welchem die Durchführung eines Enteignungsverfahrens überhaupt in Frage gestellt wird und nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren durchlaufen werden müsste. Zusammengefasst liegt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor, das der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegt.

1.3 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Dieser Bestimmung zufolge sind in jedem Fall die Hauptparteien, d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte zur Beschwerdeführung befugt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; vgl. Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. September 2016 E. 1.2 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. (...), welches auf dem Wege des abgekürzten Enteignungsverfahrens (zwangsweise) mit einer Personaldienstbarkeit belastet werden soll. Er ist damit als Hauptpartei im Sinne von Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG zu qualifizieren. Sodann ist er Adressat des angefochtenen Entscheids, welcher für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeutet (vgl. oben E. 1.2.3). Folglich ist er formell wie materiell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.4

1.4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt) bildet, soweit es im Streit liegt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 und BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1.; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 35, 63 Rz. 403 f.; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 686 ff.). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.3; Urteile des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 und A-1987/2016 E. 3.1).

1.4.2 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2015. Darin hat der Präsident der ESchK der Beschwerdegegnerin die Durchführung des abgekürzten Enteignungsverfahrens bewilligt (Ziff. 1 des Dispositivs) und diese Bewilligung mit der Auflage verbunden, dass die Beschwerdegegnerin die persönliche Anzeige samt Bewilligungsverfügung dem Beschwerdeführer zuzustellen hat (Ziff. 2 des Dispositivs). Allein diese Anordnungen können Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt und die Zuständigkeit des Präsidenten der ESchK bestreitet bzw. die Überweisung der Angelegenheit an die zuständige Instanz zur Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens beantragt, bewegen sich seine Begehren innerhalb des Streitgegenstandes. Diese Rechtsbegehren sind zulässig. Sämtliche weiteren Begehren, die sich unter anderem gegen die Anzeige der Beschwerdegegnerin (vgl. Begehren b, erster Teil), gegen die Enteignung an sich (vgl. unter anderem Begehren Bst. b [zweiter Teil] und j) oder gegen die Überschreitung der Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) richten (vgl. Begehren Bst. k) oder mit welchen der Beschwerdeführer die Teilverkablung der strittigen Hochspannungsleitung verlangt (vgl. Begehren Bst. a, g, m), befinden sich hingegen ausserhalb des Streitgegenstandes. Darauf ist im Folgenden nicht einzutreten.

1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. Dezember 2015 ist demnach - vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.4 - einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1

3.1.1 Der Beschwerdeführer verlangt einen Augenschein vor Ort (Begehren Bst. n; Stellungnahme vom 24. April 2017) und den Beizug sämtlicher bei ihm vorhandener Briefe und Dokumente seit seiner Ersteingabe im Jahre 2001 an die Baudirektion des Kantons Zürich sowie die Berücksichtigung von "diversen mündlichen Versprechungen von Axpo-Swissgrid" (Begehren Bst. o und Stellungnahme vom 3. Juni 2016).

3.1.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG hat eine Behörde die ihr angebotenen Beweise nur dann abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Aus diesem Grund kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das Gericht seine Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des BGer 8C_417/2011 vom 2. September 2012 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-3481/2016 vom 30. November 2016 E. 3.2 und A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 3.1).

3.1.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, welche neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse sich mit einem Augenschein vor Ort gewinnen liessen. Er bringt hierfür in seiner Beschwerdeschrift lediglich vor, dass dieser angesichts der öffentlichen Bedeutung des Falles geboten sei. Allein dies rechtfertigt die Durchführung eines Augenscheins jedoch nicht. Sodann sind vorliegend insbesondere Rechtsfragen betreffend das korrekte Verfahren zu klären; soweit diese wiederum von Sachverhaltselementen abhängig sind, sind diese bereits aufgrund der im Recht liegenden Akten erstellt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers braucht diesbezüglich insbesondere nicht geklärt zu werden, ob die vorliegend strittige Hochspannungsleitung nur den Leitungsstrang L620, Aathal-Grynau, oder auch den Strang L739, Fällanden-Grynau, umfasst. Denn vorliegend ersucht die Beschwerdegegnerin um eine generelle Dienstbarkeit zur Errichtung und zum Betrieb einer der Übertragung elektrischer Energie dienender Leitung, ohne dabei auf die konkreten Leitungsstränge Bezug zu nehmen. Mit anderen Worten soll der Beschwerdeführer zur Duldung der über sein Grundstück Nr. (...) führenden Leiterseile verpflichtet werden, unabhängig davon, wessen Leitungssystem diese dienen. Damit ist die Frage der Bezeichnung der Leitungsstränge nicht entscheidwesentlich. Insgesamt ist somit in antizipierter Beweiswürdigung von der Durchführung eines Augenscheins abzusehen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt bereits erstellt ist, kann auch von vornherein auf den Beizug weiterer Akten des Beschwerdeführers - deren Einreichung ihm im Übrigen jederzeit offen gestanden hätte - verzichtet werden.

3.2 Weiter fordert der Beschwerdeführer, es seien Messresultate bzw. Angaben zu den Datendurchflussmengen des Lichtwellenleiters samt den daraus resultierenden Strahlungswerten zwischen den Jahren 1999 und 2017 von den verantwortlichen Netzgesellschaften einzuverlangen.

Das BAFU hat in seinem Fachbericht vom 13. März 2017 dargelegt, dass ein im Erdseil integrierter Lichtwellenleiter keinen Einfluss auf die Emissionen und Immissionen von nichtionisierender Strahlung hat. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend keine Veranlassung die Einschätzung der Fachbehörde in Zweifel zu ziehen. Ist nun aber der Betrieb des Lichtwellenleiters umweltrechtlich nicht von Belang, sind die vom Beschwerdeführer beantragten Erhebungen bzw. zu edierenden Akten nicht entscheidwesentlich. Folglich ist dieser Antrag ebenfalls abzuweisen.

3.3 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2017, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 sei aus dem Recht zu weisen, da er sich dazu nicht habe äussern können.

Der Beschwerdeführer erhielt am 6. April 2017 vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu äussern. Dies hat er in der Folge auch getan, weshalb von vornherein kein Grund besteht, die betreffende Eingabe aus dem Recht zu weisen.

3.4 Zusammengefasst sind sämtliche prozessualen Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen.

4.

4.1 Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG gibt die Voraussetzungen wieder, unter denen der Präsident der ESchK das abgekürzte Verfahren bewilligen kann. Bevor im Folgenden diese Voraussetzungen zu prüfen sind, ist zu klären, ob der Präsident der ESchK im konkreten Fall sachlich zuständig war. Denn nur in diesem Fall war er überhaupt zum Entscheid befugt. Die Frage der Zuständigkeit hängt wiederum davon ab, ob vorliegend ein (schlichtes) Enteignungsverfahren zu durchlaufen oder ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren (Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
i.V.m. 16h Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]) einzuleiten ist. Während für Ersteres die ESchK kompetent ist, ist für Letzteres die Plangenehmigungsbehörde zuständig; bei Starkstromanlagen - wie vorliegend - ist dies grundsätzlich das ESTI oder, unter anderem bei nicht erledigten Einsprachen, das Bundesamt für Energie (BFE; vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
und b EleG). Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet mit der Plangenehmigung nämlich gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 16h Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG).

4.2 Das Bundesgericht hat erwogen, dass sich das Enteignungsverfahren für den Bau oder Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen grundsätzlich nach den Vorschriften von Art. 16 ff
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
. und Art. 43 ff
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 43
1    Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
2    Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.
. EleG sowie subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung richtet (vgl. Art. 16a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16a
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193039 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
EleG). Sind deshalb für eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage geändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, bestimmt sich das Verfahren mangels Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Enteignung hat diesfalls demnach nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
EntG). Dies gilt auch, wenn beim Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (zur Subsidiarität des Enteignungsverfahrens gegenüber dem Plangenehmigungsverfahren vgl. Urteile des BGer 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2, 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 2 und 1C_333/2012 vom 18. März 2013 E. 2.3).

