Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7466/2016

Urteil vom 25. September 2017

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Michael Beusch,
Besetzung
Richterin Annie Rochat Pauchard,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Vorinstanz.

Gegenstand Nachforderungsverfügung/Ursprungsnachweis.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Führung einer Zollagentur sowie die Abwicklung internationaler Speditionen.

B.

Am 30. September 2014 meldete die A._______ AG sieben für die B._______ AG bestimmte Personenwagen der Marke C._______ (Modell D._______) im elektronischen Verfahren (e-dec) zur abgabebefreiten (präferenziellen) Einfuhr an. Diese Einfuhr wurde gleichentags vom Verzollungssystem als «frei ohne» selektioniert und mit Veranlagungsverfügung Nr. [...] ohne materielle oder formelle Kontrolle durch die Zollstellen antragsgemäss abgefertigt.

C.

Mit Schreiben vom 28. April 2016 forderte das Zollinspektorat Schaffhausen die A._______ AG zwecks Überprüfung der Abfertigung dazu auf, den Ursprungsnachweis für die sieben Personenwagen im Original einzureichen. Innert der dafür angesetzten Frist legte die A._______ AG den verlangten Originalursprungsnachweis nicht vor. Vor diesem Hintergrund teilte das Zollinspektorat Schafhausen der Gesellschaft mit Schreiben vom 17. Mai 2016 mit, dass zu Unrecht eine Zollpräferenz beansprucht worden sei und die Zollverwaltung beabsichtige, die nicht erhobenen Einfuhrabgaben nachzufordern.

Die A._______ AG beantragte mit E-Mail vom 15. Juni 2016 beim Zollinspektorat Schaffhausen, auf die Nachforderung zu verzichten.

D.

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen forderte von der A._______ AG mit Verfügung vom 20. Juni 2016 (entsprechend der Ankündigung des Zollinspektorates Schaffhausen vom 17. Mai 2016) Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. 1'132.15 (Fr. 1'008.00 Zoll, Fr. 83.85 Mehrwertsteuer und Fr. 40.30 Automobilsteuer) nach.

E.

Eine gegen diese Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde der A._______ AG wies die Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid vom 11. November 2016 ab.

F.

Dagegen gelangte die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 30. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids.

G.

Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

H.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD und damit eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG). Das Veranlagungsverfahren unterliegt - freilich unter Vorbehalt der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Urteile des BVGer A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 1.2, A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-heben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen).

2.

2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 22 Steuerobjekt
1    Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland.
2    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
ZG, Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG, Art. 53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
MWSTG sowie Art. 7
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 7 Anwendbares Recht - Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
und Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
und b AStG).

Wer Zoll- oder Steuerfreiheit geltend macht, ist für die entsprechenden zoll- oder steueraufhebenden Tatsachen beweisbelastet (vgl. Urteil des BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015 E. 3.1).

2.2

2.2.1 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen, FHA, SR 0.632.401) bezweckt insbesondere, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 1 - Zweck dieses Abkommen ist es,
a  durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in der Schweiz den Aufschwung des Wirtschafts-lebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen,
b  im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten,
c  auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.
. FHA sowie Urteil des BVGer A-1283/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2). Gemäss Art. 11
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 11 - Das Protokoll Nr. 315 legt die Ursprungsregeln fest.
FHA legt das Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln fest.

Vom 15. Dezember 2005 bis 31. Januar 2016 stand das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» in einer Fassung vom 15. Dezember 2005 in Kraft (AS 2013, 2833 ff.). Diese Fassung des Protokolls Nr. 3 wird im Folgenden als «Protokoll Nr. 3 2005» bezeichnet.

Mit Wirkung ab 1. Februar 2016 trat eine neue Fassung des Protokolls Nr. 3 vom 3. Dezember 2015 in Kraft (SR 0.632.401.3; im Folgenden: Protokoll Nr. 3 2015). Hinsichtlich der Ursprungsregelungen verweist das Protokoll Nr. 3 2015 in dessen Art. 1 auf die Anlagen I und II des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31). Die Anlage I des Übereinkommens (im Folgenden: «Anlage I») enthält allgemeine Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage II dieses Übereinkommens enthält besondere Vorschriften, welche (nur) zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 Abs. 3 Übereinkommen) und vorliegend nicht von Interesse sind.

In Art. 16 Bst. a Protokoll Nr. 3 2005 bzw. in Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit Art. 15 Ziff. 1 Bst. a Anlage I wird festgehalten, dass Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des FHA insbesondere dann erhalten, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa (des Protokolls Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I) vorgelegt wird (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.2).

Nach Art. 24 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 1 Anlage I bleiben die Ursprungsnachweise während vier Monaten nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind sie innert dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Ursprungsnachweise, welche den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden, können dann zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte (Art. 24 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 2 Anlage I) oder wenn die Erzeugnisse den Zollbehörden des Einfuhrlandes vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt bzw. vorlegt worden sind (Art. 24 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 3 Anlage I).

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Anlage I sind die Ursprungsnachweise den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

2.2.2 Der Ausführer, welcher die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung insbesondere alle zum Nachweis der Ursprungseigenschaft zweckdienlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung der Zollbehörden des Ausfuhrlandes zu halten (vgl. Art. 17 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 16 Ziff. 3 Anlage I). Diese Unterlagen hat er mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (vgl. Art. 29 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 28 Ziff. 1 Anlage I).

Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (vgl. Art. 29 Abs. 4 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 28 Ziff. 4 Anlage I).

2.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. (Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit) Art. 32 Ziff. 1 Anlage I erfolgt eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise stichprobenweise oder stets dann, wenn bei den Zollbehörden des Einfuhrlandes bezüglich der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen abkommensrechtlichen Voraussetzungen begründete Zweifel bestehen. Handelt es sich beim vorgelegten Ursprungsnachweis um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes für die Zwecke einer solchen nachträglichen Prüfung diese Bescheinigung an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, und zwar gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung (vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 2 Satz 1 Anlage I). Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben den Zollbehörden des Ausfuhrlandes mit dem entsprechenden Ersuchen alle Unterlagen zu übermitteln und alle ihnen bekannten Umstände mitzuteilen, welche auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungsnachweis schliessen lassen (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 2 Satz 2 Anlage I).

Die nachträgliche Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 3 Satz 1 Anlage I). An das Ergebnis der nachträglichen Prüfung sind die Behörden des Einfuhrstaates nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebunden (vgl. BGE 110 Ib 306 E. 1).

Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist (BGE 111 Ib 323 E. 3a), obliegt dem Exporteur (BGE 114 Ib 168 E. 2b; vgl. auch vorn E. 2.1 am Ende). Kann der Beweis nicht erbracht werden, etwa weil sich die Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung nicht (mehr) überprüfen lässt, ist die entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates ohne weiteres dem förmlichen Widerruf der Warenverkehrsbescheinigung gleichzustellen, an welchen die Behörde des Einfuhrstaates ebenfalls gebunden ist (BGE 114 Ib 168 E. 1c, 110 Ib 306 E. 1; Urteil des BGer 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 2.2. Die in dieser Erwägung genannte Rechtsprechung bezieht sich zwar auf im Vergleich zum Protokoll Nr. 3 2005 ältere Fassungen dieses Protokolls. Die Ordnung dieser älteren Fassungen des Protokolls weicht aber - soweit hier interessierend - nicht von derjenigen des Protokolls Nr. 3 2005 und derjenigen der Anlage I ab).

Gemäss Art. 33 Abs. 6 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 6 Anlage I lehnen die ersuchenden Zollbehörden im Fall begründeter Zweifel mit Ablauf von zehn Monaten, nachdem ein Begehren um nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises gestellt worden ist, die Gewährung der Präferenzbehandlung grundsätzlich ab, wenn bis dahin keine Antwort eingegangen ist oder diese keine ausreichenden Angaben enthält, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können. Anders verhält es sich nach dieser Regelung nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände.

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).

Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG genannten zuführungs-pflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmel-dung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
und b ZG). Bei letzteren Personen handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (BVGE 2015/35 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1).

Die zuführungs- und die anmeldepflichtigen Personen gehören zum Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG und haften als solche grundsätzlich solidarisch für die Entrichtung der Zollschuld (vgl. Art. 70 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG; Urteile des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.2, A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.3.2; Barbara Henzen, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Handkommentar ZG], N. 6, 11 und 12 zu Art. 21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG sowie N. 2 und 8 zu Art. 26
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG; ausführlich: Michael Beusch, in: Handkommentar ZG, N. 4 ff. zu Art. 70
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG).

2.3.2 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Handkommentar ZG, N. 1 zu Art. 18
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG). Die anmeldepflichtige Person hat die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV).

In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung (vgl. Art. 18
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
in Verbindung mit Art. 25
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG) obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware. An die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person werden im Zollverfahren somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 612, Ziff. 2.2.3; statt vieler: Urteile des BVGer A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 2.4.1, A-40/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.2, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.3).

2.3.3 Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
ZG). Laut Art. 16 Satz 1 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 16 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 33 Abs. 2 ZG)
Satz 2 ZV-EZV).

Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG)27
1    Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.28
2    Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4    Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben.29
5    Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
a  die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
b  nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.31
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG)27
1    Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.28
2    Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4    Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben.29
5    Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
a  die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
b  nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.31
ZV-EZV). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG - (Art. 24 Abs. 3 ZG)
ZV). Dementsprechend dürfen die Waren abtransportiert werden (Art. 40 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren
1    Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen vom BAZG zu bestimmenden Dokuments frei.
2    Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Das BAZG setzt die Frist für den Abtransport fest.
ZG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4).

2.3.4 Art. 80a Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises - 1 Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200852 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199553 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
1    Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200852 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199553 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
a  es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt;
b  der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt;
c  die Sendung nicht kommerzieller Art ist;
d  die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und
e  im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.
2    Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 200754 richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201155.
ZV in Verbindung mit Ziff. 1 Bst. a des Anhanges 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA-Mitgliedstaaten (Freihandelsverordnung 1, SR 632.421.0) sieht vor, dass die EZV unter Umständen bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen die präferenzielle Veranlagung nach dem FHA ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises gewährt. Eine solche präferenzielle Veranlagung ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises setzt dabei insbesondere voraus, dass es sich um eine Sendung (nicht kommerzieller Art) einer Privatperson an eine andere Privatperson handelt (vgl. Art. 80a Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises - 1 Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200852 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199553 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
1    Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200852 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199553 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
a  es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt;
b  der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt;
c  die Sendung nicht kommerzieller Art ist;
d  die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und
e  im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.
2    Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 200754 richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201155.
[und c] ZV in Verbindung mit Ziff. 1 Bst. a des Anhangs 1 zur Freihandelsverordnung 1).

Abkommensrechtlich findet sich eine Grundlage für eine solche präferenzielle Behandlung ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises in Art. 27 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 26 Anlage I, wobei auch hier (insbesondere) vorausgesetzt wird, dass die betreffende Sendung eine solche (nicht kommerzieller Art) einer Privatperson an eine andere Privatperson ist.