4.3 Aus dem Umkehrschluss ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall der Präsident der ESchK nur dann zum Entscheid betreffend die Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens befugt war, wenn nicht ein Plangenehmigungsverfahren durchlaufen werden muss, dessen Durchführung ausschliesslich der Plangenehmigungsbehörde obläge und in welchem zugleich über die Enteignung zu befinden wäre. Im Folgenden sind deshalb die Gründe bzw. Voraussetzungen, unter denen ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen ist (E. 5-7), zu prüfen.

5.
Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer eine Starkstromanlage erstellen oder ändern will (E. 6-8).

6.

6.1

6.1.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist aus mehreren Gründen ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. So sei die Hochspannungsleitung in den Jahren 2001 bis 2002 umgebaut worden, als damals mit dem Austausch des alten Erdseils durch ein neues Seil zugleich auch ein Glasfaserkabel eingezogen worden sei. Dies sei ohne neue Plangenehmigungsverfügung geschehen.

6.1.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass im Rahmen des normalen Unterhalts bzw. der Erneuerung in den späten Neunzigerjahren das vorhandene und von der Plangenehmigung erfasste Erdseil zufolge seines Alters ausgewechselt worden sei. Das erneuerte Erdseil enthalte wie das Bisherige im Kern eine Datenleitung. Diese sei nun aber dem Stand der Technik entsprechend als Lichtwellenleiter ausgeführt. Ansonsten sei die Hochspannungsleitung baulich unverändert geblieben.

6.1.3 Im vorliegenden Fall wurde der Ersatz des bisherigen Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter mittels Plangenehmigung bewilligt. So folgt aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plangenehmigungsverfügung vom 9. September 1998, dass die Vorlage L-(...) betreffend die Hochspannungsleitung "Aathal - Grynau" genehmigt wurde. Diese Vorlage hatte den Ersatz des bisherigen Erdseils mit Koaxialkabel (sog. ESKO) an der Mastspitze durch ein neues Erdseil mit integriertem Lichtwellenleiter (sog. ESLI) zum Gegenstand. Sämtliche weiteren Anlageteile wurden dadurch nicht verändert, weshalb insbesondere die bestehenden Leiterabstände zum Boden und den umliegenden Gebäuden dieselben blieben. Damit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet.

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das Plangenehmigungsgesuch betreffend den Austausch des Erdseils und die Mitteilungen vom 5. August 1998 an die weiteren betroffenen Grundeigentümer der öffentlichen Hand (Kantone St. Gallen und Zürich sowie die SBB) detaillierter gewesen seien, als jene vom 15. Dezember 1998 an die restlichen (privaten) Grundeigentümer. Dabei sei seitens der Netzgesellschaften bewusst der genaue Sachverhalt, d.h. der Austausch des Erdseils mit Koaxialkabel durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter, unterdrückt worden. Dadurch sowie aufgrund der unterbliebenen Anzeige des Einspracheverfahrens sei ihm die Erhebung einer Einsprache gegen den geplanten Wechsel des Erdseils verwehrt worden.

6.2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Eröffnungsfehler geltend. Die bundesgerichtliche Praxis zum Baubewilligungsverfahren sieht vor, dass für Dritte, die zu Unrecht nicht in ein Bewilligungsverfahren einbezogen worden sind (und denen der Entscheid infolgedessen nicht eröffnet wurde), die Rechtsmittelfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen beginnt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf der Dritte aber den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, sobald er auf irgendeine Weise Kenntnis von der ihn berührenden Entscheidung erhalten hat. Er hat sich vielmehr umgehend danach zu erkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren. Die Rechtsprechung hebt diesbezüglich hervor, dass es nicht angeht, Verfügungen, die dazu bestimmt sind, Rechtskraftwirkungen zu entfalten, noch nach beliebig langer Zeit in Frage zu stellen (BGE 134 V 306 E. 4.2 S. 312 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 38 N 8). Im Übrigen leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab, dass Verfahrensfehler sofort gerügt werden müssen (vgl. BGE 138 I 97 E. 4.1.5).

6.2.3 Gestützt auf die im Recht liegenden Akten lässt sich nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer mittels Anzeige über das damalige Plangenehmigungsverfahren betreffend den Ersatz des Erdseils informiert wurde
oder ob ihm die Plangenehmigungsverfügung überhaupt eröffnet wurde. Trotzdem können diesbezüglich weitere Abklärungen unterbleiben, denn der Beschwerdeführer bestätigt zumindest, dass ihm damals das Schreiben vom 15. Dezember 1998 zugegangen ist (vgl. Stellungnahme vom 30. März 2017, S. 1 f.). Darin legte der von der NOK Beauftragte gegenüber den betroffenen Grundeigentümern dar, dass die Grundstücke entlang der Hochspannungsleitung L620, Aathal-Grynau, im Zeitraum zwischen dem 18. Januar und 28. Februar 1999 für den Austausch des Erdseils in Besitz genommen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer somit aufgrund eines Eröffnungsfehlers oder einer unterbliebenen Anzeige nicht um das Einsprache- bzw. Plangenehmigungsverfahren oder die Genehmigungsverfügung gewusst hätte, so hätte er spätestens mit dem Erhalt dieses Schreibens bei gebotener Aufmerksamkeit und Sorgfalt auf ein entsprechendes Genehmigungsverfahren schliessen können. Dieses Schreiben war - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - inhaltlich genügend detailliert, auch wenn es nicht derart konkret gehalten war, wie die an die öffentliche Hand gerichteten Anzeigen. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Schreiben dürften ohnehin auf deren unterschiedliche Funktion zurückzuführen sein, erfolgten doch die Anzeigen an die öffentliche Hand zeitgleich mit der Einreichung des Gesuchs beim ESTI am 5. August 1998, während das Schreiben an den Beschwerdeführer erst deutlich nach der Genehmigung des Vorhabens am 15. Dezember 1998 erging und nur der Orientierung über die geplanten Arbeiten diente. Ein bewusstes Unterdrücken von Informationen liegt damit nicht vor, zumal unklar ist, ob der Beschwerdeführer nicht ebenfalls - analog zu den Anzeigen an die öffentliche Hand - bereits am 5. August 1998 orientiert wurde. Insgesamt war der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens vom 15. Dezember 1998 hinreichend informiert worden und hätte sich beim Beauftragten der NOK über die Genehmigungsverfügung für den Ersatz des Erdseils oder zum Beispiel den genauen Gegenstand der geplanten Arbeiten erkundigen müssen. Dies hat er offenbar unterlassen. Dass er nun, beinahe 20 Jahre nach dem Ergehen der damaligen Plangenehmigung einen Eröffnungsfehler geltend macht, ist unzulässig und verdient keinen Rechtschutz. Demnach kann er im heutigen Zeitpunkt die betreffende Verfügung nicht mehr in Frage stellen.

6.3 Mit den beiden Plangenehmigungsverfügungen vom 21. April 1956 und vom 9. September 1998 liegt somit eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Starkstromanlage vor. Insoweit besteht keine Veranlassung abermals ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen und in diesem über die zu enteignenden Überleitungsrechte zu befinden.

7.
Es stellt sich die Frage, ob ein Plangenehmigungsverfahren aus anderen Gründen als notwendig erscheint.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bislang in zwei Fällen mit der vorliegenden Konstellation, in welcher die Dienstbarkeiten (Überleitungs- und Mastbaurechte) für eine Hochspannungsleitung erneuert werden sollten und strittig war, ob dies in einem Enteignungsverfahren oder in einem kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu erfolgen hatte.

7.1.1 Im Beschwerdeverfahren A-459/2011 beantragten die Betreiberinnen der Hochspannungsleitung neben der Enteignung eines Durchleitungsrechts für elektrische Energie auch die Einräumung eines Leitungsbaurechts für eine Telekommunikationsleitung, um einzelne Fasern des bereits im Erdseil enthaltenen Lichtwellenleiters an Fernmeldeanbieter übertragen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass eine genehmigungspflichtige Änderung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG auch dann vorliegen könne, wenn keine baulichen Anpassungen an der Leitung zu verzeichnen seien und damit eine reine Zweckänderung vorliege. In der Folge erachtete es ein Plangenehmigungsverfahren als erforderlich, wenn einerseits der Zweck einer Anlage zufolge der Nutzung des Lichtwellenleiters für Fernmeldedienste erweitert werde, wobei zusätzlich ein Dienstbarkeitsrecht für den Betrieb einer Telekommunikationsleitung zu erwerben sei und entsprechend eine Änderung einer Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG vorliege. Andererseits stehe das Enteignungsverfahren nicht offen, wenn der befristete Dienstbarkeitsvertrag für die Durchleitung abgelaufen sei, ohne dass sich die Elektrizitätswerke frühzeitig um den Erwerb der dafür benötigten Rechte gekümmert hätten und es demzufolge nicht um den Weiterbestand eines dienstbarkeitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer rechtswidrig betriebenen Starkstromanlage gehe (E. 3.2.1.2). Weiter hätten sich die Verhältnisse seit Errichtung der Dienstbarkeit vor 50 Jahren verändert, da der Grundstücksteil, über den die Leitung verlaufe, in die Bauzone umgezont worden sei und sich die betroffenen Grundeigentümer gegen die Erneuerung der Dienstbarkeit wehren bzw. gestützt auf Art. 693
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Verlegung der Leitung auf einen anderen Grundstücksteil verlangen können (E. 3.2.1.3).

7.1.2 Im Urteil A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Plangenehmigungspflicht darauf ab, ob zufolge einer geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und ob sich die raumplanerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrages verändert hätten. Da weder das Eine noch das Andere der Fall war, verneinte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Änderung oder Erweiterung einer Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG (E. 3.2). Die Tatsache, dass im konkreten Fall die Dienstbarkeitsrechte seit längerer Zeit abgelaufen waren, prüfte es schliesslich nur unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsverbots (E. 6.4).

7.1.3 Die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wurden beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit den Urteilen 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 sowie 1C_333/2012 vom 18. März 2013 ab und bestätigte dabei vollumfänglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im letztgenannten Entscheid prüfte das Bundesgericht zudem, ob Gründe für einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung bestehen. Da dies jedoch nicht der Fall war und sich insbesondere seit Erteilung der Plangenehmigung weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Gegebenheiten massgebend verändert hatten, schloss es den Widerruf der Verfügung und die Durchführung eines neuerlichen Genehmigungsverfahrens aus (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.2).

7.1.4 Nach heutigem Stand der Rechtsprechung erweist sich die Durchführungen eines Plangenehmigungsverfahrens somit in folgenden Fällen als notwendig:

A) bei einem Aufleben eines Verlegungsanspruchs gemäss Art. 693 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
ZGB zufolge Veränderung der planungsrechtlichen Verhältnisse,

B) bei einem Ablauf der Dienstbarkeiten (Überleitungs- und Mastbaurechte),

C) bei einem Widerruf der Plangenehmigungsverfügung und/oder

D) bei einer Zweckänderung bzw. -erweiterung der Starkstromanlage aufgrund der zusätzlichen Nutzung des Lichtwellenleiters für Telekommunikationsdienste.

7.1.5 Es gilt nun, den vorliegenden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung zu beurteilen (E. 7.2-7.5).

7.2 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge eines allfälligen Verlegungsanspruchs der Hochspannungsleitung besteht (Fall A).

7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Verhältnisse im vorliegenden Fall geändert haben. Gemäss dem Zonenplan der Gemeinde (...) vom 8. März 1965 seien sein Wohnhaus und eine massgebliche Teilfläche des Grundstücks der Bauzone (Wohn- und Gewerbezone WG3) zugeteilt worden. Die Einzonung sei bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Hochspannungsleitung aufgrund der Vorarbeiten des Amtes für Raumplanung des Kantons Zürich absehbar gewesen. Mithin habe bereits damals festgestanden, dass es sich um Bauerwartungsland gehandelt habe.

7.2.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers seit dem Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages am 25. April 1958 die raumplanerischen Gegebenheiten verändert haben. Es habe keine Umzonung stattgefunden bzw. diese sei rückgängig gemacht worden, denn das Grundstück befinde sich heute wie damals, beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages, in der Landwirtschaftszone.

7.2.3

7.2.3.1 Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück Nr. (...), welches sich gemäss den Darlegungen des Beschwerdeführers ursprünglich in der Landwirtschaftszone befunden hatte, mit dem Zonenplan der Gemeinde (...) vom 8. März 1965 und damit nach Errichtung der Hochspannungsleitung teilweise in die Wohn- und Gewerbezone (WG3) eingezont. Dies betraf den südöstlichen Bereich der Parzelle, d.h. die Fläche rund um das Wohn- und Ökonomiegebäude sowie das östlich davon befindliche Gebiet.

7.2.3.2 Trotz der damals erfolgten Einzonung kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits wurde das gesamte eingezonte Gebiet auf dem Grundstück Nr. (...) zwischenzeitlich in die Landwirtschaftszone zurückgezont, so dass die aktuellen raumplanerischen Gegebenheiten wieder jenen im Zeitpunkt der Erstellung der Hochspannungsleitung und dem Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages 1958 entsprechen. Andererseits machen sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens unter anderem davon abhängig, ob dem betroffenen Grundeigentümer wegen veränderter Verhältnisse ein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
ZGB zusteht (vgl. Urteile 1C_424/2011 E. 2.5 f. sowie 1C_333/2012 E. 2.1; A-459/2011 E. 3.2.1.3 sowie A-2922/2011 E. 2.1). Ein solcher Anspruch entsteht nach der gesetzlichen Konzeption, wenn die Hochspannungsleitung rechtlich ausschliesslich mit einer Überleitungsdienstbarkeit gesichert ist und der belastete Grundeigentümer nach erfolgter Einzonung im Bereich der Leitung beispielsweise eine Baute erstellen möchte (vgl. dazu BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]; Urteil des BVGer A-3273/2016 et al. vom 7. Februar 2017 E. 8.3.7; vgl. zum Ganzen: Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band II, 1986 [nachfolgend: Hess/Weibel, Band II], Rz. 70 und 125 ff. zum Elektrizitätsgesetz). Vorliegend war jedoch die Trasse der Hochspannungsleitung, welche im westlichen Bereich des Grundstücks in Nord-Süd-Richtung verläuft, zu keinem Zeitpunkt von der Einzonung betroffen, weshalb ein Verlegungsanspruch von vornherein nicht aufleben konnte. Somit drängt(e) sich die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens weder damals noch heute auf.

7.2.4 Im Übrigen sei angemerkt, dass die Geltendmachung eines Verlegungsanspruchs ohnehin nicht unmittelbar zur Verlegung einer Hochspannungsleitung führen würde. Da für dessen Entstehung eine zufolge veränderter Verhältnisse geplante Überbauung oder anderweitige bessere Nutzung entscheidend ist, wäre es der Betreiberin der Hochspannungsleitung unbenommen, den Verlegungsanspruch - sollte ein solcher vom Zivilgericht überhaupt anerkannt werden - wiederum beispielsweise mit einem Bau- und/oder Pflanzenverbotsservitut zu unterdrücken (BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]; Hess/Weibel, Band II, Rz. 70, 125 und 127 zum Elektrizitätsgesetz; vgl. auch Urteil des BVGer A-5014/2013 vom 2. September 2014 E. 5.4.3, welches die Enteignung bzw. den Ausschluss des Verlegungsanspruchs an sich erwähnt). Mithin würde eine zusätzliche rechtliche Sicherung der Hochspannungsleitung mit einer Dienstbarkeit genügen, um deren Verlegung und letztlich ein dadurch bedingtes Plangenehmigungsverfahren zu vermeiden.