2.4 Art. 41 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 41 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
1    Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt, und regelt die Einzelheiten.
ZG hält ausdrücklich fest, dass Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einflüssen zu schützen sind. Abs. 2 der genannten Bestimmung überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die aufbewahrungspflichtigen Personen zu bezeichnen und die Einzelheiten zu regeln. Der Bundesrat kam dem mit Erlass von Art. 94 ff
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente - (Art. 41 ZG)
a  Zollanmeldungen und Begleitdokumente;
b  Veranlagungsverfügungen;
c  Ursprungsnachweise und -zeugnisse;
d  Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;
e  weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung;
f  weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.
. ZV nach. Als aufzubewahrende Daten und Dokumente genannt werden in Art. 94
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente - (Art. 41 ZG)
a  Zollanmeldungen und Begleitdokumente;
b  Veranlagungsverfügungen;
c  Ursprungsnachweise und -zeugnisse;
d  Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;
e  weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung;
f  weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.
ZV insbesondere die Zollanmeldungen und Begleitdokumente (Bst. a der Bestimmung), die Ursprungsnachweise und -zeugnisse (Bst. c der Bestimmung) sowie weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung (Bst. e der Bestimmung). Zu den aufbewahrungspflichtigen Personen zählen nach Art. 95
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen - (Art. 41 ZG)
a  anmeldepflichtige Personen;
b  Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner;
c  Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr;
d  Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;
e  Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern;
f  Einlagererinnen oder Einlagerer;
g  rückerstattungsberechtigte Personen.
(Bst. a) ZV (insbesondere) die anmeldepflichtigen Personen. Als Aufbewahrungsfrist gilt dabei für «Belege von Ursprungsnachweisen» eine solche von mindestens drei Jahren (Art. 96 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 96 Aufbewahrungsdauer - (Art. 41 ZG)
a  im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
b  Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
c  Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
d  Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.
ZV) und für die Originale von Ursprungsnachweisen und -zeugnissen die in völkerrechtlichen Verträgen oder im Bundesrecht vorgesehene Aufbewahrungsdauer (Art. 97 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 97 Aufbewahrungsform - (Art. 41 ZG)
1    Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.
2    Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein.
3    Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist.
4    Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.
ZV). Im Übrigen ist - abgesehen von Sondervorschriften für im elektronischen Verkehr an die EZV übermittelte Daten (vgl. Art. 96 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 96 Aufbewahrungsdauer - (Art. 41 ZG)
a  im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
b  Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
c  Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
d  Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.
ZV) und für Daten sowie Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs (vgl. Art. 96 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 96 Aufbewahrungsdauer - (Art. 41 ZG)
a  im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
b  Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
c  Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
d  Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.
ZV) - eine Aufbewahrungsdauer von mindestens fünf Jahren statuiert (vgl. Art. 96
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 96 Aufbewahrungsdauer - (Art. 41 ZG)
a  im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
b  Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
c  Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
d  Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.
ZV).

2.5 Nach Art. 127 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG wird, sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung (im Sinne von Art. 117 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 117 Zollwiderhandlungen - Als Zollwiderhandlungen gelten:
a  die Zollhinterziehung;
b  die Zollgefährdung;
c  der Bannbruch;
d  die Zollhehlerei;
e  die Zollpfandunterschlagung.
. ZG) erfüllt ist, mit Busse bis zu Fr. 5'000.- bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig «gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt», verstösst. Strafbar nach dieser Vorschrift ist, sofern der Tatbestand einer Zollwiderhandlung nicht erfüllt ist, insbesondere die vorsätzliche oder grobfahrlässige Nichteinhaltung der Aufbewahrungsvorschriften für Daten und Dokumente nach Art. 94
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente - (Art. 41 ZG)
a  Zollanmeldungen und Begleitdokumente;
b  Veranlagungsverfügungen;
c  Ursprungsnachweise und -zeugnisse;
d  Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;
e  weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung;
f  weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.
-98
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen - (Art. 41 ZG)
1    Die aufbewahrungspflichtige Person muss:
a  die Daten und Dokumente ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung unverändert und vollständig lesbar oder per Computer auswertbar machen können;
b  die Daten und Dokumente wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen;
c  die Datenträger regelmässig auf ihre Unversehrtheit und Lesbarkeit prüfen.
2    Der Zugriff, die Lesbarmachung und die Auswertung der Daten und Dokumente im Zollgebiet oder im schweizerischen Zollausschlussgebiet müssen jederzeit gewährleistet bleiben.
3    Die Artikel 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200259 gelten sinngemäss.
ZV (vgl. Art. 240a Bst. h
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 240a Ordnungswidrigkeiten - (Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG)
a  zollfreie Waren beim Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet nicht oder unrichtig anmeldet oder nicht über die vorgesehenen Zollstrassen, Schiffszolllandestellen oder Zollflugplätze über die Zollgrenze verbringt;
b  zollpflichtige Waren mit einer falschen Tarifnummer anmeldet, wenn die richtige Tarifnummer zu einer gleichen oder tieferen Zollabgabe führt;
c  im grenzüberschreitenden Luftverkehr einen Flugplatz benutzt, für dessen Benutzung das BAZG keine Bewilligung ausgestellt hat;
d  mit einem Fahrzeug die Zollgrenze nicht über eine vom BAZG für diese Fahrt als zulässig bezeichnete Zollstrasse überquert;
e  die Vorschriften der Artikel 5-12 der Verordnung vom 12. Oktober 2011167 über die Statistik des Aussenhandels missachtet;
f  die vom BAZG gesetzten Fristen nicht einhält;
g  die Hinweispflicht nach Artikel 61 missachtet;
h  die Aufbewahrungsvorschriften für Daten und Dokumente nach den Artikeln 94-98 nicht einhält;
i  Waren in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern in unzulässiger Weise bearbeitet (Art. 161 und 181);
j  die nach dieser Verordnung in Bewilligungen, Vereinbarungen oder Verwendungsverpflichtungen festgesetzten Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
ZV).