7.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge des allfälligen Ablaufs der Überleitungsdienstbarkeiten besteht (Fall B).

7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Vorgängerorganisation vor dem Jahr 2008 geweigert hätten, in Vertragsverhandlungen zur Erneuerung des Dienstbarkeitsvertrages zu treten. Ihm sei erst ein Jahr nach Verfall des alten Dienstbarkeitsvertrages ein neuer Vertrag zur Unterzeichnung vorgelegt worden, welchen er jedoch abgelehnt habe. Folglich seien die Dienstbarkeiten trotz mehrfacher, jahrelanger Anmahnung abgelaufen. Werde der Dienstbarkeitsvertrag nicht vor dessen Ablauf erneuert, falle er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unwiederbringlich dahin, womit für den Weiterbetrieb der Hochspannungsleitung ein neues Plangenehmigungsverfahren nötig werde. Mithin liege kein Fall einer Erneuerung eines befristeten Rechts vor, sondern es gehe um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit; was nicht mehr bestehe, könne weder weitergeführt noch erneuert werden. Zudem sei die strittige Anlage bzw. deren Betrieb rechtswidrig.

7.3.2 Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin. Sie habe sich früh und intensiv um eine Lösung mit dem Beschwerdeführer bemüht. So habe man insbesondere um die Zeit des Ablaufs der Dienstbarkeit Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen und ihm ab April 2009 verschiedene Angebote unterbreitet. Die Verhandlungen seien bis ins Jahr 2015 hinein geführt geworden und am 8. Mai 2015 habe die letzte Besprechung zwischen den Parteien vor Ort stattgefunden. Dass die ernsthaft geführten Verhandlungen letztlich zu keinem Ergebnis geführt hätten, dürfe ihr nicht angelastet werden. Das Enteignungsbegehren sei schliesslich erst im Jahr 2015 gestellt worden, da sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin bis zuletzt eine aussergerichtliche Einigung angestrebt hätten. Sodann habe das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil nirgends festgehalten, dass ein neues Plangenehmigungsverfahren erforderlich sei, wenn die Erneuerung der Durchleitungsrechte nicht vor deren Ablauf erfolge. Andernfalls hätte es ein Grundeigentümer in der Hand, die Enteignerin in ein Plangenehmigungsverfahren zu zwingen.

7.3.3 Im vorliegenden Fall wurden die Überleitungs- und Mastbaurechte auf die Dauer von 50 Jahren ab Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrages vom 25. April 1958 befristet (vgl. Dienstbarkeitsvertrag Ziff. 3). Folglich sind die Dienstbarkeitsrechte am 25. April 2008 abgelaufen. Die Beschwerdegegnerin bzw. deren Vorgängerorganisation unterbreitete dem Beschwerdeführer erstmals im April 2009 ein konkretes Angebot für einen neuen Dienstbarkeitsvertrag; zuvor soll offenbar "v.a. diskutiert" worden sein. Auch wenn sie sich in der Folge um eine einvernehmliche Verlängerung der Dienstbarkeiten bemühte und mehrere Vertragsangebote unterbreitete, muss sie sich bzw. ihre Rechtsvorgängerin dennoch eine Untätigkeit sowie eine gewisse Nachlässigkeit vorwerfen lassen, da sie erst nach dem Ablaufen der Dienstbarkeiten aktiv mit dem Beschwerdeführer verhandelte. Es stellt sich nun die Frage, welche Konsequenzen dieses Versäumnis im konkreten Fall zeitigt.

7.3.4 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 aus, dass das Enteignungsverfahren unter anderem dann nicht mehr offen stehe, wenn der Dienstbarkeitsvertrag abgelaufen sei. Denn in diesem Fall gehe es nicht mehr um den Weiterbestand eines dienstbarkeitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer im konkreten Fall seit eineinhalb Jahren rechtswidrig betriebenen Starkstromanlage (E. 2.4). Demgegenüber hatte das Bundesgericht im früheren Urteil 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 erwogen, dass sich beiAblauf der für den Bau und Betrieb einer bestehenden Leitung befristeten Dienstbarkeiten der Erwerb der benötigten Rechte nach dem Enteignungsgesetz richte, wenn bloss der Weiterbestand eines in baulicher Hinsicht unveränderten Werks gewährleistet werden soll (E. 1.2). Dieses Urteil sieht demnach für den Fall des Auslaufens einer Dienstbarkeit gerade vor, dass der Erwerb der Rechte zur Sicherstellung des Weiterbestandes eines unveränderten Werks auf dem Enteignungsweg geschehen soll, womit allein dem Kriterium der abgelaufenen Dienstbarkeiten - entgegen dem Urteil 1C_424/2011 - keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob zugleich eine Änderung des Werks erfolgt und es demnach nicht mehr um den Weiterbestand des (bisherigen) Werks geht. Entsprechend hat das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil 1C_333/2012 vom 18. März 2013 bei einem seit rund 2.5 Jahren abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrag die Erneuerung der Dienstbarkeiten eines ansonsten unveränderten Werks einzig unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsverbotes geprüft. Es erwog, dass weder der Weiterbetrieb der Leitung ohne die erforderlichen Dienstbarkeiten noch die verspätete Einreichung eines Enteignungsbegehrens missbräuchlich sei, zumal mit der Einleitung des Enteignungsverfahrens gerade die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im hierfür vorgesehenen Verfahren ermöglicht werde (vgl. E. 5.3).

7.3.5 Nach dem Gesagten zieht auch im vorliegenden Fall die Tatsache des abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrages nicht die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich, sofern nicht weitere Umstände, wie eine Änderung der Anlage hinzutreten (siehe sogleich zur Frage der Änderung der Anlage: E. 7.5). Sodann erscheint das nun angehobene Enteignungsverfahren, allein zufolge des Ablaufs des Dienstbarkeitsvertrages auch nicht als missbräuchlich. Es ist vielmehr zum Erwerb der benötigten (neuen) dinglichen Rechte für den Weiterbestand und den Betrieb der Hochspannungsleitung geboten. Schliesslich sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer durch die verzögerte Erneuerung der Dienstbarkeiten keinen Nachteil erleidet, da die benötigten dinglichen Rechte rückwirkend, ab dem Zeitpunkt des Dahinfallens des Dienstbarkeitsvertrages zu erwerben sind und er auch für diese Zeitspanne zu entschädigen sein wird.

7.4 Sodann ist zu untersuchen, ob Gründe für einen Widderruf der ursprünglichen Plangenehmigungsverfügung und die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens vorliegen (Fall C).

7.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein neues Plangenehmigungsverfahren zur Korrektur der Fehler in der Plangenehmigungsverfügung vom 21. April 1956 notwendig sei. So sei die Hochspannungsleitung zu nahe an sein Wohnhaus erstellt worden, obwohl eine alternative Linienführung möglich gewesen wäre. Im Weiteren sei eine neue Plangenehmigung aufgrund der festgestellten sieben- bis elffachen Überschreitungen des Anlagegrenzwertes im Bereich des Kindergartens (...) erforderlich.

7.4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Plangenehmigungsverfügung fehlerhaft ist. Diese sei zudem in Rechtskraft erwachsen, weshalb kein neues Plangenehmigungsverfahren zur Korrektur angeblicher Fehler aus dem Jahre 1956 zu eröffnen sei. Schliesslich bestreitet sie die behauptete Grenzwertüberschreitung, welche ohnehin keine Plangenehmigungspflicht zur Folge habe.