2.6

2.6.1 Gemäss Art. 85
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben - Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
ZG kann die Zollverwaltung bei einer von ihr zu erhebenden Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist, den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt. Diese Regelung gilt jedoch nur für eigentliche Irrtümer bei der Zollabfertigung, nicht aber für das Nachbezugsverfahren bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises (Michael Beusch, in: Handkommentar ZG, N. 27 zu Art. 85; zum früheren Recht vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2b; Urteil des BGer 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4). Massgebend für das letztere Verfahren ist Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach sind Abgaben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR).

Die Verjährung der Pflicht, Abgaben nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR nachzuleisten, richtet sich nach Art. 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-2078/2016 vom 1. November 2016 E. 4.2.2, mit Hinweisen). Nach dieser Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die (Nach-)Leistungspflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind». Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt - entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR - vier Jahre (Art. 333 Abs. 6 Bst. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] in Verbindung mit Art. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR; vgl. dazu Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.2 f.). Für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hinterziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR gilt gemäss der Rechtsprechung - und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 97 Abs. 1 Bst. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB für Vergehen (und damit auch für den Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR) geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. auch BGE 139 IV 62 E. 1.3.2; BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.; vgl. ferner Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3; Urteile des BVGer A-1381/2013 vom 27. März 2014 E. 2.6.2, A-3638/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.2, A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.7.2, A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4; zum Ganzen Andreas Eicker et al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 83 f.; Michael Beusch/Jasmin Malla, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu Art. 61
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 ZG)
-67 N. 54a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 67
).

2.6.2 Art. 99
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen - (Art. 41 ZG)
a  die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und
b  aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.
ZV mit der Überschrift «Korrektur von Veranlagungsverfügungen» sieht Folgendes vor:

«Führt die EZV während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:

a. die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und

b.aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.»

2.7 Das Bundesgericht hat zu einer mit Art. 33 Abs. 6 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Ziff. 6 Anlage I vergleichbaren Vorschrift, nämlich zu Art. 32 Ziff. 6
IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.)
EFTA Art. 32 Anerkennung - 1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestimmungen von Artikel 22, dessen Anhang K, dessen Anlage 3 und des Protokolls über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
1    Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestimmungen von Artikel 22, dessen Anhang K, dessen Anlage 3 und des Protokolls über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
2    Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
3    Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 2 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
4    Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
des Protokolls B zum (für die Schweiz zwischenzeitlich aufgehobenen) Abkommen vom 10. Dezember 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien (in der Fassung vom 6. Mai 1997 gemäss dem Beschluss Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Protokolls B [AS 2000 1693 ff.]), und zu der dem heutigen Art. 85
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben - Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
ZG entsprechenden Vorschrift von Art. 126 des früheren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG; BS 6 465) Folgendes ausgeführt (Urteil des BGer 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4):

«[...] [D]ie Frist von zehn Monaten gemäss Art. 32 Ziff. 6 des erwähnten Protokolls B [verbietet es] dem Einfuhrstaat nicht, auch noch nach deren Ablauf weitere Abklärungen zu verlangen oder nachträglich eingegangene Auskünfte des Ursprungslandes zu berücksichtigen. Das Zollrecht kennt keine ausdrückliche Frist für die Einleitung des Nachbezugsverfahrens, nachdem Art. 126 aZG [...] im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar ist. Im Übrigen beginnt die Frist von Art. 32 Ziff. 6 des Protokolls B mit der Gesuchstellung und nicht mit der Einfuhr zu laufen, was belegt, dass sie in erster Linie zwischen den Behörden der beteiligten Staaten gilt. Sie zeitigt allerdings auch Auswirkungen auf den Importeur, weil bei erfolglosem Fristablauf die Präferenzbehandlung abgelehnt werden darf. Der Importeur darf daher grundsätzlich in guten Treuen von der Rechtmässigkeit der Zollbefreiung ausgehen, wenn nach zehn Monaten seit Gesuchstellung, so er davon Kenntnis hat, bzw. andernfalls nach Ablauf einer vernünftigen zusätzlichen Frist, die sich nach Treu und Glauben bemisst, die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht verweigert wird. Diesfalls darf ihm [...] kein Nachteil daraus erwachsen, dass er sich darauf verlassen hat und gutgläubig darauf verlassen durfte, die Präferenzbehandlung sei rechtmässig erfolgt. Das könnte etwa im Zusammenhang mit gesetzlichen Aufbewahrungspflichten wesentlich werden, wenn der Importeur rechtmässig, d.h. in Beachtung entsprechender gesetzlicher Vorschriften, und in gutem Glauben Unterlagen vernichtet hat, die beweismässig von Bedeutung gewesen wären.»

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der streitbetroffenen Einfuhr der sieben Personenwagen am 30. September 2014 keine Ursprungsnachweise im Original vorzulegen hatte, weil bei der seinerzeit auf elektronischem Weg vorgenommenen Zollanmeldung das Selektionsergebnis auf «frei ohne» lautete (vgl. zur Bedeutung dieses Selektionsergebnisses vorn E. 2.3.3 am Ende).

Streitpunkt ist jedoch, ob trotz der mit der Veranlagungsverfügung vom 30. September 2014 erfolgten Präferenzgewährung Einfuhrabgaben nachgefordert werden können, weil die Beschwerdeführerin auf eine mehr als eineinhalb Jahre später (mit Schreiben vom 28. April 2016) an sie ergangene Aufforderung hin den Originalursprungsnachweis (bzw. die Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) zu den eingeführten Automobilen nicht vorgelegt hat.

Vorauszuschicken ist, dass hier dahingestellt bleiben kann, ob auf den vorliegenden Sachverhalt - wie die Vorinstanz annimmt (Vernehmlassung, S. 2) - das Protokoll Nr. 3 2005 oder aber stattdessen das Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit der Anlage I anwendbar ist. Die für den vorliegenden Fall relevanten Vorschriften des Protokolls Nr. 3 2005 und der Anlage I, auf welche das Protokoll Nr. 3 2015 verweist, weichen nämlich nicht entscheidwesentlich voneinander ab (vgl. E. 2.2).

3.2 Es wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin als Spediteurin und anmeldepflichtige Person (vgl. E. 2.3.1) - auch im Zeitpunkt des Erlasses der Nachforderungsverfügung vom 20. Juni 2016 und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 11. November 2016 - verpflichtet gewesen wäre, den vorliegend in Frage stehenden Originalursprungsnachweis aufzubewahren. Die entsprechende Aufbewahrungspflicht mit einer Dauer von mindestens drei Jahren ergibt sich aus Art. 94 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente - (Art. 41 ZG)
a  Zollanmeldungen und Begleitdokumente;
b  Veranlagungsverfügungen;
c  Ursprungsnachweise und -zeugnisse;
d  Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;
e  weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung;
f  weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.
, Art. 95 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen - (Art. 41 ZG)
a  anmeldepflichtige Personen;
b  Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner;
c  Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr;
d  Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;
e  Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern;
f  Einlagererinnen oder Einlagerer;
g  rückerstattungsberechtigte Personen.
und Art. 97 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 97 Aufbewahrungsform - (Art. 41 ZG)
1    Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.
2    Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein.
3    Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist.
4    Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.
ZV in Verbindung mit Art. 29 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit Art. 28 Anlage I (vgl. E. 2.2.1, 2.2.2 und 2.4).

3.3 Die hiervor (E. 3.2) genannte Verletzung der Aufbewahrungspflicht begründet nach der im angefochtenen Beschwerdeentscheid vertretenen Ansicht der Zollverwaltung unter den Voraussetzungen von Art. 99
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen - (Art. 41 ZG)
a  die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und
b  aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.
ZV die streitbetroffene Nachforderung. Freilich kann die unter den Verfahrensbeteiligten strittige Frage, ob die in dieser Verordnungsbestimmung für eine Korrektur der Veranlagungsverfügung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ebenso offen gelassen werden wie die Frage, ob diese Vorschrift mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht bzw. auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Wie nämlich im Folgenden ersichtlich wird, lässt sich der angefochtene Beschwerdeentscheid auf andere Rechtsgrundlagen als Art. 99
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen - (Art. 41 ZG)
a  die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und
b  aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.
ZV stützen.

3.4

3.4.1 Beim hier zu beurteilenden Fall wurde zwar (in Übereinstimmung mit den landesinternen Vorschriften zur elektronischen Zollanmeldung) darauf verzichtet, von der Beschwerdeführerin zu fordern, dass sie - wie nach dem Protokoll Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I verlangt - den Ursprungsnachweis innert einer Frist von vier Monaten ab seiner Ausstellung der schweizerischen Zollverwaltung vorlegt (vgl. zu dieser Frist E. 2.2.1 Abs. 5). Indessen ist zu beachten, dass die Ursprungsnachweise nach der abkommensrechtlichen Ordnung des Protokolls Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I grundsätzlich nur während der viermonatigen Vorlagefrist gültig sind (vgl. E. 2.2.1 Abs. 5). Die Abkommenskonformität der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Präferenzbehandlung setzt angesichts der entsprechenden, (grundsätzlich) für die Ursprungsnachweise geltenden Gültigkeitsvorschrift (von Art. 24 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 1 Anlage I) insbesondere voraus, dass eine derjenigen Konstellationen gegeben ist, bei welcher die Behörden des Einfuhrstaates nach dem Protokoll Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I (ausnahmsweise) trotz Nichteinhaltung der erwähnten viermonatigen Frist einen Ursprungsnachweis zur Gewährung der Präferenz annehmen dürfen. Abkommensrechtliche Voraussetzung für die Präferenzbehandlung ist somit namentlich, dass die viermonatige Vorlagefrist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte oder die Automobile den schweizerischen Zollbehörden vor Ablauf dieser Frist gestellt worden sind (vgl. E. 2.2.1 Abs. 5).

3.4.2 Aussergewöhnliche Umstände (im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Ziff. 2 Anlage I), aufgrund welcher die Beschwerdeführerin die erwähnte Vorlagefrist nicht einhalten konnte, sind weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Insbesondere lässt sich darin, dass das Selektionsergebnis auf «frei ohne» lautete und die Beschwerdeführerin damit anlässlich der Einfuhr nicht zur Vorlage des Ursprungsnachweises aufgefordert wurde, kein aussergewöhnlicher Umstand im massgebenden Sinne erblicken.