7.4.3 Die Lehre zählt die Plangenehmigungsverfügung - analog zur Baubewilligung - zur Kategorie der grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfügungen. Dies gilt zumindest für Tatsachen, die nach Fertigstellung der Anlage eingetreten sind, denn mit dem Abschluss der Arbeiten ist der Vorgang beendet, auf den sich die Bewilligung bezieht (Kathrin Dietrich, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, N 14 zu Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG; Ricardo Jagmetti, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VII, 2005, Rz. 6282; vgl. betreffend die Baubewilligung: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1252). Ein Widerruf der Plangenehmigungsverfügung käme bloss dann in Betracht, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung jenes am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit überwiegen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Baubewilligung räumt dem Vertrauensschutz jedoch regelmässig dann den Vorrang ein, wenn von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht wurde, sofern dies erhebliche Investitionen erforderte und einen Zustand geschaffen hat, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden könnte (Urteil des BGer 1C_14/2008 E. 5.2; vgl. bereits BGE 109 Ib 246 E. 4b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1253).

Vorliegend ist sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung erfüllt und damit dem Vertrauensschutz der Vorrang einzuräumen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung zu widerrufen.

7.4.4 Selbst wenn die Plangenehmigungsverfügung - analog zu den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid 1C_333/2012 - als Dauerrechtsverhältnis qualifiziert würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen (E. 2.2). Zwar können formell rechtskräftige Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse - bei gegebenen Voraussetzungen - insbesondere wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage angepasst werden (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.3, BGE 135 V 201 E. 6.2 und BGE 127 II 306 E. 7a). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass sich seit Erteilung der Plangenehmigung im Jahre 1956 die Rechtsgrundlage oder die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. oben E. 7.2.3) massgebend verändert hätten. Mithin bestehen auch unter diesem Blickwinkel keine Gründe, die einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung zu rechtfertigen vermögen.

7.4.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Anlagegrenzwertüberschreitungen der Hochspannungsleitung sei angemerkt, dass diese den Betrieb der Leitung betreffen. Die Phase des Betriebs der Hochspannungsleitung - welche von der Erstellung der Starkstromanlage zu unterscheiden ist und an diesen Vorgang anschliesst - stellt ein Dauerrechtsverhältnis dar, welches unter anderem die Verpflichtung der Anlagebetreiberin beinhaltet, die Anlage instand zu halten und gegebenenfalls an neue Vorschriften anzupassen (vgl. Dietrich, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG; Jagmetti, a.a.O., Rz. 6282). In diesem Rahmen können die Betreiberin allenfalls Sanierungspflichten treffen; die Plangenehmigungsverfügung bleibt davon jedoch unberührt. Folglich kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten.

7.4.6 Schliesslich sind weder Revisionsgründe erkennbar noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Zusammengefasst besteht für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung vom 21. April 1956 zu widerrufen und das vorliegende Verfahren in ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu verweisen.

7.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens aufgrund einer allfälligen Zweckänderung bzw. Zweckerweiterung der Starkstromanlage erforderlich ist (Fall D).

7.5.1

7.5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Hochspannungsleitung mit dem Austausch des Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter zur Durchleitung digitaler Daten umgebaut wurde. In der Folge sei die Starkstromanlage zusätzlich für die Erbringung von kommerziellen Telekommunikationsdienstleistungen genutzt worden bzw. werde nach wie vor dafür genutzt. Der Betrieb einer Fernmeldeanlage sei jedoch etwas völlig anderes als der im ausgelaufenen Dienstbarkeitsvertrag zugestandene Bau und Betrieb einer elektrischen Anlage. Dabei könne insbesondere auch nicht entscheidend sein, ob die Zusatznutzung zur Datendurchleitung für Dritte wahrnehmbar sei oder nicht. Aufgrund dieser zusätzlichen Nutzung liege eine wesentliche Veränderung bzw. Erweiterung der Anlage vor. Folglich könne der Durchleitungsvertrag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr erneuert werden und es sei zwingend ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

7.5.1.2 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass mit dem Austausch des Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter keine Zweckänderung bzw. -erweiterung erfolgt sei. Sie sowie ihre Rechtsvorgängerin würden ihre eigenen Daten zur Steuerung der Hochspannungsleitung sowie der nachgelagerten Anlagen über den Lichtwellenleiter übertragen. Die Beschwerdegegnerin benütze das Kabel jedoch nicht für die Durchleitung von Daten Dritter bzw. für Telekommunikationsdienste; eine solche beantrage sie auch nicht in ihrem Enteignungsgesuch vom 25. September 2015, weshalb keine derartigen Dienstbarkeiten enteignet werden sollen. Werde aber der Zweck der Anlage weder erweitert noch geändert, bestehe keine Plangenehmigungspflicht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung sei ohnehin abzulehnen, denn ein Plangenehmigungsverfahren betreffend eine Hochspannungsleitung diene dazu, sämtliche massgeblichen Interessen wie Raumplanung, Sicherheit, Immissionen, Versorgungssicherheit etc. gebündelt und koordiniert zu beurteilen. Würden nun zusätzlich über einen bestehenden und unveränderten Lichtwellenleiter Daten Dritter durchgeleitet, habe dies auf die im Plangenehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen keinen Einfluss. Es handle sich um eine nicht wahrnehmbare Zusatznutzung der identisch weiterbestehenden Infrastruktur.

7.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine geplante zusätzliche Nutzung einer Hochspannungsleitung für Telekommunikationsdienste zu einer Zweckerweiterung der Anlage führt, welche die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich zieht (A-459/2011 E. 3.2 und A-2922/2011 E. 3.1 f.; vgl. sodann Urteile 1C_424/2011 E. 2.4 sowie 1C_333/2012 E. 2.1).

7.5.3 Die Beschwerdegegnerin beurteilt das Vorliegen einer Zweckänderung oder -erweiterung ausschliesslich aufgrund des Verfahrensgegenstandes. Darauf ist an erster Stelle einzugehen.

Der Gegenstand des Enteignungsverfahrens bestimmt sich anhand des Gesuchs der Enteignerin bzw. nach den darin beantragten Rechten.

Aus dem Gesuch und der persönlichen Anzeige der Enteignerin folgt, dass sie eine zeitliche Verlängerung der bisherigen Durchleitungsdienstbarkeit anstrebt. Entsprechend verlangt sie die Einräumung einer Personaldienstbarkeit, die ihr insbesondere das Recht gewährt, auf und über die Parzelle Nr. (...) Leitungen zur Übertragung elektrischer Energie zu führen und zu betreiben (vgl. Gesuch vom 25. September 2015 Rz. 3, 6 und 11; persönliche Anzeige vom 12. November 2015, Rz. 7). Die Enteignung von Datendurchleitungsrechten für Dritte (Betrieb einer Telekommunikationsanlage) bildet hingegen nicht Gegenstand des Enteignungsgesuchs.

Sodann kann eine Enteignerin auch nicht zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens für weitere Rechte gezwungen werden, da der Entscheid hierzu allein der Enteignerin obliegt und nicht der ESchK bzw. einem Privaten, der an die ESchK gelangt (vgl. BGE 116 Ib 249 E. 1a mit Hinweis auf BGE 115 Ib 411 E. 2a; Hess/Weibel, Bd. II, Rz. 130 zum Elektrizitätsgesetz und Kessler, in Fachhandbuch, Rz. 26.85, beide auch je mit Hinweis auf Ausnahmen). Aus diesem Grund besteht im vorliegenden Verfahren keine Grundlage, die Beschwerdegegnerin zur Enteignung allfälliger Datendurchleitungsrechte für Dritte zu veranlassen. Soweit der Beschwerdeführer eine Durchleitung von Daten Dritter geltend macht, ist er deshalb auf die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe (insbesondere Eigentumsfreiheitsklage) zu verweisen.