3.4.3 Nach dem Gesagten ist für die Präferenzbehandlung im vorliegenden Fall zwingend (insbesondere) erforderlich, dass die in Frage stehenden Personenwagen den schweizerischen Zollbehörden vor Ablauf von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Ursprungsnachweises gestellt wurden.

Da die Beschwerdeführerin den Ursprungsnachweis nicht vorgelegt hat, lässt sich nicht überprüfen, ob die Gestellung der von ihr eingeführten Fahrzeuge innert vier Monaten ab Ausstellung dieses Nachweises erfolgte. Schon deshalb sind die abkommensrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenz als nicht erfüllt zu betrachten.

3.4.4 Vorliegend besteht sodann abkommensrechtlich auch deshalb kein Anspruch auf Präferenzbehandlung, weil der Ursprungsnachweis nicht mehr vorgelegt werden kann und sich mangels Verfügbarkeit des Originalursprungsnachweises dessen materielle Gültigkeit nicht - namentlich nicht im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens nach Art. 33 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 32 Anlage I (vgl. E. 2.2.3) - überprüfen lässt.

3.5 Sollte die Beschwerdeführerin gegen den hiervor gezogenen Schluss vorbringen wollen, die abkommensrechtlichen Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung könnten nicht im Nachhinein als nicht erfüllt qualifiziert werden, nachdem die schweizerische Zollverwaltung bei der Einfuhr auf eine nähere Prüfung verzichtet und den Ursprungsnachweis bei der Einfuhr nicht einverlangt hat (vgl. dazu Beschwerde, S. 2), würde sie ins Leere stossen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin - wie dargelegt (vgl. E. 3.2) - bei Erlass der Nachforderungsverfügung vom 20. Juni 2016 und des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 11. November 2016 noch zur Aufbewahrung des Ursprungsnachweises verpflichtet gewesen wäre, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sich in guten Treuen darauf verlassen zu haben, die Präferenzbehandlung sei zu Recht erfolgt. Dies ist im Umkehrschluss aus der vorn in E. 2.7 erwähnten, im vorliegenden Fall analog heranziehbaren Rechtsprechung abzuleiten.

In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend macht, aufgrund von Art. 27
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 27 Warenmuster und Warenproben - (Art. 8 Abs. 2 Bst. k ZG)
1    Zollfrei sind:
a  unverkäufliche Warenmuster und Warenproben, die nicht für den Konsum bestimmt sind;
b  Warenmuster zur Bestellungsaufnahme in folgenden Mengen:
b1  verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Muster,
b2  nicht verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Art und Qualität,
b3  Tabakfabrikate, alkoholische Getränke, Arzneimittel und kosmetische Produkte bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Sendung.
2    Zollpflichtig sind Warenmuster und Warenproben sowie Musteraufmachungen, die auf Bestellung und als Handelsware eingeführt werden.
Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 26
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 26 Fische aus Grenzgewässern - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
a  sie von in der Schweiz zur Fischerei berechtigten Personen gefangen wurden; und
b  die Vorschriften über die Fischerei eingehalten werden.
Anlage I und/oder aufgrund von Art. 80a Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises - 1 Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200852 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199553 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
1    Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200852 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199553 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
a  es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt;
b  der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt;
c  die Sendung nicht kommerzieller Art ist;
d  die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und
e  im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.
2    Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 200754 richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201155.
ZV in Verbindung mit Ziff. 1 Bst. a des Anhangs 1 zur Freihandelsverordnung 1 dürfe die Zollverwaltung vorliegend auch ohne Vorlage des Ursprungsnachweises nicht auf die vorgenommene präferenzielle Veranlagung zurückkommen. Die entsprechende Regelung, wonach unter Umständen auch ohne Ursprungsnachweis eine Präferenzbehandlung geboten ist, ist nämlich vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil die in Frage stehende Einfuhr keine Sendung nicht kommerzieller Art einer Privatperson an eine andere Privatperson, sondern nach der Einfuhrveranlagung eine kommerzielle Sendung einer Gesellschaft namens F._______ an die B._______ AG betrifft (vgl. E. 2.3.4 und Akten Vorinstanz, act. 1a).

3.6 Die vorliegende Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch die Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2) erfüllt entweder den Tatbestand der Zollwiderhandlung oder den Straftatbestand von Art. 127 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG (vgl. E. 2.5). Die entsprechende objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes bringt es mit sich, dass die abkommensrechtlichen Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung der streitbetroffenen Einfuhr entgegen der Veranlagungsverfügung vom 30. September 2014 als nicht erfüllt zu qualifizieren (vgl. E. 3.4 f.) und damit zu Unrecht Abgaben nicht erhoben worden sind. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Nachforderung im Sinne von Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR gegeben. Die für diese Nachforderung geltende Verjährungsfrist ist zudem noch nicht abgelaufen (vgl. E. 2.6.1 am Ende).

3.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten richtigerweise Zoll, Mehrwertsteuern und Automobilsteuern nachgefordert. Die in den vorstehenden Erwägungen noch nicht berücksichtigten Vorbringen der Beschwerdeführerin können - wie im Folgenden ersichtlich wird - nichts daran ändern.

3.7.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist vorliegend (wie dargelegt) irrelevant, ob die Voraussetzungen von Art. 99
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen - (Art. 41 ZG)
a  die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und
b  aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.
ZV erfüllt sind (vgl. E. 3.3 am Ende). Dazu ist ergänzend anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Zulässigkeit der Motivsubstitution (vgl. E. 1.3 am Ende) den angefochtenen, sich auf diese Vorschrift stützenden angefochtenen Entscheid betreffend die Nachleistungspflicht auch unter Heranziehung der (in der Vernehmlassung der Vorinstanz erwähnten) Bestimmung von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR bestätigen kann.

3.7.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss auch geltend, die OZD habe sich zu Unrecht auf Vergleichsfälle bzw. frühere Erkenntnisse gestützt. Damit bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach in den von ihr vorgelegten Dossiers ein Exportunternehmen genannt sei, bei welchem die Zollverwaltung in der Vergangenheit zu Unrecht ausgestellte Ursprungsnachweise gefunden habe (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids).

Unabhängig davon, ob in der Vergangenheit vergleichbare Fälle eingetreten sind, ist die Zollverwaltung nach dem Gesagten in der vorliegenden Konstellation zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben berechtigt und verpflichtet. Der Zollverwaltung ist es nämlich insbesondere unbenommen, jedenfalls während der laufenden Aufbewahrungsfrist für den Ursprungsnachweis stichprobenweise ein Nachprüfungsverfahren durchzuführen (vgl. E. 2.2.3). Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob aufgrund von Vergleichsfällen Zweifel am Vorliegen eines gültigen Ursprungsnachweises bestehen. Das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit nicht stichhaltig.

3.7.3 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich auch, soweit sie sinngemäss vorbringt, es würden ihr als anmeldepflichtige Person in der vorliegenden Konstellation bei einer Bestätigung der Nachforderung im Vergleich zu den Zollüberwachungs- und -prüfungsaufgaben der EZV (vgl. Art. 23
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung
1    Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
2    Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen des BAZG, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
3    Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht.
ZG) unverhältnismässige, ihre Kapazitäten übersteigende und die Effizienz beeinträchtigende Pflichten überbunden. Die für den vorliegenden Fall entscheidende Aufbewahrungspflicht erscheint nämlich angesichts der Bedeutung der Ursprungsnachweise von vornherein nicht als unverhältnismässig. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass gemäss dem bis zum 30. Juni 2012 gültig gewesenen aArt. 96 Abs. 1 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 96 Aufbewahrungsdauer - (Art. 41 ZG)
a  im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
b  Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
c  Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
d  Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.
ZV für Belege zu Ursprungsnachweisen und -zeugnissen eine im Vergleich zum vorliegend massgebenden Recht längere Aufbewahrung während mindestens fünf Jahren vorgeschrieben war (vgl. AS 2007 1469 ff., 1499. Gemäss der Rechtsprechung zu aArt. 96
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 96 Aufbewahrungsdauer - (Art. 41 ZG)
a  im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
b  Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
c  Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
d  Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.
ZV war zudem für aufzubewahrende Zolldokumente bei Fehlen einer Regelung der Aufbewahrungsfrist die zehnjährige Frist von aArt. 962 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR] in der vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung [AS 2002 949 f.] massgebend [vgl. Urteil des BVGer A-1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.6]).

Die Zollverwaltung und das Bundesverwaltungsgericht sind im Übrigen an die vom Bundesgesetzgeber getroffene Entscheidung, der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung aufzuerlegen (vgl. E. 2.3.2), gebunden (vgl. zum sog. Anwendungsgebot von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, anstelle vieler BGE 131 II 217 E. 2.3). Diese der anmeldepflichtigen Person obliegende Verantwortung umfasst auch die Verantwortung für die Einhaltung der mit der Anmeldung zusammenhängenden Aufbewahrungsvorschriften.

3.8 Der nachgeforderte Betrag (Fr. 1'132.15 [Fr. 1'008.00 Zoll, Fr. 83.85 Mehrwertsteuer und Fr. 40.30 Automobilsteuer]) ist vorliegend in rechnerischer Hinsicht nicht strittig. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die entsprechende Berechnung fehlerhaft ist, sind zudem nicht erkennbar.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

5.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft (vgl. zu Streitigkeiten über Zollpräferenzen bzw. den Nachbezug von Zollabgaben wegen Verweigerung einer solchen Präferenz bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises Urteil des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2), steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG) an das Bundesgericht offen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-7466/2016
Datum : 25. September 2017
Publiziert : 04. Oktober 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Nachforderungsverfügung/Ursprungsnachweis.