Zusammengefasst bilden allfällige Datendurchleitungsrechte für Dritte nicht Gegenstand des vorliegenden Enteignungsverfahrens.

7.5.4 Einzig aus der genannten Tatsache bzw. aufgrund des Verfahrensgegenstandes des Enteignungsverfahrens kann jedoch - entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin - nicht geschlossen werden, dass keine Zweckänderung bzw. -erweiterung vorliegt und demzufolge kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Ob ein solches notwendig ist, bestimmt sich allein nach Massgabe von Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG.

7.5.5

7.5.5.1 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG kann selbst im Falle von schlichten Zweckänderungen oder -erweiterungen eine Plangenehmigung erforderlich sein, ohne dass bauliche Anpassungen vorgenommen werden (Urteile 1C_333/2012 E. 2.1 sowie 1C_424/2011 E. 2.4). Entsprechend kann sich eine Bewilligungspflicht auch aufgrund von blossen Änderungen in der tatsächlichen Nutzung der Anlage ergeben (vgl. Urteile des BGer 1C_24/2015 vom 24. April 2015 E. 3.2 und 1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 3.2, wonach sich eine Baubewilligungspflicht auch ohne bauliche Anpassungen bei reiner Änderung eines Betriebskonzepts, d.h. bei einer veränderten tatsächlichen Nutzung, ergeben kann, wenn diese direkte oder indirekte Immissionen bewirkt; vgl. auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 17). Ebenso hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Zweckänderung der Hochspannungsleitung danach beurteilt, ob eine zusätzliche Nutzung für Telekommunikationsdienste geplant ist (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.1). Gleichermassen wurde in einem späteren Urteil nicht die Existenz eines Lichtwellenleiters im Erdseil als entscheidend erachtet, sondern dessen Nutzung (Urteil 1C_128/2015 E. 3: "[...] il ne ressort pas de la jurisprudence que le fait que le nouveau câble prévu serait de la fibre optique soit décisif. Seul l'est l'usage que les intimées [= Services industriels de Lausanne, Service d'électricité] pourront en faire.").

Nach dem Gesagten kann sich eine Plangenehmigungspflicht - unabhängig von den zu enteignenden Dienstbarkeitsrechten - aufgrund des tatsächlichen Betriebs der Hochspannungsleitung als Telekommunikationsanlage ergeben. Demnach ist im Folgenden die tatsächliche Nutzung der Starkstromanlage bzw. des im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu prüfen.

7.5.5.2 Vorliegend wurde die strittige Hochspannungsleitung offenbar in der Vergangenheit auch zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet, denn in sämtlichen Vertragsofferten der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ist eine Position für die Datendurchleitungsrechte für Dritte sowie eine Nachentschädigung enthalten; zuletzt im Vertragsentwurf vom 25. April 2015 (vgl. bg-act. 9, 10, 11, 12 und 13). Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch ausschliesslich auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt ab (vgl. Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen), weshalb allein aus einer früheren Nutzung nichts für den vorliegenden Entscheid abgeleitet werden kann.

7.5.5.3 Bezüglich der aktuellen Situation ergibt sich folgendes Bild:

Während vom Beschwerdeführer eine aktuelle Durchleitung von Daten Dritter behauptet wird, bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sie Daten Dritter übermittle. Sie nutze den Lichtwellenleiter lediglich für ihre eigenen Daten zur Steuerung des Stromnetzes. Ferner weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass zugleich auch ihre Rechtsvorgängerin den Lichtwellenleiter für die Übertragung eigener, stromnetzbezogener Daten einsetze. Bei der Überführung des nationalen Übertragungsnetzes auf die Beschwerdegegnerin sei das grundsätzliche Nutzungsrecht am Lichtwellenleiter bei ihrer Rechtsvorgängerin verblieben. Entsprechend habe sie keinen Einfluss auf dessen Nutzung durch ihre Rechtsvorgängerin.

Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass für die Beurteilung der Zwecksetzung der Anlage nicht allein auf ihre Nutzung abzustellen ist. Als Eigentümerin der Hochspannungsleitung ist sie letztlich auch für deren Inanspruchnahme und Mitbenutzung durch ihre Rechtsvorgängerin verantwortlich. Entsprechend müsste sie sich auch eine allfällige Nutzung Dritter zu Telekommunikationszwecken anrechnen lassen. Selbst wenn auf die Aussage der Beschwerdegegnerin abgestellt würde, wonach sie den Lichtwellenleiter nur für ihre eigenen, stromnetzbezogenen Daten nutze, steht im konkreten Fall nicht fest, ob ihre Rechtsvorgängerin nicht auch noch im heutigen Zeitpunkt einzelne Fasern des Lichtwellenleiters für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen verwendet oder solche weitervermietet werden; zumindest diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht erstellt. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der folgenden Ausführungen jedoch offen bleiben.

7.5.6 Zwar hängt die Plangenehmigungspflicht gemäss der Rechtsprechung vom Zweck der übermittelten Daten ab. Während die Datenübertragung zur Steuerung und Überwachung der Starkstromanlagen ohne Weiteres zulässig ist, sind Datenübermittlungen zu Telekommunikationszwecken genehmigungspflichtig. Im konkreten Fall bestehen jedoch mehrere Gründe, die bei einer allfälligen zusätzlichen Übertragung von Daten Dritter gegen das Vorliegen einer Zweckänderung und damit gegen die Plangenehmigungspflicht sprechen würden (E. 7.5.6.1-7.5.6.6).

7.5.6.1 Zunächst handelt es sich bei der strittigen Hochspannungsleitung um ein rechtskräftig genehmigtes Werk. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 9. September 1998 wurde die Vorlage L-(...) bewilligt, welche explizit den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebautem Lichtwellenleiter zum Gegenstand hatte. Diese Plangenehmigungsverfügung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor gültig. Folglich wurde bereits im damaligen Zeitpunkt der Einsatz eines Nachrichtenseils und somit der Betrieb eines Lichtwellenleiters zur Datenübertragung bewilligt. Entsprechend musste auch dem Beschwerdeführer spätestens in diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein bzw. hätte ihm bei gebotener Aufmerksamkeit und Sorgfalt bekannt sein müssen (vgl. oben E. 6.2.3), dass neben elektrischer Energie auch Daten über die Starkstromanlage übermittelt werden. Zudem wurden im damaligen Genehmigungsverfahren bereits sämtliche Immissionen auf Mensch und Umwelt geprüft, sofern dies - angesichts der ansonsten unveränderten Anlage und insbesondere identischen Leiterabständen zum Boden und den umliegenden Gebäuden - überhaupt noch nötig war und nicht auf eine Beurteilung in einem vorangehenden Plangenehmigungsverfahren verwiesen werden konnte. Mithin liegt eine bewilligte Datenleitung vor.

7.5.6.2 Sodann sind für eine zusätzliche Durchleitung von Daten Dritter keine weiteren baulichen Anpassungen nötig und es macht technisch gesehen keinen Unterschied, ob einzig Daten der Beschwerdegegnerin zur Steuerung des Stromnetzes oder auch Daten Dritter über ungenutzte Fasern des Lichtwellenleiters übermittelt werden. Demnach kann hierfür auf die bereits vollständig genehmigte Anlage zurückgegriffen werden; es handelt sich somit um eine schlichte Nutzungsänderung (zusätzliche Durchleitung von Telekommunikationsdaten).