Gesetzesregister
AStG: 7 
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 7 Anwendbares Recht - Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
12 
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
22
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 22 Steuerobjekt
1    Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland.
2    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
Abk CH-EG: 1 
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 1 - Zweck dieses Abkommen ist es,
a  durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in der Schweiz den Aufschwung des Wirtschafts-lebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen,
b  im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten,
c  auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.
11
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 11 - Das Protokoll Nr. 315 legt die Ursprungsregeln fest.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
MWSTG: 50 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
SR 0.632.31: 32
StGB: 97 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
VGG: 32e  33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VStrR: 2 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
11 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
12 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZG: 2 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
18 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
21 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
23 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung
1    Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
2    Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen des BAZG, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
3    Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht.
25 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
26 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
28 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
33 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
40 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren
1    Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen vom BAZG zu bestimmenden Dokuments frei.
2    Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Das BAZG setzt die Frist für den Abtransport fest.
41 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 41 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
1    Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt, und regelt die Einzelheiten.
70 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
85 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben - Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
117 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 117 Zollwiderhandlungen - Als Zollwiderhandlungen gelten:
a  die Zollhinterziehung;
b  die Zollgefährdung;
c  der Bannbruch;
d  die Zollhehlerei;
e  die Zollpfandunterschlagung.
127
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZTG: 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZV: 26 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 26 Fische aus Grenzgewässern - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
a  sie von in der Schweiz zur Fischerei berechtigten Personen gefangen wurden; und
b  die Vorschriften über die Fischerei eingehalten werden.
27 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 27 Warenmuster und Warenproben - (Art. 8 Abs. 2 Bst. k ZG)
1    Zollfrei sind:
a  unverkäufliche Warenmuster und Warenproben, die nicht für den Konsum bestimmt sind;
b  Warenmuster zur Bestellungsaufnahme in folgenden Mengen:
b1  verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Muster,
b2  nicht verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Art und Qualität,
b3  Tabakfabrikate, alkoholische Getränke, Arzneimittel und kosmetische Produkte bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Sendung.
2    Zollpflichtig sind Warenmuster und Warenproben sowie Musteraufmachungen, die auf Bestellung und als Handelsware eingeführt werden.
61 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 ZG)
67 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 67
75 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
78 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG - (Art. 24 Abs. 3 ZG)
80 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
80a 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises - 1 Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200852 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199553 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
1    Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200852 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199553 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
a  es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt;
b  der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt;
c  die Sendung nicht kommerzieller Art ist;
d  die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und
e  im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.
2    Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 200754 richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201155.
94 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente - (Art. 41 ZG)
a  Zollanmeldungen und Begleitdokumente;
b  Veranlagungsverfügungen;
c  Ursprungsnachweise und -zeugnisse;
d  Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;
e  weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung;
f  weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.
95 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen - (Art. 41 ZG)
a  anmeldepflichtige Personen;
b  Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner;
c  Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr;
d  Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;
e  Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern;
f  Einlagererinnen oder Einlagerer;
g  rückerstattungsberechtigte Personen.
96 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 96 Aufbewahrungsdauer - (Art. 41 ZG)
a  im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
b  Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
c  Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
d  Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.
97 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 97 Aufbewahrungsform - (Art. 41 ZG)
1    Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.
2    Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein.
3    Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist.
4    Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.
98 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen - (Art. 41 ZG)
1    Die aufbewahrungspflichtige Person muss:
a  die Daten und Dokumente ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung unverändert und vollständig lesbar oder per Computer auswertbar machen können;
b  die Daten und Dokumente wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen;
c  die Datenträger regelmässig auf ihre Unversehrtheit und Lesbarkeit prüfen.
2    Der Zugriff, die Lesbarmachung und die Auswertung der Daten und Dokumente im Zollgebiet oder im schweizerischen Zollausschlussgebiet müssen jederzeit gewährleistet bleiben.
3    Die Artikel 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200259 gelten sinngemäss.
99 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen - (Art. 41 ZG)
a  die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und
b  aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.
240a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 240a Ordnungswidrigkeiten - (Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG)
a  zollfreie Waren beim Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet nicht oder unrichtig anmeldet oder nicht über die vorgesehenen Zollstrassen, Schiffszolllandestellen oder Zollflugplätze über die Zollgrenze verbringt;
b  zollpflichtige Waren mit einer falschen Tarifnummer anmeldet, wenn die richtige Tarifnummer zu einer gleichen oder tieferen Zollabgabe führt;
c  im grenzüberschreitenden Luftverkehr einen Flugplatz benutzt, für dessen Benutzung das BAZG keine Bewilligung ausgestellt hat;
d  mit einem Fahrzeug die Zollgrenze nicht über eine vom BAZG für diese Fahrt als zulässig bezeichnete Zollstrasse überquert;
e  die Vorschriften der Artikel 5-12 der Verordnung vom 12. Oktober 2011167 über die Statistik des Aussenhandels missachtet;
f  die vom BAZG gesetzten Fristen nicht einhält;
g  die Hinweispflicht nach Artikel 61 missachtet;
h  die Aufbewahrungsvorschriften für Daten und Dokumente nach den Artikeln 94-98 nicht einhält;
i  Waren in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern in unzulässiger Weise bearbeitet (Art. 161 und 181);
j  die nach dieser Verordnung in Bewilligungen, Vereinbarungen oder Verwendungsverpflichtungen festgesetzten Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
ZV-EZV: 16 
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 16 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 33 Abs. 2 ZG)
17
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG)27
1    Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.28
2    Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4    Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben.29
5    Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
a  die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
b  nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.31
BGE Register
106-IB-218 • 110-IB-306 • 111-IB-323 • 114-IB-168 • 131-II-200 • 131-II-217 • 132-II-113 • 134-IV-328 • 139-IV-62
Weitere Urteile ab 2000
2A.461/2003 • 2C_355/2007 • 2C_907/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • bundesverwaltungsgericht • einfuhr • vorinstanz • monat • weiler • bundesgericht • privatperson • zollgesetz • frage • richtigkeit • sachverhalt • mehrwertsteuer • zweifel • original • zollabgabe • zollbefreiung • automobil • zollverordnung • verfahrenskosten
... Alle anzeigen
BVGE
2015/35 • 2009/59 • 2007/41
BVGer
A-1283/2015 • A-1381/2013 • A-1643/2011 • A-1941/2015 • A-2078/2016 • A-2293/2008 • A-30/2012 • A-3296/2008 • A-3638/2012 • A-40/2015 • A-5148/2014 • A-5214/2014 • A-5216/2014 • A-550/2016 • A-566/2012 • A-6362/2014 • A-6977/2009 • A-7466/2016 • A-917/2014
AS
AS 2013/2833 • AS 2007/1469 • AS 2002/949 • AS 2000/1693
BBl
2004/567