7.5.6.3 Ferner sind vorliegend mit einer Datenübertragung keine zusätzlichen Immissionen verbunden. So bestätigt das BAFU in seinem Fachbericht vom 13. März 2017, dass ein im Erdseil einer Hochspannungsleitung integrierter Lichtwellenleiter keinen Einfluss auf die Emissionen und Immissionen von nichtionisierender Strahlung sowohl im nieder- als auch im hochfrequenten Bereich hat. Mithin kommt es weder zufolge des Austausches eines Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter und dem Betrieb einer Datenleitung zu zusätzlichen Immissionen noch ist von Belang, ob die Betreiberin der Hochspannungsfreileitung lediglich eigene, stromnetzbezogene Daten über den Lichtwellenleiter versendet oder auch Daten Dritter (zu Telekommunikationszwecken) übertragen werden. Insgesamt erachtet das BAFU eine Datenübertragung über den im Erdseil integrierten Lichtwellenleiter deshalb unabhängig des Zwecks der Datenübertragung umweltrechtlich als irrelevant. Diese Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.

7.5.6.4 Ausserdem können die zu den gemischten Bauten und Anlagen entwickelten Prinzipien für die Beurteilung des Lichtwellenleiters und dessen Nutzungsformen herangezogen werden.

Charakteristisch für gemischte Anlagen ist, dass diese aus betriebsbezogenen und betriebsfremden Anlageteilen bestehen, d.h. im Falle von Starkstromanlagen stromnetzbezogene und andere Anlageteile aufweisen (vgl. BGE 127 II 227 E. 4 bezüglich Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse, welche regelmässig als gemischte Anlagen qualifiziert werden). Das Bundesgericht hat für solche Anlagen nicht ausgeschlossen, dass für verschiedene Teile gesonderte Verfahren angehoben werden. Es lehnt eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile und die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens jedoch ab, wenn sie nicht nur baulich, sondern auch funktionell und betrieblich zusammenhängen und eine Einheit bilden (vgl. BGE 133 II 49 E. 6.4 und BGE 127 II 227 E. 4). Rechtfertigt sich eine einheitliche Betrachtung, ist die gemischte Anlage in demjenigen Verfahren zu bewilligen, welchem auch der Betrieb unterworfen ist, dem sie überwiegend dient (vgl. BGE 127 II 227 E. 4c; Christoph Bandli, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP], 2001, S. 511ff. S. 523).

Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben. Zwar bilden das Erdseil und der Lichtwellenleiter baulich eine Einheit. Beim Lichtwellenleiter handelt es sich jedoch nicht um ein einzelnes Datenkabel, sondern um unzählige, voneinander getrennte Glasfasern, die zu einem Leiter gebündelt werden (vgl. Datenblatt vom 18. August 1997, wonach auf der strittigen Hochspannungsleitung ein Freileitungserdseil ESLI 400, Siemens K 426500, mit 60 separaten Lichtwellenleiter-Fasern eingesetzt wird). Solche Fasern können - sofern sie von der Betreiberin der Hochspannungsleitung nicht für die stromnetzbezogene Datenübermittlung benötigt werden - einzeln an Dritte zur Übertragung von Telekommunikationsdaten weitervergeben werden. Da deren Datenübertragung jedoch funktionell und aufgrund separater Fasern auch betrieblich losgelöst von der Hochspannungsleitung erfolgt, erscheinen sie nicht als Einheit. Folglich rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall nicht, die für die Genehmigung der Starkstromanlage geltenden Regeln auf allfällige für die Durchleitung von Daten Dritter verwendete Fasern bzw. die dadurch bewirkte Nutzungsänderung auszudehnen. Mithin sprechen diese Prinzipien gegen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens bei einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwecken.

7.5.6.5 Schliesslich ist an dieser Stelle der Sinn und Zweck eines Plangenehmigungsverfahrens in Erinnerung zu rufen: Dieses dient dazu, in einem konzentrierten Verfahren ein Bauvorhaben bezüglich sämtlicher relevanter Vorschriften zu prüfen und in einem Gesamtentscheid zu bewilligen (vgl. Art. 16 Abs. 3 f
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
. EleG). Mithin ist dabei nicht nur die bauliche bzw. technische Ausgestaltung der Anlage, sondern insbesondere auch deren Zulässigkeit aus Sicht der Raumplanung, des Umweltrechts, des Natur- und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und der Waldgesetzgebung zu prüfen (Art. 4
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 4 Sicherheit
1    Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik.
2    Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC14 und CENELEC15. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen16.17
3    Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.18
und Art. 7 Abs. 1
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]; Urteile des BVGer A-6798/2013 vom 5. November 2014 E. 3.4 und A-4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4; Jagmetti, a.a.O., Rz. 6218 und 6275; Dietrich, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 16; Hänni, a.a.O., S. 492 und 513 f.). Ist nun aber eine Anlage bereits bewilligt worden (vgl. oben E. 7.5.6.1) und haben sich seither weder die planungsrechtlichen Verhältnisse verändert noch hat sich eine Änderung der Immissionslage zufolge einer allfällige Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwecken ergeben (vgl. oben E. 7.5.6.3), ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen eine erneute Überprüfung des Werks in einem Plangenehmigungsverfahren böte. Vielmehr würde dies einen Leerlauf darstellen.

7.5.6.6 Aus den genannten Gründen würde allein aufgrund der zusätzlichen Datendurchleitung Dritter keine Änderung der Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG erfolgen.

Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Baubewilligungspflicht. Danach sind ohne bauliche Anpassungen erfolgende Zweckänderungen insbesondere dann nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt, wenn sich ihre Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweisen (Urteil des BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 Rz. 17).

Mithin ist bei blossen Zweckänderungen die Immissionsträchtigkeit des geplanten Betriebs entscheidend für die Bewilligungspflicht (vgl. oben E. 7.5.5.1, wonach auf die direkten und indirekten Immissionen abzustellen ist [Urteil 1C_24/2015 E. 3.2]). Werden diese Kriterien analog auf den vorliegenden Fall übertragen, ist nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige Nutzung der Starkstromanlage zu Telekommunikationszwecken einer Plangenehmigungspflicht unterstellt werden sollte, da sie weder Immissionen hervorruft noch baulichen Anpassungen bedarf. Mit anderen Worten würde die Schwelle zur Bewilligungspflicht nicht überschritten, weshalb allein zufolge einer allfälligen zusätzlichen Nutzung zu Telekommunikationszwecken kein Interesse an der erneuten Beurteilung des rechtskräftig genehmigten Erdseils mitsamt der bewilligten Datenleitung (Lichtwellenleiter) bestehen würde.

7.5.6.7 Nach dem Gesagten ist die bestehende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu präzisieren. Ein Plangenehmigungsverfahren ist allein zufolge einer beabsichtigten Nutzung eines im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu Telekommunikationszwecken, die mit keinen baulichen Anpassungen einhergeht, solange nicht erforderlich, als dadurch keine zusätzlichen Immissionen im genannten Sinn bewirkt werden.

7.5.7 Diese Vorgaben werden vorliegend eingehalten, weshalb - selbst im Falle einer allfälligen Datendurchleitung Dritter - keine Plangenehmigungspflicht ausgelöst würde.

8.
Die vorstehende Prüfung ergibt, dass keine Gründe bestehen, die die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens verlangen (vgl. oben E. 5-7). Damit richtet sich im konkreten Fall der Erwerb der erforderlichen Dienstbarkeiten ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers war somit der Präsident der ESchK (alleine) für die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens zuständig (Art. 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG).

9.
Im Folgenden sind die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens zu prüfen.

9.1 Gemäss Art. 33 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG kann der Präsident der ESchK das abgekürzte Verfahren unter anderem bewilligen, wenn die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können und die Enteignung verhältnismässig wenige Enteignete betrifft.

9.1.1 In Konstellationen wie der vorliegenden, sind die Enteigneten genau bestimmbar. Es handelt sich dabei um die Grundeigentümer jener Grundstücke, über die die Hochspannungsleitung führt und mit denen sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen freihändigen Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten einigen konnte. Deren Identität wiederum ergibt sich zweifelsfrei aus den Grundbuchauszügen der betroffenen Grundstücke.

9.1.2 Sodann ist zu prüfen, ob verhältnismässig wenige Enteignete betroffen sind. Das abgekürzte Verfahren soll bewilligt werden, wenn nach menschlichem Ermessen sichergestellt ist, dass durch die persönliche Anzeige sämtliche von der Enteignung Betroffenen erfasst werden (vgl. Hess/Weibel, Bd. I, Art. 33 N 6).

Entlang des Leitungstrasses der Hochspannungsleitung Aathal-Grynau von insgesamt 21'500 m Länge konnte sich die Beschwerdegegnerin bis auf den Beschwerdeführer mit sämtlichen betroffenen Grundeigentümern auf einen freihändigen Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten verständigen. Mithin muss die Beschwerdegegnerin nur ihm gegenüber die erforderlichen Rechte auf dem Enteignungsweg geltend machen. Zwar könnte allenfalls die am Grundstück des Beschwerdeführers dienstbarkeitsberechtigte Wasserversorgungs-Genossenschaft (...) ebenfalls von der Erneuerung der Dienstbarkeiten tangiert werden. Doch selbst in diesem Fall wäre die Zahl der Enteigneten überschaubar und wären damit verhältnismässig wenige Personen davon betroffen.

9.2 Insgesamt sind die Voraussetzungen gemäss Art. 33 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
EntG erfüllt, weshalb der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfahren zu Recht bewilligt hat.

9.3 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er durch die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens keinen Rechtsnachteil erleidet. Der einzige Unterschied zum ordentlichen Verfahren liegt darin, dass die Enteignerin im konkreten Fall die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige ersetzen kann. Ansonsten nimmt das Enteignungsverfahren seinen üblichen Gang. Insbesondere werden sämtliche von ihm aufgeworfenen Fragen zur Enteignungsentschädigung zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu behandeln sein.

10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.
Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht auf mehrere Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da diese die Anzeige der Beschwerdegegnerin (vgl. Begehren b, erster Teil) oder die Enteignung an sich (vgl. unter anderem Begehren Bst. b [zweiter Teil] und j) betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht ist für deren Beurteilung nicht zuständig.

Stellt eine Partei mehrere Begehren, von welchen nur ein Teil in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallen, leitet es die Angelegenheit nach Fällung des eigenen Entscheides grundsätzlich von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiter, sofern in diesem Zeitpunkt noch Aspekte offen sind, welche die betreffende Behörde zu beurteilen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG; BGE 124 II 215 E. 5; Urteil des BVGer A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.1; Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 8 N 13). Diese Weiterleitungspflicht gilt allerdings nicht schrankenlos. Davon ausgenommen sind insbesondere Eingaben, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zum vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren stehen oder von der rechtsuchenden Partei treuwidrig eingereicht wurden (A-4898/2011 E. 2.1; Michael Daum, in: Kommentar VwVG, Art. 8 Rz. 6).

Solches ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Angelegenheit zuständigkeitshalber an den Präsidenten der ESchK zu überweisen ist (Art. 35 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 35
1    Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss.
2    Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
EntG). Es wird Sache des Präsidenten der ESchK sein, darüber zu befinden, ob die Beschwerdeschrift betreffend der genannten Begehren als Einsprache entgegenzunehmen ist.

12.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

12.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Jedenfalls dann, wenn die Begehren des Enteigneten in guten Treuen vertretbar waren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht ohne Weiteres in Frage kommen (Urteil des BVGer A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 16).

12.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. zur eingeschränkten subsidiären Anwendbarkeit der VGKE im Enteignungsrecht: Urteile des BVGer A-5560/2016 vom 16. Februar 2017 E. 8.2 und A-7434/2014 vom 5. April 2011 E. 7.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.- als angemessen.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in guten Treuen erhoben. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG in der Höhe von Fr. 2'000.- vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen.

12.3

12.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für seine bisherigen, seit 2001 im weiteren öffentlichen Interesse (Überschreitung der Anlagegrenzwerte beim öffentlichen Kindergarten, Linienführung Oberlandautobahn, Aufwertung Naturschutzgebiete) gemachten, unentgeltlichen Mentor-Bemühungen eine Parteientschädigung zu entrichten.

12.3.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Parteientschädigung hat dabei nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 3 EntG und Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung sodann aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

12.3.3 Als notwendig und damit entschädigungsberechtigt erscheint von vornherein nur der im konkreten Verfahren betriebene Aufwand. Folglich sind die vom Beschwerdeführer im Vorfeld des strittigen Verfahrens seit dem Jahr 2001 getätigten oder für verfahrensfremde Zwecke angefallenen Arbeiten nicht zu entschädigen. Sodann sind beim Beschwerdeführer mangels externer Vertretung keine ersatzfähigen Kosten angefallen (vgl. dazu Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Reglements zu ersetzende Auslagen oder Spesen entstanden wären (Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. hierzu auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.83). Im Übrigen können die beim Beschwerdeführer angefallenen Kosten - trotz des in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten massgeblichen Grundsatzes der vollen Entschädigung (Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG) - auch nicht in Form einer Enteignungsentschädigung vergütet werden. Denn die in Art. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG vorgesehene Parteientschädigung gilt als reine Prozessentschädigung, weshalb sie nicht Bestandteil der (vollen) Enteignungsentschädigung bildet (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; A-330/2013 E. 5.2). Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer damit unter keinem Titel Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Schliesslich steht auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Sämtliche prozessualen Begehren des Beschwerdeführers werden abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde vom 10. Dezember 2015 wird zur Prüfung, ob sie teilweise als Einsprache entgegenzunehmen ist, zuständigkeitshalber an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 überwiesen.

4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. SK [...]; Gerichtsurkunde; zur Weiterleitung der beiliegenden Kopie der Beschwerde vom 10. Dezember 2015 [inkl. Beilagen und Couvert] an den Präsidenten der ESchK gemäss Dispositiv Ziff. 3)

- das BAFU (B-Post)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-8067/2015
Datum : 08. Juni 2017
Publiziert : 13. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Erneuerung Durchleitungsrecht für 220 kV-Freileitung; Bewilligung abgekürztes Verfahren. Entscheid bestätigt durch BGer.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EleG: 16 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
16a 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16a
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193039 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
16h 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
43
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 43
1    Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
2    Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.
EntG: 16 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
33 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 33
1    Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a  Einsprachen gegen die Enteignung;
b  Begehren nach den Artikeln 7-10;
c  Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e  die geforderte Enteignungsentschädigung.
2    Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3    Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4    Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
35 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 35
1    Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss.
2    Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.
45 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
55 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 55 - Aufgehoben
77 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
78 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Starkstromverordnung: 4 
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 4 Sicherheit
1    Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik.
2    Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC14 und CENELEC15. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen16.17
3    Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.18
7
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
37 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 693
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 693 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
1    Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2    Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3    Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
BGE Register
109-IB-246 • 112-IB-417 • 115-IB-411 • 116-IB-249 • 124-II-215 • 127-II-227 • 127-II-306 • 129-II-106 • 133-II-49 • 134-V-306 • 135-V-201 • 136-II-457 • 138-I-97 • 139-II-185 • 140-V-321 • 142-I-155 • 99-IB-87
Weitere Urteile ab 2000
1A.216/2003 • 1C_128/2015 • 1C_14/2008 • 1C_150/2012 • 1C_24/2015 • 1C_333/2012 • 1C_347/2014 • 1C_424/2011 • 1E.12/2004 • 1E.2/2004 • 1E.6/2004 • 2D.20/2010 • 4A_89/2012 • 8C_417/2011
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